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UV.2018.00085

Auf die kreisärztlichen Beurteilungen, welche mehrheitlich ohne Untersuchung erfolgten, kann nicht abgestellt werden. Ebenso wenig auf die widersprüchliche Beurteilung des RAD oder die Berichte der Behandler. Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Auf eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verzichten.

Zürich SozVersG · 2019-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970 , war bei der Y.___ als ICT- Supporter angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 9. Mai 2015 auf Sar di nien einen Motorradunfall erlitt . Er zog sich unter anderem eine mehrfragmen täre intraartikuläre distale Radiusfraktur links, eine stabile Fraktur der Processus

transversi LWK 4/5 und eine Nasenbeinfraktur zu ( Urk. 14/ 129 S. 1 und 14/134 S. 1 ). Darüber wurde di e Suva mit Schadenmeldung vom 22 . Mai

2015 in Kennt nis gesetzt (Urk. 14 / 1 ). Sie übernahm darauf die Heilbehandlungs kosten und rich tete dem Versi cherten ab dem 2 2. Mai 201 5 Taggelder aus (vgl. Urk. 14 / 2 ).

Mit Verfügung vom 26 . September 2017 stellte die Suva diese Leistungen

per 30. September 2017 ein , da die noch verbliebenen organischen Unfallrestfolgen aktuell nicht behandlungsbedürft ig seien und keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründeten. Die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwer den seien nicht adäquat unfallkausa l. Es bestehe kein An spruch auf eine Invali denrente und d ie Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritäts en tschädi gung seien nicht erfüllt

(Urk. 14 / 176 ). Dagegen erhoben die Helsana Versiche rungen AG ( Urk. 14/180 und 14/186) und der Versicherte (Urk. 14/188) Einspra che . Am 26. Oktober und am 1 3. November 2017 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache n zurück ( Urk. 14/191 -192) . Der Versich erte begründete am 27. November 2017

seine Einsprache ergänzend und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 14/193) . Die Suva holte eine Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemein chirurgie und Traumato logie, vom 1 3. März 2018 ein (Urk. 14/200) . Mit Entscheid vom

21. März 2018 wies die Suva die Einsprache

ab (Urk. 2 = 14 / 201 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21 . März 2018 erhob der Versicher te, ver treten durch Rechtsanwä lt in

Bibiane Egg , mit Eingabe vom 1 7 . April 201 8

(Datum Poststempel; Urk. 1) Beschwerde . Er beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen IV-Grad von 70 % eine Rente auszurichten. Überdies sei ihm eine noch festzusetzende Integritäts entschä digung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zusam men mit der Beschwerde schrift und mit einer Ergänzung vom 1 7. Mai 2018 wurden neue Unterlagen eingereicht (Urk. 3/8-9 , 3/15- 16 und 7 ) , darunter ein Vorbescheid der IV-Stelle der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 4. Mai 2018, mit welchem dem Versicherten ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8) . Die Beschwerdegeg nerin beantragte am 1 0 . Juli 201 8 die Ab wei sung der Beschwer de (Urk. 12 ) und gab eine orthopädisch-chirurgische Beurtei lung des S uva-Kreisarztes PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für O rtho pädische Chirurgie ,

v om 1 4. Juni 2018 zu den Akten (Urk. 13) . Mit Replik vom

10 . September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 16). Am 15 . Oktober 201 8 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Dupli k (Urk. 19 ). Davon wurde de m Beschwerdefüh rer mit Verfü gung vom 16 . Oktober 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 20 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Recht liegenden Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.3

Der zwischen den Parteien strittige Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 2, 12 S. 4 und 16 S. 1) war nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ( Urk. 2 S. 3 ; vgl. auch Urk. 12 S. 2 ). Er kann unter Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes nur beurteilt werden, sofern das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Folgenden noch detailliert zu prüfen sein. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V

133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .7

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt li chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver si cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2 .8

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgru nd des Ereignisses vom 1 9. Mai 2015 eine Invalidenrente auszurichten hat (Urk. 1, 2, 13 und

16 ).

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen an , die Kreisärztin Dr. Z.___ habe am 1 8. Mai 2017 eine Untersuchung durchgeführt und den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt . Zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe kein adäquate r Kausalzusammenhang ( Urk. 2 S. 5 ff.) .

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen der unfallkausalen somatischen Beschwerden zu 70 % arbeitsunfähig. Auch aus psy chiatrischer Sicht sei ihm eine 70%ige Arbeit sunfähigkeit attestiert worden.

Selbst wenn seine Arbeitsunfähigkeit (zum Teil) psychisch begründet wäre, so wäre zu beachten , dass die Adäquanzkriterien erfüllt seien ( Urk. 1 S. 9 f. und 16 S. 2 f. ). 4 . 4 .1

Vom 19. bis zum 2 3. Mai 2015 wurde der Versicherte im B.___ , Italien, behandelt. Die dislozierte distale Radiusfraktur wurde reponiert und mit einem gespaltenen Gips fixiert ( Urk. 14/12 S. 2, 14/131 S. 3 und 14/134 S. 1 ). Anschlies send wurde der Versicherte mit der Rega in die Schweiz geflogen und ins C.___ transportiert ( Urk. 14/12) . 4 .2

Dort wurde n eine Verlaufssonographie der Milz und eine CT-Untersuchung des linken Vorderarms durchgeführt ( Urk. 14/129 S. 2) .

A m 2 8. Mai 2015 wurde

der distale Radius mit einer Plattenosteosynthese osteosynthetisch versorg t (Urk. 14/130) . Im Austrittsbericht des C.___

vom 8. Juni 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/129) :

1.

Mehrfrag mentäre, intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit/bei:

-

Avulsionsfraktur des Processus

styloideus

ulnae links

-

Avulsionsfraktur des Processus

coronoideus links

-

Ossärem Bandausriss Epikondylus

humeri

radialis links 2.

Stabile Fraktur Processus

transversi LWK 4/5 3.

Hämatom Musculus

iliopsoas links 4.

Milzhämangiom (2 x 2.7 cm) 5.

Fraktur Os nasi

6 .

Generalisiertes Exanthem Typ IV

-

DD Arzneimittelexanthem auf Dafalgan 7 .

Harnwegsinfektion mit E. coli am 29.05.2015 4 . 3

Am 5. Juni 2015 wurde der Versicherte zur stationären Rehabilitation in die D.___ verlegt. Der Aufenthalt dauerte bis zum 31. Juli 201 5. Es wurden neu erste Zeichen eines CRPS I ( Complex regional pain

syndrome ; M. Sudeck ) der linken Hand , ein Extensionsdefizit des linken Ellenbogens, ein Schulterschmerz links mit deutli cher Einschränkung der Flexi on/Abdu ktion/Aussen rotation mit/bei dringendem Verdacht auf eine (nicht transmurale ) Teilruptur der Rotatorenmanschette am Übergang des Musculus

supraspinatus zum Musculus

infraspinatus sowie eine Refluxkrankheit als Diagnosen festgehal ten ( Urk. 14/26 S. 1) .

E rste Zeichen eines CRPS der linken Hand hätten sich Mitte Juli mit Schwitzen der Handinnenfläche, bläulich livider Verfärbung der Haut, intermittierender dif fuser Schwellung und einem vermehrten Bewegungsschmerz in den Fingern und im Handgelenk gezeigt. Die therapeutischen Massnahmen seien entsprechend angepasst worden ; die Behandler hätten

Myacalcic Nasenspray 200 verordnet , Analgetika und NSAR ausgebaut und die ergotherapeutischen Massnahmen ( inklusive Spiegeltherapie ) intensiviert . Die Medikation mit Lyrica sei wegen star ker Müdigkeit und Unwohlseins bei 50 mg sistiert worden. Wie beim CRPS I üblich, hätten sich stark schwankende Befunde mit teilweise schlanke r Hand, gefolgt von starken Sch wellungen und Schmerzen mit vereinzelt livider Hautver färbung , gezeigt . Im Zeitpunkt des Austritts lägen ein vermehrtes Schwitzen der Handinnenfläche links gegenüber rechts, eine stark wechselnde Schwellung der Finger und der Hand sowie eine leichte Überwärmung gegenüber der rechten Hand vor. Extensionen in den PIP und DIP seien aktiv nicht möglich ( Urk. 14/26 S. 2 f. ).

Nach der Entfernung des Oberarmgipses habe man ein Extensionsdefizit im lin ken Ellenbogen festgestellt , welches sich mit der Zeit leicht gebessert habe, aber immer noch vorhanden sei. Im Verlauf seien vermehrt Schulterschmerzen links aufgetreten , mit einer Einschränkung der Abduktion, der Flexion und der Aus senrotation bei lokal unauffälligen Befunden. In der sonographischen Untersu chung habe sich der Verdacht auf eine Teilruptur der Rotatoren manschette am Übergang der Sehnen vom Musculus

supraspinatus zum Musculus

infraspinatus ergeben, weshalb zur Abklärung eine

Arthro -MRI-Untersuchung d er linken Schulter durchgeführt werden sollte (Urk. 14/26 S. 3).

Von Seiten des Rippenthorax, der Wirbelsäule und des Hämatoms im Musculus

iliopsoas hätten bei Austritt keinerlei Beschwerden mehr bestanden ( Urk. 14/26 S. 3). Ferner wurden Müdigkeit und Schlafstörungen sowie ein seit dem Motor radunfall aufgetretener Nachtschweiss vermerkt ( Urk. 14/26 S. 6 ). 4 . 4

In einem Zwischenbericht vom 1 0. August 2015 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ein en Morbus Sudeck an der oberen Extremität, distal im Handgelenk, als Diagnose fest. Die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand, die Überwärmung und die glän zende Haut im Rahmen des Morbus Sudeck stünden im Vordergrund. Neben b ei bestünden Schlafstörungen; er empfehle eine psychologische Behandlung ( Urk. 14/33 S. 1). 4 . 5

Am 1 2. Augu st 2015 wurden im F.___

wie empfohlen eine

Arthrografie des linken Schultergelenks und ein MR I der linken Schulter durchgeführt. Es wur den ein inferiorer Einriss der Supraspinatussehne und eine Degeneration der Sup ra spinatus sehne Grad 1 nach Thomazeau diagnostiziert ( Urk. 14/34). Die Suva-Kreis ä rzt in

Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte dieselben als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 14/39). 4 . 6

PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 4. September 2015 in der I.___ . Er stellte im Schulterbereich eine ausgeprägte Frozen

Shoulder sowie eine Supraspinatusunterflächenpartialruptur und im Bereich des linken Ellenbogens ein Streckdefizit von 20° fest . Er empfahl eine glenohumerale Cortison-Injektion sowie eine fachärztliche Untersuchung und Behandlung der Hand ( Urk. 14/40 S. 1 f. ).

Am 2 9. September 2015 nahm PD Dr. H.___ eine Infiltration glenohume ral links mit Lidocain und Triamcort vor ( Urk. 14/48 ). 4 . 7

Bei der

ersten Untersuchung durch Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Handchirurgie und O rthopädische Chirurgie, am 3 0. September 2015 waren der Faus t schluss wie auch die Fingerstreckung ein i germassen flüssig und vollständig möglich. Dr. J.___ erhob eine milde Schwellung im Bereich der linken oberen Extremität, deutlich vermehrtes Schwitzen an der linken oberen Extremität, einen leichtgradigen Ruheschmerz, eine allseitige Druckdolenz im Bereich der gesamten linken oberen Extremität, insbesondere auch über dem Handrücken, der Hand wurzel, dem distalen Radius, dem Ulnakopf und dem

Ulna r styloid , aber auch am gesamten Vorderarm und Ell en bogen, des Weiteren im Oberarm- und Schulter bereich respektive Nacken ( Urk. 14/46 S. 2).

Das persistierende CRPS an der linken oberen Extremität, die stark eingeschränkte Vorderarmsupination und die Sensibilitätsstörungen an den drei ulnaren Fingern stünden im Vordergrund ( Urk. 14/46 S. 2 f.). 4.8

Eine weitere Untersuchung durch Dr. J.___ am 1 1. November 2015 ergab eine diskrete Schwellung des ganzen linken Armes, ein vermehrtes Schwitzen, insbe sondere auf dem Niveau der Hand, Ruheschmerzen und unverändert ubiq uitäre Druckdolenzen . Der Faustschluss sei vollständig und die aktive Fingerstreckung sei etwas verlangsamt, aber ebenfalls praktisch vollständig.

Dr. J.___ beurteilte die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter für die geplante stufenweise Wiedereingliederung als relativ ideal, zumal keine manuell belasten den Tätigkeiten ausgeführt werden müssten. Negativ könnten sich eventuell die erheblichen Sensibilitätsdefizite an den drei ulnaren Fingern der linken Hand auf die Bedienung der Tastatur (10-Fingersystem) auswirken. Grundsätzlich vermie den werden sollten forcierte Supinationsbewegungen ; diese dürften im Rahmen der Tätigkeit aber kaum gefordert werden ( Urk. 14/58 S. 3).

Wegen der vom Versicherten geklagten permanenten Sensibilitätsstörungen an den drei ulnaren Fingern links veranlasste Dr. J.___ eine neurologische Untersu chung ( Urk. 14/58 S. 3 ). 4.9

Diese wurde am 8. Dezember 2015 durch Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Sie diagnostizierte eine leichtgradige Läsion des Nervus

ulnaris in der Höhe des Ellenbogens. Wahrscheinliche Ursache dafür sei ein Lagerungsschaden des Nervs während der Ruhigstellung im Gipsverband.

Das sensible Nervenaktionspotential am linken Kleinfinger sei im Seitenvergleich nur gering herabgesetzt. Es sei somit von einer Besserung der Ulnaris neuropathie in den nächsten Wochen auszugehen, solange eine weitere Druckschädigung des Nervs durch eine repetitive Unterarmbeugung bzw. Druck auf den Sulcus

ulnaris vermieden werde. Die angegebene geringe Gefühlsminderung des gesamten lin ken Armes sei am ehesten auf das CRPS Typ I zurückzuführen. Die sympathische Hautantwort zeige aktuell keinen Unterschied zur gesunden Seite. Eine funktio nelle Einschränkung aufgrund der Gefühlsminderung bestehe nicht, da die Tie fensensibilität, die Algesie und die Temperaturempfindung erhalten seien ( Urk. 14/64 S. 2). 4 . 10

Anlässlich der Verlaufskontrolle im C.___ am 8. März 2016 habe der Versicherte über immobilisierende Sch merzen in der linken Schulter und weiter hin bestehende Schmerzen im Ell en bogen, vor allem ulnarseitig

und im Handge lenk über dem Ulnarstyloid , geklagt. Es habe sich eine deutliche Besserung der objektivierbaren Verhältnisse, vor allem im Bereich des Bewegungsumfanges, gezeigt . Bezüglich des Handgelenks bestünden weiterhin noch leichte Beschwer den bei Supination sowie eine Druckdolenz über dem Ulnar s tyloid , die im kon ventionellen Bild ein Korrelat in der Avulsionsverletzung zeigten. Diesbezüglich würde im Verlauf bei einer weiterhin bestehenden Persistenz differenzialdiagnos tisch eine Binnen-TFCC-Läsion im Vordergrund stehen, welche allenfalls mit einer MRI-Untersuchung weiter abgeklärt werden müsste . Nach der Abheilung der gesamten Situation an der linken oberen Extremität sei eine Schulteropera tion in der I.___ geplant, wo der Versicherte weiterbetreut werde (Urk. 14 /81 S. 4 f. ). 4 .1 1

Am 1 7. März 2016 stellte PD Dr. H.___

im Rahmen der Verlaufskontrolle in der I.___ fest, die

Frozen

shoulder habe sich gelöst . Auch die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein. Die Schulter sei stark schmerzhaft. Im Vordergrund stehe wohl die Rotatorenmanschette ; ein MRI habe bereits eine Partialruptur gezeigt ( Urk. 14/83). 4 .1 2

Ein weiteres Arthro -MRI der linken Schulter vom

5. April 2016 zeig t e bildgebend einen guten Zustand der Rotatorenmanschette . PD Dr. H.___ zog in Betra cht, schmerzhaft könnten die Biz epssehne oder der Subacromialraum mit dem AC-Gelenk sein. Die Sudeck-Dystrophie sei fast ausgeheilt. Es bestünden zwei Therapieoptionen; a bwarten oder eine diagnostisch-therapeutische Schul ter arthroskopie. Letztere liesse sich mit einem Eingriff an der Hand kombinieren ( Urk. 14/85 S. 1 f.). 4.13

Auch Dr. J.___ untersuchte den Versicherten am 5. April 2016 erneut und erhob inspektorisch unauffällige trophische Verhältnisse mit zurzeit seitengleicher Schwitztendenz (im Untersuchungsverlauf linksseitig etwas verstärkt) . Dr. J.___ vermerkte ebenfalls einen weitergehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik mit aktuell lediglich noch belastungsabhängig etwas verstärkter Schwitztendenz. Die Beweglichkeit habe nicht nur in der Schulter und im Ell en bogen, sondern auch im Handgelenk markant gebessert. Die aktuelle 25%ige Arbeitsfähigkeit sei adäquat ( Urk. 14/87 S. 2 f.). 4.14

Am 1 2. April 2016 liess Dr. J.___ eine Arthro -MR-Tomographie und ein A r tho -CT des linken Handgelenks durchführen. Aufgrund der so erhobenen Befunde gelangte er zum Schluss, die Radiusfraktur sei vollständig konsolidiert. Anhalts punkte für ein ulnares

Impaktionssyndrom

seien nicht ersichtlich . N ennenswerte Knorpel schäden lägen nicht vor. Im Vordergrund stehe das pseudarthrotische

Ulna r styloid , welches offensichtlich doch zumindest für einen Teil der Beschwer den verantwortlich sei. Die Resektion des Ulna r styloids empfehle sich nicht, da doch noch ein wichtiger Teil des TFCC daran fixiert sei; entsprechend empföhlen sich eher eine

P s eudoarthrosenresektion und eine Refixation des Ulna r styloids . Gleichzeitig könnte die palmare Ra diusplatte entfernt werden, um allfällige milde Irritationen in den Strecksehnenfächern zu beseitigen. Wenn irgendwie möglich, sollte ein solcher Eingriff mit allfälligen operativen Massnahmen auf dem Niveau Schulter/Ell en bogen seitens PD Dr. H.___

kombiniert werden . Periopera tiv

wäre eine

Dystrophi e prophylaxe notwendig ( Urk. 14/90 S. 2 f.). 4 .1 5

PD Dr. H.___ un tersuchte den linken Ell en bogen am 1 8. Mai 2016 und hielt in seinem tags darauf verfassten Bericht fest, die Schmerzursache im Ell en bogenbereich könne nicht klar eruiert werden. Die Knack-Phänomene könnten von den Gelenkskör pern oder von intraartikulären N arben oder Knorpelschädi gungen stammen. Er würde den Ell en bogen zurzeit vernachlässigen und sich auf die Behandlung der linken Schulter und des linken Handgelenkes konzentrieren.

Sollte eine operative Behandlung der Hand möglich sein, würde er gleichzeitig die Schulter operieren. Sollten trotz Schulter- und Handgelenksoperationen die Beschwerden im linken Ell en bogen persistieren, würde er dann in einem zweiten Schritt diese Problematik angehen ( Urk. 14/96 S. 1 f.). 4 .1 6

Dr. J.___ stellte am 1 4. Juni 2016 keine Anhaltspunkte für trophische Störungen, allenfalls eine leicht verstärkte Schwitztendenz links im Vergleich zu rechts, fest. Das Hauptproblem auf dem Niveau des linken Handgelenks scheine nach wie vor das pseudarthrotische

Ulna r styloid zu sein, so dass nun gut ein Jahr nach dem Unfall kaum noch von einer weiteren diesbezüglichen Beschwerderegredienz aus gegangen werden dürfe. Entsprechend könnte er von seiner Seite neben der Ent fernung der palmaren Platte mit gleichzeitiger Neurolyse des dem Medianus ent springenden Hohlhandnervenastes auch die Refixation des pseudarthrotischen

Pseudostyloids

anbieten . Da sich der Versicherte aktuell in einer günstigen Phase mit Steigerungstendenz befinde, würde er diesen Eingriff aber eher für ca. November 2016 vorsehen . Zwischenzeitlich könnte ab Juli 2016 die Arbeitsfä higkeit auf wenigstens 30 % gesteigert werden ( Urk. 14/99 S. 2 f.). 4.1 7

Am 2 1. September 2016 stellte

Dr. J.___ nebst unauffälligen trophischen Verhält nissen eine seitengleiche, aber deutlich vermehrte Schwitztendenz fest . Dazu führte er aus, der Verlauf in Bezug auf die linke obere Extremität sei recht güns tig; die vor drei bis sechs Monaten noch vorhandenen Beschwerden hätten sich grösstenteils zurückgebildet , das Ulnarstyloid sei kaum noch schmerzhaft, die Beweglichkeit sei recht gut, lediglich bei ruckartigen Bewegungen respektive bei stärkerer Belastung komme es zu einer Beschwerdeakzentuierung. Auch die Über empfindlichkeit im palmaren Narbenbereich habe sich vollständig zurückgebil det.

Neu hätten sich offensichtlich neurologische Probleme im Beckenbereich wie auch in den unteren Extremitäten eingestellt, welche gegenwärtig weiter abge klärt würden. Insgesamt fühle sich der Versicherte in Bezug auf die teils zwar geringeren, an anderen Lokalisationen jedoch neu hinzutretenden Beschwerden wie auf einer Achterbahn, wa s sich letztlich negativ auf dessen psychische Ver fassung niederschlage.

In Anbetracht der günstigen Entwicklung im Handgelenksbereich sei die Indika tion zur operativen Revision im Sinne der Ulna r styloidrefixation und Plattentfer nung am Radius relativ. Er

empfehle dem Versicherten, vorderhand auf diese Operation zu verzichten. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 30 % ( Urk. 14/115 S. 2 f.). 4.18

Gleichentags riet PD

Dr. H.___ dem Versicherten von einer Operation an der Schulter ab, da sich die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter de utlich gebessert habe (Urk. 14/119). 4.1 9

Gegenüber der Neurologin

Dr. K.___

erklärte der Versicher te am 2 6. Septem ber 2016 , die Sensibilitätsstörungen aufgrund einer leichten Läsion des linken Nervus

ulnaris hätten sich im Verlauf zurückgebildet. Während der Rehabilitation nach dem Unfall habe er Gefühlsstörungen mit einem Einschlafgefühl der Beine bemerkt . Diese seien nach der Reha zunächst nicht mehr aufgetreten, seit einigen Wochen träten sie jedoch wieder auf, vor allem nach längerem Sitzen und beim Velofahren auf dem Hometrainer . Hin und wieder komme es zu einem unwillkür lichen Zucken des Kopfes ( Urk. 14/118 S. 1 f.) .

Es hätten keine eindeutigen sensomotorischen oder koordinativen Störungen der unteren Extremitäten gefunden werden können , so dass vermutlich eine funkti onelle Störung vorliege. Dafür spreche die Angabe bezüglich der hin und wieder auftretenden Zuckungen d es Kopfes. Ihres Erachtens bestehe eine Anpassungs störung nach dem erlittenen Trauma im letzten Jahr ( Urk. 14/118 /2 ). 4. 20

Ein MRI der spinalen Achse tripl a nar nativ vom

5. Oktober 2016

zeig t e ein breit basiges l inks recessales

Bulging der Bandscheibe bei HW 5/6, weniger ausgeprägt bei 6/7 mit Verdacht auf Nervenwurzelaffektion. Überdies eine deutliche Höhen minderung im Bandscheibenfach lumbosakral bei Übergangs anomalie und dege nerativen Veränderungen von Grund- und Deckenplatte Typ Modic 1-3, breitba siges

Bulging und paramedianer Annulus

fibrosus -Riss mit vorstellbarer Nerven wu r zelaffektion neuroforaminal und recessal . Das Myelon

stelle sich regelrecht dar ( Urk. 14/127). 4.21

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, unter suchte den Versicherte n am 2 0. Oktober 201 6. Dieser berichte von m ässige n Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule. Unter Belastung spüre er eine sehr starke Beschwerdezunahme.

Die klinische Untersuchung zeige eine leicht eingeschränkte und endgradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Ebenen. Es seien keine klinischen Hinweise für eine Frozen

shoulder , keine muskuläre Atrophie, keine namhafte Kraftminderung, keine neurologischen Defizite und auch kein Hinweis für ein CRPS vorhanden. Es zeig t e n sich eine leicht eingeschränkte, end gradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Handgelenkes und ansonsten keine anderen pathologischen Befunde. Die Untersuchung der Wirbelsäule zeige eine uneingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Es bestünden keine neurologischen Defizite, ebenso wenig mus kuläre Defizite ( Urk. 14/135 S. 4 ff.).

Die geklagten Beschwerden seien unter Würdigung der klinischen und radiologi schen Befunde nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität sei medizi nisch nicht nachvollziehbar. Auch die vom Versicherten gezeigte Kraftminderung linksseitig bei gutem neurologischen und muskulären Status sei medizinisch nicht nachvollziehbar und erklärbar ( Urk. 14/135 S. 7).

Die Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen und es seien weitere klinische Kontrollen durch die behandelnden Ärzte geplant. Die Fortfüh rung der bisherigen Schmerztherapie sowie der Physio- und Ergotherapie wäh rend zwei Mal pro Woche sei bis Ende Januar 2017 empfohlen.

Insgesamt sei der Versicherte aufgrund der erwähnten klinischen Befunde ab sofort in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Informatiker (Bürotätigkeiten), zu 50 % arbeitsfähig.

Eine erneute Evaluierung des medizinischen Prozederes sowie der Arbeitsfähig keit und der Zumutbarkeit sollte erst nach den erwähnten konsiliarischen Unter suchungen in der Schulter- und Handchirurgie erfolgen ( Urk. 14/135 S. 7). 4.22

Dr. K.___

demonstrierte dem Versicherten ihrem Bericht vom 1. November 2016 zufolge

anlässlich der Untersuchung am 28. Oktober 2016 die MRI-Bilder vom 5. Oktober 201 6. Er sei bereits vom Radiologen auf die Befunde hingewiesen worden. Sie habe dem Versicherten zeigen können, dass keine traumatischen Läsionen vorlägen und dass die degenerative n Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs sicherlich nicht die Schwächegefühle beim Gehen und die rezidivierenden Parästhesien der B eine erklären könnten. Sie vermute eine funktionelle Störung. Da diese nur im Sitzen auftrete, könn t e ein sogenanntes Piriformis -Syn d rom mit Irritation des Nervus

ischiadicus vorliegen. Daher sei en eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen der Becken- und der proximalen Beinmuskeln sowie Triggerpunktebehandlungen sinnvoll (Urk. 14/128 S. 1).

Der Versicherte habe ihr gege n über erklärt, er habe kürzlich eine kreisärztliche Untersuchung gehabt, welche ihn traumatisiert habe. Er solle ab dem 1. Novem ber 2016 wieder zu 50 % arbeiten. Aus neurologischer Sicht beurteil t e Dr. K.___

eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums als vertretbar und wün schenswert ( Urk. 14/128 S. 1). 4 .23

Am 9. März 2017 suchte der Versicherte erstmals die Schmerzsprechstunde des M.___

am N.___ auf. Es wurden ihm medikamentöse Behandlungsoptionen aufgezeigt, welche er mit seinem Behand lungsteam diskutieren wollte. Er stellte in Aussicht, sich im April zu melden und mit zu teilen, ob er das Behandlungsangebot in Anspruch nehmen wolle ( Urk. 14/152 S. 1 ff.). 4 .24

Die Verlauf skontrolle durch PD Dr. H.___ am 2 9. März 2017 ergab eine Persistenz der Beschwerden im Ber eich der linken Schulter , worauf dem Versi cherten die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung erläutert worden sei. Grundsätzlich wäre die Prognose gut; der Versicherte sei aber psychisch nicht in der Lage und werde sich bei Bedarf melden ( Urk. 14/150). 4 .25

Dr. J.___ erhob seinem Bericht vom 7. April 2017

zufolge am 2 9. März 2017 eine nach wie vor mässig vermehrte Schwitztendenz, allerdings etwa seitengleich an beiden oberen Extremitäten, und im Übrigen unauff ällige trophische Ver hält nisse.

Die Narbe beugeseitig am distal en Vorderarm links sei reizlos und es gebe kein

Tinelphänomen . Es bestehe eine milde Druckdolenz dorsal über dem II. Stre ckerfach

links , minimal auch über dem IV. Streckerfach (wahrscheinlich minimal vorstehende Schrauben spitzen), ebenso eine milde Druckdolenz im Bereich des Ulna r styloids . Handgelenksflexion/-extension links 40-0-50° (rechts 50-0-70°), Radial-/ Ulnarduktion links 15-0-30° (rechts 15-0-40°). Pro-/Supi nation links 85-0-65° (rechts 86-0-80°). Auch in maximaler Supinationsposition

gebe es keine nennenswerte Schmerzauslösung. Die Faustschlusskraft links betrage 18 kg (rechts 30 kg), beim raschen Griffwechsel links 22 kg (rechts 42 k g). Milde Hypäs thesie an den Fingern III-V beidseits (gemäss Patientenangaben wechselhaft).

Im Verlauf der vergangenen sechs Monate habe sich klinisch ein einigermassen stabiler Verlauf gezeigt. Die Hauptproblematik bestehe in einem chronischen Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität, welches den Versicherten neben dem Druck, welchen er von allen Seiten, insbesondere von der Suva, verspüre, psychisch schwer belaste. Der Versicherte fühle sich wie auf einer Achterbahn, wobei die dunklen Phasen mittlerweile markant überwögen. Insbesondere die per 3 0. September 2016 von der Suva verfügte Steige rung der Arbeitsleistung von 30

auf 50 % scheine den Versicherten noch ganz aus der Bahn geworfen zu haben. Jeglicher Gedanke an die Zukunft mache ihm offenbar Angst und er fühle sich mittlerweile völlig antriebslos ( Urk. 14/151 S. 3).

Von handchirurgischer Seite könne dem Versicherten aktuell keine spezifische Behandlung angeboten werden. Die grundsätzlich mögliche Osteosynthese mate rialentfernung sei aufgrund der zurzeit geringen Beschwerden nicht vordringlich und werde vom Versicherten auch nicht gewünscht. In Anbetracht des desolaten psychischen Zustands sollte die psychologische Begleitung dringend fortgeführt und intensiviert werden, zudem sei die Beurteilung durch die Ärzte der Schmerz sprechstunde des N.___ zu unterstützen. Auch die Ergothera pie sollte weitergeführt werden.

Mit der angeblich verfügten Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine die Belastungsli mite deutlich überschritten zu sein. Dr. J.___ empf ahl deshalb zumindest vorüber gehend wieder eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 30 % , was der aktuellen Belastungsfähigkeit besser gerecht werde ( Urk. 14/151 S. 3). 4 .26

Eine weitere kreisärztliche Untersuchung sollte am 1 8. Mai 2017 durch

Dr. Z.___

stattfinden. Sie hielt in ihrem mit 19./2 0. Mai 2017 datierten Bericht fest, der Versicherte scheine depressiv verstimmt und weine immer wieder während der Befragung. Zwischendurch reagiere er sehr emotional, auch aggressiv und anklagend. Aufgrund der Gesamtsituation verzichte sie auf eine erneute Unter suchung, da sich die somatische Situation im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung kaum verändert habe, was auch durch die letzten Berichte der involvierten Fachärzte bestätigt werde ( Urk. 14/163 S. 7).

Der von der Schmerzsprechstunde vorgeschlagene Ausbau der medikamentösen Therapie werde vom Versicherten nicht gewünscht, da es sich nur um einen Ver such handeln würde und der Versicherte vor den Nebenwirkungen (Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit, Müd igkeit etc.) Angst habe (Urk. 14 /163 S. 7 ).

PD Dr. H.___ habe dem Versicherten die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung mit guter Prognose für die linke Schulter erläutert. Der Versicherte fühle sich aber psychisch nicht in der Lage, aktuell eine erneute Operation über sich ergehen zu lassen. Zudem befürchte er den Verlust seiner Arbeitsstelle, falls er wegen der Operation wieder monatelang ausfallen sollte ( Urk. 14/163 S. 8).

Zusammenfassend bestehe aus somatischer Sicht eine leichte Einschränkung für die linke Schulter für Arbeiten über der Horizontalen. Der Versicherte sei Infor matiker, so dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet sei. Ob aus psychiatri scher Sicht eine relevante Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei, könne sie, Dr. Z.___ , nicht beurteilen; sie empfehle eine psychiatrische Beurteilung. Sie halte eine psychiatrische Betreuung, eventuell sogar in einem stationären Set ting, für dringend angezeigt ( Urk. 14/163 S. 8). 4 .27

Der Versicherungsmediziner der Suva,

Dr. med. O.___ , vertrat am 1 7. Juli 2017 die Auffassung, eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten, insbe sondere bestehe in angestammter Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Ein möglicher Integritätsschaden lasse sich aufgrund der massiven Selbstlimitierung aktuell nicht verlässlich einschätzen ( Urk. 14/172). 4.2 8

In seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2017 wies PD Dr. H.___ darauf hin, er habe den Versicherten am 2 9. März 2017 letztmals untersucht. Damals hätten relevante Restbeschwerden nach durchgemachter Frozen

shoulder bestanden, welche seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Sie schränkten die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein; eine ganztätige Arbeit am Computer sei seines Erachtens mit denselben nicht möglich. Die Schmerzen im Bereich des linken Schulter-Armbereiches seien absolut nachvollziehbar. Eine arthroskopische Behandlung hätte eine gute Prog nose, diese Beschwerden zu reduzieren oder zu beheben.

Würde man die Behandlung abschliessen und den Zustand am 2 9. März 2017 als Endzustand einstufen, so würde er den Integritätsschaden als leichte bis mässige Form der Periarthrosis

humero-scapularis einstufen (Suva-Tabelle I, Revision 2000). Dies ergäbe einen Integritätsschaden von 5 % ( Urk. 14/193 S. 4). 4.2 9

Mit E-Mail vom 2 3. November 2017 bestätigte der Psychotherapeut SGP P.___ , der Versicherte sei seit dem 2 6. August 2015 in seiner Behandlung. Die selbe habe anfänglich wöchentlich und seit längerer Zeit viertäglich stattgefun den. Sie stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall. Die Arbeitsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Die psychische Anpassungs fähigkeit des Versicherten an das Geschehen sei nur beschränkt möglich, vor allem wegen der Schmerzsituation und der eingeschränkten Bewegungs möglichkeit, welche den Versicherten immer wieder entmutigten und eine depressive Grundstimmung verursach t en. Die Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, das Durchhal te vermögen sei schwach und es bestehe ein e (berechtigte) Zukunftsangst. Die unsichere Arbeitssituation beelende den Versicherten geradezu ( Urk. 14 /193 S. 8) .

Die im E-Mail vom 2 5. April 2016 erwähnte Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) mit Verbitterungsreaktion ( Urk. 14/92), wurde nicht genannt (Urk. 14/193 S. 8) . 4. 30

Die Suva-Kreisärztin Dr. Z.___ gelangte am 1 7. März 2018 zur Beurtei lung, von weiteren medizinischen Behandlungen , wie zum Beispiel einer Arthro skopie und/oder einem stationären Aufenthalt in der Q.___ , sei keine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für seine Tätigkeit als Mitarbeiter Help Desk zu 100 % arbeitsfäh ig. Eine Einschränkung bestehe von S eiten des linken Armes/der linken Schulter nur für Arbeite n über der Horizontalen, welche der Versicherte nicht ausführen müsse. Es handle sich um eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche keine Gewichtsbelastungen über 1 kg erfordere (Urk. 14/200 S. 7).

Die von PD Dr. H.___ vorgeschlagene Operation und der Ausbau der medikamentösen Therapie wären zumutbar. Sie vermöchten indessen weder das Belastungsprofil noch die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen, weil die angestammte Tätigkeit auch ohne Operation zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 14/200 S. 7 f.).

Die von PD Dr. H.___ bereits in seinem Bericht vom 2 1. September 2016 beschriebenen Bef unde an der linken Schulter hätten eine deutliche Besserung der Beweglichkeit gezeigt, aufgrund derer PD Dr. H.___ dem Versicherten von einer Operation abgeraten habe. Bereits damals sei die Funktion der Schulter kaum noch eingeschränkt gewesen ( Urk. 14/200 S. 8).

Zusammenfassend könne von einem Endzustand ausgegangen werden, da auch nach der Durchführung des von PD Dr. H.___ aufgrund einer Verdachts diagnose vorgeschlagenen Eingriffes keine Besserung des Belastungsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei ( Urk. 14/200 S. 8). 4. 3 1

Aus den im Beschwerdeverfahren im Verfahren eingereichten Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich vom 1 3. März 2018 geht hervor , dass der Versicherte am 8. Februar orthopädisch und psychiatrisch untersucht wurde ( Urk. 3/8-9).

Der RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, führte die folgenden somatischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 3/8 S. 9 f.):

Funktionseinschränkung des linken Armes nach Motorradunfall - mit Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Status nach Rotatorenmanschettenpartialruptur links und Status nach Frozen

shoulder links - mit Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei Status

n a ch geschlossener Reposition einer Ellenbogenluxation links sowie Verdacht auf posttraumatisches Sulcus nach Ulnaris -Syndrom links - mit Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk bei Status nach distaler Radiusfraktur links und Plattenosteosynthese (OP: 28.05.2015)

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Status nach Querfortsatzfraktur L4 und L5 links ohne Dislokation nach Motorradunfall (19.05.2015) .

Dr. R.___ erwog, bei der kreisärztlichen Untersuchung am 2 0. Oktober 2016 sei das CRPS I als abgeheilt und nicht mehr existent beschrieben worden. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen stünden die Arztberichte von Dr. J.___ vom 7. April 2017 (vgl. Urk. 14/151 S. 2 ff.) und des M.___ vom 9. März 2017 (vgl. Urk. 14/152). In diesen Berichten werde ein aktives regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS I) beschrieben. Auch bei der aktuellen Unter suchung fänden sich Zeichen eines weiterhin bestehenden CRPS I ( Urk. 3/8 S. 10). Es bestehe ein behandlungsbedürftiges komplexes regionales Schmerz syndrom der linken oberen Extremität. Eine konsequente Therapie in der Schmerzklinik sei angebracht. Zudem sollte eine MRI-Untersuchung des Schädels erfolgen, um eine mögliche Verletzungsfolge des Gehirns abzuklären ( Urk. 3/8 S. 11).

Seit dem 3 0. März 2017 bestehe aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3/8 S. 11).

Die RAD-Ärztin Dr. med. S.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belast barkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien med i zinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu maximal 30 % möglich ( Urk. 3/9 S. 6).

Zu empfehlen wäre eine schmerztherapeutische Behandlung sowie die Durchfüh rung eines MRI des Schädels, um eine Beteiligung des Zentralnervensystems als Unfallfolge abzuklären ( Urk. 3/9 S. 7). 4 .32

Hierzu äusserte sich der Suva-Kreisarzt PD Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 13). Zentral sei die Frage nach dem Auftreten und allfälligen Persistieren eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS).

Im Austrittsbericht der D.___ seien «erste Zeichen eines CRPS» erwähnt worden. Mit den durch Dr. J.___ dokumentierten Befunden vom 3 0. September 2015 seien Verdachtsmomente für ein CRPS zweifellos gegeben. Die für die Diagnose erforderlichen Kriterien unter strenger Anwendung der Vor gaben (gemäss den sogenannten «Budapest-Kriterien») sei en indessen nicht kom plett erfüllt (Urk. 13 S. 3).

Die Neurologin Dr. K.___ habe nach der Untersuchung vom 8. Dezember 2015 auf eine Diskussion differentialdiagnostischer Kriterien für das Vorliegen eines CRPS verzichtet, ein solches jedoch als nun rückläufig beschrieben. Die bei der Untersuchung im C.___ am 8. März 2016 erhobenen Befunde schlös sen das Vorliegen eines CRPS zum damaligen Zeitpunkt aus. Im betreffenden Bericht sei unter «Anamnese» vermerkt, es sei zu einem «mögliche[n] CRPS der gesamten linken oberen Ex tremität » gekommen .

Der Schulterspezialist PD Dr. H.___ habe am 1 7. März 2016 festgestellt, die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein. Als Diagnose habe er unter anderem einen « Status nach durchgemachter Sudeck-Dystrophie am Arm links» aufgeführt. Überdies habe er am 5. April 2016 festgehalten , die Sudeck-Dystrophie sei fast ausgeheilt. Diese Einschätzung werde auch durch die Ausfüh rungen des Handchirurgen Dr. J.___ mit Bericht über eine Untersu chung vom 5. April bestätigt: « Inspektorisch unauffällige trophische Verhältnisse, zurzeit sei tengleiche Schwitztendenz […]. Milde Hyposensibilität Dig III-V links, im übrigen normale Sen s ibilität. […] weitgehender Rückgang der Dystrophiesymptomatik .»

Vor diesem Hintergrund stünden die mit kreisärztlicher Untersuchung vom 20. Oktober 2016 erhobenen Befunde

( «Klinisch keine Schwellung, keine lokale Überwärmung im Seitenvergleich. Keine Rötung, keine Anhaltspunkte für Infekt oder CRPS. Klinisch auch keine Hinweise auf eine Muskelatrophie des gesamten Schultergürtels links» ) im Einklang mit denjenigen der behandelnden Ärzte. Die hieraus abgeleitete Beurteilung sei folgerichtig: «Die beklagten Beschwerden sind unter Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde medizinisch nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität ist medizinisch nicht nachvoll ziehbar. Auch die vom Versicherten gezeigte Kraftminderung linksseitig bei gutem neurologischem und muskulärem Status ist medizinisch nicht nachvoll ziehbar und erklärbar. […] Insgesamt ist der Versicherte aufgrund der oben erwähnten klinischen Befunde ab sofort in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Informatiker (Bürotätigkeiten) zu 50 % arbeitsfähig (leistungsmässig).» Folge richtig insbesondere, da der Kreisarzt die chirurgische Behandlung als zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen betrachtet, eine Fortsetzung der therapeuti schen Massnahmen empfohlen und eine abschliessende versicherungsmedizini sche Beurteilung unter den Vorbehalt einer erneuten Evaluierung des medizini schen Procederes sowie der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit gestellt habe ( Urk. 13 S. 4).

Zeitlich nach der kreisärztlichen Untersuchung mit Einschätzung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit habe der Versicherte gegenüber den behandelnden Ärzten von einer erneuten Beschwerdezunahme berichtet. Gleichwohl hätten die Fachärzte PD Dr. H.___ (Konsultation vom 2 9. März 2017) und Dr. J.___ (Konsulta tion vom 2 9. März 2017) keine diese Beschwerdeänderung erklärenden Befunde auf ihren Fachgebieten dokumentiert ( Urk. 13 S. 4 f.).

Im Licht e der publizierten Literatur und unter Würdigung aller vorgelegten ärzt lichen Dokumente sei die Aussage Dr. R.___ s, in den vorliegenden Arzt b e richten von Dr. J.___ vom 7. April 2017 und des M.___ vom 9. März 2017 werde ein aktives regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS I) beschrieben, falsch. Dies verwundere umso mehr, da Dr. R.___ seinem Bericht «Ausführungen zum komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) (früher: sympathische Reflexdystrophie Morbus Sudeck )» angehängt habe, welche die Budapest-Kriterien ausführlich aufzeigten ( Urk. 13 S. 5).

Weder in dem zitierten Bericht von Dr. J.___ über eine Konsultation vom 2 9. März 2017 noch in demjenigen der Schmerzspezialis ten im N.___ vom 19. März 2017 seien anamnestische Angaben und klinische Befunde doku mentiert, die den allgemein anerkannten Kriterien für das Stellen d er Diagnose eines CRP S genügten. Im Übrigen werde diese Diagnose von den genannten Kol legen zum Zeitpunkt der mit ihren Berichten beschriebenen Untersuchungen auch gar nicht gestellt. Dr. J.___ nenne lediglich «im Verlauf CRPS I linke obere Ext remität», und die in Zürich gestellte Diagnose laute auf ein «Linksseitiges Schmerzsyndrom mit Betonung der oberen Extremität». Die Beschreibung eines Zustandes als Schmerzsyndrom ohne weitere Angaben zur Genese gebe aber nur deskriptiv die vom Patienten geklagten Beschwerden wieder und sei damit unspezifisch. Sie lasse also die eigentliche Ursache des Schmerzes unerklärt. Im Gegensatz dazu entspreche ein CRPS einer wissenschaftlich-medizinischen Diag nose, die, um gestellt zu werden, allgemein anerkannte Kriterien erfüllen müsse. Für die Schmerzspezialisten eines

N.___ sei die Kenntnis dieser Zusammenhänge selbstverständliche Grundlage ihrer Arbeit, und ihre kompe tente Anwendung Voraussetzung für einen Behandlungserfolg. Die Tatsache, dass nach der Untersuchung des Versicherten im N.___ kein CRPS diagnostiziert, sondern lediglich von einem unspezifischen Schmerzsyndrom gesprochen werde, müsse als Beleg dafür gewertet werden, die am 1 9. März 2017 bestehenden Befunde hätten die Diagn ose eines CRPS nicht zugelassen.

Schliesslich verwirre und entbehre der Nachvollzie h barkeit, dass Dr. R.___ zwar die im versicherungsmedizinischen Kontext eines CRPS essenziellen Buda pest-Kriterien in einem Anhang nenne,

diese aber auf die von ihm selber erhobe nen Befunde nicht anwende und diskutiere. Er erwähne sie auch nicht, um seine Einschätzung, es fänden sich Zeichen eines weiterhin bestehenden CRPS, zu belegen. Dies, obwohl er eine «Seitengleich normal ausgeprägte Beschwielung der Hände» und nahezu seitengleiche Umfangmasse der oberen Extremitäten doku mentiert habe, die auf einen uneingeschränkten linksseitigen Gebrauch durch den rechtsdominanten Versicherten hinwiesen ( Urk. 13 S. 5).

Die dokumentierten, von zwei Kreisärzten konsistent abgegebenen versiche rungsmedizinischen Beurteilungen berücksichtigten die relevanten Fakten, seien nachvollziehbar be gründet und überzeugten. Der Bericht von Dr. R.___ ver möge diese Einschätzung nicht zu entkräften.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Dokumente sei eine Arbeits unfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz (gemäss Arbeitsplatz beschreibung vom 2 8. Juli 2015 ; vgl. Urk. 14/25 ) aufgrund unfallbedingter physischer Beschwerden zu verneinen.

Di e Frage, ob aufgrund der Unfallfolgen Anspruch auf eine Integritätsent schädi gung bestehe, sei nicht versicherungsmedizinisch zu beantworten. Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität als Folge des Unfalles sei basierend auf den vo r liegenden Unterlagen und unter Bezugnahme auf Ta belle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten , und Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen gemäss UVG , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten ( Urk. 13 S. 6). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die kreis ärztliche n Beurteilung en von Dr. Z.___ vom 1 8. Mai 2017 und vom 1 3. März 2018 ( Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 14/163 und 14/200 ). Im Beschwerdeverfah ren berief sie sich überdies auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 12 S. 8 ; vgl. Urk. 13). 5.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3

Mit Bezug auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1 9 . /20. Mai 2017 ist festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer nur befragt e , aber nicht persönlich untersuchte ( Urk. 14/163 S. 6 f.). Die Einschätzung

Dr. Z.___ s , der Beschwerde führer sei zu 100 % arbeitsfähig, beruht ledig lich auf einer Einsichtnahme in die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 14/ 163 S.

1 ff.) . Gestützt auf dieselben ging Dr. Z.___ von in somatischer Hinsicht unveränderten Verhältnissen seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober 2016 aus ( Urk. 14/163 S. 7). Damals war der Beschwerdeführer durch den Suva-Kreisarzt Dr. L.___ indessen als zu 50 % arbeit sunfähig beurteilt worden (Urk. 14/135 S. 7). Die neu anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. Z.___ s, wonach eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Si e wurde auch nicht schlüssig begründet . Darüber hinaus wurde die Einschätzung Dr. Z.___ s mit der Stellung nahme des behand elnden Schulterspezialisten PD Dr. H.___ vom 13. November 2017

in Zweifel gezogen (Urk. 14/ 193 S.

4). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass PD Dr. H.___ die am 29. März 2017 durch ihn erhobenen Befunde weder in seinem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 14/ 150 ) noch in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (Urk. 14/193 S. 4 f.) auf führte . Für eine präzise Diagnosestellung hatte er damals ausdrücklich eine Arth roskopie empfohlen, nachdem er

den Verdacht auf eine Bizepssehne nruptur mit der klinischen Untersuchung nicht hatte erhärten können (Urk. 14/193 S. 4). 5.4

Auch die kreisärztliche Beurteilung Dr. A.___ s

vom 1 4. Juni 2018 beruht lediglich auf einem Aktenstudium ( Urk. 13 S. 1 ff.). Soweit

Dr. A.___

das Auftreten eines CRPS generell in Frage stellte ( Urk. 13 S. 1), ist zu bemerken, dass sich d ie anam n e stischen Symptome , namentlich ein vermehrter Bewegungsschmerz , eine bläu lich livide Verfärbung der Haut und ein Schwitzen (nur) der linken Handinnen fläche , dem Bericht der D.___ entnehmen lassen ( Urk. 14/26 S. 2) . Im Zeitpunkt der Unters uchungen durch Dr. J.___ am 30. September und am 1 1. November 2015 lagen mit den erhobenen

Druckdolenzen

und dem beobach teten asymmetrischen Schwitzen die geforderten Symptome aus (mindestens) zwei der vier Kategorien gemäss den sogenannten Budapest-Kriterien vor (Urk. 14/26 S. 2 und 14/58 S. 2

f. ; vgl. Urk. 3/8 S. 12). Ferner vermerkte Dr. J.___

in seinem Bericht vom 16. November 2015, durch den Prednisonstoss sei es zu einer deutlichen Beschwerderegredienz gekommen. Mit abnehmender Dosierung sei dieser Effekt allerdings wieder verschwunden. Da in den höheren Dosierungen unangenehme Herzpalpitationen und eine allgemeine Nervosität aufgetreten seien, sei ein Fortführen der Prednison behandlung entsprechend nicht indiziert, allenfalls könne verlaufsabhängig später noch einmal ein Versuch mit tieferen Prednisondosen unternommen werden. Das Tragen der Ellenbogenextensions- und Vorderarm supinations quengel sollte etwas gesteigert werden. Allerdings sei der therapeutische Grad relativ schmal, da durch vermehrte Schmerzen auch das CRPS wieder akzentuiert werden könnte ( Urk. 14/58 S. 3). Die Argumentation, es habe nie ein CRPS vorgelegen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Die am 8. März 2016 im C.___ erhob enen Befunde, welche gemäss Dr. A.___ gegen ein bestehendes CRPS sprechen sollen, betrafen nur das linke Handgelenk und den linken Ellenbogen, auf welche die damalige Untersuchung beschränkt war ( Urk. 14/81/S. 4). Den Bericht en des Schulterspezialisten PD Dr. H.___ und des Handchirurgen Dr. J.___ , auf welche Dr. A.___

zur Begründung seiner Beurteilung ebenfalls verwiesen hat ( Urk. 13 S. 4), lässt sich entnehmen, dass das CRPS am 1 7. März und am 5. April 2016 zwar gebessert, indessen noch nicht vollständig ausgeheilt war ( Urk. 14/83, 14/85 S. 1 f. und 14/87 S. 2) . Der Gehalt der Ausführungen Dr. A.___ s wird damit erheblich relati viert.

Es mag zutreffen, dass bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober 2016 kein CRPS mehr diagnostiziert wurde. Gleichzeitig wurde aber auch festge halten, die geklagten Beschwerden seien medizinisch

(nur) zum Teil erklärbar, und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Beides wurde von Dr. A.___ nicht beanstandet, sondern als im damaligen Zeitpunkt folgerichtig bezeichnet ( Urk. 13 S. 4). Weshalb nunmehr keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen soll, hat Dr. A.___ ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet ( Urk. 13 S. 6).

Es bestehen daher nicht nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit seine r Angaben ,

weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (BGE 142 V 58 E. 5.1). 5.5

Ebenso wenig lassen sich der somatische Gesundheitszustand und die damit ein hergehende Arbeitsunfähigkeit mit den Berichten von PD Dr. H.___

vom 30.

März 2017 ( Urk. 14/150)

und von Dr. J.___ vom 7. April 2017 ( Urk. 14/151 S. 2 ff.) beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V

351 E. 3b/cc).

Der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Letztgenannten , wonach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, mangelt es ebenfalls an einer nachvoll ziehbaren und schlüssigen Begründung (vgl. Urk. 14/151 S. 3). Eine solche wurde mit der Stellungnahme von PD Dr. H.___ vom 13. November 2017 auch nicht nachgeliefert ( Urk. 14/193 S. 4 f.), 5.6

Hinsichtlich der Beurteilung des RAD-Arztes R.___ vom 1 3. März 2018 fällt auf, dass dieser unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein CRPS aufführte ( Urk. 3/8 S. 9 f.), seinen Ausführungen zufolge gleichwohl ein solches diagnostizierte und demselben offenbar auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 3/8 S. 10 f.). Seine Angaben erscheinen daher bereits in sich widersprüchlich.

Der Suva Kreisarzt Dr. A.___

erkannte darüber hinaus zutreffend , dass – entgegen der Annahme Dr. R.___ s (vgl. Urk. 3/8 S. 10) – in den Berichten des Behand lers Dr. J.___ vom 7. April 2017 ( Urk. 14/151 S. 2 ff.) und des M.___ vom 9. März 2017 ( Urk. 14/152) kein aktives CRPS beschrieben (oder diagnostiziert) worden war ( Urk. 13 S. 5). Insofern stehen die Ausführungen Dr. R.___ s auch zu den Vorakten im Widerspruch.

Auf die Beurteilung Dr. R.___ s kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden. 5.7

Der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den somatischen Gesund heitszustand und die damit einhergehende Arbeits un fähigkeit lässt sich mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen folglich nicht beurteilen . Vielmehr drän gen sich weitere Abklärungen auf.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung einer externen Begutachtung und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

Bei diesem Ausgang erweist sich auch der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als nicht spruchreif. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf diesen strittigen Punkt ist somit nicht mög lich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie auf die Zuspre chung einer Integritätsentschädigung abzielt . 6. 6.1

Die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und allfälligen psychischen Beschwerden wurden im angefochtenen Ein s pracheentscheid mit einem Verweis auf die Akten und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 2 S. 8) un zureichend begründet (vgl. auch Urk. 1 S. 8 f.) . D amit wurde die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 B undesverfassung; BV) fliessende Begründungspflicht verletzt. 6.2

Ein derartiger Mangel kann geheilt werden , wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über volle Kog nition bezüglich der Tat- und Rechtsfragen verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 1 6. Dezember 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3

Da die Sache

– wie gezeigt – ohnehin für medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, ist ungeachtet der Schwere des Mangels auf eine Heilung zu verzichten und die detaillierte Adäquanzprüfung (vorerst) der Beschwerdegegnerin zu überlassen . Dennoch ist bereits heute zu bemerken, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Kasuistik, in welchen Fällen recht sprechungsgemäss von einem mittelschweren Unfall auszugehen sei , keine Motorradunfälle thematisierte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3 und 8C_396/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2, je mit Hinweisen; Urk. 2 S. 8) . Insassen von Personenwagen werden durch Rück haltesysteme (Sicherheitsgurten, Airbag) geschützt, wogegen sich ein Motorrad fahrer im freien Raum befindet, sodass der augenfällige Geschehensablauf (mit den sich dabei entwickelnden Kräften) nicht ohne Weiteres verglichen werden kann. Es ist daher insbesondere die Rechtsprechung beachtlich, welche Unfälle behandelt , bei denen ein M otorrad involviert war (vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_621/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2016 vom 3 1. Oktober 2016 E. 7.4 mit Hinweisen ). Die Beschwerdegegnerin wird sich zu vergewissern haben , ob die vorhandenen Akten, namentlich der Polizeibericht ( Urk. 14/51) und die Unfall schilderung des Beschwerdeführers ( Urk. 14/13) , eine Beurteilung des (objektiv erfassbaren) Unfa llereignisses erlauben oder ob ergänzende Abklärungen not wendig sind. 7.

Aus dem Gesagten folgt , dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben und die Sache an die Beschw e rdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Besch w e rdeführers neu verfüge . 8.

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeut ung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2 ' 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bibiane Egg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 ). Sie übernahm darauf die Heilbehandlungs kosten und rich tete dem Versi cherten ab dem 2 2. Mai 201

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.3 Der zwischen den Parteien strittige Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 2, 12 S. 4 und 16 S. 1) war nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ( Urk. 2 S. 3 ; vgl. auch Urk.

E. 5 Taggelder aus (vgl. Urk. 14 / 2 ).

Mit Verfügung vom 26 . September 2017 stellte die Suva diese Leistungen

per 30. September 2017 ein , da die noch verbliebenen organischen Unfallrestfolgen aktuell nicht behandlungsbedürft ig seien und keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründeten. Die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwer den seien nicht adäquat unfallkausa l. Es bestehe kein An spruch auf eine Invali denrente und d ie Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritäts en tschädi gung seien nicht erfüllt

(Urk. 14 / 176 ). Dagegen erhoben die Helsana Versiche rungen AG ( Urk. 14/180 und 14/186) und der Versicherte (Urk. 14/188) Einspra che . Am 26. Oktober und am 1 3. November 2017 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache n zurück ( Urk. 14/191 -192) . Der Versich erte begründete am 27. November 2017

seine Einsprache ergänzend und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 14/193) . Die Suva holte eine Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemein chirurgie und Traumato logie, vom 1 3. März 2018 ein (Urk. 14/200) . Mit Entscheid vom

21. März 2018 wies die Suva die Einsprache

ab (Urk. 2 = 14 / 201 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21 . März 2018 erhob der Versicher te, ver treten durch Rechtsanwä lt in

Bibiane Egg , mit Eingabe vom 1

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die kreis ärztliche n Beurteilung en von Dr. Z.___ vom 1 8. Mai 2017 und vom 1 3. März 2018 ( Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 14/163 und 14/200 ). Im Beschwerdeverfah ren berief sie sich überdies auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 12 S. 8 ; vgl. Urk. 13).

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 5.3 Mit Bezug auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1 9 . /20. Mai 2017 ist festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer nur befragt e , aber nicht persönlich untersuchte ( Urk. 14/163 S. 6 f.). Die Einschätzung

Dr. Z.___ s , der Beschwerde führer sei zu 100 % arbeitsfähig, beruht ledig lich auf einer Einsichtnahme in die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 14/ 163 S.

1 ff.) . Gestützt auf dieselben ging Dr. Z.___ von in somatischer Hinsicht unveränderten Verhältnissen seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober 2016 aus ( Urk. 14/163 S. 7). Damals war der Beschwerdeführer durch den Suva-Kreisarzt Dr. L.___ indessen als zu 50 % arbeit sunfähig beurteilt worden (Urk. 14/135 S. 7). Die neu anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. Z.___ s, wonach eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Si e wurde auch nicht schlüssig begründet . Darüber hinaus wurde die Einschätzung Dr. Z.___ s mit der Stellung nahme des behand elnden Schulterspezialisten PD Dr. H.___ vom 13. November 2017

in Zweifel gezogen (Urk. 14/ 193 S.

4). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass PD Dr. H.___ die am 29. März 2017 durch ihn erhobenen Befunde weder in seinem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 14/ 150 ) noch in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (Urk. 14/193 S. 4 f.) auf führte . Für eine präzise Diagnosestellung hatte er damals ausdrücklich eine Arth roskopie empfohlen, nachdem er

den Verdacht auf eine Bizepssehne nruptur mit der klinischen Untersuchung nicht hatte erhärten können (Urk. 14/193 S. 4).

E. 5.4 Auch die kreisärztliche Beurteilung Dr. A.___ s

vom 1 4. Juni 2018 beruht lediglich auf einem Aktenstudium ( Urk. 13 S. 1 ff.). Soweit

Dr. A.___

das Auftreten eines CRPS generell in Frage stellte ( Urk. 13 S. 1), ist zu bemerken, dass sich d ie anam n e stischen Symptome , namentlich ein vermehrter Bewegungsschmerz , eine bläu lich livide Verfärbung der Haut und ein Schwitzen (nur) der linken Handinnen fläche , dem Bericht der D.___ entnehmen lassen ( Urk. 14/26 S. 2) . Im Zeitpunkt der Unters uchungen durch Dr. J.___ am 30. September und am 1 1. November 2015 lagen mit den erhobenen

Druckdolenzen

und dem beobach teten asymmetrischen Schwitzen die geforderten Symptome aus (mindestens) zwei der vier Kategorien gemäss den sogenannten Budapest-Kriterien vor (Urk. 14/26 S. 2 und 14/58 S. 2

f. ; vgl. Urk. 3/8 S. 12). Ferner vermerkte Dr. J.___

in seinem Bericht vom 16. November 2015, durch den Prednisonstoss sei es zu einer deutlichen Beschwerderegredienz gekommen. Mit abnehmender Dosierung sei dieser Effekt allerdings wieder verschwunden. Da in den höheren Dosierungen unangenehme Herzpalpitationen und eine allgemeine Nervosität aufgetreten seien, sei ein Fortführen der Prednison behandlung entsprechend nicht indiziert, allenfalls könne verlaufsabhängig später noch einmal ein Versuch mit tieferen Prednisondosen unternommen werden. Das Tragen der Ellenbogenextensions- und Vorderarm supinations quengel sollte etwas gesteigert werden. Allerdings sei der therapeutische Grad relativ schmal, da durch vermehrte Schmerzen auch das CRPS wieder akzentuiert werden könnte ( Urk. 14/58 S. 3). Die Argumentation, es habe nie ein CRPS vorgelegen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Die am 8. März 2016 im C.___ erhob enen Befunde, welche gemäss Dr. A.___ gegen ein bestehendes CRPS sprechen sollen, betrafen nur das linke Handgelenk und den linken Ellenbogen, auf welche die damalige Untersuchung beschränkt war ( Urk. 14/81/S. 4). Den Bericht en des Schulterspezialisten PD Dr. H.___ und des Handchirurgen Dr. J.___ , auf welche Dr. A.___

zur Begründung seiner Beurteilung ebenfalls verwiesen hat ( Urk. 13 S. 4), lässt sich entnehmen, dass das CRPS am 1 7. März und am 5. April 2016 zwar gebessert, indessen noch nicht vollständig ausgeheilt war ( Urk. 14/83, 14/85 S. 1 f. und 14/87 S. 2) . Der Gehalt der Ausführungen Dr. A.___ s wird damit erheblich relati viert.

Es mag zutreffen, dass bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober 2016 kein CRPS mehr diagnostiziert wurde. Gleichzeitig wurde aber auch festge halten, die geklagten Beschwerden seien medizinisch

(nur) zum Teil erklärbar, und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Beides wurde von Dr. A.___ nicht beanstandet, sondern als im damaligen Zeitpunkt folgerichtig bezeichnet ( Urk. 13 S. 4). Weshalb nunmehr keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen soll, hat Dr. A.___ ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet ( Urk. 13 S. 6).

Es bestehen daher nicht nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit seine r Angaben ,

weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (BGE 142 V 58 E. 5.1).

E. 5.5 Ebenso wenig lassen sich der somatische Gesundheitszustand und die damit ein hergehende Arbeitsunfähigkeit mit den Berichten von PD Dr. H.___

vom 30.

März 2017 ( Urk. 14/150)

und von Dr. J.___ vom 7. April 2017 ( Urk. 14/151 S. 2 ff.) beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V

351 E. 3b/cc).

Der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Letztgenannten , wonach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, mangelt es ebenfalls an einer nachvoll ziehbaren und schlüssigen Begründung (vgl. Urk. 14/151 S. 3). Eine solche wurde mit der Stellungnahme von PD Dr. H.___ vom 13. November 2017 auch nicht nachgeliefert ( Urk. 14/193 S. 4 f.),

E. 5.6 Hinsichtlich der Beurteilung des RAD-Arztes R.___ vom 1 3. März 2018 fällt auf, dass dieser unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein CRPS aufführte ( Urk. 3/8 S. 9 f.), seinen Ausführungen zufolge gleichwohl ein solches diagnostizierte und demselben offenbar auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 3/8 S. 10 f.). Seine Angaben erscheinen daher bereits in sich widersprüchlich.

Der Suva Kreisarzt Dr. A.___

erkannte darüber hinaus zutreffend , dass – entgegen der Annahme Dr. R.___ s (vgl. Urk. 3/8 S. 10) – in den Berichten des Behand lers Dr. J.___ vom 7. April 2017 ( Urk. 14/151 S. 2 ff.) und des M.___ vom 9. März 2017 ( Urk. 14/152) kein aktives CRPS beschrieben (oder diagnostiziert) worden war ( Urk. 13 S. 5). Insofern stehen die Ausführungen Dr. R.___ s auch zu den Vorakten im Widerspruch.

Auf die Beurteilung Dr. R.___ s kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden.

E. 5.7 Der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den somatischen Gesund heitszustand und die damit einhergehende Arbeits un fähigkeit lässt sich mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen folglich nicht beurteilen . Vielmehr drän gen sich weitere Abklärungen auf.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung einer externen Begutachtung und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

Bei diesem Ausgang erweist sich auch der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als nicht spruchreif. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf diesen strittigen Punkt ist somit nicht mög lich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie auf die Zuspre chung einer Integritätsentschädigung abzielt . 6. 6.1

Die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und allfälligen psychischen Beschwerden wurden im angefochtenen Ein s pracheentscheid mit einem Verweis auf die Akten und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 2 S. 8) un zureichend begründet (vgl. auch Urk. 1 S. 8 f.) . D amit wurde die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 B undesverfassung; BV) fliessende Begründungspflicht verletzt. 6.2

Ein derartiger Mangel kann geheilt werden , wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über volle Kog nition bezüglich der Tat- und Rechtsfragen verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 1 6. Dezember 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3

Da die Sache

– wie gezeigt – ohnehin für medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, ist ungeachtet der Schwere des Mangels auf eine Heilung zu verzichten und die detaillierte Adäquanzprüfung (vorerst) der Beschwerdegegnerin zu überlassen . Dennoch ist bereits heute zu bemerken, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Kasuistik, in welchen Fällen recht sprechungsgemäss von einem mittelschweren Unfall auszugehen sei , keine Motorradunfälle thematisierte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3 und 8C_396/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2, je mit Hinweisen; Urk. 2 S. 8) . Insassen von Personenwagen werden durch Rück haltesysteme (Sicherheitsgurten, Airbag) geschützt, wogegen sich ein Motorrad fahrer im freien Raum befindet, sodass der augenfällige Geschehensablauf (mit den sich dabei entwickelnden Kräften) nicht ohne Weiteres verglichen werden kann. Es ist daher insbesondere die Rechtsprechung beachtlich, welche Unfälle behandelt , bei denen ein M otorrad involviert war (vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_621/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2016 vom 3 1. Oktober 2016 E. 7.4 mit Hinweisen ). Die Beschwerdegegnerin wird sich zu vergewissern haben , ob die vorhandenen Akten, namentlich der Polizeibericht ( Urk. 14/51) und die Unfall schilderung des Beschwerdeführers ( Urk. 14/13) , eine Beurteilung des (objektiv erfassbaren) Unfa llereignisses erlauben oder ob ergänzende Abklärungen not wendig sind. 7.

Aus dem Gesagten folgt , dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben und die Sache an die Beschw e rdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Besch w e rdeführers neu verfüge . 8.

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeut ung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2 ' 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bibiane Egg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke

E. 7 . April 201

E. 8 die Ab wei sung der Beschwer de (Urk. 12 ) und gab eine orthopädisch-chirurgische Beurtei lung des S uva-Kreisarztes PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für O rtho pädische Chirurgie ,

v om 1 4. Juni 2018 zu den Akten (Urk. 13) . Mit Replik vom

E. 10 . September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 16). Am 15 . Oktober 201 8 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Dupli k (Urk. 19 ). Davon wurde de m Beschwerdefüh rer mit Verfü gung vom 16 . Oktober 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 20 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Recht liegenden Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 S. 2 ). Er kann unter Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes nur beurteilt werden, sofern das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Folgenden noch detailliert zu prüfen sein. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V

133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .7

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt li chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver si cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2 .8

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgru nd des Ereignisses vom 1 9. Mai 2015 eine Invalidenrente auszurichten hat (Urk. 1, 2, 13 und

E. 16 ).

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen an , die Kreisärztin Dr. Z.___ habe am 1 8. Mai 2017 eine Untersuchung durchgeführt und den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt . Zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe kein adäquate r Kausalzusammenhang ( Urk. 2 S. 5 ff.) .

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen der unfallkausalen somatischen Beschwerden zu 70 % arbeitsunfähig. Auch aus psy chiatrischer Sicht sei ihm eine 70%ige Arbeit sunfähigkeit attestiert worden.

Selbst wenn seine Arbeitsunfähigkeit (zum Teil) psychisch begründet wäre, so wäre zu beachten , dass die Adäquanzkriterien erfüllt seien ( Urk. 1 S. 9 f. und 16 S. 2 f. ). 4 . 4 .1

Vom 19. bis zum 2 3. Mai 2015 wurde der Versicherte im B.___ , Italien, behandelt. Die dislozierte distale Radiusfraktur wurde reponiert und mit einem gespaltenen Gips fixiert ( Urk. 14/12 S. 2, 14/131 S. 3 und 14/134 S. 1 ). Anschlies send wurde der Versicherte mit der Rega in die Schweiz geflogen und ins C.___ transportiert ( Urk. 14/12) . 4 .2

Dort wurde n eine Verlaufssonographie der Milz und eine CT-Untersuchung des linken Vorderarms durchgeführt ( Urk. 14/129 S. 2) .

A m 2 8. Mai 2015 wurde

der distale Radius mit einer Plattenosteosynthese osteosynthetisch versorg t (Urk. 14/130) . Im Austrittsbericht des C.___

vom 8. Juni 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/129) :

1.

Mehrfrag mentäre, intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit/bei:

-

Avulsionsfraktur des Processus

styloideus

ulnae links

-

Avulsionsfraktur des Processus

coronoideus links

-

Ossärem Bandausriss Epikondylus

humeri

radialis links 2.

Stabile Fraktur Processus

transversi LWK 4/5 3.

Hämatom Musculus

iliopsoas links 4.

Milzhämangiom (2 x 2.7 cm) 5.

Fraktur Os nasi

6 .

Generalisiertes Exanthem Typ IV

-

DD Arzneimittelexanthem auf Dafalgan 7 .

Harnwegsinfektion mit E. coli am 29.05.2015 4 . 3

Am 5. Juni 2015 wurde der Versicherte zur stationären Rehabilitation in die D.___ verlegt. Der Aufenthalt dauerte bis zum 31. Juli 201 5. Es wurden neu erste Zeichen eines CRPS I ( Complex regional pain

syndrome ; M. Sudeck ) der linken Hand , ein Extensionsdefizit des linken Ellenbogens, ein Schulterschmerz links mit deutli cher Einschränkung der Flexi on/Abdu ktion/Aussen rotation mit/bei dringendem Verdacht auf eine (nicht transmurale ) Teilruptur der Rotatorenmanschette am Übergang des Musculus

supraspinatus zum Musculus

infraspinatus sowie eine Refluxkrankheit als Diagnosen festgehal ten ( Urk. 14/26 S. 1) .

E rste Zeichen eines CRPS der linken Hand hätten sich Mitte Juli mit Schwitzen der Handinnenfläche, bläulich livider Verfärbung der Haut, intermittierender dif fuser Schwellung und einem vermehrten Bewegungsschmerz in den Fingern und im Handgelenk gezeigt. Die therapeutischen Massnahmen seien entsprechend angepasst worden ; die Behandler hätten

Myacalcic Nasenspray 200 verordnet , Analgetika und NSAR ausgebaut und die ergotherapeutischen Massnahmen ( inklusive Spiegeltherapie ) intensiviert . Die Medikation mit Lyrica sei wegen star ker Müdigkeit und Unwohlseins bei 50 mg sistiert worden. Wie beim CRPS I üblich, hätten sich stark schwankende Befunde mit teilweise schlanke r Hand, gefolgt von starken Sch wellungen und Schmerzen mit vereinzelt livider Hautver färbung , gezeigt . Im Zeitpunkt des Austritts lägen ein vermehrtes Schwitzen der Handinnenfläche links gegenüber rechts, eine stark wechselnde Schwellung der Finger und der Hand sowie eine leichte Überwärmung gegenüber der rechten Hand vor. Extensionen in den PIP und DIP seien aktiv nicht möglich ( Urk. 14/26 S. 2 f. ).

Nach der Entfernung des Oberarmgipses habe man ein Extensionsdefizit im lin ken Ellenbogen festgestellt , welches sich mit der Zeit leicht gebessert habe, aber immer noch vorhanden sei. Im Verlauf seien vermehrt Schulterschmerzen links aufgetreten , mit einer Einschränkung der Abduktion, der Flexion und der Aus senrotation bei lokal unauffälligen Befunden. In der sonographischen Untersu chung habe sich der Verdacht auf eine Teilruptur der Rotatoren manschette am Übergang der Sehnen vom Musculus

supraspinatus zum Musculus

infraspinatus ergeben, weshalb zur Abklärung eine

Arthro -MRI-Untersuchung d er linken Schulter durchgeführt werden sollte (Urk. 14/26 S. 3).

Von Seiten des Rippenthorax, der Wirbelsäule und des Hämatoms im Musculus

iliopsoas hätten bei Austritt keinerlei Beschwerden mehr bestanden ( Urk. 14/26 S. 3). Ferner wurden Müdigkeit und Schlafstörungen sowie ein seit dem Motor radunfall aufgetretener Nachtschweiss vermerkt ( Urk. 14/26 S. 6 ). 4 . 4

In einem Zwischenbericht vom 1 0. August 2015 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ein en Morbus Sudeck an der oberen Extremität, distal im Handgelenk, als Diagnose fest. Die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand, die Überwärmung und die glän zende Haut im Rahmen des Morbus Sudeck stünden im Vordergrund. Neben b ei bestünden Schlafstörungen; er empfehle eine psychologische Behandlung ( Urk. 14/33 S. 1). 4 . 5

Am 1 2. Augu st 2015 wurden im F.___

wie empfohlen eine

Arthrografie des linken Schultergelenks und ein MR I der linken Schulter durchgeführt. Es wur den ein inferiorer Einriss der Supraspinatussehne und eine Degeneration der Sup ra spinatus sehne Grad 1 nach Thomazeau diagnostiziert ( Urk. 14/34). Die Suva-Kreis ä rzt in

Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte dieselben als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 14/39). 4 . 6

PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 4. September 2015 in der I.___ . Er stellte im Schulterbereich eine ausgeprägte Frozen

Shoulder sowie eine Supraspinatusunterflächenpartialruptur und im Bereich des linken Ellenbogens ein Streckdefizit von 20° fest . Er empfahl eine glenohumerale Cortison-Injektion sowie eine fachärztliche Untersuchung und Behandlung der Hand ( Urk. 14/40 S. 1 f. ).

Am 2 9. September 2015 nahm PD Dr. H.___ eine Infiltration glenohume ral links mit Lidocain und Triamcort vor ( Urk. 14/48 ). 4 . 7

Bei der

ersten Untersuchung durch Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Handchirurgie und O rthopädische Chirurgie, am 3 0. September 2015 waren der Faus t schluss wie auch die Fingerstreckung ein i germassen flüssig und vollständig möglich. Dr. J.___ erhob eine milde Schwellung im Bereich der linken oberen Extremität, deutlich vermehrtes Schwitzen an der linken oberen Extremität, einen leichtgradigen Ruheschmerz, eine allseitige Druckdolenz im Bereich der gesamten linken oberen Extremität, insbesondere auch über dem Handrücken, der Hand wurzel, dem distalen Radius, dem Ulnakopf und dem

Ulna r styloid , aber auch am gesamten Vorderarm und Ell en bogen, des Weiteren im Oberarm- und Schulter bereich respektive Nacken ( Urk. 14/46 S. 2).

Das persistierende CRPS an der linken oberen Extremität, die stark eingeschränkte Vorderarmsupination und die Sensibilitätsstörungen an den drei ulnaren Fingern stünden im Vordergrund ( Urk. 14/46 S. 2 f.). 4.8

Eine weitere Untersuchung durch Dr. J.___ am 1 1. November 2015 ergab eine diskrete Schwellung des ganzen linken Armes, ein vermehrtes Schwitzen, insbe sondere auf dem Niveau der Hand, Ruheschmerzen und unverändert ubiq uitäre Druckdolenzen . Der Faustschluss sei vollständig und die aktive Fingerstreckung sei etwas verlangsamt, aber ebenfalls praktisch vollständig.

Dr. J.___ beurteilte die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter für die geplante stufenweise Wiedereingliederung als relativ ideal, zumal keine manuell belasten den Tätigkeiten ausgeführt werden müssten. Negativ könnten sich eventuell die erheblichen Sensibilitätsdefizite an den drei ulnaren Fingern der linken Hand auf die Bedienung der Tastatur (10-Fingersystem) auswirken. Grundsätzlich vermie den werden sollten forcierte Supinationsbewegungen ; diese dürften im Rahmen der Tätigkeit aber kaum gefordert werden ( Urk. 14/58 S. 3).

Wegen der vom Versicherten geklagten permanenten Sensibilitätsstörungen an den drei ulnaren Fingern links veranlasste Dr. J.___ eine neurologische Untersu chung ( Urk. 14/58 S. 3 ). 4.9

Diese wurde am 8. Dezember 2015 durch Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Sie diagnostizierte eine leichtgradige Läsion des Nervus

ulnaris in der Höhe des Ellenbogens. Wahrscheinliche Ursache dafür sei ein Lagerungsschaden des Nervs während der Ruhigstellung im Gipsverband.

Das sensible Nervenaktionspotential am linken Kleinfinger sei im Seitenvergleich nur gering herabgesetzt. Es sei somit von einer Besserung der Ulnaris neuropathie in den nächsten Wochen auszugehen, solange eine weitere Druckschädigung des Nervs durch eine repetitive Unterarmbeugung bzw. Druck auf den Sulcus

ulnaris vermieden werde. Die angegebene geringe Gefühlsminderung des gesamten lin ken Armes sei am ehesten auf das CRPS Typ I zurückzuführen. Die sympathische Hautantwort zeige aktuell keinen Unterschied zur gesunden Seite. Eine funktio nelle Einschränkung aufgrund der Gefühlsminderung bestehe nicht, da die Tie fensensibilität, die Algesie und die Temperaturempfindung erhalten seien ( Urk. 14/64 S. 2). 4 . 10

Anlässlich der Verlaufskontrolle im C.___ am 8. März 2016 habe der Versicherte über immobilisierende Sch merzen in der linken Schulter und weiter hin bestehende Schmerzen im Ell en bogen, vor allem ulnarseitig

und im Handge lenk über dem Ulnarstyloid , geklagt. Es habe sich eine deutliche Besserung der objektivierbaren Verhältnisse, vor allem im Bereich des Bewegungsumfanges, gezeigt . Bezüglich des Handgelenks bestünden weiterhin noch leichte Beschwer den bei Supination sowie eine Druckdolenz über dem Ulnar s tyloid , die im kon ventionellen Bild ein Korrelat in der Avulsionsverletzung zeigten. Diesbezüglich würde im Verlauf bei einer weiterhin bestehenden Persistenz differenzialdiagnos tisch eine Binnen-TFCC-Läsion im Vordergrund stehen, welche allenfalls mit einer MRI-Untersuchung weiter abgeklärt werden müsste . Nach der Abheilung der gesamten Situation an der linken oberen Extremität sei eine Schulteropera tion in der I.___ geplant, wo der Versicherte weiterbetreut werde (Urk. 14 /81 S. 4 f. ). 4 .1 1

Am 1 7. März 2016 stellte PD Dr. H.___

im Rahmen der Verlaufskontrolle in der I.___ fest, die

Frozen

shoulder habe sich gelöst . Auch die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein. Die Schulter sei stark schmerzhaft. Im Vordergrund stehe wohl die Rotatorenmanschette ; ein MRI habe bereits eine Partialruptur gezeigt ( Urk. 14/83). 4 .1 2

Ein weiteres Arthro -MRI der linken Schulter vom

5. April 2016 zeig t e bildgebend einen guten Zustand der Rotatorenmanschette . PD Dr. H.___ zog in Betra cht, schmerzhaft könnten die Biz epssehne oder der Subacromialraum mit dem AC-Gelenk sein. Die Sudeck-Dystrophie sei fast ausgeheilt. Es bestünden zwei Therapieoptionen; a bwarten oder eine diagnostisch-therapeutische Schul ter arthroskopie. Letztere liesse sich mit einem Eingriff an der Hand kombinieren ( Urk. 14/85 S. 1 f.). 4.13

Auch Dr. J.___ untersuchte den Versicherten am 5. April 2016 erneut und erhob inspektorisch unauffällige trophische Verhältnisse mit zurzeit seitengleicher Schwitztendenz (im Untersuchungsverlauf linksseitig etwas verstärkt) . Dr. J.___ vermerkte ebenfalls einen weitergehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik mit aktuell lediglich noch belastungsabhängig etwas verstärkter Schwitztendenz. Die Beweglichkeit habe nicht nur in der Schulter und im Ell en bogen, sondern auch im Handgelenk markant gebessert. Die aktuelle 25%ige Arbeitsfähigkeit sei adäquat ( Urk. 14/87 S. 2 f.). 4.14

Am 1 2. April 2016 liess Dr. J.___ eine Arthro -MR-Tomographie und ein A r tho -CT des linken Handgelenks durchführen. Aufgrund der so erhobenen Befunde gelangte er zum Schluss, die Radiusfraktur sei vollständig konsolidiert. Anhalts punkte für ein ulnares

Impaktionssyndrom

seien nicht ersichtlich . N ennenswerte Knorpel schäden lägen nicht vor. Im Vordergrund stehe das pseudarthrotische

Ulna r styloid , welches offensichtlich doch zumindest für einen Teil der Beschwer den verantwortlich sei. Die Resektion des Ulna r styloids empfehle sich nicht, da doch noch ein wichtiger Teil des TFCC daran fixiert sei; entsprechend empföhlen sich eher eine

P s eudoarthrosenresektion und eine Refixation des Ulna r styloids . Gleichzeitig könnte die palmare Ra diusplatte entfernt werden, um allfällige milde Irritationen in den Strecksehnenfächern zu beseitigen. Wenn irgendwie möglich, sollte ein solcher Eingriff mit allfälligen operativen Massnahmen auf dem Niveau Schulter/Ell en bogen seitens PD Dr. H.___

kombiniert werden . Periopera tiv

wäre eine

Dystrophi e prophylaxe notwendig ( Urk. 14/90 S. 2 f.). 4 .1 5

PD Dr. H.___ un tersuchte den linken Ell en bogen am 1 8. Mai 2016 und hielt in seinem tags darauf verfassten Bericht fest, die Schmerzursache im Ell en bogenbereich könne nicht klar eruiert werden. Die Knack-Phänomene könnten von den Gelenkskör pern oder von intraartikulären N arben oder Knorpelschädi gungen stammen. Er würde den Ell en bogen zurzeit vernachlässigen und sich auf die Behandlung der linken Schulter und des linken Handgelenkes konzentrieren.

Sollte eine operative Behandlung der Hand möglich sein, würde er gleichzeitig die Schulter operieren. Sollten trotz Schulter- und Handgelenksoperationen die Beschwerden im linken Ell en bogen persistieren, würde er dann in einem zweiten Schritt diese Problematik angehen ( Urk. 14/96 S. 1 f.). 4 .1 6

Dr. J.___ stellte am 1 4. Juni 2016 keine Anhaltspunkte für trophische Störungen, allenfalls eine leicht verstärkte Schwitztendenz links im Vergleich zu rechts, fest. Das Hauptproblem auf dem Niveau des linken Handgelenks scheine nach wie vor das pseudarthrotische

Ulna r styloid zu sein, so dass nun gut ein Jahr nach dem Unfall kaum noch von einer weiteren diesbezüglichen Beschwerderegredienz aus gegangen werden dürfe. Entsprechend könnte er von seiner Seite neben der Ent fernung der palmaren Platte mit gleichzeitiger Neurolyse des dem Medianus ent springenden Hohlhandnervenastes auch die Refixation des pseudarthrotischen

Pseudostyloids

anbieten . Da sich der Versicherte aktuell in einer günstigen Phase mit Steigerungstendenz befinde, würde er diesen Eingriff aber eher für ca. November 2016 vorsehen . Zwischenzeitlich könnte ab Juli 2016 die Arbeitsfä higkeit auf wenigstens 30 % gesteigert werden ( Urk. 14/99 S. 2 f.). 4.1 7

Am 2 1. September 2016 stellte

Dr. J.___ nebst unauffälligen trophischen Verhält nissen eine seitengleiche, aber deutlich vermehrte Schwitztendenz fest . Dazu führte er aus, der Verlauf in Bezug auf die linke obere Extremität sei recht güns tig; die vor drei bis sechs Monaten noch vorhandenen Beschwerden hätten sich grösstenteils zurückgebildet , das Ulnarstyloid sei kaum noch schmerzhaft, die Beweglichkeit sei recht gut, lediglich bei ruckartigen Bewegungen respektive bei stärkerer Belastung komme es zu einer Beschwerdeakzentuierung. Auch die Über empfindlichkeit im palmaren Narbenbereich habe sich vollständig zurückgebil det.

Neu hätten sich offensichtlich neurologische Probleme im Beckenbereich wie auch in den unteren Extremitäten eingestellt, welche gegenwärtig weiter abge klärt würden. Insgesamt fühle sich der Versicherte in Bezug auf die teils zwar geringeren, an anderen Lokalisationen jedoch neu hinzutretenden Beschwerden wie auf einer Achterbahn, wa s sich letztlich negativ auf dessen psychische Ver fassung niederschlage.

In Anbetracht der günstigen Entwicklung im Handgelenksbereich sei die Indika tion zur operativen Revision im Sinne der Ulna r styloidrefixation und Plattentfer nung am Radius relativ. Er

empfehle dem Versicherten, vorderhand auf diese Operation zu verzichten. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 30 % ( Urk. 14/115 S. 2 f.). 4.18

Gleichentags riet PD

Dr. H.___ dem Versicherten von einer Operation an der Schulter ab, da sich die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter de utlich gebessert habe (Urk. 14/119). 4.1 9

Gegenüber der Neurologin

Dr. K.___

erklärte der Versicher te am 2 6. Septem ber 2016 , die Sensibilitätsstörungen aufgrund einer leichten Läsion des linken Nervus

ulnaris hätten sich im Verlauf zurückgebildet. Während der Rehabilitation nach dem Unfall habe er Gefühlsstörungen mit einem Einschlafgefühl der Beine bemerkt . Diese seien nach der Reha zunächst nicht mehr aufgetreten, seit einigen Wochen träten sie jedoch wieder auf, vor allem nach längerem Sitzen und beim Velofahren auf dem Hometrainer . Hin und wieder komme es zu einem unwillkür lichen Zucken des Kopfes ( Urk. 14/118 S. 1 f.) .

Es hätten keine eindeutigen sensomotorischen oder koordinativen Störungen der unteren Extremitäten gefunden werden können , so dass vermutlich eine funkti onelle Störung vorliege. Dafür spreche die Angabe bezüglich der hin und wieder auftretenden Zuckungen d es Kopfes. Ihres Erachtens bestehe eine Anpassungs störung nach dem erlittenen Trauma im letzten Jahr ( Urk. 14/118 /2 ). 4.

E. 20 Ein MRI der spinalen Achse tripl a nar nativ vom

5. Oktober 2016

zeig t e ein breit basiges l inks recessales

Bulging der Bandscheibe bei HW 5/6, weniger ausgeprägt bei 6/7 mit Verdacht auf Nervenwurzelaffektion. Überdies eine deutliche Höhen minderung im Bandscheibenfach lumbosakral bei Übergangs anomalie und dege nerativen Veränderungen von Grund- und Deckenplatte Typ Modic 1-3, breitba siges

Bulging und paramedianer Annulus

fibrosus -Riss mit vorstellbarer Nerven wu r zelaffektion neuroforaminal und recessal . Das Myelon

stelle sich regelrecht dar ( Urk. 14/127). 4.21

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, unter suchte den Versicherte n am 2 0. Oktober 201 6. Dieser berichte von m ässige n Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule. Unter Belastung spüre er eine sehr starke Beschwerdezunahme.

Die klinische Untersuchung zeige eine leicht eingeschränkte und endgradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Ebenen. Es seien keine klinischen Hinweise für eine Frozen

shoulder , keine muskuläre Atrophie, keine namhafte Kraftminderung, keine neurologischen Defizite und auch kein Hinweis für ein CRPS vorhanden. Es zeig t e n sich eine leicht eingeschränkte, end gradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Handgelenkes und ansonsten keine anderen pathologischen Befunde. Die Untersuchung der Wirbelsäule zeige eine uneingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Es bestünden keine neurologischen Defizite, ebenso wenig mus kuläre Defizite ( Urk. 14/135 S. 4 ff.).

Die geklagten Beschwerden seien unter Würdigung der klinischen und radiologi schen Befunde nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität sei medizi nisch nicht nachvollziehbar. Auch die vom Versicherten gezeigte Kraftminderung linksseitig bei gutem neurologischen und muskulären Status sei medizinisch nicht nachvollziehbar und erklärbar ( Urk. 14/135 S. 7).

Die Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen und es seien weitere klinische Kontrollen durch die behandelnden Ärzte geplant. Die Fortfüh rung der bisherigen Schmerztherapie sowie der Physio- und Ergotherapie wäh rend zwei Mal pro Woche sei bis Ende Januar 2017 empfohlen.

Insgesamt sei der Versicherte aufgrund der erwähnten klinischen Befunde ab sofort in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Informatiker (Bürotätigkeiten), zu 50 % arbeitsfähig.

Eine erneute Evaluierung des medizinischen Prozederes sowie der Arbeitsfähig keit und der Zumutbarkeit sollte erst nach den erwähnten konsiliarischen Unter suchungen in der Schulter- und Handchirurgie erfolgen ( Urk. 14/135 S. 7). 4.22

Dr. K.___

demonstrierte dem Versicherten ihrem Bericht vom 1. November 2016 zufolge

anlässlich der Untersuchung am 28. Oktober 2016 die MRI-Bilder vom 5. Oktober 201 6. Er sei bereits vom Radiologen auf die Befunde hingewiesen worden. Sie habe dem Versicherten zeigen können, dass keine traumatischen Läsionen vorlägen und dass die degenerative n Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs sicherlich nicht die Schwächegefühle beim Gehen und die rezidivierenden Parästhesien der B eine erklären könnten. Sie vermute eine funktionelle Störung. Da diese nur im Sitzen auftrete, könn t e ein sogenanntes Piriformis -Syn d rom mit Irritation des Nervus

ischiadicus vorliegen. Daher sei en eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen der Becken- und der proximalen Beinmuskeln sowie Triggerpunktebehandlungen sinnvoll (Urk. 14/128 S. 1).

Der Versicherte habe ihr gege n über erklärt, er habe kürzlich eine kreisärztliche Untersuchung gehabt, welche ihn traumatisiert habe. Er solle ab dem 1. Novem ber 2016 wieder zu 50 % arbeiten. Aus neurologischer Sicht beurteil t e Dr. K.___

eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums als vertretbar und wün schenswert ( Urk. 14/128 S. 1). 4 .23

Am 9. März 2017 suchte der Versicherte erstmals die Schmerzsprechstunde des M.___

am N.___ auf. Es wurden ihm medikamentöse Behandlungsoptionen aufgezeigt, welche er mit seinem Behand lungsteam diskutieren wollte. Er stellte in Aussicht, sich im April zu melden und mit zu teilen, ob er das Behandlungsangebot in Anspruch nehmen wolle ( Urk. 14/152 S. 1 ff.). 4 .24

Die Verlauf skontrolle durch PD Dr. H.___ am 2 9. März 2017 ergab eine Persistenz der Beschwerden im Ber eich der linken Schulter , worauf dem Versi cherten die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung erläutert worden sei. Grundsätzlich wäre die Prognose gut; der Versicherte sei aber psychisch nicht in der Lage und werde sich bei Bedarf melden ( Urk. 14/150). 4 .25

Dr. J.___ erhob seinem Bericht vom 7. April 2017

zufolge am 2 9. März 2017 eine nach wie vor mässig vermehrte Schwitztendenz, allerdings etwa seitengleich an beiden oberen Extremitäten, und im Übrigen unauff ällige trophische Ver hält nisse.

Die Narbe beugeseitig am distal en Vorderarm links sei reizlos und es gebe kein

Tinelphänomen . Es bestehe eine milde Druckdolenz dorsal über dem II. Stre ckerfach

links , minimal auch über dem IV. Streckerfach (wahrscheinlich minimal vorstehende Schrauben spitzen), ebenso eine milde Druckdolenz im Bereich des Ulna r styloids . Handgelenksflexion/-extension links 40-0-50° (rechts 50-0-70°), Radial-/ Ulnarduktion links 15-0-30° (rechts 15-0-40°). Pro-/Supi nation links 85-0-65° (rechts 86-0-80°). Auch in maximaler Supinationsposition

gebe es keine nennenswerte Schmerzauslösung. Die Faustschlusskraft links betrage 18 kg (rechts 30 kg), beim raschen Griffwechsel links 22 kg (rechts 42 k g). Milde Hypäs thesie an den Fingern III-V beidseits (gemäss Patientenangaben wechselhaft).

Im Verlauf der vergangenen sechs Monate habe sich klinisch ein einigermassen stabiler Verlauf gezeigt. Die Hauptproblematik bestehe in einem chronischen Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität, welches den Versicherten neben dem Druck, welchen er von allen Seiten, insbesondere von der Suva, verspüre, psychisch schwer belaste. Der Versicherte fühle sich wie auf einer Achterbahn, wobei die dunklen Phasen mittlerweile markant überwögen. Insbesondere die per 3 0. September 2016 von der Suva verfügte Steige rung der Arbeitsleistung von 30

auf 50 % scheine den Versicherten noch ganz aus der Bahn geworfen zu haben. Jeglicher Gedanke an die Zukunft mache ihm offenbar Angst und er fühle sich mittlerweile völlig antriebslos ( Urk. 14/151 S. 3).

Von handchirurgischer Seite könne dem Versicherten aktuell keine spezifische Behandlung angeboten werden. Die grundsätzlich mögliche Osteosynthese mate rialentfernung sei aufgrund der zurzeit geringen Beschwerden nicht vordringlich und werde vom Versicherten auch nicht gewünscht. In Anbetracht des desolaten psychischen Zustands sollte die psychologische Begleitung dringend fortgeführt und intensiviert werden, zudem sei die Beurteilung durch die Ärzte der Schmerz sprechstunde des N.___ zu unterstützen. Auch die Ergothera pie sollte weitergeführt werden.

Mit der angeblich verfügten Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine die Belastungsli mite deutlich überschritten zu sein. Dr. J.___ empf ahl deshalb zumindest vorüber gehend wieder eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 30 % , was der aktuellen Belastungsfähigkeit besser gerecht werde ( Urk. 14/151 S. 3). 4 .26

Eine weitere kreisärztliche Untersuchung sollte am 1 8. Mai 2017 durch

Dr. Z.___

stattfinden. Sie hielt in ihrem mit 19./2 0. Mai 2017 datierten Bericht fest, der Versicherte scheine depressiv verstimmt und weine immer wieder während der Befragung. Zwischendurch reagiere er sehr emotional, auch aggressiv und anklagend. Aufgrund der Gesamtsituation verzichte sie auf eine erneute Unter suchung, da sich die somatische Situation im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung kaum verändert habe, was auch durch die letzten Berichte der involvierten Fachärzte bestätigt werde ( Urk. 14/163 S. 7).

Der von der Schmerzsprechstunde vorgeschlagene Ausbau der medikamentösen Therapie werde vom Versicherten nicht gewünscht, da es sich nur um einen Ver such handeln würde und der Versicherte vor den Nebenwirkungen (Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit, Müd igkeit etc.) Angst habe (Urk. 14 /163 S. 7 ).

PD Dr. H.___ habe dem Versicherten die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung mit guter Prognose für die linke Schulter erläutert. Der Versicherte fühle sich aber psychisch nicht in der Lage, aktuell eine erneute Operation über sich ergehen zu lassen. Zudem befürchte er den Verlust seiner Arbeitsstelle, falls er wegen der Operation wieder monatelang ausfallen sollte ( Urk. 14/163 S. 8).

Zusammenfassend bestehe aus somatischer Sicht eine leichte Einschränkung für die linke Schulter für Arbeiten über der Horizontalen. Der Versicherte sei Infor matiker, so dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet sei. Ob aus psychiatri scher Sicht eine relevante Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei, könne sie, Dr. Z.___ , nicht beurteilen; sie empfehle eine psychiatrische Beurteilung. Sie halte eine psychiatrische Betreuung, eventuell sogar in einem stationären Set ting, für dringend angezeigt ( Urk. 14/163 S. 8). 4 .27

Der Versicherungsmediziner der Suva,

Dr. med. O.___ , vertrat am 1 7. Juli 2017 die Auffassung, eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten, insbe sondere bestehe in angestammter Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Ein möglicher Integritätsschaden lasse sich aufgrund der massiven Selbstlimitierung aktuell nicht verlässlich einschätzen ( Urk. 14/172). 4.2 8

In seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2017 wies PD Dr. H.___ darauf hin, er habe den Versicherten am 2 9. März 2017 letztmals untersucht. Damals hätten relevante Restbeschwerden nach durchgemachter Frozen

shoulder bestanden, welche seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Sie schränkten die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein; eine ganztätige Arbeit am Computer sei seines Erachtens mit denselben nicht möglich. Die Schmerzen im Bereich des linken Schulter-Armbereiches seien absolut nachvollziehbar. Eine arthroskopische Behandlung hätte eine gute Prog nose, diese Beschwerden zu reduzieren oder zu beheben.

Würde man die Behandlung abschliessen und den Zustand am 2 9. März 2017 als Endzustand einstufen, so würde er den Integritätsschaden als leichte bis mässige Form der Periarthrosis

humero-scapularis einstufen (Suva-Tabelle I, Revision 2000). Dies ergäbe einen Integritätsschaden von 5 % ( Urk. 14/193 S. 4). 4.2 9

Mit E-Mail vom 2 3. November 2017 bestätigte der Psychotherapeut SGP P.___ , der Versicherte sei seit dem 2 6. August 2015 in seiner Behandlung. Die selbe habe anfänglich wöchentlich und seit längerer Zeit viertäglich stattgefun den. Sie stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall. Die Arbeitsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Die psychische Anpassungs fähigkeit des Versicherten an das Geschehen sei nur beschränkt möglich, vor allem wegen der Schmerzsituation und der eingeschränkten Bewegungs möglichkeit, welche den Versicherten immer wieder entmutigten und eine depressive Grundstimmung verursach t en. Die Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, das Durchhal te vermögen sei schwach und es bestehe ein e (berechtigte) Zukunftsangst. Die unsichere Arbeitssituation beelende den Versicherten geradezu ( Urk. 14 /193 S. 8) .

Die im E-Mail vom 2 5. April 2016 erwähnte Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) mit Verbitterungsreaktion ( Urk. 14/92), wurde nicht genannt (Urk. 14/193 S. 8) . 4. 30

Die Suva-Kreisärztin Dr. Z.___ gelangte am 1 7. März 2018 zur Beurtei lung, von weiteren medizinischen Behandlungen , wie zum Beispiel einer Arthro skopie und/oder einem stationären Aufenthalt in der Q.___ , sei keine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für seine Tätigkeit als Mitarbeiter Help Desk zu 100 % arbeitsfäh ig. Eine Einschränkung bestehe von S eiten des linken Armes/der linken Schulter nur für Arbeite n über der Horizontalen, welche der Versicherte nicht ausführen müsse. Es handle sich um eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche keine Gewichtsbelastungen über 1 kg erfordere (Urk. 14/200 S. 7).

Die von PD Dr. H.___ vorgeschlagene Operation und der Ausbau der medikamentösen Therapie wären zumutbar. Sie vermöchten indessen weder das Belastungsprofil noch die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen, weil die angestammte Tätigkeit auch ohne Operation zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 14/200 S. 7 f.).

Die von PD Dr. H.___ bereits in seinem Bericht vom 2 1. September 2016 beschriebenen Bef unde an der linken Schulter hätten eine deutliche Besserung der Beweglichkeit gezeigt, aufgrund derer PD Dr. H.___ dem Versicherten von einer Operation abgeraten habe. Bereits damals sei die Funktion der Schulter kaum noch eingeschränkt gewesen ( Urk. 14/200 S. 8).

Zusammenfassend könne von einem Endzustand ausgegangen werden, da auch nach der Durchführung des von PD Dr. H.___ aufgrund einer Verdachts diagnose vorgeschlagenen Eingriffes keine Besserung des Belastungsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei ( Urk. 14/200 S. 8). 4. 3 1

Aus den im Beschwerdeverfahren im Verfahren eingereichten Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich vom 1 3. März 2018 geht hervor , dass der Versicherte am 8. Februar orthopädisch und psychiatrisch untersucht wurde ( Urk. 3/8-9).

Der RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, führte die folgenden somatischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 3/8 S. 9 f.):

Funktionseinschränkung des linken Armes nach Motorradunfall - mit Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Status nach Rotatorenmanschettenpartialruptur links und Status nach Frozen

shoulder links - mit Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei Status

n a ch geschlossener Reposition einer Ellenbogenluxation links sowie Verdacht auf posttraumatisches Sulcus nach Ulnaris -Syndrom links - mit Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk bei Status nach distaler Radiusfraktur links und Plattenosteosynthese (OP: 28.05.2015)

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Status nach Querfortsatzfraktur L4 und L5 links ohne Dislokation nach Motorradunfall (19.05.2015) .

Dr. R.___ erwog, bei der kreisärztlichen Untersuchung am 2 0. Oktober 2016 sei das CRPS I als abgeheilt und nicht mehr existent beschrieben worden. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen stünden die Arztberichte von Dr. J.___ vom 7. April 2017 (vgl. Urk. 14/151 S. 2 ff.) und des M.___ vom 9. März 2017 (vgl. Urk. 14/152). In diesen Berichten werde ein aktives regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS I) beschrieben. Auch bei der aktuellen Unter suchung fänden sich Zeichen eines weiterhin bestehenden CRPS I ( Urk. 3/8 S. 10). Es bestehe ein behandlungsbedürftiges komplexes regionales Schmerz syndrom der linken oberen Extremität. Eine konsequente Therapie in der Schmerzklinik sei angebracht. Zudem sollte eine MRI-Untersuchung des Schädels erfolgen, um eine mögliche Verletzungsfolge des Gehirns abzuklären ( Urk. 3/8 S. 11).

Seit dem 3 0. März 2017 bestehe aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3/8 S. 11).

Die RAD-Ärztin Dr. med. S.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belast barkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien med i zinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu maximal 30 % möglich ( Urk. 3/9 S. 6).

Zu empfehlen wäre eine schmerztherapeutische Behandlung sowie die Durchfüh rung eines MRI des Schädels, um eine Beteiligung des Zentralnervensystems als Unfallfolge abzuklären ( Urk. 3/9 S. 7). 4 .32

Hierzu äusserte sich der Suva-Kreisarzt PD Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 13). Zentral sei die Frage nach dem Auftreten und allfälligen Persistieren eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS).

Im Austrittsbericht der D.___ seien «erste Zeichen eines CRPS» erwähnt worden. Mit den durch Dr. J.___ dokumentierten Befunden vom 3 0. September 2015 seien Verdachtsmomente für ein CRPS zweifellos gegeben. Die für die Diagnose erforderlichen Kriterien unter strenger Anwendung der Vor gaben (gemäss den sogenannten «Budapest-Kriterien») sei en indessen nicht kom plett erfüllt (Urk. 13 S. 3).

Die Neurologin Dr. K.___ habe nach der Untersuchung vom 8. Dezember 2015 auf eine Diskussion differentialdiagnostischer Kriterien für das Vorliegen eines CRPS verzichtet, ein solches jedoch als nun rückläufig beschrieben. Die bei der Untersuchung im C.___ am 8. März 2016 erhobenen Befunde schlös sen das Vorliegen eines CRPS zum damaligen Zeitpunkt aus. Im betreffenden Bericht sei unter «Anamnese» vermerkt, es sei zu einem «mögliche[n] CRPS der gesamten linken oberen Ex tremität » gekommen .

Der Schulterspezialist PD Dr. H.___ habe am 1 7. März 2016 festgestellt, die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein. Als Diagnose habe er unter anderem einen « Status nach durchgemachter Sudeck-Dystrophie am Arm links» aufgeführt. Überdies habe er am 5. April 2016 festgehalten , die Sudeck-Dystrophie sei fast ausgeheilt. Diese Einschätzung werde auch durch die Ausfüh rungen des Handchirurgen Dr. J.___ mit Bericht über eine Untersu chung vom 5. April bestätigt: « Inspektorisch unauffällige trophische Verhältnisse, zurzeit sei tengleiche Schwitztendenz […]. Milde Hyposensibilität Dig III-V links, im übrigen normale Sen s ibilität. […] weitgehender Rückgang der Dystrophiesymptomatik .»

Vor diesem Hintergrund stünden die mit kreisärztlicher Untersuchung vom 20. Oktober 2016 erhobenen Befunde

( «Klinisch keine Schwellung, keine lokale Überwärmung im Seitenvergleich. Keine Rötung, keine Anhaltspunkte für Infekt oder CRPS. Klinisch auch keine Hinweise auf eine Muskelatrophie des gesamten Schultergürtels links» ) im Einklang mit denjenigen der behandelnden Ärzte. Die hieraus abgeleitete Beurteilung sei folgerichtig: «Die beklagten Beschwerden sind unter Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde medizinisch nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität ist medizinisch nicht nachvoll ziehbar. Auch die vom Versicherten gezeigte Kraftminderung linksseitig bei gutem neurologischem und muskulärem Status ist medizinisch nicht nachvoll ziehbar und erklärbar. […] Insgesamt ist der Versicherte aufgrund der oben erwähnten klinischen Befunde ab sofort in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Informatiker (Bürotätigkeiten) zu 50 % arbeitsfähig (leistungsmässig).» Folge richtig insbesondere, da der Kreisarzt die chirurgische Behandlung als zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen betrachtet, eine Fortsetzung der therapeuti schen Massnahmen empfohlen und eine abschliessende versicherungsmedizini sche Beurteilung unter den Vorbehalt einer erneuten Evaluierung des medizini schen Procederes sowie der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit gestellt habe ( Urk. 13 S. 4).

Zeitlich nach der kreisärztlichen Untersuchung mit Einschätzung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit habe der Versicherte gegenüber den behandelnden Ärzten von einer erneuten Beschwerdezunahme berichtet. Gleichwohl hätten die Fachärzte PD Dr. H.___ (Konsultation vom 2 9. März 2017) und Dr. J.___ (Konsulta tion vom 2 9. März 2017) keine diese Beschwerdeänderung erklärenden Befunde auf ihren Fachgebieten dokumentiert ( Urk. 13 S. 4 f.).

Im Licht e der publizierten Literatur und unter Würdigung aller vorgelegten ärzt lichen Dokumente sei die Aussage Dr. R.___ s, in den vorliegenden Arzt b e richten von Dr. J.___ vom 7. April 2017 und des M.___ vom 9. März 2017 werde ein aktives regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS I) beschrieben, falsch. Dies verwundere umso mehr, da Dr. R.___ seinem Bericht «Ausführungen zum komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) (früher: sympathische Reflexdystrophie Morbus Sudeck )» angehängt habe, welche die Budapest-Kriterien ausführlich aufzeigten ( Urk. 13 S. 5).

Weder in dem zitierten Bericht von Dr. J.___ über eine Konsultation vom 2 9. März 2017 noch in demjenigen der Schmerzspezialis ten im N.___ vom 19. März 2017 seien anamnestische Angaben und klinische Befunde doku mentiert, die den allgemein anerkannten Kriterien für das Stellen d er Diagnose eines CRP S genügten. Im Übrigen werde diese Diagnose von den genannten Kol legen zum Zeitpunkt der mit ihren Berichten beschriebenen Untersuchungen auch gar nicht gestellt. Dr. J.___ nenne lediglich «im Verlauf CRPS I linke obere Ext remität», und die in Zürich gestellte Diagnose laute auf ein «Linksseitiges Schmerzsyndrom mit Betonung der oberen Extremität». Die Beschreibung eines Zustandes als Schmerzsyndrom ohne weitere Angaben zur Genese gebe aber nur deskriptiv die vom Patienten geklagten Beschwerden wieder und sei damit unspezifisch. Sie lasse also die eigentliche Ursache des Schmerzes unerklärt. Im Gegensatz dazu entspreche ein CRPS einer wissenschaftlich-medizinischen Diag nose, die, um gestellt zu werden, allgemein anerkannte Kriterien erfüllen müsse. Für die Schmerzspezialisten eines

N.___ sei die Kenntnis dieser Zusammenhänge selbstverständliche Grundlage ihrer Arbeit, und ihre kompe tente Anwendung Voraussetzung für einen Behandlungserfolg. Die Tatsache, dass nach der Untersuchung des Versicherten im N.___ kein CRPS diagnostiziert, sondern lediglich von einem unspezifischen Schmerzsyndrom gesprochen werde, müsse als Beleg dafür gewertet werden, die am 1 9. März 2017 bestehenden Befunde hätten die Diagn ose eines CRPS nicht zugelassen.

Schliesslich verwirre und entbehre der Nachvollzie h barkeit, dass Dr. R.___ zwar die im versicherungsmedizinischen Kontext eines CRPS essenziellen Buda pest-Kriterien in einem Anhang nenne,

diese aber auf die von ihm selber erhobe nen Befunde nicht anwende und diskutiere. Er erwähne sie auch nicht, um seine Einschätzung, es fänden sich Zeichen eines weiterhin bestehenden CRPS, zu belegen. Dies, obwohl er eine «Seitengleich normal ausgeprägte Beschwielung der Hände» und nahezu seitengleiche Umfangmasse der oberen Extremitäten doku mentiert habe, die auf einen uneingeschränkten linksseitigen Gebrauch durch den rechtsdominanten Versicherten hinwiesen ( Urk. 13 S. 5).

Die dokumentierten, von zwei Kreisärzten konsistent abgegebenen versiche rungsmedizinischen Beurteilungen berücksichtigten die relevanten Fakten, seien nachvollziehbar be gründet und überzeugten. Der Bericht von Dr. R.___ ver möge diese Einschätzung nicht zu entkräften.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Dokumente sei eine Arbeits unfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz (gemäss Arbeitsplatz beschreibung vom 2 8. Juli 2015 ; vgl. Urk. 14/25 ) aufgrund unfallbedingter physischer Beschwerden zu verneinen.

Di e Frage, ob aufgrund der Unfallfolgen Anspruch auf eine Integritätsent schädi gung bestehe, sei nicht versicherungsmedizinisch zu beantworten. Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität als Folge des Unfalles sei basierend auf den vo r liegenden Unterlagen und unter Bezugnahme auf Ta belle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten , und Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen gemäss UVG , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten ( Urk. 13 S. 6). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00085

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 2 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970 , war bei der Y.___ als ICT- Supporter angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 9. Mai 2015 auf Sar di nien einen Motorradunfall erlitt . Er zog sich unter anderem eine mehrfragmen täre intraartikuläre distale Radiusfraktur links, eine stabile Fraktur der Processus

transversi LWK 4/5 und eine Nasenbeinfraktur zu ( Urk. 14/ 129 S. 1 und 14/134 S. 1 ). Darüber wurde di e Suva mit Schadenmeldung vom 22 . Mai

2015 in Kennt nis gesetzt (Urk. 14 / 1 ). Sie übernahm darauf die Heilbehandlungs kosten und rich tete dem Versi cherten ab dem 2 2. Mai 201 5 Taggelder aus (vgl. Urk. 14 / 2 ).

Mit Verfügung vom 26 . September 2017 stellte die Suva diese Leistungen

per 30. September 2017 ein , da die noch verbliebenen organischen Unfallrestfolgen aktuell nicht behandlungsbedürft ig seien und keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründeten. Die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwer den seien nicht adäquat unfallkausa l. Es bestehe kein An spruch auf eine Invali denrente und d ie Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritäts en tschädi gung seien nicht erfüllt

(Urk. 14 / 176 ). Dagegen erhoben die Helsana Versiche rungen AG ( Urk. 14/180 und 14/186) und der Versicherte (Urk. 14/188) Einspra che . Am 26. Oktober und am 1 3. November 2017 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache n zurück ( Urk. 14/191 -192) . Der Versich erte begründete am 27. November 2017

seine Einsprache ergänzend und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 14/193) . Die Suva holte eine Beurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemein chirurgie und Traumato logie, vom 1 3. März 2018 ein (Urk. 14/200) . Mit Entscheid vom

21. März 2018 wies die Suva die Einsprache

ab (Urk. 2 = 14 / 201 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21 . März 2018 erhob der Versicher te, ver treten durch Rechtsanwä lt in

Bibiane Egg , mit Eingabe vom 1 7 . April 201 8

(Datum Poststempel; Urk. 1) Beschwerde . Er beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei ihm gestützt auf einen IV-Grad von 70 % eine Rente auszurichten. Überdies sei ihm eine noch festzusetzende Integritäts entschä digung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zusam men mit der Beschwerde schrift und mit einer Ergänzung vom 1 7. Mai 2018 wurden neue Unterlagen eingereicht (Urk. 3/8-9 , 3/15- 16 und 7 ) , darunter ein Vorbescheid der IV-Stelle der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 1 4. Mai 2018, mit welchem dem Versicherten ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8) . Die Beschwerdegeg nerin beantragte am 1 0 . Juli 201 8 die Ab wei sung der Beschwer de (Urk. 12 ) und gab eine orthopädisch-chirurgische Beurtei lung des S uva-Kreisarztes PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für O rtho pädische Chirurgie ,

v om 1 4. Juni 2018 zu den Akten (Urk. 13) . Mit Replik vom

10 . September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 16). Am 15 . Oktober 201 8 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Ein reichen einer Dupli k (Urk. 19 ). Davon wurde de m Beschwerdefüh rer mit Verfü gung vom 16 . Oktober 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 20 ).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Recht liegenden Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.3

Der zwischen den Parteien strittige Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 2, 12 S. 4 und 16 S. 1) war nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ( Urk. 2 S. 3 ; vgl. auch Urk. 12 S. 2 ). Er kann unter Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes nur beurteilt werden, sofern das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Folgenden noch detailliert zu prüfen sein. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 9. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 .3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V

133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .7

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt li chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver si cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 2 .8

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgru nd des Ereignisses vom 1 9. Mai 2015 eine Invalidenrente auszurichten hat (Urk. 1, 2, 13 und

16 ).

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen an , die Kreisärztin Dr. Z.___ habe am 1 8. Mai 2017 eine Untersuchung durchgeführt und den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt . Zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis bestehe kein adäquate r Kausalzusammenhang ( Urk. 2 S. 5 ff.) .

Demgegenüber macht e der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen der unfallkausalen somatischen Beschwerden zu 70 % arbeitsunfähig. Auch aus psy chiatrischer Sicht sei ihm eine 70%ige Arbeit sunfähigkeit attestiert worden.

Selbst wenn seine Arbeitsunfähigkeit (zum Teil) psychisch begründet wäre, so wäre zu beachten , dass die Adäquanzkriterien erfüllt seien ( Urk. 1 S. 9 f. und 16 S. 2 f. ). 4 . 4 .1

Vom 19. bis zum 2 3. Mai 2015 wurde der Versicherte im B.___ , Italien, behandelt. Die dislozierte distale Radiusfraktur wurde reponiert und mit einem gespaltenen Gips fixiert ( Urk. 14/12 S. 2, 14/131 S. 3 und 14/134 S. 1 ). Anschlies send wurde der Versicherte mit der Rega in die Schweiz geflogen und ins C.___ transportiert ( Urk. 14/12) . 4 .2

Dort wurde n eine Verlaufssonographie der Milz und eine CT-Untersuchung des linken Vorderarms durchgeführt ( Urk. 14/129 S. 2) .

A m 2 8. Mai 2015 wurde

der distale Radius mit einer Plattenosteosynthese osteosynthetisch versorg t (Urk. 14/130) . Im Austrittsbericht des C.___

vom 8. Juni 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/129) :

1.

Mehrfrag mentäre, intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit/bei:

-

Avulsionsfraktur des Processus

styloideus

ulnae links

-

Avulsionsfraktur des Processus

coronoideus links

-

Ossärem Bandausriss Epikondylus

humeri

radialis links 2.

Stabile Fraktur Processus

transversi LWK 4/5 3.

Hämatom Musculus

iliopsoas links 4.

Milzhämangiom (2 x 2.7 cm) 5.

Fraktur Os nasi

6 .

Generalisiertes Exanthem Typ IV

-

DD Arzneimittelexanthem auf Dafalgan 7 .

Harnwegsinfektion mit E. coli am 29.05.2015 4 . 3

Am 5. Juni 2015 wurde der Versicherte zur stationären Rehabilitation in die D.___ verlegt. Der Aufenthalt dauerte bis zum 31. Juli 201 5. Es wurden neu erste Zeichen eines CRPS I ( Complex regional pain

syndrome ; M. Sudeck ) der linken Hand , ein Extensionsdefizit des linken Ellenbogens, ein Schulterschmerz links mit deutli cher Einschränkung der Flexi on/Abdu ktion/Aussen rotation mit/bei dringendem Verdacht auf eine (nicht transmurale ) Teilruptur der Rotatorenmanschette am Übergang des Musculus

supraspinatus zum Musculus

infraspinatus sowie eine Refluxkrankheit als Diagnosen festgehal ten ( Urk. 14/26 S. 1) .

E rste Zeichen eines CRPS der linken Hand hätten sich Mitte Juli mit Schwitzen der Handinnenfläche, bläulich livider Verfärbung der Haut, intermittierender dif fuser Schwellung und einem vermehrten Bewegungsschmerz in den Fingern und im Handgelenk gezeigt. Die therapeutischen Massnahmen seien entsprechend angepasst worden ; die Behandler hätten

Myacalcic Nasenspray 200 verordnet , Analgetika und NSAR ausgebaut und die ergotherapeutischen Massnahmen ( inklusive Spiegeltherapie ) intensiviert . Die Medikation mit Lyrica sei wegen star ker Müdigkeit und Unwohlseins bei 50 mg sistiert worden. Wie beim CRPS I üblich, hätten sich stark schwankende Befunde mit teilweise schlanke r Hand, gefolgt von starken Sch wellungen und Schmerzen mit vereinzelt livider Hautver färbung , gezeigt . Im Zeitpunkt des Austritts lägen ein vermehrtes Schwitzen der Handinnenfläche links gegenüber rechts, eine stark wechselnde Schwellung der Finger und der Hand sowie eine leichte Überwärmung gegenüber der rechten Hand vor. Extensionen in den PIP und DIP seien aktiv nicht möglich ( Urk. 14/26 S. 2 f. ).

Nach der Entfernung des Oberarmgipses habe man ein Extensionsdefizit im lin ken Ellenbogen festgestellt , welches sich mit der Zeit leicht gebessert habe, aber immer noch vorhanden sei. Im Verlauf seien vermehrt Schulterschmerzen links aufgetreten , mit einer Einschränkung der Abduktion, der Flexion und der Aus senrotation bei lokal unauffälligen Befunden. In der sonographischen Untersu chung habe sich der Verdacht auf eine Teilruptur der Rotatoren manschette am Übergang der Sehnen vom Musculus

supraspinatus zum Musculus

infraspinatus ergeben, weshalb zur Abklärung eine

Arthro -MRI-Untersuchung d er linken Schulter durchgeführt werden sollte (Urk. 14/26 S. 3).

Von Seiten des Rippenthorax, der Wirbelsäule und des Hämatoms im Musculus

iliopsoas hätten bei Austritt keinerlei Beschwerden mehr bestanden ( Urk. 14/26 S. 3). Ferner wurden Müdigkeit und Schlafstörungen sowie ein seit dem Motor radunfall aufgetretener Nachtschweiss vermerkt ( Urk. 14/26 S. 6 ). 4 . 4

In einem Zwischenbericht vom 1 0. August 2015 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ein en Morbus Sudeck an der oberen Extremität, distal im Handgelenk, als Diagnose fest. Die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand, die Überwärmung und die glän zende Haut im Rahmen des Morbus Sudeck stünden im Vordergrund. Neben b ei bestünden Schlafstörungen; er empfehle eine psychologische Behandlung ( Urk. 14/33 S. 1). 4 . 5

Am 1 2. Augu st 2015 wurden im F.___

wie empfohlen eine

Arthrografie des linken Schultergelenks und ein MR I der linken Schulter durchgeführt. Es wur den ein inferiorer Einriss der Supraspinatussehne und eine Degeneration der Sup ra spinatus sehne Grad 1 nach Thomazeau diagnostiziert ( Urk. 14/34). Die Suva-Kreis ä rzt in

Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte dieselben als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 14/39). 4 . 6

PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 4. September 2015 in der I.___ . Er stellte im Schulterbereich eine ausgeprägte Frozen

Shoulder sowie eine Supraspinatusunterflächenpartialruptur und im Bereich des linken Ellenbogens ein Streckdefizit von 20° fest . Er empfahl eine glenohumerale Cortison-Injektion sowie eine fachärztliche Untersuchung und Behandlung der Hand ( Urk. 14/40 S. 1 f. ).

Am 2 9. September 2015 nahm PD Dr. H.___ eine Infiltration glenohume ral links mit Lidocain und Triamcort vor ( Urk. 14/48 ). 4 . 7

Bei der

ersten Untersuchung durch Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Handchirurgie und O rthopädische Chirurgie, am 3 0. September 2015 waren der Faus t schluss wie auch die Fingerstreckung ein i germassen flüssig und vollständig möglich. Dr. J.___ erhob eine milde Schwellung im Bereich der linken oberen Extremität, deutlich vermehrtes Schwitzen an der linken oberen Extremität, einen leichtgradigen Ruheschmerz, eine allseitige Druckdolenz im Bereich der gesamten linken oberen Extremität, insbesondere auch über dem Handrücken, der Hand wurzel, dem distalen Radius, dem Ulnakopf und dem

Ulna r styloid , aber auch am gesamten Vorderarm und Ell en bogen, des Weiteren im Oberarm- und Schulter bereich respektive Nacken ( Urk. 14/46 S. 2).

Das persistierende CRPS an der linken oberen Extremität, die stark eingeschränkte Vorderarmsupination und die Sensibilitätsstörungen an den drei ulnaren Fingern stünden im Vordergrund ( Urk. 14/46 S. 2 f.). 4.8

Eine weitere Untersuchung durch Dr. J.___ am 1 1. November 2015 ergab eine diskrete Schwellung des ganzen linken Armes, ein vermehrtes Schwitzen, insbe sondere auf dem Niveau der Hand, Ruheschmerzen und unverändert ubiq uitäre Druckdolenzen . Der Faustschluss sei vollständig und die aktive Fingerstreckung sei etwas verlangsamt, aber ebenfalls praktisch vollständig.

Dr. J.___ beurteilte die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter für die geplante stufenweise Wiedereingliederung als relativ ideal, zumal keine manuell belasten den Tätigkeiten ausgeführt werden müssten. Negativ könnten sich eventuell die erheblichen Sensibilitätsdefizite an den drei ulnaren Fingern der linken Hand auf die Bedienung der Tastatur (10-Fingersystem) auswirken. Grundsätzlich vermie den werden sollten forcierte Supinationsbewegungen ; diese dürften im Rahmen der Tätigkeit aber kaum gefordert werden ( Urk. 14/58 S. 3).

Wegen der vom Versicherten geklagten permanenten Sensibilitätsstörungen an den drei ulnaren Fingern links veranlasste Dr. J.___ eine neurologische Untersu chung ( Urk. 14/58 S. 3 ). 4.9

Diese wurde am 8. Dezember 2015 durch Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Sie diagnostizierte eine leichtgradige Läsion des Nervus

ulnaris in der Höhe des Ellenbogens. Wahrscheinliche Ursache dafür sei ein Lagerungsschaden des Nervs während der Ruhigstellung im Gipsverband.

Das sensible Nervenaktionspotential am linken Kleinfinger sei im Seitenvergleich nur gering herabgesetzt. Es sei somit von einer Besserung der Ulnaris neuropathie in den nächsten Wochen auszugehen, solange eine weitere Druckschädigung des Nervs durch eine repetitive Unterarmbeugung bzw. Druck auf den Sulcus

ulnaris vermieden werde. Die angegebene geringe Gefühlsminderung des gesamten lin ken Armes sei am ehesten auf das CRPS Typ I zurückzuführen. Die sympathische Hautantwort zeige aktuell keinen Unterschied zur gesunden Seite. Eine funktio nelle Einschränkung aufgrund der Gefühlsminderung bestehe nicht, da die Tie fensensibilität, die Algesie und die Temperaturempfindung erhalten seien ( Urk. 14/64 S. 2). 4 . 10

Anlässlich der Verlaufskontrolle im C.___ am 8. März 2016 habe der Versicherte über immobilisierende Sch merzen in der linken Schulter und weiter hin bestehende Schmerzen im Ell en bogen, vor allem ulnarseitig

und im Handge lenk über dem Ulnarstyloid , geklagt. Es habe sich eine deutliche Besserung der objektivierbaren Verhältnisse, vor allem im Bereich des Bewegungsumfanges, gezeigt . Bezüglich des Handgelenks bestünden weiterhin noch leichte Beschwer den bei Supination sowie eine Druckdolenz über dem Ulnar s tyloid , die im kon ventionellen Bild ein Korrelat in der Avulsionsverletzung zeigten. Diesbezüglich würde im Verlauf bei einer weiterhin bestehenden Persistenz differenzialdiagnos tisch eine Binnen-TFCC-Läsion im Vordergrund stehen, welche allenfalls mit einer MRI-Untersuchung weiter abgeklärt werden müsste . Nach der Abheilung der gesamten Situation an der linken oberen Extremität sei eine Schulteropera tion in der I.___ geplant, wo der Versicherte weiterbetreut werde (Urk. 14 /81 S. 4 f. ). 4 .1 1

Am 1 7. März 2016 stellte PD Dr. H.___

im Rahmen der Verlaufskontrolle in der I.___ fest, die

Frozen

shoulder habe sich gelöst . Auch die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein. Die Schulter sei stark schmerzhaft. Im Vordergrund stehe wohl die Rotatorenmanschette ; ein MRI habe bereits eine Partialruptur gezeigt ( Urk. 14/83). 4 .1 2

Ein weiteres Arthro -MRI der linken Schulter vom

5. April 2016 zeig t e bildgebend einen guten Zustand der Rotatorenmanschette . PD Dr. H.___ zog in Betra cht, schmerzhaft könnten die Biz epssehne oder der Subacromialraum mit dem AC-Gelenk sein. Die Sudeck-Dystrophie sei fast ausgeheilt. Es bestünden zwei Therapieoptionen; a bwarten oder eine diagnostisch-therapeutische Schul ter arthroskopie. Letztere liesse sich mit einem Eingriff an der Hand kombinieren ( Urk. 14/85 S. 1 f.). 4.13

Auch Dr. J.___ untersuchte den Versicherten am 5. April 2016 erneut und erhob inspektorisch unauffällige trophische Verhältnisse mit zurzeit seitengleicher Schwitztendenz (im Untersuchungsverlauf linksseitig etwas verstärkt) . Dr. J.___ vermerkte ebenfalls einen weitergehenden Rückgang der Dystrophiesymptomatik mit aktuell lediglich noch belastungsabhängig etwas verstärkter Schwitztendenz. Die Beweglichkeit habe nicht nur in der Schulter und im Ell en bogen, sondern auch im Handgelenk markant gebessert. Die aktuelle 25%ige Arbeitsfähigkeit sei adäquat ( Urk. 14/87 S. 2 f.). 4.14

Am 1 2. April 2016 liess Dr. J.___ eine Arthro -MR-Tomographie und ein A r tho -CT des linken Handgelenks durchführen. Aufgrund der so erhobenen Befunde gelangte er zum Schluss, die Radiusfraktur sei vollständig konsolidiert. Anhalts punkte für ein ulnares

Impaktionssyndrom

seien nicht ersichtlich . N ennenswerte Knorpel schäden lägen nicht vor. Im Vordergrund stehe das pseudarthrotische

Ulna r styloid , welches offensichtlich doch zumindest für einen Teil der Beschwer den verantwortlich sei. Die Resektion des Ulna r styloids empfehle sich nicht, da doch noch ein wichtiger Teil des TFCC daran fixiert sei; entsprechend empföhlen sich eher eine

P s eudoarthrosenresektion und eine Refixation des Ulna r styloids . Gleichzeitig könnte die palmare Ra diusplatte entfernt werden, um allfällige milde Irritationen in den Strecksehnenfächern zu beseitigen. Wenn irgendwie möglich, sollte ein solcher Eingriff mit allfälligen operativen Massnahmen auf dem Niveau Schulter/Ell en bogen seitens PD Dr. H.___

kombiniert werden . Periopera tiv

wäre eine

Dystrophi e prophylaxe notwendig ( Urk. 14/90 S. 2 f.). 4 .1 5

PD Dr. H.___ un tersuchte den linken Ell en bogen am 1 8. Mai 2016 und hielt in seinem tags darauf verfassten Bericht fest, die Schmerzursache im Ell en bogenbereich könne nicht klar eruiert werden. Die Knack-Phänomene könnten von den Gelenkskör pern oder von intraartikulären N arben oder Knorpelschädi gungen stammen. Er würde den Ell en bogen zurzeit vernachlässigen und sich auf die Behandlung der linken Schulter und des linken Handgelenkes konzentrieren.

Sollte eine operative Behandlung der Hand möglich sein, würde er gleichzeitig die Schulter operieren. Sollten trotz Schulter- und Handgelenksoperationen die Beschwerden im linken Ell en bogen persistieren, würde er dann in einem zweiten Schritt diese Problematik angehen ( Urk. 14/96 S. 1 f.). 4 .1 6

Dr. J.___ stellte am 1 4. Juni 2016 keine Anhaltspunkte für trophische Störungen, allenfalls eine leicht verstärkte Schwitztendenz links im Vergleich zu rechts, fest. Das Hauptproblem auf dem Niveau des linken Handgelenks scheine nach wie vor das pseudarthrotische

Ulna r styloid zu sein, so dass nun gut ein Jahr nach dem Unfall kaum noch von einer weiteren diesbezüglichen Beschwerderegredienz aus gegangen werden dürfe. Entsprechend könnte er von seiner Seite neben der Ent fernung der palmaren Platte mit gleichzeitiger Neurolyse des dem Medianus ent springenden Hohlhandnervenastes auch die Refixation des pseudarthrotischen

Pseudostyloids

anbieten . Da sich der Versicherte aktuell in einer günstigen Phase mit Steigerungstendenz befinde, würde er diesen Eingriff aber eher für ca. November 2016 vorsehen . Zwischenzeitlich könnte ab Juli 2016 die Arbeitsfä higkeit auf wenigstens 30 % gesteigert werden ( Urk. 14/99 S. 2 f.). 4.1 7

Am 2 1. September 2016 stellte

Dr. J.___ nebst unauffälligen trophischen Verhält nissen eine seitengleiche, aber deutlich vermehrte Schwitztendenz fest . Dazu führte er aus, der Verlauf in Bezug auf die linke obere Extremität sei recht güns tig; die vor drei bis sechs Monaten noch vorhandenen Beschwerden hätten sich grösstenteils zurückgebildet , das Ulnarstyloid sei kaum noch schmerzhaft, die Beweglichkeit sei recht gut, lediglich bei ruckartigen Bewegungen respektive bei stärkerer Belastung komme es zu einer Beschwerdeakzentuierung. Auch die Über empfindlichkeit im palmaren Narbenbereich habe sich vollständig zurückgebil det.

Neu hätten sich offensichtlich neurologische Probleme im Beckenbereich wie auch in den unteren Extremitäten eingestellt, welche gegenwärtig weiter abge klärt würden. Insgesamt fühle sich der Versicherte in Bezug auf die teils zwar geringeren, an anderen Lokalisationen jedoch neu hinzutretenden Beschwerden wie auf einer Achterbahn, wa s sich letztlich negativ auf dessen psychische Ver fassung niederschlage.

In Anbetracht der günstigen Entwicklung im Handgelenksbereich sei die Indika tion zur operativen Revision im Sinne der Ulna r styloidrefixation und Plattentfer nung am Radius relativ. Er

empfehle dem Versicherten, vorderhand auf diese Operation zu verzichten. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 30 % ( Urk. 14/115 S. 2 f.). 4.18

Gleichentags riet PD

Dr. H.___ dem Versicherten von einer Operation an der Schulter ab, da sich die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter de utlich gebessert habe (Urk. 14/119). 4.1 9

Gegenüber der Neurologin

Dr. K.___

erklärte der Versicher te am 2 6. Septem ber 2016 , die Sensibilitätsstörungen aufgrund einer leichten Läsion des linken Nervus

ulnaris hätten sich im Verlauf zurückgebildet. Während der Rehabilitation nach dem Unfall habe er Gefühlsstörungen mit einem Einschlafgefühl der Beine bemerkt . Diese seien nach der Reha zunächst nicht mehr aufgetreten, seit einigen Wochen träten sie jedoch wieder auf, vor allem nach längerem Sitzen und beim Velofahren auf dem Hometrainer . Hin und wieder komme es zu einem unwillkür lichen Zucken des Kopfes ( Urk. 14/118 S. 1 f.) .

Es hätten keine eindeutigen sensomotorischen oder koordinativen Störungen der unteren Extremitäten gefunden werden können , so dass vermutlich eine funkti onelle Störung vorliege. Dafür spreche die Angabe bezüglich der hin und wieder auftretenden Zuckungen d es Kopfes. Ihres Erachtens bestehe eine Anpassungs störung nach dem erlittenen Trauma im letzten Jahr ( Urk. 14/118 /2 ). 4. 20

Ein MRI der spinalen Achse tripl a nar nativ vom

5. Oktober 2016

zeig t e ein breit basiges l inks recessales

Bulging der Bandscheibe bei HW 5/6, weniger ausgeprägt bei 6/7 mit Verdacht auf Nervenwurzelaffektion. Überdies eine deutliche Höhen minderung im Bandscheibenfach lumbosakral bei Übergangs anomalie und dege nerativen Veränderungen von Grund- und Deckenplatte Typ Modic 1-3, breitba siges

Bulging und paramedianer Annulus

fibrosus -Riss mit vorstellbarer Nerven wu r zelaffektion neuroforaminal und recessal . Das Myelon

stelle sich regelrecht dar ( Urk. 14/127). 4.21

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, unter suchte den Versicherte n am 2 0. Oktober 201 6. Dieser berichte von m ässige n Schmerzen in der linken Schulter und in der Lendenwirbelsäule. Unter Belastung spüre er eine sehr starke Beschwerdezunahme.

Die klinische Untersuchung zeige eine leicht eingeschränkte und endgradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Ebenen. Es seien keine klinischen Hinweise für eine Frozen

shoulder , keine muskuläre Atrophie, keine namhafte Kraftminderung, keine neurologischen Defizite und auch kein Hinweis für ein CRPS vorhanden. Es zeig t e n sich eine leicht eingeschränkte, end gradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Handgelenkes und ansonsten keine anderen pathologischen Befunde. Die Untersuchung der Wirbelsäule zeige eine uneingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Es bestünden keine neurologischen Defizite, ebenso wenig mus kuläre Defizite ( Urk. 14/135 S. 4 ff.).

Die geklagten Beschwerden seien unter Würdigung der klinischen und radiologi schen Befunde nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität sei medizi nisch nicht nachvollziehbar. Auch die vom Versicherten gezeigte Kraftminderung linksseitig bei gutem neurologischen und muskulären Status sei medizinisch nicht nachvollziehbar und erklärbar ( Urk. 14/135 S. 7).

Die Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen und es seien weitere klinische Kontrollen durch die behandelnden Ärzte geplant. Die Fortfüh rung der bisherigen Schmerztherapie sowie der Physio- und Ergotherapie wäh rend zwei Mal pro Woche sei bis Ende Januar 2017 empfohlen.

Insgesamt sei der Versicherte aufgrund der erwähnten klinischen Befunde ab sofort in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Informatiker (Bürotätigkeiten), zu 50 % arbeitsfähig.

Eine erneute Evaluierung des medizinischen Prozederes sowie der Arbeitsfähig keit und der Zumutbarkeit sollte erst nach den erwähnten konsiliarischen Unter suchungen in der Schulter- und Handchirurgie erfolgen ( Urk. 14/135 S. 7). 4.22

Dr. K.___

demonstrierte dem Versicherten ihrem Bericht vom 1. November 2016 zufolge

anlässlich der Untersuchung am 28. Oktober 2016 die MRI-Bilder vom 5. Oktober 201 6. Er sei bereits vom Radiologen auf die Befunde hingewiesen worden. Sie habe dem Versicherten zeigen können, dass keine traumatischen Läsionen vorlägen und dass die degenerative n Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs sicherlich nicht die Schwächegefühle beim Gehen und die rezidivierenden Parästhesien der B eine erklären könnten. Sie vermute eine funktionelle Störung. Da diese nur im Sitzen auftrete, könn t e ein sogenanntes Piriformis -Syn d rom mit Irritation des Nervus

ischiadicus vorliegen. Daher sei en eine Physiotherapie mit Dehnungsübungen der Becken- und der proximalen Beinmuskeln sowie Triggerpunktebehandlungen sinnvoll (Urk. 14/128 S. 1).

Der Versicherte habe ihr gege n über erklärt, er habe kürzlich eine kreisärztliche Untersuchung gehabt, welche ihn traumatisiert habe. Er solle ab dem 1. Novem ber 2016 wieder zu 50 % arbeiten. Aus neurologischer Sicht beurteil t e Dr. K.___

eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums als vertretbar und wün schenswert ( Urk. 14/128 S. 1). 4 .23

Am 9. März 2017 suchte der Versicherte erstmals die Schmerzsprechstunde des M.___

am N.___ auf. Es wurden ihm medikamentöse Behandlungsoptionen aufgezeigt, welche er mit seinem Behand lungsteam diskutieren wollte. Er stellte in Aussicht, sich im April zu melden und mit zu teilen, ob er das Behandlungsangebot in Anspruch nehmen wolle ( Urk. 14/152 S. 1 ff.). 4 .24

Die Verlauf skontrolle durch PD Dr. H.___ am 2 9. März 2017 ergab eine Persistenz der Beschwerden im Ber eich der linken Schulter , worauf dem Versi cherten die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung erläutert worden sei. Grundsätzlich wäre die Prognose gut; der Versicherte sei aber psychisch nicht in der Lage und werde sich bei Bedarf melden ( Urk. 14/150). 4 .25

Dr. J.___ erhob seinem Bericht vom 7. April 2017

zufolge am 2 9. März 2017 eine nach wie vor mässig vermehrte Schwitztendenz, allerdings etwa seitengleich an beiden oberen Extremitäten, und im Übrigen unauff ällige trophische Ver hält nisse.

Die Narbe beugeseitig am distal en Vorderarm links sei reizlos und es gebe kein

Tinelphänomen . Es bestehe eine milde Druckdolenz dorsal über dem II. Stre ckerfach

links , minimal auch über dem IV. Streckerfach (wahrscheinlich minimal vorstehende Schrauben spitzen), ebenso eine milde Druckdolenz im Bereich des Ulna r styloids . Handgelenksflexion/-extension links 40-0-50° (rechts 50-0-70°), Radial-/ Ulnarduktion links 15-0-30° (rechts 15-0-40°). Pro-/Supi nation links 85-0-65° (rechts 86-0-80°). Auch in maximaler Supinationsposition

gebe es keine nennenswerte Schmerzauslösung. Die Faustschlusskraft links betrage 18 kg (rechts 30 kg), beim raschen Griffwechsel links 22 kg (rechts 42 k g). Milde Hypäs thesie an den Fingern III-V beidseits (gemäss Patientenangaben wechselhaft).

Im Verlauf der vergangenen sechs Monate habe sich klinisch ein einigermassen stabiler Verlauf gezeigt. Die Hauptproblematik bestehe in einem chronischen Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität, welches den Versicherten neben dem Druck, welchen er von allen Seiten, insbesondere von der Suva, verspüre, psychisch schwer belaste. Der Versicherte fühle sich wie auf einer Achterbahn, wobei die dunklen Phasen mittlerweile markant überwögen. Insbesondere die per 3 0. September 2016 von der Suva verfügte Steige rung der Arbeitsleistung von 30

auf 50 % scheine den Versicherten noch ganz aus der Bahn geworfen zu haben. Jeglicher Gedanke an die Zukunft mache ihm offenbar Angst und er fühle sich mittlerweile völlig antriebslos ( Urk. 14/151 S. 3).

Von handchirurgischer Seite könne dem Versicherten aktuell keine spezifische Behandlung angeboten werden. Die grundsätzlich mögliche Osteosynthese mate rialentfernung sei aufgrund der zurzeit geringen Beschwerden nicht vordringlich und werde vom Versicherten auch nicht gewünscht. In Anbetracht des desolaten psychischen Zustands sollte die psychologische Begleitung dringend fortgeführt und intensiviert werden, zudem sei die Beurteilung durch die Ärzte der Schmerz sprechstunde des N.___ zu unterstützen. Auch die Ergothera pie sollte weitergeführt werden.

Mit der angeblich verfügten Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine die Belastungsli mite deutlich überschritten zu sein. Dr. J.___ empf ahl deshalb zumindest vorüber gehend wieder eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 30 % , was der aktuellen Belastungsfähigkeit besser gerecht werde ( Urk. 14/151 S. 3). 4 .26

Eine weitere kreisärztliche Untersuchung sollte am 1 8. Mai 2017 durch

Dr. Z.___

stattfinden. Sie hielt in ihrem mit 19./2 0. Mai 2017 datierten Bericht fest, der Versicherte scheine depressiv verstimmt und weine immer wieder während der Befragung. Zwischendurch reagiere er sehr emotional, auch aggressiv und anklagend. Aufgrund der Gesamtsituation verzichte sie auf eine erneute Unter suchung, da sich die somatische Situation im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung kaum verändert habe, was auch durch die letzten Berichte der involvierten Fachärzte bestätigt werde ( Urk. 14/163 S. 7).

Der von der Schmerzsprechstunde vorgeschlagene Ausbau der medikamentösen Therapie werde vom Versicherten nicht gewünscht, da es sich nur um einen Ver such handeln würde und der Versicherte vor den Nebenwirkungen (Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit, Müd igkeit etc.) Angst habe (Urk. 14 /163 S. 7 ).

PD Dr. H.___ habe dem Versicherten die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung mit guter Prognose für die linke Schulter erläutert. Der Versicherte fühle sich aber psychisch nicht in der Lage, aktuell eine erneute Operation über sich ergehen zu lassen. Zudem befürchte er den Verlust seiner Arbeitsstelle, falls er wegen der Operation wieder monatelang ausfallen sollte ( Urk. 14/163 S. 8).

Zusammenfassend bestehe aus somatischer Sicht eine leichte Einschränkung für die linke Schulter für Arbeiten über der Horizontalen. Der Versicherte sei Infor matiker, so dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet sei. Ob aus psychiatri scher Sicht eine relevante Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei, könne sie, Dr. Z.___ , nicht beurteilen; sie empfehle eine psychiatrische Beurteilung. Sie halte eine psychiatrische Betreuung, eventuell sogar in einem stationären Set ting, für dringend angezeigt ( Urk. 14/163 S. 8). 4 .27

Der Versicherungsmediziner der Suva,

Dr. med. O.___ , vertrat am 1 7. Juli 2017 die Auffassung, eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten, insbe sondere bestehe in angestammter Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Ein möglicher Integritätsschaden lasse sich aufgrund der massiven Selbstlimitierung aktuell nicht verlässlich einschätzen ( Urk. 14/172). 4.2 8

In seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2017 wies PD Dr. H.___ darauf hin, er habe den Versicherten am 2 9. März 2017 letztmals untersucht. Damals hätten relevante Restbeschwerden nach durchgemachter Frozen

shoulder bestanden, welche seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Sie schränkten die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ein; eine ganztätige Arbeit am Computer sei seines Erachtens mit denselben nicht möglich. Die Schmerzen im Bereich des linken Schulter-Armbereiches seien absolut nachvollziehbar. Eine arthroskopische Behandlung hätte eine gute Prog nose, diese Beschwerden zu reduzieren oder zu beheben.

Würde man die Behandlung abschliessen und den Zustand am 2 9. März 2017 als Endzustand einstufen, so würde er den Integritätsschaden als leichte bis mässige Form der Periarthrosis

humero-scapularis einstufen (Suva-Tabelle I, Revision 2000). Dies ergäbe einen Integritätsschaden von 5 % ( Urk. 14/193 S. 4). 4.2 9

Mit E-Mail vom 2 3. November 2017 bestätigte der Psychotherapeut SGP P.___ , der Versicherte sei seit dem 2 6. August 2015 in seiner Behandlung. Die selbe habe anfänglich wöchentlich und seit längerer Zeit viertäglich stattgefun den. Sie stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall. Die Arbeitsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Die psychische Anpassungs fähigkeit des Versicherten an das Geschehen sei nur beschränkt möglich, vor allem wegen der Schmerzsituation und der eingeschränkten Bewegungs möglichkeit, welche den Versicherten immer wieder entmutigten und eine depressive Grundstimmung verursach t en. Die Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, das Durchhal te vermögen sei schwach und es bestehe ein e (berechtigte) Zukunftsangst. Die unsichere Arbeitssituation beelende den Versicherten geradezu ( Urk. 14 /193 S. 8) .

Die im E-Mail vom 2 5. April 2016 erwähnte Diagnose Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) mit Verbitterungsreaktion ( Urk. 14/92), wurde nicht genannt (Urk. 14/193 S. 8) . 4. 30

Die Suva-Kreisärztin Dr. Z.___ gelangte am 1 7. März 2018 zur Beurtei lung, von weiteren medizinischen Behandlungen , wie zum Beispiel einer Arthro skopie und/oder einem stationären Aufenthalt in der Q.___ , sei keine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für seine Tätigkeit als Mitarbeiter Help Desk zu 100 % arbeitsfäh ig. Eine Einschränkung bestehe von S eiten des linken Armes/der linken Schulter nur für Arbeite n über der Horizontalen, welche der Versicherte nicht ausführen müsse. Es handle sich um eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, welche keine Gewichtsbelastungen über 1 kg erfordere (Urk. 14/200 S. 7).

Die von PD Dr. H.___ vorgeschlagene Operation und der Ausbau der medikamentösen Therapie wären zumutbar. Sie vermöchten indessen weder das Belastungsprofil noch die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen, weil die angestammte Tätigkeit auch ohne Operation zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 14/200 S. 7 f.).

Die von PD Dr. H.___ bereits in seinem Bericht vom 2 1. September 2016 beschriebenen Bef unde an der linken Schulter hätten eine deutliche Besserung der Beweglichkeit gezeigt, aufgrund derer PD Dr. H.___ dem Versicherten von einer Operation abgeraten habe. Bereits damals sei die Funktion der Schulter kaum noch eingeschränkt gewesen ( Urk. 14/200 S. 8).

Zusammenfassend könne von einem Endzustand ausgegangen werden, da auch nach der Durchführung des von PD Dr. H.___ aufgrund einer Verdachts diagnose vorgeschlagenen Eingriffes keine Besserung des Belastungsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei ( Urk. 14/200 S. 8). 4. 3 1

Aus den im Beschwerdeverfahren im Verfahren eingereichten Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich vom 1 3. März 2018 geht hervor , dass der Versicherte am 8. Februar orthopädisch und psychiatrisch untersucht wurde ( Urk. 3/8-9).

Der RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, führte die folgenden somatischen Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 3/8 S. 9 f.):

Funktionseinschränkung des linken Armes nach Motorradunfall - mit Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Status nach Rotatorenmanschettenpartialruptur links und Status nach Frozen

shoulder links - mit Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei Status

n a ch geschlossener Reposition einer Ellenbogenluxation links sowie Verdacht auf posttraumatisches Sulcus nach Ulnaris -Syndrom links - mit Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk bei Status nach distaler Radiusfraktur links und Plattenosteosynthese (OP: 28.05.2015)

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Status nach Querfortsatzfraktur L4 und L5 links ohne Dislokation nach Motorradunfall (19.05.2015) .

Dr. R.___ erwog, bei der kreisärztlichen Untersuchung am 2 0. Oktober 2016 sei das CRPS I als abgeheilt und nicht mehr existent beschrieben worden. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen stünden die Arztberichte von Dr. J.___ vom 7. April 2017 (vgl. Urk. 14/151 S. 2 ff.) und des M.___ vom 9. März 2017 (vgl. Urk. 14/152). In diesen Berichten werde ein aktives regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS I) beschrieben. Auch bei der aktuellen Unter suchung fänden sich Zeichen eines weiterhin bestehenden CRPS I ( Urk. 3/8 S. 10). Es bestehe ein behandlungsbedürftiges komplexes regionales Schmerz syndrom der linken oberen Extremität. Eine konsequente Therapie in der Schmerzklinik sei angebracht. Zudem sollte eine MRI-Untersuchung des Schädels erfolgen, um eine mögliche Verletzungsfolge des Gehirns abzuklären ( Urk. 3/8 S. 11).

Seit dem 3 0. März 2017 bestehe aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3/8 S. 11).

Die RAD-Ärztin Dr. med. S.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauer belast barkeit. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien med i zinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu maximal 30 % möglich ( Urk. 3/9 S. 6).

Zu empfehlen wäre eine schmerztherapeutische Behandlung sowie die Durchfüh rung eines MRI des Schädels, um eine Beteiligung des Zentralnervensystems als Unfallfolge abzuklären ( Urk. 3/9 S. 7). 4 .32

Hierzu äusserte sich der Suva-Kreisarzt PD Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 13). Zentral sei die Frage nach dem Auftreten und allfälligen Persistieren eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS).

Im Austrittsbericht der D.___ seien «erste Zeichen eines CRPS» erwähnt worden. Mit den durch Dr. J.___ dokumentierten Befunden vom 3 0. September 2015 seien Verdachtsmomente für ein CRPS zweifellos gegeben. Die für die Diagnose erforderlichen Kriterien unter strenger Anwendung der Vor gaben (gemäss den sogenannten «Budapest-Kriterien») sei en indessen nicht kom plett erfüllt (Urk. 13 S. 3).

Die Neurologin Dr. K.___ habe nach der Untersuchung vom 8. Dezember 2015 auf eine Diskussion differentialdiagnostischer Kriterien für das Vorliegen eines CRPS verzichtet, ein solches jedoch als nun rückläufig beschrieben. Die bei der Untersuchung im C.___ am 8. März 2016 erhobenen Befunde schlös sen das Vorliegen eines CRPS zum damaligen Zeitpunkt aus. Im betreffenden Bericht sei unter «Anamnese» vermerkt, es sei zu einem «mögliche[n] CRPS der gesamten linken oberen Ex tremität » gekommen .

Der Schulterspezialist PD Dr. H.___ habe am 1 7. März 2016 festgestellt, die Sudeck-Dystrophie scheine nicht mehr gross aktiv zu sein. Als Diagnose habe er unter anderem einen « Status nach durchgemachter Sudeck-Dystrophie am Arm links» aufgeführt. Überdies habe er am 5. April 2016 festgehalten , die Sudeck-Dystrophie sei fast ausgeheilt. Diese Einschätzung werde auch durch die Ausfüh rungen des Handchirurgen Dr. J.___ mit Bericht über eine Untersu chung vom 5. April bestätigt: « Inspektorisch unauffällige trophische Verhältnisse, zurzeit sei tengleiche Schwitztendenz […]. Milde Hyposensibilität Dig III-V links, im übrigen normale Sen s ibilität. […] weitgehender Rückgang der Dystrophiesymptomatik .»

Vor diesem Hintergrund stünden die mit kreisärztlicher Untersuchung vom 20. Oktober 2016 erhobenen Befunde

( «Klinisch keine Schwellung, keine lokale Überwärmung im Seitenvergleich. Keine Rötung, keine Anhaltspunkte für Infekt oder CRPS. Klinisch auch keine Hinweise auf eine Muskelatrophie des gesamten Schultergürtels links» ) im Einklang mit denjenigen der behandelnden Ärzte. Die hieraus abgeleitete Beurteilung sei folgerichtig: «Die beklagten Beschwerden sind unter Würdigung der klinischen und radiologischen Befunde medizinisch nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität ist medizinisch nicht nachvoll ziehbar. Auch die vom Versicherten gezeigte Kraftminderung linksseitig bei gutem neurologischem und muskulärem Status ist medizinisch nicht nachvoll ziehbar und erklärbar. […] Insgesamt ist der Versicherte aufgrund der oben erwähnten klinischen Befunde ab sofort in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Informatiker (Bürotätigkeiten) zu 50 % arbeitsfähig (leistungsmässig).» Folge richtig insbesondere, da der Kreisarzt die chirurgische Behandlung als zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen betrachtet, eine Fortsetzung der therapeuti schen Massnahmen empfohlen und eine abschliessende versicherungsmedizini sche Beurteilung unter den Vorbehalt einer erneuten Evaluierung des medizini schen Procederes sowie der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit gestellt habe ( Urk. 13 S. 4).

Zeitlich nach der kreisärztlichen Untersuchung mit Einschätzung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit habe der Versicherte gegenüber den behandelnden Ärzten von einer erneuten Beschwerdezunahme berichtet. Gleichwohl hätten die Fachärzte PD Dr. H.___ (Konsultation vom 2 9. März 2017) und Dr. J.___ (Konsulta tion vom 2 9. März 2017) keine diese Beschwerdeänderung erklärenden Befunde auf ihren Fachgebieten dokumentiert ( Urk. 13 S. 4 f.).

Im Licht e der publizierten Literatur und unter Würdigung aller vorgelegten ärzt lichen Dokumente sei die Aussage Dr. R.___ s, in den vorliegenden Arzt b e richten von Dr. J.___ vom 7. April 2017 und des M.___ vom 9. März 2017 werde ein aktives regionales komplexes Schmerzsyndrom (CRPS I) beschrieben, falsch. Dies verwundere umso mehr, da Dr. R.___ seinem Bericht «Ausführungen zum komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) (früher: sympathische Reflexdystrophie Morbus Sudeck )» angehängt habe, welche die Budapest-Kriterien ausführlich aufzeigten ( Urk. 13 S. 5).

Weder in dem zitierten Bericht von Dr. J.___ über eine Konsultation vom 2 9. März 2017 noch in demjenigen der Schmerzspezialis ten im N.___ vom 19. März 2017 seien anamnestische Angaben und klinische Befunde doku mentiert, die den allgemein anerkannten Kriterien für das Stellen d er Diagnose eines CRP S genügten. Im Übrigen werde diese Diagnose von den genannten Kol legen zum Zeitpunkt der mit ihren Berichten beschriebenen Untersuchungen auch gar nicht gestellt. Dr. J.___ nenne lediglich «im Verlauf CRPS I linke obere Ext remität», und die in Zürich gestellte Diagnose laute auf ein «Linksseitiges Schmerzsyndrom mit Betonung der oberen Extremität». Die Beschreibung eines Zustandes als Schmerzsyndrom ohne weitere Angaben zur Genese gebe aber nur deskriptiv die vom Patienten geklagten Beschwerden wieder und sei damit unspezifisch. Sie lasse also die eigentliche Ursache des Schmerzes unerklärt. Im Gegensatz dazu entspreche ein CRPS einer wissenschaftlich-medizinischen Diag nose, die, um gestellt zu werden, allgemein anerkannte Kriterien erfüllen müsse. Für die Schmerzspezialisten eines

N.___ sei die Kenntnis dieser Zusammenhänge selbstverständliche Grundlage ihrer Arbeit, und ihre kompe tente Anwendung Voraussetzung für einen Behandlungserfolg. Die Tatsache, dass nach der Untersuchung des Versicherten im N.___ kein CRPS diagnostiziert, sondern lediglich von einem unspezifischen Schmerzsyndrom gesprochen werde, müsse als Beleg dafür gewertet werden, die am 1 9. März 2017 bestehenden Befunde hätten die Diagn ose eines CRPS nicht zugelassen.

Schliesslich verwirre und entbehre der Nachvollzie h barkeit, dass Dr. R.___ zwar die im versicherungsmedizinischen Kontext eines CRPS essenziellen Buda pest-Kriterien in einem Anhang nenne,

diese aber auf die von ihm selber erhobe nen Befunde nicht anwende und diskutiere. Er erwähne sie auch nicht, um seine Einschätzung, es fänden sich Zeichen eines weiterhin bestehenden CRPS, zu belegen. Dies, obwohl er eine «Seitengleich normal ausgeprägte Beschwielung der Hände» und nahezu seitengleiche Umfangmasse der oberen Extremitäten doku mentiert habe, die auf einen uneingeschränkten linksseitigen Gebrauch durch den rechtsdominanten Versicherten hinwiesen ( Urk. 13 S. 5).

Die dokumentierten, von zwei Kreisärzten konsistent abgegebenen versiche rungsmedizinischen Beurteilungen berücksichtigten die relevanten Fakten, seien nachvollziehbar be gründet und überzeugten. Der Bericht von Dr. R.___ ver möge diese Einschätzung nicht zu entkräften.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Dokumente sei eine Arbeits unfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz (gemäss Arbeitsplatz beschreibung vom 2 8. Juli 2015 ; vgl. Urk. 14/25 ) aufgrund unfallbedingter physischer Beschwerden zu verneinen.

Di e Frage, ob aufgrund der Unfallfolgen Anspruch auf eine Integritätsent schädi gung bestehe, sei nicht versicherungsmedizinisch zu beantworten. Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität als Folge des Unfalles sei basierend auf den vo r liegenden Unterlagen und unter Bezugnahme auf Ta belle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten , und Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen gemäss UVG , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten ( Urk. 13 S. 6). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die kreis ärztliche n Beurteilung en von Dr. Z.___ vom 1 8. Mai 2017 und vom 1 3. März 2018 ( Urk. 2 S. 5; vgl. Urk. 14/163 und 14/200 ). Im Beschwerdeverfah ren berief sie sich überdies auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. A.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 12 S. 8 ; vgl. Urk. 13). 5.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.3

Mit Bezug auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1 9 . /20. Mai 2017 ist festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer nur befragt e , aber nicht persönlich untersuchte ( Urk. 14/163 S. 6 f.). Die Einschätzung

Dr. Z.___ s , der Beschwerde führer sei zu 100 % arbeitsfähig, beruht ledig lich auf einer Einsichtnahme in die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 14/ 163 S.

1 ff.) . Gestützt auf dieselben ging Dr. Z.___ von in somatischer Hinsicht unveränderten Verhältnissen seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober 2016 aus ( Urk. 14/163 S. 7). Damals war der Beschwerdeführer durch den Suva-Kreisarzt Dr. L.___ indessen als zu 50 % arbeit sunfähig beurteilt worden (Urk. 14/135 S. 7). Die neu anderslautende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. Z.___ s, wonach eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Si e wurde auch nicht schlüssig begründet . Darüber hinaus wurde die Einschätzung Dr. Z.___ s mit der Stellung nahme des behand elnden Schulterspezialisten PD Dr. H.___ vom 13. November 2017

in Zweifel gezogen (Urk. 14/ 193 S.

4). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass PD Dr. H.___ die am 29. März 2017 durch ihn erhobenen Befunde weder in seinem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 14/ 150 ) noch in seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (Urk. 14/193 S. 4 f.) auf führte . Für eine präzise Diagnosestellung hatte er damals ausdrücklich eine Arth roskopie empfohlen, nachdem er

den Verdacht auf eine Bizepssehne nruptur mit der klinischen Untersuchung nicht hatte erhärten können (Urk. 14/193 S. 4). 5.4

Auch die kreisärztliche Beurteilung Dr. A.___ s

vom 1 4. Juni 2018 beruht lediglich auf einem Aktenstudium ( Urk. 13 S. 1 ff.). Soweit

Dr. A.___

das Auftreten eines CRPS generell in Frage stellte ( Urk. 13 S. 1), ist zu bemerken, dass sich d ie anam n e stischen Symptome , namentlich ein vermehrter Bewegungsschmerz , eine bläu lich livide Verfärbung der Haut und ein Schwitzen (nur) der linken Handinnen fläche , dem Bericht der D.___ entnehmen lassen ( Urk. 14/26 S. 2) . Im Zeitpunkt der Unters uchungen durch Dr. J.___ am 30. September und am 1 1. November 2015 lagen mit den erhobenen

Druckdolenzen

und dem beobach teten asymmetrischen Schwitzen die geforderten Symptome aus (mindestens) zwei der vier Kategorien gemäss den sogenannten Budapest-Kriterien vor (Urk. 14/26 S. 2 und 14/58 S. 2

f. ; vgl. Urk. 3/8 S. 12). Ferner vermerkte Dr. J.___

in seinem Bericht vom 16. November 2015, durch den Prednisonstoss sei es zu einer deutlichen Beschwerderegredienz gekommen. Mit abnehmender Dosierung sei dieser Effekt allerdings wieder verschwunden. Da in den höheren Dosierungen unangenehme Herzpalpitationen und eine allgemeine Nervosität aufgetreten seien, sei ein Fortführen der Prednison behandlung entsprechend nicht indiziert, allenfalls könne verlaufsabhängig später noch einmal ein Versuch mit tieferen Prednisondosen unternommen werden. Das Tragen der Ellenbogenextensions- und Vorderarm supinations quengel sollte etwas gesteigert werden. Allerdings sei der therapeutische Grad relativ schmal, da durch vermehrte Schmerzen auch das CRPS wieder akzentuiert werden könnte ( Urk. 14/58 S. 3). Die Argumentation, es habe nie ein CRPS vorgelegen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Die am 8. März 2016 im C.___ erhob enen Befunde, welche gemäss Dr. A.___ gegen ein bestehendes CRPS sprechen sollen, betrafen nur das linke Handgelenk und den linken Ellenbogen, auf welche die damalige Untersuchung beschränkt war ( Urk. 14/81/S. 4). Den Bericht en des Schulterspezialisten PD Dr. H.___ und des Handchirurgen Dr. J.___ , auf welche Dr. A.___

zur Begründung seiner Beurteilung ebenfalls verwiesen hat ( Urk. 13 S. 4), lässt sich entnehmen, dass das CRPS am 1 7. März und am 5. April 2016 zwar gebessert, indessen noch nicht vollständig ausgeheilt war ( Urk. 14/83, 14/85 S. 1 f. und 14/87 S. 2) . Der Gehalt der Ausführungen Dr. A.___ s wird damit erheblich relati viert.

Es mag zutreffen, dass bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. Oktober 2016 kein CRPS mehr diagnostiziert wurde. Gleichzeitig wurde aber auch festge halten, die geklagten Beschwerden seien medizinisch

(nur) zum Teil erklärbar, und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Beides wurde von Dr. A.___ nicht beanstandet, sondern als im damaligen Zeitpunkt folgerichtig bezeichnet ( Urk. 13 S. 4). Weshalb nunmehr keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen soll, hat Dr. A.___ ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet ( Urk. 13 S. 6).

Es bestehen daher nicht nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit seine r Angaben ,

weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (BGE 142 V 58 E. 5.1). 5.5

Ebenso wenig lassen sich der somatische Gesundheitszustand und die damit ein hergehende Arbeitsunfähigkeit mit den Berichten von PD Dr. H.___

vom 30.

März 2017 ( Urk. 14/150)

und von Dr. J.___ vom 7. April 2017 ( Urk. 14/151 S. 2 ff.) beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V

351 E. 3b/cc).

Der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Letztgenannten , wonach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, mangelt es ebenfalls an einer nachvoll ziehbaren und schlüssigen Begründung (vgl. Urk. 14/151 S. 3). Eine solche wurde mit der Stellungnahme von PD Dr. H.___ vom 13. November 2017 auch nicht nachgeliefert ( Urk. 14/193 S. 4 f.), 5.6

Hinsichtlich der Beurteilung des RAD-Arztes R.___ vom 1 3. März 2018 fällt auf, dass dieser unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein CRPS aufführte ( Urk. 3/8 S. 9 f.), seinen Ausführungen zufolge gleichwohl ein solches diagnostizierte und demselben offenbar auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass ( Urk. 3/8 S. 10 f.). Seine Angaben erscheinen daher bereits in sich widersprüchlich.

Der Suva Kreisarzt Dr. A.___

erkannte darüber hinaus zutreffend , dass – entgegen der Annahme Dr. R.___ s (vgl. Urk. 3/8 S. 10) – in den Berichten des Behand lers Dr. J.___ vom 7. April 2017 ( Urk. 14/151 S. 2 ff.) und des M.___ vom 9. März 2017 ( Urk. 14/152) kein aktives CRPS beschrieben (oder diagnostiziert) worden war ( Urk. 13 S. 5). Insofern stehen die Ausführungen Dr. R.___ s auch zu den Vorakten im Widerspruch.

Auf die Beurteilung Dr. R.___ s kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden. 5.7

Der massgebende medizinische Sachverhalt betreffend den somatischen Gesund heitszustand und die damit einhergehende Arbeits un fähigkeit lässt sich mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen folglich nicht beurteilen . Vielmehr drän gen sich weitere Abklärungen auf.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung einer externen Begutachtung und zu neuer Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer ).

Bei diesem Ausgang erweist sich auch der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als nicht spruchreif. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf diesen strittigen Punkt ist somit nicht mög lich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit sie auf die Zuspre chung einer Integritätsentschädigung abzielt . 6. 6.1

Die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und allfälligen psychischen Beschwerden wurden im angefochtenen Ein s pracheentscheid mit einem Verweis auf die Akten und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 2 S. 8) un zureichend begründet (vgl. auch Urk. 1 S. 8 f.) . D amit wurde die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 B undesverfassung; BV) fliessende Begründungspflicht verletzt. 6.2

Ein derartiger Mangel kann geheilt werden , wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über volle Kog nition bezüglich der Tat- und Rechtsfragen verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 1 6. Dezember 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.3

Da die Sache

– wie gezeigt – ohnehin für medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, ist ungeachtet der Schwere des Mangels auf eine Heilung zu verzichten und die detaillierte Adäquanzprüfung (vorerst) der Beschwerdegegnerin zu überlassen . Dennoch ist bereits heute zu bemerken, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Kasuistik, in welchen Fällen recht sprechungsgemäss von einem mittelschweren Unfall auszugehen sei , keine Motorradunfälle thematisierte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3 und 8C_396/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2, je mit Hinweisen; Urk. 2 S. 8) . Insassen von Personenwagen werden durch Rück haltesysteme (Sicherheitsgurten, Airbag) geschützt, wogegen sich ein Motorrad fahrer im freien Raum befindet, sodass der augenfällige Geschehensablauf (mit den sich dabei entwickelnden Kräften) nicht ohne Weiteres verglichen werden kann. Es ist daher insbesondere die Rechtsprechung beachtlich, welche Unfälle behandelt , bei denen ein M otorrad involviert war (vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_621/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2016 vom 3 1. Oktober 2016 E. 7.4 mit Hinweisen ). Die Beschwerdegegnerin wird sich zu vergewissern haben , ob die vorhandenen Akten, namentlich der Polizeibericht ( Urk. 14/51) und die Unfall schilderung des Beschwerdeführers ( Urk. 14/13) , eine Beurteilung des (objektiv erfassbaren) Unfa llereignisses erlauben oder ob ergänzende Abklärungen not wendig sind. 7.

Aus dem Gesagten folgt , dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe ben und die Sache an die Beschw e rdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Besch w e rdeführers neu verfüge . 8.

Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeut ung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2 ' 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 1. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bibiane Egg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke