Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, war bei der Y.___ AG als Lagerist in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfall versiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. Januar 2019 bei der Arbeit auf einem
Dreit ritt das Gleichgewicht verloren hat, dabei ausgerutscht und runtergefallen ist und sich eine Prellung am rechten Ober schen kel zugezogen hat (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/1). Gleichentags fand die Erstuntersuchung im Kantonsspital Z.___ statt
(Urk. 7/10). Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein Innenmeniskus-Hinter hornschaden , eine Hyperkompression im mediale n Gelenkkompartiment sowie eine Plica
mediopatellaris im rechte n Kniegelenk diagnostiziert , welche am
11. Februar 2019 operativ versorgt wurden (Urk. 7/6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 7/3 ).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 1 1. März 2019 ( Urk. 7/16) stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 8. April 2019 ein und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab (vgl. Schrei ben vom 12. März 2019, Urk. 7/18) . 1.2
Unter Angabe wiederkehrender Schmerzen in beiden Knien liess der Ver sicherte mit Schadenmeldung UVG vom 1 8. Juni 2019 ein en Rückfall zum Unfall ereignis vom 1 7. Januar 2019 an melden (Urk. 7/28). In der Folge nahm die Suva weitere Abklärungen vor und ersuchte den Kreisarzt um eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/43), gestützt worauf sie mit Schreiben vom 3 0. Juli 2019 an ihrer Stel lung nahme vom 1 2. März 2019 und damit an der Leistungseinstellung festhielt (Urk. 7/44).
Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2021 verlangte der - inzwischen vertretene - Ver sicherte bezüglich der Leistungseinstellung eine anfechtbare Verfügung (Urk. 7/58), welchem Begehren die Suva mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 nachkam (Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Februar 2022 Ein sprache (Urk. 7/63) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom
6. April 2022 ab wies (Urk. 7/91 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 8. April 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Ein ho lung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Beschwerde gegnerin zu rück zuweisen
(Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 7/1-97]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom
27. Juni 2022
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt.
Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V
286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beur teilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). In Bezug auf versicherungsinterne Stellungnahmen von Kreisärzten ist festzuhal ten, dass diese nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigun gen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologi sche Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. Novem ber 2022 E. 7.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2022 ( Urk.
2) sowie in ihrer Be schwer deantwort vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu ver neinen, da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Schaden am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückzuführen sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Die Kosten der Operation vom 1 1. Februar 2019 sowie die Leistungen für eine danach folgende komplikationsfreie Rekonvaleszenzzeit von weiteren acht Wochen seien kulanterweise übernommen worden. Die nach dem 8. April 2019 noch bestehen den Kniebeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt. E s bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Kreisarztes in Frage zu stellen. Medi zi nische Berichte, welche dieser Einschätzung widersprechen würden, lägen - ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vor. Weitere medi zi nische Abklärungen oder die Einholung eines externen Gutachtens würden sich dem nach erübrigen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, indem die Beschwerdegegnerin die Leis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bis zum 8. April 2019 erbracht habe, sei eine Leistungszusprache erfolgt. Damit habe die Beschwerde gegnerin das Vorliegen der Unfallkausalität anerkannt. Insofern trage die Beschwerde gegnerin nun die Beweislast für den behaupteten Wegfall der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens. Dieser Beweis gelinge ihr vorliegend nicht. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt habe, indem sie kein versicherungsexternes Gutachten eingeholt habe. Die Beschwerde gegne rin habe lediglich eine versicherungsinterne Administrativ beur teilung durch führen lassen. Eine persönliche Untersuchung wäre aufgrund der vorliegenden Akten und der nicht rechtsgenüglich geklärten Kausalitätsfrage jedoch zwingend not wendig gewesen. Folglich habe sich der Kreisarzt mit der Frage der Unfall kausa lität nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass es sich bei der angegebenen Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen um einen vordefi nierten Richtwert handle. Die Beschwerdegegnerin habe nicht rechts genüglich begründet, inwieweit dieser Richtwert auf die unfall bedingten Be schwer den des Beschwerdeführers anzuwenden sei. Bevor nicht ein externes Gutachten einge holt werde, könne nicht abschliessend über die Einstellung der unfallversi cherungsrechtlichen Leistungen entschieden werden. 3. 3.1
Bei einem Sturz von einer Trittleiter am 17. Januar 2019 zog sich der Beschwer deführer Prellungen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Januar 2019, Urk. 7/1). Er wurde im Kan tons spital Z.___ vorstellig . Die untersuchenden Ärzt innen hielten keine Prellmarken, keine Rötung, Hämatome oder Schwel lung und kein G elenks erguss fest. Der Bewegungs um fang der Hüfte und des rechten Knies sei en
jedoch schmerz bedingt eingeschränkt. Im Rahmen einer Röntgenuntersuchung wurde fest gestellt , das Röntgenbild des rechten Knies zeige keine Fraktur. Sicht bar seien degenerative Veränderungen am media len Tibia plateau sowie retro patellar, aus ser dem Tendoperiostosen an der Tubero si tas tibiae und der Oberkante der Patella. Die Gelenkstellung sei regelrecht und die Weich teile unauffällig . Im Bereich des Beckens gebe es ebenfalls kein Anhalt für ossäre Läsionen. Ersichtlich seien sub chondrale Sklerosierungen und Tenoperiostosen (vgl. Urk. 7/ 15 ). Die unter su chenden Ärztinnen des Z.___
diagnostizierten eine Kontusion des rechten Knies und veranlassten eine analge ti sche Thera pie . Ausserdem empfahlen sie die Mobi li sation bei erlaubter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden (vgl. Arzt bericht vom 18. Januar 2019, Urk. 7/ 10 ). 3.2
Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 29. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige
Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnen reizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt ( vgl. Urk. 7/ 14). In der Folge führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 12. Februar 2019 eine Innen meniskus-Hinter hornresektion sowie eine Plica resektion und Need ling des In nen bandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Opera tionsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/ 6/2 ). Dr. A.___ berichtete von einem komplikationslosen postopera tiven Verlauf . Der Beschwerdeführer habe bereits am darauffolgenden Tag an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung und bei reizlosen Wund- und Weich teilverhältnissen in die ambu lan te Behandlung und Physiotherapie entlassen wer den können (vgl. Austrittsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/6/1 ). Im Rahmen einer Verlaufs untersuchung am 2 1. Februar 2019 hielt Dr. A.___
fest, das Knie sei frei beweglich. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die Gehstützen weg zu lassen. Der Be schwerdeführer habe von nächtlichen Schmerzen im Bereich des tibialen Innen bandansatz berichtet. Infolge dessen sei eine Infiltration durch ge führt worden ( vgl. Urk. 7/12). 3.3
Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, äus serte in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2019, da keine Prellmarken, keine Rötung, Schwellung oder Hämatome vorgelegen hätten, sei der Schaden, der ope riert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, son dern auf degenerative Vorschäden zurückzuführen. Es sei nach der Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen auszugehen, bis wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vgl. Urk. 7/16). 3.4
Im nachstationären Ver lauf erfolgten weitere Serompunktionen und Instillations anwendungen des Knie ge lenks (vgl. Urk. 7/ 41 ) und schliesslich bei persistierender Schmerzsympto ma tik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine total endo prothetische Ver sor gung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, Urk. 7/39). Dr. A.___ konstatierte, d er postoperative Verlauf und die Rehabilitation des Beschwerdeführers hätten sich komplikationslos ge stal tet. Der Beschwerde führer habe an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung mobilisiert werden kön nen. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 4.
Juli 2019 sei eine volle Streckung und Beugung bis 80° des rechten Kniegelenkes bei Band stabilität möglich gewesen (vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/40). 3.5
Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. Juli 2019 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, die am 1 1. Februar 2019 arthroskopisch behandelte Schädigung und am 2 7. Juni 2019 totalendoprothetisch versorgte Pangonarthrose des rechten Knie gelenks sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereig nis vom 1 7. Januar 2019 zurückzuführen. So seien kernspintomografisch zwei Wochen nach dem Ereignis bereits fortgeschrittene degenerative strukturelle Ver änderungen des rechten Kniegelenks, welche einen langfristigen biologischen Umbauprozess voraussetzten, festgestellt worden. D iese könnten nicht unmittel bar nach einer Gelenkprellung unfallkausal erklärt werden. Darüberhinaus ge hende objektivierbare unfallkausale strukturelle Schädigungen, wie eine Frak tur, eine Bone
B ruise oder äussere Verletzungszeichen, wie ein Hämatom oder Hämarthros , seien nicht erhoben worden. Ebenso zeigten sich keine unfall typi schen Begleitverletzungen
der Bandstrukturen. Eine Pangonarthrose mit einer fortgeschrittenen Chondropathie, Meni s kopathie , Ganglionveränderungen und einer Baker-Zyste mit der Indikation zur endoprothetischen Versorgung könne nicht durch eine hier beschriebene Prellung des rechten Kniegelenks begründet werden. Von einer dementsprechend krankhaften degenerativen Vorschädigung des Kniegelenks sei auszugehen. Dazu würden auch das Lebensalter des beim Unfallereignis bereits 57-jährige n Beschwerdeführers sowie auch die bereits nebenbefundlich erhobenen degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke pas sen. Betreffend Rekonvaleszenzzeit führte Dr. B.___ aus, bei einem kom pli ka tionslosen Verlauf nach einer Kniearthroskopie wäre medizinisch-theo re tisch bei einer geeigneten, kniegelenksschonenden leichten körperlichen Tätigkeit nach sechs bis acht Wochen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die nachfolgende Endoprothesenversorgung stehe darüberhinausgehend in keinem erkennbaren zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2019 (Urk. 7/43). 3.6
Vier Monate post ope rativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. A.___ vorstellig, der eine Revi sion mit Retro patellar ersatz und Synovektomie als indi ziert erachtete. Es folgte der Eingriff (vgl. Operationsbericht vom 13. No vem ber 2019, Urk. 7/71) und Dr. A.___ stellte intraoperativ die Diagnose einer Tibia kom po nentenlockerung . Eine zementäre Verbindung zwi schen Prothese, Zement und Knochen habe nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmer zen des Beschwerdeführers erkläre. Ein Tibiaplateau wechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. Austrittsbericht vom 19. No vember 2019, Urk. 7/ 72 ). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3 .
De zember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant ( vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/ 75; vgl. auch Operationsberichte vom 2 8. November 2019 [Urk. 7/73] und 4. Dezem ber 2019 [Urk. 7/74] ) .
4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1 7. Januar 2019 als Unfall anerkannte (vgl. Urk. 7/3 ) und bis zum 8. April 2019 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilung ihre s Kreis a rzte s
– davon aus, dass der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führte und die zur Operation führenden Verletzungen degenerativer Natur gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grund sätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungszusage Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausali tät) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher ge währ ten Versicherungsleistungen – einzustellen ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.2.1 ). 4. 2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte n Einschätzung en des Kreisarztes
Dr. B.___ vom
11. März 20 19 (vgl. E. 3. 3 ) und vom
17. Juli 2019 (vgl. E. 3. 5 ). Ein medi zinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän di ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. auch E. 1.5 hiervor ), was vorliegend der Fall ist . Die medizi nischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin (vgl. E.
3.1 - E. 3. 2 + E. 3. 4 ), welche de m
Kreisarzt für seine Beurteilungen zur Ver fü gung standen ( Urk. 7/43 S. 1-4 ), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Knie be schwer den umfassend wie der. Der Umstand, dass der versicherungsinterne A rzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat , vermag den Beweiswert seiner Beur tei lungen nicht zu schmä lern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehen den medi zinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_325/2009 vom 2 3. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 4
Dr. B.___ legte unter Berücksichtigung der Vorakten , insbesondere der MRT-Untersuchung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 7/14), schlüssig dar, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine Fraktur, Bone
Bruise
oder äussere Verletzungszeichen, wie ein Hämatom oder Hämarthros , ein
unfallbedingter Innenmeniskusschaden am rech ten Kniegelenk bei moderater
Pangonarthrose
nicht überwiegend wahrscheinlich ist und dieser viel mehr auf eine bereits fortgeschrittene degenerative strukturelle Vorschädi-gung am rechten Kniegelenk zurückzuführen ist (E. 3.5). A uch die erst unter suchenden Ärztinnen des Z.___ hielten keine
unfallspezifischen Begleitver letzun gen wie Prellmarken, Rötung en , Häma tome oder S ch w ellung en und kein Ge lenks erguss fest . Gestützt auf bildgebende Befunde verwiesen auch sie auf dege ne rative Veränderungen a m rechten Knie (E. 3.1) . Dr. A.___ erachtete den am 12.
Februar 2019 durch ge führten arthroskopischen Eingriff auf grund des symp to matischen Innen menis kus- Hinterhornschadens für indiziert , wobei er diesen weder im Operations bericht noch im Austrittsbericht vom 12.
Fe bruar 2019 auf das Unfallereignis vom 17.
Ja nuar 2019 zurückführte (vgl. Urk.
7/6). Vielmehr verwies auch er auf die bildgebend festgestellten degene ra ti ven Ver änderungen (vgl. Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Das Einsetzen der
Knietotalendoprothese
am 2 7. Juni 2019 erfolgte schliesslich auf grund der symptomatischen Pangonarth rose (vgl. Urk. 7/ 40 und Urk. 7/41). Dass Dr.
A.___ den bildgebend festgestellten Innen meniskus schaden und die darauf folgende operative Versorgung auf das Unfall ereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückführte, ist entgegen den Vorbringen des Be schwer deführers nicht ausge wiesen. Damit kann Dr. B.___ dahin gehend ge folgt werden, dass das beim Ereignis vom 1 7. Januar 2019 erlittene leichte Kontu sions trauma höchstens zu einer tempo rären Verschlim me rung be ziehungs weise einer Sympto matisierung bei degenera tiv bedingtem Vor zustand geführt hat.
Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass alle Ärzte auf einen degene ra ti ven Vorzustand am rechten Knie verwiesen und den arthroskopischen Eingriff nicht auf das Unfallereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückführten, sind Zweifel an der medizinischen Beurteilun g von Dr.
B.___
nicht angebracht. Bei dieser Aktenlage sind keine weitergehenden medi zinischen Erhebungen - insbesondere keine versicherungs externe Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 2) - erforderlich (anti zi pierte Beweis würdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen), da hiervor keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4. 5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Un fall ver sicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4, 8C_816/2009 vom 2 1. Mai 2010 E. 4.3). Es ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.
B.___ mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1 7. Januar 2019 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzu stan des geführt hat und die Beschwerden im Knie spätestens nach acht Wochen ab geheilt waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin die Leistungen (Heilkosten und Taggelder) betreffend die rechts seitigen Knie be schwerden per 8. April 2019 einstellte. 5 .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Annina Janett - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V
286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beur teilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). In Bezug auf versicherungsinterne Stellungnahmen von Kreisärzten ist festzuhal ten, dass diese nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigun gen im Sinne des Art.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 8. April 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Ein ho lung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Beschwerde gegnerin zu rück zuweisen
(Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 7/1-97]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom
27. Juni 2022
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2022 ( Urk.
2) sowie in ihrer Be schwer deantwort vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu ver neinen, da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Schaden am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückzuführen sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Die Kosten der Operation vom 1 1. Februar 2019 sowie die Leistungen für eine danach folgende komplikationsfreie Rekonvaleszenzzeit von weiteren acht Wochen seien kulanterweise übernommen worden. Die nach dem 8. April 2019 noch bestehen den Kniebeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt. E s bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Kreisarztes in Frage zu stellen. Medi zi nische Berichte, welche dieser Einschätzung widersprechen würden, lägen - ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vor. Weitere medi zi nische Abklärungen oder die Einholung eines externen Gutachtens würden sich dem nach erübrigen.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, indem die Beschwerdegegnerin die Leis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bis zum 8. April 2019 erbracht habe, sei eine Leistungszusprache erfolgt. Damit habe die Beschwerde gegnerin das Vorliegen der Unfallkausalität anerkannt. Insofern trage die Beschwerde gegnerin nun die Beweislast für den behaupteten Wegfall der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens. Dieser Beweis gelinge ihr vorliegend nicht. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt habe, indem sie kein versicherungsexternes Gutachten eingeholt habe. Die Beschwerde gegne rin habe lediglich eine versicherungsinterne Administrativ beur teilung durch führen lassen. Eine persönliche Untersuchung wäre aufgrund der vorliegenden Akten und der nicht rechtsgenüglich geklärten Kausalitätsfrage jedoch zwingend not wendig gewesen. Folglich habe sich der Kreisarzt mit der Frage der Unfall kausa lität nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass es sich bei der angegebenen Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen um einen vordefi nierten Richtwert handle. Die Beschwerdegegnerin habe nicht rechts genüglich begründet, inwieweit dieser Richtwert auf die unfall bedingten Be schwer den des Beschwerdeführers anzuwenden sei. Bevor nicht ein externes Gutachten einge holt werde, könne nicht abschliessend über die Einstellung der unfallversi cherungsrechtlichen Leistungen entschieden werden. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 E. 3. 2 + E. 3. 4 ), welche de m
Kreisarzt für seine Beurteilungen zur Ver fü gung standen ( Urk. 7/43 S. 1-4 ), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Knie be schwer den umfassend wie der. Der Umstand, dass der versicherungsinterne A rzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat , vermag den Beweiswert seiner Beur tei lungen nicht zu schmä lern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehen den medi zinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_325/2009 vom 2 3. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 4
Dr. B.___ legte unter Berücksichtigung der Vorakten , insbesondere der MRT-Untersuchung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 7/14), schlüssig dar, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine Fraktur, Bone
Bruise
oder äussere Verletzungszeichen, wie ein Hämatom oder Hämarthros , ein
unfallbedingter Innenmeniskusschaden am rech ten Kniegelenk bei moderater
Pangonarthrose
nicht überwiegend wahrscheinlich ist und dieser viel mehr auf eine bereits fortgeschrittene degenerative strukturelle Vorschädi-gung am rechten Kniegelenk zurückzuführen ist (E. 3.5). A uch die erst unter suchenden Ärztinnen des Z.___ hielten keine
unfallspezifischen Begleitver letzun gen wie Prellmarken, Rötung en , Häma tome oder S ch w ellung en und kein Ge lenks erguss fest . Gestützt auf bildgebende Befunde verwiesen auch sie auf dege ne rative Veränderungen a m rechten Knie (E. 3.1) . Dr. A.___ erachtete den am 12.
Februar 2019 durch ge führten arthroskopischen Eingriff auf grund des symp to matischen Innen menis kus- Hinterhornschadens für indiziert , wobei er diesen weder im Operations bericht noch im Austrittsbericht vom 12.
Fe bruar 2019 auf das Unfallereignis vom 17.
Ja nuar 2019 zurückführte (vgl. Urk.
7/6). Vielmehr verwies auch er auf die bildgebend festgestellten degene ra ti ven Ver änderungen (vgl. Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Das Einsetzen der
Knietotalendoprothese
am 2 7. Juni 2019 erfolgte schliesslich auf grund der symptomatischen Pangonarth rose (vgl. Urk. 7/ 40 und Urk. 7/41). Dass Dr.
A.___ den bildgebend festgestellten Innen meniskus schaden und die darauf folgende operative Versorgung auf das Unfall ereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückführte, ist entgegen den Vorbringen des Be schwer deführers nicht ausge wiesen. Damit kann Dr. B.___ dahin gehend ge folgt werden, dass das beim Ereignis vom 1 7. Januar 2019 erlittene leichte Kontu sions trauma höchstens zu einer tempo rären Verschlim me rung be ziehungs weise einer Sympto matisierung bei degenera tiv bedingtem Vor zustand geführt hat.
Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass alle Ärzte auf einen degene ra ti ven Vorzustand am rechten Knie verwiesen und den arthroskopischen Eingriff nicht auf das Unfallereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückführten, sind Zweifel an der medizinischen Beurteilun g von Dr.
B.___
nicht angebracht. Bei dieser Aktenlage sind keine weitergehenden medi zinischen Erhebungen - insbesondere keine versicherungs externe Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 2) - erforderlich (anti zi pierte Beweis würdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen), da hiervor keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4. 5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Un fall ver sicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4, 8C_816/2009 vom 2 1. Mai 2010 E. 4.3). Es ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.
B.___ mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1 7. Januar 2019 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzu stan des geführt hat und die Beschwerden im Knie spätestens nach acht Wochen ab geheilt waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin die Leistungen (Heilkosten und Taggelder) betreffend die rechts seitigen Knie be schwerden per 8. April 2019 einstellte. 5 .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Annina Janett - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3.2 Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 29. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige
Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnen reizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt ( vgl. Urk. 7/ 14). In der Folge führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 12. Februar 2019 eine Innen meniskus-Hinter hornresektion sowie eine Plica resektion und Need ling des In nen bandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Opera tionsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/ 6/2 ). Dr. A.___ berichtete von einem komplikationslosen postopera tiven Verlauf . Der Beschwerdeführer habe bereits am darauffolgenden Tag an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung und bei reizlosen Wund- und Weich teilverhältnissen in die ambu lan te Behandlung und Physiotherapie entlassen wer den können (vgl. Austrittsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/6/1 ). Im Rahmen einer Verlaufs untersuchung am 2 1. Februar 2019 hielt Dr. A.___
fest, das Knie sei frei beweglich. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die Gehstützen weg zu lassen. Der Be schwerdeführer habe von nächtlichen Schmerzen im Bereich des tibialen Innen bandansatz berichtet. Infolge dessen sei eine Infiltration durch ge führt worden ( vgl. Urk. 7/12).
E. 3.3 Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, äus serte in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2019, da keine Prellmarken, keine Rötung, Schwellung oder Hämatome vorgelegen hätten, sei der Schaden, der ope riert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, son dern auf degenerative Vorschäden zurückzuführen. Es sei nach der Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen auszugehen, bis wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vgl. Urk. 7/16).
E. 3.4 Im nachstationären Ver lauf erfolgten weitere Serompunktionen und Instillations anwendungen des Knie ge lenks (vgl. Urk. 7/ 41 ) und schliesslich bei persistierender Schmerzsympto ma tik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine total endo prothetische Ver sor gung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, Urk. 7/39). Dr. A.___ konstatierte, d er postoperative Verlauf und die Rehabilitation des Beschwerdeführers hätten sich komplikationslos ge stal tet. Der Beschwerde führer habe an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung mobilisiert werden kön nen. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 4.
Juli 2019 sei eine volle Streckung und Beugung bis 80° des rechten Kniegelenkes bei Band stabilität möglich gewesen (vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/40).
E. 3.5 Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. Juli 2019 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, die am 1 1. Februar 2019 arthroskopisch behandelte Schädigung und am 2 7. Juni 2019 totalendoprothetisch versorgte Pangonarthrose des rechten Knie gelenks sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereig nis vom 1 7. Januar 2019 zurückzuführen. So seien kernspintomografisch zwei Wochen nach dem Ereignis bereits fortgeschrittene degenerative strukturelle Ver änderungen des rechten Kniegelenks, welche einen langfristigen biologischen Umbauprozess voraussetzten, festgestellt worden. D iese könnten nicht unmittel bar nach einer Gelenkprellung unfallkausal erklärt werden. Darüberhinaus ge hende objektivierbare unfallkausale strukturelle Schädigungen, wie eine Frak tur, eine Bone
B ruise oder äussere Verletzungszeichen, wie ein Hämatom oder Hämarthros , seien nicht erhoben worden. Ebenso zeigten sich keine unfall typi schen Begleitverletzungen
der Bandstrukturen. Eine Pangonarthrose mit einer fortgeschrittenen Chondropathie, Meni s kopathie , Ganglionveränderungen und einer Baker-Zyste mit der Indikation zur endoprothetischen Versorgung könne nicht durch eine hier beschriebene Prellung des rechten Kniegelenks begründet werden. Von einer dementsprechend krankhaften degenerativen Vorschädigung des Kniegelenks sei auszugehen. Dazu würden auch das Lebensalter des beim Unfallereignis bereits 57-jährige n Beschwerdeführers sowie auch die bereits nebenbefundlich erhobenen degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke pas sen. Betreffend Rekonvaleszenzzeit führte Dr. B.___ aus, bei einem kom pli ka tionslosen Verlauf nach einer Kniearthroskopie wäre medizinisch-theo re tisch bei einer geeigneten, kniegelenksschonenden leichten körperlichen Tätigkeit nach sechs bis acht Wochen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die nachfolgende Endoprothesenversorgung stehe darüberhinausgehend in keinem erkennbaren zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2019 (Urk. 7/43).
E. 3.6 Vier Monate post ope rativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. A.___ vorstellig, der eine Revi sion mit Retro patellar ersatz und Synovektomie als indi ziert erachtete. Es folgte der Eingriff (vgl. Operationsbericht vom 13. No vem ber 2019, Urk. 7/71) und Dr. A.___ stellte intraoperativ die Diagnose einer Tibia kom po nentenlockerung . Eine zementäre Verbindung zwi schen Prothese, Zement und Knochen habe nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmer zen des Beschwerdeführers erkläre. Ein Tibiaplateau wechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. Austrittsbericht vom 19. No vember 2019, Urk. 7/ 72 ). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3 .
De zember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant ( vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/ 75; vgl. auch Operationsberichte vom 2 8. November 2019 [Urk. 7/73] und 4. Dezem ber 2019 [Urk. 7/74] ) .
4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1 7. Januar 2019 als Unfall anerkannte (vgl. Urk. 7/3 ) und bis zum 8. April 2019 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilung ihre s Kreis a rzte s
– davon aus, dass der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führte und die zur Operation führenden Verletzungen degenerativer Natur gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grund sätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungszusage Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausali tät) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher ge währ ten Versicherungsleistungen – einzustellen ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.2.1 ). 4. 2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte n Einschätzung en des Kreisarztes
Dr. B.___ vom
11. März 20 19 (vgl. E. 3. 3 ) und vom
17. Juli 2019 (vgl. E. 3. 5 ). Ein medi zinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän di ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. auch E. 1.5 hiervor ), was vorliegend der Fall ist . Die medizi nischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin (vgl. E.
E. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art.
E. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologi sche Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. Novem ber 2022 E. 7.2 mit Hinweisen). 2.
E. 10 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00093
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
21. März 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Annina Janett Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, war bei der Y.___ AG als Lagerist in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfall versiche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. Januar 2019 bei der Arbeit auf einem
Dreit ritt das Gleichgewicht verloren hat, dabei ausgerutscht und runtergefallen ist und sich eine Prellung am rechten Ober schen kel zugezogen hat (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/1). Gleichentags fand die Erstuntersuchung im Kantonsspital Z.___ statt
(Urk. 7/10). Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein Innenmeniskus-Hinter hornschaden , eine Hyperkompression im mediale n Gelenkkompartiment sowie eine Plica
mediopatellaris im rechte n Kniegelenk diagnostiziert , welche am
11. Februar 2019 operativ versorgt wurden (Urk. 7/6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 7/3 ).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 1 1. März 2019 ( Urk. 7/16) stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 8. April 2019 ein und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab (vgl. Schrei ben vom 12. März 2019, Urk. 7/18) . 1.2
Unter Angabe wiederkehrender Schmerzen in beiden Knien liess der Ver sicherte mit Schadenmeldung UVG vom 1 8. Juni 2019 ein en Rückfall zum Unfall ereignis vom 1 7. Januar 2019 an melden (Urk. 7/28). In der Folge nahm die Suva weitere Abklärungen vor und ersuchte den Kreisarzt um eine ärztliche Beurteilung (Urk. 7/43), gestützt worauf sie mit Schreiben vom 3 0. Juli 2019 an ihrer Stel lung nahme vom 1 2. März 2019 und damit an der Leistungseinstellung festhielt (Urk. 7/44).
Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2021 verlangte der - inzwischen vertretene - Ver sicherte bezüglich der Leistungseinstellung eine anfechtbare Verfügung (Urk. 7/58), welchem Begehren die Suva mit Verfügung vom 2 5. Januar 2022 nachkam (Urk. 7/62). Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Februar 2022 Ein sprache (Urk. 7/63) , welche die Suva mit Einspracheentscheid vom
6. April 2022 ab wies (Urk. 7/91 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 7. Mai 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 sei aufzuheben und die Be schwerde gegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen über den 8. April 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Ein ho lung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Beschwerde gegnerin zu rück zuweisen
(Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 7/1-97]), was dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom
27. Juni 2022
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt.
Die Ver sicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufge führten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V
286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Einem reinen Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärzt liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Akten gutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Aus mass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beur teilung deut lich gemacht werden (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). In Bezug auf versicherungsinterne Stellungnahmen von Kreisärzten ist festzuhal ten, dass diese nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind . Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigun gen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV ) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologi sche Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. Novem ber 2022 E. 7.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2022 ( Urk.
2) sowie in ihrer Be schwer deantwort vom 2 3. Juni 2022 ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu ver neinen, da nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Schaden am rechten Kniegelenk des Beschwerdeführers auf das Unfallereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückzuführen sei. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Die Kosten der Operation vom 1 1. Februar 2019 sowie die Leistungen für eine danach folgende komplikationsfreie Rekonvaleszenzzeit von weiteren acht Wochen seien kulanterweise übernommen worden. Die nach dem 8. April 2019 noch bestehen den Kniebeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt. E s bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Kreisarztes in Frage zu stellen. Medi zi nische Berichte, welche dieser Einschätzung widersprechen würden, lägen - ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vor. Weitere medi zi nische Abklärungen oder die Einholung eines externen Gutachtens würden sich dem nach erübrigen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, indem die Beschwerdegegnerin die Leis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bis zum 8. April 2019 erbracht habe, sei eine Leistungszusprache erfolgt. Damit habe die Beschwerde gegnerin das Vorliegen der Unfallkausalität anerkannt. Insofern trage die Beschwerde gegnerin nun die Beweislast für den behaupteten Wegfall der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens. Dieser Beweis gelinge ihr vorliegend nicht. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt habe, indem sie kein versicherungsexternes Gutachten eingeholt habe. Die Beschwerde gegne rin habe lediglich eine versicherungsinterne Administrativ beur teilung durch führen lassen. Eine persönliche Untersuchung wäre aufgrund der vorliegenden Akten und der nicht rechtsgenüglich geklärten Kausalitätsfrage jedoch zwingend not wendig gewesen. Folglich habe sich der Kreisarzt mit der Frage der Unfall kausa lität nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Hinzu komme, dass es sich bei der angegebenen Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen um einen vordefi nierten Richtwert handle. Die Beschwerdegegnerin habe nicht rechts genüglich begründet, inwieweit dieser Richtwert auf die unfall bedingten Be schwer den des Beschwerdeführers anzuwenden sei. Bevor nicht ein externes Gutachten einge holt werde, könne nicht abschliessend über die Einstellung der unfallversi cherungsrechtlichen Leistungen entschieden werden. 3. 3.1
Bei einem Sturz von einer Trittleiter am 17. Januar 2019 zog sich der Beschwer deführer Prellungen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Januar 2019, Urk. 7/1). Er wurde im Kan tons spital Z.___ vorstellig . Die untersuchenden Ärzt innen hielten keine Prellmarken, keine Rötung, Hämatome oder Schwel lung und kein G elenks erguss fest. Der Bewegungs um fang der Hüfte und des rechten Knies sei en
jedoch schmerz bedingt eingeschränkt. Im Rahmen einer Röntgenuntersuchung wurde fest gestellt , das Röntgenbild des rechten Knies zeige keine Fraktur. Sicht bar seien degenerative Veränderungen am media len Tibia plateau sowie retro patellar, aus ser dem Tendoperiostosen an der Tubero si tas tibiae und der Oberkante der Patella. Die Gelenkstellung sei regelrecht und die Weich teile unauffällig . Im Bereich des Beckens gebe es ebenfalls kein Anhalt für ossäre Läsionen. Ersichtlich seien sub chondrale Sklerosierungen und Tenoperiostosen (vgl. Urk. 7/ 15 ). Die unter su chenden Ärztinnen des Z.___
diagnostizierten eine Kontusion des rechten Knies und veranlassten eine analge ti sche Thera pie . Ausserdem empfahlen sie die Mobi li sation bei erlaubter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden (vgl. Arzt bericht vom 18. Januar 2019, Urk. 7/ 10 ). 3.2
Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 29. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige
Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnen reizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt ( vgl. Urk. 7/ 14). In der Folge führte Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 12. Februar 2019 eine Innen meniskus-Hinter hornresektion sowie eine Plica resektion und Need ling des In nen bandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Opera tionsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/ 6/2 ). Dr. A.___ berichtete von einem komplikationslosen postopera tiven Verlauf . Der Beschwerdeführer habe bereits am darauffolgenden Tag an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung und bei reizlosen Wund- und Weich teilverhältnissen in die ambu lan te Behandlung und Physiotherapie entlassen wer den können (vgl. Austrittsbericht vom 12. Fe bruar 2019, Urk. 7/6/1 ). Im Rahmen einer Verlaufs untersuchung am 2 1. Februar 2019 hielt Dr. A.___
fest, das Knie sei frei beweglich. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die Gehstützen weg zu lassen. Der Be schwerdeführer habe von nächtlichen Schmerzen im Bereich des tibialen Innen bandansatz berichtet. Infolge dessen sei eine Infiltration durch ge führt worden ( vgl. Urk. 7/12). 3.3
Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, äus serte in seiner Stellungnahme vom 1 1. März 2019, da keine Prellmarken, keine Rötung, Schwellung oder Hämatome vorgelegen hätten, sei der Schaden, der ope riert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal, son dern auf degenerative Vorschäden zurückzuführen. Es sei nach der Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von sechs bis acht Wochen auszugehen, bis wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (vgl. Urk. 7/16). 3.4
Im nachstationären Ver lauf erfolgten weitere Serompunktionen und Instillations anwendungen des Knie ge lenks (vgl. Urk. 7/ 41 ) und schliesslich bei persistierender Schmerzsympto ma tik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine total endo prothetische Ver sor gung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, Urk. 7/39). Dr. A.___ konstatierte, d er postoperative Verlauf und die Rehabilitation des Beschwerdeführers hätten sich komplikationslos ge stal tet. Der Beschwerde führer habe an Unterarmgehstützen unter Vollbelastung mobilisiert werden kön nen. Zum Zeitpunkt der Entlassung am 4.
Juli 2019 sei eine volle Streckung und Beugung bis 80° des rechten Kniegelenkes bei Band stabilität möglich gewesen (vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/40). 3.5
Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. Juli 2019 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, die am 1 1. Februar 2019 arthroskopisch behandelte Schädigung und am 2 7. Juni 2019 totalendoprothetisch versorgte Pangonarthrose des rechten Knie gelenks sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfall ereig nis vom 1 7. Januar 2019 zurückzuführen. So seien kernspintomografisch zwei Wochen nach dem Ereignis bereits fortgeschrittene degenerative strukturelle Ver änderungen des rechten Kniegelenks, welche einen langfristigen biologischen Umbauprozess voraussetzten, festgestellt worden. D iese könnten nicht unmittel bar nach einer Gelenkprellung unfallkausal erklärt werden. Darüberhinaus ge hende objektivierbare unfallkausale strukturelle Schädigungen, wie eine Frak tur, eine Bone
B ruise oder äussere Verletzungszeichen, wie ein Hämatom oder Hämarthros , seien nicht erhoben worden. Ebenso zeigten sich keine unfall typi schen Begleitverletzungen
der Bandstrukturen. Eine Pangonarthrose mit einer fortgeschrittenen Chondropathie, Meni s kopathie , Ganglionveränderungen und einer Baker-Zyste mit der Indikation zur endoprothetischen Versorgung könne nicht durch eine hier beschriebene Prellung des rechten Kniegelenks begründet werden. Von einer dementsprechend krankhaften degenerativen Vorschädigung des Kniegelenks sei auszugehen. Dazu würden auch das Lebensalter des beim Unfallereignis bereits 57-jährige n Beschwerdeführers sowie auch die bereits nebenbefundlich erhobenen degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke pas sen. Betreffend Rekonvaleszenzzeit führte Dr. B.___ aus, bei einem kom pli ka tionslosen Verlauf nach einer Kniearthroskopie wäre medizinisch-theo re tisch bei einer geeigneten, kniegelenksschonenden leichten körperlichen Tätigkeit nach sechs bis acht Wochen wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die nachfolgende Endoprothesenversorgung stehe darüberhinausgehend in keinem erkennbaren zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Januar 2019 (Urk. 7/43). 3.6
Vier Monate post ope rativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. A.___ vorstellig, der eine Revi sion mit Retro patellar ersatz und Synovektomie als indi ziert erachtete. Es folgte der Eingriff (vgl. Operationsbericht vom 13. No vem ber 2019, Urk. 7/71) und Dr. A.___ stellte intraoperativ die Diagnose einer Tibia kom po nentenlockerung . Eine zementäre Verbindung zwi schen Prothese, Zement und Knochen habe nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmer zen des Beschwerdeführers erkläre. Ein Tibiaplateau wechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. Austrittsbericht vom 19. No vember 2019, Urk. 7/ 72 ). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3 .
De zember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant ( vgl. Austrittsbericht vom 1 2. Dezember 2019, Urk. 7/ 75; vgl. auch Operationsberichte vom 2 8. November 2019 [Urk. 7/73] und 4. Dezem ber 2019 [Urk. 7/74] ) .
4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1 7. Januar 2019 als Unfall anerkannte (vgl. Urk. 7/3 ) und bis zum 8. April 2019 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilung ihre s Kreis a rzte s
– davon aus, dass der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führte und die zur Operation führenden Verletzungen degenerativer Natur gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grund sätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungszusage Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausali tät) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rück kommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher ge währ ten Versicherungsleistungen – einzustellen ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.2.1 ). 4. 2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 4.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesent li chen auf die aktenbasierte n Einschätzung en des Kreisarztes
Dr. B.___ vom
11. März 20 19 (vgl. E. 3. 3 ) und vom
17. Juli 2019 (vgl. E. 3. 5 ). Ein medi zinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän di ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen wärti gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor hande nen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bun des ge richts 8C_833/2009 vom 2 6. J anuar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. auch E. 1.5 hiervor ), was vorliegend der Fall ist . Die medizi nischen Akten im Dossier der Beschwerde gegnerin (vgl. E.
3.1 - E. 3. 2 + E. 3. 4 ), welche de m
Kreisarzt für seine Beurteilungen zur Ver fü gung standen ( Urk. 7/43 S. 1-4 ), geben den medizinischen Sachverhalt zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Knie be schwer den umfassend wie der. Der Umstand, dass der versicherungsinterne A rzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat , vermag den Beweiswert seiner Beur tei lungen nicht zu schmä lern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen fest stehen den medi zinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bun des gerichts 8C_325/2009 vom 2 3. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4. 4
Dr. B.___ legte unter Berücksichtigung der Vorakten , insbesondere der MRT-Untersuchung vom 2 9. Januar 2019 (Urk. 7/14), schlüssig dar, dass bei fehlenden Hinweisen auf eine Fraktur, Bone
Bruise
oder äussere Verletzungszeichen, wie ein Hämatom oder Hämarthros , ein
unfallbedingter Innenmeniskusschaden am rech ten Kniegelenk bei moderater
Pangonarthrose
nicht überwiegend wahrscheinlich ist und dieser viel mehr auf eine bereits fortgeschrittene degenerative strukturelle Vorschädi-gung am rechten Kniegelenk zurückzuführen ist (E. 3.5). A uch die erst unter suchenden Ärztinnen des Z.___ hielten keine
unfallspezifischen Begleitver letzun gen wie Prellmarken, Rötung en , Häma tome oder S ch w ellung en und kein Ge lenks erguss fest . Gestützt auf bildgebende Befunde verwiesen auch sie auf dege ne rative Veränderungen a m rechten Knie (E. 3.1) . Dr. A.___ erachtete den am 12.
Februar 2019 durch ge führten arthroskopischen Eingriff auf grund des symp to matischen Innen menis kus- Hinterhornschadens für indiziert , wobei er diesen weder im Operations bericht noch im Austrittsbericht vom 12.
Fe bruar 2019 auf das Unfallereignis vom 17.
Ja nuar 2019 zurückführte (vgl. Urk.
7/6). Vielmehr verwies auch er auf die bildgebend festgestellten degene ra ti ven Ver änderungen (vgl. Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Das Einsetzen der
Knietotalendoprothese
am 2 7. Juni 2019 erfolgte schliesslich auf grund der symptomatischen Pangonarth rose (vgl. Urk. 7/ 40 und Urk. 7/41). Dass Dr.
A.___ den bildgebend festgestellten Innen meniskus schaden und die darauf folgende operative Versorgung auf das Unfall ereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückführte, ist entgegen den Vorbringen des Be schwer deführers nicht ausge wiesen. Damit kann Dr. B.___ dahin gehend ge folgt werden, dass das beim Ereignis vom 1 7. Januar 2019 erlittene leichte Kontu sions trauma höchstens zu einer tempo rären Verschlim me rung be ziehungs weise einer Sympto matisierung bei degenera tiv bedingtem Vor zustand geführt hat.
Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass alle Ärzte auf einen degene ra ti ven Vorzustand am rechten Knie verwiesen und den arthroskopischen Eingriff nicht auf das Unfallereignis vom 1 7. Januar 2019 zurückführten, sind Zweifel an der medizinischen Beurteilun g von Dr.
B.___
nicht angebracht. Bei dieser Aktenlage sind keine weitergehenden medi zinischen Erhebungen - insbesondere keine versicherungs externe Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 2) - erforderlich (anti zi pierte Beweis würdi gung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen), da hiervor keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4. 5
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Un fall ver sicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es ent fällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4, 8C_816/2009 vom 2 1. Mai 2010 E. 4.3). Es ist gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr.
B.___ mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1 7. Januar 2019 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzu stan des geführt hat und die Beschwerden im Knie spätestens nach acht Wochen ab geheilt waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin die Leistungen (Heilkosten und Taggelder) betreffend die rechts seitigen Knie be schwerden per 8. April 2019 einstellte. 5 .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Annina Janett - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler