Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Februar 2010 verlor der Versicherte beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Hand gelenk (Schade nmeldung UVG vom 22. Februar 201 0, Urk. 7/1). Tags darauf begab er sich in Beh andlung ins Spital Z.___ , wo im Arztzeugnis UVG vom
24. März 2010 eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts festgestellt wurde (Urk. 7/5/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- u nd Taggeldleistungen. Ab dem 18. Mai 2010 war der Versi cherte wieder zu 100 % arbeitsfähig
(Urk. 7/13). 1.2
Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte eine n Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/14). Die Suva erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 26. Januar 2018 (Arthroskopie und D ébridement TFCC, proximal row
ca rpe c tomy , Denervation rechts) und a m 9. Oktober 2018 ( Handgelenksa rthrodese mit Beckenspan, Dekompression/subkutane Vor ver la ge rung Nervus
ulnaris rechts) wurde der Versicherte in der Universitätsklinik A.___ am recht en Handgelenk operiert (Urk. 7/74 und Urk. 7/118/2-3 ). Vom 14. Oktober bis zum 12. November 2019 wurde er in der Rehaklinik B.___ behandelt (Urk. 7/198/1 ). Am
17. Februar 2020 ( Pisiformektomie rechts) und am 26. Juni 2020 ( Trapeziektomie und Suspensi onsplastik mit APL Daumen) folgten im Universitätsspital C.___
weitere operative Eingriffe (Urk. 7/224/2-3 und Urk. 7/249/1-2 ). Am 12. März 2021 führte Kreisärzti n Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/303). Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Suva dem V ersicherten mit, dass keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwar ten sei. Die Heilbehand lungs leistungen würden deshalb grundsätzlich eingestellt. Davon ausgenommen seien unfallbedingt notwendige Schmerzmittel und die Erneuerung der Schiene auf entsprechendes Gesuch hin. Die Taggeldleistungen würden per 30. Juni 2021 ein gestellt (Urk. 7/312/2-3 ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/341 /2-5 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/353) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk.
2) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 auf 14 % fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 21. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis tungen auszurichten, mithin Invalidenrente (Invaliditätsgrad/versicherter Ver dienst) und Integritätsentschädigung zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Mai 2022 reichte d er Beschwerdeführer
eine Replik ein (Urk. 10). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 vernehmen ( Duplik, Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdefüh rer am 14. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass sich die Beschwerdegegne rin im angefochtenen Entscheid zu seinem Einwand betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes mit keinem Wort geäussert habe. Mit diesem Vorgehen habe sie seinen A nspruch auf rechtliches Gehör grob missachtet. Dies müss e zur Aufhebung des Einspracheentscheids führen (Urk. 1 S. 4 ).
Dieser Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Ver sicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respek tive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.2.3
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.3
Der Beschwerdeführer wies zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdegeg nerin im angefochtenen Entscheid
nicht mit seinem Vorbringen
hinsichtlich des versicherten Verdienst es
befasst hat. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 begründete die B eschwerdegegnerin dann , weshalb am in der Verfügung vom 5. Juli 2021 auf Fr. 63'286.-- festgesetzten versicherten Verdienst festzuhal ten sei (Urk. 6
Rz . 11 f.) . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zwar zu bejahen. Da die Einkommensverhältnisse des Beschwerde führers als erstellt gelten können
(vgl. dazu E. 5.5 nachfolgend) und es
in diesem Zusammenhang einzig noch
darum geht , wie der versicherte Verdienst vorlie gend zu berechnen ist , würde eine
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Klärung dieser Frage jedoch
z u einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen V erzögerungen führen. Von einer entsprechenden Rückweisung ist deshalb abzusehen. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 19. Februar 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.4
2.4.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2.5
2.5.1
A ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jah res vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 UVV).
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 2.5.2
Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV , wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich die Rentenfest setzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Die Sonder regel von Art. 24 Abs. 2 UVV
trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn ( BGE 123 V 51
E. 3c). Art. 24 Abs. 2 UVV
bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 E. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV
(Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist viel mehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsver hältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresver dienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vor behältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresver dienst anzupassen (BGE 119 V 492 E. 4b). Nicht anders verhält es sich grund sätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Ren tenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenbe rechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 E. 3c). Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusam menfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV
lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhält nissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 165 E. 3b). 2.6 2.6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.6.2
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren
Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ vom 15. März 2 021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf diese Einschätzung könne abgestellt werden. Das gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG zu ermittelnde Validen einkommen betrage Fr. 67'730.--. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ( LSE 2018, Total privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Män ner ). Nach Aufrechnung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, Anpassung an die Nominallohnentwicklung und Berück sichtigung eines Leidensabz ugs von 15 % belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 58'465.35. Vergleiche man das Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 m it dem Valideneinkommen von Fr. 67'730.--, resultiere eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14 %. Im Weiteren könne auch auf die schlüssige Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ , wonach der Integritäts schaden 15 % betrage , abgestellt werden (Urk. 2 S. 5 ff. ). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Zumutbarkeits profil, das der Verfügung vom 5. Juli 2021 zugrunde liege ,
bereits aus dem Aus tritts bericht der Rehaklinik B.___ vom
13. November 2019 ersichtlich sei. Der spätere Verlauf – die Oper ationen vom 17. Februar und 26. Juni 2020 und das sehr unbefriedigende postoperative Ergebnis
– sei nicht diskutiert und berück sichtigt worden. Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 10 0 % in angepassten Tätigkeiten sei somit nicht erstellt. Der dargelegte Verlauf hätte zumindest Anlass sein müssen, den Leidensabzug zu erhöhen. Aus der kreisärztlichen Zumutbar keitsbeurteilung ergebe sich, dass die rechte dominante Hand des Beschwerde führers nur noch als Hilfshand einsetzbar sei und weitere Einschränkungen bestünden . Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei unter diesen Umständen ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren . Bereits im Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer
als Maler im Werkhof der
Y.___
AG erwerbstätig gewesen. Die von de r Arbeitgeberin gemachten Lohnangaben zur Bestimmung des Valideneinkommens seien daher auch für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebend. Demnach betrage der versicherte Verdienst per Rentenbeginn Fr.
67'730.- - (Fr. 5'210.-- x 13) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.--, was mindestens Fr. 70'130.-- ergebe. Die Integritätseinbusse von 15 % sei am 20. März 2020 provisorisch mit Hinweis auf die Handgelenksa r throdese gemäss Suva- Tabelle 5.2 vorgenommen worden. In der Beurteilung vom 12. März 2021 sei es bei 15 % geblieben. Dies , obwohl im weiteren Verlauf eine Rhizarth rose festgestellt und am 26. Juni 2020 operativ angegangen worden sei. Die Rhi zarthrose allein sei gemäss Tabelle 5.2 mit zusätzlich 5 % bis 10 % zu entschä digen. Eine angemessene Gesamtbeurteilung müsse
– mit Blick au f den Handwert von 40 % - beim erklärtermassen sehr unbefriedigenden postopera tiven Ergebnis zu einem weit höheren Wert führen als den verfügten 15 % (Urk. 1 S. 4 ff. ; vgl. auch Urk. 10 ). 4 . 4 .1
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten im Au strittsbericht vom 13. November 2019 folgende unfallbedingten Diagnosen (Urk. 7/198/1): A. Unfall vom 19. Februar 2010: Sturz auf das rechte Handgelenk A1 nicht dislozierte extraartikuläre distale Radiusfraktur rechts A2 chronische SL, LT & TFC-Ruptur rechts
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Die Anforderungen an eine handbelastende Tätigkeit seien zu hoch. Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte A rbeit sei ganztags zumut bar. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar. Eine vermehrte Belastung, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechte n Hand seien zu vermeiden (Urk. 7/198/3). 4.2
Kreisärztin Dr. D.___
gab in der Stellungnahme vom 20. März 2020 an , dass gemäss Suva-Tabelle 5.2 aufgrund der Handgelenksarthrodese ein Integritäts schaden von 15 % gegeben sei (Urk. 7/230/1). 4.3
In der Beurteilung vom 15 . März 2021
nannte Dr. D.___
folgende Diagnosen (Urk. 7/303/8):
Restbeschwerden Handgelenk rechts bei Status nach konservativ behandelter Radius fraktur Februar 2010 - Stat us nach proximal row
carpectomy und Denervation rechts, Januar 2018 - Status nach Handgelenksarthrodese mit Beckenspan, Dekompression und subkutane r Vorverlagerung Nervus
ulnaris rechts, Oktober 2018 - Status nach Pisiformektomie rechts, Februar 2020 - Status nach Trapeziektomie und Suspensionsplastik mit APL-Daumen rechts, Juni 2020
Dr. D.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die rechte Hand sei als Hilfshand einsetzbar, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne Schläge oder Bedienen von vibrierenden Maschinen. Die derzeit beklagten Restbeschwerden seien zum Teil nachvollziehbar und unfallkausal (Urk. 7/303/9). 4.4
In einer weiteren Beurteilung vom 15 . März 2021 gab Dr. D.___ an, dass in Zusammenschau der Tabellen der Suva , der vorliegenden bildgebenden Diagnos tik und der klinischen Untersuchung von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen sei (Urk. 7/304/1). 5. 5.1
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkei ten als Bauhilfsarbeiter und Maler nicht mehr zumutbar sind. Was die Frage der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___
vom 15.
März 2021 (Urk. 7/303) ab. 5.2
Dr. D.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten habe , welche konservativ behandelt wor den sei . Im Verlauf hätten s ich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt , sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row
carp ectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei
protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompressio n und Subkutanverlagerung des Nervus
ulnaris
durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ gewesen.
PD Dr. med. E.___
vom Universitätsspital C.___
habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen . Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei eine
Trapeziektomie und Suspensi onsplastik mit APL Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im C.___ abgeschlossen. Aktuell gebe der Beschwerdeführer an,
dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünsch ten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der heutigen kreis ärztlichen Untersuchung präsentiere er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Während der Anamnese würden beide Arme gleichmässig in die Gestikulation einge bunden. Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts
habe er die Knöpfe zum Bei spiel mit re chts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Bewegl ichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese auf gehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktionsstel lung des Daumens
rechts sei en im Seitenvergleich leicht eingesch ränkt. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rech ten Hand Rechnung trage, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/303/8-9 ). 5.3
Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___ , welche sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist
nachvollziehbar.
Dr. D.___ stützte sich dabei auf ihre eigenen, aktuellen Untersuchungsbefunde. Das von ihr erstellte, detaillierte Zumutbarkeitsprofil entspricht zwar
weitgehend, aber nicht exakt jenem der Ärzte der Rehaklinik B.___ . Die Beschwerdegegnerin wies
zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 6) , dass bereits bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Handge lenks/der rechten Hand bestanden. Zudem wurde eine Sensibilitätsstörung der Hand rechts dorsal zwischen dem I. und III. Strahl festgestellt (Urk. 7/198/2). Nach den beiden operativen Eingrif fen vom Februar und Juni 2020 persistierten die Beschwerden. Eine
relevante , dauerhafte
Verschlechterung der Beschwerden am rechten Handgelenk
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Aus tritt aus der Rehaklinik B.___
ist nicht ausgewiesen. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt überdies nicht vor.
Auf die Beurteilung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
in einer angepassten Tätigkeit kann demnach abgestellt werden. 5.4
5.4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.4.2
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG auf Fr. 67'730.-- festgesetzte Valideneinkommen und der gestützt auf die LSE 2018 auf Fr. 68'782.76 festgesetzte Ausgangswert zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 7 f.)
wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die betreffenden Berechnungen geben nicht Anlass zu Weite rungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
5.4.3
Streitig und zu prüfen ist
die Höhe des zu berücksichtigenden L eidensabzugs.
Da der Beschwerdeführer
lediglich noch leichte manuelle Tätigkeiten ausüb en kann und die rechte dominante Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist, steht ihm zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten of fen. Von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive einer faktischen Einhändigkeit kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Möglich sind dem Beschwerdeführer etwa noch einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Masch inen oder Produktionseinheiten. Weitere Faktoren wie der Beschäftigungs grad, die Dauer der Betriebszugehörigkeit , das Lebensalter oder die Aufent haltskategorie wirken sich vorliegend
nicht lohnmindernd aus
(vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).
Die Gewährung eines 15%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen kann unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist nicht zu beanstanden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). Demge mäss resultiert ei n Invalideneinkommen von Fr. 58' 465.35 ( Fr. 68'782.76 x 0.85).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'730.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von F
r. 9' 264.65 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 9 ' 264. 25 :
Fr. 67 ' 730.-- ). 5.5
5.5.1
Hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes erklärte die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022, dass vom Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 4'400.-- (im Jahr 2009) bzw. Fr. 4'500.-- (ab Januar 2010) auszugehen sei. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergebe sich damit ein durch schnittlicher Verdienst von Fr. 57'376.22. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2010 bis 2020 (Branche F Baugewerbe) und Aufrec hnung der Kinderzulagen von Fr. 2'400. -- pro Jahr resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 63'286.--. Den Akten lasse sich ent nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Handgelenksbeschwerden ab 2014 als Maler bei der Y.___ AG gearbeitet habe. Sein Erwerbs einkommen habe sich nach dem Unfallereignis von 2010 damit verändert, was keine Berücksichtigung finden könne (Urk. 6 Rz . 12 ). 5.5.2
Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dem Fragebogen der Y.___ AG vom 17. Dezember 2018 (aus dem invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren) ist zu entnehmen, dass sich der Lohn des Besc hwerdeführers als Hilfsarbeiter Malerei ab dem 1. Januar 2017 auf mo natlich brutto Fr. 5'050.-- belaufen habe (Urk. 11/1). Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom
29. April 2021 ( Eingangsdatum) hätte der Beschwerdeführer
im Jahr 2021 in der angestammten Tätigkeit als B auhilfsarbeiter einen Monatslohn von brutto Fr. 5'210. -- ( zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (Urk. 7/326/6 ; vgl. auch Urk. 7/330/2 ).
Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV von einem Monats lohn von brutto Fr. 5'210. -- ausz ugehen.
Eine berufliche Veränderung oder ein Karriereschritt lag nicht vor. Es resultiert daher ein versicherter Verdienst von Fr. 70'130.-- ([Fr. 5'210.-- x 13] + Fr. 2'400.-- [Kinderzulagen], Urk. 7/324) . 5.5.3
Der Beschwerdeführer hat demgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 70'130.--. 6. 6.1
Betreffend Integritätsschaden stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 15 . März 2021 (Urk. 7/304) ab. 6.2
Dr. D.___ erklärte in dieser Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine Funk tionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rech t en Handgelenks/der rechten Hand verbleibe. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Schätzungs grundlage sei die Suva- Tabelle 5.2. H ier gelte für eine Handgelenksarthrodese ein Wert von 15 %, für eine Handwurzelarthrodese von 10 % und für die Resektion der proximalen Handwurzelreihe von 10 % bis 15 %. Bei einem Handverlust sei gemäss Tabelle 3.7 von 40 % auszugehen. In Zusam menschau der Tabellen, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und der kli nischen Untersuchung sei ein Integritätsschaden von 15 % z u empfehlen (Urk. 7/304/1). 6.3
Diese fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ , welche sie ebenfalls in Kennt nis der Vorakten abgab, ist plausibel. Eine
Handgelenksarthrodese
entspricht
gemäss Suva-Tabelle 5.2 ein em Integritätsschaden von 15 %. Im Weiteren ist es zwar korrekt, dass im Vorfeld der Operation im C.___ vom 25. Juni 2020 eine Rizarthrose Stadium 2 nach Eaton/Little rechts festgestellt wurde (Urk. 7/249/1). Die se
Rizarthrose bildete jedoch gerade Gegenstand jenes operativen Eingriffs im C.___ . Unter diesen Umständen begründet sie - eine mässige Rizarthrose stellt gemäss Suva-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % dar –
keinen zusätz lichen Integritätsschaden. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt schliesslich nicht vor.
Auf die Beurteilung von Dr. D.___ betreffend Integritätsschaden kann demnach abgestellt werden. 7.
I n teilweiser Gutheissung der B eschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb insofern abzuändern , als festzustellen ist , dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführer s
Fr. 70'130.-- beträgt. Im Ü brigen ist die Beschwerde abzuwei sen. 8.
Die Beschwerdegegnerin ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweise r Gutheissung der B eschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022
insofern abgeändert , als festgestellt wird , dass der versicherte Ver dienst des Beschwerdeführers Fr. 70'130.-- beträgt. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass sich die Beschwerdegegne rin im angefochtenen Entscheid zu seinem Einwand betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes mit keinem Wort geäussert habe. Mit diesem Vorgehen habe sie seinen A nspruch auf rechtliches Gehör grob missachtet. Dies müss e zur Aufhebung des Einspracheentscheids führen (Urk. 1 S. 4 ).
Dieser Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.
E. 1.2 Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte eine n Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/14). Die Suva erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 26. Januar 2018 (Arthroskopie und D ébridement TFCC, proximal row
ca rpe c tomy , Denervation rechts) und a m 9. Oktober 2018 ( Handgelenksa rthrodese mit Beckenspan, Dekompression/subkutane Vor ver la ge rung Nervus
ulnaris rechts) wurde der Versicherte in der Universitätsklinik A.___ am recht en Handgelenk operiert (Urk. 7/74 und Urk. 7/118/2-3 ). Vom 14. Oktober bis zum 12. November 2019 wurde er in der Rehaklinik B.___ behandelt (Urk. 7/198/1 ). Am
17. Februar 2020 ( Pisiformektomie rechts) und am 26. Juni 2020 ( Trapeziektomie und Suspensi onsplastik mit APL Daumen) folgten im Universitätsspital C.___
weitere operative Eingriffe (Urk. 7/224/2-3 und Urk. 7/249/1-2 ). Am 12. März 2021 führte Kreisärzti n Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/303). Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Suva dem V ersicherten mit, dass keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwar ten sei. Die Heilbehand lungs leistungen würden deshalb grundsätzlich eingestellt. Davon ausgenommen seien unfallbedingt notwendige Schmerzmittel und die Erneuerung der Schiene auf entsprechendes Gesuch hin. Die Taggeldleistungen würden per 30. Juni 2021 ein gestellt (Urk. 7/312/2-3 ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/341 /2-5 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/353) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk.
2) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 auf 14 % fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab .
E. 1.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Ver sicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respek tive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer wies zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdegeg nerin im angefochtenen Entscheid
nicht mit seinem Vorbringen
hinsichtlich des versicherten Verdienst es
befasst hat. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 begründete die B eschwerdegegnerin dann , weshalb am in der Verfügung vom 5. Juli 2021 auf Fr. 63'286.-- festgesetzten versicherten Verdienst festzuhal ten sei (Urk. 6
Rz . 11 f.) . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zwar zu bejahen. Da die Einkommensverhältnisse des Beschwerde führers als erstellt gelten können
(vgl. dazu E. 5.5 nachfolgend) und es
in diesem Zusammenhang einzig noch
darum geht , wie der versicherte Verdienst vorlie gend zu berechnen ist , würde eine
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Klärung dieser Frage jedoch
z u einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen V erzögerungen führen. Von einer entsprechenden Rückweisung ist deshalb abzusehen. 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 21. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis tungen auszurichten, mithin Invalidenrente (Invaliditätsgrad/versicherter Ver dienst) und Integritätsentschädigung zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Mai 2022 reichte d er Beschwerdeführer
eine Replik ein (Urk. 10). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 vernehmen ( Duplik, Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdefüh rer am 14. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 19. Februar 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 2.4.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).
E. 2.5.1 A ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jah res vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 UVV).
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
E. 2.5.2 Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV , wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich die Rentenfest setzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Die Sonder regel von Art. 24 Abs. 2 UVV
trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn ( BGE 123 V 51
E. 3c). Art. 24 Abs. 2 UVV
bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 E. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV
(Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist viel mehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsver hältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresver dienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vor behältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresver dienst anzupassen (BGE 119 V 492 E. 4b). Nicht anders verhält es sich grund sätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Ren tenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenbe rechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 E. 3c). Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusam menfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV
lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhält nissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 165 E. 3b).
E. 2.6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 2.6.2 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Zumutbarkeits profil, das der Verfügung vom 5. Juli 2021 zugrunde liege ,
bereits aus dem Aus tritts bericht der Rehaklinik B.___ vom
13. November 2019 ersichtlich sei. Der spätere Verlauf – die Oper ationen vom 17. Februar und 26. Juni 2020 und das sehr unbefriedigende postoperative Ergebnis
– sei nicht diskutiert und berück sichtigt worden. Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 10 0 % in angepassten Tätigkeiten sei somit nicht erstellt. Der dargelegte Verlauf hätte zumindest Anlass sein müssen, den Leidensabzug zu erhöhen. Aus der kreisärztlichen Zumutbar keitsbeurteilung ergebe sich, dass die rechte dominante Hand des Beschwerde führers nur noch als Hilfshand einsetzbar sei und weitere Einschränkungen bestünden . Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei unter diesen Umständen ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren . Bereits im Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer
als Maler im Werkhof der
Y.___
AG erwerbstätig gewesen. Die von de r Arbeitgeberin gemachten Lohnangaben zur Bestimmung des Valideneinkommens seien daher auch für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebend. Demnach betrage der versicherte Verdienst per Rentenbeginn Fr.
67'730.- - (Fr. 5'210.-- x 13) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.--, was mindestens Fr. 70'130.-- ergebe. Die Integritätseinbusse von 15 % sei am 20. März 2020 provisorisch mit Hinweis auf die Handgelenksa r throdese gemäss Suva- Tabelle 5.2 vorgenommen worden. In der Beurteilung vom 12. März 2021 sei es bei 15 % geblieben. Dies , obwohl im weiteren Verlauf eine Rhizarth rose festgestellt und am 26. Juni 2020 operativ angegangen worden sei. Die Rhi zarthrose allein sei gemäss Tabelle 5.2 mit zusätzlich 5 % bis 10 % zu entschä digen. Eine angemessene Gesamtbeurteilung müsse
– mit Blick au f den Handwert von 40 % - beim erklärtermassen sehr unbefriedigenden postopera tiven Ergebnis zu einem weit höheren Wert führen als den verfügten 15 % (Urk. 1 S. 4 ff. ; vgl. auch Urk. 10 ).
E. 4 .1
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten im Au strittsbericht vom 13. November 2019 folgende unfallbedingten Diagnosen (Urk. 7/198/1): A. Unfall vom 19. Februar 2010: Sturz auf das rechte Handgelenk A1 nicht dislozierte extraartikuläre distale Radiusfraktur rechts A2 chronische SL, LT & TFC-Ruptur rechts
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Die Anforderungen an eine handbelastende Tätigkeit seien zu hoch. Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte A rbeit sei ganztags zumut bar. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar. Eine vermehrte Belastung, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechte n Hand seien zu vermeiden (Urk. 7/198/3).
E. 4.2 Kreisärztin Dr. D.___
gab in der Stellungnahme vom 20. März 2020 an , dass gemäss Suva-Tabelle 5.2 aufgrund der Handgelenksarthrodese ein Integritäts schaden von 15 % gegeben sei (Urk. 7/230/1).
E. 4.3 In der Beurteilung vom 15 . März 2021
nannte Dr. D.___
folgende Diagnosen (Urk. 7/303/8):
Restbeschwerden Handgelenk rechts bei Status nach konservativ behandelter Radius fraktur Februar 2010 - Stat us nach proximal row
carpectomy und Denervation rechts, Januar 2018 - Status nach Handgelenksarthrodese mit Beckenspan, Dekompression und subkutane r Vorverlagerung Nervus
ulnaris rechts, Oktober 2018 - Status nach Pisiformektomie rechts, Februar 2020 - Status nach Trapeziektomie und Suspensionsplastik mit APL-Daumen rechts, Juni 2020
Dr. D.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die rechte Hand sei als Hilfshand einsetzbar, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne Schläge oder Bedienen von vibrierenden Maschinen. Die derzeit beklagten Restbeschwerden seien zum Teil nachvollziehbar und unfallkausal (Urk. 7/303/9).
E. 4.4 In einer weiteren Beurteilung vom 15 . März 2021 gab Dr. D.___ an, dass in Zusammenschau der Tabellen der Suva , der vorliegenden bildgebenden Diagnos tik und der klinischen Untersuchung von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen sei (Urk. 7/304/1).
E. 5.1 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkei ten als Bauhilfsarbeiter und Maler nicht mehr zumutbar sind. Was die Frage der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___
vom 15.
März 2021 (Urk. 7/303) ab.
E. 5.2 Dr. D.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten habe , welche konservativ behandelt wor den sei . Im Verlauf hätten s ich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt , sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row
carp ectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei
protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompressio n und Subkutanverlagerung des Nervus
ulnaris
durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ gewesen.
PD Dr. med. E.___
vom Universitätsspital C.___
habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen . Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei eine
Trapeziektomie und Suspensi onsplastik mit APL Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im C.___ abgeschlossen. Aktuell gebe der Beschwerdeführer an,
dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünsch ten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der heutigen kreis ärztlichen Untersuchung präsentiere er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Während der Anamnese würden beide Arme gleichmässig in die Gestikulation einge bunden. Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts
habe er die Knöpfe zum Bei spiel mit re chts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Bewegl ichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese auf gehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktionsstel lung des Daumens
rechts sei en im Seitenvergleich leicht eingesch ränkt. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rech ten Hand Rechnung trage, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/303/8-9 ).
E. 5.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___ , welche sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist
nachvollziehbar.
Dr. D.___ stützte sich dabei auf ihre eigenen, aktuellen Untersuchungsbefunde. Das von ihr erstellte, detaillierte Zumutbarkeitsprofil entspricht zwar
weitgehend, aber nicht exakt jenem der Ärzte der Rehaklinik B.___ . Die Beschwerdegegnerin wies
zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 6) , dass bereits bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Handge lenks/der rechten Hand bestanden. Zudem wurde eine Sensibilitätsstörung der Hand rechts dorsal zwischen dem I. und III. Strahl festgestellt (Urk. 7/198/2). Nach den beiden operativen Eingrif fen vom Februar und Juni 2020 persistierten die Beschwerden. Eine
relevante , dauerhafte
Verschlechterung der Beschwerden am rechten Handgelenk
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Aus tritt aus der Rehaklinik B.___
ist nicht ausgewiesen. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt überdies nicht vor.
Auf die Beurteilung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
in einer angepassten Tätigkeit kann demnach abgestellt werden.
E. 5.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.4.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG auf Fr. 67'730.-- festgesetzte Valideneinkommen und der gestützt auf die LSE 2018 auf Fr. 68'782.76 festgesetzte Ausgangswert zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 7 f.)
wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die betreffenden Berechnungen geben nicht Anlass zu Weite rungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
E. 5.4.3 Streitig und zu prüfen ist
die Höhe des zu berücksichtigenden L eidensabzugs.
Da der Beschwerdeführer
lediglich noch leichte manuelle Tätigkeiten ausüb en kann und die rechte dominante Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist, steht ihm zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten of fen. Von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive einer faktischen Einhändigkeit kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Möglich sind dem Beschwerdeführer etwa noch einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Masch inen oder Produktionseinheiten. Weitere Faktoren wie der Beschäftigungs grad, die Dauer der Betriebszugehörigkeit , das Lebensalter oder die Aufent haltskategorie wirken sich vorliegend
nicht lohnmindernd aus
(vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).
Die Gewährung eines 15%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen kann unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist nicht zu beanstanden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). Demge mäss resultiert ei n Invalideneinkommen von Fr. 58' 465.35 ( Fr. 68'782.76 x 0.85).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'730.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von F
r. 9' 264.65 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 9 ' 264. 25 :
Fr. 67 ' 730.-- ).
E. 5.5.1 Hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes erklärte die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022, dass vom Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 4'400.-- (im Jahr 2009) bzw. Fr. 4'500.-- (ab Januar 2010) auszugehen sei. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergebe sich damit ein durch schnittlicher Verdienst von Fr. 57'376.22. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2010 bis 2020 (Branche F Baugewerbe) und Aufrec hnung der Kinderzulagen von Fr. 2'400. -- pro Jahr resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 63'286.--. Den Akten lasse sich ent nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Handgelenksbeschwerden ab 2014 als Maler bei der Y.___ AG gearbeitet habe. Sein Erwerbs einkommen habe sich nach dem Unfallereignis von 2010 damit verändert, was keine Berücksichtigung finden könne (Urk. 6 Rz . 12 ).
E. 5.5.2 Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dem Fragebogen der Y.___ AG vom 17. Dezember 2018 (aus dem invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren) ist zu entnehmen, dass sich der Lohn des Besc hwerdeführers als Hilfsarbeiter Malerei ab dem 1. Januar 2017 auf mo natlich brutto Fr. 5'050.-- belaufen habe (Urk. 11/1). Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom
29. April 2021 ( Eingangsdatum) hätte der Beschwerdeführer
im Jahr 2021 in der angestammten Tätigkeit als B auhilfsarbeiter einen Monatslohn von brutto Fr. 5'210. -- ( zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (Urk. 7/326/6 ; vgl. auch Urk. 7/330/2 ).
Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV von einem Monats lohn von brutto Fr. 5'210. -- ausz ugehen.
Eine berufliche Veränderung oder ein Karriereschritt lag nicht vor. Es resultiert daher ein versicherter Verdienst von Fr. 70'130.-- ([Fr. 5'210.-- x 13] + Fr. 2'400.-- [Kinderzulagen], Urk. 7/324) .
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer hat demgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 70'130.--.
E. 6.1 Betreffend Integritätsschaden stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 15 . März 2021 (Urk. 7/304) ab.
E. 6.2 Dr. D.___ erklärte in dieser Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine Funk tionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rech t en Handgelenks/der rechten Hand verbleibe. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Schätzungs grundlage sei die Suva- Tabelle 5.2. H ier gelte für eine Handgelenksarthrodese ein Wert von 15 %, für eine Handwurzelarthrodese von 10 % und für die Resektion der proximalen Handwurzelreihe von 10 % bis 15 %. Bei einem Handverlust sei gemäss Tabelle 3.7 von 40 % auszugehen. In Zusam menschau der Tabellen, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und der kli nischen Untersuchung sei ein Integritätsschaden von 15 % z u empfehlen (Urk. 7/304/1).
E. 6.3 Diese fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ , welche sie ebenfalls in Kennt nis der Vorakten abgab, ist plausibel. Eine
Handgelenksarthrodese
entspricht
gemäss Suva-Tabelle 5.2 ein em Integritätsschaden von 15 %. Im Weiteren ist es zwar korrekt, dass im Vorfeld der Operation im C.___ vom 25. Juni 2020 eine Rizarthrose Stadium 2 nach Eaton/Little rechts festgestellt wurde (Urk. 7/249/1). Die se
Rizarthrose bildete jedoch gerade Gegenstand jenes operativen Eingriffs im C.___ . Unter diesen Umständen begründet sie - eine mässige Rizarthrose stellt gemäss Suva-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % dar –
keinen zusätz lichen Integritätsschaden. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt schliesslich nicht vor.
Auf die Beurteilung von Dr. D.___ betreffend Integritätsschaden kann demnach abgestellt werden.
E. 7 I n teilweiser Gutheissung der B eschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb insofern abzuändern , als festzustellen ist , dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführer s
Fr. 70'130.-- beträgt. Im Ü brigen ist die Beschwerde abzuwei sen.
E. 8 Die Beschwerdegegnerin ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweise r Gutheissung der B eschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022
insofern abgeändert , als festgestellt wird , dass der versicherte Ver dienst des Beschwerdeführers Fr. 70'130.-- beträgt. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00054
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
7. Dezember 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Februar 2010 verlor der Versicherte beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Hand gelenk (Schade nmeldung UVG vom 22. Februar 201 0, Urk. 7/1). Tags darauf begab er sich in Beh andlung ins Spital Z.___ , wo im Arztzeugnis UVG vom
24. März 2010 eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts festgestellt wurde (Urk. 7/5/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- u nd Taggeldleistungen. Ab dem 18. Mai 2010 war der Versi cherte wieder zu 100 % arbeitsfähig
(Urk. 7/13). 1.2
Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte eine n Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/14). Die Suva erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 26. Januar 2018 (Arthroskopie und D ébridement TFCC, proximal row
ca rpe c tomy , Denervation rechts) und a m 9. Oktober 2018 ( Handgelenksa rthrodese mit Beckenspan, Dekompression/subkutane Vor ver la ge rung Nervus
ulnaris rechts) wurde der Versicherte in der Universitätsklinik A.___ am recht en Handgelenk operiert (Urk. 7/74 und Urk. 7/118/2-3 ). Vom 14. Oktober bis zum 12. November 2019 wurde er in der Rehaklinik B.___ behandelt (Urk. 7/198/1 ). Am
17. Februar 2020 ( Pisiformektomie rechts) und am 26. Juni 2020 ( Trapeziektomie und Suspensi onsplastik mit APL Daumen) folgten im Universitätsspital C.___
weitere operative Eingriffe (Urk. 7/224/2-3 und Urk. 7/249/1-2 ). Am 12. März 2021 führte Kreisärzti n Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/303). Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Suva dem V ersicherten mit, dass keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwar ten sei. Die Heilbehand lungs leistungen würden deshalb grundsätzlich eingestellt. Davon ausgenommen seien unfallbedingt notwendige Schmerzmittel und die Erneuerung der Schiene auf entsprechendes Gesuch hin. Die Taggeldleistungen würden per 30. Juni 2021 ein gestellt (Urk. 7/312/2-3 ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/341 /2-5 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/353) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk.
2) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 auf 14 % fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 21. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleis tungen auszurichten, mithin Invalidenrente (Invaliditätsgrad/versicherter Ver dienst) und Integritätsentschädigung zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Mai 2022 reichte d er Beschwerdeführer
eine Replik ein (Urk. 10). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 vernehmen ( Duplik, Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdefüh rer am 14. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass sich die Beschwerdegegne rin im angefochtenen Entscheid zu seinem Einwand betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes mit keinem Wort geäussert habe. Mit diesem Vorgehen habe sie seinen A nspruch auf rechtliches Gehör grob missachtet. Dies müss e zur Aufhebung des Einspracheentscheids führen (Urk. 1 S. 4 ).
Dieser Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.2.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Ver sicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respek tive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1.2.3
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.3
Der Beschwerdeführer wies zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdegeg nerin im angefochtenen Entscheid
nicht mit seinem Vorbringen
hinsichtlich des versicherten Verdienst es
befasst hat. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 begründete die B eschwerdegegnerin dann , weshalb am in der Verfügung vom 5. Juli 2021 auf Fr. 63'286.-- festgesetzten versicherten Verdienst festzuhal ten sei (Urk. 6
Rz . 11 f.) . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zwar zu bejahen. Da die Einkommensverhältnisse des Beschwerde führers als erstellt gelten können
(vgl. dazu E. 5.5 nachfolgend) und es
in diesem Zusammenhang einzig noch
darum geht , wie der versicherte Verdienst vorlie gend zu berechnen ist , würde eine
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Klärung dieser Frage jedoch
z u einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen V erzögerungen führen. Von einer entsprechenden Rückweisung ist deshalb abzusehen. 2. 2.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 19. Februar 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.4
2.4.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 2.5
2.5.1
A ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jah res vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 UVV).
Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 2.5.2
Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV , wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich die Rentenfest setzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Die Sonder regel von Art. 24 Abs. 2 UVV
trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn ( BGE 123 V 51
E. 3c). Art. 24 Abs. 2 UVV
bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 E. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV
(Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist viel mehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsver hältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresver dienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vor behältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresver dienst anzupassen (BGE 119 V 492 E. 4b). Nicht anders verhält es sich grund sätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Ren tenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenbe rechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 E. 3c). Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusam menfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV
lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhält nissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 165 E. 3b). 2.6 2.6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.6.2
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren
Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ vom 15. März 2 021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf diese Einschätzung könne abgestellt werden. Das gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG zu ermittelnde Validen einkommen betrage Fr. 67'730.--. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ( LSE 2018, Total privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Män ner ). Nach Aufrechnung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, Anpassung an die Nominallohnentwicklung und Berück sichtigung eines Leidensabz ugs von 15 % belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 58'465.35. Vergleiche man das Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 m it dem Valideneinkommen von Fr. 67'730.--, resultiere eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14 %. Im Weiteren könne auch auf die schlüssige Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ , wonach der Integritäts schaden 15 % betrage , abgestellt werden (Urk. 2 S. 5 ff. ). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Zumutbarkeits profil, das der Verfügung vom 5. Juli 2021 zugrunde liege ,
bereits aus dem Aus tritts bericht der Rehaklinik B.___ vom
13. November 2019 ersichtlich sei. Der spätere Verlauf – die Oper ationen vom 17. Februar und 26. Juni 2020 und das sehr unbefriedigende postoperative Ergebnis
– sei nicht diskutiert und berück sichtigt worden. Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 10 0 % in angepassten Tätigkeiten sei somit nicht erstellt. Der dargelegte Verlauf hätte zumindest Anlass sein müssen, den Leidensabzug zu erhöhen. Aus der kreisärztlichen Zumutbar keitsbeurteilung ergebe sich, dass die rechte dominante Hand des Beschwerde führers nur noch als Hilfshand einsetzbar sei und weitere Einschränkungen bestünden . Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei unter diesen Umständen ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren . Bereits im Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer
als Maler im Werkhof der
Y.___
AG erwerbstätig gewesen. Die von de r Arbeitgeberin gemachten Lohnangaben zur Bestimmung des Valideneinkommens seien daher auch für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebend. Demnach betrage der versicherte Verdienst per Rentenbeginn Fr.
67'730.- - (Fr. 5'210.-- x 13) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.--, was mindestens Fr. 70'130.-- ergebe. Die Integritätseinbusse von 15 % sei am 20. März 2020 provisorisch mit Hinweis auf die Handgelenksa r throdese gemäss Suva- Tabelle 5.2 vorgenommen worden. In der Beurteilung vom 12. März 2021 sei es bei 15 % geblieben. Dies , obwohl im weiteren Verlauf eine Rhizarth rose festgestellt und am 26. Juni 2020 operativ angegangen worden sei. Die Rhi zarthrose allein sei gemäss Tabelle 5.2 mit zusätzlich 5 % bis 10 % zu entschä digen. Eine angemessene Gesamtbeurteilung müsse
– mit Blick au f den Handwert von 40 % - beim erklärtermassen sehr unbefriedigenden postopera tiven Ergebnis zu einem weit höheren Wert führen als den verfügten 15 % (Urk. 1 S. 4 ff. ; vgl. auch Urk. 10 ). 4 . 4 .1
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten im Au strittsbericht vom 13. November 2019 folgende unfallbedingten Diagnosen (Urk. 7/198/1): A. Unfall vom 19. Februar 2010: Sturz auf das rechte Handgelenk A1 nicht dislozierte extraartikuläre distale Radiusfraktur rechts A2 chronische SL, LT & TFC-Ruptur rechts
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Die Anforderungen an eine handbelastende Tätigkeit seien zu hoch. Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte A rbeit sei ganztags zumut bar. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar. Eine vermehrte Belastung, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechte n Hand seien zu vermeiden (Urk. 7/198/3). 4.2
Kreisärztin Dr. D.___
gab in der Stellungnahme vom 20. März 2020 an , dass gemäss Suva-Tabelle 5.2 aufgrund der Handgelenksarthrodese ein Integritäts schaden von 15 % gegeben sei (Urk. 7/230/1). 4.3
In der Beurteilung vom 15 . März 2021
nannte Dr. D.___
folgende Diagnosen (Urk. 7/303/8):
Restbeschwerden Handgelenk rechts bei Status nach konservativ behandelter Radius fraktur Februar 2010 - Stat us nach proximal row
carpectomy und Denervation rechts, Januar 2018 - Status nach Handgelenksarthrodese mit Beckenspan, Dekompression und subkutane r Vorverlagerung Nervus
ulnaris rechts, Oktober 2018 - Status nach Pisiformektomie rechts, Februar 2020 - Status nach Trapeziektomie und Suspensionsplastik mit APL-Daumen rechts, Juni 2020
Dr. D.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die rechte Hand sei als Hilfshand einsetzbar, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne Schläge oder Bedienen von vibrierenden Maschinen. Die derzeit beklagten Restbeschwerden seien zum Teil nachvollziehbar und unfallkausal (Urk. 7/303/9). 4.4
In einer weiteren Beurteilung vom 15 . März 2021 gab Dr. D.___ an, dass in Zusammenschau der Tabellen der Suva , der vorliegenden bildgebenden Diagnos tik und der klinischen Untersuchung von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen sei (Urk. 7/304/1). 5. 5.1
Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkei ten als Bauhilfsarbeiter und Maler nicht mehr zumutbar sind. Was die Frage der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___
vom 15.
März 2021 (Urk. 7/303) ab. 5.2
Dr. D.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten habe , welche konservativ behandelt wor den sei . Im Verlauf hätten s ich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt , sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row
carp ectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei
protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompressio n und Subkutanverlagerung des Nervus
ulnaris
durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ gewesen.
PD Dr. med. E.___
vom Universitätsspital C.___
habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen . Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei eine
Trapeziektomie und Suspensi onsplastik mit APL Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im C.___ abgeschlossen. Aktuell gebe der Beschwerdeführer an,
dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünsch ten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der heutigen kreis ärztlichen Untersuchung präsentiere er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Während der Anamnese würden beide Arme gleichmässig in die Gestikulation einge bunden. Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts
habe er die Knöpfe zum Bei spiel mit re chts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Bewegl ichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese auf gehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktionsstel lung des Daumens
rechts sei en im Seitenvergleich leicht eingesch ränkt. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rech ten Hand Rechnung trage, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/303/8-9 ). 5.3
Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___ , welche sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist
nachvollziehbar.
Dr. D.___ stützte sich dabei auf ihre eigenen, aktuellen Untersuchungsbefunde. Das von ihr erstellte, detaillierte Zumutbarkeitsprofil entspricht zwar
weitgehend, aber nicht exakt jenem der Ärzte der Rehaklinik B.___ . Die Beschwerdegegnerin wies
zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 6) , dass bereits bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Handge lenks/der rechten Hand bestanden. Zudem wurde eine Sensibilitätsstörung der Hand rechts dorsal zwischen dem I. und III. Strahl festgestellt (Urk. 7/198/2). Nach den beiden operativen Eingrif fen vom Februar und Juni 2020 persistierten die Beschwerden. Eine
relevante , dauerhafte
Verschlechterung der Beschwerden am rechten Handgelenk
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Aus tritt aus der Rehaklinik B.___
ist nicht ausgewiesen. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt überdies nicht vor.
Auf die Beurteilung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s
in einer angepassten Tätigkeit kann demnach abgestellt werden. 5.4
5.4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.4.2
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG auf Fr. 67'730.-- festgesetzte Valideneinkommen und der gestützt auf die LSE 2018 auf Fr. 68'782.76 festgesetzte Ausgangswert zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 7 f.)
wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die betreffenden Berechnungen geben nicht Anlass zu Weite rungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
5.4.3
Streitig und zu prüfen ist
die Höhe des zu berücksichtigenden L eidensabzugs.
Da der Beschwerdeführer
lediglich noch leichte manuelle Tätigkeiten ausüb en kann und die rechte dominante Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist, steht ihm zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten of fen. Von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive einer faktischen Einhändigkeit kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Möglich sind dem Beschwerdeführer etwa noch einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Masch inen oder Produktionseinheiten. Weitere Faktoren wie der Beschäftigungs grad, die Dauer der Betriebszugehörigkeit , das Lebensalter oder die Aufent haltskategorie wirken sich vorliegend
nicht lohnmindernd aus
(vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).
Die Gewährung eines 15%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen kann unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist nicht zu beanstanden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). Demge mäss resultiert ei n Invalideneinkommen von Fr. 58' 465.35 ( Fr. 68'782.76 x 0.85).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'730.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von F
r. 9' 264.65 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 9 ' 264. 25 :
Fr. 67 ' 730.-- ). 5.5
5.5.1
Hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes erklärte die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022, dass vom Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 4'400.-- (im Jahr 2009) bzw. Fr. 4'500.-- (ab Januar 2010) auszugehen sei. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergebe sich damit ein durch schnittlicher Verdienst von Fr. 57'376.22. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2010 bis 2020 (Branche F Baugewerbe) und Aufrec hnung der Kinderzulagen von Fr. 2'400. -- pro Jahr resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 63'286.--. Den Akten lasse sich ent nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Handgelenksbeschwerden ab 2014 als Maler bei der Y.___ AG gearbeitet habe. Sein Erwerbs einkommen habe sich nach dem Unfallereignis von 2010 damit verändert, was keine Berücksichtigung finden könne (Urk. 6 Rz . 12 ). 5.5.2
Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dem Fragebogen der Y.___ AG vom 17. Dezember 2018 (aus dem invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren) ist zu entnehmen, dass sich der Lohn des Besc hwerdeführers als Hilfsarbeiter Malerei ab dem 1. Januar 2017 auf mo natlich brutto Fr. 5'050.-- belaufen habe (Urk. 11/1). Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom
29. April 2021 ( Eingangsdatum) hätte der Beschwerdeführer
im Jahr 2021 in der angestammten Tätigkeit als B auhilfsarbeiter einen Monatslohn von brutto Fr. 5'210. -- ( zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (Urk. 7/326/6 ; vgl. auch Urk. 7/330/2 ).
Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV von einem Monats lohn von brutto Fr. 5'210. -- ausz ugehen.
Eine berufliche Veränderung oder ein Karriereschritt lag nicht vor. Es resultiert daher ein versicherter Verdienst von Fr. 70'130.-- ([Fr. 5'210.-- x 13] + Fr. 2'400.-- [Kinderzulagen], Urk. 7/324) . 5.5.3
Der Beschwerdeführer hat demgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 70'130.--. 6. 6.1
Betreffend Integritätsschaden stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 15 . März 2021 (Urk. 7/304) ab. 6.2
Dr. D.___ erklärte in dieser Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine Funk tionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rech t en Handgelenks/der rechten Hand verbleibe. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Schätzungs grundlage sei die Suva- Tabelle 5.2. H ier gelte für eine Handgelenksarthrodese ein Wert von 15 %, für eine Handwurzelarthrodese von 10 % und für die Resektion der proximalen Handwurzelreihe von 10 % bis 15 %. Bei einem Handverlust sei gemäss Tabelle 3.7 von 40 % auszugehen. In Zusam menschau der Tabellen, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und der kli nischen Untersuchung sei ein Integritätsschaden von 15 % z u empfehlen (Urk. 7/304/1). 6.3
Diese fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ , welche sie ebenfalls in Kennt nis der Vorakten abgab, ist plausibel. Eine
Handgelenksarthrodese
entspricht
gemäss Suva-Tabelle 5.2 ein em Integritätsschaden von 15 %. Im Weiteren ist es zwar korrekt, dass im Vorfeld der Operation im C.___ vom 25. Juni 2020 eine Rizarthrose Stadium 2 nach Eaton/Little rechts festgestellt wurde (Urk. 7/249/1). Die se
Rizarthrose bildete jedoch gerade Gegenstand jenes operativen Eingriffs im C.___ . Unter diesen Umständen begründet sie - eine mässige Rizarthrose stellt gemäss Suva-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % dar –
keinen zusätz lichen Integritätsschaden. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt schliesslich nicht vor.
Auf die Beurteilung von Dr. D.___ betreffend Integritätsschaden kann demnach abgestellt werden. 7.
I n teilweiser Gutheissung der B eschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb insofern abzuändern , als festzustellen ist , dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführer s
Fr. 70'130.-- beträgt. Im Ü brigen ist die Beschwerde abzuwei sen. 8.
Die Beschwerdegegnerin ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, G SVGer, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweise r Gutheissung der B eschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022
insofern abgeändert , als festgestellt wird , dass der versicherte Ver dienst des Beschwerdeführers Fr. 70'130.-- beträgt. Im Ü brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl