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IV.2022.00325

Der Beschwerdeführer wurde vor eine Diskothek zusammengeschlagen und sieht seither auf dem linken Auge beim Auf- und Abblick Doppelbilder. Bei einem Invaliditätsgrad von 3 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

Zürich SozVersG · 2023-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1989,

schloss nach der obligatorischen Schulzeit keine Berufsausbildung ab ( Urk. 10/ 1/5 , Urk. 10/8/3 ). Er reiste im Jahr 2015 aus Italien in die Schweiz ein ( Urk. 10/1/1). Vom

16. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 war er beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___

AG ange stellt. Er wurde bei deren Kunden als Dachdecker eingesetzt ( Urk. 10/6/188, Urk. 10/6/193, Urk. 10/ 6/22 1 , Urk. 10/ 1 9 / 206 ). Am 24. Februar 2019 wurde X.___

in Mailand vor einer Diskothek zusammengeschlagen ( Urk. 10/6/90, Urk. 10/6/154, Urk. 10/6/219, Urk. 10/6/221 ), wobei er eine Jochbein-/Joch bogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links und eine leichte Con tusio Bulbi links erlitt (Berichte der Augenklinik und der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 24./25. Februar 2019, Urk. 10/ 6/155 - 156 ).

X.___ meldete sich am 23.

Januar 2020 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die beim Ereignis vom 24. Februar 2019 erlit tenen Ver letzungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1, Akten verzeichnis zu Urk. 10/1-43). Die IV-Stelle zog die Akten der für das Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zuständige n Unfallversicherung, der Suva, bei ( Urk. 10/6 ,

Urk. 10/19, Urk. 10/26, Urk. 10/28 ) . Am 1 4. September 2021 nahm

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie am Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD)

Stellung ( Urk. 10/33/9-10). Die Rück fragen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Versicher ten in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 10/33/10) beantwortete RAD-Arzt Dr.

B.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 22.

Novem ber 2021 ( Urk. 10/33/10-11).

Mit Vorbe scheid vom 19. Januar 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung seines Leistungsbegeh rens an, da bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 202 2

Einwand ( Urk. 10/35, mit Einwandbegrün dung vom 2 3. März 2022, Urk. 10/4 1 ). Am 2 2. April 2022 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ erneut Stellung (Urk.

10/42/4). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8 . Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechts be geh ren (Urk. 1 S. 2-3): « 1. Es sei die Verfügung vom 1 2 . M ai 2022 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invaliden versicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 4 0 % zuzusprechen. 3. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, i.S.v. Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen. 5. Eventualiter ist zu beantragen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag gibt.»

Zudem stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Diesbezüglich beantragte er, dass das Sozialversicherungsgericht ihn im Rahmen der öffentlichen Gerichts verhandlung persönlich befrage. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Bewil ligung eine r unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Annina Janett , Winterthur (Urk. 1 S. 2) .

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs vom

8. Juni 2022 betreffend Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12 ) mit Belegen (Urk. 12/ 1 /1- 14 ) sowie die Stellungnahme der Gewerkschaft Unia vom 29. Juni 2022, wonach keine Rechtsschutzversicherung bestehe (Urk. 8), ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . August 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/ 1- 43 ) . Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort ( Urk. 13). 2.3

Mit Verfügung vom 25 . J anuar 202 3 (Urk. 1 5 ) wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom

8. Juni 2022 Rechtsanw ä lt in Dr. Janett als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt. 2.4

Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2023 ( Urk.

20) wurden aus den Akten des Ver fahrens Nr. UV.2022.00076 in Sachen X.___ gegen die Suva die neuro logische Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. C .___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Januar 2022 als Urk. 21 zu den Akten des vorliegenden Prozesses ge nommen.

D e n Parteien wurde je eine Kopie zugestellt . 2. 5

Rechtsan wältin Dr. Janett beantragte mit Eingabe vom 6. März 2023, dass sie als unentgelt liche Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers zu entlassen und stattdessen Rechts anwalt Dr. Massimo Aliotta auf dessen fol gen des Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts vertreter zu bestellen sei (Urk. 26 S. 2). 2.6

Am 8 . März 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 5-8 ) . Der Beschwerdeführer liess durch R echtsanwalt

Dr. iur . Massimo Aliotta

die folgen den Anträge stellen ( Urk. 28 S. 1): « 1. Es sei anstelle von RA Dr. iur . Annina Janett neu R A

Dr. iur . Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bestellen . 2. Es sei en die vollständigen Akten aus dem Verfahren X.___ gegen die Suva (UV.2022.00076) für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizu ziehen. 3. Es sei der Beschwerdeführer heute noch ergänzend vom Gericht persönlich zum Verlauf betreffend die Kopfschmerzen seit dem 2 4. Februar 2019 zu befragen . »

Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 16 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin , wie von ihr angekündigt (Urk. 19 ) , fern. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer am

29. April 2022 beim Sozialver si cherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 6. März 2022

betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung erhob. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2022.00076 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022

in Betracht fällt (vgl. Urk. 2 S. 1) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IV G ).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2022 insbesondere , dass sich der Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2020 zum Leis tungsbezug angemeldet habe. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate ab Eingang der IV-Anmeldung entstehen. Sie habe daher geprüft, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 1). Gemäss RAD könne der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeiten. In einer Tätigkeit, welche seinen gesundheit lichen Einschränkungen angepasst sei, sei jedoch von einer vollen Arbeits fähig keit ab März 2020 auszugehen. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invali ditätsgrad von 3 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerde gegnerin Art. 43 ATSG, wonach sie die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müsse, verletzt habe. A ngesichts der Komplexität des zu beur teilenden medizinischen Sachverhaltes wäre es zwingend notwendig gewesen, eine versicherungsexterne Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen zu lassen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin lediglich ausgeführt, dass im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen von der Suva eine ärzt liche Beurteilung erstellt worden sei und diese Gültigkeit für den allge meinen Arbeitsmarkt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass lediglich reine Akten beur tei lungen vorlägen. Die Suva als Unfallversicherung habe ebenfalls keine ver siche rungsexterne Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchge führt, um seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuklären. Er sei zu seinen geklagten Beschwerden zufolge seiner faktischen Einäugigkeit, der schwe ren Kopfverletzungen, den Kopf- und Gesichtsschmerzen und den psy chi schen Prob lemen nie persönlich befrag t

worden (Urk. 1 S. 5) . Es sei ein zentraler Mangel der neurologischen Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 13. Januar 2022, dass er betreffend den Verlauf der linksseitigen Kopfschmerzen und betreffend d ie Gesichtsschmerzen sich in Widerspruch zu den vorliegenden Berichten der be handelnden Ärzte sowie in Widerspruch zu seinen Ausführungen setz e , ohne dies schlüssig zu begründen. Hätte der genannte Arzt ihn per sönlich untersucht und persönlich befragt, so hätte er die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 im Verfahren UV.2022.00076 glaubhaft geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, Gesichtsschmerzen und Ein schränkungen hören können und folglich auch in seiner Beurteilung berück sich tigen müssen ( Urk. 28 S. 5). Aus dem Gesagten folge, dass die von der Suva eingeholten Aktenbeurteil ungen keinen Beweiswert hätten. Es könne somit nicht an gehen, dass die se Akten beur teilungen nun auch für die Abklärung seiner invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche beigezogen werden (Urk. 1 S. 5). Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Auflage, ein versiche rungsexternes Gutachten mit den Fach rich tungen Orthopä die, Ophtha mologie , Psychiatrie und Neuropsychologie e inzu ho len ( Urk. 1 S. 5-6 ).

Das Zumutbarkeits profil bezüglich leidensangepasster Tätig keit könne e rst nach der Durchführung der beantragten medizinischen poly diszi plinä ren Be gutachtung definiert werden. Die Frage, welches Invalideneinkommen er mit den bestehenden Gesundheitsein schränkungen noch erzielen könne, könne ebenfalls erst nach Vorliegen des Gutachtens beantwortet werden.

Gleichwohl sei bezüglich Invaliditätsbemessung bereits fest zu halten, dass ihm laut der für die Suva erstellten augenärztlichen Beurteilung vom 9. März 2020 alle Tätigkeiten, welche Stereosehen erfordern würden, nicht mehr zumutbar seien. Vor diesem Hinter grund und mit Blick auf seine aktenkundigen schweren Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, wie ihm die Erzielung eines Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 68'923.16 zumut bar sein solle ( Urk. 1 S. 6). Und schliesslich müsse gesagt werden, dass die seit dem Ereignis vom 24. Februar 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen ihn nicht nur beruflich, sondern auch im privaten Bereich, in s einem alltäglichen Leben, stark einschränken

würden. Wenn er zum Beispiel auf dem Sofa liege, könne er nur aus einer bestimmten Perspektive aus f ernsehen. Auch das Rasieren falle ihm schwer, weil er doppelt sehe (Protokoll S. 7-8). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2

Dem Bericht der Notaufnahme des Mailänder Krankenhauses, in welches sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 zunächst begeben hatte, ist zu ent neh men, dass dieser in der Nacht ein Schädel-Gesichtstrauma erlitten habe. Er erin nere sich nicht an den Vorfall. Die Computer tomografie (CT)-Untersuchung des Gehirns habe keine zerebralen Läsionen, jedoch eine Fraktur der Orbita links mit Einbeziehung der Augenmuskulatur, der Kieferhöhle und des Jochbeins links gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung sei eine Schwellung im mittleren Drit tel des Gesichts und im Periorbitalbereich rechts festgestellt worden. Die Sehkraft links sei erhalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe Diplopie. Zudem sei eine erhalte ne Sensibilität im mittleren Drittel des Gesichts und Hypoprojektion des Jochbogens feststellbar gewesen. Der untere Orbital rahmen sei wegen des Ödems nicht beurteilbar gewesen. Es habe keine Interferenz des Kronenfortsatzes des Unterkiefers und des Backenknochens bestanden. Es wäre eine stationäre Aufnahme mit chirurgischer Versorgung der Frakturen ange bracht. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer asymptomatisch. Es seien keine weiteren Unter suchungen nötig (Urk. 10/ 6 /139 ). Bei der op h thalmolo gischen Untersuchung sei das linke Auge schlecht beurteilbar gewesen ( Urk. 10/6/143 ). 3.3

Die CT-Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 2 4. Februar 2019 ergab gemäss Bericht der dortigen Augenklinik vom selben Tag den folgenden Befund ( Urk. 10/6/155 ): - dislozierte Fraktur Arcus zygomaticus links - Fraktur laterale und mediale Orbitawand links: Fragmente der lateralen Orbitawand disloziert ohne Kompression - Fraktur Orbitaboden links ohne Einklemmung der Muskulatur, mit Betei ligung Foramen infraorbitale - mehrere Frakturen anteriore, laterale und mediale Wände Sinus maxillaris links - Keine Einklemmung des Nervus opticus links - Intraorbital kein Hämatom, geringes inhibiertes Fettgewebe in der Orbita - knöcherne Nase: ältere Fraktur nicht auszuschliessen. Keine Klinik.

Als ophthalmologische Diagnose wurde eine leichte Contusio Bulbi festhalten ( Urk. 10/6/155 ). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 25. Februar 2019 wurde die Diagnosen Jochbein-/Jochbogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links vom 24. Februar 2019 und multiple beherdete Zähne bei desolatem Zahnstatus aufgeführt ( Urk. 10/6/156 ). 3.5

Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ zur orthoptischen Untersuchung vom 20. März 2019 wurde eine leichte Hebungs- und Senkungseinschränkung bei am Hesstest diskreter Adduktionseinschränkung links, welche klinisch nicht nach weisbar sei, erwähnt ( Urk. 10/6/162 ). 3.6

In ihrer Beurteilung vom 9. März 2020 führte die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Opht h almochirurgie FMH,

insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Dachdecker wegen Doppelsehen nicht weiterführen könne. Zur Frage, welche Tätigkeiten und Ver rich tungen der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumut barer weise Weise noch ausüben könne, hielt die Augenärztin fest, falls das Doppel sehen durch Enophthalmus operativ nicht behoben werden könne, seien für diesen alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfor dern würden. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, eben so Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könnten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verlet zungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Es müsse ferner beachtet werden, dass alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, zwar im Prinzip möglich

seien, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien fein mecha nische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, beziehungsweise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 %. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeits fähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 %, terminiert auf 1 bis 2 Jahre. Und schliesslich sei für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssen, auf eine ent sprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bild schirmtätigkeiten ( Urk. 10/19/240 ). 3.7

Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals E.___

vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Hauptblickrichtung doppel bild frei sei. Er sei von Beruf Dachdecker. Derzeit sei er wegen Diplopie arbeitsunfähig. Er beklage Beschwerden/Doppelbilder morgens für die ersten 15 Minuten nach dem Aufstehen und vor allem abends bei Ermüdung. Tagsüber im Alltag sei er beschwerdefrei ( Urk. 10/19/164 ). Aktuell sei keine weitere operative Therapie indiziert. Eine Prismenbrille werde bei schwankenden Doppelbildern, vor allem in den oberen und unteren Blickrichtungen und bei Ermüdung, als nicht sinnvoll erachtet ( Urk. 10/19/164-165 ). Abgesehen von einer minimale n Motilitätsstörung links seien die Befunde ophthalmologisch blande. Die Behandlung werde somit abgeschlossen ( Urk. 10/19/165 ). 3.8

Dr. D.___ hielt am 20. Mai 2021 fest, dass zwischen den Kopfschmerzen und der Augenproblematik kein Zusammenhang bestehe. An ihrer Beurteilung vom 9. Februar 2020 gebe es keine Änderung (Urk. 10/ 2 6/65 ). 3.9

In seiner Stellungnahme vom 1 4. September 2021 nannte RAD-Arzt Dr. A.___ die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur am 2 4. Februar 2019 mit/bei: - Jochbein-/Jochbodenfraktur mit Orbitaboden

- und Orbitawand betei li gung links - Offener Reposition und interner Fixierung der Mittelgesichtsfraktur links (7.

März 2019) mit CAD/CAM gefertigter patientenspezifischer Osteo syn theseplatte - Rekonstruktion des orbitalen Zweiwanddefektes (2 5. März 2019) mit - Entfernung der infraorbitalen Osteosyntheseplatte samt Schrauben - CAD/CAM gefertigte m patientenspezifische m Titanimplantat - Leichter Hebungs- und Senkungseinschränkung links mit Doppelbildern bei Blick nach oben/unten - Posttraumatische rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen - Zustand nach leichter Contusio

Bulbi links

Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker seit dem 2 4. Februar 2019 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei der Beschwerde führer vom 2 4. Februar 2019 bis 3 1. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/33/9). Für seine Beurteilung übernahm Dr. A.___ das Belas tungsprofil von Dr. D.___ ( Urk. 10/33/9-10, E. 3.6). Dr. A.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. September 20 21 zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10/33/9). 3.10

RAD-Arzt Dr. B.___ notierte a m 1 4. September 2021 , dass die massgebliche ver si cherungsmedizinisch-ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vom 9. März 202 0 datiere . Seitdem habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts Wesent liches mehr geändert. Die kurativmedizinisch-ophthalmologische Abschluss untersuchung sei am 1 2. April 2021 in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ erfolgt. In der Zeit zwischen dem 9. März 2020 und dem 1 2. April 2021 habe sich aus versiche rungs medizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesent lich verändert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte das am 9. März 2020 für die Suva formulierte Zumutbarkeitsprofil unverändert weiter. Nachdem hier keine unfallfremden, zusätzlich seitens der IV zu berücksichtigen den Gesund heitsschäden bekannt seien, gelte diese Beurteilung retrospektiv für die IV ab 9. März 2020 ( Urk. 10/33/11). 3. 11

3. 11 .1

Die Arztberichte (inkl. die Berichte zu den bildgebenden Untersuchungen) zu den neurologischen Abklärungen der vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmer zen werden in der Aktenbeurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 13. Januar 2022 zusammengefasst (Urk. 21 S. 1-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3. 11 .2

Der Neurologe Dr. C.___ hielt in seine r Beurteilung vom 13. Januar 2022 insbe sondere fest, dass das vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 erlittene Trauma grundsätzlich geeignet sei, ein akutes posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom entsprechend der i nternationalen Klassifikation von Kopfschmer zer krankungen der ICHD zu verursachen. Aus neurologischer Hinsicht fänden sich jedoch keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vom Unfallzeit punkt bis über drei Monate danach ein kontinuierliches Kopfschmerz-Syndrom vorgelegen habe. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Übergang in ein chro nisches post traumatisches Kopfschmerzsyndrom auszugehen. Alsdann gehe aus den vor lie genden medizinischen Berichten seit dem Unfall vom 24.

Februar 2019 und auch nach der jüngsten Folge-Operation im Bereich des Gesichtsschädels links, am

15. (richtig: 25.) März 2019, keine Klage des Beschwerdeführers über ein lokales neu ropathisches Schmerzsyndrom oder über ein neuralgiformes Schmerz-Synd rom hervor. Während der Beschwerdeführer noch in der traumatologischen Sprech stunde vom 9. Januar 2020 im zahnmedizinischen Zentrum F.___ der Uni versität G.___ lediglich über Parästhesien («Missempfindungen») im Bereich des zweiten Astes des Nervus

trigeminus (N. V2) links berichtet habe, werde in der Kopf schmerz-Sprechstunde der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ am 23. April 2020 erstmals ein «täglich auftretender Gesichts- und Kopfschmerz seit der operativen Versor gung einer komplexen Mittelgesichtsfraktur links vor gut einem Jahr» fest gehalten. In der neurologischen Beurteilung der Arztberichte bezüg lich der erst seit dem April des Jahres 2020 vom Versicherten geklagten Beschwerden und Schmerzen sei die neue Diagnose einer «schmerzhaften post traumatischen trige minus -Neuropathie links V2» (entsprechend der Klassifikation der Internationalen Kopfschmerzge sellschaft, IHS, der Ziffer 13.1.2.3 nach ICHD-3-Klassifikation zu geordnet) ( Göbel and Evers 2020 ) nicht nachvollziehbar (Urk.

10/ 287 S.

6). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer in der Kopfschmerz-Sprechstunde des Universitätsspitals Z.___ mehrmals über stark differierende Beschwerde n berichtet, so dass diffe renzial-diagnostisch sehr verschiedene klassifikato rische Einordnungen von den Kopfschmerz-Spezi alisten des Universitätsspitals Z.___ erwogen worden seien (ICHD-3 . 3.1 oder 1.1 oder 13.1.2.3, Urk. 21 S.

6 7). Trotz verschiedener medikamentöse r Behandlungs empfehlungen habe der Beschwerdeführer über unverändert bestehende diffuse Beschwerden im Bereich des linken Gesichts berichtet. Dies bei deutlichen Hin weisen für eine unzu reichende Adhärenz des Beschwerdeführers an die vorge schlagene Medikation. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwer deführer nach der MR und CT-Bildgebung des Gesichtsschädels im Februar be ziehungsweise März des Jahres 2021 scheinbar keine fachärztlich-neurologische Behandlung von Beschwerden in der linken Gesichtshälfte mehr in An spruch genommen habe. Zudem habe er die vereinbarte traumatologische Ver laufsuntersuchung in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 14. Au gust 2021 nicht wahrge nommen. Aufgrund der Hinweise für sämtlich er folglose medikamentöse Behand lungsversuche und der Hinweise für einen Ab bruch der fachärztlichen Behand lung seitens des Beschwerdeführers könne geschluss folgert werden, dass beim Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2021 kein wesentlich beeinträchtigen des Gesichtsschmerz- oder Kopfschmerz-Syndrom mehr vorge le gen habe. Es habe sich schon im Januar des Jahres 2021 gezeigt, dass weitere Behandlungen der wechselnd und unspezifisch geklagten Beschwer den in der rechten Gesichtshälfte nicht zu einer Verbesserung der ge klagten Beschwerden geführt hätten. Von neu rologischer Seite her betrachtet sei daher der in der Mitte des Jahres 2021 vorge nommene administrative Fallabschluss seitens der Unfall versicherung nach - vollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei ferner zu bestätigen, dass beim Beschwer deführer weder ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom noch ein beein - trächtigen des chronisches neuropathisches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom als wahr scheinliche Folge des Unfalls vom 4. (richtig: 24.) Feb ruar 2019 vorliegen würden. Aus neurologischer Perspektive beurteilt sei für die geringfügige sensorische (sensible) Störung im Bereich des zweiten Astes des N. trigeminus links keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer weder ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz syndrom noch ein beein trächtigendes chronisches posttraumatisches neuro pathisches oder neuralgifor mes Schmerzsyndrom mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen sei (bzw. mit nachweisbaren organischen/strukturellen Unfallfolgen be gründbar sei), sei auch diesbezüglich keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ( Urk. 21 S. 7). 3.11.3

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer erstmals im April des Jahres 2020 gegenüber einem Neurologen geklagten Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch eine andersartige Behinderung anzunehmen sei . Die erfolg losen fachärztlich-neuro logischen medikamentösen Behandlungsvorschläge

zeig t en, dass spätestens im Januar des Jahr 2021 mit weiteren Behandlungs mass nahmen keine namhafte Verbesserung der vom Beschwerdeführer erstmals im April des Jahres 2020, jeweils recht unspezifisch, geklagten Beschwerden zu er warten gewesen sei ( Urk. 21 S. 8) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 4. Februar 2019 zusammengeschlagen (Urk. 10/6/90, Urk. 10/6/154, Urk. 10/6/219, Urk. 10/6/221). Dabei erlitt er Ver letzungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/155-156). Der Beschwerdeführer führt sämtliche seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dieses Ereignis zurück und rügt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (E.

2.2). Andere, allenfalls noch abklä rungsbedürfte Gesund heitseinschränkungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Prüfung umfasst somit die gemäss den Vor bringen des Beschwerdeführers infolge des Ereignisses vom 24.

Februar 2019 be stehenden Gesundheitsstörungen. 4.2

Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer erst am 2 3. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat ( Urk. 10/1) . Deshalb kann ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen frühestens ab 1. Juli 2020 entstehen (E. 1.3). Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen (E. 3.6, E. 3.8-3.10) ist dem Beschwerdeführer sei dem 2 4. Februar 2019 die bisherige Tätigkeit als Dach decker wegen des Doppelsehen s nicht mehr zumutbar. Dies ist nachvollziehbar, denn eine Seheinschränkung birgt bei der Arbeit auf einem Dach oder beim Besteigen eines Baugerüsts ein Absturzrisiko in sich (vgl. dazu auch das von Dr. D.___

vom 9. März 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil, E. 3.6).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Doppelsehens seit dem Ereig nis vom 2 4. Februar 2019 als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig ist. 4.3

4.3.1

Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so ist der Beurteilung der Ophthalmologin Dr. D.___ von

9. März 2020 (E. 3.6) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine solche unter Beach tung des von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofils zu 100 % zumutbar ist. Dr.

D.___ gab diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass das Doppelsehen durch Enophthalmus operativ behoben werden könne , ab (E. 3.6). Im folgenden Bericht der Augenklinik des Stadtspitals E.___ vom 4. Juni 2020 wurde aber festge halten, dass aktuell keine weitere operative Therapie und auch keine weitere Behandlung indiziert sei (E. 3.7). Der Befund konnte zwar nicht durch eine Operation verbessert werden, umgekehrt sind aus dem Bericht der Augenklinik des Stadt spitals E.___ aber auch keine Hinweise auf eine Befund - verschlech terung seit der Beurteilung von Dr. D.___ zu entnehmen .

Gemäss Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 1 5. April 2021 zur Untersuchung vom 12. April 2021 bestanden auf der linken Seite weiterhin Dop pelbilder, allerdings nur beim Auf- und Abblick . Obwohl eine leichte Bes serung zu verzeichnen sei, hätten sich die Doppelbilder nun auch mittelfristig nicht voll ständig aufgelöst ( Urk. 10/26/35 ). Nach der Untersuchung vom 12. April 2021 fanden auf Wunsch des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ mehr statt

(Urk. 10/26/16). Bei dieser Aktenlage überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach sich in der Zeit zwischen dem 9. März 2020 und dem 1 2. April 2021 aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers bezüglich des Augenbefundes nicht wesentlich verändert habe (E. 3.10) . Es muss sodann auf die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers eingegangen werden. Bei der erwähnten Untersuchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 12. April 2021 berichtete der Beschwerdeführer über weiterhin bestehende wiederkehrende Kopf schmerzen, welche aber zwischenzeitlich jeweils wieder vollständig sistieren wür den ( Urk. 10/26/35).

Aktenkundig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer zuvor ab

dem 23 .

April 2020

wegen Kopfschmerzen in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ in Behandlung begeben hatte (vgl. deren Berichte vom 23.

April 2020, 30.

Juli 2020 und 27.

Januar 2021 ,

Urk. 10/19/183 186,

Urk. 10/19/139-142 , Urk. 10/19/40-44 ). Dort wurde ihm allerdings keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ widersprechen der neurologischen Beurteilung von Dr. C.___ , welcher zum Schluss gelangte, dass wegen der Kopf- beziehungsweise Gesichtsschmerzen zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestan d en habe (E. 3.11.3) , somit nicht. Demnach kann zusammenfas send festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 9. März 2020, als die Ophthalmo login Dr. D.___ ihre Beurteilung abgab, unter Berück sich tigung von deren Belas tungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig war. Wegen der Kopf

- und Gesichts schmerzen hat aus neurologischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit war dem Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 202 0 , mithin ab jenem Zeitpunkt, ab welchem er frühestens Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte (E. 4.2) , eine Verweisungstätigkeit zu 100 % zu mut bar. 4. 3.2

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass keine v on den versicherungsinternen Beurteilungen abweichende n Arztberichte vorhanden sind. Alsdann hielt RAD-Arzt Dr. B.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2022 fest, dass unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen keine Indikation für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Einwand ver fahren (und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut) gefor derte Be gut ach tung in den Fach gebieten Orthopädie und Psychiatrie bestehe (Urk. 10/42/4). Auch eine neuro psychologische Abklärung ist nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Gründe für eine solche Untersuchung angeführt und aufgrund der Akten ist eine solche Abklärung nicht nötig.

D as Sozialversicherungs gericht hat

mit dem heutigen Urteil im Prozess Nr. UV.2022.00076 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva

ferner festgehalten , dass die Aktenbeurteilungen von Dr. D.___ vom 9. März 2020 und

20. Mai 2021 (E. 3.6, E. 3.8) beweiskräftig sind (E. 6.2 jenes Urteils) . Es

ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass der RAD auf die Beurteilung dieser Ophthalmo login abgestellt hat (E. 3.9-3.10). Zu ergänzen ist, dass das hiesige Gericht im erwähnten Urteil der neurologische n Beurteilung von Dr. C.___

vom 13. Januar 2022 (E. 3.11) ebenfalls Beweiswert zuerkannte. Der medizinische Sach verhalt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens angepassten Tätigkeit, ist entgegen dessen Ansicht hinreichend abgeklärt worden. Die versicherungsinternen Beurteilungen und Stellungnahmen sind beweis kräftig. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine Regel

folgt , wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozial versicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entschei dungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein allfälliger Renten anspruch des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen frühestens ab 1. Juli 2020 entstehen konnte . Seit dem Ereignis vom 2 4. Februar 2019 ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens ab dem 9. März 2020 war ihm eine leidensangepasste Tätigkeit aber wieder zu 100 % zumutbar.

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.

5.1

Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Fr. 70'741.2 5. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf lohnstatis tis che Angaben mit Fr. 68'923.58 ( Urk. 1 0 /32). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ein

so hohes Invalidene in kommen erzielen könne. Er verweist darauf, dass ihm laut der für die Suva erstellten augenärztlichen Beurteilung vom 9. März 2020 alle Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfordern würden, nicht mehr zumutbar seien (E. 2.2). Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, dem Beschwerde führer stünden bei den festgestellten gesundheitlichen Einschrän kun gen

noch Hilfs arbeiter tätig keiten offen (Urk. 1 0 /32/1). Es gibt auch zu keinen Beanstan dungen Anlass, dass sie auf den Tabellenlohn LSE TA1 Ziff. 5-96 (Total), Kompe tenz niveau 1, Männer, abgestellt hat ( Urk. 1 0 /32/1). Das Bundesgericht zog mit Urteil U 97/00 vom 1 5. Oktober 2003 einen entsprechenden Tabellenlohn heran (E. 3.3.2 jenes Urteils). Die Einschränkungen der versicherten Person in jenem Fall waren objektiv betrachtet

jedoch grösser als diejenigen des Beschwer de führers, hatte diese doch bei einem Unfall ihr rechtes Auge verloren (vgl. Sach verhalt Ziff. A jenes Urteils).

Beim Einkommensvergleich der Beschwerde gegnerin resultierte ein Invaliditätsgrad von 3 % . Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei diesem Ergebnis hätte der Beschwerdeführer selbst dann keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihm der maximal mögliche leidensbe dingte Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) gewährt würde.

Und schliesslich muss auch gesagt werden, dass nur die erwerblichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können. 5.2

Zu ergänzen ist, dass vorliegend

- wie gesehen (E. 4.1) - nur Unfallfolgen zu beurteilen sind, und das Sozialversicherungsgericht den von der Suva ermittelten Invalidi t ätsgrad von 4 % mit dem heute im Prozess Nr. UV.2022.00076 gefällten Urteil bestätigt hat.

Die Differenz zum von der Beschwerdegegnerin festgelegten IV-Grad von 3 %

erklärt sich dadurch,

dass die Einkommensvergleiche für zwei verschiedene Jahre (2020 und 2021) durchgeführt wurden ( vgl. Urk. 10/32

sowie

E . 6.3.1 des erwähnten Urteils im Prozess Nr. UV.2022.00076 ) .

5.3

Bei einem Invaliditätsgrad von 3 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 25. Januar 2023, Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7.2

7.2.1

Mit der Verfü gung vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer antrags ge mäss

( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Dr. Janett zur unentgeltlichen Rechtsver tre terin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 15 ).

In der Folge beantragte Rechtsan wältin Dr. Janett mit Eingabe vom 6. März 2023, dass sie als unentgelt liche Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers zu entlassen und stattdessen Rechts anwalt Dr.

Massimo Aliotta auf dessen fol gen des Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts vertreter zu bestellen sei ( Urk. 26 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 liess

der Beschwerde führer

beantragen , dass anstelle von Rechtsan wältin Dr. Janett neu Rechtsanwalt Dr. A liotta als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren zu bestel len sei ( Urk. 28 S. 1).

Rechtsanwältin Dr. Janett führte zur Begründung ihres Entlassungsgesuchs vom 6.

März 2023 aus, es ist habe sich gezeigt, dass ihr die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelnden Deutschkenntnissen f a st un mög lich sei ( Urk. 26 S. 1 ). Rechtsanwalt Dr. Aliotta sei auch im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren UV.2022.00076 mandatiert. Es erscheine naheliegend, dass Rechtsanwalt Dr. Aliotta auch im vorliegenden IV-Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt werde. Es sei ihr nicht zuletzt infolge kommender längerer Abwesenheit nicht mehr möglich, den Beschwerdeführer zukünftig weiter zu ver treten ( Urk. 26 S. 2). Es muss Rechtsanwalt Dr. Aliotta

bewusst sein, dass die in seiner An waltskanzlei tätige und - mit seiner Vollmacht ( Urk. 3/2) -

an seiner S telle mandats führende Rechtsanwältin mit diesen Vorbringen

Gründe benannte, die dafür spre chen, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver fahren von Beginn weg hätte übernehmen müssen. Nichtsdestotrotz lässt sich für den bean tragten Anwalts wechsel anführen , dass

Rechtsanwalt Dr. Aliotta

sich dank seiner durch die Vertretung des Beschwerdeführers i m

Einwandverfahren (Urk. 10/35, Urk. 10/40) und im Verfahren betreffend Leistungen aus Unfallver sicherung er langten Aktenkenntnisse

gewiss

ohne nennenswerten zeitlichen Auf wand in das vorliegende Verfahren einarbeiten konnte.

Dem Staat entstehen durch den Wechsel de r unentgeltlichen Rechtsver tretung mithin keine Mehr - kosten. Des Weiter e n ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Dr. Aliotta

- nach vorgän giger Bekanntgabe und mit Zustimmung des Sozialversicherungsgericht s ( Urk. 23-24)

- bereits bei der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 die Vertretung des Beschwerdeführers übernahm (Urk.

28), da er dies für die sprachliche Ver stän di gung mit dem Beschwerdeführer als notwendig erachtete ( Urk. 23).

Weil sodann auch die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Aliotta

als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 8. März 2023 erfüllt sind (vgl. Urk. 30 und Urk. 3 1 /1-9), kann dem beantragten Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprochen werden.

Demnach ist Rechtsanwältin Dr. Janett

per 6. März 2023 aus ihren Pflichten als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu entlassen. Rechtsanwalt Dr. Aliotta ist mit Wirkung ab dem 8. März 2023 zum unentgeltlichen Rechtsver treter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2.2

Die erste unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Janett, mach te von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote keinen Gebrauch (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 25. Januar 2023, Urk. 15) . Ihre Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf

Fr. 1 ’ 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

Der zweite unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Aliotta , wurde antragsgemäss ab der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 bestellt. Hernach waren keine weiteren Verfahrensschritte mehr nötig. Für seinen Aufwand im Zusammenhang dieser Verhandlung (inkl. Vor- und Nach be spre chung mit seinem Klient en ) sowie für das Studium und die Besprechung des vom Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren gefällten Urteil resultiert f ür Rechtsanwalt Dr. Aliotta

nach pflichtgemässem Ermessenen eine Entschä di gung im Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ). 7.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Aus den Akten des Verfahrens Nr. UV.2022.00076 in Sachen X.___ gegen die Suva werden das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 , die Plä doyer noti zen von Rechtsanwalt Dr. Aliotta für die erwähnte Verhandlung sowie die bei dieser Verhandlung eingereichten Unterlagen als Urk. 29 , Urk. 30 und Urk. 3 1 /1-9 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sodann beschliesst d as Gericht:

Rechtsanwältin Dr. Annina Janett , Winterthur, wird antragsgemäss per 6. März 2023 aus ihren Pflichten als unent geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entlassen.

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2023 wird dem Beschwerde führer ab dem selben Tag Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. a) Die bis 6. März 2023 bestellt gewesene unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Dr. Annina Janett, Winterthur, wird mit

Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. b) Der mit Wirkung ab 8. März 2023 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur, wird mit Fr.

800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Annina Janett - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 9 / 206 ). Am 24. Februar 2019 wurde X.___

in Mailand vor einer Diskothek zusammengeschlagen ( Urk. 10/6/90, Urk. 10/6/154, Urk. 10/6/219, Urk. 10/6/221 ), wobei er eine Jochbein-/Joch bogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links und eine leichte Con tusio Bulbi links erlitt (Berichte der Augenklinik und der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 24./25. Februar 2019, Urk. 10/ 6/155 - 156 ).

X.___ meldete sich am 23.

Januar 2020 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die beim Ereignis vom 24. Februar 2019 erlit tenen Ver letzungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1, Akten verzeichnis zu Urk. 10/1-43). Die IV-Stelle zog die Akten der für das Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zuständige n Unfallversicherung, der Suva, bei ( Urk. 10/6 ,

Urk. 10/19, Urk. 10/26, Urk. 10/28 ) . Am 1 4. September 2021 nahm

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie am Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD)

Stellung ( Urk. 10/33/9-10). Die Rück fragen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Versicher ten in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 10/33/10) beantwortete RAD-Arzt Dr.

B.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 22.

Novem ber 2021 ( Urk. 10/33/10-11).

Mit Vorbe scheid vom 19. Januar 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung seines Leistungsbegeh rens an, da bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 202

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022

in Betracht fällt (vgl. Urk. 2 S. 1) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IV G ).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invaliden versicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2022 insbesondere , dass sich der Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2020 zum Leis tungsbezug angemeldet habe. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate ab Eingang der IV-Anmeldung entstehen. Sie habe daher geprüft, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 1). Gemäss RAD könne der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeiten. In einer Tätigkeit, welche seinen gesundheit lichen Einschränkungen angepasst sei, sei jedoch von einer vollen Arbeits fähig keit ab März 2020 auszugehen. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invali ditätsgrad von 3 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerde gegnerin Art. 43 ATSG, wonach sie die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müsse, verletzt habe. A ngesichts der Komplexität des zu beur teilenden medizinischen Sachverhaltes wäre es zwingend notwendig gewesen, eine versicherungsexterne Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen zu lassen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin lediglich ausgeführt, dass im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen von der Suva eine ärzt liche Beurteilung erstellt worden sei und diese Gültigkeit für den allge meinen Arbeitsmarkt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass lediglich reine Akten beur tei lungen vorlägen. Die Suva als Unfallversicherung habe ebenfalls keine ver siche rungsexterne Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchge führt, um seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuklären. Er sei zu seinen geklagten Beschwerden zufolge seiner faktischen Einäugigkeit, der schwe ren Kopfverletzungen, den Kopf- und Gesichtsschmerzen und den psy chi schen Prob lemen nie persönlich befrag t

worden (Urk. 1 S. 5) . Es sei ein zentraler Mangel der neurologischen Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 13. Januar 2022, dass er betreffend den Verlauf der linksseitigen Kopfschmerzen und betreffend d ie Gesichtsschmerzen sich in Widerspruch zu den vorliegenden Berichten der be handelnden Ärzte sowie in Widerspruch zu seinen Ausführungen setz e , ohne dies schlüssig zu begründen. Hätte der genannte Arzt ihn per sönlich untersucht und persönlich befragt, so hätte er die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 im Verfahren UV.2022.00076 glaubhaft geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, Gesichtsschmerzen und Ein schränkungen hören können und folglich auch in seiner Beurteilung berück sich tigen müssen ( Urk. 28 S. 5). Aus dem Gesagten folge, dass die von der Suva eingeholten Aktenbeurteil ungen keinen Beweiswert hätten. Es könne somit nicht an gehen, dass die se Akten beur teilungen nun auch für die Abklärung seiner invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche beigezogen werden (Urk. 1 S. 5). Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Auflage, ein versiche rungsexternes Gutachten mit den Fach rich tungen Orthopä die, Ophtha mologie , Psychiatrie und Neuropsychologie e inzu ho len ( Urk. 1 S. 5-6 ).

Das Zumutbarkeits profil bezüglich leidensangepasster Tätig keit könne e rst nach der Durchführung der beantragten medizinischen poly diszi plinä ren Be gutachtung definiert werden. Die Frage, welches Invalideneinkommen er mit den bestehenden Gesundheitsein schränkungen noch erzielen könne, könne ebenfalls erst nach Vorliegen des Gutachtens beantwortet werden.

Gleichwohl sei bezüglich Invaliditätsbemessung bereits fest zu halten, dass ihm laut der für die Suva erstellten augenärztlichen Beurteilung vom 9. März 2020 alle Tätigkeiten, welche Stereosehen erfordern würden, nicht mehr zumutbar seien. Vor diesem Hinter grund und mit Blick auf seine aktenkundigen schweren Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, wie ihm die Erzielung eines Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 68'923.16 zumut bar sein solle ( Urk. 1 S. 6). Und schliesslich müsse gesagt werden, dass die seit dem Ereignis vom 24. Februar 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen ihn nicht nur beruflich, sondern auch im privaten Bereich, in s einem alltäglichen Leben, stark einschränken

würden. Wenn er zum Beispiel auf dem Sofa liege, könne er nur aus einer bestimmten Perspektive aus f ernsehen. Auch das Rasieren falle ihm schwer, weil er doppelt sehe (Protokoll S. 7-8). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2

Dem Bericht der Notaufnahme des Mailänder Krankenhauses, in welches sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 zunächst begeben hatte, ist zu ent neh men, dass dieser in der Nacht ein Schädel-Gesichtstrauma erlitten habe. Er erin nere sich nicht an den Vorfall. Die Computer tomografie (CT)-Untersuchung des Gehirns habe keine zerebralen Läsionen, jedoch eine Fraktur der Orbita links mit Einbeziehung der Augenmuskulatur, der Kieferhöhle und des Jochbeins links gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung sei eine Schwellung im mittleren Drit tel des Gesichts und im Periorbitalbereich rechts festgestellt worden. Die Sehkraft links sei erhalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe Diplopie. Zudem sei eine erhalte ne Sensibilität im mittleren Drittel des Gesichts und Hypoprojektion des Jochbogens feststellbar gewesen. Der untere Orbital rahmen sei wegen des Ödems nicht beurteilbar gewesen. Es habe keine Interferenz des Kronenfortsatzes des Unterkiefers und des Backenknochens bestanden. Es wäre eine stationäre Aufnahme mit chirurgischer Versorgung der Frakturen ange bracht. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer asymptomatisch. Es seien keine weiteren Unter suchungen nötig (Urk. 10/ 6 /139 ). Bei der op h thalmolo gischen Untersuchung sei das linke Auge schlecht beurteilbar gewesen ( Urk. 10/6/143 ). 3.3

Die CT-Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 2 4. Februar 2019 ergab gemäss Bericht der dortigen Augenklinik vom selben Tag den folgenden Befund ( Urk. 10/6/155 ): - dislozierte Fraktur Arcus zygomaticus links - Fraktur laterale und mediale Orbitawand links: Fragmente der lateralen Orbitawand disloziert ohne Kompression - Fraktur Orbitaboden links ohne Einklemmung der Muskulatur, mit Betei ligung Foramen infraorbitale - mehrere Frakturen anteriore, laterale und mediale Wände Sinus maxillaris links - Keine Einklemmung des Nervus opticus links - Intraorbital kein Hämatom, geringes inhibiertes Fettgewebe in der Orbita - knöcherne Nase: ältere Fraktur nicht auszuschliessen. Keine Klinik.

Als ophthalmologische Diagnose wurde eine leichte Contusio Bulbi festhalten ( Urk. 10/6/155 ). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 25. Februar 2019 wurde die Diagnosen Jochbein-/Jochbogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links vom 24. Februar 2019 und multiple beherdete Zähne bei desolatem Zahnstatus aufgeführt ( Urk. 10/6/156 ). 3.5

Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ zur orthoptischen Untersuchung vom 20. März 2019 wurde eine leichte Hebungs- und Senkungseinschränkung bei am Hesstest diskreter Adduktionseinschränkung links, welche klinisch nicht nach weisbar sei, erwähnt ( Urk. 10/6/162 ). 3.6

In ihrer Beurteilung vom 9. März 2020 führte die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Opht h almochirurgie FMH,

insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Dachdecker wegen Doppelsehen nicht weiterführen könne. Zur Frage, welche Tätigkeiten und Ver rich tungen der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumut barer weise Weise noch ausüben könne, hielt die Augenärztin fest, falls das Doppel sehen durch Enophthalmus operativ nicht behoben werden könne, seien für diesen alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfor dern würden. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, eben so Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könnten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verlet zungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Es müsse ferner beachtet werden, dass alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, zwar im Prinzip möglich

seien, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien fein mecha nische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, beziehungsweise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 %. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeits fähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 %, terminiert auf 1 bis 2 Jahre. Und schliesslich sei für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssen, auf eine ent sprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bild schirmtätigkeiten ( Urk. 10/19/240 ). 3.7

Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals E.___

vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Hauptblickrichtung doppel bild frei sei. Er sei von Beruf Dachdecker. Derzeit sei er wegen Diplopie arbeitsunfähig. Er beklage Beschwerden/Doppelbilder morgens für die ersten 15 Minuten nach dem Aufstehen und vor allem abends bei Ermüdung. Tagsüber im Alltag sei er beschwerdefrei ( Urk. 10/19/164 ). Aktuell sei keine weitere operative Therapie indiziert. Eine Prismenbrille werde bei schwankenden Doppelbildern, vor allem in den oberen und unteren Blickrichtungen und bei Ermüdung, als nicht sinnvoll erachtet ( Urk. 10/19/164-165 ). Abgesehen von einer minimale n Motilitätsstörung links seien die Befunde ophthalmologisch blande. Die Behandlung werde somit abgeschlossen ( Urk. 10/19/165 ). 3.8

Dr. D.___ hielt am 20. Mai 2021 fest, dass zwischen den Kopfschmerzen und der Augenproblematik kein Zusammenhang bestehe. An ihrer Beurteilung vom 9. Februar 2020 gebe es keine Änderung (Urk. 10/ 2 6/65 ). 3.9

In seiner Stellungnahme vom 1 4. September 2021 nannte RAD-Arzt Dr. A.___ die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur am 2 4. Februar 2019 mit/bei: - Jochbein-/Jochbodenfraktur mit Orbitaboden

- und Orbitawand betei li gung links - Offener Reposition und interner Fixierung der Mittelgesichtsfraktur links (7.

März 2019) mit CAD/CAM gefertigter patientenspezifischer Osteo syn theseplatte - Rekonstruktion des orbitalen Zweiwanddefektes (2 5. März 2019) mit - Entfernung der infraorbitalen Osteosyntheseplatte samt Schrauben - CAD/CAM gefertigte m patientenspezifische m Titanimplantat - Leichter Hebungs- und Senkungseinschränkung links mit Doppelbildern bei Blick nach oben/unten - Posttraumatische rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen - Zustand nach leichter Contusio

Bulbi links

Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker seit dem 2 4. Februar 2019 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei der Beschwerde führer vom 2 4. Februar 2019 bis 3 1. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/33/9). Für seine Beurteilung übernahm Dr. A.___ das Belas tungsprofil von Dr. D.___ ( Urk. 10/33/9-10, E. 3.6). Dr. A.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. September 20 21 zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10/33/9). 3.10

RAD-Arzt Dr. B.___ notierte a m 1 4. September 2021 , dass die massgebliche ver si cherungsmedizinisch-ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vom 9. März 202 0 datiere . Seitdem habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts Wesent liches mehr geändert. Die kurativmedizinisch-ophthalmologische Abschluss untersuchung sei am 1 2. April 2021 in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ erfolgt. In der Zeit zwischen dem 9. März 2020 und dem 1 2. April 2021 habe sich aus versiche rungs medizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesent lich verändert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte das am 9. März 2020 für die Suva formulierte Zumutbarkeitsprofil unverändert weiter. Nachdem hier keine unfallfremden, zusätzlich seitens der IV zu berücksichtigen den Gesund heitsschäden bekannt seien, gelte diese Beurteilung retrospektiv für die IV ab 9. März 2020 ( Urk. 10/33/11). 3.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 25 . J anuar 202 3 (Urk. 1 5 ) wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom

8. Juni 2022 Rechtsanw ä lt in Dr. Janett als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt.

E. 2.4 Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2023 ( Urk.

20) wurden aus den Akten des Ver fahrens Nr. UV.2022.00076 in Sachen X.___ gegen die Suva die neuro logische Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. C .___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Januar 2022 als Urk. 21 zu den Akten des vorliegenden Prozesses ge nommen.

D e n Parteien wurde je eine Kopie zugestellt . 2. 5

Rechtsan wältin Dr. Janett beantragte mit Eingabe vom 6. März 2023, dass sie als unentgelt liche Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers zu entlassen und stattdessen Rechts anwalt Dr. Massimo Aliotta auf dessen fol gen des Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts vertreter zu bestellen sei (Urk. 26 S. 2).

E. 2.6 Am 8 . März 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 5-8 ) . Der Beschwerdeführer liess durch R echtsanwalt

Dr. iur . Massimo Aliotta

die folgen den Anträge stellen ( Urk. 28 S. 1): « 1. Es sei anstelle von RA Dr. iur . Annina Janett neu R A

Dr. iur . Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bestellen . 2. Es sei en die vollständigen Akten aus dem Verfahren X.___ gegen die Suva (UV.2022.00076) für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizu ziehen. 3. Es sei der Beschwerdeführer heute noch ergänzend vom Gericht persönlich zum Verlauf betreffend die Kopfschmerzen seit dem 2 4. Februar 2019 zu befragen . »

Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 16 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin , wie von ihr angekündigt (Urk. 19 ) , fern. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer am

29. April 2022 beim Sozialver si cherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 6. März 2022

betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung erhob. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2022.00076 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 0 % zuzusprechen. 3. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, i.S.v. Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 2 4. Februar 2019 zusammengeschlagen (Urk. 10/6/90, Urk. 10/6/154, Urk. 10/6/219, Urk. 10/6/221). Dabei erlitt er Ver letzungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/155-156). Der Beschwerdeführer führt sämtliche seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dieses Ereignis zurück und rügt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (E.

2.2). Andere, allenfalls noch abklä rungsbedürfte Gesund heitseinschränkungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Prüfung umfasst somit die gemäss den Vor bringen des Beschwerdeführers infolge des Ereignisses vom 24.

Februar 2019 be stehenden Gesundheitsstörungen.

E. 4.2 Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer erst am 2 3. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat ( Urk. 10/1) . Deshalb kann ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen frühestens ab 1. Juli 2020 entstehen (E. 1.3). Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen (E. 3.6, E. 3.8-3.10) ist dem Beschwerdeführer sei dem 2 4. Februar 2019 die bisherige Tätigkeit als Dach decker wegen des Doppelsehen s nicht mehr zumutbar. Dies ist nachvollziehbar, denn eine Seheinschränkung birgt bei der Arbeit auf einem Dach oder beim Besteigen eines Baugerüsts ein Absturzrisiko in sich (vgl. dazu auch das von Dr. D.___

vom 9. März 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil, E. 3.6).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Doppelsehens seit dem Ereig nis vom 2 4. Februar 2019 als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig ist.

E. 4.3.1 Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so ist der Beurteilung der Ophthalmologin Dr. D.___ von

9. März 2020 (E. 3.6) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine solche unter Beach tung des von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofils zu 100 % zumutbar ist. Dr.

D.___ gab diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass das Doppelsehen durch Enophthalmus operativ behoben werden könne , ab (E. 3.6). Im folgenden Bericht der Augenklinik des Stadtspitals E.___ vom 4. Juni 2020 wurde aber festge halten, dass aktuell keine weitere operative Therapie und auch keine weitere Behandlung indiziert sei (E. 3.7). Der Befund konnte zwar nicht durch eine Operation verbessert werden, umgekehrt sind aus dem Bericht der Augenklinik des Stadt spitals E.___ aber auch keine Hinweise auf eine Befund - verschlech terung seit der Beurteilung von Dr. D.___ zu entnehmen .

Gemäss Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 1 5. April 2021 zur Untersuchung vom 12. April 2021 bestanden auf der linken Seite weiterhin Dop pelbilder, allerdings nur beim Auf- und Abblick . Obwohl eine leichte Bes serung zu verzeichnen sei, hätten sich die Doppelbilder nun auch mittelfristig nicht voll ständig aufgelöst ( Urk. 10/26/35 ). Nach der Untersuchung vom 12. April 2021 fanden auf Wunsch des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ mehr statt

(Urk. 10/26/16). Bei dieser Aktenlage überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach sich in der Zeit zwischen dem 9. März 2020 und dem 1 2. April 2021 aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers bezüglich des Augenbefundes nicht wesentlich verändert habe (E. 3.10) . Es muss sodann auf die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers eingegangen werden. Bei der erwähnten Untersuchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 12. April 2021 berichtete der Beschwerdeführer über weiterhin bestehende wiederkehrende Kopf schmerzen, welche aber zwischenzeitlich jeweils wieder vollständig sistieren wür den ( Urk. 10/26/35).

Aktenkundig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer zuvor ab

dem 23 .

April 2020

wegen Kopfschmerzen in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ in Behandlung begeben hatte (vgl. deren Berichte vom 23.

April 2020, 30.

Juli 2020 und 27.

Januar 2021 ,

Urk. 10/19/183 186,

Urk. 10/19/139-142 , Urk. 10/19/40-44 ). Dort wurde ihm allerdings keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ widersprechen der neurologischen Beurteilung von Dr. C.___ , welcher zum Schluss gelangte, dass wegen der Kopf- beziehungsweise Gesichtsschmerzen zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestan d en habe (E. 3.11.3) , somit nicht. Demnach kann zusammenfas send festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 9. März 2020, als die Ophthalmo login Dr. D.___ ihre Beurteilung abgab, unter Berück sich tigung von deren Belas tungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig war. Wegen der Kopf

- und Gesichts schmerzen hat aus neurologischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit war dem Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 202 0 , mithin ab jenem Zeitpunkt, ab welchem er frühestens Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte (E. 4.2) , eine Verweisungstätigkeit zu 100 % zu mut bar. 4. 3.2

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass keine v on den versicherungsinternen Beurteilungen abweichende n Arztberichte vorhanden sind. Alsdann hielt RAD-Arzt Dr. B.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2022 fest, dass unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen keine Indikation für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Einwand ver fahren (und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut) gefor derte Be gut ach tung in den Fach gebieten Orthopädie und Psychiatrie bestehe (Urk. 10/42/4). Auch eine neuro psychologische Abklärung ist nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Gründe für eine solche Untersuchung angeführt und aufgrund der Akten ist eine solche Abklärung nicht nötig.

D as Sozialversicherungs gericht hat

mit dem heutigen Urteil im Prozess Nr. UV.2022.00076 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva

ferner festgehalten , dass die Aktenbeurteilungen von Dr. D.___ vom 9. März 2020 und

20. Mai 2021 (E. 3.6, E. 3.8) beweiskräftig sind (E. 6.2 jenes Urteils) . Es

ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass der RAD auf die Beurteilung dieser Ophthalmo login abgestellt hat (E. 3.9-3.10). Zu ergänzen ist, dass das hiesige Gericht im erwähnten Urteil der neurologische n Beurteilung von Dr. C.___

vom 13. Januar 2022 (E. 3.11) ebenfalls Beweiswert zuerkannte. Der medizinische Sach verhalt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens angepassten Tätigkeit, ist entgegen dessen Ansicht hinreichend abgeklärt worden. Die versicherungsinternen Beurteilungen und Stellungnahmen sind beweis kräftig. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine Regel

folgt , wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozial versicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entschei dungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein allfälliger Renten anspruch des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen frühestens ab 1. Juli 2020 entstehen konnte . Seit dem Ereignis vom 2 4. Februar 2019 ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens ab dem 9. März 2020 war ihm eine leidensangepasste Tätigkeit aber wieder zu 100 % zumutbar.

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.

E. 5 Eventualiter ist zu beantragen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag gibt.»

Zudem stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Diesbezüglich beantragte er, dass das Sozialversicherungsgericht ihn im Rahmen der öffentlichen Gerichts verhandlung persönlich befrage. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Bewil ligung eine r unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Annina Janett , Winterthur (Urk. 1 S. 2) .

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs vom

8. Juni 2022 betreffend Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12 ) mit Belegen (Urk. 12/ 1 /1- 14 ) sowie die Stellungnahme der Gewerkschaft Unia vom 29. Juni 2022, wonach keine Rechtsschutzversicherung bestehe (Urk. 8), ein.

E. 5.1 Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Fr. 70'741.2 5. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf lohnstatis tis che Angaben mit Fr. 68'923.58 ( Urk. 1 0 /32). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ein

so hohes Invalidene in kommen erzielen könne. Er verweist darauf, dass ihm laut der für die Suva erstellten augenärztlichen Beurteilung vom 9. März 2020 alle Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfordern würden, nicht mehr zumutbar seien (E. 2.2). Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, dem Beschwerde führer stünden bei den festgestellten gesundheitlichen Einschrän kun gen

noch Hilfs arbeiter tätig keiten offen (Urk. 1 0 /32/1). Es gibt auch zu keinen Beanstan dungen Anlass, dass sie auf den Tabellenlohn LSE TA1 Ziff. 5-96 (Total), Kompe tenz niveau 1, Männer, abgestellt hat ( Urk. 1 0 /32/1). Das Bundesgericht zog mit Urteil U 97/00 vom 1 5. Oktober 2003 einen entsprechenden Tabellenlohn heran (E. 3.3.2 jenes Urteils). Die Einschränkungen der versicherten Person in jenem Fall waren objektiv betrachtet

jedoch grösser als diejenigen des Beschwer de führers, hatte diese doch bei einem Unfall ihr rechtes Auge verloren (vgl. Sach verhalt Ziff. A jenes Urteils).

Beim Einkommensvergleich der Beschwerde gegnerin resultierte ein Invaliditätsgrad von 3 % . Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei diesem Ergebnis hätte der Beschwerdeführer selbst dann keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihm der maximal mögliche leidensbe dingte Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) gewährt würde.

Und schliesslich muss auch gesagt werden, dass nur die erwerblichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können.

E. 5.2 Zu ergänzen ist, dass vorliegend

- wie gesehen (E. 4.1) - nur Unfallfolgen zu beurteilen sind, und das Sozialversicherungsgericht den von der Suva ermittelten Invalidi t ätsgrad von 4 % mit dem heute im Prozess Nr. UV.2022.00076 gefällten Urteil bestätigt hat.

Die Differenz zum von der Beschwerdegegnerin festgelegten IV-Grad von 3 %

erklärt sich dadurch,

dass die Einkommensvergleiche für zwei verschiedene Jahre (2020 und 2021) durchgeführt wurden ( vgl. Urk. 10/32

sowie

E . 6.3.1 des erwähnten Urteils im Prozess Nr. UV.2022.00076 ) .

E. 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 3 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 25. Januar 2023, Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7.2

7.2.1

Mit der Verfü gung vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer antrags ge mäss

( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Dr. Janett zur unentgeltlichen Rechtsver tre terin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 15 ).

In der Folge beantragte Rechtsan wältin Dr. Janett mit Eingabe vom 6. März 2023, dass sie als unentgelt liche Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers zu entlassen und stattdessen Rechts anwalt Dr.

Massimo Aliotta auf dessen fol gen des Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts vertreter zu bestellen sei ( Urk. 26 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 liess

der Beschwerde führer

beantragen , dass anstelle von Rechtsan wältin Dr. Janett neu Rechtsanwalt Dr. A liotta als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren zu bestel len sei ( Urk. 28 S. 1).

Rechtsanwältin Dr. Janett führte zur Begründung ihres Entlassungsgesuchs vom 6.

März 2023 aus, es ist habe sich gezeigt, dass ihr die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelnden Deutschkenntnissen f a st un mög lich sei ( Urk. 26 S. 1 ). Rechtsanwalt Dr. Aliotta sei auch im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren UV.2022.00076 mandatiert. Es erscheine naheliegend, dass Rechtsanwalt Dr. Aliotta auch im vorliegenden IV-Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt werde. Es sei ihr nicht zuletzt infolge kommender längerer Abwesenheit nicht mehr möglich, den Beschwerdeführer zukünftig weiter zu ver treten ( Urk. 26 S. 2). Es muss Rechtsanwalt Dr. Aliotta

bewusst sein, dass die in seiner An waltskanzlei tätige und - mit seiner Vollmacht ( Urk. 3/2) -

an seiner S telle mandats führende Rechtsanwältin mit diesen Vorbringen

Gründe benannte, die dafür spre chen, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver fahren von Beginn weg hätte übernehmen müssen. Nichtsdestotrotz lässt sich für den bean tragten Anwalts wechsel anführen , dass

Rechtsanwalt Dr. Aliotta

sich dank seiner durch die Vertretung des Beschwerdeführers i m

Einwandverfahren (Urk. 10/35, Urk. 10/40) und im Verfahren betreffend Leistungen aus Unfallver sicherung er langten Aktenkenntnisse

gewiss

ohne nennenswerten zeitlichen Auf wand in das vorliegende Verfahren einarbeiten konnte.

Dem Staat entstehen durch den Wechsel de r unentgeltlichen Rechtsver tretung mithin keine Mehr - kosten. Des Weiter e n ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Dr. Aliotta

- nach vorgän giger Bekanntgabe und mit Zustimmung des Sozialversicherungsgericht s ( Urk. 23-24)

- bereits bei der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 die Vertretung des Beschwerdeführers übernahm (Urk.

28), da er dies für die sprachliche Ver stän di gung mit dem Beschwerdeführer als notwendig erachtete ( Urk. 23).

Weil sodann auch die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Aliotta

als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 8. März 2023 erfüllt sind (vgl. Urk. 30 und Urk. 3 1 /1-9), kann dem beantragten Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprochen werden.

Demnach ist Rechtsanwältin Dr. Janett

per 6. März 2023 aus ihren Pflichten als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu entlassen. Rechtsanwalt Dr. Aliotta ist mit Wirkung ab dem 8. März 2023 zum unentgeltlichen Rechtsver treter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2.2

Die erste unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Janett, mach te von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote keinen Gebrauch (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 25. Januar 2023, Urk. 15) . Ihre Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf

Fr. 1 ’ 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

Der zweite unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Aliotta , wurde antragsgemäss ab der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 bestellt. Hernach waren keine weiteren Verfahrensschritte mehr nötig. Für seinen Aufwand im Zusammenhang dieser Verhandlung (inkl. Vor- und Nach be spre chung mit seinem Klient en ) sowie für das Studium und die Besprechung des vom Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren gefällten Urteil resultiert f ür Rechtsanwalt Dr. Aliotta

nach pflichtgemässem Ermessenen eine Entschä di gung im Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ). 7.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Aus den Akten des Verfahrens Nr. UV.2022.00076 in Sachen X.___ gegen die Suva werden das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 , die Plä doyer noti zen von Rechtsanwalt Dr. Aliotta für die erwähnte Verhandlung sowie die bei dieser Verhandlung eingereichten Unterlagen als Urk. 29 , Urk. 30 und Urk. 3 1 /1-9 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sodann beschliesst d as Gericht:

Rechtsanwältin Dr. Annina Janett , Winterthur, wird antragsgemäss per 6. März 2023 aus ihren Pflichten als unent geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entlassen.

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2023 wird dem Beschwerde führer ab dem selben Tag Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. a) Die bis 6. März 2023 bestellt gewesene unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Dr. Annina Janett, Winterthur, wird mit

Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. b) Der mit Wirkung ab 8. März 2023 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur, wird mit Fr.

800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Annina Janett - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/ 1- 43 ) . Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort ( Urk. 13).

E. 11 .2

Der Neurologe Dr. C.___ hielt in seine r Beurteilung vom 13. Januar 2022 insbe sondere fest, dass das vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 erlittene Trauma grundsätzlich geeignet sei, ein akutes posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom entsprechend der i nternationalen Klassifikation von Kopfschmer zer krankungen der ICHD zu verursachen. Aus neurologischer Hinsicht fänden sich jedoch keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vom Unfallzeit punkt bis über drei Monate danach ein kontinuierliches Kopfschmerz-Syndrom vorgelegen habe. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Übergang in ein chro nisches post traumatisches Kopfschmerzsyndrom auszugehen. Alsdann gehe aus den vor lie genden medizinischen Berichten seit dem Unfall vom 24.

Februar 2019 und auch nach der jüngsten Folge-Operation im Bereich des Gesichtsschädels links, am

15. (richtig: 25.) März 2019, keine Klage des Beschwerdeführers über ein lokales neu ropathisches Schmerzsyndrom oder über ein neuralgiformes Schmerz-Synd rom hervor. Während der Beschwerdeführer noch in der traumatologischen Sprech stunde vom 9. Januar 2020 im zahnmedizinischen Zentrum F.___ der Uni versität G.___ lediglich über Parästhesien («Missempfindungen») im Bereich des zweiten Astes des Nervus

trigeminus (N. V2) links berichtet habe, werde in der Kopf schmerz-Sprechstunde der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ am 23. April 2020 erstmals ein «täglich auftretender Gesichts- und Kopfschmerz seit der operativen Versor gung einer komplexen Mittelgesichtsfraktur links vor gut einem Jahr» fest gehalten. In der neurologischen Beurteilung der Arztberichte bezüg lich der erst seit dem April des Jahres 2020 vom Versicherten geklagten Beschwerden und Schmerzen sei die neue Diagnose einer «schmerzhaften post traumatischen trige minus -Neuropathie links V2» (entsprechend der Klassifikation der Internationalen Kopfschmerzge sellschaft, IHS, der Ziffer 13.1.2.3 nach ICHD-3-Klassifikation zu geordnet) ( Göbel and Evers 2020 ) nicht nachvollziehbar (Urk.

10/ 287 S.

6). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer in der Kopfschmerz-Sprechstunde des Universitätsspitals Z.___ mehrmals über stark differierende Beschwerde n berichtet, so dass diffe renzial-diagnostisch sehr verschiedene klassifikato rische Einordnungen von den Kopfschmerz-Spezi alisten des Universitätsspitals Z.___ erwogen worden seien (ICHD-3 . 3.1 oder 1.1 oder 13.1.2.3, Urk. 21 S.

6 7). Trotz verschiedener medikamentöse r Behandlungs empfehlungen habe der Beschwerdeführer über unverändert bestehende diffuse Beschwerden im Bereich des linken Gesichts berichtet. Dies bei deutlichen Hin weisen für eine unzu reichende Adhärenz des Beschwerdeführers an die vorge schlagene Medikation. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwer deführer nach der MR und CT-Bildgebung des Gesichtsschädels im Februar be ziehungsweise März des Jahres 2021 scheinbar keine fachärztlich-neurologische Behandlung von Beschwerden in der linken Gesichtshälfte mehr in An spruch genommen habe. Zudem habe er die vereinbarte traumatologische Ver laufsuntersuchung in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 14. Au gust 2021 nicht wahrge nommen. Aufgrund der Hinweise für sämtlich er folglose medikamentöse Behand lungsversuche und der Hinweise für einen Ab bruch der fachärztlichen Behand lung seitens des Beschwerdeführers könne geschluss folgert werden, dass beim Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2021 kein wesentlich beeinträchtigen des Gesichtsschmerz- oder Kopfschmerz-Syndrom mehr vorge le gen habe. Es habe sich schon im Januar des Jahres 2021 gezeigt, dass weitere Behandlungen der wechselnd und unspezifisch geklagten Beschwer den in der rechten Gesichtshälfte nicht zu einer Verbesserung der ge klagten Beschwerden geführt hätten. Von neu rologischer Seite her betrachtet sei daher der in der Mitte des Jahres 2021 vorge nommene administrative Fallabschluss seitens der Unfall versicherung nach - vollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei ferner zu bestätigen, dass beim Beschwer deführer weder ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom noch ein beein - trächtigen des chronisches neuropathisches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom als wahr scheinliche Folge des Unfalls vom 4. (richtig: 24.) Feb ruar 2019 vorliegen würden. Aus neurologischer Perspektive beurteilt sei für die geringfügige sensorische (sensible) Störung im Bereich des zweiten Astes des N. trigeminus links keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer weder ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz syndrom noch ein beein trächtigendes chronisches posttraumatisches neuro pathisches oder neuralgifor mes Schmerzsyndrom mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen sei (bzw. mit nachweisbaren organischen/strukturellen Unfallfolgen be gründbar sei), sei auch diesbezüglich keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ( Urk. 21 S. 7). 3.11.3

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer erstmals im April des Jahres 2020 gegenüber einem Neurologen geklagten Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch eine andersartige Behinderung anzunehmen sei . Die erfolg losen fachärztlich-neuro logischen medikamentösen Behandlungsvorschläge

zeig t en, dass spätestens im Januar des Jahr 2021 mit weiteren Behandlungs mass nahmen keine namhafte Verbesserung der vom Beschwerdeführer erstmals im April des Jahres 2020, jeweils recht unspezifisch, geklagten Beschwerden zu er warten gewesen sei ( Urk. 21 S. 8) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00325

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der italienische Staatsangehörige X.___ , geboren 1989,

schloss nach der obligatorischen Schulzeit keine Berufsausbildung ab ( Urk. 10/ 1/5 , Urk. 10/8/3 ). Er reiste im Jahr 2015 aus Italien in die Schweiz ein ( Urk. 10/1/1). Vom

16. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 war er beim Personalvermittlungsunternehmen Y.___

AG ange stellt. Er wurde bei deren Kunden als Dachdecker eingesetzt ( Urk. 10/6/188, Urk. 10/6/193, Urk. 10/ 6/22 1 , Urk. 10/ 1 9 / 206 ). Am 24. Februar 2019 wurde X.___

in Mailand vor einer Diskothek zusammengeschlagen ( Urk. 10/6/90, Urk. 10/6/154, Urk. 10/6/219, Urk. 10/6/221 ), wobei er eine Jochbein-/Joch bogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links und eine leichte Con tusio Bulbi links erlitt (Berichte der Augenklinik und der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 24./25. Februar 2019, Urk. 10/ 6/155 - 156 ).

X.___ meldete sich am 23.

Januar 2020 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf die beim Ereignis vom 24. Februar 2019 erlit tenen Ver letzungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1, Akten verzeichnis zu Urk. 10/1-43). Die IV-Stelle zog die Akten der für das Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zuständige n Unfallversicherung, der Suva, bei ( Urk. 10/6 ,

Urk. 10/19, Urk. 10/26, Urk. 10/28 ) . Am 1 4. September 2021 nahm

Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie am Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD)

Stellung ( Urk. 10/33/9-10). Die Rück fragen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Versicher ten in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 10/33/10) beantwortete RAD-Arzt Dr.

B.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 22.

Novem ber 2021 ( Urk. 10/33/10-11).

Mit Vorbe scheid vom 19. Januar 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung seines Leistungsbegeh rens an, da bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe (Urk. 10/34). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 202 2

Einwand ( Urk. 10/35, mit Einwandbegrün dung vom 2 3. März 2022, Urk. 10/4 1 ). Am 2 2. April 2022 nahm RAD-Arzt Dr. B.___ erneut Stellung (Urk.

10/42/4). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie vor beschieden ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8 . Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechts be geh ren (Urk. 1 S. 2-3): « 1. Es sei die Verfügung vom 1 2 . M ai 2022 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invaliden versicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 4 0 % zuzusprechen. 3. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, i.S.v. Art. 44 ATSG ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen. 5. Eventualiter ist zu beantragen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag gibt.»

Zudem stellte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Diesbezüglich beantragte er, dass das Sozialversicherungsgericht ihn im Rahmen der öffentlichen Gerichts verhandlung persönlich befrage. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Bewil ligung eine r unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Annina Janett , Winterthur (Urk. 1 S. 2) .

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs vom

8. Juni 2022 betreffend Bestellung eine r unentgeltlichen Rechtsvertreter in das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12 ) mit Belegen (Urk. 12/ 1 /1- 14 ) sowie die Stellungnahme der Gewerkschaft Unia vom 29. Juni 2022, wonach keine Rechtsschutzversicherung bestehe (Urk. 8), ein. 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18 . August 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/ 1- 43 ) . Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort ( Urk. 13). 2.3

Mit Verfügung vom 25 . J anuar 202 3 (Urk. 1 5 ) wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom

8. Juni 2022 Rechtsanw ä lt in Dr. Janett als unent geltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt. 2.4

Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2023 ( Urk.

20) wurden aus den Akten des Ver fahrens Nr. UV.2022.00076 in Sachen X.___ gegen die Suva die neuro logische Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. C .___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Januar 2022 als Urk. 21 zu den Akten des vorliegenden Prozesses ge nommen.

D e n Parteien wurde je eine Kopie zugestellt . 2. 5

Rechtsan wältin Dr. Janett beantragte mit Eingabe vom 6. März 2023, dass sie als unentgelt liche Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers zu entlassen und stattdessen Rechts anwalt Dr. Massimo Aliotta auf dessen fol gen des Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts vertreter zu bestellen sei (Urk. 26 S. 2). 2.6

Am 8 . März 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Proto koll S. 5-8 ) . Der Beschwerdeführer liess durch R echtsanwalt

Dr. iur . Massimo Aliotta

die folgen den Anträge stellen ( Urk. 28 S. 1): « 1. Es sei anstelle von RA Dr. iur . Annina Janett neu R A

Dr. iur . Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bestellen . 2. Es sei en die vollständigen Akten aus dem Verfahren X.___ gegen die Suva (UV.2022.00076) für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizu ziehen. 3. Es sei der Beschwerdeführer heute noch ergänzend vom Gericht persönlich zum Verlauf betreffend die Kopfschmerzen seit dem 2 4. Februar 2019 zu befragen . »

Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 16 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin , wie von ihr angekündigt (Urk. 19 ) , fern. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer am

29. April 2022 beim Sozialver si cherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 6. März 2022

betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung erhob. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2022.00076 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022

in Betracht fällt (vgl. Urk. 2 S. 1) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IV G ).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frü hestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). 1. 6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2022 insbesondere , dass sich der Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2020 zum Leis tungsbezug angemeldet habe. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate ab Eingang der IV-Anmeldung entstehen. Sie habe daher geprüft, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 1). Gemäss RAD könne der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeiten. In einer Tätigkeit, welche seinen gesundheit lichen Einschränkungen angepasst sei, sei jedoch von einer vollen Arbeits fähig keit ab März 2020 auszugehen. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invali ditätsgrad von 3 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege , bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerde gegnerin Art. 43 ATSG, wonach sie die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müsse, verletzt habe. A ngesichts der Komplexität des zu beur teilenden medizinischen Sachverhaltes wäre es zwingend notwendig gewesen, eine versicherungsexterne Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchführen zu lassen. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin lediglich ausgeführt, dass im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen von der Suva eine ärzt liche Beurteilung erstellt worden sei und diese Gültigkeit für den allge meinen Arbeitsmarkt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass lediglich reine Akten beur tei lungen vorlägen. Die Suva als Unfallversicherung habe ebenfalls keine ver siche rungsexterne Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG durchge führt, um seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abzuklären. Er sei zu seinen geklagten Beschwerden zufolge seiner faktischen Einäugigkeit, der schwe ren Kopfverletzungen, den Kopf- und Gesichtsschmerzen und den psy chi schen Prob lemen nie persönlich befrag t

worden (Urk. 1 S. 5) . Es sei ein zentraler Mangel der neurologischen Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 13. Januar 2022, dass er betreffend den Verlauf der linksseitigen Kopfschmerzen und betreffend d ie Gesichtsschmerzen sich in Widerspruch zu den vorliegenden Berichten der be handelnden Ärzte sowie in Widerspruch zu seinen Ausführungen setz e , ohne dies schlüssig zu begründen. Hätte der genannte Arzt ihn per sönlich untersucht und persönlich befragt, so hätte er die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 im Verfahren UV.2022.00076 glaubhaft geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, Gesichtsschmerzen und Ein schränkungen hören können und folglich auch in seiner Beurteilung berück sich tigen müssen ( Urk. 28 S. 5). Aus dem Gesagten folge, dass die von der Suva eingeholten Aktenbeurteil ungen keinen Beweiswert hätten. Es könne somit nicht an gehen, dass die se Akten beur teilungen nun auch für die Abklärung seiner invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche beigezogen werden (Urk. 1 S. 5). Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Auflage, ein versiche rungsexternes Gutachten mit den Fach rich tungen Orthopä die, Ophtha mologie , Psychiatrie und Neuropsychologie e inzu ho len ( Urk. 1 S. 5-6 ).

Das Zumutbarkeits profil bezüglich leidensangepasster Tätig keit könne e rst nach der Durchführung der beantragten medizinischen poly diszi plinä ren Be gutachtung definiert werden. Die Frage, welches Invalideneinkommen er mit den bestehenden Gesundheitsein schränkungen noch erzielen könne, könne ebenfalls erst nach Vorliegen des Gutachtens beantwortet werden.

Gleichwohl sei bezüglich Invaliditätsbemessung bereits fest zu halten, dass ihm laut der für die Suva erstellten augenärztlichen Beurteilung vom 9. März 2020 alle Tätigkeiten, welche Stereosehen erfordern würden, nicht mehr zumutbar seien. Vor diesem Hinter grund und mit Blick auf seine aktenkundigen schweren Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, wie ihm die Erzielung eines Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 68'923.16 zumut bar sein solle ( Urk. 1 S. 6). Und schliesslich müsse gesagt werden, dass die seit dem Ereignis vom 24. Februar 2019 bestehenden Gesundheitsstörungen ihn nicht nur beruflich, sondern auch im privaten Bereich, in s einem alltäglichen Leben, stark einschränken

würden. Wenn er zum Beispiel auf dem Sofa liege, könne er nur aus einer bestimmten Perspektive aus f ernsehen. Auch das Rasieren falle ihm schwer, weil er doppelt sehe (Protokoll S. 7-8). 3. 3.1

Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2

Dem Bericht der Notaufnahme des Mailänder Krankenhauses, in welches sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 zunächst begeben hatte, ist zu ent neh men, dass dieser in der Nacht ein Schädel-Gesichtstrauma erlitten habe. Er erin nere sich nicht an den Vorfall. Die Computer tomografie (CT)-Untersuchung des Gehirns habe keine zerebralen Läsionen, jedoch eine Fraktur der Orbita links mit Einbeziehung der Augenmuskulatur, der Kieferhöhle und des Jochbeins links gezeigt. Bei der körperlichen Untersuchung sei eine Schwellung im mittleren Drit tel des Gesichts und im Periorbitalbereich rechts festgestellt worden. Die Sehkraft links sei erhalten, nach den Angaben des Beschwerdeführers bestehe Diplopie. Zudem sei eine erhalte ne Sensibilität im mittleren Drittel des Gesichts und Hypoprojektion des Jochbogens feststellbar gewesen. Der untere Orbital rahmen sei wegen des Ödems nicht beurteilbar gewesen. Es habe keine Interferenz des Kronenfortsatzes des Unterkiefers und des Backenknochens bestanden. Es wäre eine stationäre Aufnahme mit chirurgischer Versorgung der Frakturen ange bracht. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer asymptomatisch. Es seien keine weiteren Unter suchungen nötig (Urk. 10/ 6 /139 ). Bei der op h thalmolo gischen Untersuchung sei das linke Auge schlecht beurteilbar gewesen ( Urk. 10/6/143 ). 3.3

Die CT-Untersuchung im Universitätsspital Z.___ vom 2 4. Februar 2019 ergab gemäss Bericht der dortigen Augenklinik vom selben Tag den folgenden Befund ( Urk. 10/6/155 ): - dislozierte Fraktur Arcus zygomaticus links - Fraktur laterale und mediale Orbitawand links: Fragmente der lateralen Orbitawand disloziert ohne Kompression - Fraktur Orbitaboden links ohne Einklemmung der Muskulatur, mit Betei ligung Foramen infraorbitale - mehrere Frakturen anteriore, laterale und mediale Wände Sinus maxillaris links - Keine Einklemmung des Nervus opticus links - Intraorbital kein Hämatom, geringes inhibiertes Fettgewebe in der Orbita - knöcherne Nase: ältere Fraktur nicht auszuschliessen. Keine Klinik.

Als ophthalmologische Diagnose wurde eine leichte Contusio Bulbi festhalten ( Urk. 10/6/155 ). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 25. Februar 2019 wurde die Diagnosen Jochbein-/Jochbogenfraktur mit Orbitabodenbeteiligung links vom 24. Februar 2019 und multiple beherdete Zähne bei desolatem Zahnstatus aufgeführt ( Urk. 10/6/156 ). 3.5

Im Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ zur orthoptischen Untersuchung vom 20. März 2019 wurde eine leichte Hebungs- und Senkungseinschränkung bei am Hesstest diskreter Adduktionseinschränkung links, welche klinisch nicht nach weisbar sei, erwähnt ( Urk. 10/6/162 ). 3.6

In ihrer Beurteilung vom 9. März 2020 führte die Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Opht h almochirurgie FMH,

insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Dachdecker wegen Doppelsehen nicht weiterführen könne. Zur Frage, welche Tätigkeiten und Ver rich tungen der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen zumut barer weise Weise noch ausüben könne, hielt die Augenärztin fest, falls das Doppel sehen durch Enophthalmus operativ nicht behoben werden könne, seien für diesen alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfor dern würden. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, eben so Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine LKWs und schweren Baumaschinen geführt werden. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen könnten, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verlet zungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Es müsse ferner beachtet werden, dass alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegeben heiten beurteilt werden müssten, zwar im Prinzip möglich

seien, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien fein mecha nische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet, beziehungsweise es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20 %. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Ein Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeits fähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 %, terminiert auf 1 bis 2 Jahre. Und schliesslich sei für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssen, auf eine ent sprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für Bild schirmtätigkeiten ( Urk. 10/19/240 ). 3.7

Dem Bericht der Augenklinik des Stadtspitals E.___

vom 4. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in Hauptblickrichtung doppel bild frei sei. Er sei von Beruf Dachdecker. Derzeit sei er wegen Diplopie arbeitsunfähig. Er beklage Beschwerden/Doppelbilder morgens für die ersten 15 Minuten nach dem Aufstehen und vor allem abends bei Ermüdung. Tagsüber im Alltag sei er beschwerdefrei ( Urk. 10/19/164 ). Aktuell sei keine weitere operative Therapie indiziert. Eine Prismenbrille werde bei schwankenden Doppelbildern, vor allem in den oberen und unteren Blickrichtungen und bei Ermüdung, als nicht sinnvoll erachtet ( Urk. 10/19/164-165 ). Abgesehen von einer minimale n Motilitätsstörung links seien die Befunde ophthalmologisch blande. Die Behandlung werde somit abgeschlossen ( Urk. 10/19/165 ). 3.8

Dr. D.___ hielt am 20. Mai 2021 fest, dass zwischen den Kopfschmerzen und der Augenproblematik kein Zusammenhang bestehe. An ihrer Beurteilung vom 9. Februar 2020 gebe es keine Änderung (Urk. 10/ 2 6/65 ). 3.9

In seiner Stellungnahme vom 1 4. September 2021 nannte RAD-Arzt Dr. A.___ die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Zustand nach komplexer Mittelgesichtsfraktur am 2 4. Februar 2019 mit/bei: - Jochbein-/Jochbodenfraktur mit Orbitaboden

- und Orbitawand betei li gung links - Offener Reposition und interner Fixierung der Mittelgesichtsfraktur links (7.

März 2019) mit CAD/CAM gefertigter patientenspezifischer Osteo syn theseplatte - Rekonstruktion des orbitalen Zweiwanddefektes (2 5. März 2019) mit - Entfernung der infraorbitalen Osteosyntheseplatte samt Schrauben - CAD/CAM gefertigte m patientenspezifische m Titanimplantat - Leichter Hebungs- und Senkungseinschränkung links mit Doppelbildern bei Blick nach oben/unten - Posttraumatische rezidivierende linksseitige Kopfschmerzen - Zustand nach leichter Contusio

Bulbi links

Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker seit dem 2 4. Februar 2019 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei der Beschwerde führer vom 2 4. Februar 2019 bis 3 1. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/33/9). Für seine Beurteilung übernahm Dr. A.___ das Belas tungsprofil von Dr. D.___ ( Urk. 10/33/9-10, E. 3.6). Dr. A.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. September 20 21 zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10/33/9). 3.10

RAD-Arzt Dr. B.___ notierte a m 1 4. September 2021 , dass die massgebliche ver si cherungsmedizinisch-ophthalmologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vom 9. März 202 0 datiere . Seitdem habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts Wesent liches mehr geändert. Die kurativmedizinisch-ophthalmologische Abschluss untersuchung sei am 1 2. April 2021 in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ erfolgt. In der Zeit zwischen dem 9. März 2020 und dem 1 2. April 2021 habe sich aus versiche rungs medizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesent lich verändert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte das am 9. März 2020 für die Suva formulierte Zumutbarkeitsprofil unverändert weiter. Nachdem hier keine unfallfremden, zusätzlich seitens der IV zu berücksichtigen den Gesund heitsschäden bekannt seien, gelte diese Beurteilung retrospektiv für die IV ab 9. März 2020 ( Urk. 10/33/11). 3. 11

3. 11 .1

Die Arztberichte (inkl. die Berichte zu den bildgebenden Untersuchungen) zu den neurologischen Abklärungen der vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmer zen werden in der Aktenbeurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 13. Januar 2022 zusammengefasst (Urk. 21 S. 1-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 3. 11 .2

Der Neurologe Dr. C.___ hielt in seine r Beurteilung vom 13. Januar 2022 insbe sondere fest, dass das vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 erlittene Trauma grundsätzlich geeignet sei, ein akutes posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom entsprechend der i nternationalen Klassifikation von Kopfschmer zer krankungen der ICHD zu verursachen. Aus neurologischer Hinsicht fänden sich jedoch keine Hinweise, dass beim Beschwerdeführer vom Unfallzeit punkt bis über drei Monate danach ein kontinuierliches Kopfschmerz-Syndrom vorgelegen habe. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einem Übergang in ein chro nisches post traumatisches Kopfschmerzsyndrom auszugehen. Alsdann gehe aus den vor lie genden medizinischen Berichten seit dem Unfall vom 24.

Februar 2019 und auch nach der jüngsten Folge-Operation im Bereich des Gesichtsschädels links, am

15. (richtig: 25.) März 2019, keine Klage des Beschwerdeführers über ein lokales neu ropathisches Schmerzsyndrom oder über ein neuralgiformes Schmerz-Synd rom hervor. Während der Beschwerdeführer noch in der traumatologischen Sprech stunde vom 9. Januar 2020 im zahnmedizinischen Zentrum F.___ der Uni versität G.___ lediglich über Parästhesien («Missempfindungen») im Bereich des zweiten Astes des Nervus

trigeminus (N. V2) links berichtet habe, werde in der Kopf schmerz-Sprechstunde der Neurologie des Universitätsspitals Z.___ am 23. April 2020 erstmals ein «täglich auftretender Gesichts- und Kopfschmerz seit der operativen Versor gung einer komplexen Mittelgesichtsfraktur links vor gut einem Jahr» fest gehalten. In der neurologischen Beurteilung der Arztberichte bezüg lich der erst seit dem April des Jahres 2020 vom Versicherten geklagten Beschwerden und Schmerzen sei die neue Diagnose einer «schmerzhaften post traumatischen trige minus -Neuropathie links V2» (entsprechend der Klassifikation der Internationalen Kopfschmerzge sellschaft, IHS, der Ziffer 13.1.2.3 nach ICHD-3-Klassifikation zu geordnet) ( Göbel and Evers 2020 ) nicht nachvollziehbar (Urk.

10/ 287 S.

6). Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer in der Kopfschmerz-Sprechstunde des Universitätsspitals Z.___ mehrmals über stark differierende Beschwerde n berichtet, so dass diffe renzial-diagnostisch sehr verschiedene klassifikato rische Einordnungen von den Kopfschmerz-Spezi alisten des Universitätsspitals Z.___ erwogen worden seien (ICHD-3 . 3.1 oder 1.1 oder 13.1.2.3, Urk. 21 S.

6 7). Trotz verschiedener medikamentöse r Behandlungs empfehlungen habe der Beschwerdeführer über unverändert bestehende diffuse Beschwerden im Bereich des linken Gesichts berichtet. Dies bei deutlichen Hin weisen für eine unzu reichende Adhärenz des Beschwerdeführers an die vorge schlagene Medikation. Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwer deführer nach der MR und CT-Bildgebung des Gesichtsschädels im Februar be ziehungsweise März des Jahres 2021 scheinbar keine fachärztlich-neurologische Behandlung von Beschwerden in der linken Gesichtshälfte mehr in An spruch genommen habe. Zudem habe er die vereinbarte traumatologische Ver laufsuntersuchung in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ am 14. Au gust 2021 nicht wahrge nommen. Aufgrund der Hinweise für sämtlich er folglose medikamentöse Behand lungsversuche und der Hinweise für einen Ab bruch der fachärztlichen Behand lung seitens des Beschwerdeführers könne geschluss folgert werden, dass beim Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2021 kein wesentlich beeinträchtigen des Gesichtsschmerz- oder Kopfschmerz-Syndrom mehr vorge le gen habe. Es habe sich schon im Januar des Jahres 2021 gezeigt, dass weitere Behandlungen der wechselnd und unspezifisch geklagten Beschwer den in der rechten Gesichtshälfte nicht zu einer Verbesserung der ge klagten Beschwerden geführt hätten. Von neu rologischer Seite her betrachtet sei daher der in der Mitte des Jahres 2021 vorge nommene administrative Fallabschluss seitens der Unfall versicherung nach - vollziehbar. Aus neurologischer Sicht sei ferner zu bestätigen, dass beim Beschwer deführer weder ein chronisches Kopfschmerz-Syndrom noch ein beein - trächtigen des chronisches neuropathisches oder neuralgiformes Schmerzsyndrom als wahr scheinliche Folge des Unfalls vom 4. (richtig: 24.) Feb ruar 2019 vorliegen würden. Aus neurologischer Perspektive beurteilt sei für die geringfügige sensorische (sensible) Störung im Bereich des zweiten Astes des N. trigeminus links keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt. Da beim Beschwerdeführer weder ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz syndrom noch ein beein trächtigendes chronisches posttraumatisches neuro pathisches oder neuralgifor mes Schmerzsyndrom mit Wahrscheinlichkeit anzu nehmen sei (bzw. mit nachweisbaren organischen/strukturellen Unfallfolgen be gründbar sei), sei auch diesbezüglich keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt ( Urk. 21 S. 7). 3.11.3

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer erstmals im April des Jahres 2020 gegenüber einem Neurologen geklagten Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch eine andersartige Behinderung anzunehmen sei . Die erfolg losen fachärztlich-neuro logischen medikamentösen Behandlungsvorschläge

zeig t en, dass spätestens im Januar des Jahr 2021 mit weiteren Behandlungs mass nahmen keine namhafte Verbesserung der vom Beschwerdeführer erstmals im April des Jahres 2020, jeweils recht unspezifisch, geklagten Beschwerden zu er warten gewesen sei ( Urk. 21 S. 8) . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 4. Februar 2019 zusammengeschlagen (Urk. 10/6/90, Urk. 10/6/154, Urk. 10/6/219, Urk. 10/6/221). Dabei erlitt er Ver letzungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/155-156). Der Beschwerdeführer führt sämtliche seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dieses Ereignis zurück und rügt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (E.

2.2). Andere, allenfalls noch abklä rungsbedürfte Gesund heitseinschränkungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Prüfung umfasst somit die gemäss den Vor bringen des Beschwerdeführers infolge des Ereignisses vom 24.

Februar 2019 be stehenden Gesundheitsstörungen. 4.2

Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer erst am 2 3. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat ( Urk. 10/1) . Deshalb kann ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen frühestens ab 1. Juli 2020 entstehen (E. 1.3). Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen (E. 3.6, E. 3.8-3.10) ist dem Beschwerdeführer sei dem 2 4. Februar 2019 die bisherige Tätigkeit als Dach decker wegen des Doppelsehen s nicht mehr zumutbar. Dies ist nachvollziehbar, denn eine Seheinschränkung birgt bei der Arbeit auf einem Dach oder beim Besteigen eines Baugerüsts ein Absturzrisiko in sich (vgl. dazu auch das von Dr. D.___

vom 9. März 2020 formulierte Zumutbarkeitsprofil, E. 3.6).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Doppelsehens seit dem Ereig nis vom 2 4. Februar 2019 als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig ist. 4.3

4.3.1

Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, so ist der Beurteilung der Ophthalmologin Dr. D.___ von

9. März 2020 (E. 3.6) zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine solche unter Beach tung des von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofils zu 100 % zumutbar ist. Dr.

D.___ gab diese Beurteilung unter dem Vorbehalt, dass das Doppelsehen durch Enophthalmus operativ behoben werden könne , ab (E. 3.6). Im folgenden Bericht der Augenklinik des Stadtspitals E.___ vom 4. Juni 2020 wurde aber festge halten, dass aktuell keine weitere operative Therapie und auch keine weitere Behandlung indiziert sei (E. 3.7). Der Befund konnte zwar nicht durch eine Operation verbessert werden, umgekehrt sind aus dem Bericht der Augenklinik des Stadt spitals E.___ aber auch keine Hinweise auf eine Befund - verschlech terung seit der Beurteilung von Dr. D.___ zu entnehmen .

Gemäss Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 1 5. April 2021 zur Untersuchung vom 12. April 2021 bestanden auf der linken Seite weiterhin Dop pelbilder, allerdings nur beim Auf- und Abblick . Obwohl eine leichte Bes serung zu verzeichnen sei, hätten sich die Doppelbilder nun auch mittelfristig nicht voll ständig aufgelöst ( Urk. 10/26/35 ). Nach der Untersuchung vom 12. April 2021 fanden auf Wunsch des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ mehr statt

(Urk. 10/26/16). Bei dieser Aktenlage überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach sich in der Zeit zwischen dem 9. März 2020 und dem 1 2. April 2021 aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers bezüglich des Augenbefundes nicht wesentlich verändert habe (E. 3.10) . Es muss sodann auf die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers eingegangen werden. Bei der erwähnten Untersuchung in der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 12. April 2021 berichtete der Beschwerdeführer über weiterhin bestehende wiederkehrende Kopf schmerzen, welche aber zwischenzeitlich jeweils wieder vollständig sistieren wür den ( Urk. 10/26/35).

Aktenkundig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer zuvor ab

dem 23 .

April 2020

wegen Kopfschmerzen in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ in Behandlung begeben hatte (vgl. deren Berichte vom 23.

April 2020, 30.

Juli 2020 und 27.

Januar 2021 ,

Urk. 10/19/183 186,

Urk. 10/19/139-142 , Urk. 10/19/40-44 ). Dort wurde ihm allerdings keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ widersprechen der neurologischen Beurteilung von Dr. C.___ , welcher zum Schluss gelangte, dass wegen der Kopf- beziehungsweise Gesichtsschmerzen zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestan d en habe (E. 3.11.3) , somit nicht. Demnach kann zusammenfas send festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 9. März 2020, als die Ophthalmo login Dr. D.___ ihre Beurteilung abgab, unter Berück sich tigung von deren Belas tungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig war. Wegen der Kopf

- und Gesichts schmerzen hat aus neurologischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Somit war dem Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 202 0 , mithin ab jenem Zeitpunkt, ab welchem er frühestens Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte (E. 4.2) , eine Verweisungstätigkeit zu 100 % zu mut bar. 4. 3.2

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass keine v on den versicherungsinternen Beurteilungen abweichende n Arztberichte vorhanden sind. Alsdann hielt RAD-Arzt Dr. B.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2022 fest, dass unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen keine Indikation für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Einwand ver fahren (und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut) gefor derte Be gut ach tung in den Fach gebieten Orthopädie und Psychiatrie bestehe (Urk. 10/42/4). Auch eine neuro psychologische Abklärung ist nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundes gerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Gründe für eine solche Untersuchung angeführt und aufgrund der Akten ist eine solche Abklärung nicht nötig.

D as Sozialversicherungs gericht hat

mit dem heutigen Urteil im Prozess Nr. UV.2022.00076 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva

ferner festgehalten , dass die Aktenbeurteilungen von Dr. D.___ vom 9. März 2020 und

20. Mai 2021 (E. 3.6, E. 3.8) beweiskräftig sind (E. 6.2 jenes Urteils) . Es

ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass der RAD auf die Beurteilung dieser Ophthalmo login abgestellt hat (E. 3.9-3.10). Zu ergänzen ist, dass das hiesige Gericht im erwähnten Urteil der neurologische n Beurteilung von Dr. C.___

vom 13. Januar 2022 (E. 3.11) ebenfalls Beweiswert zuerkannte. Der medizinische Sach verhalt, insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidens angepassten Tätigkeit, ist entgegen dessen Ansicht hinreichend abgeklärt worden. Die versicherungsinternen Beurteilungen und Stellungnahmen sind beweis kräftig. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) eine Regel

folgt , wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozial versicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entschei dungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ein allfälliger Renten anspruch des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen frühestens ab 1. Juli 2020 entstehen konnte . Seit dem Ereignis vom 2 4. Februar 2019 ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachdecker zu 100 % arbeitsunfähig. Spätestens ab dem 9. März 2020 war ihm eine leidensangepasste Tätigkeit aber wieder zu 100 % zumutbar.

Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.

5.1

Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Fr. 70'741.2 5. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf lohnstatis tis che Angaben mit Fr. 68'923.58 ( Urk. 1 0 /32). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er ein

so hohes Invalidene in kommen erzielen könne. Er verweist darauf, dass ihm laut der für die Suva erstellten augenärztlichen Beurteilung vom 9. März 2020 alle Tätigkeiten, welche Stereo sehen erfordern würden, nicht mehr zumutbar seien (E. 2.2). Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, dem Beschwerde führer stünden bei den festgestellten gesundheitlichen Einschrän kun gen

noch Hilfs arbeiter tätig keiten offen (Urk. 1 0 /32/1). Es gibt auch zu keinen Beanstan dungen Anlass, dass sie auf den Tabellenlohn LSE TA1 Ziff. 5-96 (Total), Kompe tenz niveau 1, Männer, abgestellt hat ( Urk. 1 0 /32/1). Das Bundesgericht zog mit Urteil U 97/00 vom 1 5. Oktober 2003 einen entsprechenden Tabellenlohn heran (E. 3.3.2 jenes Urteils). Die Einschränkungen der versicherten Person in jenem Fall waren objektiv betrachtet

jedoch grösser als diejenigen des Beschwer de führers, hatte diese doch bei einem Unfall ihr rechtes Auge verloren (vgl. Sach verhalt Ziff. A jenes Urteils).

Beim Einkommensvergleich der Beschwerde gegnerin resultierte ein Invaliditätsgrad von 3 % . Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei diesem Ergebnis hätte der Beschwerdeführer selbst dann keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn ihm der maximal mögliche leidensbe dingte Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) gewährt würde.

Und schliesslich muss auch gesagt werden, dass nur die erwerblichen Ein schränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können. 5.2

Zu ergänzen ist, dass vorliegend

- wie gesehen (E. 4.1) - nur Unfallfolgen zu beurteilen sind, und das Sozialversicherungsgericht den von der Suva ermittelten Invalidi t ätsgrad von 4 % mit dem heute im Prozess Nr. UV.2022.00076 gefällten Urteil bestätigt hat.

Die Differenz zum von der Beschwerdegegnerin festgelegten IV-Grad von 3 %

erklärt sich dadurch,

dass die Einkommensvergleiche für zwei verschiedene Jahre (2020 und 2021) durchgeführt wurden ( vgl. Urk. 10/32

sowie

E . 6.3.1 des erwähnten Urteils im Prozess Nr. UV.2022.00076 ) .

5.3

Bei einem Invaliditätsgrad von 3 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3). 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 25. Januar 2023, Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 7.2

7.2.1

Mit der Verfü gung vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer antrags ge mäss

( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Dr. Janett zur unentgeltlichen Rechtsver tre terin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 15 ).

In der Folge beantragte Rechtsan wältin Dr. Janett mit Eingabe vom 6. März 2023, dass sie als unentgelt liche Rechts ver tre terin des Beschwerdeführers zu entlassen und stattdessen Rechts anwalt Dr.

Massimo Aliotta auf dessen fol gen des Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechts vertreter zu bestellen sei ( Urk. 26 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 liess

der Beschwerde führer

beantragen , dass anstelle von Rechtsan wältin Dr. Janett neu Rechtsanwalt Dr. A liotta als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren zu bestel len sei ( Urk. 28 S. 1).

Rechtsanwältin Dr. Janett führte zur Begründung ihres Entlassungsgesuchs vom 6.

März 2023 aus, es ist habe sich gezeigt, dass ihr die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelnden Deutschkenntnissen f a st un mög lich sei ( Urk. 26 S. 1 ). Rechtsanwalt Dr. Aliotta sei auch im unfallversicherungs rechtlichen Verfahren UV.2022.00076 mandatiert. Es erscheine naheliegend, dass Rechtsanwalt Dr. Aliotta auch im vorliegenden IV-Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt werde. Es sei ihr nicht zuletzt infolge kommender längerer Abwesenheit nicht mehr möglich, den Beschwerdeführer zukünftig weiter zu ver treten ( Urk. 26 S. 2). Es muss Rechtsanwalt Dr. Aliotta

bewusst sein, dass die in seiner An waltskanzlei tätige und - mit seiner Vollmacht ( Urk. 3/2) -

an seiner S telle mandats führende Rechtsanwältin mit diesen Vorbringen

Gründe benannte, die dafür spre chen, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver fahren von Beginn weg hätte übernehmen müssen. Nichtsdestotrotz lässt sich für den bean tragten Anwalts wechsel anführen , dass

Rechtsanwalt Dr. Aliotta

sich dank seiner durch die Vertretung des Beschwerdeführers i m

Einwandverfahren (Urk. 10/35, Urk. 10/40) und im Verfahren betreffend Leistungen aus Unfallver sicherung er langten Aktenkenntnisse

gewiss

ohne nennenswerten zeitlichen Auf wand in das vorliegende Verfahren einarbeiten konnte.

Dem Staat entstehen durch den Wechsel de r unentgeltlichen Rechtsver tretung mithin keine Mehr - kosten. Des Weiter e n ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Dr. Aliotta

- nach vorgän giger Bekanntgabe und mit Zustimmung des Sozialversicherungsgericht s ( Urk. 23-24)

- bereits bei der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 die Vertretung des Beschwerdeführers übernahm (Urk.

28), da er dies für die sprachliche Ver stän di gung mit dem Beschwerdeführer als notwendig erachtete ( Urk. 23).

Weil sodann auch die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Aliotta

als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 8. März 2023 erfüllt sind (vgl. Urk. 30 und Urk. 3 1 /1-9), kann dem beantragten Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung entsprochen werden.

Demnach ist Rechtsanwältin Dr. Janett

per 6. März 2023 aus ihren Pflichten als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu entlassen. Rechtsanwalt Dr. Aliotta ist mit Wirkung ab dem 8. März 2023 zum unentgeltlichen Rechtsver treter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2.2

Die erste unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Janett, mach te von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote keinen Gebrauch (Dispositiv-Ziffer 1 der Ver fü gung vom 25. Januar 2023, Urk. 15) . Ihre Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen auf

Fr. 1 ’ 8 00 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

Der zweite unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Aliotta , wurde antragsgemäss ab der Hauptverhandlung vom 8.

März 2023 bestellt. Hernach waren keine weiteren Verfahrensschritte mehr nötig. Für seinen Aufwand im Zusammenhang dieser Verhandlung (inkl. Vor- und Nach be spre chung mit seinem Klient en ) sowie für das Studium und die Besprechung des vom Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren gefällten Urteil resultiert f ür Rechtsanwalt Dr. Aliotta

nach pflichtgemässem Ermessenen eine Entschä di gung im Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ). 7.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

Aus den Akten des Verfahrens Nr. UV.2022.00076 in Sachen X.___ gegen die Suva werden das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2023 , die Plä doyer noti zen von Rechtsanwalt Dr. Aliotta für die erwähnte Verhandlung sowie die bei dieser Verhandlung eingereichten Unterlagen als Urk. 29 , Urk. 30 und Urk. 3 1 /1-9 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sodann beschliesst d as Gericht:

Rechtsanwältin Dr. Annina Janett , Winterthur, wird antragsgemäss per 6. März 2023 aus ihren Pflichten als unent geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entlassen.

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2023 wird dem Beschwerde führer ab dem selben Tag Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3. a) Die bis 6. März 2023 bestellt gewesene unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwer deführers, Rechtsanwältin Dr. Annina Janett, Winterthur, wird mit

Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. b) Der mit Wirkung ab 8. März 2023 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , Winterthur, wird mit Fr.

800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Annina Janett - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher