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UV.2021.00225

Zuständigkeitsstreit bei mehreren das linke Knie betreffenden Unfällen und drei beteiligten Unfallversicherern. Zumindest vorübergehende Leistungspflicht des zeitlich letzten Unfallversicherers zufolge Aktivierung eines Vorzustandes erstellt, Vorleistungspflicht Art. 102a UVV, Rückweisung zur Abklärung status quo sine vel ante und Kausalität der Ruptur des VKB-Transplantates. Gemeinsames Vorgehen mit anderen Unfallversicherern empfohlen.

Zürich SozVersG · 2023-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, zog sich beim Fussballspielen am 2 3. April 2006 eine Komplexverletzung im linken Kniegelenk mit einer Vorderen Kreuz bandruptur und einer lateralen Meniskushinterhornläsion

zu , welche u nter ande rem am 2 5. Oktober 2006 mittels Vordere Kreuzband (VKB) -

Plastik mit Trans plantat der Patell arsehne operativ versorgt wurde ( Urk. 8/6/40.64-65 , 8/6/47.30, 8/6/47.49). Der zuständige Unfallversicherer, die SWICA Versicherungen AG (SWICA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis 200 7

( Urk. 8/6/47/36 -37 , 8/6/47/14 ).

Am 3. Juni 2009 zog sich X.___ , zwischenzeitlich als juristischer Sekre tär am Bezirksgericht Zürich tätig und bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfa llversichert, beim Fussballspielen eine Re-Ruptur des VKB-Transplantates und eine partielle laterale Meniskusläsion des bereits 2006 operierten linkes Knies zu. Am 2 3. Juni und 2. September 2009 liess er das Knie neuerlich operativ versorgen und dabei eine V ordere Kreuzband p lastik mittels Allograft vornehmen . Am 6. Oktober 2010 folgte eine Bakerzystenentfernung ( Urk. 8/6/40. 92, 8/6/40.107, 8/6/40. 111-115 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen .

Einen am 2 4. Januar 2012 gemeldeten Bagatellunfall mit Verdrehung des linken Knies beim Snowboarden führte die AXA ( Urk. 8/6/40.78) ebenso wie einen im Frühjahr 2016 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 2 4. Januar 2012 auf das Ereignis vom 3. Juni 2009 zurück und sie anerkannte insoweit ihre Leistungs pflicht (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts

UV .2017 .00236 vom 1 3. Juli 2018 E . 1 , Urk. 8/6/40.6-7). 1.2

Ab

1. Juli 2015 war X.___ als Anwalt bei der Y.___ tätig und über die Arbeitgeberin bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (GENERALI) unter anderem obligatorisch unfallversichert . Mit Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. Februar 2018 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versi cherte bei einem Snowboardsturz am 2 5. Januar 2018 neuerlich das Kreuzband (Allograft) am linken Knie gerissen habe ( Urk. 8/6/2). Angesichts der anfänglich geringen Schadenaufwendungen erbrachte die GENERALI zunächst die gesetzli chen Leistungen (Heilungskostenübernahme von ärztlichen Behandlungen und Physiotherapien)

ohne weitere Deckungsabklärungen ( Urk. 8/6/3). Am 2 5. März 2019 unterzog sich der Versicherte einem operativen Eingriff im linken Knie mit Revisionen im Gelenk ( Urk. 8/6/ 53 ) . In der Folge zog die GENERALI die Akten der AXA zum Unfall vom 3. Juni 2009 ( Urk. 8/6/40) und von der S WICA die Akten zum Unfall von 2 3. April 2006 ( Urk. 8/6/43 , 8/6/47 ) bei.

Nach Vorlage der Akten an ihren beratenden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie ( Urk. 8/6/67) , verneinte die GENERALI mit Ve rfü gung vom 1 6. September 2019 ihre Leistungspflicht für die Operation vom 25.

März 2019 und deren Folgen ( Urk. 8/6/75 ) .

Dagegen erhoben der Ve rsicherte ( Urk. 8/6/93), die AX A ( Urk. 8/6/110) und der obligatorische Krankenversicherer ( Urk. 8/6/113) Einsprachen. Am 2 9. Oktober 2019 unterzog sich der Versicherte einer weiteren operativen Sanierung seines linken Kniegelenks mit unter anderem einer neuerlichen Kreuzbandplastik

mit Allograft ( Urk. 8/6/124.2). Im Auftrag der GENERALI erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 8. Januar 2020 eine Aktenbeurtei lung ( Urk. 8/6/151) . Darauf hin holte die GENERALI ein weiteres orthopädisches Aktengutachten ein, nunmehr bei der B.___ (Expertise vom 1 7. März 2020, Urk. 8/6/179 , ergänzt am 4. August 2020: Urk. 8/6/217, und am 2 3. Se p tember 2020, Urk. 8/6/229). Die AXA reichte der GENERALI mit ihrer Stel lungnahme dazu ( Urk. 8/6/248) eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 2. Oktober 2020 ein ( Urk. 8/6/249).

Mit neuerlicher Verfügung vom 1 2. Juli 2021 hob die GENERALI die Verfügung vom 1 6. September 2019 auf und verneinte eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 2 5. Januar 201 8. Erwägungsweise stellte sie fest, dass es sich bei demselben bestenfalls um eine Gelegenheitsursache für die VKB-Ruptur gehandelt habe und diese auf die Ereignisse aus den Jahren 2006 und 2009 zurückzuführen sei . Die Vorleistungen würden bei den zuständigen Unfallversicherern zurückgefordert und zwar bei der AXA im Umfang von 30 % und der SWICA im Umfang von 70 %. Nötigenfalls gelange sie, die GENERALI, im Sinne von Art 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an das Bundesamt für Gesundheit ( Urk. 8/6/299). Dagegen erhoben der Versicherte, die AXA und die SWICA Einsprachen ( Urk. 8/6/307, 8/6/317, 8/6/321) , welche die GENERAL I mit Entscheid vom 2 8. Oktober 2021 , adressiert an alle drei Einsprecher , abwies ( Urk. 8/6/331

= Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 5. November 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 sei aufzuheben und die GENERALI sei zu verpflichten, sämtliche Heilungskosten im Zusammenhang mit dem unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie vom 2 5. J a nuar 2018 zu tragen, insbesondere die Kosten der beiden Operationen zum Ersatz des vorderen Kreuzbandes vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2022 auf Nichteintreten auf die Beschwerde mangels tatsächlicher Beschwer, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 1).

Ebenfalls am 2 5. November 2021 hatte die SWICA Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der GENERALI vom 2 8. Oktober 2021 (Verfahren UV.2021.00223) erhoben mit dem Begehren auf dahingehende Aufhebung des angefochtenen Entscheids, als für die Leistungspflicht an sie verwiesen werde ( Urk. 8/1 S. 2). Die GENERALI schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2022 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung (Urk.

8/5). 2.2

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren UV.2021.00223 vereinigt und letzteres als dadurch erledigt abgeschrie ben. Zudem wurde die AXA zum Verfahren beigeladen und ihr wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt ( Urk. 9). Die Stellungnahme der Beigeladenen datiert vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2022 wurden die archi vierten Verfahrensakten im Fall Nr. UV.2017.00236 in Sachen des Beschwerde führers gegen die Beigeladene beigezogen ( Urk. 17) und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 2 1. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 1 8. Mai 2022 Stellung ( Urk. 23). Die Stellungnahme der SWICA (Beschwerdeführerin 2) hierzu datiert ebenso wie ihre Replik vom 2 9. Juni 2022 ( Urk. 24/1-2), diejenige von X.___ (Beschwerdeführer 1) vom 6. Oktober 2022 ( Urk. 29), die Duplik en der Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer deführerin 2 datieren jeweils vom 1. November 2022 ( Urk. 32 , 33 ). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 4. November 2022 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 34).

Auf die Vorbringen der Parteien un d die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

1.2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2 .2

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 2 5. Januar 201 8. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1 2. Juli 2021 jegliche Leistungspflicht ( Urk. 2 S. 17, 8/6/299.1 ). In Nachachtung der höchstricht erlichen Rechtsprechung, wonach ein Unfallversicherer gegenüber einem anderen Unfall versicherer keine Weisungsbefugnis besitzt und demnach nicht befugt ist, gegen über einem anderen die Zuständigkeitsfrage hoheitlich zu entscheiden (BGE 127 V 176 E. 4a , 120 V 489 E. 1 a ), verzichtete die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf, die Leistungspflicht der anderen Unfallversicherer verbindlich im Dispo sitiv festzustellen und auch darauf, die noch in der Verfügung vom 1 2. Juli 2021 in Aussicht gestellte Rückforderung der Vorleistungen von der Beschwerdeführe rin 2 (70 % ) und der Beigeladenen (30 % ; Urk. 8/6/299.1) anzuordnen (vgl. dazu E. 3.5 in Urk. 2).

1.3

Liegt ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei oder mehreren Versicherern über die Leis tungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vor oder verlangt ein Versiche rer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber der versicher ten Person erbrachten Leistungen, können die beteiligten Versicherer gemäss Art. 78a UVG das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anrufen, welches mit tels einer Verfügung darüber befinden kann, welcher der Versicherer nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungs pflichtig ist (BGE 127 V 176 E. 4d). Die Verfügungszuständigkeit des BAG schliesst aber nicht aus, dass der seiner A n sicht nach nicht leistungspflichtige Unfallversicherer dies der versicherten Person gegenüber mit Verfügung und Ein spracheentscheid kundtun kann. Dabei hat er seinen Entscheid auch dem/den kon kurrierenden Unfallversicherer/n zu eröffnen (BGE 125 V 324 E. 1b). Aufgrund ihres selbständigen, eigenen Rechtsschutzin teresses an der Änderung der Verfü gung sind diese befugt, eigenständig « pro Adressat » Einsprache und Beschwerde zu erheben. Diese ist nicht im Verfahren nach Art. 78a UVG zu erledigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 9.2 und E. 10). 1.4

Die

Beschwerdegegnerin stellte ihren leistungsverweigernden E inspracheent scheid auch der Beschwerdeführerin 2 und der Beigeladenen zu und adressierte denselben gar an beide ( Urk. 2 S. 2). Materieller Verfügungsadressat bildete angesichts des Gegenstandes des Entscheids (E. 1.2 .2 ) hingegen einzig der Beschwerdeführer 1. Ob e ine eigenständige Beschwerdeerhebung « pro Adressat » durch die Beschwerdeführerin 2 bei gleichzeitiger Beschwerdeerhebung durch die versicherte Person grundsätzlich

zulässig

ist , kann offenbleiben . Mit Blick auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 , welches einzig auf dahingehende Auf hebung des angefochtenen Entscheids lautet , als dieser für die Leistungspflicht an sie, die Beschwerdeführerin 2, verweise ( Urk. 8/1 S. 2), fehlt es ihrer Beschwerde an einem schutzwürdigen Interesse , wurde doch mit dem angefoch tenen Entscheid gerade nicht über ihre Leistungspflicht befunden und liegt ihr Antrag entsprechend ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (E. 1.2 .2 ). Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten , ohne dass Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin aus anderen Gründen bestrittenen Beschwerdelegitimation erforderlich wären (vgl. zu den Vorbringen der Parteien: Urk. 8/1 S. 2, 8/5 S. 4 ff. , 24/1 S. 2 , 33 S. 2 ff.). 1.5

Soweit die Beschwerdegegnerin auch die Beschwerdelegitimation des Beschwer deführers 1 bestritt, dies mit der Argumentation , die Beigeladene habe den Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 nicht angefochten und damit ihre Leis tungspflicht anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung und zwar gestützt auf Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gegenüber der Beigeladenen zustünden, er mithin durch eine Leistungsverweigerung ihrerseits im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung nicht beschwert sei (vgl. insbesondere: Urk. 32 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Beigeladene ihre Leistungspflicht mit E-Mails vom 6. November 2020 an die Beschwerdegeg nerin und vom 2 3. August 2021 an den B eschwerdeführer 1 verneint hat (in: Urk. 15 div.) , entfaltet der hier angefochtene leistungsverweigernde Entscheid der B eschwerdegegnerin für die Beigeladene erst nach Eintritt der Rechtskraft Bin dungswirkung (BGE 126 V 288 E. 2d f.). Eine rechtskräftige Anerkennung einer Leistungspflicht gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2018 respektive die insbesondere im Streite stehendenden Kosten der beiden Operatio nen vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019 durch eine der verfahrensbeteiligten Unfallversicherungen liegt entsprechend bis anhin nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, wenn auch ohne Anerkennung einer eigenen Leistungs pflicht, jedenfalls vom Vorliegen von Unfallfolgen und damit der Leistungspflicht von einem der anderen Unfallversicher er

ausgeht ( Urk. 2 S. 17, 7 S. 12), entfaltet gegenüber letzter e m keine Rechtswirkung, hat er doch

- wie bereits dargelegt (E.

1.2.1)

- keine diesbezügliche Weisun gsbefugnis. Auf die Beschwerde des B e schwerdeführers 1 ist entsprechend einzutreten. 2. 2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.  6 Abs.  1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wir kung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermas sen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und aus tauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewe sen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifi kantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leis tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist . Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2 .5

Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der versicher ten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereignisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a) und der Unfallkausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2007 vom 3. September 2008 E. 5). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin bestritt ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid und den Eingaben in diesem Verfahren im Wesentlichen und zusammen gefasst damit, dass vor dem Ereignis vom 2 5. Januar 2018 ein nach mehreren Unfällen und Operationen prekärer, seit Jahren progredienter Vorzustand im linken Knie mit chronischer Instabilität vorgelegen habe .

E ine durch d en Unfall vom 2 5. Januar 2018

verursachte frische Ruptur des VKB

sei entsprechend d er beweiskräftigen Beurteilung

des G utachters der B.___ , welche in weiten Teilen mit unter anderem derjenigen von Dr. C.___

übereinstimm e ,

nicht mit dem nöti gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst wenn letzte Fasern des bereits zuvor sukzessive ausgedünnten Transplantates beim Snow boardsturz vom 2 5. Januar 2018 gerissen sein sollten, könnte dem Trauma keine signifikante Bedeutung im Sinn einer «conditio sine qua non» beigemessen werden. Vielmehr wäre diesfalls von einer blossen Zufalls-/Gelegenheitsursache auszugehen . Mit den späteren Operationen seien Rückfälle oder Spätfolgen der früheren Unfälle behoben wo rden. Wenn auch das Vorliegen eines Unfalls nicht bestritten werde und das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 vorübergehende Schmer zen nach sich gezogen haben möge, stehe doch fest, dass sie einen Anspruch auf Leistungen aus UVG, insbesondere auf die Übernahme der Kosten der Operationen vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019, zu Recht abgelehnt habe ( Urk. 2 insbeson dere S.

17, 7 S. 6 ff., 32 S. 2 ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellt sich dagegen zusammengefasst im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein linkes Knie sei vor dem Unfall vom 2 5. Januar 2018 in Bezug auf die Bandverhältnisse stabil gewe sen, was noch am 2 6. September 2017 ärztlich bestätigt worden sei. Das VKB

habe sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin gemäss der medizi nischen Aktenlage zwischen 2 012 und 2016 nicht fortlaufend ausgedünnt, die Behauptung einer chronischen Instabilität stehe im Widerspruch zu sämtlichen klinischen Untersuchungen seit 200 9. Mit dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Januar 2020 sei en sodann eine richtungsgebende Verschlim merung durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 und ein unfallbedingter struk tureller Schaden in Form einer frischen VKB-Ruptur erstellt. Die Beschwerdegeg nerin habe kein Recht zur Einholung einer « second

opinion » bei der B.___ gehabt, zumal letztere an diversen, näher dargelegten beweisrechtlichen Mängeln leide. Der fehlende Nachweis eines Bone

bruise im MRI vom 2. Februar 2018 sei sodann nicht ausschlaggebend. Was den natürlichen Kausalzusammenhang anbelange, wäre dieser selbst dann zu bejahen, wenn (fälschlicherweise) davon ausgegangen würde, der Kreuzbandriss wäre irgendwann auch ohne traumatische Einwirkung erfolgt, bildete der Skiunfall (richtig: Snowboardunfall) vom 2 5. Januar 2018 doch jedenfalls kein bagatelläres Ereignis und stellte zumindest in zeitlicher Hinsicht eine «conditio sine qua non» dar ( Urk. 1 S. 3 ff., 29 S. 3 ff.). 3.3

Die Beigeladene stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Mai 2022 auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2020 weiterhin davon ausgehe, dass sie keine Leistungspflicht treffe. Vielmehr komme gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ durchaus eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin in Betracht. Dieser gelinge es denn auch nicht, ihre Leistungspflicht auszuschliessen. Folglich bestehe ein Koordinations verhältnis, wobei die Beschwerdegegnerin bis zur abschliessenden Klärung der Zuständigkeitsfrage gestützt auf Art. 102a UVV jedenfalls vorleistungspflichtig bleibe ( Urk. 13 S. 3 ff.). 4. 4.1

Der Erstuntersuch nach dem S nowboard sturz vom 2 5. Januar 2018 in der D.___ erfolgte am 3 1. Januar 201 8. Gemäss Anamnese sei der Beschwer deführer am 2 5. Januar 2018 beim Snowboardfahren gestürzt und habe sich das linke Knie verdreht. Anschliessend seien Schmerzen und intraartikulär eine Schwellung aufgetreten. Unter Schonung und Kühlung habe sich die Schwellung etwas zurückgebildet, subjektiv liege eine zunehmende Instabilität vor. Vor dem Unfall sei das Knie längst beschwerdefrei und gut belastbar gewesen. Im Befund wurden ein Schongang ohn e Gehhilfe, reizlose Weichteile und eine geringe intraartikuläre Flüssigkeitsansammlung angeführt. Die Kniegelenksbeweglichkeit betrage in Flexion/Extension 135/0/0°, der Lachman —T est sei zweifach positiv ausgefallen, ein VKB-Anschlag sei nicht vorgelegen. Die Diagnose lautete auf einen Status nach Sturz Knie links bei Verdacht auf eine VKB-Re-Ruptur ( Urk. 8/6/85). Im hierauf veranlassten MRI vom 2. Februar 2018 zeigten sich gemäss Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, vom selben Tag im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. Oktober 2010 eine zuneh mende Degeneration lateral femorotibial mit osteochondralen Defekten am Tibia plateau und zunehmende Knorpeldefekte femoropatellär . Das vordere Kreuz bandtransplantat sei im Vergleich zur Voruntersuchung nicht mehr als durchgehende Struktur abgrenzbar. Eindeutige frische post t raumatische Veränderungen seien nicht abgrenzbar, es liege kein Bone

bruise vor ( Urk. 8/6/65.1). 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, von der RVK,

Dienstleistungen und Versicherungen für den Gesundheitsmarkt, schloss in seiner von der Beschwer degegnerin veranlassten Aktenbeurteilung vom 2 4. Juli 2019 darauf, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 durch die vorbestehende Instabilität im Rahmen eines Giving-ways nach zweimaliger VKB-Plastik ausgelöst worden sei . Durch die nicht anatomische tibiale Tunnellage und eine möglicherweise zusätzliche ant erolaterale/ posterolaterale Instabilität sei das Transplantat im Laufe der Zeit zunehmend geschädigt worden. Die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 dürfte n sechs Wochen nach dem Ereignis ausgeheilt gewesen sein (Urk.

8/6/188 188.1 ). Dem schloss sich Dr. Z.___ am 1 6. August 2019 an (Urk.

8/6/67.2). 4.3

Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, von der D.___ , sprach sich in seinem Schreiben vom 2 6. September 2019 ( Urk. 8/6/89-89.1) dafür aus, dass sich anlässlich der MRT-Untersuchung vom 2 8. April 2016 (vgl. 8/6/85/4) noch ein in Kontinuität befindliches Kreuzbandtransplantat mit Ausdünnung gezeigt habe, welches sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen aber unverändert präsen tiert habe. Die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2017 ( Urk. 8/6/85.1) habe stabile kollaterale und sagittale Bandverhältnisse im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Somit sei zum Zeitpunkt der Untersuchung und vor dem Trauma eine funktionell noch stabile Bandführung dokumentiert. Der klinische Befund vom 3 1. Januar 2018 mit Lachman - T est ohne feste n Anschlag und deutlicher anterior posteriorer Instabilität und fehlendem VKB-Anschlag mit geringem Pivotieren habe sich im Vergleich zum Voruntersuch eindeutig geän dert. Hier sei nunmehr subjektiv wie objektiv eine Instabilität feststellbar gewe sen. Auch MRT-technisch habe eine klare Ruptur nachgewiesen werden können, welche unter zusätzlicher Berücksichtigung des beschriebenen Unfalls und d er klinischen U ntersuchung als unfallkausal anzusehen sei.

Bei der am 1 3. März 2019 durchgeführten Untersuchung sei en nach wie vor subjektiv und objektiv eine vermehrte vordere Schublade und ein Lachman -T est ohne festen Anschlag und leichtes Pivotieren vorgelegen. Intraoperativ (vgl. Urk. 8/6/90) habe sich nur noch ein ausgerissen es und vernarbtes vorderes Kreuz band dokumentieren lassen. 4.4

Dr. A.___

hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2020 ( Urk. 8/6/151 151. 8) unter Darlegung der medizinischen Aktenlage fest, dass das MRI vom 2 8. April 2016 zwar eine Ausdünnung des vorderen Kreuzbandtransplantates gezeigt habe, das Transplantat sei aber eindeutig intakt gewes en, was zum Beispiel in Serie 601/Bild 14 eindeutig bestätigt werde. Es sei am 2 5. Januar 2018 zu einem erneuten Sturz beim Snowboardfahren mit Verdrehen des Knies gekom men . Die Beurteilung des MRI vom 2. Februar 2018 durch Dr. E.___ , wonach nunmehr ein nicht mehr abgrenzbares Transplantat vorliege, könne ohne Weite res nachvollzogen werden. Der Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach es sich angesichts der fehlenden Begleitverletzungen um eine chronische Kreuz bandruptur handle, welche über die Jahre aufgrund verschiedener kleiner Trau mata aufgetreten sei, erscheine akademisch. Auch stehe ihr nicht nur das MRI vom 4. Oktober 2010, sondern dasjenige vom 2 8. April 2016, mithin sechs Jahre später und sieben Jahre nach der letzten Kreuzbandoperation entgegen , gemäss welchem das Transplantat in Kontinuität gewesen sei. Im MRI vom 2. Februar 2018 sei jetzt aber ein klarer Unterschied ersichtlich, das Transplantat sei offen sichtlich gerissen. Dr. A.___ sprach sich für das Vorliegen einer unfallbedingten strukturellen Läsion aufgrund des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 im Sinne einer richtungsgebenden irreversiblen Verschlechterung aus . 4.5

Der für das Aktengutachten der B.___

verantwortlich zeichnende Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, legte in seiner Beurteilung vom 1 7. März 2020 ( Urk. 8/6/179) dar, dass der Beschwerdeführer im April 2006 eine sogenannte Triade, eine Kombination einer Verletzung des vorderen Kreuzbandes, des Meniskus und des inneren Kollateral bandes erlitten habe. Ein Status quo ante könne im Falle einer Kreuzbandplastik in keinem Fall operativ erreicht werden und es resultiere in jedem Fall ein e ver minderte Stabilität des operierten Kniegelenks bei verschiedenen Beugegraden. Die Verschleissdisp osition des Gelenks sei erhöht . Durch die primäre Verletzung im Jahr 2006 sei en entsprechend eine Fehlfunktion, eine Minderbelastbarkeit und die Disposition zukünftiger degenerativer Entwicklungen vorgegeben. Auch seien die Möglichkeiten zur Objektivierung einer posttraumatischen oder postoperati ven Fehlfunktion begrenzt (S. 3). Das MRI vom 2 8. April 2016 habe ein zwar in der Kontinuität noch erhaltenes vorderes Kreuzbandim plantat gezeigt, jedoch bereits erheblich ausgedünnt. Diese Ausdünnung müsse als Folge von Rupturen eines grossen Teils der Fasern oder eventuell auch als Folge einer Atrophie im Rahmen einer insuffizienten Blutversorgung betrachtet werden. Die Ausdünnung sei als Ausdruck eines chronischen Missverhältnisses zwischen Belastung und Belastbarkeit zum Beispiel im Rahmen einer chronischen Instabilität zu interpre tieren. In jedem Fall habe bei derartigem MRI eine erhöhte Vulnerabilität des VKB bestanden. Angesichts der fehlenden frischen posttraumatischen Veränderungen im MRI vom 2. Februar 2018 müsse davon ausgegangen werden, dass das Trauma vom 2 5. Januar 2018 entweder bereits auf ein vollständig fehlende s VKB getrof fen sei oder zu einem Riss der letzten Fasern des hochgradig ausgedünnten vorderen Kreuzbandes geführt habe. Auch ein beliebiges anderes Trauma wäre wahrscheinlich in der Lage gewesen, diese letzten verbliebenen Fasern zu reissen. Für die geringe Verletzungsrelevanz am 2 5. Januar 2018 spreche auch die Nicht-Nachweisbarkeit eines Bone

bruise . Bei einer relevanten frischen Bänderverlet zung sei nach allgemein gültiger heutiger Meinung eine begleitende knöcherne V erletzung kennzeichnend (S. 4).

Unter Berücksichtigung der MRT-Verläufe könne davon ausgegangen werden, dass zwischen dem 2 4. Januar 2012 und dem 2 5. Januar 2018 ein sukzessiver Ausdünnungs-/ Auffaserungsprozess des VKB bei persistierender Instabilität und chronischer mechanischer Überlastung stattgefunden habe. Der Unfall vom 25.

Januar 2018 habe zu keiner nachhaltigen Veränderung der Biomecha nik/Funktion des Kniegelenks geführt, die Operationen vom 2 5. März und 29.

Oktober 2019 seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folgen dieses Unfalls. Letzterer habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfrem den Faktoren geführt (S. 5 f.).

In Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 ( Urk. 8/6/196 ) führte Dr. H.___ unter anderem aus , dass die im Februar 2018 festgestellte Ruptur des VKB-Transplantates überwiegend wahrscheinlich keinem Unfallereignis (gemeint wohl: allein) angelastet werden könne . Bei der im MRI vom 2 8. April 2016 festgestellten Ausdünnung habe jedenfalls eine wesentlich erhöhte Vulnerabilität des vorderen Kreuzbandes bestanden. A uch ein beliebiges anderes inadäquates ( bagatelläres ) Trauma wäre voraussichtlich in der Lage gewesen, die letzten verbliebenen Fasern des Kreuzbandtransplantates zu zer reis sen. Im Bewusstsein, dass eine prozentuale Aufteilung nur annähernd quantifi ziert werden könne, schätze er die Spätfolgen des Unfallereignisses bezüglich der Ruptur des Kreuzbandtransplantates zu 60 % als Spätfolge des Ereignisses aus dem Jahre 2006, zu 30 % als Spätfolge des Ereignisses aus dem Jahr 2009 und zu 10 % als Folge des Unfallereignisses vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/6/271.2).

Am 2 9. August 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. H.___ um neuerliche Erläuterung seines Gutachtens. Dabei wies sie den Gutachter unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Unfall vom 2 5. Januar 2018 ihrem Verständnis entsprechend bestenfalls eine blosse Gelegenheitsursache für die Ruptur des VKB-Transplantates gewesen sei, weshalb die Folgen dieses Unfalles mit 0 % zu bewerten seien , und bat um Erläuterung hierzu ( Urk. 8/6/223.1). Dr. H.___ schloss sich hierauf am 2 3. September 2020 dieser Schlussfolgerung an und bezeichnete das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 besten falls als Gelegenheitsursache für die Ruptur des VKB-Transplantates. Konsequen terweise müssten somit die Folgen des Unfallereignisses vom 2 5. Januar 2018 mit 0 % bewertet werden und die Folgen der R uptur vollständig den Ereignissen aus den Jahren 2006 (70

%) und 2009 (30 % ) zugeordnet werden ( Urk. 8/6/229 ). 4.6

Dr. C.___

erstattete im Auftrag der Beigeladenen seine Aktenbeurteilung vom 22.

Oktober 2020 ( Urk. 8/6/249) , wobei die primäre Fragestellung der Beigelade nen auf eine Abgrenzung ihrer Leistungspflicht von derjenigen der Beschwerde führerin 2 zielte. Gemäss Dr. C.___ sei die geltend gemachte Symptomatik und dabei insbesondere die Operation vom 2 5. März 2019 kongruent zu seiner Beurteilung vom 9. D ezember 2017 vollumfänglich Folge des Unfalls vom 2 3. A pril 2006 , bei welchem es sich zweifellos um ein erhebliches und komplexes Trauma gehandelt habe (S. 1). In Kritik der Fokussierung auf die Rekonstruktion des VKB in der wissenschaftlichen Diskussion führte Dr. C.___ an, jede Operation bedeute prinzipiell eine zusätzliche Körperschädigung, nach welcher speziell im Fall von Kniegelenksoperationen mit einem interventionsbedingten Fähigkeits verlust zu rechnen sei. In casu habe der primäre schwere Knieunfall die Prognose dominiert . Ein nicht schädigungsgerechtes Verhalten habe das Risiko für Retrau matisierungen wiederholt strapaziert (S. 1 f.). Bereits der MRI-Befund vom 9. Juni 2009 habe nicht für eine frische Ruptur gesprochen, sondern für eine kontinuier liche biologische Verminderung der Gewebsquali t ät, entweder wegen einer mechanischen Dysharmonie oder wegen der Verminderung der biologischen Gewebsqualität. Es sei keine Rede von einem Bone

bruise gewesen. Dieses Argu ment werde auch geltend gemacht, um dem Ereignis von 2018 eine erhebliche Relevanz abzusprechen. Die Zeichen der Folgeschädigungen am Knorpel nach dem Ereignis von 2006 seien im lateralen Kompartiment bereits erkennbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass durch das Ereignis 2009 eine richtungsgebende Verschlimmerung entstanden sei. Auch das Ereignis 2018 habe sodann auf eine relevante Vorschädigung eingewirkt und nur eine vorüber gehende Verschlimmerung bewirkt. Auch hier sei die Frage, ob und wann es zu einer Transplantatruptur gekommen sei, nicht von Relevanz (S . 4). Was die von Dr. H.___ vertre tene Aufteilung der Kosten mit einem Anteil von 70 % an die Beschwerdeführerin 2 und 30

% an die Beigeladene anbelange, sei das entschei dende Ereignis 2006 passiert und habe die Zukunft des Kniegelenks bestimmt, was nebst der MRI-Dokumentation auch in der beigelegten Graphik über den Fähigkeitsverlauf zum Ausdruck komme. Entsprechend seien dem Versicherer von 2006 100 % zu überlassen (S. 4). 5. 5.1

Vorab festzuhalten ist mit Blick auf den Zuständigkeitsstreit der drei Unfallversi cherer, dass im Rahmen des massgeblichen Anfechtungsgegenstandes (E. 1.2.2) in diesem Verfahren einzig zu entscheiden ist, ob und gegebenenfalls wie lange die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Snowboardsturzes vom 2 5. Januar 2018 leistungspflichtig ist. Eine eigene Zuständigkeit für das Ereignis vom 25.

Januar 2018 bestreitet die Beschwerdegegnerin nunmehr gänzlich ( Urk. 2); dessen Bedeutung für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Behandlungsbedürftigkeit gilt es vorab zu klären.

Im Lichte der Regelung der Leistungspflicht bei mehreren Unfällen gemäss Art. 100 UVV in der hier anwendbaren Fassung (in Kraft seit 1. Januar 2017) gilt es dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Aktenlage im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Januar 2018 weder Taggelder aus einem der früheren Unfälle bezog noch weiterhin in Behandlung gemäss Art. 10 UVG stand . Die Beigeladene beglich letztmals am 4. Oktober 2017 Behandlungskosten (vgl. Urk. 13 S. 5, 16), mutmasslich im Zusammenhang mit der Verlaufskontrolle bei der Fachärztin für Chirurgie pract . med. I.___ , D.___ , im September 2017 ( Urk. 8/6/85.1, vgl. zum Datum der Kontrolle: Urk. 1 S. 5). Entsprechend kommen Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV nicht zum Tragen. Wie die Beigeladene in diesem Zusammenhang aber zutreffend ausführte , träfe die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines relevanten Unfallereignisses am 2 5. Januar 2018 gestützt auf Art. 102 a UVV jedenfalls eine Vorleistungspflicht bis zur abschliessenden Klärung zumindest ihrer Leistungspflicht ( Urk. 13 S. 4 f.) . 5.2

Dass der Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2018 beim Snowboardfahren gestürzt war und sich das Knie verdrehte, gab dieser bereits anlässlich der ärztlichen Erst behand l ung am 3 1. Januar 2018 an ( Urk. 8/6/85); dieser Vorfall ist denn auch unbestritten. Dass damit der Begriff eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt ist , aner kannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort expli zit ( Urk. 7 S. 12 a d 22), was definitionsgemäss eine Beeinträchtigung der Gesund heit oder den Tod beinhaltet (2.1). Dass der Snowboardunfall vom 2 5. Januar 2018 zumindest zu vorübergehenden Beschwerden und einer Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit führte, ist denn auch aktenmässig ausgewiesen. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Erstuntersuchs in der D.___ über nach dem Unfall aufgetretene Schmerzen und eine Schwellung sowie insbe sondere eine zunehmende Instabilität (E. 4.1), was die zuständige Ärztin zu weiteren Abklärungen in Form des MRI vom 2. Februar 2018 und zur Verordnung von Physiotherapie veranlasste ( Urk. 8/6/7, 8/6/65.1).

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage drängen sich zwar keine Zweifel daran auf, dass vor dem Unfall vom 2 5. Januar 2018 bereits ein erheblicher Vorzustand im linken Knie nach mehrfachen Operationen vorlag . Jedoch ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass sich der Zustand des linken Knies durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 zumindest dahingehend verschlechtert hat , dass nunmehr subjektiv sowie klinisch befundet eine Instabilität mit doppelt positivem Lachman -T est ohne festen Anschlag mit deutlicher anterior posteriorer Instabili tät und fehlendem VKB-Anschlag mit geringem Pivotieren feststellbar war en (E. 4.1 und 4.2) . Diese Instabilität

war zuvor weder vom Beschwerdeführer subjektiv beschrieben , noch in klinischen Befunden erhoben worden . So klagte der Beschwerdeführer drei Monate vor dem Unfall anlässlich einer Verlaufskontrolle in der D.___ ein Jahr nach einer PRP-Behandlung ( Eigenblutthe - ra pie ) einzig noch über intermittierend auftretende Knieschmerzen, welche jedoch unter

regelmässigem Muskeltraining und Optimierung der Alltagsbelastung gut zu managen seien, wenn auch viele sportliche Aktivitäten nicht mehr möglich seien. Weder anamnestisch noch im Befund fanden sich dagegen Hinweise auf eine subjektiv oder objektiv feststel lbare Instabilität des Gelenkes.

V ielmehr befundete med. pract . I.___ drei Monate vor dem Unfall explizit stabile kolla terale und sagittale Bandverhältnisse im Vergleich zur G egenseite und schloss auf eine objektive und subjektive Kniegelenksstabilität. Abgesehen von einem instru ierten Heimtrainingsprogramm sah sie dannzumal keinen weiteren Behandlungs bedarf ( Urk. 8/6/85.1). Seit der offensichtlich 2016 durchgeführten PRP-Behandlung fanden zumindest gemäss der von der Beigeladenen eingereichten Liste bis zum Unfall vom 2 5. Januar 2018 keine weiteren Behandlungen oder Untersuchungen statt, vor 2016 letztmals im Januar 2013 ( Urk. 16). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Re-Operation des VKB-Transplantates am 2. September 2009 ( Urk. 8/6/40.107) bis zum Snowboardsturz vom 2 5. Januar 2018 subjektiv über eine Instabilität des linken Knies geklagt hätte oder entsprechende klinische Befunde vorla gen, finden sich in den Akten keine. Im Gegenteil wurde auch anlässlich einer Verlaufsuntersuchung vom 2 2. Mär z 2012 explizit eine perfekte Stabilität befundet , was sich in der Unter suchung vom 4. Dezember 2012 wiederum bestätigte ( Urk. 8/6/40/77) , dies t rotz bereits im MRI vom 6. Oktober 2010 festgestellter Elongation der vorderen Kreuz bandplastik (Urk.

8/6/40.89) . Auch im Bericht vom 2. September 2016 bestätigte Prof. Dr. G.___ , dass die klinischen Stabilitätsuntersuchungen sowie die MRT-Untersuchungen jeweils eine erhaltene Kreuzbandführung gezeigt hätten (Urk.

8/6/85.2). Entsprechend ist einhergehend mit seiner Beurteilung vom 26.

September 2019 (E. 4.3) erstellt, dass mit der nunmehr klinisch befundeten Instabilität eine durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 bedingte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im linken Knie des Beschwerdeführers eingetreten ist .

Die auf die Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 4.2) und Dr. H.___ (E. 4.5) gestützte Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine Instabilität vorbestanden habe (E. 3.1), mag dem intraartikulären Zustand des Gelenkes Rechnung tragen. Auch ist der erhebliche Vorzustand dokumentiert und nicht in Frage zu stellen. Aktiviert, mithin für den Beschwerdeführer subjektiv feststellbar und mittels klinischer Befunde objektiviert, wurde die Instabilität aber erst durch den Unfall vom 2 5. Januar 201 8. Diesem kommt folglich jedenfalls kausale Bedeutung zu und die Beschwerdegegnerin ist zumindest vorübergehend leistungspflichtig . Der Umstand, dass die Kniegelenksdistorsion vom 2 5. Januar 2018 dem zuvor hin sichtlich der Instabilität asymptomatischen Charakter des Knieleidens ein Ende setzte, verleiht demselben die Qualität eines spezifischen Ereignisses, das einer eigentlichen Teilursache und nicht einer beliebig austauschbaren Gelegenheits- und Zufallsursache entspricht (vgl. dazu. Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).

Der angefochtene Entscheid erweist sich daher

zumindest insoweit als unrichtig , als die Beschwerdegegnerin zwar richtigerweise ein Unfallereignis anerkannt, jedoch in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1 2. Juli 2021 ( Urk. 8/6/299) jegliche L eistungspflicht, mithin auch eine solche für die Folgen einer vorübergehenden Verschlechterung verneint hat . 5.3

Zur Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die kausale Bedeutung des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 weggefallen , mithin ein Status quo sine

vel

ante eingetreten ist, äusserte sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend. Auch kann diese Frage gestützt auf die insoweit diametral unter schiedlichen Beurteilungen in den aktenkundigen fachärztlichen Berichte n nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine sachliche Ausdehnung des Ver fahrens auf diese Frage nicht aufdrängt (BGE 122 V 34 E. 2a ). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach dem Wegfall der Kausalität unbesehen der zwischen den Parteien insbesondere im Streite stehenden Frage , ob der Unfall vom 2 5. Januar 2018 überwiegend wahrscheinlich eine strukturelle Läsion in Form der Ruptur des VKB-Transplantates nach sich gezogen hat , stellt . Die dies bezüglichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. Z.___ , wonach die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 sechs Wochen danach abgeheilt gewesen sein dürften ( E. 4.2), entbehren in Bezug auf die durch den Unfall aktivierte Instabilität einer nachvollziehbaren Begründung . Weder ihre Beurteilungen noch die übrigen medizinischen Akten

lassen darauf schliessen, dass sechs Wochen nach dem Unfall die Stabilität wieder wie vor dem Unfall hergestellt war (Status quo ante) . Auch lassen die Akten den Schluss nicht zu , dass die gemäss Prof.

Dr. G.___ auch anlässlich der Untersuchung vom 1 3. März 2019 weiterhin befundete Instabilität ( Urk. 8/6/89.1) im gezeigten Ausmass bis dahin ohnehin eingetreten wäre (Status quo sine) . Unabhängig von der Frage nach der Unfall kausalität des Risses des VKB-Tran s plantates erweisen sich demgemäss weitere Abklärungen als unumgänglich.

Was letztere Frage anbelangt, sprachen sich Prof. Dr. G.___ und Dr. A.___

für eine unfallbedingte Ruptur aus, ohne sich aber in nachvollziehbarer Weise mit den von Dr. E.___ in der Beurteilung des MRI vom 2. Februar 2018 festge stellten fehlende n Begleitverletzungen und dessen Ausschluss einer frischen post traumatischen Veränderung ( Urk. 8/6/65) auseinanderzusetzen (E. 4.3 und 4.4). Dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Aktenbeurteilung von Dr. A.___

weitere medizinische Abklärungen tätigte, ist angesichts dessen nicht zu bean standen. Indem sie aber, ohne Dr. A.___

zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Beurteilung in den ungeklärten Fragen aufzufordern,

ohne Weiterungen eine Aktenbeurteilung an anderer Stelle in Auftrag gab, bewegte sie sich am Rande der Einholung einer unzulässigen « second

opinion » , hätte doch durc h eine diesbezügliche Ergänzung von Dr. A.___

der relevante medizinische Sachver halt gegebenenfalls rechtsgenüglich festgestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 ). Was die Beurteilung von Dr. H.___ , welche die Beschwerdegegnerin in der Folge zweimal ergänzen liess (E.

4.5) , anbelangt, deckt si ch

diese insoweit mit derjenigen von Dr. C.___ (E. 4.6), als sich beide Fachärzte in nachvollziehbarer Weise dafür aussprachen, dass der primären Verletzung im Jahr 2006 für die Fehlfunktion des Gelenkes, die Min derbelastbarkeit und die Disposition für zukünftige Degenerationen massgebliche Bedeutung zu kommt . Der Schluss auf die fehlende (Teil-) kausalität des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 für den Riss des VKB-Transplantats überzeugt aber eben falls nicht, ignorierte doch Dr. H.___ die bis dahin dokumentierte

stabile Situation im klinischen Befund gänzlich und lässt sich auch gestützt auf seine Beurteilung nicht abschliessend beurteilen , ob es sich rechtfertigt, im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Begleitverletzungen im MRI vom 2. Februar 2018 in Form eines Bone

bruise den Riss des VKB-Transplantates als nicht durch den Unfall vom 2 5. Januar 2018 verursacht zu beurteilen. Der blosse Hinweis auf die allgemein gültige heutige Meinung ( Urk. 8/6/179 S. 4) genügt hierfür nicht . Dass angesichts des MRI vom 2 8. A pril 2016, welches zwar ein noch in Kontinuität erhaltenes vorderes, jedoch bereits erheblich ausgedünntes Kreuzbandimplantat gezeigt habe, eine erhöhte Vulnerabilität des VKB vorgelegen hat (E. 4.5), lässt jedenfalls eine Teilkausalität des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 für die festgestellte Ruptur nicht entfallen , zumal eine solche auch gegeben wäre , wenn der Unfall nur hin sichtlich des Zeitpunkt s des Schadenseintritts conditio sine qua non war (E. 2.3) . Immerhin zeigte sich das Transplantat sieben Jahre nach der letzten operativen Revision und gut eineinhalb Jahre vor dem Snowboardsturz vom 2 5. Januar 2018 noch in Kontinuität erhalten und sind den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit einer I nstabilität oder eine in diesem Zusammenhang geplante operative Revision zu entnehmen. Bei der vom Beschwerdeführer 2016 in Aussicht genommenen, letztlich nicht durchgeführte n Operation, welche Anlass zur Rückfallmeldung gegenüber der Beigeladenen im Frühjahr

2016 gab, handelte es sich gemäss Aktenlage um eine neue Behandlungsmethode mit Gleitknorpel ( Urk. 1 S.

12, 17/1 S. 7).

Zusammenfassend lässt sich den medizinischen Akten nicht schlüssig entnehmen, was für unfallbedingte Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer am 2 5. Januar 20 1 8 genau erlitten hat und ob beziehungsweise bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Zustand eingetreten ist , wie er auch ohne das versicherte Ereignis eingetreten wäre

oder wie er vor dem Unfall gewesen war (Status quo sine

vel ante ) . Entsprechend ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 zumindest vorübergehend leistungs pflichtig ist und die Sache ist an die Beschwerdegegneri n zurückzuweisen , damit diese ein orthopädisches Gutachten einhole, welches die offenen Fragen zu den strukturellen Unfallfolgen und des allfälligen Eintritts eines status quo sine

vel

ante

und damit die Frage nach der Dauer der Übernahme der Heilbehandlungs kosten klärt .

Die Beschwerdegegnerin ist damit als fallführender Versicherer für die zu tätigenden Untersuchungen und Heilbehandlungen nach dem Unfall im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 102a UVV zuständig und vorläufig leistungspflichtig.

Mit Blick auf den weiterbestehenden Zuständigkeitsstreit mit allfällig späteren Rückforderungen und die Empfehlung Nr. 01/2017 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 2 4. März 2017 , Ziffer 4.2 und 4.3,

erschiene es gegebenenfalls als sinnvoll, sich mit den andern beteiligten Unfallversicherern auf einen gemeinsamen Gutachter zu einigen. 6.

Dem

Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E.

4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 zumindest vorübergehend leistungspflichtig ist. Die Sache wird zu ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 1.2 .2

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 2 5. Januar 201 8. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1 2. Juli 2021 jegliche Leistungspflicht ( Urk. 2 S. 17, 8/6/299.1 ). In Nachachtung der höchstricht erlichen Rechtsprechung, wonach ein Unfallversicherer gegenüber einem anderen Unfall versicherer keine Weisungsbefugnis besitzt und demnach nicht befugt ist, gegen über einem anderen die Zuständigkeitsfrage hoheitlich zu entscheiden (BGE 127 V 176 E. 4a , 120 V 489 E. 1 a ), verzichtete die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf, die Leistungspflicht der anderen Unfallversicherer verbindlich im Dispo sitiv festzustellen und auch darauf, die noch in der Verfügung vom 1 2. Juli 2021 in Aussicht gestellte Rückforderung der Vorleistungen von der Beschwerdeführe rin 2 (70 % ) und der Beigeladenen (30 % ; Urk. 8/6/299.1) anzuordnen (vgl. dazu E. 3.5 in Urk. 2).

E. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

E. 1.3 Liegt ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei oder mehreren Versicherern über die Leis tungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vor oder verlangt ein Versiche rer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber der versicher ten Person erbrachten Leistungen, können die beteiligten Versicherer gemäss Art. 78a UVG das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anrufen, welches mit tels einer Verfügung darüber befinden kann, welcher der Versicherer nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungs pflichtig ist (BGE 127 V 176 E. 4d). Die Verfügungszuständigkeit des BAG schliesst aber nicht aus, dass der seiner A n sicht nach nicht leistungspflichtige Unfallversicherer dies der versicherten Person gegenüber mit Verfügung und Ein spracheentscheid kundtun kann. Dabei hat er seinen Entscheid auch dem/den kon kurrierenden Unfallversicherer/n zu eröffnen (BGE 125 V 324 E. 1b). Aufgrund ihres selbständigen, eigenen Rechtsschutzin teresses an der Änderung der Verfü gung sind diese befugt, eigenständig « pro Adressat » Einsprache und Beschwerde zu erheben. Diese ist nicht im Verfahren nach Art. 78a UVG zu erledigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 9.2 und E. 10).

E. 1.4 Die

Beschwerdegegnerin stellte ihren leistungsverweigernden E inspracheent scheid auch der Beschwerdeführerin 2 und der Beigeladenen zu und adressierte denselben gar an beide ( Urk. 2 S. 2). Materieller Verfügungsadressat bildete angesichts des Gegenstandes des Entscheids (E. 1.2 .2 ) hingegen einzig der Beschwerdeführer 1. Ob e ine eigenständige Beschwerdeerhebung « pro Adressat » durch die Beschwerdeführerin 2 bei gleichzeitiger Beschwerdeerhebung durch die versicherte Person grundsätzlich

zulässig

ist , kann offenbleiben . Mit Blick auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 , welches einzig auf dahingehende Auf hebung des angefochtenen Entscheids lautet , als dieser für die Leistungspflicht an sie, die Beschwerdeführerin 2, verweise ( Urk. 8/1 S. 2), fehlt es ihrer Beschwerde an einem schutzwürdigen Interesse , wurde doch mit dem angefoch tenen Entscheid gerade nicht über ihre Leistungspflicht befunden und liegt ihr Antrag entsprechend ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (E. 1.2 .2 ). Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten , ohne dass Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin aus anderen Gründen bestrittenen Beschwerdelegitimation erforderlich wären (vgl. zu den Vorbringen der Parteien: Urk. 8/1 S. 2, 8/5 S. 4 ff. , 24/1 S. 2 , 33 S. 2 ff.).

E. 1.5 Soweit die Beschwerdegegnerin auch die Beschwerdelegitimation des Beschwer deführers 1 bestritt, dies mit der Argumentation , die Beigeladene habe den Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 nicht angefochten und damit ihre Leis tungspflicht anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung und zwar gestützt auf Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gegenüber der Beigeladenen zustünden, er mithin durch eine Leistungsverweigerung ihrerseits im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung nicht beschwert sei (vgl. insbesondere: Urk. 32 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Beigeladene ihre Leistungspflicht mit E-Mails vom 6. November 2020 an die Beschwerdegeg nerin und vom 2 3. August 2021 an den B eschwerdeführer 1 verneint hat (in: Urk. 15 div.) , entfaltet der hier angefochtene leistungsverweigernde Entscheid der B eschwerdegegnerin für die Beigeladene erst nach Eintritt der Rechtskraft Bin dungswirkung (BGE 126 V 288 E. 2d f.). Eine rechtskräftige Anerkennung einer Leistungspflicht gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2018 respektive die insbesondere im Streite stehendenden Kosten der beiden Operatio nen vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019 durch eine der verfahrensbeteiligten Unfallversicherungen liegt entsprechend bis anhin nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, wenn auch ohne Anerkennung einer eigenen Leistungs pflicht, jedenfalls vom Vorliegen von Unfallfolgen und damit der Leistungspflicht von einem der anderen Unfallversicher er

ausgeht ( Urk. 2 S. 17, 7 S. 12), entfaltet gegenüber letzter e m keine Rechtswirkung, hat er doch

- wie bereits dargelegt (E.

1.2.1)

- keine diesbezügliche Weisun gsbefugnis. Auf die Beschwerde des B e schwerdeführers 1 ist entsprechend einzutreten. 2.

E. 2 3. April 2006 ( Urk. 8/6/43 , 8/6/47 ) bei.

Nach Vorlage der Akten an ihren beratenden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie ( Urk. 8/6/67) , verneinte die GENERALI mit Ve rfü gung vom 1 6. September 2019 ihre Leistungspflicht für die Operation vom 25.

März 2019 und deren Folgen ( Urk. 8/6/75 ) .

Dagegen erhoben der Ve rsicherte ( Urk. 8/6/93), die AX A ( Urk. 8/6/110) und der obligatorische Krankenversicherer ( Urk. 8/6/113) Einsprachen. Am 2 9. Oktober 2019 unterzog sich der Versicherte einer weiteren operativen Sanierung seines linken Kniegelenks mit unter anderem einer neuerlichen Kreuzbandplastik

mit Allograft ( Urk. 8/6/124.2). Im Auftrag der GENERALI erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 8. Januar 2020 eine Aktenbeurtei lung ( Urk. 8/6/151) . Darauf hin holte die GENERALI ein weiteres orthopädisches Aktengutachten ein, nunmehr bei der B.___ (Expertise vom 1 7. März 2020, Urk. 8/6/179 , ergänzt am 4. August 2020: Urk. 8/6/217, und am 2 3. Se p tember 2020, Urk. 8/6/229). Die AXA reichte der GENERALI mit ihrer Stel lungnahme dazu ( Urk. 8/6/248) eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 2. Oktober 2020 ein ( Urk. 8/6/249).

Mit neuerlicher Verfügung vom 1 2. Juli 2021 hob die GENERALI die Verfügung vom 1 6. September 2019 auf und verneinte eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 2 5. Januar 201 8. Erwägungsweise stellte sie fest, dass es sich bei demselben bestenfalls um eine Gelegenheitsursache für die VKB-Ruptur gehandelt habe und diese auf die Ereignisse aus den Jahren 2006 und 2009 zurückzuführen sei . Die Vorleistungen würden bei den zuständigen Unfallversicherern zurückgefordert und zwar bei der AXA im Umfang von 30 % und der SWICA im Umfang von 70 %. Nötigenfalls gelange sie, die GENERALI, im Sinne von Art 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an das Bundesamt für Gesundheit ( Urk. 8/6/299). Dagegen erhoben der Versicherte, die AXA und die SWICA Einsprachen ( Urk. 8/6/307, 8/6/317, 8/6/321) , welche die GENERAL I mit Entscheid vom 2 8. Oktober 2021 , adressiert an alle drei Einsprecher , abwies ( Urk. 8/6/331

= Urk. 2). 2.

E. 2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.  6 Abs.  1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wir kung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermas sen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und aus tauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewe sen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifi kantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leis tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist . Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2 .5

Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der versicher ten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereignisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a) und der Unfallkausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2007 vom 3. September 2008 E. 5). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin bestritt ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid und den Eingaben in diesem Verfahren im Wesentlichen und zusammen gefasst damit, dass vor dem Ereignis vom 2 5. Januar 2018 ein nach mehreren Unfällen und Operationen prekärer, seit Jahren progredienter Vorzustand im linken Knie mit chronischer Instabilität vorgelegen habe .

E ine durch d en Unfall vom 2 5. Januar 2018

verursachte frische Ruptur des VKB

sei entsprechend d er beweiskräftigen Beurteilung

des G utachters der B.___ , welche in weiten Teilen mit unter anderem derjenigen von Dr. C.___

übereinstimm e ,

nicht mit dem nöti gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst wenn letzte Fasern des bereits zuvor sukzessive ausgedünnten Transplantates beim Snow boardsturz vom 2 5. Januar 2018 gerissen sein sollten, könnte dem Trauma keine signifikante Bedeutung im Sinn einer «conditio sine qua non» beigemessen werden. Vielmehr wäre diesfalls von einer blossen Zufalls-/Gelegenheitsursache auszugehen . Mit den späteren Operationen seien Rückfälle oder Spätfolgen der früheren Unfälle behoben wo rden. Wenn auch das Vorliegen eines Unfalls nicht bestritten werde und das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 vorübergehende Schmer zen nach sich gezogen haben möge, stehe doch fest, dass sie einen Anspruch auf Leistungen aus UVG, insbesondere auf die Übernahme der Kosten der Operationen vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019, zu Recht abgelehnt habe ( Urk. 2 insbeson dere S.

17,

E. 7 S. 6 ff., 32 S. 2 ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellt sich dagegen zusammengefasst im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein linkes Knie sei vor dem Unfall vom 2 5. Januar 2018 in Bezug auf die Bandverhältnisse stabil gewe sen, was noch am 2 6. September 2017 ärztlich bestätigt worden sei. Das VKB

habe sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin gemäss der medizi nischen Aktenlage zwischen 2

E. 012 und 2016 nicht fortlaufend ausgedünnt, die Behauptung einer chronischen Instabilität stehe im Widerspruch zu sämtlichen klinischen Untersuchungen seit 200 9. Mit dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Januar 2020 sei en sodann eine richtungsgebende Verschlim merung durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 und ein unfallbedingter struk tureller Schaden in Form einer frischen VKB-Ruptur erstellt. Die Beschwerdegeg nerin habe kein Recht zur Einholung einer « second

opinion » bei der B.___ gehabt, zumal letztere an diversen, näher dargelegten beweisrechtlichen Mängeln leide. Der fehlende Nachweis eines Bone

bruise im MRI vom 2. Februar 2018 sei sodann nicht ausschlaggebend. Was den natürlichen Kausalzusammenhang anbelange, wäre dieser selbst dann zu bejahen, wenn (fälschlicherweise) davon ausgegangen würde, der Kreuzbandriss wäre irgendwann auch ohne traumatische Einwirkung erfolgt, bildete der Skiunfall (richtig: Snowboardunfall) vom 2 5. Januar 2018 doch jedenfalls kein bagatelläres Ereignis und stellte zumindest in zeitlicher Hinsicht eine «conditio sine qua non» dar ( Urk. 1 S. 3 ff., 29 S. 3 ff.). 3.3

Die Beigeladene stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Mai 2022 auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2020 weiterhin davon ausgehe, dass sie keine Leistungspflicht treffe. Vielmehr komme gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ durchaus eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin in Betracht. Dieser gelinge es denn auch nicht, ihre Leistungspflicht auszuschliessen. Folglich bestehe ein Koordinations verhältnis, wobei die Beschwerdegegnerin bis zur abschliessenden Klärung der Zuständigkeitsfrage gestützt auf Art. 102a UVV jedenfalls vorleistungspflichtig bleibe ( Urk.

E. 13 S. 4 f.) . 5.2

Dass der Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2018 beim Snowboardfahren gestürzt war und sich das Knie verdrehte, gab dieser bereits anlässlich der ärztlichen Erst behand l ung am 3 1. Januar 2018 an ( Urk. 8/6/85); dieser Vorfall ist denn auch unbestritten. Dass damit der Begriff eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt ist , aner kannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort expli zit ( Urk. 7 S. 12 a d 22), was definitionsgemäss eine Beeinträchtigung der Gesund heit oder den Tod beinhaltet (2.1). Dass der Snowboardunfall vom 2 5. Januar 2018 zumindest zu vorübergehenden Beschwerden und einer Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit führte, ist denn auch aktenmässig ausgewiesen. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Erstuntersuchs in der D.___ über nach dem Unfall aufgetretene Schmerzen und eine Schwellung sowie insbe sondere eine zunehmende Instabilität (E. 4.1), was die zuständige Ärztin zu weiteren Abklärungen in Form des MRI vom 2. Februar 2018 und zur Verordnung von Physiotherapie veranlasste ( Urk. 8/6/7, 8/6/65.1).

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage drängen sich zwar keine Zweifel daran auf, dass vor dem Unfall vom 2 5. Januar 2018 bereits ein erheblicher Vorzustand im linken Knie nach mehrfachen Operationen vorlag . Jedoch ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass sich der Zustand des linken Knies durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 zumindest dahingehend verschlechtert hat , dass nunmehr subjektiv sowie klinisch befundet eine Instabilität mit doppelt positivem Lachman -T est ohne festen Anschlag mit deutlicher anterior posteriorer Instabili tät und fehlendem VKB-Anschlag mit geringem Pivotieren feststellbar war en (E. 4.1 und 4.2) . Diese Instabilität

war zuvor weder vom Beschwerdeführer subjektiv beschrieben , noch in klinischen Befunden erhoben worden . So klagte der Beschwerdeführer drei Monate vor dem Unfall anlässlich einer Verlaufskontrolle in der D.___ ein Jahr nach einer PRP-Behandlung ( Eigenblutthe - ra pie ) einzig noch über intermittierend auftretende Knieschmerzen, welche jedoch unter

regelmässigem Muskeltraining und Optimierung der Alltagsbelastung gut zu managen seien, wenn auch viele sportliche Aktivitäten nicht mehr möglich seien. Weder anamnestisch noch im Befund fanden sich dagegen Hinweise auf eine subjektiv oder objektiv feststel lbare Instabilität des Gelenkes.

V ielmehr befundete med. pract . I.___ drei Monate vor dem Unfall explizit stabile kolla terale und sagittale Bandverhältnisse im Vergleich zur G egenseite und schloss auf eine objektive und subjektive Kniegelenksstabilität. Abgesehen von einem instru ierten Heimtrainingsprogramm sah sie dannzumal keinen weiteren Behandlungs bedarf ( Urk. 8/6/85.1). Seit der offensichtlich 2016 durchgeführten PRP-Behandlung fanden zumindest gemäss der von der Beigeladenen eingereichten Liste bis zum Unfall vom 2 5. Januar 2018 keine weiteren Behandlungen oder Untersuchungen statt, vor 2016 letztmals im Januar 2013 ( Urk. 16). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Re-Operation des VKB-Transplantates am 2. September 2009 ( Urk. 8/6/40.107) bis zum Snowboardsturz vom 2 5. Januar 2018 subjektiv über eine Instabilität des linken Knies geklagt hätte oder entsprechende klinische Befunde vorla gen, finden sich in den Akten keine. Im Gegenteil wurde auch anlässlich einer Verlaufsuntersuchung vom 2 2. Mär z 2012 explizit eine perfekte Stabilität befundet , was sich in der Unter suchung vom 4. Dezember 2012 wiederum bestätigte ( Urk. 8/6/40/77) , dies t rotz bereits im MRI vom 6. Oktober 2010 festgestellter Elongation der vorderen Kreuz bandplastik (Urk.

8/6/40.89) . Auch im Bericht vom 2. September 2016 bestätigte Prof. Dr. G.___ , dass die klinischen Stabilitätsuntersuchungen sowie die MRT-Untersuchungen jeweils eine erhaltene Kreuzbandführung gezeigt hätten (Urk.

8/6/85.2). Entsprechend ist einhergehend mit seiner Beurteilung vom 26.

September 2019 (E. 4.3) erstellt, dass mit der nunmehr klinisch befundeten Instabilität eine durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 bedingte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im linken Knie des Beschwerdeführers eingetreten ist .

Die auf die Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 4.2) und Dr. H.___ (E. 4.5) gestützte Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine Instabilität vorbestanden habe (E. 3.1), mag dem intraartikulären Zustand des Gelenkes Rechnung tragen. Auch ist der erhebliche Vorzustand dokumentiert und nicht in Frage zu stellen. Aktiviert, mithin für den Beschwerdeführer subjektiv feststellbar und mittels klinischer Befunde objektiviert, wurde die Instabilität aber erst durch den Unfall vom 2 5. Januar 201 8. Diesem kommt folglich jedenfalls kausale Bedeutung zu und die Beschwerdegegnerin ist zumindest vorübergehend leistungspflichtig . Der Umstand, dass die Kniegelenksdistorsion vom 2 5. Januar 2018 dem zuvor hin sichtlich der Instabilität asymptomatischen Charakter des Knieleidens ein Ende setzte, verleiht demselben die Qualität eines spezifischen Ereignisses, das einer eigentlichen Teilursache und nicht einer beliebig austauschbaren Gelegenheits- und Zufallsursache entspricht (vgl. dazu. Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).

Der angefochtene Entscheid erweist sich daher

zumindest insoweit als unrichtig , als die Beschwerdegegnerin zwar richtigerweise ein Unfallereignis anerkannt, jedoch in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1 2. Juli 2021 ( Urk. 8/6/299) jegliche L eistungspflicht, mithin auch eine solche für die Folgen einer vorübergehenden Verschlechterung verneint hat . 5.3

Zur Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die kausale Bedeutung des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 weggefallen , mithin ein Status quo sine

vel

ante eingetreten ist, äusserte sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend. Auch kann diese Frage gestützt auf die insoweit diametral unter schiedlichen Beurteilungen in den aktenkundigen fachärztlichen Berichte n nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine sachliche Ausdehnung des Ver fahrens auf diese Frage nicht aufdrängt (BGE 122 V 34 E. 2a ). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach dem Wegfall der Kausalität unbesehen der zwischen den Parteien insbesondere im Streite stehenden Frage , ob der Unfall vom 2 5. Januar 2018 überwiegend wahrscheinlich eine strukturelle Läsion in Form der Ruptur des VKB-Transplantates nach sich gezogen hat , stellt . Die dies bezüglichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. Z.___ , wonach die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 sechs Wochen danach abgeheilt gewesen sein dürften ( E. 4.2), entbehren in Bezug auf die durch den Unfall aktivierte Instabilität einer nachvollziehbaren Begründung . Weder ihre Beurteilungen noch die übrigen medizinischen Akten

lassen darauf schliessen, dass sechs Wochen nach dem Unfall die Stabilität wieder wie vor dem Unfall hergestellt war (Status quo ante) . Auch lassen die Akten den Schluss nicht zu , dass die gemäss Prof.

Dr. G.___ auch anlässlich der Untersuchung vom 1 3. März 2019 weiterhin befundete Instabilität ( Urk. 8/6/89.1) im gezeigten Ausmass bis dahin ohnehin eingetreten wäre (Status quo sine) . Unabhängig von der Frage nach der Unfall kausalität des Risses des VKB-Tran s plantates erweisen sich demgemäss weitere Abklärungen als unumgänglich.

Was letztere Frage anbelangt, sprachen sich Prof. Dr. G.___ und Dr. A.___

für eine unfallbedingte Ruptur aus, ohne sich aber in nachvollziehbarer Weise mit den von Dr. E.___ in der Beurteilung des MRI vom 2. Februar 2018 festge stellten fehlende n Begleitverletzungen und dessen Ausschluss einer frischen post traumatischen Veränderung ( Urk. 8/6/65) auseinanderzusetzen (E. 4.3 und 4.4). Dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Aktenbeurteilung von Dr. A.___

weitere medizinische Abklärungen tätigte, ist angesichts dessen nicht zu bean standen. Indem sie aber, ohne Dr. A.___

zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Beurteilung in den ungeklärten Fragen aufzufordern,

ohne Weiterungen eine Aktenbeurteilung an anderer Stelle in Auftrag gab, bewegte sie sich am Rande der Einholung einer unzulässigen « second

opinion » , hätte doch durc h eine diesbezügliche Ergänzung von Dr. A.___

der relevante medizinische Sachver halt gegebenenfalls rechtsgenüglich festgestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 ). Was die Beurteilung von Dr. H.___ , welche die Beschwerdegegnerin in der Folge zweimal ergänzen liess (E.

4.5) , anbelangt, deckt si ch

diese insoweit mit derjenigen von Dr. C.___ (E. 4.6), als sich beide Fachärzte in nachvollziehbarer Weise dafür aussprachen, dass der primären Verletzung im Jahr 2006 für die Fehlfunktion des Gelenkes, die Min derbelastbarkeit und die Disposition für zukünftige Degenerationen massgebliche Bedeutung zu kommt . Der Schluss auf die fehlende (Teil-) kausalität des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 für den Riss des VKB-Transplantats überzeugt aber eben falls nicht, ignorierte doch Dr. H.___ die bis dahin dokumentierte

stabile Situation im klinischen Befund gänzlich und lässt sich auch gestützt auf seine Beurteilung nicht abschliessend beurteilen , ob es sich rechtfertigt, im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Begleitverletzungen im MRI vom 2. Februar 2018 in Form eines Bone

bruise den Riss des VKB-Transplantates als nicht durch den Unfall vom 2 5. Januar 2018 verursacht zu beurteilen. Der blosse Hinweis auf die allgemein gültige heutige Meinung ( Urk. 8/6/179 S. 4) genügt hierfür nicht . Dass angesichts des MRI vom 2 8. A pril 2016, welches zwar ein noch in Kontinuität erhaltenes vorderes, jedoch bereits erheblich ausgedünntes Kreuzbandimplantat gezeigt habe, eine erhöhte Vulnerabilität des VKB vorgelegen hat (E. 4.5), lässt jedenfalls eine Teilkausalität des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 für die festgestellte Ruptur nicht entfallen , zumal eine solche auch gegeben wäre , wenn der Unfall nur hin sichtlich des Zeitpunkt s des Schadenseintritts conditio sine qua non war (E. 2.3) . Immerhin zeigte sich das Transplantat sieben Jahre nach der letzten operativen Revision und gut eineinhalb Jahre vor dem Snowboardsturz vom 2 5. Januar 2018 noch in Kontinuität erhalten und sind den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit einer I nstabilität oder eine in diesem Zusammenhang geplante operative Revision zu entnehmen. Bei der vom Beschwerdeführer 2016 in Aussicht genommenen, letztlich nicht durchgeführte n Operation, welche Anlass zur Rückfallmeldung gegenüber der Beigeladenen im Frühjahr

2016 gab, handelte es sich gemäss Aktenlage um eine neue Behandlungsmethode mit Gleitknorpel ( Urk. 1 S.

12, 17/1 S. 7).

Zusammenfassend lässt sich den medizinischen Akten nicht schlüssig entnehmen, was für unfallbedingte Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer am 2 5. Januar 20 1 8 genau erlitten hat und ob beziehungsweise bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Zustand eingetreten ist , wie er auch ohne das versicherte Ereignis eingetreten wäre

oder wie er vor dem Unfall gewesen war (Status quo sine

vel ante ) . Entsprechend ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 zumindest vorübergehend leistungs pflichtig ist und die Sache ist an die Beschwerdegegneri n zurückzuweisen , damit diese ein orthopädisches Gutachten einhole, welches die offenen Fragen zu den strukturellen Unfallfolgen und des allfälligen Eintritts eines status quo sine

vel

ante

und damit die Frage nach der Dauer der Übernahme der Heilbehandlungs kosten klärt .

Die Beschwerdegegnerin ist damit als fallführender Versicherer für die zu tätigenden Untersuchungen und Heilbehandlungen nach dem Unfall im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 102a UVV zuständig und vorläufig leistungspflichtig.

Mit Blick auf den weiterbestehenden Zuständigkeitsstreit mit allfällig späteren Rückforderungen und die Empfehlung Nr. 01/2017 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 2 4. März 2017 , Ziffer 4.2 und 4.3,

erschiene es gegebenenfalls als sinnvoll, sich mit den andern beteiligten Unfallversicherern auf einen gemeinsamen Gutachter zu einigen. 6.

Dem

Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E.

4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 zumindest vorübergehend leistungspflichtig ist. Die Sache wird zu ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00225 damit vereinigt UV.2021.00223

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

21. Februar 2023 in Sachen 1.

X.___ 2.

SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdeführende gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, zog sich beim Fussballspielen am 2 3. April 2006 eine Komplexverletzung im linken Kniegelenk mit einer Vorderen Kreuz bandruptur und einer lateralen Meniskushinterhornläsion

zu , welche u nter ande rem am 2 5. Oktober 2006 mittels Vordere Kreuzband (VKB) -

Plastik mit Trans plantat der Patell arsehne operativ versorgt wurde ( Urk. 8/6/40.64-65 , 8/6/47.30, 8/6/47.49). Der zuständige Unfallversicherer, die SWICA Versicherungen AG (SWICA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis 200 7

( Urk. 8/6/47/36 -37 , 8/6/47/14 ).

Am 3. Juni 2009 zog sich X.___ , zwischenzeitlich als juristischer Sekre tär am Bezirksgericht Zürich tätig und bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch unfa llversichert, beim Fussballspielen eine Re-Ruptur des VKB-Transplantates und eine partielle laterale Meniskusläsion des bereits 2006 operierten linkes Knies zu. Am 2 3. Juni und 2. September 2009 liess er das Knie neuerlich operativ versorgen und dabei eine V ordere Kreuzband p lastik mittels Allograft vornehmen . Am 6. Oktober 2010 folgte eine Bakerzystenentfernung ( Urk. 8/6/40. 92, 8/6/40.107, 8/6/40. 111-115 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen .

Einen am 2 4. Januar 2012 gemeldeten Bagatellunfall mit Verdrehung des linken Knies beim Snowboarden führte die AXA ( Urk. 8/6/40.78) ebenso wie einen im Frühjahr 2016 gemeldeten Rückfall zum Ereignis vom 2 4. Januar 2012 auf das Ereignis vom 3. Juni 2009 zurück und sie anerkannte insoweit ihre Leistungs pflicht (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts

UV .2017 .00236 vom 1 3. Juli 2018 E . 1 , Urk. 8/6/40.6-7). 1.2

Ab

1. Juli 2015 war X.___ als Anwalt bei der Y.___ tätig und über die Arbeitgeberin bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (GENERALI) unter anderem obligatorisch unfallversichert . Mit Bagatellunfall-Meldung vom 2 8. Februar 2018 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versi cherte bei einem Snowboardsturz am 2 5. Januar 2018 neuerlich das Kreuzband (Allograft) am linken Knie gerissen habe ( Urk. 8/6/2). Angesichts der anfänglich geringen Schadenaufwendungen erbrachte die GENERALI zunächst die gesetzli chen Leistungen (Heilungskostenübernahme von ärztlichen Behandlungen und Physiotherapien)

ohne weitere Deckungsabklärungen ( Urk. 8/6/3). Am 2 5. März 2019 unterzog sich der Versicherte einem operativen Eingriff im linken Knie mit Revisionen im Gelenk ( Urk. 8/6/ 53 ) . In der Folge zog die GENERALI die Akten der AXA zum Unfall vom 3. Juni 2009 ( Urk. 8/6/40) und von der S WICA die Akten zum Unfall von 2 3. April 2006 ( Urk. 8/6/43 , 8/6/47 ) bei.

Nach Vorlage der Akten an ihren beratenden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie ( Urk. 8/6/67) , verneinte die GENERALI mit Ve rfü gung vom 1 6. September 2019 ihre Leistungspflicht für die Operation vom 25.

März 2019 und deren Folgen ( Urk. 8/6/75 ) .

Dagegen erhoben der Ve rsicherte ( Urk. 8/6/93), die AX A ( Urk. 8/6/110) und der obligatorische Krankenversicherer ( Urk. 8/6/113) Einsprachen. Am 2 9. Oktober 2019 unterzog sich der Versicherte einer weiteren operativen Sanierung seines linken Kniegelenks mit unter anderem einer neuerlichen Kreuzbandplastik

mit Allograft ( Urk. 8/6/124.2). Im Auftrag der GENERALI erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 8. Januar 2020 eine Aktenbeurtei lung ( Urk. 8/6/151) . Darauf hin holte die GENERALI ein weiteres orthopädisches Aktengutachten ein, nunmehr bei der B.___ (Expertise vom 1 7. März 2020, Urk. 8/6/179 , ergänzt am 4. August 2020: Urk. 8/6/217, und am 2 3. Se p tember 2020, Urk. 8/6/229). Die AXA reichte der GENERALI mit ihrer Stel lungnahme dazu ( Urk. 8/6/248) eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 2. Oktober 2020 ein ( Urk. 8/6/249).

Mit neuerlicher Verfügung vom 1 2. Juli 2021 hob die GENERALI die Verfügung vom 1 6. September 2019 auf und verneinte eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 2 5. Januar 201 8. Erwägungsweise stellte sie fest, dass es sich bei demselben bestenfalls um eine Gelegenheitsursache für die VKB-Ruptur gehandelt habe und diese auf die Ereignisse aus den Jahren 2006 und 2009 zurückzuführen sei . Die Vorleistungen würden bei den zuständigen Unfallversicherern zurückgefordert und zwar bei der AXA im Umfang von 30 % und der SWICA im Umfang von 70 %. Nötigenfalls gelange sie, die GENERALI, im Sinne von Art 78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an das Bundesamt für Gesundheit ( Urk. 8/6/299). Dagegen erhoben der Versicherte, die AXA und die SWICA Einsprachen ( Urk. 8/6/307, 8/6/317, 8/6/321) , welche die GENERAL I mit Entscheid vom 2 8. Oktober 2021 , adressiert an alle drei Einsprecher , abwies ( Urk. 8/6/331

= Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 5. November 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 sei aufzuheben und die GENERALI sei zu verpflichten, sämtliche Heilungskosten im Zusammenhang mit dem unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie vom 2 5. J a nuar 2018 zu tragen, insbesondere die Kosten der beiden Operationen zum Ersatz des vorderen Kreuzbandes vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2022 auf Nichteintreten auf die Beschwerde mangels tatsächlicher Beschwer, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 1).

Ebenfalls am 2 5. November 2021 hatte die SWICA Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der GENERALI vom 2 8. Oktober 2021 (Verfahren UV.2021.00223) erhoben mit dem Begehren auf dahingehende Aufhebung des angefochtenen Entscheids, als für die Leistungspflicht an sie verwiesen werde ( Urk. 8/1 S. 2). Die GENERALI schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2022 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung (Urk.

8/5). 2.2

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2022 wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren UV.2021.00223 vereinigt und letzteres als dadurch erledigt abgeschrie ben. Zudem wurde die AXA zum Verfahren beigeladen und ihr wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt ( Urk. 9). Die Stellungnahme der Beigeladenen datiert vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2022 wurden die archi vierten Verfahrensakten im Fall Nr. UV.2017.00236 in Sachen des Beschwerde führers gegen die Beigeladene beigezogen ( Urk. 17) und ein zweiter Schriften wechsel angeordnet ( Urk. 18). Mit Eingabe vom 2 1. Juni 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 1 8. Mai 2022 Stellung ( Urk. 23). Die Stellungnahme der SWICA (Beschwerdeführerin 2) hierzu datiert ebenso wie ihre Replik vom 2 9. Juni 2022 ( Urk. 24/1-2), diejenige von X.___ (Beschwerdeführer 1) vom 6. Oktober 2022 ( Urk. 29), die Duplik en der Beschwerdegegnerin zur Replik des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer deführerin 2 datieren jeweils vom 1. November 2022 ( Urk. 32 , 33 ). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 4. November 2022 zur Kennt nis gebracht ( Urk. 34).

Auf die Vorbringen der Parteien un d die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

1.2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2 .2

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 2 5. Januar 201 8. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1 2. Juli 2021 jegliche Leistungspflicht ( Urk. 2 S. 17, 8/6/299.1 ). In Nachachtung der höchstricht erlichen Rechtsprechung, wonach ein Unfallversicherer gegenüber einem anderen Unfall versicherer keine Weisungsbefugnis besitzt und demnach nicht befugt ist, gegen über einem anderen die Zuständigkeitsfrage hoheitlich zu entscheiden (BGE 127 V 176 E. 4a , 120 V 489 E. 1 a ), verzichtete die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf, die Leistungspflicht der anderen Unfallversicherer verbindlich im Dispo sitiv festzustellen und auch darauf, die noch in der Verfügung vom 1 2. Juli 2021 in Aussicht gestellte Rückforderung der Vorleistungen von der Beschwerdeführe rin 2 (70 % ) und der Beigeladenen (30 % ; Urk. 8/6/299.1) anzuordnen (vgl. dazu E. 3.5 in Urk. 2).

1.3

Liegt ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei oder mehreren Versicherern über die Leis tungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vor oder verlangt ein Versiche rer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber der versicher ten Person erbrachten Leistungen, können die beteiligten Versicherer gemäss Art. 78a UVG das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anrufen, welches mit tels einer Verfügung darüber befinden kann, welcher der Versicherer nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungs pflichtig ist (BGE 127 V 176 E. 4d). Die Verfügungszuständigkeit des BAG schliesst aber nicht aus, dass der seiner A n sicht nach nicht leistungspflichtige Unfallversicherer dies der versicherten Person gegenüber mit Verfügung und Ein spracheentscheid kundtun kann. Dabei hat er seinen Entscheid auch dem/den kon kurrierenden Unfallversicherer/n zu eröffnen (BGE 125 V 324 E. 1b). Aufgrund ihres selbständigen, eigenen Rechtsschutzin teresses an der Änderung der Verfü gung sind diese befugt, eigenständig « pro Adressat » Einsprache und Beschwerde zu erheben. Diese ist nicht im Verfahren nach Art. 78a UVG zu erledigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 9.2 und E. 10). 1.4

Die

Beschwerdegegnerin stellte ihren leistungsverweigernden E inspracheent scheid auch der Beschwerdeführerin 2 und der Beigeladenen zu und adressierte denselben gar an beide ( Urk. 2 S. 2). Materieller Verfügungsadressat bildete angesichts des Gegenstandes des Entscheids (E. 1.2 .2 ) hingegen einzig der Beschwerdeführer 1. Ob e ine eigenständige Beschwerdeerhebung « pro Adressat » durch die Beschwerdeführerin 2 bei gleichzeitiger Beschwerdeerhebung durch die versicherte Person grundsätzlich

zulässig

ist , kann offenbleiben . Mit Blick auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 , welches einzig auf dahingehende Auf hebung des angefochtenen Entscheids lautet , als dieser für die Leistungspflicht an sie, die Beschwerdeführerin 2, verweise ( Urk. 8/1 S. 2), fehlt es ihrer Beschwerde an einem schutzwürdigen Interesse , wurde doch mit dem angefoch tenen Entscheid gerade nicht über ihre Leistungspflicht befunden und liegt ihr Antrag entsprechend ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (E. 1.2 .2 ). Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht einzutreten , ohne dass Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin aus anderen Gründen bestrittenen Beschwerdelegitimation erforderlich wären (vgl. zu den Vorbringen der Parteien: Urk. 8/1 S. 2, 8/5 S. 4 ff. , 24/1 S. 2 , 33 S. 2 ff.). 1.5

Soweit die Beschwerdegegnerin auch die Beschwerdelegitimation des Beschwer deführers 1 bestritt, dies mit der Argumentation , die Beigeladene habe den Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 nicht angefochten und damit ihre Leis tungspflicht anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung und zwar gestützt auf Art. 100 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gegenüber der Beigeladenen zustünden, er mithin durch eine Leistungsverweigerung ihrerseits im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung nicht beschwert sei (vgl. insbesondere: Urk. 32 S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Beigeladene ihre Leistungspflicht mit E-Mails vom 6. November 2020 an die Beschwerdegeg nerin und vom 2 3. August 2021 an den B eschwerdeführer 1 verneint hat (in: Urk. 15 div.) , entfaltet der hier angefochtene leistungsverweigernde Entscheid der B eschwerdegegnerin für die Beigeladene erst nach Eintritt der Rechtskraft Bin dungswirkung (BGE 126 V 288 E. 2d f.). Eine rechtskräftige Anerkennung einer Leistungspflicht gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 2 5. Januar 2018 respektive die insbesondere im Streite stehendenden Kosten der beiden Operatio nen vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019 durch eine der verfahrensbeteiligten Unfallversicherungen liegt entsprechend bis anhin nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin, wenn auch ohne Anerkennung einer eigenen Leistungs pflicht, jedenfalls vom Vorliegen von Unfallfolgen und damit der Leistungspflicht von einem der anderen Unfallversicher er

ausgeht ( Urk. 2 S. 17, 7 S. 12), entfaltet gegenüber letzter e m keine Rechtswirkung, hat er doch

- wie bereits dargelegt (E.

1.2.1)

- keine diesbezügliche Weisun gsbefugnis. Auf die Beschwerde des B e schwerdeführers 1 ist entsprechend einzutreten. 2. 2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.  6 Abs.  1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesund heitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha densauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegrün dend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wir kung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermas sen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und aus tauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewe sen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheits schädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifi kantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leis tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen). 2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist . Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2 .5

Der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung bei gegebener Unfallkausalität nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit einem von mehreren Unfallereignissen zugeordnet werden kann, darf nicht dazu führen, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt und die Kosten von der versicher ten Person zu tragen sind. Denn anders als beim Beweis des Unfallereignisses (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a) und der Unfallkausalität als solcher (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) rechtfertigt es sich nicht, die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsschädigung zu mehreren versicherten Unfällen aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, die Unfallkausalität aber mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststeht (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2007 vom 3. September 2008 E. 5). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin bestritt ihre Leistungspflicht im angefochtenen Ent scheid und den Eingaben in diesem Verfahren im Wesentlichen und zusammen gefasst damit, dass vor dem Ereignis vom 2 5. Januar 2018 ein nach mehreren Unfällen und Operationen prekärer, seit Jahren progredienter Vorzustand im linken Knie mit chronischer Instabilität vorgelegen habe .

E ine durch d en Unfall vom 2 5. Januar 2018

verursachte frische Ruptur des VKB

sei entsprechend d er beweiskräftigen Beurteilung

des G utachters der B.___ , welche in weiten Teilen mit unter anderem derjenigen von Dr. C.___

übereinstimm e ,

nicht mit dem nöti gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst wenn letzte Fasern des bereits zuvor sukzessive ausgedünnten Transplantates beim Snow boardsturz vom 2 5. Januar 2018 gerissen sein sollten, könnte dem Trauma keine signifikante Bedeutung im Sinn einer «conditio sine qua non» beigemessen werden. Vielmehr wäre diesfalls von einer blossen Zufalls-/Gelegenheitsursache auszugehen . Mit den späteren Operationen seien Rückfälle oder Spätfolgen der früheren Unfälle behoben wo rden. Wenn auch das Vorliegen eines Unfalls nicht bestritten werde und das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 vorübergehende Schmer zen nach sich gezogen haben möge, stehe doch fest, dass sie einen Anspruch auf Leistungen aus UVG, insbesondere auf die Übernahme der Kosten der Operationen vom 2 5. März und 2 9. Oktober 2019, zu Recht abgelehnt habe ( Urk. 2 insbeson dere S.

17, 7 S. 6 ff., 32 S. 2 ff.). 3.2

Der Beschwerdeführer 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellt sich dagegen zusammengefasst im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein linkes Knie sei vor dem Unfall vom 2 5. Januar 2018 in Bezug auf die Bandverhältnisse stabil gewe sen, was noch am 2 6. September 2017 ärztlich bestätigt worden sei. Das VKB

habe sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin gemäss der medizi nischen Aktenlage zwischen 2 012 und 2016 nicht fortlaufend ausgedünnt, die Behauptung einer chronischen Instabilität stehe im Widerspruch zu sämtlichen klinischen Untersuchungen seit 200 9. Mit dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Januar 2020 sei en sodann eine richtungsgebende Verschlim merung durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 und ein unfallbedingter struk tureller Schaden in Form einer frischen VKB-Ruptur erstellt. Die Beschwerdegeg nerin habe kein Recht zur Einholung einer « second

opinion » bei der B.___ gehabt, zumal letztere an diversen, näher dargelegten beweisrechtlichen Mängeln leide. Der fehlende Nachweis eines Bone

bruise im MRI vom 2. Februar 2018 sei sodann nicht ausschlaggebend. Was den natürlichen Kausalzusammenhang anbelange, wäre dieser selbst dann zu bejahen, wenn (fälschlicherweise) davon ausgegangen würde, der Kreuzbandriss wäre irgendwann auch ohne traumatische Einwirkung erfolgt, bildete der Skiunfall (richtig: Snowboardunfall) vom 2 5. Januar 2018 doch jedenfalls kein bagatelläres Ereignis und stellte zumindest in zeitlicher Hinsicht eine «conditio sine qua non» dar ( Urk. 1 S. 3 ff., 29 S. 3 ff.). 3.3

Die Beigeladene stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 8. Mai 2022 auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2 2. Oktober 2020 weiterhin davon ausgehe, dass sie keine Leistungspflicht treffe. Vielmehr komme gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ durchaus eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin in Betracht. Dieser gelinge es denn auch nicht, ihre Leistungspflicht auszuschliessen. Folglich bestehe ein Koordinations verhältnis, wobei die Beschwerdegegnerin bis zur abschliessenden Klärung der Zuständigkeitsfrage gestützt auf Art. 102a UVV jedenfalls vorleistungspflichtig bleibe ( Urk. 13 S. 3 ff.). 4. 4.1

Der Erstuntersuch nach dem S nowboard sturz vom 2 5. Januar 2018 in der D.___ erfolgte am 3 1. Januar 201 8. Gemäss Anamnese sei der Beschwer deführer am 2 5. Januar 2018 beim Snowboardfahren gestürzt und habe sich das linke Knie verdreht. Anschliessend seien Schmerzen und intraartikulär eine Schwellung aufgetreten. Unter Schonung und Kühlung habe sich die Schwellung etwas zurückgebildet, subjektiv liege eine zunehmende Instabilität vor. Vor dem Unfall sei das Knie längst beschwerdefrei und gut belastbar gewesen. Im Befund wurden ein Schongang ohn e Gehhilfe, reizlose Weichteile und eine geringe intraartikuläre Flüssigkeitsansammlung angeführt. Die Kniegelenksbeweglichkeit betrage in Flexion/Extension 135/0/0°, der Lachman —T est sei zweifach positiv ausgefallen, ein VKB-Anschlag sei nicht vorgelegen. Die Diagnose lautete auf einen Status nach Sturz Knie links bei Verdacht auf eine VKB-Re-Ruptur ( Urk. 8/6/85). Im hierauf veranlassten MRI vom 2. Februar 2018 zeigten sich gemäss Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, vom selben Tag im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. Oktober 2010 eine zuneh mende Degeneration lateral femorotibial mit osteochondralen Defekten am Tibia plateau und zunehmende Knorpeldefekte femoropatellär . Das vordere Kreuz bandtransplantat sei im Vergleich zur Voruntersuchung nicht mehr als durchgehende Struktur abgrenzbar. Eindeutige frische post t raumatische Veränderungen seien nicht abgrenzbar, es liege kein Bone

bruise vor ( Urk. 8/6/65.1). 4.2

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, von der RVK,

Dienstleistungen und Versicherungen für den Gesundheitsmarkt, schloss in seiner von der Beschwer degegnerin veranlassten Aktenbeurteilung vom 2 4. Juli 2019 darauf, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 durch die vorbestehende Instabilität im Rahmen eines Giving-ways nach zweimaliger VKB-Plastik ausgelöst worden sei . Durch die nicht anatomische tibiale Tunnellage und eine möglicherweise zusätzliche ant erolaterale/ posterolaterale Instabilität sei das Transplantat im Laufe der Zeit zunehmend geschädigt worden. Die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 dürfte n sechs Wochen nach dem Ereignis ausgeheilt gewesen sein (Urk.

8/6/188 188.1 ). Dem schloss sich Dr. Z.___ am 1 6. August 2019 an (Urk.

8/6/67.2). 4.3

Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, von der D.___ , sprach sich in seinem Schreiben vom 2 6. September 2019 ( Urk. 8/6/89-89.1) dafür aus, dass sich anlässlich der MRT-Untersuchung vom 2 8. April 2016 (vgl. 8/6/85/4) noch ein in Kontinuität befindliches Kreuzbandtransplantat mit Ausdünnung gezeigt habe, welches sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen aber unverändert präsen tiert habe. Die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2017 ( Urk. 8/6/85.1) habe stabile kollaterale und sagittale Bandverhältnisse im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Somit sei zum Zeitpunkt der Untersuchung und vor dem Trauma eine funktionell noch stabile Bandführung dokumentiert. Der klinische Befund vom 3 1. Januar 2018 mit Lachman - T est ohne feste n Anschlag und deutlicher anterior posteriorer Instabilität und fehlendem VKB-Anschlag mit geringem Pivotieren habe sich im Vergleich zum Voruntersuch eindeutig geän dert. Hier sei nunmehr subjektiv wie objektiv eine Instabilität feststellbar gewe sen. Auch MRT-technisch habe eine klare Ruptur nachgewiesen werden können, welche unter zusätzlicher Berücksichtigung des beschriebenen Unfalls und d er klinischen U ntersuchung als unfallkausal anzusehen sei.

Bei der am 1 3. März 2019 durchgeführten Untersuchung sei en nach wie vor subjektiv und objektiv eine vermehrte vordere Schublade und ein Lachman -T est ohne festen Anschlag und leichtes Pivotieren vorgelegen. Intraoperativ (vgl. Urk. 8/6/90) habe sich nur noch ein ausgerissen es und vernarbtes vorderes Kreuz band dokumentieren lassen. 4.4

Dr. A.___

hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2020 ( Urk. 8/6/151 151. 8) unter Darlegung der medizinischen Aktenlage fest, dass das MRI vom 2 8. April 2016 zwar eine Ausdünnung des vorderen Kreuzbandtransplantates gezeigt habe, das Transplantat sei aber eindeutig intakt gewes en, was zum Beispiel in Serie 601/Bild 14 eindeutig bestätigt werde. Es sei am 2 5. Januar 2018 zu einem erneuten Sturz beim Snowboardfahren mit Verdrehen des Knies gekom men . Die Beurteilung des MRI vom 2. Februar 2018 durch Dr. E.___ , wonach nunmehr ein nicht mehr abgrenzbares Transplantat vorliege, könne ohne Weite res nachvollzogen werden. Der Beurteilung von Dr. Z.___ , wonach es sich angesichts der fehlenden Begleitverletzungen um eine chronische Kreuz bandruptur handle, welche über die Jahre aufgrund verschiedener kleiner Trau mata aufgetreten sei, erscheine akademisch. Auch stehe ihr nicht nur das MRI vom 4. Oktober 2010, sondern dasjenige vom 2 8. April 2016, mithin sechs Jahre später und sieben Jahre nach der letzten Kreuzbandoperation entgegen , gemäss welchem das Transplantat in Kontinuität gewesen sei. Im MRI vom 2. Februar 2018 sei jetzt aber ein klarer Unterschied ersichtlich, das Transplantat sei offen sichtlich gerissen. Dr. A.___ sprach sich für das Vorliegen einer unfallbedingten strukturellen Läsion aufgrund des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 im Sinne einer richtungsgebenden irreversiblen Verschlechterung aus . 4.5

Der für das Aktengutachten der B.___

verantwortlich zeichnende Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, legte in seiner Beurteilung vom 1 7. März 2020 ( Urk. 8/6/179) dar, dass der Beschwerdeführer im April 2006 eine sogenannte Triade, eine Kombination einer Verletzung des vorderen Kreuzbandes, des Meniskus und des inneren Kollateral bandes erlitten habe. Ein Status quo ante könne im Falle einer Kreuzbandplastik in keinem Fall operativ erreicht werden und es resultiere in jedem Fall ein e ver minderte Stabilität des operierten Kniegelenks bei verschiedenen Beugegraden. Die Verschleissdisp osition des Gelenks sei erhöht . Durch die primäre Verletzung im Jahr 2006 sei en entsprechend eine Fehlfunktion, eine Minderbelastbarkeit und die Disposition zukünftiger degenerativer Entwicklungen vorgegeben. Auch seien die Möglichkeiten zur Objektivierung einer posttraumatischen oder postoperati ven Fehlfunktion begrenzt (S. 3). Das MRI vom 2 8. April 2016 habe ein zwar in der Kontinuität noch erhaltenes vorderes Kreuzbandim plantat gezeigt, jedoch bereits erheblich ausgedünnt. Diese Ausdünnung müsse als Folge von Rupturen eines grossen Teils der Fasern oder eventuell auch als Folge einer Atrophie im Rahmen einer insuffizienten Blutversorgung betrachtet werden. Die Ausdünnung sei als Ausdruck eines chronischen Missverhältnisses zwischen Belastung und Belastbarkeit zum Beispiel im Rahmen einer chronischen Instabilität zu interpre tieren. In jedem Fall habe bei derartigem MRI eine erhöhte Vulnerabilität des VKB bestanden. Angesichts der fehlenden frischen posttraumatischen Veränderungen im MRI vom 2. Februar 2018 müsse davon ausgegangen werden, dass das Trauma vom 2 5. Januar 2018 entweder bereits auf ein vollständig fehlende s VKB getrof fen sei oder zu einem Riss der letzten Fasern des hochgradig ausgedünnten vorderen Kreuzbandes geführt habe. Auch ein beliebiges anderes Trauma wäre wahrscheinlich in der Lage gewesen, diese letzten verbliebenen Fasern zu reissen. Für die geringe Verletzungsrelevanz am 2 5. Januar 2018 spreche auch die Nicht-Nachweisbarkeit eines Bone

bruise . Bei einer relevanten frischen Bänderverlet zung sei nach allgemein gültiger heutiger Meinung eine begleitende knöcherne V erletzung kennzeichnend (S. 4).

Unter Berücksichtigung der MRT-Verläufe könne davon ausgegangen werden, dass zwischen dem 2 4. Januar 2012 und dem 2 5. Januar 2018 ein sukzessiver Ausdünnungs-/ Auffaserungsprozess des VKB bei persistierender Instabilität und chronischer mechanischer Überlastung stattgefunden habe. Der Unfall vom 25.

Januar 2018 habe zu keiner nachhaltigen Veränderung der Biomecha nik/Funktion des Kniegelenks geführt, die Operationen vom 2 5. März und 29.

Oktober 2019 seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folgen dieses Unfalls. Letzterer habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfrem den Faktoren geführt (S. 5 f.).

In Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 ( Urk. 8/6/196 ) führte Dr. H.___ unter anderem aus , dass die im Februar 2018 festgestellte Ruptur des VKB-Transplantates überwiegend wahrscheinlich keinem Unfallereignis (gemeint wohl: allein) angelastet werden könne . Bei der im MRI vom 2 8. April 2016 festgestellten Ausdünnung habe jedenfalls eine wesentlich erhöhte Vulnerabilität des vorderen Kreuzbandes bestanden. A uch ein beliebiges anderes inadäquates ( bagatelläres ) Trauma wäre voraussichtlich in der Lage gewesen, die letzten verbliebenen Fasern des Kreuzbandtransplantates zu zer reis sen. Im Bewusstsein, dass eine prozentuale Aufteilung nur annähernd quantifi ziert werden könne, schätze er die Spätfolgen des Unfallereignisses bezüglich der Ruptur des Kreuzbandtransplantates zu 60 % als Spätfolge des Ereignisses aus dem Jahre 2006, zu 30 % als Spätfolge des Ereignisses aus dem Jahr 2009 und zu 10 % als Folge des Unfallereignisses vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/6/271.2).

Am 2 9. August 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. H.___ um neuerliche Erläuterung seines Gutachtens. Dabei wies sie den Gutachter unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Unfall vom 2 5. Januar 2018 ihrem Verständnis entsprechend bestenfalls eine blosse Gelegenheitsursache für die Ruptur des VKB-Transplantates gewesen sei, weshalb die Folgen dieses Unfalles mit 0 % zu bewerten seien , und bat um Erläuterung hierzu ( Urk. 8/6/223.1). Dr. H.___ schloss sich hierauf am 2 3. September 2020 dieser Schlussfolgerung an und bezeichnete das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 besten falls als Gelegenheitsursache für die Ruptur des VKB-Transplantates. Konsequen terweise müssten somit die Folgen des Unfallereignisses vom 2 5. Januar 2018 mit 0 % bewertet werden und die Folgen der R uptur vollständig den Ereignissen aus den Jahren 2006 (70

%) und 2009 (30 % ) zugeordnet werden ( Urk. 8/6/229 ). 4.6

Dr. C.___

erstattete im Auftrag der Beigeladenen seine Aktenbeurteilung vom 22.

Oktober 2020 ( Urk. 8/6/249) , wobei die primäre Fragestellung der Beigelade nen auf eine Abgrenzung ihrer Leistungspflicht von derjenigen der Beschwerde führerin 2 zielte. Gemäss Dr. C.___ sei die geltend gemachte Symptomatik und dabei insbesondere die Operation vom 2 5. März 2019 kongruent zu seiner Beurteilung vom 9. D ezember 2017 vollumfänglich Folge des Unfalls vom 2 3. A pril 2006 , bei welchem es sich zweifellos um ein erhebliches und komplexes Trauma gehandelt habe (S. 1). In Kritik der Fokussierung auf die Rekonstruktion des VKB in der wissenschaftlichen Diskussion führte Dr. C.___ an, jede Operation bedeute prinzipiell eine zusätzliche Körperschädigung, nach welcher speziell im Fall von Kniegelenksoperationen mit einem interventionsbedingten Fähigkeits verlust zu rechnen sei. In casu habe der primäre schwere Knieunfall die Prognose dominiert . Ein nicht schädigungsgerechtes Verhalten habe das Risiko für Retrau matisierungen wiederholt strapaziert (S. 1 f.). Bereits der MRI-Befund vom 9. Juni 2009 habe nicht für eine frische Ruptur gesprochen, sondern für eine kontinuier liche biologische Verminderung der Gewebsquali t ät, entweder wegen einer mechanischen Dysharmonie oder wegen der Verminderung der biologischen Gewebsqualität. Es sei keine Rede von einem Bone

bruise gewesen. Dieses Argu ment werde auch geltend gemacht, um dem Ereignis von 2018 eine erhebliche Relevanz abzusprechen. Die Zeichen der Folgeschädigungen am Knorpel nach dem Ereignis von 2006 seien im lateralen Kompartiment bereits erkennbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass durch das Ereignis 2009 eine richtungsgebende Verschlimmerung entstanden sei. Auch das Ereignis 2018 habe sodann auf eine relevante Vorschädigung eingewirkt und nur eine vorüber gehende Verschlimmerung bewirkt. Auch hier sei die Frage, ob und wann es zu einer Transplantatruptur gekommen sei, nicht von Relevanz (S . 4). Was die von Dr. H.___ vertre tene Aufteilung der Kosten mit einem Anteil von 70 % an die Beschwerdeführerin 2 und 30

% an die Beigeladene anbelange, sei das entschei dende Ereignis 2006 passiert und habe die Zukunft des Kniegelenks bestimmt, was nebst der MRI-Dokumentation auch in der beigelegten Graphik über den Fähigkeitsverlauf zum Ausdruck komme. Entsprechend seien dem Versicherer von 2006 100 % zu überlassen (S. 4). 5. 5.1

Vorab festzuhalten ist mit Blick auf den Zuständigkeitsstreit der drei Unfallversi cherer, dass im Rahmen des massgeblichen Anfechtungsgegenstandes (E. 1.2.2) in diesem Verfahren einzig zu entscheiden ist, ob und gegebenenfalls wie lange die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Snowboardsturzes vom 2 5. Januar 2018 leistungspflichtig ist. Eine eigene Zuständigkeit für das Ereignis vom 25.

Januar 2018 bestreitet die Beschwerdegegnerin nunmehr gänzlich ( Urk. 2); dessen Bedeutung für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Behandlungsbedürftigkeit gilt es vorab zu klären.

Im Lichte der Regelung der Leistungspflicht bei mehreren Unfällen gemäss Art. 100 UVV in der hier anwendbaren Fassung (in Kraft seit 1. Januar 2017) gilt es dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Aktenlage im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2 5. Januar 2018 weder Taggelder aus einem der früheren Unfälle bezog noch weiterhin in Behandlung gemäss Art. 10 UVG stand . Die Beigeladene beglich letztmals am 4. Oktober 2017 Behandlungskosten (vgl. Urk. 13 S. 5, 16), mutmasslich im Zusammenhang mit der Verlaufskontrolle bei der Fachärztin für Chirurgie pract . med. I.___ , D.___ , im September 2017 ( Urk. 8/6/85.1, vgl. zum Datum der Kontrolle: Urk. 1 S. 5). Entsprechend kommen Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV nicht zum Tragen. Wie die Beigeladene in diesem Zusammenhang aber zutreffend ausführte , träfe die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines relevanten Unfallereignisses am 2 5. Januar 2018 gestützt auf Art. 102 a UVV jedenfalls eine Vorleistungspflicht bis zur abschliessenden Klärung zumindest ihrer Leistungspflicht ( Urk. 13 S. 4 f.) . 5.2

Dass der Beschwerdeführer am 2 5. Januar 2018 beim Snowboardfahren gestürzt war und sich das Knie verdrehte, gab dieser bereits anlässlich der ärztlichen Erst behand l ung am 3 1. Januar 2018 an ( Urk. 8/6/85); dieser Vorfall ist denn auch unbestritten. Dass damit der Begriff eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt ist , aner kannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort expli zit ( Urk. 7 S. 12 a d 22), was definitionsgemäss eine Beeinträchtigung der Gesund heit oder den Tod beinhaltet (2.1). Dass der Snowboardunfall vom 2 5. Januar 2018 zumindest zu vorübergehenden Beschwerden und einer Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit führte, ist denn auch aktenmässig ausgewiesen. Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Erstuntersuchs in der D.___ über nach dem Unfall aufgetretene Schmerzen und eine Schwellung sowie insbe sondere eine zunehmende Instabilität (E. 4.1), was die zuständige Ärztin zu weiteren Abklärungen in Form des MRI vom 2. Februar 2018 und zur Verordnung von Physiotherapie veranlasste ( Urk. 8/6/7, 8/6/65.1).

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage drängen sich zwar keine Zweifel daran auf, dass vor dem Unfall vom 2 5. Januar 2018 bereits ein erheblicher Vorzustand im linken Knie nach mehrfachen Operationen vorlag . Jedoch ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass sich der Zustand des linken Knies durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 zumindest dahingehend verschlechtert hat , dass nunmehr subjektiv sowie klinisch befundet eine Instabilität mit doppelt positivem Lachman -T est ohne festen Anschlag mit deutlicher anterior posteriorer Instabili tät und fehlendem VKB-Anschlag mit geringem Pivotieren feststellbar war en (E. 4.1 und 4.2) . Diese Instabilität

war zuvor weder vom Beschwerdeführer subjektiv beschrieben , noch in klinischen Befunden erhoben worden . So klagte der Beschwerdeführer drei Monate vor dem Unfall anlässlich einer Verlaufskontrolle in der D.___ ein Jahr nach einer PRP-Behandlung ( Eigenblutthe - ra pie ) einzig noch über intermittierend auftretende Knieschmerzen, welche jedoch unter

regelmässigem Muskeltraining und Optimierung der Alltagsbelastung gut zu managen seien, wenn auch viele sportliche Aktivitäten nicht mehr möglich seien. Weder anamnestisch noch im Befund fanden sich dagegen Hinweise auf eine subjektiv oder objektiv feststel lbare Instabilität des Gelenkes.

V ielmehr befundete med. pract . I.___ drei Monate vor dem Unfall explizit stabile kolla terale und sagittale Bandverhältnisse im Vergleich zur G egenseite und schloss auf eine objektive und subjektive Kniegelenksstabilität. Abgesehen von einem instru ierten Heimtrainingsprogramm sah sie dannzumal keinen weiteren Behandlungs bedarf ( Urk. 8/6/85.1). Seit der offensichtlich 2016 durchgeführten PRP-Behandlung fanden zumindest gemäss der von der Beigeladenen eingereichten Liste bis zum Unfall vom 2 5. Januar 2018 keine weiteren Behandlungen oder Untersuchungen statt, vor 2016 letztmals im Januar 2013 ( Urk. 16). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Re-Operation des VKB-Transplantates am 2. September 2009 ( Urk. 8/6/40.107) bis zum Snowboardsturz vom 2 5. Januar 2018 subjektiv über eine Instabilität des linken Knies geklagt hätte oder entsprechende klinische Befunde vorla gen, finden sich in den Akten keine. Im Gegenteil wurde auch anlässlich einer Verlaufsuntersuchung vom 2 2. Mär z 2012 explizit eine perfekte Stabilität befundet , was sich in der Unter suchung vom 4. Dezember 2012 wiederum bestätigte ( Urk. 8/6/40/77) , dies t rotz bereits im MRI vom 6. Oktober 2010 festgestellter Elongation der vorderen Kreuz bandplastik (Urk.

8/6/40.89) . Auch im Bericht vom 2. September 2016 bestätigte Prof. Dr. G.___ , dass die klinischen Stabilitätsuntersuchungen sowie die MRT-Untersuchungen jeweils eine erhaltene Kreuzbandführung gezeigt hätten (Urk.

8/6/85.2). Entsprechend ist einhergehend mit seiner Beurteilung vom 26.

September 2019 (E. 4.3) erstellt, dass mit der nunmehr klinisch befundeten Instabilität eine durch das Ereignis vom 2 5. Januar 2018 bedingte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes im linken Knie des Beschwerdeführers eingetreten ist .

Die auf die Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 4.2) und Dr. H.___ (E. 4.5) gestützte Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach eine Instabilität vorbestanden habe (E. 3.1), mag dem intraartikulären Zustand des Gelenkes Rechnung tragen. Auch ist der erhebliche Vorzustand dokumentiert und nicht in Frage zu stellen. Aktiviert, mithin für den Beschwerdeführer subjektiv feststellbar und mittels klinischer Befunde objektiviert, wurde die Instabilität aber erst durch den Unfall vom 2 5. Januar 201 8. Diesem kommt folglich jedenfalls kausale Bedeutung zu und die Beschwerdegegnerin ist zumindest vorübergehend leistungspflichtig . Der Umstand, dass die Kniegelenksdistorsion vom 2 5. Januar 2018 dem zuvor hin sichtlich der Instabilität asymptomatischen Charakter des Knieleidens ein Ende setzte, verleiht demselben die Qualität eines spezifischen Ereignisses, das einer eigentlichen Teilursache und nicht einer beliebig austauschbaren Gelegenheits- und Zufallsursache entspricht (vgl. dazu. Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).

Der angefochtene Entscheid erweist sich daher

zumindest insoweit als unrichtig , als die Beschwerdegegnerin zwar richtigerweise ein Unfallereignis anerkannt, jedoch in Bestätigung ihrer Verfügung vom 1 2. Juli 2021 ( Urk. 8/6/299) jegliche L eistungspflicht, mithin auch eine solche für die Folgen einer vorübergehenden Verschlechterung verneint hat . 5.3

Zur Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die kausale Bedeutung des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 weggefallen , mithin ein Status quo sine

vel

ante eingetreten ist, äusserte sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend. Auch kann diese Frage gestützt auf die insoweit diametral unter schiedlichen Beurteilungen in den aktenkundigen fachärztlichen Berichte n nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine sachliche Ausdehnung des Ver fahrens auf diese Frage nicht aufdrängt (BGE 122 V 34 E. 2a ). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Frage nach dem Wegfall der Kausalität unbesehen der zwischen den Parteien insbesondere im Streite stehenden Frage , ob der Unfall vom 2 5. Januar 2018 überwiegend wahrscheinlich eine strukturelle Läsion in Form der Ruptur des VKB-Transplantates nach sich gezogen hat , stellt . Die dies bezüglichen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. Z.___ , wonach die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 sechs Wochen danach abgeheilt gewesen sein dürften ( E. 4.2), entbehren in Bezug auf die durch den Unfall aktivierte Instabilität einer nachvollziehbaren Begründung . Weder ihre Beurteilungen noch die übrigen medizinischen Akten

lassen darauf schliessen, dass sechs Wochen nach dem Unfall die Stabilität wieder wie vor dem Unfall hergestellt war (Status quo ante) . Auch lassen die Akten den Schluss nicht zu , dass die gemäss Prof.

Dr. G.___ auch anlässlich der Untersuchung vom 1 3. März 2019 weiterhin befundete Instabilität ( Urk. 8/6/89.1) im gezeigten Ausmass bis dahin ohnehin eingetreten wäre (Status quo sine) . Unabhängig von der Frage nach der Unfall kausalität des Risses des VKB-Tran s plantates erweisen sich demgemäss weitere Abklärungen als unumgänglich.

Was letztere Frage anbelangt, sprachen sich Prof. Dr. G.___ und Dr. A.___

für eine unfallbedingte Ruptur aus, ohne sich aber in nachvollziehbarer Weise mit den von Dr. E.___ in der Beurteilung des MRI vom 2. Februar 2018 festge stellten fehlende n Begleitverletzungen und dessen Ausschluss einer frischen post traumatischen Veränderung ( Urk. 8/6/65) auseinanderzusetzen (E. 4.3 und 4.4). Dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Aktenbeurteilung von Dr. A.___

weitere medizinische Abklärungen tätigte, ist angesichts dessen nicht zu bean standen. Indem sie aber, ohne Dr. A.___

zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Beurteilung in den ungeklärten Fragen aufzufordern,

ohne Weiterungen eine Aktenbeurteilung an anderer Stelle in Auftrag gab, bewegte sie sich am Rande der Einholung einer unzulässigen « second

opinion » , hätte doch durc h eine diesbezügliche Ergänzung von Dr. A.___

der relevante medizinische Sachver halt gegebenenfalls rechtsgenüglich festgestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 ). Was die Beurteilung von Dr. H.___ , welche die Beschwerdegegnerin in der Folge zweimal ergänzen liess (E.

4.5) , anbelangt, deckt si ch

diese insoweit mit derjenigen von Dr. C.___ (E. 4.6), als sich beide Fachärzte in nachvollziehbarer Weise dafür aussprachen, dass der primären Verletzung im Jahr 2006 für die Fehlfunktion des Gelenkes, die Min derbelastbarkeit und die Disposition für zukünftige Degenerationen massgebliche Bedeutung zu kommt . Der Schluss auf die fehlende (Teil-) kausalität des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 für den Riss des VKB-Transplantats überzeugt aber eben falls nicht, ignorierte doch Dr. H.___ die bis dahin dokumentierte

stabile Situation im klinischen Befund gänzlich und lässt sich auch gestützt auf seine Beurteilung nicht abschliessend beurteilen , ob es sich rechtfertigt, im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Begleitverletzungen im MRI vom 2. Februar 2018 in Form eines Bone

bruise den Riss des VKB-Transplantates als nicht durch den Unfall vom 2 5. Januar 2018 verursacht zu beurteilen. Der blosse Hinweis auf die allgemein gültige heutige Meinung ( Urk. 8/6/179 S. 4) genügt hierfür nicht . Dass angesichts des MRI vom 2 8. A pril 2016, welches zwar ein noch in Kontinuität erhaltenes vorderes, jedoch bereits erheblich ausgedünntes Kreuzbandimplantat gezeigt habe, eine erhöhte Vulnerabilität des VKB vorgelegen hat (E. 4.5), lässt jedenfalls eine Teilkausalität des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 für die festgestellte Ruptur nicht entfallen , zumal eine solche auch gegeben wäre , wenn der Unfall nur hin sichtlich des Zeitpunkt s des Schadenseintritts conditio sine qua non war (E. 2.3) . Immerhin zeigte sich das Transplantat sieben Jahre nach der letzten operativen Revision und gut eineinhalb Jahre vor dem Snowboardsturz vom 2 5. Januar 2018 noch in Kontinuität erhalten und sind den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit einer I nstabilität oder eine in diesem Zusammenhang geplante operative Revision zu entnehmen. Bei der vom Beschwerdeführer 2016 in Aussicht genommenen, letztlich nicht durchgeführte n Operation, welche Anlass zur Rückfallmeldung gegenüber der Beigeladenen im Frühjahr

2016 gab, handelte es sich gemäss Aktenlage um eine neue Behandlungsmethode mit Gleitknorpel ( Urk. 1 S.

12, 17/1 S. 7).

Zusammenfassend lässt sich den medizinischen Akten nicht schlüssig entnehmen, was für unfallbedingte Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer am 2 5. Januar 20 1 8 genau erlitten hat und ob beziehungsweise bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Zustand eingetreten ist , wie er auch ohne das versicherte Ereignis eingetreten wäre

oder wie er vor dem Unfall gewesen war (Status quo sine

vel ante ) . Entsprechend ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinne gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 zumindest vorübergehend leistungs pflichtig ist und die Sache ist an die Beschwerdegegneri n zurückzuweisen , damit diese ein orthopädisches Gutachten einhole, welches die offenen Fragen zu den strukturellen Unfallfolgen und des allfälligen Eintritts eines status quo sine

vel

ante

und damit die Frage nach der Dauer der Übernahme der Heilbehandlungs kosten klärt .

Die Beschwerdegegnerin ist damit als fallführender Versicherer für die zu tätigenden Untersuchungen und Heilbehandlungen nach dem Unfall im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 102a UVV zuständig und vorläufig leistungspflichtig.

Mit Blick auf den weiterbestehenden Zuständigkeitsstreit mit allfällig späteren Rückforderungen und die Empfehlung Nr. 01/2017 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 2 4. März 2017 , Ziffer 4.2 und 4.3,

erschiene es gegebenenfalls als sinnvoll, sich mit den andern beteiligten Unfallversicherern auf einen gemeinsamen Gutachter zu einigen. 6.

Dem

Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E.

4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 5. Januar 2018 zumindest vorübergehend leistungspflichtig ist. Die Sache wird zu ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer