Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1985, war seit 2 1. März 2016 als Werkhofmitarbeiter bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 10/154/2) und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfälle n
versicher
t. Mit Schadenmel dung vom 8. März 2017 ( Urk. 10 /1) wurde der Suva
angezeigt , dass sich der Versicherte am 2 1. Juni 2016
an der rechten Schulter verletzt habe, als er beim Hinabsteigen von einer Leiter einen Fehltritt gemacht und sich mit der rechten Hand an der Leiter f estgehalten
habe , worauf
ihm die S chulter nach oben gezogen worden sei (vgl. Urk. 10/25). Die Suva gewährte ihre Leistungen ( Heilbeha ndlung und Taggeld; vgl. Urk. 10/11) . B ei protrahiertem Verlauf veranlasste sie im Juli 2017 ( Urk. 10/42) und im Januar 2018 ( Urk. 10/66) eine orthopädische Unter suchung. In der Folge unterbreitete s ie die medizinischen Akten
mehrfach ihrer Kreisärztin ( Urk. 10/68 , Urk. 10/78 und Urk. 10/109 ) . A m 4. September 2018 ( Urk. 10/110) stellte sie den Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehend en Leistungen per 30. S eptember 2018 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwendungen ( Urk. 10/122) . Zwischenzeitlich wies die Invalidenversicherung das Begehren um Gewährung eine r Invalidenrente mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 10/130) ab. D ie Suva unterbreite te
den Fall erneut ihrer Kreisärztin zur Stellungnahme ( Urk. 10/133 ) . A m 2 5. Mai 2021 erfolgte eine k reisärztliche Untersuchung ( Urk. 10/158). Mit Verfügung vom 15 . Juni 2021 verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Inte gritäts entschädigung ( Urk. 10/160 ). Daran hielt sie auf Ein sprache des Versicherten hin ( Urk. 10/165) mit Entscheid vom 11 . Januar 2022 ( Urk.
2) fest. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Februar 2022
(Urk.1) Beschwerde mit dem Antrag (S. 2), der Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab 1. September 2018 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2022 ( Urk. 9 ) auf Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2022 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 1. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente damit ( Urk. 2 S. 6 f. ), dass gemäss Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, aufgrund der Untersuchung vom 2 5. Mai 2021 dem Beschwerdeführer infolge eines Unfalls im Januar 2012 am rechten Knie leichte bis mittelschwere Arbeiten ,
die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden sollten, ganztags zumutbar seien. Im Rah men dieses Zumutbarkeitsprofils sei er
– auch nach dem Zweitereignis vom 2 1. Juni 2016 - wieder ganztags arbeitsfähig
mit d er Einschränkung, dass
Arbeiten ü ber K opf lediglich selten und die Gewichts belastung en rechts nicht mehr als 5 kg betragen sollte n .
Bei seiner angestammte n Tätigkeit seien gemäss Arbeitsplatzbeschreibung keine Arbeiten über K opf aus zuführen gewesen
und es habe ein e
Gewich tslimit e bis 10 kg bestanden . Es hätten auch keine Leitern und Gerüste bestiegen werden müssen; beidhändige s Arbeit en sei nicht notwendig gewesen (S. 7). Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne (LSE) zu ermitteln und betrage Fr. 67'767.-- (S. 8). A ufgrund des Zumutbarkeitsprofils sei dabei kein Leidensabzug zu berücksichtigen (S. 9). Da die Ans tellungen vor den beiden Unfallereignissen im Januar 2012 und im Juni 2016 wegen ihrer sehr kurzen D auer keine genügende Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommen s
bilden könnten , sei auch hier auf den Tabellenlohn und auf ein errechn e tes
Valideneinkommen von Fr. 69'657. -- abzustellen.
Im Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk. 9 S. 7) , es könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf ein Validenein kommen gemäss der Tabelle T17 (Mechaniker) der LSE 2018 abgestel lt werden. Der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz keine Ausbildung und verfüge über schlechte Deutschkenntnisse ;
dem IK-Auszug könne ent n ommen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen erzielt habe , welches er
nun geltend mache. D ie Ausrichtung einer Invalidenrente sei damit zu Rec ht verneint worden . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ), er habe sich von der beim ersten Unfall zugezogenen Verletzung am rechten Knie und von der beim zweiten Unfall erlittenen Verletzung an der rechten Schulter nicht vollständig erholt, sondern es seien dauerhafte Beeinträchtigungen verblieben. Das von der Kreisärztin beschriebene Zumutbarkeitsprofil erfasse die tatsäch lichen funktionellen Einschränkungen nicht vollständig. Zutreffender sei die Beschreibung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 6. Juli 2018 (S. 6) . Aufgrund der Schulterver letzung seien nur noch leichte an gepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zumutbar . Aufgrund der Knieverletzung sei er dergestalt eingeschränkt, dass er auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen sei , die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden müssten (S. 7). Das Inval ideneinkommen von Fr. 67'767.-- sei zu hoch und es sei aufgrund der Analyse des Büro s für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG laut den gewichteten LSE-Tabellen 2018 von e inem Jahreslohn von maximal Fr. 56'886.97 auszugehen (S. 8). Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass er nach der Schulzeit in den Jahren 2000 bis 2002 eine dreijährige Ausbildung als Maschinenmechaniker in Italien gemacht habe und ohne die beiden Unfälle weiterhin als Mechaniker arbeiten würde. Dabei könnte er gestützt auf T17 der LSE 2018 ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 76'341.2 7 erzielen , woraus
ein Invaliditätsgrad von 25 %
resultiere. Da die Beschwerde gegnerin zum Schluss gelangt sei , dass der zweite Versicherungsfall per Ende September 2018 abzuschliessen
sei , stehe ihm die Rente ab 1. Oktober 2018 zu. 2.3
Str eitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallvers icherung hat 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD )
stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 10/165/11-12) zu Händen er Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit Verweis auf den Arztbericht der Uni versitätsklinik C.___ vom 1 2. Februar 2018
aus, die folgende Diagnose : PASTA Läsion Supraspinatus , AC- Arthropathie , Biceps -Tendinopathie rechte Schulter. Der Beschwerdeführer sei als Werkhofmit arbeiter tätig ; dabei handle
es sich um eine leichte Tätigkei t, bei der er lediglich ein paar Knöpfe drücken und den Pneulader fahren müsse. Es fielen keine Ü ber kopftätigkeiten an, schwere Gewichte müss t en nicht gehoben werden .
Bei vorge schädigter Schulter sollten aus medizinischer Sicht Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopf arbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes , nicht me hr zugemutet werden. Es sollte auch d as Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bi s 8 kg unter ungünstigen Hebeln und auch in günstiger Belastungsposition, körpernah, bis Lendenhöhe sowie Lasten von über 20 kg vermieden werden . Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschwe ren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar.
Die ausgeprägte Beschwerdesymptomatik beziehungsweise Beschwerde - verschlechterung lasse sich mit dem MRI - Befund nicht erklären . So sei eine Arthroskopie des rechten Schultergelenkes auch nicht sinnvoll und von einer operativen Sanierung der PASTA Läsion sei keine Besserung der Beschwerde symptomatik zu erwarten ; dies habe auch für eine Infiltrationstherapie des AC-Gelenkes zu gelten. Aus chirurgischer Sicht sei eine Operation nicht zu empfehlen ; auch weitere konservative Therapien seien nach 18 Monaten konser vativer Therapie nicht mehr sinnvoll beziehungsweise es sei keine Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten und eine Symptomausweitung sei offen sichtlich
nicht auszuschliessen . 3.2
Im Untersuchungsbericht vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 10/158) hielt Kreisärztin Dr. A.___
fest , beim Beschwerdeführer sei en nach einem Unfall im Juni 2016 mit Schulterdistorsion rechts im Dezember 2016 eine partielle Avulsion einer distalen Supraspinatussehne sowie narbige Veränderung am inferioren labroligamentären
Komplex festgestellt worden. Unter konservativer Therapie habe sich im Januar 2018 tendenziell eine Befundverschlechterung, vor allem eine Verschlechterung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt. Eine Infiltration oder Operation habe der Beschwerdeführer abgelehnt (S. 1). Hinsichtlich des rechten Knies sei nach einem Unfall Ende Januar im März 2012 im Rahmen einer Knie arthroskopie rechts eine mediale und laterale Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Bei einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2014 habe noch eine minime Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie eine gering ausgeprägte Belastungsintoleranz festgestellt werden können und es sei vom medizinischen Endzustand zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgegangen worden. Die Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker sei dabei als nicht mehr zumutbar beurteilt worden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien hingegen als ganztags möglich erachtet worden unter Ausschluss ü berwiegend im Knien und Hocken auszuführende r
Arbeiten oder solche r , die ausschliesslich stehend und gehend durchgeführt werden müssten (S. 3).
Im Gespräch beklage der Beschwerdeführer, dass er immer noch Schulter beschwerden rechts habe und Schmerzmittel einnehme n müsse . Die Schulter schmerzen würden bei bestimmten Tätigkeiten während der Arbeit auf treten , vor allem beim Arbeiten mit Gewichten. Er habe auch weniger Kraft in der rechten Schulter und die
Beweglichkeit sei nicht wie auf der linken Seite. Der Nachtschlaf sei gestört und er müsse wegen der Schul terschmerzen die Position ändern (S. 4). Neben den Schulterschmerzen rechts habe er seit einer Knieoperation vor Jahren Kniebeschwerden rechts, die er als belastungsabhängig beschreibe und die bei Wetterwechsel auftreten würden. Diese Schmerzen hätten sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert . Seit eineinhalb Jahren arbeite er bei seinem Bruder in der Autowerkstatt den ganzen Tag mit reduzierter Leistung. Das Pensum stufe er zwischen 40 bis 50 % ein. Davor habe er als Landmaschinen mechaniker und im Strassenbau gearbeitet (S. 5).
Zum Untersuchungsbefund führte die Kreisärztin aus, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und präsentiere sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand bei einem Gewicht von 97 kg und einer Körpergrösse von 169 cm. Das Gehen in Turnschuhen und barfuss sei sicher und hinkfrei . Die hockende Position k önne bis knapp üb er 90° und ebenfalls die kniende Position ohne Angabe von Knieschmerzen eingenommen werden. Inspektorisch
zeige sich ein leichter Schulterhochstand r echts. Es bestünden keine a uffällige n muskulären Hypotro phien
im Bereich der oberen und unteren Extremität. Bezüglich Bewegungsum fang der Schultergelenke betrage die Ab-/Adduktion rechts 130-0-30°, links 160-0-30°. Die Elevation/ Reklination rechts 150-0-30°, links 160-0-30° und die Aussen-/Innenrotation bei herabhängendem Oberarm beidseits 50-0-95° (S. 5). Die Umfangmasse der oberen Extremitäten rechts / links seien oberhalb des äusseren Oberarmknorrens rechts 38 und links 37.5 cm, in Höhe des äusseren Oberarmknorrens rechts 31 und links 30.5 cm und unterhalb des äusseren Ober armknorrens rechts 32.5 und links 32 cm. Die Messung des Grobgriffs mit dem Jamar -Dynamometer betrage bei der rechten Hand 44/46/40 kg und bei der linken Hand 36/36/26 kg. Der Bewegungsumfang bei den Kniegelenken betrage in Flexion/Extension recht s 120-0-10°, links 130-0-10° ; be idseits sei kein Kni e gelenkserguss tastbar.
Betreffend die rechte Schulter berichte der Beschwerdeführer über keine wesent liche Veränderung der Beschwerdesymptomatik seit der Behandlung im Jahr 201 9. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine relativ gute Schulterfunk tion rechts mit nur leichter Bewegungseinschränkung bei der Abduktion und Elevation im Seitenvergleich. Es zeige sich eine bessere Beweglichkeit als bei der orthopädischen Untersuchung im Januar 2018 und bei der schulterorthopä dischen Un tersuchung im Februar 201 8. E s könne ein stabiler medizini scher Zustand bestätigt werden. Betr effend das rechte Knie berichte der Beschwerde führer
über keine wesentliche Änderung , bis es im April 2021 zu einem Sturz und zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei. Die Symptomatik sei aber im Wesentlichen wieder abgeklungen . In der klinischen Untersuch ung zeig ten sich auch kein e Hinweis e auf Kniebinnenläsionen beidseits ; d e r Untersuchungsbefund sei mit dem Befunden der kreisärztlichen Untersuchung im März 2014 vergleich bar.
Dem Beschwerde führer seien infolge des Unfallereignisses im Januar 2012 mit Verletzungen am rechten Knie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden sollten. Im Rahmen dieses Zumutbarkeitsprofils sei er nun wieder ganztags arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass Arbeiten über K opf lediglich selten und diese mit Gewichtsbelastung von nicht mehr als 5 kg rechts erfolgen sollten . 4. 4.1
D ass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistun gen (vgl. Urk. 10/146) durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2018 erreicht war , wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten und entspricht der Aktenlage .
Im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2018 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Kreisärztin Dr. A.___
am 2 5. Mai 2021 umfassend beurteilt (Urk. 10/158).
Ihre Einschätzung vermag sowohl hinsichtlich der beurteilten Arbeitsfähigkeit wie auch
des festgelegten Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen . Die Kreisärztin stützte diese auf die relevanten Beri chte der involvierten Ärzte und deren bildge bende n Befunde
zu den beiden Unfälle n
im
Januar 2012 und im Juni 2016 (vgl. Urk. 10/158/1-3). Ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelsch were Arbeiten ganztags zumutbar sind, wobei sich aufgrund der Knie
- und Schulter problematik
Limiten für
überwiegend im Knien und Hocken,
Stehen und Gehen und für Tätigkeiten über Kopf
ergeben,
ist angesichts der erlittenen Verletzungen am rechten Knie und an der rechten Schulter
und unter Berück sichtigung der klinischen Untersuchungen
durchwegs
plausibel . So zeigten sich
bei der Bewegungsprüfung lediglich leichte Einschränkungen und bezüglich Umfangmasse der Extr e mitäten im Seitenvergleich gar keine Auffälligkeiten . Dabei wird ent g egen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 ) das kreisärztliche Belastungsprofil auch nicht durch die Aktenbeurteilung des RAD (E. 3.1 hiervor) in Frage ges tellt . Zum einen datiert die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes rund drei Jahre vor der kreisärztlichen Untersuchung. Zum anderen
entspricht
das vom RAD- Arzt aufgezeigte Belastungsprofil im Wesentlichen jenem der Kreisärztin ,
Wie diese ist auch der RAD-A rzt zum Schluss gekommen , dass die zuletzt ausgebübte Tätigkeit als Werkhofmitarbeiter dem Beschwerde führer wieder vollzeitig zumutbar ist. Andere medizinische Berichte zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreisärztlichen Beurtei lung zweifeln liessen .
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten mit dem genann ten Belastungsprofil ab dem 1. Oktober 2018 wieder voll arbeitsfähig ist. 4.2 4.2 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 4.2 .2
Die Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des
Valideneinkommen s
auf die T abellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstru kturer hebung (LSE ) 2018 ab. Sie zog die Tabelle TA1_triage_skill-level, Privater Sektor, Sektor 2 Produktion, Ziff. 41-43 Baugewerbe , Männer, Kompetenzniveau 1 mit einem Betrag von
Fr. 5'622.-- bei und errechnete angepasst an die im Sektor Baugewerbe im Jahr 2018 betriebsübliche Arbeitszeit von 43.3 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 69'657.-- ( Fr. 5'622.-- x 12 : 40 x 41.3). Die Anwendung von Tabellenlöhnen begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer vor dem zweiten Unfall nur ganz kurz angestellt und davor längere Zeit arbeitslos gewesen sei ( Urk. 2 S. 10).
Der Beschwerdeführer machte ein deutlich höheres Valideneinkommen geltend und führt dazu aus, dass er in Italien eine Ausbildung als Mechaniker gemacht habe und ihm unter Berücksichtigung seiner Ausbildung ,
abgestellt auf Tabellen werte T17 der LSE , ein Jahreseinkommen von Fr. 76'341.27 anzurechnen sei. 4.2 .3
De r Auffassung des Beschwerdeführers kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Einerseits verfügt er in der Schweiz über keine (anerkannte) Ausbildung (vgl. Urk. 10/165 S. 6). Im Weiteren erschliesst sich aus dem Indivi duellen Konto (IK), dass er seit der Einreise in die Schweiz im
Jahr 2003 nicht annähernd je ein Einkommen in der Höhe des geltend gemachten Validenein kommens erzielt hat (vgl. Urk. 10/152) . R echtsprechungsgemäss kann es zwar gerechtfertigt sein , auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung eines Validen- oder Invalideneinkommen erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 3 0. April 2021 E. 4.2.1; mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor . Das s die Beschwerdegegnerin nicht auf die erheblich tieferen Einkom men , welche der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug erzielt hat, sondern
zu seinen Gunsten auf Tabellenwerte abgestellt hat, wobei sie weiter zu seinen Gunsten gar auf die etwas höheren Tabellenwerten im Baugewerbe anstatt auf das Total der Tabelle TA1
abgestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden.
4.3 4.3 .1
Zur Bestimmung des I nvalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis ). 4.3 .2
Zum Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpoli tische Studien BASS AG
(nachfolgend: BASS-Gutachten) und einer Analyse einer interdisziplinären A rbeitsgruppe «Tabellenlöhne LSE» auf die neue n Tabellen
«KN 1 light-moderate» respektive «KN 1 light» von einem Invalidene inkommen von Fr. 56'886.97 auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) . Das Bundesgericht hat sich im Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 mit dem BASS-Gutachten und der Anwendbarkei t
neuer Tabellen «KN 1 light-moderate» respektive «KN 1 light» ausführlich auseinandergesetzt (vgl. E. 8 und E. 9) . Dabei wurde insbesondere auch mit Blick auf die Unfallversicherung kein Anlass für ein Abweichen von der bisherigen Praxis gesehen (vgl. Urteil a.a.O. E. 9.2.3). 4.3 .3
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei sich aufgrund der Knie- und Schulterproblematik Limiten für überwiegend im Knien und Hocken, Stehen und Gehen und für Über-Kopf- Tätigkeiten ergeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Indem der Beschwerdeführer lediglich ein 50 % Arbeitspensum in der A utowerkstatt seines Bruders ausübt (vgl. Urk. 10/153 und Urk. 10/158/5) ,
hat er jedenfalls keine ihm
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen , weshalb die Beschwer degegnerin zu Recht
die Tabellenlöhne herangezogen hat.
Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie dabei auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 5 ’ 417.-
- ab und errechnete - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden und aufgerechnet auf ein ganzes Jahr - für ein Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 67'767.-- (vgl. Urk. 10/15 S. 3) . Die Berechnung erweist sich als korrekt.
D e m Beschwerdeführer steht aufgrund d es medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen . Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden , die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . Solche liegen keine vor. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit , kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Damit ist auch nicht zu bean standen, dass beim voll arbeitsfähigen Beschwerdeführer kein zusätzlicher l eidensbedingter Abzug gewährt wurde. 4.4
Dem Valideneinkommen von Fr. 69'657.-- steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. Fr. 67'767 .-- gegenüber, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1985, war seit 2 1. März 2016 als Werkhofmitarbeiter bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 10/154/2) und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfälle n
versicher
t. Mit Schadenmel dung vom 8. März 2017 ( Urk. 10 /1) wurde der Suva
angezeigt , dass sich der Versicherte am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 1. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Februar 2022
(Urk.1) Beschwerde mit dem Antrag (S. 2), der Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab 1. September 2018 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2022 ( Urk. 9 ) auf Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2022 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente damit ( Urk. 2 S. 6 f. ), dass gemäss Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, aufgrund der Untersuchung vom 2 5. Mai 2021 dem Beschwerdeführer infolge eines Unfalls im Januar 2012 am rechten Knie leichte bis mittelschwere Arbeiten ,
die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden sollten, ganztags zumutbar seien. Im Rah men dieses Zumutbarkeitsprofils sei er
– auch nach dem Zweitereignis vom 2 1. Juni 2016 - wieder ganztags arbeitsfähig
mit d er Einschränkung, dass
Arbeiten ü ber K opf lediglich selten und die Gewichts belastung en rechts nicht mehr als 5 kg betragen sollte n .
Bei seiner angestammte n Tätigkeit seien gemäss Arbeitsplatzbeschreibung keine Arbeiten über K opf aus zuführen gewesen
und es habe ein e
Gewich tslimit e bis 10 kg bestanden . Es hätten auch keine Leitern und Gerüste bestiegen werden müssen; beidhändige s Arbeit en sei nicht notwendig gewesen (S. 7). Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne (LSE) zu ermitteln und betrage Fr. 67'767.-- (S. 8). A ufgrund des Zumutbarkeitsprofils sei dabei kein Leidensabzug zu berücksichtigen (S. 9). Da die Ans tellungen vor den beiden Unfallereignissen im Januar 2012 und im Juni 2016 wegen ihrer sehr kurzen D auer keine genügende Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommen s
bilden könnten , sei auch hier auf den Tabellenlohn und auf ein errechn e tes
Valideneinkommen von Fr. 69'657. -- abzustellen.
Im Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ), er habe sich von der beim ersten Unfall zugezogenen Verletzung am rechten Knie und von der beim zweiten Unfall erlittenen Verletzung an der rechten Schulter nicht vollständig erholt, sondern es seien dauerhafte Beeinträchtigungen verblieben. Das von der Kreisärztin beschriebene Zumutbarkeitsprofil erfasse die tatsäch lichen funktionellen Einschränkungen nicht vollständig. Zutreffender sei die Beschreibung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 6. Juli 2018 (S. 6) . Aufgrund der Schulterver letzung seien nur noch leichte an gepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zumutbar . Aufgrund der Knieverletzung sei er dergestalt eingeschränkt, dass er auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen sei , die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden müssten (S. 7). Das Inval ideneinkommen von Fr. 67'767.-- sei zu hoch und es sei aufgrund der Analyse des Büro s für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG laut den gewichteten LSE-Tabellen 2018 von e inem Jahreslohn von maximal Fr. 56'886.97 auszugehen (S. 8). Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass er nach der Schulzeit in den Jahren 2000 bis 2002 eine dreijährige Ausbildung als Maschinenmechaniker in Italien gemacht habe und ohne die beiden Unfälle weiterhin als Mechaniker arbeiten würde. Dabei könnte er gestützt auf T17 der LSE 2018 ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 76'341.2 7 erzielen , woraus
ein Invaliditätsgrad von 25 %
resultiere. Da die Beschwerde gegnerin zum Schluss gelangt sei , dass der zweite Versicherungsfall per Ende September 2018 abzuschliessen
sei , stehe ihm die Rente ab 1. Oktober 2018 zu.
E. 2.3 Str eitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallvers icherung hat 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD )
stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 10/165/11-12) zu Händen er Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit Verweis auf den Arztbericht der Uni versitätsklinik C.___ vom 1 2. Februar 2018
aus, die folgende Diagnose : PASTA Läsion Supraspinatus , AC- Arthropathie , Biceps -Tendinopathie rechte Schulter. Der Beschwerdeführer sei als Werkhofmit arbeiter tätig ; dabei handle
es sich um eine leichte Tätigkei t, bei der er lediglich ein paar Knöpfe drücken und den Pneulader fahren müsse. Es fielen keine Ü ber kopftätigkeiten an, schwere Gewichte müss t en nicht gehoben werden .
Bei vorge schädigter Schulter sollten aus medizinischer Sicht Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopf arbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes , nicht me hr zugemutet werden. Es sollte auch d as Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bi s 8 kg unter ungünstigen Hebeln und auch in günstiger Belastungsposition, körpernah, bis Lendenhöhe sowie Lasten von über 20 kg vermieden werden . Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschwe ren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar.
Die ausgeprägte Beschwerdesymptomatik beziehungsweise Beschwerde - verschlechterung lasse sich mit dem MRI - Befund nicht erklären . So sei eine Arthroskopie des rechten Schultergelenkes auch nicht sinnvoll und von einer operativen Sanierung der PASTA Läsion sei keine Besserung der Beschwerde symptomatik zu erwarten ; dies habe auch für eine Infiltrationstherapie des AC-Gelenkes zu gelten. Aus chirurgischer Sicht sei eine Operation nicht zu empfehlen ; auch weitere konservative Therapien seien nach 18 Monaten konser vativer Therapie nicht mehr sinnvoll beziehungsweise es sei keine Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten und eine Symptomausweitung sei offen sichtlich
nicht auszuschliessen . 3.2
Im Untersuchungsbericht vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 10/158) hielt Kreisärztin Dr. A.___
fest , beim Beschwerdeführer sei en nach einem Unfall im Juni 2016 mit Schulterdistorsion rechts im Dezember 2016 eine partielle Avulsion einer distalen Supraspinatussehne sowie narbige Veränderung am inferioren labroligamentären
Komplex festgestellt worden. Unter konservativer Therapie habe sich im Januar 2018 tendenziell eine Befundverschlechterung, vor allem eine Verschlechterung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt. Eine Infiltration oder Operation habe der Beschwerdeführer abgelehnt (S. 1). Hinsichtlich des rechten Knies sei nach einem Unfall Ende Januar im März 2012 im Rahmen einer Knie arthroskopie rechts eine mediale und laterale Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Bei einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2014 habe noch eine minime Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie eine gering ausgeprägte Belastungsintoleranz festgestellt werden können und es sei vom medizinischen Endzustand zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgegangen worden. Die Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker sei dabei als nicht mehr zumutbar beurteilt worden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien hingegen als ganztags möglich erachtet worden unter Ausschluss ü berwiegend im Knien und Hocken auszuführende r
Arbeiten oder solche r , die ausschliesslich stehend und gehend durchgeführt werden müssten (S. 3).
Im Gespräch beklage der Beschwerdeführer, dass er immer noch Schulter beschwerden rechts habe und Schmerzmittel einnehme n müsse . Die Schulter schmerzen würden bei bestimmten Tätigkeiten während der Arbeit auf treten , vor allem beim Arbeiten mit Gewichten. Er habe auch weniger Kraft in der rechten Schulter und die
Beweglichkeit sei nicht wie auf der linken Seite. Der Nachtschlaf sei gestört und er müsse wegen der Schul terschmerzen die Position ändern (S. 4). Neben den Schulterschmerzen rechts habe er seit einer Knieoperation vor Jahren Kniebeschwerden rechts, die er als belastungsabhängig beschreibe und die bei Wetterwechsel auftreten würden. Diese Schmerzen hätten sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert . Seit eineinhalb Jahren arbeite er bei seinem Bruder in der Autowerkstatt den ganzen Tag mit reduzierter Leistung. Das Pensum stufe er zwischen 40 bis 50 % ein. Davor habe er als Landmaschinen mechaniker und im Strassenbau gearbeitet (S. 5).
Zum Untersuchungsbefund führte die Kreisärztin aus, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und präsentiere sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand bei einem Gewicht von 97 kg und einer Körpergrösse von 169 cm. Das Gehen in Turnschuhen und barfuss sei sicher und hinkfrei . Die hockende Position k önne bis knapp üb er 90° und ebenfalls die kniende Position ohne Angabe von Knieschmerzen eingenommen werden. Inspektorisch
zeige sich ein leichter Schulterhochstand r echts. Es bestünden keine a uffällige n muskulären Hypotro phien
im Bereich der oberen und unteren Extremität. Bezüglich Bewegungsum fang der Schultergelenke betrage die Ab-/Adduktion rechts 130-0-30°, links 160-0-30°. Die Elevation/ Reklination rechts 150-0-30°, links 160-0-30° und die Aussen-/Innenrotation bei herabhängendem Oberarm beidseits 50-0-95° (S. 5). Die Umfangmasse der oberen Extremitäten rechts / links seien oberhalb des äusseren Oberarmknorrens rechts 38 und links 37.5 cm, in Höhe des äusseren Oberarmknorrens rechts 31 und links 30.5 cm und unterhalb des äusseren Ober armknorrens rechts 32.5 und links 32 cm. Die Messung des Grobgriffs mit dem Jamar -Dynamometer betrage bei der rechten Hand 44/46/40 kg und bei der linken Hand 36/36/26 kg. Der Bewegungsumfang bei den Kniegelenken betrage in Flexion/Extension recht s 120-0-10°, links 130-0-10° ; be idseits sei kein Kni e gelenkserguss tastbar.
Betreffend die rechte Schulter berichte der Beschwerdeführer über keine wesent liche Veränderung der Beschwerdesymptomatik seit der Behandlung im Jahr 201 9. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine relativ gute Schulterfunk tion rechts mit nur leichter Bewegungseinschränkung bei der Abduktion und Elevation im Seitenvergleich. Es zeige sich eine bessere Beweglichkeit als bei der orthopädischen Untersuchung im Januar 2018 und bei der schulterorthopä dischen Un tersuchung im Februar 201 8. E s könne ein stabiler medizini scher Zustand bestätigt werden. Betr effend das rechte Knie berichte der Beschwerde führer
über keine wesentliche Änderung , bis es im April 2021 zu einem Sturz und zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei. Die Symptomatik sei aber im Wesentlichen wieder abgeklungen . In der klinischen Untersuch ung zeig ten sich auch kein e Hinweis e auf Kniebinnenläsionen beidseits ; d e r Untersuchungsbefund sei mit dem Befunden der kreisärztlichen Untersuchung im März 2014 vergleich bar.
Dem Beschwerde führer seien infolge des Unfallereignisses im Januar 2012 mit Verletzungen am rechten Knie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden sollten. Im Rahmen dieses Zumutbarkeitsprofils sei er nun wieder ganztags arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass Arbeiten über K opf lediglich selten und diese mit Gewichtsbelastung von nicht mehr als 5 kg rechts erfolgen sollten . 4. 4.1
D ass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistun gen (vgl. Urk. 10/146) durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2018 erreicht war , wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten und entspricht der Aktenlage .
Im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2018 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Kreisärztin Dr. A.___
am 2 5. Mai 2021 umfassend beurteilt (Urk. 10/158).
Ihre Einschätzung vermag sowohl hinsichtlich der beurteilten Arbeitsfähigkeit wie auch
des festgelegten Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen . Die Kreisärztin stützte diese auf die relevanten Beri chte der involvierten Ärzte und deren bildge bende n Befunde
zu den beiden Unfälle n
im
Januar 2012 und im Juni 2016 (vgl. Urk. 10/158/1-3). Ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelsch were Arbeiten ganztags zumutbar sind, wobei sich aufgrund der Knie
- und Schulter problematik
Limiten für
überwiegend im Knien und Hocken,
Stehen und Gehen und für Tätigkeiten über Kopf
ergeben,
ist angesichts der erlittenen Verletzungen am rechten Knie und an der rechten Schulter
und unter Berück sichtigung der klinischen Untersuchungen
durchwegs
plausibel . So zeigten sich
bei der Bewegungsprüfung lediglich leichte Einschränkungen und bezüglich Umfangmasse der Extr e mitäten im Seitenvergleich gar keine Auffälligkeiten . Dabei wird ent g egen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 ) das kreisärztliche Belastungsprofil auch nicht durch die Aktenbeurteilung des RAD (E. 3.1 hiervor) in Frage ges tellt . Zum einen datiert die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes rund drei Jahre vor der kreisärztlichen Untersuchung. Zum anderen
entspricht
das vom RAD- Arzt aufgezeigte Belastungsprofil im Wesentlichen jenem der Kreisärztin ,
Wie diese ist auch der RAD-A rzt zum Schluss gekommen , dass die zuletzt ausgebübte Tätigkeit als Werkhofmitarbeiter dem Beschwerde führer wieder vollzeitig zumutbar ist. Andere medizinische Berichte zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreisärztlichen Beurtei lung zweifeln liessen .
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten mit dem genann ten Belastungsprofil ab dem 1. Oktober 2018 wieder voll arbeitsfähig ist. 4.2 4.2 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 4.2 .2
Die Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des
Valideneinkommen s
auf die T abellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstru kturer hebung (LSE ) 2018 ab. Sie zog die Tabelle TA1_triage_skill-level, Privater Sektor, Sektor 2 Produktion, Ziff. 41-43 Baugewerbe , Männer, Kompetenzniveau 1 mit einem Betrag von
Fr. 5'622.-- bei und errechnete angepasst an die im Sektor Baugewerbe im Jahr 2018 betriebsübliche Arbeitszeit von 43.3 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 69'657.-- ( Fr. 5'622.-- x
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 9 S. 7) , es könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf ein Validenein kommen gemäss der Tabelle T17 (Mechaniker) der LSE 2018 abgestel lt werden. Der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz keine Ausbildung und verfüge über schlechte Deutschkenntnisse ;
dem IK-Auszug könne ent n ommen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen erzielt habe , welches er
nun geltend mache. D ie Ausrichtung einer Invalidenrente sei damit zu Rec ht verneint worden .
E. 12 : 40 x 41.3). Die Anwendung von Tabellenlöhnen begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer vor dem zweiten Unfall nur ganz kurz angestellt und davor längere Zeit arbeitslos gewesen sei ( Urk. 2 S. 10).
Der Beschwerdeführer machte ein deutlich höheres Valideneinkommen geltend und führt dazu aus, dass er in Italien eine Ausbildung als Mechaniker gemacht habe und ihm unter Berücksichtigung seiner Ausbildung ,
abgestellt auf Tabellen werte T17 der LSE , ein Jahreseinkommen von Fr. 76'341.27 anzurechnen sei. 4.2 .3
De r Auffassung des Beschwerdeführers kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Einerseits verfügt er in der Schweiz über keine (anerkannte) Ausbildung (vgl. Urk. 10/165 S. 6). Im Weiteren erschliesst sich aus dem Indivi duellen Konto (IK), dass er seit der Einreise in die Schweiz im
Jahr 2003 nicht annähernd je ein Einkommen in der Höhe des geltend gemachten Validenein kommens erzielt hat (vgl. Urk. 10/152) . R echtsprechungsgemäss kann es zwar gerechtfertigt sein , auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung eines Validen- oder Invalideneinkommen erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 3 0. April 2021 E. 4.2.1; mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor . Das s die Beschwerdegegnerin nicht auf die erheblich tieferen Einkom men , welche der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug erzielt hat, sondern
zu seinen Gunsten auf Tabellenwerte abgestellt hat, wobei sie weiter zu seinen Gunsten gar auf die etwas höheren Tabellenwerten im Baugewerbe anstatt auf das Total der Tabelle TA1
abgestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden.
4.3 4.3 .1
Zur Bestimmung des I nvalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis ). 4.3 .2
Zum Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpoli tische Studien BASS AG
(nachfolgend: BASS-Gutachten) und einer Analyse einer interdisziplinären A rbeitsgruppe «Tabellenlöhne LSE» auf die neue n Tabellen
«KN 1 light-moderate» respektive «KN 1 light» von einem Invalidene inkommen von Fr. 56'886.97 auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) . Das Bundesgericht hat sich im Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 mit dem BASS-Gutachten und der Anwendbarkei t
neuer Tabellen «KN 1 light-moderate» respektive «KN 1 light» ausführlich auseinandergesetzt (vgl. E. 8 und E. 9) . Dabei wurde insbesondere auch mit Blick auf die Unfallversicherung kein Anlass für ein Abweichen von der bisherigen Praxis gesehen (vgl. Urteil a.a.O. E. 9.2.3). 4.3 .3
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei sich aufgrund der Knie- und Schulterproblematik Limiten für überwiegend im Knien und Hocken, Stehen und Gehen und für Über-Kopf- Tätigkeiten ergeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Indem der Beschwerdeführer lediglich ein 50 % Arbeitspensum in der A utowerkstatt seines Bruders ausübt (vgl. Urk. 10/153 und Urk. 10/158/5) ,
hat er jedenfalls keine ihm
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen , weshalb die Beschwer degegnerin zu Recht
die Tabellenlöhne herangezogen hat.
Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie dabei auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 5 ’ 417.-
- ab und errechnete - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden und aufgerechnet auf ein ganzes Jahr - für ein Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 67'767.-- (vgl. Urk. 10/15 S. 3) . Die Berechnung erweist sich als korrekt.
D e m Beschwerdeführer steht aufgrund d es medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen . Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden , die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt ( Art.
E. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . Solche liegen keine vor. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit , kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Damit ist auch nicht zu bean standen, dass beim voll arbeitsfähigen Beschwerdeführer kein zusätzlicher l eidensbedingter Abzug gewährt wurde. 4.4
Dem Valideneinkommen von Fr. 69'657.-- steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. Fr. 67'767 .-- gegenüber, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00025
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
7. November 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Advokatur am Stampfenbach Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold- Suter Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1985, war seit 2 1. März 2016 als Werkhofmitarbeiter bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt (Urk. 10/154/2) und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfälle n
versicher
t. Mit Schadenmel dung vom 8. März 2017 ( Urk. 10 /1) wurde der Suva
angezeigt , dass sich der Versicherte am 2 1. Juni 2016
an der rechten Schulter verletzt habe, als er beim Hinabsteigen von einer Leiter einen Fehltritt gemacht und sich mit der rechten Hand an der Leiter f estgehalten
habe , worauf
ihm die S chulter nach oben gezogen worden sei (vgl. Urk. 10/25). Die Suva gewährte ihre Leistungen ( Heilbeha ndlung und Taggeld; vgl. Urk. 10/11) . B ei protrahiertem Verlauf veranlasste sie im Juli 2017 ( Urk. 10/42) und im Januar 2018 ( Urk. 10/66) eine orthopädische Unter suchung. In der Folge unterbreitete s ie die medizinischen Akten
mehrfach ihrer Kreisärztin ( Urk. 10/68 , Urk. 10/78 und Urk. 10/109 ) . A m 4. September 2018 ( Urk. 10/110) stellte sie den Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehend en Leistungen per 30. S eptember 2018 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwendungen ( Urk. 10/122) . Zwischenzeitlich wies die Invalidenversicherung das Begehren um Gewährung eine r Invalidenrente mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 10/130) ab. D ie Suva unterbreite te
den Fall erneut ihrer Kreisärztin zur Stellungnahme ( Urk. 10/133 ) . A m 2 5. Mai 2021 erfolgte eine k reisärztliche Untersuchung ( Urk. 10/158). Mit Verfügung vom 15 . Juni 2021 verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Inte gritäts entschädigung ( Urk. 10/160 ). Daran hielt sie auf Ein sprache des Versicherten hin ( Urk. 10/165) mit Entscheid vom 11 . Januar 2022 ( Urk.
2) fest. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Februar 2022
(Urk.1) Beschwerde mit dem Antrag (S. 2), der Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab 1. September 2018 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2022 ( Urk. 9 ) auf Abweisung der Besch werde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. April 2022 ( Urk. 11 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 1. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente damit ( Urk. 2 S. 6 f. ), dass gemäss Beurteilung von Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, aufgrund der Untersuchung vom 2 5. Mai 2021 dem Beschwerdeführer infolge eines Unfalls im Januar 2012 am rechten Knie leichte bis mittelschwere Arbeiten ,
die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden sollten, ganztags zumutbar seien. Im Rah men dieses Zumutbarkeitsprofils sei er
– auch nach dem Zweitereignis vom 2 1. Juni 2016 - wieder ganztags arbeitsfähig
mit d er Einschränkung, dass
Arbeiten ü ber K opf lediglich selten und die Gewichts belastung en rechts nicht mehr als 5 kg betragen sollte n .
Bei seiner angestammte n Tätigkeit seien gemäss Arbeitsplatzbeschreibung keine Arbeiten über K opf aus zuführen gewesen
und es habe ein e
Gewich tslimit e bis 10 kg bestanden . Es hätten auch keine Leitern und Gerüste bestiegen werden müssen; beidhändige s Arbeit en sei nicht notwendig gewesen (S. 7). Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne (LSE) zu ermitteln und betrage Fr. 67'767.-- (S. 8). A ufgrund des Zumutbarkeitsprofils sei dabei kein Leidensabzug zu berücksichtigen (S. 9). Da die Ans tellungen vor den beiden Unfallereignissen im Januar 2012 und im Juni 2016 wegen ihrer sehr kurzen D auer keine genügende Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommen s
bilden könnten , sei auch hier auf den Tabellenlohn und auf ein errechn e tes
Valideneinkommen von Fr. 69'657. -- abzustellen.
Im Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk. 9 S. 7) , es könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf ein Validenein kommen gemäss der Tabelle T17 (Mechaniker) der LSE 2018 abgestel lt werden. Der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz keine Ausbildung und verfüge über schlechte Deutschkenntnisse ;
dem IK-Auszug könne ent n ommen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen erzielt habe , welches er
nun geltend mache. D ie Ausrichtung einer Invalidenrente sei damit zu Rec ht verneint worden . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f. ), er habe sich von der beim ersten Unfall zugezogenen Verletzung am rechten Knie und von der beim zweiten Unfall erlittenen Verletzung an der rechten Schulter nicht vollständig erholt, sondern es seien dauerhafte Beeinträchtigungen verblieben. Das von der Kreisärztin beschriebene Zumutbarkeitsprofil erfasse die tatsäch lichen funktionellen Einschränkungen nicht vollständig. Zutreffender sei die Beschreibung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 1 6. Juli 2018 (S. 6) . Aufgrund der Schulterver letzung seien nur noch leichte an gepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zumutbar . Aufgrund der Knieverletzung sei er dergestalt eingeschränkt, dass er auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten angewiesen sei , die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden müssten (S. 7). Das Inval ideneinkommen von Fr. 67'767.-- sei zu hoch und es sei aufgrund der Analyse des Büro s für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG laut den gewichteten LSE-Tabellen 2018 von e inem Jahreslohn von maximal Fr. 56'886.97 auszugehen (S. 8). Beim Valideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass er nach der Schulzeit in den Jahren 2000 bis 2002 eine dreijährige Ausbildung als Maschinenmechaniker in Italien gemacht habe und ohne die beiden Unfälle weiterhin als Mechaniker arbeiten würde. Dabei könnte er gestützt auf T17 der LSE 2018 ein durchschnitt liches Jahreseinkommen von Fr. 76'341.2 7 erzielen , woraus
ein Invaliditätsgrad von 25 %
resultiere. Da die Beschwerde gegnerin zum Schluss gelangt sei , dass der zweite Versicherungsfall per Ende September 2018 abzuschliessen
sei , stehe ihm die Rente ab 1. Oktober 2018 zu. 2.3
Str eitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallvers icherung hat 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD )
stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 10/165/11-12) zu Händen er Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit Verweis auf den Arztbericht der Uni versitätsklinik C.___ vom 1 2. Februar 2018
aus, die folgende Diagnose : PASTA Läsion Supraspinatus , AC- Arthropathie , Biceps -Tendinopathie rechte Schulter. Der Beschwerdeführer sei als Werkhofmit arbeiter tätig ; dabei handle
es sich um eine leichte Tätigkei t, bei der er lediglich ein paar Knöpfe drücken und den Pneulader fahren müsse. Es fielen keine Ü ber kopftätigkeiten an, schwere Gewichte müss t en nicht gehoben werden .
Bei vorge schädigter Schulter sollten aus medizinischer Sicht Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopf arbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes , nicht me hr zugemutet werden. Es sollte auch d as Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bi s 8 kg unter ungünstigen Hebeln und auch in günstiger Belastungsposition, körpernah, bis Lendenhöhe sowie Lasten von über 20 kg vermieden werden . Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschwe ren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar.
Die ausgeprägte Beschwerdesymptomatik beziehungsweise Beschwerde - verschlechterung lasse sich mit dem MRI - Befund nicht erklären . So sei eine Arthroskopie des rechten Schultergelenkes auch nicht sinnvoll und von einer operativen Sanierung der PASTA Läsion sei keine Besserung der Beschwerde symptomatik zu erwarten ; dies habe auch für eine Infiltrationstherapie des AC-Gelenkes zu gelten. Aus chirurgischer Sicht sei eine Operation nicht zu empfehlen ; auch weitere konservative Therapien seien nach 18 Monaten konser vativer Therapie nicht mehr sinnvoll beziehungsweise es sei keine Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten und eine Symptomausweitung sei offen sichtlich
nicht auszuschliessen . 3.2
Im Untersuchungsbericht vom 2 5. Mai 2021 ( Urk. 10/158) hielt Kreisärztin Dr. A.___
fest , beim Beschwerdeführer sei en nach einem Unfall im Juni 2016 mit Schulterdistorsion rechts im Dezember 2016 eine partielle Avulsion einer distalen Supraspinatussehne sowie narbige Veränderung am inferioren labroligamentären
Komplex festgestellt worden. Unter konservativer Therapie habe sich im Januar 2018 tendenziell eine Befundverschlechterung, vor allem eine Verschlechterung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt. Eine Infiltration oder Operation habe der Beschwerdeführer abgelehnt (S. 1). Hinsichtlich des rechten Knies sei nach einem Unfall Ende Januar im März 2012 im Rahmen einer Knie arthroskopie rechts eine mediale und laterale Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Bei einer kreisärztlichen Untersuchung im April 2014 habe noch eine minime Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie eine gering ausgeprägte Belastungsintoleranz festgestellt werden können und es sei vom medizinischen Endzustand zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgegangen worden. Die Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker sei dabei als nicht mehr zumutbar beurteilt worden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien hingegen als ganztags möglich erachtet worden unter Ausschluss ü berwiegend im Knien und Hocken auszuführende r
Arbeiten oder solche r , die ausschliesslich stehend und gehend durchgeführt werden müssten (S. 3).
Im Gespräch beklage der Beschwerdeführer, dass er immer noch Schulter beschwerden rechts habe und Schmerzmittel einnehme n müsse . Die Schulter schmerzen würden bei bestimmten Tätigkeiten während der Arbeit auf treten , vor allem beim Arbeiten mit Gewichten. Er habe auch weniger Kraft in der rechten Schulter und die
Beweglichkeit sei nicht wie auf der linken Seite. Der Nachtschlaf sei gestört und er müsse wegen der Schul terschmerzen die Position ändern (S. 4). Neben den Schulterschmerzen rechts habe er seit einer Knieoperation vor Jahren Kniebeschwerden rechts, die er als belastungsabhängig beschreibe und die bei Wetterwechsel auftreten würden. Diese Schmerzen hätten sich in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert . Seit eineinhalb Jahren arbeite er bei seinem Bruder in der Autowerkstatt den ganzen Tag mit reduzierter Leistung. Das Pensum stufe er zwischen 40 bis 50 % ein. Davor habe er als Landmaschinen mechaniker und im Strassenbau gearbeitet (S. 5).
Zum Untersuchungsbefund führte die Kreisärztin aus, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder und präsentiere sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand bei einem Gewicht von 97 kg und einer Körpergrösse von 169 cm. Das Gehen in Turnschuhen und barfuss sei sicher und hinkfrei . Die hockende Position k önne bis knapp üb er 90° und ebenfalls die kniende Position ohne Angabe von Knieschmerzen eingenommen werden. Inspektorisch
zeige sich ein leichter Schulterhochstand r echts. Es bestünden keine a uffällige n muskulären Hypotro phien
im Bereich der oberen und unteren Extremität. Bezüglich Bewegungsum fang der Schultergelenke betrage die Ab-/Adduktion rechts 130-0-30°, links 160-0-30°. Die Elevation/ Reklination rechts 150-0-30°, links 160-0-30° und die Aussen-/Innenrotation bei herabhängendem Oberarm beidseits 50-0-95° (S. 5). Die Umfangmasse der oberen Extremitäten rechts / links seien oberhalb des äusseren Oberarmknorrens rechts 38 und links 37.5 cm, in Höhe des äusseren Oberarmknorrens rechts 31 und links 30.5 cm und unterhalb des äusseren Ober armknorrens rechts 32.5 und links 32 cm. Die Messung des Grobgriffs mit dem Jamar -Dynamometer betrage bei der rechten Hand 44/46/40 kg und bei der linken Hand 36/36/26 kg. Der Bewegungsumfang bei den Kniegelenken betrage in Flexion/Extension recht s 120-0-10°, links 130-0-10° ; be idseits sei kein Kni e gelenkserguss tastbar.
Betreffend die rechte Schulter berichte der Beschwerdeführer über keine wesent liche Veränderung der Beschwerdesymptomatik seit der Behandlung im Jahr 201 9. In der klinischen Untersuchung zeige sich eine relativ gute Schulterfunk tion rechts mit nur leichter Bewegungseinschränkung bei der Abduktion und Elevation im Seitenvergleich. Es zeige sich eine bessere Beweglichkeit als bei der orthopädischen Untersuchung im Januar 2018 und bei der schulterorthopä dischen Un tersuchung im Februar 201 8. E s könne ein stabiler medizini scher Zustand bestätigt werden. Betr effend das rechte Knie berichte der Beschwerde führer
über keine wesentliche Änderung , bis es im April 2021 zu einem Sturz und zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei. Die Symptomatik sei aber im Wesentlichen wieder abgeklungen . In der klinischen Untersuch ung zeig ten sich auch kein e Hinweis e auf Kniebinnenläsionen beidseits ; d e r Untersuchungsbefund sei mit dem Befunden der kreisärztlichen Untersuchung im März 2014 vergleich bar.
Dem Beschwerde führer seien infolge des Unfallereignisses im Januar 2012 mit Verletzungen am rechten Knie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, die nicht überwiegend im Knien und Hocken beziehungsweise Stehen und Gehen durchgeführt werden sollten. Im Rahmen dieses Zumutbarkeitsprofils sei er nun wieder ganztags arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass Arbeiten über K opf lediglich selten und diese mit Gewichtsbelastung von nicht mehr als 5 kg rechts erfolgen sollten . 4. 4.1
D ass der Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistun gen (vgl. Urk. 10/146) durch die Beschwerdegegnerin per 3 0. September 2018 erreicht war , wird im vorliegenden Verfahren nicht bestritten und entspricht der Aktenlage .
Im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2018 wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Kreisärztin Dr. A.___
am 2 5. Mai 2021 umfassend beurteilt (Urk. 10/158).
Ihre Einschätzung vermag sowohl hinsichtlich der beurteilten Arbeitsfähigkeit wie auch
des festgelegten Zumutbarkeitsprofils zu überzeugen . Die Kreisärztin stützte diese auf die relevanten Beri chte der involvierten Ärzte und deren bildge bende n Befunde
zu den beiden Unfälle n
im
Januar 2012 und im Juni 2016 (vgl. Urk. 10/158/1-3). Ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelsch were Arbeiten ganztags zumutbar sind, wobei sich aufgrund der Knie
- und Schulter problematik
Limiten für
überwiegend im Knien und Hocken,
Stehen und Gehen und für Tätigkeiten über Kopf
ergeben,
ist angesichts der erlittenen Verletzungen am rechten Knie und an der rechten Schulter
und unter Berück sichtigung der klinischen Untersuchungen
durchwegs
plausibel . So zeigten sich
bei der Bewegungsprüfung lediglich leichte Einschränkungen und bezüglich Umfangmasse der Extr e mitäten im Seitenvergleich gar keine Auffälligkeiten . Dabei wird ent g egen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5 ) das kreisärztliche Belastungsprofil auch nicht durch die Aktenbeurteilung des RAD (E. 3.1 hiervor) in Frage ges tellt . Zum einen datiert die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes rund drei Jahre vor der kreisärztlichen Untersuchung. Zum anderen
entspricht
das vom RAD- Arzt aufgezeigte Belastungsprofil im Wesentlichen jenem der Kreisärztin ,
Wie diese ist auch der RAD-A rzt zum Schluss gekommen , dass die zuletzt ausgebübte Tätigkeit als Werkhofmitarbeiter dem Beschwerde führer wieder vollzeitig zumutbar ist. Andere medizinische Berichte zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreisärztlichen Beurtei lung zweifeln liessen .
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht steht damit fest, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten mit dem genann ten Belastungsprofil ab dem 1. Oktober 2018 wieder voll arbeitsfähig ist. 4.2 4.2 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 4.2 .2
Die Beschwerdegegnerin stellte z ur Ermittlung des
Valideneinkommen s
auf die T abellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstru kturer hebung (LSE ) 2018 ab. Sie zog die Tabelle TA1_triage_skill-level, Privater Sektor, Sektor 2 Produktion, Ziff. 41-43 Baugewerbe , Männer, Kompetenzniveau 1 mit einem Betrag von
Fr. 5'622.-- bei und errechnete angepasst an die im Sektor Baugewerbe im Jahr 2018 betriebsübliche Arbeitszeit von 43.3 Stunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 69'657.-- ( Fr. 5'622.-- x 12 : 40 x 41.3). Die Anwendung von Tabellenlöhnen begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer vor dem zweiten Unfall nur ganz kurz angestellt und davor längere Zeit arbeitslos gewesen sei ( Urk. 2 S. 10).
Der Beschwerdeführer machte ein deutlich höheres Valideneinkommen geltend und führt dazu aus, dass er in Italien eine Ausbildung als Mechaniker gemacht habe und ihm unter Berücksichtigung seiner Ausbildung ,
abgestellt auf Tabellen werte T17 der LSE , ein Jahreseinkommen von Fr. 76'341.27 anzurechnen sei. 4.2 .3
De r Auffassung des Beschwerdeführers kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Einerseits verfügt er in der Schweiz über keine (anerkannte) Ausbildung (vgl. Urk. 10/165 S. 6). Im Weiteren erschliesst sich aus dem Indivi duellen Konto (IK), dass er seit der Einreise in die Schweiz im
Jahr 2003 nicht annähernd je ein Einkommen in der Höhe des geltend gemachten Validenein kommens erzielt hat (vgl. Urk. 10/152) . R echtsprechungsgemäss kann es zwar gerechtfertigt sein , auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung eines Validen- oder Invalideneinkommen erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 3 0. April 2021 E. 4.2.1; mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor . Das s die Beschwerdegegnerin nicht auf die erheblich tieferen Einkom men , welche der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug erzielt hat, sondern
zu seinen Gunsten auf Tabellenwerte abgestellt hat, wobei sie weiter zu seinen Gunsten gar auf die etwas höheren Tabellenwerten im Baugewerbe anstatt auf das Total der Tabelle TA1
abgestellt hat, ist damit nicht zu beanstanden.
4.3 4.3 .1
Zur Bestimmung des I nvalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis ). 4.3 .2
Zum Invalideneinkommen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpoli tische Studien BASS AG
(nachfolgend: BASS-Gutachten) und einer Analyse einer interdisziplinären A rbeitsgruppe «Tabellenlöhne LSE» auf die neue n Tabellen
«KN 1 light-moderate» respektive «KN 1 light» von einem Invalidene inkommen von Fr. 56'886.97 auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) . Das Bundesgericht hat sich im Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 mit dem BASS-Gutachten und der Anwendbarkei t
neuer Tabellen «KN 1 light-moderate» respektive «KN 1 light» ausführlich auseinandergesetzt (vgl. E. 8 und E. 9) . Dabei wurde insbesondere auch mit Blick auf die Unfallversicherung kein Anlass für ein Abweichen von der bisherigen Praxis gesehen (vgl. Urteil a.a.O. E. 9.2.3). 4.3 .3
Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei sich aufgrund der Knie- und Schulterproblematik Limiten für überwiegend im Knien und Hocken, Stehen und Gehen und für Über-Kopf- Tätigkeiten ergeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Indem der Beschwerdeführer lediglich ein 50 % Arbeitspensum in der A utowerkstatt seines Bruders ausübt (vgl. Urk. 10/153 und Urk. 10/158/5) ,
hat er jedenfalls keine ihm
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen , weshalb die Beschwer degegnerin zu Recht
die Tabellenlöhne herangezogen hat.
Z ur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie dabei auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 5 ’ 417.-
- ab und errechnete - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden und aufgerechnet auf ein ganzes Jahr - für ein Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 67'767.-- (vgl. Urk. 10/15 S. 3) . Die Berechnung erweist sich als korrekt.
D e m Beschwerdeführer steht aufgrund d es medizinischen Belastungsprofils noch ein genügend grosses Spektrum an Hilfsarbeitertätigkeiten offen . Damit können rechtsprechungsgemäss unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs nur Umstände berücksichtigt werden , die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis) . Solche liegen keine vor. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit , kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 2 9. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Damit ist auch nicht zu bean standen, dass beim voll arbeitsfähigen Beschwerdeführer kein zusätzlicher l eidensbedingter Abzug gewährt wurde. 4.4
Dem Valideneinkommen von Fr. 69'657.-- steht damit ein zumutbares Invaliden einkommen von Fr. Fr. 67'767 .-- gegenüber, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwältin Nadine Linda Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef