Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990, arbeitet seit dem 1. Januar 2020 als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) beim vom Verein Y.___
betriebenen Kinderheim Z.___
( Urk. 8/2,
Urk. 8/45
www.«Y.___».ch , besucht am 1 2. Oktober 2022). In dieser Eigenschaft ist sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: die Mobiliar ) obligatorisch unfallversichert ( Urk. 8/2). Die Ver sicherte zündete am 14. Juni 2021 bei einer bewilligten Demonstration in Zürich einen pyrotechnischen Gegenstand. Dieser detonierte in
ihrer
linken H and , wo durch sie Verletzungen erlitt ( Urk. 8/55). Die Ver sicherte wurde vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend mittels aufgebotener Sani tät in das Universitätsspital A.___ ge bracht ( Urk. 8/20, Urk. 8/5 6 ) . Dort
wurden eine Endglied-Teilamputation des Daumens mit mehrfragmentärer En d gliedfrak tur, Nagelbett de struktion und Nagelluxation, eine Nagelbettverletzung und aus gedehnte Weich teilmantel verletzung des Endglieds des Zeigefingers, mul tiple Rissquetschwunden am Mit telfinger sowie Rissverletzungen der radialseiti gen Hohl hand festgestellt
(Urk. 8/10). Die Verletzungen wurden am Folgetag in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ,
Universitätsspital A.___ , operativ versorgt (Urk.
8/1 1 -1 2 ).
Die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals A.___ attestierte n der V ersicherten für die Zeitperiode vom 1 5. Juni bis 1. September 2021 eine 100%ige, vom 2. bis 15. September 2021 eine 50%ige und vom 1 6. September bis 6. Oktober 2021 eine 30%ige Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/1, Urk.
8/13 ,
Urk. 8/3 8 , Urk. 8/46, Urk. 8/75 ). Nach durchgeführten Abklärungen kürzte die Mobiliar
ihre Taggeld l eistungen um 50 % (Urk. 8/ 59 ) . In ihrem Schreiben an die Versicherte vom 1 0. September 2021 begründete sie dies damit, dass die Versicherte ihre Verlet zungen beim Eingehen eines Wagnisses erlitten habe. Dies führe nach der Rege lung in Gesetz und Verordnung zu einer Leistungskürzung (Urk. 8/62). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 11.
Oktober 2021 dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere vorgebracht hatte, sie sei nicht wissentlich ein Wagnis eingegangen (Urk.
8/81-82) , hielt die Mobiliar die Kürzung der Taggelder am 2 1. Oktober 2021 verfügungsweise fest . ( Urk. 8/95-96). Hier gegen erhob die Ver sicherte am 1 1. November 2021 Ein sprache ( Urk. 8/99-100), welche
die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 abwies ( Urk. 2).
2.
Mit Eingabe vom 2 2. März 2022 erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der an ge fochtene Einspracheentscheid vom
22. Februar 2022 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2021 seien - unter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schlos s in der Beschwerdeantwort vom 2 6. Ap r il 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-123 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 8. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
UV170040 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschä digun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2 .1
Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Ver sicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1. 2 .2
Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fäl len verweigert ( Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschrän ken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann ver sichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). 1. 2 .3
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2 .3, je mit Hinweisen). 1.2.4
Es gilt sodann zu beachten, dass sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen muss, damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert werden kann. Hierbei muss sich das Wissen auf die gefährliche Situation an sich beziehen (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungs gesetz, Basel 2019, N 46 zu Art. 39 UVG).
1. 3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . 1. 4
Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4). 1.5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Unterlagen vor: 2.2
Der Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals A.___ vom 14. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Explo sionsverletzung der linken Hand notfallmässig mit der Sanität ins Universitätsspital A.___ gebracht worden sei. Sie sei bei einer Demonstration mitgelaufen und habe einen Rauch feuer werkskörper zünden wollen, als dieser in ihrer H and explodiert sei . Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, dass es sich bei dem Böller um eine Facke l handle. Sie habe ihn deswegen nicht losgelassen. Die Beschwerdeführerin könne sich aktuell nicht an die genaue Uhrzeit erinnern, vermute aber gegen 20.00 Uhr. Eine Freundin, die auch Teil der Demonstration gewesen sei, habe, nachdem sie den Befund gesehen habe, die Hand unmittelbar eingewickelt und die Sanität verständigt ( Urk. 8/20). 2.3
Im am 12. Juli 2021 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt ( Urk. 8/25): «Im Rahmen des Umzuges vom 14.6.21, im Gebiet der Langstrasse ca. um 19.30 Uhr wollte ich einen farbigen Rauch ablassen. Ich hielt eine violette Rauchpetarde in den Hän den und zündete diese oben am Docht an. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese ein Böller war. Damit habe ich überhaupt nicht gerechnet. Dann ist dieser in meiner Hand explodiert, wobe i drei Finger verletzt wurden.» 2. 4
Am 1 0. August 2021 antwortete die Beschwerdeführerin a uf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie sich der Unfall zugetragen habe ( Urk. 8/43) , dass sie w ährend des Umzugs ab ca. 18.00 Uhr gesehen habe, wie Personen aus einem Sack Rauch petarden nahmen und diese anzündeten. Dabei sei Rauch aus den Petarden gequollen. Im Wissen, dass sich in diesem Sack Rauchpetarden befinden, habe sie in den Sack gegriffen. Sie habe ebenfalls eine solche Petarde angezündet. Der Rauch sei farbig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt, u m ca. 19.30 Uhr an der Langstrasse , habe sich nochmals eine solche aus diesem Sack genommen und sie oben am Docht angezündet. Sie habe keine Zweifel gehabt, dass dies eine Petarde sei, weil diese dieselbe Farbe und Form wie die vorherige Petarde gehabt habe. Völlig unerwartet habe es, statt wie von ihr erwartet violetten Rauch, eine Explo sion und einen lauten Knall gegeben. Damit habe sie überhaupt nicht gerechnet. In ihrer Hand habe es eine Explosion gegeben und sie habe sich drei ihrer Finger verletzt ( Urk. 8/42).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, woher die Rauchpetarden und der ex plo dierte Böller stammen würden ( Urk. 8/43), erwiderte die Beschwerdefüh rerin, sie habe keine Ahnung und könne dies nicht beantworten ( Urk. 8/42). 2. 5
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 ermittelte die Polizei gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz . Sie werde verdächtigt, durch Abbrennen eines pyrotech ni schen Gegenstandes zu Ver gnügungszwecken (Art. 15 Abs. 5 des Bundes ge setzes über explosions gefährliche Stoffe, SprstG ) sich gemäss Art. 37 Ziff. 1
SprstG strafbar gemacht zu haben . Im Rapport wurde einleitend festgehalten, dass im Rahmen der bewilligten Demonstration «Frauenstreik» am 1 4. Juni 2021 ent lang der Marsch route an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyro technische Gegen stände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt worden seien. An vorgenannter Örtlichkeit seien Polizeifunktionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand auf merksam gemacht worden (Urk. 8/56) . Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, d ie Beschwer deführerin habe einen unbekannten pyrotechni schen Gegenstand gezündet. Der pyrotechnische Gegenstand sei in ihrer Hand detoniert, wodurch sie Verletzungen erlitten habe ( Urk. 8/55). Aufgrund des hohen Personenauf kommens bei der Demonstration (ca. 7000 Personen ) habe eine Spuren sicherung am Tatort nicht vollzogen werden können. Deshalb würde n über den betreffenden unbekannten pyrotechnischen Gegenstand bis dato keinerlei Infor mationen vor liegen. Gemäss den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären habe keine Person Angaben zum Unfallhergang machen können. Die Aussagen seien ver weigert worden. Ausser den hinzugezogenen Polizeifunktionären hätten keinerlei Aus sagen zum Ereig nisverlauf erhoben werden können. Die Begleiterin (der Beschwerdeführerin), deren Personalien nicht bekannt seien und welche die Beschwerdeführerin schliesslich im Rettungsfahrzeug ins Universitätsspital A.___ begleitet habe, habe gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären sofort klar gemacht, dass sie sich zu den vorhergehenden Ereignissen nicht äussern werd e und jede Aussage gegenüber der Polizei verweigere. Des Weiteren habe die Begleiterin der B eschwerdeführerin auch die se auf ihr Aussageverweige rungs recht aufmerksam gemacht ( Urk. 8/55). Die Beschwerdeführerin sei am 8. Juli 2021 für die protokol larische Befragung in d er Dienststelle erschienen. Sie habe auf alle Frage ihre Antworten verweigert ( Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51).
Basierend auf den bishe rigen Erkenntnissen werde zum Zeitpunkt der vorliegenden Rapporter stattung davon ausgegangen, dass die Verletzungen der Beschwerde führerin selbst ver schuldet beigebracht worden seien. Mit diesem Hintergrund werde diesbezüglich von einem Unfall als Ursache für die entstandenen Verletzungen ausgegangen. Hinweise auf eine Drittwirkung bestünden bisher keine ( Urk. 8/55). Insbesondere würden aufgrund der Aus sage verweigerung der Beschwerdeführerin und deren Begleiterin keiner gesicherten Erkenntnisse betreffend den genauen Unfall hergang vorliegen ( Urk. 8/54-55). 2. 6
Der Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 der S chwei ze rischen Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1 6. November 2021 betreffend Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ist zu entnehmen, dass im Rahmen der bewilligten Demons tration «Frauenstreik» am 1 4. Juni 2021 entlang der Marschroute an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyrotechnische Gegenstände (Handlicht fackeln) gezündet und, in der Hand haltend, abgebrannt worden seien. An der Langstrasse, Verzweigung mit der Hohlstrasse, in Zürich 4, seien die Polizei funk tionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand aufmerksam gemacht worden. Die verletzte Frau, später bekannt als die der Widerhandlung gegen das Spreng stoffgesetz b eschuldigte Beschwerdeführerin , habe vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend durch die aufgebotene Sanität ins Universitätsspital A.___ überführt werden können. Sowohl die Begleiterin der Beschuldigten, welche diese ins Spital be gleitet habe, wie auch die B eschul digte selbst, hätten si ch geweigert, der Polizei gegenüber Aussagen über die Ent stehung der Verletzung zu machen . Der Verdacht liege nahe, dass sich die Beschuldigte beim Manipulieren mit pyro technischen Gegenständen, die er wähnte Verletzung unabsichtlich selbst zuge fügt habe. Hinweise für ein Dritt ver schulden würden nicht vorliegen, ein solches könne aber nicht mit letzter Sicher heit ausgeschlossen werden. Mangels weiterer verwertbarer Beweismittel sei es nicht möglich, der Beschuldigten ein tatbest änd liches Verhalten rechtsgenügend nachzuweisen, obschon ein solches, wie er wähnt, im Vordergrund stehe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei
( Urk. 8/116). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungs kürzung rechtens ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ein ver nahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 jegliche Aussage ver weigert habe , so dass (aus dem Polizeirapport) keine weiteren Erkennt nisse zum Sach ver halt hätten gewonnen werden können. Es könne aber so oder anders offenbleiben, ob es sich um eine Rauchpetarde oder einen Böller gehandelt habe. Beides seien nicht hand habungssichere pyrotechnische Gegenstände und deren Besitz und Ver wen dung sei nach Art. 37 Ziff . 1 SprstG strafbar. Bei vorsätzlicher Begehung werde Gefängnis oder Busse ange droht. Beides - Besitz und Verwen dung - treffe hier zu. Selbst wenn nun der Vorfall nicht als Wagnis qualifiziert und die Vor sätz lichkeit verneint werde, bleibe eine Kürzungsmöglichkeit. Es liege zumindest eine grobe Fahrlässigkeit, weshalb sie ihre Versicherungslei s tungen in Anwen dung von Art. 37 Abs. 2 UVG kürzen könne. Da die Beschwerdeführerin (bei der Befragung durch die Polizei) jegliche Aussagen verweigert beziehungs weise (ihr gegenüber in den Fragebogen) uneinheit liche Aussagen gemacht habe, könnten weder objektive noch subjektive Ent lastungsgründe ausgemacht werden. Die Ein sprache sei daher abzuweisen und ihre Verfügung vom 21. Oktober 2021 betref fend Leistungskürzung sei zu bestä tigen (Urk. 2 S. 3). 3 .3
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Petarde, welche in ihrer Hand explodiert sei, die zweite Petarde gewesen sei, welche si e bei der bewilligten Demonstration vom 14. Juni 2021 aus einem Sack genommen und angezündet habe. Die erste Petarde, die sie behändigt habe, habe sich ent zündet, und es habe sich ein violetter Rauch verbreitet. Die Petarde, die ex plodiert sei, habe äusserlich dieselbe Farbe und Form gehabt, wie diejenige, die sie vorher aus dem Sack genommen habe ( Urk. 1 S. 2). Ein Wagnis liege nicht vor, weil das zentrale Element des Wissens fehle. Ebenso wenig liege eine Grob fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG vor. Grobfahrlässigkeit sei gege ben, wenn die ele mentarsten Vorsichtsgebote nicht erfüllt seien, die jeder ver nünftige Mensch in derselben Lage und unter den gleichen Umständen erfül len würde. Eine Leis tungskürzung komme vor allem im Strassenverkehrsrecht vor, wenn ele mentarste Verkehrsregeln nicht beachtet worden seien. Diese Kürzungen seien jedoch moderat ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Ge brauch von Rauchpetarden verstiesse gegen Art. 37 SprstG , könne im Gebrauch der Rauch petarde, welche sich als explosiver Böller entpuppte, keine Grobfahrlässigkeit gesehen werden, welche zu einer derart massiven Kürzung der Taggeldleistungen führen müsse. Sie habe darauf vertrauen dürfen und können , dass es sich beim Gegenstand aus dem Sack wieder um eine Rauchpetarde handle. Weil die Rauch petarden nicht explosiv gewesen seien, keine grosse Hitze entwickelten und bloss Rauch produziert hätten, sei der Gebrauch einer solchen Petarde nicht gefährlich und hätte die von ihr erlittene Verletzung nicht verursachen können ( Urk. 1 S. 5). 3 . 4
3 . 4 .1
Zu den Vorbringen der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin explodierte, von der Polizei nicht sichergestellt werden k o nnte ( Urk. 8/55 ). Zwar bestünde grund sätz lich die Möglichkeit, dass das Gericht die Beschwerdeführerin und deren Beg leiterin beim Demonstrationszug (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/55 ) zu m Unfallhergang befragt (Art.
61
lit . c ATSG) . Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass diese im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sämtliche Aussagen verweigerten ( Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51 ) und ein mögliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin man gels Beweisen
nicht durchgeführt wurde (E. 2.5 ) . Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die genannten Personen vor dem Sozialversicherungsgericht nähere Angaben zum fraglichen Gegenstand und dessen Handhabung durch die Beschwerdeführerin machen und diese
sich
so e ventuell einer Strafverfolgung aus setzen. Gemäss der gesicherten Faktenlage hantierte die Beschwerdeführerin bei der Demonstration vom 1 4. Juni 2021 , bei welcher mehrere pyrotechnische Gegen stände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt wurden, mit einem pyrotechnischen Gegenstand, welcher ihre linke Hand so schwer verletzte , dass sie im Spital behandelt werden musste (E. 2.1 , E. 2.4 ). 3 .4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wagnis könne nicht vorliegen, weil sie sich der Gefahr in keiner Art und Weise bewusst gewesen sei . Zudem sei nicht erstellt, dass es sich bei der angezündeten Petarde um einen gemäss SprstG verbotenen Gegenstand gehandelt ha be
( Urk. 1 S. 4). Zwar wurde der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin detonierte, - wie erwähnt (E. 3 .4.1) - nicht gefunden. Die Polizei war beim erwähnten D emonstrationszug aber präsent und beobachtete, wie pyrotechnische Gegenstände
- von der Polizei als Handlichtfackeln bezeichnet - abgebrannt wurden (E. 2.4).
D er Gesetzgeber hat die Verwendung pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind , zu Vergnügungszwecken nicht grundlos verboten (Art. 15 Abs. 5 SprstG ). Das Hantie ren mit pyrotechnischen Gegenständen ist stets
gefähr lich . Aus dem Verbot zu deren Verwendung zu Vergnügungszwecken gemäss Art.
15 Abs. 5 SprstG ist zu folgern, dass dies umso mehr gilt, wenn die se Erzeug nisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz anders als zu ihrem vorbestimmten Zweck als Signalmittel, Wetter raketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen im industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Bereich (vgl. Art. 7 lit . a SprstG ) gebraucht werden . Entsprechend ist die illegale Verwendung pyrotechni scher Gegenstände für nicht dafür vorgesehene Zwecke durch damit ungeübte Personen stets als Wagnis zu taxieren. Ferner enthalten legal zu Vergnügungs zwecken in Umlauf bzw. in den Verkauf gebrachte Feuerwerksprodukte - eben falls mit guten Gründen - durchwegs eine Altersbeschränkung für den Verkauf und einen detaillierten Beschrieb, unter welchen Voraussetzungen und Vorsichts massnahmen sie zu verwenden sind. Entsprechend gehört es zur elementaren Sorgfaltspflicht jeder Nutzerin, entsprechende Produktebeschriebe stets persön lich zur Kenntnis zu nehmen und sich strikte danach zu richten. Das Ignorieren dieser Sorgfaltsplicht ist jedenfalls dann als (gegen sich selbst gerichtetes) Wagnis zu taxieren, wenn man grössere Feuerwerkskörper nach dem Anzünden in der Hand behält. Ausgehend von den Feststellungen der Polizei wollte die Beschwer defüh rerin ebenfalls eine der bei der Demonstra tion verwendeten Handfackeln anzün den. Sie führte selber aus, dass sie dies einige Zeit davor (ohne Folgen für ihre Gesundheit) getan habe (E. 2. 4 ). Dieser Umstand allein sowie die nicht beweisbare Behauptung der Beschwerdeführerin, die zweite Petarde habe äusser lich dieselbe Farbe und Form wie die erste Petarde gehabt (E. 2. 4 ) , berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht zu einer schützens werten Annahme, dass Ab b ren nen einer in der Hand gehalten Petarde sei gefahrlos. Kommt erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben sich bei der Demonstration - angeb lich inspiriert durch andere Teilnehmerinnen - spontan entschied, sich zweimal aus eine m Sack mit pyrotechnischen Gegenständen zu bedienen , ohne überhaupt zu wissen, woher diese Gegenstände stammen (E. 2. 4 ) und ohne sich darüber Rechenschaft abzugeben, ob es sich dabei um legale Feuerwerkskörper handelt. Dass sie sich ferner um einen Produktebeschrieb gekümmert und einen solchen sogar befolgt hätte, macht sie ebenfalls nicht geltend. Mithin kann die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie wissentlich oder nicht wissentlich verbotene pyrotechnische Gegenstände oder erlaubte Feuerwerkskörper zu Ver gnügungszwecken abgefackelt hat, aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So oder anders ist sie zumindest wegen Verletzung elementarer Sorg faltspflichten im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern ein Wagnis eingegan gen. 4.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, arbeitet seit dem 1. Januar 2020 als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) beim vom Verein Y.___
betriebenen Kinderheim Z.___
( Urk. 8/2,
Urk. 8/45
www.«Y.___».ch , besucht am 1 2. Oktober 2022). In dieser Eigenschaft ist sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: die Mobiliar ) obligatorisch unfallversichert ( Urk. 8/2). Die Ver sicherte zündete am 14. Juni 2021 bei einer bewilligten Demonstration in Zürich einen pyrotechnischen Gegenstand. Dieser detonierte in
ihrer
linken H and , wo durch sie Verletzungen erlitt ( Urk. 8/55). Die Ver sicherte wurde vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend mittels aufgebotener Sani tät in das Universitätsspital A.___ ge bracht ( Urk. 8/20, Urk. 8/5
E. 1.1 UV170040 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschä digun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 .1
Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Ver sicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1. 2 .2
Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fäl len verweigert ( Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschrän ken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann ver sichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). 1. 2 .3
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2 .3, je mit Hinweisen).
E. 1.2.4 Es gilt sodann zu beachten, dass sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen muss, damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert werden kann. Hierbei muss sich das Wissen auf die gefährliche Situation an sich beziehen (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungs gesetz, Basel 2019, N 46 zu Art. 39 UVG).
1. 3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . 1. 4
Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).
E. 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Unterlagen vor: 2.2
Der Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals A.___ vom 14. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Explo sionsverletzung der linken Hand notfallmässig mit der Sanität ins Universitätsspital A.___ gebracht worden sei. Sie sei bei einer Demonstration mitgelaufen und habe einen Rauch feuer werkskörper zünden wollen, als dieser in ihrer H and explodiert sei . Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, dass es sich bei dem Böller um eine Facke l handle. Sie habe ihn deswegen nicht losgelassen. Die Beschwerdeführerin könne sich aktuell nicht an die genaue Uhrzeit erinnern, vermute aber gegen 20.00 Uhr. Eine Freundin, die auch Teil der Demonstration gewesen sei, habe, nachdem sie den Befund gesehen habe, die Hand unmittelbar eingewickelt und die Sanität verständigt ( Urk. 8/20). 2.3
Im am 12. Juli 2021 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt ( Urk. 8/25): «Im Rahmen des Umzuges vom 14.6.21, im Gebiet der Langstrasse ca. um 19.30 Uhr wollte ich einen farbigen Rauch ablassen. Ich hielt eine violette Rauchpetarde in den Hän den und zündete diese oben am Docht an. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese ein Böller war. Damit habe ich überhaupt nicht gerechnet. Dann ist dieser in meiner Hand explodiert, wobe i drei Finger verletzt wurden.» 2. 4
Am 1 0. August 2021 antwortete die Beschwerdeführerin a uf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie sich der Unfall zugetragen habe ( Urk. 8/43) , dass sie w ährend des Umzugs ab ca. 18.00 Uhr gesehen habe, wie Personen aus einem Sack Rauch petarden nahmen und diese anzündeten. Dabei sei Rauch aus den Petarden gequollen. Im Wissen, dass sich in diesem Sack Rauchpetarden befinden, habe sie in den Sack gegriffen. Sie habe ebenfalls eine solche Petarde angezündet. Der Rauch sei farbig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt, u m ca. 19.30 Uhr an der Langstrasse , habe sich nochmals eine solche aus diesem Sack genommen und sie oben am Docht angezündet. Sie habe keine Zweifel gehabt, dass dies eine Petarde sei, weil diese dieselbe Farbe und Form wie die vorherige Petarde gehabt habe. Völlig unerwartet habe es, statt wie von ihr erwartet violetten Rauch, eine Explo sion und einen lauten Knall gegeben. Damit habe sie überhaupt nicht gerechnet. In ihrer Hand habe es eine Explosion gegeben und sie habe sich drei ihrer Finger verletzt ( Urk. 8/42).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, woher die Rauchpetarden und der ex plo dierte Böller stammen würden ( Urk. 8/43), erwiderte die Beschwerdefüh rerin, sie habe keine Ahnung und könne dies nicht beantworten ( Urk. 8/42). 2. 5
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 ermittelte die Polizei gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz . Sie werde verdächtigt, durch Abbrennen eines pyrotech ni schen Gegenstandes zu Ver gnügungszwecken (Art. 15 Abs. 5 des Bundes ge setzes über explosions gefährliche Stoffe, SprstG ) sich gemäss Art. 37 Ziff. 1
SprstG strafbar gemacht zu haben . Im Rapport wurde einleitend festgehalten, dass im Rahmen der bewilligten Demonstration «Frauenstreik» am 1 4. Juni 2021 ent lang der Marsch route an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyro technische Gegen stände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt worden seien. An vorgenannter Örtlichkeit seien Polizeifunktionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand auf merksam gemacht worden (Urk. 8/56) . Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, d ie Beschwer deführerin habe einen unbekannten pyrotechni schen Gegenstand gezündet. Der pyrotechnische Gegenstand sei in ihrer Hand detoniert, wodurch sie Verletzungen erlitten habe ( Urk. 8/55). Aufgrund des hohen Personenauf kommens bei der Demonstration (ca. 7000 Personen ) habe eine Spuren sicherung am Tatort nicht vollzogen werden können. Deshalb würde n über den betreffenden unbekannten pyrotechnischen Gegenstand bis dato keinerlei Infor mationen vor liegen. Gemäss den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären habe keine Person Angaben zum Unfallhergang machen können. Die Aussagen seien ver weigert worden. Ausser den hinzugezogenen Polizeifunktionären hätten keinerlei Aus sagen zum Ereig nisverlauf erhoben werden können. Die Begleiterin (der Beschwerdeführerin), deren Personalien nicht bekannt seien und welche die Beschwerdeführerin schliesslich im Rettungsfahrzeug ins Universitätsspital A.___ begleitet habe, habe gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären sofort klar gemacht, dass sie sich zu den vorhergehenden Ereignissen nicht äussern werd e und jede Aussage gegenüber der Polizei verweigere. Des Weiteren habe die Begleiterin der B eschwerdeführerin auch die se auf ihr Aussageverweige rungs recht aufmerksam gemacht ( Urk. 8/55). Die Beschwerdeführerin sei am 8. Juli 2021 für die protokol larische Befragung in d er Dienststelle erschienen. Sie habe auf alle Frage ihre Antworten verweigert ( Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51).
Basierend auf den bishe rigen Erkenntnissen werde zum Zeitpunkt der vorliegenden Rapporter stattung davon ausgegangen, dass die Verletzungen der Beschwerde führerin selbst ver schuldet beigebracht worden seien. Mit diesem Hintergrund werde diesbezüglich von einem Unfall als Ursache für die entstandenen Verletzungen ausgegangen. Hinweise auf eine Drittwirkung bestünden bisher keine ( Urk. 8/55). Insbesondere würden aufgrund der Aus sage verweigerung der Beschwerdeführerin und deren Begleiterin keiner gesicherten Erkenntnisse betreffend den genauen Unfall hergang vorliegen ( Urk. 8/54-55). 2. 6
Der Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 der S chwei ze rischen Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1 6. November 2021 betreffend Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ist zu entnehmen, dass im Rahmen der bewilligten Demons tration «Frauenstreik» am 1 4. Juni 2021 entlang der Marschroute an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyrotechnische Gegenstände (Handlicht fackeln) gezündet und, in der Hand haltend, abgebrannt worden seien. An der Langstrasse, Verzweigung mit der Hohlstrasse, in Zürich 4, seien die Polizei funk tionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand aufmerksam gemacht worden. Die verletzte Frau, später bekannt als die der Widerhandlung gegen das Spreng stoffgesetz b eschuldigte Beschwerdeführerin , habe vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend durch die aufgebotene Sanität ins Universitätsspital A.___ überführt werden können. Sowohl die Begleiterin der Beschuldigten, welche diese ins Spital be gleitet habe, wie auch die B eschul digte selbst, hätten si ch geweigert, der Polizei gegenüber Aussagen über die Ent stehung der Verletzung zu machen . Der Verdacht liege nahe, dass sich die Beschuldigte beim Manipulieren mit pyro technischen Gegenständen, die er wähnte Verletzung unabsichtlich selbst zuge fügt habe. Hinweise für ein Dritt ver schulden würden nicht vorliegen, ein solches könne aber nicht mit letzter Sicher heit ausgeschlossen werden. Mangels weiterer verwertbarer Beweismittel sei es nicht möglich, der Beschuldigten ein tatbest änd liches Verhalten rechtsgenügend nachzuweisen, obschon ein solches, wie er wähnt, im Vordergrund stehe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei
( Urk. 8/116). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungs kürzung rechtens ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ein ver nahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 jegliche Aussage ver weigert habe , so dass (aus dem Polizeirapport) keine weiteren Erkennt nisse zum Sach ver halt hätten gewonnen werden können. Es könne aber so oder anders offenbleiben, ob es sich um eine Rauchpetarde oder einen Böller gehandelt habe. Beides seien nicht hand habungssichere pyrotechnische Gegenstände und deren Besitz und Ver wen dung sei nach Art. 37 Ziff . 1 SprstG strafbar. Bei vorsätzlicher Begehung werde Gefängnis oder Busse ange droht. Beides - Besitz und Verwen dung - treffe hier zu. Selbst wenn nun der Vorfall nicht als Wagnis qualifiziert und die Vor sätz lichkeit verneint werde, bleibe eine Kürzungsmöglichkeit. Es liege zumindest eine grobe Fahrlässigkeit, weshalb sie ihre Versicherungslei s tungen in Anwen dung von Art. 37 Abs. 2 UVG kürzen könne. Da die Beschwerdeführerin (bei der Befragung durch die Polizei) jegliche Aussagen verweigert beziehungs weise (ihr gegenüber in den Fragebogen) uneinheit liche Aussagen gemacht habe, könnten weder objektive noch subjektive Ent lastungsgründe ausgemacht werden. Die Ein sprache sei daher abzuweisen und ihre Verfügung vom 21. Oktober 2021 betref fend Leistungskürzung sei zu bestä tigen (Urk. 2 S. 3). 3 .3
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Petarde, welche in ihrer Hand explodiert sei, die zweite Petarde gewesen sei, welche si e bei der bewilligten Demonstration vom 14. Juni 2021 aus einem Sack genommen und angezündet habe. Die erste Petarde, die sie behändigt habe, habe sich ent zündet, und es habe sich ein violetter Rauch verbreitet. Die Petarde, die ex plodiert sei, habe äusserlich dieselbe Farbe und Form gehabt, wie diejenige, die sie vorher aus dem Sack genommen habe ( Urk. 1 S. 2). Ein Wagnis liege nicht vor, weil das zentrale Element des Wissens fehle. Ebenso wenig liege eine Grob fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG vor. Grobfahrlässigkeit sei gege ben, wenn die ele mentarsten Vorsichtsgebote nicht erfüllt seien, die jeder ver nünftige Mensch in derselben Lage und unter den gleichen Umständen erfül len würde. Eine Leis tungskürzung komme vor allem im Strassenverkehrsrecht vor, wenn ele mentarste Verkehrsregeln nicht beachtet worden seien. Diese Kürzungen seien jedoch moderat ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Ge brauch von Rauchpetarden verstiesse gegen Art. 37 SprstG , könne im Gebrauch der Rauch petarde, welche sich als explosiver Böller entpuppte, keine Grobfahrlässigkeit gesehen werden, welche zu einer derart massiven Kürzung der Taggeldleistungen führen müsse. Sie habe darauf vertrauen dürfen und können , dass es sich beim Gegenstand aus dem Sack wieder um eine Rauchpetarde handle. Weil die Rauch petarden nicht explosiv gewesen seien, keine grosse Hitze entwickelten und bloss Rauch produziert hätten, sei der Gebrauch einer solchen Petarde nicht gefährlich und hätte die von ihr erlittene Verletzung nicht verursachen können ( Urk. 1 S. 5). 3 . 4
3 . 4 .1
Zu den Vorbringen der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin explodierte, von der Polizei nicht sichergestellt werden k o nnte ( Urk. 8/55 ). Zwar bestünde grund sätz lich die Möglichkeit, dass das Gericht die Beschwerdeführerin und deren Beg leiterin beim Demonstrationszug (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/55 ) zu m Unfallhergang befragt (Art.
61
lit . c ATSG) . Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass diese im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sämtliche Aussagen verweigerten ( Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51 ) und ein mögliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin man gels Beweisen
nicht durchgeführt wurde (E. 2.5 ) . Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die genannten Personen vor dem Sozialversicherungsgericht nähere Angaben zum fraglichen Gegenstand und dessen Handhabung durch die Beschwerdeführerin machen und diese
sich
so e ventuell einer Strafverfolgung aus setzen. Gemäss der gesicherten Faktenlage hantierte die Beschwerdeführerin bei der Demonstration vom 1 4. Juni 2021 , bei welcher mehrere pyrotechnische Gegen stände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt wurden, mit einem pyrotechnischen Gegenstand, welcher ihre linke Hand so schwer verletzte , dass sie im Spital behandelt werden musste (E. 2.1 , E. 2.4 ). 3 .4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wagnis könne nicht vorliegen, weil sie sich der Gefahr in keiner Art und Weise bewusst gewesen sei . Zudem sei nicht erstellt, dass es sich bei der angezündeten Petarde um einen gemäss SprstG verbotenen Gegenstand gehandelt ha be
( Urk. 1 S. 4). Zwar wurde der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin detonierte, - wie erwähnt (E. 3 .4.1) - nicht gefunden. Die Polizei war beim erwähnten D emonstrationszug aber präsent und beobachtete, wie pyrotechnische Gegenstände
- von der Polizei als Handlichtfackeln bezeichnet - abgebrannt wurden (E. 2.4).
D er Gesetzgeber hat die Verwendung pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind , zu Vergnügungszwecken nicht grundlos verboten (Art. 15 Abs. 5 SprstG ). Das Hantie ren mit pyrotechnischen Gegenständen ist stets
gefähr lich . Aus dem Verbot zu deren Verwendung zu Vergnügungszwecken gemäss Art.
E. 6 ) . Dort
wurden eine Endglied-Teilamputation des Daumens mit mehrfragmentärer En d gliedfrak tur, Nagelbett de struktion und Nagelluxation, eine Nagelbettverletzung und aus gedehnte Weich teilmantel verletzung des Endglieds des Zeigefingers, mul tiple Rissquetschwunden am Mit telfinger sowie Rissverletzungen der radialseiti gen Hohl hand festgestellt
(Urk. 8/10). Die Verletzungen wurden am Folgetag in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ,
Universitätsspital A.___ , operativ versorgt (Urk.
8/1 1 -1 2 ).
Die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals A.___ attestierte n der V ersicherten für die Zeitperiode vom 1 5. Juni bis 1. September 2021 eine 100%ige, vom 2. bis 15. September 2021 eine 50%ige und vom 1 6. September bis 6. Oktober 2021 eine 30%ige Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/1, Urk.
8/13 ,
Urk. 8/3
E. 8 , Urk. 8/46, Urk. 8/75 ). Nach durchgeführten Abklärungen kürzte die Mobiliar
ihre Taggeld l eistungen um 50 % (Urk. 8/ 59 ) . In ihrem Schreiben an die Versicherte vom 1 0. September 2021 begründete sie dies damit, dass die Versicherte ihre Verlet zungen beim Eingehen eines Wagnisses erlitten habe. Dies führe nach der Rege lung in Gesetz und Verordnung zu einer Leistungskürzung (Urk. 8/62). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 11.
Oktober 2021 dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere vorgebracht hatte, sie sei nicht wissentlich ein Wagnis eingegangen (Urk.
8/81-82) , hielt die Mobiliar die Kürzung der Taggelder am 2 1. Oktober 2021 verfügungsweise fest . ( Urk. 8/95-96). Hier gegen erhob die Ver sicherte am 1 1. November 2021 Ein sprache ( Urk. 8/99-100), welche
die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 abwies ( Urk. 2).
2.
Mit Eingabe vom 2 2. März 2022 erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der an ge fochtene Einspracheentscheid vom
22. Februar 2022 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2021 seien - unter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schlos s in der Beschwerdeantwort vom 2 6. Ap r il 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-123 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 8. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 Abs. 5 SprstG ist zu folgern, dass dies umso mehr gilt, wenn die se Erzeug nisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz anders als zu ihrem vorbestimmten Zweck als Signalmittel, Wetter raketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen im industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Bereich (vgl. Art. 7 lit . a SprstG ) gebraucht werden . Entsprechend ist die illegale Verwendung pyrotechni scher Gegenstände für nicht dafür vorgesehene Zwecke durch damit ungeübte Personen stets als Wagnis zu taxieren. Ferner enthalten legal zu Vergnügungs zwecken in Umlauf bzw. in den Verkauf gebrachte Feuerwerksprodukte - eben falls mit guten Gründen - durchwegs eine Altersbeschränkung für den Verkauf und einen detaillierten Beschrieb, unter welchen Voraussetzungen und Vorsichts massnahmen sie zu verwenden sind. Entsprechend gehört es zur elementaren Sorgfaltspflicht jeder Nutzerin, entsprechende Produktebeschriebe stets persön lich zur Kenntnis zu nehmen und sich strikte danach zu richten. Das Ignorieren dieser Sorgfaltsplicht ist jedenfalls dann als (gegen sich selbst gerichtetes) Wagnis zu taxieren, wenn man grössere Feuerwerkskörper nach dem Anzünden in der Hand behält. Ausgehend von den Feststellungen der Polizei wollte die Beschwer defüh rerin ebenfalls eine der bei der Demonstra tion verwendeten Handfackeln anzün den. Sie führte selber aus, dass sie dies einige Zeit davor (ohne Folgen für ihre Gesundheit) getan habe (E. 2. 4 ). Dieser Umstand allein sowie die nicht beweisbare Behauptung der Beschwerdeführerin, die zweite Petarde habe äusser lich dieselbe Farbe und Form wie die erste Petarde gehabt (E. 2. 4 ) , berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht zu einer schützens werten Annahme, dass Ab b ren nen einer in der Hand gehalten Petarde sei gefahrlos. Kommt erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben sich bei der Demonstration - angeb lich inspiriert durch andere Teilnehmerinnen - spontan entschied, sich zweimal aus eine m Sack mit pyrotechnischen Gegenständen zu bedienen , ohne überhaupt zu wissen, woher diese Gegenstände stammen (E. 2. 4 ) und ohne sich darüber Rechenschaft abzugeben, ob es sich dabei um legale Feuerwerkskörper handelt. Dass sie sich ferner um einen Produktebeschrieb gekümmert und einen solchen sogar befolgt hätte, macht sie ebenfalls nicht geltend. Mithin kann die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie wissentlich oder nicht wissentlich verbotene pyrotechnische Gegenstände oder erlaubte Feuerwerkskörper zu Ver gnügungszwecken abgefackelt hat, aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So oder anders ist sie zumindest wegen Verletzung elementarer Sorg faltspflichten im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern ein Wagnis eingegan gen. 4.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00056
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli Advokaturbüro Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990, arbeitet seit dem 1. Januar 2020 als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) beim vom Verein Y.___
betriebenen Kinderheim Z.___
( Urk. 8/2,
Urk. 8/45
www.«Y.___».ch , besucht am 1 2. Oktober 2022). In dieser Eigenschaft ist sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: die Mobiliar ) obligatorisch unfallversichert ( Urk. 8/2). Die Ver sicherte zündete am 14. Juni 2021 bei einer bewilligten Demonstration in Zürich einen pyrotechnischen Gegenstand. Dieser detonierte in
ihrer
linken H and , wo durch sie Verletzungen erlitt ( Urk. 8/55). Die Ver sicherte wurde vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend mittels aufgebotener Sani tät in das Universitätsspital A.___ ge bracht ( Urk. 8/20, Urk. 8/5 6 ) . Dort
wurden eine Endglied-Teilamputation des Daumens mit mehrfragmentärer En d gliedfrak tur, Nagelbett de struktion und Nagelluxation, eine Nagelbettverletzung und aus gedehnte Weich teilmantel verletzung des Endglieds des Zeigefingers, mul tiple Rissquetschwunden am Mit telfinger sowie Rissverletzungen der radialseiti gen Hohl hand festgestellt
(Urk. 8/10). Die Verletzungen wurden am Folgetag in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ,
Universitätsspital A.___ , operativ versorgt (Urk.
8/1 1 -1 2 ).
Die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals A.___ attestierte n der V ersicherten für die Zeitperiode vom 1 5. Juni bis 1. September 2021 eine 100%ige, vom 2. bis 15. September 2021 eine 50%ige und vom 1 6. September bis 6. Oktober 2021 eine 30%ige Arbeitsun fähig keit ( Urk. 8/1, Urk.
8/13 ,
Urk. 8/3 8 , Urk. 8/46, Urk. 8/75 ). Nach durchgeführten Abklärungen kürzte die Mobiliar
ihre Taggeld l eistungen um 50 % (Urk. 8/ 59 ) . In ihrem Schreiben an die Versicherte vom 1 0. September 2021 begründete sie dies damit, dass die Versicherte ihre Verlet zungen beim Eingehen eines Wagnisses erlitten habe. Dies führe nach der Rege lung in Gesetz und Verordnung zu einer Leistungskürzung (Urk. 8/62). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 11.
Oktober 2021 dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere vorgebracht hatte, sie sei nicht wissentlich ein Wagnis eingegangen (Urk.
8/81-82) , hielt die Mobiliar die Kürzung der Taggelder am 2 1. Oktober 2021 verfügungsweise fest . ( Urk. 8/95-96). Hier gegen erhob die Ver sicherte am 1 1. November 2021 Ein sprache ( Urk. 8/99-100), welche
die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 abwies ( Urk. 2).
2.
Mit Eingabe vom 2 2. März 2022 erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der an ge fochtene Einspracheentscheid vom
22. Februar 2022 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2021 seien - unter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schlos s in der Beschwerdeantwort vom 2 6. Ap r il 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-123 ), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 2 8. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
UV170040 05.2021 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschä digun gen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Ren tenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2 .1
Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Ver sicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen. 1. 2 .2
Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fäl len verweigert ( Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschrän ken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann ver sichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). 1. 2 .3
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wag nissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2 .3, je mit Hinweisen). 1.2.4
Es gilt sodann zu beachten, dass sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen muss, damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert werden kann. Hierbei muss sich das Wissen auf die gefährliche Situation an sich beziehen (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungs gesetz, Basel 2019, N 46 zu Art. 39 UVG).
1. 3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen) . 1. 4
Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4). 1.5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1
Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Unterlagen vor: 2.2
Der Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals A.___ vom 14. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Explo sionsverletzung der linken Hand notfallmässig mit der Sanität ins Universitätsspital A.___ gebracht worden sei. Sie sei bei einer Demonstration mitgelaufen und habe einen Rauch feuer werkskörper zünden wollen, als dieser in ihrer H and explodiert sei . Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, dass es sich bei dem Böller um eine Facke l handle. Sie habe ihn deswegen nicht losgelassen. Die Beschwerdeführerin könne sich aktuell nicht an die genaue Uhrzeit erinnern, vermute aber gegen 20.00 Uhr. Eine Freundin, die auch Teil der Demonstration gewesen sei, habe, nachdem sie den Befund gesehen habe, die Hand unmittelbar eingewickelt und die Sanität verständigt ( Urk. 8/20). 2.3
Im am 12. Juli 2021 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt ( Urk. 8/25): «Im Rahmen des Umzuges vom 14.6.21, im Gebiet der Langstrasse ca. um 19.30 Uhr wollte ich einen farbigen Rauch ablassen. Ich hielt eine violette Rauchpetarde in den Hän den und zündete diese oben am Docht an. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese ein Böller war. Damit habe ich überhaupt nicht gerechnet. Dann ist dieser in meiner Hand explodiert, wobe i drei Finger verletzt wurden.» 2. 4
Am 1 0. August 2021 antwortete die Beschwerdeführerin a uf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie sich der Unfall zugetragen habe ( Urk. 8/43) , dass sie w ährend des Umzugs ab ca. 18.00 Uhr gesehen habe, wie Personen aus einem Sack Rauch petarden nahmen und diese anzündeten. Dabei sei Rauch aus den Petarden gequollen. Im Wissen, dass sich in diesem Sack Rauchpetarden befinden, habe sie in den Sack gegriffen. Sie habe ebenfalls eine solche Petarde angezündet. Der Rauch sei farbig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt, u m ca. 19.30 Uhr an der Langstrasse , habe sich nochmals eine solche aus diesem Sack genommen und sie oben am Docht angezündet. Sie habe keine Zweifel gehabt, dass dies eine Petarde sei, weil diese dieselbe Farbe und Form wie die vorherige Petarde gehabt habe. Völlig unerwartet habe es, statt wie von ihr erwartet violetten Rauch, eine Explo sion und einen lauten Knall gegeben. Damit habe sie überhaupt nicht gerechnet. In ihrer Hand habe es eine Explosion gegeben und sie habe sich drei ihrer Finger verletzt ( Urk. 8/42).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, woher die Rauchpetarden und der ex plo dierte Böller stammen würden ( Urk. 8/43), erwiderte die Beschwerdefüh rerin, sie habe keine Ahnung und könne dies nicht beantworten ( Urk. 8/42). 2. 5
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 ermittelte die Polizei gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz . Sie werde verdächtigt, durch Abbrennen eines pyrotech ni schen Gegenstandes zu Ver gnügungszwecken (Art. 15 Abs. 5 des Bundes ge setzes über explosions gefährliche Stoffe, SprstG ) sich gemäss Art. 37 Ziff. 1
SprstG strafbar gemacht zu haben . Im Rapport wurde einleitend festgehalten, dass im Rahmen der bewilligten Demonstration «Frauenstreik» am 1 4. Juni 2021 ent lang der Marsch route an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyro technische Gegen stände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt worden seien. An vorgenannter Örtlichkeit seien Polizeifunktionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand auf merksam gemacht worden (Urk. 8/56) . Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, d ie Beschwer deführerin habe einen unbekannten pyrotechni schen Gegenstand gezündet. Der pyrotechnische Gegenstand sei in ihrer Hand detoniert, wodurch sie Verletzungen erlitten habe ( Urk. 8/55). Aufgrund des hohen Personenauf kommens bei der Demonstration (ca. 7000 Personen ) habe eine Spuren sicherung am Tatort nicht vollzogen werden können. Deshalb würde n über den betreffenden unbekannten pyrotechnischen Gegenstand bis dato keinerlei Infor mationen vor liegen. Gemäss den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären habe keine Person Angaben zum Unfallhergang machen können. Die Aussagen seien ver weigert worden. Ausser den hinzugezogenen Polizeifunktionären hätten keinerlei Aus sagen zum Ereig nisverlauf erhoben werden können. Die Begleiterin (der Beschwerdeführerin), deren Personalien nicht bekannt seien und welche die Beschwerdeführerin schliesslich im Rettungsfahrzeug ins Universitätsspital A.___ begleitet habe, habe gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären sofort klar gemacht, dass sie sich zu den vorhergehenden Ereignissen nicht äussern werd e und jede Aussage gegenüber der Polizei verweigere. Des Weiteren habe die Begleiterin der B eschwerdeführerin auch die se auf ihr Aussageverweige rungs recht aufmerksam gemacht ( Urk. 8/55). Die Beschwerdeführerin sei am 8. Juli 2021 für die protokol larische Befragung in d er Dienststelle erschienen. Sie habe auf alle Frage ihre Antworten verweigert ( Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51).
Basierend auf den bishe rigen Erkenntnissen werde zum Zeitpunkt der vorliegenden Rapporter stattung davon ausgegangen, dass die Verletzungen der Beschwerde führerin selbst ver schuldet beigebracht worden seien. Mit diesem Hintergrund werde diesbezüglich von einem Unfall als Ursache für die entstandenen Verletzungen ausgegangen. Hinweise auf eine Drittwirkung bestünden bisher keine ( Urk. 8/55). Insbesondere würden aufgrund der Aus sage verweigerung der Beschwerdeführerin und deren Begleiterin keiner gesicherten Erkenntnisse betreffend den genauen Unfall hergang vorliegen ( Urk. 8/54-55). 2. 6
Der Begründung der
Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 der S chwei ze rischen Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1 6. November 2021 betreffend Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ist zu entnehmen, dass im Rahmen der bewilligten Demons tration «Frauenstreik» am 1 4. Juni 2021 entlang der Marschroute an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyrotechnische Gegenstände (Handlicht fackeln) gezündet und, in der Hand haltend, abgebrannt worden seien. An der Langstrasse, Verzweigung mit der Hohlstrasse, in Zürich 4, seien die Polizei funk tionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand aufmerksam gemacht worden. Die verletzte Frau, später bekannt als die der Widerhandlung gegen das Spreng stoffgesetz b eschuldigte Beschwerdeführerin , habe vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend durch die aufgebotene Sanität ins Universitätsspital A.___ überführt werden können. Sowohl die Begleiterin der Beschuldigten, welche diese ins Spital be gleitet habe, wie auch die B eschul digte selbst, hätten si ch geweigert, der Polizei gegenüber Aussagen über die Ent stehung der Verletzung zu machen . Der Verdacht liege nahe, dass sich die Beschuldigte beim Manipulieren mit pyro technischen Gegenständen, die er wähnte Verletzung unabsichtlich selbst zuge fügt habe. Hinweise für ein Dritt ver schulden würden nicht vorliegen, ein solches könne aber nicht mit letzter Sicher heit ausgeschlossen werden. Mangels weiterer verwertbarer Beweismittel sei es nicht möglich, der Beschuldigten ein tatbest änd liches Verhalten rechtsgenügend nachzuweisen, obschon ein solches, wie er wähnt, im Vordergrund stehe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei
( Urk. 8/116). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungs kürzung rechtens ist. 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Ein ver nahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 jegliche Aussage ver weigert habe , so dass (aus dem Polizeirapport) keine weiteren Erkennt nisse zum Sach ver halt hätten gewonnen werden können. Es könne aber so oder anders offenbleiben, ob es sich um eine Rauchpetarde oder einen Böller gehandelt habe. Beides seien nicht hand habungssichere pyrotechnische Gegenstände und deren Besitz und Ver wen dung sei nach Art. 37 Ziff . 1 SprstG strafbar. Bei vorsätzlicher Begehung werde Gefängnis oder Busse ange droht. Beides - Besitz und Verwen dung - treffe hier zu. Selbst wenn nun der Vorfall nicht als Wagnis qualifiziert und die Vor sätz lichkeit verneint werde, bleibe eine Kürzungsmöglichkeit. Es liege zumindest eine grobe Fahrlässigkeit, weshalb sie ihre Versicherungslei s tungen in Anwen dung von Art. 37 Abs. 2 UVG kürzen könne. Da die Beschwerdeführerin (bei der Befragung durch die Polizei) jegliche Aussagen verweigert beziehungs weise (ihr gegenüber in den Fragebogen) uneinheit liche Aussagen gemacht habe, könnten weder objektive noch subjektive Ent lastungsgründe ausgemacht werden. Die Ein sprache sei daher abzuweisen und ihre Verfügung vom 21. Oktober 2021 betref fend Leistungskürzung sei zu bestä tigen (Urk. 2 S. 3). 3 .3
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Petarde, welche in ihrer Hand explodiert sei, die zweite Petarde gewesen sei, welche si e bei der bewilligten Demonstration vom 14. Juni 2021 aus einem Sack genommen und angezündet habe. Die erste Petarde, die sie behändigt habe, habe sich ent zündet, und es habe sich ein violetter Rauch verbreitet. Die Petarde, die ex plodiert sei, habe äusserlich dieselbe Farbe und Form gehabt, wie diejenige, die sie vorher aus dem Sack genommen habe ( Urk. 1 S. 2). Ein Wagnis liege nicht vor, weil das zentrale Element des Wissens fehle. Ebenso wenig liege eine Grob fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG vor. Grobfahrlässigkeit sei gege ben, wenn die ele mentarsten Vorsichtsgebote nicht erfüllt seien, die jeder ver nünftige Mensch in derselben Lage und unter den gleichen Umständen erfül len würde. Eine Leis tungskürzung komme vor allem im Strassenverkehrsrecht vor, wenn ele mentarste Verkehrsregeln nicht beachtet worden seien. Diese Kürzungen seien jedoch moderat ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Ge brauch von Rauchpetarden verstiesse gegen Art. 37 SprstG , könne im Gebrauch der Rauch petarde, welche sich als explosiver Böller entpuppte, keine Grobfahrlässigkeit gesehen werden, welche zu einer derart massiven Kürzung der Taggeldleistungen führen müsse. Sie habe darauf vertrauen dürfen und können , dass es sich beim Gegenstand aus dem Sack wieder um eine Rauchpetarde handle. Weil die Rauch petarden nicht explosiv gewesen seien, keine grosse Hitze entwickelten und bloss Rauch produziert hätten, sei der Gebrauch einer solchen Petarde nicht gefährlich und hätte die von ihr erlittene Verletzung nicht verursachen können ( Urk. 1 S. 5). 3 . 4
3 . 4 .1
Zu den Vorbringen der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin explodierte, von der Polizei nicht sichergestellt werden k o nnte ( Urk. 8/55 ). Zwar bestünde grund sätz lich die Möglichkeit, dass das Gericht die Beschwerdeführerin und deren Beg leiterin beim Demonstrationszug (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/55 ) zu m Unfallhergang befragt (Art.
61
lit . c ATSG) . Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass diese im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sämtliche Aussagen verweigerten ( Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51 ) und ein mögliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin man gels Beweisen
nicht durchgeführt wurde (E. 2.5 ) . Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die genannten Personen vor dem Sozialversicherungsgericht nähere Angaben zum fraglichen Gegenstand und dessen Handhabung durch die Beschwerdeführerin machen und diese
sich
so e ventuell einer Strafverfolgung aus setzen. Gemäss der gesicherten Faktenlage hantierte die Beschwerdeführerin bei der Demonstration vom 1 4. Juni 2021 , bei welcher mehrere pyrotechnische Gegen stände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt wurden, mit einem pyrotechnischen Gegenstand, welcher ihre linke Hand so schwer verletzte , dass sie im Spital behandelt werden musste (E. 2.1 , E. 2.4 ). 3 .4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wagnis könne nicht vorliegen, weil sie sich der Gefahr in keiner Art und Weise bewusst gewesen sei . Zudem sei nicht erstellt, dass es sich bei der angezündeten Petarde um einen gemäss SprstG verbotenen Gegenstand gehandelt ha be
( Urk. 1 S. 4). Zwar wurde der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin detonierte, - wie erwähnt (E. 3 .4.1) - nicht gefunden. Die Polizei war beim erwähnten D emonstrationszug aber präsent und beobachtete, wie pyrotechnische Gegenstände
- von der Polizei als Handlichtfackeln bezeichnet - abgebrannt wurden (E. 2.4).
D er Gesetzgeber hat die Verwendung pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind , zu Vergnügungszwecken nicht grundlos verboten (Art. 15 Abs. 5 SprstG ). Das Hantie ren mit pyrotechnischen Gegenständen ist stets
gefähr lich . Aus dem Verbot zu deren Verwendung zu Vergnügungszwecken gemäss Art.
15 Abs. 5 SprstG ist zu folgern, dass dies umso mehr gilt, wenn die se Erzeug nisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz anders als zu ihrem vorbestimmten Zweck als Signalmittel, Wetter raketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen im industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Bereich (vgl. Art. 7 lit . a SprstG ) gebraucht werden . Entsprechend ist die illegale Verwendung pyrotechni scher Gegenstände für nicht dafür vorgesehene Zwecke durch damit ungeübte Personen stets als Wagnis zu taxieren. Ferner enthalten legal zu Vergnügungs zwecken in Umlauf bzw. in den Verkauf gebrachte Feuerwerksprodukte - eben falls mit guten Gründen - durchwegs eine Altersbeschränkung für den Verkauf und einen detaillierten Beschrieb, unter welchen Voraussetzungen und Vorsichts massnahmen sie zu verwenden sind. Entsprechend gehört es zur elementaren Sorgfaltspflicht jeder Nutzerin, entsprechende Produktebeschriebe stets persön lich zur Kenntnis zu nehmen und sich strikte danach zu richten. Das Ignorieren dieser Sorgfaltsplicht ist jedenfalls dann als (gegen sich selbst gerichtetes) Wagnis zu taxieren, wenn man grössere Feuerwerkskörper nach dem Anzünden in der Hand behält. Ausgehend von den Feststellungen der Polizei wollte die Beschwer defüh rerin ebenfalls eine der bei der Demonstra tion verwendeten Handfackeln anzün den. Sie führte selber aus, dass sie dies einige Zeit davor (ohne Folgen für ihre Gesundheit) getan habe (E. 2. 4 ). Dieser Umstand allein sowie die nicht beweisbare Behauptung der Beschwerdeführerin, die zweite Petarde habe äusser lich dieselbe Farbe und Form wie die erste Petarde gehabt (E. 2. 4 ) , berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht zu einer schützens werten Annahme, dass Ab b ren nen einer in der Hand gehalten Petarde sei gefahrlos. Kommt erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben sich bei der Demonstration - angeb lich inspiriert durch andere Teilnehmerinnen - spontan entschied, sich zweimal aus eine m Sack mit pyrotechnischen Gegenständen zu bedienen , ohne überhaupt zu wissen, woher diese Gegenstände stammen (E. 2. 4 ) und ohne sich darüber Rechenschaft abzugeben, ob es sich dabei um legale Feuerwerkskörper handelt. Dass sie sich ferner um einen Produktebeschrieb gekümmert und einen solchen sogar befolgt hätte, macht sie ebenfalls nicht geltend. Mithin kann die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie wissentlich oder nicht wissentlich verbotene pyrotechnische Gegenstände oder erlaubte Feuerwerkskörper zu Ver gnügungszwecken abgefackelt hat, aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So oder anders ist sie zumindest wegen Verletzung elementarer Sorg faltspflichten im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern ein Wagnis eingegan gen. 4.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 2. Februar 2022 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher