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UV.2022.00009

Gerichtsgutachten (schulterorthopädisch) beweiskräftig. Einkommensvergleich: Geschäftsführender Deckenmonteur einer GmbH, Berechnung des Valideneinkommens nach LSE-Tabelle17 aufgrund stark schwankender Einkommen. (BGE 8C_98/2023)

Zürich SozVersG · 2022-12-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles als Deckenmonteur und Geschäftsführer seiner Unternehmung Z.___

GmbH (seit dem 9. Ja nuar 2019 in Liquidation, Urk. 2/10/169) tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Januar 2014 rutschte er gemäss Schadenmel dung vom 3. Februar 2014 im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter (Urk. 2/10/1). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt, stellte am 17. Januar 2014 eine Massenruptur der Rotatoren manschette an der rechten Schulter fest (Urk. 2/10/9). Am 12. März 2014 unter zog sich der Beschwerdeführer einer operativen Schulterarthroskopie mit Rekon struktion der Subscapularissehne , der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (Operationsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 12. März 2014 [Urk. 2/10/11]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleis tungen (Urk. 2/10/5). Am 26. Juni 2014 meldete sich der Versicherte auch bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/131/

247 ff.). Nach einem schleppenden postoperativen Verlauf und einer inkomplet ten Heilung entwickelte sich beim Versicherten zusätzlich eine ad häsive Kapsuli tis, weshalb am 5. August 2015 erneut operiert wurde (Urk. 2/10/82). Mit Mittei lung vom 13. April 2016 stellte die Suva sodann die Taggeldleistungen per 1. März 2016 ein und schloss den Fall ab (Urk. 2/10/106). Am 16. Januar 2018 liess die IV-Stelle eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) durchführen (Urk. 2/10/131/121 ff.) und sprach dem Versi cherten an schliessend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Ja nuar 2015 zu (Urk. 2/10/131/73 ff.). Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilun gen von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 25. und 26. März 2019 (Urk. 2/ 10/145, 2/ 10/146) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (15 %) zu und ver neinte einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines IV-Grades von 4.2 % (Urk. 2/10/163). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/10/

171; und ergänzende Begründung vom 12. August 2019, Urk. 2/ 10/173) wies sie mit Ent scheid vom 14. Oktober 2019 ab (Urk. 2/ 2). 1.2

Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhoben hatte (Urk. 2/1), hiess das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2021 teilweise gut , hob den angefochte nen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % habe (Prozess-Nr. UV.2019.00272 , Urk. 2/15 ). Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 26. März 2021 beim Bundes gericht erhobene Beschwerde (Urk. 2/21) wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2021 inso fern gut geheissen, als das Urteil vom 26. März 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde ( 8C_380/2021, Urk. 1), um ein schulterorthopädisches Gutachten einzuholen und anschl iessend über die Beschwerde neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde di e Beschwerde abgewiesen. 2.

Am 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein , mit welcher er seine Vorbringen ergänzte (Urk. 3, 4/1-3). Mit Beschluss vom

10. Feb ruar 2022

stellte das Gericht ein e schulterorthopädische

Begutachtung bei D r. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht (Urk. 7). Der Beschwerde führer erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten,

beantragte am 2. März 2022 jedoch Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

7. März 2022 auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sowie die Beantragung von Änderungen und Ergänz ungen zur Fragestellung (Urk. 11). Mit Beschluss vom

16. März 2022 wurde dem Antrag auf Aufnahme von Ergänzungsfragen nicht stattgegeben ; der Fragenkatalog blieb unverändert und Dr. D.___

wurde zum Gutachter ernannt (Urk. 12). Der Begutach tungsauftrag wurde Dr. D.___ am

17. Mai 2022 erteilt (Urk. 16), worauf a m 22. Juli 2022 das Gutachten erstattet wurde (Urk. 22) . Die Stellung nahmen des Beschwerdeführers vom

21. September 2022 (Urk. 27) sowie der Beschwerdegegnerin vom

27. September 2022 (Urk. 30) wurden den Parteien mit Ver fügung vom

4. Oktober 2022 je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fal l An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachte n ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

2.1

D ie am 12. Juni 2019 verfügte Integri täts entschädigung für eine Integritätsein busse von 15 % (vgl. Urk. 2/ 10/163 ) blieb unange fochten und ist damit in Rechts kraft erwachsen . So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder per 1. März 2016 noch der damit verbundene Fallab schluss (Urk. 2/ 10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versiche rung zusteht. In die sem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invaliden einkommens kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 2/ 1 S. 2 ff., Urk. 2/ 9 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/

2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invaliden einkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Einkommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähn lichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei dem ge genüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidens beding ter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trage. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 2/ 1), dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungs einschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden. Diese Restarbeits fähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen von der Beschwerde gegne rin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Auf nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit Gründung der Z.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der lei densbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden. 3.

Mit Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 (Urk. 1) hielt das Bundesgericht fest, dass aufgrund der gestützt auf eine eigene Untersuchung ergangenen fach ärztlichen RAD-Beurteilung sowie des Berichtes des behandelnden Facharztes Dr. B.___ , welche lediglich eine (mindestens) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit attestiert hätten, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der kurzen Aktenbeurteilung des Kreisarztes bestehen würden. Der Bericht des Kreisarztes sei zwar in Kenntnis der medizinischen Vor - akten ergangen und stelle teilweise auf das vom RAD-Arzt erstell te Zumut bar - keitsprofil ab . Der Kreisarzt begründe jedoc h mit keinem Wort, weshalb er –

entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes – von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Dazu wäre er aufgrund der deutlichen Diskrepanz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten gewesen. Immerhin sei der Ein schätzung des RAD im Gegensatz zu derjenigen des Kreisarztes eine eingehende eigene Untersuchung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen, so dass er sich von den schmerzbedingten Einschränkungen (ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich habe ein Bild machen können. Und auch Dr. B.___ sei unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der Kribbelparästhesien in den Fingern der rechten Hand von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit selbst in einer schulterschonenden Tätigkeit ausgegangen. Indem das hiesige Gericht gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe, habe es zu hohe Anforderungen an die Erfüllung des Kriteriums des geringen Zweifels gesetzt und damit Bundesrecht verletzt.

Das Bundesgericht hob d aher den Entscheid UV.2019.00272 vom

26. März 2021 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neu entscheid an das kantonale Gericht zurück . 4.

Dr. D.___

erstattete am

22. Juli 2022 im Auftrag des Gerichts sein schulter orthopädisches Gutachten (Urk. 22) . Darin führte er folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11):

Adhäsive Kapsulitis, Acromioclaviculargelenksarthrose mit Impingement und subacromialer Bursitis, Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit kleinen Einrissen bei Status nach arthroskopischer zirkumferenter

Kapsulotomie , Synovektomie , subacromialem Débridement sowie Acromioplastik 08/2015 und arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne , Subscapularissehne , Tenodese der langen Bicepssehne sowie Acromioplastik 03/2014 rechts .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Myogelose des Musculus trapecius rechts sowie einen Morbus Dupuytren IV rechts und links (S. 11 ).

Der Gutachter führte dazu aus, dass Dr . B.___ am 12. März 2014 eine arthro skopische Rekonstruktion der Subscapular i ssehne , Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tenodese der langen Bicepssehne und eine Acromioplastik durchge führt habe. Bei unveränderten Schmerzen in der rechten Schulter trotz konserva tiver Behandlung und bei Dokumentation einer ausgedehnten K apsulitis adhäsiva mit interstitiellem Einriss der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne , AC-Gelenksarth r ose, Bu rsitis subacromialis sowie pa rtieller Atrophie des Musculus supra- und infraspinatus habe der gleiche Operateur am 5. August 2015 eine arthroskopische zirkumferente

Kapsulotomie und Synovektomie , ein subacro miales Débridement sowie eine Acromioplastik vorgenommen. Seither persistier ten weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter mit Fortsetzung in den Kopf, wodurch der Schlaf beeinträchtigt sei. Das Sitzen und Laufen sei uneingeschränkt. Das Heben von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen sei en bei dem Rechtshänder schmerzhaft. Gelegentlich würden die Finger II bis V rechts ein schlafen. Hin und wieder würden Schmerzmittel verwendet. Physiotherapie sei quasi effektlos.

Dr. D.___ legte weiter dar, dass die Schmerzen in der rechten Schulter und die pathologischen objektiven Befunde derselben auf die im MRI dokumentierte adhäsive Kapsulitis sowie die Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit Impingement und Bursitis subacromialis bei Acromio claviculargelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. Der Bericht der ortho pädischen Untersuchung der SVA Zürich von Januar 2018 sei nicht konsistent. Der Untersucher, ein Spezialarzt für Orthopädie, führe als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auch ophthalmologische Diagnosen auf. Ein Ortho päde habe sich aber nicht zu ophthalmologischen Problemen zu äussern und sollte sich auf sein Fachgebiet, die Orthopädie, konzentrieren, zumal ihm das ophthalmologische Detailwissen fehle. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bishe riger Tätigkeit als Gipser könne unterstützt werden, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde hingegen nicht. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Zürich von März 2019, wonach die ange stammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, könne bestä tigt werden, ebenso wie eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne rüttelnde, schlagende oder stossende Geräte.

Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs bei adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter ungünstig. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, mit repetitiven Bewegungen der rechten Schulter, Arbeiten über Tischhöhe, könnt e n aufgrund der genannten Diagnosen nicht mehr durch geführt werden. Darunter falle die bisherige Arbe itstätigkeit als Gipser. Für adap tierte Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit von Januar 2014 bis September 2014 wie auch von August 2015 bis Februar 2016 bei voller Stundenpräsenz 0 %. Ab September 2014 bis Juli 2015 und ab Februar 2016 könnten leichte Arbeit en in temperierten Räumen, auf T ischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter, vorzugsweise Kontrolluntersuchungen (gemeint wohl: Kontrolltätigkei ten) , zu 100 % zugemutet werden. Sodann gebe es keine medizinischen Massnah men, mit welchen eine wesentliche Steigerung der Arbeits fähigkeit erzielt werden könnte . 5 . 5 .1

Ein Grund zum Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens liegt nicht vor (vgl. E. 1.4). Der gerichtlich bestellte Experte berücksichtigte die g eklagten Beschwerden, erhob aufgrund der eigenen Untersuchungen einen umfas senden Befund, legte der Diagnostik und seiner Beurteilung die bereits vor liegenden und von ihm neu angefertigten Bildgebungen zugrunde und setzte sich mit früheren fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Er legte sodann nach vollziehbar dar, dass die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auf grund der Befunde nicht eingeschränkt sei. 5 .2

Was der Beschwerdeführer gegen das Gerichtsgutachten vorbringt (Urk. 27) , ver fängt nicht.

Insbesondere v ermögen auch die Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (Urk. 28) und von Dr. B.___ vom 6. August 2019 (Urk. 2/10/

174) das Gerichtsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Be richt von Dr. A.___ erschöpft sich im Wesentlichen in eine r Wiedergabe der hinlänglich bekannten Kranken anamnese sowie dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Alltag und auch bei einer theoretisch optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeit von wirtschaf tlichem Wert verrichten könne. Gleichzeitig weist

d er Hausarzt

aber zutreffend auf den Umstand hin , dass er kein Spezialist für Orthopädie und auch kein medizinischer Gutachter sei ,

w eshalb er auf deren Berichte

verweise. Folglich erübrigen sich weitere Bemerkungen zu r Beurteilung von Dr. A.___ .

Ebenso wenig stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 6. August 2019 einen triftigen Grund dar, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Ins besondere enthält er keine Aspekte, welche dem Gutachter verborgen geblieben wären. Vielmehr führte

Dr. D.___ anlässlich der klinischen Untersuchung diese lben Tests wie Dr. B.___ durch und

der Beschwerdeführer hatte ausrei chend Gelegenheit, seine Beschwerden vorzutragen . Damit konnte sich Dr. D.___

insbesondere auch von den schmerzbedingten Einschränkungen (Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich ein Bild machen und seine Beurtei lung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der klinischen Befunde sowie der früheren und aktuellen Bildgebung vor nehmen und auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer lediglich ab und zu Analgetika benötigt .

Da zudem selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfä higkeit der domi nan ten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist (vgl. hierzu E. 5.3 ) und die Akten und insbesondere auch der Bericht von Dr. B.___ nicht darauf schliessen lassen, dass sich die Schmerzsituation bei Nicht- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch der rechten Schulter hindernd auswirkt, kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidens angepasste Tätigkeit abgeleitet werden. D r. B.___ begründete seine Einschät zung der 60%igen Arbeitsfähigkeit denn auch nicht vertieft , sondern verwies auf die Beurteilung des – vornehmlich auch die nicht unfallkausalen Augenbeschwer de n berücksichtigenden – RAD , mit welcher sich der Gutach ter eingehend aus ei nandersetzte. 5 .3

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Rest arbeitsfähigkeit so dann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 2/1 S. 19 ff. ).

In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Perso nen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglich kei ten bestehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto mati schen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteile des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Masse für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rech ten Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit g eschlossen werden, da in der Un fallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver blei benden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berüc ksichtigen wäre, nicht gilt (Ur teile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1, 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). 5 .4

Als Zwischenergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände dessen Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen, weshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Folglich ist erstellt, da ss der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 6 .

6 .1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen. 6 .2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen zif fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungswerte miteinander zu vergleichen. 6 .3

6 .3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6 .3.2

Angestellte Ge schäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass ge ben den Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Ge sell schaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlag gebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts politik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfallversiche rungsrecht lich als selbständigerwerbend mit einem eige nen Betrieb zu gelten hat, ist auf grund der finanziellen Beteiligung, der Zu sam mensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesge richts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Z.___ GmbH (Urk. 2/ 10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Ent scheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er, obwohl formellrechtlich Ar beitnehmer, unfallversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleich zustellen ist. 6 .3.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6 .3.4

Der Beschwerdeführer gründete die Z.___ GmbH im Jahr 200 5. In den Folgejahren erzielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergeb nisse, sind aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Z.___ GmbH zwischen Fr. 55'000.-- (2011) und Fr. 168'000.-- (2008) ersicht lich (Urk. 2/ 10/99). Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise aus schliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als Selbständiger wer bender (Urk. 2/ 10/99). Entgegen den Vorbringen der Parteien lassen die Unter lagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Ge sund heitsfall ( Valideneinkommen ) zu. Denn weder die Ausführungen des Be schwer deführers, wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um na turge mässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe (Urk. 2/ 1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt (Urk. 2/ 2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiteren Schwankungen gerechnet werden müsse (Urk. 2/ 9 S. 7), finden in den Akten eine hinreichende Stütze. Nur schon ein Blick auf die drei letzten Jahre vor dem Unfall - in welchen der Beschwerdeführer sich über die Z.___ GmbH jeweils einen Lohn zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 65'000.-- auszahlen liess, obwohl im Jahr 2011 ein Reinverlust von ‌ Fr.

3'481.

- (Urk.

2/ 10/131/233) und im Jahr 2012 ein solcher von Fr.

26'263.44 (Urk. 2/ 10/131/223) resultierte, während sich im Jahr 2013 ein Reingewinn von Fr. 21'763.55 (Urk. 2/ 10/160/4) ergab - zeigt deutlich auf, dass sich das Validen einkommen wegen der starken Schwankungen und der Differenzen zwischen dem aufgeführten Reingewinn oder – verlust und den AHV-rechtlich verabgabten , im IK-Auszug ersichtlichen Einkünfte n sowie der zwischenzeitlichen Einkünfte als Selbständigerwebender nicht zuverlässig aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse ermitteln lässt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch Urteile des Bundes gerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009, E. 6.2.2. f.). Weder rechtfertigt es sich angesichts der just in den zwei Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen von jeweils nur Fr. 65'000.-- auf den viel höheren Durchschnitt der gesamten Einkommen seit 2000 oder seit der Gründung der GmbH im Jahr 2005 abzustellen, noch erscheint es im Lichte der bis 2011 dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen angemessen, lediglich auf das letzte Jahr vor dem Unfall abzustellen, zumal in demselben ein Gewinn von Fr. 21'763.55 resultierte (Urk. 2/ 10/160/4), was die Annahme einer steil nach unten steigenden wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens (Urk. 2/ 2 S. 8) zumindest nicht vorbehaltslos bestätigt.

Kommt hinzu, dass über die Z.___ GmbH in den Jahren 2008 und 2009 zweimal der Konkurs eröffnet, in der Folge aber wieder aufgehoben beziehungs weise widerrufen wurde (Urk. 2/ 10/169), und unklar erscheint, inwiefern sich diese Begebenheiten auf die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens kurz- oder auch längerfristig ausge wirkt haben beziehungsweise hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Konkurse in keiner Verbindung mit einer schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH gestanden hätten, sondern vielmehr auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit nicht verstanden en , abgelegten und schliesslich vergessenen Rechnungen zurückzuführen gewesen wären (Urk. 3 S. 5 f.), erscheint zwar möglich. Sie ändert aber nichts daran, dass sich das im Gesundheitsfall realisierbare Einkommen dennoch nicht konkret ermitteln lässt. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einkom men gemäss IK-Auszug weitgehend mit den Steuerrechnungen von 2000 bis 2013 übereinstimmen würden (Urk. 3 S. 3), lässt sich daraus doch ebenso wenig das im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2016) hypothetisch realisierbare Einkommen berechnen. Insbesondere darf das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht gleichgesetzt werden (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversich erung, 3. Auflage 2014, Rn 49 zu Art. 28a) , gerade vor dem Hintergrund, dass sich ersteres in den letzten Jahren vor dem Unfall stark verändert hat.

Weiter steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wona ch er vor dem Unfall jeweils 60 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 3 S. 10) , im Widerspruch zu den Anga ben in der S chadenmeldung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2/10/1) , in welcher eine wöchentliche A rbeitszeit von 42 Stunden aufgeführt worden war . 6 .3.5

Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fakto ren mitberücksichtigt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009). 6 .3.6

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit Jahrzehnten auf dem Bau, insbesondere als Gipser. Dabei war er zumindest die letzten 20 Jahre als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 2/ 1 S. 21, Urk. 2/ 10/99, Urk. 2/ 10/131/123). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die bei den Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist (Urk. 2/ 10/55).

Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Be rufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe Ziffer 71 «Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elek t riker/

innen», Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6’317.--, zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und ver abgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfa ll liegen. Dies ergibt unter Zu grundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der be triebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) ein Validen ein kom men von rund Fr. 78’457.-- (Fr. 6’317.-- : 40 x 41.4 x 12).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 10) können dabei weder eine angeblich geleistete 60-Stunden-Woche, welche wohlgemerkt auch

im Widerspruch zur Schadenmeldung steht (Urk. 2/10/1) ,

berücksichtigt noch Gewinnanteile hinzugerechnet werden , würde doch sonst die Bemessung gemäss den statistische n Werten der LSE-Tabellen mit der konkreten Berechnung der effektiv erzielten Einkommen vermischt , woraus

ein falsches Ergebnis resultieren würde . Die vom B eschwerdeführer im

ersten Sinne angeführten Urteile des Bun desgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 und 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 sind denn auch nicht einschlägig, lagen den beiden Entscheiden doch Sach verhalte zugrunde, in welchen das Bundesgericht auf die effektiv erzielten Einkommen und nicht auf die statistischen Werte der LSE abstellte . Dies im Gegen satz zum vorliegenden Fall, in welchem sich ein konkret realisierbares Ein kommen gerade nicht eruieren lässt. Bei der Wahl der entsprechenden Tabellen w erte (Tabellenwahl, Wi rtschaftszweig, Kompetenz niveau) sind die persönlichen und beruflichen Faktoren sehr wohl zu berücksichtigen und das Ergebnis muss plausibel erscheinen ; eine Hochrechnung der dergestalt ermittelten statistisch en Einkommen ist hingegen nicht zulässig . Das vom Beschwerdeführer weiter ange führ te Urteil des Bundesgerichts 8C_ 450/2020 vom 15. September 2020 rechnete die Gewinnanteile sodann nicht beim statistisch zu berechnenden Validenein kommen , sondern vielmehr beim Invalideneinkommen aus einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation an. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hin weis auf die relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren schliesslich die Tabelle TA1_b mit einer beruflichen Stellung im oberen Kader heranziehen möchte (Urk. 3 S. 11) , ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben jeweils ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und hand werklich tätig gewesen ist, während seine bei den Töchter die Büroarbeiten erle digt haben (Urk. 2/ 10/55). Diese berufliche Position ist selbstredend nicht im obe ren Kader anzusiedeln. 6 .4

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizi nische Belas tungsprofil ist zusammen mit de r Beschwerdegegnerin auf den Ta bellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1, TOTAL, Kom petenzniveau 1 , Männer) abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebs übli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) ergibt sich ein Invaliden einkom m en von rund Fr. 66’803.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidens be dingt 5 % in Abzug.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2/ 1 S. 24) erscheint es vor liegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen wer den. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu, die vor der Gesundheits schädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei de nen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil e des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. Au gust 2007 E. 5.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegen über gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann. Doch auch in Bezug auf den Umstand, dass die statistischen Löhne für Hilfs tätigkeiten auch Hilfsarbeiten in der allenfalls besser bezahlten Baubranche um fassen, welche nicht mehr für alle Versicherten in Frage kommen, ist zu berück sichtigen, dass die statistischen Löhne bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfass en, und es sich um Median werte handelt. Rechtsprechungsge mäss stellt daher der Umstand alleine, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu nachfolgend E. 7.5) dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerde führer sodann gestützt auf die Ergeb nisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und die diversen Schwierig keiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, eine Korrektur des Medianlohnes forder t e (vgl. Urk. 3 S. 14 f f .), ist ihm entgegen zuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Recht sprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. BGE 148 V 174). 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mög lich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6 .6

Die Praxis hat seit BGE 126 V 75

bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/ 10/146) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit beziehungs weise Einarmigkeit auszugehen, die grundsätzlich einen Abzug rechtfertigen würde. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf weist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64

E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkei ten, die den an geführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4 ) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, die lediglich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, auf Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1 und 5.2). Auf grund des von Dr. B.___ angebrachten Vorbehalts, wonach auch bei Mobilisation unterhalb der Horizon talen und bei Gewichtsbelastungen Schmer zen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden (Urk. 2/ 10/174), lässt sich aber der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % dennoch rechtfertigen. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen ( Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

Fehlende Aus bildung hingegen ist als unfallfrem der Faktor prinzipiell nicht ab zugsrelevant. Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnitts werten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohn - mindernd in Abzug gebracht. Sodann kommt auch dem fortge schrittene n Alter des Beschwerdefüh rers mit Blic k auf Art. 28 Abs. 4 U VV keine Bedeutung zu. Und s chliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wir kung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit grundsätzlich keinen Abzug zu recht fertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen en Abzug von 5 % abzuweichen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 63’463.-- (0.95 x Fr. 66'803.--). 6 .7

Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'994. -, was einem Invaliditätsgrad von 19.11 %, gerundet 19 %, ent spricht . 7 .

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 8 .

8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes (Urk. 2/ 1 S. 2). 8 .2

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten G egenstand hi n aus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung ( BGE 130 V 503

; 122 V 36

E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zum versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung ge nommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einspracheentscheids gehörig bezeichnete (Urk. 2/ 9 S. 8); eine Stellungnahme zum versicherten Verdienst kann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3). Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht erfüllt, weshalb das Gericht in diesem Verfahren nicht über den versicherten Verdienst zu befinden hat. Dies wird Sache der Beschwer degegnerin sein. 9 .

9 .1

Gemäss verbindlicher Feststellung war der Sachverhalt unge nügend abgeklärt (vorstehend E. 3 ). Das hiesige Gericht stützte sich den Sachverhalt betreffend auf die Akten der Beschwerdegegnerin. Demnach waren deren Abklärungen ungenü gend und dafür ausschlaggebend, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen war. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das einge holte Gutachten in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 22, 23 ) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269). 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende, Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindun g mit Art. 34 GSVGer). Der Beschwerdefüh rer ob siegte in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb ruar 2012 E. 7). 9 .3

Rechtsanwalt Soluna

Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 für das Verfahren UV.2019.00272 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Baraus lagen von Fr. 161.10 geltend (Urk. 2/ 14). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits au s dem Verwaltungs ver fahren be kannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Um stands, dass die Beschwerde schrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/ 10/171) sowie deren Er gänzung vom 12. August 2019 (Urk. 2/ 10/173) entspricht, sind für das Akten studium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14.0 Stunden ledig lich 7.0 Stunden zu ent schä digen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine tele fonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Validen einkommen

und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentli chen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Auf wände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Recht schutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift zwei Stunden für not wendige Korres pondenz und Telefonate sowie eine wei tere Stunde Auf wand für das Studium und die Besprechung des ersten Urteils anerkannt werden. Für das Verfahren UV.2019.00272 ist somit ein A ufwand von zehn Stunden

zu entschädigen . Für das vorliegende Verfahren sind vier weitere Stunden (eine Stunde Instruktion, eine Stunde Stellungnahme zu Gutachter und Frage n katalog, eine Stunde Stellungnahme zum Gutachten und eine weitere Stunde Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils) zu ent schädigen , was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Gesamth onorar von Fr. 3’080 .-- ergibt. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Proze ssentschädigung von insgesamt Fr. 3'490.65 (Honorar von Fr. 3’080 .-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrw ertsteuer von 7.7 % ).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von total Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3'490.65

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fal l An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachte n ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

E. 2 Am 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein , mit welcher er seine Vorbringen ergänzte (Urk. 3, 4/1-3). Mit Beschluss vom

10. Feb ruar 2022

stellte das Gericht ein e schulterorthopädische

Begutachtung bei D r. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht (Urk. 7). Der Beschwerde führer erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten,

beantragte am 2. März 2022 jedoch Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

7. März 2022 auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sowie die Beantragung von Änderungen und Ergänz ungen zur Fragestellung (Urk. 11). Mit Beschluss vom

16. März 2022 wurde dem Antrag auf Aufnahme von Ergänzungsfragen nicht stattgegeben ; der Fragenkatalog blieb unverändert und Dr. D.___

wurde zum Gutachter ernannt (Urk. 12). Der Begutach tungsauftrag wurde Dr. D.___ am

17. Mai 2022 erteilt (Urk. 16), worauf a m 22. Juli 2022 das Gutachten erstattet wurde (Urk. 22) . Die Stellung nahmen des Beschwerdeführers vom

21. September 2022 (Urk. 27) sowie der Beschwerdegegnerin vom

27. September 2022 (Urk. 30) wurden den Parteien mit Ver fügung vom

4. Oktober 2022 je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 D ie am 12. Juni 2019 verfügte Integri täts entschädigung für eine Integritätsein busse von 15 % (vgl. Urk. 2/ 10/163 ) blieb unange fochten und ist damit in Rechts kraft erwachsen . So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder per 1. März 2016 noch der damit verbundene Fallab schluss (Urk. 2/ 10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versiche rung zusteht. In die sem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invaliden einkommens kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 2/ 1 S. 2 ff., Urk. 2/

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/

2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invaliden einkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Einkommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähn lichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei dem ge genüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidens beding ter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trage.

E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 2/ 1), dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungs einschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden. Diese Restarbeits fähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen von der Beschwerde gegne rin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Auf nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit Gründung der Z.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der lei densbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden. 3.

Mit Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 (Urk. 1) hielt das Bundesgericht fest, dass aufgrund der gestützt auf eine eigene Untersuchung ergangenen fach ärztlichen RAD-Beurteilung sowie des Berichtes des behandelnden Facharztes Dr. B.___ , welche lediglich eine (mindestens) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit attestiert hätten, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der kurzen Aktenbeurteilung des Kreisarztes bestehen würden. Der Bericht des Kreisarztes sei zwar in Kenntnis der medizinischen Vor - akten ergangen und stelle teilweise auf das vom RAD-Arzt erstell te Zumut bar - keitsprofil ab . Der Kreisarzt begründe jedoc h mit keinem Wort, weshalb er –

entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes – von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Dazu wäre er aufgrund der deutlichen Diskrepanz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten gewesen. Immerhin sei der Ein schätzung des RAD im Gegensatz zu derjenigen des Kreisarztes eine eingehende eigene Untersuchung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen, so dass er sich von den schmerzbedingten Einschränkungen (ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich habe ein Bild machen können. Und auch Dr. B.___ sei unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der Kribbelparästhesien in den Fingern der rechten Hand von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit selbst in einer schulterschonenden Tätigkeit ausgegangen. Indem das hiesige Gericht gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe, habe es zu hohe Anforderungen an die Erfüllung des Kriteriums des geringen Zweifels gesetzt und damit Bundesrecht verletzt.

Das Bundesgericht hob d aher den Entscheid UV.2019.00272 vom

26. März 2021 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neu entscheid an das kantonale Gericht zurück . 4.

Dr. D.___

erstattete am

22. Juli 2022 im Auftrag des Gerichts sein schulter orthopädisches Gutachten (Urk. 22) . Darin führte er folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11):

Adhäsive Kapsulitis, Acromioclaviculargelenksarthrose mit Impingement und subacromialer Bursitis, Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit kleinen Einrissen bei Status nach arthroskopischer zirkumferenter

Kapsulotomie , Synovektomie , subacromialem Débridement sowie Acromioplastik 08/2015 und arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne , Subscapularissehne , Tenodese der langen Bicepssehne sowie Acromioplastik 03/2014 rechts .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Myogelose des Musculus trapecius rechts sowie einen Morbus Dupuytren IV rechts und links (S.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 9 S. 2 ff.).

E. 11 ).

Der Gutachter führte dazu aus, dass Dr . B.___ am 12. März 2014 eine arthro skopische Rekonstruktion der Subscapular i ssehne , Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tenodese der langen Bicepssehne und eine Acromioplastik durchge führt habe. Bei unveränderten Schmerzen in der rechten Schulter trotz konserva tiver Behandlung und bei Dokumentation einer ausgedehnten K apsulitis adhäsiva mit interstitiellem Einriss der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne , AC-Gelenksarth r ose, Bu rsitis subacromialis sowie pa rtieller Atrophie des Musculus supra- und infraspinatus habe der gleiche Operateur am 5. August 2015 eine arthroskopische zirkumferente

Kapsulotomie und Synovektomie , ein subacro miales Débridement sowie eine Acromioplastik vorgenommen. Seither persistier ten weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter mit Fortsetzung in den Kopf, wodurch der Schlaf beeinträchtigt sei. Das Sitzen und Laufen sei uneingeschränkt. Das Heben von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen sei en bei dem Rechtshänder schmerzhaft. Gelegentlich würden die Finger II bis V rechts ein schlafen. Hin und wieder würden Schmerzmittel verwendet. Physiotherapie sei quasi effektlos.

Dr. D.___ legte weiter dar, dass die Schmerzen in der rechten Schulter und die pathologischen objektiven Befunde derselben auf die im MRI dokumentierte adhäsive Kapsulitis sowie die Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit Impingement und Bursitis subacromialis bei Acromio claviculargelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. Der Bericht der ortho pädischen Untersuchung der SVA Zürich von Januar 2018 sei nicht konsistent. Der Untersucher, ein Spezialarzt für Orthopädie, führe als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auch ophthalmologische Diagnosen auf. Ein Ortho päde habe sich aber nicht zu ophthalmologischen Problemen zu äussern und sollte sich auf sein Fachgebiet, die Orthopädie, konzentrieren, zumal ihm das ophthalmologische Detailwissen fehle. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bishe riger Tätigkeit als Gipser könne unterstützt werden, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde hingegen nicht. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Zürich von März 2019, wonach die ange stammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, könne bestä tigt werden, ebenso wie eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne rüttelnde, schlagende oder stossende Geräte.

Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs bei adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter ungünstig. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, mit repetitiven Bewegungen der rechten Schulter, Arbeiten über Tischhöhe, könnt e n aufgrund der genannten Diagnosen nicht mehr durch geführt werden. Darunter falle die bisherige Arbe itstätigkeit als Gipser. Für adap tierte Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit von Januar 2014 bis September 2014 wie auch von August 2015 bis Februar 2016 bei voller Stundenpräsenz 0 %. Ab September 2014 bis Juli 2015 und ab Februar 2016 könnten leichte Arbeit en in temperierten Räumen, auf T ischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter, vorzugsweise Kontrolluntersuchungen (gemeint wohl: Kontrolltätigkei ten) , zu 100 % zugemutet werden. Sodann gebe es keine medizinischen Massnah men, mit welchen eine wesentliche Steigerung der Arbeits fähigkeit erzielt werden könnte . 5 . 5 .1

Ein Grund zum Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens liegt nicht vor (vgl. E. 1.4). Der gerichtlich bestellte Experte berücksichtigte die g eklagten Beschwerden, erhob aufgrund der eigenen Untersuchungen einen umfas senden Befund, legte der Diagnostik und seiner Beurteilung die bereits vor liegenden und von ihm neu angefertigten Bildgebungen zugrunde und setzte sich mit früheren fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Er legte sodann nach vollziehbar dar, dass die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auf grund der Befunde nicht eingeschränkt sei. 5 .2

Was der Beschwerdeführer gegen das Gerichtsgutachten vorbringt (Urk. 27) , ver fängt nicht.

Insbesondere v ermögen auch die Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (Urk. 28) und von Dr. B.___ vom 6. August 2019 (Urk. 2/10/

174) das Gerichtsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Be richt von Dr. A.___ erschöpft sich im Wesentlichen in eine r Wiedergabe der hinlänglich bekannten Kranken anamnese sowie dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Alltag und auch bei einer theoretisch optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeit von wirtschaf tlichem Wert verrichten könne. Gleichzeitig weist

d er Hausarzt

aber zutreffend auf den Umstand hin , dass er kein Spezialist für Orthopädie und auch kein medizinischer Gutachter sei ,

w eshalb er auf deren Berichte

verweise. Folglich erübrigen sich weitere Bemerkungen zu r Beurteilung von Dr. A.___ .

Ebenso wenig stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 6. August 2019 einen triftigen Grund dar, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Ins besondere enthält er keine Aspekte, welche dem Gutachter verborgen geblieben wären. Vielmehr führte

Dr. D.___ anlässlich der klinischen Untersuchung diese lben Tests wie Dr. B.___ durch und

der Beschwerdeführer hatte ausrei chend Gelegenheit, seine Beschwerden vorzutragen . Damit konnte sich Dr. D.___

insbesondere auch von den schmerzbedingten Einschränkungen (Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich ein Bild machen und seine Beurtei lung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der klinischen Befunde sowie der früheren und aktuellen Bildgebung vor nehmen und auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer lediglich ab und zu Analgetika benötigt .

Da zudem selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfä higkeit der domi nan ten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist (vgl. hierzu E. 5.3 ) und die Akten und insbesondere auch der Bericht von Dr. B.___ nicht darauf schliessen lassen, dass sich die Schmerzsituation bei Nicht- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch der rechten Schulter hindernd auswirkt, kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidens angepasste Tätigkeit abgeleitet werden. D r. B.___ begründete seine Einschät zung der 60%igen Arbeitsfähigkeit denn auch nicht vertieft , sondern verwies auf die Beurteilung des – vornehmlich auch die nicht unfallkausalen Augenbeschwer de n berücksichtigenden – RAD , mit welcher sich der Gutach ter eingehend aus ei nandersetzte. 5 .3

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Rest arbeitsfähigkeit so dann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 2/1 S. 19 ff. ).

In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Perso nen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglich kei ten bestehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto mati schen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteile des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Masse für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rech ten Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit g eschlossen werden, da in der Un fallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver blei benden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berüc ksichtigen wäre, nicht gilt (Ur teile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1, 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). 5 .4

Als Zwischenergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände dessen Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen, weshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Folglich ist erstellt, da ss der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 6 .

6 .1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen. 6 .2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen zif fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungswerte miteinander zu vergleichen. 6 .3

6 .3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6 .3.2

Angestellte Ge schäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass ge ben den Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Ge sell schaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlag gebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts politik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfallversiche rungsrecht lich als selbständigerwerbend mit einem eige nen Betrieb zu gelten hat, ist auf grund der finanziellen Beteiligung, der Zu sam mensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesge richts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Z.___ GmbH (Urk. 2/ 10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Ent scheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er, obwohl formellrechtlich Ar beitnehmer, unfallversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleich zustellen ist. 6 .3.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6 .3.4

Der Beschwerdeführer gründete die Z.___ GmbH im Jahr 200 5. In den Folgejahren erzielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergeb nisse, sind aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Z.___ GmbH zwischen Fr. 55'000.-- (2011) und Fr. 168'000.-- (2008) ersicht lich (Urk. 2/ 10/99). Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise aus schliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als Selbständiger wer bender (Urk. 2/ 10/99). Entgegen den Vorbringen der Parteien lassen die Unter lagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Ge sund heitsfall ( Valideneinkommen ) zu. Denn weder die Ausführungen des Be schwer deführers, wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um na turge mässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe (Urk. 2/ 1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt (Urk. 2/ 2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiteren Schwankungen gerechnet werden müsse (Urk. 2/ 9 S. 7), finden in den Akten eine hinreichende Stütze. Nur schon ein Blick auf die drei letzten Jahre vor dem Unfall - in welchen der Beschwerdeführer sich über die Z.___ GmbH jeweils einen Lohn zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 65'000.-- auszahlen liess, obwohl im Jahr 2011 ein Reinverlust von ‌ Fr.

3'481.

- (Urk.

2/ 10/131/233) und im Jahr 2012 ein solcher von Fr.

26'263.44 (Urk. 2/ 10/131/223) resultierte, während sich im Jahr 2013 ein Reingewinn von Fr. 21'763.55 (Urk. 2/ 10/160/4) ergab - zeigt deutlich auf, dass sich das Validen einkommen wegen der starken Schwankungen und der Differenzen zwischen dem aufgeführten Reingewinn oder – verlust und den AHV-rechtlich verabgabten , im IK-Auszug ersichtlichen Einkünfte n sowie der zwischenzeitlichen Einkünfte als Selbständigerwebender nicht zuverlässig aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse ermitteln lässt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch Urteile des Bundes gerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009, E. 6.2.2. f.). Weder rechtfertigt es sich angesichts der just in den zwei Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen von jeweils nur Fr. 65'000.-- auf den viel höheren Durchschnitt der gesamten Einkommen seit 2000 oder seit der Gründung der GmbH im Jahr 2005 abzustellen, noch erscheint es im Lichte der bis 2011 dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen angemessen, lediglich auf das letzte Jahr vor dem Unfall abzustellen, zumal in demselben ein Gewinn von Fr. 21'763.55 resultierte (Urk. 2/ 10/160/4), was die Annahme einer steil nach unten steigenden wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens (Urk. 2/ 2 S. 8) zumindest nicht vorbehaltslos bestätigt.

Kommt hinzu, dass über die Z.___ GmbH in den Jahren 2008 und 2009 zweimal der Konkurs eröffnet, in der Folge aber wieder aufgehoben beziehungs weise widerrufen wurde (Urk. 2/ 10/169), und unklar erscheint, inwiefern sich diese Begebenheiten auf die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens kurz- oder auch längerfristig ausge wirkt haben beziehungsweise hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Konkurse in keiner Verbindung mit einer schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH gestanden hätten, sondern vielmehr auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit nicht verstanden en , abgelegten und schliesslich vergessenen Rechnungen zurückzuführen gewesen wären (Urk. 3 S. 5 f.), erscheint zwar möglich. Sie ändert aber nichts daran, dass sich das im Gesundheitsfall realisierbare Einkommen dennoch nicht konkret ermitteln lässt. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einkom men gemäss IK-Auszug weitgehend mit den Steuerrechnungen von 2000 bis 2013 übereinstimmen würden (Urk. 3 S. 3), lässt sich daraus doch ebenso wenig das im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2016) hypothetisch realisierbare Einkommen berechnen. Insbesondere darf das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht gleichgesetzt werden (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversich erung, 3. Auflage 2014, Rn 49 zu Art. 28a) , gerade vor dem Hintergrund, dass sich ersteres in den letzten Jahren vor dem Unfall stark verändert hat.

Weiter steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wona ch er vor dem Unfall jeweils 60 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 3 S. 10) , im Widerspruch zu den Anga ben in der S chadenmeldung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2/10/1) , in welcher eine wöchentliche A rbeitszeit von 42 Stunden aufgeführt worden war . 6 .3.5

Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fakto ren mitberücksichtigt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009). 6 .3.6

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit Jahrzehnten auf dem Bau, insbesondere als Gipser. Dabei war er zumindest die letzten 20 Jahre als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 2/ 1 S. 21, Urk. 2/ 10/99, Urk. 2/ 10/131/123). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die bei den Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist (Urk. 2/ 10/55).

Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Be rufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe Ziffer 71 «Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elek t riker/

innen», Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6’317.--, zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und ver abgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfa ll liegen. Dies ergibt unter Zu grundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der be triebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) ein Validen ein kom men von rund Fr. 78’457.-- (Fr. 6’317.-- : 40 x 41.4 x 12).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 10) können dabei weder eine angeblich geleistete 60-Stunden-Woche, welche wohlgemerkt auch

im Widerspruch zur Schadenmeldung steht (Urk. 2/10/1) ,

berücksichtigt noch Gewinnanteile hinzugerechnet werden , würde doch sonst die Bemessung gemäss den statistische n Werten der LSE-Tabellen mit der konkreten Berechnung der effektiv erzielten Einkommen vermischt , woraus

ein falsches Ergebnis resultieren würde . Die vom B eschwerdeführer im

ersten Sinne angeführten Urteile des Bun desgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 und 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 sind denn auch nicht einschlägig, lagen den beiden Entscheiden doch Sach verhalte zugrunde, in welchen das Bundesgericht auf die effektiv erzielten Einkommen und nicht auf die statistischen Werte der LSE abstellte . Dies im Gegen satz zum vorliegenden Fall, in welchem sich ein konkret realisierbares Ein kommen gerade nicht eruieren lässt. Bei der Wahl der entsprechenden Tabellen w erte (Tabellenwahl, Wi rtschaftszweig, Kompetenz niveau) sind die persönlichen und beruflichen Faktoren sehr wohl zu berücksichtigen und das Ergebnis muss plausibel erscheinen ; eine Hochrechnung der dergestalt ermittelten statistisch en Einkommen ist hingegen nicht zulässig . Das vom Beschwerdeführer weiter ange führ te Urteil des Bundesgerichts 8C_ 450/2020 vom 15. September 2020 rechnete die Gewinnanteile sodann nicht beim statistisch zu berechnenden Validenein kommen , sondern vielmehr beim Invalideneinkommen aus einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation an. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hin weis auf die relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren schliesslich die Tabelle TA1_b mit einer beruflichen Stellung im oberen Kader heranziehen möchte (Urk. 3 S. 11) , ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben jeweils ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und hand werklich tätig gewesen ist, während seine bei den Töchter die Büroarbeiten erle digt haben (Urk. 2/ 10/55). Diese berufliche Position ist selbstredend nicht im obe ren Kader anzusiedeln. 6 .4

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizi nische Belas tungsprofil ist zusammen mit de r Beschwerdegegnerin auf den Ta bellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1, TOTAL, Kom petenzniveau 1 , Männer) abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebs übli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) ergibt sich ein Invaliden einkom m en von rund Fr. 66’803.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidens be dingt 5 % in Abzug.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2/ 1 S. 24) erscheint es vor liegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen wer den. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu, die vor der Gesundheits schädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei de nen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil e des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. Au gust 2007 E. 5.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegen über gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann. Doch auch in Bezug auf den Umstand, dass die statistischen Löhne für Hilfs tätigkeiten auch Hilfsarbeiten in der allenfalls besser bezahlten Baubranche um fassen, welche nicht mehr für alle Versicherten in Frage kommen, ist zu berück sichtigen, dass die statistischen Löhne bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfass en, und es sich um Median werte handelt. Rechtsprechungsge mäss stellt daher der Umstand alleine, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu nachfolgend E. 7.5) dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerde führer sodann gestützt auf die Ergeb nisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und die diversen Schwierig keiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, eine Korrektur des Medianlohnes forder t e (vgl. Urk. 3 S. 14 f f .), ist ihm entgegen zuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Recht sprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. BGE 148 V 174). 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mög lich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6 .6

Die Praxis hat seit BGE 126 V 75

bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/ 10/146) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit beziehungs weise Einarmigkeit auszugehen, die grundsätzlich einen Abzug rechtfertigen würde. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf weist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64

E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkei ten, die den an geführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4 ) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, die lediglich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, auf Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1 und 5.2). Auf grund des von Dr. B.___ angebrachten Vorbehalts, wonach auch bei Mobilisation unterhalb der Horizon talen und bei Gewichtsbelastungen Schmer zen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden (Urk. 2/ 10/174), lässt sich aber der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % dennoch rechtfertigen. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen ( Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

Fehlende Aus bildung hingegen ist als unfallfrem der Faktor prinzipiell nicht ab zugsrelevant. Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnitts werten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohn - mindernd in Abzug gebracht. Sodann kommt auch dem fortge schrittene n Alter des Beschwerdefüh rers mit Blic k auf Art. 28 Abs. 4 U VV keine Bedeutung zu. Und s chliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wir kung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit grundsätzlich keinen Abzug zu recht fertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen en Abzug von 5 % abzuweichen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 63’463.-- (0.95 x Fr. 66'803.--). 6 .7

Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'994. -, was einem Invaliditätsgrad von 19.11 %, gerundet 19 %, ent spricht . 7 .

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 8 .

8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes (Urk. 2/ 1 S. 2). 8 .2

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten G egenstand hi n aus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung ( BGE 130 V 503

; 122 V 36

E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zum versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung ge nommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einspracheentscheids gehörig bezeichnete (Urk. 2/ 9 S. 8); eine Stellungnahme zum versicherten Verdienst kann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3). Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht erfüllt, weshalb das Gericht in diesem Verfahren nicht über den versicherten Verdienst zu befinden hat. Dies wird Sache der Beschwer degegnerin sein. 9 .

9 .1

Gemäss verbindlicher Feststellung war der Sachverhalt unge nügend abgeklärt (vorstehend E. 3 ). Das hiesige Gericht stützte sich den Sachverhalt betreffend auf die Akten der Beschwerdegegnerin. Demnach waren deren Abklärungen ungenü gend und dafür ausschlaggebend, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen war. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das einge holte Gutachten in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 22, 23 ) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269). 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende, Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindun g mit Art. 34 GSVGer). Der Beschwerdefüh rer ob siegte in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb ruar 2012 E. 7). 9 .3

Rechtsanwalt Soluna

Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 für das Verfahren UV.2019.00272 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Baraus lagen von Fr. 161.10 geltend (Urk. 2/ 14). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits au s dem Verwaltungs ver fahren be kannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Um stands, dass die Beschwerde schrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/ 10/171) sowie deren Er gänzung vom 12. August 2019 (Urk. 2/ 10/173) entspricht, sind für das Akten studium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14.0 Stunden ledig lich 7.0 Stunden zu ent schä digen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine tele fonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Validen einkommen

und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentli chen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Auf wände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Recht schutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift zwei Stunden für not wendige Korres pondenz und Telefonate sowie eine wei tere Stunde Auf wand für das Studium und die Besprechung des ersten Urteils anerkannt werden. Für das Verfahren UV.2019.00272 ist somit ein A ufwand von zehn Stunden

zu entschädigen . Für das vorliegende Verfahren sind vier weitere Stunden (eine Stunde Instruktion, eine Stunde Stellungnahme zu Gutachter und Frage n katalog, eine Stunde Stellungnahme zum Gutachten und eine weitere Stunde Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils) zu ent schädigen , was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Gesamth onorar von Fr. 3’080 .-- ergibt. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Proze ssentschädigung von insgesamt Fr. 3'490.65 (Honorar von Fr. 3’080 .-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrw ertsteuer von 7.7 % ).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von total Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3'490.65

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00009

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 4. Dezember 2022 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Soluna

Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles als Deckenmonteur und Geschäftsführer seiner Unternehmung Z.___

GmbH (seit dem 9. Ja nuar 2019 in Liquidation, Urk. 2/10/169) tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Januar 2014 rutschte er gemäss Schadenmel dung vom 3. Februar 2014 im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter (Urk. 2/10/1). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt, stellte am 17. Januar 2014 eine Massenruptur der Rotatoren manschette an der rechten Schulter fest (Urk. 2/10/9). Am 12. März 2014 unter zog sich der Beschwerdeführer einer operativen Schulterarthroskopie mit Rekon struktion der Subscapularissehne , der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (Operationsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 12. März 2014 [Urk. 2/10/11]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleis tungen (Urk. 2/10/5). Am 26. Juni 2014 meldete sich der Versicherte auch bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/131/

247 ff.). Nach einem schleppenden postoperativen Verlauf und einer inkomplet ten Heilung entwickelte sich beim Versicherten zusätzlich eine ad häsive Kapsuli tis, weshalb am 5. August 2015 erneut operiert wurde (Urk. 2/10/82). Mit Mittei lung vom 13. April 2016 stellte die Suva sodann die Taggeldleistungen per 1. März 2016 ein und schloss den Fall ab (Urk. 2/10/106). Am 16. Januar 2018 liess die IV-Stelle eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) durchführen (Urk. 2/10/131/121 ff.) und sprach dem Versi cherten an schliessend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Ja nuar 2015 zu (Urk. 2/10/131/73 ff.). Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilun gen von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 25. und 26. März 2019 (Urk. 2/ 10/145, 2/ 10/146) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2019 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (15 %) zu und ver neinte einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines IV-Grades von 4.2 % (Urk. 2/10/163). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/10/

171; und ergänzende Begründung vom 12. August 2019, Urk. 2/ 10/173) wies sie mit Ent scheid vom 14. Oktober 2019 ab (Urk. 2/ 2). 1.2

Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhoben hatte (Urk. 2/1), hiess das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2021 teilweise gut , hob den angefochte nen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % habe (Prozess-Nr. UV.2019.00272 , Urk. 2/15 ). Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 26. März 2021 beim Bundes gericht erhobene Beschwerde (Urk. 2/21) wurde mit Urteil vom 21. Dezember 2021 inso fern gut geheissen, als das Urteil vom 26. März 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde ( 8C_380/2021, Urk. 1), um ein schulterorthopädisches Gutachten einzuholen und anschl iessend über die Beschwerde neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde di e Beschwerde abgewiesen. 2.

Am 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein , mit welcher er seine Vorbringen ergänzte (Urk. 3, 4/1-3). Mit Beschluss vom

10. Feb ruar 2022

stellte das Gericht ein e schulterorthopädische

Begutachtung bei D r. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht (Urk. 7). Der Beschwerde führer erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten,

beantragte am 2. März 2022 jedoch Ergänzungen zur Fragestellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

7. März 2022 auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sowie die Beantragung von Änderungen und Ergänz ungen zur Fragestellung (Urk. 11). Mit Beschluss vom

16. März 2022 wurde dem Antrag auf Aufnahme von Ergänzungsfragen nicht stattgegeben ; der Fragenkatalog blieb unverändert und Dr. D.___

wurde zum Gutachter ernannt (Urk. 12). Der Begutach tungsauftrag wurde Dr. D.___ am

17. Mai 2022 erteilt (Urk. 16), worauf a m 22. Juli 2022 das Gutachten erstattet wurde (Urk. 22) . Die Stellung nahmen des Beschwerdeführers vom

21. September 2022 (Urk. 27) sowie der Beschwerdegegnerin vom

27. September 2022 (Urk. 30) wurden den Parteien mit Ver fügung vom

4. Oktober 2022 je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fal l An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachte n ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

2.1

D ie am 12. Juni 2019 verfügte Integri täts entschädigung für eine Integritätsein busse von 15 % (vgl. Urk. 2/ 10/163 ) blieb unange fochten und ist damit in Rechts kraft erwachsen . So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder per 1. März 2016 noch der damit verbundene Fallab schluss (Urk. 2/ 10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versiche rung zusteht. In die sem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invaliden einkommens kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 2/ 1 S. 2 ff., Urk. 2/ 9 S. 2 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/

2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invaliden einkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nomi nal lohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Einkommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähn lichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei dem ge genüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidens beding ter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung trage. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 2/ 1), dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungs einschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden. Diese Restarbeits fähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen von der Beschwerde gegne rin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Auf nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit Gründung der Z.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der lei densbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden. 3.

Mit Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 (Urk. 1) hielt das Bundesgericht fest, dass aufgrund der gestützt auf eine eigene Untersuchung ergangenen fach ärztlichen RAD-Beurteilung sowie des Berichtes des behandelnden Facharztes Dr. B.___ , welche lediglich eine (mindestens) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit attestiert hätten, zumindest geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der kurzen Aktenbeurteilung des Kreisarztes bestehen würden. Der Bericht des Kreisarztes sei zwar in Kenntnis der medizinischen Vor - akten ergangen und stelle teilweise auf das vom RAD-Arzt erstell te Zumut bar - keitsprofil ab . Der Kreisarzt begründe jedoc h mit keinem Wort, weshalb er –

entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes – von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Dazu wäre er aufgrund der deutlichen Diskrepanz in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten gewesen. Immerhin sei der Ein schätzung des RAD im Gegensatz zu derjenigen des Kreisarztes eine eingehende eigene Untersuchung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen, so dass er sich von den schmerzbedingten Einschränkungen (ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich habe ein Bild machen können. Und auch Dr. B.___ sei unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der Kribbelparästhesien in den Fingern der rechten Hand von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit selbst in einer schulterschonenden Tätigkeit ausgegangen. Indem das hiesige Gericht gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe, habe es zu hohe Anforderungen an die Erfüllung des Kriteriums des geringen Zweifels gesetzt und damit Bundesrecht verletzt.

Das Bundesgericht hob d aher den Entscheid UV.2019.00272 vom

26. März 2021 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zum Neu entscheid an das kantonale Gericht zurück . 4.

Dr. D.___

erstattete am

22. Juli 2022 im Auftrag des Gerichts sein schulter orthopädisches Gutachten (Urk. 22) . Darin führte er folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 11):

Adhäsive Kapsulitis, Acromioclaviculargelenksarthrose mit Impingement und subacromialer Bursitis, Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit kleinen Einrissen bei Status nach arthroskopischer zirkumferenter

Kapsulotomie , Synovektomie , subacromialem Débridement sowie Acromioplastik 08/2015 und arthroskopischer Rekonstruktion der Supra- und Infraspinatussehne , Subscapularissehne , Tenodese der langen Bicepssehne sowie Acromioplastik 03/2014 rechts .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Myogelose des Musculus trapecius rechts sowie einen Morbus Dupuytren IV rechts und links (S. 11 ).

Der Gutachter führte dazu aus, dass Dr . B.___ am 12. März 2014 eine arthro skopische Rekonstruktion der Subscapular i ssehne , Supra- und Infraspinatussehne sowie eine Tenodese der langen Bicepssehne und eine Acromioplastik durchge führt habe. Bei unveränderten Schmerzen in der rechten Schulter trotz konserva tiver Behandlung und bei Dokumentation einer ausgedehnten K apsulitis adhäsiva mit interstitiellem Einriss der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne , AC-Gelenksarth r ose, Bu rsitis subacromialis sowie pa rtieller Atrophie des Musculus supra- und infraspinatus habe der gleiche Operateur am 5. August 2015 eine arthroskopische zirkumferente

Kapsulotomie und Synovektomie , ein subacro miales Débridement sowie eine Acromioplastik vorgenommen. Seither persistier ten weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter mit Fortsetzung in den Kopf, wodurch der Schlaf beeinträchtigt sei. Das Sitzen und Laufen sei uneingeschränkt. Das Heben von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen sei en bei dem Rechtshänder schmerzhaft. Gelegentlich würden die Finger II bis V rechts ein schlafen. Hin und wieder würden Schmerzmittel verwendet. Physiotherapie sei quasi effektlos.

Dr. D.___ legte weiter dar, dass die Schmerzen in der rechten Schulter und die pathologischen objektiven Befunde derselben auf die im MRI dokumentierte adhäsive Kapsulitis sowie die Tendinopathie der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne mit Impingement und Bursitis subacromialis bei Acromio claviculargelenksarthrose zurückgeführt werden könnten. Der Bericht der ortho pädischen Untersuchung der SVA Zürich von Januar 2018 sei nicht konsistent. Der Untersucher, ein Spezialarzt für Orthopädie, führe als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auch ophthalmologische Diagnosen auf. Ein Ortho päde habe sich aber nicht zu ophthalmologischen Problemen zu äussern und sollte sich auf sein Fachgebiet, die Orthopädie, konzentrieren, zumal ihm das ophthalmologische Detailwissen fehle. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bishe riger Tätigkeit als Gipser könne unterstützt werden, die 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde hingegen nicht. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Zürich von März 2019, wonach die ange stammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, könne bestä tigt werden, ebenso wie eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne rüttelnde, schlagende oder stossende Geräte.

Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs bei adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter ungünstig. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung, mit repetitiven Bewegungen der rechten Schulter, Arbeiten über Tischhöhe, könnt e n aufgrund der genannten Diagnosen nicht mehr durch geführt werden. Darunter falle die bisherige Arbe itstätigkeit als Gipser. Für adap tierte Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit von Januar 2014 bis September 2014 wie auch von August 2015 bis Februar 2016 bei voller Stundenpräsenz 0 %. Ab September 2014 bis Juli 2015 und ab Februar 2016 könnten leichte Arbeit en in temperierten Räumen, auf T ischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter, vorzugsweise Kontrolluntersuchungen (gemeint wohl: Kontrolltätigkei ten) , zu 100 % zugemutet werden. Sodann gebe es keine medizinischen Massnah men, mit welchen eine wesentliche Steigerung der Arbeits fähigkeit erzielt werden könnte . 5 . 5 .1

Ein Grund zum Abweichen von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens liegt nicht vor (vgl. E. 1.4). Der gerichtlich bestellte Experte berücksichtigte die g eklagten Beschwerden, erhob aufgrund der eigenen Untersuchungen einen umfas senden Befund, legte der Diagnostik und seiner Beurteilung die bereits vor liegenden und von ihm neu angefertigten Bildgebungen zugrunde und setzte sich mit früheren fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Er legte sodann nach vollziehbar dar, dass die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auf grund der Befunde nicht eingeschränkt sei. 5 .2

Was der Beschwerdeführer gegen das Gerichtsgutachten vorbringt (Urk. 27) , ver fängt nicht.

Insbesondere v ermögen auch die Berichte von Dr. A.___ vom 4. Juli 2022 (Urk. 28) und von Dr. B.___ vom 6. August 2019 (Urk. 2/10/

174) das Gerichtsgutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Be richt von Dr. A.___ erschöpft sich im Wesentlichen in eine r Wiedergabe der hinlänglich bekannten Kranken anamnese sowie dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Alltag und auch bei einer theoretisch optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeit von wirtschaf tlichem Wert verrichten könne. Gleichzeitig weist

d er Hausarzt

aber zutreffend auf den Umstand hin , dass er kein Spezialist für Orthopädie und auch kein medizinischer Gutachter sei ,

w eshalb er auf deren Berichte

verweise. Folglich erübrigen sich weitere Bemerkungen zu r Beurteilung von Dr. A.___ .

Ebenso wenig stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 6. August 2019 einen triftigen Grund dar, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Ins besondere enthält er keine Aspekte, welche dem Gutachter verborgen geblieben wären. Vielmehr führte

Dr. D.___ anlässlich der klinischen Untersuchung diese lben Tests wie Dr. B.___ durch und

der Beschwerdeführer hatte ausrei chend Gelegenheit, seine Beschwerden vorzutragen . Damit konnte sich Dr. D.___

insbesondere auch von den schmerzbedingten Einschränkungen (Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich ein Bild machen und seine Beurtei lung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der klinischen Befunde sowie der früheren und aktuellen Bildgebung vor nehmen und auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer lediglich ab und zu Analgetika benötigt .

Da zudem selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfä higkeit der domi nan ten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist (vgl. hierzu E. 5.3 ) und die Akten und insbesondere auch der Bericht von Dr. B.___ nicht darauf schliessen lassen, dass sich die Schmerzsituation bei Nicht- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch der rechten Schulter hindernd auswirkt, kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidens angepasste Tätigkeit abgeleitet werden. D r. B.___ begründete seine Einschät zung der 60%igen Arbeitsfähigkeit denn auch nicht vertieft , sondern verwies auf die Beurteilung des – vornehmlich auch die nicht unfallkausalen Augenbeschwer de n berücksichtigenden – RAD , mit welcher sich der Gutach ter eingehend aus ei nandersetzte. 5 .3

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Rest arbeitsfähigkeit so dann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne (Urk. 2/1 S. 19 ff. ).

In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Perso nen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglich kei ten bestehen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon trolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto mati schen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteile des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Masse für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rech ten Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit g eschlossen werden, da in der Un fallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver blei benden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berüc ksichtigen wäre, nicht gilt (Ur teile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1, 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). 5 .4

Als Zwischenergebnis ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände dessen Beweistauglichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen, weshalb bezüglich Arbeitsfähigkeit vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Folglich ist erstellt, da ss der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer lei densangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 6 .

6 .1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen. 6 .2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen zif fernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungswerte miteinander zu vergleichen. 6 .3

6 .3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6 .3.2

Angestellte Ge schäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass ge ben den Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Ge sell schaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlag gebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts politik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfallversiche rungsrecht lich als selbständigerwerbend mit einem eige nen Betrieb zu gelten hat, ist auf grund der finanziellen Beteiligung, der Zu sam mensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesge richts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Z.___ GmbH (Urk. 2/ 10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Ent scheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er, obwohl formellrechtlich Ar beitnehmer, unfallversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleich zustellen ist. 6 .3.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6 .3.4

Der Beschwerdeführer gründete die Z.___ GmbH im Jahr 200 5. In den Folgejahren erzielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergeb nisse, sind aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Z.___ GmbH zwischen Fr. 55'000.-- (2011) und Fr. 168'000.-- (2008) ersicht lich (Urk. 2/ 10/99). Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise aus schliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als Selbständiger wer bender (Urk. 2/ 10/99). Entgegen den Vorbringen der Parteien lassen die Unter lagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Ge sund heitsfall ( Valideneinkommen ) zu. Denn weder die Ausführungen des Be schwer deführers, wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um na turge mässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe (Urk. 2/ 1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt (Urk. 2/ 2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiteren Schwankungen gerechnet werden müsse (Urk. 2/ 9 S. 7), finden in den Akten eine hinreichende Stütze. Nur schon ein Blick auf die drei letzten Jahre vor dem Unfall - in welchen der Beschwerdeführer sich über die Z.___ GmbH jeweils einen Lohn zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 65'000.-- auszahlen liess, obwohl im Jahr 2011 ein Reinverlust von ‌ Fr.

3'481.

- (Urk.

2/ 10/131/233) und im Jahr 2012 ein solcher von Fr.

26'263.44 (Urk. 2/ 10/131/223) resultierte, während sich im Jahr 2013 ein Reingewinn von Fr. 21'763.55 (Urk. 2/ 10/160/4) ergab - zeigt deutlich auf, dass sich das Validen einkommen wegen der starken Schwankungen und der Differenzen zwischen dem aufgeführten Reingewinn oder – verlust und den AHV-rechtlich verabgabten , im IK-Auszug ersichtlichen Einkünfte n sowie der zwischenzeitlichen Einkünfte als Selbständigerwebender nicht zuverlässig aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse ermitteln lässt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch Urteile des Bundes gerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009, E. 6.2.2. f.). Weder rechtfertigt es sich angesichts der just in den zwei Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen von jeweils nur Fr. 65'000.-- auf den viel höheren Durchschnitt der gesamten Einkommen seit 2000 oder seit der Gründung der GmbH im Jahr 2005 abzustellen, noch erscheint es im Lichte der bis 2011 dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen angemessen, lediglich auf das letzte Jahr vor dem Unfall abzustellen, zumal in demselben ein Gewinn von Fr. 21'763.55 resultierte (Urk. 2/ 10/160/4), was die Annahme einer steil nach unten steigenden wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens (Urk. 2/ 2 S. 8) zumindest nicht vorbehaltslos bestätigt.

Kommt hinzu, dass über die Z.___ GmbH in den Jahren 2008 und 2009 zweimal der Konkurs eröffnet, in der Folge aber wieder aufgehoben beziehungs weise widerrufen wurde (Urk. 2/ 10/169), und unklar erscheint, inwiefern sich diese Begebenheiten auf die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens kurz- oder auch längerfristig ausge wirkt haben beziehungsweise hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Konkurse in keiner Verbindung mit einer schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH gestanden hätten, sondern vielmehr auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit nicht verstanden en , abgelegten und schliesslich vergessenen Rechnungen zurückzuführen gewesen wären (Urk. 3 S. 5 f.), erscheint zwar möglich. Sie ändert aber nichts daran, dass sich das im Gesundheitsfall realisierbare Einkommen dennoch nicht konkret ermitteln lässt. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einkom men gemäss IK-Auszug weitgehend mit den Steuerrechnungen von 2000 bis 2013 übereinstimmen würden (Urk. 3 S. 3), lässt sich daraus doch ebenso wenig das im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (2016) hypothetisch realisierbare Einkommen berechnen. Insbesondere darf das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht gleichgesetzt werden (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversich erung, 3. Auflage 2014, Rn 49 zu Art. 28a) , gerade vor dem Hintergrund, dass sich ersteres in den letzten Jahren vor dem Unfall stark verändert hat.

Weiter steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wona ch er vor dem Unfall jeweils 60 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 3 S. 10) , im Widerspruch zu den Anga ben in der S chadenmeldung vom 3. Februar 2014 (Urk. 2/10/1) , in welcher eine wöchentliche A rbeitszeit von 42 Stunden aufgeführt worden war . 6 .3.5

Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fakto ren mitberücksichtigt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Unselbständigerwerbenden wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009). 6 .3.6

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete seit Jahrzehnten auf dem Bau, insbesondere als Gipser. Dabei war er zumindest die letzten 20 Jahre als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 2/ 1 S. 21, Urk. 2/ 10/99, Urk. 2/ 10/131/123). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die bei den Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist (Urk. 2/ 10/55).

Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Be rufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe Ziffer 71 «Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elek t riker/

innen», Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6’317.--, zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und ver abgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfa ll liegen. Dies ergibt unter Zu grundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der be triebsübli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) ein Validen ein kom men von rund Fr. 78’457.-- (Fr. 6’317.-- : 40 x 41.4 x 12).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 3 S. 10) können dabei weder eine angeblich geleistete 60-Stunden-Woche, welche wohlgemerkt auch

im Widerspruch zur Schadenmeldung steht (Urk. 2/10/1) ,

berücksichtigt noch Gewinnanteile hinzugerechnet werden , würde doch sonst die Bemessung gemäss den statistische n Werten der LSE-Tabellen mit der konkreten Berechnung der effektiv erzielten Einkommen vermischt , woraus

ein falsches Ergebnis resultieren würde . Die vom B eschwerdeführer im

ersten Sinne angeführten Urteile des Bun desgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 und 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 sind denn auch nicht einschlägig, lagen den beiden Entscheiden doch Sach verhalte zugrunde, in welchen das Bundesgericht auf die effektiv erzielten Einkommen und nicht auf die statistischen Werte der LSE abstellte . Dies im Gegen satz zum vorliegenden Fall, in welchem sich ein konkret realisierbares Ein kommen gerade nicht eruieren lässt. Bei der Wahl der entsprechenden Tabellen w erte (Tabellenwahl, Wi rtschaftszweig, Kompetenz niveau) sind die persönlichen und beruflichen Faktoren sehr wohl zu berücksichtigen und das Ergebnis muss plausibel erscheinen ; eine Hochrechnung der dergestalt ermittelten statistisch en Einkommen ist hingegen nicht zulässig . Das vom Beschwerdeführer weiter ange führ te Urteil des Bundesgerichts 8C_ 450/2020 vom 15. September 2020 rechnete die Gewinnanteile sodann nicht beim statistisch zu berechnenden Validenein kommen , sondern vielmehr beim Invalideneinkommen aus einer konkreten beruflich-erwerblichen Situation an. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hin weis auf die relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren schliesslich die Tabelle TA1_b mit einer beruflichen Stellung im oberen Kader heranziehen möchte (Urk. 3 S. 11) , ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich gemäss seinen Angaben jeweils ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und hand werklich tätig gewesen ist, während seine bei den Töchter die Büroarbeiten erle digt haben (Urk. 2/ 10/55). Diese berufliche Position ist selbstredend nicht im obe ren Kader anzusiedeln. 6 .4

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizi nische Belas tungsprofil ist zusammen mit de r Beschwerdegegnerin auf den Ta bellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1, TOTAL, Kom petenzniveau 1 , Männer) abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebs übli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) ergibt sich ein Invaliden einkom m en von rund Fr. 66’803.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12). Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidens be dingt 5 % in Abzug.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2/ 1 S. 24) erscheint es vor liegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen wer den. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu, die vor der Gesundheits schädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei de nen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil e des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. Au gust 2007 E. 5.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegen über gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann. Doch auch in Bezug auf den Umstand, dass die statistischen Löhne für Hilfs tätigkeiten auch Hilfsarbeiten in der allenfalls besser bezahlten Baubranche um fassen, welche nicht mehr für alle Versicherten in Frage kommen, ist zu berück sichtigen, dass die statistischen Löhne bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfass en, und es sich um Median werte handelt. Rechtsprechungsge mäss stellt daher der Umstand alleine, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu nachfolgend E. 7.5) dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerde führer sodann gestützt auf die Ergeb nisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 und die diversen Schwierig keiten, denen der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne, eine Korrektur des Medianlohnes forder t e (vgl. Urk. 3 S. 14 f f .), ist ihm entgegen zuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) und das Bundesgericht auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Recht sprechung zur Ermittlung des Invaliditäts grades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. BGE 148 V 174). 6 .5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mög lich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6 .6

Die Praxis hat seit BGE 126 V 75

bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/ 10/146) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit beziehungs weise Einarmigkeit auszugehen, die grundsätzlich einen Abzug rechtfertigen würde. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf weist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64

E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkei ten, die den an geführten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des gutachterlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4 ) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungs tätigkeiten auszugehen, die lediglich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, auf Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1 und 5.2). Auf grund des von Dr. B.___ angebrachten Vorbehalts, wonach auch bei Mobilisation unterhalb der Horizon talen und bei Gewichtsbelastungen Schmer zen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden (Urk. 2/ 10/174), lässt sich aber der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % dennoch rechtfertigen. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen ( Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

Fehlende Aus bildung hingegen ist als unfallfrem der Faktor prinzipiell nicht ab zugsrelevant. Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnitts werten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohn - mindernd in Abzug gebracht. Sodann kommt auch dem fortge schrittene n Alter des Beschwerdefüh rers mit Blic k auf Art. 28 Abs. 4 U VV keine Bedeutung zu. Und s chliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wir kung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit grundsätzlich keinen Abzug zu recht fertigen ver mag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hin weisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen en Abzug von 5 % abzuweichen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 63’463.-- (0.95 x Fr. 66'803.--). 6 .7

Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'994. -, was einem Invaliditätsgrad von 19.11 %, gerundet 19 %, ent spricht . 7 .

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 (Urk. 2/

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 8 .

8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes (Urk. 2/ 1 S. 2). 8 .2

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten G egenstand hi n aus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung ( BGE 130 V 503

; 122 V 36

E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zum versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung ge nommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einspracheentscheids gehörig bezeichnete (Urk. 2/ 9 S. 8); eine Stellungnahme zum versicherten Verdienst kann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3). Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht erfüllt, weshalb das Gericht in diesem Verfahren nicht über den versicherten Verdienst zu befinden hat. Dies wird Sache der Beschwer degegnerin sein. 9 .

9 .1

Gemäss verbindlicher Feststellung war der Sachverhalt unge nügend abgeklärt (vorstehend E. 3 ). Das hiesige Gericht stützte sich den Sachverhalt betreffend auf die Akten der Beschwerdegegnerin. Demnach waren deren Abklärungen ungenü gend und dafür ausschlaggebend, dass ein Gerichtsgutachten einzuholen war. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Gericht die Kosten für das einge holte Gutachten in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 22, 23 ) zu erstatten (vgl. BGE 143 V 269). 9 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende, Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindun g mit Art. 34 GSVGer). Der Beschwerdefüh rer ob siegte in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb ruar 2012 E. 7). 9 .3

Rechtsanwalt Soluna

Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 für das Verfahren UV.2019.00272 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Baraus lagen von Fr. 161.10 geltend (Urk. 2/ 14). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits au s dem Verwaltungs ver fahren be kannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Um stands, dass die Beschwerde schrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 (Urk. 2/ 10/171) sowie deren Er gänzung vom 12. August 2019 (Urk. 2/ 10/173) entspricht, sind für das Akten studium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14.0 Stunden ledig lich 7.0 Stunden zu ent schä digen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine tele fonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Validen einkommen

und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentli chen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Auf wände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Recht schutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift zwei Stunden für not wendige Korres pondenz und Telefonate sowie eine wei tere Stunde Auf wand für das Studium und die Besprechung des ersten Urteils anerkannt werden. Für das Verfahren UV.2019.00272 ist somit ein A ufwand von zehn Stunden

zu entschädigen . Für das vorliegende Verfahren sind vier weitere Stunden (eine Stunde Instruktion, eine Stunde Stellungnahme zu Gutachter und Frage n katalog, eine Stunde Stellungnahme zum Gutachten und eine weitere Stunde Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils) zu ent schädigen , was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Gesamth onorar von Fr. 3’080 .-- ergibt. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Proze ssentschädigung von insgesamt Fr. 3'490.65 (Honorar von Fr. 3’080 .-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrw ertsteuer von 7.7 % ).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von total Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3'490.65

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling