Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1995, gelernte Pflegefachfrau, war beim Zentrum Y.___ in Z.___ angestellt. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses schloss die Versicherte eine Abredeversicherung ab, wodurch sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Gemäss Unfallmeldung vom 5. November 2020 erlitt die Versicherte am 31. Oktober 2020 beim Rau s stossen ihres im Matsch steckengebliebenen Autos (gemeinsam mit anderen Personen) am linken Knie eine Patellaluxation
(Urk.
7/ 22-24). Nachdem die Versicherte mit der Sanität notfallmässig in die Universitätsklinik A.___ über führt worden war, stellten d ie erstbehandelnden Ärzte im Sprechstundenb ericht vom 3 1. Oktober 2020 eine atraumatische , laterale Patellaluxation links fest ( Urk. 7/12). Am 1 7. November 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zum E reignis vom 3 1. Oktober 2020 ein ( Urk. 7/34-36). Am 2 1. Januar 2021 nahm Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie und FMH Intensiv medizin, beratender Arzt der Visana , ein e Beurteilung vor (Urk. 7/75). Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 verneinte die Visana einen Anspruch auf Versi cherungsleistungen , da kein versichertes Ereignis vorliege ( Urk. 7/106-108). Dagegen erhob die Unfallversicherung der Stadt Zürich (zuständige Versicherung hinsichtlich eines Ere ignisses im Jahr 2013 ) am 24 . März 2021 vorsorglich Einsprache ( Urk. 7/115 ). Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der Visana vom 1 8. März 2021
am 2 9. März 2021 Einsprache (Urk. 7/117-119 ; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3. Mai 2021, Urk. 7/131-138 ) . Am 6. April 2021 zog die Unfallversicherung der Stadt Zürich die provisorisc he Einsprache zurück ( Urk. 7/129 ). Am 3 0. Oktober 2021 nahm Dr. med. C.___ , FMH Ortho pädische Chirurgie, beratender Arzt der Visana , eine Beurteilung vor ( Urk. 7/163-166). Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Visana die E insprache der Versicherten ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. November 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Besc hwerdeantwort vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Besch werdeführerin am 1 4. Januar 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1. 2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.3
UV170650 Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor, unkoordinierte Bewegung, insb. Sportverletzung 04.2021 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natür lichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.4
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfaller eignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.4
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es gemäss den Schilderungen des Ereignisablauf s vom 3 1. Oktober 2020 während des Schiebens bzw. Stossens des Autos zu keinerlei Programmwidrigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei wede r ausgerutscht noch gestolpert oder ähnliches. Dass von den beteiligten Personen beim Versuch, das Auto zu stossen, viel Kraft aufgewendet worden sei , sei nicht belegt . Das Vorliegen e ines Unfallereignisses sei zu verneinen .
Dr. C.___ habe in der Beurteilung vom 30. Oktober 2021 sodann in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb die von der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 erlittene Patellaluxation auf den vorbestehenden , krankhaften Zustan d zurückzuführen sei ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss Darstel lung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2020 nicht gerutscht sei und auch keine Kontu sion stattgefunden habe n
solle.
Ob dies tatsächlich so gewesen sei, sei allerdings un bewiesen respektive von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Wer schon einmal ein Auto aus dem Schlamm habe stossen müssen, wisse, dass man im Schlamm immer rutsche. Diese Tatsache dürfte gerichtsnotorisch sein.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau mit einem Gewicht von 73 kg. Ein Personenwagen wiege schnell einmal über eine Tonne und wenn dieser noch im Schlamm fest stecke, müsse beim Stossen eine erhebliche Kraft eingesetzt werden. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei unter diesen Umständen zu bejahen. Im Weiteren ergebe sich auch aus der eingetretenen Verletzung per se eine Programmwidrigkeit. Es sei
damit ein U nfall ereignis gegeben . Nachdem im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Unfalle reignis eine Reruptur des femoralen Ursprungs des medialen patellafemoralen Ligaments bei Status nach Rekonstruktion diagnostiziert worden sei, l ägen überdies mehrere Listendiagnosen im S inne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Dass die stattgehabte Patellaluxation vorwiegend degenerativer Natur gewesen sei , sei unzutreffend . Die im Jahr 2015 durchgeführte Operation habe das krankhafte Problem behoben. Nach diesem Eingriff habe keine Pate llain stabilität mehr bestanden ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1
Dr. B .___ hielt in der Beurteilung v om 2 1. Januar 2021 fest, dass in den MRI-Untersuchungen des linken Knies vom 1 4. Oktober 2015 und vom 2. November 2020 jeweils eine in Subluxation befindliche Patella mit dysplastischer Form und gleichzeitiger Trochleadysplasie zur Darstellung gekommen sei. Rein theoretisch stelle eine Patellaluxation eine unfallähnliche Körperschädigung- ( UKS- )
Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . b UVG dar. Bei der Beschwerdeführerin seien wegen wiederholter Patellaluxationen bei Patella- und Trochleadysplas ie drei MRI-Untersuchungen durchgeführt worden (Untersuchungen vom 2 8. November 2013, 1 4. Oktober 2015 und 2. November 2020). Zudem sei eine Rekonstruktion der Patellaführung vom 2 1. Oktober 2015 bekannt. Wegen der Dysplasien bestehe
im Bereich des linken Femoropatellargelenks ein krankhafter Zustand . Die erneute Patellaluxation sei überwiegend wahrscheinlich auf eine vorwiegend krankhafte Veränder ung zurückzuführen ( Urk. 7/75 ). 3.2
Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 3 0. Oktober 2021 aus, dass die gege bene UKS-Listendiagnose ve rsicherun gsmedizinisch über wiegend wahrscheinlich v orwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt sei . Entgegen der Ein schätzun g der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stelle die laterale Patellaluxation die Hauptdiagnose dar. Die Verletzung des medialen kapsul oli gamentären Halteapparates sei
nicht
Ursache, sondern Folge der stattgehabten Luxation ( Urk. 7/ 164 -166 ). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfa llereignis im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben ist. 4.2
Der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 im Matsch stecken geblieben sei. Als sie es hätten raus stossen wollen, habe die Patel la am linken Knie luxiert (Urk. 7/22).
Im Fragenbogen vom 1 7. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass das Auto im Feld im Schlamm steck en geblieben sei. Sie seien ca. sechs Personen gewesen, die das Auto hätten rauss tossen wollen. Beim Stossen habe die linke Patella luxiert ( Urk. 7/34). 4.3
Gestützt auf die se sogenannten Aussagen der ersten Stunde kann als erstellt ge lten, dass sich die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 beim Hinaus s tossen des
Autos aus dem Matsch /Schlamm
( gemeinsam mit ca. fünf Personen ) am linken Knie verletzt bzw. eine
Patellaluxation zug ezogen hat. Im Fragebogen vom 1 7. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin gebeten, den Ablauf des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2020 so genau wie möglich zu beschreiben ( Urk. 7/34). Da die Beschwerdeführerin weder in der Unfallmeldung noch im erwähnten Fragebogen angab, beim Hinaus stosse n gerutscht oder gestolpert zu sein oder das linke Knie angeschlagen zu haben , kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dies der Fall war. Dass man beim Stossen eines Autos aus dem Matsch/Schlamm, dessen Beschaffenh eit unter schiedlich sein kann, zwingend weg- oder aus rutscht, ist unzutreffend. Im Weiteren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin beim Stossen des sicherlich mehr als eine Tonne schweren Personenwagens durchaus viel Kraft aufwendete. Wie Dr. C.___
in nachvoll ziehbarer Weise erklärte , führt das Anschieben eines Autos mit einem erhöhten Kraftaufwand jedoch nicht zu einer unphysiologischen Belastung am Halte apparat der Patella. Entspr echend ging Dr. C.___ davon aus, dass eine als Alltagsbeanspruchung anzuse hende Bewegung zur lateralen Patellaluxation geführt habe ( Urk. 7/164). Das gemeinsame Hinaus stossen eines Autos aus dem Matsch /Schlamm ohne besondere Vorkommnisse fällt mit anderen Worten
noch in die gewöhnliche Bandbreite der alltäglichen Bewegungsmuster. Der normale Bewegungsablauf wurde vorliegend nicht durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder dergleichen unte rbrochen bzw. gestört. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundes gerichtsentscheiden, bei denen es um eine Krankenschwester bzw. Physiothera peut in ging, welche (plötzlich) umfallende Patienten auffangen mussten ( Urk. 1 S. 6), kann die vorliegende Konstellation nicht verglichen werden. Dasselbe gilt auch für den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall, bei dem es um das Wegrollen eines Flügels ging, der einen einseitigen Druck auf die Wirbelsäule hervorrief. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass a us der eingetretenen Verletzung nicht auf eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs geschlos sen werden kann.
Das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG
ist somit zu verneinen. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ( Urk. 7/22) die Gelegenheit gegeben hat, dass Ereignis vom 3 1. Oktober 2020 im zugestellten Fragebogen nochmals genau zu schildern ( Urk. 7/34-36 ), ist eine Verletzung der Abklärungs pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG im Übrigen zu verneinen.
5 . 5 .1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.
5 . 2
Dr. C.___ legte in diesem Zusammenhang in der Beurteilung vom 3 0. Oktober 2021 dar, dass d ie UKS-Listendiagnose «Verrenkung» ( Art. 6 Abs. 2
lit . b UVG) rein for mal erfüllt sei . Mit der Verletzung des medialen kapsuloligamentären Halteapparat s wäre im Grundsatz auch an die UKS-Lis tendiagnose «Bandläsion» ( Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG) zu denken. Dabei sei ab er zu berücksichtigen, dass am 2 1. Oktober 2015 be reits eine Rekonstruktion dieser Struktur erfolg t sei. Im Rahmen des physiologisc hen Heilungsprozess es habe sich daraus e ine Narben platte entwickelt , die morphologisch nicht mehr mit einem intakten Ba nd (Liga ment) gleichzusetzen sei. Erwähnenswert sei zudem der Umstand, dass die Trochlea
femoris einen sehr flac hen Aspekt habe und die Patella eine Typ IV-Form gemäss der Kl assifikation von Wiberg aufweise . Dies begünstige Instabili täten und habe im Fall der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit schon zu rezidivierenden Luxationen geführt . Aus dem Bericht der
Universitätsk linik A.___ Zürich vom 3 1. Oktober 2013 ergebe sich,
dass die Beschwerdeführerin
schon seit vielen Jahren relevante Probleme an ihrem linken Kniegel enk zu beklagen habe . Damals sei die Diagnose einer chronischen Patellainst abilität mit rezidivierenden Lu xationen bei Trochleadysplasie und osteochondraler Läsion am dorsolateralen
Femur kondylus gestellt und ein konservatives Prozedere vereinbart worden . Dies habe allerdings nicht zu einem befriedigenden Zustand geführt. A nlässlich einer Konsultation in der Universitätsklinik A.___ am 1 0. Juli 2014 sei festgehalten worden , dass die Beschwerdeführerin die Patella zwischenzeitlich dreimal luxiert habe , letztmals ein Monat zuvor bei einem Bagatelltrauma. Auch in der Folge sei keine Besserung eingetreten und am 2 1. Oktober 2015 sei in der Universitätsklinik
A.___ eine Kniearthroskopie mit Resektion einer Plica
mediopatellaris , Rekonstruktion des medialen p atellofemo ralen Ligaments
(MPFL) mittels autologer
Grazilis -Sehne sowie lateral release durchgeführt worden. Dadurch sei der Halteapparat der Patella zwar wiederher gestellt worden.
An der weiterhin ausgeprägten Dysplasie der Trochlea
femoris , die wesentlich dazu beigetragen habe, dass es überhaupt zu den rezidivierenden Luxationen gekommen sei, habe sich aber nichts geändert. Entsprechend sei durch diesen Eingriff auch nicht eine für die Beschwerdeführerin vol lumfänglich befriedigende Situa tion entstanden. A nlässlich einer Konsultation im Spital E.___ vom 1 9. Mai 2019, wo eine laterale Patellaluxation am r echten Knie im Vordergrund gestanden habe, sei beispielsweise auch links eine unklare Schwel lung und Gonalgie
anteromedial beschrieben worden. Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2 02 0 könne die erlittene laterale
Patellaluxation
fast nur im Kontext mit der medizi nischen Vorges chichte
am linken Knie gesehen werden. Es würden sich k eine namhaften Zweifel ergeben, dass die vorliegende Problematik am linken Knie eine erneute Episode einer seit mindestens 2011 bestehenden chronischen Patel lainstabilität bei anlagebedingter Dysplasie an beiden Kniegelenken darstelle . Versicherun gsmedizinisch sei di e UKS-Listendiagnose über wiegend wahrschein lich v orwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt ( Urk. 7/163-164 ).
Diese Darlegungen von Dr. C.___ , die in den vorhandenen medizinischen Vora kten ihre Stütze finden, sind einleuchtend und plausibel. Ärztliche Einschät zungen, die der Beurteilung von Dr. C.___ widersprechen würden, liegen nicht vor. 5.3
Weiter nahm Dr. C.___ zum Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, dass das Band intakt gewesen und es durch das Ereignis zum Reissen des Bandes und durch das Reissen des Bandes zur Luxation der Patella gekom men sei, eingehend und nachvollziehbar Stellung.
Bei einer Patellalu xation ohne direkte äussere Kont usion - wie im Fall der Beschwerdeführerin - entspreche diese Beschreibung indes nicht dem realen biome chanischen Ablauf . Bei korrekter anatomischer Au sbildung eines Kniegelenks trete die Patella bei physiologischem Ablauf der Flexion zuerst mit ihrer Spitze ziemlich mittig in die proximale Trochlea
femoris ein. Mit zunehmender Flexion vergrössere sich der Kontakt der beiden re lativ kongruenten Gelenkflächen, wodurch ein weiteres gut geführtes Glei ten der Patella nach distal ermöglicht werde , ohne dass di e Gefahr einer Luxation bestehe. Im Fall der Beschwerdeführerin mit ihrer anlagebedingten Dysplasie des Femoropatellargelenks und einer deutlichen Inkong ruenz der beiden Gelenkflächen habe dieser Ablauf in der Ver gangenheit leider nicht immer in dieser Weise statt gefunden , da die Trochlea proximal mehr eine
konvexe Fläche als eine konkave Grube darstelle. Deshalb sei auch nicht gewährleistet, dass die Patellaspitze der proximalen Trochlea möglichst mittig begegne. E ntsprechend komme es nicht zum beschriebenen gut geführten Gleit en nach distal. Vielmehr bestehe aufgrund des entsprechenden Muskelzuges die Gefahr eines Ab gleitens nach lat eral - wie es auch am 3 1. Oktober 2020 stattgefunden habe
- und bei zunehmender Fle xion komme es dann zu einer vollständigen lateralen Luxation der Patella. Mit diesem Manöv er nahezu zwingend verbunden sei eine massive Überdehnung der medialen Haltestrukturen, die zuletzt oftmals ganz zerreissen würden , wie dies im Fall der Beschwerdeführerin ge schehen sei . Eine laterale Patellaluxation sei somit die nahezu zwingende Voraussetzung für eine Verletzung des medialen Halteapparates und keines wegs dessen Folge. Somit stelle aus traumabiologischer Sicht i n jedem Fall die Pa tellaluxation die primäre Diagnose dar und sämtliche damit verbundenen strukturellen Schäden - damit auch die Ruptur de s MPFL-Transplantats - entstünden konsekutiv. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich spätestens seit der Operati on vom 2 1. Oktober 2015 an der Stelle des MPFL gar kein Band im anatomischen Sinn mehr befunden habe , sondern viel mehr eine narbige Platte vor gelegen habe ( Urk. 7/164-165 ).
Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ist damit ebenfalls zu verneinen. 6 .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1995, gelernte Pflegefachfrau, war beim Zentrum Y.___ in Z.___ angestellt. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses schloss die Versicherte eine Abredeversicherung ab, wodurch sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Gemäss Unfallmeldung vom 5. November 2020 erlitt die Versicherte am 31. Oktober 2020 beim Rau s stossen ihres im Matsch steckengebliebenen Autos (gemeinsam mit anderen Personen) am linken Knie eine Patellaluxation
(Urk.
7/ 22-24). Nachdem die Versicherte mit der Sanität notfallmässig in die Universitätsklinik A.___ über führt worden war, stellten d ie erstbehandelnden Ärzte im Sprechstundenb ericht vom 3 1. Oktober 2020 eine atraumatische , laterale Patellaluxation links fest ( Urk. 7/12). Am 1 7. November 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zum E reignis vom 3 1. Oktober 2020 ein ( Urk. 7/34-36). Am 2 1. Januar 2021 nahm Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie und FMH Intensiv medizin, beratender Arzt der Visana , ein e Beurteilung vor (Urk. 7/75). Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 verneinte die Visana einen Anspruch auf Versi cherungsleistungen , da kein versichertes Ereignis vorliege ( Urk. 7/106-108). Dagegen erhob die Unfallversicherung der Stadt Zürich (zuständige Versicherung hinsichtlich eines Ere ignisses im Jahr 2013 ) am 24 . März 2021 vorsorglich Einsprache ( Urk. 7/115 ). Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der Visana vom 1 8. März 2021
am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1. 2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.3
UV170650 Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor, unkoordinierte Bewegung, insb. Sportverletzung 04.2021 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natür lichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.4
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfaller eignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
E. 1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
E. 1.5.1 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. November 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Besc hwerdeantwort vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Besch werdeführerin am 1 4. Januar 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es gemäss den Schilderungen des Ereignisablauf s vom 3 1. Oktober 2020 während des Schiebens bzw. Stossens des Autos zu keinerlei Programmwidrigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei wede r ausgerutscht noch gestolpert oder ähnliches. Dass von den beteiligten Personen beim Versuch, das Auto zu stossen, viel Kraft aufgewendet worden sei , sei nicht belegt . Das Vorliegen e ines Unfallereignisses sei zu verneinen .
Dr. C.___ habe in der Beurteilung vom 30. Oktober 2021 sodann in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb die von der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 erlittene Patellaluxation auf den vorbestehenden , krankhaften Zustan d zurückzuführen sei ( Urk. 2 S. 4 ff. ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss Darstel lung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2020 nicht gerutscht sei und auch keine Kontu sion stattgefunden habe n
solle.
Ob dies tatsächlich so gewesen sei, sei allerdings un bewiesen respektive von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Wer schon einmal ein Auto aus dem Schlamm habe stossen müssen, wisse, dass man im Schlamm immer rutsche. Diese Tatsache dürfte gerichtsnotorisch sein.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau mit einem Gewicht von 73 kg. Ein Personenwagen wiege schnell einmal über eine Tonne und wenn dieser noch im Schlamm fest stecke, müsse beim Stossen eine erhebliche Kraft eingesetzt werden. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei unter diesen Umständen zu bejahen. Im Weiteren ergebe sich auch aus der eingetretenen Verletzung per se eine Programmwidrigkeit. Es sei
damit ein U nfall ereignis gegeben . Nachdem im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Unfalle reignis eine Reruptur des femoralen Ursprungs des medialen patellafemoralen Ligaments bei Status nach Rekonstruktion diagnostiziert worden sei, l ägen überdies mehrere Listendiagnosen im S inne von Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. B .___ hielt in der Beurteilung v om 2 1. Januar 2021 fest, dass in den MRI-Untersuchungen des linken Knies vom 1 4. Oktober 2015 und vom 2. November 2020 jeweils eine in Subluxation befindliche Patella mit dysplastischer Form und gleichzeitiger Trochleadysplasie zur Darstellung gekommen sei. Rein theoretisch stelle eine Patellaluxation eine unfallähnliche Körperschädigung- ( UKS- )
Diagnose gemäss Art.
E. 3.2 Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 3 0. Oktober 2021 aus, dass die gege bene UKS-Listendiagnose ve rsicherun gsmedizinisch über wiegend wahrscheinlich v orwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt sei . Entgegen der Ein schätzun g der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stelle die laterale Patellaluxation die Hauptdiagnose dar. Die Verletzung des medialen kapsul oli gamentären Halteapparates sei
nicht
Ursache, sondern Folge der stattgehabten Luxation ( Urk. 7/ 164 -166 ). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfa llereignis im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben ist. 4.2
Der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 im Matsch stecken geblieben sei. Als sie es hätten raus stossen wollen, habe die Patel la am linken Knie luxiert (Urk. 7/22).
Im Fragenbogen vom 1 7. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass das Auto im Feld im Schlamm steck en geblieben sei. Sie seien ca. sechs Personen gewesen, die das Auto hätten rauss tossen wollen. Beim Stossen habe die linke Patella luxiert ( Urk. 7/34). 4.3
Gestützt auf die se sogenannten Aussagen der ersten Stunde kann als erstellt ge lten, dass sich die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 beim Hinaus s tossen des
Autos aus dem Matsch /Schlamm
( gemeinsam mit ca. fünf Personen ) am linken Knie verletzt bzw. eine
Patellaluxation zug ezogen hat. Im Fragebogen vom 1 7. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin gebeten, den Ablauf des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2020 so genau wie möglich zu beschreiben ( Urk. 7/34). Da die Beschwerdeführerin weder in der Unfallmeldung noch im erwähnten Fragebogen angab, beim Hinaus stosse n gerutscht oder gestolpert zu sein oder das linke Knie angeschlagen zu haben , kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dies der Fall war. Dass man beim Stossen eines Autos aus dem Matsch/Schlamm, dessen Beschaffenh eit unter schiedlich sein kann, zwingend weg- oder aus rutscht, ist unzutreffend. Im Weiteren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin beim Stossen des sicherlich mehr als eine Tonne schweren Personenwagens durchaus viel Kraft aufwendete. Wie Dr. C.___
in nachvoll ziehbarer Weise erklärte , führt das Anschieben eines Autos mit einem erhöhten Kraftaufwand jedoch nicht zu einer unphysiologischen Belastung am Halte apparat der Patella. Entspr echend ging Dr. C.___ davon aus, dass eine als Alltagsbeanspruchung anzuse hende Bewegung zur lateralen Patellaluxation geführt habe ( Urk. 7/164). Das gemeinsame Hinaus stossen eines Autos aus dem Matsch /Schlamm ohne besondere Vorkommnisse fällt mit anderen Worten
noch in die gewöhnliche Bandbreite der alltäglichen Bewegungsmuster. Der normale Bewegungsablauf wurde vorliegend nicht durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder dergleichen unte rbrochen bzw. gestört. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundes gerichtsentscheiden, bei denen es um eine Krankenschwester bzw. Physiothera peut in ging, welche (plötzlich) umfallende Patienten auffangen mussten ( Urk. 1 S. 6), kann die vorliegende Konstellation nicht verglichen werden. Dasselbe gilt auch für den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall, bei dem es um das Wegrollen eines Flügels ging, der einen einseitigen Druck auf die Wirbelsäule hervorrief. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass a us der eingetretenen Verletzung nicht auf eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs geschlos sen werden kann.
Das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG
ist somit zu verneinen. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ( Urk. 7/22) die Gelegenheit gegeben hat, dass Ereignis vom 3 1. Oktober 2020 im zugestellten Fragebogen nochmals genau zu schildern ( Urk. 7/34-36 ), ist eine Verletzung der Abklärungs pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG im Übrigen zu verneinen.
5 . 5 .1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körper schädigung im Sinne von Art.
E. 6 .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00226
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 7. Juli 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1995, gelernte Pflegefachfrau, war beim Zentrum Y.___ in Z.___ angestellt. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses schloss die Versicherte eine Abredeversicherung ab, wodurch sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana ) obliga torisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Gemäss Unfallmeldung vom 5. November 2020 erlitt die Versicherte am 31. Oktober 2020 beim Rau s stossen ihres im Matsch steckengebliebenen Autos (gemeinsam mit anderen Personen) am linken Knie eine Patellaluxation
(Urk.
7/ 22-24). Nachdem die Versicherte mit der Sanität notfallmässig in die Universitätsklinik A.___ über führt worden war, stellten d ie erstbehandelnden Ärzte im Sprechstundenb ericht vom 3 1. Oktober 2020 eine atraumatische , laterale Patellaluxation links fest ( Urk. 7/12). Am 1 7. November 2020 reichte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zum E reignis vom 3 1. Oktober 2020 ein ( Urk. 7/34-36). Am 2 1. Januar 2021 nahm Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie und FMH Intensiv medizin, beratender Arzt der Visana , ein e Beurteilung vor (Urk. 7/75). Mit Verfügung vom 1 8. März 2021 verneinte die Visana einen Anspruch auf Versi cherungsleistungen , da kein versichertes Ereignis vorliege ( Urk. 7/106-108). Dagegen erhob die Unfallversicherung der Stadt Zürich (zuständige Versicherung hinsichtlich eines Ere ignisses im Jahr 2013 ) am 24 . März 2021 vorsorglich Einsprache ( Urk. 7/115 ). Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der Visana vom 1 8. März 2021
am 2 9. März 2021 Einsprache (Urk. 7/117-119 ; vgl. auch Einspracheergänzung vom 3. Mai 2021, Urk. 7/131-138 ) . Am 6. April 2021 zog die Unfallversicherung der Stadt Zürich die provisorisc he Einsprache zurück ( Urk. 7/129 ). Am 3 0. Oktober 2021 nahm Dr. med. C.___ , FMH Ortho pädische Chirurgie, beratender Arzt der Visana , eine Beurteilung vor ( Urk. 7/163-166). Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Visana die E insprache der Versicherten ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. November 2021 Beschwerde und bean tragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 9. November 2021 aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Besc hwerdeantwort vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Besch werdeführerin am 1 4. Januar 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1. 2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschrei tet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.3
UV170650 Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor, unkoordinierte Bewegung, insb. Sportverletzung 04.2021 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natür lichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkomm nis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.4
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfaller eignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
UV170220 Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.2017 02.2021 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiag nose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.4
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es gemäss den Schilderungen des Ereignisablauf s vom 3 1. Oktober 2020 während des Schiebens bzw. Stossens des Autos zu keinerlei Programmwidrigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei wede r ausgerutscht noch gestolpert oder ähnliches. Dass von den beteiligten Personen beim Versuch, das Auto zu stossen, viel Kraft aufgewendet worden sei , sei nicht belegt . Das Vorliegen e ines Unfallereignisses sei zu verneinen .
Dr. C.___ habe in der Beurteilung vom 30. Oktober 2021 sodann in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb die von der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 erlittene Patellaluxation auf den vorbestehenden , krankhaften Zustan d zurückzuführen sei ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gemäss Darstel lung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2020 nicht gerutscht sei und auch keine Kontu sion stattgefunden habe n
solle.
Ob dies tatsächlich so gewesen sei, sei allerdings un bewiesen respektive von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden. Wer schon einmal ein Auto aus dem Schlamm habe stossen müssen, wisse, dass man im Schlamm immer rutsche. Diese Tatsache dürfte gerichtsnotorisch sein.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge Frau mit einem Gewicht von 73 kg. Ein Personenwagen wiege schnell einmal über eine Tonne und wenn dieser noch im Schlamm fest stecke, müsse beim Stossen eine erhebliche Kraft eingesetzt werden. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei unter diesen Umständen zu bejahen. Im Weiteren ergebe sich auch aus der eingetretenen Verletzung per se eine Programmwidrigkeit. Es sei
damit ein U nfall ereignis gegeben . Nachdem im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Unfalle reignis eine Reruptur des femoralen Ursprungs des medialen patellafemoralen Ligaments bei Status nach Rekonstruktion diagnostiziert worden sei, l ägen überdies mehrere Listendiagnosen im S inne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Dass die stattgehabte Patellaluxation vorwiegend degenerativer Natur gewesen sei , sei unzutreffend . Die im Jahr 2015 durchgeführte Operation habe das krankhafte Problem behoben. Nach diesem Eingriff habe keine Pate llain stabilität mehr bestanden ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3. 3.1
Dr. B .___ hielt in der Beurteilung v om 2 1. Januar 2021 fest, dass in den MRI-Untersuchungen des linken Knies vom 1 4. Oktober 2015 und vom 2. November 2020 jeweils eine in Subluxation befindliche Patella mit dysplastischer Form und gleichzeitiger Trochleadysplasie zur Darstellung gekommen sei. Rein theoretisch stelle eine Patellaluxation eine unfallähnliche Körperschädigung- ( UKS- )
Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . b UVG dar. Bei der Beschwerdeführerin seien wegen wiederholter Patellaluxationen bei Patella- und Trochleadysplas ie drei MRI-Untersuchungen durchgeführt worden (Untersuchungen vom 2 8. November 2013, 1 4. Oktober 2015 und 2. November 2020). Zudem sei eine Rekonstruktion der Patellaführung vom 2 1. Oktober 2015 bekannt. Wegen der Dysplasien bestehe
im Bereich des linken Femoropatellargelenks ein krankhafter Zustand . Die erneute Patellaluxation sei überwiegend wahrscheinlich auf eine vorwiegend krankhafte Veränder ung zurückzuführen ( Urk. 7/75 ). 3.2
Dr. C.___ führte in der Beurteilung vom 3 0. Oktober 2021 aus, dass die gege bene UKS-Listendiagnose ve rsicherun gsmedizinisch über wiegend wahrscheinlich v orwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt sei . Entgegen der Ein schätzun g der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stelle die laterale Patellaluxation die Hauptdiagnose dar. Die Verletzung des medialen kapsul oli gamentären Halteapparates sei
nicht
Ursache, sondern Folge der stattgehabten Luxation ( Urk. 7/ 164 -166 ). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfa llereignis im Sinne von Art. 4 ATSG gegeben ist. 4.2
Der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 im Matsch stecken geblieben sei. Als sie es hätten raus stossen wollen, habe die Patel la am linken Knie luxiert (Urk. 7/22).
Im Fragenbogen vom 1 7. November 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass das Auto im Feld im Schlamm steck en geblieben sei. Sie seien ca. sechs Personen gewesen, die das Auto hätten rauss tossen wollen. Beim Stossen habe die linke Patella luxiert ( Urk. 7/34). 4.3
Gestützt auf die se sogenannten Aussagen der ersten Stunde kann als erstellt ge lten, dass sich die Beschwerdeführerin am 3 1. Oktober 2020 beim Hinaus s tossen des
Autos aus dem Matsch /Schlamm
( gemeinsam mit ca. fünf Personen ) am linken Knie verletzt bzw. eine
Patellaluxation zug ezogen hat. Im Fragebogen vom 1 7. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerde gegnerin gebeten, den Ablauf des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2020 so genau wie möglich zu beschreiben ( Urk. 7/34). Da die Beschwerdeführerin weder in der Unfallmeldung noch im erwähnten Fragebogen angab, beim Hinaus stosse n gerutscht oder gestolpert zu sein oder das linke Knie angeschlagen zu haben , kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dies der Fall war. Dass man beim Stossen eines Autos aus dem Matsch/Schlamm, dessen Beschaffenh eit unter schiedlich sein kann, zwingend weg- oder aus rutscht, ist unzutreffend. Im Weiteren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen , dass die Beschwerdeführerin beim Stossen des sicherlich mehr als eine Tonne schweren Personenwagens durchaus viel Kraft aufwendete. Wie Dr. C.___
in nachvoll ziehbarer Weise erklärte , führt das Anschieben eines Autos mit einem erhöhten Kraftaufwand jedoch nicht zu einer unphysiologischen Belastung am Halte apparat der Patella. Entspr echend ging Dr. C.___ davon aus, dass eine als Alltagsbeanspruchung anzuse hende Bewegung zur lateralen Patellaluxation geführt habe ( Urk. 7/164). Das gemeinsame Hinaus stossen eines Autos aus dem Matsch /Schlamm ohne besondere Vorkommnisse fällt mit anderen Worten
noch in die gewöhnliche Bandbreite der alltäglichen Bewegungsmuster. Der normale Bewegungsablauf wurde vorliegend nicht durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern, Abwehren eines Sturzes oder dergleichen unte rbrochen bzw. gestört. Demzufolge fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundes gerichtsentscheiden, bei denen es um eine Krankenschwester bzw. Physiothera peut in ging, welche (plötzlich) umfallende Patienten auffangen mussten ( Urk. 1 S. 6), kann die vorliegende Konstellation nicht verglichen werden. Dasselbe gilt auch für den von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall, bei dem es um das Wegrollen eines Flügels ging, der einen einseitigen Druck auf die Wirbelsäule hervorrief. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass a us der eingetretenen Verletzung nicht auf eine Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs geschlos sen werden kann.
Das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG
ist somit zu verneinen. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Unfallmeldung vom 5. November 2020 ( Urk. 7/22) die Gelegenheit gegeben hat, dass Ereignis vom 3 1. Oktober 2020 im zugestellten Fragebogen nochmals genau zu schildern ( Urk. 7/34-36 ), ist eine Verletzung der Abklärungs pflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG im Übrigen zu verneinen.
5 . 5 .1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.
5 . 2
Dr. C.___ legte in diesem Zusammenhang in der Beurteilung vom 3 0. Oktober 2021 dar, dass d ie UKS-Listendiagnose «Verrenkung» ( Art. 6 Abs. 2
lit . b UVG) rein for mal erfüllt sei . Mit der Verletzung des medialen kapsuloligamentären Halteapparat s wäre im Grundsatz auch an die UKS-Lis tendiagnose «Bandläsion» ( Art. 6 Abs. 2 lit . g UVG) zu denken. Dabei sei ab er zu berücksichtigen, dass am 2 1. Oktober 2015 be reits eine Rekonstruktion dieser Struktur erfolg t sei. Im Rahmen des physiologisc hen Heilungsprozess es habe sich daraus e ine Narben platte entwickelt , die morphologisch nicht mehr mit einem intakten Ba nd (Liga ment) gleichzusetzen sei. Erwähnenswert sei zudem der Umstand, dass die Trochlea
femoris einen sehr flac hen Aspekt habe und die Patella eine Typ IV-Form gemäss der Kl assifikation von Wiberg aufweise . Dies begünstige Instabili täten und habe im Fall der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit schon zu rezidivierenden Luxationen geführt . Aus dem Bericht der
Universitätsk linik A.___ Zürich vom 3 1. Oktober 2013 ergebe sich,
dass die Beschwerdeführerin
schon seit vielen Jahren relevante Probleme an ihrem linken Kniegel enk zu beklagen habe . Damals sei die Diagnose einer chronischen Patellainst abilität mit rezidivierenden Lu xationen bei Trochleadysplasie und osteochondraler Läsion am dorsolateralen
Femur kondylus gestellt und ein konservatives Prozedere vereinbart worden . Dies habe allerdings nicht zu einem befriedigenden Zustand geführt. A nlässlich einer Konsultation in der Universitätsklinik A.___ am 1 0. Juli 2014 sei festgehalten worden , dass die Beschwerdeführerin die Patella zwischenzeitlich dreimal luxiert habe , letztmals ein Monat zuvor bei einem Bagatelltrauma. Auch in der Folge sei keine Besserung eingetreten und am 2 1. Oktober 2015 sei in der Universitätsklinik
A.___ eine Kniearthroskopie mit Resektion einer Plica
mediopatellaris , Rekonstruktion des medialen p atellofemo ralen Ligaments
(MPFL) mittels autologer
Grazilis -Sehne sowie lateral release durchgeführt worden. Dadurch sei der Halteapparat der Patella zwar wiederher gestellt worden.
An der weiterhin ausgeprägten Dysplasie der Trochlea
femoris , die wesentlich dazu beigetragen habe, dass es überhaupt zu den rezidivierenden Luxationen gekommen sei, habe sich aber nichts geändert. Entsprechend sei durch diesen Eingriff auch nicht eine für die Beschwerdeführerin vol lumfänglich befriedigende Situa tion entstanden. A nlässlich einer Konsultation im Spital E.___ vom 1 9. Mai 2019, wo eine laterale Patellaluxation am r echten Knie im Vordergrund gestanden habe, sei beispielsweise auch links eine unklare Schwel lung und Gonalgie
anteromedial beschrieben worden. Mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2 02 0 könne die erlittene laterale
Patellaluxation
fast nur im Kontext mit der medizi nischen Vorges chichte
am linken Knie gesehen werden. Es würden sich k eine namhaften Zweifel ergeben, dass die vorliegende Problematik am linken Knie eine erneute Episode einer seit mindestens 2011 bestehenden chronischen Patel lainstabilität bei anlagebedingter Dysplasie an beiden Kniegelenken darstelle . Versicherun gsmedizinisch sei di e UKS-Listendiagnose über wiegend wahrschein lich v orwiegend durch Abnützung oder Erkrankung bedingt ( Urk. 7/163-164 ).
Diese Darlegungen von Dr. C.___ , die in den vorhandenen medizinischen Vora kten ihre Stütze finden, sind einleuchtend und plausibel. Ärztliche Einschät zungen, die der Beurteilung von Dr. C.___ widersprechen würden, liegen nicht vor. 5.3
Weiter nahm Dr. C.___ zum Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin, dass das Band intakt gewesen und es durch das Ereignis zum Reissen des Bandes und durch das Reissen des Bandes zur Luxation der Patella gekom men sei, eingehend und nachvollziehbar Stellung.
Bei einer Patellalu xation ohne direkte äussere Kont usion - wie im Fall der Beschwerdeführerin - entspreche diese Beschreibung indes nicht dem realen biome chanischen Ablauf . Bei korrekter anatomischer Au sbildung eines Kniegelenks trete die Patella bei physiologischem Ablauf der Flexion zuerst mit ihrer Spitze ziemlich mittig in die proximale Trochlea
femoris ein. Mit zunehmender Flexion vergrössere sich der Kontakt der beiden re lativ kongruenten Gelenkflächen, wodurch ein weiteres gut geführtes Glei ten der Patella nach distal ermöglicht werde , ohne dass di e Gefahr einer Luxation bestehe. Im Fall der Beschwerdeführerin mit ihrer anlagebedingten Dysplasie des Femoropatellargelenks und einer deutlichen Inkong ruenz der beiden Gelenkflächen habe dieser Ablauf in der Ver gangenheit leider nicht immer in dieser Weise statt gefunden , da die Trochlea proximal mehr eine
konvexe Fläche als eine konkave Grube darstelle. Deshalb sei auch nicht gewährleistet, dass die Patellaspitze der proximalen Trochlea möglichst mittig begegne. E ntsprechend komme es nicht zum beschriebenen gut geführten Gleit en nach distal. Vielmehr bestehe aufgrund des entsprechenden Muskelzuges die Gefahr eines Ab gleitens nach lat eral - wie es auch am 3 1. Oktober 2020 stattgefunden habe
- und bei zunehmender Fle xion komme es dann zu einer vollständigen lateralen Luxation der Patella. Mit diesem Manöv er nahezu zwingend verbunden sei eine massive Überdehnung der medialen Haltestrukturen, die zuletzt oftmals ganz zerreissen würden , wie dies im Fall der Beschwerdeführerin ge schehen sei . Eine laterale Patellaluxation sei somit die nahezu zwingende Voraussetzung für eine Verletzung des medialen Halteapparates und keines wegs dessen Folge. Somit stelle aus traumabiologischer Sicht i n jedem Fall die Pa tellaluxation die primäre Diagnose dar und sämtliche damit verbundenen strukturellen Schäden - damit auch die Ruptur de s MPFL-Transplantats - entstünden konsekutiv. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich spätestens seit der Operati on vom 2 1. Oktober 2015 an der Stelle des MPFL gar kein Band im anatomischen Sinn mehr befunden habe , sondern viel mehr eine narbige Platte vor gelegen habe ( Urk. 7/164-165 ).
Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ist damit ebenfalls zu verneinen. 6 .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl