Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene X.___ arbeitete im Jahr 1995 als Reparateur bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. März 1995 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 29. März 1995 in die Schachtgrube der Rolltreppe gesprungen und auf einem Blech ausgerutscht sei, wobei er mit dem rechten Fuss umgeknickt sei (Urk. 8/1). Am 1. Oktober 1999 verletzte sich der Versicherte am linken Fuss (vgl. Urk. 8/18) , als ihm eine Tür darauf fiel (vgl. Urk. 8/15) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und konnte beide Unfälle unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abschliessen.
Für beide Ereig nisse wurden Rückfälle gemeldet bzw. der Suva mitgeteilt, dass der Versicherte am 25. Juni 2018 über ein Krankabel gestolpert sei und sich den Fuss (rechts) übertreten habe (Schadenmeldung vom 31. August 2018, Urk. 8/19; vgl. Aktennotiz vom 27. Mai 2019, Urk. 9/41) . Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, notierte i n seinem Bericht vom 14. August 2018, dass sich eine deutliche Arthrose subtalar rechts und linksseitig wie vorbekannt eine Arthrose am oberen und unteren Sprunggelenk zeige. Darüber hinaus bestehe eine laterale Instabilität beidseits, er ersuche um Wiedereröffnung der Fälle durch die Suva (Urk. 8/20). D ie Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und tätigte weitere Abklärungen (vgl. Schreiben v om 23. Oktober 2018, Urk. 8/31) . Nachdem der Versicherte am 18. August 2021 durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht w orden war (Urk. 8/156 - Urk. 9/224) , verfügte die Suva am 18. Oktober 2021, dass sie bezüglich der Rückfälle die Ansprüche vereinigen würden und eine unfall versicherungs rechtliche Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsent schädigung von total 60 % ausrichte, wobei 15 % bereits ausbezahlt worden seien (Urk. 8/165). Hier gegen erhob der Versicherte am 19. November 2021 Einsprache (Urk. 8/169) , wel che die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 abwies (Urk. 2). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 nahm die Suva eine Überentschädigungsberech nung vor und teilte mit, dass sie eine Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung vornähme (Urk. 9/263).
Der Versicherte hatte sich auch bei der Sozialversicherung Aargau an gemeldet , welche mit V erfügungen vom 7. Dezember 2021 (Urk. 9/252
und 1. Februar 2022 (Urk. 8/180) vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 28. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente , vom 1. März bis zum 31. Mai 2019 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 9/252/3 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 erhob der Versicherte am 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Wirbelsäulen-Beeinträchtigungen als (Spät-)Folgen der Unfälle vom 29. März 1995 und 1. Oktober 1999 auf mindestens 80 % festzuset zen. Eventualiter sei der Erwerbstätigkeits- bzw. Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen. Es sei ihm für die Wirbelsäulen-Beeinträchtigung eine ange messene zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Abklärung mittels medizinischen Gutachten s , ob das chro nische Lumbalsyndrom unf allkausal sei, weil er nach den massiven Beeinträchti gungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke als Liftmonteur weitergearbeitet habe und auch schwere Lasten im Gehen gehoben und getragen habe (Urk. 1). Des Weiteren ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185 und Urk. 9/1-274). Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2022 hielten die Par teien an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin konstatierte (Urk. 2 und Urk. 7) , dass es - gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Ausführungen von Dr. med. A.___
- keine Hinweise darauf gebe, dass das chronische Lumbalsyndrom unfallkausal sei. Damit sei auch keine Begutachtung notwendig. Zu berücksichtigen seien hinge gen die Beschwerden in den beiden Füssen.
Bezüglich der Festsetzung der Invalidenrente sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns 61 Jahre alt gewesen sei, entsprechend seien das Validen- und das Invalideneinkommen nach den Einkommen festzule gen, die ein Versicherter im mittleren Alter e rzielen könnte. Entsprechend sei das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen, wobei der Lohn für Männer im Maschinenbau im Kompetenzniveau 3, bereinigt um die Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in Höhe vo n Fr. 90'436.-- zu beziffern sei . Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer qualitativ stark eingeschränkt, womit für das Invaliden einkommen der Tabellenlohn über sämtliche Wirtschaftszweige im Kompetenz niveau 2 in Höhe von Fr. 5'649.-- für das Jahr 2018 heranzuziehen sei. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit resultiere ein Invalideneinkommen fü r das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 71'924.50. Davon sei ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, womit ein anre chenbares Invalideneinkommen von Fr. 64'732.07 vorliege. Bei Gegen überstel lung des Validen- und Invalideneinkommens resultier e eine Einbusse in Höhe von Fr. 25'704.--, was einem Invaliditä t sgrad von rund 28.42 % entspreche, womit die Gewährung einer Rente von 30 % wohlwollend sei.
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ sei das Rückenleiden nicht zu berücksichtigen bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung. Eine weiterge hende Abweichung von seiner Einschätzung sei somit nicht angezeigt und werde auch nicht geltend gemacht, womit eine Integritätsentschädigung von 60 % aus zurichten sei. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass einzig die Schäde n bzw. Beeinträchtigungen bezüg l i ch der beiden Füsse durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sei en . Die Beeinträchtigung der unteren Wirbelsäule mit Spondylodese L3-S1 sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Der Kreisarzt Dr. A.___ habe - trotz entsprechender Dokumentation durch den Beschwerdeführer - mitgeteilt, dass er aus zeitlichen Gründen die Rückenschmerzen nicht weiter untersuchen werde, da diesbezüglich keine Hin weise auf eine unfallkausale Schädigung vorläg e n . Trotz entsprechendem Vor bringen in der Einsprache, dass ein rückenschonendes Heben von Lasten mit gebeugten Knien aufgrund der eingeschränkten Flexion der Fussgelenke nicht möglich sei, sei dies nicht näher geprüft worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich mittelbare , aber adäquat kausale Folge der Unfälle an den Füssen, insbesondere der Versteifung des linken Sprunggelenks und der beidseitig ausge prägten Verkürzung der Achillessehnen. Selbst davon ausgehend, dass die Prob leme an der Wirbelsäule nicht unfallkausal wären, müsste das Mass der gegen seitigen Interaktion dieser gesundheitlichen Schädigungen geprüft werden. Des Weiteren sei das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden. Das Validenein k ommen sei nicht auf das Kompetenzni veau 3 für Maschinenbauer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
festzusetzen, sondern auf das Kompetenzniveau 4. In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei zu bemängeln, dass dabei die Wirbelsäulenverletzung und die Rückenbeschwerden fälschlicher weise ausser Acht gelassen worden seien, so dass eine zusätzliche Integritätsent schädigung zu leisten sei ( Urk. 1). 1.3
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2022 vor, dass er bezüglich des Lumbalsyndroms zwei Aktenordner zur kreisärztlichen Untersuchung mitgebracht habe und den Einbezug dessen durch den Kreisarzt gefordert habe . Dieser habe die Unterlagen aber nicht entgegengenommen, was sich die Suva anzurechnen habe. Eine weitere Prüfung sei nicht erfolgt, womit der Kausalzusammenhang auch nicht geprüft worden sei. Bezüglich des Validen einkommens sei festzuhalten, dass entweder auf das Kompetenzniveau 4 abzu stellen sei oder aber das effektiv im mittleren Alter erzielte Einkommen in Höhe von durchschnittlich Fr. 98'297.60 in den Jahren 2001 bis 2005 heranzuziehen und um die Nominallohnentwicklung zu bereinigen sei . Das Invalideneinkommen sei deutlich tiefer, da der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Lumbal beschwerden höher eingeschränkt sei (Urk. 11). 1 .4
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der öffentlichen Verhandlung ergänzend aus (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022; Urk. 18) , dass er eine Lehre als Metzger und Elektromonteur abgeschlossen habe. Danach habe er sein Fachwissen über Jahre «on the
job » ausgebaut, bis er schliesslich Gruppen leiter und Chef Fördermittel gewesen sei. Im Anschluss habe er sich in die Selbst ständigkeit begeben mit seinem umfassenden Wissen über Lifte und Rolltreppen. In seinem Unternehmen sei er der Hauptverantwortliche gewesen. Dies bedeute, dass er die Planung der jeweiligen Baustelle, die Durchführung als auch die Kon t rolle voll übernommen habe . Daneben sei er zuständig gewesen für die Akquise der neuen Aufträge, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter und habe bei jedem Auftrag auch in erheblichem Masse mit gearbeitet .
Die Beschwerdegegnerin hielt ergänzend dafür, dass - sollte auf das Kompetenz nivea u 4 abgestellt werden um das V alideneinkommen f estzusetzen - beim Inv a lideneinkommen auf das Kompetenzniveau 4 bzw. zumindest das Kompetenzni veau 3 abzustellen sei , da ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet auch trotz der körperlichen Einschränkungen verwertet werden könnte (Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022, Urk. 20) .
2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n Unfä ll e haben sich 1995 und 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 2.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.6
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich aus medizinischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von Dr. A.___ vom 18. August 2021. Darin fasste er die bis zur Untersuchung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte bezüglich der beiden Füsse zusammen (Urk. 8 / 156; Urk. 9/224 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1
Dr. A.___ hielt folgende unfal lkausalen Diagnosen fest (Urk. 8 /156/6): - Status nach Entfernung Arthrodese-Nagel und Schraubenent fernung, Revision Arthrodese oberes Sprunggelenk (OSG) / unteres Sprunggelenk ( USG ) , Re-Arthrodese oberes Sprung gelenk links am 10. September 2020 bei Status nach Dynamisie rung Arthrodesenagel links und Wechsel der kalkanearen Verriegelungsbolzen am 30. Januar 2020 bei - Status nach tibiotalok alkanearer Arthrodese vom 17. Juni 2019 bei - symptomatischer OSG/USG-Arthrose links bei - chronischer Instabilität nach Trauma vor Jahren - Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese rechts, Resektion Osteo phyten Talushals sowie distale Tibia medial. Naht lateraler Bandapparat am 1. November 2018 bei - Arthrose OSG rechts, ventralem OSG- Impingement
antero -medial sowie Instabilität OSG bei - Status nach Trauma vor Jahren und Status nach Bandrekonstruktion rechts lateral mit Plantarissehne 1998
Als unfallunabhängige Diagnosen notierte Dr. A.___ folgende: - Chronisches Lumbalsyndrom - Status nach Verlängerungs-Spondylodese und Re-Spondylodese L3-S1 mit mikrochirurgischer Fo raminotomie L5/S1 recht s wegen Foramenste nose am 14. Dezember 2017 - Status nach MD L3/4 und L4/5 sowi e Re-Spondylodese L3-5 am 11. August 2016 wegen Stenose L3/4 und Re-Stenose L4/5 bei segmentaler Instabilität - Status nach Osteosynthesematerialentferung ( OSME ) bei Infektsituation 2014 - Status nach Spondylodese L4-S1 Juli 2014
Der inzwischen 61-jährige Beschwerdeführer
habe einen langen Leidensweg hin ter sich: Bei Status nach initialen Bandläsionen in beiden Sprunggelenken habe schlussendlich im Verlauf eine Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenks sowie eine tibiotalokalkaneare Arthrodese im linken oberen Sprunggelenk inklu sive Resektion der distalen Fibula erfolgen müssen . Die letzte Operation habe am 10. September 2020 statt gefunden , dies im Sinne einer Osteosynthesemateriale nt fernung und Rearthro dese des linken oberen Sprunggelenks.
Bei der letzten Kontrolle am 18. Juni 2021 beim Operateur Dr. Z.___ im Zentrum B.___ habe der Kollege den Fall ab geschlossen . Der Beschwerdeführer sei inzwischen mit einem orthopädischen Massschuhwerk versorgt worden . Es falle ihm sichtlich schwer, seine Situation zu akzeptieren , er habe sich sein spä teres Le ben nach Ende der beruflichen Karriere eigentlich anders v orgestellt. Nach wie vor bestehe er auf sei ner Meinung, dass der Rücken fü r ihn ebenf alls unfall kausal sei. Er werde zum Ende des Gesprächs erneut darauf hingewiesen, dass die Suva hierfür le ider keinerlei Anhaltspunkte habe und seine differente Meinung zu r
kreisärztlichen Einschätzung aber gerne mit in diesen Bericht auf genommen werde . Angesichtes des B erichts von Dr. Z.___ vom 18. Juni 2021 sei von e inem stabilen unfallkausalen Gesundheitszustand auszugeh en, so dass der Fallab schluss durchgeführt werden könne.
In Anbetracht des Unfalls kö nn e folgendes Belastbarkeitsprofil rein medizinisch-theoretisch festgehalten werden: - Positives Leistungsvermögen: Leichte Arbeiten vollschichtig ganztags, überwiegend im Sitzen, nur sehr selten im Stehen oder Gehen mit einer maximal 2x täglich zurücklegbaren Wegstrecke von max. 300m. - Negatives Leistungsvermögen: Keine Arbeiten mit Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten in Knie- oder Sprunggelenks zwangshaltungen, keine Arbeiten auf unebenem Gelä nde, keine Arbeiten, welche eine vermehrte Konzentration und Aufmerksamkeit an laufenden Maschinen erfordern aufgrund der zentral wirksamen Einnahme von Schmerzmitteln (Oxycodon und Targin). Eine zeitliche Begrenzung der
Arbeitsfähigkeit rein unfallkausal infolge der Einnahme der zent ral wirk samen Medikamente ergebe sich nicht, da er auch in der Lage sei , mit der von ihm angegebenen Medikation (siehe oben) einen Personenwagen selbständig zu lenken; er sei auch zur Untersuchung mit dem Personen wagen selbständig angereist.
Unter Berücksichtigung der erkrankungsbedingten Rückenbeschwerden sowie der fixierten Inklinationshaltung und des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlichen lebenslangen Laufens an Vorderarmgehstützen erscheine eine berufliche Neueing liederung beim stellenlosen 61-jährigen Beschwerdeführer allerdings k aum noch zumutbar, hier sei d ie Einschätzung der eidgenössischen Invalidenversicherung zu erfra gen.
Von einer weiteren Behandlung kö nn e keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Er sei vollumfänglich über sein Rückfallmelderecht aufgeklärt worden .
Zur Aufrechterh altung der Erwerbsfähigkeit seien keine weiteren Behandlungen zielf ührend. Zur Schmerzlinderung wer d e die Physiotherapie zulasten der Kran kenkasse bezüglich des Rückens weiterhin empfohlen .
Für die Be handlung nach Fallabschluss habe der Beschwerdeführer über die Suva zwei Paar Massschuhe pro Jahr zugut, ferner Kompressionsstrümpfe und bei Bedarf Ersatz von Vorderarmstöcken oder Stopfen für die Stützen. Anzumerken sei hierbei, dass der Gebrauch der Vorderarmstöcke sich aus mehreren Notwen digkeiten ergebe : Z um einen aus der schmerzhaften Minderbelastung des linken Fusses und zum anderen aufgrund des erkrankungsbedingten chronischen Lum balsyndroms. Lymphdrainagen wären für beide Beine unfallkausal zum Erhalt des aktuellen Zust andes ebenfalls zu empfehlen (1x alle 7-14 Tage), und seitens der Suva zur Übernahme zu empfehlen, um die bestehenden Schwellungszustände beider Unterschenkel im Status idem zu halten (siehe auch Fotodokumentation) und den schmerzhaften Weichteilen insbesondere im Unterschenkelbereich links entgegenzuwirken. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine gemäss seinen Angaben im Raum stehende Entwöh nungsbehandlung der Opioide entscheiden, wäre zusammen mit der Krankenkasse die Kostengutsprach e hier zu evaluieren, nachdem die zentral wirksamen und Abhängigkeit erzeugenden Opioide sowohl unfallkausal als auch erkr ankungsbedingt erforderlich seien . 3.2
Bezüglich der Integritätsentschädigung führte Dr. A.___ aus (Urk. 8 /155 ; Urk. 9/223 ), dass gemäss Tabelle 5 Integritätsschaden bei Arthrosen OSG- und USG-Arthrodesen zu jeweils 15 % figurierten, was im Falle des linken Fusses eine Wertung von 30 % ergebe. Im rechten Fuss sei bereits eine USG-Arthrodese durchgeführt worden, welche eine Schätzung von 15 % ergebe. Vorhersehbar sei jedoch auch aufgrund der Schonung des linken Beins und der vermehrten Belas tung des rechten Beins eine Entwicklung hin zur Arthrodese im rechten OSG, weshalb hier auch 15 % zu veranschlagen seien. Gesamthaft ergebe dies eine Schätzung von 60 % für beide oberen und unteren S p runggelenke. 4.
Unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge Rückfalls bzw. Langzeitfolgen in Bezug auf die Beschwerden an den Füssen. Zu prüfen bleibt, ob eine Leistungspflicht besteht hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass seine Fussbeschwerden eine andauernde Fehlbelastung insbesondere beim Heben von schweren Lasten nach sich gezogen habe , welche zur Rückenschäd igung geführt habe, womit die Rückenbeschwerden zumindest
(t eil-) kausal zu den versicherten Unfällen sei en .
Aus den Akten geht bezüglich der Rückenbeschwerden Folgendes hervor: Im Bericht vom 14. Juni 2004 wurde eine degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule mit Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie eine Facetten gelenksarthrose L4/5 und L5/S1 diagnostiziert (Urk. 9/36). I n den aktuellen Berichten werden die Diagnosen bezüglich der Rückenbeschwerden a ngeführt und auch der Operationsbericht vom 14. Dezember 2017 liegt im Recht (vgl. Urk. 8/22 -25; Urk. 8/55; Urk. 8/63; Urk. 8/71; Urk. 8/113 ; Urk. 8/129/10 ff.; Urk. 8/141; Urk. 8/146 ; Urk. 9/9; Urk. 9/57; ; Urk. 9/6 0, Urk. 9/67, Urk. 9/86-87; Urk .
9/96; Urk. 9/105; Urk. 9/115 ; Urk. 9/129; Urk. 9/137; Urk. 9/142; Urk. 9/145; Urk. 9/155; Urk. 9/164-165; Urk. 9/169 ; Urk. 9/174; Urk. 9/185-186; Urk. 9/196/2 ff.; Urk. 9/204 ; Urk. 9/214 ),
allerdings fehlen darin Hinweise auf eine (Teil )Kausalität mit den Unfallereignissen bzw. den daraus resultierenden und von der Beschwer degegnerin anerkannten Fussbeschwerden.
Der B eschwerdeführer selbst gab bei Gesprächen mit der B eschwerdegegnerin an
(vgl. Urk. 8/67; Urk. 8/148 ) , dass sich die Rückenbeschwerden durch das hinkende Gehen auch wieder verschlimmert hätten - dies alleine reicht allerdings nicht aus, um eine (Teil-)Kausalität überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lass en.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er Dr. A.___
zwei Aktenordner diesbezüglicher Informationen habe abgeben wollen, welche dieser jedoch nicht entgegengenommen habe. Dies habe sich die Beschwerdegegnerin als mangelnde Abklärung anzurechnen und stelle eine Verletzung der Abklä rungspflicht dar (vgl. E. 1). Dr. A.___ hielt diesbezüglich fest, dass der Versi cherte einen ganzen Ordner Akten mitgebracht habe, sich im Dossier allerdings keine Hinweise finden liessen, welche für eine unfallkausale Verletzung der Wir belsäule sprächen. Er habe den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Unterlagen zur Überprüfung bei der Suva einreichen könne (Urk. 9/224/3). Soweit aus den Akten ersichtlich reichte der Beschwerdeführer keine Akten bei der Suva ei n und unterliess d ies auch im Beschwerdeverfahren und anlässlich der öffentlichen Verhandlung. Anlässlich der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer Bilder eines operierten Fusses sowie eines anatomischen Skelettes ein (Urk. 19/1-5) - daraus lässt sich aber keine Unfallkausalität über wiegend wahrscheinlich begründen.
Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die 2004 als degenerativen Ursprungs bezeichneten Rückenbe schwer den unfallkausal sind und die Beschw erdegegnerin leh n t e eine diesbe züg liche Leistungspflicht zu Recht ab.
Damit soll keineswegs in Abrede oder Frage gestellt werden, dass die Rückenbe schwerden des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf seine Lebensge staltung und seine funktionelle Leistungsfähigkeit haben - allerdings sind die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, womit sie im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschrän kungen an den Füssen, bzw. ob die Festsetzung der Invalidenrente in Höhe von 30 % rechtens ist. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anleh nung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betäti gungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen. 5.2 5.2 .1
Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfall versicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein komme n massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädi gung erzielen könnte ( Art . 28
Abs . 4
UVV ). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts hat die Unfallversicherung nic ht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beein trächtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 4 18 E. 4 a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbe messung mit der Bestimmung von Art . 28
Abs . 4
UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss
Art . 28
Abs . 4
UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbs einkommen massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Aus richtung gelangen ( Art . 19 Abs . 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art . 17 Abs . 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die be rechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Errei chen des Rentenalters nach Art . 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art . 22 UVG). Mit Art . 28
Abs . 4
UVV soll demnach verhindert werd en, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invalidi tätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbe dingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 4 18 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E.
3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 4 18 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art . 28
Abs . 4
UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August
2007 E. 3. 4 ). Die Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV setzt hin sicht lich seiner Variante II eine physio lo gische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspek trum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbe dingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 4 18 E.
3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_59 4 /2013 vom 11. November 2013 E.
4 .2). Des Weiteren findet Art . 28
Abs . 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktio nellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restar beitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesge richts 8C_3 4 6/2013 vom 10. September 2013 E.
4 .2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). 5.2 .2
Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung rund 61 Jahre alt, womit von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV aus zugehen ist. Entsprechend ist die altersmässige Voraussetzung für die Anwen dung der besagten B estimmung erfüllt. Darüber hinaus ist überwiegend wahr scheinlich davon auszugehen, dass das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zwar nicht zusätzlich einschränkt, allerdings der Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht, da kein Arbeitgeber ihn so kurz vor dem Rentenalter mit den gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Entsprechend sind die Vergleichseinkommen festzusetzen anhand dessen, was ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte . 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Zif fer 28 Maschinenbau, Kompetenzniveau 3, Männer, in Höhe von Fr. 7'252.-- heran und korrigierte dieses um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer bemängelte, dass das Kompetenzniveau 4 angemessen wäre und er gestützt auf den IK-Auszug auch im mittleren Alter ein entsprechendes Einkommen erzielt habe (vgl. E. 1). 5.3.2
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der H auptverhandlung vom 17. Oktober 2022
zu seiner beruflichen Ausbildung an, zuerst Metzger und Elektromonteur gelernt zu haben. Danach habe er jahrelang Erfahrung im Lift- und Rolltreppen bau gesammelt und sei anfangs als Servicetechniker, danach in der Reparatur und als Gruppenleiter tätig gewesen. Nach einem Wechsel in ein anderes Unter nehmen habe er als Chef Fördermittel gearbeitet, wo er für die Reparaturen, den Verkauf und die Finanzierung zuständig gewesen sei. In der Folge h abe er sich selbständig gemacht (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022).
Anlässlich der Besprechung vom 12. November 2018 machte der Beschw erdefüh rer folgende Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit (Urk. 8/42):
«Vor einem Jahr hatte der Betrieb noch 31 Mitarbeitende. Fachleute sind sehr gesucht und werden mir von grösseren Firmen dauernd abgeworben. Ich kann nicht mehr genügend Personal rekrutieren und unsere Belegschaft hat innert einem Jahr auf weniger als 20 Mitarbeiter abgenommen. Aus diesem Grund bin ich aktuell auch daran, den Betrieb an einen grossen Konkurrenten, die Firma C.___ , zu verkaufen.
Die Buchhaltung bereitet meine Gattin vor und sie wird dann in einem externen Büro erstellt. Meine Hauptaufgaben sind Montage, Reparaturen und Verkauf. Das Offertwesen ist Aufgabe meiner Tochter. Der Sohn ist der Serviceleiter.
Etwa 30 % bin ich unterwegs in der ganzen Schweiz zu den verschiedenen Bau stellen und zu Verkaufsgesprächen mit Bauherrschaft und Architekten. Ebenfalls dazu gehört das Einteilen der Gruppen auf die verschiedenen Baustellen.
Zu rund 4 0 % arbeite ich aktiv beim Lift- und Rolltreppenbau mit. Ich setze mich immer dort ein, wo es gerade am meisten brennt, also schwierige Probleme zu lösen sind oder Personal fehlt. Die Arbeit in den Liftschächten ist streng und belastet
die Fussgelenke massiv , da auch Material auf den Baustellen transportiert werden muss. Das Material wird zwar mit Lastwagen von aussen zugebracht. Es muss dann aber von Hand, selten mit Transportwagen, zum Montageort gebracht werden.»
Anlässlich der Verhandlung bestätigte er die entsprechenden Ausführungen
und gab an, dass er die Verantwortung für das Unternehmen getragen habe - dies habe neben Verkaufsgesprächen au ch die Planung der Projekte, die Ausführung, das Überwachen, Sicherstellen und Kontrollieren der Anlagen beinhaltet. Nur so sei gewährleistet gewesen, dass alles funktioniert habe. Auch die Anleitung der Mitarbeitenden sei seine Verantwortung gewesen (vgl. Protokoll Hauptverhand lung vom 17. Oktober 2020). 5.3.3
Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 4 umfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
Der Beschwerdeführer leitete seit 2006 sein eigenes Unternehmen mit - soweit aus den Akten ersichtlich - zwischenzeitlich über 30 Mitarbeitenden. Er erstellte Arbeitspläne, die Planung, holte Aufträge ein und war zuständig für die Lösungs findung bei komplexen Problemen. Daneben arbeitete er auf den jeweiligen Bau stellen mit, um die richtige Umsetzung sicherzustellen. Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin ist damit der Tabellenlohn für das Kompetenzniveau 4 heranzuziehen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist allerdings nicht der Tabellenlohn für Maschinenbau massgebend, sondern die Ziff. 41-43 Baugewerbe, da darin in Ziff. 43 insbesondere Aufzüge und Rolltreppen, ein schliesslich Reparatur und Instandhaltung , enthalten sind. Dieser beträgt für das Jahr 2020 Fr. 9'367.-- (LSE 2020, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Pri vater Sektor, Ziff. 41 43 Kompetenzniveau 4, Männer).
Das Valideneinkommen ist entsprechend gestützt auf den Tabellenlohn im Bau gewerbe im Kompetenzniveau 4, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (T.1.10 Nominallohnindex, 2011-2021, Ziff. 41-43, Männer, Stand 2020: 105.6 Stand 2021: 105.7) und die betriebsübliche Arbeitszeit
( T03.02.03.01.04.01 , betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 43 Sonstiges Ausbaugewerbe, Jahr 2020 41.1 Stunden), in Höhe von Fr. 115'604.50 (Fr. 9'367.-- : 40 x 41.1 : 105.6 x 105.7 x 12) festzu setzen.
Dies ist auch mit Blick auf das im mittleren Alter zwischen 40 und 45 J ahren, sprich in den Jahren 2001 -2005 erzielte Einkommen in unselbständiger Tätigkeit als angemessen zu q ualifizieren (vgl. Urk. 9/236), da dieses - bereinigt um die Nominallohnentwicklun g bis ins Jahr 2021 - in etwa gleicher Höhe zu liegen käme ( Fr. 97'059.-- + Fr. 95'238.-- + Fr. 100'063.-- + Fr. 104'578.-- + Fr. 97'550.- = Fr. 494'488.-- : 5 = 98'897.60 : 1992 x 2281 [ T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939 -2021, Män ner Stand 2005 1992, Stand 2021 2281] = Fr. 113'245.70).
Darüber hinaus ist das Valideneinkommen auch mit Blick auf das zuletzt bei C.___ in einem Pensum von 40 % erzielte Einkommen als Senior Consultant angemessen: In einem Pensum von 40 % wurde ein Einkommen in Höhe von Fr.
3'600.-- vereinbart , wobei eine Jahresendzulage von Fr. 3'600.-- sowie ein Ziel bonus von Fr. 4'000.-- hinzugekommen w äre n bei einem Pensum von 40 %. Hoch gerechnet auf ein 100 % zuzüglich der (nicht hochgerechneten) Jahresend zulage und dem (nicht hochgerechneten) Zielbonus würde daraus ebenfalls ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 115'600.-- resultieren. 5.4
Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin ursprünglich gestützt auf den Tabellenlohn für sämtliche Bereiche im Kompetenzniveau 2 fest, berei nigte diesen um die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche Wochenar beitszeit und berücksichtigte aufgrund der Einschränkungen bezüglich der Füsse einen Leidensabzug von 10 % (vgl. hierzu Verfü gung vom 18. Oktober 2021, Urk. 9/246 sowie Urk. 9/243
und E. 3 ).
Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht begründet bemängelt.
Die Beschwerdegegnerin machte in der Hauptverhandlung geltend, dass - sofern für die Festsetzung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 4 abge stellt werde - für das Invalideneinkommen ebenfalls das Kompetenzniveau 4 oder zumindest das Kompetenzniveau 3 heranzuziehen sei (vgl. Plädoyernotizen der Beschwerdegegnerin, Urk. 20). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerde führer sein umfangreiches Wissen in einer sehr spezifischen Branche über Jahre erarbeitete , was ihn befähigte, höchst komplexe Arbeiten auszuführen. Dieses Wissen ist allerdings beim aufgrund der körperlichen Einschränkungen notwen digen Branchenwechsel nicht mehr von Vorteil. Seine ursprünglichen Ausbildun gen als Metzger und Elektromonteur liegen Jahre zurück und rechtfertigen das Heranziehen des Kompetenzniveau 3 ebenfalls nicht. Entsprechend ist auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen.
Für das Invalideneinkommen ist damit der Tabel lenlohn in Höhe von Fr. 5'791.- heranzuziehen (LSE 2020, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2) und um die Nominallohnentwicklung ( Nominallohnindex, Männer, 2011-2021 , Total, 2020: 106.8, 2021: 106) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit zu bereinigen ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total 41.7 2020). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr.
71'902.75 (Fr. 5'791. -- : 40 x 41.7 : 106.8 x 106 x 12). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'712.50. 5.5
Stellt man das so ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 115'604.50 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'712.50 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'892.-- , was ei nem Invaliditätsgrad von rund 44 % entspricht. 6.
6.1 6.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2
Bezüglich der Integritätsentschädigung bemängelte der Beschwerdeführer ledig lich die Nichtberücksichtigung der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 10) , welche allerdings - wie gezeigt (E. 4) - nicht unfallkausal sind.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Dr. A.___ mit Bezug auf die Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, dass pro Fuss jeweils ein Integritätsschaden von 30 % anzunehmen sei, so dass für beide oberen und unteren Sprunggelenke gesamthaft eine Schätzung von 60 % vorzunehmen sei (vgl. E. 3.2). Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und wurde des Weiteren auch nicht bemängelt seitens des Beschwerdeführers. 7.
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente der B eschwerdegegnerin in Höhe von 44 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen. 8.2
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat weder einen Antrag auf Prozess entschädigung gestellt noch eine Kostennote eingereicht, weshalb er nach den vorgenannten Kriterien nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen ist, wobei eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
der Suva vom 24. Februar 2022
insoweit aufgehoben , als
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 ei ne Invalidenrente in Höhe von 44 % zugesprochen wird .
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Der 1960 geborene X.___ arbeitete im Jahr 1995 als Reparateur bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. März 1995 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 29. März 1995 in die Schachtgrube der Rolltreppe gesprungen und auf einem Blech ausgerutscht sei, wobei er mit dem rechten Fuss umgeknickt sei (Urk. 8/1). Am 1. Oktober 1999 verletzte sich der Versicherte am linken Fuss (vgl. Urk. 8/18) , als ihm eine Tür darauf fiel (vgl. Urk. 8/15) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und konnte beide Unfälle unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abschliessen.
Für beide Ereig nisse wurden Rückfälle gemeldet bzw. der Suva mitgeteilt, dass der Versicherte am 25. Juni 2018 über ein Krankabel gestolpert sei und sich den Fuss (rechts) übertreten habe (Schadenmeldung vom 31. August 2018, Urk. 8/19; vgl. Aktennotiz vom 27. Mai 2019, Urk. 9/41) . Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, notierte i n seinem Bericht vom 14. August 2018, dass sich eine deutliche Arthrose subtalar rechts und linksseitig wie vorbekannt eine Arthrose am oberen und unteren Sprunggelenk zeige. Darüber hinaus bestehe eine laterale Instabilität beidseits, er ersuche um Wiedereröffnung der Fälle durch die Suva (Urk. 8/20). D ie Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und tätigte weitere Abklärungen (vgl. Schreiben v om 23. Oktober 2018, Urk. 8/31) . Nachdem der Versicherte am 18. August 2021 durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht w orden war (Urk. 8/156 - Urk. 9/224) , verfügte die Suva am 18. Oktober 2021, dass sie bezüglich der Rückfälle die Ansprüche vereinigen würden und eine unfall versicherungs rechtliche Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsent schädigung von total 60 % ausrichte, wobei 15 % bereits ausbezahlt worden seien (Urk. 8/165). Hier gegen erhob der Versicherte am 19. November 2021 Einsprache (Urk. 8/169) , wel che die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 abwies (Urk. 2). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 nahm die Suva eine Überentschädigungsberech nung vor und teilte mit, dass sie eine Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung vornähme (Urk. 9/263).
Der Versicherte hatte sich auch bei der Sozialversicherung Aargau an gemeldet , welche mit V erfügungen vom 7. Dezember 2021 (Urk. 9/252
und 1. Februar 2022 (Urk. 8/180) vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 28. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente , vom 1. März bis zum 31. Mai 2019 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 9/252/3 ).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin konstatierte (Urk. 2 und Urk. 7) , dass es - gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Ausführungen von Dr. med. A.___
- keine Hinweise darauf gebe, dass das chronische Lumbalsyndrom unfallkausal sei. Damit sei auch keine Begutachtung notwendig. Zu berücksichtigen seien hinge gen die Beschwerden in den beiden Füssen.
Bezüglich der Festsetzung der Invalidenrente sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns 61 Jahre alt gewesen sei, entsprechend seien das Validen- und das Invalideneinkommen nach den Einkommen festzule gen, die ein Versicherter im mittleren Alter e rzielen könnte. Entsprechend sei das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen, wobei der Lohn für Männer im Maschinenbau im Kompetenzniveau 3, bereinigt um die Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in Höhe vo n Fr. 90'436.-- zu beziffern sei . Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer qualitativ stark eingeschränkt, womit für das Invaliden einkommen der Tabellenlohn über sämtliche Wirtschaftszweige im Kompetenz niveau 2 in Höhe von Fr. 5'649.-- für das Jahr 2018 heranzuziehen sei. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit resultiere ein Invalideneinkommen fü r das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 71'924.50. Davon sei ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, womit ein anre chenbares Invalideneinkommen von Fr. 64'732.07 vorliege. Bei Gegen überstel lung des Validen- und Invalideneinkommens resultier e eine Einbusse in Höhe von Fr. 25'704.--, was einem Invaliditä t sgrad von rund 28.42 % entspreche, womit die Gewährung einer Rente von 30 % wohlwollend sei.
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ sei das Rückenleiden nicht zu berücksichtigen bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung. Eine weiterge hende Abweichung von seiner Einschätzung sei somit nicht angezeigt und werde auch nicht geltend gemacht, womit eine Integritätsentschädigung von 60 % aus zurichten sei.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass einzig die Schäde n bzw. Beeinträchtigungen bezüg l i ch der beiden Füsse durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sei en . Die Beeinträchtigung der unteren Wirbelsäule mit Spondylodese L3-S1 sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Der Kreisarzt Dr. A.___ habe - trotz entsprechender Dokumentation durch den Beschwerdeführer - mitgeteilt, dass er aus zeitlichen Gründen die Rückenschmerzen nicht weiter untersuchen werde, da diesbezüglich keine Hin weise auf eine unfallkausale Schädigung vorläg e n . Trotz entsprechendem Vor bringen in der Einsprache, dass ein rückenschonendes Heben von Lasten mit gebeugten Knien aufgrund der eingeschränkten Flexion der Fussgelenke nicht möglich sei, sei dies nicht näher geprüft worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich mittelbare , aber adäquat kausale Folge der Unfälle an den Füssen, insbesondere der Versteifung des linken Sprunggelenks und der beidseitig ausge prägten Verkürzung der Achillessehnen. Selbst davon ausgehend, dass die Prob leme an der Wirbelsäule nicht unfallkausal wären, müsste das Mass der gegen seitigen Interaktion dieser gesundheitlichen Schädigungen geprüft werden. Des Weiteren sei das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden. Das Validenein k ommen sei nicht auf das Kompetenzni veau 3 für Maschinenbauer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
festzusetzen, sondern auf das Kompetenzniveau 4. In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei zu bemängeln, dass dabei die Wirbelsäulenverletzung und die Rückenbeschwerden fälschlicher weise ausser Acht gelassen worden seien, so dass eine zusätzliche Integritätsent schädigung zu leisten sei ( Urk. 1).
E. 1.3 Ergänzend brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2022 vor, dass er bezüglich des Lumbalsyndroms zwei Aktenordner zur kreisärztlichen Untersuchung mitgebracht habe und den Einbezug dessen durch den Kreisarzt gefordert habe . Dieser habe die Unterlagen aber nicht entgegengenommen, was sich die Suva anzurechnen habe. Eine weitere Prüfung sei nicht erfolgt, womit der Kausalzusammenhang auch nicht geprüft worden sei. Bezüglich des Validen einkommens sei festzuhalten, dass entweder auf das Kompetenzniveau 4 abzu stellen sei oder aber das effektiv im mittleren Alter erzielte Einkommen in Höhe von durchschnittlich Fr. 98'297.60 in den Jahren 2001 bis 2005 heranzuziehen und um die Nominallohnentwicklung zu bereinigen sei . Das Invalideneinkommen sei deutlich tiefer, da der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Lumbal beschwerden höher eingeschränkt sei (Urk. 11). 1 .4
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der öffentlichen Verhandlung ergänzend aus (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022; Urk. 18) , dass er eine Lehre als Metzger und Elektromonteur abgeschlossen habe. Danach habe er sein Fachwissen über Jahre «on the
job » ausgebaut, bis er schliesslich Gruppen leiter und Chef Fördermittel gewesen sei. Im Anschluss habe er sich in die Selbst ständigkeit begeben mit seinem umfassenden Wissen über Lifte und Rolltreppen. In seinem Unternehmen sei er der Hauptverantwortliche gewesen. Dies bedeute, dass er die Planung der jeweiligen Baustelle, die Durchführung als auch die Kon t rolle voll übernommen habe . Daneben sei er zuständig gewesen für die Akquise der neuen Aufträge, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter und habe bei jedem Auftrag auch in erheblichem Masse mit gearbeitet .
Die Beschwerdegegnerin hielt ergänzend dafür, dass - sollte auf das Kompetenz nivea u 4 abgestellt werden um das V alideneinkommen f estzusetzen - beim Inv a lideneinkommen auf das Kompetenzniveau
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 erhob der Versicherte am 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Wirbelsäulen-Beeinträchtigungen als (Spät-)Folgen der Unfälle vom 29. März 1995 und 1. Oktober 1999 auf mindestens 80 % festzuset zen. Eventualiter sei der Erwerbstätigkeits- bzw. Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen. Es sei ihm für die Wirbelsäulen-Beeinträchtigung eine ange messene zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Abklärung mittels medizinischen Gutachten s , ob das chro nische Lumbalsyndrom unf allkausal sei, weil er nach den massiven Beeinträchti gungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke als Liftmonteur weitergearbeitet habe und auch schwere Lasten im Gehen gehoben und getragen habe (Urk. 1). Des Weiteren ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185 und Urk. 9/1-274). Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2022 hielten die Par teien an ihren Anträgen fest.
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n Unfä ll e haben sich 1995 und 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 2.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 2.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.6 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich aus medizinischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von Dr. A.___ vom 18. August 2021. Darin fasste er die bis zur Untersuchung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte bezüglich der beiden Füsse zusammen (Urk. 8 / 156; Urk. 9/224 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. A.___ hielt folgende unfal lkausalen Diagnosen fest (Urk. 8 /156/6): - Status nach Entfernung Arthrodese-Nagel und Schraubenent fernung, Revision Arthrodese oberes Sprunggelenk (OSG) / unteres Sprunggelenk ( USG ) , Re-Arthrodese oberes Sprung gelenk links am 10. September 2020 bei Status nach Dynamisie rung Arthrodesenagel links und Wechsel der kalkanearen Verriegelungsbolzen am 30. Januar 2020 bei - Status nach tibiotalok alkanearer Arthrodese vom 17. Juni 2019 bei - symptomatischer OSG/USG-Arthrose links bei - chronischer Instabilität nach Trauma vor Jahren - Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese rechts, Resektion Osteo phyten Talushals sowie distale Tibia medial. Naht lateraler Bandapparat am 1. November 2018 bei - Arthrose OSG rechts, ventralem OSG- Impingement
antero -medial sowie Instabilität OSG bei - Status nach Trauma vor Jahren und Status nach Bandrekonstruktion rechts lateral mit Plantarissehne 1998
Als unfallunabhängige Diagnosen notierte Dr. A.___ folgende: - Chronisches Lumbalsyndrom - Status nach Verlängerungs-Spondylodese und Re-Spondylodese L3-S1 mit mikrochirurgischer Fo raminotomie L5/S1 recht s wegen Foramenste nose am 14. Dezember 2017 - Status nach MD L3/4 und L4/5 sowi e Re-Spondylodese L3-5 am 11. August 2016 wegen Stenose L3/4 und Re-Stenose L4/5 bei segmentaler Instabilität - Status nach Osteosynthesematerialentferung ( OSME ) bei Infektsituation 2014 - Status nach Spondylodese L4-S1 Juli 2014
Der inzwischen 61-jährige Beschwerdeführer
habe einen langen Leidensweg hin ter sich: Bei Status nach initialen Bandläsionen in beiden Sprunggelenken habe schlussendlich im Verlauf eine Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenks sowie eine tibiotalokalkaneare Arthrodese im linken oberen Sprunggelenk inklu sive Resektion der distalen Fibula erfolgen müssen . Die letzte Operation habe am 10. September 2020 statt gefunden , dies im Sinne einer Osteosynthesemateriale nt fernung und Rearthro dese des linken oberen Sprunggelenks.
Bei der letzten Kontrolle am 18. Juni 2021 beim Operateur Dr. Z.___ im Zentrum B.___ habe der Kollege den Fall ab geschlossen . Der Beschwerdeführer sei inzwischen mit einem orthopädischen Massschuhwerk versorgt worden . Es falle ihm sichtlich schwer, seine Situation zu akzeptieren , er habe sich sein spä teres Le ben nach Ende der beruflichen Karriere eigentlich anders v orgestellt. Nach wie vor bestehe er auf sei ner Meinung, dass der Rücken fü r ihn ebenf alls unfall kausal sei. Er werde zum Ende des Gesprächs erneut darauf hingewiesen, dass die Suva hierfür le ider keinerlei Anhaltspunkte habe und seine differente Meinung zu r
kreisärztlichen Einschätzung aber gerne mit in diesen Bericht auf genommen werde . Angesichtes des B erichts von Dr. Z.___ vom 18. Juni 2021 sei von e inem stabilen unfallkausalen Gesundheitszustand auszugeh en, so dass der Fallab schluss durchgeführt werden könne.
In Anbetracht des Unfalls kö nn e folgendes Belastbarkeitsprofil rein medizinisch-theoretisch festgehalten werden: - Positives Leistungsvermögen: Leichte Arbeiten vollschichtig ganztags, überwiegend im Sitzen, nur sehr selten im Stehen oder Gehen mit einer maximal 2x täglich zurücklegbaren Wegstrecke von max. 300m. - Negatives Leistungsvermögen: Keine Arbeiten mit Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten in Knie- oder Sprunggelenks zwangshaltungen, keine Arbeiten auf unebenem Gelä nde, keine Arbeiten, welche eine vermehrte Konzentration und Aufmerksamkeit an laufenden Maschinen erfordern aufgrund der zentral wirksamen Einnahme von Schmerzmitteln (Oxycodon und Targin). Eine zeitliche Begrenzung der
Arbeitsfähigkeit rein unfallkausal infolge der Einnahme der zent ral wirk samen Medikamente ergebe sich nicht, da er auch in der Lage sei , mit der von ihm angegebenen Medikation (siehe oben) einen Personenwagen selbständig zu lenken; er sei auch zur Untersuchung mit dem Personen wagen selbständig angereist.
Unter Berücksichtigung der erkrankungsbedingten Rückenbeschwerden sowie der fixierten Inklinationshaltung und des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlichen lebenslangen Laufens an Vorderarmgehstützen erscheine eine berufliche Neueing liederung beim stellenlosen 61-jährigen Beschwerdeführer allerdings k aum noch zumutbar, hier sei d ie Einschätzung der eidgenössischen Invalidenversicherung zu erfra gen.
Von einer weiteren Behandlung kö nn e keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Er sei vollumfänglich über sein Rückfallmelderecht aufgeklärt worden .
Zur Aufrechterh altung der Erwerbsfähigkeit seien keine weiteren Behandlungen zielf ührend. Zur Schmerzlinderung wer d e die Physiotherapie zulasten der Kran kenkasse bezüglich des Rückens weiterhin empfohlen .
Für die Be handlung nach Fallabschluss habe der Beschwerdeführer über die Suva zwei Paar Massschuhe pro Jahr zugut, ferner Kompressionsstrümpfe und bei Bedarf Ersatz von Vorderarmstöcken oder Stopfen für die Stützen. Anzumerken sei hierbei, dass der Gebrauch der Vorderarmstöcke sich aus mehreren Notwen digkeiten ergebe : Z um einen aus der schmerzhaften Minderbelastung des linken Fusses und zum anderen aufgrund des erkrankungsbedingten chronischen Lum balsyndroms. Lymphdrainagen wären für beide Beine unfallkausal zum Erhalt des aktuellen Zust andes ebenfalls zu empfehlen (1x alle 7-14 Tage), und seitens der Suva zur Übernahme zu empfehlen, um die bestehenden Schwellungszustände beider Unterschenkel im Status idem zu halten (siehe auch Fotodokumentation) und den schmerzhaften Weichteilen insbesondere im Unterschenkelbereich links entgegenzuwirken. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine gemäss seinen Angaben im Raum stehende Entwöh nungsbehandlung der Opioide entscheiden, wäre zusammen mit der Krankenkasse die Kostengutsprach e hier zu evaluieren, nachdem die zentral wirksamen und Abhängigkeit erzeugenden Opioide sowohl unfallkausal als auch erkr ankungsbedingt erforderlich seien .
E. 3.2 Bezüglich der Integritätsentschädigung führte Dr. A.___ aus (Urk. 8 /155 ; Urk. 9/223 ), dass gemäss Tabelle 5 Integritätsschaden bei Arthrosen OSG- und USG-Arthrodesen zu jeweils 15 % figurierten, was im Falle des linken Fusses eine Wertung von 30 % ergebe. Im rechten Fuss sei bereits eine USG-Arthrodese durchgeführt worden, welche eine Schätzung von 15 % ergebe. Vorhersehbar sei jedoch auch aufgrund der Schonung des linken Beins und der vermehrten Belas tung des rechten Beins eine Entwicklung hin zur Arthrodese im rechten OSG, weshalb hier auch 15 % zu veranschlagen seien. Gesamthaft ergebe dies eine Schätzung von 60 % für beide oberen und unteren S p runggelenke.
E. 4 Unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge Rückfalls bzw. Langzeitfolgen in Bezug auf die Beschwerden an den Füssen. Zu prüfen bleibt, ob eine Leistungspflicht besteht hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass seine Fussbeschwerden eine andauernde Fehlbelastung insbesondere beim Heben von schweren Lasten nach sich gezogen habe , welche zur Rückenschäd igung geführt habe, womit die Rückenbeschwerden zumindest
(t eil-) kausal zu den versicherten Unfällen sei en .
Aus den Akten geht bezüglich der Rückenbeschwerden Folgendes hervor: Im Bericht vom 14. Juni 2004 wurde eine degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule mit Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie eine Facetten gelenksarthrose L4/5 und L5/S1 diagnostiziert (Urk. 9/36). I n den aktuellen Berichten werden die Diagnosen bezüglich der Rückenbeschwerden a ngeführt und auch der Operationsbericht vom 14. Dezember 2017 liegt im Recht (vgl. Urk. 8/22 -25; Urk. 8/55; Urk. 8/63; Urk. 8/71; Urk. 8/113 ; Urk. 8/129/10 ff.; Urk. 8/141; Urk. 8/146 ; Urk. 9/9; Urk. 9/57; ; Urk. 9/6 0, Urk. 9/67, Urk. 9/86-87; Urk .
9/96; Urk. 9/105; Urk. 9/115 ; Urk. 9/129; Urk. 9/137; Urk. 9/142; Urk. 9/145; Urk. 9/155; Urk. 9/164-165; Urk. 9/169 ; Urk. 9/174; Urk. 9/185-186; Urk. 9/196/2 ff.; Urk. 9/204 ; Urk. 9/214 ),
allerdings fehlen darin Hinweise auf eine (Teil )Kausalität mit den Unfallereignissen bzw. den daraus resultierenden und von der Beschwer degegnerin anerkannten Fussbeschwerden.
Der B eschwerdeführer selbst gab bei Gesprächen mit der B eschwerdegegnerin an
(vgl. Urk. 8/67; Urk. 8/148 ) , dass sich die Rückenbeschwerden durch das hinkende Gehen auch wieder verschlimmert hätten - dies alleine reicht allerdings nicht aus, um eine (Teil-)Kausalität überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lass en.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er Dr. A.___
zwei Aktenordner diesbezüglicher Informationen habe abgeben wollen, welche dieser jedoch nicht entgegengenommen habe. Dies habe sich die Beschwerdegegnerin als mangelnde Abklärung anzurechnen und stelle eine Verletzung der Abklä rungspflicht dar (vgl. E. 1). Dr. A.___ hielt diesbezüglich fest, dass der Versi cherte einen ganzen Ordner Akten mitgebracht habe, sich im Dossier allerdings keine Hinweise finden liessen, welche für eine unfallkausale Verletzung der Wir belsäule sprächen. Er habe den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Unterlagen zur Überprüfung bei der Suva einreichen könne (Urk. 9/224/3). Soweit aus den Akten ersichtlich reichte der Beschwerdeführer keine Akten bei der Suva ei n und unterliess d ies auch im Beschwerdeverfahren und anlässlich der öffentlichen Verhandlung. Anlässlich der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer Bilder eines operierten Fusses sowie eines anatomischen Skelettes ein (Urk. 19/1-5) - daraus lässt sich aber keine Unfallkausalität über wiegend wahrscheinlich begründen.
Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die 2004 als degenerativen Ursprungs bezeichneten Rückenbe schwer den unfallkausal sind und die Beschw erdegegnerin leh n t e eine diesbe züg liche Leistungspflicht zu Recht ab.
Damit soll keineswegs in Abrede oder Frage gestellt werden, dass die Rückenbe schwerden des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf seine Lebensge staltung und seine funktionelle Leistungsfähigkeit haben - allerdings sind die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, womit sie im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
E. 5 = 98'897.60 : 1992 x 2281 [ T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939 -2021, Män ner Stand 2005 1992, Stand 2021 2281] = Fr. 113'245.70).
Darüber hinaus ist das Valideneinkommen auch mit Blick auf das zuletzt bei C.___ in einem Pensum von 40 % erzielte Einkommen als Senior Consultant angemessen: In einem Pensum von 40 % wurde ein Einkommen in Höhe von Fr.
3'600.-- vereinbart , wobei eine Jahresendzulage von Fr. 3'600.-- sowie ein Ziel bonus von Fr. 4'000.-- hinzugekommen w äre n bei einem Pensum von 40 %. Hoch gerechnet auf ein 100 % zuzüglich der (nicht hochgerechneten) Jahresend zulage und dem (nicht hochgerechneten) Zielbonus würde daraus ebenfalls ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 115'600.-- resultieren.
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anleh nung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betäti gungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen.
E. 5.2 .2
Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung rund 61 Jahre alt, womit von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV aus zugehen ist. Entsprechend ist die altersmässige Voraussetzung für die Anwen dung der besagten B estimmung erfüllt. Darüber hinaus ist überwiegend wahr scheinlich davon auszugehen, dass das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zwar nicht zusätzlich einschränkt, allerdings der Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht, da kein Arbeitgeber ihn so kurz vor dem Rentenalter mit den gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Entsprechend sind die Vergleichseinkommen festzusetzen anhand dessen, was ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte .
E. 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Zif fer 28 Maschinenbau, Kompetenzniveau 3, Männer, in Höhe von Fr. 7'252.-- heran und korrigierte dieses um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer bemängelte, dass das Kompetenzniveau 4 angemessen wäre und er gestützt auf den IK-Auszug auch im mittleren Alter ein entsprechendes Einkommen erzielt habe (vgl. E. 1).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der H auptverhandlung vom 17. Oktober 2022
zu seiner beruflichen Ausbildung an, zuerst Metzger und Elektromonteur gelernt zu haben. Danach habe er jahrelang Erfahrung im Lift- und Rolltreppen bau gesammelt und sei anfangs als Servicetechniker, danach in der Reparatur und als Gruppenleiter tätig gewesen. Nach einem Wechsel in ein anderes Unter nehmen habe er als Chef Fördermittel gearbeitet, wo er für die Reparaturen, den Verkauf und die Finanzierung zuständig gewesen sei. In der Folge h abe er sich selbständig gemacht (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022).
Anlässlich der Besprechung vom 12. November 2018 machte der Beschw erdefüh rer folgende Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit (Urk. 8/42):
«Vor einem Jahr hatte der Betrieb noch 31 Mitarbeitende. Fachleute sind sehr gesucht und werden mir von grösseren Firmen dauernd abgeworben. Ich kann nicht mehr genügend Personal rekrutieren und unsere Belegschaft hat innert einem Jahr auf weniger als 20 Mitarbeiter abgenommen. Aus diesem Grund bin ich aktuell auch daran, den Betrieb an einen grossen Konkurrenten, die Firma C.___ , zu verkaufen.
Die Buchhaltung bereitet meine Gattin vor und sie wird dann in einem externen Büro erstellt. Meine Hauptaufgaben sind Montage, Reparaturen und Verkauf. Das Offertwesen ist Aufgabe meiner Tochter. Der Sohn ist der Serviceleiter.
Etwa 30 % bin ich unterwegs in der ganzen Schweiz zu den verschiedenen Bau stellen und zu Verkaufsgesprächen mit Bauherrschaft und Architekten. Ebenfalls dazu gehört das Einteilen der Gruppen auf die verschiedenen Baustellen.
Zu rund 4 0 % arbeite ich aktiv beim Lift- und Rolltreppenbau mit. Ich setze mich immer dort ein, wo es gerade am meisten brennt, also schwierige Probleme zu lösen sind oder Personal fehlt. Die Arbeit in den Liftschächten ist streng und belastet
die Fussgelenke massiv , da auch Material auf den Baustellen transportiert werden muss. Das Material wird zwar mit Lastwagen von aussen zugebracht. Es muss dann aber von Hand, selten mit Transportwagen, zum Montageort gebracht werden.»
Anlässlich der Verhandlung bestätigte er die entsprechenden Ausführungen
und gab an, dass er die Verantwortung für das Unternehmen getragen habe - dies habe neben Verkaufsgesprächen au ch die Planung der Projekte, die Ausführung, das Überwachen, Sicherstellen und Kontrollieren der Anlagen beinhaltet. Nur so sei gewährleistet gewesen, dass alles funktioniert habe. Auch die Anleitung der Mitarbeitenden sei seine Verantwortung gewesen (vgl. Protokoll Hauptverhand lung vom 17. Oktober 2020).
E. 5.3.3 Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 4 umfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
Der Beschwerdeführer leitete seit 2006 sein eigenes Unternehmen mit - soweit aus den Akten ersichtlich - zwischenzeitlich über 30 Mitarbeitenden. Er erstellte Arbeitspläne, die Planung, holte Aufträge ein und war zuständig für die Lösungs findung bei komplexen Problemen. Daneben arbeitete er auf den jeweiligen Bau stellen mit, um die richtige Umsetzung sicherzustellen. Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin ist damit der Tabellenlohn für das Kompetenzniveau 4 heranzuziehen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist allerdings nicht der Tabellenlohn für Maschinenbau massgebend, sondern die Ziff. 41-43 Baugewerbe, da darin in Ziff. 43 insbesondere Aufzüge und Rolltreppen, ein schliesslich Reparatur und Instandhaltung , enthalten sind. Dieser beträgt für das Jahr 2020 Fr. 9'367.-- (LSE 2020, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Pri vater Sektor, Ziff. 41 43 Kompetenzniveau 4, Männer).
Das Valideneinkommen ist entsprechend gestützt auf den Tabellenlohn im Bau gewerbe im Kompetenzniveau 4, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (T.1.10 Nominallohnindex, 2011-2021, Ziff. 41-43, Männer, Stand 2020: 105.6 Stand 2021: 105.7) und die betriebsübliche Arbeitszeit
( T03.02.03.01.04.01 , betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 43 Sonstiges Ausbaugewerbe, Jahr 2020 41.1 Stunden), in Höhe von Fr. 115'604.50 (Fr. 9'367.-- : 40 x 41.1 : 105.6 x 105.7 x 12) festzu setzen.
Dies ist auch mit Blick auf das im mittleren Alter zwischen 40 und 45 J ahren, sprich in den Jahren 2001 -2005 erzielte Einkommen in unselbständiger Tätigkeit als angemessen zu q ualifizieren (vgl. Urk. 9/236), da dieses - bereinigt um die Nominallohnentwicklun g bis ins Jahr 2021 - in etwa gleicher Höhe zu liegen käme ( Fr. 97'059.-- + Fr. 95'238.-- + Fr. 100'063.-- + Fr. 104'578.-- + Fr. 97'550.- = Fr. 494'488.-- :
E. 5.4 Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin ursprünglich gestützt auf den Tabellenlohn für sämtliche Bereiche im Kompetenzniveau 2 fest, berei nigte diesen um die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche Wochenar beitszeit und berücksichtigte aufgrund der Einschränkungen bezüglich der Füsse einen Leidensabzug von 10 % (vgl. hierzu Verfü gung vom 18. Oktober 2021, Urk. 9/246 sowie Urk. 9/243
und E. 3 ).
Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht begründet bemängelt.
Die Beschwerdegegnerin machte in der Hauptverhandlung geltend, dass - sofern für die Festsetzung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 4 abge stellt werde - für das Invalideneinkommen ebenfalls das Kompetenzniveau 4 oder zumindest das Kompetenzniveau 3 heranzuziehen sei (vgl. Plädoyernotizen der Beschwerdegegnerin, Urk. 20). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerde führer sein umfangreiches Wissen in einer sehr spezifischen Branche über Jahre erarbeitete , was ihn befähigte, höchst komplexe Arbeiten auszuführen. Dieses Wissen ist allerdings beim aufgrund der körperlichen Einschränkungen notwen digen Branchenwechsel nicht mehr von Vorteil. Seine ursprünglichen Ausbildun gen als Metzger und Elektromonteur liegen Jahre zurück und rechtfertigen das Heranziehen des Kompetenzniveau 3 ebenfalls nicht. Entsprechend ist auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen.
Für das Invalideneinkommen ist damit der Tabel lenlohn in Höhe von Fr. 5'791.- heranzuziehen (LSE 2020, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2) und um die Nominallohnentwicklung ( Nominallohnindex, Männer, 2011-2021 , Total, 2020: 106.8, 2021: 106) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit zu bereinigen ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total 41.7 2020). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr.
71'902.75 (Fr. 5'791. -- : 40 x 41.7 : 106.8 x 106 x 12). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'712.50.
E. 5.5 Stellt man das so ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 115'604.50 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'712.50 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'892.-- , was ei nem Invaliditätsgrad von rund 44 % entspricht.
E. 6.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 6.1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
E. 6.1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 6.2 Bezüglich der Integritätsentschädigung bemängelte der Beschwerdeführer ledig lich die Nichtberücksichtigung der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 10) , welche allerdings - wie gezeigt (E. 4) - nicht unfallkausal sind.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Dr. A.___ mit Bezug auf die Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, dass pro Fuss jeweils ein Integritätsschaden von 30 % anzunehmen sei, so dass für beide oberen und unteren Sprunggelenke gesamthaft eine Schätzung von 60 % vorzunehmen sei (vgl. E. 3.2). Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und wurde des Weiteren auch nicht bemängelt seitens des Beschwerdeführers.
E. 7 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente der B eschwerdegegnerin in Höhe von 44 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen.
E. 8.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat weder einen Antrag auf Prozess entschädigung gestellt noch eine Kostennote eingereicht, weshalb er nach den vorgenannten Kriterien nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen ist, wobei eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
der Suva vom 24. Februar 2022
insoweit aufgehoben , als
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 ei ne Invalidenrente in Höhe von 44 % zugesprochen wird .
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00061
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
22. Dezember 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter Oberwil-Lieli Lielistrasse 15, Postfach 455, 8965 Berikon gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1960 geborene X.___ arbeitete im Jahr 1995 als Reparateur bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. März 1995 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 29. März 1995 in die Schachtgrube der Rolltreppe gesprungen und auf einem Blech ausgerutscht sei, wobei er mit dem rechten Fuss umgeknickt sei (Urk. 8/1). Am 1. Oktober 1999 verletzte sich der Versicherte am linken Fuss (vgl. Urk. 8/18) , als ihm eine Tür darauf fiel (vgl. Urk. 8/15) . Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und konnte beide Unfälle unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abschliessen.
Für beide Ereig nisse wurden Rückfälle gemeldet bzw. der Suva mitgeteilt, dass der Versicherte am 25. Juni 2018 über ein Krankabel gestolpert sei und sich den Fuss (rechts) übertreten habe (Schadenmeldung vom 31. August 2018, Urk. 8/19; vgl. Aktennotiz vom 27. Mai 2019, Urk. 9/41) . Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, notierte i n seinem Bericht vom 14. August 2018, dass sich eine deutliche Arthrose subtalar rechts und linksseitig wie vorbekannt eine Arthrose am oberen und unteren Sprunggelenk zeige. Darüber hinaus bestehe eine laterale Instabilität beidseits, er ersuche um Wiedereröffnung der Fälle durch die Suva (Urk. 8/20). D ie Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und tätigte weitere Abklärungen (vgl. Schreiben v om 23. Oktober 2018, Urk. 8/31) . Nachdem der Versicherte am 18. August 2021 durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht w orden war (Urk. 8/156 - Urk. 9/224) , verfügte die Suva am 18. Oktober 2021, dass sie bezüglich der Rückfälle die Ansprüche vereinigen würden und eine unfall versicherungs rechtliche Invalidenrente von 30 % sowie eine Integritätsent schädigung von total 60 % ausrichte, wobei 15 % bereits ausbezahlt worden seien (Urk. 8/165). Hier gegen erhob der Versicherte am 19. November 2021 Einsprache (Urk. 8/169) , wel che die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 abwies (Urk. 2). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 nahm die Suva eine Überentschädigungsberech nung vor und teilte mit, dass sie eine Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung vornähme (Urk. 9/263).
Der Versicherte hatte sich auch bei der Sozialversicherung Aargau an gemeldet , welche mit V erfügungen vom 7. Dezember 2021 (Urk. 9/252
und 1. Februar 2022 (Urk. 8/180) vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 eine ganze Rente, vom 1. bis zum 28. Februar 2019 eine Dreiviertelsrente , vom 1. März bis zum 31. Mai 2019 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2019 eine ganze Rente zusprach (vgl. Urk. 9/252/3 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2022 erhob der Versicherte am 28. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Wirbelsäulen-Beeinträchtigungen als (Spät-)Folgen der Unfälle vom 29. März 1995 und 1. Oktober 1999 auf mindestens 80 % festzuset zen. Eventualiter sei der Erwerbstätigkeits- bzw. Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen. Es sei ihm für die Wirbelsäulen-Beeinträchtigung eine ange messene zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Abklärung mittels medizinischen Gutachten s , ob das chro nische Lumbalsyndrom unf allkausal sei, weil er nach den massiven Beeinträchti gungen der Beweglichkeit der Sprunggelenke als Liftmonteur weitergearbeitet habe und auch schwere Lasten im Gehen gehoben und getragen habe (Urk. 1). Des Weiteren ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185 und Urk. 9/1-274). Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2022 hielten die Par teien an ihren Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin konstatierte (Urk. 2 und Urk. 7) , dass es - gestützt auf die medizinischen Akten sowie die Ausführungen von Dr. med. A.___
- keine Hinweise darauf gebe, dass das chronische Lumbalsyndrom unfallkausal sei. Damit sei auch keine Begutachtung notwendig. Zu berücksichtigen seien hinge gen die Beschwerden in den beiden Füssen.
Bezüglich der Festsetzung der Invalidenrente sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns 61 Jahre alt gewesen sei, entsprechend seien das Validen- und das Invalideneinkommen nach den Einkommen festzule gen, die ein Versicherter im mittleren Alter e rzielen könnte. Entsprechend sei das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesa mt für Statistik herausgegebene Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen, wobei der Lohn für Männer im Maschinenbau im Kompetenzniveau 3, bereinigt um die Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in Höhe vo n Fr. 90'436.-- zu beziffern sei . Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer qualitativ stark eingeschränkt, womit für das Invaliden einkommen der Tabellenlohn über sämtliche Wirtschaftszweige im Kompetenz niveau 2 in Höhe von Fr. 5'649.-- für das Jahr 2018 heranzuziehen sei. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit resultiere ein Invalideneinkommen fü r das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 71'924.50. Davon sei ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, womit ein anre chenbares Invalideneinkommen von Fr. 64'732.07 vorliege. Bei Gegen überstel lung des Validen- und Invalideneinkommens resultier e eine Einbusse in Höhe von Fr. 25'704.--, was einem Invaliditä t sgrad von rund 28.42 % entspreche, womit die Gewährung einer Rente von 30 % wohlwollend sei.
Gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ sei das Rückenleiden nicht zu berücksichtigen bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung. Eine weiterge hende Abweichung von seiner Einschätzung sei somit nicht angezeigt und werde auch nicht geltend gemacht, womit eine Integritätsentschädigung von 60 % aus zurichten sei. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass einzig die Schäde n bzw. Beeinträchtigungen bezüg l i ch der beiden Füsse durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sei en . Die Beeinträchtigung der unteren Wirbelsäule mit Spondylodese L3-S1 sei zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Der Kreisarzt Dr. A.___ habe - trotz entsprechender Dokumentation durch den Beschwerdeführer - mitgeteilt, dass er aus zeitlichen Gründen die Rückenschmerzen nicht weiter untersuchen werde, da diesbezüglich keine Hin weise auf eine unfallkausale Schädigung vorläg e n . Trotz entsprechendem Vor bringen in der Einsprache, dass ein rückenschonendes Heben von Lasten mit gebeugten Knien aufgrund der eingeschränkten Flexion der Fussgelenke nicht möglich sei, sei dies nicht näher geprüft worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien überwiegend wahrscheinlich mittelbare , aber adäquat kausale Folge der Unfälle an den Füssen, insbesondere der Versteifung des linken Sprunggelenks und der beidseitig ausge prägten Verkürzung der Achillessehnen. Selbst davon ausgehend, dass die Prob leme an der Wirbelsäule nicht unfallkausal wären, müsste das Mass der gegen seitigen Interaktion dieser gesundheitlichen Schädigungen geprüft werden. Des Weiteren sei das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden. Das Validenein k ommen sei nicht auf das Kompetenzni veau 3 für Maschinenbauer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgege benen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
festzusetzen, sondern auf das Kompetenzniveau 4. In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei zu bemängeln, dass dabei die Wirbelsäulenverletzung und die Rückenbeschwerden fälschlicher weise ausser Acht gelassen worden seien, so dass eine zusätzliche Integritätsent schädigung zu leisten sei ( Urk. 1). 1.3
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2022 vor, dass er bezüglich des Lumbalsyndroms zwei Aktenordner zur kreisärztlichen Untersuchung mitgebracht habe und den Einbezug dessen durch den Kreisarzt gefordert habe . Dieser habe die Unterlagen aber nicht entgegengenommen, was sich die Suva anzurechnen habe. Eine weitere Prüfung sei nicht erfolgt, womit der Kausalzusammenhang auch nicht geprüft worden sei. Bezüglich des Validen einkommens sei festzuhalten, dass entweder auf das Kompetenzniveau 4 abzu stellen sei oder aber das effektiv im mittleren Alter erzielte Einkommen in Höhe von durchschnittlich Fr. 98'297.60 in den Jahren 2001 bis 2005 heranzuziehen und um die Nominallohnentwicklung zu bereinigen sei . Das Invalideneinkommen sei deutlich tiefer, da der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Lumbal beschwerden höher eingeschränkt sei (Urk. 11). 1 .4
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der öffentlichen Verhandlung ergänzend aus (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022; Urk. 18) , dass er eine Lehre als Metzger und Elektromonteur abgeschlossen habe. Danach habe er sein Fachwissen über Jahre «on the
job » ausgebaut, bis er schliesslich Gruppen leiter und Chef Fördermittel gewesen sei. Im Anschluss habe er sich in die Selbst ständigkeit begeben mit seinem umfassenden Wissen über Lifte und Rolltreppen. In seinem Unternehmen sei er der Hauptverantwortliche gewesen. Dies bedeute, dass er die Planung der jeweiligen Baustelle, die Durchführung als auch die Kon t rolle voll übernommen habe . Daneben sei er zuständig gewesen für die Akquise der neuen Aufträge, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter und habe bei jedem Auftrag auch in erheblichem Masse mit gearbeitet .
Die Beschwerdegegnerin hielt ergänzend dafür, dass - sollte auf das Kompetenz nivea u 4 abgestellt werden um das V alideneinkommen f estzusetzen - beim Inv a lideneinkommen auf das Kompetenzniveau 4 bzw. zumindest das Kompetenzni veau 3 abzustellen sei , da ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet auch trotz der körperlichen Einschränkungen verwertet werden könnte (Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022, Urk. 20) .
2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n Unfä ll e haben sich 1995 und 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 2.5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.6
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich aus medizinischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von Dr. A.___ vom 18. August 2021. Darin fasste er die bis zur Untersuchung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte bezüglich der beiden Füsse zusammen (Urk. 8 / 156; Urk. 9/224 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1
Dr. A.___ hielt folgende unfal lkausalen Diagnosen fest (Urk. 8 /156/6): - Status nach Entfernung Arthrodese-Nagel und Schraubenent fernung, Revision Arthrodese oberes Sprunggelenk (OSG) / unteres Sprunggelenk ( USG ) , Re-Arthrodese oberes Sprung gelenk links am 10. September 2020 bei Status nach Dynamisie rung Arthrodesenagel links und Wechsel der kalkanearen Verriegelungsbolzen am 30. Januar 2020 bei - Status nach tibiotalok alkanearer Arthrodese vom 17. Juni 2019 bei - symptomatischer OSG/USG-Arthrose links bei - chronischer Instabilität nach Trauma vor Jahren - Status nach korrigierender subtalarer Arthrodese rechts, Resektion Osteo phyten Talushals sowie distale Tibia medial. Naht lateraler Bandapparat am 1. November 2018 bei - Arthrose OSG rechts, ventralem OSG- Impingement
antero -medial sowie Instabilität OSG bei - Status nach Trauma vor Jahren und Status nach Bandrekonstruktion rechts lateral mit Plantarissehne 1998
Als unfallunabhängige Diagnosen notierte Dr. A.___ folgende: - Chronisches Lumbalsyndrom - Status nach Verlängerungs-Spondylodese und Re-Spondylodese L3-S1 mit mikrochirurgischer Fo raminotomie L5/S1 recht s wegen Foramenste nose am 14. Dezember 2017 - Status nach MD L3/4 und L4/5 sowi e Re-Spondylodese L3-5 am 11. August 2016 wegen Stenose L3/4 und Re-Stenose L4/5 bei segmentaler Instabilität - Status nach Osteosynthesematerialentferung ( OSME ) bei Infektsituation 2014 - Status nach Spondylodese L4-S1 Juli 2014
Der inzwischen 61-jährige Beschwerdeführer
habe einen langen Leidensweg hin ter sich: Bei Status nach initialen Bandläsionen in beiden Sprunggelenken habe schlussendlich im Verlauf eine Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenks sowie eine tibiotalokalkaneare Arthrodese im linken oberen Sprunggelenk inklu sive Resektion der distalen Fibula erfolgen müssen . Die letzte Operation habe am 10. September 2020 statt gefunden , dies im Sinne einer Osteosynthesemateriale nt fernung und Rearthro dese des linken oberen Sprunggelenks.
Bei der letzten Kontrolle am 18. Juni 2021 beim Operateur Dr. Z.___ im Zentrum B.___ habe der Kollege den Fall ab geschlossen . Der Beschwerdeführer sei inzwischen mit einem orthopädischen Massschuhwerk versorgt worden . Es falle ihm sichtlich schwer, seine Situation zu akzeptieren , er habe sich sein spä teres Le ben nach Ende der beruflichen Karriere eigentlich anders v orgestellt. Nach wie vor bestehe er auf sei ner Meinung, dass der Rücken fü r ihn ebenf alls unfall kausal sei. Er werde zum Ende des Gesprächs erneut darauf hingewiesen, dass die Suva hierfür le ider keinerlei Anhaltspunkte habe und seine differente Meinung zu r
kreisärztlichen Einschätzung aber gerne mit in diesen Bericht auf genommen werde . Angesichtes des B erichts von Dr. Z.___ vom 18. Juni 2021 sei von e inem stabilen unfallkausalen Gesundheitszustand auszugeh en, so dass der Fallab schluss durchgeführt werden könne.
In Anbetracht des Unfalls kö nn e folgendes Belastbarkeitsprofil rein medizinisch-theoretisch festgehalten werden: - Positives Leistungsvermögen: Leichte Arbeiten vollschichtig ganztags, überwiegend im Sitzen, nur sehr selten im Stehen oder Gehen mit einer maximal 2x täglich zurücklegbaren Wegstrecke von max. 300m. - Negatives Leistungsvermögen: Keine Arbeiten mit Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten in Knie- oder Sprunggelenks zwangshaltungen, keine Arbeiten auf unebenem Gelä nde, keine Arbeiten, welche eine vermehrte Konzentration und Aufmerksamkeit an laufenden Maschinen erfordern aufgrund der zentral wirksamen Einnahme von Schmerzmitteln (Oxycodon und Targin). Eine zeitliche Begrenzung der
Arbeitsfähigkeit rein unfallkausal infolge der Einnahme der zent ral wirk samen Medikamente ergebe sich nicht, da er auch in der Lage sei , mit der von ihm angegebenen Medikation (siehe oben) einen Personenwagen selbständig zu lenken; er sei auch zur Untersuchung mit dem Personen wagen selbständig angereist.
Unter Berücksichtigung der erkrankungsbedingten Rückenbeschwerden sowie der fixierten Inklinationshaltung und des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlichen lebenslangen Laufens an Vorderarmgehstützen erscheine eine berufliche Neueing liederung beim stellenlosen 61-jährigen Beschwerdeführer allerdings k aum noch zumutbar, hier sei d ie Einschätzung der eidgenössischen Invalidenversicherung zu erfra gen.
Von einer weiteren Behandlung kö nn e keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Er sei vollumfänglich über sein Rückfallmelderecht aufgeklärt worden .
Zur Aufrechterh altung der Erwerbsfähigkeit seien keine weiteren Behandlungen zielf ührend. Zur Schmerzlinderung wer d e die Physiotherapie zulasten der Kran kenkasse bezüglich des Rückens weiterhin empfohlen .
Für die Be handlung nach Fallabschluss habe der Beschwerdeführer über die Suva zwei Paar Massschuhe pro Jahr zugut, ferner Kompressionsstrümpfe und bei Bedarf Ersatz von Vorderarmstöcken oder Stopfen für die Stützen. Anzumerken sei hierbei, dass der Gebrauch der Vorderarmstöcke sich aus mehreren Notwen digkeiten ergebe : Z um einen aus der schmerzhaften Minderbelastung des linken Fusses und zum anderen aufgrund des erkrankungsbedingten chronischen Lum balsyndroms. Lymphdrainagen wären für beide Beine unfallkausal zum Erhalt des aktuellen Zust andes ebenfalls zu empfehlen (1x alle 7-14 Tage), und seitens der Suva zur Übernahme zu empfehlen, um die bestehenden Schwellungszustände beider Unterschenkel im Status idem zu halten (siehe auch Fotodokumentation) und den schmerzhaften Weichteilen insbesondere im Unterschenkelbereich links entgegenzuwirken. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine gemäss seinen Angaben im Raum stehende Entwöh nungsbehandlung der Opioide entscheiden, wäre zusammen mit der Krankenkasse die Kostengutsprach e hier zu evaluieren, nachdem die zentral wirksamen und Abhängigkeit erzeugenden Opioide sowohl unfallkausal als auch erkr ankungsbedingt erforderlich seien . 3.2
Bezüglich der Integritätsentschädigung führte Dr. A.___ aus (Urk. 8 /155 ; Urk. 9/223 ), dass gemäss Tabelle 5 Integritätsschaden bei Arthrosen OSG- und USG-Arthrodesen zu jeweils 15 % figurierten, was im Falle des linken Fusses eine Wertung von 30 % ergebe. Im rechten Fuss sei bereits eine USG-Arthrodese durchgeführt worden, welche eine Schätzung von 15 % ergebe. Vorhersehbar sei jedoch auch aufgrund der Schonung des linken Beins und der vermehrten Belas tung des rechten Beins eine Entwicklung hin zur Arthrodese im rechten OSG, weshalb hier auch 15 % zu veranschlagen seien. Gesamthaft ergebe dies eine Schätzung von 60 % für beide oberen und unteren S p runggelenke. 4.
Unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge Rückfalls bzw. Langzeitfolgen in Bezug auf die Beschwerden an den Füssen. Zu prüfen bleibt, ob eine Leistungspflicht besteht hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass seine Fussbeschwerden eine andauernde Fehlbelastung insbesondere beim Heben von schweren Lasten nach sich gezogen habe , welche zur Rückenschäd igung geführt habe, womit die Rückenbeschwerden zumindest
(t eil-) kausal zu den versicherten Unfällen sei en .
Aus den Akten geht bezüglich der Rückenbeschwerden Folgendes hervor: Im Bericht vom 14. Juni 2004 wurde eine degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule mit Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie eine Facetten gelenksarthrose L4/5 und L5/S1 diagnostiziert (Urk. 9/36). I n den aktuellen Berichten werden die Diagnosen bezüglich der Rückenbeschwerden a ngeführt und auch der Operationsbericht vom 14. Dezember 2017 liegt im Recht (vgl. Urk. 8/22 -25; Urk. 8/55; Urk. 8/63; Urk. 8/71; Urk. 8/113 ; Urk. 8/129/10 ff.; Urk. 8/141; Urk. 8/146 ; Urk. 9/9; Urk. 9/57; ; Urk. 9/6 0, Urk. 9/67, Urk. 9/86-87; Urk .
9/96; Urk. 9/105; Urk. 9/115 ; Urk. 9/129; Urk. 9/137; Urk. 9/142; Urk. 9/145; Urk. 9/155; Urk. 9/164-165; Urk. 9/169 ; Urk. 9/174; Urk. 9/185-186; Urk. 9/196/2 ff.; Urk. 9/204 ; Urk. 9/214 ),
allerdings fehlen darin Hinweise auf eine (Teil )Kausalität mit den Unfallereignissen bzw. den daraus resultierenden und von der Beschwer degegnerin anerkannten Fussbeschwerden.
Der B eschwerdeführer selbst gab bei Gesprächen mit der B eschwerdegegnerin an
(vgl. Urk. 8/67; Urk. 8/148 ) , dass sich die Rückenbeschwerden durch das hinkende Gehen auch wieder verschlimmert hätten - dies alleine reicht allerdings nicht aus, um eine (Teil-)Kausalität überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lass en.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er Dr. A.___
zwei Aktenordner diesbezüglicher Informationen habe abgeben wollen, welche dieser jedoch nicht entgegengenommen habe. Dies habe sich die Beschwerdegegnerin als mangelnde Abklärung anzurechnen und stelle eine Verletzung der Abklä rungspflicht dar (vgl. E. 1). Dr. A.___ hielt diesbezüglich fest, dass der Versi cherte einen ganzen Ordner Akten mitgebracht habe, sich im Dossier allerdings keine Hinweise finden liessen, welche für eine unfallkausale Verletzung der Wir belsäule sprächen. Er habe den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Unterlagen zur Überprüfung bei der Suva einreichen könne (Urk. 9/224/3). Soweit aus den Akten ersichtlich reichte der Beschwerdeführer keine Akten bei der Suva ei n und unterliess d ies auch im Beschwerdeverfahren und anlässlich der öffentlichen Verhandlung. Anlässlich der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer Bilder eines operierten Fusses sowie eines anatomischen Skelettes ein (Urk. 19/1-5) - daraus lässt sich aber keine Unfallkausalität über wiegend wahrscheinlich begründen.
Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die 2004 als degenerativen Ursprungs bezeichneten Rückenbe schwer den unfallkausal sind und die Beschw erdegegnerin leh n t e eine diesbe züg liche Leistungspflicht zu Recht ab.
Damit soll keineswegs in Abrede oder Frage gestellt werden, dass die Rückenbe schwerden des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf seine Lebensge staltung und seine funktionelle Leistungsfähigkeit haben - allerdings sind die Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, womit sie im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschrän kungen an den Füssen, bzw. ob die Festsetzung der Invalidenrente in Höhe von 30 % rechtens ist. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen zif fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anleh nung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betäti gungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb lichen Situation zu bestimmen. 5.2 5.2 .1
Nimmt ein Versicherter nach einem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind im Bereich der Unfall versicherung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein komme n massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädi gung erzielen könnte ( Art . 28
Abs . 4
UVV ). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts hat die Unfallversicherung nic ht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beein trächtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 4 18 E. 4 a). Dem Umstand, dass – nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität – auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbe messung mit der Bestimmung von Art . 28
Abs . 4
UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss
Art . 28
Abs . 4
UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbs einkommen massgebend , die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Aus richtung gelangen ( Art . 19 Abs . 2 UVG), wobei sie – in Abweichung von Art . 17 Abs . 1 ATSG – ab dem Monat, in dem die be rechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Errei chen des Rentenalters nach Art . 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können ( Art . 22 UVG). Mit Art . 28
Abs . 4
UVV soll demnach verhindert werd en, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invalidi tätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbe dingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 4 18 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August 2007 E.
3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 4 18 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art . 28
Abs . 4
UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 1 4 . August
2007 E. 3. 4 ). Die Anwendung von Art . 28
Abs . 4
UVV setzt hin sicht lich seiner Variante II eine physio lo gische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspek trum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbe dingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 4 18 E.
3b i.f .; Urteil des Bundesgerichts 8C_59 4 /2013 vom 11. November 2013 E.
4 .2). Des Weiteren findet Art . 28
Abs . 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktio nellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restar beitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegen steht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesge richts 8C_3 4 6/2013 vom 10. September 2013 E.
4 .2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3). 5.2 .2
Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung rund 61 Jahre alt, womit von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV aus zugehen ist. Entsprechend ist die altersmässige Voraussetzung für die Anwen dung der besagten B estimmung erfüllt. Darüber hinaus ist überwiegend wahr scheinlich davon auszugehen, dass das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zwar nicht zusätzlich einschränkt, allerdings der Verwer tung der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht, da kein Arbeitgeber ihn so kurz vor dem Rentenalter mit den gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde. Entsprechend sind die Vergleichseinkommen festzusetzen anhand dessen, was ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte . 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Zif fer 28 Maschinenbau, Kompetenzniveau 3, Männer, in Höhe von Fr. 7'252.-- heran und korrigierte dieses um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer bemängelte, dass das Kompetenzniveau 4 angemessen wäre und er gestützt auf den IK-Auszug auch im mittleren Alter ein entsprechendes Einkommen erzielt habe (vgl. E. 1). 5.3.2
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der H auptverhandlung vom 17. Oktober 2022
zu seiner beruflichen Ausbildung an, zuerst Metzger und Elektromonteur gelernt zu haben. Danach habe er jahrelang Erfahrung im Lift- und Rolltreppen bau gesammelt und sei anfangs als Servicetechniker, danach in der Reparatur und als Gruppenleiter tätig gewesen. Nach einem Wechsel in ein anderes Unter nehmen habe er als Chef Fördermittel gearbeitet, wo er für die Reparaturen, den Verkauf und die Finanzierung zuständig gewesen sei. In der Folge h abe er sich selbständig gemacht (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2022).
Anlässlich der Besprechung vom 12. November 2018 machte der Beschw erdefüh rer folgende Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit (Urk. 8/42):
«Vor einem Jahr hatte der Betrieb noch 31 Mitarbeitende. Fachleute sind sehr gesucht und werden mir von grösseren Firmen dauernd abgeworben. Ich kann nicht mehr genügend Personal rekrutieren und unsere Belegschaft hat innert einem Jahr auf weniger als 20 Mitarbeiter abgenommen. Aus diesem Grund bin ich aktuell auch daran, den Betrieb an einen grossen Konkurrenten, die Firma C.___ , zu verkaufen.
Die Buchhaltung bereitet meine Gattin vor und sie wird dann in einem externen Büro erstellt. Meine Hauptaufgaben sind Montage, Reparaturen und Verkauf. Das Offertwesen ist Aufgabe meiner Tochter. Der Sohn ist der Serviceleiter.
Etwa 30 % bin ich unterwegs in der ganzen Schweiz zu den verschiedenen Bau stellen und zu Verkaufsgesprächen mit Bauherrschaft und Architekten. Ebenfalls dazu gehört das Einteilen der Gruppen auf die verschiedenen Baustellen.
Zu rund 4 0 % arbeite ich aktiv beim Lift- und Rolltreppenbau mit. Ich setze mich immer dort ein, wo es gerade am meisten brennt, also schwierige Probleme zu lösen sind oder Personal fehlt. Die Arbeit in den Liftschächten ist streng und belastet
die Fussgelenke massiv , da auch Material auf den Baustellen transportiert werden muss. Das Material wird zwar mit Lastwagen von aussen zugebracht. Es muss dann aber von Hand, selten mit Transportwagen, zum Montageort gebracht werden.»
Anlässlich der Verhandlung bestätigte er die entsprechenden Ausführungen
und gab an, dass er die Verantwortung für das Unternehmen getragen habe - dies habe neben Verkaufsgesprächen au ch die Planung der Projekte, die Ausführung, das Überwachen, Sicherstellen und Kontrollieren der Anlagen beinhaltet. Nur so sei gewährleistet gewesen, dass alles funktioniert habe. Auch die Anleitung der Mitarbeitenden sei seine Verantwortung gewesen (vgl. Protokoll Hauptverhand lung vom 17. Oktober 2020). 5.3.3
Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 4 umfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
Der Beschwerdeführer leitete seit 2006 sein eigenes Unternehmen mit - soweit aus den Akten ersichtlich - zwischenzeitlich über 30 Mitarbeitenden. Er erstellte Arbeitspläne, die Planung, holte Aufträge ein und war zuständig für die Lösungs findung bei komplexen Problemen. Daneben arbeitete er auf den jeweiligen Bau stellen mit, um die richtige Umsetzung sicherzustellen. Entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin ist damit der Tabellenlohn für das Kompetenzniveau 4 heranzuziehen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist allerdings nicht der Tabellenlohn für Maschinenbau massgebend, sondern die Ziff. 41-43 Baugewerbe, da darin in Ziff. 43 insbesondere Aufzüge und Rolltreppen, ein schliesslich Reparatur und Instandhaltung , enthalten sind. Dieser beträgt für das Jahr 2020 Fr. 9'367.-- (LSE 2020, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Pri vater Sektor, Ziff. 41 43 Kompetenzniveau 4, Männer).
Das Valideneinkommen ist entsprechend gestützt auf den Tabellenlohn im Bau gewerbe im Kompetenzniveau 4, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (T.1.10 Nominallohnindex, 2011-2021, Ziff. 41-43, Männer, Stand 2020: 105.6 Stand 2021: 105.7) und die betriebsübliche Arbeitszeit
( T03.02.03.01.04.01 , betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 43 Sonstiges Ausbaugewerbe, Jahr 2020 41.1 Stunden), in Höhe von Fr. 115'604.50 (Fr. 9'367.-- : 40 x 41.1 : 105.6 x 105.7 x 12) festzu setzen.
Dies ist auch mit Blick auf das im mittleren Alter zwischen 40 und 45 J ahren, sprich in den Jahren 2001 -2005 erzielte Einkommen in unselbständiger Tätigkeit als angemessen zu q ualifizieren (vgl. Urk. 9/236), da dieses - bereinigt um die Nominallohnentwicklun g bis ins Jahr 2021 - in etwa gleicher Höhe zu liegen käme ( Fr. 97'059.-- + Fr. 95'238.-- + Fr. 100'063.-- + Fr. 104'578.-- + Fr. 97'550.- = Fr. 494'488.-- : 5 = 98'897.60 : 1992 x 2281 [ T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939 -2021, Män ner Stand 2005 1992, Stand 2021 2281] = Fr. 113'245.70).
Darüber hinaus ist das Valideneinkommen auch mit Blick auf das zuletzt bei C.___ in einem Pensum von 40 % erzielte Einkommen als Senior Consultant angemessen: In einem Pensum von 40 % wurde ein Einkommen in Höhe von Fr.
3'600.-- vereinbart , wobei eine Jahresendzulage von Fr. 3'600.-- sowie ein Ziel bonus von Fr. 4'000.-- hinzugekommen w äre n bei einem Pensum von 40 %. Hoch gerechnet auf ein 100 % zuzüglich der (nicht hochgerechneten) Jahresend zulage und dem (nicht hochgerechneten) Zielbonus würde daraus ebenfalls ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 115'600.-- resultieren. 5.4
Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin ursprünglich gestützt auf den Tabellenlohn für sämtliche Bereiche im Kompetenzniveau 2 fest, berei nigte diesen um die Nominallohnentwicklung, die betriebsübliche Wochenar beitszeit und berücksichtigte aufgrund der Einschränkungen bezüglich der Füsse einen Leidensabzug von 10 % (vgl. hierzu Verfü gung vom 18. Oktober 2021, Urk. 9/246 sowie Urk. 9/243
und E. 3 ).
Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht begründet bemängelt.
Die Beschwerdegegnerin machte in der Hauptverhandlung geltend, dass - sofern für die Festsetzung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 4 abge stellt werde - für das Invalideneinkommen ebenfalls das Kompetenzniveau 4 oder zumindest das Kompetenzniveau 3 heranzuziehen sei (vgl. Plädoyernotizen der Beschwerdegegnerin, Urk. 20). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerde führer sein umfangreiches Wissen in einer sehr spezifischen Branche über Jahre erarbeitete , was ihn befähigte, höchst komplexe Arbeiten auszuführen. Dieses Wissen ist allerdings beim aufgrund der körperlichen Einschränkungen notwen digen Branchenwechsel nicht mehr von Vorteil. Seine ursprünglichen Ausbildun gen als Metzger und Elektromonteur liegen Jahre zurück und rechtfertigen das Heranziehen des Kompetenzniveau 3 ebenfalls nicht. Entsprechend ist auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen.
Für das Invalideneinkommen ist damit der Tabel lenlohn in Höhe von Fr. 5'791.- heranzuziehen (LSE 2020, TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2) und um die Nominallohnentwicklung ( Nominallohnindex, Männer, 2011-2021 , Total, 2020: 106.8, 2021: 106) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit zu bereinigen ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total 41.7 2020). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr.
71'902.75 (Fr. 5'791. -- : 40 x 41.7 : 106.8 x 106 x 12). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'712.50. 5.5
Stellt man das so ermittelte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 115'604.50 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'712.50 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'892.-- , was ei nem Invaliditätsgrad von rund 44 % entspricht. 6.
6.1 6.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.1.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.1.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2
Bezüglich der Integritätsentschädigung bemängelte der Beschwerdeführer ledig lich die Nichtberücksichtigung der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 10) , welche allerdings - wie gezeigt (E. 4) - nicht unfallkausal sind.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Dr. A.___ mit Bezug auf die Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, dass pro Fuss jeweils ein Integritätsschaden von 30 % anzunehmen sei, so dass für beide oberen und unteren Sprunggelenke gesamthaft eine Schätzung von 60 % vorzunehmen sei (vgl. E. 3.2). Dies ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und wurde des Weiteren auch nicht bemängelt seitens des Beschwerdeführers. 7.
Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente der B eschwerdegegnerin in Höhe von 44 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeitauf wand und die Barauslagen. 8.2
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat weder einen Antrag auf Prozess entschädigung gestellt noch eine Kostennote eingereicht, weshalb er nach den vorgenannten Kriterien nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen ist, wobei eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid
der Suva vom 24. Februar 2022
insoweit aufgehoben , als
dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2021 ei ne Invalidenrente in Höhe von 44 % zugesprochen wird .
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova