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UV.2022.00077

Auf aktenbasierte Einschätzung des beratenden Arztes kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur Einholung eines Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2023-02-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, ist bei der Stadt Y.___

als Abteilungsleiter Tiefbau angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. September 2019 nach einem Fehl tritt während eines Rugbyspiels ohne Fremdeinwirkung mit dem rechten Knie nach innen

k nickte (Urk. 9/2). Am 1. Oktober 2019 fand die Erstunter su chung in der Hausarztpraxis von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, statt, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. auch Urk. 9/1) die Diagnose einer Kniedistorsion rechts bei undislozier tem komplexem mediale m

Menis kushinterhorneinriss und kleinem tibiale m

Kno chen markoedem gestellt wurde (Urk. 9/12). Am 4. Dezember 2019 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit Teil meniskektomie medial durchgeführt ( Urk. 9/52).

Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH sowie beratender Arzt der Visana, vom

8. Januar 2020 ( Urk. 9/17 ) stellte die Visana mit Schreiben vom

23. Januar 2020

de n Anspruch auf Versicherungs leistungen

(Taggeld und Heilkosten ) per 28. Oktober 2019 ein ( Urk. 9 / 18 ). Nachdem der Versicherte den Erlass einer einsprache fähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/24), verfügte die Visana am 13. Au gust 2020 entsprechend ihrem Schreiben vom 2 3. Januar 2020 (Urk. 9/39). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 unter Beilage einer Stel lung nahme von Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates FMH , vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 9/54 ) Ein sprache (Urk. 9/43 ff. ). In der Folge ersuchte die Visana

Dr.

A.___ um eine ortho pädisch e Beur teilung (Urk. Urk. 9/58 ff. ) . Gestützt darauf wies die Visana die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17 . März 2022 ab ( Urk. 9/69 ff. = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. März 2022 sei aufzuheben und die Be schwer de geg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen , insbe son dere Heilbehandlungskosten über den 2 8. Oktober 2019 hinaus, zu erbringen. Eventu aliter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Be schwer degegne rin zurückzuweisen. In pro zessu a ler Hinsicht beantragte er die Durch führung eines zweiten Schriften wechsels. (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 9/1-78 ]). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerde ant wort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an ge ordnet (Urk. 1 0 ). Am 1 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Re plik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14). Die Beschwerde geg nerin reichte am 1 4. Dezember 2022 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Aus führungen in der Beschwerde antwort vom 1 1. Juli 2022 verwies (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes

Dr. A.___

ab ge stellt werden könne. Eine Verschlimmerung der degenerativen Vorbefunde im rechten Knie habe nicht stattgefunden. Vier Wochen nach dem Unfallereignis sei der status quo sine erreicht gewesen. Die vom Beschwerdeführer ab dem 2 8. Oktober 2019 gel tend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Knies seien somit mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfaller eignis vom 3 0. September 2019 zurückzuführen. Sie sei deshalb für die am 4. Dezember 2019 durchgeführte Operation nicht mehr leistungspflichtig (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Unfallmechanismus sei typisch für das Vorliegen eines traumatischen Meniskusrisses. Die mediale Schmerz symp to matik an der Innenseite des Knies passe zu den im MRI und der Arthroskopie festgestellten Verletzungen. Das Femoropatellargelenk (also der degenerative Vor zustand) habe vor dem Ereignis und auch nach dem Ereignis keine Be schwer den verursacht und sei nicht symptomatisch gewesen . Dies zeige denn auch der gute Verlauf nach medialer Menis kus s anierung ohne femoropatellare Symptoma tik. Überdies fehle es an einer Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenks. Ferner deute auch der Rissverlauf (schräg mit einer typischen Lappen bildung nach zentral) auf eine traumatische Ursache hin. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 3 0. September 2019 bei einem Rugbyspiel einen Fehltritt machte und mit dem rechten Knie nach innen knickte (vgl. Unfallmeldung vom 9. Oktober 2019, Urk. 9/2), wurde er am darauffolgenden Tag in der Hausarztpraxis von Dr. Z.___ vorstellig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach dem Distorsions trauma des rechten Knies sofor t Schmerzen , vor allem medial und in der Knie kehle , verspürt zu haben. D iese würden beim Gehen zunehmen und zur Blockade beim Beugen durch Schmerzen führen. Es wurde eine Röntgenauf nahme des rechten Knies ap und lateral sowie Patellae axial gemacht, welche normal erhaltene Gelenkkonturen und unauffällige ossäre Strukturen zeige (Urk. 9/12). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Bildge bung des rechten Knies mittels Magnetresonanztomografie (MRT). Der Radiologe Dr. med. C.___

beschrieb einen undislozierten , kom plexen medialen Meniskushinter horn einriss mit unterliegend kleinem tibia le m

Knochenmarkoe dem sowie ein konsekutiv leichter Reizzustand des medialen Kollateralbandkom plexes und des Pes anserinus. Als wichtigster Nebenbefund nannte er eine deut liche und lateral leicht aktivierte Retropatellararthrose mit Chon dromalazia patellae Grad 3-4 und reaktivem leichtem subchondrale m

Knochen markoedem sowie eine m Kniegelenk erguss (Urk. 9/1). 3.2

Aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden rechts wurde der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2019 bei Dr. B.___ vorstellig. Dieser konstatierte, das Kniegelenk rechts sei praktisch schwellungsfrei mit leichter Schmerzangabe für die volle Flexion, Hyperextensionsschmerzen und wesentlicher Rotations-Fle xi ons schmer zen. Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine post traumatische Kniebeschwerdesymptomatik rechts bei MR-technisch nachge wie se ner medialer Meniskusläsion. Daneben bestehe eine Femoropatellararthrose . Er empfehle pri mär einen konservativen Thera pie versuch mit unbelasteten Bewegungstrainings über den Hometrainer oder das Fahrrad sowie

Schmerzmedikation bei Bedarf. Würde die Situation als zu belastend wahr ge nommen werden, kä me eine Knie arthroskopie mit Teilmenis kek tomie infrage (Urk. 9/13 f.). Nach dem konservati ven Therapieversuch erfolgte dann am 4. Dezember 2019 ein operative r Eingriff (Knie arthroskopie rechts mit Teilmeniskek to mie medial ; Urk. 9/52 f.). Dr. B.___ beschrieb eine Rissbildung am Hinterhorn medial mit einem Lappen gegen zent ral. Es würden sich im medialen Kompartiment auch leichte Aufrauung en

am Femurcondylus zeigen. Das Tibiaplateau sei hingegen praktisch glatt, nur im hin teren Abschnitt sei eine leicht wellenförmige Knorpel ver änderung ersichtlich. 3. 3

Im Rahmen einer Aktenbeurteilung am 8. Januar 2020 hielt der beratende Arzt Dr. A.___ fest, gemäss MRT habe sich zwölf Tage nach dem gemeldeten Ereignis eine komplexe degenerative Innenmeniskushinterhornläsion sowie eine femoro patel l a re Arthrose ohne Verschlimmerung gezeigt. Die degenerativen vor bestehenden Befunde seien durch das Ereignis lediglich symptomatisch geworden und spätestens vier Wochen später wieder verheilt gewesen. Strukturell objekti vier bare Unfallschäden seien dem MRT nicht zu entnehmen. Dies betreffe das femoropatell a re Kompartiment mit der unverändert vorhandenen Arthrose sowie die degenerative nicht dislozierte komplexe Innenmeniskushinterhornpathologie . Eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde habe nicht stattgefunden. Der Status quo ante sei somit vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht ge wesen (Urk. 9/17). 3.4

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 9/54 f.) hielt Dr. B.___

fest, die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden und Befunde im Zusammen hang mit dem rechten Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 3 0. September 2019 zurückzuführen. So habe eine mediale (Innenseite-)Schmerzsymptomatik vorgelegen. Ebenso hätten sich in der klini schen Unter suchung die typischen Hinweise auf eine Meniskusschädigung ge zeigt, die auch im Rahmen der MRI-Untersuchung und der Arthroskopie er sicht lich gewesen seien. Zu einem Schaden an der Kniepatellarückfläche würde n die Symptomatologie und die klinische Untersuchung hingegen nicht passen, son dern eindeutig zu diesem nicht degenerativ bedingten Riss im medialen Menis kus. Dabei handle es sich nicht um eine degenerativ bedingte typische Hori zon tal riss bildung, sondern der Riss verlaufe schräg mit einem Lappen nach zen tral. Ferner passe auch die Farbe des Meniskusgewebe s , welches weiss sei und keine gelbliche Degeneration aufweise, zu einer Traumafolge . Dafür spreche auch die fehlende Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes. Überdies sei der Beschwer deführer vor diesem Ereignis sportlich sehr aktiv (polysportives Turnen, Fussball, Fahrradfahren) und immer beschwerdefrei ge wesen. Die Be schwerde symptomatik sei erst mit dem Ereignis aufgetreten. Die vorbestehende Femoro patellararthrose sei nicht symptomatisch gewesen und kein Hinweis dafür , dass die Schädigungen am Restknie degenerativer Natur seien. 3.5

Dr. A.___ konstatierte am 2 2. Februar 2021 ( Urk. 9/58 ff.), betreffend die geltend gemachte Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 3 0. September 2019 seien « post hoc ergo propter hoc»-Rückschlüsse nicht zulässig, um eine natürliche Kausalität einer Meniskusläsion zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der mass geblichen Fachliteratur seien v orliegend keine trauma tische n Zeichen eines durch das Ereignis natürlich kausal und überwiegend wahr scheinlich entstandenen Meniskusrisses erkennbar. Die Kriterien eines fixierten Beines und eines medizi nischen geforderten Traumamechanismus am bereits arthrotisch vorgeschädigten Knie des Beschwerdeführers seien hier eindeutig nicht vorhanden gewesen. Wei ter sei anzumerken, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Meniskus ge webe erhalte und somit die Innenstruktur der Läsion wesentlich genauer und dreidimensionaler analysieren könne als der Blick d es Operateurs auf den Menis kus dies erlaube. Lappenrisse würden als degene rative Einrisse gelten, wenn sie nicht isoliert unter den geforderten klinischen Bedin gungen zustande gekom men seien (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft - vor liegend Distorsion ohne Fremd einwirkung) und wenn sie nicht in einem völlig ge sunden Kniegelenk mit ent sprechenden Traumabegleitbefunden diagnostiziert werden würden. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Der MRT-Befund zeige eine komplexe, Y-förmige Degenerationszone am hinteren Innenmeniskus. Bild gebend und zeitnah impo nie re die Innenmeniskusläsion somit überwiegend wahr scheinlich als rein dege ne ra tive Rissbildung und es handle sich um ein reines S ymptomatisch -W erden von vorbestehenden Befunden. Schliesslich verwies Dr. A.___

auf den Opera tions bericht vom 4. Dezember 2019, in dem Dr. B.___ den Riss als «quasi Lappen bildung» bezeichnet habe und ein «auslau fen des Glätten» durchgeführt habe. Dies erinnere mehr an die Resektion mit «Glätten» degenerativer Risse als an die ge zielte Analyse der Risszone mit Stel lung nahme und Überlegungen zur eventuellen Meniskusnaht traumatisch frisch entstandener Meni s kusrisse. 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine erneute Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 ( Urk.

3) ins Recht gelegt. Dr. B.___ konstatierte, dass vor dem Ereignis eine Beschwerdefreiheit vorgelegen habe, sei als Hinweis darauf zu verstehen, dass eher keine degenerative Knieschädigung vorgelegen habe. Das Femoropatellargelenk habe vor und nach dem Ereignis keine Beschwerden ver ursacht. Dies zeige auch der gute Verlauf nach medialer Meniskus s anierung, wo keine femoroaptellare Symptomatik als Hinweis auf einen degenera ti ven Vorzu stand zurückbleibe . Beim Unfall sei es zu einer Rotation des Kniegelenks mit Sturz gekommen. Der für das Verletzungsbild erforderliche Unfallmechanismus sei daher gegeben.

Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass es häufige Rissformen gebe, die keine Blockierungen provozieren würden. Der von Dr.

A.___ genannte Korb henkel riss sei nur eine mögliche traumatische Rissform . Der Hin weis von Dr. A.___ , wonach arthroskopisch die meniskale Substanz weniger gut einsehbar sei, sei dann korrekt, wenn die Oberflächen intakt seien. Bei einem gerissenen Meniskus jedoch , wie dies beim Beschwerdeführer vorgele gen habe , sei die Innenseite des Meniskus im Rahmen der Operation perfekt ein sehbar. Soweit Dr. A.___ die vorgenommene Teilmeniskektomie als Glätten degenerativer Risse beschreibe, sei festzuhalten, dass eine sichere Lappenbildung vorgelegen habe. 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Fehltritt beim Rugby spiel den Unfallbegriff erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 362/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2). Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der nach Leistungs einstellung per 2 8. Oktober 2019 noch bestehenden Beschwerden im rechten Knie. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

17. März 2022 ( Urk.

2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versi cherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ vom

8. Januar 2020 (Urk. 9/17) sowie vom 2 2. Februar 2022 (Urk . 9/58 ff. ).

Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine d er Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat , vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23.

Sep tember 2009 E.

3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Was den

Unfallhergang anbelangt , ist unklar, o b der Beschwerdeführer nach dem Fehltritt stürzte, da er anfänglich keinen Sturz erwähnte ( Urk. 9/2, Urk. 9/12 ). Dies ist jedoch insofern nicht entscheidend , als

a usgewiesen ist, dass das Knie beim Unfall nach innen knickte und es dabei

zu einer Rotation des Knie gelenks kam. Dies lässt Dr. B.___ offensichtlich als Erklärung für das Verletzungsbild genügen, da er darauf hinw ies , dass für dessen Vorliegen keine

weitere Fremd einwirkung nötig sei ( Urk. 3). Demgegenüber stellt e sich Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass es für eine mögliche traumatische Genes e der Verletzung eines Drehsturzes bedürft hätte, bei dem der Fuss fixiert gewesen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei ( Urk. 9/59). 4. 4

Dr. A.___ legte in seine n ärztlichen Beurteilung en vom 8. Januar 2020 sowie vom 2 2 .

Februar 2022 unter Hinweis auf die Resultate der MRI-Untersuchungen vom

8. Oktober 2019 dar, dass es sich bei der Beschwerde symp tomatik um eine arthrosebedingte Schmerzproblematik handle und es durch das Unfallereignis vom 30. September 2019 lediglich zu einem S ympto ma tisch -W er den von über wiegend wahrscheinlich degenerativ entstandenen In nen menis kus verän de run gen gekommen sei (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dr.

A.___ be grün dete dies im Wesentlichen damit, dass dem MRT keine strukturell objekti vier baren Unfallschäden zu entnehmen seien (E. 3.3). Vielmehr zeige sich eine femoropa tellare Arthrose respektive eine komplexe, Y-förmige Degenerations zone am hinteren Innenmeniskus. Insofern sei eine rein degenerative Rissbildung wahr scheinlich (E. 3.5). Dr. B.___

erwähnte ebenfalls eine vorbestehende Femo ro pa tellar arthrose , führte jedoch aus, dass die vorliegende Symptomatologie

nicht zum Sc haden an der Kniepatellarückfläche passe ( vgl. E. 3.2 und E.

3.4) .

Dr. B.___ begründete die Kausalität mit dem Unfallereignis vom 3 0. September 2019 im Wesentlichen damit, dass das Meniskusgewebe weiss und nicht gelb sei , auf der Innenseite des Gelenkes keine Knorpeldegeneration ersichtlich sei und ein Lappenriss vorliege, was - im Gegensatz zu einem Horizontalriss, der für eine Meniskusläsion infolge degenerativer Veränderungen im Kniegelenk typisch wäre - auf einen traumatischen Riss hindeute (E. 3.4). Diesbezüglich bemerkte Dr. A.___ , dass ein Lappenriss nur dann nicht als degenerativ gelte, wenn er isoliert (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft) zustande komme und in einem völlig gesunden Kniegelenk mit entsprechenden Traumabegleitbefunden dia g nos tiziert werde (E. 3.5) . Diese Sicht auf einen traumatischen Meniskusschaden

erachtete Dr. B.___

als zu eng. Es gebe verschiedene Rissformen traumatischer Genese (E. 3.6, vgl. auch Urk. 3). Hinsichtlich des Vorbringens der Farbe des Menis kus gewebes, die gemäss Dr. B.___

auf eine Traumafolge hinweise , bemerkte Dr. A.___ einzig, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Menis kus gewebe erhalte und die Innenstruktur der Läsion genauer analysieren könne als der Operateur (E. 3.5). Angaben zur tatsächlichen Farbe des Meniskus gewebes und deren Bedeutung machte er keine. Ebenso wenig äusserte er sich zur fehlen den Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes. 4. 5

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss er gän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee ). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben . Während Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Meniskus schä digung aus geht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfallereignis lediglich symptomatisch geworden seien (E. 3.3 und E. 3.5), vertritt Dr. B.___ die Auffassung, dass die mediale Meniskusverletzung unfallkausal sei und nicht mit der vorbestehenden Femoropatellararthrose zu sam menhänge (E.

3.4 und E. 3.6). I hre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der komplexen Meniskusschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft

klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 , 138 V 218 E. 6). 4. 6

Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverläs sige Beantwortung der Fr age zu , weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht .

D ie Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Be schwerde gut zuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Diese ist gemäss

Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemes sungs kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vor lie gend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom

2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurück ge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, ist bei der Stadt Y.___

als Abteilungsleiter Tiefbau angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. September 2019 nach einem Fehl tritt während eines Rugbyspiels ohne Fremdeinwirkung mit dem rechten Knie nach innen

k nickte (Urk. 9/2). Am 1. Oktober 2019 fand die Erstunter su chung in der Hausarztpraxis von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, statt, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. auch Urk. 9/1) die Diagnose einer Kniedistorsion rechts bei undislozier tem komplexem mediale m

Menis kushinterhorneinriss und kleinem tibiale m

Kno chen markoedem gestellt wurde (Urk. 9/12). Am 4. Dezember 2019 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit Teil meniskektomie medial durchgeführt ( Urk. 9/52).

Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH sowie beratender Arzt der Visana, vom

8. Januar 2020 ( Urk. 9/17 ) stellte die Visana mit Schreiben vom

23. Januar 2020

de n Anspruch auf Versicherungs leistungen

(Taggeld und Heilkosten ) per 28. Oktober 2019 ein ( Urk. 9 / 18 ). Nachdem der Versicherte den Erlass einer einsprache fähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/24), verfügte die Visana am 13. Au gust 2020 entsprechend ihrem Schreiben vom 2 3. Januar 2020 (Urk. 9/39). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 unter Beilage einer Stel lung nahme von Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates FMH , vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. März 2022 sei aufzuheben und die Be schwer de geg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen , insbe son dere Heilbehandlungskosten über den 2 8. Oktober 2019 hinaus, zu erbringen. Eventu aliter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Be schwer degegne rin zurückzuweisen. In pro zessu a ler Hinsicht beantragte er die Durch führung eines zweiten Schriften wechsels. (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 9/1-78 ]). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerde ant wort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an ge ordnet (Urk. 1 0 ). Am 1 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Re plik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14). Die Beschwerde geg nerin reichte am 1 4. Dezember 2022 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Aus führungen in der Beschwerde antwort vom 1 1. Juli 2022 verwies (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes

Dr. A.___

ab ge stellt werden könne. Eine Verschlimmerung der degenerativen Vorbefunde im rechten Knie habe nicht stattgefunden. Vier Wochen nach dem Unfallereignis sei der status quo sine erreicht gewesen. Die vom Beschwerdeführer ab dem 2 8. Oktober 2019 gel tend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Knies seien somit mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfaller eignis vom 3 0. September 2019 zurückzuführen. Sie sei deshalb für die am 4. Dezember 2019 durchgeführte Operation nicht mehr leistungspflichtig (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Unfallmechanismus sei typisch für das Vorliegen eines traumatischen Meniskusrisses. Die mediale Schmerz symp to matik an der Innenseite des Knies passe zu den im MRI und der Arthroskopie festgestellten Verletzungen. Das Femoropatellargelenk (also der degenerative Vor zustand) habe vor dem Ereignis und auch nach dem Ereignis keine Be schwer den verursacht und sei nicht symptomatisch gewesen . Dies zeige denn auch der gute Verlauf nach medialer Menis kus s anierung ohne femoropatellare Symptoma tik. Überdies fehle es an einer Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenks. Ferner deute auch der Rissverlauf (schräg mit einer typischen Lappen bildung nach zentral) auf eine traumatische Ursache hin.

E. 3 Im Rahmen einer Aktenbeurteilung am 8. Januar 2020 hielt der beratende Arzt Dr. A.___ fest, gemäss MRT habe sich zwölf Tage nach dem gemeldeten Ereignis eine komplexe degenerative Innenmeniskushinterhornläsion sowie eine femoro patel l a re Arthrose ohne Verschlimmerung gezeigt. Die degenerativen vor bestehenden Befunde seien durch das Ereignis lediglich symptomatisch geworden und spätestens vier Wochen später wieder verheilt gewesen. Strukturell objekti vier bare Unfallschäden seien dem MRT nicht zu entnehmen. Dies betreffe das femoropatell a re Kompartiment mit der unverändert vorhandenen Arthrose sowie die degenerative nicht dislozierte komplexe Innenmeniskushinterhornpathologie . Eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde habe nicht stattgefunden. Der Status quo ante sei somit vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht ge wesen (Urk. 9/17).

E. 3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 3 0. September 2019 bei einem Rugbyspiel einen Fehltritt machte und mit dem rechten Knie nach innen knickte (vgl. Unfallmeldung vom 9. Oktober 2019, Urk. 9/2), wurde er am darauffolgenden Tag in der Hausarztpraxis von Dr. Z.___ vorstellig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach dem Distorsions trauma des rechten Knies sofor t Schmerzen , vor allem medial und in der Knie kehle , verspürt zu haben. D iese würden beim Gehen zunehmen und zur Blockade beim Beugen durch Schmerzen führen. Es wurde eine Röntgenauf nahme des rechten Knies ap und lateral sowie Patellae axial gemacht, welche normal erhaltene Gelenkkonturen und unauffällige ossäre Strukturen zeige (Urk. 9/12). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Bildge bung des rechten Knies mittels Magnetresonanztomografie (MRT). Der Radiologe Dr. med. C.___

beschrieb einen undislozierten , kom plexen medialen Meniskushinter horn einriss mit unterliegend kleinem tibia le m

Knochenmarkoe dem sowie ein konsekutiv leichter Reizzustand des medialen Kollateralbandkom plexes und des Pes anserinus. Als wichtigster Nebenbefund nannte er eine deut liche und lateral leicht aktivierte Retropatellararthrose mit Chon dromalazia patellae Grad 3-4 und reaktivem leichtem subchondrale m

Knochen markoedem sowie eine m Kniegelenk erguss (Urk. 9/1).

E. 3.2 Aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden rechts wurde der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2019 bei Dr. B.___ vorstellig. Dieser konstatierte, das Kniegelenk rechts sei praktisch schwellungsfrei mit leichter Schmerzangabe für die volle Flexion, Hyperextensionsschmerzen und wesentlicher Rotations-Fle xi ons schmer zen. Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine post traumatische Kniebeschwerdesymptomatik rechts bei MR-technisch nachge wie se ner medialer Meniskusläsion. Daneben bestehe eine Femoropatellararthrose . Er empfehle pri mär einen konservativen Thera pie versuch mit unbelasteten Bewegungstrainings über den Hometrainer oder das Fahrrad sowie

Schmerzmedikation bei Bedarf. Würde die Situation als zu belastend wahr ge nommen werden, kä me eine Knie arthroskopie mit Teilmenis kek tomie infrage (Urk. 9/13 f.). Nach dem konservati ven Therapieversuch erfolgte dann am 4. Dezember 2019 ein operative r Eingriff (Knie arthroskopie rechts mit Teilmeniskek to mie medial ; Urk. 9/52 f.). Dr. B.___ beschrieb eine Rissbildung am Hinterhorn medial mit einem Lappen gegen zent ral. Es würden sich im medialen Kompartiment auch leichte Aufrauung en

am Femurcondylus zeigen. Das Tibiaplateau sei hingegen praktisch glatt, nur im hin teren Abschnitt sei eine leicht wellenförmige Knorpel ver änderung ersichtlich.

E. 3.4 und E. 3.6). I hre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der komplexen Meniskusschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft

klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 , 138 V 218 E. 6). 4.

E. 3.4.1 mit Hinweisen).

E. 3.5 Dr. A.___ konstatierte am 2 2. Februar 2021 ( Urk. 9/58 ff.), betreffend die geltend gemachte Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 3 0. September 2019 seien « post hoc ergo propter hoc»-Rückschlüsse nicht zulässig, um eine natürliche Kausalität einer Meniskusläsion zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der mass geblichen Fachliteratur seien v orliegend keine trauma tische n Zeichen eines durch das Ereignis natürlich kausal und überwiegend wahr scheinlich entstandenen Meniskusrisses erkennbar. Die Kriterien eines fixierten Beines und eines medizi nischen geforderten Traumamechanismus am bereits arthrotisch vorgeschädigten Knie des Beschwerdeführers seien hier eindeutig nicht vorhanden gewesen. Wei ter sei anzumerken, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Meniskus ge webe erhalte und somit die Innenstruktur der Läsion wesentlich genauer und dreidimensionaler analysieren könne als der Blick d es Operateurs auf den Menis kus dies erlaube. Lappenrisse würden als degene rative Einrisse gelten, wenn sie nicht isoliert unter den geforderten klinischen Bedin gungen zustande gekom men seien (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft - vor liegend Distorsion ohne Fremd einwirkung) und wenn sie nicht in einem völlig ge sunden Kniegelenk mit ent sprechenden Traumabegleitbefunden diagnostiziert werden würden. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Der MRT-Befund zeige eine komplexe, Y-förmige Degenerationszone am hinteren Innenmeniskus. Bild gebend und zeitnah impo nie re die Innenmeniskusläsion somit überwiegend wahr scheinlich als rein dege ne ra tive Rissbildung und es handle sich um ein reines S ymptomatisch -W erden von vorbestehenden Befunden. Schliesslich verwies Dr. A.___

auf den Opera tions bericht vom 4. Dezember 2019, in dem Dr. B.___ den Riss als «quasi Lappen bildung» bezeichnet habe und ein «auslau fen des Glätten» durchgeführt habe. Dies erinnere mehr an die Resektion mit «Glätten» degenerativer Risse als an die ge zielte Analyse der Risszone mit Stel lung nahme und Überlegungen zur eventuellen Meniskusnaht traumatisch frisch entstandener Meni s kusrisse.

E. 3.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine erneute Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 ( Urk.

3) ins Recht gelegt. Dr. B.___ konstatierte, dass vor dem Ereignis eine Beschwerdefreiheit vorgelegen habe, sei als Hinweis darauf zu verstehen, dass eher keine degenerative Knieschädigung vorgelegen habe. Das Femoropatellargelenk habe vor und nach dem Ereignis keine Beschwerden ver ursacht. Dies zeige auch der gute Verlauf nach medialer Meniskus s anierung, wo keine femoroaptellare Symptomatik als Hinweis auf einen degenera ti ven Vorzu stand zurückbleibe . Beim Unfall sei es zu einer Rotation des Kniegelenks mit Sturz gekommen. Der für das Verletzungsbild erforderliche Unfallmechanismus sei daher gegeben.

Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass es häufige Rissformen gebe, die keine Blockierungen provozieren würden. Der von Dr.

A.___ genannte Korb henkel riss sei nur eine mögliche traumatische Rissform . Der Hin weis von Dr. A.___ , wonach arthroskopisch die meniskale Substanz weniger gut einsehbar sei, sei dann korrekt, wenn die Oberflächen intakt seien. Bei einem gerissenen Meniskus jedoch , wie dies beim Beschwerdeführer vorgele gen habe , sei die Innenseite des Meniskus im Rahmen der Operation perfekt ein sehbar. Soweit Dr. A.___ die vorgenommene Teilmeniskektomie als Glätten degenerativer Risse beschreibe, sei festzuhalten, dass eine sichere Lappenbildung vorgelegen habe.

E. 4 Dr. A.___ legte in seine n ärztlichen Beurteilung en vom 8. Januar 2020 sowie vom 2 2 .

Februar 2022 unter Hinweis auf die Resultate der MRI-Untersuchungen vom

8. Oktober 2019 dar, dass es sich bei der Beschwerde symp tomatik um eine arthrosebedingte Schmerzproblematik handle und es durch das Unfallereignis vom 30. September 2019 lediglich zu einem S ympto ma tisch -W er den von über wiegend wahrscheinlich degenerativ entstandenen In nen menis kus verän de run gen gekommen sei (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dr.

A.___ be grün dete dies im Wesentlichen damit, dass dem MRT keine strukturell objekti vier baren Unfallschäden zu entnehmen seien (E. 3.3). Vielmehr zeige sich eine femoropa tellare Arthrose respektive eine komplexe, Y-förmige Degenerations zone am hinteren Innenmeniskus. Insofern sei eine rein degenerative Rissbildung wahr scheinlich (E. 3.5). Dr. B.___

erwähnte ebenfalls eine vorbestehende Femo ro pa tellar arthrose , führte jedoch aus, dass die vorliegende Symptomatologie

nicht zum Sc haden an der Kniepatellarückfläche passe ( vgl. E. 3.2 und E.

3.4) .

Dr. B.___ begründete die Kausalität mit dem Unfallereignis vom 3 0. September 2019 im Wesentlichen damit, dass das Meniskusgewebe weiss und nicht gelb sei , auf der Innenseite des Gelenkes keine Knorpeldegeneration ersichtlich sei und ein Lappenriss vorliege, was - im Gegensatz zu einem Horizontalriss, der für eine Meniskusläsion infolge degenerativer Veränderungen im Kniegelenk typisch wäre - auf einen traumatischen Riss hindeute (E. 3.4). Diesbezüglich bemerkte Dr. A.___ , dass ein Lappenriss nur dann nicht als degenerativ gelte, wenn er isoliert (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft) zustande komme und in einem völlig gesunden Kniegelenk mit entsprechenden Traumabegleitbefunden dia g nos tiziert werde (E. 3.5) . Diese Sicht auf einen traumatischen Meniskusschaden

erachtete Dr. B.___

als zu eng. Es gebe verschiedene Rissformen traumatischer Genese (E. 3.6, vgl. auch Urk. 3). Hinsichtlich des Vorbringens der Farbe des Menis kus gewebes, die gemäss Dr. B.___

auf eine Traumafolge hinweise , bemerkte Dr. A.___ einzig, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Menis kus gewebe erhalte und die Innenstruktur der Läsion genauer analysieren könne als der Operateur (E. 3.5). Angaben zur tatsächlichen Farbe des Meniskus gewebes und deren Bedeutung machte er keine. Ebenso wenig äusserte er sich zur fehlen den Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes.

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Fehltritt beim Rugby spiel den Unfallbegriff erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 362/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2). Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der nach Leistungs einstellung per 2 8. Oktober 2019 noch bestehenden Beschwerden im rechten Knie.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

17. März 2022 ( Urk.

2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versi cherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ vom

8. Januar 2020 (Urk. 9/17) sowie vom 2 2. Februar 2022 (Urk . 9/58 ff. ).

Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine d er Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat , vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23.

Sep tember 2009 E.

E. 5 Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss er gän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee ). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben . Während Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Meniskus schä digung aus geht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfallereignis lediglich symptomatisch geworden seien (E. 3.3 und E. 3.5), vertritt Dr. B.___ die Auffassung, dass die mediale Meniskusverletzung unfallkausal sei und nicht mit der vorbestehenden Femoropatellararthrose zu sam menhänge (E.

E. 6 Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverläs sige Beantwortung der Fr age zu , weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht .

D ie Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Be schwerde gut zuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Diese ist gemäss

Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemes sungs kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vor lie gend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom

2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurück ge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00077

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

22. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rec htsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, ist bei der Stadt Y.___

als Abteilungsleiter Tiefbau angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3 0. September 2019 nach einem Fehl tritt während eines Rugbyspiels ohne Fremdeinwirkung mit dem rechten Knie nach innen

k nickte (Urk. 9/2). Am 1. Oktober 2019 fand die Erstunter su chung in der Hausarztpraxis von Dr. med. Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, statt, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. auch Urk. 9/1) die Diagnose einer Kniedistorsion rechts bei undislozier tem komplexem mediale m

Menis kushinterhorneinriss und kleinem tibiale m

Kno chen markoedem gestellt wurde (Urk. 9/12). Am 4. Dezember 2019 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit Teil meniskektomie medial durchgeführt ( Urk. 9/52).

Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH sowie beratender Arzt der Visana, vom

8. Januar 2020 ( Urk. 9/17 ) stellte die Visana mit Schreiben vom

23. Januar 2020

de n Anspruch auf Versicherungs leistungen

(Taggeld und Heilkosten ) per 28. Oktober 2019 ein ( Urk. 9 / 18 ). Nachdem der Versicherte den Erlass einer einsprache fähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/24), verfügte die Visana am 13. Au gust 2020 entsprechend ihrem Schreiben vom 2 3. Januar 2020 (Urk. 9/39). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 unter Beilage einer Stel lung nahme von Dr. med. B.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates FMH , vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 9/54 ) Ein sprache (Urk. 9/43 ff. ). In der Folge ersuchte die Visana

Dr.

A.___ um eine ortho pädisch e Beur teilung (Urk. Urk. 9/58 ff. ) . Gestützt darauf wies die Visana die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17 . März 2022 ab ( Urk. 9/69 ff. = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. März 2022 sei aufzuheben und die Be schwer de geg nerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen , insbe son dere Heilbehandlungskosten über den 2 8. Oktober 2019 hinaus, zu erbringen. Eventu aliter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Be schwer degegne rin zurückzuweisen. In pro zessu a ler Hinsicht beantragte er die Durch führung eines zweiten Schriften wechsels. (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 , unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 9/1-78 ]). Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerde ant wort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel an ge ordnet (Urk. 1 0 ). Am 1 4. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Re plik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14). Die Beschwerde geg nerin reichte am 1 4. Dezember 2022 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Aus führungen in der Beschwerde antwort vom 1 1. Juli 2022 verwies (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes

Dr. A.___

ab ge stellt werden könne. Eine Verschlimmerung der degenerativen Vorbefunde im rechten Knie habe nicht stattgefunden. Vier Wochen nach dem Unfallereignis sei der status quo sine erreicht gewesen. Die vom Beschwerdeführer ab dem 2 8. Oktober 2019 gel tend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Knies seien somit mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfaller eignis vom 3 0. September 2019 zurückzuführen. Sie sei deshalb für die am 4. Dezember 2019 durchgeführte Operation nicht mehr leistungspflichtig (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Unfallmechanismus sei typisch für das Vorliegen eines traumatischen Meniskusrisses. Die mediale Schmerz symp to matik an der Innenseite des Knies passe zu den im MRI und der Arthroskopie festgestellten Verletzungen. Das Femoropatellargelenk (also der degenerative Vor zustand) habe vor dem Ereignis und auch nach dem Ereignis keine Be schwer den verursacht und sei nicht symptomatisch gewesen . Dies zeige denn auch der gute Verlauf nach medialer Menis kus s anierung ohne femoropatellare Symptoma tik. Überdies fehle es an einer Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenks. Ferner deute auch der Rissverlauf (schräg mit einer typischen Lappen bildung nach zentral) auf eine traumatische Ursache hin. 3. 3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 3 0. September 2019 bei einem Rugbyspiel einen Fehltritt machte und mit dem rechten Knie nach innen knickte (vgl. Unfallmeldung vom 9. Oktober 2019, Urk. 9/2), wurde er am darauffolgenden Tag in der Hausarztpraxis von Dr. Z.___ vorstellig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach dem Distorsions trauma des rechten Knies sofor t Schmerzen , vor allem medial und in der Knie kehle , verspürt zu haben. D iese würden beim Gehen zunehmen und zur Blockade beim Beugen durch Schmerzen führen. Es wurde eine Röntgenauf nahme des rechten Knies ap und lateral sowie Patellae axial gemacht, welche normal erhaltene Gelenkkonturen und unauffällige ossäre Strukturen zeige (Urk. 9/12). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Bildge bung des rechten Knies mittels Magnetresonanztomografie (MRT). Der Radiologe Dr. med. C.___

beschrieb einen undislozierten , kom plexen medialen Meniskushinter horn einriss mit unterliegend kleinem tibia le m

Knochenmarkoe dem sowie ein konsekutiv leichter Reizzustand des medialen Kollateralbandkom plexes und des Pes anserinus. Als wichtigster Nebenbefund nannte er eine deut liche und lateral leicht aktivierte Retropatellararthrose mit Chon dromalazia patellae Grad 3-4 und reaktivem leichtem subchondrale m

Knochen markoedem sowie eine m Kniegelenk erguss (Urk. 9/1). 3.2

Aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden rechts wurde der Beschwerdeführer am 2 5. Oktober 2019 bei Dr. B.___ vorstellig. Dieser konstatierte, das Kniegelenk rechts sei praktisch schwellungsfrei mit leichter Schmerzangabe für die volle Flexion, Hyperextensionsschmerzen und wesentlicher Rotations-Fle xi ons schmer zen. Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine post traumatische Kniebeschwerdesymptomatik rechts bei MR-technisch nachge wie se ner medialer Meniskusläsion. Daneben bestehe eine Femoropatellararthrose . Er empfehle pri mär einen konservativen Thera pie versuch mit unbelasteten Bewegungstrainings über den Hometrainer oder das Fahrrad sowie

Schmerzmedikation bei Bedarf. Würde die Situation als zu belastend wahr ge nommen werden, kä me eine Knie arthroskopie mit Teilmenis kek tomie infrage (Urk. 9/13 f.). Nach dem konservati ven Therapieversuch erfolgte dann am 4. Dezember 2019 ein operative r Eingriff (Knie arthroskopie rechts mit Teilmeniskek to mie medial ; Urk. 9/52 f.). Dr. B.___ beschrieb eine Rissbildung am Hinterhorn medial mit einem Lappen gegen zent ral. Es würden sich im medialen Kompartiment auch leichte Aufrauung en

am Femurcondylus zeigen. Das Tibiaplateau sei hingegen praktisch glatt, nur im hin teren Abschnitt sei eine leicht wellenförmige Knorpel ver änderung ersichtlich. 3. 3

Im Rahmen einer Aktenbeurteilung am 8. Januar 2020 hielt der beratende Arzt Dr. A.___ fest, gemäss MRT habe sich zwölf Tage nach dem gemeldeten Ereignis eine komplexe degenerative Innenmeniskushinterhornläsion sowie eine femoro patel l a re Arthrose ohne Verschlimmerung gezeigt. Die degenerativen vor bestehenden Befunde seien durch das Ereignis lediglich symptomatisch geworden und spätestens vier Wochen später wieder verheilt gewesen. Strukturell objekti vier bare Unfallschäden seien dem MRT nicht zu entnehmen. Dies betreffe das femoropatell a re Kompartiment mit der unverändert vorhandenen Arthrose sowie die degenerative nicht dislozierte komplexe Innenmeniskushinterhornpathologie . Eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde habe nicht stattgefunden. Der Status quo ante sei somit vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht ge wesen (Urk. 9/17). 3.4

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2020 (Urk. 9/54 f.) hielt Dr. B.___

fest, die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden und Befunde im Zusammen hang mit dem rechten Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 3 0. September 2019 zurückzuführen. So habe eine mediale (Innenseite-)Schmerzsymptomatik vorgelegen. Ebenso hätten sich in der klini schen Unter suchung die typischen Hinweise auf eine Meniskusschädigung ge zeigt, die auch im Rahmen der MRI-Untersuchung und der Arthroskopie er sicht lich gewesen seien. Zu einem Schaden an der Kniepatellarückfläche würde n die Symptomatologie und die klinische Untersuchung hingegen nicht passen, son dern eindeutig zu diesem nicht degenerativ bedingten Riss im medialen Menis kus. Dabei handle es sich nicht um eine degenerativ bedingte typische Hori zon tal riss bildung, sondern der Riss verlaufe schräg mit einem Lappen nach zen tral. Ferner passe auch die Farbe des Meniskusgewebe s , welches weiss sei und keine gelbliche Degeneration aufweise, zu einer Traumafolge . Dafür spreche auch die fehlende Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes. Überdies sei der Beschwer deführer vor diesem Ereignis sportlich sehr aktiv (polysportives Turnen, Fussball, Fahrradfahren) und immer beschwerdefrei ge wesen. Die Be schwerde symptomatik sei erst mit dem Ereignis aufgetreten. Die vorbestehende Femoro patellararthrose sei nicht symptomatisch gewesen und kein Hinweis dafür , dass die Schädigungen am Restknie degenerativer Natur seien. 3.5

Dr. A.___ konstatierte am 2 2. Februar 2021 ( Urk. 9/58 ff.), betreffend die geltend gemachte Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 3 0. September 2019 seien « post hoc ergo propter hoc»-Rückschlüsse nicht zulässig, um eine natürliche Kausalität einer Meniskusläsion zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der mass geblichen Fachliteratur seien v orliegend keine trauma tische n Zeichen eines durch das Ereignis natürlich kausal und überwiegend wahr scheinlich entstandenen Meniskusrisses erkennbar. Die Kriterien eines fixierten Beines und eines medizi nischen geforderten Traumamechanismus am bereits arthrotisch vorgeschädigten Knie des Beschwerdeführers seien hier eindeutig nicht vorhanden gewesen. Wei ter sei anzumerken, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Meniskus ge webe erhalte und somit die Innenstruktur der Läsion wesentlich genauer und dreidimensionaler analysieren könne als der Blick d es Operateurs auf den Menis kus dies erlaube. Lappenrisse würden als degene rative Einrisse gelten, wenn sie nicht isoliert unter den geforderten klinischen Bedin gungen zustande gekom men seien (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft - vor liegend Distorsion ohne Fremd einwirkung) und wenn sie nicht in einem völlig ge sunden Kniegelenk mit ent sprechenden Traumabegleitbefunden diagnostiziert werden würden. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Der MRT-Befund zeige eine komplexe, Y-förmige Degenerationszone am hinteren Innenmeniskus. Bild gebend und zeitnah impo nie re die Innenmeniskusläsion somit überwiegend wahr scheinlich als rein dege ne ra tive Rissbildung und es handle sich um ein reines S ymptomatisch -W erden von vorbestehenden Befunden. Schliesslich verwies Dr. A.___

auf den Opera tions bericht vom 4. Dezember 2019, in dem Dr. B.___ den Riss als «quasi Lappen bildung» bezeichnet habe und ein «auslau fen des Glätten» durchgeführt habe. Dies erinnere mehr an die Resektion mit «Glätten» degenerativer Risse als an die ge zielte Analyse der Risszone mit Stel lung nahme und Überlegungen zur eventuellen Meniskusnaht traumatisch frisch entstandener Meni s kusrisse. 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine erneute Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 ( Urk.

3) ins Recht gelegt. Dr. B.___ konstatierte, dass vor dem Ereignis eine Beschwerdefreiheit vorgelegen habe, sei als Hinweis darauf zu verstehen, dass eher keine degenerative Knieschädigung vorgelegen habe. Das Femoropatellargelenk habe vor und nach dem Ereignis keine Beschwerden ver ursacht. Dies zeige auch der gute Verlauf nach medialer Meniskus s anierung, wo keine femoroaptellare Symptomatik als Hinweis auf einen degenera ti ven Vorzu stand zurückbleibe . Beim Unfall sei es zu einer Rotation des Kniegelenks mit Sturz gekommen. Der für das Verletzungsbild erforderliche Unfallmechanismus sei daher gegeben.

Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass es häufige Rissformen gebe, die keine Blockierungen provozieren würden. Der von Dr.

A.___ genannte Korb henkel riss sei nur eine mögliche traumatische Rissform . Der Hin weis von Dr. A.___ , wonach arthroskopisch die meniskale Substanz weniger gut einsehbar sei, sei dann korrekt, wenn die Oberflächen intakt seien. Bei einem gerissenen Meniskus jedoch , wie dies beim Beschwerdeführer vorgele gen habe , sei die Innenseite des Meniskus im Rahmen der Operation perfekt ein sehbar. Soweit Dr. A.___ die vorgenommene Teilmeniskektomie als Glätten degenerativer Risse beschreibe, sei festzuhalten, dass eine sichere Lappenbildung vorgelegen habe. 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Fehltritt beim Rugby spiel den Unfallbegriff erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 362/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2). Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der nach Leistungs einstellung per 2 8. Oktober 2019 noch bestehenden Beschwerden im rechten Knie. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

17. März 2022 ( Urk.

2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versi cherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ vom

8. Januar 2020 (Urk. 9/17) sowie vom 2 2. Februar 2022 (Urk . 9/58 ff. ).

Ein medizinischer Akten bericht als Entscheidgrundlage ist zu lässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungs befund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll stän di ges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hin weisen). Alleine d er Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Unter su chung durchgeführt hat , vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medi zinischen Sachverhalt zu erör tern galt, ohne dass zu sätzliche Untersu chun gen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraus setz ungen auch reine Akten gutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_325/2009 vom 23.

Sep tember 2009 E.

3.4.1 mit Hinweisen). 4. 3

Was den

Unfallhergang anbelangt , ist unklar, o b der Beschwerdeführer nach dem Fehltritt stürzte, da er anfänglich keinen Sturz erwähnte ( Urk. 9/2, Urk. 9/12 ). Dies ist jedoch insofern nicht entscheidend , als

a usgewiesen ist, dass das Knie beim Unfall nach innen knickte und es dabei

zu einer Rotation des Knie gelenks kam. Dies lässt Dr. B.___ offensichtlich als Erklärung für das Verletzungsbild genügen, da er darauf hinw ies , dass für dessen Vorliegen keine

weitere Fremd einwirkung nötig sei ( Urk. 3). Demgegenüber stellt e sich Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass es für eine mögliche traumatische Genes e der Verletzung eines Drehsturzes bedürft hätte, bei dem der Fuss fixiert gewesen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei ( Urk. 9/59). 4. 4

Dr. A.___ legte in seine n ärztlichen Beurteilung en vom 8. Januar 2020 sowie vom 2 2 .

Februar 2022 unter Hinweis auf die Resultate der MRI-Untersuchungen vom

8. Oktober 2019 dar, dass es sich bei der Beschwerde symp tomatik um eine arthrosebedingte Schmerzproblematik handle und es durch das Unfallereignis vom 30. September 2019 lediglich zu einem S ympto ma tisch -W er den von über wiegend wahrscheinlich degenerativ entstandenen In nen menis kus verän de run gen gekommen sei (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dr.

A.___ be grün dete dies im Wesentlichen damit, dass dem MRT keine strukturell objekti vier baren Unfallschäden zu entnehmen seien (E. 3.3). Vielmehr zeige sich eine femoropa tellare Arthrose respektive eine komplexe, Y-förmige Degenerations zone am hinteren Innenmeniskus. Insofern sei eine rein degenerative Rissbildung wahr scheinlich (E. 3.5). Dr. B.___

erwähnte ebenfalls eine vorbestehende Femo ro pa tellar arthrose , führte jedoch aus, dass die vorliegende Symptomatologie

nicht zum Sc haden an der Kniepatellarückfläche passe ( vgl. E. 3.2 und E.

3.4) .

Dr. B.___ begründete die Kausalität mit dem Unfallereignis vom 3 0. September 2019 im Wesentlichen damit, dass das Meniskusgewebe weiss und nicht gelb sei , auf der Innenseite des Gelenkes keine Knorpeldegeneration ersichtlich sei und ein Lappenriss vorliege, was - im Gegensatz zu einem Horizontalriss, der für eine Meniskusläsion infolge degenerativer Veränderungen im Kniegelenk typisch wäre - auf einen traumatischen Riss hindeute (E. 3.4). Diesbezüglich bemerkte Dr. A.___ , dass ein Lappenriss nur dann nicht als degenerativ gelte, wenn er isoliert (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft) zustande komme und in einem völlig gesunden Kniegelenk mit entsprechenden Traumabegleitbefunden dia g nos tiziert werde (E. 3.5) . Diese Sicht auf einen traumatischen Meniskusschaden

erachtete Dr. B.___

als zu eng. Es gebe verschiedene Rissformen traumatischer Genese (E. 3.6, vgl. auch Urk. 3). Hinsichtlich des Vorbringens der Farbe des Menis kus gewebes, die gemäss Dr. B.___

auf eine Traumafolge hinweise , bemerkte Dr. A.___ einzig, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Menis kus gewebe erhalte und die Innenstruktur der Läsion genauer analysieren könne als der Operateur (E. 3.5). Angaben zur tatsächlichen Farbe des Meniskus gewebes und deren Bedeutung machte er keine. Ebenso wenig äusserte er sich zur fehlen den Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes. 4. 5

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss er gän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ ee ). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben . Während Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Meniskus schä digung aus geht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfallereignis lediglich symptomatisch geworden seien (E. 3.3 und E. 3.5), vertritt Dr. B.___ die Auffassung, dass die mediale Meniskusverletzung unfallkausal sei und nicht mit der vorbestehenden Femoropatellararthrose zu sam menhänge (E.

3.4 und E. 3.6). I hre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der komplexen Meniskusschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft

klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 , 138 V 218 E. 6). 4. 6

Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverläs sige Beantwortung der Fr age zu , weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht .

D ie Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Be schwerde gut zuheissen. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.

Diese ist gemäss

Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berück sichtigung der vorgenannten Bemes sungs kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vor lie gend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom

2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurück ge wie sen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungs anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler