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UV.2022.00037

Keine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG. Meniskusläsion überwiegend wahrscheinlich auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen.

Zürich SozVersG · 2022-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1985, ist bei der Z.___

AG als Client Ser vice Mitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung am 13. Oktober 2019 beim Sprung aufs Bett das linke Knie ver dreht hat (Urk. 7/A1). Am 18. Oktober 2019 fand die Erstuntersu chung im Ärzte zentrum A.___ durch Dr. med. B.___

statt (vgl. Urk. 7/A1 ) , der den Verdacht auf eine mediale Meniskus verletzung links äusserte (vgl. Urk. 7/M4) . Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein vorwiegend horizon ta ler, degenerativer Meniskusriss mit möglicherweise frischem radiärem Einriss im Hinterhornbereich

diagnos tiziert (Urk. 7 /M3 ), welche r am 3 . Februar 2020 opera tiv versorgt wurde (Urk. 7/M2 ).

Gestützt auf die Aktenb eurteilung UVG vom

17. Juni 2020 (Urk. 7/M6 ) verneinte die AXA mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einen Anspruch auf Versicherungs leistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 7/A13). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 27. No vember 2020

sowie einer Stel lung nahme von Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8) - Ein sprache (Urk. 7/A15). In der Folge nahm die A XA weitere Abklärungen vor und ersuchte Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie FMH, um eine ortho pädisch- chirurgische Beur teilung (Urk. Urk. 7/M9 ) . Gestützt darauf wies die A XA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Ja nuar 2022 ab (Urk. 7/A19 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessu a ler Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels. (Urk.

1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

22. März 2022

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 7 / A 1- A20 und M1-M9] ). Mit Verfügung vom

25. März 2022 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mit geteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erfo rderlich erachtet werde (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt. 1.2

1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3 .2

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2. 1

Im angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 22. März 2022 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu verneinen, da weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es liege zwar eine Listendiagnose vor, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen und somit nicht als entschädigungs pflichtige Körperschädigung zu taxieren sei . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Fe bruar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus ser Acht gelassen, dass gemäss Dr. D.___ auf dem MRI keine relevanten de generativen Vorzustände ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe einzig allgemeine theoretische Ausführungen gemacht und nicht konkret am MRI auf ge zeigt, dass für einen Meniskusriss relevante degenerative Veränderungen be ste hen würden. Solche rein theoretischen und allgemeinen Abhandlungen über den Meniskusschaden würden nicht genügen. Es kämen vorliegend auch andere Ur sachen für die Schädigung in Frage und diese seien nicht bloss von unter ge ordneter theoretischer Natur. 3. 3.1

Der erstbehandelnde Arzt des Ärztezentrums A.___ , Dr. B.___ , äusserte den Verdacht auf eine mediale Meniskusverletzung links (Urk. 7/M4). Dazu führte er aus, der Be schwer deführer sei am 13. Oktober 2019 aufs Bett gesprungen und habe dabei das linke Knie verdreht. Objektiv sei das Knie links frei beweglich. Druck schmer zen seien keine vorhanden, ebenso wenig ein Hämatom oder eine Schwel lung. Am 7. November 2019 meldete Dr. B.___ den Beschwerdeführer zur MRI-Abklä rung an. Diese ergab laut Einschätzung des Radiologen Dr. med. F.___

einen vorwiegend horizontalen, degenerativen Menis kus riss mit möglicher weise frischem radiären Einriss im Hinterhornbereich (Urk. 7/M3). In der Folge überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an einen Knie spezialisten der Klinik G.___

zur Abklärung therapeutischer Optionen (vgl. Urk. 7/M4). Dr. D.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 10. Dezember 2019 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie fest . Mit dem Beschwerdeführer sei er übereingekommen, eine arthroskopische Teilmeniskek to mie durchzuführen (Urk. 7/M1). Der operative Eingriff (Kniearthroskopie und mediale Teilmenis kek tomie Knie links) erfolgte am 3. Februar 2020. Bei unauffälligen Knorpel verhält nis sen präsentierte sich eine komplexe Läsion des medialen Meniskusrisses

(Urk. 7/M2) . Im Rahmen einer Verlaufskontrolle berichtete der Beschwerdeführer von leichten Restbeschwerden bei vermehrter Belastung , weshalb eine Serie MTT verordnet wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 29. April 2020, Urk. 7/M5). 3.2

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung UVG durch ihren eigenen medizinischen Dienst. Dr. med. H.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie, bejahte in seiner Stellungnahme vom

17. Juni 2020 eine Listendiagnose gemäss A rt. 6 Abs. 2 UVG, führte aber aus , dass diese auf Abnützung zurückzuführen sei (Urk. 7/M6). 3.3

Dr. med. C.___ hielt im Rahmen einer chirurgisch-versicherungs me dizinischen Kurzbeurteilung fest, horizontale Me nis kus läsionen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinter horns , seien stets überwiegend wahrscheinli ch verschleisskausal. Nichtsdest otrotz lohne es sich, insbesondere bei jüngeren Versicherten, die MRI-Bilder vorzulegen und zu überprüfen, ob MR-tomograp hisch tatsächlich eine meist muk oide Menis kus degeneration nachge wiesen werden könne (vgl. Stellungnahme vom 27. Novem ber 2020, Urk. 7/M8). 3.4

Dr. D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8), der Meniskus würde eine Komplexläsion aufweisen und sei nicht degenera tiv, sondern traumatisch verändert, zeige das restliche Kniegele nk doch keiner lei degenerative Veränderungen. Vorliegend handle es sich um eine Lis ten verletzung. Bei in sich gerissenen Meniskus sei es nicht möglich, im MRI eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden. 3.5

Demgegenüber äusserte Dr. E.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2022 (Urk. 7/M9), die Zeichen einer komplexen Meniskusschädigung im medialen Hinterhorn hätten für den Radiologen Anlass gegeben, von einem degenerativen Meniskusriss zu sprechen. Auch wenn der Radiologe die Befundung des Knochens und der Innenbänder unterlassen habe, könne im Nachvollzug klar festgehalten werden, dass weder Zeichen eines Bone

Bruise , noch einer begleitenden Verlet zung des Innenbandes vorliegen würden. Somit könne weder eine erheb liche Stauchung, noch eine relevante Distorsion postuliert werden. Es handle sich um eine isolierte mediale Meniskusschädigung. Der einzige in der versicherungs me di zinischen Literatur beschriebene Entstehungs mechanismus für eine isolierte Me nis kusverletzung sei der sogenannte Drehsturz. In casu seien die Kriterien hier für nicht erfüllt. Die komplexe, vor allem horizontale Form und Lokalisation der Zu sam menhangstrennung seien charakteristisch für eine chronische Vorverän de rung, die selbst in dieser Alterskategorie nicht selten vorkomme. Eine multidirek tionale Form der Spaltung könne nicht durch ein unidirektionales Trauma ent stehen. Zudem würden klar die topographischen Zeichen einer Begleitverletzung am Innenband fehlen. Zusammenfassend würden alle Indizien der strukturierten versicherungs medizinischen Beurteilung für das vorwiegende Vorliegen einer de generativen Vorschädigung am Innenmeniskus sprechen. Frische Verletzungs zei chen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Um eine Vorabnüt zung zu plausibilisieren, müsse nicht unbedingt das Bild einer mukoiden

Degeneration vorliegen. Bereits der Nachweis einer erheblich en horizontalen Spalt bildung s e i für die Entstehung einer degenerativen transmuralen Meniskus schädigung charakteristisch. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend der gesetz liche Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhn li chen äusseren Faktors zu verneinen . Dies ist unbestritten. 4.2

Der anlässlich des operativen Eingriffs vom 3. Februar 2020 sanierte Meniskus schaden (Kniearthroskopie und mediale Teilmeniskektomie Knie links) fällt grund sätzlich unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschä di gungen ( lit . c). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob damit die Vermutung greift, dass es sich vorliegend um eine Listendiagnose handelt, deren Behandlung vom Un fallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körper schä di gung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Kra nkheit zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.3.2 ). 4.3

Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Januar 2022 (E. 3.5) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So lagen dem Versicherungsmediziner die vollständigen Vorakten vor und begründete er seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und der wissenschaftlichen Fach literatur. Er legte unter Berück sich ti gung der

Vorakten , insbesondere der MRI-Untersuchung vom

13. November 2019 (Urk. 7/M3 ) , schlüssig dar, dass

bei feh lenden Hinweisen auf eine Bone

Bruise oder eine begleitende Verletzung des Innenbandes eine erhebliche Stauchung oder relevante Distorsion ausgeschlossen werden könne und vielmehr von einer iso liert medialen Meniskusschädigung aus zugehen sei (E. 3.5). Auch der erst untersuchende Arzt Dr. B.___ hielt keine unfallspezifischen Begleitver letzun gen wie Hämatome oder Schwel lun gen als Nachweis einer relevanten Kraftein wir kung auf das Knie fest (E.

3.1) . Insofern kann Dr. E.___ dahingehend gefolgt werden, d ass der im MRI vom 13. November 2019 ersichtliche Meniskusschaden ei nem isolierten Meniskusriss

entspricht, wel cher nur im Falle eines Drehsturzes traumatisch bedingt sein kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor, fehlt es vor liegend doch bereits an der für den Mecha nismus eines Drehsturzes gefor der ten festen Fixation des Unterschenkels/Fusses auf dem Boden (vgl. Urk. 7/M4, Urk. 7/A3 ). Folglich hat das beim Ereignis vom

13. Oktober 2019 erlittene leichte Distorsionstrauma höchstens zu einer tempo rären Verschlim me rung beziehungs weise einer Sympto matisierung bei degenera tiv bedingtem Vor zustand geführt.

4.4

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf den Bericht des ihn behandelnden und operierenden Arzt Dr. D.___ sowie auf die Kurzbeurteilung von Dr. C.___ . Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. C.___ verwies explizit darauf, dass horizontale Meniskus lä sio nen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinterhorns , über wiegend wahr schein lich verschleisskausal seien (E. 3.3). Damit bestätigte sie die Aus führungen von Dr. E.___ , wonach der Nachweis einer erheb lichen horizontalen Spaltbildung für die Entstehung einer degenerativen trans mura len Meniskus schä di gung charak ter istisch sei (E. 3.5 in fine ). Dies entspricht denn auch der Ein schätzung des Radiologen, der den horizontalen Meniskusriss ebenfalls de gene rativ beurteilte (vgl. Urk. 7/M3). Dr. D.___

äusserte zwar, dass der Meniskus traumatisch verändert sei, ohne jedoch konkrete Anhalts punkte dafür zu nennen. Vielmehr ist es seiner Meinung nach nicht möglich, bei einem in sich gerissenen Meniskus im MRI eine degenerative von einer trau ma tischen Läsion zu unterscheiden (E . 3.4). Die Angaben von Dr. C.___

und Dr.

D.___

genügen im Hinblick auf das erforderliche Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht, um die Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die Meniskusläsion vorwiegend degenerativ bedingt ist, in Frage zu stel len. Damit ist davon auszugehen, dass die Verletzung vorwiegend auf eine Abnützung im Sinne der im MRI festgestellten degenerativen Verän de rungen zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (E. 1.3.2) gelungen ist.

5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1985, ist bei der Z.___

AG als Client Ser vice Mitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung am 13. Oktober 2019 beim Sprung aufs Bett das linke Knie ver dreht hat (Urk. 7/A1). Am 18. Oktober 2019 fand die Erstuntersu chung im Ärzte zentrum A.___ durch Dr. med. B.___

statt (vgl. Urk. 7/A1 ) , der den Verdacht auf eine mediale Meniskus verletzung links äusserte (vgl. Urk. 7/M4) . Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein vorwiegend horizon ta ler, degenerativer Meniskusriss mit möglicherweise frischem radiärem Einriss im Hinterhornbereich

diagnos tiziert (Urk. 7 /M3 ), welche r am

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt.

E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).

E. 1.3 .2

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 ). So lagen dem Versicherungsmediziner die vollständigen Vorakten vor und begründete er seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und der wissenschaftlichen Fach literatur. Er legte unter Berück sich ti gung der

Vorakten , insbesondere der MRI-Untersuchung vom

13. November 2019 (Urk. 7/M3 ) , schlüssig dar, dass

bei feh lenden Hinweisen auf eine Bone

Bruise oder eine begleitende Verletzung des Innenbandes eine erhebliche Stauchung oder relevante Distorsion ausgeschlossen werden könne und vielmehr von einer iso liert medialen Meniskusschädigung aus zugehen sei (E. 3.5). Auch der erst untersuchende Arzt Dr. B.___ hielt keine unfallspezifischen Begleitver letzun gen wie Hämatome oder Schwel lun gen als Nachweis einer relevanten Kraftein wir kung auf das Knie fest (E.

3.1) . Insofern kann Dr. E.___ dahingehend gefolgt werden, d ass der im MRI vom 13. November 2019 ersichtliche Meniskusschaden ei nem isolierten Meniskusriss

entspricht, wel cher nur im Falle eines Drehsturzes traumatisch bedingt sein kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor, fehlt es vor liegend doch bereits an der für den Mecha nismus eines Drehsturzes gefor der ten festen Fixation des Unterschenkels/Fusses auf dem Boden (vgl. Urk. 7/M4, Urk. 7/A3 ). Folglich hat das beim Ereignis vom

13. Oktober 2019 erlittene leichte Distorsionstrauma höchstens zu einer tempo rären Verschlim me rung beziehungs weise einer Sympto matisierung bei degenera tiv bedingtem Vor zustand geführt.

E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2. 1

Im angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 22. März 2022 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu verneinen, da weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es liege zwar eine Listendiagnose vor, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen und somit nicht als entschädigungs pflichtige Körperschädigung zu taxieren sei . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Fe bruar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus ser Acht gelassen, dass gemäss Dr. D.___ auf dem MRI keine relevanten de generativen Vorzustände ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe einzig allgemeine theoretische Ausführungen gemacht und nicht konkret am MRI auf ge zeigt, dass für einen Meniskusriss relevante degenerative Veränderungen be ste hen würden. Solche rein theoretischen und allgemeinen Abhandlungen über den Meniskusschaden würden nicht genügen. Es kämen vorliegend auch andere Ur sachen für die Schädigung in Frage und diese seien nicht bloss von unter ge ordneter theoretischer Natur. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der erstbehandelnde Arzt des Ärztezentrums A.___ , Dr. B.___ , äusserte den Verdacht auf eine mediale Meniskusverletzung links (Urk. 7/M4). Dazu führte er aus, der Be schwer deführer sei am 13. Oktober 2019 aufs Bett gesprungen und habe dabei das linke Knie verdreht. Objektiv sei das Knie links frei beweglich. Druck schmer zen seien keine vorhanden, ebenso wenig ein Hämatom oder eine Schwel lung. Am 7. November 2019 meldete Dr. B.___ den Beschwerdeführer zur MRI-Abklä rung an. Diese ergab laut Einschätzung des Radiologen Dr. med. F.___

einen vorwiegend horizontalen, degenerativen Menis kus riss mit möglicher weise frischem radiären Einriss im Hinterhornbereich (Urk. 7/M3). In der Folge überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an einen Knie spezialisten der Klinik G.___

zur Abklärung therapeutischer Optionen (vgl. Urk. 7/M4). Dr. D.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 10. Dezember 2019 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie fest . Mit dem Beschwerdeführer sei er übereingekommen, eine arthroskopische Teilmeniskek to mie durchzuführen (Urk. 7/M1). Der operative Eingriff (Kniearthroskopie und mediale Teilmenis kek tomie Knie links) erfolgte am 3. Februar 2020. Bei unauffälligen Knorpel verhält nis sen präsentierte sich eine komplexe Läsion des medialen Meniskusrisses

(Urk. 7/M2) . Im Rahmen einer Verlaufskontrolle berichtete der Beschwerdeführer von leichten Restbeschwerden bei vermehrter Belastung , weshalb eine Serie MTT verordnet wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 29. April 2020, Urk. 7/M5).

E. 3.2 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung UVG durch ihren eigenen medizinischen Dienst. Dr. med. H.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie, bejahte in seiner Stellungnahme vom

17. Juni 2020 eine Listendiagnose gemäss A rt. 6 Abs. 2 UVG, führte aber aus , dass diese auf Abnützung zurückzuführen sei (Urk. 7/M6).

E. 3.3 Dr. med. C.___ hielt im Rahmen einer chirurgisch-versicherungs me dizinischen Kurzbeurteilung fest, horizontale Me nis kus läsionen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinter horns , seien stets überwiegend wahrscheinli ch verschleisskausal. Nichtsdest otrotz lohne es sich, insbesondere bei jüngeren Versicherten, die MRI-Bilder vorzulegen und zu überprüfen, ob MR-tomograp hisch tatsächlich eine meist muk oide Menis kus degeneration nachge wiesen werden könne (vgl. Stellungnahme vom 27. Novem ber 2020, Urk. 7/M8).

E. 3.4 Dr. D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8), der Meniskus würde eine Komplexläsion aufweisen und sei nicht degenera tiv, sondern traumatisch verändert, zeige das restliche Kniegele nk doch keiner lei degenerative Veränderungen. Vorliegend handle es sich um eine Lis ten verletzung. Bei in sich gerissenen Meniskus sei es nicht möglich, im MRI eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden.

E. 3.5 Demgegenüber äusserte Dr. E.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2022 (Urk. 7/M9), die Zeichen einer komplexen Meniskusschädigung im medialen Hinterhorn hätten für den Radiologen Anlass gegeben, von einem degenerativen Meniskusriss zu sprechen. Auch wenn der Radiologe die Befundung des Knochens und der Innenbänder unterlassen habe, könne im Nachvollzug klar festgehalten werden, dass weder Zeichen eines Bone

Bruise , noch einer begleitenden Verlet zung des Innenbandes vorliegen würden. Somit könne weder eine erheb liche Stauchung, noch eine relevante Distorsion postuliert werden. Es handle sich um eine isolierte mediale Meniskusschädigung. Der einzige in der versicherungs me di zinischen Literatur beschriebene Entstehungs mechanismus für eine isolierte Me nis kusverletzung sei der sogenannte Drehsturz. In casu seien die Kriterien hier für nicht erfüllt. Die komplexe, vor allem horizontale Form und Lokalisation der Zu sam menhangstrennung seien charakteristisch für eine chronische Vorverän de rung, die selbst in dieser Alterskategorie nicht selten vorkomme. Eine multidirek tionale Form der Spaltung könne nicht durch ein unidirektionales Trauma ent stehen. Zudem würden klar die topographischen Zeichen einer Begleitverletzung am Innenband fehlen. Zusammenfassend würden alle Indizien der strukturierten versicherungs medizinischen Beurteilung für das vorwiegende Vorliegen einer de generativen Vorschädigung am Innenmeniskus sprechen. Frische Verletzungs zei chen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Um eine Vorabnüt zung zu plausibilisieren, müsse nicht unbedingt das Bild einer mukoiden

Degeneration vorliegen. Bereits der Nachweis einer erheblich en horizontalen Spalt bildung s e i für die Entstehung einer degenerativen transmuralen Meniskus schädigung charakteristisch.

E. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).

E. 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend der gesetz liche Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhn li chen äusseren Faktors zu verneinen . Dies ist unbestritten.

E. 4.2 Der anlässlich des operativen Eingriffs vom 3. Februar 2020 sanierte Meniskus schaden (Kniearthroskopie und mediale Teilmeniskektomie Knie links) fällt grund sätzlich unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschä di gungen ( lit . c). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob damit die Vermutung greift, dass es sich vorliegend um eine Listendiagnose handelt, deren Behandlung vom Un fallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körper schä di gung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Kra nkheit zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.3.2 ).

E. 4.3 Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Januar 2022 (E. 3.5) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf den Bericht des ihn behandelnden und operierenden Arzt Dr. D.___ sowie auf die Kurzbeurteilung von Dr. C.___ . Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. C.___ verwies explizit darauf, dass horizontale Meniskus lä sio nen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinterhorns , über wiegend wahr schein lich verschleisskausal seien (E. 3.3). Damit bestätigte sie die Aus führungen von Dr. E.___ , wonach der Nachweis einer erheb lichen horizontalen Spaltbildung für die Entstehung einer degenerativen trans mura len Meniskus schä di gung charak ter istisch sei (E. 3.5 in fine ). Dies entspricht denn auch der Ein schätzung des Radiologen, der den horizontalen Meniskusriss ebenfalls de gene rativ beurteilte (vgl. Urk. 7/M3). Dr. D.___

äusserte zwar, dass der Meniskus traumatisch verändert sei, ohne jedoch konkrete Anhalts punkte dafür zu nennen. Vielmehr ist es seiner Meinung nach nicht möglich, bei einem in sich gerissenen Meniskus im MRI eine degenerative von einer trau ma tischen Läsion zu unterscheiden (E . 3.4). Die Angaben von Dr. C.___

und Dr.

D.___

genügen im Hinblick auf das erforderliche Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht, um die Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die Meniskusläsion vorwiegend degenerativ bedingt ist, in Frage zu stel len. Damit ist davon auszugehen, dass die Verletzung vorwiegend auf eine Abnützung im Sinne der im MRI festgestellten degenerativen Verän de rungen zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (E. 1.3.2) gelungen ist.

E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00037

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht lic.

iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1985, ist bei der Z.___

AG als Client Ser vice Mitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung am 13. Oktober 2019 beim Sprung aufs Bett das linke Knie ver dreht hat (Urk. 7/A1). Am 18. Oktober 2019 fand die Erstuntersu chung im Ärzte zentrum A.___ durch Dr. med. B.___

statt (vgl. Urk. 7/A1 ) , der den Verdacht auf eine mediale Meniskus verletzung links äusserte (vgl. Urk. 7/M4) . Gestützt auf bildgebende Befunde wurde ein vorwiegend horizon ta ler, degenerativer Meniskusriss mit möglicherweise frischem radiärem Einriss im Hinterhornbereich

diagnos tiziert (Urk. 7 /M3 ), welche r am 3 . Februar 2020 opera tiv versorgt wurde (Urk. 7/M2 ).

Gestützt auf die Aktenb eurteilung UVG vom

17. Juni 2020 (Urk. 7/M6 ) verneinte die AXA mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einen Anspruch auf Versicherungs leistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 7/A13). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 27. No vember 2020

sowie einer Stel lung nahme von Dr. med. D.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8) - Ein sprache (Urk. 7/A15). In der Folge nahm die A XA weitere Abklärungen vor und ersuchte Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie FMH, um eine ortho pädisch- chirurgische Beur teilung (Urk. Urk. 7/M9 ) . Gestützt darauf wies die A XA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Ja nuar 2022 ab (Urk. 7/A19 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2022 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leis tun gen zu erbringen. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In pro zessu a ler Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels. (Urk.

1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

22. März 2022

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 7 / A 1- A20 und M1-M9] ). Mit Verfügung vom

25. März 2022 wurde de m Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mit geteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erfo rderlich erachtet werde (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt. 1.2

1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aus senwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3 .2

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2. 1

Im angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) sowie in ihrer Be schwerdeantwort vom 22. März 2022 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung sei zu verneinen, da weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es liege zwar eine Listendiagnose vor, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen und somit nicht als entschädigungs pflichtige Körperschädigung zu taxieren sei . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Fe bruar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe aus ser Acht gelassen, dass gemäss Dr. D.___ auf dem MRI keine relevanten de generativen Vorzustände ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe einzig allgemeine theoretische Ausführungen gemacht und nicht konkret am MRI auf ge zeigt, dass für einen Meniskusriss relevante degenerative Veränderungen be ste hen würden. Solche rein theoretischen und allgemeinen Abhandlungen über den Meniskusschaden würden nicht genügen. Es kämen vorliegend auch andere Ur sachen für die Schädigung in Frage und diese seien nicht bloss von unter ge ordneter theoretischer Natur. 3. 3.1

Der erstbehandelnde Arzt des Ärztezentrums A.___ , Dr. B.___ , äusserte den Verdacht auf eine mediale Meniskusverletzung links (Urk. 7/M4). Dazu führte er aus, der Be schwer deführer sei am 13. Oktober 2019 aufs Bett gesprungen und habe dabei das linke Knie verdreht. Objektiv sei das Knie links frei beweglich. Druck schmer zen seien keine vorhanden, ebenso wenig ein Hämatom oder eine Schwel lung. Am 7. November 2019 meldete Dr. B.___ den Beschwerdeführer zur MRI-Abklä rung an. Diese ergab laut Einschätzung des Radiologen Dr. med. F.___

einen vorwiegend horizontalen, degenerativen Menis kus riss mit möglicher weise frischem radiären Einriss im Hinterhornbereich (Urk. 7/M3). In der Folge überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an einen Knie spezialisten der Klinik G.___

zur Abklärung therapeutischer Optionen (vgl. Urk. 7/M4). Dr. D.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 10. Dezember 2019 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie fest . Mit dem Beschwerdeführer sei er übereingekommen, eine arthroskopische Teilmeniskek to mie durchzuführen (Urk. 7/M1). Der operative Eingriff (Kniearthroskopie und mediale Teilmenis kek tomie Knie links) erfolgte am 3. Februar 2020. Bei unauffälligen Knorpel verhält nis sen präsentierte sich eine komplexe Läsion des medialen Meniskusrisses

(Urk. 7/M2) . Im Rahmen einer Verlaufskontrolle berichtete der Beschwerdeführer von leichten Restbeschwerden bei vermehrter Belastung , weshalb eine Serie MTT verordnet wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 29. April 2020, Urk. 7/M5). 3.2

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Aktenbeurteilung UVG durch ihren eigenen medizinischen Dienst. Dr. med. H.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie, bejahte in seiner Stellungnahme vom

17. Juni 2020 eine Listendiagnose gemäss A rt. 6 Abs. 2 UVG, führte aber aus , dass diese auf Abnützung zurückzuführen sei (Urk. 7/M6). 3.3

Dr. med. C.___ hielt im Rahmen einer chirurgisch-versicherungs me dizinischen Kurzbeurteilung fest, horizontale Me nis kus läsionen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinter horns , seien stets überwiegend wahrscheinli ch verschleisskausal. Nichtsdest otrotz lohne es sich, insbesondere bei jüngeren Versicherten, die MRI-Bilder vorzulegen und zu überprüfen, ob MR-tomograp hisch tatsächlich eine meist muk oide Menis kus degeneration nachge wiesen werden könne (vgl. Stellungnahme vom 27. Novem ber 2020, Urk. 7/M8). 3.4

Dr. D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/M8), der Meniskus würde eine Komplexläsion aufweisen und sei nicht degenera tiv, sondern traumatisch verändert, zeige das restliche Kniegele nk doch keiner lei degenerative Veränderungen. Vorliegend handle es sich um eine Lis ten verletzung. Bei in sich gerissenen Meniskus sei es nicht möglich, im MRI eine degenerative von einer traumatischen Läsion zu unterscheiden. 3.5

Demgegenüber äusserte Dr. E.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Januar 2022 (Urk. 7/M9), die Zeichen einer komplexen Meniskusschädigung im medialen Hinterhorn hätten für den Radiologen Anlass gegeben, von einem degenerativen Meniskusriss zu sprechen. Auch wenn der Radiologe die Befundung des Knochens und der Innenbänder unterlassen habe, könne im Nachvollzug klar festgehalten werden, dass weder Zeichen eines Bone

Bruise , noch einer begleitenden Verlet zung des Innenbandes vorliegen würden. Somit könne weder eine erheb liche Stauchung, noch eine relevante Distorsion postuliert werden. Es handle sich um eine isolierte mediale Meniskusschädigung. Der einzige in der versicherungs me di zinischen Literatur beschriebene Entstehungs mechanismus für eine isolierte Me nis kusverletzung sei der sogenannte Drehsturz. In casu seien die Kriterien hier für nicht erfüllt. Die komplexe, vor allem horizontale Form und Lokalisation der Zu sam menhangstrennung seien charakteristisch für eine chronische Vorverän de rung, die selbst in dieser Alterskategorie nicht selten vorkomme. Eine multidirek tionale Form der Spaltung könne nicht durch ein unidirektionales Trauma ent stehen. Zudem würden klar die topographischen Zeichen einer Begleitverletzung am Innenband fehlen. Zusammenfassend würden alle Indizien der strukturierten versicherungs medizinischen Beurteilung für das vorwiegende Vorliegen einer de generativen Vorschädigung am Innenmeniskus sprechen. Frische Verletzungs zei chen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Um eine Vorabnüt zung zu plausibilisieren, müsse nicht unbedingt das Bild einer mukoiden

Degeneration vorliegen. Bereits der Nachweis einer erheblich en horizontalen Spalt bildung s e i für die Entstehung einer degenerativen transmuralen Meniskus schädigung charakteristisch. 4. 4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ist vorliegend der gesetz liche Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG aufgrund eines fehlenden ungewöhn li chen äusseren Faktors zu verneinen . Dies ist unbestritten. 4.2

Der anlässlich des operativen Eingriffs vom 3. Februar 2020 sanierte Meniskus schaden (Kniearthroskopie und mediale Teilmeniskektomie Knie links) fällt grund sätzlich unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschä di gungen ( lit . c). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob damit die Vermutung greift, dass es sich vorliegend um eine Listendiagnose handelt, deren Behandlung vom Un fallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körper schä di gung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Kra nkheit zurückzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.3.2 ). 4.3

Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Januar 2022 (E. 3.5) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4 ). So lagen dem Versicherungsmediziner die vollständigen Vorakten vor und begründete er seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten und der wissenschaftlichen Fach literatur. Er legte unter Berück sich ti gung der

Vorakten , insbesondere der MRI-Untersuchung vom

13. November 2019 (Urk. 7/M3 ) , schlüssig dar, dass

bei feh lenden Hinweisen auf eine Bone

Bruise oder eine begleitende Verletzung des Innenbandes eine erhebliche Stauchung oder relevante Distorsion ausgeschlossen werden könne und vielmehr von einer iso liert medialen Meniskusschädigung aus zugehen sei (E. 3.5). Auch der erst untersuchende Arzt Dr. B.___ hielt keine unfallspezifischen Begleitver letzun gen wie Hämatome oder Schwel lun gen als Nachweis einer relevanten Kraftein wir kung auf das Knie fest (E.

3.1) . Insofern kann Dr. E.___ dahingehend gefolgt werden, d ass der im MRI vom 13. November 2019 ersichtliche Meniskusschaden ei nem isolierten Meniskusriss

entspricht, wel cher nur im Falle eines Drehsturzes traumatisch bedingt sein kann. Ein solcher liegt hier aber nicht vor, fehlt es vor liegend doch bereits an der für den Mecha nismus eines Drehsturzes gefor der ten festen Fixation des Unterschenkels/Fusses auf dem Boden (vgl. Urk. 7/M4, Urk. 7/A3 ). Folglich hat das beim Ereignis vom

13. Oktober 2019 erlittene leichte Distorsionstrauma höchstens zu einer tempo rären Verschlim me rung beziehungs weise einer Sympto matisierung bei degenera tiv bedingtem Vor zustand geführt.

4.4

Der Beschwerdeführer stützte sich zur Begründung seines Standpunktes auf den Bericht des ihn behandelnden und operierenden Arzt Dr. D.___ sowie auf die Kurzbeurteilung von Dr. C.___ . Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen diese Einschätzungen auch aus anderen Gründen die medizinische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen. Dr. C.___ verwies explizit darauf, dass horizontale Meniskus lä sio nen, speziell am Innenmeniskus und in Lokalisation des Hinterhorns , über wiegend wahr schein lich verschleisskausal seien (E. 3.3). Damit bestätigte sie die Aus führungen von Dr. E.___ , wonach der Nachweis einer erheb lichen horizontalen Spaltbildung für die Entstehung einer degenerativen trans mura len Meniskus schä di gung charak ter istisch sei (E. 3.5 in fine ). Dies entspricht denn auch der Ein schätzung des Radiologen, der den horizontalen Meniskusriss ebenfalls de gene rativ beurteilte (vgl. Urk. 7/M3). Dr. D.___

äusserte zwar, dass der Meniskus traumatisch verändert sei, ohne jedoch konkrete Anhalts punkte dafür zu nennen. Vielmehr ist es seiner Meinung nach nicht möglich, bei einem in sich gerissenen Meniskus im MRI eine degenerative von einer trau ma tischen Läsion zu unterscheiden (E . 3.4). Die Angaben von Dr. C.___

und Dr.

D.___

genügen im Hinblick auf das erforderliche Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht, um die Beurteilung durch Dr. E.___ , wonach die Meniskusläsion vorwiegend degenerativ bedingt ist, in Frage zu stel len. Damit ist davon auszugehen, dass die Verletzung vorwiegend auf eine Abnützung im Sinne der im MRI festgestellten degenerativen Verän de rungen zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis (E. 1.3.2) gelungen ist.

5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler