Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957 , war ab
dem
1. September 1977 bei der Y.___ AG als Kundenberat erin in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1 ).
Mit Schadenmeldung UVG vom
23. Februar 2021 (Urk. 11 /1) wurde der Suva mitgeteilt , dass sich die Versicherte am 8 . Dezember
20 20
beim Aufhalten einer schweren Tür das linke Handgelenk ver letzt habe . Die p raktische Ärztin med. pract .
Z.___ (vgl.
Urk. 11/33/2) , welche die Versicherte wegen der linken Hand am 18. Januar
2021 erstmals auf gesucht hatte
(Urk. 11/32/1), wies sie Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Handchi rurgie und Chirurgie, zu, welche nach eigener Untersuchung unter anderem gestützt auf ein MRI am 4. Februar
2021 (Urk. 11/10) eine STT-Arthrose und eine TFCC-Läsion am linken Handgelenk diagnostizierte . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom
14. September 2021 (Urk. 11 / 49 /2-3 ) stellte die Suva die Leistungen per
8. März 202 1 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung von Dr.
med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2021 (Urk. 11/42) ein. Die Einsprache der Versicherten dagegen
(Urk. 11/55 und Urk. 11/59 ) wies sie mit Entscheid vom 25 . März 202 2 ab (Urk. 2) , nachdem sie zuvor eine mit der Einsprache eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 22. November 2021 (Urk. 11/59/3-4) der Kreisärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH mit Zusatzbezeichnung Handchi rurgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (vgl. ärztliche Beurteilung vom 9. Februar
2022; Urk. 11/62) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2022 erhob die Versicherte am 13 . Mai 202 2 (Urk. 1)
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aar gau . Diese s überwies die Beschwerde am 17. Mai 2022 zufolge örtlicher Unzu ständigkeit
an das hiesige G ericht (Urk. 5). Die Versicherte be antragte in ihrer Beschwerde , der Einspracheentscheid vom
25. März 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen , ihr die gesetzlichen Leistungen auszurich ten ( Urk. 1 S.
2). Daneben reichte die Beschwerdeführer in unter anderem einen radiologischen Befundbericht von PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie FMH, vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) und eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) ein.
In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. August 2022 (Urk. 9 ) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihrerseits unter anderem eine ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. August 2022 (Urk. 10) ein. Mit Replik vom
1. September 2022 (Urk.
1 4 ) hielt die Beschwerdeführer in an ihre m Beschwerdea ntrag fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 13 . September 2022 (Urk.
1 7 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest , was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
15. September 2022 (Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art . 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die ver sicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsicherung (IV) noch nicht abge schlo ssen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f. ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4 ). 1 . 4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1 . 5
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil be handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbe gründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31 9/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstel lung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leis tungen zurückfordern will (Urteil des Bun desgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E.
5.2.1 mit Hinweisen). 1 . 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu , sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk.
2) auf die kreisä rztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 12. August 2021 und Dr. D.___ vom 9 . Februar 202 2 , welche sie als umfassend und schlüssig sowie durch die abwei chende
Auffassung von Dr. C.___ als nicht in Frage gestellt erachtete . Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei somit erstellt, dass das Unfallereignis vom 8. Dezember 2020 nicht mehr Ursache des Gesundheits schadens am linken Handgelenk darstelle und der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens drei Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei. Ein Anspruch auf weitere Leistungen bestünde über diesen Zeitpunkt hinaus nicht (S. 7-11 ).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. August 2022 (Urk. 9 ) ergänzte die Beschwer degegnerin gestützt auf die eingereichte ärztliche Beurteilung von Kreisärztin
Dr. D.___ vom
16. August 2022 (Urk. 10 ), dass die Beurteilung en
von Dr. C.___
und Dr. E.___
die kreisärztliche Beurteilung sowie den darauf gestützten Ein spracheentscheid nicht in Frage zu stellen vermöchten (S. 1 -3 ). 2 .2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. November 2021 sowie deren Stellungnahme vom 19. April
2022 und den Befundbericht von Dr. E.___ vom 17. November 2021 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei ihren Beschwerden am linken Hand gelenk um eine traumatische , mithin unfallkausale TFCC-Läsion handle und der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden könne (S. 3 f. ; vgl. auch die Replik vom
1. September 2022 [Urk. 14 ]). 2 .3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 8. März 2021 eingestellt hat, weil der Status quo sine spätestens ab diesem Zeitpunkt erreicht worden war, respektive ob die ab 9. März 2021 weiter beste henden Beschwerden am linken Handgelenk noch auf den Unfall vom
8. Dezember 2020 zurückzuführen sind . 3 . 3 .1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Radiologie und diagnostische Neuroradiolo gie , vom Röntgeninstitut G.___
beurteilte am 29. Januar
2021 (Urk. 11/12/2-3) ein MRT der linken Hand vom gleichen Tag dahingehend, dass eine mässiggradige, etwas aktivierte STT-Arthrose, ein e leichte Tenosyno vitis im 2. Streckseh n enfach sowie ein deutlicher Erguss und eine Synovitis im DRUG (distales Radioulnargelenk )
beziehungsweise um den Processus styloideus
ulane sowie ein kleiner ulnarer Riss und eine kleine zentrale Perforation des Dis kus triangularis
vorlägen . 3 . 2
Am 4. Februar 2021 (Urk. 11/10) stellte Dr. A.___ als Diagnosen eine STT-Arthrose und eine TFCC-Läsion am linken Handgelenk und hielt fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine freie Beweglichkeit in Extension/Flexion, Pro- und Sup ina tion gezeigt. Eine Druckdolenz über dem TFCC sei feststellbar gewesen und das distale Rad i oulnargelenk sei stabil. 3 . 3
Kreisärztin Dr. med. B.___ hielt am 12. August 2021 (Urk. 11/42) fest, die linke Hand der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 8. Dezember 2020 beeinträchtigt gewesen. Gemäss Kernspin vom 29. Januar 2021
( E. 3 .1 vorstehend ) bestehe eine mässiggradige, aktivierte STT-Arthrose. Des Weiteren lägen ein deutlicher Erguss und eine Synovitis im DRUG beziehungsweise um den Processus styloideus
ulnae sowie degenerative Zeichen am Discus triangularis mit zentraler Perforation und kleiner ulnarer Riss bildung vor . Auch fänden sich kleine intraossäre Ganglionzysten in den Hand wurzelknochen. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar wären, geführt. Gemäss besagtem Kernspin fänden sich keine Anhaltspunkt e für frische Frakturen, ein Bonebruise , eine Weichteilschwel lung oder Signalalterationen an den Handmuskeln. Die vom Radiologen beschrie bene ulnare Rissbildung am Discus triangularis entspreche einer degenerativen Dehiszenz und keiner Zerreissung im Sinne eines traumatischen Geschehens. Ins gesamt könne die Veränderung am Discus articularis als degeneratives Zustands bild im Sinne einer Palmar II a-b-Läsion interpretiert werden. Bei eigener Betrachtung der Bildgebung sei der Knorpelüberzug entgegen der MRT-Beurteilung des Radiologen nicht mehr zweifelsfrei intakt. Sollte eine frische, traumatisch bedingte TFCC-Rissbildung durch das genannte Schadenereignis vom 8. Dezember 2020 stattgefunden haben, so müsste n eine entsprechende erst- und echtzeitliche Schwellung und Hämatomverfärbung mit Schmerzen und Lei densdruck vorgelegen haben. Aus der Akte ersichtlich sei jedoch, dass der erste Arztbesuch 1,5 Monate nach dem Ereignis stattgefunden habe. Des Weiteren sei der beschriebene Unfallmechanismus mit Hyperextension durch Aufhalten einer Türe ungeeignet, eine Läsion am TFCC auszulösen. Ein solcher wäre durch eine Radial-/ Ulnarduktion sowie Extension oder Flexion kombiniert plausibel. Des Weiteren auffällig finde sich in der Indikationsstellung zur Durchführung der MRT keine Unfallanamnese, hier angegeben seien Handgelenksschmerzen links, vor allem bei Supination und bei Belastung. Diese Angabe lasse eine degenerative Ätiologie vermuten. Schlussendlich sei auch die Unfallmeldung erst am 23. Februar 2021 erfolgt und somit nach MRT-Durchführung , mithin durchaus ungewöhnlich im Zeitbezug zum Schadenereignis vom
8. Dezember 2020. Über wiegend wahrscheinlich habe das genannte Schadenereignis zu einer vorüberge henden Verschlimmerung eines degenerativ vorbestehenden Zustandes geführt.
Gemäss allgemeiner Lehrmeinung gälten vorübergehende Verschlimmerungen spätestens drei Monate nach Zuzug als folgenlos ausgeheilt, anhaltende Beschwerden seien dem Vorzustand zuzusprechen. 3 . 4
Gemäss Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) zeigte das MRI vom 29. Januar 2021 (vgl. E. 3 . 1 vorstehend) eine substanzielle Läsion des Diskus ulnokarpale an der ulnaren Insertion, eine subtotale bis vollständige Ablösung des Diskus an der
fovealen Insertion sowie eine weitgehende Teilablö sung an der styloidalen Insertion (Palmer Grad IB, Atzei Typ II) , eine Ausdehnung der Läsion vor allem nach dorsal auf die radioulnare , ligamentäre Verspannung beziehungsweise die dorsale Gelenkkapsel, beginnende Entzündungszeichen im distalen radioulnaren Gelenk, ein Knochenmarksödem angrenzend an die ehema lige foveale Diskusinsertion sowie nebenbefundlich eine diskret ausgeprägte, zentrale, eher radialseitige Diskusläsion (S. 2).
Die Läsion sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit traumatisch ausgelöst. Die Lokalisation sei klassisch für eine traumatische Läsion des TFCC im Rahmen einer Handgelenksdistorsion und nicht durch eine chronische Degeneration, zum Beispiel im Rahmen einer Ulnaplusva riante , erklärbar. Zudem liege keine Prädisposition, zum Beispiel eine Ulnaplus variante vor. Die Knorpelschichten am Ulnaköpfchen und proximal betreffend das Os lunatum seien intakt, es lägen keine Arthrosezeichen vor. Die relativ kräf tige ödematöse Verdickung und Aufquellung des dorsalen Bandapparates zeige nur zentral eine lineare Kontrastmittelanreicherung, die entlang der erfolgten Ruptur auftrete ; in der Umgebung sei noch keine wesentliche Organisation der traumatisch-ödematös verdickten Kapsel erfolgt. Dies sei sehr gut vereinbar
mit einem Trauma circa vier bis sechs Wochen vor der MR-Untersuchung. Das direkt angrenzende
Knochenmarksödem am fovealen Abriss des Diskus sei wegweisend für eine frische,
traumatisch ausgelöste Läsion. Der vorliegende Befund geh e kli nisch hochwahrscheinlich
mit einer Instabilität des distalen radiouln aren Gelen kes einher und erkläre die
posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin (S. 3) . 3 . 5
Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 22. November 2021 (Urk. 11 /59/3
4) fest, bei einer TFCC-Läsion sei es typisch, dass diese Läsionen fast immer post primär diagnostiziert würden, wie auch im vorliegenden Fall. Es sei korrekt, dass die MRT des linken Handgelenks vom 29. Januar 2021 [E. 4.1 vorstehend] eine mässiggradige STT-Arthrose zeige und einzelne kleine intraossäre Ganglionzys ten in den Handwurzelknochen. Beides sei irrelevant für den TFCC. PD Dr. E.___ beurteile eine relevante Ablösung des Diskus ulnokarpale in der Fovea ulnae mit Ausdehnung bis ins dorsale radioulnare Ligament, palmarseitig ebenfalls Aus dehnung in die Gelenkkapsel. Der TFCC sei zudem weitgehend an der Spitze des Processus styloideus
ulnae abgelöst. Im Bereich des Abrisses des Diskus an der fovealen Insertion zeige sich ein direkt angrenzendes Knochenmarködem im Ulnaköpfchen . Es liege hier eine Palmer IB-Läsion vor, die mit an Sicherheit gren zender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei - das Knochenmarködem im Ulnakopf sei dabei wegweisend, ebenso wie die bildgebend darstellbare ödematös-verdickte Gelenkkapsel. Der TFCC weise zusätzlich eine diskrete, radiusnahe und zentrale Läsion auf. Die Beschwerdeführerin weise eine Ulnanormvarianz auf ohne Risi kofaktor für eine sekundär verursachte TFCC-Läsion. Es bestünden radiocarpal initiale arthrotische Veränderungen Grad II im Bereich des distalen Radius, nicht aber im ulnaren Kompartiment.
Zusammengefasst liege eine unfallkausale struk turelle Läsion vor, keine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes. 3 . 6
Kreisärztin Dr. D.___ führte in ihrer
Aktenbeurteilung vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/62) aus, die Hausärztin der Beschwerdeführerin habe im Auszug aus der Krankenakte vom 18. Januar 2021
(Urk. 11/32/2 )
keine handgelenkspezifischen Untersuchungsbefunde
dokumentiert , vielmehr die Diagnose einer Tendinit i s gestellt. Eine Handgelenkskontusion beziehungsweise -distorsion seien dagegen nicht diagnostiziert worden. Somit seien echtzeitlich (ca. 1,5 Monate nach dem Unfallereignis) keine ärztlichen Untersuchungsbefunde am linken Handgelenk objektiviert, die eine strukturelle Läsion im Sinne einer Traumafolge überwiegend wahrscheinlich machen würden (S. 3 Mitte).
Gemäss eigener Einsichtnahme in die Bilddokumente zeige sich eine diskrete, beginnende Radiocarpalarthrose. Die strukturellen Veränderungen des TFCC ansatznah am Processus styloideus
ulnae und auch die zentrale Perforation seien, entgegen der Argumentation von Dr. C.___ , überwiegend wahrscheinlich nicht Folge des Unfallereignisses vom 8. Dezember 2020, zumal eben in der fovealen Insertion die Integrität des Knor pels aufgehoben (Chondropathie) , eine reaktive Flüssigkeitsansammlung im Kno chen vorhanden und demzufolge degenerative Veränderungen nicht abwesend seien. Ebenso wenig schliesse eine Synovitis mit einem reaktiven Gelenkerguss
beziehungsweise ein em Knochenmarködem eine degenerative Ursache für Verän derungen am TFCC aus. Beide Veränderungen träten im Rahmen von degenera tiven Veränderungen, so auch beim Verschleiss des TFCC
mit strukturellen Ver änderungen, auf. Aus den genannten Gründen seien die bildgebenden Verände rungen
überwiegend wahrscheinlich einer Läsion Typ Palmer II B zuzuordnen und damit nicht unfallkausal (S. 4 f.) . 3 . 7
Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) hierzu fest, die Tatsache , dass die Unfallmeldung zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt sei, vermöge bei einer den TFCC betreffenden Handverletzung eine Unfallkausa lität nicht zu schmälern. Es sei typisch, dass solche Handverletzungen meistens zeitlich verzögert diagnostiziert würden.
A us dem hausärztlichen Eintrag in der Krankengeschichte vom 18. Januar 2021 (Urk. 11/32/2) könne definitiv nicht schlussgefolgert werden, dass keine strukturelle Traumafolge objektiviert worden sei und deshalb keine Unfallkausalität bestehe und eine Tendinitis mehrheitlich degen erativer Genese sei.
Des Weiteren habe Dr. D.___ degenerative Ver änderungen im ulnokarpalen Kompartiment mit
Aufhebung der Integrität des Knorpels in der Fovea vermutet . Doch best ünden keine degenerativen
Verände rungen im Bereich des ulnokarpalen Kompartiments. Diesbezüglich sei auch auf die
Beurteilung von PD Dr.
E.___ vom 17. November 2021 (E. 3 .4 vorstehend) zu verweisen. Vorliegend umfasse der TFCC zwei Läsionen, die eine sehr klein, radi us nah, zentral, die
zweite relevante Läsion lieg e
ulnarseitig und umfass e die Ablösung des TFCC am Processus styloideus
ulnae . Die Läsion reiche dorsal zum radioulnaren Ligament und palmarseitig bis zur Gelenkkapsel. Im
Bereich der (ehemaligen) fovealen Insertion zeig e sich ein direkt angrenzendes Knochen marködem
im Ulnaköpfchen . Dieses Knochenmarködem könne nicht als degene rativ wegdiskutiert werden;
in dieser Lokalisation fänden sich MR-tomographisch keine arthrotischen Hinweise. Die beginnenden
arthrotischen Anzeic hen (Knor pelulzerationen) lägen bei der Beschwerdeführerin radiokarpal und beweg t en sich
im Rahmen einer physiolo gischen Abnutzung im Alter. Soweit Dr. D.___ mit dem
altersentsprechenden Versc hleiss
argumentiere, sei anzufügen, dass es einerseits im Bereich der Fovea keinen Knorpel gebe und andererseits TFCC-Läsionen im Bereich der ulnaren (und/oder radialen) Insertion immer eine
trau matische Ursache hätten . Die degenerativen Läsionen f änden sich definitionsge mäss zentral im
TFCC . Von ha ndchirurgischer Seite sei stets eine Druckdolenz über
dem linken TFCC dokumentiert worden . Die Handgelenksbeweglichkeit sei bei TFCC-Läsionen meistens
ungestört .
Die Beschwerden trä ten bei Belastung auf. Dass das DRUG klinisch stabil sei und (aus diesem Grund) kein operativer Eingriff notwendig sei,
begründ e in keiner Weise, dass es sich nicht um eine u nfallkausale TFCC-Läsion handle .
Es sei mit persistierenden Beschwerden zu rechnen, da die Läsion nicht operativ versorgt worden sei . D ie Beurteilung
von Dr.
D.___
vermöge in keiner Weise zu überzeugen. 3 . 8
Dr. D.___
hielt in ihrer Beurteilung vom 16. August 2022 (Urk. 10) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte zur Argumentation von PD Dr.
E.___ vom 17. November 2021 (E. 3 .4 vorstehend) ergänzend
aus, dieser reihe die Läsion in Bezug auf das Beweismass als nur mit «sehr hoher Wahrscheinlichkeit» traumatisch ausgelöst ein; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit formuliere er trotz dezidierter Befundbeschreibung nicht. Angesichts
der durch Dr. A.___ klinisch objektivierten Stabilität des DRUG links seien zudem seine aus schliesslich
auf Bildinterpretation beruhenden vermuteten klinischen Gegeben heitenunzutreffend
(S. 5-7) . 4 . 4 .1
Die kreisärztliche n Beurteilung en von med. pract . B.___ (E. 3 .4) und von Dr.
D.___ (E. 3 .6 und E. 3 .8) steh en de n Beurteilung en der behandelnden Fachärztin für Chirurgie Dr. C.___ (E. 3 .5 und E. 3 .7) sowie der radiologi sche n Einschätzung von PD Dr. E.___ (E. 3 .4) in Bezug auf die Unfallkausalität der
TCFF-Läsion diametral entgegen. Einerseits ver trat en Dr.
C.___ wie auch PD Dr. E.___
die Auffassung, dass die als Palmar I - B-Läsion
zu
wertende TFCC-Läsion
unfallbedingt sei (vgl. E. 3 .4-5 und E. 3 7). Andererseits war en
Fachärztin Dr. D.___ wie auch Dr. B.___
genau entgegengesetzter Ansicht und inter pretierten die TFCC-Läsion als degenerativ
bedingte Palmar II - B-Läsion . Aus kreisärztlicher Sicht endete der Kausalzusammenhang mit dem Erreichen des Sta tus quo sine
spätestens am 8. März 2021, nachdem keine unfallkausale struktu relle Läsion gegeben sei und der Unfall vom 8. Dezember 2020 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe (vgl. E. 3 .3, E. 3 .6 und E. 3 .8 vorstehend ).
Sowohl Dr. C.___ als Fachärzt in für Chirurgie - unter anderem gestützt auf die radiologisch-fachärztliche Interpretation des MRI vom 29. Januar 2021 durch PD Dr. E.___ (E. 3 .4) - als auch Dr. D.___ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
- in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___ (E. 3 .3) - begründe te n ihre Auffassungen für den medizinischen Laien nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Dr. C.___
bemass der zeitlich verzögerten Diagnose einer TFCC-Läsion für die Frage nach der Unfallkausalität keine grosse Bedeutung bei respektive bezeich nete diese als für eine TFCC-Läsion geradezu typisch . Sie fasste das Vorliegen des Abrisses an der Spitze des Processus styloideus
ulnae , das direkt an den Abriss des D iskus an der f ovealen Insertion angrenzende K no chenmarködem im Ulnaköpfchen , die darstellbare ödematös-verdickte Gelenkkapsel, das Fehlen eines Risikofaktors für eine sekundär verursachte TFCC-Läsion und das von ihr interpretierte Fehlen von Anzeichen arthrotischer Veränderungen im ulnaren Kompartiment als Faktoren auf, welche klar für eine unfa llkausale TFCC-Läsion spr ä chen (E. 3 .5 und E. 3 .7). Dr. D.___
war dagegen dezidiert anderer Mei nung und schlo ss eine traumatische Genese der TFCC-Läsion klar aus. Ihrer Ansicht nach ist
die degenerative Genese der TFCC-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , da echtzeitlich keine ärztlichen Untersuchungsbe funde am linken Handgelenk objektiviert worden seien , welche eine strukturelle Läsion als Traumafolge überwieg end wahrscheinlich machen würden, in der fovealen
Insertation die Integrität des Knorpels aufgehoben (Chondropat h ie) und eine reaktive Flüssigkeitssammlung im Knochen vorhanden seien , was ihrer Mei nung nach für arthrotische Veränderungen im ulnaren Kompartiment s pricht
und ein Gelenkerguss sowie ein Knochenmarködem eine degenerative Ursache auch nicht ausschliessen würden .
Sie erachtete daneben die von PD Dr. E.___
vorge nommene rein
bildgestützte Beurteilung unter dessen Annahme eines klinisch höchst wahrscheinlichen i nstabilen Radioulnargelenks bei jedoch durch Dr. A.___ klinisch beschriebene r unauffällige r Beweglichkeit des linken Handgelenks mit stabile m distalem Radioulnargelenk als nicht zutreffend .
Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden. 4 .2
Gemäss ständiger Praxis ist auf eine kreisärztliche Einschätzung ohne Weiteres abzustellen, so lange keine Zweifel an ihrer Richtig keit bestehen. Bestehen aller dings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungsweis e ist ein Gutachten einzuholen (E. 2.6) .
Vorliegend bestehen sol che (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist - wie ausgeführt - nicht in der Lage, den zwischen den Dres . D.___ und C.___ entstandenen Exper tenstreit zu entscheiden. Zwar i st zu berücksichtigen, dass Dr. C.___
die behandelnde Fachärztin
der
Beschwerdeführerin ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei ihr um eine ausgewiesene Experti n handelt, deren Beur teilung nicht ohne Weiteres ignoriert werden kann. Entsprechendes gilt umge kehrt auch für Dr.
D.___ . 4 .3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht wei terer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März
2022 (Urk.
2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärun gen veranlasse und her nach über ihre Leistungspflicht ab 9 . März 2021 neu verfüge. Angesichts der Umstände erweist sich
die Einholung eines versicher ungsunabhängigen Gut achtens als not wendig. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die ver tretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'7 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochte ne Einsprache- entscheid vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 9 . März 2021 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung von Dr.
med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2021 (Urk. 11/42) ein. Die Einsprache der Versicherten dagegen
(Urk. 11/55 und Urk. 11/59 ) wies sie mit Entscheid vom 25 . März 202
E. 2 (Urk. 1)
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aar gau . Diese s überwies die Beschwerde am 17. Mai 2022 zufolge örtlicher Unzu ständigkeit
an das hiesige G ericht (Urk. 5). Die Versicherte be antragte in ihrer Beschwerde , der Einspracheentscheid vom
25. März 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen , ihr die gesetzlichen Leistungen auszurich ten ( Urk. 1 S.
2). Daneben reichte die Beschwerdeführer in unter anderem einen radiologischen Befundbericht von PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie FMH, vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) und eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) ein.
In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. August 2022 (Urk. 9 ) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihrerseits unter anderem eine ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. August 2022 (Urk. 10) ein. Mit Replik vom
1. September 2022 (Urk.
1
E. 4 ) hielt die Beschwerdeführer in an ihre m Beschwerdea ntrag fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 13 . September 2022 (Urk.
1
E. 7 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest , was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
15. September 2022 (Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art . 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die ver sicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsicherung (IV) noch nicht abge schlo ssen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f. ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4 ). 1 . 4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1 . 5
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil be handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbe gründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31 9/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstel lung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leis tungen zurückfordern will (Urteil des Bun desgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E.
5.2.1 mit Hinweisen). 1 . 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu , sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk.
2) auf die kreisä rztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 12. August 2021 und Dr. D.___ vom
E. 9 . März 2021 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00096
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
20. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957 , war ab
dem
1. September 1977 bei der Y.___ AG als Kundenberat erin in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1 ).
Mit Schadenmeldung UVG vom
23. Februar 2021 (Urk. 11 /1) wurde der Suva mitgeteilt , dass sich die Versicherte am 8 . Dezember
20 20
beim Aufhalten einer schweren Tür das linke Handgelenk ver letzt habe . Die p raktische Ärztin med. pract .
Z.___ (vgl.
Urk. 11/33/2) , welche die Versicherte wegen der linken Hand am 18. Januar
2021 erstmals auf gesucht hatte
(Urk. 11/32/1), wies sie Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Handchi rurgie und Chirurgie, zu, welche nach eigener Untersuchung unter anderem gestützt auf ein MRI am 4. Februar
2021 (Urk. 11/10) eine STT-Arthrose und eine TFCC-Läsion am linken Handgelenk diagnostizierte . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom
14. September 2021 (Urk. 11 / 49 /2-3 ) stellte die Suva die Leistungen per
8. März 202 1 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung von Dr.
med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2021 (Urk. 11/42) ein. Die Einsprache der Versicherten dagegen
(Urk. 11/55 und Urk. 11/59 ) wies sie mit Entscheid vom 25 . März 202 2 ab (Urk. 2) , nachdem sie zuvor eine mit der Einsprache eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 22. November 2021 (Urk. 11/59/3-4) der Kreisärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH mit Zusatzbezeichnung Handchi rurgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (vgl. ärztliche Beurteilung vom 9. Februar
2022; Urk. 11/62) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2022 erhob die Versicherte am 13 . Mai 202 2 (Urk. 1)
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aar gau . Diese s überwies die Beschwerde am 17. Mai 2022 zufolge örtlicher Unzu ständigkeit
an das hiesige G ericht (Urk. 5). Die Versicherte be antragte in ihrer Beschwerde , der Einspracheentscheid vom
25. März 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen , ihr die gesetzlichen Leistungen auszurich ten ( Urk. 1 S.
2). Daneben reichte die Beschwerdeführer in unter anderem einen radiologischen Befundbericht von PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie FMH, vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) und eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) ein.
In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. August 2022 (Urk. 9 ) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihrerseits unter anderem eine ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. August 2022 (Urk. 10) ein. Mit Replik vom
1. September 2022 (Urk.
1 4 ) hielt die Beschwerdeführer in an ihre m Beschwerdea ntrag fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 13 . September 2022 (Urk.
1 7 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest , was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
15. September 2022 (Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art . 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die ver sicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsicherung (IV) noch nicht abge schlo ssen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f. ).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4 ). 1 . 4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar
2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1 . 5
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil be handlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbe gründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31 9/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstel lung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leis tungen zurückfordern will (Urteil des Bun desgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E.
5.2.1 mit Hinweisen). 1 . 6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu , sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk.
2) auf die kreisä rztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 12. August 2021 und Dr. D.___ vom 9 . Februar 202 2 , welche sie als umfassend und schlüssig sowie durch die abwei chende
Auffassung von Dr. C.___ als nicht in Frage gestellt erachtete . Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei somit erstellt, dass das Unfallereignis vom 8. Dezember 2020 nicht mehr Ursache des Gesundheits schadens am linken Handgelenk darstelle und der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens drei Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei. Ein Anspruch auf weitere Leistungen bestünde über diesen Zeitpunkt hinaus nicht (S. 7-11 ).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. August 2022 (Urk. 9 ) ergänzte die Beschwer degegnerin gestützt auf die eingereichte ärztliche Beurteilung von Kreisärztin
Dr. D.___ vom
16. August 2022 (Urk. 10 ), dass die Beurteilung en
von Dr. C.___
und Dr. E.___
die kreisärztliche Beurteilung sowie den darauf gestützten Ein spracheentscheid nicht in Frage zu stellen vermöchten (S. 1 -3 ). 2 .2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. November 2021 sowie deren Stellungnahme vom 19. April
2022 und den Befundbericht von Dr. E.___ vom 17. November 2021 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei ihren Beschwerden am linken Hand gelenk um eine traumatische , mithin unfallkausale TFCC-Läsion handle und der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden könne (S. 3 f. ; vgl. auch die Replik vom
1. September 2022 [Urk. 14 ]). 2 .3
S trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 8. März 2021 eingestellt hat, weil der Status quo sine spätestens ab diesem Zeitpunkt erreicht worden war, respektive ob die ab 9. März 2021 weiter beste henden Beschwerden am linken Handgelenk noch auf den Unfall vom
8. Dezember 2020 zurückzuführen sind . 3 . 3 .1
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Radiologie und diagnostische Neuroradiolo gie , vom Röntgeninstitut G.___
beurteilte am 29. Januar
2021 (Urk. 11/12/2-3) ein MRT der linken Hand vom gleichen Tag dahingehend, dass eine mässiggradige, etwas aktivierte STT-Arthrose, ein e leichte Tenosyno vitis im 2. Streckseh n enfach sowie ein deutlicher Erguss und eine Synovitis im DRUG (distales Radioulnargelenk )
beziehungsweise um den Processus styloideus
ulane sowie ein kleiner ulnarer Riss und eine kleine zentrale Perforation des Dis kus triangularis
vorlägen . 3 . 2
Am 4. Februar 2021 (Urk. 11/10) stellte Dr. A.___ als Diagnosen eine STT-Arthrose und eine TFCC-Läsion am linken Handgelenk und hielt fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine freie Beweglichkeit in Extension/Flexion, Pro- und Sup ina tion gezeigt. Eine Druckdolenz über dem TFCC sei feststellbar gewesen und das distale Rad i oulnargelenk sei stabil. 3 . 3
Kreisärztin Dr. med. B.___ hielt am 12. August 2021 (Urk. 11/42) fest, die linke Hand der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 8. Dezember 2020 beeinträchtigt gewesen. Gemäss Kernspin vom 29. Januar 2021
( E. 3 .1 vorstehend ) bestehe eine mässiggradige, aktivierte STT-Arthrose. Des Weiteren lägen ein deutlicher Erguss und eine Synovitis im DRUG beziehungsweise um den Processus styloideus
ulnae sowie degenerative Zeichen am Discus triangularis mit zentraler Perforation und kleiner ulnarer Riss bildung vor . Auch fänden sich kleine intraossäre Ganglionzysten in den Hand wurzelknochen. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar wären, geführt. Gemäss besagtem Kernspin fänden sich keine Anhaltspunkt e für frische Frakturen, ein Bonebruise , eine Weichteilschwel lung oder Signalalterationen an den Handmuskeln. Die vom Radiologen beschrie bene ulnare Rissbildung am Discus triangularis entspreche einer degenerativen Dehiszenz und keiner Zerreissung im Sinne eines traumatischen Geschehens. Ins gesamt könne die Veränderung am Discus articularis als degeneratives Zustands bild im Sinne einer Palmar II a-b-Läsion interpretiert werden. Bei eigener Betrachtung der Bildgebung sei der Knorpelüberzug entgegen der MRT-Beurteilung des Radiologen nicht mehr zweifelsfrei intakt. Sollte eine frische, traumatisch bedingte TFCC-Rissbildung durch das genannte Schadenereignis vom 8. Dezember 2020 stattgefunden haben, so müsste n eine entsprechende erst- und echtzeitliche Schwellung und Hämatomverfärbung mit Schmerzen und Lei densdruck vorgelegen haben. Aus der Akte ersichtlich sei jedoch, dass der erste Arztbesuch 1,5 Monate nach dem Ereignis stattgefunden habe. Des Weiteren sei der beschriebene Unfallmechanismus mit Hyperextension durch Aufhalten einer Türe ungeeignet, eine Läsion am TFCC auszulösen. Ein solcher wäre durch eine Radial-/ Ulnarduktion sowie Extension oder Flexion kombiniert plausibel. Des Weiteren auffällig finde sich in der Indikationsstellung zur Durchführung der MRT keine Unfallanamnese, hier angegeben seien Handgelenksschmerzen links, vor allem bei Supination und bei Belastung. Diese Angabe lasse eine degenerative Ätiologie vermuten. Schlussendlich sei auch die Unfallmeldung erst am 23. Februar 2021 erfolgt und somit nach MRT-Durchführung , mithin durchaus ungewöhnlich im Zeitbezug zum Schadenereignis vom
8. Dezember 2020. Über wiegend wahrscheinlich habe das genannte Schadenereignis zu einer vorüberge henden Verschlimmerung eines degenerativ vorbestehenden Zustandes geführt.
Gemäss allgemeiner Lehrmeinung gälten vorübergehende Verschlimmerungen spätestens drei Monate nach Zuzug als folgenlos ausgeheilt, anhaltende Beschwerden seien dem Vorzustand zuzusprechen. 3 . 4
Gemäss Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) zeigte das MRI vom 29. Januar 2021 (vgl. E. 3 . 1 vorstehend) eine substanzielle Läsion des Diskus ulnokarpale an der ulnaren Insertion, eine subtotale bis vollständige Ablösung des Diskus an der
fovealen Insertion sowie eine weitgehende Teilablö sung an der styloidalen Insertion (Palmer Grad IB, Atzei Typ II) , eine Ausdehnung der Läsion vor allem nach dorsal auf die radioulnare , ligamentäre Verspannung beziehungsweise die dorsale Gelenkkapsel, beginnende Entzündungszeichen im distalen radioulnaren Gelenk, ein Knochenmarksödem angrenzend an die ehema lige foveale Diskusinsertion sowie nebenbefundlich eine diskret ausgeprägte, zentrale, eher radialseitige Diskusläsion (S. 2).
Die Läsion sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit traumatisch ausgelöst. Die Lokalisation sei klassisch für eine traumatische Läsion des TFCC im Rahmen einer Handgelenksdistorsion und nicht durch eine chronische Degeneration, zum Beispiel im Rahmen einer Ulnaplusva riante , erklärbar. Zudem liege keine Prädisposition, zum Beispiel eine Ulnaplus variante vor. Die Knorpelschichten am Ulnaköpfchen und proximal betreffend das Os lunatum seien intakt, es lägen keine Arthrosezeichen vor. Die relativ kräf tige ödematöse Verdickung und Aufquellung des dorsalen Bandapparates zeige nur zentral eine lineare Kontrastmittelanreicherung, die entlang der erfolgten Ruptur auftrete ; in der Umgebung sei noch keine wesentliche Organisation der traumatisch-ödematös verdickten Kapsel erfolgt. Dies sei sehr gut vereinbar
mit einem Trauma circa vier bis sechs Wochen vor der MR-Untersuchung. Das direkt angrenzende
Knochenmarksödem am fovealen Abriss des Diskus sei wegweisend für eine frische,
traumatisch ausgelöste Läsion. Der vorliegende Befund geh e kli nisch hochwahrscheinlich
mit einer Instabilität des distalen radiouln aren Gelen kes einher und erkläre die
posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin (S. 3) . 3 . 5
Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 22. November 2021 (Urk. 11 /59/3
4) fest, bei einer TFCC-Läsion sei es typisch, dass diese Läsionen fast immer post primär diagnostiziert würden, wie auch im vorliegenden Fall. Es sei korrekt, dass die MRT des linken Handgelenks vom 29. Januar 2021 [E. 4.1 vorstehend] eine mässiggradige STT-Arthrose zeige und einzelne kleine intraossäre Ganglionzys ten in den Handwurzelknochen. Beides sei irrelevant für den TFCC. PD Dr. E.___ beurteile eine relevante Ablösung des Diskus ulnokarpale in der Fovea ulnae mit Ausdehnung bis ins dorsale radioulnare Ligament, palmarseitig ebenfalls Aus dehnung in die Gelenkkapsel. Der TFCC sei zudem weitgehend an der Spitze des Processus styloideus
ulnae abgelöst. Im Bereich des Abrisses des Diskus an der fovealen Insertion zeige sich ein direkt angrenzendes Knochenmarködem im Ulnaköpfchen . Es liege hier eine Palmer IB-Läsion vor, die mit an Sicherheit gren zender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei - das Knochenmarködem im Ulnakopf sei dabei wegweisend, ebenso wie die bildgebend darstellbare ödematös-verdickte Gelenkkapsel. Der TFCC weise zusätzlich eine diskrete, radiusnahe und zentrale Läsion auf. Die Beschwerdeführerin weise eine Ulnanormvarianz auf ohne Risi kofaktor für eine sekundär verursachte TFCC-Läsion. Es bestünden radiocarpal initiale arthrotische Veränderungen Grad II im Bereich des distalen Radius, nicht aber im ulnaren Kompartiment.
Zusammengefasst liege eine unfallkausale struk turelle Läsion vor, keine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes. 3 . 6
Kreisärztin Dr. D.___ führte in ihrer
Aktenbeurteilung vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/62) aus, die Hausärztin der Beschwerdeführerin habe im Auszug aus der Krankenakte vom 18. Januar 2021
(Urk. 11/32/2 )
keine handgelenkspezifischen Untersuchungsbefunde
dokumentiert , vielmehr die Diagnose einer Tendinit i s gestellt. Eine Handgelenkskontusion beziehungsweise -distorsion seien dagegen nicht diagnostiziert worden. Somit seien echtzeitlich (ca. 1,5 Monate nach dem Unfallereignis) keine ärztlichen Untersuchungsbefunde am linken Handgelenk objektiviert, die eine strukturelle Läsion im Sinne einer Traumafolge überwiegend wahrscheinlich machen würden (S. 3 Mitte).
Gemäss eigener Einsichtnahme in die Bilddokumente zeige sich eine diskrete, beginnende Radiocarpalarthrose. Die strukturellen Veränderungen des TFCC ansatznah am Processus styloideus
ulnae und auch die zentrale Perforation seien, entgegen der Argumentation von Dr. C.___ , überwiegend wahrscheinlich nicht Folge des Unfallereignisses vom 8. Dezember 2020, zumal eben in der fovealen Insertion die Integrität des Knor pels aufgehoben (Chondropathie) , eine reaktive Flüssigkeitsansammlung im Kno chen vorhanden und demzufolge degenerative Veränderungen nicht abwesend seien. Ebenso wenig schliesse eine Synovitis mit einem reaktiven Gelenkerguss
beziehungsweise ein em Knochenmarködem eine degenerative Ursache für Verän derungen am TFCC aus. Beide Veränderungen träten im Rahmen von degenera tiven Veränderungen, so auch beim Verschleiss des TFCC
mit strukturellen Ver änderungen, auf. Aus den genannten Gründen seien die bildgebenden Verände rungen
überwiegend wahrscheinlich einer Läsion Typ Palmer II B zuzuordnen und damit nicht unfallkausal (S. 4 f.) . 3 . 7
Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) hierzu fest, die Tatsache , dass die Unfallmeldung zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt sei, vermöge bei einer den TFCC betreffenden Handverletzung eine Unfallkausa lität nicht zu schmälern. Es sei typisch, dass solche Handverletzungen meistens zeitlich verzögert diagnostiziert würden.
A us dem hausärztlichen Eintrag in der Krankengeschichte vom 18. Januar 2021 (Urk. 11/32/2) könne definitiv nicht schlussgefolgert werden, dass keine strukturelle Traumafolge objektiviert worden sei und deshalb keine Unfallkausalität bestehe und eine Tendinitis mehrheitlich degen erativer Genese sei.
Des Weiteren habe Dr. D.___ degenerative Ver änderungen im ulnokarpalen Kompartiment mit
Aufhebung der Integrität des Knorpels in der Fovea vermutet . Doch best ünden keine degenerativen
Verände rungen im Bereich des ulnokarpalen Kompartiments. Diesbezüglich sei auch auf die
Beurteilung von PD Dr.
E.___ vom 17. November 2021 (E. 3 .4 vorstehend) zu verweisen. Vorliegend umfasse der TFCC zwei Läsionen, die eine sehr klein, radi us nah, zentral, die
zweite relevante Läsion lieg e
ulnarseitig und umfass e die Ablösung des TFCC am Processus styloideus
ulnae . Die Läsion reiche dorsal zum radioulnaren Ligament und palmarseitig bis zur Gelenkkapsel. Im
Bereich der (ehemaligen) fovealen Insertion zeig e sich ein direkt angrenzendes Knochen marködem
im Ulnaköpfchen . Dieses Knochenmarködem könne nicht als degene rativ wegdiskutiert werden;
in dieser Lokalisation fänden sich MR-tomographisch keine arthrotischen Hinweise. Die beginnenden
arthrotischen Anzeic hen (Knor pelulzerationen) lägen bei der Beschwerdeführerin radiokarpal und beweg t en sich
im Rahmen einer physiolo gischen Abnutzung im Alter. Soweit Dr. D.___ mit dem
altersentsprechenden Versc hleiss
argumentiere, sei anzufügen, dass es einerseits im Bereich der Fovea keinen Knorpel gebe und andererseits TFCC-Läsionen im Bereich der ulnaren (und/oder radialen) Insertion immer eine
trau matische Ursache hätten . Die degenerativen Läsionen f änden sich definitionsge mäss zentral im
TFCC . Von ha ndchirurgischer Seite sei stets eine Druckdolenz über
dem linken TFCC dokumentiert worden . Die Handgelenksbeweglichkeit sei bei TFCC-Läsionen meistens
ungestört .
Die Beschwerden trä ten bei Belastung auf. Dass das DRUG klinisch stabil sei und (aus diesem Grund) kein operativer Eingriff notwendig sei,
begründ e in keiner Weise, dass es sich nicht um eine u nfallkausale TFCC-Läsion handle .
Es sei mit persistierenden Beschwerden zu rechnen, da die Läsion nicht operativ versorgt worden sei . D ie Beurteilung
von Dr.
D.___
vermöge in keiner Weise zu überzeugen. 3 . 8
Dr. D.___
hielt in ihrer Beurteilung vom 16. August 2022 (Urk. 10) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte zur Argumentation von PD Dr.
E.___ vom 17. November 2021 (E. 3 .4 vorstehend) ergänzend
aus, dieser reihe die Läsion in Bezug auf das Beweismass als nur mit «sehr hoher Wahrscheinlichkeit» traumatisch ausgelöst ein; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit formuliere er trotz dezidierter Befundbeschreibung nicht. Angesichts
der durch Dr. A.___ klinisch objektivierten Stabilität des DRUG links seien zudem seine aus schliesslich
auf Bildinterpretation beruhenden vermuteten klinischen Gegeben heitenunzutreffend
(S. 5-7) . 4 . 4 .1
Die kreisärztliche n Beurteilung en von med. pract . B.___ (E. 3 .4) und von Dr.
D.___ (E. 3 .6 und E. 3 .8) steh en de n Beurteilung en der behandelnden Fachärztin für Chirurgie Dr. C.___ (E. 3 .5 und E. 3 .7) sowie der radiologi sche n Einschätzung von PD Dr. E.___ (E. 3 .4) in Bezug auf die Unfallkausalität der
TCFF-Läsion diametral entgegen. Einerseits ver trat en Dr.
C.___ wie auch PD Dr. E.___
die Auffassung, dass die als Palmar I - B-Läsion
zu
wertende TFCC-Läsion
unfallbedingt sei (vgl. E. 3 .4-5 und E. 3 7). Andererseits war en
Fachärztin Dr. D.___ wie auch Dr. B.___
genau entgegengesetzter Ansicht und inter pretierten die TFCC-Läsion als degenerativ
bedingte Palmar II - B-Läsion . Aus kreisärztlicher Sicht endete der Kausalzusammenhang mit dem Erreichen des Sta tus quo sine
spätestens am 8. März 2021, nachdem keine unfallkausale struktu relle Läsion gegeben sei und der Unfall vom 8. Dezember 2020 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe (vgl. E. 3 .3, E. 3 .6 und E. 3 .8 vorstehend ).
Sowohl Dr. C.___ als Fachärzt in für Chirurgie - unter anderem gestützt auf die radiologisch-fachärztliche Interpretation des MRI vom 29. Januar 2021 durch PD Dr. E.___ (E. 3 .4) - als auch Dr. D.___ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
- in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___ (E. 3 .3) - begründe te n ihre Auffassungen für den medizinischen Laien nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Dr. C.___
bemass der zeitlich verzögerten Diagnose einer TFCC-Läsion für die Frage nach der Unfallkausalität keine grosse Bedeutung bei respektive bezeich nete diese als für eine TFCC-Läsion geradezu typisch . Sie fasste das Vorliegen des Abrisses an der Spitze des Processus styloideus
ulnae , das direkt an den Abriss des D iskus an der f ovealen Insertion angrenzende K no chenmarködem im Ulnaköpfchen , die darstellbare ödematös-verdickte Gelenkkapsel, das Fehlen eines Risikofaktors für eine sekundär verursachte TFCC-Läsion und das von ihr interpretierte Fehlen von Anzeichen arthrotischer Veränderungen im ulnaren Kompartiment als Faktoren auf, welche klar für eine unfa llkausale TFCC-Läsion spr ä chen (E. 3 .5 und E. 3 .7). Dr. D.___
war dagegen dezidiert anderer Mei nung und schlo ss eine traumatische Genese der TFCC-Läsion klar aus. Ihrer Ansicht nach ist
die degenerative Genese der TFCC-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , da echtzeitlich keine ärztlichen Untersuchungsbe funde am linken Handgelenk objektiviert worden seien , welche eine strukturelle Läsion als Traumafolge überwieg end wahrscheinlich machen würden, in der fovealen
Insertation die Integrität des Knorpels aufgehoben (Chondropat h ie) und eine reaktive Flüssigkeitssammlung im Knochen vorhanden seien , was ihrer Mei nung nach für arthrotische Veränderungen im ulnaren Kompartiment s pricht
und ein Gelenkerguss sowie ein Knochenmarködem eine degenerative Ursache auch nicht ausschliessen würden .
Sie erachtete daneben die von PD Dr. E.___
vorge nommene rein
bildgestützte Beurteilung unter dessen Annahme eines klinisch höchst wahrscheinlichen i nstabilen Radioulnargelenks bei jedoch durch Dr. A.___ klinisch beschriebene r unauffällige r Beweglichkeit des linken Handgelenks mit stabile m distalem Radioulnargelenk als nicht zutreffend .
Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden. 4 .2
Gemäss ständiger Praxis ist auf eine kreisärztliche Einschätzung ohne Weiteres abzustellen, so lange keine Zweifel an ihrer Richtig keit bestehen. Bestehen aller dings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungsweis e ist ein Gutachten einzuholen (E. 2.6) .
Vorliegend bestehen sol che (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist - wie ausgeführt - nicht in der Lage, den zwischen den Dres . D.___ und C.___ entstandenen Exper tenstreit zu entscheiden. Zwar i st zu berücksichtigen, dass Dr. C.___
die behandelnde Fachärztin
der
Beschwerdeführerin ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei ihr um eine ausgewiesene Experti n handelt, deren Beur teilung nicht ohne Weiteres ignoriert werden kann. Entsprechendes gilt umge kehrt auch für Dr.
D.___ . 4 .3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht wei terer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März
2022 (Urk.
2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärun gen veranlasse und her nach über ihre Leistungspflicht ab 9 . März 2021 neu verfüge. Angesichts der Umstände erweist sich
die Einholung eines versicher ungsunabhängigen Gut achtens als not wendig. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die ver tretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'7 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochte ne Einsprache- entscheid vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 9 . März 2021 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent - schädigung von Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller