Sachverhalt
1.
Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. März 2001 als Geigerin bei der Y.___ angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfä llen versichert, als sie am 10. April 2019 auf dem Heimweg mit dem Schuh an einem Stein hängen blieb, stolperte und auf den ausgestreckten rechten Arm fiel (vgl. U nfallmeldung vom 1 5. April 2019, Urk. 9/6/1). Der am 1 1. April 2019 erstbehandelnde Dr. med.
Z.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt ein schweres Schultertrauma rechts , mit subdeltoidealer Einblutung und subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne fest und verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstel lung mit Orthese, Physiotherapie) . Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 5. Mai 2019 ( Urk. 9/9/2 ) . Gestützt auf die MRT- Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 1 1. April 2019 hielt die beurteilende Radiologin eine Ansatztendinopathie ,
eine subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, schmale Bursitis sowie ein diffuses periartikuläres Weichteilödem fest
( Urk. 9/44/2) . Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Tagge l der/Heilungskosten, Urk. 9/11) . Der
weitere Verlauf gestaltete sich erfreu lich und regelrecht (vgl. B ericht e vom 2 4. September und 1 9. Dezember 2019, Urk. 9/27 , Urk. 9/35 ) ; Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab de m 1 4. Oktober 2019 eine 50%ige und ab 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähig keit ( vgl. Urk. 9/34; vgl. demgegenüber Urk. 9/39/2) . Am 2 0. Januar 2021 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Vaudoise , zur Sache Stellung ( Urk. 9/49). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit V erfügung vom 4. Februar 2021 per 31. Dezember 2019 ein ( Urk. 9/50). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/51 , Urk. 9/57 ) wies sie
nach Beizug der
Aktenbeurteilung von Dr. A.___
vom 2. Februar 2022 ( Urk. 9/59) mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erho b X.___ am 2 5. März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei en in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 1. Januar 2020 [recte: 3 1. Dezember 2019] hinaus Leistungen zu erbrin gen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Frage der Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ergänzende medizinische Abklä rungen in Form einer externen Begutachtung vorzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin überdies zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zum Vor liegen einer Berufskrankheit vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2022 schloss die B eschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Zudem gab sie die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022 zu den Akten ( Urk. 8). Je eine Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Status quo sine vel ante nach maximal drei bis sechs Monaten, jedoch spätestens mit der Erlangung der vollständigen Beweg lichkeit und Arbeitsfähigkeit Ende 2019 erreicht. Es bestehe ein unfallfremder Vorzustand (Engpasssyndrom), welcher für die anhaltenden Beschwerden verant wortlich sei. Die am 1 0. April 2019 erlittene Prellung habe lediglich zu einer Aktivierung dieses Vorzustandes geführt und keine richtunggebende Verschlim merung gezeitigt. Insbesondere liege keine vollständige Ruptur der Supra spinatussehne vor, seien frische Einblutungen im MRI-Befund nicht beschrieben und habe die Beschwerdeführerin gut auf die konservative Therapie angesprochen bis hin zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Bereits im Mai 2019 habe sich eine fast wiederhe r gestellte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks gezeigt. Mithin seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2019 eingestellt worden ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte ein, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelun gen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ein degenerativer Vorzustand vorgelegen habe und dass das Unfallereignis keine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes bewirkt habe. Die Kriterien würden viel mehr für eine unfallbedingte Verursachung oder mindestens massive Verschlim merung der Verletzung an der Supraspinatussehne sprechen. So bestünden keine nennenswerten degenerativen Veränderungen des Sehnenapparates und insbe sondere der Supraspinatussehne (keine Verkalkungen oder Verfettungen , keine Retraktion) und habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden oder Einschränkungen gehab
t. G emäss Dr. Z.___
bestünden auch bildge bend Zeichen einer frischen Verletzung. Dies habe im Übrigen auch Dr. B.___ anlässlich einer Zweitmeinung so diagnositiziert . Mithin sei die Beschwerdegegnerin auch über den 3 1. Dezember 2019 hinaus zu verpflichten, Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Kausalität mittels externer Begut achtung zu prüfen. Wollte man vorliegend von einem Vorzustand ausgehen, wie es die Beschwerdegegnerin geltend mache, so hätte auch die Frage eines berufs bedingten Vorzustandes geprüft werden müssen. So habe auch Dr. A.___ mehr fach betont, dass das professionelle Geigenspiel eine enorme Belastung für das Schultergelenk darstelle. Zudem habe er bildgebend eine azentrische Belastung des Schultergelenks erkannt, welches er als Engpasssyndrom interpretiert habe. Soweit dies zutreffe, sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur verant wortlich für den protrahierten Heilungsverlauf, sondern vielmehr auch ganz oder überwiegend ursächlich für die Entstehung eines solchen Vorzustandes. Letztere s habe die Beschwerdegegnerin indes nicht geprüft ( Urk. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, es sei nicht erwiesen, dass der Vorzustand ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als professionelle Geigerin verursacht worden sei. Hierfür verwies sie auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022, wonach ein Engpasssyndrom der Schulter eine sehr häufige Erkrankung der allgemeinen Bevölkerung darstelle und zu degenerativen Veränderungen des Gewebes führe. Aus der Literatur sei nicht bekannt, dass Geigenspielen zu einem gehäuften Auf treten eines Engpasssyndroms führe. Umgekehrt sei dies eher der Fall. Bei bestimmten Tätigkeiten komme es bei bestehendem Engpasssyndrom zu vermehr ten Beschwerden (z.B. Fensterputzen infolge repetitiven Bewegungen auf Schul terebene) . Dieses Bewegungsmuster bestehe auch beim Geigenspielen und führe deshalb bei einer erkrankungsbedingten Enge unter dem Schulterdach zu ent sprechenden Beschwerden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ( Urk. 7, Urk. 8). 3 . 3 .1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 ein schweres Schul tertrauma rechts , mit subdeltoider Einblutung und subtotaler R uptur der Supra spinatussehne. Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gestürzt. Seither bestehe im Bereich des Arms keine Beweglichkeit und bestünden Schmerzen mit Fokus auf die rechte Schulter. Klinisch bestünden deutliche Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Ruhe und bei Palpation verstärkt. Eine sichere Abduktion und Elevation des Arms über 30° hinaus sei nicht mehr möglich. Die Durchblu tung, Motorik und Sensibilität nach peripher sei unauffällig und es bestehe keine Krep it ation. Radiologisch
hätten sich Verkalkungsmuster im Bereich des proxi malen Oberarms gezeigt; Humerus und Schulter seien im Übrigen unauffällig. S onograph isch bestünden ein Hämatom
subdeltoidal sowie im Kapselbereich; ebenso eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne. Letzteres sei MR-tomographisch
bestätigt, bei ansonsten unauffälligen Plexusstrukturen und ohne Nachweis eines Häma toms in diesem Bereich . Ein
Weichteilödem/Häma tom habe sich jedoch unter dem Del t oideus bei mutmasslicher Faserruptur gezeigt . Dr. Z.___ verordnete eine konservative Therapie mit partialer Ruhigstellung in der Orthese und rasche r physiotherapeutischer Beübung . Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 9/ 9/ 2, vgl. auch MRT-Befund vom 1 1. April 2019, Urk. 9/44/2) . 3 .2
Im Rahmen einer Zweitmeinung auf Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin hielt PD Dr. med.
B.___ , Facharzt FMH für orthopädisc he Chirurgie, am 7. Mai 2019 eine traumatische
Supraspinatussehnenpartialruptur , allenfalls an einer kleinen Stelle transmural, nach Sturz am 1 0. April 2019 fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, initial hätten relevante Beschwerden bestan den. Nunmehr gehe es deutlich besser, die Physiotherapie würde helfen. Bei Bewegung habe sie zum Teil Schmerzen im antero -lateralen Schulter-Oberarm bereich. In Ruhe und nachts „gehe es“. Im Moment sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Sie könne so nicht Geige spielen. Klinisch bestehe wenig Druckdolenz im antero -lateralen Acromionbereich . Die Flexion sei möglich bis 140°; die Abduktion bis 150 °, die Aussenrotation
bis 80° und die Gegenseite bis 90°. Der Schürzengriff sei beidseits möglich und der Jobe
- sowie Belly -press Test seien negativ. Die Aus senrotation sei gegen Widerstand leicht schmerzhaft. Dr. B.___ empfahl die Weiterführung der konservativen Behandlung. Auch dürfe die Beschwerde führerin anfangen, wieder Geige zu spielen. Ab dem 1. J uli 2019 sollte sie wieder arbeitsfähig sein . Bedarfsweise erfolge ei ne Nachkontrolle (Urk. 9/12/2). 3 .3
Im Verlaufsbericht vom 2 4. September 2019 hielt Dr. Z.___ ein erfreuliches Ergebnis fest. Einzelne Bewegungsabläufe im Arbeitsalltag seien noch nicht umsetzbar, jedoch habe sich eine deutliche Besserungstendenz unter lau fender Physiotherapie gezeigt. A b dem 1 4. Oktober 2019 bestehe eine 50% ige Arbeits fähigkeit. Ende Oktober 2019 werde eine weitere Steigerung geprüft. Eine voll ständige Arbeitsfähigkeit sei bis Ende des Jahres geplant. Physiotherapie und MTT seien aktuell noch zwingend erforderlich ( Urk. 9/27/3). 3 .4
Am 1 9. Dezember 2019 berichtete Dr. Z.___ einen regelrechten Verlauf sowie ein befriedigendes Ergebnis. Die Beweglichkeit sei frei. Nebst muskulären Verspannungen und einem diffusen Ziehen im Subacromialbereich bestünden keine Auffälligkeiten mehr. Er habe mit der Beschwerdeführerin entschieden, die Arbeitsfähigkeit ab Anfang Januar 2020 auf 100 % festzulegen. Der Januar 2020 sei stark arbeitsbelastet und werde als Belastungserprobung festgelegt. Bei ent sprechendem Erfolg und Durchhalten während dieses Monats werde die Behand lung per Ende Januar 2020 abgeschlossen. Letztlich gehe er ( Dr. Z.___ ) so oder so von einer Res t itutio ad integrum im Verlauf und einer Wi e derherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Fortsetzung der Physiotherapie und alterna tiven Therapie sei bis dahin
und bis zur Schmerzlosigkeit unter Belastung zu befürworten ( Urk. 9/35). 3 .5
Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 2 0. Januar 2021 (1) eine Schulter distorsion/-kontusion rechts mit W eichteilödem unter dem Musculus deltoideus im Sinne einer M uskelzerrung und (2) eine Tendinit i s calcarea , Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialläsion und Verdacht auf kleine transmural e Komponente sowie ein Akromion Typ II fest ( Urk. 9/49/1). Die Muskelzerrung sei frisch. Der Sehnenteilriss sei degenerativ bedingt. Der Status quo ante/sine sei nach ca. drei bis vier Monaten resp. vorliegend mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit E nde 2019 erreicht. Anlässlich des Traumas vom 1 0. April 2019 sei es nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung gekommen. Rotatorenmanschettenteilrisse würden ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft auftreten. Bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits degenerative Veränderungen der beruflich sehr belasteten rechten Schulter. Dies werde immer wieder zu muskulären Verspannungen führen. Zudem bestünden Hinweis e auf ein Engpasssyndrom ( Urk. 9 /49/2). 3 .6
Mit einspracheweise eingereichter Stellungn ahme vom 1 1. Mai 2021 hielt Dr. Z.___ fest, am 1 0. April 2019 sei die Beschwerdeführerin auf die rechte Seite mit gestrecktem rechten Arm gefallen. Vor dem Unfall sei sie bezüglich des rechtens Arms und der rechten Schulter vollumfänglich symptomfrei gewesen. Unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus, der sofort durchgeführten sono graphischen und klinischen Untersuchung sowie des ergänzenden MRI des Schul tergelenks sei die bestehende Ruptur der Su p raspinatussehne in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Mangels degenerativen Verän derungen der übrigen Rotatorenmanschette und auch der Supraspinatussehne selbst (keine Verkal k ungen oder Verfettungen ) scheide ein relevanter degenerati ver Vorschaden aus. Die frische echoarme Zeichnung im Bereich der Supra spinatussehne ohne Retraktion im Sonogramm als auch die entsprechende Bild gebung des MRT liessen den Schluss zu, dass es sich vorliegend um eine frische Supraspin atussehnenruptur traumatischer G enese gehandelt habe, welche additiv mit einer lokalen Einblutung (Hämatom) einhergegangen sei. Die noch immer bestehenden Verspannungen, nunmehr im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms, seien durchaus dem Unfallmechanismus sowie Verletzungsmuster zuzuschreiben. Zudem könnten multilokuläre Schulterverletzungen mit Partialverletzungen der Rotatorenmanschette und bestehender Kapselverletzung sowie Muskelfaserriss e mit Einblutungen sehr lange Therapieverläufe nach sich ziehen. Aufgrund von Fehlbelastungen, muskulären Verspannung en und einer lokalen Schwäche bezo gen auf einzelne Bewegungsalgorithmen komme es auch häufig zu konsekutiven Überlastungen des gesamten Schulter-Arm-Gürtels, welche therapeutisch ange gangen werden müssten. Zudem entspreche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer Belastung eines Spitzensportlers bezogen auf die Schulter-Arm-Muskulatur. Eine berufsbedingte Verspannung sei unbestritten. Mangels Beschwerden vor dem Unfall se i dieser jedoch überwiegend wahrscheinlich massgebend für die bestehenden Verspannungen. Von einer Weiterführung der physiotherapeuti schen Behandlung sei durchaus eine namhafte Verbesserung zu erwarten. So sei die volle Balance und Stabilität im Schultergürtel wiederherzustellen, um der Arbeitsbelastung gerecht zu werden. Die bei der wieder eingeleitete n Belastung im Rahmen der 100%igen Arbeitsfähigkeit bestehenden thorakalen Beschwerden seien dem Schulter-Arm-Syndrom direkt und damit auch dem Unfallereignis zuzuordnen. Die Beschwerden bedürften einer weiteren Therapie, in sbesondere auch medizinischen Trainingstherapie (MTT, Urk. 9/57); im Januar 2022 übermit telte die Praxis von Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin nach wiederholter Aufforderung ( Urk. 9/42, Urk. 9/46) die Ultraschallbilder vom 1 1. April 2019 ( Urk. 9/58). 3 .7
Auf erneuten Vorhalt hielt
Dr. A.___
mit Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2022 fest,
Dr. Z.___
habe im Bericht über die Erstbehandlung ( Urk. 9/9/2, vgl. E.
4.1) aufgrund – nicht aktenkundiger Röntgenbilder - Verkalkungsmuster im Bereich des proximalen Oberarms festgehalten. Medizinisch gesehen würden Ver kalkungen in einem Gelenk bei einer länger an dauernden Entzündung auftreten. Im Schultergelenk sei dies ein typisches Zeichen für eine S ehnenentzündung im Sinne einer Tendinitis calcarea . Die Verkalkung könne nicht vom Unfallereignis stammen und entspreche einem unfallfremden Vorzustand. Ob diese Verkalkung wirklich vorliege, könne er ( Dr. A.___ ) nicht beurteilen. Sie sei von Dr. Z.___ initial aufgeführt, im MRI -Befund der Fachradiologin aber nicht beschrieben wor den. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2021 habe Dr. Z.___
demgegen über bestritten, dass Verkalkungen vorliegen würden. Er ( Dr. A.___ ) habe diese im Bericht vom 20. Januar 2021 aufgrund der initialen Angaben von Dr. Z.___ übernommen. Alsdann liege ein Engpasssyndrom vor. Im MRI-Befund werde ein Acromion Typ II, eine Bursitis subakromialis und eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne genannt. Diese Veränderungen wiesen objektiv a uf ein Eng passsyndrom hin. Dr. Z.___ habe sich hierzu nicht eindeutig geäussert. Im MRI sei erkennbar, dass das knöcherne Schulterdach durch seine nach aussen geneigte Stellung an der darunterliegenden Sehne des Musculus Supraspinatus reibe. Dies führe zu einer Reizung des dazwischenliegenden Schleimbeutels und damit zu einer Bursitis. Der Begriff Ansatztendinopathie weise auf eine krank heitsbedingte (- pathie ) Veränderung des Sehnengewebes hin. Eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne liege nicht vor. Frische Einblutungen in der Supraspinatussehne seien im MRI – entgegen Dr. Z.___ – n icht beschrieben. Solche müssten auch mit Trauma bedingten, zusätzlichen Veränderungen der benachbarten Gelenkstrukturen verbunden se i n . Solche Befunde seien nicht vor handen und im MRI nicht aufgeführt. Im Gegenteil sei im MRI eine isolierte, eher dorsal gelegene, gelenkseitige Teilzusammenhangstrennung der Supraspinatus sehne mit unauffälligen, benachbarten Strukturen erkennbar. Diese Veränderung entspreche einer Partialläsion der Supraspinatussehne. Solche Veränderungen fänden sich ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft. Am 7. Mai 2019, mithin bereits 17 (richtig: 27) Tage nach dem Ereigni s habe die Untersuchung bei Dr. B.___ eine fast vollständig wiederhergestellte Beweglichkeit des Schultergelenks gezeigt. Dies wäre bei einer frischen Verletzung der Rotatoren manschette kaum der Fall. Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der MRT-Untersuchung, welche einen Tag nach dem Unfall durchgeführt worden sei, keine Veränderung der Supraspinatussehne, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Demgegenüber fänden sich Veränderungen, welche unfallfremd seien und einem degenerativen Vorzustand entsprechen würden. Initial seien die Beschwerden auf die nachgewiesene Prellung zurückzuführen. Die Prellung habe aber nicht zu einer richtungweisenden, strukturellen Verschlimmerung des bis dahin asymptomatischen Vorzustandes geführt. Die Beschwerden, welche mehr als acht Monate nach dem Unfall berichtet würden, seien nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Prellung, sondern auf den Vorzustand zurückzuführen ( Urk. 9/ 59). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2022 ( Urk.
2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirur gischen Beurteilungen von Dr. A.___ , welche dieser in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den relevanten Vorakten abgab. 4 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der insoweit kongruenten Aktenlage steht fest , dass dem am 1 0. April 2019 erlittenen Schultertrauma rechts ein regelrechter Heilungsverlauf folgte und sich unter konservativer Therapie
bereits im Mai 2019 eine deutliche Verbesserung ein stellte (vgl. Bericht vom 14. Mai 2019, Urk. 9/ 12/2 ) . Im Dezember 2019 waren der rechte Arm und die rechte Schulter frei beweglich
(vgl. Bericht vom 1 9. Dezember 2019, Urk. 9/35) , woraufhin Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2020 eine 100%ige A rbeitsfähigkeit attestiert e ( Urk. 9/34 f. ) ; für die am 2 9. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 attestierte 25%ige A rbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/39/2) liess Dr. Z.___
eine Begründ ung vermissen, weshalb ihm damit nicht gefolgt werden kann . Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bun desgerichtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist für den Fallabschluss unbeachtlich, wenn Dr. Z.___
infolge anhaltender Verspannungen
die Weiterführung der Phy siotherapie resp. MTT befürwortete (Urk. 9/35 ). Letzteres umso mehr, als er eine (additive) berufsbedingte Verspannung als gegeben betrachtete und die darüber hinaus postulierte, unfallbedingte Verspannung einzig mit der Beschwer defreiheit vor dem Unfall begründet e ( Urk. 9/57 S. 6 ). Wie von der Beschwerde gegnerin bereits zutreffend ausgeführt, ist die Argumentation UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem auf getreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). An dieser Stelle bleibt immerhin zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin selbst wider spricht, wenn sie einerseits betont, sie sei vor dem Unfall vom 1 0. April 2019 [Anmerkung des Gerichts: und damit während gut 18 Berufsjahren] gänzlich beschwerdefrei gewesen und andererseits eine Berufskrankheit geltend macht. Dr. Z.___ führt in seiner allgemein gehaltenen Begründung zum postulierte Zusammen hang zwischen den muskulären Verspannungen bzw. thorakalen Beschwerden und einem Unfall verschiedene, multilokale Verletzungen des Schultergelenkes auf, die im konkreten Fall unbestrittenermassen nicht oder nicht in diesem Aus mass vorliegen ( Urk. 9/57 S. 6 Mitte; vgl. auch E. 3.6). Ferner ist darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdegegnerin die Physiotherapie effektiv bis 2 7. Juli 2020 bezahlte (vgl. Urk. 9/40), weshalb eine bei jeder schulter- bzw. rückenbelastenden Tätigkeit vorteilhaft erscheinende Muskelkräftigung in Form einer MTT ab November 2020 erneut auf den Unfall zurückzuführen wäre, ist daher nicht schlüssig. Nach dem bisher Gesagten
kann
Dr. A.___ ohne Weiteres gefolgt wer den , wenn er zum Schluss kommt, der Status quo ante/sine sei im vorliegende Fall jedenfalls mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit des rechten Arms sowie vollständigen Arbeitsfähigkeit erreicht . Damit kann auch
of fenbleiben, ob die bildgebend dargestellte Partialruptur
der Supraspinatussehne traumatisch od er krankheitsbedingt ist. Dasselbe gilt für die Frage , ob
darüber hinaus ein degenera tiver Vorzust and bestand. Eine richtunggebende Verschlimmerung hat die Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht nicht behauptet (vgl. Urk. 9/35, worin auch Dr. Z.___ «so oder so» von einer Restitutio ad integram und Wiederherstel lung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging) ; spricht doch bereits die ab Januar 2020 wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit dagegen und müsste eine solche zudem bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist . 4 . 3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinische Aktenlage , insbesondere beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. D ezember 2019 hinaus fortdauernden Restbe schwerden in Form von Verspannungen
und thorakalen Beschwerden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 0. April 2019 zurückgeführt werden können, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen in diesem Zusammenhang zu Recht verneinte. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eventuali ter die Abklärung einer Berufskrankheit (als Vorzustand) beantragt ( Urk. 1 S. 2), ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 UVG zum Vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Anhang 1 zur UVV). Zwar gelten als Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, wobei nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegen den» Zusammenhangs erfüllt ist, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Angesichts dessen, dass bei der Beschwerdeführerin mit dem Akromion Typ II eine Normvariante vorliegt und das Engpasssyndrom weitverbreitet bei repetitiven Bewegungsmustern zu Beschwerden führt (vgl. Urk. 8), konnte auch hier eine Berufskrankheit zum Vornherein verneint werden. 5.
Bei diesem Beweisergebnis bestand – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) –
auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. März 2001 als Geigerin bei der Y.___ angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfä llen versichert, als sie am 10. April 2019 auf dem Heimweg mit dem Schuh an einem Stein hängen blieb, stolperte und auf den ausgestreckten rechten Arm fiel (vgl. U nfallmeldung vom 1 5. April 2019, Urk. 9/6/1). Der am 1 1. April 2019 erstbehandelnde Dr. med.
Z.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt ein schweres Schultertrauma rechts , mit subdeltoidealer Einblutung und subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne fest und verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstel lung mit Orthese, Physiotherapie) . Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 5. Mai 2019 ( Urk. 9/9/2 ) . Gestützt auf die MRT- Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 1 1. April 2019 hielt die beurteilende Radiologin eine Ansatztendinopathie ,
eine subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, schmale Bursitis sowie ein diffuses periartikuläres Weichteilödem fest
( Urk. 9/44/2) . Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Tagge l der/Heilungskosten, Urk. 9/11) . Der
weitere Verlauf gestaltete sich erfreu lich und regelrecht (vgl. B ericht e vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
E. 2 Dagegen erho b X.___ am 2 5. März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei en in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 1. Januar 2020 [recte: 3 1. Dezember 2019] hinaus Leistungen zu erbrin gen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Frage der Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ergänzende medizinische Abklä rungen in Form einer externen Begutachtung vorzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin überdies zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zum Vor liegen einer Berufskrankheit vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2022 schloss die B eschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Zudem gab sie die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022 zu den Akten ( Urk. 8). Je eine Kopie von Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Status quo sine vel ante nach maximal drei bis sechs Monaten, jedoch spätestens mit der Erlangung der vollständigen Beweg lichkeit und Arbeitsfähigkeit Ende 2019 erreicht. Es bestehe ein unfallfremder Vorzustand (Engpasssyndrom), welcher für die anhaltenden Beschwerden verant wortlich sei. Die am 1 0. April 2019 erlittene Prellung habe lediglich zu einer Aktivierung dieses Vorzustandes geführt und keine richtunggebende Verschlim merung gezeitigt. Insbesondere liege keine vollständige Ruptur der Supra spinatussehne vor, seien frische Einblutungen im MRI-Befund nicht beschrieben und habe die Beschwerdeführerin gut auf die konservative Therapie angesprochen bis hin zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Bereits im Mai 2019 habe sich eine fast wiederhe r gestellte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks gezeigt. Mithin seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2019 eingestellt worden ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelun gen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ein degenerativer Vorzustand vorgelegen habe und dass das Unfallereignis keine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes bewirkt habe. Die Kriterien würden viel mehr für eine unfallbedingte Verursachung oder mindestens massive Verschlim merung der Verletzung an der Supraspinatussehne sprechen. So bestünden keine nennenswerten degenerativen Veränderungen des Sehnenapparates und insbe sondere der Supraspinatussehne (keine Verkalkungen oder Verfettungen , keine Retraktion) und habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden oder Einschränkungen gehab
t. G emäss Dr. Z.___
bestünden auch bildge bend Zeichen einer frischen Verletzung. Dies habe im Übrigen auch Dr. B.___ anlässlich einer Zweitmeinung so diagnositiziert . Mithin sei die Beschwerdegegnerin auch über den 3 1. Dezember 2019 hinaus zu verpflichten, Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Kausalität mittels externer Begut achtung zu prüfen. Wollte man vorliegend von einem Vorzustand ausgehen, wie es die Beschwerdegegnerin geltend mache, so hätte auch die Frage eines berufs bedingten Vorzustandes geprüft werden müssen. So habe auch Dr. A.___ mehr fach betont, dass das professionelle Geigenspiel eine enorme Belastung für das Schultergelenk darstelle. Zudem habe er bildgebend eine azentrische Belastung des Schultergelenks erkannt, welches er als Engpasssyndrom interpretiert habe. Soweit dies zutreffe, sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur verant wortlich für den protrahierten Heilungsverlauf, sondern vielmehr auch ganz oder überwiegend ursächlich für die Entstehung eines solchen Vorzustandes. Letztere s habe die Beschwerdegegnerin indes nicht geprüft ( Urk. 2).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, es sei nicht erwiesen, dass der Vorzustand ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als professionelle Geigerin verursacht worden sei. Hierfür verwies sie auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022, wonach ein Engpasssyndrom der Schulter eine sehr häufige Erkrankung der allgemeinen Bevölkerung darstelle und zu degenerativen Veränderungen des Gewebes führe. Aus der Literatur sei nicht bekannt, dass Geigenspielen zu einem gehäuften Auf treten eines Engpasssyndroms führe. Umgekehrt sei dies eher der Fall. Bei bestimmten Tätigkeiten komme es bei bestehendem Engpasssyndrom zu vermehr ten Beschwerden (z.B. Fensterputzen infolge repetitiven Bewegungen auf Schul terebene) . Dieses Bewegungsmuster bestehe auch beim Geigenspielen und führe deshalb bei einer erkrankungsbedingten Enge unter dem Schulterdach zu ent sprechenden Beschwerden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ( Urk. 7, Urk. 8). 3 . 3 .1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 ein schweres Schul tertrauma rechts , mit subdeltoider Einblutung und subtotaler R uptur der Supra spinatussehne. Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gestürzt. Seither bestehe im Bereich des Arms keine Beweglichkeit und bestünden Schmerzen mit Fokus auf die rechte Schulter. Klinisch bestünden deutliche Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Ruhe und bei Palpation verstärkt. Eine sichere Abduktion und Elevation des Arms über 30° hinaus sei nicht mehr möglich. Die Durchblu tung, Motorik und Sensibilität nach peripher sei unauffällig und es bestehe keine Krep it ation. Radiologisch
hätten sich Verkalkungsmuster im Bereich des proxi malen Oberarms gezeigt; Humerus und Schulter seien im Übrigen unauffällig. S onograph isch bestünden ein Hämatom
subdeltoidal sowie im Kapselbereich; ebenso eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne. Letzteres sei MR-tomographisch
bestätigt, bei ansonsten unauffälligen Plexusstrukturen und ohne Nachweis eines Häma toms in diesem Bereich . Ein
Weichteilödem/Häma tom habe sich jedoch unter dem Del t oideus bei mutmasslicher Faserruptur gezeigt . Dr. Z.___ verordnete eine konservative Therapie mit partialer Ruhigstellung in der Orthese und rasche r physiotherapeutischer Beübung . Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 9/ 9/ 2, vgl. auch MRT-Befund vom 1 1. April 2019, Urk. 9/44/2) . 3 .2
Im Rahmen einer Zweitmeinung auf Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin hielt PD Dr. med.
B.___ , Facharzt FMH für orthopädisc he Chirurgie, am 7. Mai 2019 eine traumatische
Supraspinatussehnenpartialruptur , allenfalls an einer kleinen Stelle transmural, nach Sturz am 1 0. April 2019 fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, initial hätten relevante Beschwerden bestan den. Nunmehr gehe es deutlich besser, die Physiotherapie würde helfen. Bei Bewegung habe sie zum Teil Schmerzen im antero -lateralen Schulter-Oberarm bereich. In Ruhe und nachts „gehe es“. Im Moment sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Sie könne so nicht Geige spielen. Klinisch bestehe wenig Druckdolenz im antero -lateralen Acromionbereich . Die Flexion sei möglich bis 140°; die Abduktion bis 150 °, die Aussenrotation
bis 80° und die Gegenseite bis 90°. Der Schürzengriff sei beidseits möglich und der Jobe
- sowie Belly -press Test seien negativ. Die Aus senrotation sei gegen Widerstand leicht schmerzhaft. Dr. B.___ empfahl die Weiterführung der konservativen Behandlung. Auch dürfe die Beschwerde führerin anfangen, wieder Geige zu spielen. Ab dem 1. J uli 2019 sollte sie wieder arbeitsfähig sein . Bedarfsweise erfolge ei ne Nachkontrolle (Urk. 9/12/2). 3 .3
Im Verlaufsbericht vom 2 4. September 2019 hielt Dr. Z.___ ein erfreuliches Ergebnis fest. Einzelne Bewegungsabläufe im Arbeitsalltag seien noch nicht umsetzbar, jedoch habe sich eine deutliche Besserungstendenz unter lau fender Physiotherapie gezeigt. A b dem 1 4. Oktober 2019 bestehe eine 50% ige Arbeits fähigkeit. Ende Oktober 2019 werde eine weitere Steigerung geprüft. Eine voll ständige Arbeitsfähigkeit sei bis Ende des Jahres geplant. Physiotherapie und MTT seien aktuell noch zwingend erforderlich ( Urk. 9/27/3). 3 .4
Am 1 9. Dezember 2019 berichtete Dr. Z.___ einen regelrechten Verlauf sowie ein befriedigendes Ergebnis. Die Beweglichkeit sei frei. Nebst muskulären Verspannungen und einem diffusen Ziehen im Subacromialbereich bestünden keine Auffälligkeiten mehr. Er habe mit der Beschwerdeführerin entschieden, die Arbeitsfähigkeit ab Anfang Januar 2020 auf 100 % festzulegen. Der Januar 2020 sei stark arbeitsbelastet und werde als Belastungserprobung festgelegt. Bei ent sprechendem Erfolg und Durchhalten während dieses Monats werde die Behand lung per Ende Januar 2020 abgeschlossen. Letztlich gehe er ( Dr. Z.___ ) so oder so von einer Res t itutio ad integrum im Verlauf und einer Wi e derherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Fortsetzung der Physiotherapie und alterna tiven Therapie sei bis dahin
und bis zur Schmerzlosigkeit unter Belastung zu befürworten ( Urk. 9/35). 3 .5
Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 2 0. Januar 2021 (1) eine Schulter distorsion/-kontusion rechts mit W eichteilödem unter dem Musculus deltoideus im Sinne einer M uskelzerrung und (2) eine Tendinit i s calcarea , Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialläsion und Verdacht auf kleine transmural e Komponente sowie ein Akromion Typ II fest ( Urk. 9/49/1). Die Muskelzerrung sei frisch. Der Sehnenteilriss sei degenerativ bedingt. Der Status quo ante/sine sei nach ca. drei bis vier Monaten resp. vorliegend mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit E nde 2019 erreicht. Anlässlich des Traumas vom 1 0. April 2019 sei es nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung gekommen. Rotatorenmanschettenteilrisse würden ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft auftreten. Bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits degenerative Veränderungen der beruflich sehr belasteten rechten Schulter. Dies werde immer wieder zu muskulären Verspannungen führen. Zudem bestünden Hinweis e auf ein Engpasssyndrom ( Urk.
E. 7 und Urk.
E. 8 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 UVG zum Vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Anhang 1 zur UVV). Zwar gelten als Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, wobei nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegen den» Zusammenhangs erfüllt ist, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Angesichts dessen, dass bei der Beschwerdeführerin mit dem Akromion Typ II eine Normvariante vorliegt und das Engpasssyndrom weitverbreitet bei repetitiven Bewegungsmustern zu Beschwerden führt (vgl. Urk. 8), konnte auch hier eine Berufskrankheit zum Vornherein verneint werden. 5.
Bei diesem Beweisergebnis bestand – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) –
auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00058
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
27. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. März 2001 als Geigerin bei der Y.___ angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfä llen versichert, als sie am 10. April 2019 auf dem Heimweg mit dem Schuh an einem Stein hängen blieb, stolperte und auf den ausgestreckten rechten Arm fiel (vgl. U nfallmeldung vom 1 5. April 2019, Urk. 9/6/1). Der am 1 1. April 2019 erstbehandelnde Dr. med.
Z.___ , Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt ein schweres Schultertrauma rechts , mit subdeltoidealer Einblutung und subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne fest und verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstel lung mit Orthese, Physiotherapie) . Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 5. Mai 2019 ( Urk. 9/9/2 ) . Gestützt auf die MRT- Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 1 1. April 2019 hielt die beurteilende Radiologin eine Ansatztendinopathie ,
eine subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, schmale Bursitis sowie ein diffuses periartikuläres Weichteilödem fest
( Urk. 9/44/2) . Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Tagge l der/Heilungskosten, Urk. 9/11) . Der
weitere Verlauf gestaltete sich erfreu lich und regelrecht (vgl. B ericht e vom 2 4. September und 1 9. Dezember 2019, Urk. 9/27 , Urk. 9/35 ) ; Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab de m 1 4. Oktober 2019 eine 50%ige und ab 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähig keit ( vgl. Urk. 9/34; vgl. demgegenüber Urk. 9/39/2) . Am 2 0. Januar 2021 nahm Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Vaudoise , zur Sache Stellung ( Urk. 9/49). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit V erfügung vom 4. Februar 2021 per 31. Dezember 2019 ein ( Urk. 9/50). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/51 , Urk. 9/57 ) wies sie
nach Beizug der
Aktenbeurteilung von Dr. A.___
vom 2. Februar 2022 ( Urk. 9/59) mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erho b X.___ am 2 5. März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei en in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 1. Januar 2020 [recte: 3 1. Dezember 2019] hinaus Leistungen zu erbrin gen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Frage der Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ergänzende medizinische Abklä rungen in Form einer externen Begutachtung vorzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin überdies zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zum Vor liegen einer Berufskrankheit vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2022 schloss die B eschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Zudem gab sie die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022 zu den Akten ( Urk. 8). Je eine Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforder lichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leis tungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versi cherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Status quo sine vel ante nach maximal drei bis sechs Monaten, jedoch spätestens mit der Erlangung der vollständigen Beweg lichkeit und Arbeitsfähigkeit Ende 2019 erreicht. Es bestehe ein unfallfremder Vorzustand (Engpasssyndrom), welcher für die anhaltenden Beschwerden verant wortlich sei. Die am 1 0. April 2019 erlittene Prellung habe lediglich zu einer Aktivierung dieses Vorzustandes geführt und keine richtunggebende Verschlim merung gezeitigt. Insbesondere liege keine vollständige Ruptur der Supra spinatussehne vor, seien frische Einblutungen im MRI-Befund nicht beschrieben und habe die Beschwerdeführerin gut auf die konservative Therapie angesprochen bis hin zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Bereits im Mai 2019 habe sich eine fast wiederhe r gestellte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks gezeigt. Mithin seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 3 1. Dezember 2019 eingestellt worden ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte ein, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelun gen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ein degenerativer Vorzustand vorgelegen habe und dass das Unfallereignis keine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes bewirkt habe. Die Kriterien würden viel mehr für eine unfallbedingte Verursachung oder mindestens massive Verschlim merung der Verletzung an der Supraspinatussehne sprechen. So bestünden keine nennenswerten degenerativen Veränderungen des Sehnenapparates und insbe sondere der Supraspinatussehne (keine Verkalkungen oder Verfettungen , keine Retraktion) und habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden oder Einschränkungen gehab
t. G emäss Dr. Z.___
bestünden auch bildge bend Zeichen einer frischen Verletzung. Dies habe im Übrigen auch Dr. B.___ anlässlich einer Zweitmeinung so diagnositiziert . Mithin sei die Beschwerdegegnerin auch über den 3 1. Dezember 2019 hinaus zu verpflichten, Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Kausalität mittels externer Begut achtung zu prüfen. Wollte man vorliegend von einem Vorzustand ausgehen, wie es die Beschwerdegegnerin geltend mache, so hätte auch die Frage eines berufs bedingten Vorzustandes geprüft werden müssen. So habe auch Dr. A.___ mehr fach betont, dass das professionelle Geigenspiel eine enorme Belastung für das Schultergelenk darstelle. Zudem habe er bildgebend eine azentrische Belastung des Schultergelenks erkannt, welches er als Engpasssyndrom interpretiert habe. Soweit dies zutreffe, sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur verant wortlich für den protrahierten Heilungsverlauf, sondern vielmehr auch ganz oder überwiegend ursächlich für die Entstehung eines solchen Vorzustandes. Letztere s habe die Beschwerdegegnerin indes nicht geprüft ( Urk. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, es sei nicht erwiesen, dass der Vorzustand ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als professionelle Geigerin verursacht worden sei. Hierfür verwies sie auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022, wonach ein Engpasssyndrom der Schulter eine sehr häufige Erkrankung der allgemeinen Bevölkerung darstelle und zu degenerativen Veränderungen des Gewebes führe. Aus der Literatur sei nicht bekannt, dass Geigenspielen zu einem gehäuften Auf treten eines Engpasssyndroms führe. Umgekehrt sei dies eher der Fall. Bei bestimmten Tätigkeiten komme es bei bestehendem Engpasssyndrom zu vermehr ten Beschwerden (z.B. Fensterputzen infolge repetitiven Bewegungen auf Schul terebene) . Dieses Bewegungsmuster bestehe auch beim Geigenspielen und führe deshalb bei einer erkrankungsbedingten Enge unter dem Schulterdach zu ent sprechenden Beschwerden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ( Urk. 7, Urk. 8). 3 . 3 .1
Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 ein schweres Schul tertrauma rechts , mit subdeltoider Einblutung und subtotaler R uptur der Supra spinatussehne. Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gestürzt. Seither bestehe im Bereich des Arms keine Beweglichkeit und bestünden Schmerzen mit Fokus auf die rechte Schulter. Klinisch bestünden deutliche Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Ruhe und bei Palpation verstärkt. Eine sichere Abduktion und Elevation des Arms über 30° hinaus sei nicht mehr möglich. Die Durchblu tung, Motorik und Sensibilität nach peripher sei unauffällig und es bestehe keine Krep it ation. Radiologisch
hätten sich Verkalkungsmuster im Bereich des proxi malen Oberarms gezeigt; Humerus und Schulter seien im Übrigen unauffällig. S onograph isch bestünden ein Hämatom
subdeltoidal sowie im Kapselbereich; ebenso eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne. Letzteres sei MR-tomographisch
bestätigt, bei ansonsten unauffälligen Plexusstrukturen und ohne Nachweis eines Häma toms in diesem Bereich . Ein
Weichteilödem/Häma tom habe sich jedoch unter dem Del t oideus bei mutmasslicher Faserruptur gezeigt . Dr. Z.___ verordnete eine konservative Therapie mit partialer Ruhigstellung in der Orthese und rasche r physiotherapeutischer Beübung . Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 9/ 9/ 2, vgl. auch MRT-Befund vom 1 1. April 2019, Urk. 9/44/2) . 3 .2
Im Rahmen einer Zweitmeinung auf Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin hielt PD Dr. med.
B.___ , Facharzt FMH für orthopädisc he Chirurgie, am 7. Mai 2019 eine traumatische
Supraspinatussehnenpartialruptur , allenfalls an einer kleinen Stelle transmural, nach Sturz am 1 0. April 2019 fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, initial hätten relevante Beschwerden bestan den. Nunmehr gehe es deutlich besser, die Physiotherapie würde helfen. Bei Bewegung habe sie zum Teil Schmerzen im antero -lateralen Schulter-Oberarm bereich. In Ruhe und nachts „gehe es“. Im Moment sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Sie könne so nicht Geige spielen. Klinisch bestehe wenig Druckdolenz im antero -lateralen Acromionbereich . Die Flexion sei möglich bis 140°; die Abduktion bis 150 °, die Aussenrotation
bis 80° und die Gegenseite bis 90°. Der Schürzengriff sei beidseits möglich und der Jobe
- sowie Belly -press Test seien negativ. Die Aus senrotation sei gegen Widerstand leicht schmerzhaft. Dr. B.___ empfahl die Weiterführung der konservativen Behandlung. Auch dürfe die Beschwerde führerin anfangen, wieder Geige zu spielen. Ab dem 1. J uli 2019 sollte sie wieder arbeitsfähig sein . Bedarfsweise erfolge ei ne Nachkontrolle (Urk. 9/12/2). 3 .3
Im Verlaufsbericht vom 2 4. September 2019 hielt Dr. Z.___ ein erfreuliches Ergebnis fest. Einzelne Bewegungsabläufe im Arbeitsalltag seien noch nicht umsetzbar, jedoch habe sich eine deutliche Besserungstendenz unter lau fender Physiotherapie gezeigt. A b dem 1 4. Oktober 2019 bestehe eine 50% ige Arbeits fähigkeit. Ende Oktober 2019 werde eine weitere Steigerung geprüft. Eine voll ständige Arbeitsfähigkeit sei bis Ende des Jahres geplant. Physiotherapie und MTT seien aktuell noch zwingend erforderlich ( Urk. 9/27/3). 3 .4
Am 1 9. Dezember 2019 berichtete Dr. Z.___ einen regelrechten Verlauf sowie ein befriedigendes Ergebnis. Die Beweglichkeit sei frei. Nebst muskulären Verspannungen und einem diffusen Ziehen im Subacromialbereich bestünden keine Auffälligkeiten mehr. Er habe mit der Beschwerdeführerin entschieden, die Arbeitsfähigkeit ab Anfang Januar 2020 auf 100 % festzulegen. Der Januar 2020 sei stark arbeitsbelastet und werde als Belastungserprobung festgelegt. Bei ent sprechendem Erfolg und Durchhalten während dieses Monats werde die Behand lung per Ende Januar 2020 abgeschlossen. Letztlich gehe er ( Dr. Z.___ ) so oder so von einer Res t itutio ad integrum im Verlauf und einer Wi e derherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Fortsetzung der Physiotherapie und alterna tiven Therapie sei bis dahin
und bis zur Schmerzlosigkeit unter Belastung zu befürworten ( Urk. 9/35). 3 .5
Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 2 0. Januar 2021 (1) eine Schulter distorsion/-kontusion rechts mit W eichteilödem unter dem Musculus deltoideus im Sinne einer M uskelzerrung und (2) eine Tendinit i s calcarea , Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialläsion und Verdacht auf kleine transmural e Komponente sowie ein Akromion Typ II fest ( Urk. 9/49/1). Die Muskelzerrung sei frisch. Der Sehnenteilriss sei degenerativ bedingt. Der Status quo ante/sine sei nach ca. drei bis vier Monaten resp. vorliegend mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit E nde 2019 erreicht. Anlässlich des Traumas vom 1 0. April 2019 sei es nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung gekommen. Rotatorenmanschettenteilrisse würden ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft auftreten. Bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits degenerative Veränderungen der beruflich sehr belasteten rechten Schulter. Dies werde immer wieder zu muskulären Verspannungen führen. Zudem bestünden Hinweis e auf ein Engpasssyndrom ( Urk. 9 /49/2). 3 .6
Mit einspracheweise eingereichter Stellungn ahme vom 1 1. Mai 2021 hielt Dr. Z.___ fest, am 1 0. April 2019 sei die Beschwerdeführerin auf die rechte Seite mit gestrecktem rechten Arm gefallen. Vor dem Unfall sei sie bezüglich des rechtens Arms und der rechten Schulter vollumfänglich symptomfrei gewesen. Unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus, der sofort durchgeführten sono graphischen und klinischen Untersuchung sowie des ergänzenden MRI des Schul tergelenks sei die bestehende Ruptur der Su p raspinatussehne in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Mangels degenerativen Verän derungen der übrigen Rotatorenmanschette und auch der Supraspinatussehne selbst (keine Verkal k ungen oder Verfettungen ) scheide ein relevanter degenerati ver Vorschaden aus. Die frische echoarme Zeichnung im Bereich der Supra spinatussehne ohne Retraktion im Sonogramm als auch die entsprechende Bild gebung des MRT liessen den Schluss zu, dass es sich vorliegend um eine frische Supraspin atussehnenruptur traumatischer G enese gehandelt habe, welche additiv mit einer lokalen Einblutung (Hämatom) einhergegangen sei. Die noch immer bestehenden Verspannungen, nunmehr im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms, seien durchaus dem Unfallmechanismus sowie Verletzungsmuster zuzuschreiben. Zudem könnten multilokuläre Schulterverletzungen mit Partialverletzungen der Rotatorenmanschette und bestehender Kapselverletzung sowie Muskelfaserriss e mit Einblutungen sehr lange Therapieverläufe nach sich ziehen. Aufgrund von Fehlbelastungen, muskulären Verspannung en und einer lokalen Schwäche bezo gen auf einzelne Bewegungsalgorithmen komme es auch häufig zu konsekutiven Überlastungen des gesamten Schulter-Arm-Gürtels, welche therapeutisch ange gangen werden müssten. Zudem entspreche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer Belastung eines Spitzensportlers bezogen auf die Schulter-Arm-Muskulatur. Eine berufsbedingte Verspannung sei unbestritten. Mangels Beschwerden vor dem Unfall se i dieser jedoch überwiegend wahrscheinlich massgebend für die bestehenden Verspannungen. Von einer Weiterführung der physiotherapeuti schen Behandlung sei durchaus eine namhafte Verbesserung zu erwarten. So sei die volle Balance und Stabilität im Schultergürtel wiederherzustellen, um der Arbeitsbelastung gerecht zu werden. Die bei der wieder eingeleitete n Belastung im Rahmen der 100%igen Arbeitsfähigkeit bestehenden thorakalen Beschwerden seien dem Schulter-Arm-Syndrom direkt und damit auch dem Unfallereignis zuzuordnen. Die Beschwerden bedürften einer weiteren Therapie, in sbesondere auch medizinischen Trainingstherapie (MTT, Urk. 9/57); im Januar 2022 übermit telte die Praxis von Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin nach wiederholter Aufforderung ( Urk. 9/42, Urk. 9/46) die Ultraschallbilder vom 1 1. April 2019 ( Urk. 9/58). 3 .7
Auf erneuten Vorhalt hielt
Dr. A.___
mit Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2022 fest,
Dr. Z.___
habe im Bericht über die Erstbehandlung ( Urk. 9/9/2, vgl. E.
4.1) aufgrund – nicht aktenkundiger Röntgenbilder - Verkalkungsmuster im Bereich des proximalen Oberarms festgehalten. Medizinisch gesehen würden Ver kalkungen in einem Gelenk bei einer länger an dauernden Entzündung auftreten. Im Schultergelenk sei dies ein typisches Zeichen für eine S ehnenentzündung im Sinne einer Tendinitis calcarea . Die Verkalkung könne nicht vom Unfallereignis stammen und entspreche einem unfallfremden Vorzustand. Ob diese Verkalkung wirklich vorliege, könne er ( Dr. A.___ ) nicht beurteilen. Sie sei von Dr. Z.___ initial aufgeführt, im MRI -Befund der Fachradiologin aber nicht beschrieben wor den. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2021 habe Dr. Z.___
demgegen über bestritten, dass Verkalkungen vorliegen würden. Er ( Dr. A.___ ) habe diese im Bericht vom 20. Januar 2021 aufgrund der initialen Angaben von Dr. Z.___ übernommen. Alsdann liege ein Engpasssyndrom vor. Im MRI-Befund werde ein Acromion Typ II, eine Bursitis subakromialis und eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne genannt. Diese Veränderungen wiesen objektiv a uf ein Eng passsyndrom hin. Dr. Z.___ habe sich hierzu nicht eindeutig geäussert. Im MRI sei erkennbar, dass das knöcherne Schulterdach durch seine nach aussen geneigte Stellung an der darunterliegenden Sehne des Musculus Supraspinatus reibe. Dies führe zu einer Reizung des dazwischenliegenden Schleimbeutels und damit zu einer Bursitis. Der Begriff Ansatztendinopathie weise auf eine krank heitsbedingte (- pathie ) Veränderung des Sehnengewebes hin. Eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne liege nicht vor. Frische Einblutungen in der Supraspinatussehne seien im MRI – entgegen Dr. Z.___ – n icht beschrieben. Solche müssten auch mit Trauma bedingten, zusätzlichen Veränderungen der benachbarten Gelenkstrukturen verbunden se i n . Solche Befunde seien nicht vor handen und im MRI nicht aufgeführt. Im Gegenteil sei im MRI eine isolierte, eher dorsal gelegene, gelenkseitige Teilzusammenhangstrennung der Supraspinatus sehne mit unauffälligen, benachbarten Strukturen erkennbar. Diese Veränderung entspreche einer Partialläsion der Supraspinatussehne. Solche Veränderungen fänden sich ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft. Am 7. Mai 2019, mithin bereits 17 (richtig: 27) Tage nach dem Ereigni s habe die Untersuchung bei Dr. B.___ eine fast vollständig wiederhergestellte Beweglichkeit des Schultergelenks gezeigt. Dies wäre bei einer frischen Verletzung der Rotatoren manschette kaum der Fall. Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der MRT-Untersuchung, welche einen Tag nach dem Unfall durchgeführt worden sei, keine Veränderung der Supraspinatussehne, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Demgegenüber fänden sich Veränderungen, welche unfallfremd seien und einem degenerativen Vorzustand entsprechen würden. Initial seien die Beschwerden auf die nachgewiesene Prellung zurückzuführen. Die Prellung habe aber nicht zu einer richtungweisenden, strukturellen Verschlimmerung des bis dahin asymptomatischen Vorzustandes geführt. Die Beschwerden, welche mehr als acht Monate nach dem Unfall berichtet würden, seien nicht mehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die Prellung, sondern auf den Vorzustand zurückzuführen ( Urk. 9/ 59). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2022 ( Urk.
2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirur gischen Beurteilungen von Dr. A.___ , welche dieser in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den relevanten Vorakten abgab. 4 .2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der insoweit kongruenten Aktenlage steht fest , dass dem am 1 0. April 2019 erlittenen Schultertrauma rechts ein regelrechter Heilungsverlauf folgte und sich unter konservativer Therapie
bereits im Mai 2019 eine deutliche Verbesserung ein stellte (vgl. Bericht vom 14. Mai 2019, Urk. 9/ 12/2 ) . Im Dezember 2019 waren der rechte Arm und die rechte Schulter frei beweglich
(vgl. Bericht vom 1 9. Dezember 2019, Urk. 9/35) , woraufhin Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2020 eine 100%ige A rbeitsfähigkeit attestiert e ( Urk. 9/34 f. ) ; für die am 2 9. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 attestierte 25%ige A rbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/39/2) liess Dr. Z.___
eine Begründ ung vermissen, weshalb ihm damit nicht gefolgt werden kann . Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bun desgerichtes zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist für den Fallabschluss unbeachtlich, wenn Dr. Z.___
infolge anhaltender Verspannungen
die Weiterführung der Phy siotherapie resp. MTT befürwortete (Urk. 9/35 ). Letzteres umso mehr, als er eine (additive) berufsbedingte Verspannung als gegeben betrachtete und die darüber hinaus postulierte, unfallbedingte Verspannung einzig mit der Beschwer defreiheit vor dem Unfall begründet e ( Urk. 9/57 S. 6 ). Wie von der Beschwerde gegnerin bereits zutreffend ausgeführt, ist die Argumentation UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem auf getreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). An dieser Stelle bleibt immerhin zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin selbst wider spricht, wenn sie einerseits betont, sie sei vor dem Unfall vom 1 0. April 2019 [Anmerkung des Gerichts: und damit während gut 18 Berufsjahren] gänzlich beschwerdefrei gewesen und andererseits eine Berufskrankheit geltend macht. Dr. Z.___ führt in seiner allgemein gehaltenen Begründung zum postulierte Zusammen hang zwischen den muskulären Verspannungen bzw. thorakalen Beschwerden und einem Unfall verschiedene, multilokale Verletzungen des Schultergelenkes auf, die im konkreten Fall unbestrittenermassen nicht oder nicht in diesem Aus mass vorliegen ( Urk. 9/57 S. 6 Mitte; vgl. auch E. 3.6). Ferner ist darauf hinzu weisen, dass die Beschwerdegegnerin die Physiotherapie effektiv bis 2 7. Juli 2020 bezahlte (vgl. Urk. 9/40), weshalb eine bei jeder schulter- bzw. rückenbelastenden Tätigkeit vorteilhaft erscheinende Muskelkräftigung in Form einer MTT ab November 2020 erneut auf den Unfall zurückzuführen wäre, ist daher nicht schlüssig. Nach dem bisher Gesagten
kann
Dr. A.___ ohne Weiteres gefolgt wer den , wenn er zum Schluss kommt, der Status quo ante/sine sei im vorliegende Fall jedenfalls mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit des rechten Arms sowie vollständigen Arbeitsfähigkeit erreicht . Damit kann auch
of fenbleiben, ob die bildgebend dargestellte Partialruptur
der Supraspinatussehne traumatisch od er krankheitsbedingt ist. Dasselbe gilt für die Frage , ob
darüber hinaus ein degenera tiver Vorzust and bestand. Eine richtunggebende Verschlimmerung hat die Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht nicht behauptet (vgl. Urk. 9/35, worin auch Dr. Z.___ «so oder so» von einer Restitutio ad integram und Wiederherstel lung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging) ; spricht doch bereits die ab Januar 2020 wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit dagegen und müsste eine solche zudem bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist . 4 . 3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend auf schlussreiche medizinische Aktenlage , insbesondere beweiskräftige Beurteilung von Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3 1. D ezember 2019 hinaus fortdauernden Restbe schwerden in Form von Verspannungen
und thorakalen Beschwerden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 0. April 2019 zurückgeführt werden können, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen in diesem Zusammenhang zu Recht verneinte. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eventuali ter die Abklärung einer Berufskrankheit (als Vorzustand) beantragt ( Urk. 1 S. 2), ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 UVG zum Vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Anhang 1 zur UVV). Zwar gelten als Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, wobei nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegen den» Zusammenhangs erfüllt ist, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Angesichts dessen, dass bei der Beschwerdeführerin mit dem Akromion Typ II eine Normvariante vorliegt und das Engpasssyndrom weitverbreitet bei repetitiven Bewegungsmustern zu Beschwerden führt (vgl. Urk. 8), konnte auch hier eine Berufskrankheit zum Vornherein verneint werden. 5.
Bei diesem Beweisergebnis bestand – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) –
auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdi gung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger