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UV.2022.00076

Der Beschwerdeführer wurde vor eine Diskothek zusammengeschlagen und sieht seither auf dem linken Auge im Auf- und Abblick Doppelbilder. Die Verneinung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4 % und die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2023-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1989 , war vom 16 . Januar 2019 bis 3 1. Mai 202 0

beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___

AG angestellt. Er wurde bei deren Kunden als Dachdecker eingesetz t (Urk. 11 /1 ,

Urk. 11/17 S. 1, S. 6 , Urk. 11/122 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11 /1). Am 24 . Februar 20 19 wurde der Versicherte in Mailand vor einer Diskothek

zusammengeschlagen ( Urk. 11/1 -2 , Urk. 11/22 S. 1, Urk.

11/60 S.

3 ) , wobei er eine Jochbein-/Joch bogenfraktur mit Orbitaboden beteiligung links und eine leichte Contusio Bulbi links erlitt ( B ericht e der Augen klinik und der

Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitäts spitals Z.___ vom 24./ 2 5. Februar 2019,

Urk. 11/22 S. 2,

Urk. 11/23 S. 1). Bei der später am selben Tag durchgeführten Untersuchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ gab der Versicherte unter anderem an, dass er auf dem linken Auge Doppelbilder sehe ( Urk. 11/22 S. 1) . Im weiteren Verlauf wurde im Universitätsspital Z.___ b ei der Operation vom 7. März 2019 das Jochbein reposi tioniert und mittels Osteosyn the seplatte fixiert (Urk. 11/24). Beim operativen Ein griff im selben Spital vom 2 5. März 2019 kam es sodann zur Rekonstruktion des orbitalen Zweiwanddefekts beim linken Auge durch Einsatz eines Titanimplantats ( Urk. 11/30 ) .

Die Suva erbrachte Heil behand lungs

- und Taggeldleistungen (Urk. 11/5, Urk. 11/248 , Urk. 11/283 ). Bei der fol genden orthoptischen Unter suchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___

vom 2 0. März 2019 wurde links ein e leichte Hebungs- und Senkungs ein schrän kung festgestellt ( Urk. 11/27 S.

1 , Urk. 11/31 S.

2 ).

Als der Versicherte am 7. November 2019 in der Klinik für Mund - , Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ untersucht wurde , gab er an , dass er sich, abge sehen von den persistierenden Doppelbildern auf dem linken Auge , inzwischen gut vom Trauma erholt habe ( Urk. 11/90 S. 1).

Am

9. Ja nuar 2020 erfolgten unter anderem Zuweisungen für eine zahnärztliche Konsul tation und eine neurolo gische Untersuchung zur Ab klärung der Kopf schmerzen ( Urk. 11/97 S. 2).

Am 9. März 2020 nahm Dr. med. univ. A.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Ophtalmochirurgie FMH, Suva Ver sicherungsmedizin, Stellung ( Urk. 11/103). Nach der Untersuchung in der Klinik für Neurologie

des Universitätsspitals Z.___

vom 23.

April 2020

wurde die Diagnose schmerz hafte posttraumatische Trigeminusneuropathie links V2 gestellt ( Urk. 11/133). Die Suva erteilte am 1 6. Juni 2020 Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung ( Urk. 11/141). Am 4. Juni 2020 wurde der Versicherte in der Augenklinik des Stadtspitals D.___ untersucht (Urk. 11/144). In der Folge wurde am 1 4. Oktober 2020 da s Osteosynthesematerial

teilweise entfernt ( Urk. 11/181 S.

2 , Urk. 11/198 ).

Anlässlich der orthop t ischen Sprechstunde im Universitätsspital Z.___

vom 1 2. April 2021 erklärte der Ver sicherte, dass er weiterhin Doppelbilder sehe ( Urk. 11/234 S.

2) . Am 2 6. Mai 202 1 nahm Dr. A.___ erneut Stellung ( Urk. 11/221 S. 1). Gleichen tags schätzte sie den unfallkausalen ophthal mologischen Integritäts schaden auf 20 % ( Urk. 11/222 S. 1).

Mit Schrei ben vom 4. August 2021 kündigte die Suva dem Versicherten sodann an, dass sie die Tag geldleistungen per 1. September 2021 einstellen werde ( Urk. 11/252) . Darauf hin hielt sie mit Verfügung vom 1 9. August 2021 fest, dass bei einem Invali ditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe. Aufgrund eines Integritäts schadens von 20 % sprach sie dem Versicherten

eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 29'640.-- zu (Urk.

11/2 63 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2021 Ein sprache ( Urk. 11/271) . Die Suva holte die neurologische Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Ver sicherungs medizin, vo m 1 3. Januar 2022 ein ( Urk. 11/287). Hernach wies s ie die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 1 6 . März 2022 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29 . Ap r il 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 -3 ): « 1. Es sei der Einsprache e ntscheid vom 1 6 . März 2022 aufzuheben. 2. Es sei de m Beschwerde führer eine Rente aus der obligatorischen Unfall ver sicherung von mindestens 10 % zuzu sprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zuzu spre chen. 4. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, i.S.v. Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen. 5. Eventualiter ist zu beantragen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag gibt. »

Zudem stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Durchführung einer öffentliche n Gerichtsverhandlung . Diesbezüglich beantragte er, dass das Sozialversicherungsgericht ihn i m Rahmen der öffentlichen Gerichts ver handlung persönlich befrage ( Urk. 1 S. 2 ) .

E r ersuchte ferner um Be willigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsan walt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur ( Urk. 1 S. 3).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs vom 2 9. April 2022 betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

8) mit Belegen ( Urk. 9/1-8) sowie die Stellungnahme der Gewerkschaft Unia vom 2 9. Juni 2022, wonach keine Rechtsschutzversicherung bestehe ( Urk. 18), ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Juni 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11 /1- 300 ). 2.3

Mit Verfügung vom 1 . Juli 2022 ( Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer in Bewil ligung des Gesuchs vom 29. April 2022 Rechtsanwalt Dr. Aliotta als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ihm wurde zudem eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 ( Urk.

10) zur Kenntnis nahme zugestellt. 2. 4

Am 7. März 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 4-7 ) , anlässlich derer der Beschwerdeführer unter anderem weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters einreichte ( Urk. 29/1-9). Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 23 S. 2) , blieb der Verhandlung, wie von ihr angekündigt ( Urk. 27), fern. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Mai 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Die vom Beschwerde führer gegen diese Verfügung a m 8. Juni 2022 beim Sozialversicherungsgericht e rho bene Beschwerde

ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2022.00325 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt . 1. 2

1. 2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfall ver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 2 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1. 4

UV170320 Taggeld, Gesetzestext 11.2022 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wie dererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wieder erlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1. 5

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 6

1. 6 .1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1. 6 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1. 7

UV170430 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung

( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Inte gritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein - trächtigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des ver sicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1. 8

1. 8 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 8 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente und Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. März 2022 zusammengefasst aus, dass die Beurteilungen von Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 sowie die Beurteilung von Dr. B.___

vom 1 3. Januar 2022 schlüssig und überzeugend seien, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 2 S. 9, S. 12-13). Der Beschwerdeführer beantrage, dass im Rahmen einer externen Begutachtung seine psychischen Beschwerden ebenfalls abzuklären seien. D en Akten seien jedoch keine Hinweise

für psy chische Beschwerden zu entnehmen . Weder die vom Beschwerdeführer beklag ten Kopf- beziehungsweise Gesichtsschmerzen noch allfällige psychische Beschwerden, welche ohnehin nur hypothetisch erwähnt worden seien, stünden in einem über wiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Unfallereig nis vom 2 4. Februar 201 9. Sie könnten deshalb nicht weiter berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 9). Mit Blick auf die Beurteilungen der Ophtha mologin

Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 und den B ericht der behan delnden Orthoptistinnen der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 4. Juni 2021 zur Untersuchung vom 1 2. April 2021 bestünde sodann kein Zweifel daran , dass durch eine Fortsetzung der augen ärzt lichen Behandlung keine namhafte Verbesserung der Augenpro blematik mehr möglich gewesen sei . Der medizinische Endzustand sei am 3 0. August 2021 erreicht ge wesen . Des halb sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab 1. Septem ber 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 14). Diesbezüglich sei de n

Beurtei lun gen von Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Doppelsehens seine Arbeit als Dachdecker nicht mehr gefahrlos ausüben könne ( Urk. 2 S. 11-12).

Dr. A.___ habe ein Zumutbar keitsprofil formuliert. Demnach seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und solche, welche kein Stereo sehen erfor dern würden, zumutbar ( Urk. 2 S. 12). Ausgehend davon sei der Ein kom mens vergleich durchzuführen. Gestützt auf die Angaben der Y.___ AG sei das hypo thetische Valideneinkommen 2021 mit Fr. 71'711.25 zu bemessen ( Urk. 2 S. 15). Für die Ermittlung des Invaliden einkommens seien die Tabellen löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beizuziehen ( Urk. 2 S. 15). Das auf diese Weise ermittelte hypothe tische Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 68'992.5 0. Nach Lage der Akten bestehe kein Anlass für einen sog enannten leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn, denn dem Beschwerdefü hrer stünden zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich die vor handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in gerin gem Masse auswirken würden ( Urk. 2 S. 16). Beim Einkommensver gleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Da keine Invalidität im Erheb lichkeits grad von mindestens 10 % gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 2 S. 16). Und schliesslich habe Dr. A.___ den unfallbe dingen ophthalmolo gischen Integritätsschaden mit ihrer Beurteilung vom 2 0. Mai 2021 auf 20 % geschätzt ( Urk. 2 S. 17-18). Es lägen keine medizinischen Berichte, welche dieser Beurteilung widersprechen würden, vor. Der Beschwerdeführer habe somit An spruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 20 % ( Urk. 2 S. 18). 2. 3

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund seiner Augenverletzung nicht mehr als Dachdecker arbeiten könne. Wegen

der Schmerzen müsse er täglich S chmerzmittel einnehmen und dies bis an

s ein Leben sende. Er verspüre

manchmal starke « Stromschläge » im Kopfbereich . M anch mal sehe er den ganzen Tag Doppelbilder. Er sehe die Doppelbilder regel mässig, viel leicht auch deswegen , weil das Auge schnell ermüde.

Der Grund hie r für

sei , dass der Sehnerv zusammengedrückt werde . Es sei häufig auch so, dass er wegen den Schmerzen nicht gut schlafen k ö nn

e. Dies sei zwar Dank der Medikamente nicht mehr täglich so , aber trotzdem noch häufig

(Protokoll S. 5) . Er

sei nach wie vor in Behandlung bei sein em Arzt .

Zusammen mit diesem wolle er herausfinden, ob man noch irgendetwas gegen die Schmerzen und

die Doppel bilder tun k önne (Protokoll S. 6). Gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2022 sei insbeson dere einzuwenden, dass d ie Beschwerde gegnerin Art. 43 ATSG, wonach sie die notwendigen Abklärung en von Amtes wegen vor nehmen müsse, verletzt habe ( Urk. 1 S. 5).

I m vorliegenden Fall wäre es ange sichts der massiven Verletzungen, welche er sich beim Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zugezogen habe, und der Komplexität des zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes zwingend notwendig gewesen, eine versiche rungs externe Begut achtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen zu lassen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin lediglich aus ge führ t , dass es gestützt auf die kon stante Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen Anspruch auf Einholung eines ver sicherungsexternen medizinischen Gutachtens gebe . Es ergebe sich sodann aus den Akten , dass alle medizinischen Beurteilungen der versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdegegnerin ohne eine eingehende persönliche Untersuchung durchge führt worden seien ( Urk. 1 S. 6) . Sie hätten ihn somit nicht rechtsgenüglich zu den aufgrund der faktischen Einäugigkeit und der schweren Kopfverletzungen bestehenden Beschwerden , den Kopf- und Gesichtsschmerzen und den psy chischen Probleme n befragen können ( Urk. 1 S. 6-7 , S. 8-9 ) . Hier wäre aber eine eingehende persönliche Befragung im Rahmen einer versiche rungsexternen medizinischen Begutachtung nötig gewesen. Die Rechtsprechung des Bundes gerichts betreffend Zulässigkeit von reinen medizinischen Aktenbeur teilungen könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden ( Urk. 1 S. 7, S.

9 , Urk. 28 S. 3-4 ) . In medizinischer Hinsicht sei unabhängig von der Einholung eines versicherungs externen medizinischen Gutachtens lediglich unbestritten, dass zufolge des stark geschädigten linken Auges eine funktionelle Einäugigkeit besteh e . Umstritten seien jedoch die

weiterhin vorhandenen psychischen Prob leme, die Kopf schmer zen sowie die Gesichts schmerzen betreffend deren Vorliegen per se und auch betreffend das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam men hanges zu m Ereig nis vom 2 4. F ebruar 2019 ( Urk. 1 S. 7). Die Unfallkausalität der Kopf- und Gesichts schmerzen werde von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ in diversen medi zinischen Berichten bestätigt ( Urk. 1 S. 10). Er sei sodann am 1. September 2021 in einer leidens bedingten Tätigkeit noch nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk.

1 S. 8).

Gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ sei ein zuwenden, dass er wegen den weiterhin vorhandenen unfall kausalen Beschwer den nicht dazu in der Lage sei, mit voller Leistung ganztags einer Arbeitstätigkeit nachzu gehen ( Urk. 1 S.

8, S.

10) . Mit Arztzeugnis vom 2 7. September 2021 habe ihn Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, nach langer 100%iger Arbeitsunfähigkeit per 2 7. September 2021 wieder zu 40 % arbeitsfähig geschrie ben . Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei , bezieh e sich die Bestätigung des behan delnden Arztes Dr. C.___ auf eine leidens angepasste Tätigkeit ( Urk. 1 S. 8) . Die Frage, ob der sogenannte medizinische Endzustand bereits erreicht sei, müsse ebenfalls durch das noch einzuholende medizinische Gutachten beant wor tet werden ( Urk. 1 S.

11). Gleichwohl könne bezüglich Invaliditätsbemessung bereits festgehalten werden, dass das V alideneinkommen

- wie bereits mit der Einsprache vom

15. September 2021 dargelegt - Fr. 78'600.-- betrage ( Urk. 1 S.

12). Da sich noch die Gutachterinnen und Gutachter zur Restarbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit äussern müss ten, könne noch kein zumut barerweise zu er zielen des Invalideneinkommen definiert werden. A ufgrund seine r Verletzungen sei aber mindestens ein leidensbedingten Abzug von 15 % vor zu nehmen ( Urk. 1 S.

12). Nach dem Vorgenannten könne schliesslich ebenso wenig schon heute über seinen Anspruch auf Integritätsentschädi gung entschieden werden. Auch diese könne erst nach dem Vorliegen des Gutach tens festgelegt werden.

Diesbezüglich sei sodann auf jeden Fall nicht nur die ophthal molo gische Problematik, sondern auch die neurolo gische Problematik betreffend d ie weiter hin persis tierenden Kopf- und Gesichts schmerzen abzuklären ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2

Dem Bericht der Notaufnahme des Mail änder Krankenhauses , in welches sich der Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2019 zunächst begeben hatte, ist zu ent neh men, dass dieser in der Nacht ein Schädel-Gesichtstrauma erlitten habe. Er erin nere sich nicht an den Vorfall. Die Computer tomografie (CT)-Untersuchung des Gehirn s habe keine zerebralen Läsionen, jedoch eine Fraktur der Orbita links mit Einbeziehung der Augenmuskulatur, der Kieferhöhle und des Jochbeins links gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung s e i eine Schwellung im mittleren Drittel des Gesichts und im Periorbitalbereich rechts festgestellt worden . Die Seh kraft links sei erhalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe Diplo pie . Zudem sei eine

erhalte ne

Sensibilität im mittleren Drittel des Gesichts und Hypoprojektion des Jochbogens feststellbar gewesen . Der untere Orbital rahmen sei wegen des Ödems nicht beurteilbar gewesen. Es habe k eine Interferenz des Kronenfortsatzes des Unterkiefers und des Backenknochens bestanden.

Es wäre eine s tationäre Aufnahme mit chirurgischer Versorgung der Frakturen ange bracht . Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer asymptomatisch. Es seien keine weiteren Unter suchungen nötig ( Urk. 11/36 S. 3).

Bei der op h thalmo lo gischen Untersuchung sei das linke Auge schlecht beurteilbar gewesen (Urk.

11/36 S. 7). 3.3

Die CT-Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 2 4. Februar 2019 ergab gemäss Bericht der dortigen Augenklinik vom selben Tag den folgenden Befund ( Urk. 11/22 S. 2 ): - dislozierte Fraktur Arcus zygomaticus links - Fraktur laterale und mediale Orbitawand links: Fragmente der lateralen Orbitawand disloziert ohne Kompression - Fraktur Orbitaboden links ohne Einklemmung der Muskulatur, mit Betei ligung Foramen infraorbitale - mehrere Frakturen anteriore, laterale und mediale Wände Sinus maxillaris links - Keine Einklemmung des Nervus opticus links - Intraorbital kein Hämatom, geringes inhibiertes Fettgewebe in der Orbita - knöcherne Nase: ältere Fraktur nicht auszuschliessen. Keine Klinik.

Als ophthalmologische Diagnose wurde eine leichte Contusio Bulbi festhalten ( Urk. 11/22 S. 2). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 25. Februar 2019 wurde die Diagnosen Jochbein-/Jochbogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links vom 24.

Februar 2019 und multiple beherdete Zähne bei desolatem Zahnstatus aufgeführt ( Urk. 11/23 S. 1 ). 3.5

Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ zur

orthoptischen Untersuchung

vom 20. März 2019 wurde ein e leichte Hebungs- und Senkungseinschränkung bei am Hesstest diskreter Adduktionseinschränkung links, welche klinisch nicht nach weisbar sei , erwähnt (Urk. 11/27 S. 1). 3. 6

In ihrer Beurteilung vom

9. März 2020 führte die Ophthalmologin Dr. A.___ ins besondere aus , dass der B e schwerdeführer seine Arbeit als Dachdecker wegen Doppelsehen nicht weiterführen

könne. Zur Frage, welche Tätigkeiten und Ver rich tungen der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumut barer w eise noch ausüben könne, hielt die Augen ärztin f est, falls das Doppel sehen durch Enophthalmus operativ nicht behoben werden könne, seien für diesen alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfor dern würden. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, eben so Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeig net. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könn ten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsge fahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Es müsse ferner beachtet werden, dass alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, zwar im Prinzip möglich

seien, es brau che aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien fein mecha nische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, bezie hungs weise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 % . Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmolo gischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 % , terminiert auf 1 bis 2 Jahre. Und schliesslich sei für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssen, auf eine ent spre chende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bild schirm tätigkeiten (Urk. 11/103 S. 2) . 3.7

Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals D.___

vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Hauptblickrichtung doppel bild frei sei. Er sei von Beruf Dachdecker. Derzeit sei er wegen Diplopie arbeitsunfähig. Er beklage Beschwerden/Doppelbilder morgens für die ersten 15 Minuten nach dem Aufstehen und vor allem abends bei Ermüdung .

T agsüber im Alltag sei er beschwerdefrei (Urk. 11/144 S. 1). Aktuell sei keine weitere operative Therapie indiziert. Eine Prismenbrille werde bei schwankenden Doppelbildern, vor allem in den oberen und unteren Blickrichtungen und bei Ermüdung, als nicht sinnvoll erachtet (Urk. 11/144 S. 1-2). Abgesehen von einer minimale n Motilitätsstörung links seien die Befunde ophthalmologisch blande. Die Behandlung werde somit abgeschlossen (Urk. 11/144 S. 2). 3.8

Gemäss Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 1 5. April 2021 zur orthoptischen Untersuchung vom 1 2. April 2021 bestanden auf der linken Seite weiterhin Doppelbilder, allerdings nur beim Auf- und Abblick (Hebungs- und Senkungsde fizit, klinisch an der Mobilität sichtbar, objektivierbar beim binokularen Ein fachsehen an der Harmswand und im Hesstest ). Obwohl eine leichte Besserung zu verzeichnen sei, hätten sich die Doppelbilder nun auch mittelfristig nicht voll ständig aufgelöst ( Urk. 1 1 /234 S. 2). 3.9

Dr. A.___ hielt am 2 0. Mai 2021 fest, dass zwischen den Kopfschmerzen und der Augenproblematik kein Zusammenhang bestehe. An ihrer Beurteilung vom 9.

Februar 2020 gebe es keine Änderung ( Urk. 11/221). 3. 10

3. 10 .1

Die Arztberichte (inkl. die Bericht e zu den bildgebenden Untersuchungen) zu den

neurologischen Abklärung en der vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmer zen werden in der Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 1 3. Januar 2022 zusam mengefasst (Urk. 1 1 /2 87 S. 1- 6 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3. 10 .2

Der Neurologe Dr. B.___ hielt in seine Beurteilung vom 1 3. Januar 2022 insbe sondere fest, dass das vom Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2019 erlittene Trauma grundsätzlich geeignet sei, ein akutes posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom entsprechend der i nternationalen Klassifikation von Kopfschmerzer krankungen

der ICHD zu verursachen.

Aus neurologische r

Hinsicht fänden sich jedoch keine Hinweise , dass beim Beschwerdeführer vom Unfallzeit punkt bis über drei Monate danach ein kontinuierliches Kopfschmerz-Syndrom vorgelegen habe. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Übergang in ein chro nisches post traumatisches Kopfschmerzsyndrom auszugehen. Alsdann gehe a us den vor lie genden medizinischen Berichten seit dem Unfall vom 24.

Februar 2019 und auch nach der jüngsten Folge-Operation im Bereich des Gesichtsschädels links, am 1 5. (richtig: 2 5. ) März 2019, keine Klage des Beschwerdeführers über ein lokales neu ropathisches Schmerzsyndrom oder über ein neuralgiformes Schmerz-Synd rom hervor. Während der Beschwerdeführer noch in der traumatologischen Sprech stunde vom 9. Januar 2020 im zahnmedizinischem Zentrum D.___ der Uni versität F.___

lediglich über Parästhesien («Missempfindungen») im Bereich des zweiten Astes des Nervus

trigeminus ( N. V2) links bericht et habe , werde in der Kopf schmerz-Sprechstunde der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ am 2 3. April 2020 erstmals ein «täglich auftretender Gesichts- und Kopfschmerz seit der operativen Versor gung einer komplexen Mittelgesichtsfraktur links vor gut einem Jahr» fest gehalten. In der neurologischen Beurteilung der Arztberichte bezüg lich der erst seit dem April des Jahres 2020 vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Schmerzen sei die neue Diagnose einer «schmerzhaften post traumatischen trige minus -Neuropathie links V2» (entsprechend der Klassifikation der Internatio nalen Kopfschmerzge sellschaft, IHS, der Ziffer 13.1.2.3 nach ICHD-3-Klas sifi ka tion zu geordnet) ( Göbel and Evers 2020 ) nicht nachvollziehbar (Urk.

11/287 S.

6). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer in der Kopfschmerz-Sprech stunde des Universitätsspitals Z.___ mehrmals über stark differierende Beschwerde n b e richtet , so dass diffe renzial-diagnostisch sehr verschiedene klassifikato rische Einordnungen von den Kopfschmerz-Spezialisten des Universitätsspitals Z.___ erwogen w o r den seien (ICHD-3 . 3.1 oder 1.1 oder 13.1 . 2.3 , Urk. 11/287 S. 6-7 ). Trotz verschiedener medikamentöse r Behandlungs empfeh lungen habe

der Beschwerdeführer über unverändert beste hende diffuse Beschwerden im Bereich des linken Gesicht s berichtet. Dies bei deutlichen Hin weisen für eine unzu reichende Adhärenz des Beschwerdeführers an die vorge schlagene Medikation. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwer deführer n ach der MR- und CT-Bildgebung des Gesichtsschädels im Februar be ziehungsweise März des Jahres 2021 scheinbar k eine fachärztlich -neuro logische Behandlung von Beschwerden in der linken Gesichtshälfte mehr in An spruch genommen habe. Zudem ha be

er die vereinbarte traumatologische Ver laufsuntersuchung in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 1

4. Au gust 2021 nicht wahrge nommen. Aufgrund der Hinweise für sämtlich er folglose medikamentöse Behand lungsversuche und der Hinweise für einen Ab bruch der fachärztlichen Behand lung seitens des Beschwerdeführers k ö nn e geschluss folgert werden, dass beim Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2021 kein wesentlich beeinträchtigen des Gesichtsschmerz- oder Kopfschmerz-Syndrom mehr vor ge l e g en habe . Es habe sich schon im Januar des Jahres 2021 gezeigt , dass weitere Behandlungen der wechselnd und unspezifisch geklagten Beschwer den in der rechten Gesichtshälfte nicht zu einer Verbesserung der ge klagten Beschwerden gef ührt hätten . Von neurologischer Seite her betrachtet

sei daher der in der Mitte des Jahres 2021 vorge nommene administrative Fallabschluss seitens der Unfall versicherung nachvoll ziehbar. A us neurologischer Sicht sei ferner zu bestätigen, dass beim Beschwer deführer weder ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom noch ein beeinträchtigen des chronisches neuropathisches oder neuralgiformes Schmerz syndrom als wahr scheinliche Folge des Unfalls vom

4. (richtig: 24.) Februar 2019 vorliege n würden . Aus neurologischer Perspektive beurteil t

sei für die gering fügige sensorische (sen sible) Störung im Bereich des zweiten Astes des N. trigeminus links keine Schät zung eines Integritätsschadens gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer weder ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz syndrom noch ein beeinträchti gendes chronisches posttraumatisches neuro pathisches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen sei (bzw. mit nachweisba ren organischen/strukturellen Unfallfolgen begründbar sei ), sei auch diesbezüg lich keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ( Urk. 11/287 S. 7). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer geltend gemach ten Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie der von ihm gel tend gemachten psychischen Beschwerden weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen

den laut Beschwerdeführer immer noch bestehenden Kopf- und Gesichts schmerzen und dem Ereignis vom 2 4. Februar 201 9.

Sie folgte dabei der

Akten b e urteilung von

Dr. B.___ vom 13. Januar 2022

(E.

2. 2 , E. 3.10.2 ). Der Beschwer deführer bringt vor, es wäre eine persönliche Befragung zu seinen Beschwerden nötig ge wesen (E.

2.3). Dem ist entgegenzuhalten, dass n ach der bundesge richt lichen Rechtsprechung auf eine Aktenbeurteilung abgestellt werden

kann , wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2.

März 2022 E. 5.1 mit wei teren Hin wie sen). Bei der Untersuchung in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 9. Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer über Parästhesien im Bereich des linken Jochbeins und regel mässig auftretende Kopf schmerzen (Urk.

11/97 S. 1). Im Rahmen der deswegen im Universitätsspital Z.___ durchgeführten Abklärungen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerden zu schildern (Urk.

11/133 S.

4 , Urk. 11/157 S. 4 , Urk. 11/174 S. 2, Urk. 11/201 S. 4 ) . Die Neurolo ginnen und Neurologen

des Universitätsspitals Z.___

sind in ihrer Beurteilung darauf ein gegangen ( Urk. 11/133 S. 5, Urk. 11/157 S.

4 , Urk. 11/174 S. 3, Urk. 11/201 S.

5 ) . Inwiefern eine zusätzliche Befragung durch den Suva-Versicherungs medi ziner Dr. B.___ weitere Aufschlüsse gebracht hätte, ist vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden.

Nach der Kon trolle vom 27.

Januar 20 21 war eine Verlaufs kontrolle in ca. 3 Monaten geplant ( Urk. 11/201 S. 5) , welche dann aber - soweit ersichtlich - nicht durchgeführt wurde . Es folgten zwei bildgebende Untersuchun gen (MRI Gehirn, inkl. Schädel kalotte, und Orbita vom 2 2. Februar 202 1 , Urk. 11/202 S. 1, CT Schädel vom 10.

März 2021, Urk.

11/211 S. 1).

Wei tere neu rologische Abklärungen waren nach der Kopfwehsprechstunde vom 2 7. Ja nuar 2021 aber nicht vorgesehen ( vgl. Urk.

11/201 S.

5 ) .

Dr. B.___ konnte folg lich einen feststehenden Sachverhalt an hand der Akten beurteilen. Die Voraus setzun gen für eine Aktenbeurteilung waren somit erfüllt. Der Beschwerde führer bringt vor, die Unfallkausalität der Kopf- und Gesichtsschmerzen sei en von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ in diversen medi zinischen Berichten bestätigt worden (E.

2.3) , ohne aber dafür genaue Belege anzugeben . Aktenkundig ist, dass d ie Ärztinnen der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ die Diagnose posttrauma tische rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen gestellt haben

(Urk.

11/201). Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Au ffassung impliziert der in der Diag nose stellung verwen dete Begriff «posttrauma tisch» aber

keinen

rechtsgenüglichen

Kausalzusammen hang (Urteil des Bundesge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). In seiner Beurteilung hat Dr. B.___ anhand der Berichte der behan deln den Ärztinnen und Ärzte ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom und ein chro nisches neuropa thi sches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom , als überwiegend wahrscheinliche Folge des Ereignis ses vom 2 4. Februar 2019 , mit einer über zeu genden Begrün dung ausgeschlossen. Er hat überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer die diesbezüglichen Abklärungen und Behandlungen bereits vor dem Fallabschluss der Beschwerdegegnerin per

1. September 2021 (Urk. 11/252) abge brochen hat (E.

3.10.2).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die schlüssige Akten beurteilung von Dr. B.___

vom 13. Januar 202 2 abge stellt hat .

Gemäss dieser Beurteilung be steht zwischen dem Ereignis vom 24.

Februar 2019 und de n vom Beschwerde führer geltend gemach ten Kopf- und Gesichtsschmerzen kein natürlicher Kausal zusammenhang (E.

3.10.2 ) .

Die Beschwerdegegnerin ist für diese vom Beschwer deführer geltend gemachten Beschwerden nicht leistungspflichtig. Folglich sind diesbezüglich auch keine wei teren Abklärungen durchzuführen. 4.3

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass er seit dem Ereignis vom 24. Februar 2019 an psychischen Beschwerden leide. Es müssten daher noch medizinische Abklärungen durchge führt werden (E. 2.3). Den aufgelegten Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwer deführers entnehmen. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeit der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2019 vielmehr, dass er sich psychisch stabil fühle und auch keine professionelle Hilfe

benötige (Urk.

11/66 S . 2). Zu er gänzen ist, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 Gelegenheit erhielt, seine Beschwerden zu schildern, keine p sychische n Beschwerden erwähnte (vgl. Protokoll S. 5-6).

Nach Lage der Akten bestehen so mit keine psychischen Beschwerden . Der Beschwerdegegnerin kann folglich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe dies bezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5. 5.1

Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Fall zu Recht per 1. Sep tember 2021 abgeschlossen hat. 5.2

Der Beschwerdeführer verweist auf die eingereichte Bestätigung von Dr. C.___ vom 27. September 2021 ( Urk. 3 ). Daraus sei nach seiner Ansicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. September 2021 in einer leidensange passten Tätigkeit

noch nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( E. 2.3). Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals D.___ vom 4. Juni 2020 ist nun aber zu ent nehmen, dass dort keine weitere n

Untersuchungen und Behandlung en mehr durch geführt wur de n (E. 3.7). Im Universitätsspital Z.___ wurde die

orthop t ische Behandlung am 12. April 2021 ab ge schlossen. An jenem Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wes halb er zur Untersuchung kommen solle. Er möchte keine Untersuchun gen am Hesstest oder an der Harmswand mehr machen. Er habe dies schon so oft gemacht und es habe sich nichts verändert. Dazu hielt die Orthoptis tin fest, dass keine Untersuchung nötig sei, wenn der Beschwerdeführer keine neuen Beschwer den habe und keine Untersuchung wünsche. Daher erfolge der Abschluss der Behand lung ( Urk. 11/243 S. 2). De r für den 2 4. August 2021 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vereinbarte Termin wurde vom Beschwer deführer nicht wahrgenommen. Es wurden keine weiteren Termine vereinbart ( Urk. 11/282). Die unfallbedingten Behandlungen waren somit spätestens Ende August 2021 abgeschlossen. Es waren zudem keine Ein gliede rungsmassnahmen der Eidgenössischen Invaliden versicherungen pendent, durch welche sich die Verwertung der Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers mög licherweise noch hätten steigern lassen (vgl. die Auskunft der IV-Stelle Zürich vom 5. August 2021, Urk. 11/253). Der Fallabschluss per 1. Sep tember 2021 ist somit nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Im Folgenden ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 6.2

Hinsichtlich Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen stellte d ie Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Orthoptistin

Dr. A.___ vom

9. März 2020 (E.

3.6) ab (E.

2.2). Diese hat im Wesentlichen festgehalten, dass de r Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 24. Februar 2019 auf dem linken Auge Doppelbilder sehe. Deshalb sei ihm die bisherige Tätigkeit als Dach decker nicht mehr zumutbar. In einer Verweisungstätigkeit besteht gemäss Dr.

A.___ aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E.

3.6).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er gemäss Dr. C.___ auch in einer leidensang e passten Tätigkeit nur zu 40 % arbeitsfähig sei (E.

2.3). Entgegen seiner Ansicht ergibt sich dies so aber nicht aus dem Attest von Dr. C.___ . Dieser hielt seinem mit «Bestätigung» betitelten Schreiben vom 27. September 2021 (Urk. 3) mit Bezug auf den Beschwerdeführer einzig Folgendes fest: «Obiger Pat. kann ab sofort wieder 40 % arbeiten.»

Rückfragen bei Dr. C.___ sind nicht nötig, da der Einschätzung der Orthoptistin zur Augenproblematik beweismässig stärker ins Gewicht fällt, als diejenige des Allgemeinmediziners

Dr. C.___ . Des Weiteren wendete der Beschwerdeführer auch gegen die Beurteilungen von Dr. A.___ ein, dass sie ihn nicht persönlich untersucht habe (E. 2.3). Das zur Aktenbeurteilung von des Neurologe Dr. B.___

Gesagten (E. 4.2) gilt

- mit den nötigen Abände rungen - aber auch bezüglich der Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ . Sie konnte sich auf die Berichte aus dem Universitätsspital Z.___ und de n Bericht des Stadtspitals D.___ ab stützen und hat eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt hat. 6.3 6.3.1

Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der Y.___ AG zum Stun den lohn des Beschwerdeführers (Urk.

11/230) und dem von diesem Unternehmen aufgelegten Einsatzvertrag ( Urk. 11/17; Urk.

2 S. 15 ).

Dies gibt zu keinen Bean standungen Anlass , denn b eim hypothetische n

Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer rech net e eben falls mit dem von der Y.___ AG ange gebenen Stundenlohn (Urk. 11/230 S. 3 ), welcher sich in klusive Ferien - und Feiertags ent schädigung ( 14,22

% )

und 13. Mo natslohn/Gratifikation

(8,33

%) auf Fr. 37.50 belief (vgl. dessen Ausführungen in der Einsprache vom 15. Sep tem ber 2021, Urk. 11/271 S. 6). Dies en Stunden lohn

multiplizierte er mit den gemäss den Angaben der Y.___ AG für das Jahr 2021 angegebenen 2’096 Arbeitsstunden (vgl. Urk. 11/230 S. 3,

Urk. 11/271 S.

6) . So gelangte er zum für ihn massgebenden Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'600.-- (2'096 x Fr.

37.50).

W ird jedoch der Lohn pro Stunde

- wie vor lie gend -

unter Berück sich ti gung der jährlichen Bruttoarbeitszeit auf einen Jahres lohn umrechnet, so erfolgt dies ohne de n Zuschlag für die Ferien- und Feiertags entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2019 vom

26. Februar 2020 E. 3.2) . Dem hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermittlung des Validen einkom mes Rechnung ge tragen (Urk. 2 S. 15). Ihre Berechnung, bei welcher ein hypo thetisches Validen einkommen in der Höhe von Fr. 71'711.25 ( Fr. 34.62 [ Stunden lohn ohne 1 3. Monatslohn ] : 11 4 ,22 x 100 x 42 x 52 x 1,0833) resultierte (Urk. 2 S. 15) , ist nicht zu beanstanden. 6.3.2

Das hypothetische Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin gestützt auf lohnstatische Angaben mit Fr.

68'992.50 ( Urk. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass aufgrund seiner Verletzungen mindestens ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen sei (E. 2 .3 ). Dabei sind aber nicht sämtliche Lei den, welche der Beschwerdeführer selber auf das Ereignis vom

24. Februar 2019 zurückführt ( faktische Einäugigkeit, Kopf- und Gesichtsschmerzen und psychi schen Probleme, E.

2.3), sondern nur die unfallkausalen Doppelbilder, welche der Beschwerdeführer auf dem linken Auge sieht (E.

6.2) , zu berücksichtigen . Nach der - soweit ersichtlich - aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mit bewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine An stellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeits platzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 2

4. No vember 202 2 E.

3.2.2.2.1 mit Hinweis ). Die Beschwerdegegnerin hat im angefoch tenen Entscheid nachvoll ziehbar aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer trotz der auf das Ereignis zurück zuführenden Doppelbilder auf dem linken Auge auf dem ausgeglichenen Arbeits markt grundsätzlich noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen stehen . Dabei hat sie insbesondere die Fähigkeiten, welcher der Beschwerde führer erlangte, als er vor seiner Arbeit als Dachdecker, professionell Möbel montierte , berücksichtigt ( Urk. 2 S. 16). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind somit nicht ersichtlich. 6.3.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 71'711.25, Invalidenein kommen: Fr. 68'992.50) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'718.75 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Da der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.6.1). 7.

7.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritäts entschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat. 7.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe der Medizinerin oder des Mediziners. Es ist ins besondere de r Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei ist auch den Quervergleich mit anderen in der UVV, Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom

11. September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 7.3

In ihrer Beurteilung zum Integritätsschaden vom 20. Mai 2021 führte Dr. A.___ aus, dass aufgrund einer unfallkausalen Hebungs- und Senkungsschwäche am linken Auge ein Doppelsehen beim Sehen nach oben und nach unten bestehe. In Primärposition gebe es keine Diplopie. Ihre Schätzung beruh e auf der Tabelle Grafik «Motilität», DOG 1991, wiedergegeben in der Suva-Publikation 2293/5 .d : Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) vom 1. März 1994 , S. 65,

Ziff. 93 1. Dr. A.___ schätz t e den unfallkausalen ophthal molo gischen Integritäts schaden auf 20 % (Urk. 11/222 S.

1). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ebenfalls ein, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse (E.

2.3). Wenn aber die Akten für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genügen (E. 6.2) , so muss dies auch für die Beurteilung des Integritätsschadens gelten . Eine höhere Ent schädigung wegen der vom Beschwerdeführer geltenden gemach ten Kopf- und Gesichts schmerzen (E. 2.3) ist nicht geschuldet, da diese - wie a usgeführt (E. 4.2) - nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Die Beurteilung von Dr. A.___ ent spricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (E. 7.2). Die Beschwerde gegnerin durfte mithin darauf abstellen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig.

Eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % ist folglich nicht geschuldet. 8.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ( Urk.

2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

9.1

Auf die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk.

19) gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung ist auch unter Berücksichtigung der bei der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 gemachten Ausführungen ( Urk. 28 S.

1-2) und der neu aufgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 29/1-9) nicht zurückzu kommen. 9.2

Rechtsanwalt Dr. Aliotta

machte mit Honorarnote vom 1 9. Juli 2022 einen Auf wand von 15.59 Stunden ( Urk. 22 S. 1) und eine «Kleinspesenpauschale» in der Höhe von Fr.

1 02.90 ( Urk. 22 S. 2) geltend. Im Stundenaufwand enthalten sind unter anderem 11 Stunden für «Aktenstudium und Beschwerde ans Gericht» ( Urk. 22 S.

1). Aktenkenntnisse hatte Rechtsanwalt Dr. Aliotta aber bereits auf grund seiner Vertretung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren , wofür ihm von der Beschwerdegeg nerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde ( Urk. 14/1).

Die Einarbeitung in den vorliegenden Fall durch Aktenstudium ist nicht zweifach zu entschädigen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass

die Honorarnote vom 19.

Juli 2022 (Urk. 22) noch keinen abschliessenden Überblick über die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu entschädigenden Arbeiten und Barauslagen geben kann . Danach sind noch die Vorbereitung für die Hautverhandlung vom 7. März 2023 (inkl. Zusammenstellen der neuen Unterlagen zur Substantiierung des Gesuchs um Gewährung der unent geltliche n Rechtspflege, Urk. 29/1-9) und die Teilnahme an dieser Verhandlung vom 7. März 2023 (inkl. Weg) hinzugekommen .

Ebenfalls zu entschä digen ist sodann das Stu dium des vom Sozialversiche rungsgericht heute in dieser Sache gefällten Urteils

und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dessen sowie einer Pauschale für die Barauslagen und die MWSt und des übliche n Stundenansatz es von Fr. 220.--

resultiert eine n ach pflichtgemesse n Ermes sen fest gesetzte Entschädigung in der Höhe von

Fr.

3’0 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ).

9.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3 ' 0 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1989 , war vom 16 . Januar 2019 bis

E. 3 ) , wobei er eine Jochbein-/Joch bogenfraktur mit Orbitaboden beteiligung links und eine leichte Contusio Bulbi links erlitt ( B ericht e der Augen klinik und der

Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitäts spitals Z.___ vom 24./ 2 5. Februar 2019,

Urk. 11/22 S. 2,

Urk. 11/23 S. 1). Bei der später am selben Tag durchgeführten Untersuchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ gab der Versicherte unter anderem an, dass er auf dem linken Auge Doppelbilder sehe ( Urk. 11/22 S. 1) . Im weiteren Verlauf wurde im Universitätsspital Z.___ b ei der Operation vom 7. März 2019 das Jochbein reposi tioniert und mittels Osteosyn the seplatte fixiert (Urk. 11/24). Beim operativen Ein griff im selben Spital vom 2 5. März 2019 kam es sodann zur Rekonstruktion des orbitalen Zweiwanddefekts beim linken Auge durch Einsatz eines Titanimplantats ( Urk. 11/30 ) .

Die Suva erbrachte Heil behand lungs

- und Taggeldleistungen (Urk. 11/5, Urk. 11/248 , Urk. 11/283 ). Bei der fol genden orthoptischen Unter suchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___

vom 2 0. März 2019 wurde links ein e leichte Hebungs- und Senkungs ein schrän kung festgestellt ( Urk. 11/27 S.

1 , Urk. 11/31 S.

2 ).

Als der Versicherte am 7. November 2019 in der Klinik für Mund - , Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ untersucht wurde , gab er an , dass er sich, abge sehen von den persistierenden Doppelbildern auf dem linken Auge , inzwischen gut vom Trauma erholt habe ( Urk. 11/90 S. 1).

Am

9. Ja nuar 2020 erfolgten unter anderem Zuweisungen für eine zahnärztliche Konsul tation und eine neurolo gische Untersuchung zur Ab klärung der Kopf schmerzen ( Urk. 11/97 S. 2).

Am 9. März 2020 nahm Dr. med. univ. A.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Ophtalmochirurgie FMH, Suva Ver sicherungsmedizin, Stellung ( Urk. 11/103). Nach der Untersuchung in der Klinik für Neurologie

des Universitätsspitals Z.___

vom 23.

April 2020

wurde die Diagnose schmerz hafte posttraumatische Trigeminusneuropathie links V2 gestellt ( Urk. 11/133). Die Suva erteilte am 1 6. Juni 2020 Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung ( Urk. 11/141). Am 4. Juni 2020 wurde der Versicherte in der Augenklinik des Stadtspitals D.___ untersucht (Urk. 11/144). In der Folge wurde am 1 4. Oktober 2020 da s Osteosynthesematerial

teilweise entfernt ( Urk. 11/181 S.

2 , Urk. 11/198 ).

Anlässlich der orthop t ischen Sprechstunde im Universitätsspital Z.___

vom 1 2. April 2021 erklärte der Ver sicherte, dass er weiterhin Doppelbilder sehe ( Urk. 11/234 S.

2) . Am 2 6. Mai 202 1 nahm Dr. A.___ erneut Stellung ( Urk. 11/221 S. 1). Gleichen tags schätzte sie den unfallkausalen ophthal mologischen Integritäts schaden auf 20 % ( Urk. 11/222 S. 1).

Mit Schrei ben vom 4. August 2021 kündigte die Suva dem Versicherten sodann an, dass sie die Tag geldleistungen per 1. September 2021 einstellen werde ( Urk. 11/252) . Darauf hin hielt sie mit Verfügung vom 1 9. August 2021 fest, dass bei einem Invali ditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe. Aufgrund eines Integritäts schadens von 20 % sprach sie dem Versicherten

eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 29'640.-- zu (Urk.

11/2 63 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2021 Ein sprache ( Urk. 11/271) . Die Suva holte die neurologische Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Ver sicherungs medizin, vo m 1 3. Januar 2022 ein ( Urk. 11/287). Hernach wies s ie die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 1

E. 3.1 oder 1.1 oder 13.1 . 2.3 , Urk. 11/287 S. 6-7 ). Trotz verschiedener medikamentöse r Behandlungs empfeh lungen habe

der Beschwerdeführer über unverändert beste hende diffuse Beschwerden im Bereich des linken Gesicht s berichtet. Dies bei deutlichen Hin weisen für eine unzu reichende Adhärenz des Beschwerdeführers an die vorge schlagene Medikation. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwer deführer n ach der MR- und CT-Bildgebung des Gesichtsschädels im Februar be ziehungsweise März des Jahres 2021 scheinbar k eine fachärztlich -neuro logische Behandlung von Beschwerden in der linken Gesichtshälfte mehr in An spruch genommen habe. Zudem ha be

er die vereinbarte traumatologische Ver laufsuntersuchung in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 1

4. Au gust 2021 nicht wahrge nommen. Aufgrund der Hinweise für sämtlich er folglose medikamentöse Behand lungsversuche und der Hinweise für einen Ab bruch der fachärztlichen Behand lung seitens des Beschwerdeführers k ö nn e geschluss folgert werden, dass beim Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2021 kein wesentlich beeinträchtigen des Gesichtsschmerz- oder Kopfschmerz-Syndrom mehr vor ge l e g en habe . Es habe sich schon im Januar des Jahres 2021 gezeigt , dass weitere Behandlungen der wechselnd und unspezifisch geklagten Beschwer den in der rechten Gesichtshälfte nicht zu einer Verbesserung der ge klagten Beschwerden gef ührt hätten . Von neurologischer Seite her betrachtet

sei daher der in der Mitte des Jahres 2021 vorge nommene administrative Fallabschluss seitens der Unfall versicherung nachvoll ziehbar. A us neurologischer Sicht sei ferner zu bestätigen, dass beim Beschwer deführer weder ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom noch ein beeinträchtigen des chronisches neuropathisches oder neuralgiformes Schmerz syndrom als wahr scheinliche Folge des Unfalls vom

4. (richtig: 24.) Februar 2019 vorliege n würden . Aus neurologischer Perspektive beurteil t

sei für die gering fügige sensorische (sen sible) Störung im Bereich des zweiten Astes des N. trigeminus links keine Schät zung eines Integritätsschadens gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer weder ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz syndrom noch ein beeinträchti gendes chronisches posttraumatisches neuro pathisches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen sei (bzw. mit nachweisba ren organischen/strukturellen Unfallfolgen begründbar sei ), sei auch diesbezüg lich keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ( Urk. 11/287 S. 7). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer geltend gemach ten Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie der von ihm gel tend gemachten psychischen Beschwerden weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen

den laut Beschwerdeführer immer noch bestehenden Kopf- und Gesichts schmerzen und dem Ereignis vom 2 4. Februar 201 9.

Sie folgte dabei der

Akten b e urteilung von

Dr. B.___ vom 13. Januar 2022

(E.

2. 2 , E. 3.10.2 ). Der Beschwer deführer bringt vor, es wäre eine persönliche Befragung zu seinen Beschwerden nötig ge wesen (E.

2.3). Dem ist entgegenzuhalten, dass n ach der bundesge richt lichen Rechtsprechung auf eine Aktenbeurteilung abgestellt werden

kann , wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2.

März 2022 E. 5.1 mit wei teren Hin wie sen). Bei der Untersuchung in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 9. Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer über Parästhesien im Bereich des linken Jochbeins und regel mässig auftretende Kopf schmerzen (Urk.

11/97 S. 1). Im Rahmen der deswegen im Universitätsspital Z.___ durchgeführten Abklärungen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerden zu schildern (Urk.

11/133 S.

4 , Urk. 11/157 S. 4 , Urk. 11/174 S. 2, Urk. 11/201 S. 4 ) . Die Neurolo ginnen und Neurologen

des Universitätsspitals Z.___

sind in ihrer Beurteilung darauf ein gegangen ( Urk. 11/133 S. 5, Urk. 11/157 S.

4 , Urk. 11/174 S. 3, Urk. 11/201 S.

5 ) . Inwiefern eine zusätzliche Befragung durch den Suva-Versicherungs medi ziner Dr. B.___ weitere Aufschlüsse gebracht hätte, ist vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden.

Nach der Kon trolle vom 27.

Januar 20 21 war eine Verlaufs kontrolle in ca. 3 Monaten geplant ( Urk. 11/201 S. 5) , welche dann aber - soweit ersichtlich - nicht durchgeführt wurde . Es folgten zwei bildgebende Untersuchun gen (MRI Gehirn, inkl. Schädel kalotte, und Orbita vom 2 2. Februar 202 1 , Urk. 11/202 S. 1, CT Schädel vom 10.

März 2021, Urk.

11/211 S. 1).

Wei tere neu rologische Abklärungen waren nach der Kopfwehsprechstunde vom 2 7. Ja nuar 2021 aber nicht vorgesehen ( vgl. Urk.

11/201 S.

5 ) .

Dr. B.___ konnte folg lich einen feststehenden Sachverhalt an hand der Akten beurteilen. Die Voraus setzun gen für eine Aktenbeurteilung waren somit erfüllt. Der Beschwerde führer bringt vor, die Unfallkausalität der Kopf- und Gesichtsschmerzen sei en von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ in diversen medi zinischen Berichten bestätigt worden (E.

2.3) , ohne aber dafür genaue Belege anzugeben . Aktenkundig ist, dass d ie Ärztinnen der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ die Diagnose posttrauma tische rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen gestellt haben

(Urk.

11/201). Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Au ffassung impliziert der in der Diag nose stellung verwen dete Begriff «posttrauma tisch» aber

keinen

rechtsgenüglichen

Kausalzusammen hang (Urteil des Bundesge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). In seiner Beurteilung hat Dr. B.___ anhand der Berichte der behan deln den Ärztinnen und Ärzte ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom und ein chro nisches neuropa thi sches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom , als überwiegend wahrscheinliche Folge des Ereignis ses vom 2 4. Februar 2019 , mit einer über zeu genden Begrün dung ausgeschlossen. Er hat überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer die diesbezüglichen Abklärungen und Behandlungen bereits vor dem Fallabschluss der Beschwerdegegnerin per

1. September 2021 (Urk. 11/252) abge brochen hat (E.

3.10.2).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die schlüssige Akten beurteilung von Dr. B.___

vom 13. Januar 202 2 abge stellt hat .

Gemäss dieser Beurteilung be steht zwischen dem Ereignis vom 24.

Februar 2019 und de n vom Beschwerde führer geltend gemach ten Kopf- und Gesichtsschmerzen kein natürlicher Kausal zusammenhang (E.

3.10.2 ) .

Die Beschwerdegegnerin ist für diese vom Beschwer deführer geltend gemachten Beschwerden nicht leistungspflichtig. Folglich sind diesbezüglich auch keine wei teren Abklärungen durchzuführen. 4.3

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass er seit dem Ereignis vom 24. Februar 2019 an psychischen Beschwerden leide. Es müssten daher noch medizinische Abklärungen durchge führt werden (E. 2.3). Den aufgelegten Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwer deführers entnehmen. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeit der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2019 vielmehr, dass er sich psychisch stabil fühle und auch keine professionelle Hilfe

benötige (Urk.

11/66 S . 2). Zu er gänzen ist, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 Gelegenheit erhielt, seine Beschwerden zu schildern, keine p sychische n Beschwerden erwähnte (vgl. Protokoll S. 5-6).

Nach Lage der Akten bestehen so mit keine psychischen Beschwerden . Der Beschwerdegegnerin kann folglich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe dies bezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5. 5.1

Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Fall zu Recht per 1. Sep tember 2021 abgeschlossen hat. 5.2

Der Beschwerdeführer verweist auf die eingereichte Bestätigung von Dr. C.___ vom 27. September 2021 ( Urk. 3 ). Daraus sei nach seiner Ansicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. September 2021 in einer leidensange passten Tätigkeit

noch nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( E. 2.3). Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals D.___ vom 4. Juni 2020 ist nun aber zu ent nehmen, dass dort keine weitere n

Untersuchungen und Behandlung en mehr durch geführt wur de n (E. 3.7). Im Universitätsspital Z.___ wurde die

orthop t ische Behandlung am 12. April 2021 ab ge schlossen. An jenem Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wes halb er zur Untersuchung kommen solle. Er möchte keine Untersuchun gen am Hesstest oder an der Harmswand mehr machen. Er habe dies schon so oft gemacht und es habe sich nichts verändert. Dazu hielt die Orthoptis tin fest, dass keine Untersuchung nötig sei, wenn der Beschwerdeführer keine neuen Beschwer den habe und keine Untersuchung wünsche. Daher erfolge der Abschluss der Behand lung ( Urk. 11/243 S. 2). De r für den 2 4. August 2021 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vereinbarte Termin wurde vom Beschwer deführer nicht wahrgenommen. Es wurden keine weiteren Termine vereinbart ( Urk. 11/282). Die unfallbedingten Behandlungen waren somit spätestens Ende August 2021 abgeschlossen. Es waren zudem keine Ein gliede rungsmassnahmen der Eidgenössischen Invaliden versicherungen pendent, durch welche sich die Verwertung der Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers mög licherweise noch hätten steigern lassen (vgl. die Auskunft der IV-Stelle Zürich vom 5. August 2021, Urk. 11/253). Der Fallabschluss per 1. Sep tember 2021 ist somit nicht zu beanstanden. 6.

E. 3.2 Dem Bericht der Notaufnahme des Mail änder Krankenhauses , in welches sich der Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2019 zunächst begeben hatte, ist zu ent neh men, dass dieser in der Nacht ein Schädel-Gesichtstrauma erlitten habe. Er erin nere sich nicht an den Vorfall. Die Computer tomografie (CT)-Untersuchung des Gehirn s habe keine zerebralen Läsionen, jedoch eine Fraktur der Orbita links mit Einbeziehung der Augenmuskulatur, der Kieferhöhle und des Jochbeins links gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung s e i eine Schwellung im mittleren Drittel des Gesichts und im Periorbitalbereich rechts festgestellt worden . Die Seh kraft links sei erhalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe Diplo pie . Zudem sei eine

erhalte ne

Sensibilität im mittleren Drittel des Gesichts und Hypoprojektion des Jochbogens feststellbar gewesen . Der untere Orbital rahmen sei wegen des Ödems nicht beurteilbar gewesen. Es habe k eine Interferenz des Kronenfortsatzes des Unterkiefers und des Backenknochens bestanden.

Es wäre eine s tationäre Aufnahme mit chirurgischer Versorgung der Frakturen ange bracht . Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer asymptomatisch. Es seien keine weiteren Unter suchungen nötig ( Urk. 11/36 S. 3).

Bei der op h thalmo lo gischen Untersuchung sei das linke Auge schlecht beurteilbar gewesen (Urk.

11/36 S. 7).

E. 3.3 Die CT-Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 2 4. Februar 2019 ergab gemäss Bericht der dortigen Augenklinik vom selben Tag den folgenden Befund ( Urk. 11/22 S. 2 ): - dislozierte Fraktur Arcus zygomaticus links - Fraktur laterale und mediale Orbitawand links: Fragmente der lateralen Orbitawand disloziert ohne Kompression - Fraktur Orbitaboden links ohne Einklemmung der Muskulatur, mit Betei ligung Foramen infraorbitale - mehrere Frakturen anteriore, laterale und mediale Wände Sinus maxillaris links - Keine Einklemmung des Nervus opticus links - Intraorbital kein Hämatom, geringes inhibiertes Fettgewebe in der Orbita - knöcherne Nase: ältere Fraktur nicht auszuschliessen. Keine Klinik.

Als ophthalmologische Diagnose wurde eine leichte Contusio Bulbi festhalten ( Urk. 11/22 S. 2).

E. 3.4 Im Austrittsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 25. Februar 2019 wurde die Diagnosen Jochbein-/Jochbogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links vom 24.

Februar 2019 und multiple beherdete Zähne bei desolatem Zahnstatus aufgeführt ( Urk. 11/23 S. 1 ).

E. 3.5 Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ zur

orthoptischen Untersuchung

vom 20. März 2019 wurde ein e leichte Hebungs- und Senkungseinschränkung bei am Hesstest diskreter Adduktionseinschränkung links, welche klinisch nicht nach weisbar sei , erwähnt (Urk. 11/27 S. 1). 3. 6

In ihrer Beurteilung vom

9. März 2020 führte die Ophthalmologin Dr. A.___ ins besondere aus , dass der B e schwerdeführer seine Arbeit als Dachdecker wegen Doppelsehen nicht weiterführen

könne. Zur Frage, welche Tätigkeiten und Ver rich tungen der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumut barer w eise noch ausüben könne, hielt die Augen ärztin f est, falls das Doppel sehen durch Enophthalmus operativ nicht behoben werden könne, seien für diesen alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfor dern würden. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, eben so Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeig net. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könn ten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsge fahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Es müsse ferner beachtet werden, dass alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, zwar im Prinzip möglich

seien, es brau che aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien fein mecha nische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, bezie hungs weise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 % . Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmolo gischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 % , terminiert auf 1 bis 2 Jahre. Und schliesslich sei für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssen, auf eine ent spre chende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bild schirm tätigkeiten (Urk. 11/103 S. 2) .

E. 3.7 Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals D.___

vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Hauptblickrichtung doppel bild frei sei. Er sei von Beruf Dachdecker. Derzeit sei er wegen Diplopie arbeitsunfähig. Er beklage Beschwerden/Doppelbilder morgens für die ersten 15 Minuten nach dem Aufstehen und vor allem abends bei Ermüdung .

T agsüber im Alltag sei er beschwerdefrei (Urk. 11/144 S. 1). Aktuell sei keine weitere operative Therapie indiziert. Eine Prismenbrille werde bei schwankenden Doppelbildern, vor allem in den oberen und unteren Blickrichtungen und bei Ermüdung, als nicht sinnvoll erachtet (Urk. 11/144 S. 1-2). Abgesehen von einer minimale n Motilitätsstörung links seien die Befunde ophthalmologisch blande. Die Behandlung werde somit abgeschlossen (Urk. 11/144 S. 2).

E. 3.8 Gemäss Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 1 5. April 2021 zur orthoptischen Untersuchung vom 1 2. April 2021 bestanden auf der linken Seite weiterhin Doppelbilder, allerdings nur beim Auf- und Abblick (Hebungs- und Senkungsde fizit, klinisch an der Mobilität sichtbar, objektivierbar beim binokularen Ein fachsehen an der Harmswand und im Hesstest ). Obwohl eine leichte Besserung zu verzeichnen sei, hätten sich die Doppelbilder nun auch mittelfristig nicht voll ständig aufgelöst ( Urk. 1 1 /234 S. 2).

E. 3.9 Dr. A.___ hielt am 2 0. Mai 2021 fest, dass zwischen den Kopfschmerzen und der Augenproblematik kein Zusammenhang bestehe. An ihrer Beurteilung vom 9.

Februar 2020 gebe es keine Änderung ( Urk. 11/221). 3. 10

3. 10 .1

Die Arztberichte (inkl. die Bericht e zu den bildgebenden Untersuchungen) zu den

neurologischen Abklärung en der vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmer zen werden in der Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 1 3. Januar 2022 zusam mengefasst (Urk. 1 1 /2 87 S. 1- 6 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3. 10 .2

Der Neurologe Dr. B.___ hielt in seine Beurteilung vom 1 3. Januar 2022 insbe sondere fest, dass das vom Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2019 erlittene Trauma grundsätzlich geeignet sei, ein akutes posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom entsprechend der i nternationalen Klassifikation von Kopfschmerzer krankungen

der ICHD zu verursachen.

Aus neurologische r

Hinsicht fänden sich jedoch keine Hinweise , dass beim Beschwerdeführer vom Unfallzeit punkt bis über drei Monate danach ein kontinuierliches Kopfschmerz-Syndrom vorgelegen habe. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Übergang in ein chro nisches post traumatisches Kopfschmerzsyndrom auszugehen. Alsdann gehe a us den vor lie genden medizinischen Berichten seit dem Unfall vom 24.

Februar 2019 und auch nach der jüngsten Folge-Operation im Bereich des Gesichtsschädels links, am 1 5. (richtig: 2 5. ) März 2019, keine Klage des Beschwerdeführers über ein lokales neu ropathisches Schmerzsyndrom oder über ein neuralgiformes Schmerz-Synd rom hervor. Während der Beschwerdeführer noch in der traumatologischen Sprech stunde vom 9. Januar 2020 im zahnmedizinischem Zentrum D.___ der Uni versität F.___

lediglich über Parästhesien («Missempfindungen») im Bereich des zweiten Astes des Nervus

trigeminus ( N. V2) links bericht et habe , werde in der Kopf schmerz-Sprechstunde der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ am 2 3. April 2020 erstmals ein «täglich auftretender Gesichts- und Kopfschmerz seit der operativen Versor gung einer komplexen Mittelgesichtsfraktur links vor gut einem Jahr» fest gehalten. In der neurologischen Beurteilung der Arztberichte bezüg lich der erst seit dem April des Jahres 2020 vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Schmerzen sei die neue Diagnose einer «schmerzhaften post traumatischen trige minus -Neuropathie links V2» (entsprechend der Klassifikation der Internatio nalen Kopfschmerzge sellschaft, IHS, der Ziffer 13.1.2.3 nach ICHD-3-Klas sifi ka tion zu geordnet) ( Göbel and Evers 2020 ) nicht nachvollziehbar (Urk.

11/287 S.

6). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer in der Kopfschmerz-Sprech stunde des Universitätsspitals Z.___ mehrmals über stark differierende Beschwerde n b e richtet , so dass diffe renzial-diagnostisch sehr verschiedene klassifikato rische Einordnungen von den Kopfschmerz-Spezialisten des Universitätsspitals Z.___ erwogen w o r den seien (ICHD-3 .

E. 6 . März 2022 aufzuheben. 2. Es sei de m Beschwerde führer eine Rente aus der obligatorischen Unfall ver sicherung von mindestens 10 % zuzu sprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zuzu spre chen. 4. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, i.S.v. Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen. 5. Eventualiter ist zu beantragen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag gibt. »

Zudem stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Durchführung einer öffentliche n Gerichtsverhandlung . Diesbezüglich beantragte er, dass das Sozialversicherungsgericht ihn i m Rahmen der öffentlichen Gerichts ver handlung persönlich befrage ( Urk. 1 S. 2 ) .

E r ersuchte ferner um Be willigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsan walt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur ( Urk. 1 S. 3).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs vom 2 9. April 2022 betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

8) mit Belegen ( Urk. 9/1-8) sowie die Stellungnahme der Gewerkschaft Unia vom 2 9. Juni 2022, wonach keine Rechtsschutzversicherung bestehe ( Urk. 18), ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.

E. 6.2 Hinsichtlich Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen stellte d ie Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Orthoptistin

Dr. A.___ vom

9. März 2020 (E.

3.6) ab (E.

2.2). Diese hat im Wesentlichen festgehalten, dass de r Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 24. Februar 2019 auf dem linken Auge Doppelbilder sehe. Deshalb sei ihm die bisherige Tätigkeit als Dach decker nicht mehr zumutbar. In einer Verweisungstätigkeit besteht gemäss Dr.

A.___ aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E.

3.6).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er gemäss Dr. C.___ auch in einer leidensang e passten Tätigkeit nur zu 40 % arbeitsfähig sei (E.

2.3). Entgegen seiner Ansicht ergibt sich dies so aber nicht aus dem Attest von Dr. C.___ . Dieser hielt seinem mit «Bestätigung» betitelten Schreiben vom 27. September 2021 (Urk. 3) mit Bezug auf den Beschwerdeführer einzig Folgendes fest: «Obiger Pat. kann ab sofort wieder 40 % arbeiten.»

Rückfragen bei Dr. C.___ sind nicht nötig, da der Einschätzung der Orthoptistin zur Augenproblematik beweismässig stärker ins Gewicht fällt, als diejenige des Allgemeinmediziners

Dr. C.___ . Des Weiteren wendete der Beschwerdeführer auch gegen die Beurteilungen von Dr. A.___ ein, dass sie ihn nicht persönlich untersucht habe (E. 2.3). Das zur Aktenbeurteilung von des Neurologe Dr. B.___

Gesagten (E. 4.2) gilt

- mit den nötigen Abände rungen - aber auch bezüglich der Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ . Sie konnte sich auf die Berichte aus dem Universitätsspital Z.___ und de n Bericht des Stadtspitals D.___ ab stützen und hat eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt hat.

E. 6.3.1 Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der Y.___ AG zum Stun den lohn des Beschwerdeführers (Urk.

11/230) und dem von diesem Unternehmen aufgelegten Einsatzvertrag ( Urk. 11/17; Urk.

2 S.

E. 6.3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin gestützt auf lohnstatische Angaben mit Fr.

68'992.50 ( Urk. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass aufgrund seiner Verletzungen mindestens ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen sei (E. 2 .3 ). Dabei sind aber nicht sämtliche Lei den, welche der Beschwerdeführer selber auf das Ereignis vom

24. Februar 2019 zurückführt ( faktische Einäugigkeit, Kopf- und Gesichtsschmerzen und psychi schen Probleme, E.

2.3), sondern nur die unfallkausalen Doppelbilder, welche der Beschwerdeführer auf dem linken Auge sieht (E.

6.2) , zu berücksichtigen . Nach der - soweit ersichtlich - aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mit bewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine An stellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeits platzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 2

4. No vember 202 2 E.

3.2.2.2.1 mit Hinweis ). Die Beschwerdegegnerin hat im angefoch tenen Entscheid nachvoll ziehbar aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer trotz der auf das Ereignis zurück zuführenden Doppelbilder auf dem linken Auge auf dem ausgeglichenen Arbeits markt grundsätzlich noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen stehen . Dabei hat sie insbesondere die Fähigkeiten, welcher der Beschwerde führer erlangte, als er vor seiner Arbeit als Dachdecker, professionell Möbel montierte , berücksichtigt ( Urk. 2 S. 16). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind somit nicht ersichtlich.

E. 6.3.3 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 71'711.25, Invalidenein kommen: Fr. 68'992.50) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'718.75 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Da der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.6.1). 7.

E. 7 . Juni 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritäts entschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat.

E. 7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe der Medizinerin oder des Mediziners. Es ist ins besondere de r Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei ist auch den Quervergleich mit anderen in der UVV, Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom

11. September 2002 E. 6 mit Hinweisen).

E. 7.3 In ihrer Beurteilung zum Integritätsschaden vom 20. Mai 2021 führte Dr. A.___ aus, dass aufgrund einer unfallkausalen Hebungs- und Senkungsschwäche am linken Auge ein Doppelsehen beim Sehen nach oben und nach unten bestehe. In Primärposition gebe es keine Diplopie. Ihre Schätzung beruh e auf der Tabelle Grafik «Motilität», DOG 1991, wiedergegeben in der Suva-Publikation 2293/5 .d : Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) vom 1. März 1994 , S. 65,

Ziff. 93 1. Dr. A.___ schätz t e den unfallkausalen ophthal molo gischen Integritäts schaden auf 20 % (Urk. 11/222 S.

1). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ebenfalls ein, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse (E.

2.3). Wenn aber die Akten für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genügen (E. 6.2) , so muss dies auch für die Beurteilung des Integritätsschadens gelten . Eine höhere Ent schädigung wegen der vom Beschwerdeführer geltenden gemach ten Kopf- und Gesichts schmerzen (E. 2.3) ist nicht geschuldet, da diese - wie a usgeführt (E. 4.2) - nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Die Beurteilung von Dr. A.___ ent spricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (E. 7.2). Die Beschwerde gegnerin durfte mithin darauf abstellen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig.

Eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % ist folglich nicht geschuldet. 8.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ( Urk.

2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

9.1

Auf die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk.

19) gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung ist auch unter Berücksichtigung der bei der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 gemachten Ausführungen ( Urk. 28 S.

1-2) und der neu aufgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 29/1-9) nicht zurückzu kommen. 9.2

Rechtsanwalt Dr. Aliotta

machte mit Honorarnote vom 1 9. Juli 2022 einen Auf wand von 15.59 Stunden ( Urk. 22 S. 1) und eine «Kleinspesenpauschale» in der Höhe von Fr.

1 02.90 ( Urk. 22 S. 2) geltend. Im Stundenaufwand enthalten sind unter anderem 11 Stunden für «Aktenstudium und Beschwerde ans Gericht» ( Urk. 22 S.

1). Aktenkenntnisse hatte Rechtsanwalt Dr. Aliotta aber bereits auf grund seiner Vertretung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren , wofür ihm von der Beschwerdegeg nerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde ( Urk. 14/1).

Die Einarbeitung in den vorliegenden Fall durch Aktenstudium ist nicht zweifach zu entschädigen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass

die Honorarnote vom

E. 10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 11 /1- 300 ). 2.3

Mit Verfügung vom 1 . Juli 2022 ( Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer in Bewil ligung des Gesuchs vom 29. April 2022 Rechtsanwalt Dr. Aliotta als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ihm wurde zudem eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 ( Urk.

10) zur Kenntnis nahme zugestellt. 2. 4

Am 7. März 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 4-7 ) , anlässlich derer der Beschwerdeführer unter anderem weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters einreichte ( Urk. 29/1-9). Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 23 S. 2) , blieb der Verhandlung, wie von ihr angekündigt ( Urk. 27), fern. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Mai 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Die vom Beschwerde führer gegen diese Verfügung a m 8. Juni 2022 beim Sozialversicherungsgericht e rho bene Beschwerde

ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2022.00325 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt . 1. 2

1. 2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfall ver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 2 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1. 4

UV170320 Taggeld, Gesetzestext 11.2022 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wie dererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wieder erlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1. 5

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 6

1. 6 .1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1. 6 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1. 7

UV170430 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung

( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Inte gritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein - trächtigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des ver sicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1. 8

1. 8 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 8 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente und Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. März 2022 zusammengefasst aus, dass die Beurteilungen von Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 sowie die Beurteilung von Dr. B.___

vom 1 3. Januar 2022 schlüssig und überzeugend seien, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 2 S. 9, S. 12-13). Der Beschwerdeführer beantrage, dass im Rahmen einer externen Begutachtung seine psychischen Beschwerden ebenfalls abzuklären seien. D en Akten seien jedoch keine Hinweise

für psy chische Beschwerden zu entnehmen . Weder die vom Beschwerdeführer beklag ten Kopf- beziehungsweise Gesichtsschmerzen noch allfällige psychische Beschwerden, welche ohnehin nur hypothetisch erwähnt worden seien, stünden in einem über wiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Unfallereig nis vom 2 4. Februar 201 9. Sie könnten deshalb nicht weiter berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 9). Mit Blick auf die Beurteilungen der Ophtha mologin

Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 und den B ericht der behan delnden Orthoptistinnen der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 4. Juni 2021 zur Untersuchung vom 1 2. April 2021 bestünde sodann kein Zweifel daran , dass durch eine Fortsetzung der augen ärzt lichen Behandlung keine namhafte Verbesserung der Augenpro blematik mehr möglich gewesen sei . Der medizinische Endzustand sei am 3 0. August 2021 erreicht ge wesen . Des halb sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab 1. Septem ber 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 14). Diesbezüglich sei de n

Beurtei lun gen von Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Doppelsehens seine Arbeit als Dachdecker nicht mehr gefahrlos ausüben könne ( Urk. 2 S. 11-12).

Dr. A.___ habe ein Zumutbar keitsprofil formuliert. Demnach seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und solche, welche kein Stereo sehen erfor dern würden, zumutbar ( Urk. 2 S. 12). Ausgehend davon sei der Ein kom mens vergleich durchzuführen. Gestützt auf die Angaben der Y.___ AG sei das hypo thetische Valideneinkommen 2021 mit Fr. 71'711.25 zu bemessen ( Urk. 2 S. 15). Für die Ermittlung des Invaliden einkommens seien die Tabellen löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beizuziehen ( Urk. 2 S. 15). Das auf diese Weise ermittelte hypothe tische Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 68'992.5 0. Nach Lage der Akten bestehe kein Anlass für einen sog enannten leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn, denn dem Beschwerdefü hrer stünden zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich die vor handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in gerin gem Masse auswirken würden ( Urk. 2 S. 16). Beim Einkommensver gleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Da keine Invalidität im Erheb lichkeits grad von mindestens 10 % gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 2 S. 16). Und schliesslich habe Dr. A.___ den unfallbe dingen ophthalmolo gischen Integritätsschaden mit ihrer Beurteilung vom 2 0. Mai 2021 auf 20 % geschätzt ( Urk. 2 S. 17-18). Es lägen keine medizinischen Berichte, welche dieser Beurteilung widersprechen würden, vor. Der Beschwerdeführer habe somit An spruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 20 % ( Urk. 2 S. 18). 2. 3

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund seiner Augenverletzung nicht mehr als Dachdecker arbeiten könne. Wegen

der Schmerzen müsse er täglich S chmerzmittel einnehmen und dies bis an

s ein Leben sende. Er verspüre

manchmal starke « Stromschläge » im Kopfbereich . M anch mal sehe er den ganzen Tag Doppelbilder. Er sehe die Doppelbilder regel mässig, viel leicht auch deswegen , weil das Auge schnell ermüde.

Der Grund hie r für

sei , dass der Sehnerv zusammengedrückt werde . Es sei häufig auch so, dass er wegen den Schmerzen nicht gut schlafen k ö nn

e. Dies sei zwar Dank der Medikamente nicht mehr täglich so , aber trotzdem noch häufig

(Protokoll S. 5) . Er

sei nach wie vor in Behandlung bei sein em Arzt .

Zusammen mit diesem wolle er herausfinden, ob man noch irgendetwas gegen die Schmerzen und

die Doppel bilder tun k önne (Protokoll S. 6). Gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2022 sei insbeson dere einzuwenden, dass d ie Beschwerde gegnerin Art. 43 ATSG, wonach sie die notwendigen Abklärung en von Amtes wegen vor nehmen müsse, verletzt habe ( Urk. 1 S. 5).

I m vorliegenden Fall wäre es ange sichts der massiven Verletzungen, welche er sich beim Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zugezogen habe, und der Komplexität des zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes zwingend notwendig gewesen, eine versiche rungs externe Begut achtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen zu lassen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin lediglich aus ge führ t , dass es gestützt auf die kon stante Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen Anspruch auf Einholung eines ver sicherungsexternen medizinischen Gutachtens gebe . Es ergebe sich sodann aus den Akten , dass alle medizinischen Beurteilungen der versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdegegnerin ohne eine eingehende persönliche Untersuchung durchge führt worden seien ( Urk. 1 S. 6) . Sie hätten ihn somit nicht rechtsgenüglich zu den aufgrund der faktischen Einäugigkeit und der schweren Kopfverletzungen bestehenden Beschwerden , den Kopf- und Gesichtsschmerzen und den psy chischen Probleme n befragen können ( Urk. 1 S. 6-7 , S. 8-9 ) . Hier wäre aber eine eingehende persönliche Befragung im Rahmen einer versiche rungsexternen medizinischen Begutachtung nötig gewesen. Die Rechtsprechung des Bundes gerichts betreffend Zulässigkeit von reinen medizinischen Aktenbeur teilungen könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden ( Urk. 1 S. 7, S.

9 , Urk. 28 S. 3-4 ) . In medizinischer Hinsicht sei unabhängig von der Einholung eines versicherungs externen medizinischen Gutachtens lediglich unbestritten, dass zufolge des stark geschädigten linken Auges eine funktionelle Einäugigkeit besteh e . Umstritten seien jedoch die

weiterhin vorhandenen psychischen Prob leme, die Kopf schmer zen sowie die Gesichts schmerzen betreffend deren Vorliegen per se und auch betreffend das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam men hanges zu m Ereig nis vom 2 4. F ebruar 2019 ( Urk. 1 S. 7). Die Unfallkausalität der Kopf- und Gesichts schmerzen werde von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ in diversen medi zinischen Berichten bestätigt ( Urk. 1 S. 10). Er sei sodann am 1. September 2021 in einer leidens bedingten Tätigkeit noch nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk.

1 S. 8).

Gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ sei ein zuwenden, dass er wegen den weiterhin vorhandenen unfall kausalen Beschwer den nicht dazu in der Lage sei, mit voller Leistung ganztags einer Arbeitstätigkeit nachzu gehen ( Urk. 1 S.

8, S.

10) . Mit Arztzeugnis vom 2 7. September 2021 habe ihn Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, nach langer 100%iger Arbeitsunfähigkeit per 2 7. September 2021 wieder zu 40 % arbeitsfähig geschrie ben . Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei , bezieh e sich die Bestätigung des behan delnden Arztes Dr. C.___ auf eine leidens angepasste Tätigkeit ( Urk. 1 S. 8) . Die Frage, ob der sogenannte medizinische Endzustand bereits erreicht sei, müsse ebenfalls durch das noch einzuholende medizinische Gutachten beant wor tet werden ( Urk. 1 S.

11). Gleichwohl könne bezüglich Invaliditätsbemessung bereits festgehalten werden, dass das V alideneinkommen

- wie bereits mit der Einsprache vom

15. September 2021 dargelegt - Fr. 78'600.-- betrage ( Urk. 1 S.

12). Da sich noch die Gutachterinnen und Gutachter zur Restarbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit äussern müss ten, könne noch kein zumut barerweise zu er zielen des Invalideneinkommen definiert werden. A ufgrund seine r Verletzungen sei aber mindestens ein leidensbedingten Abzug von 15 % vor zu nehmen ( Urk. 1 S.

12). Nach dem Vorgenannten könne schliesslich ebenso wenig schon heute über seinen Anspruch auf Integritätsentschädi gung entschieden werden. Auch diese könne erst nach dem Vorliegen des Gutach tens festgelegt werden.

Diesbezüglich sei sodann auf jeden Fall nicht nur die ophthal molo gische Problematik, sondern auch die neurolo gische Problematik betreffend d ie weiter hin persis tierenden Kopf- und Gesichts schmerzen abzuklären ( Urk. 1 S. 13). 3.

E. 15 ).

Dies gibt zu keinen Bean standungen Anlass , denn b eim hypothetische n

Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer rech net e eben falls mit dem von der Y.___ AG ange gebenen Stundenlohn (Urk. 11/230 S. 3 ), welcher sich in klusive Ferien - und Feiertags ent schädigung ( 14,22

% )

und 13. Mo natslohn/Gratifikation

(8,33

%) auf Fr. 37.50 belief (vgl. dessen Ausführungen in der Einsprache vom 15. Sep tem ber 2021, Urk. 11/271 S. 6). Dies en Stunden lohn

multiplizierte er mit den gemäss den Angaben der Y.___ AG für das Jahr 2021 angegebenen 2’096 Arbeitsstunden (vgl. Urk. 11/230 S. 3,

Urk. 11/271 S.

6) . So gelangte er zum für ihn massgebenden Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'600.-- (2'096 x Fr.

37.50).

W ird jedoch der Lohn pro Stunde

- wie vor lie gend -

unter Berück sich ti gung der jährlichen Bruttoarbeitszeit auf einen Jahres lohn umrechnet, so erfolgt dies ohne de n Zuschlag für die Ferien- und Feiertags entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2019 vom

26. Februar 2020 E. 3.2) . Dem hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermittlung des Validen einkom mes Rechnung ge tragen (Urk. 2 S. 15). Ihre Berechnung, bei welcher ein hypo thetisches Validen einkommen in der Höhe von Fr. 71'711.25 ( Fr. 34.62 [ Stunden lohn ohne 1 3. Monatslohn ] : 11 4 ,22 x 100 x 42 x 52 x 1,0833) resultierte (Urk. 2 S. 15) , ist nicht zu beanstanden.

E. 19 Juli 2022 (Urk. 22) noch keinen abschliessenden Überblick über die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu entschädigenden Arbeiten und Barauslagen geben kann . Danach sind noch die Vorbereitung für die Hautverhandlung vom 7. März 2023 (inkl. Zusammenstellen der neuen Unterlagen zur Substantiierung des Gesuchs um Gewährung der unent geltliche n Rechtspflege, Urk. 29/1-9) und die Teilnahme an dieser Verhandlung vom 7. März 2023 (inkl. Weg) hinzugekommen .

Ebenfalls zu entschä digen ist sodann das Stu dium des vom Sozialversiche rungsgericht heute in dieser Sache gefällten Urteils

und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dessen sowie einer Pauschale für die Barauslagen und die MWSt und des übliche n Stundenansatz es von Fr. 220.--

resultiert eine n ach pflichtgemesse n Ermes sen fest gesetzte Entschädigung in der Höhe von

Fr.

3’0 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ).

9.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3 ' 0 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00076

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1989 , war vom 16 . Januar 2019 bis 3 1. Mai 202 0

beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___

AG angestellt. Er wurde bei deren Kunden als Dachdecker eingesetz t (Urk. 11 /1 ,

Urk. 11/17 S. 1, S. 6 , Urk. 11/122 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11 /1). Am 24 . Februar 20 19 wurde der Versicherte in Mailand vor einer Diskothek

zusammengeschlagen ( Urk. 11/1 -2 , Urk. 11/22 S. 1, Urk.

11/60 S.

3 ) , wobei er eine Jochbein-/Joch bogenfraktur mit Orbitaboden beteiligung links und eine leichte Contusio Bulbi links erlitt ( B ericht e der Augen klinik und der

Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitäts spitals Z.___ vom 24./ 2 5. Februar 2019,

Urk. 11/22 S. 2,

Urk. 11/23 S. 1). Bei der später am selben Tag durchgeführten Untersuchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ gab der Versicherte unter anderem an, dass er auf dem linken Auge Doppelbilder sehe ( Urk. 11/22 S. 1) . Im weiteren Verlauf wurde im Universitätsspital Z.___ b ei der Operation vom 7. März 2019 das Jochbein reposi tioniert und mittels Osteosyn the seplatte fixiert (Urk. 11/24). Beim operativen Ein griff im selben Spital vom 2 5. März 2019 kam es sodann zur Rekonstruktion des orbitalen Zweiwanddefekts beim linken Auge durch Einsatz eines Titanimplantats ( Urk. 11/30 ) .

Die Suva erbrachte Heil behand lungs

- und Taggeldleistungen (Urk. 11/5, Urk. 11/248 , Urk. 11/283 ). Bei der fol genden orthoptischen Unter suchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___

vom 2 0. März 2019 wurde links ein e leichte Hebungs- und Senkungs ein schrän kung festgestellt ( Urk. 11/27 S.

1 , Urk. 11/31 S.

2 ).

Als der Versicherte am 7. November 2019 in der Klinik für Mund - , Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ untersucht wurde , gab er an , dass er sich, abge sehen von den persistierenden Doppelbildern auf dem linken Auge , inzwischen gut vom Trauma erholt habe ( Urk. 11/90 S. 1).

Am

9. Ja nuar 2020 erfolgten unter anderem Zuweisungen für eine zahnärztliche Konsul tation und eine neurolo gische Untersuchung zur Ab klärung der Kopf schmerzen ( Urk. 11/97 S. 2).

Am 9. März 2020 nahm Dr. med. univ. A.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Ophtalmochirurgie FMH, Suva Ver sicherungsmedizin, Stellung ( Urk. 11/103). Nach der Untersuchung in der Klinik für Neurologie

des Universitätsspitals Z.___

vom 23.

April 2020

wurde die Diagnose schmerz hafte posttraumatische Trigeminusneuropathie links V2 gestellt ( Urk. 11/133). Die Suva erteilte am 1 6. Juni 2020 Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung ( Urk. 11/141). Am 4. Juni 2020 wurde der Versicherte in der Augenklinik des Stadtspitals D.___ untersucht (Urk. 11/144). In der Folge wurde am 1 4. Oktober 2020 da s Osteosynthesematerial

teilweise entfernt ( Urk. 11/181 S.

2 , Urk. 11/198 ).

Anlässlich der orthop t ischen Sprechstunde im Universitätsspital Z.___

vom 1 2. April 2021 erklärte der Ver sicherte, dass er weiterhin Doppelbilder sehe ( Urk. 11/234 S.

2) . Am 2 6. Mai 202 1 nahm Dr. A.___ erneut Stellung ( Urk. 11/221 S. 1). Gleichen tags schätzte sie den unfallkausalen ophthal mologischen Integritäts schaden auf 20 % ( Urk. 11/222 S. 1).

Mit Schrei ben vom 4. August 2021 kündigte die Suva dem Versicherten sodann an, dass sie die Tag geldleistungen per 1. September 2021 einstellen werde ( Urk. 11/252) . Darauf hin hielt sie mit Verfügung vom 1 9. August 2021 fest, dass bei einem Invali ditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invali denrente bestehe. Aufgrund eines Integritäts schadens von 20 % sprach sie dem Versicherten

eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 29'640.-- zu (Urk.

11/2 63 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. September 2021 Ein sprache ( Urk. 11/271) . Die Suva holte die neurologische Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Suva Ver sicherungs medizin, vo m 1 3. Januar 2022 ein ( Urk. 11/287). Hernach wies s ie die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 1 6 . März 2022 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29 . Ap r il 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 -3 ): « 1. Es sei der Einsprache e ntscheid vom 1 6 . März 2022 aufzuheben. 2. Es sei de m Beschwerde führer eine Rente aus der obligatorischen Unfall ver sicherung von mindestens 10 % zuzu sprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zuzu spre chen. 4. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, i.S.v. Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen. 5. Eventualiter ist zu beantragen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag gibt. »

Zudem stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Durchführung einer öffentliche n Gerichtsverhandlung . Diesbezüglich beantragte er, dass das Sozialversicherungsgericht ihn i m Rahmen der öffentlichen Gerichts ver handlung persönlich befrage ( Urk. 1 S. 2 ) .

E r ersuchte ferner um Be willigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsan walt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur ( Urk. 1 S. 3).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs vom 2 9. April 2022 betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

8) mit Belegen ( Urk. 9/1-8) sowie die Stellungnahme der Gewerkschaft Unia vom 2 9. Juni 2022, wonach keine Rechtsschutzversicherung bestehe ( Urk. 18), ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . Juni 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11 /1- 300 ). 2.3

Mit Verfügung vom 1 . Juli 2022 ( Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer in Bewil ligung des Gesuchs vom 29. April 2022 Rechtsanwalt Dr. Aliotta als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ihm wurde zudem eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 ( Urk.

10) zur Kenntnis nahme zugestellt. 2. 4

Am 7. März 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 4-7 ) , anlässlich derer der Beschwerdeführer unter anderem weitere Unterlagen zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters einreichte ( Urk. 29/1-9). Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 23 S. 2) , blieb der Verhandlung, wie von ihr angekündigt ( Urk. 27), fern. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Mai 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Die vom Beschwerde führer gegen diese Verfügung a m 8. Juni 2022 beim Sozialversicherungsgericht e rho bene Beschwerde

ist Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2022.00325 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt . 1. 2

1. 2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfall ver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 2 .2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). 1. 3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1. 4

UV170320 Taggeld, Gesetzestext 11.2022 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wie dererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wieder erlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1. 5

UV170600 Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung 09.2022 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 6

1. 6 .1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 6 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1. 6 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um stände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Ab zug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 1. 7

UV170430 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung

( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Inte gritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein - trächtigung festge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des ver sicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimme rungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Trag weite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1. 8

1. 8 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1. 8 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente und Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. März 2022 zusammengefasst aus, dass die Beurteilungen von Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 sowie die Beurteilung von Dr. B.___

vom 1 3. Januar 2022 schlüssig und überzeugend seien, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 2 S. 9, S. 12-13). Der Beschwerdeführer beantrage, dass im Rahmen einer externen Begutachtung seine psychischen Beschwerden ebenfalls abzuklären seien. D en Akten seien jedoch keine Hinweise

für psy chische Beschwerden zu entnehmen . Weder die vom Beschwerdeführer beklag ten Kopf- beziehungsweise Gesichtsschmerzen noch allfällige psychische Beschwerden, welche ohnehin nur hypothetisch erwähnt worden seien, stünden in einem über wiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Unfallereig nis vom 2 4. Februar 201 9. Sie könnten deshalb nicht weiter berücksichtigt werden ( Urk. 2 S. 9). Mit Blick auf die Beurteilungen der Ophtha mologin

Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 und den B ericht der behan delnden Orthoptistinnen der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 4. Juni 2021 zur Untersuchung vom 1 2. April 2021 bestünde sodann kein Zweifel daran , dass durch eine Fortsetzung der augen ärzt lichen Behandlung keine namhafte Verbesserung der Augenpro blematik mehr möglich gewesen sei . Der medizinische Endzustand sei am 3 0. August 2021 erreicht ge wesen . Des halb sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab 1. Septem ber 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 14). Diesbezüglich sei de n

Beurtei lun gen von Dr. A.___ vom 9. März 2020 und 2 0. Mai 2021 zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen des Doppelsehens seine Arbeit als Dachdecker nicht mehr gefahrlos ausüben könne ( Urk. 2 S. 11-12).

Dr. A.___ habe ein Zumutbar keitsprofil formuliert. Demnach seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien, und solche, welche kein Stereo sehen erfor dern würden, zumutbar ( Urk. 2 S. 12). Ausgehend davon sei der Ein kom mens vergleich durchzuführen. Gestützt auf die Angaben der Y.___ AG sei das hypo thetische Valideneinkommen 2021 mit Fr. 71'711.25 zu bemessen ( Urk. 2 S. 15). Für die Ermittlung des Invaliden einkommens seien die Tabellen löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beizuziehen ( Urk. 2 S. 15). Das auf diese Weise ermittelte hypothe tische Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 68'992.5 0. Nach Lage der Akten bestehe kein Anlass für einen sog enannten leidensbedingten Abzug vom Tabellen lohn, denn dem Beschwerdefü hrer stünden zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich die vor handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in gerin gem Masse auswirken würden ( Urk. 2 S. 16). Beim Einkommensver gleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Da keine Invalidität im Erheb lichkeits grad von mindestens 10 % gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invali denrente ( Urk. 2 S. 16). Und schliesslich habe Dr. A.___ den unfallbe dingen ophthalmolo gischen Integritätsschaden mit ihrer Beurteilung vom 2 0. Mai 2021 auf 20 % geschätzt ( Urk. 2 S. 17-18). Es lägen keine medizinischen Berichte, welche dieser Beurteilung widersprechen würden, vor. Der Beschwerdeführer habe somit An spruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 20 % ( Urk. 2 S. 18). 2. 3

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er aufgrund seiner Augenverletzung nicht mehr als Dachdecker arbeiten könne. Wegen

der Schmerzen müsse er täglich S chmerzmittel einnehmen und dies bis an

s ein Leben sende. Er verspüre

manchmal starke « Stromschläge » im Kopfbereich . M anch mal sehe er den ganzen Tag Doppelbilder. Er sehe die Doppelbilder regel mässig, viel leicht auch deswegen , weil das Auge schnell ermüde.

Der Grund hie r für

sei , dass der Sehnerv zusammengedrückt werde . Es sei häufig auch so, dass er wegen den Schmerzen nicht gut schlafen k ö nn

e. Dies sei zwar Dank der Medikamente nicht mehr täglich so , aber trotzdem noch häufig

(Protokoll S. 5) . Er

sei nach wie vor in Behandlung bei sein em Arzt .

Zusammen mit diesem wolle er herausfinden, ob man noch irgendetwas gegen die Schmerzen und

die Doppel bilder tun k önne (Protokoll S. 6). Gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. März 2022 sei insbeson dere einzuwenden, dass d ie Beschwerde gegnerin Art. 43 ATSG, wonach sie die notwendigen Abklärung en von Amtes wegen vor nehmen müsse, verletzt habe ( Urk. 1 S. 5).

I m vorliegenden Fall wäre es ange sichts der massiven Verletzungen, welche er sich beim Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zugezogen habe, und der Komplexität des zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes zwingend notwendig gewesen, eine versiche rungs externe Begut achtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen zu lassen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin lediglich aus ge führ t , dass es gestützt auf die kon stante Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen Anspruch auf Einholung eines ver sicherungsexternen medizinischen Gutachtens gebe . Es ergebe sich sodann aus den Akten , dass alle medizinischen Beurteilungen der versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdegegnerin ohne eine eingehende persönliche Untersuchung durchge führt worden seien ( Urk. 1 S. 6) . Sie hätten ihn somit nicht rechtsgenüglich zu den aufgrund der faktischen Einäugigkeit und der schweren Kopfverletzungen bestehenden Beschwerden , den Kopf- und Gesichtsschmerzen und den psy chischen Probleme n befragen können ( Urk. 1 S. 6-7 , S. 8-9 ) . Hier wäre aber eine eingehende persönliche Befragung im Rahmen einer versiche rungsexternen medizinischen Begutachtung nötig gewesen. Die Rechtsprechung des Bundes gerichts betreffend Zulässigkeit von reinen medizinischen Aktenbeur teilungen könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden ( Urk. 1 S. 7, S.

9 , Urk. 28 S. 3-4 ) . In medizinischer Hinsicht sei unabhängig von der Einholung eines versicherungs externen medizinischen Gutachtens lediglich unbestritten, dass zufolge des stark geschädigten linken Auges eine funktionelle Einäugigkeit besteh e . Umstritten seien jedoch die

weiterhin vorhandenen psychischen Prob leme, die Kopf schmer zen sowie die Gesichts schmerzen betreffend deren Vorliegen per se und auch betreffend das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam men hanges zu m Ereig nis vom 2 4. F ebruar 2019 ( Urk. 1 S. 7). Die Unfallkausalität der Kopf- und Gesichts schmerzen werde von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ in diversen medi zinischen Berichten bestätigt ( Urk. 1 S. 10). Er sei sodann am 1. September 2021 in einer leidens bedingten Tätigkeit noch nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk.

1 S. 8).

Gegen die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ sei ein zuwenden, dass er wegen den weiterhin vorhandenen unfall kausalen Beschwer den nicht dazu in der Lage sei, mit voller Leistung ganztags einer Arbeitstätigkeit nachzu gehen ( Urk. 1 S.

8, S.

10) . Mit Arztzeugnis vom 2 7. September 2021 habe ihn Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin, nach langer 100%iger Arbeitsunfähigkeit per 2 7. September 2021 wieder zu 40 % arbeitsfähig geschrie ben . Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig sei , bezieh e sich die Bestätigung des behan delnden Arztes Dr. C.___ auf eine leidens angepasste Tätigkeit ( Urk. 1 S. 8) . Die Frage, ob der sogenannte medizinische Endzustand bereits erreicht sei, müsse ebenfalls durch das noch einzuholende medizinische Gutachten beant wor tet werden ( Urk. 1 S.

11). Gleichwohl könne bezüglich Invaliditätsbemessung bereits festgehalten werden, dass das V alideneinkommen

- wie bereits mit der Einsprache vom

15. September 2021 dargelegt - Fr. 78'600.-- betrage ( Urk. 1 S.

12). Da sich noch die Gutachterinnen und Gutachter zur Restarbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit äussern müss ten, könne noch kein zumut barerweise zu er zielen des Invalideneinkommen definiert werden. A ufgrund seine r Verletzungen sei aber mindestens ein leidensbedingten Abzug von 15 % vor zu nehmen ( Urk. 1 S.

12). Nach dem Vorgenannten könne schliesslich ebenso wenig schon heute über seinen Anspruch auf Integritätsentschädi gung entschieden werden. Auch diese könne erst nach dem Vorliegen des Gutach tens festgelegt werden.

Diesbezüglich sei sodann auf jeden Fall nicht nur die ophthal molo gische Problematik, sondern auch die neurolo gische Problematik betreffend d ie weiter hin persis tierenden Kopf- und Gesichts schmerzen abzuklären ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2

Dem Bericht der Notaufnahme des Mail änder Krankenhauses , in welches sich der Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2019 zunächst begeben hatte, ist zu ent neh men, dass dieser in der Nacht ein Schädel-Gesichtstrauma erlitten habe. Er erin nere sich nicht an den Vorfall. Die Computer tomografie (CT)-Untersuchung des Gehirn s habe keine zerebralen Läsionen, jedoch eine Fraktur der Orbita links mit Einbeziehung der Augenmuskulatur, der Kieferhöhle und des Jochbeins links gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung s e i eine Schwellung im mittleren Drittel des Gesichts und im Periorbitalbereich rechts festgestellt worden . Die Seh kraft links sei erhalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe Diplo pie . Zudem sei eine

erhalte ne

Sensibilität im mittleren Drittel des Gesichts und Hypoprojektion des Jochbogens feststellbar gewesen . Der untere Orbital rahmen sei wegen des Ödems nicht beurteilbar gewesen. Es habe k eine Interferenz des Kronenfortsatzes des Unterkiefers und des Backenknochens bestanden.

Es wäre eine s tationäre Aufnahme mit chirurgischer Versorgung der Frakturen ange bracht . Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer asymptomatisch. Es seien keine weiteren Unter suchungen nötig ( Urk. 11/36 S. 3).

Bei der op h thalmo lo gischen Untersuchung sei das linke Auge schlecht beurteilbar gewesen (Urk.

11/36 S. 7). 3.3

Die CT-Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 2 4. Februar 2019 ergab gemäss Bericht der dortigen Augenklinik vom selben Tag den folgenden Befund ( Urk. 11/22 S. 2 ): - dislozierte Fraktur Arcus zygomaticus links - Fraktur laterale und mediale Orbitawand links: Fragmente der lateralen Orbitawand disloziert ohne Kompression - Fraktur Orbitaboden links ohne Einklemmung der Muskulatur, mit Betei ligung Foramen infraorbitale - mehrere Frakturen anteriore, laterale und mediale Wände Sinus maxillaris links - Keine Einklemmung des Nervus opticus links - Intraorbital kein Hämatom, geringes inhibiertes Fettgewebe in der Orbita - knöcherne Nase: ältere Fraktur nicht auszuschliessen. Keine Klinik.

Als ophthalmologische Diagnose wurde eine leichte Contusio Bulbi festhalten ( Urk. 11/22 S. 2). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 25. Februar 2019 wurde die Diagnosen Jochbein-/Jochbogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links vom 24.

Februar 2019 und multiple beherdete Zähne bei desolatem Zahnstatus aufgeführt ( Urk. 11/23 S. 1 ). 3.5

Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ zur

orthoptischen Untersuchung

vom 20. März 2019 wurde ein e leichte Hebungs- und Senkungseinschränkung bei am Hesstest diskreter Adduktionseinschränkung links, welche klinisch nicht nach weisbar sei , erwähnt (Urk. 11/27 S. 1). 3. 6

In ihrer Beurteilung vom

9. März 2020 führte die Ophthalmologin Dr. A.___ ins besondere aus , dass der B e schwerdeführer seine Arbeit als Dachdecker wegen Doppelsehen nicht weiterführen

könne. Zur Frage, welche Tätigkeiten und Ver rich tungen der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumut barer w eise noch ausüben könne, hielt die Augen ärztin f est, falls das Doppel sehen durch Enophthalmus operativ nicht behoben werden könne, seien für diesen alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfor dern würden. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, eben so Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeig net. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könn ten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsge fahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Es müsse ferner beachtet werden, dass alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, zwar im Prinzip möglich

seien, es brau che aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien fein mecha nische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, bezie hungs weise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 % . Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmolo gischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 % , terminiert auf 1 bis 2 Jahre. Und schliesslich sei für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssen, auf eine ent spre chende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bild schirm tätigkeiten (Urk. 11/103 S. 2) . 3.7

Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals D.___

vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Hauptblickrichtung doppel bild frei sei. Er sei von Beruf Dachdecker. Derzeit sei er wegen Diplopie arbeitsunfähig. Er beklage Beschwerden/Doppelbilder morgens für die ersten 15 Minuten nach dem Aufstehen und vor allem abends bei Ermüdung .

T agsüber im Alltag sei er beschwerdefrei (Urk. 11/144 S. 1). Aktuell sei keine weitere operative Therapie indiziert. Eine Prismenbrille werde bei schwankenden Doppelbildern, vor allem in den oberen und unteren Blickrichtungen und bei Ermüdung, als nicht sinnvoll erachtet (Urk. 11/144 S. 1-2). Abgesehen von einer minimale n Motilitätsstörung links seien die Befunde ophthalmologisch blande. Die Behandlung werde somit abgeschlossen (Urk. 11/144 S. 2). 3.8

Gemäss Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 1 5. April 2021 zur orthoptischen Untersuchung vom 1 2. April 2021 bestanden auf der linken Seite weiterhin Doppelbilder, allerdings nur beim Auf- und Abblick (Hebungs- und Senkungsde fizit, klinisch an der Mobilität sichtbar, objektivierbar beim binokularen Ein fachsehen an der Harmswand und im Hesstest ). Obwohl eine leichte Besserung zu verzeichnen sei, hätten sich die Doppelbilder nun auch mittelfristig nicht voll ständig aufgelöst ( Urk. 1 1 /234 S. 2). 3.9

Dr. A.___ hielt am 2 0. Mai 2021 fest, dass zwischen den Kopfschmerzen und der Augenproblematik kein Zusammenhang bestehe. An ihrer Beurteilung vom 9.

Februar 2020 gebe es keine Änderung ( Urk. 11/221). 3. 10

3. 10 .1

Die Arztberichte (inkl. die Bericht e zu den bildgebenden Untersuchungen) zu den

neurologischen Abklärung en der vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmer zen werden in der Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 1 3. Januar 2022 zusam mengefasst (Urk. 1 1 /2 87 S. 1- 6 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3. 10 .2

Der Neurologe Dr. B.___ hielt in seine Beurteilung vom 1 3. Januar 2022 insbe sondere fest, dass das vom Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2019 erlittene Trauma grundsätzlich geeignet sei, ein akutes posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom entsprechend der i nternationalen Klassifikation von Kopfschmerzer krankungen

der ICHD zu verursachen.

Aus neurologische r

Hinsicht fänden sich jedoch keine Hinweise , dass beim Beschwerdeführer vom Unfallzeit punkt bis über drei Monate danach ein kontinuierliches Kopfschmerz-Syndrom vorgelegen habe. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Übergang in ein chro nisches post traumatisches Kopfschmerzsyndrom auszugehen. Alsdann gehe a us den vor lie genden medizinischen Berichten seit dem Unfall vom 24.

Februar 2019 und auch nach der jüngsten Folge-Operation im Bereich des Gesichtsschädels links, am 1 5. (richtig: 2 5. ) März 2019, keine Klage des Beschwerdeführers über ein lokales neu ropathisches Schmerzsyndrom oder über ein neuralgiformes Schmerz-Synd rom hervor. Während der Beschwerdeführer noch in der traumatologischen Sprech stunde vom 9. Januar 2020 im zahnmedizinischem Zentrum D.___ der Uni versität F.___

lediglich über Parästhesien («Missempfindungen») im Bereich des zweiten Astes des Nervus

trigeminus ( N. V2) links bericht et habe , werde in der Kopf schmerz-Sprechstunde der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ am 2 3. April 2020 erstmals ein «täglich auftretender Gesichts- und Kopfschmerz seit der operativen Versor gung einer komplexen Mittelgesichtsfraktur links vor gut einem Jahr» fest gehalten. In der neurologischen Beurteilung der Arztberichte bezüg lich der erst seit dem April des Jahres 2020 vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und Schmerzen sei die neue Diagnose einer «schmerzhaften post traumatischen trige minus -Neuropathie links V2» (entsprechend der Klassifikation der Internatio nalen Kopfschmerzge sellschaft, IHS, der Ziffer 13.1.2.3 nach ICHD-3-Klas sifi ka tion zu geordnet) ( Göbel and Evers 2020 ) nicht nachvollziehbar (Urk.

11/287 S.

6). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer in der Kopfschmerz-Sprech stunde des Universitätsspitals Z.___ mehrmals über stark differierende Beschwerde n b e richtet , so dass diffe renzial-diagnostisch sehr verschiedene klassifikato rische Einordnungen von den Kopfschmerz-Spezialisten des Universitätsspitals Z.___ erwogen w o r den seien (ICHD-3 . 3.1 oder 1.1 oder 13.1 . 2.3 , Urk. 11/287 S. 6-7 ). Trotz verschiedener medikamentöse r Behandlungs empfeh lungen habe

der Beschwerdeführer über unverändert beste hende diffuse Beschwerden im Bereich des linken Gesicht s berichtet. Dies bei deutlichen Hin weisen für eine unzu reichende Adhärenz des Beschwerdeführers an die vorge schlagene Medikation. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwer deführer n ach der MR- und CT-Bildgebung des Gesichtsschädels im Februar be ziehungsweise März des Jahres 2021 scheinbar k eine fachärztlich -neuro logische Behandlung von Beschwerden in der linken Gesichtshälfte mehr in An spruch genommen habe. Zudem ha be

er die vereinbarte traumatologische Ver laufsuntersuchung in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 1

4. Au gust 2021 nicht wahrge nommen. Aufgrund der Hinweise für sämtlich er folglose medikamentöse Behand lungsversuche und der Hinweise für einen Ab bruch der fachärztlichen Behand lung seitens des Beschwerdeführers k ö nn e geschluss folgert werden, dass beim Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2021 kein wesentlich beeinträchtigen des Gesichtsschmerz- oder Kopfschmerz-Syndrom mehr vor ge l e g en habe . Es habe sich schon im Januar des Jahres 2021 gezeigt , dass weitere Behandlungen der wechselnd und unspezifisch geklagten Beschwer den in der rechten Gesichtshälfte nicht zu einer Verbesserung der ge klagten Beschwerden gef ührt hätten . Von neurologischer Seite her betrachtet

sei daher der in der Mitte des Jahres 2021 vorge nommene administrative Fallabschluss seitens der Unfall versicherung nachvoll ziehbar. A us neurologischer Sicht sei ferner zu bestätigen, dass beim Beschwer deführer weder ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom noch ein beeinträchtigen des chronisches neuropathisches oder neuralgiformes Schmerz syndrom als wahr scheinliche Folge des Unfalls vom

4. (richtig: 24.) Februar 2019 vorliege n würden . Aus neurologischer Perspektive beurteil t

sei für die gering fügige sensorische (sen sible) Störung im Bereich des zweiten Astes des N. trigeminus links keine Schät zung eines Integritätsschadens gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer weder ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz syndrom noch ein beeinträchti gendes chronisches posttraumatisches neuro pathisches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen sei (bzw. mit nachweisba ren organischen/strukturellen Unfallfolgen begründbar sei ), sei auch diesbezüg lich keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ( Urk. 11/287 S. 7). 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerde führer geltend gemach ten Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie der von ihm gel tend gemachten psychischen Beschwerden weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen

den laut Beschwerdeführer immer noch bestehenden Kopf- und Gesichts schmerzen und dem Ereignis vom 2 4. Februar 201 9.

Sie folgte dabei der

Akten b e urteilung von

Dr. B.___ vom 13. Januar 2022

(E.

2. 2 , E. 3.10.2 ). Der Beschwer deführer bringt vor, es wäre eine persönliche Befragung zu seinen Beschwerden nötig ge wesen (E.

2.3). Dem ist entgegenzuhalten, dass n ach der bundesge richt lichen Rechtsprechung auf eine Aktenbeurteilung abgestellt werden

kann , wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2.

März 2022 E. 5.1 mit wei teren Hin wie sen). Bei der Untersuchung in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 9. Januar 2020 klagte der Beschwerdeführer über Parästhesien im Bereich des linken Jochbeins und regel mässig auftretende Kopf schmerzen (Urk.

11/97 S. 1). Im Rahmen der deswegen im Universitätsspital Z.___ durchgeführten Abklärungen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerden zu schildern (Urk.

11/133 S.

4 , Urk. 11/157 S. 4 , Urk. 11/174 S. 2, Urk. 11/201 S. 4 ) . Die Neurolo ginnen und Neurologen

des Universitätsspitals Z.___

sind in ihrer Beurteilung darauf ein gegangen ( Urk. 11/133 S. 5, Urk. 11/157 S.

4 , Urk. 11/174 S. 3, Urk. 11/201 S.

5 ) . Inwiefern eine zusätzliche Befragung durch den Suva-Versicherungs medi ziner Dr. B.___ weitere Aufschlüsse gebracht hätte, ist vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden.

Nach der Kon trolle vom 27.

Januar 20 21 war eine Verlaufs kontrolle in ca. 3 Monaten geplant ( Urk. 11/201 S. 5) , welche dann aber - soweit ersichtlich - nicht durchgeführt wurde . Es folgten zwei bildgebende Untersuchun gen (MRI Gehirn, inkl. Schädel kalotte, und Orbita vom 2 2. Februar 202 1 , Urk. 11/202 S. 1, CT Schädel vom 10.

März 2021, Urk.

11/211 S. 1).

Wei tere neu rologische Abklärungen waren nach der Kopfwehsprechstunde vom 2 7. Ja nuar 2021 aber nicht vorgesehen ( vgl. Urk.

11/201 S.

5 ) .

Dr. B.___ konnte folg lich einen feststehenden Sachverhalt an hand der Akten beurteilen. Die Voraus setzun gen für eine Aktenbeurteilung waren somit erfüllt. Der Beschwerde führer bringt vor, die Unfallkausalität der Kopf- und Gesichtsschmerzen sei en von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ in diversen medi zinischen Berichten bestätigt worden (E.

2.3) , ohne aber dafür genaue Belege anzugeben . Aktenkundig ist, dass d ie Ärztinnen der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ die Diagnose posttrauma tische rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen gestellt haben

(Urk.

11/201). Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Au ffassung impliziert der in der Diag nose stellung verwen dete Begriff «posttrauma tisch» aber

keinen

rechtsgenüglichen

Kausalzusammen hang (Urteil des Bundesge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2). In seiner Beurteilung hat Dr. B.___ anhand der Berichte der behan deln den Ärztinnen und Ärzte ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom und ein chro nisches neuropa thi sches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom , als überwiegend wahrscheinliche Folge des Ereignis ses vom 2 4. Februar 2019 , mit einer über zeu genden Begrün dung ausgeschlossen. Er hat überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerde führer die diesbezüglichen Abklärungen und Behandlungen bereits vor dem Fallabschluss der Beschwerdegegnerin per

1. September 2021 (Urk. 11/252) abge brochen hat (E.

3.10.2).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die schlüssige Akten beurteilung von Dr. B.___

vom 13. Januar 202 2 abge stellt hat .

Gemäss dieser Beurteilung be steht zwischen dem Ereignis vom 24.

Februar 2019 und de n vom Beschwerde führer geltend gemach ten Kopf- und Gesichtsschmerzen kein natürlicher Kausal zusammenhang (E.

3.10.2 ) .

Die Beschwerdegegnerin ist für diese vom Beschwer deführer geltend gemachten Beschwerden nicht leistungspflichtig. Folglich sind diesbezüglich auch keine wei teren Abklärungen durchzuführen. 4.3

Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass er seit dem Ereignis vom 24. Februar 2019 an psychischen Beschwerden leide. Es müssten daher noch medizinische Abklärungen durchge führt werden (E. 2.3). Den aufgelegten Akten lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwer deführers entnehmen. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeit der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2019 vielmehr, dass er sich psychisch stabil fühle und auch keine professionelle Hilfe

benötige (Urk.

11/66 S . 2). Zu er gänzen ist, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 Gelegenheit erhielt, seine Beschwerden zu schildern, keine p sychische n Beschwerden erwähnte (vgl. Protokoll S. 5-6).

Nach Lage der Akten bestehen so mit keine psychischen Beschwerden . Der Beschwerdegegnerin kann folglich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe dies bezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5. 5.1

Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Fall zu Recht per 1. Sep tember 2021 abgeschlossen hat. 5.2

Der Beschwerdeführer verweist auf die eingereichte Bestätigung von Dr. C.___ vom 27. September 2021 ( Urk. 3 ). Daraus sei nach seiner Ansicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. September 2021 in einer leidensange passten Tätigkeit

noch nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei ( E. 2.3). Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals D.___ vom 4. Juni 2020 ist nun aber zu ent nehmen, dass dort keine weitere n

Untersuchungen und Behandlung en mehr durch geführt wur de n (E. 3.7). Im Universitätsspital Z.___ wurde die

orthop t ische Behandlung am 12. April 2021 ab ge schlossen. An jenem Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wes halb er zur Untersuchung kommen solle. Er möchte keine Untersuchun gen am Hesstest oder an der Harmswand mehr machen. Er habe dies schon so oft gemacht und es habe sich nichts verändert. Dazu hielt die Orthoptis tin fest, dass keine Untersuchung nötig sei, wenn der Beschwerdeführer keine neuen Beschwer den habe und keine Untersuchung wünsche. Daher erfolge der Abschluss der Behand lung ( Urk. 11/243 S. 2). De r für den 2 4. August 2021 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vereinbarte Termin wurde vom Beschwer deführer nicht wahrgenommen. Es wurden keine weiteren Termine vereinbart ( Urk. 11/282). Die unfallbedingten Behandlungen waren somit spätestens Ende August 2021 abgeschlossen. Es waren zudem keine Ein gliede rungsmassnahmen der Eidgenössischen Invaliden versicherungen pendent, durch welche sich die Verwertung der Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers mög licherweise noch hätten steigern lassen (vgl. die Auskunft der IV-Stelle Zürich vom 5. August 2021, Urk. 11/253). Der Fallabschluss per 1. Sep tember 2021 ist somit nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Im Folgenden ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 6.2

Hinsichtlich Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen stellte d ie Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der Orthoptistin

Dr. A.___ vom

9. März 2020 (E.

3.6) ab (E.

2.2). Diese hat im Wesentlichen festgehalten, dass de r Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 24. Februar 2019 auf dem linken Auge Doppelbilder sehe. Deshalb sei ihm die bisherige Tätigkeit als Dach decker nicht mehr zumutbar. In einer Verweisungstätigkeit besteht gemäss Dr.

A.___ aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E.

3.6).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er gemäss Dr. C.___ auch in einer leidensang e passten Tätigkeit nur zu 40 % arbeitsfähig sei (E.

2.3). Entgegen seiner Ansicht ergibt sich dies so aber nicht aus dem Attest von Dr. C.___ . Dieser hielt seinem mit «Bestätigung» betitelten Schreiben vom 27. September 2021 (Urk. 3) mit Bezug auf den Beschwerdeführer einzig Folgendes fest: «Obiger Pat. kann ab sofort wieder 40 % arbeiten.»

Rückfragen bei Dr. C.___ sind nicht nötig, da der Einschätzung der Orthoptistin zur Augenproblematik beweismässig stärker ins Gewicht fällt, als diejenige des Allgemeinmediziners

Dr. C.___ . Des Weiteren wendete der Beschwerdeführer auch gegen die Beurteilungen von Dr. A.___ ein, dass sie ihn nicht persönlich untersucht habe (E. 2.3). Das zur Aktenbeurteilung von des Neurologe Dr. B.___

Gesagten (E. 4.2) gilt

- mit den nötigen Abände rungen - aber auch bezüglich der Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ . Sie konnte sich auf die Berichte aus dem Universitätsspital Z.___ und de n Bericht des Stadtspitals D.___ ab stützen und hat eine schlüssige und überzeugende Beurteilung abgegeben. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt hat. 6.3 6.3.1

Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der Y.___ AG zum Stun den lohn des Beschwerdeführers (Urk.

11/230) und dem von diesem Unternehmen aufgelegten Einsatzvertrag ( Urk. 11/17; Urk.

2 S. 15 ).

Dies gibt zu keinen Bean standungen Anlass , denn b eim hypothetische n

Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer rech net e eben falls mit dem von der Y.___ AG ange gebenen Stundenlohn (Urk. 11/230 S. 3 ), welcher sich in klusive Ferien - und Feiertags ent schädigung ( 14,22

% )

und 13. Mo natslohn/Gratifikation

(8,33

%) auf Fr. 37.50 belief (vgl. dessen Ausführungen in der Einsprache vom 15. Sep tem ber 2021, Urk. 11/271 S. 6). Dies en Stunden lohn

multiplizierte er mit den gemäss den Angaben der Y.___ AG für das Jahr 2021 angegebenen 2’096 Arbeitsstunden (vgl. Urk. 11/230 S. 3,

Urk. 11/271 S.

6) . So gelangte er zum für ihn massgebenden Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 78'600.-- (2'096 x Fr.

37.50).

W ird jedoch der Lohn pro Stunde

- wie vor lie gend -

unter Berück sich ti gung der jährlichen Bruttoarbeitszeit auf einen Jahres lohn umrechnet, so erfolgt dies ohne de n Zuschlag für die Ferien- und Feiertags entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2019 vom

26. Februar 2020 E. 3.2) . Dem hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Ermittlung des Validen einkom mes Rechnung ge tragen (Urk. 2 S. 15). Ihre Berechnung, bei welcher ein hypo thetisches Validen einkommen in der Höhe von Fr. 71'711.25 ( Fr. 34.62 [ Stunden lohn ohne 1 3. Monatslohn ] : 11 4 ,22 x 100 x 42 x 52 x 1,0833) resultierte (Urk. 2 S. 15) , ist nicht zu beanstanden. 6.3.2

Das hypothetische Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin gestützt auf lohnstatische Angaben mit Fr.

68'992.50 ( Urk. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass aufgrund seiner Verletzungen mindestens ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen sei (E. 2 .3 ). Dabei sind aber nicht sämtliche Lei den, welche der Beschwerdeführer selber auf das Ereignis vom

24. Februar 2019 zurückführt ( faktische Einäugigkeit, Kopf- und Gesichtsschmerzen und psychi schen Probleme, E.

2.3), sondern nur die unfallkausalen Doppelbilder, welche der Beschwerdeführer auf dem linken Auge sieht (E.

6.2) , zu berücksichtigen . Nach der - soweit ersichtlich - aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spekt rum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der ver sicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätig keit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mit bewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine An stellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeits platzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver weisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen lohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 2

4. No vember 202 2 E.

3.2.2.2.1 mit Hinweis ). Die Beschwerdegegnerin hat im angefoch tenen Entscheid nachvoll ziehbar aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer trotz der auf das Ereignis zurück zuführenden Doppelbilder auf dem linken Auge auf dem ausgeglichenen Arbeits markt grundsätzlich noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen stehen . Dabei hat sie insbesondere die Fähigkeiten, welcher der Beschwerde führer erlangte, als er vor seiner Arbeit als Dachdecker, professionell Möbel montierte , berücksichtigt ( Urk. 2 S. 16). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind somit nicht ersichtlich. 6.3.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 71'711.25, Invalidenein kommen: Fr. 68'992.50) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'718.75 bezie hungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % . Da der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.6.1). 7.

7.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritäts entschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % hat. 7.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe der Medizinerin oder des Mediziners. Es ist ins besondere de r Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei ist auch den Quervergleich mit anderen in der UVV, Anhang 3, oder den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom

11. September 2002 E. 6 mit Hinweisen). 7.3

In ihrer Beurteilung zum Integritätsschaden vom 20. Mai 2021 führte Dr. A.___ aus, dass aufgrund einer unfallkausalen Hebungs- und Senkungsschwäche am linken Auge ein Doppelsehen beim Sehen nach oben und nach unten bestehe. In Primärposition gebe es keine Diplopie. Ihre Schätzung beruh e auf der Tabelle Grafik «Motilität», DOG 1991, wiedergegeben in der Suva-Publikation 2293/5 .d : Die Beurteilung von Augenschäden im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) vom 1. März 1994 , S. 65,

Ziff. 93 1. Dr. A.___ schätz t e den unfallkausalen ophthal molo gischen Integritäts schaden auf 20 % (Urk. 11/222 S.

1). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ebenfalls ein, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse (E.

2.3). Wenn aber die Akten für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genügen (E. 6.2) , so muss dies auch für die Beurteilung des Integritätsschadens gelten . Eine höhere Ent schädigung wegen der vom Beschwerdeführer geltenden gemach ten Kopf- und Gesichts schmerzen (E. 2.3) ist nicht geschuldet, da diese - wie a usgeführt (E. 4.2) - nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind. Die Beurteilung von Dr. A.___ ent spricht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (E. 7.2). Die Beschwerde gegnerin durfte mithin darauf abstellen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig.

Eine höhere Integritätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 20 % ist folglich nicht geschuldet. 8.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2022 ( Urk.

2) als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.

9.1

Auf die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk.

19) gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung ist auch unter Berücksichtigung der bei der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 gemachten Ausführungen ( Urk. 28 S.

1-2) und der neu aufgelegten Unterlagen (vgl. Urk. 29/1-9) nicht zurückzu kommen. 9.2

Rechtsanwalt Dr. Aliotta

machte mit Honorarnote vom 1 9. Juli 2022 einen Auf wand von 15.59 Stunden ( Urk. 22 S. 1) und eine «Kleinspesenpauschale» in der Höhe von Fr.

1 02.90 ( Urk. 22 S. 2) geltend. Im Stundenaufwand enthalten sind unter anderem 11 Stunden für «Aktenstudium und Beschwerde ans Gericht» ( Urk. 22 S.

1). Aktenkenntnisse hatte Rechtsanwalt Dr. Aliotta aber bereits auf grund seiner Vertretung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren , wofür ihm von der Beschwerdegeg nerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde ( Urk. 14/1).

Die Einarbeitung in den vorliegenden Fall durch Aktenstudium ist nicht zweifach zu entschädigen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass

die Honorarnote vom 19.

Juli 2022 (Urk. 22) noch keinen abschliessenden Überblick über die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu entschädigenden Arbeiten und Barauslagen geben kann . Danach sind noch die Vorbereitung für die Hautverhandlung vom 7. März 2023 (inkl. Zusammenstellen der neuen Unterlagen zur Substantiierung des Gesuchs um Gewährung der unent geltliche n Rechtspflege, Urk. 29/1-9) und die Teilnahme an dieser Verhandlung vom 7. März 2023 (inkl. Weg) hinzugekommen .

Ebenfalls zu entschä digen ist sodann das Stu dium des vom Sozialversiche rungsgericht heute in dieser Sache gefällten Urteils

und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dessen sowie einer Pauschale für die Barauslagen und die MWSt und des übliche n Stundenansatz es von Fr. 220.--

resultiert eine n ach pflichtgemesse n Ermes sen fest gesetzte Entschädigung in der Höhe von

Fr.

3’0 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ).

9.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3 ' 0 00. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher