Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , gebor en 1980, ist seit dem 2 5. Februar 2008 als Web erin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. April 2019 stürzte die Versicherte zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich dabei am rechten Fuss gelenk (Schadenmeldung UVG vom 2 3. April 2019, Urk. 8/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben v om 2 4. Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Die Versicherungsleistungen würden daher per 2 3. Juli 2019 eingestellt ( Urk. 8/26). 1.2
Mit Schadenmeldung UVG vom 2 0. Januar 2020 wurde ein Rückfall zum Unfall ereignis vom 2 0. April 2019 gemeldet (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 30. Novem ber 2020 hielt die Suva fest, dass sie für die gemeldeten Fussbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsan wäl tin O.___ namens der Versicherten m it Ei ngabe vom 1 8. Januar 2021 vorsorglich Einsprache
( Urk. 8/104). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2021 bestä tigte die Suva den Empfang der Einsprache vom 18. Januar 2021 und teilte mit, dass sie sobald als möglich darauf zurückkomme ( Urk. 8/105). Mit Schreiben vom 1 5. April 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die E insprachefrist bis zum 2 4. Mai 2021 ver längert werde ( Urk. 8/109). Mit Eingabe vom 2 1. Mai 2021 teilte Rechtsanwältin P.___ der Suva mit, dass sie von der Versicherten mit der Wahr ung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Sie ersuche um Zustellung der Akten und Verlängerung/Erstreckung der Frist für die Begründung der Ein spra ch e um einstweilen 30 Tage ab Zustellung der Akten ( Urk. 8/110 /2 ). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu und
erklärte , dass die Einsprache bis spätestens 8. Juli 2021 zu be grün den sei ( Urk. 8/112). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 teilte die Rechtsver tre terin der Versicherten der Suva mit , dass es ihr wegen sehr hoher Arbeitsbe las tung und grossem Fristen- und Termindruck mit diversen anderen , nicht erstreckbaren Frist en nicht möglich sei, die angesetzte Frist zu wahren. Sie ersuche daher um eine Fristerstreckung einstweilen bis am 1 6. August 2021 ( Urk. 8/113). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung ( Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 1 6. August 2021 teilte Rechtsan walt Q.___ mit, dass seine Kollegin P.___ seit dem 2. August 2021 arbeitsunfähig und heute noch nicht klar sei, ab wann sie die Arbeit wieder aufnehmen könne. Es werde daher um eine Er streckung der Frist bis zum 16. September 2021 ersucht ( Urk. 7/115 /1; dies unter Beilage eines Arbeitsun fähigkeits -Zeugnisses, Urk. 7/115/3 ). Mit Schreiben vom 1 9. August 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung. Dies unter Hinweis darauf, dass eine allfäll ige weitere Fristerstreckung nur noch unter einlässlicher Begründung erfolge. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Einsprache nicht ein getreten ( Urk. 8/116). Mit E-Mail vom 1 3. September 2021 beantragte die Rechts vertreterin der Versicherten eine nochmalige Fristerstreckung bis Ende Oktober 202 1. Grund dafür sei, dass die mehrwöchige, krankheitsbedingte Büroabwe sen heit zu extremer Arbeits be lastung geführt und sie weitere nicht erstreckbare Fristen und Termine zu wahren habe. Ebenfalls mit E-Mail vom 13. September 2021 teilte die Suva mit, dass die Frist zur Begründung der Einsprache letztmals bis zum 3 1. Oktober 2021 erstreckt werde ( Urk. 8/117 /1 ). Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin der V ersicherte n eine ergänzende Einsprachebegründung ein ( Urk. 8/118). Mit Entscheid vom 9. November 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber, am 1 3. Dezember 202 1 Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprach e-Entscheid vom 9. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache gewahrt wurde. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung bereits mit der vorsorglichen Einsprache klar, definitiv und in rechtsgenügender, konzentrierter Form zum Ausdruck gebracht hat. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Subeventualiter sei die Verfügung vom 3 0. N ovember 2020 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die am 1 7. Januar 2020 gemeldeten und nach wie vor bestehenden Beschwerden der Versicherten/Beschwerdeführerin unfallkausal und auf das Ereignis vom 2 0. April 2019 zurückzuführen sind und es seien die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. 6. Subsubeventualiter seien ergänzende Abklärungen und/oder Expertisen/Gutachten vorzunehmen bzw. zu veranlassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende prozessualen Anträge ( Urk. 1 S. 2):
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , gebor en 1980, ist seit dem 2 5. Februar 2008 als Web erin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. April 2019 stürzte die Versicherte zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich dabei am rechten Fuss gelenk (Schadenmeldung UVG vom 2 3. April 2019, Urk. 8/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben v om 2 4. Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Die Versicherungsleistungen würden daher per
E. 1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 2 0. Januar 2020 wurde ein Rückfall zum Unfall ereignis vom 2 0. April 2019 gemeldet (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 30. Novem ber 2020 hielt die Suva fest, dass sie für die gemeldeten Fussbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsan wäl tin O.___ namens der Versicherten m it Ei ngabe vom 1 8. Januar 2021 vorsorglich Einsprache
( Urk. 8/104). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2021 bestä tigte die Suva den Empfang der Einsprache vom 18. Januar 2021 und teilte mit, dass sie sobald als möglich darauf zurückkomme ( Urk. 8/105). Mit Schreiben vom 1 5. April 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die E insprachefrist bis zum 2 4. Mai 2021 ver längert werde ( Urk. 8/109). Mit Eingabe vom 2 1. Mai 2021 teilte Rechtsanwältin P.___ der Suva mit, dass sie von der Versicherten mit der Wahr ung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Sie ersuche um Zustellung der Akten und Verlängerung/Erstreckung der Frist für die Begründung der Ein spra ch e um einstweilen 30 Tage ab Zustellung der Akten ( Urk. 8/110 /2 ). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu und
erklärte , dass die Einsprache bis spätestens 8. Juli 2021 zu be grün den sei ( Urk. 8/112). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 teilte die Rechtsver tre terin der Versicherten der Suva mit , dass es ihr wegen sehr hoher Arbeitsbe las tung und grossem Fristen- und Termindruck mit diversen anderen , nicht erstreckbaren Frist en nicht möglich sei, die angesetzte Frist zu wahren. Sie ersuche daher um eine Fristerstreckung einstweilen bis am 1 6. August 2021 ( Urk. 8/113). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung ( Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 1 6. August 2021 teilte Rechtsan walt Q.___ mit, dass seine Kollegin P.___ seit dem 2. August 2021 arbeitsunfähig und heute noch nicht klar sei, ab wann sie die Arbeit wieder aufnehmen könne. Es werde daher um eine Er streckung der Frist bis zum 16. September 2021 ersucht ( Urk. 7/115 /1; dies unter Beilage eines Arbeitsun fähigkeits -Zeugnisses, Urk. 7/115/3 ). Mit Schreiben vom 1 9. August 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung. Dies unter Hinweis darauf, dass eine allfäll ige weitere Fristerstreckung nur noch unter einlässlicher Begründung erfolge. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Einsprache nicht ein getreten ( Urk. 8/116). Mit E-Mail vom 1 3. September 2021 beantragte die Rechts vertreterin der Versicherten eine nochmalige Fristerstreckung bis Ende Oktober 202 1. Grund dafür sei, dass die mehrwöchige, krankheitsbedingte Büroabwe sen heit zu extremer Arbeits be lastung geführt und sie weitere nicht erstreckbare Fristen und Termine zu wahren habe. Ebenfalls mit E-Mail vom 13. September 2021 teilte die Suva mit, dass die Frist zur Begründung der Einsprache letztmals bis zum 3 1. Oktober 2021 erstreckt werde ( Urk. 8/117 /1 ). Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin der V ersicherte n eine ergänzende Einsprachebegründung ein ( Urk. 8/118). Mit Entscheid vom 9. November 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber, am 1 3. Dezember 202 1 Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprach e-Entscheid vom 9. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache gewahrt wurde. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung bereits mit der vorsorglichen Einsprache klar, definitiv und in rechtsgenügender, konzentrierter Form zum Ausdruck gebracht hat. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Subeventualiter sei die Verfügung vom 3 0. N ovember 2020 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die am 1 7. Januar 2020 gemeldeten und nach wie vor bestehenden Beschwerden der Versicherten/Beschwerdeführerin unfallkausal und auf das Ereignis vom 2 0. April 2019 zurückzuführen sind und es seien die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. 6. Subsubeventualiter seien ergänzende Abklärungen und/oder Expertisen/Gutachten vorzunehmen bzw. zu veranlassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende prozessualen Anträge ( Urk. 1 S. 2):
Dispositiv
- Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1
- Januar 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleich zeitig teilte es mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich noch mals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht einge treten ist. Dagegen kann auf die in der Beschwer de gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.3 1.3.1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten ( Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.3.2 Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einspr ache und durch die Erfül lung d er Einsprachevoraussetzungen ( Kieser, ATSG-Kommentar,
- Auflage, 2020, N 38 zu Art. 52). D ie Elemente des Rechtsbegehren s und der Begründung der Einsprache müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleich ternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Ein sprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzep tieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 426 ). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Per son sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänz lichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Be richte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl . BGE 123 V 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimen tärer Form mit der angefochtene n Verf ügung auseinandersetzt (Kieser, a.a.O. , N 48 zu Art. 52 ). In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist ( vgl. BGE 115 V 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einspr achebegründung nachgereicht bzw. die bereits erhobene Ein sprache zurückgezogen wird. Eine solche « vorsorgliche Massnahme » kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänz ten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben (Kieser, a.a.O., N 50 zu Art. 52) , sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprache frist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 ) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochten en Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin zur Begründung der Einsprache eine Frist bis Ende Okto ber 2021 respektive ausdrücklich bis zum 3
- Oktober 2021 gesetzt worden sei. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
- November 2021 sei folglich ver spä tet. Art. 38 Abs. 3 ATSG , wonach eine Frist am nächstfolgenden Werktag ende, wenn der letzte Tag ein Samstag oder – wie vorliegend – Sonntag sei, finde nur auf Fristen Anwendung , die nach Tage n oder Monaten berechnet würden. Vor liegend sei indessen ein bestimmtes Datum respektive ein Endtermin festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 1
- August 2021 habe die Beschwerdegegn erin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist nicht auf die ungenügend begründete Einsprache eingetreten werde. Im Übrigen sei die Fristerstreckung bis zum 3
- Oktober 2021 z u Gunsten der Beschwer de führerin über die zumeist übliche einzelne Fristerstreckung von 30 Tagen hinaus gewährt worden . Die Eingabe vom 18. Januar 2021 habe sich nicht mindestens in rudimentärer Form mit der angefochte nen Verfügung auseinandersetzt und ein definitiver Wille zur Anfechtung habe nicht bestanden ( Urk. 2 S. 4 f. ). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es werde bestritten, dass die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Beschwerde geg nerin eine n Fristablauf am Sonntag, 3
- Oktober 2021, vereinbart hätten. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Fristablauf am Sonntag auch nicht hinge wiesen. Dass ein Fristablauf an einem Sonntag überhaupt zulässig wäre , werde bestritten . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht nur auf Fristen anwendbar, welche nach Tagen oder Monaten berechnet würden, sondern gelte in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für jede Art der Fristansetzung. Das Ansetzen einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag würde - wenn es überhaupt zulässig wäre - sodann der gesetzlichen normierten Pflicht der Verwaltung widersprechen , sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Die ergänze nde Einsprachebegründung vom 1. No vem ber 2021 sei somit innert Frist erfolgt. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung der Verfügung vom 3
- Novem ber 2020 bereits mit der Einsprache vom 1
- Januar 2021 klar und definitiv zum Ausdruck gebracht habe. Bereits aufgrund der rechtsgenügenden Kurzbegrün dung im Rahmen der vorsorglichen Einsprache wäre die Beschwerdegegnerin da her verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu prüfen ( Urk. 1 S. 4 ff. ).
- 3.1 Zu welchem Zeitpunkt die Verfügung der Beschwerdegegnerin v om 30. Novem ber 2020 ( Urk. 8/99 ) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, lässt sich aufgrund der gegebenen Akten lage nicht feststellen. Frühestmögliches Zustelldatum ist der Tag nach deren Erlass, das heisst der
- Dezember 202
- Spätestmögliches Zu stelldatum ist der 1
- Dezember 2020, zumal an jenem Tag die Rechtsschutz ver sicherung der Beschwerdeführerin per E-Mail unter Hinweis auf die V erfü gung vom 3
- November 2020 an die Beschwerde gegnerin gelangte ( Urk. 8/101 /1 ). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1
- Dezember bis zum
- Jan uar (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) und des Umstands, dass eine Einsprachefrist, die sonntags ablaufen würden, am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 38 Abs. 3 ATSG), lief die 30-tägige Einsprachefrist daher frühestens am 1
- Januar 2021 bzw. spätest ens am
- Februar 2021 ab. Die vorsorgliche Einsprache vom 1
- Jan u ar 2021 ( Urk. 8/104 ) wurde somit fristgerecht eingereicht. 3.2 Die Verlängerung der Einsprachefrist im Sinne einer Fristerstreckung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorliegend mehrfach gewährt hat , ist nach Art . 40 Abs. 1 ATSG un zulässig. D e nn bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sic h um eine gesetzliche und somit um eine nicht erstreckbare Frist (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 3
- November 2020, Urk. 8/99/1). Zulässig wäre einzig das Ansetzen einer allfälligen angemessenen N achfrist, wenn die E insprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht ge nü gen würde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). Am S ozialversicherungsgericht ist dabei zwecks Verbesserung einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde etwa eine N ach frist von 10 T age n üblich. Die vorliegend gewährte Fristerstreckung bis zum 3
- Oktober 2021, das heisst von rund neun M onaten, kann vor diesem Hinter grund zweifelsohne nicht mehr als angemessen bezeichnet werden . Die ergän zende Einsprachebegründung vom
- November 2021 ( Urk. 8/118) erfolgte dem nach verspätet und ist nicht mehr zu berücksichtigen . Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin aus der von der Beschwerde gegnerin mehrfach gewährten Fristerstreckung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund ihrer Rechtskenntnisse durften ihre Rechtsvertreter nicht auf die un zulä ssige Fristerstreckung bzw. Nachfrist vertr auen, deren Gewährung sie zudem selbst veranlasst hatte n (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8 C_404/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.4 und 9C_191/2016 vom 16. Mai 2016 E. 4.3 ). Wann eine auf einen Sonntag als Endtermin festgesetzte Frist abläuft , kann daher offen bleiben.
- 4.1 Z u prüfen bleibt , ob die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 1
- Januar 2021 ihren Einsprachew illen dargetan hat und ob d iese den inhaltlichen Anfor derungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt. 4.2 Mit vorsorglicher Einsprache vom 1
- Januar 2021 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und der Unterzeichneten eine Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache anzusetzen. Die Rechtsvertreterin erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 3
- November 2020 nicht einverstanden sei. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2
- April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzu sam menhang bestehe. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung sei es der Unter zeichneten nicht möglich gewesen, innert der Rechtsmittelfrist die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen. Entsprechend erfolge die vorliegende Eingabe zwecks Wah rung der Rechtsmittelfrist ( Urk. 8/104 /1-2 ). 4.3 Die rechtskundige Vertre terin der Beschwerdeführerin beantragte in der Einspra che vom 1
- Januar 2021 zwar auch, dass der Beschwerdeführerin die gesetz lichen Leistungen zu erbringen seien. Ein materielles R echtsbegehren liegt des halb vor. Zudem wies sie darauf hin , dass die Beschwerdeführerin selbst der Ansicht sei, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2
- April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzus ammenhang bestehe, weshalb auch eine kurze Begründung vorhanden ist . Weil die Rechtsvertreterin die Rechtmässigkeit der Verfügung noch nicht hatte prüfen können, bezeichnete sie die Ei nsprache aber ausdrücklich als led iglich vorsorglich und erhob diese zwecks Wa hrung der Rech tsmittelfrist . Die Einsprache stand demnach unter dem Vorbehalt, dass auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfügung als nicht rechtens betrachten würde. Aus diesem Grund stellte sie denn auch das Gesuch um An setzung einer Frist zur ergänzenden Begründung. Unter diesen Umständen kann nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden. Hätte die Rechts vertreterin die Einsprache vom 1
- Januar 2021 als rechtsgenüglich erachtet, hätt e sich der Antrag auf Fristerstreckung erübrigt. Die Einsprache vom 1
- Januar 2021 ist damit nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren.
- Der angefochtene Entscheid , mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 1
- Januar 2021 nicht eintrat, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Huber - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00237
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
4. Februar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , gebor en 1980, ist seit dem 2 5. Februar 2008 als Web erin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. April 2019 stürzte die Versicherte zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich dabei am rechten Fuss gelenk (Schadenmeldung UVG vom 2 3. April 2019, Urk. 8/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Schreiben v om 2 4. Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Die Versicherungsleistungen würden daher per 2 3. Juli 2019 eingestellt ( Urk. 8/26). 1.2
Mit Schadenmeldung UVG vom 2 0. Januar 2020 wurde ein Rückfall zum Unfall ereignis vom 2 0. April 2019 gemeldet (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 30. Novem ber 2020 hielt die Suva fest, dass sie für die gemeldeten Fussbeschwerden rechts keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 8/99). Dagegen erhob Rechtsan wäl tin O.___ namens der Versicherten m it Ei ngabe vom 1 8. Januar 2021 vorsorglich Einsprache
( Urk. 8/104). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2021 bestä tigte die Suva den Empfang der Einsprache vom 18. Januar 2021 und teilte mit, dass sie sobald als möglich darauf zurückkomme ( Urk. 8/105). Mit Schreiben vom 1 5. April 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die E insprachefrist bis zum 2 4. Mai 2021 ver längert werde ( Urk. 8/109). Mit Eingabe vom 2 1. Mai 2021 teilte Rechtsanwältin P.___ der Suva mit, dass sie von der Versicherten mit der Wahr ung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Sie ersuche um Zustellung der Akten und Verlängerung/Erstreckung der Frist für die Begründung der Ein spra ch e um einstweilen 30 Tage ab Zustellung der Akten ( Urk. 8/110 /2 ). Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten die Akten zu und
erklärte , dass die Einsprache bis spätestens 8. Juli 2021 zu be grün den sei ( Urk. 8/112). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 teilte die Rechtsver tre terin der Versicherten der Suva mit , dass es ihr wegen sehr hoher Arbeitsbe las tung und grossem Fristen- und Termindruck mit diversen anderen , nicht erstreckbaren Frist en nicht möglich sei, die angesetzte Frist zu wahren. Sie ersuche daher um eine Fristerstreckung einstweilen bis am 1 6. August 2021 ( Urk. 8/113). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung ( Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 1 6. August 2021 teilte Rechtsan walt Q.___ mit, dass seine Kollegin P.___ seit dem 2. August 2021 arbeitsunfähig und heute noch nicht klar sei, ab wann sie die Arbeit wieder aufnehmen könne. Es werde daher um eine Er streckung der Frist bis zum 16. September 2021 ersucht ( Urk. 7/115 /1; dies unter Beilage eines Arbeitsun fähigkeits -Zeugnisses, Urk. 7/115/3 ). Mit Schreiben vom 1 9. August 2021 gewährte die Suva die beantragte Fristerstreckung. Dies unter Hinweis darauf, dass eine allfäll ige weitere Fristerstreckung nur noch unter einlässlicher Begründung erfolge. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Einsprache nicht ein getreten ( Urk. 8/116). Mit E-Mail vom 1 3. September 2021 beantragte die Rechts vertreterin der Versicherten eine nochmalige Fristerstreckung bis Ende Oktober 202 1. Grund dafür sei, dass die mehrwöchige, krankheitsbedingte Büroabwe sen heit zu extremer Arbeits be lastung geführt und sie weitere nicht erstreckbare Fristen und Termine zu wahren habe. Ebenfalls mit E-Mail vom 13. September 2021 teilte die Suva mit, dass die Frist zur Begründung der Einsprache letztmals bis zum 3 1. Oktober 2021 erstreckt werde ( Urk. 8/117 /1 ). Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin der V ersicherte n eine ergänzende Einsprachebegründung ein ( Urk. 8/118). Mit Entscheid vom 9. November 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber, am 1 3. Dezember 202 1 Beschwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei der Einsprach e-Entscheid vom 9. November 2021 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache gewahrt wurde. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung bereits mit der vorsorglichen Einsprache klar, definitiv und in rechtsgenügender, konzentrierter Form zum Ausdruck gebracht hat. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Subeventualiter sei die Verfügung vom 3 0. N ovember 2020 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die am 1 7. Januar 2020 gemeldeten und nach wie vor bestehenden Beschwerden der Versicherten/Beschwerdeführerin unfallkausal und auf das Ereignis vom 2 0. April 2019 zurückzuführen sind und es seien die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. 6. Subsubeventualiter seien ergänzende Abklärungen und/oder Expertisen/Gutachten vorzunehmen bzw. zu veranlassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende prozessualen Anträge ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2022 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleich zeitig teilte es mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich noch mals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht einge treten ist. Dagegen kann auf die in der Beschwer de gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat ( Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Ver sicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über geben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.3
1.3.1
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten ( Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). 1.3.2
Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einspr ache und durch die Erfül lung d er Einsprachevoraussetzungen ( Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 38 zu Art. 52).
D ie Elemente
des Rechtsbegehren s und der Begründung der Einsprache
müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleich ternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Ein sprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzep tieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 426 ). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Per son sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänz lichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Be richte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl . BGE 123 V 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in
rudimen tärer Form mit der angefochtene n Verf ügung auseinandersetzt (Kieser, a.a.O. , N 48 zu Art. 52 ).
In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist ( vgl. BGE 115 V 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einspr achebegründung nachgereicht bzw. die bereits erhobene Ein sprache zurückgezogen wird. Eine solche « vorsorgliche Massnahme » kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänz ten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben (Kieser, a.a.O., N 50 zu Art. 52) , sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprache frist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 ) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochten en Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin zur Begründung der Einsprache eine Frist bis Ende Okto ber 2021 respektive ausdrücklich bis zum 3 1. Oktober 2021 gesetzt worden sei. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 sei folglich ver spä tet. Art. 38 Abs. 3 ATSG , wonach eine Frist am nächstfolgenden Werktag ende, wenn der letzte Tag ein Samstag oder – wie vorliegend – Sonntag sei, finde nur auf Fristen Anwendung , die nach Tage n oder Monaten berechnet würden. Vor liegend sei indessen ein bestimmtes Datum respektive ein Endtermin festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 1 9. August 2021 habe die Beschwerdegegn erin der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist nicht auf die ungenügend begründete Einsprache eingetreten werde. Im Übrigen sei die Fristerstreckung bis zum 3 1. Oktober 2021 z u Gunsten der Beschwer de führerin über die zumeist übliche einzelne Fristerstreckung von
30 Tagen hinaus gewährt worden . Die Eingabe vom 18. Januar 2021
habe sich nicht mindestens in rudimentärer Form mit der angefochte nen Verfügung auseinandersetzt und ein definitiver Wille zur Anfechtung habe nicht bestanden
( Urk. 2 S. 4 f. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es werde bestritten, dass die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Beschwerde geg nerin eine n Fristablauf am Sonntag, 3 1. Oktober 2021, vereinbart hätten. Die Beschwerdegegnerin habe auf den Fristablauf am Sonntag auch nicht hinge wiesen.
Dass ein Fristablauf an einem Sonntag überhaupt zulässig wäre , werde bestritten . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei Art. 38 Abs. 3 ATSG nicht nur auf Fristen anwendbar, welche nach Tagen oder Monaten berechnet würden, sondern gelte in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für jede Art der Fristansetzung. Das Ansetzen einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag würde - wenn es überhaupt zulässig wäre - sodann der gesetzlichen normierten Pflicht der Verwaltung widersprechen , sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Die ergänze nde Einsprachebegründung vom 1. No vem ber 2021 sei somit innert Frist erfolgt.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Willen zur Anfechtung der Verfügung vom 3 0. Novem ber 2020
bereits mit der Einsprache vom 1 8. Januar 2021 klar und definitiv zum Ausdruck gebracht habe. Bereits aufgrund der rechtsgenügenden Kurzbegrün dung im Rahmen der vorsorglichen Einsprache wäre die Beschwerdegegnerin da her verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu prüfen ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1
Zu welchem Zeitpunkt die Verfügung der Beschwerdegegnerin v om 30. Novem ber 2020 ( Urk. 8/99 ) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, lässt sich aufgrund der gegebenen Akten lage nicht feststellen. Frühestmögliches Zustelldatum ist der Tag nach deren Erlass, das heisst der 1. Dezember 202 0. Spätestmögliches Zu stelldatum ist der 1 8. Dezember 2020, zumal an jenem Tag die Rechtsschutz ver sicherung der Beschwerdeführerin per E-Mail unter Hinweis auf die V erfü gung vom 3 0. November 2020 an die Beschwerde gegnerin gelangte ( Urk. 8/101 /1 ). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 1 8. Dezember bis zum 2. Jan uar (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . c ATSG) und des Umstands, dass eine Einsprachefrist, die sonntags ablaufen würden, am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 38 Abs. 3 ATSG), lief die 30-tägige Einsprachefrist daher frühestens am 1 8. Januar 2021 bzw. spätest ens am 1. Februar 2021 ab. Die vorsorgliche Einsprache vom 1 8. Jan u ar 2021 ( Urk. 8/104 ) wurde somit fristgerecht eingereicht. 3.2
Die Verlängerung der Einsprachefrist im Sinne einer Fristerstreckung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorliegend mehrfach gewährt hat , ist nach Art . 40 Abs. 1 ATSG un zulässig. D e nn bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sic h um eine gesetzliche und somit um eine nicht erstreckbare Frist (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 3 0. November 2020, Urk. 8/99/1). Zulässig wäre einzig das Ansetzen einer allfälligen angemessenen N achfrist, wenn die E insprache den Anforderungen gemäss
Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht ge nü gen würde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV). Am S ozialversicherungsgericht ist dabei zwecks Verbesserung einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde etwa
eine N ach frist von 10 T age n üblich. Die vorliegend gewährte Fristerstreckung bis zum 3 1. Oktober 2021, das heisst von rund neun M onaten, kann vor diesem Hinter grund
zweifelsohne
nicht mehr als angemessen bezeichnet werden . Die ergän zende Einsprachebegründung vom 1. November 2021 ( Urk. 8/118) erfolgte dem nach verspätet und ist nicht mehr zu berücksichtigen . Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin aus der von der Beschwerde gegnerin mehrfach gewährten Fristerstreckung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund ihrer Rechtskenntnisse durften ihre
Rechtsvertreter nicht auf die un zulä ssige Fristerstreckung bzw. Nachfrist vertr auen, deren Gewährung sie zudem selbst veranlasst hatte n (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8 C_404/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.4 und 9C_191/2016 vom 16. Mai 2016 E. 4.3 ).
Wann eine auf einen Sonntag als Endtermin festgesetzte Frist abläuft , kann daher offen bleiben. 4. 4.1
Z u prüfen bleibt , ob die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 1 8. Januar 2021 ihren Einsprachew illen dargetan hat und ob d iese den inhaltlichen Anfor derungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt. 4.2
Mit vorsorglicher Einsprache vom 1 8. Januar 2021 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und der Unterzeichneten eine Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache anzusetzen. Die Rechtsvertreterin erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 3 0. November 2020 nicht einverstanden sei. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2 0. April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzu sam menhang bestehe. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung sei es der Unter zeichneten nicht möglich gewesen, innert der Rechtsmittelfrist die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen. Entsprechend erfolge die vorliegende Eingabe zwecks Wah rung der Rechtsmittelfrist ( Urk. 8/104 /1-2 ). 4.3
Die rechtskundige Vertre terin der Beschwerdeführerin beantragte
in der
Einspra che vom 1 8. Januar 2021 zwar auch, dass der Beschwerdeführerin die gesetz lichen Leistungen zu erbringen seien.
Ein materielles R echtsbegehren liegt des halb vor. Zudem wies sie darauf hin , dass die Beschwerdeführerin selbst der Ansicht sei, dass zwischen dem Unfallereignis vom 2 0. April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzus ammenhang bestehe, weshalb auch eine kurze Begründung vorhanden ist .
Weil die Rechtsvertreterin die Rechtmässigkeit der Verfügung noch nicht hatte prüfen können, bezeichnete sie die Ei nsprache aber ausdrücklich als led iglich vorsorglich
und erhob diese zwecks Wa hrung der Rech tsmittelfrist . Die Einsprache stand demnach unter dem Vorbehalt, dass auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfügung als nicht rechtens betrachten würde. Aus diesem Grund stellte sie denn auch das Gesuch um An setzung einer Frist zur ergänzenden Begründung. Unter diesen Umständen kann nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden. Hätte die Rechts vertreterin die Einsprache vom 1 8. Januar 2021 als rechtsgenüglich erachtet, hätt e sich der Antrag auf Fristerstreckung erübrigt. Die Einsprache vom 1 8. Januar 2021 ist damit nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren. 5.
Der angefochtene Entscheid , mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 1 8. Januar 2021 nicht eintrat,
erweist sich somit als rechtens.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Huber - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl