Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1970, von Italien, durchlief in der Schweiz von 1985 bis 1988 eine Anlehre als Automechaniker (Arbeitsbestätigung vom 1 0. Novem ber 1988, Urk. 11/3/1 ) und arbeitete ab Mitte November 1988 bei der Y.___ AG , zuletzt als I C T- Supp orter (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin im Verfahren de r Invalidenversicherung vom 10. November 2015, Urk. 11/16). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligato risch versichert. 1.2
Am 1 9. Mai 2015 war X.___ auf Sardinien als Motorradfahrer von einem Unfall betroffen, bei dem sein Motorrad mit einem Auto kollidierte und er auf die Strasse geschleudert wurde (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 2 2. Mai 2015, Urk. 7/1, und die Polizeiakten in Urk. 7/51). Er wurde ins lokale S pital Z.___ gebracht, wo eine
mehrfache Radiusfraktur im linken Unter arm /Handgelenk , Fraktur en der Querfortsätze der Lendenwirbel L4 und L5 und eine Nasenseptumfraktur sowie eine Thoraxkontusion mit Einbezug der Lunge und der Milz festgestellt wurden (vgl. die Aufzeichnungen des Spitals Z.___ in Urk. 7/131 und Urk. 7/134). Am 2 3. Mai 2015 wurde X.___
in die Schweiz in das Spital A.___ überführt (medizinischer Flugbericht der B.___ , Urk. 7/12) .
D ort wurde am 2 8. Mai 2015 eine Operation am linken Arm mit Reposition der Frakturen und Fixierung mittels Platteno steosynthe se durchge führt; ausserdem liess sich mittels Computertomographie ein ossärer Bandausriss des Epikondylus
humeri
radialis links feststellen
(Operationsbericht in Urk. 7/130; Austrittsbericht vom 8. Juni 2015, Urk. 7/129 ; vgl. auch die Beschreibung der damaligen r adiologischen Aufnahme n in Urk. 7/259 S. 36 und S. 63 ). Anschlies send war der Versicherte von Anfang Juni bis Ende Juli 2015 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Austrittsbericht in Urk. 7/26).
Während d es Aufenthaltes in der Rehaklinik C.___
traten verstärkt Schulterschmerzen links auf, die vom Hausarzt Dr. med. D.___ veranlasste radiologische Untersuchung ergab einen Einriss der Supraspinatussehne ( Radiologiebericht des Spitals E.___ vom 1 2. August 2015, Urk. 7/34), und PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, stellte am
4. September 2015 eine frozen
s houlder fest ( Urk. 7/40).
Für die Weiterbehandlung des Beschwerdebildes im Bereich der linken Hand überwies PD Dr. F.___ den Versicherten an Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie; dieser bestätigte insbesondere die Diagnose eines CRPS I ( complex regional pain
syndrome , Typ I), deren Zeichen bereits von der Rehaklinik C.___ festge stellt worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3; Bericht vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/46) . Nachdem die medikamentöse und ergotherapeutische Behandlung zu keiner erheblichen Besserung des B eschwerdebildes geführt hatte (Bericht von Dr. G.___ vom 1 6. November 2015, Urk. 7/58), nahm Dr. med. H.___ , Fach ärztin für Neurologie, im Hinblick auf die geklagten Sensibilitätsstörungen in den Fingern der linken Hand eine neurologische Untersuchung mit Elektrodiagnostik vor und stellte eine leichtgradige Nervenläsion auf der Höhe des linken Ellbogens fest (Bericht vom 1 0. Dezember 2015, Urk. 7/64). 1.3
Im Januar 2016 unternahm der Versicherte in Absprache mit der Suva, die ihre Leistungspflicht anerkannt hatte (Schreiben vom 1 7. Juli 2015, Urk. 7/19 S. 4) , einen Arbeitsversuch bei der angestammten Arbeitgeberin, zunächst im Rahmen von 1-2 Stunden im Tag (Bericht über die Besprechung am Arbeitsort vom 17. Dezember 2015 , Urk. 7/65; Notiz der Suva vom 1 9. Januar 2016 über ein Telefongespräch mit dem Versicherten, Urk. 7/68; Bericht über die Besprechung des Verlaufs am Arbeitsort vom 2 3. Februar 2016, Urk. 7/74) .
Sodann fand im Frühjahr 2016 eine Kontrolluntersuchung im Spital A.___
statt (Bericht vo m 8. März 2016, Urk. 7/81), und PD Dr. F.___
und
Dr. G.___ führten eben falls Verlaufskontrollen durch (Berichte von PD Dr. F.___
vom 18. März und vom 5. April 2016, Urk. 7/83 und Urk. 7/85 , und von Dr. G.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/87) . Ferner liess Dr. G.___ am 1 2. April 2016 eine Arthro -Magnetresonanztomographie und eine Arthro -Computertomographie des linken Handgelenks vornehmen (Bericht vom 1 8. April 2016, Urk. 7/90).
Da die Beschwerden in der gesamten linken oberen Extremität persistierten, wurden zunächst Operationen im Handgelenk und in der Schulter ins Auge gefasst (Bericht e von PD Dr. F.___ vom 1 9. Mai und vom 2 9. Juni 2016, Urk. 7/96 und Urk. 7/109 ; Bericht von Dr. G.___ vom 1 5. Juni 2016, Urk. 7/9 9) . Angesichts dessen, dass der Versicherte zum einen weiterhin im Arbeitsversuch stand und das Pensum hatte steigern können (vgl. die Notizen der Suva über Telefongespräche mit der Vorgesetzten, der Ergotherapeutin I.___ und dem Versicherten vom Juli 2016, Urk. 7/107, Urk. 7/108 und Urk. 7/110 ; vgl. auch den Bericht der Ergotherapeutin vom 1. April 2016 an Dr. G.___ , Urk. 11/45/45 50, und deren Bericht an die Suva per E-Mail vo m 2 3. September 2016 , Urk. 7/114 ) und dass sich zum andern ein stark schwankender Beschwer deverlauf mit zeitweiliger Besserung, aber auch mit zusätzlicher Beeinträchtigung der psychischen Verfassung zeigte (vgl. hierzu da s E-Mail des Psychotherapeuten J.___ vom 2 5. April 2016, Urk. 7/92) , riet en
Dr. G.___
und PD Dr. F.___
jedoch im Herbst 2016 zum vorläufigen Verzicht auf die Hand gelenks
- und die Schulter operation (Bericht e vom 2 3. und vom 27.
September 2016 , Urk. 7/115 und Urk. 7/119 ) .
Wegen neu aufgetretener Gefühlsstörungen in den Beinen führte sodann Dr. H.___ nochmals neurologische Abklärungen durch (Bericht e vom 2 6. September und vom 1. November 2016, Urk. 7/118 und Urk. 7/128/1-2 ) und liess eine Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule erstellen (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts K.___
vom 5. Oktober 2016, Urk. 7/127 ).
Am 2 0. Oktober 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Bericht von Dr. med. L.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom 2 2. November 2016, Urk. 7/135), und nachfolgend wurde das Arbeitspensum des Versicherten e ntsprechend der kreisärztlichen Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/135 S. 7) erhöht (Notiz der Suva über ein Telefongespräch mit dem Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, Urk. 7/137). Im Zuge ihrer we iteren Abklärungen liess sich die Suva über den Verlauf der Ergo therapie berichten (E-Mails von I.___ vom 4. Januar und vom 2 2. März 2017, Urk. 7/138 und Urk. 7/147), führte mit dem Versicherten ein Gespräch (Telefonnotiz vom 3. Januar 2017, Urk. 7/140), veranlasste Verlaufsabklärungen durch PD Dr. F.___ (Bericht 3 0. März 2017, Urk. 7/150) und Dr. G.___ (Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151 ) und erhielt den Bericht des Schmerzam bulatori ums des Universitätsspitals M.___ vom 9. März 2017 (Urk. 7/152) , wohin der Psychiater Dr. med. N.___
den Versicherten nach einmaliger Konsultation überwiesen hatte (vgl. das E-Mail vom 9. Februar 2017, Urk. 7/145 , sowie auch den Bericht vom 2 7. September 2017 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, Urk. 11/43 ) . Des Weiteren erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 1. April 2017 bei gleichem Lohn in einer neuen Funktion im Help-Desk eingesetzt w ar (Telefonnotizen vom 2 9. März und vom 1 3. April 2017, Urk. 7/148 und Urk. 7/155). 1.4
Im Mai 2017 liess die Suva den Versicher t en ein weiteres Mal bei der Kreisärztin vorsprechen (Bericht von Dr. med.
O.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/163). Nach Rücksprache mit ihrer Abteilung Versiche rungsmedizin (Notiz von Dr. med. P.___ vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/172) und entsprechender Vorinformation (Telefonnotiz vom 2 1. August
2017 und Notiz vom 1 5. September 2017 über eine Besprechung im Betrieb , Urk. 7/17 3 und Urk. 7/175 ) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Septem ber 2017, dass sie die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilkosten per Ende September 2017 einstelle, da zum einen die organischen Unfallfolgen nicht mehr behandlungsbedürftig seien und keine Einschränkung der Arbeitsunfähig keit begründeten und zum andern allfällige psychische Unfallfolgen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19.
Mai 2015 stünden. Des Weiteren bestehe mangels organisch bedingten I ntegritätsschadens und mangels organisch bedingter Erwerbseinbusse auch kein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung un d auf eine Invalidenrente (Urk. 7/176 S. 1-3 ).
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, liess mit den Eingaben vom 2 7. Oktober und vom 2 7. November 2017 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine Begutach t ung aus körperlicher und psychischer Sicht zu veranlassen und die Leistungen seien unter Berücksichtigung auch der psychi schen Unfallfolgen festzusetzen ( Urk. 7/188 und Urk. 7/193 S. 1-3). Als neue Belege liess er die Ausführungen von PD Dr. F.___ vom 13. November 2017 und des Psychotherapeuten J.___ vom 2 3. November 2017 zuhanden seiner Rechtsvertreterin einreichen ( Urk. 7/193 S . 4-7 und Urk. 7/ 193 S. 8-10). Die Suva zog von der Arbeitgeberin in Ergänzung zum Arbeitsplatzprofil vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 7/25) ein Profil der aktuellen Fun ktion des Versicherten bei (Angaben vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/198 S. 3-7) und holte von Dr. O.___ die Aktenbeurteilung vom 1 3. März 2018 ein ( Urk. 7/200). Mit Entscheid vom 2 1. März 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 7/201).
Gegen diesen Entscheid liess d er Versicherte durch Rechtsanwältin Bibiane Egg Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung erheben ( Urk. 7/207). Dabei berief er sich insbesondere auf das Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo er sich am 1 3. Oktober 2015 angemeldet hatte ( Urk. 11/4), und liess die Berichte des Regionalärztlichen D ienstes, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom 1 3. März 2018 ( Unter suchun gen vom 8. Februar 2018; Urk. 7/210 S. 13-27 und Urk. 7/210 S. 28
34) sowie den Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2018 (vorgesehene Zusprechung einer ganzen Rente, Urk. 7/211 S. 2-6) einreichen. Nachdem die Suva unter Berufung auf eine orthopädisch-chirurgische Aktenbeurteilung von PD Dr. med. S.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/217) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte ( Urk. 7/220), hob das Sozialversiche rungsgericht den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 mit Urteil vom 2 3. September 2019 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie vorab ein versicherungs externes medizinisches Gutachten zum somatischen Gesund heitszustand des Versicherten in Auftrag gebe, anschliessend allfällige weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Unfall adäquanz durchführe un d hernach neu verfüge ( Urk. 7/2 31; Prozess Nr. UV.2018.00085). 1.5
In Nachachtung des Urteils vom 2 3. September 2019 beauftragte die Suva die MEDAS T.___ mit der bidisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie/Traumatologie (Auftragsschrei ben vom 2 9. Januar 2020, Urk. 7/249, mit dem Fragenkatalog vom 2 1. November 2019, Urk. 7/250). Am 1 5. September 2020 legte die MEDAS T.___ das Gutachten von Dr. med. U.___ , Facharzt für Rheumatol o gie, und Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor ( Urk. 7/259). Der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli , liess mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 von einer Stellungnahme zum Gutach ten absehen ( Urk. 7/266). In der Folge holte die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. V.___
der MEDAS T.___ vom 1 5. Juni 2021 ein ( Urk. 7/273 und Urk. 7/275); der Versicherte liess wiederum auf eine Stellun gnahme dazu verzich ten ( Urk. 7/2 77). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten bei erneuter Verneinung der Unfalladäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 20 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Rente abermals ( Urk. 7/ 280). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 4. September 2021 wiederum Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % sowie einer angemessenen höheren Integritätsentschädigung, beides unter Berücksichtigung auch der psychischen Unfallfolgen, beantragen ( Urk. 7/284). Mit Entscheid vom 1 6. November 2021 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/287 S. 2 17 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2021 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2021 durch Rechtsanwalt Peter Bolzli erneut Beschwerde erheben ( Urk.
1) und die im Einspracheverfahren gestellten Anträge wiederholen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 ( Urk.
8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei ( Urk. 11/1-103). Die IV-Stelle hatte dem Beschwerde führer unterdessen mit Verfügun g vom 2 0. August 2018 ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zugesprochen ( Urk. 11/69+70) und hatte im Sommer 2020 ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet ( Urk. 11/76). Dabei hatte sie erfahren, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Bes chwerdeführer per Ende Juli 20 19 aufgelöst hatte (Kündigungsschreiben vom 2 5. April 2019, Urk. 11/81/10; Erläuterungen der Arbeitgeberin zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2 0. Mai 2019, Urk. 11/81/13), hatte das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle W.___ AG vom 1 5. Dezember 2021 eingeholt ( Dr. med. XA.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Dr. med. XB.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. XC.___ , Fach arzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, M. Sc.
XD.___ , Psychologin Neuropsychologie, und Dr. med. XE.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin; Urk. 11/99) und den Versicherten anschliessend am 2 0. Januar 2022 über d en Anspruch auf e i n e unveränderte Invalidenrente informiert ( Urk. 11/102). In der Replik vom 1 2. Mai 2022 ( Urk.
15) und in der Duplik vom 2 1. Juni 2022 ( Urk.
19) blieben die Parteien nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung bei ihren Stan dpunkten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden den Parteien allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid in Aussicht gestellt ( Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar
2017 sind die am 2 5. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geände rten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherige m Recht gewährt werden ( Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteile nde Unfall hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl len, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versiche rung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 UVV Gebrauch gemacht. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2 .3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1 ). 2 .3.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen, wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklä rungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel- Hirn -T raumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuf ühren sind, hat nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist ( BGE 134 V 109 , 117 V 369 und 359). Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat bei der Formulierung dieser Kriterien der Besonderheit Rechnung getragen, dass beim Schleudertrauma und beim Schädel-Hirn -T rauma nicht zwischen Beschwerden organischer und psychischer Natur unterschieden wird, und hat die Kriterien entsprechend modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3). 2.4
Na ch Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein e Invalidenrente. Der Rentenan spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglied erungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dah infallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 2.5
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird nach Art. 16 ATSG da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität u nd nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 2.6 2.6.1
N ach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt, darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abgestuft .
Ein Integritätsschaden gilt nach
Art. 36 Abs. 1 UVV als dauernd , wenn er voraus sichtlich während des ganzen Lebens minde s tens in gleichem Umfang besteht, und er i st erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark b eeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigu ng die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts entschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt . 2.6.2
In den Richtlinien i m Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden proz entual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwe rt abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2).
D ie Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar , soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.6.3
Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritäts entschädigung mit der Invaliden rente festgesetzt oder, falls kein Rente nanspruch besteht, bei der Been digung der ärztlichen Behandlung gewährt. 3.
Gegenstand der Verfügung vom 2 0. Juli 2021, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt ( Urk. 7/280), ist die Festlegung der Integri tätsentschädigung und die Verneinung des Rentenanspruchs. Hingegen befasst sich die Verfügung vom 2 0. Juli 2021, a nders als die Verfügung vom 26. Sep tember 2017 ( Urk. 7/176/1-3) und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/201), dessen Rechtmässigkeit im Urteil vom 2 3. September 2019 zu beurteilen war ( Urk. 7/231) , nicht mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und Heilkostenleistungen und des Einsetzens des zu prüfenden R entenanspruchs. Demgemäss ist dieser Zeitpunkt rein formal betrachtet auch nicht Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids , der die Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2021 abweist.
Es gilt indessen zu beachten, dass der Fallabschluss mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf der einen Seite und der Prüfung der Rentenfrage auf der anderen Seite einen einheitlichen Streitgegenstand bildet und die Recht mässigkeit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen daher nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). Wenn das Gericht daher den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 mit dem Urteil vom 2 3. September 2019 aufgehoben hatte, so hätte die Beschwerdegegnerin mit der neu erlassenen Verfügung vom 2 0. Juli 2021 wiederum sowohl über die Einstel lung der Taggelder und Heilkostenleistungen als auch über den Rentenanspruch befinden müssen, dies ungeachtet dessen, dass sie gemäss dem Wortlaut des Urteilsdispositivs lediglich zur Neuv erfügung über den Rentenanspruch verpflich tet wurd
e. Die Beschwerdegegnerin stellte denn im angefochtenen Einsprache entscheid – im Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung – auch Überlegungen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses an, indem sie dartat, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand gestützt auf das Gutachten der MEDAS T.___ am 3 1. März 2017 erreicht gewesen sei ( Urk. 2 S. 9) . Zwar fällt bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt der A däquanz prüfung zumeist zusammen mit de m Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. jedoch auch BGE 127 V 102). Dennoch kann daraus vorliegen denfalls nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder und Heilkostenleistungen in Abweichung vom Vorgehen im Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 neu
bereits per Ende März 2017 und nicht erst per Ende September 2017 einstellen wollte. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern beabsichtigte , und sie muss daher nach wie vor das Monatsende des September 2017 als massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses erachtet haben. Von diesem präzisierten Inhalt des angefoch tenen Einspracheentscheids ist nachfolgend auszugehen. 4. 4.1
Im November 2016 stellte d er Kreisarzt Dr. L.___
noch eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks und des linken Hand gelenks fest , sprach jedoch von fehlenden Hinweise n
auf eine frozen
shoulder und ein CRPS im Bereich des linken Armes und H andgelenks. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse attestierte er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit, bei noch nicht abgeschlossener Behandlung aus chirurgischer Sicht ( Urk. 7/135 S. 6 f.) . Im folgenden Mai 2017
ging die Kreisärztin Dr. O.___ aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und der Einsicht in die aktuellen medizinischen Berichte von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ von einem grundsätzlich unveränderten körperlichen Z ustandsbild aus und konnte keine weiteren Behandlungsmöglich keiten mehr empfehlen , nachdem sich der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gesehen hatte, die von PD Dr. F.___ vorgeschlagene
arthroskopische Behandlung des linken Schultergelenks zu durchlaufen (vgl. Urk. 7/150). Aus rein körperlicher Sicht beurteilte sie den Beschwerdeführer nunmehr als zu 100 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/163 S. 6 ff.).
Auf dieser kreisärztlichen Beurteilung, an der Dr. O.___ in der Aktenbe urteilung vom 1 3. März 2018 festhielt ( Urk. 7/200), basierten der Fallabschluss per Ende September 2017 und die Verneinung des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/201). 4.2
Im Urteil vom 2 3. September 201 9 wies das Gericht jedoch auf den Umstand hin, dass Dr. O.___ im Mai 2017 nur ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, ohne ihn nochmals zu untersuchen (vgl. Urk. 7/163 S. 7) . In Anbetracht dessen vermochte das Gericht auch unter Berücksichtigung der Aktenbe urteilung von PD Dr. S.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/217) nicht nachzuvoll ziehen, weshalb
die Kreisärztin trotz der Annahme unveränderter Verhältnisse seit der Untersuchung durch Dr. L.___ von einer vollen und nicht wie Dr. L.___ lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/231 E. 5.3 und E. 5.4) . Insbesondere wies das Gericht hierbei auf offene Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose des CRPS hin, welche PD Dr. S.___ ohne hinreichende Begründung in grundsätzlicher Hinsicht angezweifelt habe, obwohl die behandelnden Ärzte sie zumindest in der ersten Zeit der Behandlung gestellt hätten ( Urk. 7/231 E. 5.4). Umgekehrt erblickte das G ericht auch in de n Ar beit s un fähigkeitsattesten
von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 7/151) und von PD Dr. F.___ im Bericht vom 1 3. November 2017 ( Urk. 7/193 S. 4-5 ), wo nicht zwischen körperlich bedingten und psychisch bedingten Einschränkungen unterschieden wurde
(vgl. Urk. 7/151 S. 3 ) , keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Einschränkungen aus körperlicher S icht ( Urk. 7/231 E. 5.5 ), und soweit der RAD-Arzt Dr. Q.___ aus rein orthopä dischen Gründen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit annahm, erschien dies dem G ericht mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Diagnose eines CRPS ebenfalls als unzureichende Beurteilungsgrundlage ( Urk. 7/231 E. 5.6). 4.3
W ar da mit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2 1. März 2018 bereits in körperlicher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig, so war gemäss dem R ückweisungsurteil vom 23. Sep tember 2019 primär eine medizinische Begutachtung im Hinblick auf die körper lichen Unfallfolgen durchzuführen ; deren Klärung bildete die Voraussetzung für die Beurteilung der
Unfalladäquanz allfälliger psy chischer Unfallfolgen. 5. 5.1
Die Auseinandersetzung mit den körperlichen Unfallfolgen war in der Folge die Aufgabe der Gutachter der MEDAS T.___ . 5.2 5.2.1
Anlässlich der Exploration durch den Rheumatologen Dr. U.___ vom 3. Juni 2020 berichtete der Beschwerdeführer von Schmerzen a n der gesamten linken Körper seite, vor allem im Bereich des Nackens, der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks , aber auch im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Areal von der Hüfte bis zum Knie. Zudem beschrieb er eine Kraftlosigkeit im linken Arm, die ihn beim Tragen schwererer Gegenstände und beim Hantieren mit der linken H and behindere, und des Weiteren schilderte er unwillkürliche Zuckungen im Bereich des Kopfes und des linken Armes sowie gelegentliche Gefühlsstörungen in den Fingern und in den Beinen ( Urk. 7/259 S. 30).
Klinisch konnte Dr. U.___ die Beweglichkeitseinschränkungen der linken Schulter, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks verifizieren; es fiel ihm jedoch ein ausgeprägtes S chmerz verhalten auf, als dessen Bestandteil er auch die beobachteten Z uckungen interpretierte ( Urk. 7/259 S. 32-33 ).
Dr. U.___ setzte sich sodann einlässlich mit der Frage nach der Diagnose eines CRPS (auch Morbus Sudeck genannt) im Bereich der linken oberen Extremität auseinander. Nach dem Studium sämtl icher vorhandenen radiologischen Aufnah men ( Urk. 7/259 S. 34 -39) hielt er vorab fest, dass die dislozierte und bei der Primärversorgung nicht optimal reponierte distale Radiusfraktur ein Risiko für die spätere Entwicklung eines CRPS dargestellt habe ( Urk. 7/259 S. 41 , S. 49 und S. 52 ). Anschliessend re konstruierte er den Krank heitsverlauf anhand der medizin i schen Vorakten ( Urk. 7/259 S. 42-48) und analysierte ihn vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Kriterien für die Diagnose e ines CRPS, die er einlässlich erläuterte ( Urk. 7/259 S. 49-53 ).
Z unächst wies er hierbei auf diejeni gen Anhaltspunkte hin, die
für ein CRPS in der ersten Zeit nach dem Unfall vom Mai 2015 sprachen, nämlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ über den Aufenthalt von Juni/Juli 2015, wo erste Zeichen eines CRPS an der linken Hand beobachtet worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3), auf die Diagnose einer frozen
shoulder durch PD Dr. F.___ vom Sept ember 2015 (vgl. Urk. 7/40), deren Symptomatik gemäss Dr. U.___
auch Teil eines CRPS gewesen sein könn t e, und auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom Oktober 2015, der sich aufgrund der bisherigen Entwicklung ebenfalls für ein CRPS ausge sprochen hatte (vgl. Urk. 7/ 46).
Im Zeitpunkt der eigenen Exploration hielt Dr. U.___ jedoch die Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht mehr für erfüllt; er konnte nur noch das Vorhandensein eines einzigen der massgebenden Symp tome des Budapest- Kriterienkataloges (statt der erforderlichen mindestens zwei Symptome aus mindestens zwei verschiedenen Kategorien) feststellen , nämlich die eingeschränkte Beweglichkeit, und sah gleichzeitig alt ernative Erklärungs modelle für das andauernde Schmerzbild ( Urk. 7/259 S . 52-53 ), wie etwa die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, die Schulterpatho logie und insbesondere eine psychosomatische Komponente (vgl. Urk. 7/259 S . 47-48 ). In Bezug auf die zeitliche Entwicklung sprach für Dr. U.___ bereits die Befundkonstellation, die Dr. Q.___ im Februar 2018 angetroffen hatte, eher gegen ein immer noch aktives CRPS ; der Gutachter leitete dies wiederum aus dem Katalog der Budapest-K riterien her und gab zusätzlich
zu bedenken, dass auch Dr. G.___ in seinen letzten Berichten nur noch von einem Zustand nach CRPS und nicht mehr von einem aktiven CRPS gesprochen habe und dass das Schmerz ambulatorium des Universitätsspitals M.___
die Diagnose eines aktiven CRPS ebenfalls nicht vermerkt habe ( Urk. 7/259 S. 46-49).
In Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen nahm Dr. U.___ Bezug auf die erlittenen Frakturen der Querfortsätze zweier Lendenwirbel, hielt jedoch fest, dass derartige Frakturen erfahrungsgemäss Rückenbeschwerden von lediglich etwa dreimonatiger D auer erklären könnten und die heute noch geklagten Rücken schmerzen somit nicht mehr unfallbedingt seien ( Urk. 7/259 S. 49). Des Weiteren ging Dr. U.___ kurz auf die Frage einer allfälligen Distorsionsverletzung der Hals wirbelsäule als Folge des Unfalles vom M ai 2015 ein, nahm jedoch an, dass die fortbestehenden Nackenschmerzen seit längerem ebenfalls nicht meh r auf den Unfall zurückzuführen seien ( Urk. 7/259 S. 49).
In s gesamt ging Dr. U.___
zusammenfassend
davon aus, dass nicht die rheumato logischen, sondern die orthopädischen Unfallfolgen im Vordergrund stünden, und verwies hierzu auf die Beurteilung durch Dr. V.___ im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/259 S. 53). 5.2.2
Bei der Exploration durch Dr. V.___ , die etwa einen Monat später, am 7. Juli 2020 , stattfand ( vgl. Urk. 7/259 S. 59), schilderte der Beschwerdeführer ein vergleichbares Beschwerdebild wie gegenü ber Dr. U.___ mit linksseitigen Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Arm und in der linken Hand ( Urk. 7/259 S. 60-61) .
In Bezug auf die linke Schulter konnte Dr. V.___ in einer Magnetresonanztomo graphie vom 2 3. März 2016 die Zeichen einer frozen
shoulder mit Kapselver dickung erkennen ( Urk. 7/259/64+69), er erachtete diese jedoch aufgrund der aktuellen Beweglichkeitsprüfung als längst abgeflaut und konnte die geklagte Schwäche im Arm auch nicht mit der kleinen Supraspinatussehnenruptur erklären, die in den Arthro -Magnetresonanzuntersuchungen vom August 2015 und vom März 2016 zu Tage getreten war ( Urk. 7/259 S. 63+64+69) . Vielm ehr ging Dr. V.___ , der wie Dr. U.___ ein auffälliges Ausweichverhalten bei der Beweglichkeitsprüfung beobachtete ( Urk. 7/259 S. 62), von einer deutlic hen Selbstlimitierung aus (Urk. 7/259 S. 69+70) und vermutete als Ursache für die seitendifferent entwickelte Vorderarmmuskulatur die Schonung des linken Armes, da die neurologischen Kontrolluntersuchungen keinen namhaften peri pheren Nervenschaden hätten nachweisen können ( Urk. 7/259 S. 70).
Sodann setzte sich Dr. V.___
mit den operativen Eingriffen auseinander, die PD Dr. F.___ un d Dr. G.___ in B etracht gezogen hatten. Er erachtete den Erfolg dieser E ingriffe jedoch als ungewiss und begründete dies damit, dass die geklagten Beschwerden nicht mit den operativ anzugehenden Befunde n in der Schulter und im Arm/Handgelenk korrelierten und sich deshalb möglicherweise nicht beeinflussen liessen durch die anvisierten Operationen ( schulterarthrosko pische Behandlung und Entfernung des Osteosynthesematerials im linken Hand gelenk mit gleichzeitiger Refixation der Ulnastyloidpseudoarthrose ; vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/193 S. 4-5)
und dass namentlich der Befund der Ulna styloidpseudoarthrose in der traumatologischen Praxis häufig sei und in der Regel keine Probleme verursache ( Urk. 7/259/70). Demgemäss ging Dr. V.___ davon aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes Ende März 2017 ein stabiler Endzu stand erreicht gewesen sei und das Beschwerdebild ab dann vor allem durch ein chron i fiziertes Schmerzsyndrom geprägt gewesen sei , währenddem objektiv der Vorderarm nach Radiusfrakturversorgung und der Ellbogen wieder soweit beweg lich gewesen sei en , dass eine Tätigkeit in administrativer Funktion vorwiegend am PC möglich gewesen sei ( Urk. 7/259 S. 71) . Dr. V.___ hielt daher den Beschwerdefü hrer
ab Ende März 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wieder für arbeitsfähig, ebenso in entsprechend angepassten anderen Tätigkeiten in vorwiegender administrativer Funktion mit PC-Arbeiten, die teils sitzend und teils stehend verrichtet werden könnten und die Möglichkeit zu Pausen böten ( Urk. 7/259 S. 70). 5.2.3
Die Einschätzung des Zeitpunktes des stabilen Endzustandes und der Arbeits fähigkeit durch Dr. V.___ wurde mit identischer Formulierung in die Gesamt beurteilung
übernommen ( Urk. 7/259 S. 55-56), die von Dr. U.___ formuliert und von Dr. V.___ genehmigt worden war (vgl. Urk. 7/259 S. 57) ; zusätzlich hielten die Ärzte fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Schäden ergäben, mit denen eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ( Urk. 7 /259 S. 55) . Ferner präzisierte Dr. V.___ in seinem Ergänzungsschreiben vom 1 5. Juni 2021 nac h Rücksprache mit Dr. U.___ , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Informatiker ganzt äg ig und ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung zumutbar sei und von ihm auch in einer angepassten Tätigkeit – unter Gewährung von etwas häufigeren Pausen – eine normale, vollzeitliche Leis tung verlangt werden könne ( Urk. 7/275). 5.3 5.3.1
Hinsichtlich der Diagnosen und des Zeitpunktes des erreichten stabilen Endzu standes sind die Ausführungen von Dr. U.___ und Dr. V.___ na chvollziehbar und einleuchtend, und es kann auf sie abgestellt werden.
Der orthopädische Facharzt Dr. V.___ setzte sich unter eigener Interpretation sämtlicher radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 7/259 S. 62 ff.) ausführlich mit den objektiven Befunden in der linken oberen Extremität auseinander, setzte diese in Bezug zu den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und zu den subjektiven Schmerzangaben und gelangte auf diese Weise zu einer E inschätzung der Situation, die auch für medizinische Laien plausibel ist. Der Rheumatologe Dr. U.___ sodann leitete in Bezug auf das CRPS anhand der im Zeitverlauf erhobenen B efunde und der massgebenden Diagnosekriterien mit eingehender Begründung ebenfalls plausibel und zudem übereinstimmend mit der späteren Beurteilung der Neurologin Dr. XB.___ im Gutacht en der W.___ AG (vgl. Urk. 11/99/35) her, dass diese Diagnose in der ersten Zeit nach dem Unfall mutmasslich zu stellen gewesen sei, dass das CRPS danach jedoch zurückgegan gen und schliesslich nicht mehr aktiv gewesen sei. Wenn berücksichtigt wird, dass PD Dr. F.___ schon im März 2016 festgehalten hatte, die frozen
shoulder habe sich gelöst und die Sudeck-Dystrophie scheine nicht m ehr gross aktiv zu sein ( Urk. 7/83 S. 2), und dass Dr. G.___ im April 2016 ebenfalls von einem weitgehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik gesprochen hatte ( Urk. 7/87 S. 3), so leuchtet auch ein, dass die rheumatologische Problematik gemäss der Gesamtbeurteilung am Zeitpunkt des Endzustandes per Ende März 2017, wie ihn Dr. V.___ definierte, nichts änderte.
Soweit Dr. U.___ sodann die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die ersten Monate nach dem Unfall begrenzte, leuchtet auch dies ein angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim Austritt aus der Rehaklinik C.___ Ende Juli 2015 keine Schmerzen mehr in der Wirbelsäule angegeben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 3). Was demgegenüber die Ausführungen von Dr. U.___ zu einer allfälligen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule anbelangt, so ist es zwar nachvollziehbar, dass der Gutachter diese Diagnose angesichts des Unfallhergangs in Betracht zog. Wie er selbst fest st ellte ( Urk. 7/259 S. 49), war die Diagnose jedoch
– abgesehen von d er nicht näher begründeten Erwähnung eines S chleudertraumas
in einem Bericht von Dr. D.___
zuhanden der Krankenkasse vom 2. November 2017 ( Urk. 11/45/1) – in den Vorakten
nirgendwo gestellt worden; insbesondere hatte der B eschwerdeführer bei der Notfalluntersuchung zwar mässige Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule angegeben ( Urk. 7/134 S. 3), bei der Austrittsuntersuchung in der Rehaklinik C.___
war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule jedoch nur noch ganz geringgradig eingeschränkt gewesen ( Urk. 7/26 S. 3 und S. 7 ) . Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 eine Halswirbe lsäulendistorsion erlitten hat , und auf die Kausali tätsüberlegungen von Dr. U.___ braucht nicht näher eingegangen zu werden. Des Weiteren erfuhr der Beschwerdeführer beim Unfall zwar unbestrittenermassen einen Kopf aufprall;
ausser der Verletzung an der Nase
ergab die Computertomo graphie des Gehirns in der Notfallstation aber keine Auffälligkeiten ( Urk. 7/134 S. 10), im Austritt sbericht des Spitals Z.___ ist ausdrücklich ein Schädeltrauma ohne Gehirnerschütterung vermerkt ( Urk. 7/134 S. 1), und in der Rehaklinik C.___
wurden keine Kopfschmerzen thematisiert . Dementsprechend ist auch die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas zu verneinen.
Unumstritten ist schliesslich auch, dass von Seiten der Thoraxkontusion keine Schäden zurückgeblieben waren . Dr. U.___ wies zudem zutreffenderweise darauf hin ( Urk. 7/259 S. 6) , dass die Rippenserienfraktur, welche die Rehaklinik C.___ in ihrem Austrittsbericht erwähnte ( vgl. Urk. 7/26 S. 6), sonst nirgendwo dokumentiert ist, namentlich auch nicht in den Aufzeichnungen des Spital s
Z.___ , womit diesbezüglich von einem Versehen auszugehen ist. 5.3.2
Was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anbelangt, so sind die Zumutbarkeitsanfor derung en , wie sie im Gutachten der MEDAS T.___ definiert sind, a ngesichts der gutachterlich konstatierten verbliebenen körperlichen Beeinträch tigungen ebenfalls plausibel. Es trifft zwar zu, dass der Orthopäde Dr. XA._ __ im Gutachten der W.___ AG
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit lediglich mit 30 % bemass (vgl. Urk. 11/99/28) . Dies vermag jedoch die Be urteilung von Dr. U.___ und Dr. V.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik ( Urk. 15 S. 3 f.) nicht in Frage zu stellen. Denn z um einen war im Rahmen der Begutachtung zuhanden der IV-Stelle gemäss der zutreffenden Feststellung in der Duplik ( Urk. 19) nicht nur den
Unfallfolgen, sondern auch den unfallfremden Einschrän kungen Rechnung zu tragen, und Dr. XA._ __ beschrieb tatsächlich verschiedenste degenerative Veränderung an der Hals- und Lendenwirbelsäule, denen er zunehmend e
Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 11 /99/24-2 6 ). U nd zum andern stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. XA._ __ in dem Sinne eine relative Bemessung dar, als der Arzt ihr als Ausgangspunkt die Beurteilung durch den RAD-Arzt Q.___ zugrunde legte und festhielt, die damals festgelegte 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise 70%ige Arbeitsunfähigkeit werde übernommen, da die Beschwerden und Einschränkungen weitgehend unverändert geblieben seien und sogar eine tendenzielle Verschlechterung feststellbar sei ( Urk. 11 /99/ 28+ 29) .
Im Übrigen beurteilte Dr. XA._ __ das CRPS übereinstimmend mit der Neurologin Dr. XB.___ , die von Seiten ihres Fachgebietes keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erhob ( Urk. 11/99/35), als nicht mehr aktiv ( Urk. 11/24). In dieser Hinsicht stimmt das Gutachten der W.___ AG somit mit demjenigen der MEDAS T.___ überein.
Zur Würdigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die definier ten Zumutbarkeitsanforderungen liess sich Dr. U.___ vom Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Y.___ AG, wie sie unmittelbar vor dem Unfall vom Mai 2015 ausgestaltet gewesen war, genau schildern (vgl. Urk. 7/259 S. 28), und die Gutachter verfügten zudem über das Profil, das die Arbeitgeberin im Mai 2017 zur neuen Funktion des Beschwerdeführers im Help-Desk erstellt hatte ( Urk. 7/198 S. 3-7). Gemäss diesem Profil hatte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Help-Desk hauptsächlich in der Behebung von Störungen, der Klärung von Anwenderfragen und der Erarbeitung von Lösungsansätzen bestanden ( Urk. 7/198 S. 3-4), und die Arbeitgeberin charakterisierte die Tätigkeit als abwechslungsreiche, frei gestaltbare Bildschirmarbeit ( Urk. 7/198 S. 6). Eine solche Tätigkeit erfüllte die Zumutbarkeitsanforderungen im Gutachten der MEDAS T.___ grundsätzlich . Soweit Dr. XA._ __
darauf hinwies, dass die Arbeiten an der Computertastatur eine Handhaltung erforderten, die in Anbetracht der Unfallfolgen als ungünstig zu bewerten sei ( Urk. 11/99/27), so ist aufgrund der dargelegten Stellenbeschreibung davon auszugehen, dass
die Tätig keit im ICT-Support
mit Pausen zwischen den Tastaturarbeiten verbunden war . Ausserdem sind im Rahmen des Arbeitsversuchs keine spezifischen Klagen des Beschwerdeführers, der Rechtshänder ist (vgl. Urk. 7/40 S. 1 und Urk. 11/99/87), über Handgelenksbeschwerden vermerkt, sondern nach den Ausführungen der Ergotherapeutin standen generelle spannungsbedingte Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte im Vordergrund ( Urk. 7/138 und Urk. 7/147 ; vgl. auch Urk. 11/45/45 ). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich, in dem der Beschwerdeführer vor dem Unfall eingesetzt gewesen war, gemäss den Schilderungen gegenüber Dr. U.___
zusätzlich auch Installationen in Kunden betrieben umfasst hatte ( Urk. 7/259 S. 28) . Sowohl den Aussagen des Beschwer deführers ( Urk. 7/259 S. 28) als auch einer Aussage des Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, welche die Beschwer degegnerin protokollierte (Urk. 7/137), ist jedoch zu en tnehmen, dass jener Bereich Anfang 2017 in s Ausland ausgelagert worden war . Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall in einen anderen Bereich versetzt worden wäre. Unter diesen Umständen kann offen bleiben , ob der frühere Einsatzbereich des Beschwerdeführers Verr ich tungen umfasst hatte, die ihm nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten waren . 6. 6.1
Auftragsgemäss beurteilten die Gutachter der MEDAS T.___ ausschliesslich die Auswirkungen der körperlichen Unfallfolgen (vgl. Urk. 7/259 S. 56). Sie gingen jedoch davon aus, dass die klinische Symptomatik schon früh von einer psychische n Problematik überlagert gewesen sei (vgl. Urk. 7/259 S. 69). Diese Annahme ist medizinisch mehrfach belegt . Au ch wenn der Beschwerdefüh rer sich keiner längerdauernden psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte (vgl. Urk. 7/259 S. 31) und der konsiliarisch konsultierte Psychiater Dr. N.___
in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 2 7. September 2017 eine p sychiatrische Erkrankung von behandlungsbedürftigem Ausmass verneint hatte ( Urk. 11/43), so stand er doch in langdauernder Behandlung durch den Psychot her apeuten J.___ (vgl. Urk. 7/92 und
Urk. 7/193 S. 8-10), die RAD- Psychiaterin
Dr. R.___ stellte im März 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ( Urk. 7/210 S. 33) , und der Psychiater Dr. XC.___ der W.___ AG diagnostizierte im November 2021 erneut eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 11/99/43-45).
In Anbetracht dessen, dass der Endzustand aus rein somatischer Sicht per Ende März 2017 erreicht war, war es daher folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin auf diese n Zeitpunkt hin im Hinblick auf den Fallabschluss die Frage prüfte, ob die allenfalls natürlich unfallkausale psychische Problematik als unfalladäquat zu beurteilen ist (U rteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 3 0. Dezember 2 013 E. 3 ) .
Des Weiteren legte sie dieser Beurtei lung zu Recht und unbestrittenermassen die Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zugrunde und nicht die besonderen Kriterien der Adäquanzbeurteilung im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas. Denn nach dem Dargelegten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 derartige Verletzungen erlitten hat. 6.2 6.2.1
Die Parteien sind sic h vorab uneinig über die S chwere des Ereignisses vom 19. Mai 201 5. Während die Beschwerdegegnerin dieses als mittelschweren Unfall im engeren Sinn einstufte ( Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 3 f.), stellte sich der Beschwer deführer auf den Standpunkt, es habe sich dabei um einen schweren Unfall gehandelt ( Urk. 1 S. 8 f., Urk. 15 S. 1 f.). 6.2.2
Massgebend für die Unfalls chwere ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung der augenfällige Geschehensablauf mit den s ich dabei entwickelnden Kräften. Demgegenüber ist Begleitumstände n , die nicht direkt dem Unfallgesche hen zugeordnet werden können, nicht bei der Bestimmung der Unfalls chwere, sondern vielmehr im Rahmen der weiteren Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 2 3. Mai 2022 E. 4.3.1 mit H inweis auf BGE 140 V 356 E. 5.1 und weiteren Hinweisen).
Im Urteil vom 2 3. September 2019 hatte das Gericht angesichts der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen noch keine Adäquanzprüfung vorzuneh men, es wies jedoch auf die reiche Kasuistik zur Unfalls chwere im Falle von Motorradunfällen hin , welche die Beschwerdegegnerin zu beachten habe ( Urk. 7/231 E. 6.3). Nach dieser Kasuistik beurteilt das Bundesgericht Kollisionen zwischen einem Auto und einem Motorrad in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn und geht erst dann von einem schwerergradigen Unfall
– einem solchen mindestens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen - aus, wenn zusätzliche erschwerende Umstände gegeben sind , wie beispielsweise die Beteili gung einer mitfahrenden Person, das Weg schleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen) .
Liegt ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn vor, so verlangt die Rechtsprechung für die Bejahung der Unfalladäquanz
einer psychischen Fehlentwick lung, dass entweder ein einzelnes der zusätzlichen Kriterien in besonders ausgeprägter F orm oder mindestens drei zusätzliche Kriterien erfüllt sind ( Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4, 8C_488/2017 vom 2 7. Nove m ber 2017 E. 6.4, 8C_135/2012 vom 1 9. September 2012 E. 6.1 und U 78/07 vom 1 7. März 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen). Bei den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen ist hingegen nach der Recht sprechung ein einziges zusätzliches Adäquanzkriterium aus reichend, ohne dass dieses notwendigerweise in besonders ausgepräg t er Weise vorliegen muss (Urteil des B und e sgerich ts 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweis). 6.2 .3
Der Beschwerdeführer führte gegenüber Dr. U.___
zum Unfall vom 1 9. Mai 2015 aus, er sei mit Motorradkollegen auf einer Schnellstrasse unterwegs gewesen, als ein Auto vom Pannenstreifen her rückwärts in die Strasse gefahren sei. Da die Strasse über eine Welle im Gelände geführt habe, habe er die Gefahr zu spät gesehen und eine Kollision nicht vermeiden können. Bei der Kollision sei er durch die Luft geschleudert worden und sei danach wieder auf der Strasse gelandet, wo es ihm den Helm gespalten habe . Bewusstlos sei er nicht gewesen, sodass er sich noch gut an das Ereignis zu erinnern vermöge ( Urk. 7/ 259 S. 29) .
Die Unfalls childerung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung in der MEDAS T.___ deckt sich im Wesentlichen mit dem, was den Aufzeich nungen in den Akten der Polizei des Unfallortes XG._ __ zu entnehmen ist ( Urk. 7/51) . Der Polizeibeamte nahm am Unfalltag selbst die Aussagen der beiden Insassinnen des beteiligten Autos, eines Fiat 600, auf und protokollierte die A ngaben von drei Motorradkollegen, die den Unfall beobachtet hatten; ausserdem wurde zwei Tage später eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch geführt ( Urk. 7/51 S. 6-9). Die handschriftlichen Proto kolle sind in Maschinenschrift übertragen worden ( Urk. 7/51 S. 3-5) und sind daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 7) gut lesbar. Der Beschwerdeführer hatte schon damals von seinem Unvermögen berichtet, dem Wagen auf der Fahrbahn auszuweichen ( Urk. 7/51 S. 5), und festgehalten ist des Weiteren auch die Beobachtung des Kollegen XH._ __ , dass der Beschwerdeführer nach dem Aufprall am Heck des Wagens in die Luft geflogen sei und sich dreimal überschlagen habe, bevor er auf dem Boden aufgeschlagen sei ( Urk. 7/51 S. 4).
Wie der Beschwerdeführer hingegen zutreffend bemerken liess ( Urk. 1 S. 8), fehlen Geschwindigkeitsangaben in den Polizeiakten; die Fotodoku mentation der Pol i zei ( Urk. 7/51/10-20) bestätigt nur , dass es sich bei der Strasse des Unfalles um eine Schnellstrasse gehandelt hat. 6.2.4
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil des Jahres 2009 mit der Sc hwere eines Unfalles zu befassen , bei dem ein Motorrad und ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von je etwa 50 km/h frontal kollidierten und der Fahrer und seine Mitfahrerin etwa zehn Meter durch die Luft geschleudert wurden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfallereig nissen und wies darauf hin , dass bei einer Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen
– im Unterschied
zur Kollision zwischen zwei Personenwagen etwa gleicher Masse – das Motorrad als das leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Aufprallgeschwindigkeit zu absorbieren habe und die dadurch ausgelösten Kräfte an den M otorradfahrer weitergebe (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 746/2008 vom 1 7. August 2009 E. 5.1.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 1 4. September 2015 betreffend die Mitfahrerin ).
Der vorliegende Unfall weist insoweit eine Parallele zu jenem Unfall des Jahres 2009 auf, als auch hier der Bes chwerdeführer in die Luft geworfen wurde. Vorliegend stiess das Motorrad allerdings nicht frontal mit dem Auto zusammen, sondern prallte in dessen Heck. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass das beteiligte, im Rückwärtsgang auf dem Pannenstreifen fahrende Auto eine nur geringfügige Geschwindigkeit aufwies, als das Motorrad des Beschwerdeführers auffuhr. Sodann erscheint es zwar angesichts dessen, dass sich der Unfall auf einer Schnellstrasse ereignete , dass der Beschwerdeführer den A ufprall nicht vermeiden konnte und dass beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt waren, als glaubhaft, dass das Motorrad eine erhebliche Geschwindigkeit
– die Parteien gingen von einem Bereich
zwischen 80 und 110 km/h aus
( Urk. 1 S. 8, Urk. 6 S. 4 , Urk. 15 S. 1 f. ) – innehatte; da diese Geschwindigkeit indess en nicht dokumen tiert ist , ist es entsprechend dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4) angezeigt , für die Quantifizierung der Kräfte, die auf den Beschwerdeführer eingewirkt hatten, auch dessen körperlichen Zustand und insbesondere das Fehlen einer Bewusstseinstrübung trotz Kopfaufprall einzu beziehen. Wenn die Beschwerdegegnerin d en Unfall unter diesen Umständen als mittelschwer im engeren Sinn einstufte, so finden sich für diese Einstufung vergleichbare Sach verhalte in der bundesgeric htlichen Kasuistik. Zu erwähnen sind ein Unfall, bei dem ein Versicherter mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines aus einer Nebenstrasse kommenden Personen wagens prallte und auf die Strasse geschleudert wurde (Urteil U 78/07 vom 1 7. März 2008 E. 5.1 und 5.2) , oder ein Unfall, bei dem die Lenkerin eines Autos, das sich mit 20 km/h fortbewegte, beim Abbiegen einen Motorradfahrer übersah, der mit 60 -70 km/h unterwegs war, und di es er nach der Kollision z u erst zu Boden stürzte und anschliessen d in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert wurde (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 und 6.2). Der entsprechenden Einstufung durch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf diese Sachverhalte (vgl. Urk. 6 S. 4) kann somit gefolgt werden. 6.3
D amit ist für die Bejahung der
A däquanz der allenfalls natürlich unfallkausalen psychischen Problematik erforderlich, dass entweder eines der massgebenden Zusatzkriterien besonders ausgeprägt oder drei der Kriterien in weniger starker Ausprägung gegeben sind.
Soweit die Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der besonder en Eindrücklichkeit des Unfalles mit dem Hinweis verneinte, dass
rechtsprechungsgemäss jedem mindestens mittelschwe ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen sei ( Urk. 2 S. 13, Urk. 6 S. 5 f.), so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn dem Hergang, dass der Beschwerdefüh rer infolge des Aufpralls in die Luft geworfen wurde und sich mehrmals überschlug, bevor er auf dem Boden aufprallte, wohnte zweifellos eine Dramatik inne, die dadurch, dass der Beschwerdeführer keine lebensgefährlichen Verletzunge n erlitt, nicht geschmälert wurde . Das entsprechende Kriterium ist daher zu bejahen . M angels weiterer , die Eindrücklichkeit verstärkender B egleit umstände kann jedoch nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Kriteriums gesprochen werden, weshalb für die Begründung der Unfalladäquanz weitere Kriterien erfüllt sein müssen.
Das Bundesgericht hat ferner die Entwicklung eines CRPS bei der Adäquanz beurteilung als Komplikation von Erheblichkeit eingestuft und dieses Adäquanz kriterium daher bejaht, wenn auch nicht in besonders ausgepräg t er Form (Urteil U 304/05 vom 2 3. Juni 2006 E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist gleich zu entscheiden. Es steht fest, dass die erlittene distale Radiusfraktur initial zur Entwicklung eines CRPS geführt hatte, dass sich dieses jedoch im Laufe der Z eit zurückgebildet hatte und schon im Frühjahr 2016, also ungefähr ein Jahr nach dem Unfall, höchstens noch geringfügig aktiv war. Bei dieser baldigen Rückbil dung erscheint sodann die Komplikation des CRPS auch nicht als besonders geeignet dafür, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sodass dieses weitere Adäquanzkriterium zu verneinen ist. Auch das Kriterium der ungewöhn lich lange n Dauer der ärztlich en Behandlung, das sich allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschw erden bezieht, ist zu verneinen angesichts dessen, dass die Ärzte im Herbst 2016 von der Durchführung weiterer Operatio nen Abstand genommen hatten und die Gutachter der MEDAS T.___
ein nochmaliges operatives Vorgehen ebenfalls nicht für indiziert hielten.
Des Weiteren kann nicht von rein k örperlich bedingten Dauerschmerzen von einigem Ausmass gesprochen werden, da eine psychiatrisch diagnostizierte psychische Problematik die Ausprägung der körperlich wahrgenommenen Sym ptome erheb lich beeinflusste, und e ine ärztliche Fehlbehandlung steht nicht zur Diskussion . Schliesslich war auch die Arbeitsunfähigkeit aus rein körperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt. Zwar bezieht sich die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der MEDAS T.___
erst auf die Zeit ab März 201 7. Dies erklärt sich aber daraus, dass die Arbeits fähigkeit gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegnerin erst für den Zeitpunkt ab der Erreichung des stabilen Endzustandes zu beurteilen war (vgl. Urk. 7/250 S. 4), und bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit davor gänzlich arbeits un fähig gewesen wäre. Vielmehr setzten bereits im Januar 2016 erste Arbeitsversuche ein, die zunächst positiv verliefen ( vgl. Urk. 7/74 und Urk. 7/137). Dass der Versuch, das Pensum von 30 % auf 50 %
zu erhöhen, schliesslich scheiterte, muss unter diesen Umständen wesentlich mit der psychi sche n Seite des Beschwerdebi ldes zusammengehängt haben (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151). 6.4
Sind damit lediglich zwei Zusatzkriterien in nicht besonders ausgepräg t er Form erfüllt, so genügt dies nach den vorstehenden Darlegungen nicht, um die psychische Problematik, wie sie sich nach dem Unfall vom 1 9. Mai 2015 ent wickelte, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles zustehen, demnach zu Recht allein aufgrund der erlittenen körper lichen Beeinträchtigungen festgesetzt. 7. 7.1
Was den Rentenanspruch anbelangt, so begründete die Y.___ AG die Beendi gung des A rbeitsverhäl tni s ses mit dem Beschwerdeführer per Ende Juli 2019 zum einen damit, dass die Informatik-Abteilung in den Kanton Zug verlegt worden sei und der Beschwerdeführe r sich ausserstande gesehen hab e, der Arbeitgeberin an den neuen Arbeitsort zu folgen, und zum andern wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Mass f lexibel eingesetzt werden könne , da es ihm seinen Angaben zufolge nur möglich sei, die fixe Arbeitszeit von 7.00 bis 10.00 Uhr abzudecken ( Urk. 11/81/13). Der Umstand, dass der Beschwerde führer ab Frühjahr 2017 weiterhin nur teilzeitlich zu arbeiten vermochte, steht aber angesichts der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ nicht mehr mit den kö rperlichen Unfallfolgen im Zusammenhang , sondern muss vielmehr auf die psychischen, nach dem Gesagten nicht adäquat unfallkausalen Beeinträchtigungen zurückgeführt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allein der Unfall folgen die Stelle bei der Y.___ AG hätte behalten können. Damit besteht unfallbe dingt keine Einkommenseinbusse, und die Beschwerdegegnerin hat den Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7.2
Die Bemessung des Integritätsschadens mit 20 % basiert ebenfalls auf der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ ,
wo aufgrund der Beurtei lung von Dr. V.___ aus ge füh rt ist , die Einschränkungen der Supination beziehungsweise das Extensionsdefizit am Ellbogen zusammen mit den Schulter restbeschwerden im Sinne einer mässigen Form einer Periarthritis humeros capularis rechtfertigten eine Integritätsentschädigung von je 10 % und somit gesamthaft eine solche in der Grössenordnung von 20 % ( Urk. 7/259 S. 57 und S. 71).
Diese Einschätzung ist anhand der einschlägigen Tabelle 5 der Suva-Richtlinien («Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») nach vollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer als solche denn auch nicht gerügt, sondern er liess lediglich geltend machen, die Integritätsentschädigung sei deshalb zu erhöhen, weil zusätzlich den psychischen Unfallfolgen Rechnung zu tragen sei ( Urk. 1 S. 10). Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden, da die Beschwerdegegnerin für die nicht unfalladäquaten psychischen Beschwerden auch im Rahmen des Integritätsschadens nicht einzustehen hat. 8.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 9. Januar 2016 über ein Telefongespräch mit dem Versicherten, Urk. 7/68; Bericht über die Besprechung des Verlaufs am Arbeitsort vom 2 3. Februar 2016, Urk. 7/74) .
Sodann fand im Frühjahr 2016 eine Kontrolluntersuchung im Spital A.___
statt (Bericht vo m 8. März 2016, Urk. 7/81), und PD Dr. F.___
und
Dr. G.___ führten eben falls Verlaufskontrollen durch (Berichte von PD Dr. F.___
vom 18. März und vom 5. April 2016, Urk. 7/83 und Urk. 7/85 , und von Dr. G.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/87) . Ferner liess Dr. G.___ am 1 2. April 2016 eine Arthro -Magnetresonanztomographie und eine Arthro -Computertomographie des linken Handgelenks vornehmen (Bericht vom 1 8. April 2016, Urk. 7/90).
Da die Beschwerden in der gesamten linken oberen Extremität persistierten, wurden zunächst Operationen im Handgelenk und in der Schulter ins Auge gefasst (Bericht e von PD Dr. F.___ vom 1 9. Mai und vom 2 9. Juni 2016, Urk. 7/96 und Urk. 7/109 ; Bericht von Dr. G.___ vom 1 5. Juni 2016, Urk. 7/9 9) . Angesichts dessen, dass der Versicherte zum einen weiterhin im Arbeitsversuch stand und das Pensum hatte steigern können (vgl. die Notizen der Suva über Telefongespräche mit der Vorgesetzten, der Ergotherapeutin I.___ und dem Versicherten vom Juli 2016, Urk. 7/107, Urk. 7/108 und Urk. 7/110 ; vgl. auch den Bericht der Ergotherapeutin vom 1. April 2016 an Dr. G.___ , Urk. 11/45/45 50, und deren Bericht an die Suva per E-Mail vo m 2 3. September 2016 , Urk. 7/114 ) und dass sich zum andern ein stark schwankender Beschwer deverlauf mit zeitweiliger Besserung, aber auch mit zusätzlicher Beeinträchtigung der psychischen Verfassung zeigte (vgl. hierzu da s E-Mail des Psychotherapeuten J.___ vom 2 5. April 2016, Urk. 7/92) , riet en
Dr. G.___
und PD Dr. F.___
jedoch im Herbst 2016 zum vorläufigen Verzicht auf die Hand gelenks
- und die Schulter operation (Bericht e vom 2 3. und vom 27.
September 2016 , Urk. 7/115 und Urk. 7/119 ) .
Wegen neu aufgetretener Gefühlsstörungen in den Beinen führte sodann Dr. H.___ nochmals neurologische Abklärungen durch (Bericht e vom 2 6. September und vom 1. November 2016, Urk. 7/118 und Urk. 7/128/1-2 ) und liess eine Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule erstellen (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts K.___
vom 5. Oktober 2016, Urk. 7/127 ).
Am 2 0. Oktober 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Bericht von Dr. med. L.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom 2 2. November 2016, Urk. 7/135), und nachfolgend wurde das Arbeitspensum des Versicherten e ntsprechend der kreisärztlichen Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/135 S. 7) erhöht (Notiz der Suva über ein Telefongespräch mit dem Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, Urk. 7/137). Im Zuge ihrer we iteren Abklärungen liess sich die Suva über den Verlauf der Ergo therapie berichten (E-Mails von I.___ vom 4. Januar und vom 2 2. März 2017, Urk. 7/138 und Urk. 7/147), führte mit dem Versicherten ein Gespräch (Telefonnotiz vom 3. Januar 2017, Urk. 7/140), veranlasste Verlaufsabklärungen durch PD Dr. F.___ (Bericht 3 0. März 2017, Urk. 7/150) und Dr. G.___ (Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151 ) und erhielt den Bericht des Schmerzam bulatori ums des Universitätsspitals M.___ vom 9. März 2017 (Urk. 7/152) , wohin der Psychiater Dr. med. N.___
den Versicherten nach einmaliger Konsultation überwiesen hatte (vgl. das E-Mail vom 9. Februar 2017, Urk. 7/145 , sowie auch den Bericht vom 2 7. September 2017 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, Urk. 11/43 ) . Des Weiteren erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 1. April 2017 bei gleichem Lohn in einer neuen Funktion im Help-Desk eingesetzt w ar (Telefonnotizen vom 2 9. März und vom 1 3. April 2017, Urk. 7/148 und Urk. 7/155).
E. 1.1 X.___ , geboren 1970, von Italien, durchlief in der Schweiz von 1985 bis 1988 eine Anlehre als Automechaniker (Arbeitsbestätigung vom 1 0. Novem ber 1988, Urk. 11/3/1 ) und arbeitete ab Mitte November 1988 bei der Y.___ AG , zuletzt als I C T- Supp orter (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin im Verfahren de r Invalidenversicherung vom 10. November 2015, Urk. 11/16). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligato risch versichert.
E. 1.2 Am
E. 1.3 Im Januar 2016 unternahm der Versicherte in Absprache mit der Suva, die ihre Leistungspflicht anerkannt hatte (Schreiben vom 1 7. Juli 2015, Urk. 7/19 S. 4) , einen Arbeitsversuch bei der angestammten Arbeitgeberin, zunächst im Rahmen von 1-2 Stunden im Tag (Bericht über die Besprechung am Arbeitsort vom 17. Dezember 2015 , Urk. 7/65; Notiz der Suva vom
E. 1.4 Im Mai 2017 liess die Suva den Versicher t en ein weiteres Mal bei der Kreisärztin vorsprechen (Bericht von Dr. med.
O.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/163). Nach Rücksprache mit ihrer Abteilung Versiche rungsmedizin (Notiz von Dr. med. P.___ vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/172) und entsprechender Vorinformation (Telefonnotiz vom 2 1. August
2017 und Notiz vom 1 5. September 2017 über eine Besprechung im Betrieb , Urk. 7/17
E. 1.5 In Nachachtung des Urteils vom 2 3. September 2019 beauftragte die Suva die MEDAS T.___ mit der bidisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie/Traumatologie (Auftragsschrei ben vom 2 9. Januar 2020, Urk. 7/249, mit dem Fragenkatalog vom 2 1. November 2019, Urk. 7/250). Am 1 5. September 2020 legte die MEDAS T.___ das Gutachten von Dr. med. U.___ , Facharzt für Rheumatol o gie, und Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor ( Urk. 7/259). Der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli , liess mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 von einer Stellungnahme zum Gutach ten absehen ( Urk. 7/266). In der Folge holte die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. V.___
der MEDAS T.___ vom 1 5. Juni 2021 ein ( Urk. 7/273 und Urk. 7/275); der Versicherte liess wiederum auf eine Stellun gnahme dazu verzich ten ( Urk. 7/2 77). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten bei erneuter Verneinung der Unfalladäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 20 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Rente abermals ( Urk. 7/ 280). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 4. September 2021 wiederum Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % sowie einer angemessenen höheren Integritätsentschädigung, beides unter Berücksichtigung auch der psychischen Unfallfolgen, beantragen ( Urk. 7/284). Mit Entscheid vom 1 6. November 2021 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/287 S. 2 17 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2021 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2021 durch Rechtsanwalt Peter Bolzli erneut Beschwerde erheben ( Urk.
1) und die im Einspracheverfahren gestellten Anträge wiederholen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 ( Urk.
8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei ( Urk. 11/1-103). Die IV-Stelle hatte dem Beschwerde führer unterdessen mit Verfügun g vom 2 0. August 2018 ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zugesprochen ( Urk. 11/69+70) und hatte im Sommer 2020 ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet ( Urk. 11/76). Dabei hatte sie erfahren, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Bes chwerdeführer per Ende Juli 20 19 aufgelöst hatte (Kündigungsschreiben vom 2 5. April 2019, Urk. 11/81/10; Erläuterungen der Arbeitgeberin zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2 0. Mai 2019, Urk. 11/81/13), hatte das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle W.___ AG vom 1 5. Dezember 2021 eingeholt ( Dr. med. XA.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Dr. med. XB.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. XC.___ , Fach arzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, M. Sc.
XD.___ , Psychologin Neuropsychologie, und Dr. med. XE.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin; Urk. 11/99) und den Versicherten anschliessend am 2 0. Januar 2022 über d en Anspruch auf e i n e unveränderte Invalidenrente informiert ( Urk. 11/102). In der Replik vom 1 2. Mai 2022 ( Urk.
15) und in der Duplik vom 2 1. Juni 2022 ( Urk.
19) blieben die Parteien nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung bei ihren Stan dpunkten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden den Parteien allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid in Aussicht gestellt ( Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar
2017 sind die am 2 5. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geände rten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherige m Recht gewährt werden ( Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteile nde Unfall hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art.
E. 3 und Urk. 7/175 ) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Septem ber 2017, dass sie die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilkosten per Ende September 2017 einstelle, da zum einen die organischen Unfallfolgen nicht mehr behandlungsbedürftig seien und keine Einschränkung der Arbeitsunfähig keit begründeten und zum andern allfällige psychische Unfallfolgen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19.
Mai 2015 stünden. Des Weiteren bestehe mangels organisch bedingten I ntegritätsschadens und mangels organisch bedingter Erwerbseinbusse auch kein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung un d auf eine Invalidenrente (Urk. 7/176 S. 1-3 ).
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, liess mit den Eingaben vom 2 7. Oktober und vom 2 7. November 2017 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine Begutach t ung aus körperlicher und psychischer Sicht zu veranlassen und die Leistungen seien unter Berücksichtigung auch der psychi schen Unfallfolgen festzusetzen ( Urk. 7/188 und Urk. 7/193 S. 1-3). Als neue Belege liess er die Ausführungen von PD Dr. F.___ vom 13. November 2017 und des Psychotherapeuten J.___ vom 2 3. November 2017 zuhanden seiner Rechtsvertreterin einreichen ( Urk. 7/193 S . 4-7 und Urk. 7/ 193 S. 8-10). Die Suva zog von der Arbeitgeberin in Ergänzung zum Arbeitsplatzprofil vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 7/25) ein Profil der aktuellen Fun ktion des Versicherten bei (Angaben vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/198 S. 3-7) und holte von Dr. O.___ die Aktenbeurteilung vom 1 3. März 2018 ein ( Urk. 7/200). Mit Entscheid vom 2 1. März 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 7/201).
Gegen diesen Entscheid liess d er Versicherte durch Rechtsanwältin Bibiane Egg Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung erheben ( Urk. 7/207). Dabei berief er sich insbesondere auf das Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo er sich am 1 3. Oktober 2015 angemeldet hatte ( Urk. 11/4), und liess die Berichte des Regionalärztlichen D ienstes, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom 1 3. März 2018 ( Unter suchun gen vom 8. Februar 2018; Urk. 7/210 S. 13-27 und Urk. 7/210 S. 28
34) sowie den Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2018 (vorgesehene Zusprechung einer ganzen Rente, Urk. 7/211 S. 2-6) einreichen. Nachdem die Suva unter Berufung auf eine orthopädisch-chirurgische Aktenbeurteilung von PD Dr. med. S.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/217) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte ( Urk. 7/220), hob das Sozialversiche rungsgericht den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 mit Urteil vom 2 3. September 2019 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie vorab ein versicherungs externes medizinisches Gutachten zum somatischen Gesund heitszustand des Versicherten in Auftrag gebe, anschliessend allfällige weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Unfall adäquanz durchführe un d hernach neu verfüge ( Urk. 7/2 31; Prozess Nr. UV.2018.00085).
E. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versiche rung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art.
E. 6.1 Auftragsgemäss beurteilten die Gutachter der MEDAS T.___ ausschliesslich die Auswirkungen der körperlichen Unfallfolgen (vgl. Urk. 7/259 S. 56). Sie gingen jedoch davon aus, dass die klinische Symptomatik schon früh von einer psychische n Problematik überlagert gewesen sei (vgl. Urk. 7/259 S. 69). Diese Annahme ist medizinisch mehrfach belegt . Au ch wenn der Beschwerdefüh rer sich keiner längerdauernden psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte (vgl. Urk. 7/259 S. 31) und der konsiliarisch konsultierte Psychiater Dr. N.___
in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 2 7. September 2017 eine p sychiatrische Erkrankung von behandlungsbedürftigem Ausmass verneint hatte ( Urk. 11/43), so stand er doch in langdauernder Behandlung durch den Psychot her apeuten J.___ (vgl. Urk. 7/92 und
Urk. 7/193 S. 8-10), die RAD- Psychiaterin
Dr. R.___ stellte im März 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ( Urk. 7/210 S. 33) , und der Psychiater Dr. XC.___ der W.___ AG diagnostizierte im November 2021 erneut eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 11/99/43-45).
In Anbetracht dessen, dass der Endzustand aus rein somatischer Sicht per Ende März 2017 erreicht war, war es daher folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin auf diese n Zeitpunkt hin im Hinblick auf den Fallabschluss die Frage prüfte, ob die allenfalls natürlich unfallkausale psychische Problematik als unfalladäquat zu beurteilen ist (U rteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 3 0. Dezember 2
E. 6.2 .3
Der Beschwerdeführer führte gegenüber Dr. U.___
zum Unfall vom 1 9. Mai 2015 aus, er sei mit Motorradkollegen auf einer Schnellstrasse unterwegs gewesen, als ein Auto vom Pannenstreifen her rückwärts in die Strasse gefahren sei. Da die Strasse über eine Welle im Gelände geführt habe, habe er die Gefahr zu spät gesehen und eine Kollision nicht vermeiden können. Bei der Kollision sei er durch die Luft geschleudert worden und sei danach wieder auf der Strasse gelandet, wo es ihm den Helm gespalten habe . Bewusstlos sei er nicht gewesen, sodass er sich noch gut an das Ereignis zu erinnern vermöge ( Urk. 7/ 259 S. 29) .
Die Unfalls childerung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung in der MEDAS T.___ deckt sich im Wesentlichen mit dem, was den Aufzeich nungen in den Akten der Polizei des Unfallortes XG._ __ zu entnehmen ist ( Urk. 7/51) . Der Polizeibeamte nahm am Unfalltag selbst die Aussagen der beiden Insassinnen des beteiligten Autos, eines Fiat 600, auf und protokollierte die A ngaben von drei Motorradkollegen, die den Unfall beobachtet hatten; ausserdem wurde zwei Tage später eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch geführt ( Urk. 7/51 S. 6-9). Die handschriftlichen Proto kolle sind in Maschinenschrift übertragen worden ( Urk. 7/51 S. 3-5) und sind daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 7) gut lesbar. Der Beschwerdeführer hatte schon damals von seinem Unvermögen berichtet, dem Wagen auf der Fahrbahn auszuweichen ( Urk. 7/51 S. 5), und festgehalten ist des Weiteren auch die Beobachtung des Kollegen XH._ __ , dass der Beschwerdeführer nach dem Aufprall am Heck des Wagens in die Luft geflogen sei und sich dreimal überschlagen habe, bevor er auf dem Boden aufgeschlagen sei ( Urk. 7/51 S. 4).
Wie der Beschwerdeführer hingegen zutreffend bemerken liess ( Urk. 1 S. 8), fehlen Geschwindigkeitsangaben in den Polizeiakten; die Fotodoku mentation der Pol i zei ( Urk. 7/51/10-20) bestätigt nur , dass es sich bei der Strasse des Unfalles um eine Schnellstrasse gehandelt hat.
E. 6.2.1 Die Parteien sind sic h vorab uneinig über die S chwere des Ereignisses vom 19. Mai 201 5. Während die Beschwerdegegnerin dieses als mittelschweren Unfall im engeren Sinn einstufte ( Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 3 f.), stellte sich der Beschwer deführer auf den Standpunkt, es habe sich dabei um einen schweren Unfall gehandelt ( Urk. 1 S. 8 f., Urk.
E. 6.2.2 Massgebend für die Unfalls chwere ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung der augenfällige Geschehensablauf mit den s ich dabei entwickelnden Kräften. Demgegenüber ist Begleitumstände n , die nicht direkt dem Unfallgesche hen zugeordnet werden können, nicht bei der Bestimmung der Unfalls chwere, sondern vielmehr im Rahmen der weiteren Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 2 3. Mai 2022 E. 4.3.1 mit H inweis auf BGE 140 V 356 E. 5.1 und weiteren Hinweisen).
Im Urteil vom 2 3. September 2019 hatte das Gericht angesichts der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen noch keine Adäquanzprüfung vorzuneh men, es wies jedoch auf die reiche Kasuistik zur Unfalls chwere im Falle von Motorradunfällen hin , welche die Beschwerdegegnerin zu beachten habe ( Urk. 7/231 E. 6.3). Nach dieser Kasuistik beurteilt das Bundesgericht Kollisionen zwischen einem Auto und einem Motorrad in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn und geht erst dann von einem schwerergradigen Unfall
– einem solchen mindestens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen - aus, wenn zusätzliche erschwerende Umstände gegeben sind , wie beispielsweise die Beteili gung einer mitfahrenden Person, das Weg schleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen) .
Liegt ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn vor, so verlangt die Rechtsprechung für die Bejahung der Unfalladäquanz
einer psychischen Fehlentwick lung, dass entweder ein einzelnes der zusätzlichen Kriterien in besonders ausgeprägter F orm oder mindestens drei zusätzliche Kriterien erfüllt sind ( Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4, 8C_488/2017 vom 2 7. Nove m ber 2017 E. 6.4, 8C_135/2012 vom 1 9. September 2012 E. 6.1 und U 78/07 vom 1 7. März 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen). Bei den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen ist hingegen nach der Recht sprechung ein einziges zusätzliches Adäquanzkriterium aus reichend, ohne dass dieses notwendigerweise in besonders ausgepräg t er Weise vorliegen muss (Urteil des B und e sgerich ts 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweis).
E. 6.2.4 Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil des Jahres 2009 mit der Sc hwere eines Unfalles zu befassen , bei dem ein Motorrad und ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von je etwa 50 km/h frontal kollidierten und der Fahrer und seine Mitfahrerin etwa zehn Meter durch die Luft geschleudert wurden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfallereig nissen und wies darauf hin , dass bei einer Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen
– im Unterschied
zur Kollision zwischen zwei Personenwagen etwa gleicher Masse – das Motorrad als das leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Aufprallgeschwindigkeit zu absorbieren habe und die dadurch ausgelösten Kräfte an den M otorradfahrer weitergebe (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 746/2008 vom 1 7. August 2009 E. 5.1.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 1 4. September 2015 betreffend die Mitfahrerin ).
Der vorliegende Unfall weist insoweit eine Parallele zu jenem Unfall des Jahres 2009 auf, als auch hier der Bes chwerdeführer in die Luft geworfen wurde. Vorliegend stiess das Motorrad allerdings nicht frontal mit dem Auto zusammen, sondern prallte in dessen Heck. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass das beteiligte, im Rückwärtsgang auf dem Pannenstreifen fahrende Auto eine nur geringfügige Geschwindigkeit aufwies, als das Motorrad des Beschwerdeführers auffuhr. Sodann erscheint es zwar angesichts dessen, dass sich der Unfall auf einer Schnellstrasse ereignete , dass der Beschwerdeführer den A ufprall nicht vermeiden konnte und dass beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt waren, als glaubhaft, dass das Motorrad eine erhebliche Geschwindigkeit
– die Parteien gingen von einem Bereich
zwischen 80 und 110 km/h aus
( Urk. 1 S. 8, Urk. 6 S. 4 , Urk.
E. 6.3 D amit ist für die Bejahung der
A däquanz der allenfalls natürlich unfallkausalen psychischen Problematik erforderlich, dass entweder eines der massgebenden Zusatzkriterien besonders ausgeprägt oder drei der Kriterien in weniger starker Ausprägung gegeben sind.
Soweit die Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der besonder en Eindrücklichkeit des Unfalles mit dem Hinweis verneinte, dass
rechtsprechungsgemäss jedem mindestens mittelschwe ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen sei ( Urk. 2 S. 13, Urk. 6 S. 5 f.), so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn dem Hergang, dass der Beschwerdefüh rer infolge des Aufpralls in die Luft geworfen wurde und sich mehrmals überschlug, bevor er auf dem Boden aufprallte, wohnte zweifellos eine Dramatik inne, die dadurch, dass der Beschwerdeführer keine lebensgefährlichen Verletzunge n erlitt, nicht geschmälert wurde . Das entsprechende Kriterium ist daher zu bejahen . M angels weiterer , die Eindrücklichkeit verstärkender B egleit umstände kann jedoch nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Kriteriums gesprochen werden, weshalb für die Begründung der Unfalladäquanz weitere Kriterien erfüllt sein müssen.
Das Bundesgericht hat ferner die Entwicklung eines CRPS bei der Adäquanz beurteilung als Komplikation von Erheblichkeit eingestuft und dieses Adäquanz kriterium daher bejaht, wenn auch nicht in besonders ausgepräg t er Form (Urteil U 304/05 vom 2 3. Juni 2006 E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist gleich zu entscheiden. Es steht fest, dass die erlittene distale Radiusfraktur initial zur Entwicklung eines CRPS geführt hatte, dass sich dieses jedoch im Laufe der Z eit zurückgebildet hatte und schon im Frühjahr 2016, also ungefähr ein Jahr nach dem Unfall, höchstens noch geringfügig aktiv war. Bei dieser baldigen Rückbil dung erscheint sodann die Komplikation des CRPS auch nicht als besonders geeignet dafür, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sodass dieses weitere Adäquanzkriterium zu verneinen ist. Auch das Kriterium der ungewöhn lich lange n Dauer der ärztlich en Behandlung, das sich allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschw erden bezieht, ist zu verneinen angesichts dessen, dass die Ärzte im Herbst 2016 von der Durchführung weiterer Operatio nen Abstand genommen hatten und die Gutachter der MEDAS T.___
ein nochmaliges operatives Vorgehen ebenfalls nicht für indiziert hielten.
Des Weiteren kann nicht von rein k örperlich bedingten Dauerschmerzen von einigem Ausmass gesprochen werden, da eine psychiatrisch diagnostizierte psychische Problematik die Ausprägung der körperlich wahrgenommenen Sym ptome erheb lich beeinflusste, und e ine ärztliche Fehlbehandlung steht nicht zur Diskussion . Schliesslich war auch die Arbeitsunfähigkeit aus rein körperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt. Zwar bezieht sich die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der MEDAS T.___
erst auf die Zeit ab März 201 7. Dies erklärt sich aber daraus, dass die Arbeits fähigkeit gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegnerin erst für den Zeitpunkt ab der Erreichung des stabilen Endzustandes zu beurteilen war (vgl. Urk. 7/250 S. 4), und bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit davor gänzlich arbeits un fähig gewesen wäre. Vielmehr setzten bereits im Januar 2016 erste Arbeitsversuche ein, die zunächst positiv verliefen ( vgl. Urk. 7/74 und Urk. 7/137). Dass der Versuch, das Pensum von 30 % auf 50 %
zu erhöhen, schliesslich scheiterte, muss unter diesen Umständen wesentlich mit der psychi sche n Seite des Beschwerdebi ldes zusammengehängt haben (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151).
E. 6.4 Sind damit lediglich zwei Zusatzkriterien in nicht besonders ausgepräg t er Form erfüllt, so genügt dies nach den vorstehenden Darlegungen nicht, um die psychische Problematik, wie sie sich nach dem Unfall vom 1 9. Mai 2015 ent wickelte, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles zustehen, demnach zu Recht allein aufgrund der erlittenen körper lichen Beeinträchtigungen festgesetzt. 7. 7.1
Was den Rentenanspruch anbelangt, so begründete die Y.___ AG die Beendi gung des A rbeitsverhäl tni s ses mit dem Beschwerdeführer per Ende Juli 2019 zum einen damit, dass die Informatik-Abteilung in den Kanton Zug verlegt worden sei und der Beschwerdeführe r sich ausserstande gesehen hab e, der Arbeitgeberin an den neuen Arbeitsort zu folgen, und zum andern wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Mass f lexibel eingesetzt werden könne , da es ihm seinen Angaben zufolge nur möglich sei, die fixe Arbeitszeit von 7.00 bis 10.00 Uhr abzudecken ( Urk. 11/81/13). Der Umstand, dass der Beschwerde führer ab Frühjahr 2017 weiterhin nur teilzeitlich zu arbeiten vermochte, steht aber angesichts der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ nicht mehr mit den kö rperlichen Unfallfolgen im Zusammenhang , sondern muss vielmehr auf die psychischen, nach dem Gesagten nicht adäquat unfallkausalen Beeinträchtigungen zurückgeführt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allein der Unfall folgen die Stelle bei der Y.___ AG hätte behalten können. Damit besteht unfallbe dingt keine Einkommenseinbusse, und die Beschwerdegegnerin hat den Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7.2
Die Bemessung des Integritätsschadens mit 20 % basiert ebenfalls auf der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ ,
wo aufgrund der Beurtei lung von Dr. V.___ aus ge füh rt ist , die Einschränkungen der Supination beziehungsweise das Extensionsdefizit am Ellbogen zusammen mit den Schulter restbeschwerden im Sinne einer mässigen Form einer Periarthritis humeros capularis rechtfertigten eine Integritätsentschädigung von je 10 % und somit gesamthaft eine solche in der Grössenordnung von 20 % ( Urk. 7/259 S. 57 und S. 71).
Diese Einschätzung ist anhand der einschlägigen Tabelle 5 der Suva-Richtlinien («Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») nach vollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer als solche denn auch nicht gerügt, sondern er liess lediglich geltend machen, die Integritätsentschädigung sei deshalb zu erhöhen, weil zusätzlich den psychischen Unfallfolgen Rechnung zu tragen sei ( Urk. 1 S. 10). Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden, da die Beschwerdegegnerin für die nicht unfalladäquaten psychischen Beschwerden auch im Rahmen des Integritätsschadens nicht einzustehen hat. 8.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
E. 9 wies das Gericht jedoch auf den Umstand hin, dass Dr. O.___ im Mai 2017 nur ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, ohne ihn nochmals zu untersuchen (vgl. Urk. 7/163 S. 7) . In Anbetracht dessen vermochte das Gericht auch unter Berücksichtigung der Aktenbe urteilung von PD Dr. S.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/217) nicht nachzuvoll ziehen, weshalb
die Kreisärztin trotz der Annahme unveränderter Verhältnisse seit der Untersuchung durch Dr. L.___ von einer vollen und nicht wie Dr. L.___ lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/231 E. 5.3 und E. 5.4) . Insbesondere wies das Gericht hierbei auf offene Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose des CRPS hin, welche PD Dr. S.___ ohne hinreichende Begründung in grundsätzlicher Hinsicht angezweifelt habe, obwohl die behandelnden Ärzte sie zumindest in der ersten Zeit der Behandlung gestellt hätten ( Urk. 7/231 E. 5.4). Umgekehrt erblickte das G ericht auch in de n Ar beit s un fähigkeitsattesten
von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 7/151) und von PD Dr. F.___ im Bericht vom 1 3. November 2017 ( Urk. 7/193 S. 4-5 ), wo nicht zwischen körperlich bedingten und psychisch bedingten Einschränkungen unterschieden wurde
(vgl. Urk. 7/151 S. 3 ) , keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Einschränkungen aus körperlicher S icht ( Urk. 7/231 E. 5.5 ), und soweit der RAD-Arzt Dr. Q.___ aus rein orthopä dischen Gründen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit annahm, erschien dies dem G ericht mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Diagnose eines CRPS ebenfalls als unzureichende Beurteilungsgrundlage ( Urk. 7/231 E. 5.6). 4.3
W ar da mit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2 1. März 2018 bereits in körperlicher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig, so war gemäss dem R ückweisungsurteil vom 23. Sep tember 2019 primär eine medizinische Begutachtung im Hinblick auf die körper lichen Unfallfolgen durchzuführen ; deren Klärung bildete die Voraussetzung für die Beurteilung der
Unfalladäquanz allfälliger psy chischer Unfallfolgen. 5. 5.1
Die Auseinandersetzung mit den körperlichen Unfallfolgen war in der Folge die Aufgabe der Gutachter der MEDAS T.___ . 5.2 5.2.1
Anlässlich der Exploration durch den Rheumatologen Dr. U.___ vom 3. Juni 2020 berichtete der Beschwerdeführer von Schmerzen a n der gesamten linken Körper seite, vor allem im Bereich des Nackens, der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks , aber auch im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Areal von der Hüfte bis zum Knie. Zudem beschrieb er eine Kraftlosigkeit im linken Arm, die ihn beim Tragen schwererer Gegenstände und beim Hantieren mit der linken H and behindere, und des Weiteren schilderte er unwillkürliche Zuckungen im Bereich des Kopfes und des linken Armes sowie gelegentliche Gefühlsstörungen in den Fingern und in den Beinen ( Urk. 7/259 S. 30).
Klinisch konnte Dr. U.___ die Beweglichkeitseinschränkungen der linken Schulter, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks verifizieren; es fiel ihm jedoch ein ausgeprägtes S chmerz verhalten auf, als dessen Bestandteil er auch die beobachteten Z uckungen interpretierte ( Urk. 7/259 S. 32-33 ).
Dr. U.___ setzte sich sodann einlässlich mit der Frage nach der Diagnose eines CRPS (auch Morbus Sudeck genannt) im Bereich der linken oberen Extremität auseinander. Nach dem Studium sämtl icher vorhandenen radiologischen Aufnah men ( Urk. 7/259 S. 34 -39) hielt er vorab fest, dass die dislozierte und bei der Primärversorgung nicht optimal reponierte distale Radiusfraktur ein Risiko für die spätere Entwicklung eines CRPS dargestellt habe ( Urk. 7/259 S. 41 , S. 49 und S. 52 ). Anschliessend re konstruierte er den Krank heitsverlauf anhand der medizin i schen Vorakten ( Urk. 7/259 S. 42-48) und analysierte ihn vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Kriterien für die Diagnose e ines CRPS, die er einlässlich erläuterte ( Urk. 7/259 S. 49-53 ).
Z unächst wies er hierbei auf diejeni gen Anhaltspunkte hin, die
für ein CRPS in der ersten Zeit nach dem Unfall vom Mai 2015 sprachen, nämlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ über den Aufenthalt von Juni/Juli 2015, wo erste Zeichen eines CRPS an der linken Hand beobachtet worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3), auf die Diagnose einer frozen
shoulder durch PD Dr. F.___ vom Sept ember 2015 (vgl. Urk. 7/40), deren Symptomatik gemäss Dr. U.___
auch Teil eines CRPS gewesen sein könn t e, und auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom Oktober 2015, der sich aufgrund der bisherigen Entwicklung ebenfalls für ein CRPS ausge sprochen hatte (vgl. Urk. 7/ 46).
Im Zeitpunkt der eigenen Exploration hielt Dr. U.___ jedoch die Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht mehr für erfüllt; er konnte nur noch das Vorhandensein eines einzigen der massgebenden Symp tome des Budapest- Kriterienkataloges (statt der erforderlichen mindestens zwei Symptome aus mindestens zwei verschiedenen Kategorien) feststellen , nämlich die eingeschränkte Beweglichkeit, und sah gleichzeitig alt ernative Erklärungs modelle für das andauernde Schmerzbild ( Urk. 7/259 S . 52-53 ), wie etwa die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, die Schulterpatho logie und insbesondere eine psychosomatische Komponente (vgl. Urk. 7/259 S . 47-48 ). In Bezug auf die zeitliche Entwicklung sprach für Dr. U.___ bereits die Befundkonstellation, die Dr. Q.___ im Februar 2018 angetroffen hatte, eher gegen ein immer noch aktives CRPS ; der Gutachter leitete dies wiederum aus dem Katalog der Budapest-K riterien her und gab zusätzlich
zu bedenken, dass auch Dr. G.___ in seinen letzten Berichten nur noch von einem Zustand nach CRPS und nicht mehr von einem aktiven CRPS gesprochen habe und dass das Schmerz ambulatorium des Universitätsspitals M.___
die Diagnose eines aktiven CRPS ebenfalls nicht vermerkt habe ( Urk. 7/259 S. 46-49).
In Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen nahm Dr. U.___ Bezug auf die erlittenen Frakturen der Querfortsätze zweier Lendenwirbel, hielt jedoch fest, dass derartige Frakturen erfahrungsgemäss Rückenbeschwerden von lediglich etwa dreimonatiger D auer erklären könnten und die heute noch geklagten Rücken schmerzen somit nicht mehr unfallbedingt seien ( Urk. 7/259 S. 49). Des Weiteren ging Dr. U.___ kurz auf die Frage einer allfälligen Distorsionsverletzung der Hals wirbelsäule als Folge des Unfalles vom M ai 2015 ein, nahm jedoch an, dass die fortbestehenden Nackenschmerzen seit längerem ebenfalls nicht meh r auf den Unfall zurückzuführen seien ( Urk. 7/259 S. 49).
In s gesamt ging Dr. U.___
zusammenfassend
davon aus, dass nicht die rheumato logischen, sondern die orthopädischen Unfallfolgen im Vordergrund stünden, und verwies hierzu auf die Beurteilung durch Dr. V.___ im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/259 S. 53). 5.2.2
Bei der Exploration durch Dr. V.___ , die etwa einen Monat später, am 7. Juli 2020 , stattfand ( vgl. Urk. 7/259 S. 59), schilderte der Beschwerdeführer ein vergleichbares Beschwerdebild wie gegenü ber Dr. U.___ mit linksseitigen Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Arm und in der linken Hand ( Urk. 7/259 S. 60-61) .
In Bezug auf die linke Schulter konnte Dr. V.___ in einer Magnetresonanztomo graphie vom 2 3. März 2016 die Zeichen einer frozen
shoulder mit Kapselver dickung erkennen ( Urk. 7/259/64+69), er erachtete diese jedoch aufgrund der aktuellen Beweglichkeitsprüfung als längst abgeflaut und konnte die geklagte Schwäche im Arm auch nicht mit der kleinen Supraspinatussehnenruptur erklären, die in den Arthro -Magnetresonanzuntersuchungen vom August 2015 und vom März 2016 zu Tage getreten war ( Urk. 7/259 S. 63+64+69) . Vielm ehr ging Dr. V.___ , der wie Dr. U.___ ein auffälliges Ausweichverhalten bei der Beweglichkeitsprüfung beobachtete ( Urk. 7/259 S. 62), von einer deutlic hen Selbstlimitierung aus (Urk. 7/259 S. 69+70) und vermutete als Ursache für die seitendifferent entwickelte Vorderarmmuskulatur die Schonung des linken Armes, da die neurologischen Kontrolluntersuchungen keinen namhaften peri pheren Nervenschaden hätten nachweisen können ( Urk. 7/259 S. 70).
Sodann setzte sich Dr. V.___
mit den operativen Eingriffen auseinander, die PD Dr. F.___ un d Dr. G.___ in B etracht gezogen hatten. Er erachtete den Erfolg dieser E ingriffe jedoch als ungewiss und begründete dies damit, dass die geklagten Beschwerden nicht mit den operativ anzugehenden Befunde n in der Schulter und im Arm/Handgelenk korrelierten und sich deshalb möglicherweise nicht beeinflussen liessen durch die anvisierten Operationen ( schulterarthrosko pische Behandlung und Entfernung des Osteosynthesematerials im linken Hand gelenk mit gleichzeitiger Refixation der Ulnastyloidpseudoarthrose ; vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/193 S. 4-5)
und dass namentlich der Befund der Ulna styloidpseudoarthrose in der traumatologischen Praxis häufig sei und in der Regel keine Probleme verursache ( Urk. 7/259/70). Demgemäss ging Dr. V.___ davon aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes Ende März 2017 ein stabiler Endzu stand erreicht gewesen sei und das Beschwerdebild ab dann vor allem durch ein chron i fiziertes Schmerzsyndrom geprägt gewesen sei , währenddem objektiv der Vorderarm nach Radiusfrakturversorgung und der Ellbogen wieder soweit beweg lich gewesen sei en , dass eine Tätigkeit in administrativer Funktion vorwiegend am PC möglich gewesen sei ( Urk. 7/259 S. 71) . Dr. V.___ hielt daher den Beschwerdefü hrer
ab Ende März 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wieder für arbeitsfähig, ebenso in entsprechend angepassten anderen Tätigkeiten in vorwiegender administrativer Funktion mit PC-Arbeiten, die teils sitzend und teils stehend verrichtet werden könnten und die Möglichkeit zu Pausen böten ( Urk. 7/259 S. 70). 5.2.3
Die Einschätzung des Zeitpunktes des stabilen Endzustandes und der Arbeits fähigkeit durch Dr. V.___ wurde mit identischer Formulierung in die Gesamt beurteilung
übernommen ( Urk. 7/259 S. 55-56), die von Dr. U.___ formuliert und von Dr. V.___ genehmigt worden war (vgl. Urk. 7/259 S. 57) ; zusätzlich hielten die Ärzte fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Schäden ergäben, mit denen eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ( Urk. 7 /259 S. 55) . Ferner präzisierte Dr. V.___ in seinem Ergänzungsschreiben vom 1 5. Juni 2021 nac h Rücksprache mit Dr. U.___ , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Informatiker ganzt äg ig und ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung zumutbar sei und von ihm auch in einer angepassten Tätigkeit – unter Gewährung von etwas häufigeren Pausen – eine normale, vollzeitliche Leis tung verlangt werden könne ( Urk. 7/275). 5.3 5.3.1
Hinsichtlich der Diagnosen und des Zeitpunktes des erreichten stabilen Endzu standes sind die Ausführungen von Dr. U.___ und Dr. V.___ na chvollziehbar und einleuchtend, und es kann auf sie abgestellt werden.
Der orthopädische Facharzt Dr. V.___ setzte sich unter eigener Interpretation sämtlicher radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 7/259 S. 62 ff.) ausführlich mit den objektiven Befunden in der linken oberen Extremität auseinander, setzte diese in Bezug zu den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und zu den subjektiven Schmerzangaben und gelangte auf diese Weise zu einer E inschätzung der Situation, die auch für medizinische Laien plausibel ist. Der Rheumatologe Dr. U.___ sodann leitete in Bezug auf das CRPS anhand der im Zeitverlauf erhobenen B efunde und der massgebenden Diagnosekriterien mit eingehender Begründung ebenfalls plausibel und zudem übereinstimmend mit der späteren Beurteilung der Neurologin Dr. XB.___ im Gutacht en der W.___ AG (vgl. Urk. 11/99/35) her, dass diese Diagnose in der ersten Zeit nach dem Unfall mutmasslich zu stellen gewesen sei, dass das CRPS danach jedoch zurückgegan gen und schliesslich nicht mehr aktiv gewesen sei. Wenn berücksichtigt wird, dass PD Dr. F.___ schon im März 2016 festgehalten hatte, die frozen
shoulder habe sich gelöst und die Sudeck-Dystrophie scheine nicht m ehr gross aktiv zu sein ( Urk. 7/83 S. 2), und dass Dr. G.___ im April 2016 ebenfalls von einem weitgehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik gesprochen hatte ( Urk. 7/87 S. 3), so leuchtet auch ein, dass die rheumatologische Problematik gemäss der Gesamtbeurteilung am Zeitpunkt des Endzustandes per Ende März 2017, wie ihn Dr. V.___ definierte, nichts änderte.
Soweit Dr. U.___ sodann die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die ersten Monate nach dem Unfall begrenzte, leuchtet auch dies ein angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim Austritt aus der Rehaklinik C.___ Ende Juli 2015 keine Schmerzen mehr in der Wirbelsäule angegeben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 3). Was demgegenüber die Ausführungen von Dr. U.___ zu einer allfälligen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule anbelangt, so ist es zwar nachvollziehbar, dass der Gutachter diese Diagnose angesichts des Unfallhergangs in Betracht zog. Wie er selbst fest st ellte ( Urk. 7/259 S. 49), war die Diagnose jedoch
– abgesehen von d er nicht näher begründeten Erwähnung eines S chleudertraumas
in einem Bericht von Dr. D.___
zuhanden der Krankenkasse vom 2. November 2017 ( Urk. 11/45/1) – in den Vorakten
nirgendwo gestellt worden; insbesondere hatte der B eschwerdeführer bei der Notfalluntersuchung zwar mässige Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule angegeben ( Urk. 7/134 S. 3), bei der Austrittsuntersuchung in der Rehaklinik C.___
war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule jedoch nur noch ganz geringgradig eingeschränkt gewesen ( Urk. 7/26 S. 3 und S. 7 ) . Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 eine Halswirbe lsäulendistorsion erlitten hat , und auf die Kausali tätsüberlegungen von Dr. U.___ braucht nicht näher eingegangen zu werden. Des Weiteren erfuhr der Beschwerdeführer beim Unfall zwar unbestrittenermassen einen Kopf aufprall;
ausser der Verletzung an der Nase
ergab die Computertomo graphie des Gehirns in der Notfallstation aber keine Auffälligkeiten ( Urk. 7/134 S. 10), im Austritt sbericht des Spitals Z.___ ist ausdrücklich ein Schädeltrauma ohne Gehirnerschütterung vermerkt ( Urk. 7/134 S. 1), und in der Rehaklinik C.___
wurden keine Kopfschmerzen thematisiert . Dementsprechend ist auch die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas zu verneinen.
Unumstritten ist schliesslich auch, dass von Seiten der Thoraxkontusion keine Schäden zurückgeblieben waren . Dr. U.___ wies zudem zutreffenderweise darauf hin ( Urk. 7/259 S. 6) , dass die Rippenserienfraktur, welche die Rehaklinik C.___ in ihrem Austrittsbericht erwähnte ( vgl. Urk. 7/26 S. 6), sonst nirgendwo dokumentiert ist, namentlich auch nicht in den Aufzeichnungen des Spital s
Z.___ , womit diesbezüglich von einem Versehen auszugehen ist. 5.3.2
Was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anbelangt, so sind die Zumutbarkeitsanfor derung en , wie sie im Gutachten der MEDAS T.___ definiert sind, a ngesichts der gutachterlich konstatierten verbliebenen körperlichen Beeinträch tigungen ebenfalls plausibel. Es trifft zwar zu, dass der Orthopäde Dr. XA._ __ im Gutachten der W.___ AG
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit lediglich mit 30 % bemass (vgl. Urk. 11/99/28) . Dies vermag jedoch die Be urteilung von Dr. U.___ und Dr. V.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik ( Urk. 15 S. 3 f.) nicht in Frage zu stellen. Denn z um einen war im Rahmen der Begutachtung zuhanden der IV-Stelle gemäss der zutreffenden Feststellung in der Duplik ( Urk. 19) nicht nur den
Unfallfolgen, sondern auch den unfallfremden Einschrän kungen Rechnung zu tragen, und Dr. XA._ __ beschrieb tatsächlich verschiedenste degenerative Veränderung an der Hals- und Lendenwirbelsäule, denen er zunehmend e
Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit zumass (Urk.
E. 11 /99/ 28+ 29) .
Im Übrigen beurteilte Dr. XA._ __ das CRPS übereinstimmend mit der Neurologin Dr. XB.___ , die von Seiten ihres Fachgebietes keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erhob ( Urk. 11/99/35), als nicht mehr aktiv ( Urk. 11/24). In dieser Hinsicht stimmt das Gutachten der W.___ AG somit mit demjenigen der MEDAS T.___ überein.
Zur Würdigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die definier ten Zumutbarkeitsanforderungen liess sich Dr. U.___ vom Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Y.___ AG, wie sie unmittelbar vor dem Unfall vom Mai 2015 ausgestaltet gewesen war, genau schildern (vgl. Urk. 7/259 S. 28), und die Gutachter verfügten zudem über das Profil, das die Arbeitgeberin im Mai 2017 zur neuen Funktion des Beschwerdeführers im Help-Desk erstellt hatte ( Urk. 7/198 S. 3-7). Gemäss diesem Profil hatte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Help-Desk hauptsächlich in der Behebung von Störungen, der Klärung von Anwenderfragen und der Erarbeitung von Lösungsansätzen bestanden ( Urk. 7/198 S. 3-4), und die Arbeitgeberin charakterisierte die Tätigkeit als abwechslungsreiche, frei gestaltbare Bildschirmarbeit ( Urk. 7/198 S. 6). Eine solche Tätigkeit erfüllte die Zumutbarkeitsanforderungen im Gutachten der MEDAS T.___ grundsätzlich . Soweit Dr. XA._ __
darauf hinwies, dass die Arbeiten an der Computertastatur eine Handhaltung erforderten, die in Anbetracht der Unfallfolgen als ungünstig zu bewerten sei ( Urk. 11/99/27), so ist aufgrund der dargelegten Stellenbeschreibung davon auszugehen, dass
die Tätig keit im ICT-Support
mit Pausen zwischen den Tastaturarbeiten verbunden war . Ausserdem sind im Rahmen des Arbeitsversuchs keine spezifischen Klagen des Beschwerdeführers, der Rechtshänder ist (vgl. Urk. 7/40 S. 1 und Urk. 11/99/87), über Handgelenksbeschwerden vermerkt, sondern nach den Ausführungen der Ergotherapeutin standen generelle spannungsbedingte Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte im Vordergrund ( Urk. 7/138 und Urk. 7/147 ; vgl. auch Urk. 11/45/45 ). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich, in dem der Beschwerdeführer vor dem Unfall eingesetzt gewesen war, gemäss den Schilderungen gegenüber Dr. U.___
zusätzlich auch Installationen in Kunden betrieben umfasst hatte ( Urk. 7/259 S. 28) . Sowohl den Aussagen des Beschwer deführers ( Urk. 7/259 S. 28) als auch einer Aussage des Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, welche die Beschwer degegnerin protokollierte (Urk. 7/137), ist jedoch zu en tnehmen, dass jener Bereich Anfang 2017 in s Ausland ausgelagert worden war . Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall in einen anderen Bereich versetzt worden wäre. Unter diesen Umständen kann offen bleiben , ob der frühere Einsatzbereich des Beschwerdeführers Verr ich tungen umfasst hatte, die ihm nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten waren . 6.
E. 013 E. 3 ) .
Des Weiteren legte sie dieser Beurtei lung zu Recht und unbestrittenermassen die Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zugrunde und nicht die besonderen Kriterien der Adäquanzbeurteilung im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas. Denn nach dem Dargelegten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 derartige Verletzungen erlitten hat.
E. 15 S. 1 f. ) – innehatte; da diese Geschwindigkeit indess en nicht dokumen tiert ist , ist es entsprechend dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4) angezeigt , für die Quantifizierung der Kräfte, die auf den Beschwerdeführer eingewirkt hatten, auch dessen körperlichen Zustand und insbesondere das Fehlen einer Bewusstseinstrübung trotz Kopfaufprall einzu beziehen. Wenn die Beschwerdegegnerin d en Unfall unter diesen Umständen als mittelschwer im engeren Sinn einstufte, so finden sich für diese Einstufung vergleichbare Sach verhalte in der bundesgeric htlichen Kasuistik. Zu erwähnen sind ein Unfall, bei dem ein Versicherter mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines aus einer Nebenstrasse kommenden Personen wagens prallte und auf die Strasse geschleudert wurde (Urteil U 78/07 vom 1 7. März 2008 E. 5.1 und 5.2) , oder ein Unfall, bei dem die Lenkerin eines Autos, das sich mit 20 km/h fortbewegte, beim Abbiegen einen Motorradfahrer übersah, der mit 60 -70 km/h unterwegs war, und di es er nach der Kollision z u erst zu Boden stürzte und anschliessen d in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert wurde (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 und 6.2). Der entsprechenden Einstufung durch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf diese Sachverhalte (vgl. Urk. 6 S. 4) kann somit gefolgt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00243
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer P.___ Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 8. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1970, von Italien, durchlief in der Schweiz von 1985 bis 1988 eine Anlehre als Automechaniker (Arbeitsbestätigung vom 1 0. Novem ber 1988, Urk. 11/3/1 ) und arbeitete ab Mitte November 1988 bei der Y.___ AG , zuletzt als I C T- Supp orter (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin im Verfahren de r Invalidenversicherung vom 10. November 2015, Urk. 11/16). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligato risch versichert. 1.2
Am 1 9. Mai 2015 war X.___ auf Sardinien als Motorradfahrer von einem Unfall betroffen, bei dem sein Motorrad mit einem Auto kollidierte und er auf die Strasse geschleudert wurde (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 2 2. Mai 2015, Urk. 7/1, und die Polizeiakten in Urk. 7/51). Er wurde ins lokale S pital Z.___ gebracht, wo eine
mehrfache Radiusfraktur im linken Unter arm /Handgelenk , Fraktur en der Querfortsätze der Lendenwirbel L4 und L5 und eine Nasenseptumfraktur sowie eine Thoraxkontusion mit Einbezug der Lunge und der Milz festgestellt wurden (vgl. die Aufzeichnungen des Spitals Z.___ in Urk. 7/131 und Urk. 7/134). Am 2 3. Mai 2015 wurde X.___
in die Schweiz in das Spital A.___ überführt (medizinischer Flugbericht der B.___ , Urk. 7/12) .
D ort wurde am 2 8. Mai 2015 eine Operation am linken Arm mit Reposition der Frakturen und Fixierung mittels Platteno steosynthe se durchge führt; ausserdem liess sich mittels Computertomographie ein ossärer Bandausriss des Epikondylus
humeri
radialis links feststellen
(Operationsbericht in Urk. 7/130; Austrittsbericht vom 8. Juni 2015, Urk. 7/129 ; vgl. auch die Beschreibung der damaligen r adiologischen Aufnahme n in Urk. 7/259 S. 36 und S. 63 ). Anschlies send war der Versicherte von Anfang Juni bis Ende Juli 2015 in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert (Austrittsbericht in Urk. 7/26).
Während d es Aufenthaltes in der Rehaklinik C.___
traten verstärkt Schulterschmerzen links auf, die vom Hausarzt Dr. med. D.___ veranlasste radiologische Untersuchung ergab einen Einriss der Supraspinatussehne ( Radiologiebericht des Spitals E.___ vom 1 2. August 2015, Urk. 7/34), und PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, stellte am
4. September 2015 eine frozen
s houlder fest ( Urk. 7/40).
Für die Weiterbehandlung des Beschwerdebildes im Bereich der linken Hand überwies PD Dr. F.___ den Versicherten an Dr. med. G.___ , Facharzt für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie; dieser bestätigte insbesondere die Diagnose eines CRPS I ( complex regional pain
syndrome , Typ I), deren Zeichen bereits von der Rehaklinik C.___ festge stellt worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3; Bericht vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/46) . Nachdem die medikamentöse und ergotherapeutische Behandlung zu keiner erheblichen Besserung des B eschwerdebildes geführt hatte (Bericht von Dr. G.___ vom 1 6. November 2015, Urk. 7/58), nahm Dr. med. H.___ , Fach ärztin für Neurologie, im Hinblick auf die geklagten Sensibilitätsstörungen in den Fingern der linken Hand eine neurologische Untersuchung mit Elektrodiagnostik vor und stellte eine leichtgradige Nervenläsion auf der Höhe des linken Ellbogens fest (Bericht vom 1 0. Dezember 2015, Urk. 7/64). 1.3
Im Januar 2016 unternahm der Versicherte in Absprache mit der Suva, die ihre Leistungspflicht anerkannt hatte (Schreiben vom 1 7. Juli 2015, Urk. 7/19 S. 4) , einen Arbeitsversuch bei der angestammten Arbeitgeberin, zunächst im Rahmen von 1-2 Stunden im Tag (Bericht über die Besprechung am Arbeitsort vom 17. Dezember 2015 , Urk. 7/65; Notiz der Suva vom 1 9. Januar 2016 über ein Telefongespräch mit dem Versicherten, Urk. 7/68; Bericht über die Besprechung des Verlaufs am Arbeitsort vom 2 3. Februar 2016, Urk. 7/74) .
Sodann fand im Frühjahr 2016 eine Kontrolluntersuchung im Spital A.___
statt (Bericht vo m 8. März 2016, Urk. 7/81), und PD Dr. F.___
und
Dr. G.___ führten eben falls Verlaufskontrollen durch (Berichte von PD Dr. F.___
vom 18. März und vom 5. April 2016, Urk. 7/83 und Urk. 7/85 , und von Dr. G.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/87) . Ferner liess Dr. G.___ am 1 2. April 2016 eine Arthro -Magnetresonanztomographie und eine Arthro -Computertomographie des linken Handgelenks vornehmen (Bericht vom 1 8. April 2016, Urk. 7/90).
Da die Beschwerden in der gesamten linken oberen Extremität persistierten, wurden zunächst Operationen im Handgelenk und in der Schulter ins Auge gefasst (Bericht e von PD Dr. F.___ vom 1 9. Mai und vom 2 9. Juni 2016, Urk. 7/96 und Urk. 7/109 ; Bericht von Dr. G.___ vom 1 5. Juni 2016, Urk. 7/9 9) . Angesichts dessen, dass der Versicherte zum einen weiterhin im Arbeitsversuch stand und das Pensum hatte steigern können (vgl. die Notizen der Suva über Telefongespräche mit der Vorgesetzten, der Ergotherapeutin I.___ und dem Versicherten vom Juli 2016, Urk. 7/107, Urk. 7/108 und Urk. 7/110 ; vgl. auch den Bericht der Ergotherapeutin vom 1. April 2016 an Dr. G.___ , Urk. 11/45/45 50, und deren Bericht an die Suva per E-Mail vo m 2 3. September 2016 , Urk. 7/114 ) und dass sich zum andern ein stark schwankender Beschwer deverlauf mit zeitweiliger Besserung, aber auch mit zusätzlicher Beeinträchtigung der psychischen Verfassung zeigte (vgl. hierzu da s E-Mail des Psychotherapeuten J.___ vom 2 5. April 2016, Urk. 7/92) , riet en
Dr. G.___
und PD Dr. F.___
jedoch im Herbst 2016 zum vorläufigen Verzicht auf die Hand gelenks
- und die Schulter operation (Bericht e vom 2 3. und vom 27.
September 2016 , Urk. 7/115 und Urk. 7/119 ) .
Wegen neu aufgetretener Gefühlsstörungen in den Beinen führte sodann Dr. H.___ nochmals neurologische Abklärungen durch (Bericht e vom 2 6. September und vom 1. November 2016, Urk. 7/118 und Urk. 7/128/1-2 ) und liess eine Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule erstellen (Bericht des Medizinisch-Radiologischen Instituts K.___
vom 5. Oktober 2016, Urk. 7/127 ).
Am 2 0. Oktober 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Bericht von Dr. med. L.___ , Fach arzt für Chirurgie, vom 2 2. November 2016, Urk. 7/135), und nachfolgend wurde das Arbeitspensum des Versicherten e ntsprechend der kreisärztlichen Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/135 S. 7) erhöht (Notiz der Suva über ein Telefongespräch mit dem Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, Urk. 7/137). Im Zuge ihrer we iteren Abklärungen liess sich die Suva über den Verlauf der Ergo therapie berichten (E-Mails von I.___ vom 4. Januar und vom 2 2. März 2017, Urk. 7/138 und Urk. 7/147), führte mit dem Versicherten ein Gespräch (Telefonnotiz vom 3. Januar 2017, Urk. 7/140), veranlasste Verlaufsabklärungen durch PD Dr. F.___ (Bericht 3 0. März 2017, Urk. 7/150) und Dr. G.___ (Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151 ) und erhielt den Bericht des Schmerzam bulatori ums des Universitätsspitals M.___ vom 9. März 2017 (Urk. 7/152) , wohin der Psychiater Dr. med. N.___
den Versicherten nach einmaliger Konsultation überwiesen hatte (vgl. das E-Mail vom 9. Februar 2017, Urk. 7/145 , sowie auch den Bericht vom 2 7. September 2017 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, Urk. 11/43 ) . Des Weiteren erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 1. April 2017 bei gleichem Lohn in einer neuen Funktion im Help-Desk eingesetzt w ar (Telefonnotizen vom 2 9. März und vom 1 3. April 2017, Urk. 7/148 und Urk. 7/155). 1.4
Im Mai 2017 liess die Suva den Versicher t en ein weiteres Mal bei der Kreisärztin vorsprechen (Bericht von Dr. med.
O.___ , Fachärztin für Chirurgie, vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/163). Nach Rücksprache mit ihrer Abteilung Versiche rungsmedizin (Notiz von Dr. med. P.___ vom 1 7. Juli 2017, Urk. 7/172) und entsprechender Vorinformation (Telefonnotiz vom 2 1. August
2017 und Notiz vom 1 5. September 2017 über eine Besprechung im Betrieb , Urk. 7/17 3 und Urk. 7/175 ) eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Septem ber 2017, dass sie die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilkosten per Ende September 2017 einstelle, da zum einen die organischen Unfallfolgen nicht mehr behandlungsbedürftig seien und keine Einschränkung der Arbeitsunfähig keit begründeten und zum andern allfällige psychische Unfallfolgen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19.
Mai 2015 stünden. Des Weiteren bestehe mangels organisch bedingten I ntegritätsschadens und mangels organisch bedingter Erwerbseinbusse auch kein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung un d auf eine Invalidenrente (Urk. 7/176 S. 1-3 ).
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, liess mit den Eingaben vom 2 7. Oktober und vom 2 7. November 2017 Einsprache erheben und beantragen, es sei eine Begutach t ung aus körperlicher und psychischer Sicht zu veranlassen und die Leistungen seien unter Berücksichtigung auch der psychi schen Unfallfolgen festzusetzen ( Urk. 7/188 und Urk. 7/193 S. 1-3). Als neue Belege liess er die Ausführungen von PD Dr. F.___ vom 13. November 2017 und des Psychotherapeuten J.___ vom 2 3. November 2017 zuhanden seiner Rechtsvertreterin einreichen ( Urk. 7/193 S . 4-7 und Urk. 7/ 193 S. 8-10). Die Suva zog von der Arbeitgeberin in Ergänzung zum Arbeitsplatzprofil vom 2 8. Juli 2015 ( Urk. 7/25) ein Profil der aktuellen Fun ktion des Versicherten bei (Angaben vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/198 S. 3-7) und holte von Dr. O.___ die Aktenbeurteilung vom 1 3. März 2018 ein ( Urk. 7/200). Mit Entscheid vom 2 1. März 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 7/201).
Gegen diesen Entscheid liess d er Versicherte durch Rechtsanwältin Bibiane Egg Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung erheben ( Urk. 7/207). Dabei berief er sich insbesondere auf das Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wo er sich am 1 3. Oktober 2015 angemeldet hatte ( Urk. 11/4), und liess die Berichte des Regionalärztlichen D ienstes, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, je vom 1 3. März 2018 ( Unter suchun gen vom 8. Februar 2018; Urk. 7/210 S. 13-27 und Urk. 7/210 S. 28
34) sowie den Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Mai 2018 (vorgesehene Zusprechung einer ganzen Rente, Urk. 7/211 S. 2-6) einreichen. Nachdem die Suva unter Berufung auf eine orthopädisch-chirurgische Aktenbeurteilung von PD Dr. med. S.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/217) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte ( Urk. 7/220), hob das Sozialversiche rungsgericht den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 mit Urteil vom 2 3. September 2019 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie vorab ein versicherungs externes medizinisches Gutachten zum somatischen Gesund heitszustand des Versicherten in Auftrag gebe, anschliessend allfällige weitere Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und zur Unfall adäquanz durchführe un d hernach neu verfüge ( Urk. 7/2 31; Prozess Nr. UV.2018.00085). 1.5
In Nachachtung des Urteils vom 2 3. September 2019 beauftragte die Suva die MEDAS T.___ mit der bidisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie/Traumatologie (Auftragsschrei ben vom 2 9. Januar 2020, Urk. 7/249, mit dem Fragenkatalog vom 2 1. November 2019, Urk. 7/250). Am 1 5. September 2020 legte die MEDAS T.___ das Gutachten von Dr. med. U.___ , Facharzt für Rheumatol o gie, und Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor ( Urk. 7/259). Der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli , liess mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 von einer Stellungnahme zum Gutach ten absehen ( Urk. 7/266). In der Folge holte die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. V.___
der MEDAS T.___ vom 1 5. Juni 2021 ein ( Urk. 7/273 und Urk. 7/275); der Versicherte liess wiederum auf eine Stellun gnahme dazu verzich ten ( Urk. 7/2 77). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten bei erneuter Verneinung der Unfalladäquanz der organisch nicht erklärbaren Beschwerden eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integ ritätsschadens von 20 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Rente abermals ( Urk. 7/ 280). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 4. September 2021 wiederum Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % sowie einer angemessenen höheren Integritätsentschädigung, beides unter Berücksichtigung auch der psychischen Unfallfolgen, beantragen ( Urk. 7/284). Mit Entscheid vom 1 6. November 2021 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/287 S. 2 17 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. November 2021 liess der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2021 durch Rechtsanwalt Peter Bolzli erneut Beschwerde erheben ( Urk.
1) und die im Einspracheverfahren gestellten Anträge wiederholen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 ( Urk.
8) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei ( Urk. 11/1-103). Die IV-Stelle hatte dem Beschwerde führer unterdessen mit Verfügun g vom 2 0. August 2018 ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zugesprochen ( Urk. 11/69+70) und hatte im Sommer 2020 ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege geleitet ( Urk. 11/76). Dabei hatte sie erfahren, dass die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Bes chwerdeführer per Ende Juli 20 19 aufgelöst hatte (Kündigungsschreiben vom 2 5. April 2019, Urk. 11/81/10; Erläuterungen der Arbeitgeberin zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2 0. Mai 2019, Urk. 11/81/13), hatte das interdisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle W.___ AG vom 1 5. Dezember 2021 eingeholt ( Dr. med. XA.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Dr. med. XB.___ , Fachärztin für Neurologie, Dr. med. XC.___ , Fach arzt für Psychiatr ie und Psychotherapie, M. Sc.
XD.___ , Psychologin Neuropsychologie, und Dr. med. XE.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin; Urk. 11/99) und den Versicherten anschliessend am 2 0. Januar 2022 über d en Anspruch auf e i n e unveränderte Invalidenrente informiert ( Urk. 11/102). In der Replik vom 1 2. Mai 2022 ( Urk.
15) und in der Duplik vom 2 1. Juni 2022 ( Urk.
19) blieben die Parteien nach Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung bei ihren Stan dpunkten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurden den Parteien allfällige weitere Verfahrensschritte und der Endentscheid in Aussicht gestellt ( Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar
2017 sind die am 2 5. September
2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geände rten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherige m Recht gewährt werden ( Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteile nde Unfall hat sich im Jahr 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfäl len, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versiche rung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 UVV Gebrauch gemacht. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2 .3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. Novem ber 2020 E. 2.2.1 ). 2 .3.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen, wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklä rungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel- Hirn -T raumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuf ühren sind, hat nach der Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist ( BGE 134 V 109 , 117 V 369 und 359). Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat bei der Formulierung dieser Kriterien der Besonderheit Rechnung getragen, dass beim Schleudertrauma und beim Schädel-Hirn -T rauma nicht zwischen Beschwerden organischer und psychischer Natur unterschieden wird, und hat die Kriterien entsprechend modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3). 2.4
Na ch Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein e Invalidenrente. Der Rentenan spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Einglied erungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dah infallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 2.5
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird nach Art. 16 ATSG da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität u nd nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 2.6 2.6.1
N ach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt, darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwe re des Integritätsschadens abgestuft .
Ein Integritätsschaden gilt nach
Art. 36 Abs. 1 UVV als dauernd , wenn er voraus sichtlich während des ganzen Lebens minde s tens in gleichem Umfang besteht, und er i st erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark b eeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigu ng die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts entschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt . 2.6.2
In den Richtlinien i m Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden proz entual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwe rt abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2).
D ie Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar , soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2.6.3
Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritäts entschädigung mit der Invaliden rente festgesetzt oder, falls kein Rente nanspruch besteht, bei der Been digung der ärztlichen Behandlung gewährt. 3.
Gegenstand der Verfügung vom 2 0. Juli 2021, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt ( Urk. 7/280), ist die Festlegung der Integri tätsentschädigung und die Verneinung des Rentenanspruchs. Hingegen befasst sich die Verfügung vom 2 0. Juli 2021, a nders als die Verfügung vom 26. Sep tember 2017 ( Urk. 7/176/1-3) und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/201), dessen Rechtmässigkeit im Urteil vom 2 3. September 2019 zu beurteilen war ( Urk. 7/231) , nicht mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und Heilkostenleistungen und des Einsetzens des zu prüfenden R entenanspruchs. Demgemäss ist dieser Zeitpunkt rein formal betrachtet auch nicht Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids , der die Einsprache gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2021 abweist.
Es gilt indessen zu beachten, dass der Fallabschluss mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf der einen Seite und der Prüfung der Rentenfrage auf der anderen Seite einen einheitlichen Streitgegenstand bildet und die Recht mässigkeit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen daher nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2). Wenn das Gericht daher den Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 mit dem Urteil vom 2 3. September 2019 aufgehoben hatte, so hätte die Beschwerdegegnerin mit der neu erlassenen Verfügung vom 2 0. Juli 2021 wiederum sowohl über die Einstel lung der Taggelder und Heilkostenleistungen als auch über den Rentenanspruch befinden müssen, dies ungeachtet dessen, dass sie gemäss dem Wortlaut des Urteilsdispositivs lediglich zur Neuv erfügung über den Rentenanspruch verpflich tet wurd
e. Die Beschwerdegegnerin stellte denn im angefochtenen Einsprache entscheid – im Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung – auch Überlegungen zum Zeitpunkt des Fallabschlusses an, indem sie dartat, dass der medizinisch-therapeutische Endzustand gestützt auf das Gutachten der MEDAS T.___ am 3 1. März 2017 erreicht gewesen sei ( Urk. 2 S. 9) . Zwar fällt bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt der A däquanz prüfung zumeist zusammen mit de m Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. jedoch auch BGE 127 V 102). Dennoch kann daraus vorliegen denfalls nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder und Heilkostenleistungen in Abweichung vom Vorgehen im Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 neu
bereits per Ende März 2017 und nicht erst per Ende September 2017 einstellen wollte. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern beabsichtigte , und sie muss daher nach wie vor das Monatsende des September 2017 als massgeblichen Zeitpunkt des Fallabschlusses erachtet haben. Von diesem präzisierten Inhalt des angefoch tenen Einspracheentscheids ist nachfolgend auszugehen. 4. 4.1
Im November 2016 stellte d er Kreisarzt Dr. L.___
noch eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks und des linken Hand gelenks fest , sprach jedoch von fehlenden Hinweise n
auf eine frozen
shoulder und ein CRPS im Bereich des linken Armes und H andgelenks. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse attestierte er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten T ätigkeit, bei noch nicht abgeschlossener Behandlung aus chirurgischer Sicht ( Urk. 7/135 S. 6 f.) . Im folgenden Mai 2017
ging die Kreisärztin Dr. O.___ aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und der Einsicht in die aktuellen medizinischen Berichte von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ von einem grundsätzlich unveränderten körperlichen Z ustandsbild aus und konnte keine weiteren Behandlungsmöglich keiten mehr empfehlen , nachdem sich der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gesehen hatte, die von PD Dr. F.___ vorgeschlagene
arthroskopische Behandlung des linken Schultergelenks zu durchlaufen (vgl. Urk. 7/150). Aus rein körperlicher Sicht beurteilte sie den Beschwerdeführer nunmehr als zu 100 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 7/163 S. 6 ff.).
Auf dieser kreisärztlichen Beurteilung, an der Dr. O.___ in der Aktenbe urteilung vom 1 3. März 2018 festhielt ( Urk. 7/200), basierten der Fallabschluss per Ende September 2017 und die Verneinung des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/201). 4.2
Im Urteil vom 2 3. September 201 9 wies das Gericht jedoch auf den Umstand hin, dass Dr. O.___ im Mai 2017 nur ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, ohne ihn nochmals zu untersuchen (vgl. Urk. 7/163 S. 7) . In Anbetracht dessen vermochte das Gericht auch unter Berücksichtigung der Aktenbe urteilung von PD Dr. S.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 7/217) nicht nachzuvoll ziehen, weshalb
die Kreisärztin trotz der Annahme unveränderter Verhältnisse seit der Untersuchung durch Dr. L.___ von einer vollen und nicht wie Dr. L.___ lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 7/231 E. 5.3 und E. 5.4) . Insbesondere wies das Gericht hierbei auf offene Fragen im Zusammenhang mit der Diagnose des CRPS hin, welche PD Dr. S.___ ohne hinreichende Begründung in grundsätzlicher Hinsicht angezweifelt habe, obwohl die behandelnden Ärzte sie zumindest in der ersten Zeit der Behandlung gestellt hätten ( Urk. 7/231 E. 5.4). Umgekehrt erblickte das G ericht auch in de n Ar beit s un fähigkeitsattesten
von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 7/151) und von PD Dr. F.___ im Bericht vom 1 3. November 2017 ( Urk. 7/193 S. 4-5 ), wo nicht zwischen körperlich bedingten und psychisch bedingten Einschränkungen unterschieden wurde
(vgl. Urk. 7/151 S. 3 ) , keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Einschränkungen aus körperlicher S icht ( Urk. 7/231 E. 5.5 ), und soweit der RAD-Arzt Dr. Q.___ aus rein orthopä dischen Gründen eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit annahm, erschien dies dem G ericht mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Diagnose eines CRPS ebenfalls als unzureichende Beurteilungsgrundlage ( Urk. 7/231 E. 5.6). 4.3
W ar da mit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2 1. März 2018 bereits in körperlicher Hinsicht weiter abklärungsbedürftig, so war gemäss dem R ückweisungsurteil vom 23. Sep tember 2019 primär eine medizinische Begutachtung im Hinblick auf die körper lichen Unfallfolgen durchzuführen ; deren Klärung bildete die Voraussetzung für die Beurteilung der
Unfalladäquanz allfälliger psy chischer Unfallfolgen. 5. 5.1
Die Auseinandersetzung mit den körperlichen Unfallfolgen war in der Folge die Aufgabe der Gutachter der MEDAS T.___ . 5.2 5.2.1
Anlässlich der Exploration durch den Rheumatologen Dr. U.___ vom 3. Juni 2020 berichtete der Beschwerdeführer von Schmerzen a n der gesamten linken Körper seite, vor allem im Bereich des Nackens, der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks , aber auch im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Areal von der Hüfte bis zum Knie. Zudem beschrieb er eine Kraftlosigkeit im linken Arm, die ihn beim Tragen schwererer Gegenstände und beim Hantieren mit der linken H and behindere, und des Weiteren schilderte er unwillkürliche Zuckungen im Bereich des Kopfes und des linken Armes sowie gelegentliche Gefühlsstörungen in den Fingern und in den Beinen ( Urk. 7/259 S. 30).
Klinisch konnte Dr. U.___ die Beweglichkeitseinschränkungen der linken Schulter, des linken Ellbogens und des linken Handgelenks verifizieren; es fiel ihm jedoch ein ausgeprägtes S chmerz verhalten auf, als dessen Bestandteil er auch die beobachteten Z uckungen interpretierte ( Urk. 7/259 S. 32-33 ).
Dr. U.___ setzte sich sodann einlässlich mit der Frage nach der Diagnose eines CRPS (auch Morbus Sudeck genannt) im Bereich der linken oberen Extremität auseinander. Nach dem Studium sämtl icher vorhandenen radiologischen Aufnah men ( Urk. 7/259 S. 34 -39) hielt er vorab fest, dass die dislozierte und bei der Primärversorgung nicht optimal reponierte distale Radiusfraktur ein Risiko für die spätere Entwicklung eines CRPS dargestellt habe ( Urk. 7/259 S. 41 , S. 49 und S. 52 ). Anschliessend re konstruierte er den Krank heitsverlauf anhand der medizin i schen Vorakten ( Urk. 7/259 S. 42-48) und analysierte ihn vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Kriterien für die Diagnose e ines CRPS, die er einlässlich erläuterte ( Urk. 7/259 S. 49-53 ).
Z unächst wies er hierbei auf diejeni gen Anhaltspunkte hin, die
für ein CRPS in der ersten Zeit nach dem Unfall vom Mai 2015 sprachen, nämlich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ über den Aufenthalt von Juni/Juli 2015, wo erste Zeichen eines CRPS an der linken Hand beobachtet worden waren (vgl. Urk. 7/26 S. 1 und S. 3), auf die Diagnose einer frozen
shoulder durch PD Dr. F.___ vom Sept ember 2015 (vgl. Urk. 7/40), deren Symptomatik gemäss Dr. U.___
auch Teil eines CRPS gewesen sein könn t e, und auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom Oktober 2015, der sich aufgrund der bisherigen Entwicklung ebenfalls für ein CRPS ausge sprochen hatte (vgl. Urk. 7/ 46).
Im Zeitpunkt der eigenen Exploration hielt Dr. U.___ jedoch die Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht mehr für erfüllt; er konnte nur noch das Vorhandensein eines einzigen der massgebenden Symp tome des Budapest- Kriterienkataloges (statt der erforderlichen mindestens zwei Symptome aus mindestens zwei verschiedenen Kategorien) feststellen , nämlich die eingeschränkte Beweglichkeit, und sah gleichzeitig alt ernative Erklärungs modelle für das andauernde Schmerzbild ( Urk. 7/259 S . 52-53 ), wie etwa die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, die Schulterpatho logie und insbesondere eine psychosomatische Komponente (vgl. Urk. 7/259 S . 47-48 ). In Bezug auf die zeitliche Entwicklung sprach für Dr. U.___ bereits die Befundkonstellation, die Dr. Q.___ im Februar 2018 angetroffen hatte, eher gegen ein immer noch aktives CRPS ; der Gutachter leitete dies wiederum aus dem Katalog der Budapest-K riterien her und gab zusätzlich
zu bedenken, dass auch Dr. G.___ in seinen letzten Berichten nur noch von einem Zustand nach CRPS und nicht mehr von einem aktiven CRPS gesprochen habe und dass das Schmerz ambulatorium des Universitätsspitals M.___
die Diagnose eines aktiven CRPS ebenfalls nicht vermerkt habe ( Urk. 7/259 S. 46-49).
In Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen nahm Dr. U.___ Bezug auf die erlittenen Frakturen der Querfortsätze zweier Lendenwirbel, hielt jedoch fest, dass derartige Frakturen erfahrungsgemäss Rückenbeschwerden von lediglich etwa dreimonatiger D auer erklären könnten und die heute noch geklagten Rücken schmerzen somit nicht mehr unfallbedingt seien ( Urk. 7/259 S. 49). Des Weiteren ging Dr. U.___ kurz auf die Frage einer allfälligen Distorsionsverletzung der Hals wirbelsäule als Folge des Unfalles vom M ai 2015 ein, nahm jedoch an, dass die fortbestehenden Nackenschmerzen seit längerem ebenfalls nicht meh r auf den Unfall zurückzuführen seien ( Urk. 7/259 S. 49).
In s gesamt ging Dr. U.___
zusammenfassend
davon aus, dass nicht die rheumato logischen, sondern die orthopädischen Unfallfolgen im Vordergrund stünden, und verwies hierzu auf die Beurteilung durch Dr. V.___ im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/259 S. 53). 5.2.2
Bei der Exploration durch Dr. V.___ , die etwa einen Monat später, am 7. Juli 2020 , stattfand ( vgl. Urk. 7/259 S. 59), schilderte der Beschwerdeführer ein vergleichbares Beschwerdebild wie gegenü ber Dr. U.___ mit linksseitigen Schmerzen und Kraftlosigkeit im linken Arm und in der linken Hand ( Urk. 7/259 S. 60-61) .
In Bezug auf die linke Schulter konnte Dr. V.___ in einer Magnetresonanztomo graphie vom 2 3. März 2016 die Zeichen einer frozen
shoulder mit Kapselver dickung erkennen ( Urk. 7/259/64+69), er erachtete diese jedoch aufgrund der aktuellen Beweglichkeitsprüfung als längst abgeflaut und konnte die geklagte Schwäche im Arm auch nicht mit der kleinen Supraspinatussehnenruptur erklären, die in den Arthro -Magnetresonanzuntersuchungen vom August 2015 und vom März 2016 zu Tage getreten war ( Urk. 7/259 S. 63+64+69) . Vielm ehr ging Dr. V.___ , der wie Dr. U.___ ein auffälliges Ausweichverhalten bei der Beweglichkeitsprüfung beobachtete ( Urk. 7/259 S. 62), von einer deutlic hen Selbstlimitierung aus (Urk. 7/259 S. 69+70) und vermutete als Ursache für die seitendifferent entwickelte Vorderarmmuskulatur die Schonung des linken Armes, da die neurologischen Kontrolluntersuchungen keinen namhaften peri pheren Nervenschaden hätten nachweisen können ( Urk. 7/259 S. 70).
Sodann setzte sich Dr. V.___
mit den operativen Eingriffen auseinander, die PD Dr. F.___ un d Dr. G.___ in B etracht gezogen hatten. Er erachtete den Erfolg dieser E ingriffe jedoch als ungewiss und begründete dies damit, dass die geklagten Beschwerden nicht mit den operativ anzugehenden Befunde n in der Schulter und im Arm/Handgelenk korrelierten und sich deshalb möglicherweise nicht beeinflussen liessen durch die anvisierten Operationen ( schulterarthrosko pische Behandlung und Entfernung des Osteosynthesematerials im linken Hand gelenk mit gleichzeitiger Refixation der Ulnastyloidpseudoarthrose ; vgl. Urk. 7/99 und Urk. 7/193 S. 4-5)
und dass namentlich der Befund der Ulna styloidpseudoarthrose in der traumatologischen Praxis häufig sei und in der Regel keine Probleme verursache ( Urk. 7/259/70). Demgemäss ging Dr. V.___ davon aus, dass aus der Sicht seines Fachgebietes Ende März 2017 ein stabiler Endzu stand erreicht gewesen sei und das Beschwerdebild ab dann vor allem durch ein chron i fiziertes Schmerzsyndrom geprägt gewesen sei , währenddem objektiv der Vorderarm nach Radiusfrakturversorgung und der Ellbogen wieder soweit beweg lich gewesen sei en , dass eine Tätigkeit in administrativer Funktion vorwiegend am PC möglich gewesen sei ( Urk. 7/259 S. 71) . Dr. V.___ hielt daher den Beschwerdefü hrer
ab Ende März 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wieder für arbeitsfähig, ebenso in entsprechend angepassten anderen Tätigkeiten in vorwiegender administrativer Funktion mit PC-Arbeiten, die teils sitzend und teils stehend verrichtet werden könnten und die Möglichkeit zu Pausen böten ( Urk. 7/259 S. 70). 5.2.3
Die Einschätzung des Zeitpunktes des stabilen Endzustandes und der Arbeits fähigkeit durch Dr. V.___ wurde mit identischer Formulierung in die Gesamt beurteilung
übernommen ( Urk. 7/259 S. 55-56), die von Dr. U.___ formuliert und von Dr. V.___ genehmigt worden war (vgl. Urk. 7/259 S. 57) ; zusätzlich hielten die Ärzte fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht keine weiteren Schäden ergäben, mit denen eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne ( Urk. 7 /259 S. 55) . Ferner präzisierte Dr. V.___ in seinem Ergänzungsschreiben vom 1 5. Juni 2021 nac h Rücksprache mit Dr. U.___ , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Informatiker ganzt äg ig und ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung zumutbar sei und von ihm auch in einer angepassten Tätigkeit – unter Gewährung von etwas häufigeren Pausen – eine normale, vollzeitliche Leis tung verlangt werden könne ( Urk. 7/275). 5.3 5.3.1
Hinsichtlich der Diagnosen und des Zeitpunktes des erreichten stabilen Endzu standes sind die Ausführungen von Dr. U.___ und Dr. V.___ na chvollziehbar und einleuchtend, und es kann auf sie abgestellt werden.
Der orthopädische Facharzt Dr. V.___ setzte sich unter eigener Interpretation sämtlicher radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 7/259 S. 62 ff.) ausführlich mit den objektiven Befunden in der linken oberen Extremität auseinander, setzte diese in Bezug zu den Ergebnissen der klinischen Untersuchung und zu den subjektiven Schmerzangaben und gelangte auf diese Weise zu einer E inschätzung der Situation, die auch für medizinische Laien plausibel ist. Der Rheumatologe Dr. U.___ sodann leitete in Bezug auf das CRPS anhand der im Zeitverlauf erhobenen B efunde und der massgebenden Diagnosekriterien mit eingehender Begründung ebenfalls plausibel und zudem übereinstimmend mit der späteren Beurteilung der Neurologin Dr. XB.___ im Gutacht en der W.___ AG (vgl. Urk. 11/99/35) her, dass diese Diagnose in der ersten Zeit nach dem Unfall mutmasslich zu stellen gewesen sei, dass das CRPS danach jedoch zurückgegan gen und schliesslich nicht mehr aktiv gewesen sei. Wenn berücksichtigt wird, dass PD Dr. F.___ schon im März 2016 festgehalten hatte, die frozen
shoulder habe sich gelöst und die Sudeck-Dystrophie scheine nicht m ehr gross aktiv zu sein ( Urk. 7/83 S. 2), und dass Dr. G.___ im April 2016 ebenfalls von einem weitgehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik gesprochen hatte ( Urk. 7/87 S. 3), so leuchtet auch ein, dass die rheumatologische Problematik gemäss der Gesamtbeurteilung am Zeitpunkt des Endzustandes per Ende März 2017, wie ihn Dr. V.___ definierte, nichts änderte.
Soweit Dr. U.___ sodann die Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auf die ersten Monate nach dem Unfall begrenzte, leuchtet auch dies ein angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim Austritt aus der Rehaklinik C.___ Ende Juli 2015 keine Schmerzen mehr in der Wirbelsäule angegeben hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 3). Was demgegenüber die Ausführungen von Dr. U.___ zu einer allfälligen Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule anbelangt, so ist es zwar nachvollziehbar, dass der Gutachter diese Diagnose angesichts des Unfallhergangs in Betracht zog. Wie er selbst fest st ellte ( Urk. 7/259 S. 49), war die Diagnose jedoch
– abgesehen von d er nicht näher begründeten Erwähnung eines S chleudertraumas
in einem Bericht von Dr. D.___
zuhanden der Krankenkasse vom 2. November 2017 ( Urk. 11/45/1) – in den Vorakten
nirgendwo gestellt worden; insbesondere hatte der B eschwerdeführer bei der Notfalluntersuchung zwar mässige Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule angegeben ( Urk. 7/134 S. 3), bei der Austrittsuntersuchung in der Rehaklinik C.___
war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule jedoch nur noch ganz geringgradig eingeschränkt gewesen ( Urk. 7/26 S. 3 und S. 7 ) . Damit ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 eine Halswirbe lsäulendistorsion erlitten hat , und auf die Kausali tätsüberlegungen von Dr. U.___ braucht nicht näher eingegangen zu werden. Des Weiteren erfuhr der Beschwerdeführer beim Unfall zwar unbestrittenermassen einen Kopf aufprall;
ausser der Verletzung an der Nase
ergab die Computertomo graphie des Gehirns in der Notfallstation aber keine Auffälligkeiten ( Urk. 7/134 S. 10), im Austritt sbericht des Spitals Z.___ ist ausdrücklich ein Schädeltrauma ohne Gehirnerschütterung vermerkt ( Urk. 7/134 S. 1), und in der Rehaklinik C.___
wurden keine Kopfschmerzen thematisiert . Dementsprechend ist auch die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas zu verneinen.
Unumstritten ist schliesslich auch, dass von Seiten der Thoraxkontusion keine Schäden zurückgeblieben waren . Dr. U.___ wies zudem zutreffenderweise darauf hin ( Urk. 7/259 S. 6) , dass die Rippenserienfraktur, welche die Rehaklinik C.___ in ihrem Austrittsbericht erwähnte ( vgl. Urk. 7/26 S. 6), sonst nirgendwo dokumentiert ist, namentlich auch nicht in den Aufzeichnungen des Spital s
Z.___ , womit diesbezüglich von einem Versehen auszugehen ist. 5.3.2
Was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anbelangt, so sind die Zumutbarkeitsanfor derung en , wie sie im Gutachten der MEDAS T.___ definiert sind, a ngesichts der gutachterlich konstatierten verbliebenen körperlichen Beeinträch tigungen ebenfalls plausibel. Es trifft zwar zu, dass der Orthopäde Dr. XA._ __ im Gutachten der W.___ AG
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit lediglich mit 30 % bemass (vgl. Urk. 11/99/28) . Dies vermag jedoch die Be urteilung von Dr. U.___ und Dr. V.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik ( Urk. 15 S. 3 f.) nicht in Frage zu stellen. Denn z um einen war im Rahmen der Begutachtung zuhanden der IV-Stelle gemäss der zutreffenden Feststellung in der Duplik ( Urk. 19) nicht nur den
Unfallfolgen, sondern auch den unfallfremden Einschrän kungen Rechnung zu tragen, und Dr. XA._ __ beschrieb tatsächlich verschiedenste degenerative Veränderung an der Hals- und Lendenwirbelsäule, denen er zunehmend e
Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 11 /99/24-2 6 ). U nd zum andern stellt die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. XA._ __ in dem Sinne eine relative Bemessung dar, als der Arzt ihr als Ausgangspunkt die Beurteilung durch den RAD-Arzt Q.___ zugrunde legte und festhielt, die damals festgelegte 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise 70%ige Arbeitsunfähigkeit werde übernommen, da die Beschwerden und Einschränkungen weitgehend unverändert geblieben seien und sogar eine tendenzielle Verschlechterung feststellbar sei ( Urk. 11 /99/ 28+ 29) .
Im Übrigen beurteilte Dr. XA._ __ das CRPS übereinstimmend mit der Neurologin Dr. XB.___ , die von Seiten ihres Fachgebietes keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit erhob ( Urk. 11/99/35), als nicht mehr aktiv ( Urk. 11/24). In dieser Hinsicht stimmt das Gutachten der W.___ AG somit mit demjenigen der MEDAS T.___ überein.
Zur Würdigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die definier ten Zumutbarkeitsanforderungen liess sich Dr. U.___ vom Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Y.___ AG, wie sie unmittelbar vor dem Unfall vom Mai 2015 ausgestaltet gewesen war, genau schildern (vgl. Urk. 7/259 S. 28), und die Gutachter verfügten zudem über das Profil, das die Arbeitgeberin im Mai 2017 zur neuen Funktion des Beschwerdeführers im Help-Desk erstellt hatte ( Urk. 7/198 S. 3-7). Gemäss diesem Profil hatte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Help-Desk hauptsächlich in der Behebung von Störungen, der Klärung von Anwenderfragen und der Erarbeitung von Lösungsansätzen bestanden ( Urk. 7/198 S. 3-4), und die Arbeitgeberin charakterisierte die Tätigkeit als abwechslungsreiche, frei gestaltbare Bildschirmarbeit ( Urk. 7/198 S. 6). Eine solche Tätigkeit erfüllte die Zumutbarkeitsanforderungen im Gutachten der MEDAS T.___ grundsätzlich . Soweit Dr. XA._ __
darauf hinwies, dass die Arbeiten an der Computertastatur eine Handhaltung erforderten, die in Anbetracht der Unfallfolgen als ungünstig zu bewerten sei ( Urk. 11/99/27), so ist aufgrund der dargelegten Stellenbeschreibung davon auszugehen, dass
die Tätig keit im ICT-Support
mit Pausen zwischen den Tastaturarbeiten verbunden war . Ausserdem sind im Rahmen des Arbeitsversuchs keine spezifischen Klagen des Beschwerdeführers, der Rechtshänder ist (vgl. Urk. 7/40 S. 1 und Urk. 11/99/87), über Handgelenksbeschwerden vermerkt, sondern nach den Ausführungen der Ergotherapeutin standen generelle spannungsbedingte Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte im Vordergrund ( Urk. 7/138 und Urk. 7/147 ; vgl. auch Urk. 11/45/45 ). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich, in dem der Beschwerdeführer vor dem Unfall eingesetzt gewesen war, gemäss den Schilderungen gegenüber Dr. U.___
zusätzlich auch Installationen in Kunden betrieben umfasst hatte ( Urk. 7/259 S. 28) . Sowohl den Aussagen des Beschwer deführers ( Urk. 7/259 S. 28) als auch einer Aussage des Vorgesetzten vom 9. Dezember 2016, welche die Beschwer degegnerin protokollierte (Urk. 7/137), ist jedoch zu en tnehmen, dass jener Bereich Anfang 2017 in s Ausland ausgelagert worden war . Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall in einen anderen Bereich versetzt worden wäre. Unter diesen Umständen kann offen bleiben , ob der frühere Einsatzbereich des Beschwerdeführers Verr ich tungen umfasst hatte, die ihm nach dem Unfall nicht mehr zuzumuten waren . 6. 6.1
Auftragsgemäss beurteilten die Gutachter der MEDAS T.___ ausschliesslich die Auswirkungen der körperlichen Unfallfolgen (vgl. Urk. 7/259 S. 56). Sie gingen jedoch davon aus, dass die klinische Symptomatik schon früh von einer psychische n Problematik überlagert gewesen sei (vgl. Urk. 7/259 S. 69). Diese Annahme ist medizinisch mehrfach belegt . Au ch wenn der Beschwerdefüh rer sich keiner längerdauernden psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte (vgl. Urk. 7/259 S. 31) und der konsiliarisch konsultierte Psychiater Dr. N.___
in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 2 7. September 2017 eine p sychiatrische Erkrankung von behandlungsbedürftigem Ausmass verneint hatte ( Urk. 11/43), so stand er doch in langdauernder Behandlung durch den Psychot her apeuten J.___ (vgl. Urk. 7/92 und
Urk. 7/193 S. 8-10), die RAD- Psychiaterin
Dr. R.___ stellte im März 2018 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ( Urk. 7/210 S. 33) , und der Psychiater Dr. XC.___ der W.___ AG diagnostizierte im November 2021 erneut eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 11/99/43-45).
In Anbetracht dessen, dass der Endzustand aus rein somatischer Sicht per Ende März 2017 erreicht war, war es daher folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin auf diese n Zeitpunkt hin im Hinblick auf den Fallabschluss die Frage prüfte, ob die allenfalls natürlich unfallkausale psychische Problematik als unfalladäquat zu beurteilen ist (U rteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 3 0. Dezember 2 013 E. 3 ) .
Des Weiteren legte sie dieser Beurtei lung zu Recht und unbestrittenermassen die Kriterien für eine psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zugrunde und nicht die besonderen Kriterien der Adäquanzbeurteilung im Falle eines Schleudertraumas oder eines Schädel-Hirn-Traumas. Denn nach dem Dargelegten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Mai 2015 derartige Verletzungen erlitten hat. 6.2 6.2.1
Die Parteien sind sic h vorab uneinig über die S chwere des Ereignisses vom 19. Mai 201 5. Während die Beschwerdegegnerin dieses als mittelschweren Unfall im engeren Sinn einstufte ( Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 3 f.), stellte sich der Beschwer deführer auf den Standpunkt, es habe sich dabei um einen schweren Unfall gehandelt ( Urk. 1 S. 8 f., Urk. 15 S. 1 f.). 6.2.2
Massgebend für die Unfalls chwere ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung der augenfällige Geschehensablauf mit den s ich dabei entwickelnden Kräften. Demgegenüber ist Begleitumstände n , die nicht direkt dem Unfallgesche hen zugeordnet werden können, nicht bei der Bestimmung der Unfalls chwere, sondern vielmehr im Rahmen der weiteren Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 2 3. Mai 2022 E. 4.3.1 mit H inweis auf BGE 140 V 356 E. 5.1 und weiteren Hinweisen).
Im Urteil vom 2 3. September 2019 hatte das Gericht angesichts der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen noch keine Adäquanzprüfung vorzuneh men, es wies jedoch auf die reiche Kasuistik zur Unfalls chwere im Falle von Motorradunfällen hin , welche die Beschwerdegegnerin zu beachten habe ( Urk. 7/231 E. 6.3). Nach dieser Kasuistik beurteilt das Bundesgericht Kollisionen zwischen einem Auto und einem Motorrad in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn und geht erst dann von einem schwerergradigen Unfall
– einem solchen mindestens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen - aus, wenn zusätzliche erschwerende Umstände gegeben sind , wie beispielsweise die Beteili gung einer mitfahrenden Person, das Weg schleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen) .
Liegt ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn vor, so verlangt die Rechtsprechung für die Bejahung der Unfalladäquanz
einer psychischen Fehlentwick lung, dass entweder ein einzelnes der zusätzlichen Kriterien in besonders ausgeprägter F orm oder mindestens drei zusätzliche Kriterien erfüllt sind ( Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4, 8C_488/2017 vom 2 7. Nove m ber 2017 E. 6.4, 8C_135/2012 vom 1 9. September 2012 E. 6.1 und U 78/07 vom 1 7. März 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen). Bei den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen ist hingegen nach der Recht sprechung ein einziges zusätzliches Adäquanzkriterium aus reichend, ohne dass dieses notwendigerweise in besonders ausgepräg t er Weise vorliegen muss (Urteil des B und e sgerich ts 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweis). 6.2 .3
Der Beschwerdeführer führte gegenüber Dr. U.___
zum Unfall vom 1 9. Mai 2015 aus, er sei mit Motorradkollegen auf einer Schnellstrasse unterwegs gewesen, als ein Auto vom Pannenstreifen her rückwärts in die Strasse gefahren sei. Da die Strasse über eine Welle im Gelände geführt habe, habe er die Gefahr zu spät gesehen und eine Kollision nicht vermeiden können. Bei der Kollision sei er durch die Luft geschleudert worden und sei danach wieder auf der Strasse gelandet, wo es ihm den Helm gespalten habe . Bewusstlos sei er nicht gewesen, sodass er sich noch gut an das Ereignis zu erinnern vermöge ( Urk. 7/ 259 S. 29) .
Die Unfalls childerung des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung in der MEDAS T.___ deckt sich im Wesentlichen mit dem, was den Aufzeich nungen in den Akten der Polizei des Unfallortes XG._ __ zu entnehmen ist ( Urk. 7/51) . Der Polizeibeamte nahm am Unfalltag selbst die Aussagen der beiden Insassinnen des beteiligten Autos, eines Fiat 600, auf und protokollierte die A ngaben von drei Motorradkollegen, die den Unfall beobachtet hatten; ausserdem wurde zwei Tage später eine polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch geführt ( Urk. 7/51 S. 6-9). Die handschriftlichen Proto kolle sind in Maschinenschrift übertragen worden ( Urk. 7/51 S. 3-5) und sind daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 7) gut lesbar. Der Beschwerdeführer hatte schon damals von seinem Unvermögen berichtet, dem Wagen auf der Fahrbahn auszuweichen ( Urk. 7/51 S. 5), und festgehalten ist des Weiteren auch die Beobachtung des Kollegen XH._ __ , dass der Beschwerdeführer nach dem Aufprall am Heck des Wagens in die Luft geflogen sei und sich dreimal überschlagen habe, bevor er auf dem Boden aufgeschlagen sei ( Urk. 7/51 S. 4).
Wie der Beschwerdeführer hingegen zutreffend bemerken liess ( Urk. 1 S. 8), fehlen Geschwindigkeitsangaben in den Polizeiakten; die Fotodoku mentation der Pol i zei ( Urk. 7/51/10-20) bestätigt nur , dass es sich bei der Strasse des Unfalles um eine Schnellstrasse gehandelt hat. 6.2.4
Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil des Jahres 2009 mit der Sc hwere eines Unfalles zu befassen , bei dem ein Motorrad und ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von je etwa 50 km/h frontal kollidierten und der Fahrer und seine Mitfahrerin etwa zehn Meter durch die Luft geschleudert wurden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfallereig nissen und wies darauf hin , dass bei einer Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen
– im Unterschied
zur Kollision zwischen zwei Personenwagen etwa gleicher Masse – das Motorrad als das leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Aufprallgeschwindigkeit zu absorbieren habe und die dadurch ausgelösten Kräfte an den M otorradfahrer weitergebe (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 746/2008 vom 1 7. August 2009 E. 5.1.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 1 4. September 2015 betreffend die Mitfahrerin ).
Der vorliegende Unfall weist insoweit eine Parallele zu jenem Unfall des Jahres 2009 auf, als auch hier der Bes chwerdeführer in die Luft geworfen wurde. Vorliegend stiess das Motorrad allerdings nicht frontal mit dem Auto zusammen, sondern prallte in dessen Heck. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass das beteiligte, im Rückwärtsgang auf dem Pannenstreifen fahrende Auto eine nur geringfügige Geschwindigkeit aufwies, als das Motorrad des Beschwerdeführers auffuhr. Sodann erscheint es zwar angesichts dessen, dass sich der Unfall auf einer Schnellstrasse ereignete , dass der Beschwerdeführer den A ufprall nicht vermeiden konnte und dass beide Fahrzeuge beträchtlich beschädigt waren, als glaubhaft, dass das Motorrad eine erhebliche Geschwindigkeit
– die Parteien gingen von einem Bereich
zwischen 80 und 110 km/h aus
( Urk. 1 S. 8, Urk. 6 S. 4 , Urk. 15 S. 1 f. ) – innehatte; da diese Geschwindigkeit indess en nicht dokumen tiert ist , ist es entsprechend dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4) angezeigt , für die Quantifizierung der Kräfte, die auf den Beschwerdeführer eingewirkt hatten, auch dessen körperlichen Zustand und insbesondere das Fehlen einer Bewusstseinstrübung trotz Kopfaufprall einzu beziehen. Wenn die Beschwerdegegnerin d en Unfall unter diesen Umständen als mittelschwer im engeren Sinn einstufte, so finden sich für diese Einstufung vergleichbare Sach verhalte in der bundesgeric htlichen Kasuistik. Zu erwähnen sind ein Unfall, bei dem ein Versicherter mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines aus einer Nebenstrasse kommenden Personen wagens prallte und auf die Strasse geschleudert wurde (Urteil U 78/07 vom 1 7. März 2008 E. 5.1 und 5.2) , oder ein Unfall, bei dem die Lenkerin eines Autos, das sich mit 20 km/h fortbewegte, beim Abbiegen einen Motorradfahrer übersah, der mit 60 -70 km/h unterwegs war, und di es er nach der Kollision z u erst zu Boden stürzte und anschliessen d in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert wurde (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 und 6.2). Der entsprechenden Einstufung durch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf diese Sachverhalte (vgl. Urk. 6 S. 4) kann somit gefolgt werden. 6.3
D amit ist für die Bejahung der
A däquanz der allenfalls natürlich unfallkausalen psychischen Problematik erforderlich, dass entweder eines der massgebenden Zusatzkriterien besonders ausgeprägt oder drei der Kriterien in weniger starker Ausprägung gegeben sind.
Soweit die Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonders dramatische n Begleitumstände oder der besonder en Eindrücklichkeit des Unfalles mit dem Hinweis verneinte, dass
rechtsprechungsgemäss jedem mindestens mittelschwe ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen sei ( Urk. 2 S. 13, Urk. 6 S. 5 f.), so kann ihr nicht zugestimmt werden. Denn dem Hergang, dass der Beschwerdefüh rer infolge des Aufpralls in die Luft geworfen wurde und sich mehrmals überschlug, bevor er auf dem Boden aufprallte, wohnte zweifellos eine Dramatik inne, die dadurch, dass der Beschwerdeführer keine lebensgefährlichen Verletzunge n erlitt, nicht geschmälert wurde . Das entsprechende Kriterium ist daher zu bejahen . M angels weiterer , die Eindrücklichkeit verstärkender B egleit umstände kann jedoch nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Kriteriums gesprochen werden, weshalb für die Begründung der Unfalladäquanz weitere Kriterien erfüllt sein müssen.
Das Bundesgericht hat ferner die Entwicklung eines CRPS bei der Adäquanz beurteilung als Komplikation von Erheblichkeit eingestuft und dieses Adäquanz kriterium daher bejaht, wenn auch nicht in besonders ausgepräg t er Form (Urteil U 304/05 vom 2 3. Juni 2006 E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist gleich zu entscheiden. Es steht fest, dass die erlittene distale Radiusfraktur initial zur Entwicklung eines CRPS geführt hatte, dass sich dieses jedoch im Laufe der Z eit zurückgebildet hatte und schon im Frühjahr 2016, also ungefähr ein Jahr nach dem Unfall, höchstens noch geringfügig aktiv war. Bei dieser baldigen Rückbil dung erscheint sodann die Komplikation des CRPS auch nicht als besonders geeignet dafür, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sodass dieses weitere Adäquanzkriterium zu verneinen ist. Auch das Kriterium der ungewöhn lich lange n Dauer der ärztlich en Behandlung, das sich allein auf die Behandlung der physisch erklärbaren Beschw erden bezieht, ist zu verneinen angesichts dessen, dass die Ärzte im Herbst 2016 von der Durchführung weiterer Operatio nen Abstand genommen hatten und die Gutachter der MEDAS T.___
ein nochmaliges operatives Vorgehen ebenfalls nicht für indiziert hielten.
Des Weiteren kann nicht von rein k örperlich bedingten Dauerschmerzen von einigem Ausmass gesprochen werden, da eine psychiatrisch diagnostizierte psychische Problematik die Ausprägung der körperlich wahrgenommenen Sym ptome erheb lich beeinflusste, und e ine ärztliche Fehlbehandlung steht nicht zur Diskussion . Schliesslich war auch die Arbeitsunfähigkeit aus rein körperlicher Sicht nicht beträchtlich und dauerhaft beeinträchtigt. Zwar bezieht sich die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten der MEDAS T.___
erst auf die Zeit ab März 201 7. Dies erklärt sich aber daraus, dass die Arbeits fähigkeit gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegnerin erst für den Zeitpunkt ab der Erreichung des stabilen Endzustandes zu beurteilen war (vgl. Urk. 7/250 S. 4), und bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit davor gänzlich arbeits un fähig gewesen wäre. Vielmehr setzten bereits im Januar 2016 erste Arbeitsversuche ein, die zunächst positiv verliefen ( vgl. Urk. 7/74 und Urk. 7/137). Dass der Versuch, das Pensum von 30 % auf 50 %
zu erhöhen, schliesslich scheiterte, muss unter diesen Umständen wesentlich mit der psychi sche n Seite des Beschwerdebi ldes zusammengehängt haben (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. G.___ im Bericht vom 7. April 2017, Urk. 7/151). 6.4
Sind damit lediglich zwei Zusatzkriterien in nicht besonders ausgepräg t er Form erfüllt, so genügt dies nach den vorstehenden Darlegungen nicht, um die psychische Problematik, wie sie sich nach dem Unfall vom 1 9. Mai 2015 ent wickelte, als unfalladäquat erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles zustehen, demnach zu Recht allein aufgrund der erlittenen körper lichen Beeinträchtigungen festgesetzt. 7. 7.1
Was den Rentenanspruch anbelangt, so begründete die Y.___ AG die Beendi gung des A rbeitsverhäl tni s ses mit dem Beschwerdeführer per Ende Juli 2019 zum einen damit, dass die Informatik-Abteilung in den Kanton Zug verlegt worden sei und der Beschwerdeführe r sich ausserstande gesehen hab e, der Arbeitgeberin an den neuen Arbeitsort zu folgen, und zum andern wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht im erforderlichen Mass f lexibel eingesetzt werden könne , da es ihm seinen Angaben zufolge nur möglich sei, die fixe Arbeitszeit von 7.00 bis 10.00 Uhr abzudecken ( Urk. 11/81/13). Der Umstand, dass der Beschwerde führer ab Frühjahr 2017 weiterhin nur teilzeitlich zu arbeiten vermochte, steht aber angesichts der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ nicht mehr mit den kö rperlichen Unfallfolgen im Zusammenhang , sondern muss vielmehr auf die psychischen, nach dem Gesagten nicht adäquat unfallkausalen Beeinträchtigungen zurückgeführt werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung allein der Unfall folgen die Stelle bei der Y.___ AG hätte behalten können. Damit besteht unfallbe dingt keine Einkommenseinbusse, und die Beschwerdegegnerin hat den Renten anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7.2
Die Bemessung des Integritätsschadens mit 20 % basiert ebenfalls auf der Beurteilung im Gutachten der MEDAS T.___ ,
wo aufgrund der Beurtei lung von Dr. V.___ aus ge füh rt ist , die Einschränkungen der Supination beziehungsweise das Extensionsdefizit am Ellbogen zusammen mit den Schulter restbeschwerden im Sinne einer mässigen Form einer Periarthritis humeros capularis rechtfertigten eine Integritätsentschädigung von je 10 % und somit gesamthaft eine solche in der Grössenordnung von 20 % ( Urk. 7/259 S. 57 und S. 71).
Diese Einschätzung ist anhand der einschlägigen Tabelle 5 der Suva-Richtlinien («Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») nach vollziehbar. Sie wurde vom Beschwerdeführer als solche denn auch nicht gerügt, sondern er liess lediglich geltend machen, die Integritätsentschädigung sei deshalb zu erhöhen, weil zusätzlich den psychischen Unfallfolgen Rechnung zu tragen sei ( Urk. 1 S. 10). Diesem Vorbringen kann indes nicht gefolgt werden, da die Beschwerdegegnerin für die nicht unfalladäquaten psychischen Beschwerden auch im Rahmen des Integritätsschadens nicht einzustehen hat. 8.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel