Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Z.___ AG tätig. Am 19. Februar 2010 verlor er beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Handgelenk (Schadenmeldung Unfallversicherungs gesetz [ UVG ] vom 2 2. Februar 2010, Urk. 11/81/838 ) , wobei er sich eine undislo zierte distale Radiusfraktur rechts zuzog ( Urk. 11/81/832 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 18.
Mai 2010 war der Versi cherte wieder zu 100
% arbeitsfähig (Urk.
11/81/822 ). 1.2
Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk .
11/ 81/821 ). Die Suva erbrachte wiederum Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen. In der Folge musste sich X.___
diversen operativen Eingriffen an der rechten Hand unter ziehen. Gestützt (Urk.
11 /81/172) auf die am 12.
März 2021 durch Kreisärztin Dr .
med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, erfolgte Untersuchung des Versicherten
(Urk .
11/81/264-272 ) , wonach in leidensangepasster Tätigkeit
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe, stellte die Suva die Taggeldleistungen ein (Urk.
11/ 81/235 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2021 mit Wir kung ab dem 1.
Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk . 11/ 81/150-155 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. Septe mber 2021 erhobene Einsprache (Urk .
11/81/121-12 8 ) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/ 81/71-82 ) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5.
Juli 2021 auf 14
% fest. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2022 (Urk. 11/81/62-68) wurde am 7. Dezember 2022 vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2022.00054 teilweise gutgeheissen und d er angefochtene Entscheid vom 15.
Februar 2022 inso fern abgeändert, als festgestellt w u rd e , dass der versicherte Ver d ienst Fr.
70'130.-- betr age . Im Übrigen w u rd e die Beschwerde abgewiesen ( vgl. Urk. 11/82/12-2 7 , Urteil UV.2022.00054) . 1.3
Die Ersta nmeldung
zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
am 21.
Dezember 2017 unter Hinweis auf den Sturz auf das rechte Handgelenk ein ( Urk. 11/1 ).
Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Suva bei . Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2023 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Juni 2018 bis am 3 1. Dezember 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/8 8, Verfügungsteil 2 :
Urk. 11/85 ). 1.4
Am 24 . Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich d er Versicherte unter Hinweis auf
ein Unfallereignis sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___ , Fach a rzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates
sowie für Handchirurgie , vom
28. August 202 1 (Urk . 11/92 = Urk. 3/2 ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/93 ). Nach dem die IV-Stelle d en Versicherte n mit Schreiben vom
26. Juli 2024 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung einzu reichen ( Urk. 11/95 ), liess der Versicherte durch seinen Hausarzt Berichte aufle gen ( Urk. 11/96-100). Am 7. Oktober 2024 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk . 11/111 ). Nachdem d er Versi cherte dagegen am
31. Oktober 2024 mündlich Einwand erhoben hatte (Urk . 11 /11 3 ), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
19. November 2024 wie ange kündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk.
11 /11 6 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2024 (Urk. 1) und 6. Januar 2025 (Urk. 4) Beschwerde, reichte Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-5) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Überprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2025
auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-125 ) , was dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ,
muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1 ).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 431/2024 vom 16 . Dezember 202 4 E. 4.2 mit Hinweisen ). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. November 2024 aus, die vo m Beschwerdeführer eingereichten medizini schen Unterlagen würden keine Veränderung der Verhältnisse seit der mit Verfü gung vom 14. März 2023 (recte: 1 6. Mai 2023) befristet zugesprochenen Invali denrente zeigen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, im Neuanmeldungsverfahren habe das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsache auch für Eingliederungs massnahmen seine Berechtigung und Art. 87 Abs. 3 IVV sei ana log anzuwenden . Bei der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung handle es sich um keine rechtserhebliche Tatsachenänderung. Eine Veränderung habe sich bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beziehungsweise voraussichtlich auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zu ergeben (Urk. 10) . 2.2
Dem hielt
der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, gemäss Einschätzung seines Hausarztes sei für ihn als Rechtshänder dauerhaft keine Tätigkeit mehr möglich , weshalb er für eine 100%ige Rente qualifizier e (Urk. 1) . Die Tatsache, dass es ihm trotz Unterstützung von spezialisierten Fachpersonen und des guten Arbeitsmarktes während zweier Jahre nicht gelungen sei , eine entsprechende Anstel lung zu finden , zeige, dass bereits aufgrund dieser Veränderung auf die Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Im Übrigen gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass die prog nostizierte Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkung und somit der Arbeits fähigkeit nicht eingetroffen sei. Es sei nach wie vor von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit b eziehungsweise fehlenden Verwertbarkeit der allfällig vorliegenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 4) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung de s Beschwerdeführer s vom 24 . Juli 2024 (Urk. 11/93) einge treten ist. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin de m Beschwerde führer eine vom 1. Juni 2018 bis am 3 1. Dez ember 20 20 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/88, Verfügungsteil
2 :
Urk. 11/8 5 ) . Jene Verfü gung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung im Sinne eines Glaubhaftmachens , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch beziehungsweise für Eingliederungsmassnahmen erheb lichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 , vgl. a uch E. 1.2 ). In medizinischer Hinsicht diente damals aufgrund fehlender unfallfremder Leiden d er Rentenentscheid der Suva vom
15.
Februar 2022 ( Urk. 11/81/71-82 ) – welcher am 7.
Dezember 2022 gerichtlich überprüft und abgesehen von einer Ände rung des versicherte n Verdiensts bestätigt wurde (vgl. Urk. 11/82/12-27, Urteil UV.2022.00054) – als Grundlage (vgl. Urk. 11/83) .
3.2
Die Suva stützte ihren Renten e ntscheid auf die Abschlussu ntersuchung vom 12. März 2021 durch die Kreisärztin Dr.
A.___
( vgl. Urk. 11/81/172 und 11/81/26 1 -272 ) . Das Sozialversicherungsgericht führte dazu Folgendes aus: Dr.
A.___
habe
in dieser Beurteilung dar gelegt , der Beschwerdeführer habe im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten, welche konservativ behandelt worden sei. Im Verlauf hätten sich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt, sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row
carpectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei en eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompression und Subkutanverlagerung des Nervus
ulnaris durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ gewe sen. PD Dr. med. D.___
vom Universitätsspital E.___ ( E.___ ) habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen. Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei en eine Trapezektomie und eine Suspen sionsplastik mit APL am Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im E.___ abgeschlossen. D er Beschwerdeführer habe an gegeben , dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentier t . Während der Anamnese seien beide Arme gleichmässig in die Gesti kulation eingebunden worden . Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts habe er die Knöpfe zum Bei spiel mit rechts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schul ter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Beweglichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese aufgehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktions stellung des Daumens rechts seien im Seitenvergleich leicht eingeschränkt. Dr. A.___ sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer leich ten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rechten Hand Rechnung trage, zu 100
% arbeitsfähig sei (Urk.
11/82/22
f.). Das hiesige Gericht schloss, die fachärztliche Beurteilung von Dr.
A.___
sei nachvollziehbar. In der Folge legte das Gericht bei der Prüfung, in wie weit sich die eingeschränkte Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirke, denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en (leichte manuelle Tätigkeiten, wobei die rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist) zugrunde, wobei es einen leidensbedingten Abzug von 15
% gewährte und einen Invaliditätsgrad von 14
% ermittelte ( Urteil UV.2022.00054 E . 5. 3 und 5.4 ).
Die se
- unangefochten gebliebenen - Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht übernommen (vgl. Feststellungsblatt
Urk. 11/83/1 und 4) und mit Verfü gung vom 16 . Mai 2023 ab Januar 2021 mangels rentenbegründenden Invalidi tätsgrades einen über Dezember 2020 hinausgehenden Leistungsanspruch ver neint sowie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Stellensuche als zuständig erklärt
(Urk.
11/83/1 und
Urk. 11/85/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer
reichte im aktuellen Neuanmeldungsverfahren zwei Berichte seines behandelnden Hausarztes ein . Im ärztlichen Zeugnis vom 19. Juli 2024 attestierte med. pract . F.___
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , wobei er als Bemerkung festhielt, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 20. Juni 2017 auch aktuell weiterhin und prognostisch dauerhaft als Lagerist und Lackierer und für alle Tätigkeiten mit Handgebrauch rechts [dominante Hand] ( Urk. 11/100/2 = Urk. 11/112/1 = Urk. 3/3). Am 6. August 2024 hielt med. pract . F.___ fest, der Beschwerdeführer könne als Rechtshänder dauerhaft keine n Gebrauch seiner rechten Hand mehr machen. Er könne damit weder handwerk liche Arbeiten verrichten, auch keinerlei alltägliche Tätigkeiten durchführen und auch nicht schreiben. Er qualifiziere somit für eine 100%ige Rente . Als Diagnose nannte er eine persistierende Handgelenks-Funktionseinschränkung rechts nach mehreren Operationen inkl usive letztlich vollständiger Prothese am 26. Januar 2018 bei Status nach Unfall im Februar 2010
( Urk. 11/96 = Urk. 11/98 = Urk. 11/100/1 = Urk. 11/109 = Urk. 11/112/2 = Urk. 3/5) . 4.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gelingt es ihm nicht, eine wesent liche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen . Alle beklagten Beschwerden erschöpfen sich darin, bereits Bekanntes zu rappor tieren, waren sie doch schon
Gegenstand der Verfügung vom 16.
Mai 2023 , die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Bereits im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung hatte sich gezeigt, dass die Beweglichkeit im Handgelenk rechts aufgrund der Arthrodese aufgehoben war, der Faustschluss, Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts leicht vermindert sowie Oppositions- und Abdukti onsstellung rechts leicht eingeschränkt waren. Gestützt hierauf hatte die Kreisärztin den Beschwerdeführer bloss noch für leichte manuelle Tätigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, für arbeitsfähig erach tet. Diese Feststellungen qualifizierte das hiesige Gericht als nachvollziehbar (vgl. vorstehende E. 3.1) und bildeten in der Folge Grundlage der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Mai 2023 (vgl. E. 3 vorstehend). Soweit der Haus arzt med. pract . F.___
nun einen Einsatz der rechten Hand verneint, ist festzustellen, dass diese m Umstand Rechnung getragen worden war . So wurde im Belastungs profil eine leichte Tätigkeit definiert, wobei die rechte Hand als Hilfs hand eingesetzt werden soll te . Kraftvolle Zug-, Stoss-, und Drehbewegungen rechts, Schläge oder das B edienen von vibrierenden Maschinen rechts
seien zu vermeiden
(vgl. Urk. 11/88, Verfügungsteil 2: Urk. 11/85). Nachdem der Hausarzt darüber hinaus den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2017 terminierte, was Ausgangspunkt der Rückfallmeldung zu Händen des Unfallversicherers war (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.2), wird offenkundig, dass nicht neue objektive Befunde beschrie ben werden , sondern vielmehr eine andere Einschätzung des unverän derten Gesundheitszustandes berichtet wird. Nichts anderes hat für d en nunmehr erneut eingereichten Bericht von Dr. B.___ zu gelten, welche r
schon längst akten kundig war (vgl. Urk. 11/99 = Urk. 11/51 und Urk. 11/92 = Urk. 3/2 = Urk. 11/55 ). Mit Blick auf diese Gegebenheiten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, fehlt es doch an j e g lichen Anhaltspunkten für eine veränderte Befundlage. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arzt es Dr. med. G.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2024, wonach es sich nach vorliegender Aktenlage objektiv nicht um eine IV-relevante Veränderung des Gesundheits zustandes handle (Urk. 11/110/3). Davon, dass sich seit der massgeblichen Verfü gung vom Mai 2023 keine Veränderung zugetragen hat, scheint denn auch der Beschwerdeführer selber aus zugehen , beklagt er doch, er sei seit 2017 zu 100 % invalid (vgl. Urk. 11/105) ,
beziehungsweise die prognostizierte Verbesserung sei nicht eingetreten (vgl. Urk. 4 S. 6) .
4.3
Was den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen anbelangt (vgl. Urk. 4 S. 6) ,
ist festzuhalten , dass d er Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhält nisse nicht nur für Neuanmeldungen betreffend die I nvalidenr ente, sondern bezüg lich aller Leistungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8.
März 2022 E. 4.2;
Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4.
Aufl. 2022, N. 118 zu Art. 30 IVG ). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsachenver änderung hat also auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliederungsmass nahmen seine Berechtigung (BGE
149 V 177 E.
4.7) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) eine spezifische Einschränkung gesundheit licher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Eine leistungs spezifische Invalidität liegt vor, wenn die Einschränkung Probleme bei der Stellen suche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30.
August 2023 E.
6, 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12.
Januar 2016 E.
2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (KSBEM), Stand 1.
Januar 2025, Rz
1807). Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass er aufgrund der vorliegenden invaliditätsbedingten Einschränkungen keine Anstellung gefunden habe (vgl. Urk. 4 S. 5 f. Ziff. 3-7). Er hat im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung keine Unterlagen eingereicht, welche seine Vorbringen
ansatzweise stützen würden. Aus der Aussteuerung beim RAV allein lässt sich nicht ableiten, dass es aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Anstellung gekommen wäre . Vorlie gend sind somit Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, auch damit nicht glaubhaft gemacht worden. Entspre chend besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung. 5.
Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers zu Recht nicht ein, da eine Verä nderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 6 .
6 .1
D er Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 4 S.
2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vorausset zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6 .2
Die finanzielle Bedürftigkeit ist angesichts des Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstellt ( Urk. 9 ). 6 .3
Weiter ist zu prüfen, ob das Begehren nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünf tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde in medizinischer Hinsicht auf d ie Bericht e
seines Hausarztes
med. pract . F.___ , welche bloss bereits Aktenkundiges dokumentieren . Dass sich damit eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes nicht glaubhaft machen lässt, konnte dem rechtlich vertre tenen Beschwerdeführer nicht verborgen bleiben. Ebenso hätte für ihn ersichtlich sein sollen , dass in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen keine relevante Veränderung vorliegt. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinn aussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.4
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 (Urk . 11/92 = Urk. 3/2 ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/93 ). Nach dem die IV-Stelle d en Versicherte n mit Schreiben vom
26. Juli 2024 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung einzu reichen ( Urk. 11/95 ), liess der Versicherte durch seinen Hausarzt Berichte aufle gen ( Urk. 11/96-100). Am 7. Oktober 2024 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk . 11/111 ). Nachdem d er Versi cherte dagegen am
31. Oktober 2024 mündlich Einwand erhoben hatte (Urk . 11 /11
E. 1.1 X.___ , geboren 1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Z.___ AG tätig. Am 19. Februar 2010 verlor er beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Handgelenk (Schadenmeldung Unfallversicherungs gesetz [ UVG ] vom 2 2. Februar 2010, Urk. 11/81/838 ) , wobei er sich eine undislo zierte distale Radiusfraktur rechts zuzog ( Urk. 11/81/832 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 18.
Mai 2010 war der Versi cherte wieder zu 100
% arbeitsfähig (Urk.
11/81/822 ).
E. 1.2 Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk .
11/ 81/821 ). Die Suva erbrachte wiederum Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen. In der Folge musste sich X.___
diversen operativen Eingriffen an der rechten Hand unter ziehen. Gestützt (Urk.
11 /81/172) auf die am 12.
März 2021 durch Kreisärztin Dr .
med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, erfolgte Untersuchung des Versicherten
(Urk .
11/81/264-272 ) , wonach in leidensangepasster Tätigkeit
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe, stellte die Suva die Taggeldleistungen ein (Urk.
11/ 81/235 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2021 mit Wir kung ab dem 1.
Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk . 11/ 81/150-155 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. Septe mber 2021 erhobene Einsprache (Urk .
11/81/121-12 8 ) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/ 81/71-82 ) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5.
Juli 2021 auf 14
% fest. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2022 (Urk. 11/81/62-68) wurde am 7. Dezember 2022 vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2022.00054 teilweise gutgeheissen und d er angefochtene Entscheid vom 15.
Februar 2022 inso fern abgeändert, als festgestellt w u rd e , dass der versicherte Ver d ienst Fr.
70'130.-- betr age . Im Übrigen w u rd e die Beschwerde abgewiesen ( vgl. Urk. 11/82/12-2 7 , Urteil UV.2022.00054) .
E. 1.3 Die Ersta nmeldung
zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
am 21.
Dezember 2017 unter Hinweis auf den Sturz auf das rechte Handgelenk ein ( Urk. 11/1 ).
Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Suva bei . Mit Verfügung vom
E. 1.4 Am 24 . Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich d er Versicherte unter Hinweis auf
ein Unfallereignis sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___ , Fach a rzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates
sowie für Handchirurgie , vom
28. August 202
E. 3 ), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
19. November 2024 wie ange kündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk.
11 /11
E. 3.1 Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin de m Beschwerde führer eine vom 1. Juni 2018 bis am 3 1. Dez ember 20 20 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/88, Verfügungsteil
2 :
Urk. 11/8 5 ) . Jene Verfü gung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung im Sinne eines Glaubhaftmachens , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch beziehungsweise für Eingliederungsmassnahmen erheb lichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 , vgl. a uch E. 1.2 ). In medizinischer Hinsicht diente damals aufgrund fehlender unfallfremder Leiden d er Rentenentscheid der Suva vom
E. 3.2 Die Suva stützte ihren Renten e ntscheid auf die Abschlussu ntersuchung vom 12. März 2021 durch die Kreisärztin Dr.
A.___
( vgl. Urk. 11/81/172 und 11/81/26 1 -272 ) . Das Sozialversicherungsgericht führte dazu Folgendes aus: Dr.
A.___
habe
in dieser Beurteilung dar gelegt , der Beschwerdeführer habe im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten, welche konservativ behandelt worden sei. Im Verlauf hätten sich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt, sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row
carpectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei en eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompression und Subkutanverlagerung des Nervus
ulnaris durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ gewe sen. PD Dr. med. D.___
vom Universitätsspital E.___ ( E.___ ) habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen. Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei en eine Trapezektomie und eine Suspen sionsplastik mit APL am Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im E.___ abgeschlossen. D er Beschwerdeführer habe an gegeben , dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentier t . Während der Anamnese seien beide Arme gleichmässig in die Gesti kulation eingebunden worden . Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts habe er die Knöpfe zum Bei spiel mit rechts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schul ter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Beweglichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese aufgehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktions stellung des Daumens rechts seien im Seitenvergleich leicht eingeschränkt. Dr. A.___ sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer leich ten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rechten Hand Rechnung trage, zu 100
% arbeitsfähig sei (Urk.
11/82/22
f.). Das hiesige Gericht schloss, die fachärztliche Beurteilung von Dr.
A.___
sei nachvollziehbar. In der Folge legte das Gericht bei der Prüfung, in wie weit sich die eingeschränkte Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirke, denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en (leichte manuelle Tätigkeiten, wobei die rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist) zugrunde, wobei es einen leidensbedingten Abzug von 15
% gewährte und einen Invaliditätsgrad von 14
% ermittelte ( Urteil UV.2022.00054 E . 5. 3 und 5.4 ).
Die se
- unangefochten gebliebenen - Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht übernommen (vgl. Feststellungsblatt
Urk. 11/83/1 und 4) und mit Verfü gung vom 16 . Mai 2023 ab Januar 2021 mangels rentenbegründenden Invalidi tätsgrades einen über Dezember 2020 hinausgehenden Leistungsanspruch ver neint sowie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Stellensuche als zuständig erklärt
(Urk.
11/83/1 und
Urk. 11/85/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer
reichte im aktuellen Neuanmeldungsverfahren zwei Berichte seines behandelnden Hausarztes ein . Im ärztlichen Zeugnis vom 19. Juli 2024 attestierte med. pract . F.___
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , wobei er als Bemerkung festhielt, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 20. Juni 2017 auch aktuell weiterhin und prognostisch dauerhaft als Lagerist und Lackierer und für alle Tätigkeiten mit Handgebrauch rechts [dominante Hand] ( Urk. 11/100/2 = Urk. 11/112/1 = Urk. 3/3). Am 6. August 2024 hielt med. pract . F.___ fest, der Beschwerdeführer könne als Rechtshänder dauerhaft keine n Gebrauch seiner rechten Hand mehr machen. Er könne damit weder handwerk liche Arbeiten verrichten, auch keinerlei alltägliche Tätigkeiten durchführen und auch nicht schreiben. Er qualifiziere somit für eine 100%ige Rente . Als Diagnose nannte er eine persistierende Handgelenks-Funktionseinschränkung rechts nach mehreren Operationen inkl usive letztlich vollständiger Prothese am 26. Januar 2018 bei Status nach Unfall im Februar 2010
( Urk. 11/96 = Urk. 11/98 = Urk. 11/100/1 = Urk. 11/109 = Urk. 11/112/2 = Urk. 3/5) . 4.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gelingt es ihm nicht, eine wesent liche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen . Alle beklagten Beschwerden erschöpfen sich darin, bereits Bekanntes zu rappor tieren, waren sie doch schon
Gegenstand der Verfügung vom 16.
Mai 2023 , die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Bereits im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung hatte sich gezeigt, dass die Beweglichkeit im Handgelenk rechts aufgrund der Arthrodese aufgehoben war, der Faustschluss, Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts leicht vermindert sowie Oppositions- und Abdukti onsstellung rechts leicht eingeschränkt waren. Gestützt hierauf hatte die Kreisärztin den Beschwerdeführer bloss noch für leichte manuelle Tätigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, für arbeitsfähig erach tet. Diese Feststellungen qualifizierte das hiesige Gericht als nachvollziehbar (vgl. vorstehende E. 3.1) und bildeten in der Folge Grundlage der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Mai 2023 (vgl. E. 3 vorstehend). Soweit der Haus arzt med. pract . F.___
nun einen Einsatz der rechten Hand verneint, ist festzustellen, dass diese m Umstand Rechnung getragen worden war . So wurde im Belastungs profil eine leichte Tätigkeit definiert, wobei die rechte Hand als Hilfs hand eingesetzt werden soll te . Kraftvolle Zug-, Stoss-, und Drehbewegungen rechts, Schläge oder das B edienen von vibrierenden Maschinen rechts
seien zu vermeiden
(vgl. Urk. 11/88, Verfügungsteil 2: Urk. 11/85). Nachdem der Hausarzt darüber hinaus den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2017 terminierte, was Ausgangspunkt der Rückfallmeldung zu Händen des Unfallversicherers war (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.2), wird offenkundig, dass nicht neue objektive Befunde beschrie ben werden , sondern vielmehr eine andere Einschätzung des unverän derten Gesundheitszustandes berichtet wird. Nichts anderes hat für d en nunmehr erneut eingereichten Bericht von Dr. B.___ zu gelten, welche r
schon längst akten kundig war (vgl. Urk. 11/99 = Urk. 11/51 und Urk. 11/92 = Urk. 3/2 = Urk. 11/55 ). Mit Blick auf diese Gegebenheiten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, fehlt es doch an j e g lichen Anhaltspunkten für eine veränderte Befundlage. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arzt es Dr. med. G.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2024, wonach es sich nach vorliegender Aktenlage objektiv nicht um eine IV-relevante Veränderung des Gesundheits zustandes handle (Urk. 11/110/3). Davon, dass sich seit der massgeblichen Verfü gung vom Mai 2023 keine Veränderung zugetragen hat, scheint denn auch der Beschwerdeführer selber aus zugehen , beklagt er doch, er sei seit 2017 zu 100 % invalid (vgl. Urk. 11/105) ,
beziehungsweise die prognostizierte Verbesserung sei nicht eingetreten (vgl. Urk. 4 S. 6) .
4.3
Was den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen anbelangt (vgl. Urk. 4 S. 6) ,
ist festzuhalten , dass d er Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhält nisse nicht nur für Neuanmeldungen betreffend die I nvalidenr ente, sondern bezüg lich aller Leistungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8.
März 2022 E. 4.2;
Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4.
Aufl. 2022, N. 118 zu Art. 30 IVG ). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsachenver änderung hat also auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliederungsmass nahmen seine Berechtigung (BGE
149 V 177 E.
4.7) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) eine spezifische Einschränkung gesundheit licher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Eine leistungs spezifische Invalidität liegt vor, wenn die Einschränkung Probleme bei der Stellen suche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30.
August 2023 E.
6, 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12.
Januar 2016 E.
2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (KSBEM), Stand 1.
Januar 2025, Rz
1807). Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass er aufgrund der vorliegenden invaliditätsbedingten Einschränkungen keine Anstellung gefunden habe (vgl. Urk. 4 S. 5 f. Ziff. 3-7). Er hat im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung keine Unterlagen eingereicht, welche seine Vorbringen
ansatzweise stützen würden. Aus der Aussteuerung beim RAV allein lässt sich nicht ableiten, dass es aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Anstellung gekommen wäre . Vorlie gend sind somit Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, auch damit nicht glaubhaft gemacht worden. Entspre chend besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung. 5.
Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers zu Recht nicht ein, da eine Verä nderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 6 .
6 .1
D er Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 4 S.
2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vorausset zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6 .2
Die finanzielle Bedürftigkeit ist angesichts des Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstellt ( Urk. 9 ). 6 .3
Weiter ist zu prüfen, ob das Begehren nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünf tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde in medizinischer Hinsicht auf d ie Bericht e
seines Hausarztes
med. pract . F.___ , welche bloss bereits Aktenkundiges dokumentieren . Dass sich damit eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes nicht glaubhaft machen lässt, konnte dem rechtlich vertre tenen Beschwerdeführer nicht verborgen bleiben. Ebenso hätte für ihn ersichtlich sein sollen , dass in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen keine relevante Veränderung vorliegt. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinn aussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 6 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2024 (Urk. 1) und 6. Januar 2025 (Urk. 4) Beschwerde, reichte Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-5) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Überprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2025
auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 6.4 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara
E. 10 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-125 ) , was dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ,
muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1 ).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 431/2024 vom 16 . Dezember 202 4 E. 4.2 mit Hinweisen ). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. November 2024 aus, die vo m Beschwerdeführer eingereichten medizini schen Unterlagen würden keine Veränderung der Verhältnisse seit der mit Verfü gung vom 14. März 2023 (recte: 1 6. Mai 2023) befristet zugesprochenen Invali denrente zeigen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, im Neuanmeldungsverfahren habe das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsache auch für Eingliederungs massnahmen seine Berechtigung und Art. 87 Abs. 3 IVV sei ana log anzuwenden . Bei der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung handle es sich um keine rechtserhebliche Tatsachenänderung. Eine Veränderung habe sich bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beziehungsweise voraussichtlich auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zu ergeben (Urk. 10) . 2.2
Dem hielt
der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, gemäss Einschätzung seines Hausarztes sei für ihn als Rechtshänder dauerhaft keine Tätigkeit mehr möglich , weshalb er für eine 100%ige Rente qualifizier e (Urk. 1) . Die Tatsache, dass es ihm trotz Unterstützung von spezialisierten Fachpersonen und des guten Arbeitsmarktes während zweier Jahre nicht gelungen sei , eine entsprechende Anstel lung zu finden , zeige, dass bereits aufgrund dieser Veränderung auf die Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Im Übrigen gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass die prog nostizierte Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkung und somit der Arbeits fähigkeit nicht eingetroffen sei. Es sei nach wie vor von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit b eziehungsweise fehlenden Verwertbarkeit der allfällig vorliegenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 4) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung de s Beschwerdeführer s vom 24 . Juli 2024 (Urk. 11/93) einge treten ist. 3.
E. 15 Februar 2022 ( Urk. 11/81/71-82 ) – welcher am 7.
Dezember 2022 gerichtlich überprüft und abgesehen von einer Ände rung des versicherte n Verdiensts bestätigt wurde (vgl. Urk. 11/82/12-27, Urteil UV.2022.00054) – als Grundlage (vgl. Urk. 11/83) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00009 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom
29. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Z.___ AG tätig. Am 19. Februar 2010 verlor er beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Handgelenk (Schadenmeldung Unfallversicherungs gesetz [ UVG ] vom 2 2. Februar 2010, Urk. 11/81/838 ) , wobei er sich eine undislo zierte distale Radiusfraktur rechts zuzog ( Urk. 11/81/832 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 18.
Mai 2010 war der Versi cherte wieder zu 100
% arbeitsfähig (Urk.
11/81/822 ). 1.2
Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk .
11/ 81/821 ). Die Suva erbrachte wiederum Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen. In der Folge musste sich X.___
diversen operativen Eingriffen an der rechten Hand unter ziehen. Gestützt (Urk.
11 /81/172) auf die am 12.
März 2021 durch Kreisärztin Dr .
med. A.___ , Fachärztin für Chirurgie, erfolgte Untersuchung des Versicherten
(Urk .
11/81/264-272 ) , wonach in leidensangepasster Tätigkeit
eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe, stellte die Suva die Taggeldleistungen ein (Urk.
11/ 81/235 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2021 mit Wir kung ab dem 1.
Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk . 11/ 81/150-155 ). Die dagegen vom Versicherten am 7. Septe mber 2021 erhobene Einsprache (Urk .
11/81/121-12 8 ) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 11/ 81/71-82 ) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5.
Juli 2021 auf 14
% fest. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. März 2022 (Urk. 11/81/62-68) wurde am 7. Dezember 2022 vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2022.00054 teilweise gutgeheissen und d er angefochtene Entscheid vom 15.
Februar 2022 inso fern abgeändert, als festgestellt w u rd e , dass der versicherte Ver d ienst Fr.
70'130.-- betr age . Im Übrigen w u rd e die Beschwerde abgewiesen ( vgl. Urk. 11/82/12-2 7 , Urteil UV.2022.00054) . 1.3
Die Ersta nmeldung
zum B ezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
am 21.
Dezember 2017 unter Hinweis auf den Sturz auf das rechte Handgelenk ein ( Urk. 11/1 ).
Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Suva bei . Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2023 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Juni 2018 bis am 3 1. Dezember 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/8 8, Verfügungsteil 2 :
Urk. 11/85 ). 1.4
Am 24 . Juli 2024 (Eingangsdatum) meldete sich d er Versicherte unter Hinweis auf
ein Unfallereignis sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. B.___ , Fach a rzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates
sowie für Handchirurgie , vom
28. August 202 1 (Urk . 11/92 = Urk. 3/2 ) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/93 ). Nach dem die IV-Stelle d en Versicherte n mit Schreiben vom
26. Juli 2024 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung einzu reichen ( Urk. 11/95 ), liess der Versicherte durch seinen Hausarzt Berichte aufle gen ( Urk. 11/96-100). Am 7. Oktober 2024 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk . 11/111 ). Nachdem d er Versi cherte dagegen am
31. Oktober 2024 mündlich Einwand erhoben hatte (Urk . 11 /11 3 ), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
19. November 2024 wie ange kündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk.
11 /11 6 = Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2024 (Urk. 1) und 6. Januar 2025 (Urk. 4) Beschwerde, reichte Unterlagen ins Recht (Urk. 3/1-5) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 19. November 2024 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Überprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2025
auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
10 , unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-125 ) , was dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ,
muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber b efristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1 ).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betref fen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialver sicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 431/2024 vom 16 . Dezember 202 4 E. 4.2 mit Hinweisen ). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen ). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 19. November 2024 aus, die vo m Beschwerdeführer eingereichten medizini schen Unterlagen würden keine Veränderung der Verhältnisse seit der mit Verfü gung vom 14. März 2023 (recte: 1 6. Mai 2023) befristet zugesprochenen Invali denrente zeigen (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, im Neuanmeldungsverfahren habe das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsache auch für Eingliederungs massnahmen seine Berechtigung und Art. 87 Abs. 3 IVV sei ana log anzuwenden . Bei der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung handle es sich um keine rechtserhebliche Tatsachenänderung. Eine Veränderung habe sich bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG beziehungsweise voraussichtlich auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG zu ergeben (Urk. 10) . 2.2
Dem hielt
der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, gemäss Einschätzung seines Hausarztes sei für ihn als Rechtshänder dauerhaft keine Tätigkeit mehr möglich , weshalb er für eine 100%ige Rente qualifizier e (Urk. 1) . Die Tatsache, dass es ihm trotz Unterstützung von spezialisierten Fachpersonen und des guten Arbeitsmarktes während zweier Jahre nicht gelungen sei , eine entsprechende Anstel lung zu finden , zeige, dass bereits aufgrund dieser Veränderung auf die Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Im Übrigen gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass die prog nostizierte Verbesserung der gesundheitlichen Einschränkung und somit der Arbeits fähigkeit nicht eingetroffen sei. Es sei nach wie vor von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit b eziehungsweise fehlenden Verwertbarkeit der allfällig vorliegenden Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 4) 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung de s Beschwerdeführer s vom 24 . Juli 2024 (Urk. 11/93) einge treten ist. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2023 sprach die Beschwerdegegnerin de m Beschwerde führer eine vom 1. Juni 2018 bis am 3 1. Dez ember 20 20 befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/88, Verfügungsteil
2 :
Urk. 11/8 5 ) . Jene Verfü gung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung im Sinne eines Glaubhaftmachens , ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch beziehungsweise für Eingliederungsmassnahmen erheb lichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 , vgl. a uch E. 1.2 ). In medizinischer Hinsicht diente damals aufgrund fehlender unfallfremder Leiden d er Rentenentscheid der Suva vom
15.
Februar 2022 ( Urk. 11/81/71-82 ) – welcher am 7.
Dezember 2022 gerichtlich überprüft und abgesehen von einer Ände rung des versicherte n Verdiensts bestätigt wurde (vgl. Urk. 11/82/12-27, Urteil UV.2022.00054) – als Grundlage (vgl. Urk. 11/83) .
3.2
Die Suva stützte ihren Renten e ntscheid auf die Abschlussu ntersuchung vom 12. März 2021 durch die Kreisärztin Dr.
A.___
( vgl. Urk. 11/81/172 und 11/81/26 1 -272 ) . Das Sozialversicherungsgericht führte dazu Folgendes aus: Dr.
A.___
habe
in dieser Beurteilung dar gelegt , der Beschwerdeführer habe im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten, welche konservativ behandelt worden sei. Im Verlauf hätten sich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt, sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row
carpectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei en eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompression und Subkutanverlagerung des Nervus
ulnaris durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ gewe sen. PD Dr. med. D.___
vom Universitätsspital E.___ ( E.___ ) habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen. Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei en eine Trapezektomie und eine Suspen sionsplastik mit APL am Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im E.___ abgeschlossen. D er Beschwerdeführer habe an gegeben , dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentier t . Während der Anamnese seien beide Arme gleichmässig in die Gesti kulation eingebunden worden . Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts habe er die Knöpfe zum Bei spiel mit rechts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schul ter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Beweglichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese aufgehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktions stellung des Daumens rechts seien im Seitenvergleich leicht eingeschränkt. Dr. A.___ sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in einer leich ten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rechten Hand Rechnung trage, zu 100
% arbeitsfähig sei (Urk.
11/82/22
f.). Das hiesige Gericht schloss, die fachärztliche Beurteilung von Dr.
A.___
sei nachvollziehbar. In der Folge legte das Gericht bei der Prüfung, in wie weit sich die eingeschränkte Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirke, denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en (leichte manuelle Tätigkeiten, wobei die rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist) zugrunde, wobei es einen leidensbedingten Abzug von 15
% gewährte und einen Invaliditätsgrad von 14
% ermittelte ( Urteil UV.2022.00054 E . 5. 3 und 5.4 ).
Die se
- unangefochten gebliebenen - Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht übernommen (vgl. Feststellungsblatt
Urk. 11/83/1 und 4) und mit Verfü gung vom 16 . Mai 2023 ab Januar 2021 mangels rentenbegründenden Invalidi tätsgrades einen über Dezember 2020 hinausgehenden Leistungsanspruch ver neint sowie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Stellensuche als zuständig erklärt
(Urk.
11/83/1 und
Urk. 11/85/1). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer
reichte im aktuellen Neuanmeldungsverfahren zwei Berichte seines behandelnden Hausarztes ein . Im ärztlichen Zeugnis vom 19. Juli 2024 attestierte med. pract . F.___
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , wobei er als Bemerkung festhielt, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 20. Juni 2017 auch aktuell weiterhin und prognostisch dauerhaft als Lagerist und Lackierer und für alle Tätigkeiten mit Handgebrauch rechts [dominante Hand] ( Urk. 11/100/2 = Urk. 11/112/1 = Urk. 3/3). Am 6. August 2024 hielt med. pract . F.___ fest, der Beschwerdeführer könne als Rechtshänder dauerhaft keine n Gebrauch seiner rechten Hand mehr machen. Er könne damit weder handwerk liche Arbeiten verrichten, auch keinerlei alltägliche Tätigkeiten durchführen und auch nicht schreiben. Er qualifiziere somit für eine 100%ige Rente . Als Diagnose nannte er eine persistierende Handgelenks-Funktionseinschränkung rechts nach mehreren Operationen inkl usive letztlich vollständiger Prothese am 26. Januar 2018 bei Status nach Unfall im Februar 2010
( Urk. 11/96 = Urk. 11/98 = Urk. 11/100/1 = Urk. 11/109 = Urk. 11/112/2 = Urk. 3/5) . 4.2
Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gelingt es ihm nicht, eine wesent liche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen . Alle beklagten Beschwerden erschöpfen sich darin, bereits Bekanntes zu rappor tieren, waren sie doch schon
Gegenstand der Verfügung vom 16.
Mai 2023 , die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Bereits im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung hatte sich gezeigt, dass die Beweglichkeit im Handgelenk rechts aufgrund der Arthrodese aufgehoben war, der Faustschluss, Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts leicht vermindert sowie Oppositions- und Abdukti onsstellung rechts leicht eingeschränkt waren. Gestützt hierauf hatte die Kreisärztin den Beschwerdeführer bloss noch für leichte manuelle Tätigkeiten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden, für arbeitsfähig erach tet. Diese Feststellungen qualifizierte das hiesige Gericht als nachvollziehbar (vgl. vorstehende E. 3.1) und bildeten in der Folge Grundlage der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Mai 2023 (vgl. E. 3 vorstehend). Soweit der Haus arzt med. pract . F.___
nun einen Einsatz der rechten Hand verneint, ist festzustellen, dass diese m Umstand Rechnung getragen worden war . So wurde im Belastungs profil eine leichte Tätigkeit definiert, wobei die rechte Hand als Hilfs hand eingesetzt werden soll te . Kraftvolle Zug-, Stoss-, und Drehbewegungen rechts, Schläge oder das B edienen von vibrierenden Maschinen rechts
seien zu vermeiden
(vgl. Urk. 11/88, Verfügungsteil 2: Urk. 11/85). Nachdem der Hausarzt darüber hinaus den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2017 terminierte, was Ausgangspunkt der Rückfallmeldung zu Händen des Unfallversicherers war (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.2), wird offenkundig, dass nicht neue objektive Befunde beschrie ben werden , sondern vielmehr eine andere Einschätzung des unverän derten Gesundheitszustandes berichtet wird. Nichts anderes hat für d en nunmehr erneut eingereichten Bericht von Dr. B.___ zu gelten, welche r
schon längst akten kundig war (vgl. Urk. 11/99 = Urk. 11/51 und Urk. 11/92 = Urk. 3/2 = Urk. 11/55 ). Mit Blick auf diese Gegebenheiten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, fehlt es doch an j e g lichen Anhaltspunkten für eine veränderte Befundlage. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arzt es Dr. med. G.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2024, wonach es sich nach vorliegender Aktenlage objektiv nicht um eine IV-relevante Veränderung des Gesundheits zustandes handle (Urk. 11/110/3). Davon, dass sich seit der massgeblichen Verfü gung vom Mai 2023 keine Veränderung zugetragen hat, scheint denn auch der Beschwerdeführer selber aus zugehen , beklagt er doch, er sei seit 2017 zu 100 % invalid (vgl. Urk. 11/105) ,
beziehungsweise die prognostizierte Verbesserung sei nicht eingetreten (vgl. Urk. 4 S. 6) .
4.3
Was den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen anbelangt (vgl. Urk. 4 S. 6) ,
ist festzuhalten , dass d er Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhält nisse nicht nur für Neuanmeldungen betreffend die I nvalidenr ente, sondern bezüg lich aller Leistungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8.
März 2022 E. 4.2;
Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4.
Aufl. 2022, N. 118 zu Art. 30 IVG ). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer rechtserheblichen Tatsachenver änderung hat also auch im Falle einer Neuanmeldung für Eingliederungsmass nahmen seine Berechtigung (BGE
149 V 177 E.
4.7) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) eine spezifische Einschränkung gesundheit licher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Eine leistungs spezifische Invalidität liegt vor, wenn die Einschränkung Probleme bei der Stellen suche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30.
August 2023 E.
6, 9C_329/2020 vom 6.
August 2020 E.
3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12.
Januar 2016 E.
2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (KSBEM), Stand 1.
Januar 2025, Rz
1807). Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass er aufgrund der vorliegenden invaliditätsbedingten Einschränkungen keine Anstellung gefunden habe (vgl. Urk. 4 S. 5 f. Ziff. 3-7). Er hat im vorliegenden Verfahren der Neuanmeldung keine Unterlagen eingereicht, welche seine Vorbringen
ansatzweise stützen würden. Aus der Aussteuerung beim RAV allein lässt sich nicht ableiten, dass es aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Anstellung gekommen wäre . Vorlie gend sind somit Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, auch damit nicht glaubhaft gemacht worden. Entspre chend besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung. 5.
Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers zu Recht nicht ein, da eine Verä nderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 6 .
6 .1
D er Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 4 S.
2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vorausset zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6 .2
Die finanzielle Bedürftigkeit ist angesichts des Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstellt ( Urk. 9 ). 6 .3
Weiter ist zu prüfen, ob das Begehren nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünf tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H .). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde in medizinischer Hinsicht auf d ie Bericht e
seines Hausarztes
med. pract . F.___ , welche bloss bereits Aktenkundiges dokumentieren . Dass sich damit eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheits zustandes nicht glaubhaft machen lässt, konnte dem rechtlich vertre tenen Beschwerdeführer nicht verborgen bleiben. Ebenso hätte für ihn ersichtlich sein sollen , dass in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen keine relevante Veränderung vorliegt. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinn aussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.4
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara