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UV.2022.00018

Einsprache erfolgte rechtzeitig, Fristerstreckung zur Begründung der Einsprache beantragt, alternativ Gesuch um Fristwiederherstellung. (BGE 8C_289/2022)

Zürich SozVersG · 2022-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, war seit April 1999 als Technology Partner Architect bei der Z.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 3. Februar 2021 beim Velofahren stürzte ( Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5, Urk. S. 2). Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 1 3. Februar 2021 die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (vgl. Urk. 8/13-14).

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2021 ( Urk. 8/56 S. 2 oben ) stellte die Suva ihre Ver sicherungsleistungen per 1 5. Mai 2021 ein. Der Rechtsvertreter des Versicherte n

reichte am 1 4. September 2021 ( Urk. 8/65) bei der Suva eine Eingabe ein.

Er beantragte, es sei ihm die Einsprachefrist um 10 Tag e zu verlängern. Die Suva setzte

ihm mit Schreiben vom 1 5. September 2021 ( Urk. 8/ 66)

Frist zur Begrün dung der Einsprache bis zum 2 6. September 2021 an . Der Rechtsvertreter reichte der Suva am 2 7. September 2021 ( Urk. 8/67) eine begründete Einsprache ein . Mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein ( Urk. 8/76 = Urk. 2 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 4. September 2021 ( Urk. 8/65) bei der Suva eine Eingabe ein.

Er beantragte, es sei ihm die Einsprachefrist um 10 Tag e zu verlängern. Die Suva setzte

ihm mit Schreiben vom 1 5. September 2021 ( Urk. 8/ 66)

Frist zur Begrün dung der Einsprache bis zum 2 6. September 2021 an . Der Rechtsvertreter reichte der Suva am

E. 2 Der Versicherte erhob am

Dispositiv
  1. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1
  2. Dezember 2021 ( Urk.  2) und beantragte, die Verfügung bezie hungsweise der Einspracheentscheid sei en aufzuheben , und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell entscheide ( Urk.  1 S. 1 Ziff.  1-2).      Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  3. März 2022 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  4. März 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Gemäss Art.  52 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.      Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art.  40 Abs.  1 ATSG).      Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art.  3 8 Abs.  1 ATSG). Ist der le tzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden We rktag ( Art.  38 Abs.  3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behörd liche Firsten, die nach Tagen oder Mona ten bestimmt sind, stehen still ( Art.  38 Abs.  4 ATSG): a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 1
  6. Juli bis und mit dem 1
  7. August; c. vom 1
  8. D ezember bis und mit dem
  9. Janu ar. 1.2      Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten ( Art.  10 Abs.  1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs.  1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art.  10 Abs.  5 ATSV). 1.3      Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art.  41 ATSG).
  10. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.  2) fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1
  11. September 2021 lasse sich nicht der klar bekundete Wille entnehmen, die Verfügung vom 1
  12. Juli 2021 anzufechten. Folg lich handle es sich nicht um eine Einsprache. Es sei daher innert der bis zum 1
  13. September 2021 laufenden Einsprachefrist keine Einsprache eingereicht worden (S. 4 E. 2.2.2 und 2.3 ). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre sodann in der Lage gewesen, innert Frist eine kurze Einsprache einzureichen oder eine Stellvertretung zu organisieren. Die s zeige die Eingabe vom 1
  14. September 202
  15. Die zudem geltend gemachte Kumulation mit anderen fristgebundenen Geschäften vermöge eine Wiederherstellung der Frist nicht zu begründen. Von einer Wiederherstellung der Frist sei daher abzusehen (S. 5 E. 3.2).      Die Beschwerdegegnerin habe die Einsprachefrist i m Widerspruch zur klaren gesetzlichen Regelung von Art.  40 Abs.  1 ATSG erstreckt. Die Unrichtigkeit der Frist v erlängerung hätte der Rechtsschutzversicherer – als rechtskundige Institu tion – ohne Weiteres erkennen könne n . Die Einsprachefrist sei zudem schon abgelaufen gewesen, als der Rechtsschutzversicherer die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis erhalten habe. Diese sei daher für das Verpas sen der Frist nicht kausal gewesen. Der Beschwerdeführer könne deshalb aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 5 E. 4.2). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die Beschwerdegegnerin am 1
  16. September 2021 um eine Fristerstreckung um 10 Tage ersucht. Mit Schreiben vom 1
  17. September 2021 sei ihm eine Nachfrist bis zum 2
  18. September 2021 gewährt worden. Da der Fristenlauf auf einen Sonntag gefallen sei, sei die Ein sprache am 2
  19. September 2021 erfolgt ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  4). Es sei nicht nachvoll ziehbar und in höchstem Masse widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst eine Nachfrist einräume und sie sich dann im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, dass die Frist bereits am 1
  20. September 2021 abgelaufen sei . Es sei Sache des Beschwerdeführers kundzutun, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Dies sei am 1
  21. September 2021 erfolgt, indem er um eine Verlängerung der Frist ersucht habe, um die Einsprache begründen zu können (S. 3 Ziff.  7). ( 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschw erdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Ver spätung zu Recht nicht eingetreten ist.
  22. 3.1      Mit Verfügung vom 1
  23. Juli 2021 ( Urk.  8/56) schloss die Beschwerdegegner in den Fall per 1
  24. Mai 2021 ab und stellte die zwischenzeitlich erbrachten Versiche rungsleist ungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (S. 2 oben). 3.2      Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte der Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom
  25. August 2021 das V ertretungsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht ( Urk.  8/60 S. 1). 3.3      Mit Eingabe vom 1
  26. September 2021 ( Urk.  8/65 S. 1) gelangte der Rechtsver treter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er gab an: «In oben genannter Sache läuft heute die Frist für die Einreichung einer Einsprache ab. Auf Grund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Unterzeichneten und der Kumulation der fristgebundenen Geschäfte, bitten wir Sie, die Einsprachefrist um 10 Tage zu ver längern.» 3.4      Mit Schreiben vom 1
  27. September 2021 ( Urk.  8/66) bestätigte die Beschwerde gegnerin den Erhalt der Einsprache vom 1
  28. September 2021 gegen die Verfü gung vom 1
  29. Juli 2021 und gewährte dem Rechtsvertreter eine Frist bis zum 2
  30. September 2021 zur Begründung der Einsprache. 3.5      Der Rechtsvertreter reichte der Beschwerdegegnerin am 2
  31. September 2021 und damit innert Frist eine begründete Einsprache ( Urk.  8/67/1-2) ein.
  32. 4.1      Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Ein s prachevoraussetzungen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  33. Aufl., 2020, N 38 zu Art.  52 ATSG ).      Die Elemente des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleich ternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Ein sprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptie ren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formel le Anforderung (BGE 115 V 426 ). 4.2      Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1
  34. Juli 2021 lief nach Art.  38 Abs.  4 ATSG am 1
  35. September 2021 ab.      Die in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 1
  36. September 2021 gewählte Formulierung lässt zumindest die Möglichkeit eines Anfechtungswillens erken nen . Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die betreffende Sachbear beiterin der Beschwerdegegnerin den Erhalt einer Einsprache mit Schreiben vom 1
  37. September 2021 denn auch ausdrücklich bestätigte ( Urk.  8/66). Der Eingabe fehlt e es allerdings unbestrittenermassen an einem Rechtsbegehren und einer Begründung. Als Gründe hierfür werden im betreffenden Schreiben eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit sowie die Kumulation der fristgebundenen Geschäfte genannt. Im Gesuch um eine Fristverlängerung kann der Wille, eine Begründung der Einsprache nachzureichen , e rblickt werden. Fehlt es an den Ein sprachevoraussetzungen ist – auch mit Blick auf die Eruierung des E ins pr a ch e w illens – gege ben enfalls eine N achf ri s t zur V erb esserung der Mängel anzusetzen. Wie schon dargelegt (E. 4.1) , hat die Nachfrist zur Verbesserung einer mangel haften Einspracheschrift – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmiss brauch – auch dann zu erfolgen, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begrün dung überhaupt fehlen (vgl. auch Kieser , a.a.O., N 35 und 38 zu Art.  52 ATSG) . D er Beschwerdeführer wurde denn auch mit Schreiben vom 1
  38. September 2021 aufgefordert , seine Einsprache bis spätestens 2
  39. September 2 021 zu begründen, was er in der Folge auch tat.      Nach Gesagtem ging d ie Beschwerdegegnerin in einer für den Beschwerdeführer erkennbaren A rt von einem bestehenden Einsprachewillen und einer fristgerech ten Einsprache aus. Dass sie den Erhalt einer Einsprache im Einspracheentscheid vom 1
  40. Dezember 2021 wieder ausschloss, vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt zwischen der Aktenedition vom
  41. August 2021 ( Urk.  8/61) und dem Ablauf der Beschwerdefrist am 1
  42. September 2021 eine geraume Zeit, mit der angeführ ten längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Rechtsvertreters aber zumin dest ein möglicher Entschuldigungsgrund vor. Der Beschwerdeführer durfte somit auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1
  43. September 2021 und die ihm bis zum 2
  44. beziehungsweise 2
  45. September 2021 gewährte Frist zur Begründung der Einsprache vom 1
  46. September 2021 vertrauen.      Das Schreiben vom 1
  47. September 2021 kann zudem alternativ als Gesuch um Wiederherstellung der ablaufenden Rechtsmittelfrist nach Art.  41 ATSG verstan den werden. Dafür spricht, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe eine längere Erkrankung als Grund für die Wiederherstellung der Frist angab . Nach der Recht sprechung wird eine Fristwiederherstellung etwa bei schweren Krankheiten zuge lassen ( Kieser , a.a.O. N 13 zu Art.  41 ATSG). Eine K rankheit kann somit als Grund für die Gewährung einer Wiederherstellung der Frist in Frage kommen. In diesem Sinne kann auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1
  48. September 2021 alternativ als Bewilligung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittel frist verstanden werden. 4.3      Nach Gesagtem war de r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht gehalten, die ihm gewährte Frist anzuzweifeln, auch wenn ihm bekannt sein musste, dass die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nach Art.  40 Ab. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann.      In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 1
  49. Dezember 2021 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, da m it diese materiell über die Ansprüche des Beschwerdeführers ent scheide.      Anzumerken bleibt, dass zur Vermeidung von Streitigkeiten vorliegender Art der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, Einsprachen künf tig unmissverständlich als solche zu bezeichnen.
  50. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt §  7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.      Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr.  8 0 0 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
  51. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1
  52. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit sie über die Leistungsansprüche des Versicherten materiell befinde .
  53. Das Verfahren ist kostenlos.
  54. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  8 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00018

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 2. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, war seit April 1999 als Technology Partner Architect bei der Z.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 3. Februar 2021 beim Velofahren stürzte ( Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5, Urk. S. 2). Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 1 3. Februar 2021 die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (vgl. Urk. 8/13-14).

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2021 ( Urk. 8/56 S. 2 oben ) stellte die Suva ihre Ver sicherungsleistungen per 1 5. Mai 2021 ein. Der Rechtsvertreter des Versicherte n

reichte am 1 4. September 2021 ( Urk. 8/65) bei der Suva eine Eingabe ein.

Er beantragte, es sei ihm die Einsprachefrist um 10 Tag e zu verlängern. Die Suva setzte

ihm mit Schreiben vom 1 5. September 2021 ( Urk. 8/ 66)

Frist zur Begrün dung der Einsprache bis zum 2 6. September 2021 an . Der Rechtsvertreter reichte der Suva am 2 7. September 2021 ( Urk. 8/67) eine begründete Einsprache ein . Mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein ( Urk. 8/76 = Urk. 2 S. 7 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 3 1. Januar 2022 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 4. Dezember 2021 ( Urk.

2) und beantragte, die Verfügung bezie hungsweise der Einspracheentscheid sei en aufzuheben , und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese materiell entscheide ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 3 8 Abs. 1 ATSG). Ist der le tzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden We rktag ( Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behörd liche Firsten, die nach Tagen oder Mona ten bestimmt sind, stehen still ( Art. 38 Abs. 4 ATSG):

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August; c. vom 1 8. D ezember bis und mit dem 2. Janu ar. 1.2

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung erhalten ( Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.3

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 41 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 4. September 2021 lasse sich nicht der klar bekundete Wille entnehmen, die Verfügung vom 1 4. Juli 2021 anzufechten. Folg lich handle es sich nicht um eine Einsprache. Es sei daher innert der bis zum 1 4. September 2021 laufenden Einsprachefrist keine Einsprache eingereicht worden (S. 4 E. 2.2.2 und 2.3 ). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre sodann in der Lage gewesen, innert Frist eine kurze Einsprache einzureichen oder eine Stellvertretung zu organisieren. Die s zeige die Eingabe vom 1 4. September 202 1. Die zudem geltend gemachte Kumulation mit anderen fristgebundenen Geschäften vermöge eine Wiederherstellung der Frist nicht zu begründen. Von einer Wiederherstellung der Frist sei daher abzusehen (S. 5 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin habe die Einsprachefrist i m Widerspruch zur klaren gesetzlichen Regelung von Art. 40 Abs. 1 ATSG erstreckt. Die Unrichtigkeit der Frist v erlängerung hätte der Rechtsschutzversicherer – als rechtskundige Institu tion – ohne Weiteres erkennen könne n . Die Einsprachefrist sei zudem schon abgelaufen gewesen, als der Rechtsschutzversicherer die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis erhalten habe. Diese sei daher für das Verpas sen der Frist nicht kausal gewesen. Der Beschwerdeführer könne deshalb aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 5 E. 4.2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die Beschwerdegegnerin am 1 4. September 2021 um eine Fristerstreckung um 10 Tage ersucht. Mit Schreiben vom 1 5. September 2021 sei ihm eine Nachfrist bis zum 2 6. September 2021 gewährt worden. Da der Fristenlauf auf einen Sonntag gefallen sei, sei die Ein sprache am 2 7. September 2021 erfolgt ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Es sei nicht nachvoll ziehbar und in höchstem Masse widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst eine Nachfrist einräume

und sie sich dann im Nachhinein auf den Standpunkt stelle, dass die Frist bereits am 1 4. September 2021 abgelaufen sei . Es sei Sache des Beschwerdeführers kundzutun, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Dies sei am 1 4. September 2021 erfolgt, indem er um eine Verlängerung der Frist ersucht habe, um die Einsprache begründen zu können (S. 3 Ziff. 7). ( 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschw erdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Ver spätung zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2021 ( Urk. 8/56)

schloss die Beschwerdegegner in den Fall per 1 5. Mai 2021 ab und stellte die zwischenzeitlich erbrachten Versiche rungsleist ungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (S. 2 oben). 3.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte der Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom

4. August 2021 das V ertretungsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht ( Urk. 8/60 S. 1). 3.3

Mit Eingabe vom 1 4. September 2021 ( Urk. 8/65 S. 1) gelangte der Rechtsver treter erneut an die Beschwerdegegnerin. Er gab an: «In oben genannter Sache läuft heute die Frist für die Einreichung einer Einsprache ab. Auf Grund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Unterzeichneten und der Kumulation der fristgebundenen Geschäfte, bitten wir Sie, die Einsprachefrist um 10 Tage zu ver längern.» 3.4

Mit Schreiben vom 1 5. September 2021 ( Urk. 8/66) bestätigte die Beschwerde gegnerin den Erhalt der Einsprache vom 1 4. September 2021 gegen die Verfü gung vom 1 6. Juli 2021 und gewährte dem Rechtsvertreter eine Frist bis zum 2 6. September 2021 zur Begründung der Einsprache. 3.5

Der Rechtsvertreter reichte der Beschwerdegegnerin am 2 7. September 2021 und damit innert Frist eine begründete Einsprache ( Urk. 8/67/1-2) ein. 4. 4.1

Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Ein s prachevoraussetzungen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG ).

Die Elemente des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleich ternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Ein sprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptie ren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formel le Anforderung (BGE 115 V 426 ). 4.2

Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 6. Juli 2021 lief nach Art. 38 Abs. 4 ATSG am 1 4. September 2021 ab.

Die in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2021 gewählte Formulierung lässt zumindest die Möglichkeit eines Anfechtungswillens erken nen . Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass die betreffende Sachbear beiterin der Beschwerdegegnerin den Erhalt einer Einsprache mit Schreiben vom 1 5. September 2021 denn auch ausdrücklich bestätigte

( Urk. 8/66). Der Eingabe fehlt e es allerdings unbestrittenermassen an einem Rechtsbegehren und einer Begründung. Als Gründe hierfür werden im betreffenden Schreiben

eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit sowie die Kumulation der fristgebundenen Geschäfte genannt. Im Gesuch um eine Fristverlängerung kann der Wille, eine Begründung der Einsprache nachzureichen ,

e rblickt werden. Fehlt es an den Ein sprachevoraussetzungen ist – auch mit Blick auf die Eruierung des E ins pr a ch e w illens

– gege ben enfalls eine N achf ri s t zur V erb esserung der Mängel anzusetzen. Wie schon dargelegt (E. 4.1) , hat die Nachfrist zur Verbesserung einer mangel haften Einspracheschrift

– ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmiss brauch – auch dann zu erfolgen, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begrün dung überhaupt fehlen (vgl. auch Kieser , a.a.O., N 35 und 38 zu Art. 52 ATSG) . D er Beschwerdeführer wurde denn auch mit Schreiben vom 1 5. September 2021 aufgefordert , seine Einsprache bis spätestens 2 6. September 2 021 zu begründen, was er in der Folge auch tat.

Nach Gesagtem ging d ie Beschwerdegegnerin in einer für den Beschwerdeführer erkennbaren A rt von einem bestehenden Einsprachewillen

und einer fristgerech ten Einsprache aus. Dass sie

den Erhalt einer Einsprache im Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2021 wieder ausschloss, vermag nicht zu überzeugen. Zwar liegt zwischen der Aktenedition vom 6. August 2021 ( Urk. 8/61) und dem Ablauf der Beschwerdefrist am 1 4. September 2021 eine geraume Zeit, mit der angeführ ten längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Rechtsvertreters aber zumin dest ein möglicher Entschuldigungsgrund vor. Der Beschwerdeführer durfte somit auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2021 und die ihm bis zum 2 6. beziehungsweise 2 7. September 2021 gewährte Frist zur Begründung der Einsprache vom 1 4. September 2021 vertrauen.

Das Schreiben vom 1 4. September 2021 kann zudem alternativ als Gesuch um Wiederherstellung der ablaufenden Rechtsmittelfrist nach Art. 41 ATSG verstan den werden. Dafür spricht, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe eine längere Erkrankung als Grund für die Wiederherstellung der Frist angab . Nach der Recht sprechung wird eine Fristwiederherstellung etwa bei schweren Krankheiten zuge lassen ( Kieser , a.a.O.

N 13 zu Art. 41 ATSG). Eine K rankheit kann somit als Grund für die Gewährung einer Wiederherstellung der Frist in Frage kommen. In diesem Sinne kann auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. September 2021 alternativ als Bewilligung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittel frist verstanden werden. 4.3

Nach Gesagtem war de r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht gehalten, die ihm gewährte Frist anzuzweifeln, auch wenn ihm bekannt sein musste, dass die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nach Art. 40 Ab. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann.

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2021 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, da m it diese materiell über die Ansprüche des Beschwerdeführers ent scheide.

Anzumerken bleibt, dass zur Vermeidung von Streitigkeiten vorliegender Art der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, Einsprachen künf tig unmissverständlich als solche zu bezeichnen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 GebV

SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der vertretene Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 8 0 0 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit sie über die Leistungsansprüche des Versicherten materiell befinde . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 8 0 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger