opencaselaw.ch

UV.2021.00239

Rückfallmeldung bei zunehmender psychischer Problematik nach verzögertem Heilverlauf nach Snowboardsturz. Prüfung der Adäquanzkriterien gemäss sog. Psycho-Praxis. Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2022-11-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1976, war von August 1994 bis Ende März 1999 bei der Y.___

als Disponent in einem 100 %-Pensum ange stellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallver sicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Un fällen versichert, als er am 2. April 1999 einen Unfall hatte. B ei einem Snowboardsturz aus grösserer Höhe zog sich der Ver si cher te

Frakturen von mehreren Brust wirbel körpern (BWK) zu ( vgl. Unfallmeldung vom 8. A pril 1999, Urk. 8/ 369 ; vgl. auch

U rk. 8/378, Urk. 8/391 ) . Die Be hand lung erfolgte konservativ (vgl. Urk. 8/4 , Urk. 8/366 , Urk. 8/383, Urk. 8/391 ) und wurde im Frühling 2000 - nach er folgter kreis ärzt licher U n ter suchung, im Rahmen derer verbleibende Keil wir bel von 11° bei BWK 7 und je 8° bei BWK 11 und 12 mit entsprechend leich ten vor allem belastungs ab hängigen Rest beschwerden bei sehr guten Wir bel säu len funk tio nen in allen Ri chtungen und ohne neurologische Aus fälle fest ge halten wur den (vgl. Urk. 8/4) - ab ge schlossen . Hernach stellte die Suva die Heilkostenleistungen per 2 9. März 2000 ein ( Urk. 8/5) und sprach dem Ver sicherten mi t V er fügung vom 19. April 2000 bei einer fest ge stellten In tegri täts einbusse von 5 % eine Inte gri tätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 8/6).

1.2

In der Folge liess der Versicherte unter Angabe einer Exazerbation der Be schwer den im Bereich der Brustwirbelsäule wiederholt Rückfälle melden ( vgl. Urk. 8/74, Urk. 8/413, Urk. 8/422 ), zuletzt am 7. No vem ber 2017 (Urk. 8/115). In diesem Zusammenhang wies er auch auf die zunehmenden psy chischen Be schwer den hin und liess den Arztb ericht der Z.___ vom 7. Februar 2018 zu den Akten reichen (Urk. 8/126). Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie FMH sowie Konsiliarpsychiater der Suva, nahm am 2 1. Februar 2018 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/130), gestützt worauf die Suva die ge setzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 8/131; vgl. auch Urk. 8/123).

Nach erfolgter Abklärung im Zentrum B.___ in C.___ am

25. No vember 2019 und 2 2. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/281, Urk. 8/282) fand am 22 . Sep tember 2020 eine ärztliche Untersuchung bei Kreisarzt med. pract .

D.___ , Facharzt für Chirurgie, statt, worüber am 2 5. September 2020 berichtet wurde (Urk. 8/312). Kreisarzt D.___ hielt einen aus unfallchirurgischer/soma tischer Sicht medizinisch stabilen Z ustand fest, empfahl betreffend nicht soma tisch bedingter Beschwerden jedoch eine neurologisch - psychologische Abklä rung. PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, nahm am 1 8. Januar 2021 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 8/329). Gestützt darauf stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2021 ein (vgl. Schreiben vom 1 8. Februar 2021, Urk. 8/338). Hierauf reichte der Versicherte einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 8/344). Mit Verfügung vom 1 7. März 2021 hielt die Suva fest, mangels Vorliegen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu verneinen. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung sei die Beeinträchtigung der Integrität jedoch um 10 % grösser geworden, weshalb eine zusätzliche Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'720.-- zugesprochen werde (Urk. 8/350). Dagegen erhob der V ersicherte am 22. April 2021 Einsprache (Urk. 8/355). Mit Einspracheentscheid vom 9. No vem ber 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/547 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2021 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % auszurichten. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung einer neutralen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 7) unter Hinwe i s auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-553) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kennt nis gebracht ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. April 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5

1. 5 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6 1. 6 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 6 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver siche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden ohne organisch objektiv ausgewiesene Grundlage keinen adäquaten Kausalzusam men hang zum Ereignis vom 2. April 1999 aufweisen würden, weshalb sie bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen ausser Acht zu lassen seien ( Urk. 2 S. 9). Mangels eines adäquaten Kausalzu sam men hangs bestehe auch kein Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Psycho therapie ( Urk. 2 S. 12). Im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens habe der Kreisarzt den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Verän derun gen am Rücken auf neu 15 % geschätzt, was einer Erhöhung um 10 % ent spreche (Urk. 2 S. 14). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, vier der sieben Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden seien zu bejahen. So sei das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit einer über 20-jährigen Leidensgeschichte gegeben (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter habe er stets angegeben, dass sich die Rückenbeschwerden nie relevant gebessert hätten, sondern immer andauerten. Insofern sei auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ausgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Akten sei ausserdem davon auszugehen, dass im Unfallzeitpunkt eine medizinische Fehlbehandlung vorgelegen habe, indem die strukturelle Unfallschädigung übersehen worden sei. Nachdem er nun unter chronischen Beschwerden nach den Wirbelfrakturen leide, sei es nicht von der Hand zu weisen, dass diese anfänglich sicherlich un ge nü gende Behandlung den aktuell schlechten Gesundheitszustand bewirkt habe. Schliesslich sei auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (Urk. 1 S. 7). Die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Angesichts dessen, dass selbst die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang nicht ernsthaft bestreiten könne, müssten die psychischen Beschwerden und die Schmerz situation als solches bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Zuletzt sei er als Head of Marketing t ätig gewesen und in diesem Berei ch zumindest 20 % arbeits unfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt. Selbst wenn bloss von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden würde und für den Einkommensvergleich auf die LSE abgestellt werden würde, würde mindes tens ein Invaliditätsgrad von 10 % resultieren. Aufgrund der medizi ni schen Beur teilung von Dr. F.___ sei jedoch vielmehr davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei, mithin min destens ein Invaliditätsgrad von 70 % bestehe (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Die Arztberichte, welche vor de r kreisärztlichen Untersuchung vom

22. Septem ber 2020

sowie der neurologischen Beurteilung vom 1 8. Januar 2021 in die Suva-Akten aufgenommen wurden, wurden im Bericht zu r kreisärztlichen Unter such ung sowie neurologischen Beurteilung zusammengefasst (Urk. 8/312 S. 1-5, Urk. 8/329 S. 1-2 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit für die Würdi gung des medizinischen Sachverhalts er for derlich, wird nachfolgend aber im Einzelnen auf diese Berichte eingegangen . 3.2

Kreisarzt med. pract . D.___ konstatierte in sei nem ärztlichen Untersuchungs bericht vom 2 5. September 2020 (Urk. 8/312), der Beschwerd eführer habe über moderate druck gefühlähnliche Beschwerden im mitt leren Bereich der B rust wirbel säule (B WS ) und eine deutliche Beschwerdezunahme unter Belas tung berichtet. Ausserdem habe er über schnelle Erschöpfung, Konzentrations probleme, Schlafprobleme, schnelle Ermüdbarkeit sowie Gereiztheit geklagt. Physio therapie führe er nicht mehr durch und er nutze auch keine orthopädischen Hilfsmittel. Analgetika nehme er nur selten ein . Im Rahmen der aktuellen kli ni schen Unter suchung - so der Kreisarzt - seien nur minimale Einschränkungen in der Be weg lichkeit der BWS und L endenwirbelsäule (L WS ) festgestellt worden. Es lägen in der ge sam ten Wirbelsäule kein e Klopf- und Druckdolenzen vor. Die para ver te brale Musku la tur der BWS und LWS sei mässig verspannt. Ausserdem zeige sich eine mus ku läre Verspannung der unteren H alswirbelsäule (H WS ) mit tastbaren Myogelosen. Neurologische und muskuläre Defizite, eine Kraft minderung sowie pathologische Reflexe gebe es hin gegen keine. Alle Extremitäten seien frei beweglich und ohne patholo gi schen Be fund. Aktuell handle es sich aus unfall chirurgischer/soma ti scher Sicht um einen medizinisch stabilen Zustand und die kreisärztliche Unter suchung könne als Abschluss untersuchung angesehen wer den. Von weiteren Be hand lun gen sei aus unfallchirurgischer/somatischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine namhafte Besserung des unfallbe ding ten Gesundheits zu stan des zu erwar ten. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte med. pract . D.___ aus, aus versicherungs medizinischer/unfallchirurgischer Sicht sei in einer ange passten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit (sitzend, ge hend, stehend) und unter folgenden Voraussetzungen eine ganztä g ige Arbeits fähig keit ge geben: keine repetitiven Tätigkeiten, die eine voll belastete Vor-, Rück- und Seit neigung oder repetitiv belastende Oberkörper rota tionen erfordern würden. Keine repetitiven Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, kein Tragen und/oder Heben oder Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigen betr ie b und keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibra tionen für den Oberkörper verbunden seien. Da die vom Be schwer deführer geklagten Beschwer den nicht nur somatisch bedingt seien (schnelle Erschöpfung, Konzentrations probleme, Schlafprobleme, schnelle Er müd barkeit und Gereizt heit), sei die Zu mut barkeitsbeurteilung neuro lo gisch/

psycho logisch zu ergänzen.

Zum Integritätsschaden führten med. pract . D.___ aus, radiologisch zeige sich ein regelrechtes Alignment. In den Funktionsaufnahmen sei keine Instabilität ersichtlich. Eine leichte Keilwirbelbildung von BWK 7 sei vor handen. Konven tionell radiologisch sei keine Fraktur von BWK 11 oder 12 ab grenzbar. Es würden sich jedoch leichte, degenerative Veränderungen mit anteriorer Spondylose LWK 4 zeigen. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde sowie anhand der Feinrastertabelle 7.2 nach UVG (Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen) gebühre dem Beschwerdeführer gemäss Punkt 1 bei einer Kyphose der BWS zwischen 10 und 20° bei mässigen Beschwerden in Ruhe und bei Zunahme der Beschwerden unter Belastung sowie leichter Bewe gungs einschränkung der BWS ohne neurologische Defizite ein Anspruch in der Höhe von 15 %. Diesbezüglich sei z u berücksichtigen, dass er im Jahr 2000 bereits eine Integritätsentschädigung von 5 % erhalten habe. Somit sei aktuell eine zusätz liche Erhöhung der Integri tätsentschädigung um 10 % gerechtfertigt (vgl. Urk. 8/313). 3.3

Der neurologische Kreisarzt, PD Dr. E.___

äusserte in seiner Beurteilung vom 18. Ja nuar 2021, aus der bis herigen Aktenlage ergebe sich aus versicherungs medizinisch-neurologischer Ein schätzung keine Dokumentation radikulärer Schmer zen oder einer sonstigen neuro pathischen Schmerz- oder neurologischen Defizitsymptomatik bei einer lang jährigen bewegungs- und belastungsab hängi gen Wirbelsäulenschmerz symp to matik im Bereich der mittleren BWS bei einer Wirbelsäulenverletzung mit BWK 7, 11 und 12 Fraktur ohne neurologische Defi zite nach Snowboardunfall im Jahr 199 9. Aus der Dokumentation ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Kopf verletzung in Unfallzusammenhang mit dem Snowboardunfall vom 2. April 1999, somit keine hirnorganische Grundlage für die zusätzlich aktuell im Rahmen der Rückfallmeldung angegebenen Beschwer den von einer erhöhten Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Eine objekti vier bare organische Grundlage einer über wiegend wahrscheinlichen strukturellen Hirnverletzung sei dafür nicht vorlie gend , e benso wenig für die angegebenen psychischen Beschwerden. Dies be züg lich finde sich eher ein dokumentierter nicht unfallkausaler aktueller psycho sozialer Kontext. PD Dr. E.___ hielt fest, eine neurologische Diagnose in unfall kausalem Zusammenhang bei fehlender objek ti vierbarer neurologischer Be schwer de symptomatik und diesbezüglich auch fehlender organischer Grund lage sei nicht zu stellen. Es handle sich um einen lang jährigen rein nozizeptiven be wegungsabhängigen Rückenschmerz der mittleren BWS bei bekannten BWK 7, 11 und 12 Frakturen. Die kognitiv-psychischen Beschwerden stünden bei feh len der Kopfverletzung ohne Anhalt für eine struk turelle Hirnverletzung überwiegend wahrscheinlich nicht in Zusam menhang mit dem Unfall . Ein unfallkausaler Rückfall auf neurologischem Fach gebiet sei somit insgesamt nicht feststellbar (vgl. Urk. 8/329) . 4. 4.1

Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 2 8. Februar 2021 ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der mittleren BWS und der übrigen Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule

erhob der Kreisarzt med. pract . D.___ keine wesentlichen Befunde (E. 3.2 hiervor) und auch PD Dr. E.___ verneinte eine objektivierbare neurologische Beschwerde symptomatik und Grundlage (E. 3. 3 hiervor). Ebenso wenig konnten im Rahmen der Konsili aruntersuchung im Zentrum B.___ in C.___

die bestehenden Rückenschmerzen im Bereich der BWS neuro logisch zugeordnet wer den. Am ehesten liege ein nozizeptiver Rücken schmerz vor (vgl. Urk. 8/282), wo bei in der schmerzphysiotherapeutischen Unter suchung keine klaren peripheren nozizep tiven Trigger für die Haupt beschwerden im Bereich der BWS gefunden werden konnten (vgl. Urk. 8/281) . Die unter suchenden Ärzte erachteten ein wei teres diagnostisches Vorgehen nicht indiziert (vgl. Urk. 8/283). Mithin war spä tes tens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustands mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin muss somit keine wei teren Heilbehandlungs- und Tag geld leistungen erbringen.

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Fallabschluss. Er rügte bezüglich des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. November 2021 (Urk.

2) einzig, dass der Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin unzureichend abge klärt worden sei ( Urk. 1 S. 8 ). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.2

Gemäss Kreisärzten ist der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Tätigkeit gemäss dem von med. pract . D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 2 ). Einen unfallkausalen Zusammenhang im neurologischen Fachgebiet wurde von PD Dr. E.___ verneint (vgl. E. 3. 3 ) . Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass das Ausmass der psychischen Unfallfolgen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wor den sei (Urk. 1 S. 2).

Diesbezüglich ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur dann zu bejahen, wenn mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt wäre, dass die psychischen Beschwerden in einem Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 2. April 1999 stehen. A nders als bei Ge sundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) ,

ist bei psychischen Beschwerden ohne feststellbare organische Grundlage eine beson dere Adäquanz prüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genann ten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen. Angesichts des Resultats kann offen bleiben, ob die psychischen Beschwerden natürlich kausal zu den Unfallfolgen stehen. 4.3

4.3.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung ist das Unfallereignis vom 2. April 1999 (E. 1. 5.2) . Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfall geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren sind gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer stürzte beim Snowboarden aus c a. drei bis vier Meter Höhe auf den Rücken und erlitt eine Kontusion im Bereich der mittleren Wirbelsäule, wobei bei anhaltenden starken Rückenschmerzen verzögert eine BWK 7, 11 und 12

Fraktur festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/13, Urk. 8/87 , Urk. 8/367, Urk. 8/369 ) . Das Bundes gericht qualifizierte etwa einen Sturz vom zweiten Ober geschoss ca. drei bis vier Meter hinunter auf den Balkonboden des ersten Ober geschosses mit offenem Schädel hirntrauma mit Kalottenfraktur rechts frontal-temporal (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3) sowie einen drei bis vier Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbel-Kom pressionsfraktur (Urteil des Bundesgerichts U3/03 vom 4. Sep tember 2003 E. 3.4.1) als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen liegend. Den Sturz eines Versicherten von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Boden, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte, sah das Bundesgericht als Unfall im mittleren Bereich an den Grenzen zu leichten Un fällen an (Urteil des Bundes gerichts U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5). Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3). Unter Berück sich tigung dieser Rechtsprechung und aufgrund des Geschehensablaufs, ist der zu beurteilende Unfall maximal als ein im engeren Sinn mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1. 5 .3 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3 ,

8C_ 747/2012 vom 22. Ja nuar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). 4.3.2

Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien ist zunächst zu beachten, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 1 1. November 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Das Kriterium «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drück lich keit des Unfalls» ist vorliegend nicht erfüllt.

Mit Blick auf die vom Beschwerde führer bei diesem Unfall erlittenen Ver let zun gen ( vgl. ä rztliche Abschluss unter suchung vom 2 2. März 2000, Urk. 8/4 ; vgl. auch Urk. 8/372 ) ist das Kriterium «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen» eben falls zu verneinen. D as Bundesgericht hat dieses Kri terium nament lich auch bei einem Poly trauma mit Thorax- und Abdominal trauma und offenen Gesichts schädel frakturen , also vergleichsweise gravierend er en Verlet zun gen, verneint (Urteil des Bundes gerichts 8C_19 7/2009 vom 19. No vember 2009 E. 3.6).

Das Kriterium « schwie ri ger Heilungs verlauf und erhebliche Kompli ka tionen » ist ebenfalls nicht gegeben.

Die BWK 7, 11 und 12 Frakturen wurden primär kon servativ mittels physikalischer Therapie sowie Physio therapie mit mobilisierender Gymnastik behandelt (vgl. Urk. 8/383, Urk. 8/391, Urk.

8/408 , Urk. 8/432 , Urk. 8/444, Urk. 8/447 ) , wodurch beim Beschwerdeführer immer wieder eine Ver besserung der Beschwerdesymptomatik und eine vollständige Arbeitsfähigkeit er reicht werden konnte (vgl. Urk. 8/372, Urk. 8/383, Urk. 8/390, Urk. 8/391, Urk. 8/408, Urk. 8/412, Urk. 8/419, Urk. 8/420, Urk. 8/422, Urk. 8/432 , Urk. 8/449). Bei ausbleibender langfristiger Besserung der Beschwer den wurde n später Facetten gelenksinfiltration en

durch geführt, die

wiederum zu einer temporären (starken) Verbesserung der Schmerz symptomatik geführt habe n (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/452 , Urk. 8/511 ) . In der Folge berichteten die behan deln den Ärzte zwar von chroni schen Dorsalgien, die durch physische Aktivität verstärkt werden würden (vgl. Urk. 8/234, Urk. 8/474, Urk. 8/480 , Urk. 8/496 ) , a us der blossen Dauer der ärzt lichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf jedoch nicht schon auf einen schwierigen Heilungs verlauf oder erhebliche Kom pli ka tionen geschlossen werden. Es bedarf hiezu be sonderer Gründe, welche die Gene sung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Be schwer defreiheit erreicht wer den kann, genügt allein nicht ( Urteil des Bundes gerichts 8C_ 738/2011 vom 3. Fe bruar 2012 E. 7.3.5 mit Hinweisen ).

Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium « Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit ». Erfüllt wäre dieses recht sprech ungs gemäss bei einer vollen Arbeits unfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis bestätigt in 8C_547/2020 vom 1. März 2021 E. 5.1 ).

Der Beschwerde führer war aus somatischer Sicht jedoch bereits seit September 1999

zumindest in leichten bis mit tel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit en ohne Heben von Gewichten über 10 kg in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr langandauernd eingeschränkt (vgl. Urk. 8/383, U rk. 8/390 , Urk. 8/395, Urk. 8/408 , Urk. 8/432, Urk. 8/447 , Urk. 8/457, Urk. 8/474, Urk. 8/513 ) und wenigstens in einem Teilzeit pensum er werbs tätig (vgl. dies bezüglich auch den Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 8/337) . Das Kriterium der « ungewöhnlich langen Dauer der physisch be dingten ärztlichen Behandlung » ist nicht allein nach einem zeit lichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesund heits zustandes zu erwar ten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheits zu stan des gerichtete ärzt liche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor lie gen. Manual thera peu tische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medi ka mentöse Schmerz bekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Ein zig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil e des Bundes gerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 8C_ 871/2014 vom 2 4. Juni 2015 E. 6 mit Hinweis).

Angesichts der Tatsache, dass keine medi zi nischen Eingriffe statt fanden und sich die Behandlung primär auf eine medika mentöse Behandlung so wie ambulante Physiotherapie und Akupunktur be schränkte (vgl. Urk. 8/381 f., Urk. 8/387 f., Urk. 8/391, Urk. 8/401, Urk. 8/406, Urk. 8/417 f., Urk. 8/424, Urk. 8/435, Urk. 8/437, Urk. 8/440, Urk. 8/447, Urk. 8/467, Urk. 8/481, Urk. 8/516, Urk. 8/524, Urk. 8/525, Urk. 8/531), liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne der Recht sprechung vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer während 20 Jah ren durch verschiedene Insti tu tionen untersucht wurde sowie diverse Behand lungs ansätze verfolgt wurden und nicht zuletzt auch Verlaufs bildgebungen ver anlasst wurden. Diese dienten mehr der Diagnostik als der Behandlung, nach dem der Beschwerdeführer über an haltende Schmerzen klagte. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

Bezüglich des Kriteriums der « körperlichen Dauerschmer zen » ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (Urteil des Bun des gerichts 8C_620/2021 vom 1 4. Januar 2021 E. 4.6 mit Hinweisen ). Vorliegend sind zwischen 2008 und 201 3 keine Arztkonsultationen aktenkundig, was gegen das Vorliegen von ständigen Schmer zen spricht. Hinzu kommt, dass der Be schwer deführer im Rahmen einer polydis zi plinären Begutach tung durch die G.___ AG im April 2021 an gegeben hat, nur selten und bei Bedarf Anal ge tika einzunehmen, ca. 1-2 Mal pro Jahr (vgl. Urk. 8/538 S. 48). Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen von kör perl ichen Dauerschmerzen, zumindest in ausgeprägter Form, woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer jeweils gegen über allen Medizinern erklärt habe, dass die Rückenbeschwerden andauer ten (vgl. Urk. 1 S. 7). Jedenfalls hinderten diese den Beschwerdeführer nicht daran, ab Dezember 2000 wieder Snowboard respektive Ski zu fahren ( Urk. 8/4, Urk. 8/281 S. 6, Urk. 8/329). Schliesslich liefern d ie Akten keine Anhaltspunkte dafür , dass der Umstand, dass initial keine Wirbel frakturen festgestellt worden sind, einen aktuell schlech teren Gesundheits zustand bewirkt hat und entsprechend als « ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert » zu werten wäre . 4.3.3

Da folglich , wenn überhaupt, höchstens das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen in nicht besonders ausgeprägter Weise und allenfalls das Kriterium der ärztlichen Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, zu bejahen sind, hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusam menhang zwischen einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung und dem höchstens mittel schwe ren Unfall vom 2. April 1999 zu Recht verneint.

Damit steht fest, dass sich eine allfällige (Renten)Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin auf die Beeinträchtigungen somatischer Art (vorstehend E. 4.2 ) beschränkt. 5. 5.1

Kreisarzt med. pract . D.___ erachtete den Beschwerdeführer in allen ange pass ten leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätig keit en (sitzend, ge hend, ste hend), ohne repetitive Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Tätigkeiten, die mit Schlägen oder Vibra tionen für den Oberkörper verbunden sind, vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 3.2). Damit übereinstimmend attestierten die G.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer in An betracht der körperlichen Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule in körper lich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keiten ohne Zwangs hal tun gen der Brustwirbelsäule ebenfalls eine 100%ige Ar beits fähigkeit (vgl. Urk. 8/538 S. 12 f.). Darauf ist abzustellen. Soweit der Be schwerdeführer geltend machte, gemäss med. pract . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, liege eine Arbeits fähig keit in angepasster Tätig keit von bloss 30 % vor (vgl. Urk. 3) , ist dem entgegenzuhalten, dass die von

med. pract . F.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit primär auf den psychischen Beschwerden beruh t . Diese sind vorliegend, wie oben dargelegt, jedoch nicht zu berücksichti gen. 5.2

Den Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer von August 1996 bis März 1999 bei der Y.___ angestellt war und leichte Tätigkeiten im Büro, Schalter, Reisebüro, Stellwerk und Gleisbereich ausgeführt hat te (vgl. Urk. 8/50 ) . Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer als Verkäufer in verschiedenen Sportgeschäften tätig und ar beitete ab 2001 als Geschäftsführer eines Sportgeschäfts , wobei er keine schweren Arbeiten verrichten musste und stehend, gehend oder sitzend arbeiten konnte (vgl. Urk. 8/42). Daneben absolvierte der Beschwerdeführer eine Marketingausbildung und Sprachaufenthalte in Frankreich und Neuseeland (vgl. Urk. 8/50 , Urk. 8/157 ). In der Folge war der Beschwerdeführer ab Juli 2009 als Marketing leiter bei der H.___ AG in einem 90%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 8/74) , a b März 2014 arbeitete er vollzeitlich als Head of Marke ting bei der I.___ AG (vgl. Urk. 8/115). Die Anstel lung bei der I.___ AG wurde per Ende November 2018 gekündigt (Urk. 8/156). Danach absolvierte der Beschwerdeführer ein en durch die Invalidenversicherung veran lass te n Arbeitsversuch in der Eventbranche (vgl. Urk. 8/189 f.). Dieser resultierte in ein er unbefristeten Festanstellung ab dem 1. Juli 2019 in einem 30%-Pensum (vgl. Urk. 8/228). Per 1. September 2020 wurden die Vertragsbedingungen inso fern geändert , als dass die Festanstellung in eine Freelancer-Tätigkeit, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer unregelmässige und stundenweise Einsätze vergütet werden, umgewandelt wurde (vgl. Urk. 8/334). 5.3

All die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen dem vom Kreisarzt sowie den G.___ -Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 5.1 hiervor). Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule alle bisher ausgeübten Tätigkeiten ohne Einschrän kung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar sind und die geklagten und in ihrer Erheblichkeit umstrittenen neurologischen und psycho lo gischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis stehen, besteht kein An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invali den rente. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsent schä di gung für die Integritätseinbusse an der Wirbelsäule von 15 %

wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit sich Ausführungen dazu erübrigen . 6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2021 ( Urk.

2) im Ergebnis als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde

führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. April 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2021 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % auszurichten. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung einer neutralen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 7) unter Hinwe i s auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-553) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kennt nis gebracht ( Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden ohne organisch objektiv ausgewiesene Grundlage keinen adäquaten Kausalzusam men hang zum Ereignis vom 2. April 1999 aufweisen würden, weshalb sie bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen ausser Acht zu lassen seien ( Urk. 2 S. 9). Mangels eines adäquaten Kausalzu sam men hangs bestehe auch kein Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Psycho therapie ( Urk. 2 S. 12). Im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens habe der Kreisarzt den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Verän derun gen am Rücken auf neu 15 % geschätzt, was einer Erhöhung um 10 % ent spreche (Urk. 2 S. 14).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, vier der sieben Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden seien zu bejahen. So sei das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit einer über 20-jährigen Leidensgeschichte gegeben (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter habe er stets angegeben, dass sich die Rückenbeschwerden nie relevant gebessert hätten, sondern immer andauerten. Insofern sei auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ausgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Akten sei ausserdem davon auszugehen, dass im Unfallzeitpunkt eine medizinische Fehlbehandlung vorgelegen habe, indem die strukturelle Unfallschädigung übersehen worden sei. Nachdem er nun unter chronischen Beschwerden nach den Wirbelfrakturen leide, sei es nicht von der Hand zu weisen, dass diese anfänglich sicherlich un ge nü gende Behandlung den aktuell schlechten Gesundheitszustand bewirkt habe. Schliesslich sei auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (Urk. 1 S. 7). Die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Angesichts dessen, dass selbst die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang nicht ernsthaft bestreiten könne, müssten die psychischen Beschwerden und die Schmerz situation als solches bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Zuletzt sei er als Head of Marketing t ätig gewesen und in diesem Berei ch zumindest 20 % arbeits unfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt. Selbst wenn bloss von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden würde und für den Einkommensvergleich auf die LSE abgestellt werden würde, würde mindes tens ein Invaliditätsgrad von 10 % resultieren. Aufgrund der medizi ni schen Beur teilung von Dr. F.___ sei jedoch vielmehr davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei, mithin min destens ein Invaliditätsgrad von 70 % bestehe (Urk. 1 S. 8). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Arztberichte, welche vor de r kreisärztlichen Untersuchung vom

22. Septem ber 2020

sowie der neurologischen Beurteilung vom 1 8. Januar 2021 in die Suva-Akten aufgenommen wurden, wurden im Bericht zu r kreisärztlichen Unter such ung sowie neurologischen Beurteilung zusammengefasst (Urk. 8/312 S. 1-5, Urk. 8/329 S. 1-2 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit für die Würdi gung des medizinischen Sachverhalts er for derlich, wird nachfolgend aber im Einzelnen auf diese Berichte eingegangen .

E. 3.2 Kreisarzt med. pract . D.___ konstatierte in sei nem ärztlichen Untersuchungs bericht vom 2 5. September 2020 (Urk. 8/312), der Beschwerd eführer habe über moderate druck gefühlähnliche Beschwerden im mitt leren Bereich der B rust wirbel säule (B WS ) und eine deutliche Beschwerdezunahme unter Belas tung berichtet. Ausserdem habe er über schnelle Erschöpfung, Konzentrations probleme, Schlafprobleme, schnelle Ermüdbarkeit sowie Gereiztheit geklagt. Physio therapie führe er nicht mehr durch und er nutze auch keine orthopädischen Hilfsmittel. Analgetika nehme er nur selten ein . Im Rahmen der aktuellen kli ni schen Unter suchung - so der Kreisarzt - seien nur minimale Einschränkungen in der Be weg lichkeit der BWS und L endenwirbelsäule (L WS ) festgestellt worden. Es lägen in der ge sam ten Wirbelsäule kein e Klopf- und Druckdolenzen vor. Die para ver te brale Musku la tur der BWS und LWS sei mässig verspannt. Ausserdem zeige sich eine mus ku läre Verspannung der unteren H alswirbelsäule (H WS ) mit tastbaren Myogelosen. Neurologische und muskuläre Defizite, eine Kraft minderung sowie pathologische Reflexe gebe es hin gegen keine. Alle Extremitäten seien frei beweglich und ohne patholo gi schen Be fund. Aktuell handle es sich aus unfall chirurgischer/soma ti scher Sicht um einen medizinisch stabilen Zustand und die kreisärztliche Unter suchung könne als Abschluss untersuchung angesehen wer den. Von weiteren Be hand lun gen sei aus unfallchirurgischer/somatischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine namhafte Besserung des unfallbe ding ten Gesundheits zu stan des zu erwar ten. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte med. pract . D.___ aus, aus versicherungs medizinischer/unfallchirurgischer Sicht sei in einer ange passten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit (sitzend, ge hend, stehend) und unter folgenden Voraussetzungen eine ganztä g ige Arbeits fähig keit ge geben: keine repetitiven Tätigkeiten, die eine voll belastete Vor-, Rück- und Seit neigung oder repetitiv belastende Oberkörper rota tionen erfordern würden. Keine repetitiven Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, kein Tragen und/oder Heben oder Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigen betr ie b und keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibra tionen für den Oberkörper verbunden seien. Da die vom Be schwer deführer geklagten Beschwer den nicht nur somatisch bedingt seien (schnelle Erschöpfung, Konzentrations probleme, Schlafprobleme, schnelle Er müd barkeit und Gereizt heit), sei die Zu mut barkeitsbeurteilung neuro lo gisch/

psycho logisch zu ergänzen.

Zum Integritätsschaden führten med. pract . D.___ aus, radiologisch zeige sich ein regelrechtes Alignment. In den Funktionsaufnahmen sei keine Instabilität ersichtlich. Eine leichte Keilwirbelbildung von BWK 7 sei vor handen. Konven tionell radiologisch sei keine Fraktur von BWK 11 oder 12 ab grenzbar. Es würden sich jedoch leichte, degenerative Veränderungen mit anteriorer Spondylose LWK 4 zeigen. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde sowie anhand der Feinrastertabelle 7.2 nach UVG (Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen) gebühre dem Beschwerdeführer gemäss Punkt 1 bei einer Kyphose der BWS zwischen 10 und 20° bei mässigen Beschwerden in Ruhe und bei Zunahme der Beschwerden unter Belastung sowie leichter Bewe gungs einschränkung der BWS ohne neurologische Defizite ein Anspruch in der Höhe von 15 %. Diesbezüglich sei z u berücksichtigen, dass er im Jahr 2000 bereits eine Integritätsentschädigung von 5 % erhalten habe. Somit sei aktuell eine zusätz liche Erhöhung der Integri tätsentschädigung um 10 % gerechtfertigt (vgl. Urk. 8/313).

E. 3.3 Der neurologische Kreisarzt, PD Dr. E.___

äusserte in seiner Beurteilung vom 18. Ja nuar 2021, aus der bis herigen Aktenlage ergebe sich aus versicherungs medizinisch-neurologischer Ein schätzung keine Dokumentation radikulärer Schmer zen oder einer sonstigen neuro pathischen Schmerz- oder neurologischen Defizitsymptomatik bei einer lang jährigen bewegungs- und belastungsab hängi gen Wirbelsäulenschmerz symp to matik im Bereich der mittleren BWS bei einer Wirbelsäulenverletzung mit BWK 7, 11 und 12 Fraktur ohne neurologische Defi zite nach Snowboardunfall im Jahr 199 9. Aus der Dokumentation ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Kopf verletzung in Unfallzusammenhang mit dem Snowboardunfall vom 2. April 1999, somit keine hirnorganische Grundlage für die zusätzlich aktuell im Rahmen der Rückfallmeldung angegebenen Beschwer den von einer erhöhten Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Eine objekti vier bare organische Grundlage einer über wiegend wahrscheinlichen strukturellen Hirnverletzung sei dafür nicht vorlie gend , e benso wenig für die angegebenen psychischen Beschwerden. Dies be züg lich finde sich eher ein dokumentierter nicht unfallkausaler aktueller psycho sozialer Kontext. PD Dr. E.___ hielt fest, eine neurologische Diagnose in unfall kausalem Zusammenhang bei fehlender objek ti vierbarer neurologischer Be schwer de symptomatik und diesbezüglich auch fehlender organischer Grund lage sei nicht zu stellen. Es handle sich um einen lang jährigen rein nozizeptiven be wegungsabhängigen Rückenschmerz der mittleren BWS bei bekannten BWK 7, 11 und 12 Frakturen. Die kognitiv-psychischen Beschwerden stünden bei feh len der Kopfverletzung ohne Anhalt für eine struk turelle Hirnverletzung überwiegend wahrscheinlich nicht in Zusam menhang mit dem Unfall . Ein unfallkausaler Rückfall auf neurologischem Fach gebiet sei somit insgesamt nicht feststellbar (vgl. Urk. 8/329) . 4. 4.1

Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 2 8. Februar 2021 ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der mittleren BWS und der übrigen Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule

erhob der Kreisarzt med. pract . D.___ keine wesentlichen Befunde (E. 3.2 hiervor) und auch PD Dr. E.___ verneinte eine objektivierbare neurologische Beschwerde symptomatik und Grundlage (E. 3. 3 hiervor). Ebenso wenig konnten im Rahmen der Konsili aruntersuchung im Zentrum B.___ in C.___

die bestehenden Rückenschmerzen im Bereich der BWS neuro logisch zugeordnet wer den. Am ehesten liege ein nozizeptiver Rücken schmerz vor (vgl. Urk. 8/282), wo bei in der schmerzphysiotherapeutischen Unter suchung keine klaren peripheren nozizep tiven Trigger für die Haupt beschwerden im Bereich der BWS gefunden werden konnten (vgl. Urk. 8/281) . Die unter suchenden Ärzte erachteten ein wei teres diagnostisches Vorgehen nicht indiziert (vgl. Urk. 8/283). Mithin war spä tes tens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustands mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin muss somit keine wei teren Heilbehandlungs- und Tag geld leistungen erbringen.

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Fallabschluss. Er rügte bezüglich des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. November 2021 (Urk.

2) einzig, dass der Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin unzureichend abge klärt worden sei ( Urk. 1 S.

E. 5 .3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.

E. 5.1 Kreisarzt med. pract . D.___ erachtete den Beschwerdeführer in allen ange pass ten leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätig keit en (sitzend, ge hend, ste hend), ohne repetitive Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Tätigkeiten, die mit Schlägen oder Vibra tionen für den Oberkörper verbunden sind, vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 3.2). Damit übereinstimmend attestierten die G.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer in An betracht der körperlichen Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule in körper lich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keiten ohne Zwangs hal tun gen der Brustwirbelsäule ebenfalls eine 100%ige Ar beits fähigkeit (vgl. Urk. 8/538 S. 12 f.). Darauf ist abzustellen. Soweit der Be schwerdeführer geltend machte, gemäss med. pract . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, liege eine Arbeits fähig keit in angepasster Tätig keit von bloss 30 % vor (vgl. Urk. 3) , ist dem entgegenzuhalten, dass die von

med. pract . F.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit primär auf den psychischen Beschwerden beruh t . Diese sind vorliegend, wie oben dargelegt, jedoch nicht zu berücksichti gen.

E. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer von August 1996 bis März 1999 bei der Y.___ angestellt war und leichte Tätigkeiten im Büro, Schalter, Reisebüro, Stellwerk und Gleisbereich ausgeführt hat te (vgl. Urk. 8/50 ) . Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer als Verkäufer in verschiedenen Sportgeschäften tätig und ar beitete ab 2001 als Geschäftsführer eines Sportgeschäfts , wobei er keine schweren Arbeiten verrichten musste und stehend, gehend oder sitzend arbeiten konnte (vgl. Urk. 8/42). Daneben absolvierte der Beschwerdeführer eine Marketingausbildung und Sprachaufenthalte in Frankreich und Neuseeland (vgl. Urk. 8/50 , Urk. 8/157 ). In der Folge war der Beschwerdeführer ab Juli 2009 als Marketing leiter bei der H.___ AG in einem 90%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 8/74) , a b März 2014 arbeitete er vollzeitlich als Head of Marke ting bei der I.___ AG (vgl. Urk. 8/115). Die Anstel lung bei der I.___ AG wurde per Ende November 2018 gekündigt (Urk. 8/156). Danach absolvierte der Beschwerdeführer ein en durch die Invalidenversicherung veran lass te n Arbeitsversuch in der Eventbranche (vgl. Urk. 8/189 f.). Dieser resultierte in ein er unbefristeten Festanstellung ab dem 1. Juli 2019 in einem 30%-Pensum (vgl. Urk. 8/228). Per 1. September 2020 wurden die Vertragsbedingungen inso fern geändert , als dass die Festanstellung in eine Freelancer-Tätigkeit, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer unregelmässige und stundenweise Einsätze vergütet werden, umgewandelt wurde (vgl. Urk. 8/334).

E. 5.3 All die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen dem vom Kreisarzt sowie den G.___ -Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 5.1 hiervor). Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule alle bisher ausgeübten Tätigkeiten ohne Einschrän kung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar sind und die geklagten und in ihrer Erheblichkeit umstrittenen neurologischen und psycho lo gischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis stehen, besteht kein An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invali den rente. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsent schä di gung für die Integritätseinbusse an der Wirbelsäule von 15 %

wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit sich Ausführungen dazu erübrigen . 6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2021 ( Urk.

2) im Ergebnis als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde

führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver siche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 8 ). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.2

Gemäss Kreisärzten ist der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Tätigkeit gemäss dem von med. pract . D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 2 ). Einen unfallkausalen Zusammenhang im neurologischen Fachgebiet wurde von PD Dr. E.___ verneint (vgl. E. 3. 3 ) . Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass das Ausmass der psychischen Unfallfolgen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wor den sei (Urk. 1 S. 2).

Diesbezüglich ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur dann zu bejahen, wenn mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt wäre, dass die psychischen Beschwerden in einem Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 2. April 1999 stehen. A nders als bei Ge sundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) ,

ist bei psychischen Beschwerden ohne feststellbare organische Grundlage eine beson dere Adäquanz prüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genann ten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen. Angesichts des Resultats kann offen bleiben, ob die psychischen Beschwerden natürlich kausal zu den Unfallfolgen stehen. 4.3

4.3.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung ist das Unfallereignis vom 2. April 1999 (E. 1. 5.2) . Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfall geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren sind gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer stürzte beim Snowboarden aus c a. drei bis vier Meter Höhe auf den Rücken und erlitt eine Kontusion im Bereich der mittleren Wirbelsäule, wobei bei anhaltenden starken Rückenschmerzen verzögert eine BWK 7, 11 und

E. 12 Fraktur festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/13, Urk. 8/87 , Urk. 8/367, Urk. 8/369 ) . Das Bundes gericht qualifizierte etwa einen Sturz vom zweiten Ober geschoss ca. drei bis vier Meter hinunter auf den Balkonboden des ersten Ober geschosses mit offenem Schädel hirntrauma mit Kalottenfraktur rechts frontal-temporal (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3) sowie einen drei bis vier Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbel-Kom pressionsfraktur (Urteil des Bundesgerichts U3/03 vom 4. Sep tember 2003 E. 3.4.1) als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen liegend. Den Sturz eines Versicherten von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Boden, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte, sah das Bundesgericht als Unfall im mittleren Bereich an den Grenzen zu leichten Un fällen an (Urteil des Bundes gerichts U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5). Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3). Unter Berück sich tigung dieser Rechtsprechung und aufgrund des Geschehensablaufs, ist der zu beurteilende Unfall maximal als ein im engeren Sinn mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1. 5 .3 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3 ,

8C_ 747/2012 vom 22. Ja nuar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). 4.3.2

Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien ist zunächst zu beachten, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 1 1. November 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Das Kriterium «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drück lich keit des Unfalls» ist vorliegend nicht erfüllt.

Mit Blick auf die vom Beschwerde führer bei diesem Unfall erlittenen Ver let zun gen ( vgl. ä rztliche Abschluss unter suchung vom 2 2. März 2000, Urk. 8/4 ; vgl. auch Urk. 8/372 ) ist das Kriterium «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen» eben falls zu verneinen. D as Bundesgericht hat dieses Kri terium nament lich auch bei einem Poly trauma mit Thorax- und Abdominal trauma und offenen Gesichts schädel frakturen , also vergleichsweise gravierend er en Verlet zun gen, verneint (Urteil des Bundes gerichts 8C_19 7/2009 vom 19. No vember 2009 E. 3.6).

Das Kriterium « schwie ri ger Heilungs verlauf und erhebliche Kompli ka tionen » ist ebenfalls nicht gegeben.

Die BWK 7, 11 und 12 Frakturen wurden primär kon servativ mittels physikalischer Therapie sowie Physio therapie mit mobilisierender Gymnastik behandelt (vgl. Urk. 8/383, Urk. 8/391, Urk.

8/408 , Urk. 8/432 , Urk. 8/444, Urk. 8/447 ) , wodurch beim Beschwerdeführer immer wieder eine Ver besserung der Beschwerdesymptomatik und eine vollständige Arbeitsfähigkeit er reicht werden konnte (vgl. Urk. 8/372, Urk. 8/383, Urk. 8/390, Urk. 8/391, Urk. 8/408, Urk. 8/412, Urk. 8/419, Urk. 8/420, Urk. 8/422, Urk. 8/432 , Urk. 8/449). Bei ausbleibender langfristiger Besserung der Beschwer den wurde n später Facetten gelenksinfiltration en

durch geführt, die

wiederum zu einer temporären (starken) Verbesserung der Schmerz symptomatik geführt habe n (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/452 , Urk. 8/511 ) . In der Folge berichteten die behan deln den Ärzte zwar von chroni schen Dorsalgien, die durch physische Aktivität verstärkt werden würden (vgl. Urk. 8/234, Urk. 8/474, Urk. 8/480 , Urk. 8/496 ) , a us der blossen Dauer der ärzt lichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf jedoch nicht schon auf einen schwierigen Heilungs verlauf oder erhebliche Kom pli ka tionen geschlossen werden. Es bedarf hiezu be sonderer Gründe, welche die Gene sung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Be schwer defreiheit erreicht wer den kann, genügt allein nicht ( Urteil des Bundes gerichts 8C_ 738/2011 vom 3. Fe bruar 2012 E. 7.3.5 mit Hinweisen ).

Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium « Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit ». Erfüllt wäre dieses recht sprech ungs gemäss bei einer vollen Arbeits unfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis bestätigt in 8C_547/2020 vom 1. März 2021 E. 5.1 ).

Der Beschwerde führer war aus somatischer Sicht jedoch bereits seit September 1999

zumindest in leichten bis mit tel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit en ohne Heben von Gewichten über 10 kg in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr langandauernd eingeschränkt (vgl. Urk. 8/383, U rk. 8/390 , Urk. 8/395, Urk. 8/408 , Urk. 8/432, Urk. 8/447 , Urk. 8/457, Urk. 8/474, Urk. 8/513 ) und wenigstens in einem Teilzeit pensum er werbs tätig (vgl. dies bezüglich auch den Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 8/337) . Das Kriterium der « ungewöhnlich langen Dauer der physisch be dingten ärztlichen Behandlung » ist nicht allein nach einem zeit lichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesund heits zustandes zu erwar ten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheits zu stan des gerichtete ärzt liche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor lie gen. Manual thera peu tische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medi ka mentöse Schmerz bekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Ein zig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil e des Bundes gerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 8C_ 871/2014 vom 2 4. Juni 2015 E. 6 mit Hinweis).

Angesichts der Tatsache, dass keine medi zi nischen Eingriffe statt fanden und sich die Behandlung primär auf eine medika mentöse Behandlung so wie ambulante Physiotherapie und Akupunktur be schränkte (vgl. Urk. 8/381 f., Urk. 8/387 f., Urk. 8/391, Urk. 8/401, Urk. 8/406, Urk. 8/417 f., Urk. 8/424, Urk. 8/435, Urk. 8/437, Urk. 8/440, Urk. 8/447, Urk. 8/467, Urk. 8/481, Urk. 8/516, Urk. 8/524, Urk. 8/525, Urk. 8/531), liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne der Recht sprechung vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer während 20 Jah ren durch verschiedene Insti tu tionen untersucht wurde sowie diverse Behand lungs ansätze verfolgt wurden und nicht zuletzt auch Verlaufs bildgebungen ver anlasst wurden. Diese dienten mehr der Diagnostik als der Behandlung, nach dem der Beschwerdeführer über an haltende Schmerzen klagte. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

Bezüglich des Kriteriums der « körperlichen Dauerschmer zen » ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (Urteil des Bun des gerichts 8C_620/2021 vom 1 4. Januar 2021 E. 4.6 mit Hinweisen ). Vorliegend sind zwischen 2008 und 201 3 keine Arztkonsultationen aktenkundig, was gegen das Vorliegen von ständigen Schmer zen spricht. Hinzu kommt, dass der Be schwer deführer im Rahmen einer polydis zi plinären Begutach tung durch die G.___ AG im April 2021 an gegeben hat, nur selten und bei Bedarf Anal ge tika einzunehmen, ca. 1-2 Mal pro Jahr (vgl. Urk. 8/538 S. 48). Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen von kör perl ichen Dauerschmerzen, zumindest in ausgeprägter Form, woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer jeweils gegen über allen Medizinern erklärt habe, dass die Rückenbeschwerden andauer ten (vgl. Urk. 1 S. 7). Jedenfalls hinderten diese den Beschwerdeführer nicht daran, ab Dezember 2000 wieder Snowboard respektive Ski zu fahren ( Urk. 8/4, Urk. 8/281 S. 6, Urk. 8/329). Schliesslich liefern d ie Akten keine Anhaltspunkte dafür , dass der Umstand, dass initial keine Wirbel frakturen festgestellt worden sind, einen aktuell schlech teren Gesundheits zustand bewirkt hat und entsprechend als « ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert » zu werten wäre . 4.3.3

Da folglich , wenn überhaupt, höchstens das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen in nicht besonders ausgeprägter Weise und allenfalls das Kriterium der ärztlichen Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, zu bejahen sind, hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusam menhang zwischen einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung und dem höchstens mittel schwe ren Unfall vom 2. April 1999 zu Recht verneint.

Damit steht fest, dass sich eine allfällige (Renten)Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin auf die Beeinträchtigungen somatischer Art (vorstehend E. 4.2 ) beschränkt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00239

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

10. November 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1976, war von August 1994 bis Ende März 1999 bei der Y.___

als Disponent in einem 100 %-Pensum ange stellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallver sicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Un fällen versichert, als er am 2. April 1999 einen Unfall hatte. B ei einem Snowboardsturz aus grösserer Höhe zog sich der Ver si cher te

Frakturen von mehreren Brust wirbel körpern (BWK) zu ( vgl. Unfallmeldung vom 8. A pril 1999, Urk. 8/ 369 ; vgl. auch

U rk. 8/378, Urk. 8/391 ) . Die Be hand lung erfolgte konservativ (vgl. Urk. 8/4 , Urk. 8/366 , Urk. 8/383, Urk. 8/391 ) und wurde im Frühling 2000 - nach er folgter kreis ärzt licher U n ter suchung, im Rahmen derer verbleibende Keil wir bel von 11° bei BWK 7 und je 8° bei BWK 11 und 12 mit entsprechend leich ten vor allem belastungs ab hängigen Rest beschwerden bei sehr guten Wir bel säu len funk tio nen in allen Ri chtungen und ohne neurologische Aus fälle fest ge halten wur den (vgl. Urk. 8/4) - ab ge schlossen . Hernach stellte die Suva die Heilkostenleistungen per 2 9. März 2000 ein ( Urk. 8/5) und sprach dem Ver sicherten mi t V er fügung vom 19. April 2000 bei einer fest ge stellten In tegri täts einbusse von 5 % eine Inte gri tätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- zu (Urk. 8/6).

1.2

In der Folge liess der Versicherte unter Angabe einer Exazerbation der Be schwer den im Bereich der Brustwirbelsäule wiederholt Rückfälle melden ( vgl. Urk. 8/74, Urk. 8/413, Urk. 8/422 ), zuletzt am 7. No vem ber 2017 (Urk. 8/115). In diesem Zusammenhang wies er auch auf die zunehmenden psy chischen Be schwer den hin und liess den Arztb ericht der Z.___ vom 7. Februar 2018 zu den Akten reichen (Urk. 8/126). Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie FMH sowie Konsiliarpsychiater der Suva, nahm am 2 1. Februar 2018 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/130), gestützt worauf die Suva die ge setzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 8/131; vgl. auch Urk. 8/123).

Nach erfolgter Abklärung im Zentrum B.___ in C.___ am

25. No vember 2019 und 2 2. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/281, Urk. 8/282) fand am 22 . Sep tember 2020 eine ärztliche Untersuchung bei Kreisarzt med. pract .

D.___ , Facharzt für Chirurgie, statt, worüber am 2 5. September 2020 berichtet wurde (Urk. 8/312). Kreisarzt D.___ hielt einen aus unfallchirurgischer/soma tischer Sicht medizinisch stabilen Z ustand fest, empfahl betreffend nicht soma tisch bedingter Beschwerden jedoch eine neurologisch - psychologische Abklä rung. PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, nahm am 1 8. Januar 2021 eine neurologische Beurteilung vor (Urk. 8/329). Gestützt darauf stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2021 ein (vgl. Schreiben vom 1 8. Februar 2021, Urk. 8/338). Hierauf reichte der Versicherte einen aktuellen Arztbericht zu den Akten (Urk. 8/344). Mit Verfügung vom 1 7. März 2021 hielt die Suva fest, mangels Vorliegen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu verneinen. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung sei die Beeinträchtigung der Integrität jedoch um 10 % grösser geworden, weshalb eine zusätzliche Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'720.-- zugesprochen werde (Urk. 8/350). Dagegen erhob der V ersicherte am 22. April 2021 Einsprache (Urk. 8/355). Mit Einspracheentscheid vom 9. No vem ber 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/547 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Dezember 2021 Beschwerde und be an tragte, der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von mindestens 70 % auszurichten. Eventualiter sei die Ange legenheit zur Durchführung einer neutralen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 7) unter Hinwe i s auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-553) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kennt nis gebracht ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. April 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5

1. 5 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur tei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6 1. 6 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 6 .2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Ver siche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden ohne organisch objektiv ausgewiesene Grundlage keinen adäquaten Kausalzusam men hang zum Ereignis vom 2. April 1999 aufweisen würden, weshalb sie bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen ausser Acht zu lassen seien ( Urk. 2 S. 9). Mangels eines adäquaten Kausalzu sam men hangs bestehe auch kein Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Psycho therapie ( Urk. 2 S. 12). Im Rahmen der Beurteilung des Integritätsschadens habe der Kreisarzt den Integritätsschaden aufgrund der unfallbedingten Verän derun gen am Rücken auf neu 15 % geschätzt, was einer Erhöhung um 10 % ent spreche (Urk. 2 S. 14). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, vier der sieben Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden seien zu bejahen. So sei das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit einer über 20-jährigen Leidensgeschichte gegeben (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter habe er stets angegeben, dass sich die Rückenbeschwerden nie relevant gebessert hätten, sondern immer andauerten. Insofern sei auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ausgewiesen. Aufgrund der vorhandenen Akten sei ausserdem davon auszugehen, dass im Unfallzeitpunkt eine medizinische Fehlbehandlung vorgelegen habe, indem die strukturelle Unfallschädigung übersehen worden sei. Nachdem er nun unter chronischen Beschwerden nach den Wirbelfrakturen leide, sei es nicht von der Hand zu weisen, dass diese anfänglich sicherlich un ge nü gende Behandlung den aktuell schlechten Gesundheitszustand bewirkt habe. Schliesslich sei auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen (Urk. 1 S. 7). Die psychischen Beschwerden seien adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Angesichts dessen, dass selbst die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang nicht ernsthaft bestreiten könne, müssten die psychischen Beschwerden und die Schmerz situation als solches bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Zuletzt sei er als Head of Marketing t ätig gewesen und in diesem Berei ch zumindest 20 % arbeits unfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt. Selbst wenn bloss von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden würde und für den Einkommensvergleich auf die LSE abgestellt werden würde, würde mindes tens ein Invaliditätsgrad von 10 % resultieren. Aufgrund der medizi ni schen Beur teilung von Dr. F.___ sei jedoch vielmehr davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei, mithin min destens ein Invaliditätsgrad von 70 % bestehe (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Die Arztberichte, welche vor de r kreisärztlichen Untersuchung vom

22. Septem ber 2020

sowie der neurologischen Beurteilung vom 1 8. Januar 2021 in die Suva-Akten aufgenommen wurden, wurden im Bericht zu r kreisärztlichen Unter such ung sowie neurologischen Beurteilung zusammengefasst (Urk. 8/312 S. 1-5, Urk. 8/329 S. 1-2 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit für die Würdi gung des medizinischen Sachverhalts er for derlich, wird nachfolgend aber im Einzelnen auf diese Berichte eingegangen . 3.2

Kreisarzt med. pract . D.___ konstatierte in sei nem ärztlichen Untersuchungs bericht vom 2 5. September 2020 (Urk. 8/312), der Beschwerd eführer habe über moderate druck gefühlähnliche Beschwerden im mitt leren Bereich der B rust wirbel säule (B WS ) und eine deutliche Beschwerdezunahme unter Belas tung berichtet. Ausserdem habe er über schnelle Erschöpfung, Konzentrations probleme, Schlafprobleme, schnelle Ermüdbarkeit sowie Gereiztheit geklagt. Physio therapie führe er nicht mehr durch und er nutze auch keine orthopädischen Hilfsmittel. Analgetika nehme er nur selten ein . Im Rahmen der aktuellen kli ni schen Unter suchung - so der Kreisarzt - seien nur minimale Einschränkungen in der Be weg lichkeit der BWS und L endenwirbelsäule (L WS ) festgestellt worden. Es lägen in der ge sam ten Wirbelsäule kein e Klopf- und Druckdolenzen vor. Die para ver te brale Musku la tur der BWS und LWS sei mässig verspannt. Ausserdem zeige sich eine mus ku läre Verspannung der unteren H alswirbelsäule (H WS ) mit tastbaren Myogelosen. Neurologische und muskuläre Defizite, eine Kraft minderung sowie pathologische Reflexe gebe es hin gegen keine. Alle Extremitäten seien frei beweglich und ohne patholo gi schen Be fund. Aktuell handle es sich aus unfall chirurgischer/soma ti scher Sicht um einen medizinisch stabilen Zustand und die kreisärztliche Unter suchung könne als Abschluss untersuchung angesehen wer den. Von weiteren Be hand lun gen sei aus unfallchirurgischer/somatischer Sicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit keine namhafte Besserung des unfallbe ding ten Gesundheits zu stan des zu erwar ten. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte med. pract . D.___ aus, aus versicherungs medizinischer/unfallchirurgischer Sicht sei in einer ange passten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit (sitzend, ge hend, stehend) und unter folgenden Voraussetzungen eine ganztä g ige Arbeits fähig keit ge geben: keine repetitiven Tätigkeiten, die eine voll belastete Vor-, Rück- und Seit neigung oder repetitiv belastende Oberkörper rota tionen erfordern würden. Keine repetitiven Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, kein Tragen und/oder Heben oder Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigen betr ie b und keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibra tionen für den Oberkörper verbunden seien. Da die vom Be schwer deführer geklagten Beschwer den nicht nur somatisch bedingt seien (schnelle Erschöpfung, Konzentrations probleme, Schlafprobleme, schnelle Er müd barkeit und Gereizt heit), sei die Zu mut barkeitsbeurteilung neuro lo gisch/

psycho logisch zu ergänzen.

Zum Integritätsschaden führten med. pract . D.___ aus, radiologisch zeige sich ein regelrechtes Alignment. In den Funktionsaufnahmen sei keine Instabilität ersichtlich. Eine leichte Keilwirbelbildung von BWK 7 sei vor handen. Konven tionell radiologisch sei keine Fraktur von BWK 11 oder 12 ab grenzbar. Es würden sich jedoch leichte, degenerative Veränderungen mit anteriorer Spondylose LWK 4 zeigen. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde sowie anhand der Feinrastertabelle 7.2 nach UVG (Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen) gebühre dem Beschwerdeführer gemäss Punkt 1 bei einer Kyphose der BWS zwischen 10 und 20° bei mässigen Beschwerden in Ruhe und bei Zunahme der Beschwerden unter Belastung sowie leichter Bewe gungs einschränkung der BWS ohne neurologische Defizite ein Anspruch in der Höhe von 15 %. Diesbezüglich sei z u berücksichtigen, dass er im Jahr 2000 bereits eine Integritätsentschädigung von 5 % erhalten habe. Somit sei aktuell eine zusätz liche Erhöhung der Integri tätsentschädigung um 10 % gerechtfertigt (vgl. Urk. 8/313). 3.3

Der neurologische Kreisarzt, PD Dr. E.___

äusserte in seiner Beurteilung vom 18. Ja nuar 2021, aus der bis herigen Aktenlage ergebe sich aus versicherungs medizinisch-neurologischer Ein schätzung keine Dokumentation radikulärer Schmer zen oder einer sonstigen neuro pathischen Schmerz- oder neurologischen Defizitsymptomatik bei einer lang jährigen bewegungs- und belastungsab hängi gen Wirbelsäulenschmerz symp to matik im Bereich der mittleren BWS bei einer Wirbelsäulenverletzung mit BWK 7, 11 und 12 Fraktur ohne neurologische Defi zite nach Snowboardunfall im Jahr 199 9. Aus der Dokumentation ergebe sich auch kein Hinweis auf eine Kopf verletzung in Unfallzusammenhang mit dem Snowboardunfall vom 2. April 1999, somit keine hirnorganische Grundlage für die zusätzlich aktuell im Rahmen der Rückfallmeldung angegebenen Beschwer den von einer erhöhten Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Eine objekti vier bare organische Grundlage einer über wiegend wahrscheinlichen strukturellen Hirnverletzung sei dafür nicht vorlie gend , e benso wenig für die angegebenen psychischen Beschwerden. Dies be züg lich finde sich eher ein dokumentierter nicht unfallkausaler aktueller psycho sozialer Kontext. PD Dr. E.___ hielt fest, eine neurologische Diagnose in unfall kausalem Zusammenhang bei fehlender objek ti vierbarer neurologischer Be schwer de symptomatik und diesbezüglich auch fehlender organischer Grund lage sei nicht zu stellen. Es handle sich um einen lang jährigen rein nozizeptiven be wegungsabhängigen Rückenschmerz der mittleren BWS bei bekannten BWK 7, 11 und 12 Frakturen. Die kognitiv-psychischen Beschwerden stünden bei feh len der Kopfverletzung ohne Anhalt für eine struk turelle Hirnverletzung überwiegend wahrscheinlich nicht in Zusam menhang mit dem Unfall . Ein unfallkausaler Rückfall auf neurologischem Fach gebiet sei somit insgesamt nicht feststellbar (vgl. Urk. 8/329) . 4. 4.1

Der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 2 8. Februar 2021 ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der mittleren BWS und der übrigen Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule

erhob der Kreisarzt med. pract . D.___ keine wesentlichen Befunde (E. 3.2 hiervor) und auch PD Dr. E.___ verneinte eine objektivierbare neurologische Beschwerde symptomatik und Grundlage (E. 3. 3 hiervor). Ebenso wenig konnten im Rahmen der Konsili aruntersuchung im Zentrum B.___ in C.___

die bestehenden Rückenschmerzen im Bereich der BWS neuro logisch zugeordnet wer den. Am ehesten liege ein nozizeptiver Rücken schmerz vor (vgl. Urk. 8/282), wo bei in der schmerzphysiotherapeutischen Unter suchung keine klaren peripheren nozizep tiven Trigger für die Haupt beschwerden im Bereich der BWS gefunden werden konnten (vgl. Urk. 8/281) . Die unter suchenden Ärzte erachteten ein wei teres diagnostisches Vorgehen nicht indiziert (vgl. Urk. 8/283). Mithin war spä tes tens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustands mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin muss somit keine wei teren Heilbehandlungs- und Tag geld leistungen erbringen.

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen gegen den Fallabschluss. Er rügte bezüglich des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. November 2021 (Urk.

2) einzig, dass der Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit von der Beschwerdegegnerin unzureichend abge klärt worden sei ( Urk. 1 S. 8 ). Strittig und zu prüfen ist im Folgenden somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.2

Gemäss Kreisärzten ist der Beschwerdeführer in einer seiner Leiden angepassten Tätigkeit gemäss dem von med. pract . D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. 2 ). Einen unfallkausalen Zusammenhang im neurologischen Fachgebiet wurde von PD Dr. E.___ verneint (vgl. E. 3. 3 ) . Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, dass das Ausmass der psychischen Unfallfolgen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wor den sei (Urk. 1 S. 2).

Diesbezüglich ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur dann zu bejahen, wenn mit dem hierfür erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt wäre, dass die psychischen Beschwerden in einem Kausal zusammenhang zum Unfallereignis vom 2. April 1999 stehen. A nders als bei Ge sundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) ,

ist bei psychischen Beschwerden ohne feststellbare organische Grundlage eine beson dere Adäquanz prüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genann ten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen. Angesichts des Resultats kann offen bleiben, ob die psychischen Beschwerden natürlich kausal zu den Unfallfolgen stehen. 4.3

4.3.1

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung ist das Unfallereignis vom 2. April 1999 (E. 1. 5.2) . Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfall geschehen nicht zuzuordnenden Faktoren sind gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer stürzte beim Snowboarden aus c a. drei bis vier Meter Höhe auf den Rücken und erlitt eine Kontusion im Bereich der mittleren Wirbelsäule, wobei bei anhaltenden starken Rückenschmerzen verzögert eine BWK 7, 11 und 12

Fraktur festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/13, Urk. 8/87 , Urk. 8/367, Urk. 8/369 ) . Das Bundes gericht qualifizierte etwa einen Sturz vom zweiten Ober geschoss ca. drei bis vier Meter hinunter auf den Balkonboden des ersten Ober geschosses mit offenem Schädel hirntrauma mit Kalottenfraktur rechts frontal-temporal (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.3) sowie einen drei bis vier Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn mit Lendenwirbel-Kom pressionsfraktur (Urteil des Bundesgerichts U3/03 vom 4. Sep tember 2003 E. 3.4.1) als im mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen liegend. Den Sturz eines Versicherten von einer wegrutschenden Schrägleiter aus rund drei Metern Höhe auf den Boden, wo er sich mit beiden Armen aufstützen konnte, sah das Bundesgericht als Unfall im mittleren Bereich an den Grenzen zu leichten Un fällen an (Urteil des Bundes gerichts U 191/04 vom 1 2. August 2005 E. 5). Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3). Unter Berück sich tigung dieser Rechtsprechung und aufgrund des Geschehensablaufs, ist der zu beurteilende Unfall maximal als ein im engeren Sinn mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1. 5 .3 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3 ,

8C_ 747/2012 vom 22. Ja nuar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). 4.3.2

Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien ist zunächst zu beachten, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 1 1. November 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Das Kriterium «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drück lich keit des Unfalls» ist vorliegend nicht erfüllt.

Mit Blick auf die vom Beschwerde führer bei diesem Unfall erlittenen Ver let zun gen ( vgl. ä rztliche Abschluss unter suchung vom 2 2. März 2000, Urk. 8/4 ; vgl. auch Urk. 8/372 ) ist das Kriterium «Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus zulösen» eben falls zu verneinen. D as Bundesgericht hat dieses Kri terium nament lich auch bei einem Poly trauma mit Thorax- und Abdominal trauma und offenen Gesichts schädel frakturen , also vergleichsweise gravierend er en Verlet zun gen, verneint (Urteil des Bundes gerichts 8C_19 7/2009 vom 19. No vember 2009 E. 3.6).

Das Kriterium « schwie ri ger Heilungs verlauf und erhebliche Kompli ka tionen » ist ebenfalls nicht gegeben.

Die BWK 7, 11 und 12 Frakturen wurden primär kon servativ mittels physikalischer Therapie sowie Physio therapie mit mobilisierender Gymnastik behandelt (vgl. Urk. 8/383, Urk. 8/391, Urk.

8/408 , Urk. 8/432 , Urk. 8/444, Urk. 8/447 ) , wodurch beim Beschwerdeführer immer wieder eine Ver besserung der Beschwerdesymptomatik und eine vollständige Arbeitsfähigkeit er reicht werden konnte (vgl. Urk. 8/372, Urk. 8/383, Urk. 8/390, Urk. 8/391, Urk. 8/408, Urk. 8/412, Urk. 8/419, Urk. 8/420, Urk. 8/422, Urk. 8/432 , Urk. 8/449). Bei ausbleibender langfristiger Besserung der Beschwer den wurde n später Facetten gelenksinfiltration en

durch geführt, die

wiederum zu einer temporären (starken) Verbesserung der Schmerz symptomatik geführt habe n (vgl. Urk. 8/84, Urk. 8/452 , Urk. 8/511 ) . In der Folge berichteten die behan deln den Ärzte zwar von chroni schen Dorsalgien, die durch physische Aktivität verstärkt werden würden (vgl. Urk. 8/234, Urk. 8/474, Urk. 8/480 , Urk. 8/496 ) , a us der blossen Dauer der ärzt lichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf jedoch nicht schon auf einen schwierigen Heilungs verlauf oder erhebliche Kom pli ka tionen geschlossen werden. Es bedarf hiezu be sonderer Gründe, welche die Gene sung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Be schwer defreiheit erreicht wer den kann, genügt allein nicht ( Urteil des Bundes gerichts 8C_ 738/2011 vom 3. Fe bruar 2012 E. 7.3.5 mit Hinweisen ).

Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium « Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit ». Erfüllt wäre dieses recht sprech ungs gemäss bei einer vollen Arbeits unfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 1 0. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis bestätigt in 8C_547/2020 vom 1. März 2021 E. 5.1 ).

Der Beschwerde führer war aus somatischer Sicht jedoch bereits seit September 1999

zumindest in leichten bis mit tel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit en ohne Heben von Gewichten über 10 kg in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr langandauernd eingeschränkt (vgl. Urk. 8/383, U rk. 8/390 , Urk. 8/395, Urk. 8/408 , Urk. 8/432, Urk. 8/447 , Urk. 8/457, Urk. 8/474, Urk. 8/513 ) und wenigstens in einem Teilzeit pensum er werbs tätig (vgl. dies bezüglich auch den Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 8/337) . Das Kriterium der « ungewöhnlich langen Dauer der physisch be dingten ärztlichen Behandlung » ist nicht allein nach einem zeit lichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesund heits zustandes zu erwar ten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheits zu stan des gerichtete ärzt liche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor lie gen. Manual thera peu tische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medi ka mentöse Schmerz bekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Ein zig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil e des Bundes gerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen; 8C_ 871/2014 vom 2 4. Juni 2015 E. 6 mit Hinweis).

Angesichts der Tatsache, dass keine medi zi nischen Eingriffe statt fanden und sich die Behandlung primär auf eine medika mentöse Behandlung so wie ambulante Physiotherapie und Akupunktur be schränkte (vgl. Urk. 8/381 f., Urk. 8/387 f., Urk. 8/391, Urk. 8/401, Urk. 8/406, Urk. 8/417 f., Urk. 8/424, Urk. 8/435, Urk. 8/437, Urk. 8/440, Urk. 8/447, Urk. 8/467, Urk. 8/481, Urk. 8/516, Urk. 8/524, Urk. 8/525, Urk. 8/531), liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung im Sinne der Recht sprechung vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer während 20 Jah ren durch verschiedene Insti tu tionen untersucht wurde sowie diverse Behand lungs ansätze verfolgt wurden und nicht zuletzt auch Verlaufs bildgebungen ver anlasst wurden. Diese dienten mehr der Diagnostik als der Behandlung, nach dem der Beschwerdeführer über an haltende Schmerzen klagte. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

Bezüglich des Kriteriums der « körperlichen Dauerschmer zen » ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (Urteil des Bun des gerichts 8C_620/2021 vom 1 4. Januar 2021 E. 4.6 mit Hinweisen ). Vorliegend sind zwischen 2008 und 201 3 keine Arztkonsultationen aktenkundig, was gegen das Vorliegen von ständigen Schmer zen spricht. Hinzu kommt, dass der Be schwer deführer im Rahmen einer polydis zi plinären Begutach tung durch die G.___ AG im April 2021 an gegeben hat, nur selten und bei Bedarf Anal ge tika einzunehmen, ca. 1-2 Mal pro Jahr (vgl. Urk. 8/538 S. 48). Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen von kör perl ichen Dauerschmerzen, zumindest in ausgeprägter Form, woran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer jeweils gegen über allen Medizinern erklärt habe, dass die Rückenbeschwerden andauer ten (vgl. Urk. 1 S. 7). Jedenfalls hinderten diese den Beschwerdeführer nicht daran, ab Dezember 2000 wieder Snowboard respektive Ski zu fahren ( Urk. 8/4, Urk. 8/281 S. 6, Urk. 8/329). Schliesslich liefern d ie Akten keine Anhaltspunkte dafür , dass der Umstand, dass initial keine Wirbel frakturen festgestellt worden sind, einen aktuell schlech teren Gesundheits zustand bewirkt hat und entsprechend als « ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert » zu werten wäre . 4.3.3

Da folglich , wenn überhaupt, höchstens das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen in nicht besonders ausgeprägter Weise und allenfalls das Kriterium der ärztlichen Fehl behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, zu bejahen sind, hat die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusam menhang zwischen einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung und dem höchstens mittel schwe ren Unfall vom 2. April 1999 zu Recht verneint.

Damit steht fest, dass sich eine allfällige (Renten)Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin auf die Beeinträchtigungen somatischer Art (vorstehend E. 4.2 ) beschränkt. 5. 5.1

Kreisarzt med. pract . D.___ erachtete den Beschwerdeführer in allen ange pass ten leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätig keit en (sitzend, ge hend, ste hend), ohne repetitive Tätigkeiten mit einer Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Tätigkeiten, die mit Schlägen oder Vibra tionen für den Oberkörper verbunden sind, vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 3.2). Damit übereinstimmend attestierten die G.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer in An betracht der körperlichen Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule in körper lich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keiten ohne Zwangs hal tun gen der Brustwirbelsäule ebenfalls eine 100%ige Ar beits fähigkeit (vgl. Urk. 8/538 S. 12 f.). Darauf ist abzustellen. Soweit der Be schwerdeführer geltend machte, gemäss med. pract . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, liege eine Arbeits fähig keit in angepasster Tätig keit von bloss 30 % vor (vgl. Urk. 3) , ist dem entgegenzuhalten, dass die von

med. pract . F.___

attestierte Arbeitsunfähigkeit primär auf den psychischen Beschwerden beruh t . Diese sind vorliegend, wie oben dargelegt, jedoch nicht zu berücksichti gen. 5.2

Den Akten ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer von August 1996 bis März 1999 bei der Y.___ angestellt war und leichte Tätigkeiten im Büro, Schalter, Reisebüro, Stellwerk und Gleisbereich ausgeführt hat te (vgl. Urk. 8/50 ) . Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer als Verkäufer in verschiedenen Sportgeschäften tätig und ar beitete ab 2001 als Geschäftsführer eines Sportgeschäfts , wobei er keine schweren Arbeiten verrichten musste und stehend, gehend oder sitzend arbeiten konnte (vgl. Urk. 8/42). Daneben absolvierte der Beschwerdeführer eine Marketingausbildung und Sprachaufenthalte in Frankreich und Neuseeland (vgl. Urk. 8/50 , Urk. 8/157 ). In der Folge war der Beschwerdeführer ab Juli 2009 als Marketing leiter bei der H.___ AG in einem 90%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 8/74) , a b März 2014 arbeitete er vollzeitlich als Head of Marke ting bei der I.___ AG (vgl. Urk. 8/115). Die Anstel lung bei der I.___ AG wurde per Ende November 2018 gekündigt (Urk. 8/156). Danach absolvierte der Beschwerdeführer ein en durch die Invalidenversicherung veran lass te n Arbeitsversuch in der Eventbranche (vgl. Urk. 8/189 f.). Dieser resultierte in ein er unbefristeten Festanstellung ab dem 1. Juli 2019 in einem 30%-Pensum (vgl. Urk. 8/228). Per 1. September 2020 wurden die Vertragsbedingungen inso fern geändert , als dass die Festanstellung in eine Freelancer-Tätigkeit, im Rahmen derer dem Beschwerdeführer unregelmässige und stundenweise Einsätze vergütet werden, umgewandelt wurde (vgl. Urk. 8/334). 5.3

All die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Tätigkeiten entsprechen dem vom Kreisarzt sowie den G.___ -Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. E. 5.1 hiervor). Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule alle bisher ausgeübten Tätigkeiten ohne Einschrän kung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar sind und die geklagten und in ihrer Erheblichkeit umstrittenen neurologischen und psycho lo gischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis stehen, besteht kein An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invali den rente. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsent schä di gung für die Integritätseinbusse an der Wirbelsäule von 15 %

wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, womit sich Ausführungen dazu erübrigen . 6.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2021 ( Urk.

2) im Ergebnis als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde

führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler