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UV.2019.00272

Geschäftsführender Deckenmonteur einer GmbH: Berechnung des Valideneinkommens nach LSE-Tabelle17 aufgrund stark schwankender Einkommen. (BGE 8C_380/2021)

Zürich SozVersG · 2021-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles als Deckenmonteur und Geschäftsführer seiner Unternehmung

Y.___ GmbH (seit dem 9. Januar 2019 in Liquidation , Urk. 10/169 ) tätig und b ei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Januar 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 3. Februar 2014 im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter ( Urk. 10/1). Der erst behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ , Praktischer Arzt, stellte am 17. Januar 2014 eine Massenruptur der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter fest ( Urk. 10/9 ). Am 12. März 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Subscapularissehne , der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (O perationsbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 12. März 2014 [ Urk. 10/11 ] ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Ver sicherungsleis tungen ( Urk. 10/5 ). Am 26. Juni 2014 meldete sich der Versicherte auch

bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131/247 ff.). Nach einem schleppenden postoperativen Verlauf und einer inkompletten Heilung entwickelte sich beim Versicherten zusätzlich eine ad häsive Kapsulitis , weshalb am 5. August 2015 erneut operiert wurde ( Urk. 10/82 ). Mit Mitteilung vom 13. April 2016 stellte die Suva sodann

die Taggeldleistungen per 1. März 2016 ein und schloss den Fall ab (Urk. 10/106). Am 16. Januar 2018 liess die IV-Stelle eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen ( Urk. 10/131/121 ff. ) und sprach dem Versicherten an schliessend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 zu (Urk. 10/131/73 ff.) . Gestützt auf die kreisärztliche n Beurteilungen von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. und

26. März 2019 ( Urk. 10 /145, 10/146 ) sprach die Suva dem Versicherten m it Verfügung vom 12. Juni 2019 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900 .-- (15 %) zu und verneinte einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines IV-Grades von 4.2 % ( Urk. 10/163 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

25. Juni 2019

(Urk. 10/171 ;

und ergänzende Begründung vom 12. August 2019 ,

Urk. 10/173 ) wies sie mit Ent scheid vom 14. Oktober 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren, namentlich eine volle, eventuell eine 80%ige Rente. Eventualiter sei eine unabhängige schulterorthopädische Begutachtung betreffend Arbeitsfähigkeit zu veranlassen. Prozessual stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das sachliche Anfechtungs objekt aus prozessökonomischen Gründen auf die Frage des versicherten Ver dienstes auszudehnen und den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu anzu setzen ( Urk. 1 S. 2 ). Am 27. Februar 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 9), wovon der Beschwerdefü hrer mit Verfügung vom 3 . März 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12 ). Am 27. März 2020 teilte der Be schwerdeführer unter Einreichung der Honorarnote mit, dass er auf eine spontane Replik verzichte ( Urk. 13 und 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 12. Juni 2019 verfügte Integri täts entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (vgl. Urk. 10/163 ) unange fochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder per

1. März 2016

noch der damit verbundene Fallab schluss (Urk. 10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versicherung zusteht . In die sem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invalideneinkomme n s kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9 S. 2 ff. ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 ( Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasst e Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invaliden einkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe . Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Eink ommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähn lichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei dem gegenüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidens bedingter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführ ers ausreichend Rechnung trage. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1),

dass er in einer leidens angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungs einschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden .

Diese Restarbeits fähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen

von der Beschwerde gegnerin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Aufnahme der s elb st ändigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit G ründung der Y.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der leidensbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden. 3. 3.1

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 16. Januar 2018 eine ortho pädische Untersuchung des Beschwerdeführers vor ( Urk. 10/131/121 f f .) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - p ersistierender, ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz sowie er hebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes und reaktive muskuläre Verspannung des Schulter gürtels rechts bei - Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 12.03.2014 mit umfang reicher Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromioplastik - Zustand nach RE-Arthroskopie der rechten Schulter am 05.08.2015 mit Kapsulotomie , Bridenresektion und subacromialem

Débridement - a usgeprägte Sehschwäche rechts bei Zustand nach (posttraumatischer?) Netzhautablösung und zeitlich versetzter, operativer Behandlung 1999 - c hronisches Auswärtsschielen des rechten Auges - e igenanamnestisch zusätzlich eingeschränkte Sehfähigkeit links unklarer Ätiologie

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ein e vollständi ge Ar beitsunfäh igkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Bauarbei t er. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit, körperlich leicht, ausschliesslich unterhalb der Brusthöhe, überwiegend sitzend, ohne Notwendigkeit ausholender Bewegungen mit dem rechten Arm

sei aus rein orthopädischer Sicht unter alleiniger Berücksichtigun g der Schulterproblematik sicher eine zumindes t 60%ige Arbeitsfähigkeit (etwa fünf Stunden pro Tag mi t zusätzlichen Pausen) gegeben. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse wegen der Augenproblematik aber auch dafür inzwischen von einer so erheblichen Einschränkung ausgegangen werden, dass pro Tag höchstens ein bis zwei Stunden einer konzent rierten Tätigkeit möglich ersch i e ne n , auch diese immer wieder unterbrochen durch kurze Pausen zur Erholung der Augen

(Urk. 10/131/128 f.). Am 9. April 2018 ergänzte Dr. C.___ das Belastungsprofil mit dem Passus «ohne stärkere Anforderungen an die Sehkraft, insbesondere ohne Notwendigkeit beidäugigen bzw. räumlichen Sehens» (Urk. 10/131/98). 3.2

Kreisarzt Dr. B.___ füh rte in seiner ärztlichen Beurtei lung vom 26. März 2019 ( Urk. 10/146) aus, dass von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen an der rechten Schulter mehr erwartet werden könne. Insbesondere sei keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich . Für eine angepasste Arbeitstätigkeit verw i es er auf das Zumutbar keits profil gemäss der orthopädischen RAD- Untersuchung vom 16. Januar 2018 , auf welches teilweise abgestellt werden könne. Unfallkausal seien leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Bedienung von rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräten mit dem rechten Arm vollzeitig zumutbar. 4.

4.1

Die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. B.___ inklusive festgelegtem Belastungspro fil wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden so wie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Bei der Beurteilung von Dr. B.___ sch adet auch nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts statt vieler: 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dr. B.___ stützte sich zu grossen Teilen

– insbesondere auch bezüglich der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils - auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ ab, divergierte aber in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ zwar eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufführte , mit seiner Umschreibung

- dass sicher eine zu mindest 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei - aber auch zum Ausdruck brachte, dass es sich dabei um die mindestens leistbare Arbeitsfähigkeit

handelt, diese mithin ebenso gut höher ausfallen könnte. Diese Annahme wird durc h die weitere Bemerkung von Dr. C.___ bestätigt, wonach die Augenproblematik die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepas sten, sitzenden Tätigkeit - die bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Schulterproblematik sicher nich t wesent lich eingeschränkt wäre - erheblich beeinträchtige ( Urk. 10/131/128 ) . Daraus er hellt, dass Dr. C.___ augenscheinlich nicht von einer erheblichen , ins Gewicht fallenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik ausging. Er begründete denn auch mit keinem Wort, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer schulterschonende n Tätigkeit tangiert sein solle, was sich aus objektiver Sicht aufgrund der medizinischen Akten auch nicht er hellt.

Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. A.___ vom 6. August 2019 ( Urk. 10/174) Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. So lagen gemäss Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 9. Juli 2019 hauptsächlich Bewegungs- und Belastungsschmerzen auf Schulterhöhe rechts und darüber vor, wobei auch bei Mobilisation unterhalb der Horizontalen sowie bei Gewichts belastungen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden. Da je doch selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfähigkeit der domi nan ten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist ( vgl. hierzu E. 4.2) und die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass

sich die Schmerzsituation bei Nicht

- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch de r rechten Schulter hindernd auswirkt , kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit abgeleitet werden . 4.2

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Rest arbeitsfähigkeit so dann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmar kt nicht verwerten könne ( Urk. 1 S. 19 ff. ).

In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können , genügend realistische Betätigungsmöglich keiten

bestehen . Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil e des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. J uli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Mass e für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rech te n Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, da in der Un fallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt (Ur teil e des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1 , 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307 /2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). 4.3

Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, da ss der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist . Un fallfremde Beschwerden, insbesondere die Augenproblematik, sind selbstredend ausser Acht zu lassen. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen Aktenlage besteht – entgegen der Ansicht des Be schwerde füh rers ( Urk. 1 S. 11 f. ) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdi gung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 5.

Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden in Form der obigen Einschränkungen ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Anzufügen bleibt , dass der Unfall als auslösen des Ereig nis der Arbeitsunfähigkeit vorliegend auch nicht durch die Augenbeschwerden als überholt angesehen werden kann (vgl. zu dieser sog. «überholenden Kausali tät» Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hin weisen; vgl. auch Hürze ler / Kieser , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz 55 und Art. 36 Rz 3).

Gemäss der Einschätzung des RAD führt die Augenpr oblematik lediglich zu einer 80 %igen und keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/131/98) , weshalb die Anwendung der zitierte n Rechtsprechung ohnehin fraglich wäre . Kommt hinzu , dass sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, wonach die invalidisierenden Einschränkungen aufgrund der Augenbeschwerden bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. März 2016 bestanden haben soll en (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006 E. 2.2 betreffend der zeitlichen Reihenfolge des Schadeneintritts) . Ganz im Gegenteil wurden die Augenbeschwerden weder in der IV-Anmeldung vom 26. Juni 2014 ( Urk. 10/131/247 ff.) noch in den Folgejahren erwähnt. Erst kurz vor der RAD-Untersuchung wies der Rechtsvertreter die IV-Stelle in einem Schreiben vom 5. Dezember 2017 ( Urk. 10/131/134) unter Einreichung zweier Arztberichte aus dem Jahr 1999 ( Urk. 10/131/132 f.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem manifesten Augenproblem leide. Anlässlich der folgenden RAD- Untersuchung vom 16. Januar 2018 schilderte der Beschwerdeführer sodann , dass sein rechtes Auge im Jahr 1999 wegen einer Netzhautablösung operiert worden sei. Seitdem könne er mit dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen, was er aber lange Zeit gut mit dem linken Auge habe kompensier en können. Seit einigen Monaten habe er nun aber massive Probleme mit dem Sehen, wahrscheinlich durch eine Überlastung des linken Auges ( Urk. 10/131/121 f. ). Aus dem Bericht der Augenarztpraxis D.___ vom 10. März 2018 lässt sich schliesslich ent nehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem 20. Oktober 2017 dort in Behandlung ste he , aufgrund der Maculanarbe am rechten Auge als fun ktionell einäugig zu betrachten sei . Den Beschwerden am linken Auge wurde demgegen über kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ge messen ( Urk. 10/131/111 ff.). In sofern der RAD aus diesen A ngaben schliesst, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % retrospektiv bereits seit mindestens den letzten bei den J ahren gelte (vgl. Urk. 10/131/98) , findet sich dafür

– wie überhaupt für die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit - in den Akten keine Stütze, zumal die Beschwerden am rechten Auge den Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich nicht an der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit hinderten . 6.

6.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen. 6.2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt . Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. 6.3

6.3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) . 6.3.2

Angestellte Ge schäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass ge ben den Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Ge sell schaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlag gebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts politik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfall versiche rungsrecht lich als selb st ändigerwerbend mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist auf grund der finanziellen Beteiligung, der Zu sammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesge richts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Y.___ GmbH

( Urk. 10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Ent scheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er , obwohl formellrechtlich Ar beitnehm er , unfall ver sicherungsrechtlich einem Selb ständigerwerbenden gleich zustellen ist . 6 .3.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.3.4

Der Beschwerdeführer gründete die Y.___ GmbH im Jahr 200 5. In den Folgejahren er zielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergeb nisse, sind aus d em IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Y.___ GmbH zwischen Fr. 55'000. -- (2011)

und Fr. 168'000. -- (2008) ersicht lich ( Urk. 10/99) . Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise aus schliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als S elb ständig e r wer bender ( Urk. 10/99) . Entgegen den Vorb ringen der Parteien lassen die Unter lagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Ge sund heitsf all ( Valideneinkommen ) zu. Denn weder die Ausführungen des Be schwerdefüh r ers , wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um na turgemässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe ( Urk. 1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt ( Urk. 2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiter e n Schwankungen gerechnet werden müsse ( Urk. 9 S. 7), finden in den Akten ein e hinreichende Stütze. Nur schon ein Blick auf die dr ei letzten Jahre vor dem Unfall -

in welchen der Beschwerdeführer sich über die Y.___ GmbH jeweils einen Lohn zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 65'000. -- auszahlen liess, obwohl im Jahr 2011 ein Reinverlust von ‌ Fr. 3'481. - ( Urk. 10/131/233) und im Jahr 2012 ein solcher von Fr. 26'263.44

( Urk. 10/131 /223) resultierte, während sich

im Jahr 2013 ein Reingewinn von Fr . 21'763.55 ( Urk. 10/160 /4 ) ergab -

zeigt deutlich auf, dass sich das Validen einkommen wegen der starken Schwankungen und der Differenzen zwischen dem aufgeführten Reingewinn oder – verlust und den AHV-rechtlich verabgabten , im IK-Auszug ersichtlichen Einkünfte sowie der zwischenz eitlichen Einkünfte als Selbst ändigerwebender

nicht zuverlässig aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse

ermitteln lässt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch Urteile des Bundes geri chts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 , E. 6.2. 2. f. ) . Weder rechtfertigt es sich angesichts der just in den zwei Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen von jeweils nur Fr. 65'000.-- auf den viel höheren Durchschnitt der gesamten Einkommen seit 2000 oder seit der Gründung der GmbH im Jahr 2005 abzustellen, noch erscheint es im Lichte der bis 2011 dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen angemessen, lediglich auf das letzte Jahr vor dem Unfall abzustellen, zumal in demselben ein Gewinn von Fr. 21'763.55 resultierte ( Urk. 10/160/4), was die Annahme einer steil nach unten steigenden wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens ( Urk. 2 S. 8) zumindest nicht vorbehaltslos bestätigt.

Kommt hinzu, dass über die Y.___ GmbH in den Jahren 2008 und 2009 zweimal der Konkurs eröffnet, in der Folge aber wieder aufgehoben beziehungs weise widerrufen wurde

( Urk. 10/169) , und unklar erscheint , inwiefern sich diese

B egebenheiten auf die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens kurz- oder auch längerfristig ausgewirkt haben beziehungsweise hätten . 6.3.5

Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fakto ren mitberücksichtigt werden ( BGE 139 V 28

E. 3.3.2 ). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Uns elbst ändigerwerbenden wiedergeben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009). 6.3.6

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Beruf sausbildung abgeschlossen und arbeitete seit J ahrzehnten auf dem Bau , insbesondere als Gipser . Dabei war er zumindest

die letzten 20 Jahre als Selb ständigerwerbender tätig ( Urk. 1 S. 21 , Urk. 10/99 , Urk.

10/131/123 ). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die bei den Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist ( Urk. 10/55 ) .

Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17 ,

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe

Ziffer 71 « Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elek t riker/innen » ,

Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6 ’ 317.-- , zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und ver abgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfall liegen.

Dies ergibt unter Zu grundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der be triebsüb li chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2018, F 41-43 ) ein V aliden ein kommen von rund Fr. 78’457 .-- (Fr. 6 ’ 317. -- : 40 x 41.4 x 12 ). 6.4

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizi nische Belas tungsprofil ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Ta bellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kom petenzniveau l, Männer) abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2018, A-S 01-96)

ergibt sich ein Invaliden einkomm en von rund Fr. 66’803 .-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340. -- : 40 x 41.7 x 12 ).

Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidens be dingt 5 % in Abzug.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk . 1 S. 24) erscheint es vor liegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen wer den. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu , die vor der Gesundheits schädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei de nen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegen über

gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann. 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mög lich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.6

D ie Praxis hat seit BGE 126 V 75

bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 201 9 UV Nr. 7 S. 27,

Urteil e

des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C _124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist a ufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/146 ) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit

beziehungsweise Einarmigkeit

auszugehen, die grundsätzlich einen Abzug rechtfe rtigen würde. Denn d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64

E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE- Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den an geführten Einschränkungen d es Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. Urk. 10/146 ) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Be dienen von rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräte n mit dem rechten Arm erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 201 9, E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1 und 5.2) . Auf grund des von Dr. A.___ angebrachten Vorbehalt s , wonach auch bei Mobilisation unterhalb der Horizontalen und bei Gewichtsbelastungen Schmer zen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden ( Urk. 10/174) , lässt sich aber der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene A bzug von 5 % dennoch rechtfertigen.

Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (vgl. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

Fehlende Aus bildung hingegen ist als unfallfremde r Faktor prinzipiell nicht ab zugsrelevant.

Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnitts werten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohnmindernd in Abzug gebracht. Sodann fällt auch das fortge schrittene Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig an geboten werden und sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohn erhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unbe rücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu recht fertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen Abzug von 5 % abzuweichen. Damit reduziert sich d as Invalideneinkommen auf Fr. 63’463 .-- (0.95 x Fr. 66'803.-- ). 6.7

Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- d em Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'994. -,

w as einem Invaliditätsgrad von 19.1 1 %, gerundet 19 % ,

ent spricht . 7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 8 .

8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes ( Urk. 1 S. 2). 8 .2

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hi n aus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung ( BGE 130 V 503

; 122 V 36

E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu m versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung ge nommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einsprachee ntscheids gehörig bezeichnete ( Urk. 9 S. 8) ; eine Stellungnahme zu m versicherten Verdienst k ann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3) . Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht erfüllt, weshalb

das Gericht in diesem Verfahren nicht über den versicherten Verdienst zu befinden hat . Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 9 .

9 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mas s des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer ob siegte in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst ( BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). 9 .2

Rechtsanwalt Soluna

Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Barauslagen von Fr. 161.10 geltend ( Urk. 14). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits aus dem Verwaltungs ver fahren be kannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Um stands, dass die Beschwerde schrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 ( Urk. 10/171) sowie deren Er gänzung vom 12. August 2019 ( Urk. 10/173) entspricht, sind für das Akten studium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14 .0 Stunden ledig lich 7 .0 Stunden zu ent schädigen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Validen einkommen und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentlichen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift zwei Stunde n für not wendige Korres pondenz und Telefonate sowie eine wei tere Stunde Auf wand für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Urteils anerkannt werden . Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von zehn Stunden, was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2 ‘ 200 .-- ergibt. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘542.90 (Honorar von Fr. 2‘200 .-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % [Fr. 181.80 ]). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘542.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles als Deckenmonteur und Geschäftsführer seiner Unternehmung

Y.___ GmbH (seit dem 9. Januar 2019 in Liquidation , Urk. 10/169 ) tätig und b ei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Januar 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 3. Februar 2014 im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter ( Urk. 10/1). Der erst behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ , Praktischer Arzt, stellte am 17. Januar 2014 eine Massenruptur der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter fest ( Urk. 10/9 ). Am 12. März 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Subscapularissehne , der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (O perationsbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 12. März 2014 [ Urk. 10/11 ] ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Ver sicherungsleis tungen ( Urk. 10/5 ). Am 26. Juni 2014 meldete sich der Versicherte auch

bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131/247 ff.). Nach einem schleppenden postoperativen Verlauf und einer inkompletten Heilung entwickelte sich beim Versicherten zusätzlich eine ad häsive Kapsulitis , weshalb am 5. August 2015 erneut operiert wurde ( Urk. 10/82 ). Mit Mitteilung vom 13. April 2016 stellte die Suva sodann

die Taggeldleistungen per 1. März 2016 ein und schloss den Fall ab (Urk. 10/106). Am 16. Januar 2018 liess die IV-Stelle eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen ( Urk. 10/131/121 ff. ) und sprach dem Versicherten an schliessend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 zu (Urk. 10/131/73 ff.) . Gestützt auf die kreisärztliche n Beurteilungen von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren, namentlich eine volle, eventuell eine 80%ige Rente. Eventualiter sei eine unabhängige schulterorthopädische Begutachtung betreffend Arbeitsfähigkeit zu veranlassen. Prozessual stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das sachliche Anfechtungs objekt aus prozessökonomischen Gründen auf die Frage des versicherten Ver dienstes auszudehnen und den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu anzu setzen ( Urk. 1 S. 2 ). Am 27. Februar 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 9), wovon der Beschwerdefü hrer mit Verfügung vom 3 . März 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12 ). Am 27. März 2020 teilte der Be schwerdeführer unter Einreichung der Honorarnote mit, dass er auf eine spontane Replik verzichte ( Urk. 13 und 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 12. Juni 2019 verfügte Integri täts entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (vgl. Urk. 10/163 ) unange fochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder per

1. März 2016

noch der damit verbundene Fallab schluss (Urk. 10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versicherung zusteht . In die sem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invalideneinkomme n s kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9 S. 2 ff. ).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 ( Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasst e Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invaliden einkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe . Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Eink ommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähn lichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei dem gegenüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidens bedingter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführ ers ausreichend Rechnung trage.

E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1),

dass er in einer leidens angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungs einschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden .

Diese Restarbeits fähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen

von der Beschwerde gegnerin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Aufnahme der s elb st ändigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit G ründung der Y.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der leidensbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden. 3. 3.1

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 16. Januar 2018 eine ortho pädische Untersuchung des Beschwerdeführers vor ( Urk. 10/131/121 f f .) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - p ersistierender, ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz sowie er hebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes und reaktive muskuläre Verspannung des Schulter gürtels rechts bei - Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 12.03.2014 mit umfang reicher Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromioplastik - Zustand nach RE-Arthroskopie der rechten Schulter am 05.08.2015 mit Kapsulotomie , Bridenresektion und subacromialem

Débridement - a usgeprägte Sehschwäche rechts bei Zustand nach (posttraumatischer?) Netzhautablösung und zeitlich versetzter, operativer Behandlung 1999 - c hronisches Auswärtsschielen des rechten Auges - e igenanamnestisch zusätzlich eingeschränkte Sehfähigkeit links unklarer Ätiologie

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ein e vollständi ge Ar beitsunfäh igkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Bauarbei t er. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit, körperlich leicht, ausschliesslich unterhalb der Brusthöhe, überwiegend sitzend, ohne Notwendigkeit ausholender Bewegungen mit dem rechten Arm

sei aus rein orthopädischer Sicht unter alleiniger Berücksichtigun g der Schulterproblematik sicher eine zumindes t 60%ige Arbeitsfähigkeit (etwa fünf Stunden pro Tag mi t zusätzlichen Pausen) gegeben. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse wegen der Augenproblematik aber auch dafür inzwischen von einer so erheblichen Einschränkung ausgegangen werden, dass pro Tag höchstens ein bis zwei Stunden einer konzent rierten Tätigkeit möglich ersch i e ne n , auch diese immer wieder unterbrochen durch kurze Pausen zur Erholung der Augen

(Urk. 10/131/128 f.). Am 9. April 2018 ergänzte Dr. C.___ das Belastungsprofil mit dem Passus «ohne stärkere Anforderungen an die Sehkraft, insbesondere ohne Notwendigkeit beidäugigen bzw. räumlichen Sehens» (Urk. 10/131/98). 3.2

Kreisarzt Dr. B.___ füh rte in seiner ärztlichen Beurtei lung vom 26. März 2019 ( Urk. 10/146) aus, dass von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen an der rechten Schulter mehr erwartet werden könne. Insbesondere sei keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich . Für eine angepasste Arbeitstätigkeit verw i es er auf das Zumutbar keits profil gemäss der orthopädischen RAD- Untersuchung vom 16. Januar 2018 , auf welches teilweise abgestellt werden könne. Unfallkausal seien leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Bedienung von rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräten mit dem rechten Arm vollzeitig zumutbar. 4.

4.1

Die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. B.___ inklusive festgelegtem Belastungspro fil wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden so wie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Bei der Beurteilung von Dr. B.___ sch adet auch nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts statt vieler: 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dr. B.___ stützte sich zu grossen Teilen

– insbesondere auch bezüglich der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils - auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ ab, divergierte aber in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ zwar eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufführte , mit seiner Umschreibung

- dass sicher eine zu mindest 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei - aber auch zum Ausdruck brachte, dass es sich dabei um die mindestens leistbare Arbeitsfähigkeit

handelt, diese mithin ebenso gut höher ausfallen könnte. Diese Annahme wird durc h die weitere Bemerkung von Dr. C.___ bestätigt, wonach die Augenproblematik die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepas sten, sitzenden Tätigkeit - die bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Schulterproblematik sicher nich t wesent lich eingeschränkt wäre - erheblich beeinträchtige ( Urk. 10/131/128 ) . Daraus er hellt, dass Dr. C.___ augenscheinlich nicht von einer erheblichen , ins Gewicht fallenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik ausging. Er begründete denn auch mit keinem Wort, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer schulterschonende n Tätigkeit tangiert sein solle, was sich aus objektiver Sicht aufgrund der medizinischen Akten auch nicht er hellt.

Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. A.___ vom 6. August 2019 ( Urk. 10/174) Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. So lagen gemäss Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 9. Juli 2019 hauptsächlich Bewegungs- und Belastungsschmerzen auf Schulterhöhe rechts und darüber vor, wobei auch bei Mobilisation unterhalb der Horizontalen sowie bei Gewichts belastungen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden. Da je doch selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfähigkeit der domi nan ten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist ( vgl. hierzu E. 4.2) und die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass

sich die Schmerzsituation bei Nicht

- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch de r rechten Schulter hindernd auswirkt , kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit abgeleitet werden . 4.2

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Rest arbeitsfähigkeit so dann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmar kt nicht verwerten könne ( Urk. 1 S. 19 ff. ).

In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können , genügend realistische Betätigungsmöglich keiten

bestehen . Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil e des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. J uli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Mass e für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rech te n Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, da in der Un fallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt (Ur teil e des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1 , 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307 /2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). 4.3

Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, da ss der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist . Un fallfremde Beschwerden, insbesondere die Augenproblematik, sind selbstredend ausser Acht zu lassen. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen Aktenlage besteht – entgegen der Ansicht des Be schwerde füh rers ( Urk. 1 S. 11 f. ) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdi gung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 5.

Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden in Form der obigen Einschränkungen ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Anzufügen bleibt , dass der Unfall als auslösen des Ereig nis der Arbeitsunfähigkeit vorliegend auch nicht durch die Augenbeschwerden als überholt angesehen werden kann (vgl. zu dieser sog. «überholenden Kausali tät» Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hin weisen; vgl. auch Hürze ler / Kieser , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz 55 und Art. 36 Rz 3).

Gemäss der Einschätzung des RAD führt die Augenpr oblematik lediglich zu einer 80 %igen und keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/131/98) , weshalb die Anwendung der zitierte n Rechtsprechung ohnehin fraglich wäre . Kommt hinzu , dass sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, wonach die invalidisierenden Einschränkungen aufgrund der Augenbeschwerden bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. März 2016 bestanden haben soll en (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006 E. 2.2 betreffend der zeitlichen Reihenfolge des Schadeneintritts) . Ganz im Gegenteil wurden die Augenbeschwerden weder in der IV-Anmeldung vom 26. Juni 2014 ( Urk. 10/131/247 ff.) noch in den Folgejahren erwähnt. Erst kurz vor der RAD-Untersuchung wies der Rechtsvertreter die IV-Stelle in einem Schreiben vom 5. Dezember 2017 ( Urk. 10/131/134) unter Einreichung zweier Arztberichte aus dem Jahr 1999 ( Urk. 10/131/132 f.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem manifesten Augenproblem leide. Anlässlich der folgenden RAD- Untersuchung vom 16. Januar 2018 schilderte der Beschwerdeführer sodann , dass sein rechtes Auge im Jahr 1999 wegen einer Netzhautablösung operiert worden sei. Seitdem könne er mit dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen, was er aber lange Zeit gut mit dem linken Auge habe kompensier en können. Seit einigen Monaten habe er nun aber massive Probleme mit dem Sehen, wahrscheinlich durch eine Überlastung des linken Auges ( Urk. 10/131/121 f. ). Aus dem Bericht der Augenarztpraxis D.___ vom 10. März 2018 lässt sich schliesslich ent nehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem 20. Oktober 2017 dort in Behandlung ste he , aufgrund der Maculanarbe am rechten Auge als fun ktionell einäugig zu betrachten sei . Den Beschwerden am linken Auge wurde demgegen über kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ge messen ( Urk. 10/131/111 ff.). In sofern der RAD aus diesen A ngaben schliesst, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % retrospektiv bereits seit mindestens den letzten bei den J ahren gelte (vgl. Urk. 10/131/98) , findet sich dafür

– wie überhaupt für die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit - in den Akten keine Stütze, zumal die Beschwerden am rechten Auge den Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich nicht an der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit hinderten .

E. 6 .3.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

E. 6.1 Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen.

E. 6.2 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt . Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen.

E. 6.3.1 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) .

E. 6.3.2 Angestellte Ge schäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass ge ben den Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Ge sell schaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlag gebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts politik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfall versiche rungsrecht lich als selb st ändigerwerbend mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist auf grund der finanziellen Beteiligung, der Zu sammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesge richts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Y.___ GmbH

( Urk. 10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Ent scheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er , obwohl formellrechtlich Ar beitnehm er , unfall ver sicherungsrechtlich einem Selb ständigerwerbenden gleich zustellen ist .

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer gründete die Y.___ GmbH im Jahr 200 5. In den Folgejahren er zielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergeb nisse, sind aus d em IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Y.___ GmbH zwischen Fr. 55'000. -- (2011)

und Fr. 168'000. -- (2008) ersicht lich ( Urk. 10/99) . Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise aus schliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als S elb ständig e r wer bender ( Urk. 10/99) . Entgegen den Vorb ringen der Parteien lassen die Unter lagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Ge sund heitsf all ( Valideneinkommen ) zu. Denn weder die Ausführungen des Be schwerdefüh r ers , wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um na turgemässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe ( Urk. 1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt ( Urk. 2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiter e n Schwankungen gerechnet werden müsse ( Urk.

E. 6.3.5 Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fakto ren mitberücksichtigt werden ( BGE 139 V 28

E. 3.3.2 ). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Uns elbst ändigerwerbenden wiedergeben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009).

E. 6.3.6 Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Beruf sausbildung abgeschlossen und arbeitete seit J ahrzehnten auf dem Bau , insbesondere als Gipser . Dabei war er zumindest

die letzten 20 Jahre als Selb ständigerwerbender tätig ( Urk. 1 S. 21 , Urk. 10/99 , Urk.

10/131/123 ). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die bei den Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist ( Urk. 10/55 ) .

Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17 ,

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe

Ziffer 71 « Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elek t riker/innen » ,

Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6 ’ 317.-- , zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und ver abgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfall liegen.

Dies ergibt unter Zu grundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der be triebsüb li chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2018, F 41-43 ) ein V aliden ein kommen von rund Fr. 78’457 .-- (Fr. 6 ’ 317. -- : 40 x 41.4 x 12 ).

E. 6.4 Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizi nische Belas tungsprofil ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Ta bellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kom petenzniveau l, Männer) abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2018, A-S 01-96)

ergibt sich ein Invaliden einkomm en von rund Fr. 66’803 .-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340. -- : 40 x 41.7 x 12 ).

Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidens be dingt 5 % in Abzug.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk . 1 S. 24) erscheint es vor liegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen wer den. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu , die vor der Gesundheits schädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei de nen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegen über

gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann.

E. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mög lich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

E. 6.6 D ie Praxis hat seit BGE 126 V 75

bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 201

E. 6.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- d em Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'994. -,

w as einem Invaliditätsgrad von 19.1 1 %, gerundet 19 % ,

ent spricht . 7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 8 .

8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes ( Urk. 1 S. 2). 8 .2

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hi n aus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung ( BGE 130 V 503

; 122 V 36

E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu m versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung ge nommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einsprachee ntscheids gehörig bezeichnete ( Urk.

E. 9 .2

Rechtsanwalt Soluna

Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Barauslagen von Fr. 161.10 geltend ( Urk. 14). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits aus dem Verwaltungs ver fahren be kannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Um stands, dass die Beschwerde schrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 ( Urk. 10/171) sowie deren Er gänzung vom 12. August 2019 ( Urk. 10/173) entspricht, sind für das Akten studium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14 .0 Stunden ledig lich 7 .0 Stunden zu ent schädigen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Validen einkommen und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentlichen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift zwei Stunde n für not wendige Korres pondenz und Telefonate sowie eine wei tere Stunde Auf wand für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Urteils anerkannt werden . Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von zehn Stunden, was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2 ‘ 200 .-- ergibt. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘542.90 (Honorar von Fr. 2‘200 .-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % [Fr. 181.80 ]). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘542.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00272

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 2 6. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna

Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ war im Zeitpunkt des Unfalles als Deckenmonteur und Geschäftsführer seiner Unternehmung

Y.___ GmbH (seit dem 9. Januar 2019 in Liquidation , Urk. 10/169 ) tätig und b ei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Januar 2014 rutschte er gemäss Schadenmeldung vom 3. Februar 2014 im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter ( Urk. 10/1). Der erst behandelnde Hausarzt Dr. med. Z.___ , Praktischer Arzt, stellte am 17. Januar 2014 eine Massenruptur der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter fest ( Urk. 10/9 ). Am 12. März 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Subscapularissehne , der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tenodese der langen Bizepssehne und Acromioplastik (O perationsbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 12. März 2014 [ Urk. 10/11 ] ). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Ver sicherungsleis tungen ( Urk. 10/5 ). Am 26. Juni 2014 meldete sich der Versicherte auch

bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131/247 ff.). Nach einem schleppenden postoperativen Verlauf und einer inkompletten Heilung entwickelte sich beim Versicherten zusätzlich eine ad häsive Kapsulitis , weshalb am 5. August 2015 erneut operiert wurde ( Urk. 10/82 ). Mit Mitteilung vom 13. April 2016 stellte die Suva sodann

die Taggeldleistungen per 1. März 2016 ein und schloss den Fall ab (Urk. 10/106). Am 16. Januar 2018 liess die IV-Stelle eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen ( Urk. 10/131/121 ff. ) und sprach dem Versicherten an schliessend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 zu (Urk. 10/131/73 ff.) . Gestützt auf die kreisärztliche n Beurteilungen von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. und

26. März 2019 ( Urk. 10 /145, 10/146 ) sprach die Suva dem Versicherten m it Verfügung vom 12. Juni 2019 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900 .-- (15 %) zu und verneinte einen Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines IV-Grades von 4.2 % ( Urk. 10/163 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom

25. Juni 2019

(Urk. 10/171 ;

und ergänzende Begründung vom 12. August 2019 ,

Urk. 10/173 ) wies sie mit Ent scheid vom 14. Oktober 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren, namentlich eine volle, eventuell eine 80%ige Rente. Eventualiter sei eine unabhängige schulterorthopädische Begutachtung betreffend Arbeitsfähigkeit zu veranlassen. Prozessual stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das sachliche Anfechtungs objekt aus prozessökonomischen Gründen auf die Frage des versicherten Ver dienstes auszudehnen und den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu anzu setzen ( Urk. 1 S. 2 ). Am 27. Februar 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwer de ( Urk. 9), wovon der Beschwerdefü hrer mit Verfügung vom 3 . März 2020 i n Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12 ). Am 27. März 2020 teilte der Be schwerdeführer unter Einreichung der Honorarnote mit, dass er auf eine spontane Replik verzichte ( Urk. 13 und 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 14. Januar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 12. Juni 2019 verfügte Integri täts entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (vgl. Urk. 10/163 ) unange fochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. So dann wurde weder die Einstellung der Taggelder per

1. März 2016

noch der damit verbundene Fallab schluss (Urk. 10/106) durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versicherung zusteht . In die sem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien sowohl die Höhe der Arbeitsfähigkeit als auch die Bemessung des Validen- und Invalideneinkomme n s kontrovers diskutiert (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9 S. 2 ff. ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 ( Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasst e Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei und der Vergleich von Validen- und Invaliden einkommen einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4.2 % ergebe . Zur Berechnung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung auf das zuletzt erzielte Eink ommen aus dem Jahr 2013 von Fr. 65'000.-- abzustellen, welches auch in den beiden Jahren zuvor in einer ähn lichen Grössenordnung erzielt worden sei. Das Invalideneinkommen sei dem gegenüber aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei ein leidens bedingter Abzug von 5 % den Einschränkungen des Beschwerdeführ ers ausreichend Rechnung trage. 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend ( Urk. 1),

dass er in einer leidens angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 % arbeitsfähig sei, da nach wie vor ausgeprägte Bewegungs- und Ruheschmerzen sowie eine erhebliche Bewegungs einschränkung des rechten Schultergelenks bestehen würden .

Diese Restarbeits fähigkeit sei aufgrund des Alters und der Einschränkungen allerdings nicht mehr verwertbar. Des Weiteren sei das Valideneinkommen

von der Beschwerde gegnerin falsch berechnet worden. Aufgrund der massiven Schwankungen seit Aufnahme der s elb st ändigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 und namentlich seit G ründung der Y.___ GmbH im Jahr 2005 (Spannbreite von Fr. 65'000.-- bis Fr. 258'900.--) sei diesbezüglich auf den Durchschnittswert dieser 14 Jahre abzustellen. Und schliesslich seien auch das Invalideneinkommen sowie der leidensbedingte Abzug nicht korrekt ermittelt worden. 3. 3.1

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 16. Januar 2018 eine ortho pädische Untersuchung des Beschwerdeführers vor ( Urk. 10/131/121 f f .) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - p ersistierender, ausgeprägter Bewegungs- und Ruheschmerz sowie er hebliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes und reaktive muskuläre Verspannung des Schulter gürtels rechts bei - Zustand nach Schulterarthroskopie rechts 12.03.2014 mit umfang reicher Rotatorenmanschettenrekonstruktion , Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromioplastik - Zustand nach RE-Arthroskopie der rechten Schulter am 05.08.2015 mit Kapsulotomie , Bridenresektion und subacromialem

Débridement - a usgeprägte Sehschwäche rechts bei Zustand nach (posttraumatischer?) Netzhautablösung und zeitlich versetzter, operativer Behandlung 1999 - c hronisches Auswärtsschielen des rechten Auges - e igenanamnestisch zusätzlich eingeschränkte Sehfähigkeit links unklarer Ätiologie

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ein e vollständi ge Ar beitsunfäh igkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Bauarbei t er. In einer behinderungs angepassten Tätigkeit, körperlich leicht, ausschliesslich unterhalb der Brusthöhe, überwiegend sitzend, ohne Notwendigkeit ausholender Bewegungen mit dem rechten Arm

sei aus rein orthopädischer Sicht unter alleiniger Berücksichtigun g der Schulterproblematik sicher eine zumindes t 60%ige Arbeitsfähigkeit (etwa fünf Stunden pro Tag mi t zusätzlichen Pausen) gegeben. Aus gesamtmedizinischer Sicht müsse wegen der Augenproblematik aber auch dafür inzwischen von einer so erheblichen Einschränkung ausgegangen werden, dass pro Tag höchstens ein bis zwei Stunden einer konzent rierten Tätigkeit möglich ersch i e ne n , auch diese immer wieder unterbrochen durch kurze Pausen zur Erholung der Augen

(Urk. 10/131/128 f.). Am 9. April 2018 ergänzte Dr. C.___ das Belastungsprofil mit dem Passus «ohne stärkere Anforderungen an die Sehkraft, insbesondere ohne Notwendigkeit beidäugigen bzw. räumlichen Sehens» (Urk. 10/131/98). 3.2

Kreisarzt Dr. B.___ füh rte in seiner ärztlichen Beurtei lung vom 26. März 2019 ( Urk. 10/146) aus, dass von weiteren Massnahmen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen an der rechten Schulter mehr erwartet werden könne. Insbesondere sei keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich . Für eine angepasste Arbeitstätigkeit verw i es er auf das Zumutbar keits profil gemäss der orthopädischen RAD- Untersuchung vom 16. Januar 2018 , auf welches teilweise abgestellt werden könne. Unfallkausal seien leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Bedienung von rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräten mit dem rechten Arm vollzeitig zumutbar. 4.

4.1

Die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. B.___ inklusive festgelegtem Belastungspro fil wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden so wie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander und leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräf tige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Bei der Beurteilung von Dr. B.___ sch adet auch nicht, dass dieser den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts statt vieler: 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dr. B.___ stützte sich zu grossen Teilen

– insbesondere auch bezüglich der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils - auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___ ab, divergierte aber in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ zwar eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufführte , mit seiner Umschreibung

- dass sicher eine zu mindest 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei - aber auch zum Ausdruck brachte, dass es sich dabei um die mindestens leistbare Arbeitsfähigkeit

handelt, diese mithin ebenso gut höher ausfallen könnte. Diese Annahme wird durc h die weitere Bemerkung von Dr. C.___ bestätigt, wonach die Augenproblematik die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepas sten, sitzenden Tätigkeit - die bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Schulterproblematik sicher nich t wesent lich eingeschränkt wäre - erheblich beeinträchtige ( Urk. 10/131/128 ) . Daraus er hellt, dass Dr. C.___ augenscheinlich nicht von einer erheblichen , ins Gewicht fallenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik ausging. Er begründete denn auch mit keinem Wort, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer schulterschonende n Tätigkeit tangiert sein solle, was sich aus objektiver Sicht aufgrund der medizinischen Akten auch nicht er hellt.

Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. A.___ vom 6. August 2019 ( Urk. 10/174) Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. So lagen gemäss Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 9. Juli 2019 hauptsächlich Bewegungs- und Belastungsschmerzen auf Schulterhöhe rechts und darüber vor, wobei auch bei Mobilisation unterhalb der Horizontalen sowie bei Gewichts belastungen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden. Da je doch selbst bei funktioneller Einarmigkeit wegen Gebrauchsunfähigkeit der domi nan ten Hand grundsätzlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist ( vgl. hierzu E. 4.2) und die Akten nicht darauf schliessen lassen, dass

sich die Schmerzsituation bei Nicht

- oder zumindest nicht permanentem Gebrauch de r rechten Schulter hindernd auswirkt , kann auch hieraus keine Arbeitsunfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit abgeleitet werden . 4.2

Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der attestierten Rest arbeitsfähigkeit so dann geltend, dass er diese aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmar kt nicht verwerten könne ( Urk. 1 S. 19 ff. ).

In Bezug auf Einschränkungen des Armes hat die Rechtsprechung wie erwähnt wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können , genügend realistische Betätigungsmöglich keiten

bestehen . Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) auto matischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil e des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. J uli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen, 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies muss in besonderem Mass e für den Beschwerdeführer gelten, welcher seinen rech te n Arm im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils nach wie vor einsetzen kann.

Des Weiteren kann auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, da in der Un fallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt (Ur teil e des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1 , 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307 /2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). 4.3

Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, da ss der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Schulterbeschwerden jedenfalls seit 1. März 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist . Un fallfremde Beschwerden, insbesondere die Augenproblematik, sind selbstredend ausser Acht zu lassen. Bei der insoweit hin reichend aufschlussreichen Aktenlage besteht – entgegen der Ansicht des Be schwerde füh rers ( Urk. 1 S. 11 f. ) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Be weiswürdi gung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 5.

Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden in Form der obigen Einschränkungen ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Anzufügen bleibt , dass der Unfall als auslösen des Ereig nis der Arbeitsunfähigkeit vorliegend auch nicht durch die Augenbeschwerden als überholt angesehen werden kann (vgl. zu dieser sog. «überholenden Kausali tät» Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hin weisen; vgl. auch Hürze ler / Kieser , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz 55 und Art. 36 Rz 3).

Gemäss der Einschätzung des RAD führt die Augenpr oblematik lediglich zu einer 80 %igen und keiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/131/98) , weshalb die Anwendung der zitierte n Rechtsprechung ohnehin fraglich wäre . Kommt hinzu , dass sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, wonach die invalidisierenden Einschränkungen aufgrund der Augenbeschwerden bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. März 2016 bestanden haben soll en (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts U 97/06 vom 24. November 2006 E. 2.2 betreffend der zeitlichen Reihenfolge des Schadeneintritts) . Ganz im Gegenteil wurden die Augenbeschwerden weder in der IV-Anmeldung vom 26. Juni 2014 ( Urk. 10/131/247 ff.) noch in den Folgejahren erwähnt. Erst kurz vor der RAD-Untersuchung wies der Rechtsvertreter die IV-Stelle in einem Schreiben vom 5. Dezember 2017 ( Urk. 10/131/134) unter Einreichung zweier Arztberichte aus dem Jahr 1999 ( Urk. 10/131/132 f.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem manifesten Augenproblem leide. Anlässlich der folgenden RAD- Untersuchung vom 16. Januar 2018 schilderte der Beschwerdeführer sodann , dass sein rechtes Auge im Jahr 1999 wegen einer Netzhautablösung operiert worden sei. Seitdem könne er mit dem rechten Auge nicht mehr richtig sehen, was er aber lange Zeit gut mit dem linken Auge habe kompensier en können. Seit einigen Monaten habe er nun aber massive Probleme mit dem Sehen, wahrscheinlich durch eine Überlastung des linken Auges ( Urk. 10/131/121 f. ). Aus dem Bericht der Augenarztpraxis D.___ vom 10. März 2018 lässt sich schliesslich ent nehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem 20. Oktober 2017 dort in Behandlung ste he , aufgrund der Maculanarbe am rechten Auge als fun ktionell einäugig zu betrachten sei . Den Beschwerden am linken Auge wurde demgegen über kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei ge messen ( Urk. 10/131/111 ff.). In sofern der RAD aus diesen A ngaben schliesst, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % retrospektiv bereits seit mindestens den letzten bei den J ahren gelte (vgl. Urk. 10/131/98) , findet sich dafür

– wie überhaupt für die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit - in den Akten keine Stütze, zumal die Beschwerden am rechten Auge den Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich nicht an der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit hinderten . 6.

6.1

Da der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in seinem angestammten Be ruf als Gipser und Bauarbeiter arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen. 6.2

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt . Insoweit die frag lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekann ten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. 6.3

6.3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) . 6.3.2

Angestellte Ge schäftsführer oder Betriebsleiter sind, auch wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass ge ben den Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Ge sell schaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlag gebend. Ob eine versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts politik und -entwicklung nehmen kann und damit invaliden- respektive unfall versiche rungsrecht lich als selb st ändigerwerbend mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist auf grund der finanziellen Beteiligung, der Zu sammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteile des Bundesge richts 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.1, I 185/02 vom 29. Januar 2003 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer konnte als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten Y.___ GmbH

( Urk. 10/169) über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Ent scheidungen der GmbH allein treffen, weshalb er , obwohl formellrechtlich Ar beitnehm er , unfall ver sicherungsrechtlich einem Selb ständigerwerbenden gleich zustellen ist . 6 .3.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.3.4

Der Beschwerdeführer gründete die Y.___ GmbH im Jahr 200 5. In den Folgejahren er zielte die Unternehmung offenbar sehr unterschiedliche Ergeb nisse, sind aus d em IK-Auszug des Beschwerdeführers doch Einkommen seitens der Y.___ GmbH zwischen Fr. 55'000. -- (2011)

und Fr. 168'000. -- (2008) ersicht lich ( Urk. 10/99) . Sodann erwirtschaftete der Beschwerdeführer zeitweise aus schliesslich (2010) oder zusätzlich (2011) Einkünfte als S elb ständig e r wer bender ( Urk. 10/99) . Entgegen den Vorb ringen der Parteien lassen die Unter lagen keine zuverlässige Beurteilung des hypothetischen Einkommensverlaufs im Ge sund heitsf all ( Valideneinkommen ) zu. Denn weder die Ausführungen des Be schwerdefüh r ers , wonach es sich bei den unterschiedlichen Ergebnissen um na turgemässe Schwankungen in der Auftragslage gehandelt habe ( Urk. 1 S. 16), noch die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens steil nach unten gezeigt ( Urk. 2 S. 8) beziehungsweise dass das tiefere Einkommen in den drei Jahren vor dem Unfall eine Konstanz aufgewiesen habe und nicht mehr mit weiter e n Schwankungen gerechnet werden müsse ( Urk. 9 S. 7), finden in den Akten ein e hinreichende Stütze. Nur schon ein Blick auf die dr ei letzten Jahre vor dem Unfall -

in welchen der Beschwerdeführer sich über die Y.___ GmbH jeweils einen Lohn zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 65'000. -- auszahlen liess, obwohl im Jahr 2011 ein Reinverlust von ‌ Fr. 3'481. - ( Urk. 10/131/233) und im Jahr 2012 ein solcher von Fr. 26'263.44

( Urk. 10/131 /223) resultierte, während sich

im Jahr 2013 ein Reingewinn von Fr . 21'763.55 ( Urk. 10/160 /4 ) ergab -

zeigt deutlich auf, dass sich das Validen einkommen wegen der starken Schwankungen und der Differenzen zwischen dem aufgeführten Reingewinn oder – verlust und den AHV-rechtlich verabgabten , im IK-Auszug ersichtlichen Einkünfte sowie der zwischenz eitlichen Einkünfte als Selbst ändigerwebender

nicht zuverlässig aufgrund der tatsächlichen Verhält nisse

ermitteln lässt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch Urteile des Bundes geri chts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 , E. 6.2. 2. f. ) . Weder rechtfertigt es sich angesichts der just in den zwei Jahren vor dem Unfall verabgabten Einkommen von jeweils nur Fr. 65'000.-- auf den viel höheren Durchschnitt der gesamten Einkommen seit 2000 oder seit der Gründung der GmbH im Jahr 2005 abzustellen, noch erscheint es im Lichte der bis 2011 dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen angemessen, lediglich auf das letzte Jahr vor dem Unfall abzustellen, zumal in demselben ein Gewinn von Fr. 21'763.55 resultierte ( Urk. 10/160/4), was die Annahme einer steil nach unten steigenden wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens ( Urk. 2 S. 8) zumindest nicht vorbehaltslos bestätigt.

Kommt hinzu, dass über die Y.___ GmbH in den Jahren 2008 und 2009 zweimal der Konkurs eröffnet, in der Folge aber wieder aufgehoben beziehungs weise widerrufen wurde

( Urk. 10/169) , und unklar erscheint , inwiefern sich diese

B egebenheiten auf die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens kurz- oder auch längerfristig ausgewirkt haben beziehungsweise hätten . 6.3.5

Kann aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Fakto ren mitberücksichtigt werden ( BGE 139 V 28

E. 3.3.2 ). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die entsprechenden Tabellenlöhne das durchschnittliche Erwerbseinkommen von Uns elbst ändigerwerbenden wiedergeben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009). 6.3.6

Der Beschwerdeführer hat keine eigentliche Beruf sausbildung abgeschlossen und arbeitete seit J ahrzehnten auf dem Bau , insbesondere als Gipser . Dabei war er zumindest

die letzten 20 Jahre als Selb ständigerwerbender tätig ( Urk. 1 S. 21 , Urk. 10/99 , Urk.

10/131/123 ). Gemäss seinen Angaben haben jeweils die bei den Töchter die Büroarbeiten erledigt, während er sich ausschliesslich auf den Baustellen aufgehalten hat und handwerklich tätig gewesen ist ( Urk. 10/55 ) .

Angesichts dieser Umstände und des beruflichen Hintergrundes rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens ein Abstellen auf die Tabelle T17 ,

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Ge schlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, Berufsgruppe

Ziffer 71 « Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elek t riker/innen » ,

Männer über 50 Jahre, mit einem Lohn von Fr. 6 ’ 317.-- , zumal diese hypothetischen Einkünfte doch einiges über seinem deklarierten und ver abgabten AHV-Lohn der zwei letzten Jahre vor dem Unfall liegen.

Dies ergibt unter Zu grundelegung der massgebenden LSE 2016 und unter Berücksichtigung der be triebsüb li chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2018, F 41-43 ) ein V aliden ein kommen von rund Fr. 78’457 .-- (Fr. 6 ’ 317. -- : 40 x 41.4 x 12 ). 6.4

Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen. Mit Blick auf das medizi nische Belas tungsprofil ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Ta bellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kom petenzniveau l, Männer) abzu stellen. Unter Berücksichtigung der betriebs ü blichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2018, A-S 01-96)

ergibt sich ein Invaliden einkomm en von rund Fr. 66’803 .-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340. -- : 40 x 41.7 x 12 ).

Davon brachte die Beschwerdegegnerin leidens be dingt 5 % in Abzug.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk . 1 S. 24) erscheint es vor liegend nicht sachgerecht, auf einen einzelnen Sektor oder eine bestimmte Branche abzustellen. Damit kann zwar in gewissen Fällen der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit besser Rechnung getragen wer den. Allerdings trifft dies vornehmlich bei Personen zu , die vor der Gesundheits schädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei de nen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. insbesondere SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Ein derartiger Bereich lässt sich beim Beschwerdeführer demgegen über

gerade nicht ausmachen, da er in der bisherigen Branche (Baubranche) nicht mehr tätig sein kann. 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mög lich erweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Ab zug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen ( BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemä ss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesam thaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgericht s 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.6

D ie Praxis hat seit BGE 126 V 75

bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudien hand , einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 201 9 UV Nr. 7 S. 27,

Urteil e

des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C _124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist a ufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/146 ) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit

beziehungsweise Einarmigkeit

auszugehen, die grundsätzlich einen Abzug rechtfe rtigen würde. Denn d as trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Ar beitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf weist ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64

E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE- Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den an geführten Einschränkungen d es Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. Urk. 10/146 ) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Be dienen von rüttelnden, schlagenden oder stossenden Geräte n mit dem rechten Arm erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 201 9, E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1 und 5.2) . Auf grund des von Dr. A.___ angebrachten Vorbehalt s , wonach auch bei Mobilisation unterhalb der Horizontalen und bei Gewichtsbelastungen Schmer zen im Bereich der rechten Schulter bestehen würden ( Urk. 10/174) , lässt sich aber der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene A bzug von 5 % dennoch rechtfertigen.

Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Über wachungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (vgl. E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8 C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).

Fehlende Aus bildung hingegen ist als unfallfremde r Faktor prinzipiell nicht ab zugsrelevant.

Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnitts werten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohnmindernd in Abzug gebracht. Sodann fällt auch das fortge schrittene Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfs ar beiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig an geboten werden und sich das Alter im Kompe tenzniveau 1 sogar eher lohn erhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unbe rücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich be stehen auch keine weiteren persönlichen oder beruf lichen Gründe, die Aus wirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im priva ten Sektor ab, je nied riger das An forderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu recht fertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwer degegnerin vorgenommen Abzug von 5 % abzuweichen. Damit reduziert sich d as Invalideneinkommen auf Fr. 63’463 .-- (0.95 x Fr. 66'803.-- ). 6.7

Wird das Valideneinkommen von Fr. 78’457.-- d em Invalideneinkommen von Fr. 63’463.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'994. -,

w as einem Invaliditätsgrad von 19.1 1 %, gerundet 19 % ,

ent spricht . 7.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat. 8 .

8 .1

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des versicherten Verdienstes ( Urk. 1 S. 2). 8 .2

Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hi n aus ist nur möglich, wenn die gemäss Rechtsprechung ( BGE 130 V 503

; 122 V 36

E. 2a mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung) erfüllt sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu m versicherten Verdienst lediglich insofern Stellung ge nommen, als sie diesen als nicht zum Thema des Einsprachee ntscheids gehörig bezeichnete ( Urk. 9 S. 8) ; eine Stellungnahme zu m versicherten Verdienst k ann darin nicht gesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 4.3) . Folglich sind die Voraussetzungen zur Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht erfüllt, weshalb

das Gericht in diesem Verfahren nicht über den versicherten Verdienst zu befinden hat . Dies wird Sache der Beschwerdegegnerin sein. 9 .

9 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mas s des Obsiegens zu bemessen. Der Beschwerdeführer ob siegte in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Partei ent schädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beein flusst ( BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). 9 .2

Rechtsanwalt Soluna

Girón machte mit seiner Honorarnote vom 27. März 2020 einen Aufwand von 17.9 Stunden und Barauslagen von Fr. 161.10 geltend ( Urk. 14). Dem Rechtsvertreter waren die Akten bereits aus dem Verwaltungs ver fahren be kannt. Aufgrund der Aktenkenntnis sowie des Um stands, dass die Beschwerde schrift teilweise der Einsprache vom 25. Juni 2019 ( Urk. 10/171) sowie deren Er gänzung vom 12. August 2019 ( Urk. 10/173) entspricht, sind für das Akten studium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift inklusive Instruktion anstelle der insgesamt geltend gemachten 14 .0 Stunden ledig lich 7 .0 Stunden zu ent schädigen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1.10 Stunden für eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer betreffend Validen einkommen und ein E-Mail an denselben vom 5. November 2019 ist dabei als im Wesentlichen von der Aufwandposition Instruktion erfasst zu betrachten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind sodann die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den Kontakten des Rechtsvertreters mit der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers. Bei grosszügiger Betrachtung können neben den sieben Stunden für Instruktion, Aktenstudium und das Ab fassen der Beschwerdeschrift zwei Stunde n für not wendige Korres pondenz und Telefonate sowie eine wei tere Stunde Auf wand für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Urteils anerkannt werden . Zu entschädigen ist somit ein Gesamt aufwand von zehn Stunden, was unter Berück sichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2 ‘ 200 .-- ergibt. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘542.90 (Honorar von Fr. 2‘200 .-- plus Barauslagen von Fr. 161.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % [Fr. 181.80 ]). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘542.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna

Girón - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling