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UV.2022.00103

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen. Wird eine Verfügung per A-Post Plus versandt und am Samstag in das Postfach der Kanzlei der Rechtsvertretung gelegt, so läuft die Einsprachefrist ab dem Sonntag, unabhängig davon, ob das Postfach am Samstag geleert wird.

Zürich SozVersG · 2023-01-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___

arbeitete teilzeitlich

bei der Z.___

GmbH und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Bei einem Ver kehrsunfall im Juli 2019 wurde sie am linken Fuss und am linken Unterschenkel verletzt (Unfallmeldung vom 1 0. Juli 2019, Urk. 8/1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus (vgl. das Dossier der Suva in Urk. 8/ 5 ff. ).

Nach Ankündigung des Fallabschlusses per Ende Januar 2022 (Schreiben vom 1 6. November 2021, Urk. 8/343) sprach die Suva der Versicherten m it Verfügung vom 6. Januar 2022 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätsein busse von 25 % zu und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 8/366). Die Versicherte , vertreten durch lic.

iur .

Y.___ , liess gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Einsprache erheben ( Urk. 8/369); mit Entscheid vom 1 3. April 2022 wies die Suva die Ei nsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 8/385 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2022 liess X.___ durch lic.

iur .

Y.___ mit Eingabe vom 2 4. Mai 2022 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, ihr seien über Ende Januar 2022 hinaus Heilungskosten und Taggelder zu leisten, eventualiter seien ihr im Zusammen hang mit dem Fallabschluss eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsent schädigung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantwortete die Beschwerde am 9. Juni 2022 und schloss auf deren Abweisung ( Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9).

In der Folge leitete das Gericht von Amtes wegen die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 9. Februar 2022 ein und forderte die Beschwerdegegnerin vorab telefonisch dazu auf, einen Beleg zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfü gung vom 6. Januar 2022 bei zubringen (Telefonnotiz vom 2 0. September 2022, Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 1. September 2022 ( Urk.

11) reichte die Beschwerde gegnerin Daten der Sendungsverfolgung der Post ein ( Urk. 12/1+2) und stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden ( Urk. 11) . Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. November 2022 Gelegen heit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegeben ( Urk. 13); sie liess davon mit Eingabe vom 2 4. November 2022 Gebrauch machen ( Urk. 15). Die Suva nahm zu dieser Eingabe mit Zuschrift vom 1 3. Dezembe r 2022 Stellung ( Urk. 18); die Zuschrift wurde der Beschwerde führerin am 1 6. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___

arbeitete teilzeitlich

bei der Z.___

GmbH und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Bei einem Ver kehrsunfall im Juli 2019 wurde sie am linken Fuss und am linken Unterschenkel verletzt (Unfallmeldung vom 1 0. Juli 2019, Urk. 8/1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus (vgl. das Dossier der Suva in Urk. 8/

E. 5 ff. ).

Nach Ankündigung des Fallabschlusses per Ende Januar 2022 (Schreiben vom 1 6. November 2021, Urk. 8/343) sprach die Suva der Versicherten m it Verfügung vom 6. Januar 2022 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätsein busse von 25 % zu und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 8/366). Die Versicherte , vertreten durch lic.

iur .

Y.___ , liess gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Einsprache erheben ( Urk. 8/369); mit Entscheid vom 1 3. April 2022 wies die Suva die Ei nsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 8/385 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2022 liess X.___ durch lic.

iur .

Y.___ mit Eingabe vom 2 4. Mai 2022 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, ihr seien über Ende Januar 2022 hinaus Heilungskosten und Taggelder zu leisten, eventualiter seien ihr im Zusammen hang mit dem Fallabschluss eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsent schädigung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantwortete die Beschwerde am 9. Juni 2022 und schloss auf deren Abweisung ( Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9).

In der Folge leitete das Gericht von Amtes wegen die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 9. Februar 2022 ein und forderte die Beschwerdegegnerin vorab telefonisch dazu auf, einen Beleg zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfü gung vom 6. Januar 2022 bei zubringen (Telefonnotiz vom 2 0. September 2022, Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 1. September 2022 ( Urk.

11) reichte die Beschwerde gegnerin Daten der Sendungsverfolgung der Post ein ( Urk. 12/1+2) und stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden ( Urk. 11) . Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. November 2022 Gelegen heit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegeben ( Urk. 13); sie liess davon mit Eingabe vom 2 4. November 2022 Gebrauch machen ( Urk. 15). Die Suva nahm zu dieser Eingabe mit Zuschrift vom 1 3. Dezembe r 2022 Stellung ( Urk. 18); die Zuschrift wurde der Beschwerde führerin am 1 6. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Gest ützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom
  2. Februar 2022 ( Urk.  8/369) gegen die Verfügung vom
  3. Januar 2022 ( Urk.  8/366) einge treten ist. Wäre dies zu verneinen, so wäre der angefochtene Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass er auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen wäre (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegendenfalls bedarf die Eintretensvoraussetzung der Rechtzeitigkeit einer näheren Prüfung.
  4. Nach Art.  52 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann geg en Verfügungen innerhalb von 30  Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.      Gemäss Art.  38 Abs.  1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen oder Mona ten berechnet, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist gestützt auf Art.  38 Abs.  3 Satz 1 ATSG am nächstfolgenden Werktag.      Gestützt auf Art.  39 Abs.  1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicher ung sträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu larischen Vertretung übergeben werden.
  5. 3.1      Bei den Belegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom
  6. Januar 2022, welche die Beschwerdegegnerin auf die ge richtliche Aufforderung vom 20.  September 2022 hin eingereicht hat, handelt es sich zum einen um die Kopie eines Briefumschlags mit der Sendungsnummer … und dem Vermerk «A+», der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin adressiert ist ( Urk.  12/2/1), und zum andern um einen Ausdruck der Sendungsinformationen der Post, gemäss denen die Sendung mit der genannten Nummer am Samstag, dem
  7. Januar 2022, um 07:03 Uhr via Postfach zugestellt worden ist (Urk. 12/2/2) .      Wäre von einer rechtswirksamen Zustellung am
  8. Januar 2022 auszugehen, so hätte die 30-tägige Einsprachefrist gestützt auf Art.  38 Abs.  1 ATSG am Sonntag, dem
  9. Januar 2022, zu laufen begonnen und wäre am Montag, dem
  10. Februar 2022, abgelaufen. Wie das Gericht bereits in der Verfügung vom
  11. November 2022 dargetan hat ( Urk.  13), wäre damit die Einsprache vom Mittwoch, dem 9.  Februar 2022, verspätet erhoben worden. 3.2      Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte in der Stellungnahme vom 2
  12. November 2022 nicht in Frage, dass die Sendung mit der Nummer … un d dem Vermerk «A+» die Verfügung vom
  13. Januar 2022 enthalten hatte. Hingegen machte sie geltend, mit den beigebrachten Sendungsinformationen der Post sei die Zustellung am Samstag, dem
  14. Januar 2022, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und selbst bei entsprechendem Nach weis habe die Einsprachefrist erst am Montag, dem 1
  15. Januar 2022, zu laufen begonnen, da sie erst an diesem Tag Ke nntnis von der Verfügung vom 6.  Januar 2022 erhalten habe ( Urk.  15 S. 2).
  16. 3 3.3.1      Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen i m Sozia lversiche rungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ih re Verfügungen zustellen sollen, sondern es ist den Behörden freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden; die Eröffnung muss lediglich so erfolgen, dass sie dem Adressaten oder der Adressatin ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Im Falle einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt die rechtsgültige, fristauslösende Zustellung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach der empfangenden Person gelegt wird und damit in deren Macht- beziehungs weise Verfügungsbereich gelangt. Dass die empfangende Person von der Verfü gung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom
  17. Juni 2015 E. 3.1 ).      Eine der rechtlich zulässigen Zustellungsarten ist damit auch die Zustellung mit der Versandmethode A-Post Plus. Hierbei wird die Sendung wie im Falle einer eingeschriebenen Sendung mit einer Nummer versehen und mit A-Post spediert. Im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung wird die A-Post-Plus-S endung aber der empfangenden Person oder einer zur Vertretung berechtigten Person nicht persönlich gegen Quittung ausgehändigt, sondern sie wird in deren Brief kasten oder deren Postfach gelegt. Anders als bei der einfachen A-Post-Sendung erfasst jedoch die zustellende Person diesen Zeitpunkt elektronisch, sodass es möglich ist, die Sendung anhand der Sendungsnummer bis zum Empfangsbereich der Person , an die sie adressiert ist, zu verfolgen . Dabei hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die Sendungsverfolgungsdaten im Falle einer A-Post- Plus-Sen dung die Ablieferung im Em pfangsbereich nicht direkt bewei sen, sondern ledig lich den entsprechenden Eintrag durch die Post in de ren Erfassungssystem bescheinig en, dass der Eintrag jedoch ein In diz für diese Ablieferung bildet (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3.2      Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 2
  18. November 2022 vor, das Postfach ihrer Kanzlei, die bis Ende März 2022 unter dem Namen «Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte», kurz «MFFHJ Rechtsanwälte», aufgetreten sei (vgl. Urk.  1 S. 12 und Urk.  8/369), sei am Montag, dem 1
  19. Januar 2022, von einer Mitarbeiterin der K anzlei geleert worden und erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der Verfügung vom
  20. Januar 2022 erhalten ( Urk.  15 S. 2 ). Mit dieser Sachverhaltsdarstellung ist ohne Weiteres vereinbar, das s die Verfügung entsprechend dem Eintrag in den Sendungsinfor mationen der Post ( Urk.  12/2/2) bereits am Samstag, dem
  21. Januar 2022, ins Postfach gelegt worden war ; d a die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht geltend machte , das Postfach sei am Samstag ebenfalls geleert worden und die Sendung der Beschwerdegegnerin habe sich dannzumal noch nicht darin befunden, sind keine Umstände im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1) , welche die Übereinstimmung der Eintragung der Post mit dem tatsächlichen Sachverhalt in Frage stellten.      Es ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 121 V 5 E. 3b) nachgewiesen, dass die Post die Sendung mit der Verfügung vom
  22. Januar 2022 am Samstag, dem
  23. Januar 2022, in das Postfach der «MFFHJ Rechtsanwälte» gelegt hat . 3.3.3      Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die fristauslösende Wirkung der Zustellung vom
  24. Januar 2022 in Abrede stellte, so hängt der Beginn des Fristenlaufs nach der dargelegten Rechtsprechung bei ordnungsgemässer Zustel lung nicht davon ab, dass die Person, an welche die Sendung gerichtet ist, diese tatsächlich behändigt und Kenntnis von deren Inhalt genommen hat, sondern es genügt, dass die Sendung in ihren Machtbereich gelangt ist. Dass die Rechtsver treterin, wie sie ausführte, persönlich nicht im Besitz eines Postfachschlüssels war ( Urk.  15 S. 2), ändert nichts daran, dass das Postfach zu ihrem Machtbereich gehörte. Selbst wenn sie zur Zeit der Verfügungszustellung und der Einspracheer hebung nicht Partneri n der «MFFHJ Rechtsanwälte» gewesen sein sollte (vgl. aber www.ampark.law ), so waltete sie auf jeden Fall als selbständige Mandats trägerin, war als solche in die Organisation der K anzlei eingegliedert und führte ihren Schriftverkehr über die Geschäftsadresse der Kanzlei an der Lutherstrassse 36, 8004 Zürich (vgl. Urk.  8/369 S. 1). Das Postfach der Kanzlei gehörte somit zwei fellos zu ihrem Machtbereich.      Sodann kann aus dem weiteren von der Rechtsvertreterin angeführten Umstand, dass die Sendung mit der Verfügung vom
  25. Januar 2022 nicht an das Postfach in 8021 Zürich 1, sondern an die Adresse des Sitzes ihrer Kanzlei adressiert war ( Urk.  15 S. 2; vgl. Urk.  12/2/1), nicht auf einen Fehler der Post bei der Zustellung geschlossen werden. Denn gemäss der Postfachvereinbarung «Standard» werden nicht nur die ausdrücklich an das Postfach adressierten, sondern auch alle an die Haushaltadr esse gerichteten Sendungen in s Postfach zugestellt; nur wenn die Vereinbarung «Separat» getroffen worden ist, werden ausschliesslich die direkt an das Postfach adressierten Sendungen dorthin zugestellt (vgl. das einschlägige Merkblatt der Post, welches vom Gericht als Urk.  20 zu den Akten genommen worden ist). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, es habe eine derartige Vereinbarung «Separat» bestanden. Gegen eine solche spricht zudem , dass die Kanzlei auf ihrem offiziellen Papier die Geschäfts adresse und nicht die Postfachadresse v erwendet ( Urk.  8/369 S. 1, Urk.  1 S. 1), dass sie gemäss der Sa chverhaltsdarstellu ng in der Stellungnahme vom 24.  November 2022 aber doch regelmässi g Sendungen via Postfach erhält .      Damit handelte es sich bei der Zustellung der Verfügung vom
  26. Januar 2022 ins Postfach der Kanzlei, in der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin tätig ist, um eine ordnungsgemässe, fristauslösende Zustellung. 3.4      Die 30-tä g ige Einsprachefrist wurde somit am Sonntag, dem
  27. Januar 2022, in Gang gesetzt und lief am Montag, dem
  28. Februar 2022, ab . Die Einsprache v om
  29. Februar 2022 erweist sich damit als verspä tet erhoben .      Anzufügen ist, dass sich das Bundesgericht in neuerer Zeit wiederholt mit Post fachzustellungen per A-Post Plus an einem Samstag zu befassen hatte und deren fristauslösende Wirkung immer wieder bestätigt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 1
  30. Oktober 2019, 8C_271/2019 vom 1
  31. Juni 2019, 8C_784/2018 vom
  32. März 2019, 8C_586/2018 vom
  33. Dezember 2018 und 9C _90/2015 vom
  34. Juni 2015). 3.5      Schliesslich kann auch dem Eventualstandpun kt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.  November 2022 nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Eintreten auf die Einsprache vom
  35. Februar 2022 die Einsprachefrist sinngemäss wiederhergestellt habe und es daher rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf die Verspätung berufe ( Urk.  15 S. 3). Denn in der Einspracheschrift ist keine allfällige Verspätung der Einsprache erwähnt und dementsprechend wurde auch kein Frist wiederherstellungsgesuch gestellt. Ebenso wenig machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid oder in der Beschwerdeantwort eine Ver spätung der Einsprache zum Thema. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin , wie sie in der Stellungnahme vom 1
  36. Dezember 2022 ausführte ( Urk.  18), erst auf diese Problematik aufmerksam wurde, als das Gericht die Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zum Verfahrensgegenstand machte. Unter diesen Umständen kann nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, ganz abgesehen davon, dass das Ein treten auf die verspätete Ei nsprache nicht in deren Ermessen lag, sondern die Eintretensfrage nach dem vorstehend Ausgeführten vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen war. 3.6      Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1
  37. April 2022 mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt:
  38. Die B eschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen, und der angefoch tene Einspracheentscheid der Suva vom 1
  39. April 2022 wird dahingehend geändert, dass auf die Einsprache vom
  40. Februar 2022 nicht eingetreten wird.
  41. Das Verfahren ist kostenlos.
  42. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.  20 - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk.  20 - Bundesamt für Gesundheit
  43. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  44. Juli bis und mit 1
  45. August sowie vom 1
  46. Dezember bis und mit dem
  47. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00103

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

19. Januar 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.

iur . Y.___ Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

arbeitete teilzeitlich

bei der Z.___

GmbH und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Bei einem Ver kehrsunfall im Juli 2019 wurde sie am linken Fuss und am linken Unterschenkel verletzt (Unfallmeldung vom 1 0. Juli 2019, Urk. 8/1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus (vgl. das Dossier der Suva in Urk. 8/ 5 ff. ).

Nach Ankündigung des Fallabschlusses per Ende Januar 2022 (Schreiben vom 1 6. November 2021, Urk. 8/343) sprach die Suva der Versicherten m it Verfügung vom 6. Januar 2022 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätsein busse von 25 % zu und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invaliden rente ( Urk. 8/366). Die Versicherte , vertreten durch lic.

iur .

Y.___ , liess gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Einsprache erheben ( Urk. 8/369); mit Entscheid vom 1 3. April 2022 wies die Suva die Ei nsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 8/385 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2022 liess X.___ durch lic.

iur .

Y.___ mit Eingabe vom 2 4. Mai 2022 Beschwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, ihr seien über Ende Januar 2022 hinaus Heilungskosten und Taggelder zu leisten, eventualiter seien ihr im Zusammen hang mit dem Fallabschluss eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsent schädigung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva beantwortete die Beschwerde am 9. Juni 2022 und schloss auf deren Abweisung ( Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9).

In der Folge leitete das Gericht von Amtes wegen die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 9. Februar 2022 ein und forderte die Beschwerdegegnerin vorab telefonisch dazu auf, einen Beleg zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfü gung vom 6. Januar 2022 bei zubringen (Telefonnotiz vom 2 0. September 2022, Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 1. September 2022 ( Urk.

11) reichte die Beschwerde gegnerin Daten der Sendungsverfolgung der Post ein ( Urk. 12/1+2) und stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden ( Urk. 11) . Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. November 2022 Gelegen heit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegeben ( Urk. 13); sie liess davon mit Eingabe vom 2 4. November 2022 Gebrauch machen ( Urk. 15). Die Suva nahm zu dieser Eingabe mit Zuschrift vom 1 3. Dezembe r 2022 Stellung ( Urk. 18); die Zuschrift wurde der Beschwerde führerin am 1 6. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gest ützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 9. Februar 2022 ( Urk. 8/369) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 ( Urk. 8/366) einge treten ist. Wäre dies zu verneinen, so wäre der angefochtene Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass er auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen wäre (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegendenfalls bedarf die Eintretensvoraussetzung der Rechtzeitigkeit einer näheren Prüfung. 2.

Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann geg en Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen oder Mona ten berechnet, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicher ung sträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu larischen Vertretung übergeben werden. 3. 3.1

Bei den Belegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022, welche die Beschwerdegegnerin auf die ge richtliche Aufforderung vom 20. September 2022 hin eingereicht hat, handelt es sich zum einen um die Kopie eines Briefumschlags

mit der Sendungsnummer … und dem Vermerk «A+», der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin adressiert ist ( Urk. 12/2/1), und zum andern um einen Ausdruck der Sendungsinformationen der Post, gemäss denen die Sendung mit der genannten Nummer am Samstag, dem 8. Januar 2022, um 07:03 Uhr via Postfach zugestellt worden ist (Urk. 12/2/2) .

Wäre von einer rechtswirksamen Zustellung am 8. Januar 2022 auszugehen, so hätte die 30-tägige Einsprachefrist gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Sonntag, dem 9. Januar 2022, zu laufen begonnen und wäre am Montag, dem 7. Februar 2022, abgelaufen. Wie das Gericht bereits in der Verfügung vom 2. November 2022 dargetan hat ( Urk. 13), wäre damit die Einsprache vom Mittwoch, dem 9. Februar 2022, verspätet erhoben worden. 3.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte in der Stellungnahme vom 2 4. November 2022 nicht in Frage, dass die Sendung mit der Nummer … un d dem Vermerk «A+» die Verfügung vom 6. Januar 2022 enthalten hatte. Hingegen machte sie geltend, mit den beigebrachten Sendungsinformationen der Post sei die Zustellung am Samstag, dem 8. Januar 2022, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und selbst bei entsprechendem Nach weis habe die Einsprachefrist erst am Montag, dem 1 0. Januar 2022, zu laufen begonnen, da sie erst an diesem Tag Ke nntnis von der Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten habe ( Urk. 15 S. 2). 3. 3 3.3.1

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen i m Sozia lversiche rungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ih re Verfügungen zustellen sollen, sondern es ist den Behörden freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden; die Eröffnung muss lediglich so erfolgen, dass sie dem Adressaten oder der Adressatin ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Im Falle einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt die rechtsgültige, fristauslösende Zustellung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach der empfangenden Person gelegt wird und damit in deren Macht- beziehungs weise Verfügungsbereich gelangt. Dass die empfangende Person von der Verfü gung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1 ).

Eine der rechtlich zulässigen Zustellungsarten ist damit auch die Zustellung mit der Versandmethode A-Post Plus. Hierbei wird die Sendung wie im Falle einer eingeschriebenen Sendung mit einer Nummer versehen und mit A-Post spediert. Im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung wird die A-Post-Plus-S endung aber der empfangenden Person oder einer zur Vertretung berechtigten Person nicht persönlich gegen Quittung ausgehändigt, sondern sie wird in deren Brief kasten oder deren Postfach gelegt. Anders als bei der einfachen A-Post-Sendung erfasst jedoch die zustellende Person diesen Zeitpunkt elektronisch, sodass es möglich ist, die Sendung anhand der Sendungsnummer bis zum Empfangsbereich der Person , an die sie adressiert ist,

zu verfolgen . Dabei hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die Sendungsverfolgungsdaten im Falle einer A-Post- Plus-Sen dung die Ablieferung im Em pfangsbereich nicht direkt bewei sen, sondern ledig lich den entsprechenden Eintrag durch die Post in de ren Erfassungssystem bescheinig en, dass der Eintrag jedoch ein In diz für diese Ablieferung bildet (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 2 4. November 2022 vor, das Postfach ihrer Kanzlei, die bis Ende März 2022 unter dem Namen «Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte», kurz «MFFHJ Rechtsanwälte», aufgetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 12 und Urk. 8/369), sei am Montag, dem 1 0. Januar 2022, von einer Mitarbeiterin der K anzlei geleert worden und erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten ( Urk. 15 S. 2 ). Mit dieser Sachverhaltsdarstellung ist ohne Weiteres vereinbar, das s die Verfügung entsprechend dem Eintrag in den Sendungsinfor mationen der Post ( Urk. 12/2/2) bereits am Samstag, dem 8. Januar 2022, ins Postfach gelegt worden war ; d a die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht geltend machte , das Postfach sei am Samstag ebenfalls geleert worden und die Sendung der Beschwerdegegnerin habe sich dannzumal noch nicht darin befunden, sind keine Umstände im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1) , welche die Übereinstimmung der Eintragung der Post mit dem tatsächlichen Sachverhalt in Frage stellten.

Es ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 121 V 5 E. 3b) nachgewiesen, dass die Post die Sendung mit der Verfügung vom 6. Januar 2022 am Samstag, dem 8. Januar 2022, in das Postfach der «MFFHJ Rechtsanwälte» gelegt hat . 3.3.3

Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die fristauslösende Wirkung der Zustellung vom 8. Januar 2022 in Abrede stellte, so hängt der Beginn des Fristenlaufs nach der dargelegten Rechtsprechung bei ordnungsgemässer Zustel lung nicht davon ab, dass die Person, an welche die Sendung gerichtet ist, diese tatsächlich behändigt und Kenntnis von deren Inhalt genommen hat, sondern es genügt, dass die Sendung in ihren Machtbereich gelangt ist.

Dass die Rechtsver treterin, wie sie ausführte, persönlich nicht im Besitz eines Postfachschlüssels war ( Urk. 15 S. 2), ändert nichts daran, dass das Postfach zu ihrem Machtbereich gehörte. Selbst wenn sie zur Zeit der Verfügungszustellung und der Einspracheer hebung nicht Partneri n der «MFFHJ Rechtsanwälte» gewesen sein sollte (vgl. aber www.ampark.law ), so waltete sie auf jeden Fall als selbständige Mandats trägerin, war als solche in die Organisation der K anzlei eingegliedert und führte ihren Schriftverkehr über die Geschäftsadresse der Kanzlei an der Lutherstrassse 36, 8004 Zürich (vgl. Urk. 8/369 S. 1). Das Postfach der Kanzlei gehörte somit zwei fellos zu ihrem Machtbereich.

Sodann kann aus dem weiteren von der Rechtsvertreterin angeführten Umstand, dass die Sendung mit der Verfügung vom 6. Januar 2022 nicht an das Postfach in 8021 Zürich 1, sondern an die Adresse des Sitzes ihrer Kanzlei adressiert war ( Urk. 15 S. 2; vgl. Urk. 12/2/1), nicht auf einen Fehler der Post bei der Zustellung geschlossen werden. Denn gemäss der Postfachvereinbarung «Standard» werden nicht nur die ausdrücklich an das Postfach adressierten, sondern auch alle an die Haushaltadr esse gerichteten Sendungen in s Postfach zugestellt; nur wenn die Vereinbarung «Separat» getroffen worden ist, werden ausschliesslich die direkt an das Postfach adressierten Sendungen dorthin zugestellt (vgl. das einschlägige Merkblatt der Post, welches vom Gericht als Urk. 20 zu den Akten genommen worden ist). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, es habe eine derartige Vereinbarung «Separat» bestanden. Gegen eine solche spricht zudem , dass

die Kanzlei

auf ihrem offiziellen Papier die Geschäfts adresse und nicht die Postfachadresse v erwendet ( Urk. 8/369 S. 1, Urk. 1 S. 1), dass sie gemäss der Sa chverhaltsdarstellu ng in der Stellungnahme vom 24. November 2022 aber doch

regelmässi g Sendungen via Postfach erhält .

Damit handelte es sich bei der Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022 ins Postfach der Kanzlei, in der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin tätig ist, um eine ordnungsgemässe, fristauslösende Zustellung. 3.4

Die 30-tä g ige Einsprachefrist wurde somit am Sonntag, dem 9. Januar 2022, in Gang gesetzt und lief am Montag, dem 7. Februar 2022, ab . Die Einsprache v om

9. Februar 2022 erweist sich damit als verspä tet erhoben .

Anzufügen ist, dass sich das Bundesgericht in neuerer Zeit wiederholt mit Post fachzustellungen per A-Post Plus

an einem Samstag zu befassen hatte und deren fristauslösende Wirkung immer wieder bestätigt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 1 8. Oktober 2019, 8C_271/2019 vom 1 1. Juni 2019, 8C_784/2018 vom 5. März 2019, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 und 9C _90/2015 vom 2. Juni 2015). 3.5

Schliesslich kann auch dem Eventualstandpun kt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24. November 2022 nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Eintreten auf die Einsprache vom 9. Februar 2022 die Einsprachefrist sinngemäss wiederhergestellt habe und es daher rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf die Verspätung berufe ( Urk. 15 S. 3). Denn in der Einspracheschrift ist keine allfällige Verspätung der Einsprache erwähnt und dementsprechend wurde auch kein Frist wiederherstellungsgesuch gestellt. Ebenso wenig machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid oder in der Beschwerdeantwort eine Ver spätung der Einsprache zum Thema. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin , wie sie in der Stellungnahme vom 1 3. Dezember 2022 ausführte ( Urk. 18), erst auf diese Problematik aufmerksam wurde, als das Gericht die Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zum Verfahrensgegenstand machte. Unter diesen Umständen kann nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, ganz abgesehen davon, dass das Ein treten auf die verspätete Ei nsprache nicht in deren Ermessen lag, sondern die Eintretensfrage nach dem vorstehend Ausgeführten vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen war. 3.6

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2022 mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die B eschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen, und der angefoch tene

Einspracheentscheid der Suva vom 1 3. April 2022 wird dahingehend geändert, dass auf die Einsprache vom 9. Februar 2022 nicht eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel