Sachverhalt
1.
Mit Schadenmeldung vom 1 5. Februar 2021 teilte die Y.___ AG der Suva mit, dass X.___ , geboren 1966, seit 1. Januar
2021 als Allrounder in einem 100 % -Pensum bei ihr angestellt sei und am 2 4. Januar 2021 bei einem Unfall einen Schulterbruch rechts sowie eine Thoraxquetschung recht s erlitten habe ( Urk. 10/1).
Mit Schreiben vom 1 5. Februar 2021 forderte die Suva die Y.___ AG d azu auf, diverse Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit sowie zu den Arbeitsverhältnissen einzureichen (Buchhaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.; Urk. 10/2). Darauf sowie auf die Mahnungen vom 2 2. März 2021 und 7. Juli 2021 reagierte die Y.___ AG nicht ( Urk. 10/ 7 , Urk. 10/ 12 ). Letztere Mahnung bezog sich explizit auf das Arbeitsverhältnis mit X.___ und wurde diesem in Kopie zugestellt ( Urk. 10/12). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 9. Juli 2021 for derte die Suva X.___ auf, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Arbeitsverhältnis einzureichen ( Urk. 10/14). Da er in der Folge nichts einreichte, mahnte sie ihn am 1 7. Aug ust 2021 telefonisch ( Urk. 10/15 ) und am 2. September
2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht schriftlic h ( Urk. 10/1 7). Am 1 4. September
2021 meldete sich Z.___ , seit 6. Mai 2020 alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ AG, telefonisch bei der Suva und erklärte, dass er die Lohnabrechnungen und den Anst ellungsvertrag einreichen könne . Weitere Unterlagen habe er nicht. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden. Eine BVG-Anmeldung sei noch nicht erfolgt. Die Y.___ AG sei nicht mehr aktiv ( Urk. 10/24). Nachdem in der Folge weder von der Y.___ AG noch von X.___ i rgend welche Unterlagen eingereicht worden waren , verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 4. Sept ember
2021 eine Leistungspflicht ihrerseits , da aufgrund der vor handenen A kten nicht nachgewiesen sei , dass X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei ( Urk. 10/ 31 ).
Daraufhin reichte X.___ der Suva Unterlagen (AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr
2020, Lohnabrechn ungen für die Monate Januar bis August
2021, Arbeitsvertrag) ein ( Urk. 10/ 50, vgl. auch Urk. 10/38 und
Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 1 2. November
2021 erhob er Einsprache. Darin führte er unter anderem aus, im Unfallzeitpunkt habe er für die Y.___ AG gearbei tet. Der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet worden ( Urk. 10/58). Mit Ein gabe vom 2 0. Dezember 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein ( Urk. 10/66). Mit Entscheid vom 1 1. Februar 2022 wies die Suva die Einspra che ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. März 2022 Beschwerde und beantragte
- unter Einreichung wei terer Unterlagen (Arbeitsbestätigung, AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr 2021, BVG-Anschlussvertrag) - die Ausrichtung von Unfallversicherungs leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( Urk. 1 S.
2) . Letzteres Gesuch zog er am 2 1. März 2022 zurück ( Urk. 8). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Pers onen, obligatorisch nach den Be stimmungen des UVG versichert. 1.2
Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung
( UVV ) , wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeit nehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorüber gehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müs sen (BGE 115 V 55 E. 2d ; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse ge geben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdi gung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeit nehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3 ). 1.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als di e (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen ohne jeden Beleg für eine entspre chende konkrete Arbeitstätigkeit genüge grundsätzlich nicht als Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Dies gelte hier umso mehr, als ein konkreter Lohnfluss nicht nachgewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 2. November 2021 festgehalten habe, dass der Lohn per Banküberweisung entrichtet worden sei, habe er trotz Aufforderung und mehrfacher Mahnung keine Belege eingereicht. Zudem stehe diese Behauptung in Widerspruch zu den einge reichten Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021 , auf welchen unter schriftlich der Empfang von Barzahlungen bestätigt werde. Darüber hinaus seien die Empfangsbestätigungen von den angeblichen Barzahlungen insofern un glaub würdig, als es sich bei den darin unter anderem vermerkten Daten vom 2 5. April 20 21 und 2 5. Juli 2021 um Sonntage gehandelt habe . Auf einer weite ren Empfangsbestätigung werde der 2 5. Januar 2021 als Übergabedatum ver merkt. An diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital A.___ begeben. Zudem wiesen die Lohnabrechnungen eine falsche Firmenadresse auf. Dies alles deute darauf hin, dass die Lohnabrechnungen zu Beweiszwecken im vorliegenden Verfahren erstellt worden seien ( Urk. 2). In der Beschwerdeant wort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch die mit der Beschwerde eingereich ten Unterlagen änderten nichts daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnis ses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei ( Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt , die Beschwerdegegnerin sei durch die bisherigen Abklärungen ihren Untersuchungs pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Nach Erhalt der Lohnunterlagen respektive nach dem Anruf von Z.___ hätte die
Beschwer degegnerin die Y.___
AG kontaktieren und weitere Unterlagen einverlangen müssen. Aufgrund der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags sei das Bestehen des Arbeits verhält nisses rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem sei der Lohn des Beschwer de führers bei der AHV deklariert worden. Die entsprechende Meldung sei zwar erst nach Erlass der Verfügung erfolgt, jedoch erfolge die Deklaration stets anfangs des Folgejahres. Aus der Bestätigung der Y.___ AG sei nun ersichtlich, was und wo der Beschwerdeführer vor dem Unfall gearbeitet habe, was sich durch eine ent sprechende Abklärung beim Kunden verifizieren lasse. Da mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar
2021 bei der Y.___
AG angestellt gewesen sei, habe ihm die Beschwerde gegnerin die Unfallversicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ AG und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol gen des fraglichen Unfalls versichert war. 3.2
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklä rungspflicht verletzt, geht fehl. Die Beschwerdegegnerin forderte sowohl den Beschwerdeführer als auch die Y.___ AG wiederholt zur Einreichung von einschlä gigen Unterlagen auf , bis zum Zeitpunkt des Erlass es der leistungsabwei senden Verfügung vom 2 4. September 2021 jedoch
erfolglos. Die Meldung des Schadens mit Formular vom 1 5. Februar 2021 erfolgte rund drei Wochen nach dem Unfall. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnde n Ärzten zunächst offenbar eine andere Arbeitgeber in als die Y.___ AG genannt hatte. In der Verordnung zur Physiotherapie vom 1. Februar 2021 wird bei ansonsten korrekten Angaben zum Beschwerdeführer die B.___ AG als Arbeitgeberin genannt ( Urk. 10/6). Erst im Gesuch um Kostengutsprache des Spitals A.___ vom 1 6. Februar 2021 respektive in der Verordnung zur Physiothe rapie vom 2 5. Februar 2021 w ird die Y.___ AG aufgeführt ( Urk. 10/4, Urk. 10 /8). 3.3
Der Beschwerdeführer reichte die von ihm geforderten Unterlagen allesamt erst nach Erlass der der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 4. September
2021 ein . Aus der Bestätigung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserhoden vom 3. Juli 2020, wonach die Y.___ AG ihrer Beitragspflicht ordnungsgemäss nachgekommen sei ( Urk. 10/50/1 ), lässt sich von vornherein
nichts Relevantes ableiten, da der Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar
2021 behaup tet und sich diese Bestätigung selbstredend nicht auf das Jahr
2021 bezieht.
Auffallend ist, dass der Beschwerd eführer widersprüchlich zum einen behauptete, der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet wor den, zum anderen aber eine Barauszahlung des Lohnes geltend machte. Die vom Beschwerdeführer einge reichten Lohnabrechnung en Januar bis August 2021 enthalten jeweils eine hand schriftliche Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers. Diese sind allesamt auf den 2 5. des jewei ligen Monats datiert ( Urk. 10/50 /4-11). Die Beschwerdegegnerin bemerkt zu Recht, dass der 2 5. April 2021 und der 2 5. Juli 2021 je auf einen Sonntag fielen, was die Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen lässt. Dies gilt noch mehr für die angebliche Lohnübergabe vom 2 5. Januar 202 1. An diesem Tag hatte sich der Beschwerdeführ er nach dem erlit tenen Unfall vom 2 4. Januar 2021 notfallmässig i ns Spital A.___ begeben und verblieb dann dort stationär . Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdefüh rer im Zuge der notfallmässigen Spitalaufnahme der Nettolohn von Fr. 4'956.45 in bar übergeben wurde. Zudem weisen die Lohnabrechnungen eine falsche Adresse aus. Darauf vermerkt ist die Adresse C.___ . Die Y.___ AG hatte ihren Sitz an dieser Adresse im Zeitpunkt, als der Beschwer deführer die genannten Lohnabrechnungen einreichte. Indessen befand sich ihr Sitz bis zum 1 2. August 2021 in D.___ ( Urk. 12). 3.4
Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Arbeitsvertrag datiert v om 9. September 202 0. Darin ist ein Arbeitsbeginn per 1. Januar 2021 bei einem Salär von Fr. 68'000.-- vereinbart , zahlbar in 12 Löhnen à
Fr. 5'800.-- bis zum 7. des Folgemonats. Auf diesen Arbeitsvertrag kann jedoch aufgrund des fehlen den Nachweises einer konkreten Arbeitstätigkeit nicht abgestellt werden. G egen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2021 und somit gemäss seiner eigenen Darstellung während der Probezeit verunfallte. Danach war er bis 2 5. April 2021 v oll, danach
für kurze Zeit zu 50 %
und dann zumindest bis Ende Juli 2021 wieder voll arbeitsunfähig ( Urk. 10/41-48 ). Hinsichtlich Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung wird im Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Regelung im OR verwiesen. Die Y.___ AG hätte somit das Arbeitsverhältnis während der Probezeit respektive danach unter Beachtung der Sperrfrist von 30 Tagen ( Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) kündigen kön nen. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Y.___ AG bis auf Zusehen hin stattdessen stets den vollen Lohn ausbezahlt haben soll, fehlt gänzlich. Nahe liegend erscheint vielmehr, dass die Y.___ AG, wie ihr alleiniger Verwaltungsrat Z.___ am 1 4. September
2021 gegenüber der Suva ausführte, ihre Akti vitäten eingestellt hatte, mithin eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___
AG gar nicht im Raum stand. 3.5
Vor diesem Hintergrund kommt auch der Arbeitsbestätigung der Y.___ AG vom 1 1. März 2022 kein Beweiswert zu. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerde führer seit 1. Januar
2021 vollzeitlich bei ihr beschäftigt sei. Vom 4. bis 1 3. Januar 2021 sei er für sie bei der E.___ SA im Einsatz gewesen. Seither kümmere er sich im Betrieb um den Unterhalt der Fahrzeuge und übernehme Fahrten im Aussendienst ( Urk. 3/3).
Die Bestätigung liest sich, als ob der Beschwerdeführer ununterbrochen arbeitstätig gewesen wäre. Seine Arbei tsunfähigkeit wird darin mit keinem W ort erwähnt, was aufgrund ihrer Erheblichkeit jedoch zu erwarten wäre . Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der
E.___ SA Arbeiten vom 3. bis 1 4. Januar 2021 ausgeführt haben sollte , ist damit ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG für diese Dauer noch nicht nachgewiesen, geschweige denn im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 202 1. Von den beantrag t en Abklärungen bei der (inzwischen in Konkurs gegangenen) E.___ SA ist daher abzu sehen (vgl. Urk. 1 S. 9).
Ebensowenig sind die AHV-Deklarationen für die Jahre 2020 ( Urk. 10/50/2-3 ) und 2021 ( Urk. 3/4) geeignet, das behauptete Arbeitsver hältnis zu beweisen. In Bezug auf die AHV-Deklaration 2020, die eine Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2021 enthält, fällt auf, dass sie am 8. Oktober 2021 ausgefüllt wurde, also just nach Erhalt der leistungsabwei senden Verfügung vom 2 4. September 2021 ( Urk. 10/50/3 ). Der weiter einge reichte BVG-Anschlussvertrag wurde erst am 4. März 2022 abgeschlossen mit einer Rückwirkung ab 1. Januar 2022 ( Urk. 3/6) und ist daher vorliegend nicht von Belang. 3.6
Z usammenfassend sprechen d ie aufgezeigten Ungereimt heiten und Widersprüche insbesondere in ihrer Summe dagegen, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwer deführer bestand.
Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1 d). E ine Versicherten unterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ist folglich zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 5. Februar 2021 forderte die Suva die Y.___ AG d azu auf, diverse Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit sowie zu den Arbeitsverhältnissen einzureichen (Buchhaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.; Urk. 10/2). Darauf sowie auf die Mahnungen vom 2 2. März 2021 und 7. Juli 2021 reagierte die Y.___ AG nicht ( Urk. 10/ 7 , Urk. 10/ 12 ). Letztere Mahnung bezog sich explizit auf das Arbeitsverhältnis mit X.___ und wurde diesem in Kopie zugestellt ( Urk. 10/12). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 9. Juli 2021 for derte die Suva X.___ auf, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Arbeitsverhältnis einzureichen ( Urk. 10/14). Da er in der Folge nichts einreichte, mahnte sie ihn am 1 7. Aug ust 2021 telefonisch ( Urk. 10/15 ) und am 2. September
2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht schriftlic h ( Urk. 10/1 7). Am 1 4. September
2021 meldete sich Z.___ , seit 6. Mai 2020 alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ AG, telefonisch bei der Suva und erklärte, dass er die Lohnabrechnungen und den Anst ellungsvertrag einreichen könne . Weitere Unterlagen habe er nicht. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden. Eine BVG-Anmeldung sei noch nicht erfolgt. Die Y.___ AG sei nicht mehr aktiv ( Urk. 10/24). Nachdem in der Folge weder von der Y.___ AG noch von X.___ i rgend welche Unterlagen eingereicht worden waren , verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 4. Sept ember
2021 eine Leistungspflicht ihrerseits , da aufgrund der vor handenen A kten nicht nachgewiesen sei , dass X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei ( Urk. 10/ 31 ).
Daraufhin reichte X.___ der Suva Unterlagen (AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr
2020, Lohnabrechn ungen für die Monate Januar bis August
2021, Arbeitsvertrag) ein ( Urk. 10/ 50, vgl. auch Urk. 10/38 und
Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 1 2. November
2021 erhob er Einsprache. Darin führte er unter anderem aus, im Unfallzeitpunkt habe er für die Y.___ AG gearbei tet. Der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet worden ( Urk. 10/58). Mit Ein gabe vom 2 0. Dezember 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein ( Urk. 10/66). Mit Entscheid vom 1 1. Februar 2022 wies die Suva die Einspra che ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Pers onen, obligatorisch nach den Be stimmungen des UVG versichert.
E. 1.2 Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung
( UVV ) , wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeit nehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorüber gehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müs sen (BGE 115 V 55 E. 2d ; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse ge geben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdi gung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeit nehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3 ).
E. 1.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als di e (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).
E. 2 5. Januar 2021 als Übergabedatum ver merkt. An diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital A.___ begeben. Zudem wiesen die Lohnabrechnungen eine falsche Firmenadresse auf. Dies alles deute darauf hin, dass die Lohnabrechnungen zu Beweiszwecken im vorliegenden Verfahren erstellt worden seien ( Urk. 2). In der Beschwerdeant wort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch die mit der Beschwerde eingereich ten Unterlagen änderten nichts daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnis ses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei ( Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen ohne jeden Beleg für eine entspre chende konkrete Arbeitstätigkeit genüge grundsätzlich nicht als Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Dies gelte hier umso mehr, als ein konkreter Lohnfluss nicht nachgewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 2. November 2021 festgehalten habe, dass der Lohn per Banküberweisung entrichtet worden sei, habe er trotz Aufforderung und mehrfacher Mahnung keine Belege eingereicht. Zudem stehe diese Behauptung in Widerspruch zu den einge reichten Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021 , auf welchen unter schriftlich der Empfang von Barzahlungen bestätigt werde. Darüber hinaus seien die Empfangsbestätigungen von den angeblichen Barzahlungen insofern un glaub würdig, als es sich bei den darin unter anderem vermerkten Daten vom
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt , die Beschwerdegegnerin sei durch die bisherigen Abklärungen ihren Untersuchungs pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Nach Erhalt der Lohnunterlagen respektive nach dem Anruf von Z.___ hätte die
Beschwer degegnerin die Y.___
AG kontaktieren und weitere Unterlagen einverlangen müssen. Aufgrund der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags sei das Bestehen des Arbeits verhält nisses rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem sei der Lohn des Beschwer de führers bei der AHV deklariert worden. Die entsprechende Meldung sei zwar erst nach Erlass der Verfügung erfolgt, jedoch erfolge die Deklaration stets anfangs des Folgejahres. Aus der Bestätigung der Y.___ AG sei nun ersichtlich, was und wo der Beschwerdeführer vor dem Unfall gearbeitet habe, was sich durch eine ent sprechende Abklärung beim Kunden verifizieren lasse. Da mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar
2021 bei der Y.___
AG angestellt gewesen sei, habe ihm die Beschwerde gegnerin die Unfallversicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ AG und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol gen des fraglichen Unfalls versichert war.
E. 3.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklä rungspflicht verletzt, geht fehl. Die Beschwerdegegnerin forderte sowohl den Beschwerdeführer als auch die Y.___ AG wiederholt zur Einreichung von einschlä gigen Unterlagen auf , bis zum Zeitpunkt des Erlass es der leistungsabwei senden Verfügung vom 2 4. September 2021 jedoch
erfolglos. Die Meldung des Schadens mit Formular vom 1 5. Februar 2021 erfolgte rund drei Wochen nach dem Unfall. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnde n Ärzten zunächst offenbar eine andere Arbeitgeber in als die Y.___ AG genannt hatte. In der Verordnung zur Physiotherapie vom 1. Februar 2021 wird bei ansonsten korrekten Angaben zum Beschwerdeführer die B.___ AG als Arbeitgeberin genannt ( Urk. 10/6). Erst im Gesuch um Kostengutsprache des Spitals A.___ vom 1 6. Februar 2021 respektive in der Verordnung zur Physiothe rapie vom 2 5. Februar 2021 w ird die Y.___ AG aufgeführt ( Urk. 10/4, Urk. 10 /8).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer reichte die von ihm geforderten Unterlagen allesamt erst nach Erlass der der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 4. September
2021 ein . Aus der Bestätigung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserhoden vom 3. Juli 2020, wonach die Y.___ AG ihrer Beitragspflicht ordnungsgemäss nachgekommen sei ( Urk. 10/50/1 ), lässt sich von vornherein
nichts Relevantes ableiten, da der Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar
2021 behaup tet und sich diese Bestätigung selbstredend nicht auf das Jahr
2021 bezieht.
Auffallend ist, dass der Beschwerd eführer widersprüchlich zum einen behauptete, der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet wor den, zum anderen aber eine Barauszahlung des Lohnes geltend machte. Die vom Beschwerdeführer einge reichten Lohnabrechnung en Januar bis August 2021 enthalten jeweils eine hand schriftliche Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers. Diese sind allesamt auf den 2 5. des jewei ligen Monats datiert ( Urk. 10/50 /4-11). Die Beschwerdegegnerin bemerkt zu Recht, dass der 2 5. April 2021 und der 2 5. Juli 2021 je auf einen Sonntag fielen, was die Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen lässt. Dies gilt noch mehr für die angebliche Lohnübergabe vom 2 5. Januar 202 1. An diesem Tag hatte sich der Beschwerdeführ er nach dem erlit tenen Unfall vom 2 4. Januar 2021 notfallmässig i ns Spital A.___ begeben und verblieb dann dort stationär . Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdefüh rer im Zuge der notfallmässigen Spitalaufnahme der Nettolohn von Fr. 4'956.45 in bar übergeben wurde. Zudem weisen die Lohnabrechnungen eine falsche Adresse aus. Darauf vermerkt ist die Adresse C.___ . Die Y.___ AG hatte ihren Sitz an dieser Adresse im Zeitpunkt, als der Beschwer deführer die genannten Lohnabrechnungen einreichte. Indessen befand sich ihr Sitz bis zum 1 2. August 2021 in D.___ ( Urk. 12).
E. 3.4 Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Arbeitsvertrag datiert v om 9. September 202 0. Darin ist ein Arbeitsbeginn per 1. Januar 2021 bei einem Salär von Fr. 68'000.-- vereinbart , zahlbar in 12 Löhnen à
Fr. 5'800.-- bis zum 7. des Folgemonats. Auf diesen Arbeitsvertrag kann jedoch aufgrund des fehlen den Nachweises einer konkreten Arbeitstätigkeit nicht abgestellt werden. G egen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2021 und somit gemäss seiner eigenen Darstellung während der Probezeit verunfallte. Danach war er bis 2 5. April 2021 v oll, danach
für kurze Zeit zu 50 %
und dann zumindest bis Ende Juli 2021 wieder voll arbeitsunfähig ( Urk. 10/41-48 ). Hinsichtlich Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung wird im Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Regelung im OR verwiesen. Die Y.___ AG hätte somit das Arbeitsverhältnis während der Probezeit respektive danach unter Beachtung der Sperrfrist von 30 Tagen ( Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) kündigen kön nen. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Y.___ AG bis auf Zusehen hin stattdessen stets den vollen Lohn ausbezahlt haben soll, fehlt gänzlich. Nahe liegend erscheint vielmehr, dass die Y.___ AG, wie ihr alleiniger Verwaltungsrat Z.___ am 1 4. September
2021 gegenüber der Suva ausführte, ihre Akti vitäten eingestellt hatte, mithin eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___
AG gar nicht im Raum stand.
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund kommt auch der Arbeitsbestätigung der Y.___ AG vom 1 1. März 2022 kein Beweiswert zu. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerde führer seit 1. Januar
2021 vollzeitlich bei ihr beschäftigt sei. Vom 4. bis 1 3. Januar 2021 sei er für sie bei der E.___ SA im Einsatz gewesen. Seither kümmere er sich im Betrieb um den Unterhalt der Fahrzeuge und übernehme Fahrten im Aussendienst ( Urk. 3/3).
Die Bestätigung liest sich, als ob der Beschwerdeführer ununterbrochen arbeitstätig gewesen wäre. Seine Arbei tsunfähigkeit wird darin mit keinem W ort erwähnt, was aufgrund ihrer Erheblichkeit jedoch zu erwarten wäre . Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der
E.___ SA Arbeiten vom 3. bis 1 4. Januar 2021 ausgeführt haben sollte , ist damit ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG für diese Dauer noch nicht nachgewiesen, geschweige denn im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 202 1. Von den beantrag t en Abklärungen bei der (inzwischen in Konkurs gegangenen) E.___ SA ist daher abzu sehen (vgl. Urk. 1 S. 9).
Ebensowenig sind die AHV-Deklarationen für die Jahre 2020 ( Urk. 10/50/2-3 ) und 2021 ( Urk. 3/4) geeignet, das behauptete Arbeitsver hältnis zu beweisen. In Bezug auf die AHV-Deklaration 2020, die eine Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2021 enthält, fällt auf, dass sie am 8. Oktober 2021 ausgefüllt wurde, also just nach Erhalt der leistungsabwei senden Verfügung vom 2 4. September 2021 ( Urk. 10/50/3 ). Der weiter einge reichte BVG-Anschlussvertrag wurde erst am 4. März 2022 abgeschlossen mit einer Rückwirkung ab 1. Januar 2022 ( Urk. 3/6) und ist daher vorliegend nicht von Belang.
E. 3.6 Z usammenfassend sprechen d ie aufgezeigten Ungereimt heiten und Widersprüche insbesondere in ihrer Summe dagegen, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwer deführer bestand.
Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1 d). E ine Versicherten unterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ist folglich zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00053
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 2. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Schadenmeldung vom 1 5. Februar 2021 teilte die Y.___ AG der Suva mit, dass X.___ , geboren 1966, seit 1. Januar
2021 als Allrounder in einem 100 % -Pensum bei ihr angestellt sei und am 2 4. Januar 2021 bei einem Unfall einen Schulterbruch rechts sowie eine Thoraxquetschung recht s erlitten habe ( Urk. 10/1).
Mit Schreiben vom 1 5. Februar 2021 forderte die Suva die Y.___ AG d azu auf, diverse Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit sowie zu den Arbeitsverhältnissen einzureichen (Buchhaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.; Urk. 10/2). Darauf sowie auf die Mahnungen vom 2 2. März 2021 und 7. Juli 2021 reagierte die Y.___ AG nicht ( Urk. 10/ 7 , Urk. 10/ 12 ). Letztere Mahnung bezog sich explizit auf das Arbeitsverhältnis mit X.___ und wurde diesem in Kopie zugestellt ( Urk. 10/12). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 9. Juli 2021 for derte die Suva X.___ auf, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Arbeitsverhältnis einzureichen ( Urk. 10/14). Da er in der Folge nichts einreichte, mahnte sie ihn am 1 7. Aug ust 2021 telefonisch ( Urk. 10/15 ) und am 2. September
2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht schriftlic h ( Urk. 10/1 7). Am 1 4. September
2021 meldete sich Z.___ , seit 6. Mai 2020 alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ AG, telefonisch bei der Suva und erklärte, dass er die Lohnabrechnungen und den Anst ellungsvertrag einreichen könne . Weitere Unterlagen habe er nicht. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden. Eine BVG-Anmeldung sei noch nicht erfolgt. Die Y.___ AG sei nicht mehr aktiv ( Urk. 10/24). Nachdem in der Folge weder von der Y.___ AG noch von X.___ i rgend welche Unterlagen eingereicht worden waren , verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 4. Sept ember
2021 eine Leistungspflicht ihrerseits , da aufgrund der vor handenen A kten nicht nachgewiesen sei , dass X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei ( Urk. 10/ 31 ).
Daraufhin reichte X.___ der Suva Unterlagen (AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr
2020, Lohnabrechn ungen für die Monate Januar bis August
2021, Arbeitsvertrag) ein ( Urk. 10/ 50, vgl. auch Urk. 10/38 und
Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 1 2. November
2021 erhob er Einsprache. Darin führte er unter anderem aus, im Unfallzeitpunkt habe er für die Y.___ AG gearbei tet. Der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet worden ( Urk. 10/58). Mit Ein gabe vom 2 0. Dezember 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein ( Urk. 10/66). Mit Entscheid vom 1 1. Februar 2022 wies die Suva die Einspra che ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 4. März 2022 Beschwerde und beantragte
- unter Einreichung wei terer Unterlagen (Arbeitsbestätigung, AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr 2021, BVG-Anschlussvertrag) - die Ausrichtung von Unfallversicherungs leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( Urk. 1 S.
2) . Letzteres Gesuch zog er am 2 1. März 2022 zurück ( Urk. 8). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
( UVG ) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Pers onen, obligatorisch nach den Be stimmungen des UVG versichert. 1.2
Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung
( UVV ) , wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeit nehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorüber gehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müs sen (BGE 115 V 55 E. 2d ; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse ge geben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdi gung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeit nehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3 ). 1.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als di e (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen ohne jeden Beleg für eine entspre chende konkrete Arbeitstätigkeit genüge grundsätzlich nicht als Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Dies gelte hier umso mehr, als ein konkreter Lohnfluss nicht nachgewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 2. November 2021 festgehalten habe, dass der Lohn per Banküberweisung entrichtet worden sei, habe er trotz Aufforderung und mehrfacher Mahnung keine Belege eingereicht. Zudem stehe diese Behauptung in Widerspruch zu den einge reichten Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021 , auf welchen unter schriftlich der Empfang von Barzahlungen bestätigt werde. Darüber hinaus seien die Empfangsbestätigungen von den angeblichen Barzahlungen insofern un glaub würdig, als es sich bei den darin unter anderem vermerkten Daten vom 2 5. April 20 21 und 2 5. Juli 2021 um Sonntage gehandelt habe . Auf einer weite ren Empfangsbestätigung werde der 2 5. Januar 2021 als Übergabedatum ver merkt. An diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital A.___ begeben. Zudem wiesen die Lohnabrechnungen eine falsche Firmenadresse auf. Dies alles deute darauf hin, dass die Lohnabrechnungen zu Beweiszwecken im vorliegenden Verfahren erstellt worden seien ( Urk. 2). In der Beschwerdeant wort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch die mit der Beschwerde eingereich ten Unterlagen änderten nichts daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnis ses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei ( Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt , die Beschwerdegegnerin sei durch die bisherigen Abklärungen ihren Untersuchungs pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Nach Erhalt der Lohnunterlagen respektive nach dem Anruf von Z.___ hätte die
Beschwer degegnerin die Y.___
AG kontaktieren und weitere Unterlagen einverlangen müssen. Aufgrund der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags sei das Bestehen des Arbeits verhält nisses rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem sei der Lohn des Beschwer de führers bei der AHV deklariert worden. Die entsprechende Meldung sei zwar erst nach Erlass der Verfügung erfolgt, jedoch erfolge die Deklaration stets anfangs des Folgejahres. Aus der Bestätigung der Y.___ AG sei nun ersichtlich, was und wo der Beschwerdeführer vor dem Unfall gearbeitet habe, was sich durch eine ent sprechende Abklärung beim Kunden verifizieren lasse. Da mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar
2021 bei der Y.___
AG angestellt gewesen sei, habe ihm die Beschwerde gegnerin die Unfallversicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ AG und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol gen des fraglichen Unfalls versichert war. 3.2
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklä rungspflicht verletzt, geht fehl. Die Beschwerdegegnerin forderte sowohl den Beschwerdeführer als auch die Y.___ AG wiederholt zur Einreichung von einschlä gigen Unterlagen auf , bis zum Zeitpunkt des Erlass es der leistungsabwei senden Verfügung vom 2 4. September 2021 jedoch
erfolglos. Die Meldung des Schadens mit Formular vom 1 5. Februar 2021 erfolgte rund drei Wochen nach dem Unfall. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnde n Ärzten zunächst offenbar eine andere Arbeitgeber in als die Y.___ AG genannt hatte. In der Verordnung zur Physiotherapie vom 1. Februar 2021 wird bei ansonsten korrekten Angaben zum Beschwerdeführer die B.___ AG als Arbeitgeberin genannt ( Urk. 10/6). Erst im Gesuch um Kostengutsprache des Spitals A.___ vom 1 6. Februar 2021 respektive in der Verordnung zur Physiothe rapie vom 2 5. Februar 2021 w ird die Y.___ AG aufgeführt ( Urk. 10/4, Urk. 10 /8). 3.3
Der Beschwerdeführer reichte die von ihm geforderten Unterlagen allesamt erst nach Erlass der der leistungsabweisenden Verfügung vom 2 4. September
2021 ein . Aus der Bestätigung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserhoden vom 3. Juli 2020, wonach die Y.___ AG ihrer Beitragspflicht ordnungsgemäss nachgekommen sei ( Urk. 10/50/1 ), lässt sich von vornherein
nichts Relevantes ableiten, da der Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar
2021 behaup tet und sich diese Bestätigung selbstredend nicht auf das Jahr
2021 bezieht.
Auffallend ist, dass der Beschwerd eführer widersprüchlich zum einen behauptete, der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet wor den, zum anderen aber eine Barauszahlung des Lohnes geltend machte. Die vom Beschwerdeführer einge reichten Lohnabrechnung en Januar bis August 2021 enthalten jeweils eine hand schriftliche Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers. Diese sind allesamt auf den 2 5. des jewei ligen Monats datiert ( Urk. 10/50 /4-11). Die Beschwerdegegnerin bemerkt zu Recht, dass der 2 5. April 2021 und der 2 5. Juli 2021 je auf einen Sonntag fielen, was die Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen lässt. Dies gilt noch mehr für die angebliche Lohnübergabe vom 2 5. Januar 202 1. An diesem Tag hatte sich der Beschwerdeführ er nach dem erlit tenen Unfall vom 2 4. Januar 2021 notfallmässig i ns Spital A.___ begeben und verblieb dann dort stationär . Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdefüh rer im Zuge der notfallmässigen Spitalaufnahme der Nettolohn von Fr. 4'956.45 in bar übergeben wurde. Zudem weisen die Lohnabrechnungen eine falsche Adresse aus. Darauf vermerkt ist die Adresse C.___ . Die Y.___ AG hatte ihren Sitz an dieser Adresse im Zeitpunkt, als der Beschwer deführer die genannten Lohnabrechnungen einreichte. Indessen befand sich ihr Sitz bis zum 1 2. August 2021 in D.___ ( Urk. 12). 3.4
Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Arbeitsvertrag datiert v om 9. September 202 0. Darin ist ein Arbeitsbeginn per 1. Januar 2021 bei einem Salär von Fr. 68'000.-- vereinbart , zahlbar in 12 Löhnen à
Fr. 5'800.-- bis zum 7. des Folgemonats. Auf diesen Arbeitsvertrag kann jedoch aufgrund des fehlen den Nachweises einer konkreten Arbeitstätigkeit nicht abgestellt werden. G egen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, dass der Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2021 und somit gemäss seiner eigenen Darstellung während der Probezeit verunfallte. Danach war er bis 2 5. April 2021 v oll, danach
für kurze Zeit zu 50 %
und dann zumindest bis Ende Juli 2021 wieder voll arbeitsunfähig ( Urk. 10/41-48 ). Hinsichtlich Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung wird im Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Regelung im OR verwiesen. Die Y.___ AG hätte somit das Arbeitsverhältnis während der Probezeit respektive danach unter Beachtung der Sperrfrist von 30 Tagen ( Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) kündigen kön nen. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Y.___ AG bis auf Zusehen hin stattdessen stets den vollen Lohn ausbezahlt haben soll, fehlt gänzlich. Nahe liegend erscheint vielmehr, dass die Y.___ AG, wie ihr alleiniger Verwaltungsrat Z.___ am 1 4. September
2021 gegenüber der Suva ausführte, ihre Akti vitäten eingestellt hatte, mithin eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___
AG gar nicht im Raum stand. 3.5
Vor diesem Hintergrund kommt auch der Arbeitsbestätigung der Y.___ AG vom 1 1. März 2022 kein Beweiswert zu. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerde führer seit 1. Januar
2021 vollzeitlich bei ihr beschäftigt sei. Vom 4. bis 1 3. Januar 2021 sei er für sie bei der E.___ SA im Einsatz gewesen. Seither kümmere er sich im Betrieb um den Unterhalt der Fahrzeuge und übernehme Fahrten im Aussendienst ( Urk. 3/3).
Die Bestätigung liest sich, als ob der Beschwerdeführer ununterbrochen arbeitstätig gewesen wäre. Seine Arbei tsunfähigkeit wird darin mit keinem W ort erwähnt, was aufgrund ihrer Erheblichkeit jedoch zu erwarten wäre . Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der
E.___ SA Arbeiten vom 3. bis 1 4. Januar 2021 ausgeführt haben sollte , ist damit ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG für diese Dauer noch nicht nachgewiesen, geschweige denn im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 202 1. Von den beantrag t en Abklärungen bei der (inzwischen in Konkurs gegangenen) E.___ SA ist daher abzu sehen (vgl. Urk. 1 S. 9).
Ebensowenig sind die AHV-Deklarationen für die Jahre 2020 ( Urk. 10/50/2-3 ) und 2021 ( Urk. 3/4) geeignet, das behauptete Arbeitsver hältnis zu beweisen. In Bezug auf die AHV-Deklaration 2020, die eine Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2021 enthält, fällt auf, dass sie am 8. Oktober 2021 ausgefüllt wurde, also just nach Erhalt der leistungsabwei senden Verfügung vom 2 4. September 2021 ( Urk. 10/50/3 ). Der weiter einge reichte BVG-Anschlussvertrag wurde erst am 4. März 2022 abgeschlossen mit einer Rückwirkung ab 1. Januar 2022 ( Urk. 3/6) und ist daher vorliegend nicht von Belang. 3.6
Z usammenfassend sprechen d ie aufgezeigten Ungereimt heiten und Widersprüche insbesondere in ihrer Summe dagegen, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. Januar 2021 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwer deführer bestand.
Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1 d). E ine Versicherten unterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ist folglich zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger