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UV.2021.00198

Unfallversicherung hat Versicherungsdeckung zu Recht verneint, da Beweislosigkeit betreffend Nachweis Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführer zu tragen hat.

Zürich SozVersG · 2023-02-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Per E-Mail vom 11. März 2019 teilte Z.___ , einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) , der ‘ Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall versicherung ’ (kurz: Ersatzkasse) mit, dass der 1983 geborene X.___ , welcher als «Küchenmithilfe» im Restaurant tätig gewesen sei, am 15. Februar 2018 von einem Auto angefahren und dadurch verletzt (dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links) worden sei (Urk. 9/3). Die Ersatzkasse tätigte diverse Abklärungen und prüfte ihre Zuständigkeit (vgl. Urk. 9/ 21 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 verneinte sie eine Leistungspflicht betreffend den gemel deten Unfall, unter dem Hinweis auf eine fehlende Versicherungsdeckung. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/42) wurde mit Ent scheid vom 3. Septe mber 2021 abgewiesen (Urk. 9/46 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei festzus tellen, dass die Ersatzkasse aus dem Unfall vom 15. Feb ruar 2018 uneinges chränkt leistungspflichtig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Novem ber 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 14. Januar 2022 wurde gemäss Auszug der Zentralen Ausgleichsstelle der Name des Beschwerdeführers in X.___ geändert, was im Rubrum entsprechend anzupassen ist. 2 .

2 .1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende n , Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. 2 .2

Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) definiert als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Die Rechtsprechung konkretisiert zudem wie folgt : Als Arbeitnehmer gilt, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht, OR) haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Aller dings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels weise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigent liches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 147 V 268 E. 4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 411 E. 4.2). 2 .3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs

- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) , es sei strittig und zu klären, ob der Beschwerdeführer zu den obligatorisch Versicherten im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG respektive Art. 10 ATSG zu zählen sei und folglich in persönlicher Hinsicht eine Versicherungsdeckung bestehe (Urk. 2 Rz 17). Es sei darauf einzugehen, welche Indizien für und welche gegen das Vor liegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen. Die Zweckumschreibung der A.___ GmbH habe kein en Bezug zur Gastronomie. Es sei daher unerklärlich, weshalb sie die Schadenmeldung

vom 11. März 2019 ein gereicht und darin an gegeben habe , ein Restaurant zu betreiben

und den Beschwerdeführer als Küchen ge hilfen angestellt zu haben.

Im Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschwer deführer über keine arbeitsmarktliche Bewilligung beziehungsweise Genehmi gung durch das AWA verfügt . Sein angeblicher Praktikanten-Status (Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sei auch zu verneinen, dies im Hinblick

auf die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Diese Umstände seien im

Rahmen der Würdigung als Indiz gegen das Vorliegen eines Arbeitsver hältnisses zu werten. Die A.___ GmbH habe dem Beschwerdeführer sodann weder einen Lohn entrichtet noch für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab gerechnet. Des Weiteren seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (unter

anderem bei der Suva, bei der SVA/Ausgleichskasse des Kantons Zürich, beim Fürsorgesekretariat

der Gemeinde B.___ und bei der Zürich Versicherung) ergebnislos geblieben . Versuche,

bei der A.___ GmbH Auskünfte ein zuholen, seien gescheitert, da die verantwortlichen Personen nicht auffindbar ge wesen seien . Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vollumfänglich nachgekommen. S owohl der Praktikumsvertrag als auch die Bestätigung von C.___

seien als P arteibehauptungen zu werten , die per se keinen Na chweis dafür zu erbringen vermöcht en, d ass der Beschwer deführer im Restaurant D.___ für die A.___ GmbH

gearbeitet haben soll

e. Es dränge sich vielmehr die Vermutung

auf, dass das Erstellen der beiden Dokumente von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art motiviert ge wesen sei , in der Hoffnung, für den Einsprecher Leistungen zu

erwirke

n. Für diese Beurteilung spreche auch de r Umstand, dass der Vertrag am 6. Februar 2018

un terschrieben worden sein soll e ( bei Arbeitsbeginn am 22. Januar 2018). Es könne dabei offen bleiben ,

ob er tatsächlich bereits an diesem Datum oder erst nach dem Unfall vom 15. Februar ve rfasst bzw. unterschrieben worden sei . Mit Einsprache vom 12. November 2020 habe der Beschwerdeführer die Befragung von C.___ als Zeugin beantragt und mit Eingabe vom

17. November 2020 ihre vom

11. November 2020 datierende Bestätigung zu den Akten ge geben. Ihre darin enthaltene Aussage sei klar verständlich. Eine allfällige Abnahme dieses Beweis antrags verspreche keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, sodass auf die vom Einsprecher beantragte

Befragung von C.___ a ls Zeugin verzichtet werden könne (antizipierte Beweiswürdigung). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), es sei davon auszuge hen, dass ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen ihm und der A.___ GmbH vom 7. Februar 2018 vorliege. Er habe mit C.___ , welche ebenfalls im Restaurant D.___ als Praktikantin angestellt gewesen sei, zusammen gearbeitet. Weder der Praktikumsvertrag noch die Zeugenbestätigung von C.___ seien fingiert und könnten ohne Zeugenbefragung als blosse Partei behauptung qualifiziert werden. Eine Befragung des Beschwerdeführers sowie von C.___ sei daher zwingend notwendig. Da ein schriftlicher Prakti kumsvertrag mit Lohnabrede vorliege, falle der Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unter das Versicherungsobligatorium , und die Beschwerdegegnerin sei aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 2018 nach UVG leistungspflichtig. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass die Arbeitgeberin den Schaden gemeldet hätte, wäre die Anstellung des Beschwerdeführers bloss fingiert gewesen. Gemäss Art. 1a UVG seien davon abgesehen auch arbeitslose Per sonen und Schwarzarbeiter versichert. Der Beschwerdeführer habe mit Unter stützung des E.___ beziehungsweise der F.___ AG im Rahmen von Arbeits integrationsprogrammen für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz, unter an derem auch als Küchenhilfe im Restaurant D.___ gearbeitet, um seine Vermittel barkeit zu verbessern (Urk. 1 Rz 7-10). Dass die A.___ GmbH die AHV-Beiträge nicht abgerechnet und auch keine Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Er habe sich auf die Richtigkeit des Praktikumsvertrags verlassen dürfen, in welchem auch vorgesehen worden sei, dass er den Lohn bar beziehe. Es habe sich bereits um die vierte Praktikumsstelle gehandelt, in welcher er mit Unterstützung des E.___ beziehungsweise der F.___ AG ab Erhalt des Aufenthaltsstatus F im Dezember 2014 für eine Arbeit geberin beschäftigt gewesen sei. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Prak tikumsvertrag und die Zeugenbestätigung seien zum Zweck erstellt worden, Leistungen zu erwirken, würden als falsch und unbegründet zurückgewiesen. Sie seien zudem diskriminierend. Selbst wenn eine Lohnzahlung aufgrund der Bar zahlung nicht nachgewiesen werden könne, spreche dies nicht gegen eine Versi cherungsdeckung gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei vorliegend nicht möglich, solange man nicht wisse, was die Zeugin aussagen werde. In den Akten würden des Weiteren die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei, die Antworten der Gemeinde B.___ beziehungsweise des Fürsorgesekretariats oder auch die Antworten zu einer Befragung der Mitarbeiterin der F.___ AG fehlen. Auch eine Befra gung des Beschwerdeführers habe nie stattgefunden. Es sei daher ein entspre chendes Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 1 Rz 11-14). 4 . 4 .1

Gemäss Polizeirapport vom 29. März 2018 (Urk. 9/33) wurde der Beschwerde führer am 15. Februar 2018 um circa 19.15 Uhr beim Überqueren eines Fussgän gerstreifen s von einem Personenwagen erfasst. Der Fahrer des Personenwagens war durch das Lesen einer Nachricht auf seinem Handy abgelenkt und übersah dadurch den Beschwerdeführer, welcher durch den Aufprall eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links erlitt und am 17. Februar 2018 operiert werden musste (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Unfalls über den Aufenthaltsstatus F (vorläufig Aufgenommener; Urk. 9/33 S. 2) und war da mit gemäss Art. 85 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus länder (Au sländergesetz, AuG ; Stand am 1. Januar 2018) bloss bei Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Gemäss der vom Migrationsamt des Kantons Zürich nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Wir tschaft und Arbeit (AWA) am 21. Juni 2019 erteilten Auskunft verfü gte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 über keine arbeits marktliche Bewilligung. Demgemäss war er im erwähnten Zeitpunkt nicht berechtigt, einer Erw erbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/30). Im Polizeirapport wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei arbeitslos (Urk. 9/33 S. 2), was nur aufgrund seiner eigenen Angabe niedergeschrieben wer den konnte. Dies stellt ein klares Indiz gegen eine Tätigkeit, auch gegen eine Praktikumstätigkeit, dar. 4.2

Gemäss Bestätigung der F.___ AG, welche als Partnerin der Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene agiert , bezog der Beschwerdeführer vom 1. März 2016 bis 31. August 2019 in der Gemeinde B.___ , wo er als Asyl suchender gemeldet war, nach den Ansätzen des Kantons Zürich Sozialhilfe (Urk . 3/3). Es ist sodann belegt, dass er – vor dem hier in Frage stehenden Prak tikum beim Restaurant D.___

– an Integrationsmassnahmen teilnahm, unter anderem beim Arbeits- und Integrationsprogramm « G.___ » in H.___ vom 7. Januar bis 26. Mai 2015 (vgl. das Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2015, Urk. 3/7) und bei einem Restaurationsbetrieb in I.___ im Rahmen eines Arbeits integrationsprogrammes der E.___ für Erwachsene vom 4. Januar bis 30. Juni 2017 (vgl. das Zeugnis vom 28. Juni 2017, Urk. 3/8; vgl. ausserdem Urk. 3/6). 4.3 4.3.1

Im zu den Akten gelegten Praktikumsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ GmbH vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/1) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer während einer befristeten Dauer von drei Monaten, vom 22. Januar bis 22. April 2018, als Praktikant im Restaurant D.___ in I.___ angestellt werde (Ziff. 1 und 2). Als Lohn wurden Fr. 150.-- brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart (Ziff. 4 und 7). Des Weite ren wurde festgehalten, der Mitarbeiter sei automatisch gegen Berufsunfälle versichert (Ziff. 6). 4.3.2

Zunächst fällt auf, dass der Praktikumsvertrag mit der A.___ GmbH, vertreten durch Z.___ , abgeschlossen worden sein soll. Bei der im Jahr 2020 im Handelsregister gelöschten A.___ GmbH handelte es sich jedoch nicht um eine Gesellschaft mit Bezug zur Gastronomie. Vielmehr bezweckte sie das Vermitteln von elektronischen Apparaten, speziell auf dem Gebiet der Medizin-Elektronik (www.zefix.ch) . Es ist daher fraglich, ob die A.___ GmbH in I.___ je ein Restaurant namens D.___ geführt hat. Belegt wurde dies nicht. Die Versuche der Beschwerdegegnerin ,

bei der A.___ GmbH Auskünfte einzuholen, scheiterten, da die verantwortlichen Personen nicht auffindbar gewesen seien (Urk. 2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 22. Mai 2019 zwar die Auskunft, die Firma A.___ GmbH sei bei der Suva angeschlossen (Urk. 9/24). Diese gab mit Mailschreiben vom 30. Au gust 2019 in der Folge allerdings bekannt, weder sei die A.___ GmbH bei ihr angeschlossen, noch sei ein Eintrag von Frau Z.___ in den Systemen gefunden worden (Urk. 9/37). 4.3.3

Dass das hier in Frage stehende Praktikum beim Restaurant D.___ mit Unter stützung der F.___ AG erfolgt sein soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 Rz 10), kann

nicht belegt werden . Im Gegensatz zu den in E. 4.2 erwähnten Praktika konnte für das Praktikum beim Restaurant D.___ kein (Arbeits-)Zeugnis vorgelegt werden. Der Auskunft der Sozialberaterin der F.___ AG vom 18. Juni 2019 lässt sich überdies nicht entnehmen, dass sie Kenntnis vom Praktikum gehabt hätte. Sie erteilte lediglich in allgemeiner Weise die Auskunft, dass die Meldung einer solchen Tätigkeit immer durch die Arbeit geberin an das AWA erfolge und dieses dann den Praktikumsvertrag überprüfe (Urk. 9/29). Gegenüber dem Schadeninspektor der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hatte der Beschwerdeführer überdies noch angegeben , die Stelle selbst gefunden zu haben (Urk. 9/6 S. 2). 4.3.4

Aus den Akten ergeben sich überdies weitere Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag. Gemäss dem Besuchsbericht des Schadeninspektors der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vom 1. Mai 2018 (Urk. 9/6 S. 2) konnte der Beschwerdeführer zwar ein auf einem Datenstick abgespeichertes Bewerbungsschreiben vom 25. Januar 2018 ( auf ein im Internet publiziertes Inserat vom 15. Januar 2018 ) vorlegen. Es ist hingegen nicht dokumentiert, dass dem Schadeninspektor auch der Praktikumsvertrag – welcher aufgrund der Datumsangaben auf dem Dokument selbst (6. beziehungsweise 7. Februar 2018, Urk. 9/1) zum Zeitpunkt des Besuchs des Schadeninspektors am 1. Mai 2018 (Urk. 9/6) bereits hätte existieren müssen – vorgelegt wurde. Wäre de m so gewe sen, wären dem Schadeninspektor die folgenden Diskrepanzen mit Sicherheit auch aufgefallen: Der im Praktikumsvertrag festgehaltene Arbeitsbeginn vom 22. Januar 2018 steht im Widerspruch zum Datum der Bewerbung vom 25. Ja nuar 2018 (Urk. 9/1); der Beginn des Arbeitsverhältnisses kann zeitlich nicht vor der Bewerbung liegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Schadeninspektor an, er sei noch im Januar 2018 engagiert worden und zwar vorerst für zwei Monate als Aushilfskraft (Hilfsarbeiter und Allrounder), wobei der Hilfsarbeiterlohn Fr. 450.-

- betragen habe. Bei Bewährung habe Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung im Vollzeitpensum bestanden. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem Schadeninspektor wurde dann aber angegeben, das Restau rant D.___ habe quasi für den Beschwerdeführer eine andere Person angestellt (Urk. 9/6 S. 2). Im Praktikumsvertrag wurde aber keine Anstellung als Aushilfs kraft für zwei Monate für einen Hilfsarbeiterlohn von Fr. 450.-- vereinbart, sondern ein Praktikum für drei Monate mit einem Monatslohn von Fr. 150.-- (Urk. 9/1). D ie se Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Authentizität des Praktikumsvertrags und am behaupteten Arbeitseinsatz aufkommen. Ein Lohnfluss konnte vom Beschwerdeführer sodann nicht belegt werden; er gab selbst an, er habe den Lohn gemäss Praktikumsvertrag in bar erhalten (Urk. 1 Rz 11). Ein Eintrag der A.___ GmbH im individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. den IK-Auszug vom 13. Mai 2019 [Urk. 9/22]) fehlt

ebenfalls . 4.4

C.___ , geboren am 1. Januar 1995, bestätigte am 11. November 2020, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 15. Februar 2018 (Unfallereignis) im Restaurant D.___ für die Firma A.___ GmbH im Service/in der Küche gearbeitet habe (Beilage zu Urk. 9/43). Ebendiese C.___

unterstützte den Beschwerdeführer gemäss Besuchs bericht des Schadeninspektors der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers

ab etwa Mitte März 2018 bei der Mahlzeitenzubereitung und half ihm bei der Reinigung, bei der Besorgung der Wäsche und des Einkaufs (Urk. 9/6 S. 3). Im Beschwerdeverfahren wurde ein mit dem Praktikumsvertrag des Beschwerde führers nahezu identischer Praktikumsvertrag zwischen der A.___ GmbH und C.___ aufgelegt (Urk. 3/10). Allenfalls mag es zutreffen, dass C.___ ab dem 22. Januar 2018 im Restaurant D.___

arbeitete , was hier nicht zu prüfen ist. Ihre Bestätigung in Bezug auf den Beschwerdeführer steht aber ebenfalls im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer eigens vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 25. Januar 2018: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers konnte zeitlich nicht vor der Bewerbung liegen (vgl. E. 4.3.4 vorstehend) . Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen, weshalb die Bestätigung von C.___ die Zweifel an der Authentizität des vorgeleg ten Praktikumsvertrags des Beschwerdeführers (Urk. 9/1)

nicht zu zerstreuen vermag. Daran würde auch eine mündliche Bekräftigung durch C.___ nichts ändern, zumal bei der Würdigung ihrer Aussage miteinzubeziehen wäre , in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer steht

(vgl. Art. 172 lit . b ZPO) . Mit der Beschwerdegegnerin kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) auf ihre Befragung als Zeugin verzichtet werden. Auch eine Befragung des Beschwerdeführers selbst würde keine neuen Erkennt nisse zutage fördern, welche nicht bereits in den schriftlichen Eingaben hätten vorgebracht werden können. 4.5

Die Beschwerdegegnerin hat umfassende Abklärungen getätigt und weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Begründungspflicht verletzt. Weshalb sie wei tere Einkünfte hätte einholen sollen, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch lässt sich nicht erkennen, inwiefern ihre Erwägungen diskriminierend sein sollten, musste sie den Sachverhalt doch unter Berücksichtigung der vielen Unstimmig keiten würdigen. Dass sie zum Schluss gelangte, der Nachweis eines Arbeitsver hältnisses respektive eines Praktikums könne nach der im Sozialversicherungs recht herrschenden Beweismaxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden, und die Folgen dieser Beweislosigkeit wirke sich zulasten des Beschwerdeführers aus (Urk. 2 Rz 25), ist nicht zu beanstanden. 5 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst : Der Name des B eschwerdeführers (bisher X.___) wird im Rubrum geändert (neu

X.___ ) . und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - li c . iur . Karolin Wolfensberger - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallver sicherung - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Per E-Mail vom 11. März 2019 teilte Z.___ , einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) , der ‘ Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall versicherung ’ (kurz: Ersatzkasse) mit, dass der 1983 geborene X.___ , welcher als «Küchenmithilfe» im Restaurant tätig gewesen sei, am 15. Februar 2018 von einem Auto angefahren und dadurch verletzt (dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links) worden sei (Urk. 9/3). Die Ersatzkasse tätigte diverse Abklärungen und prüfte ihre Zuständigkeit (vgl. Urk. 9/ 21 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 verneinte sie eine Leistungspflicht betreffend den gemel deten Unfall, unter dem Hinweis auf eine fehlende Versicherungsdeckung. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/42) wurde mit Ent scheid vom 3. Septe mber 2021 abgewiesen (Urk. 9/46 = Urk. 2 ).

E. 2 .3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs

- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) , es sei strittig und zu klären, ob der Beschwerdeführer zu den obligatorisch Versicherten im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG respektive Art. 10 ATSG zu zählen sei und folglich in persönlicher Hinsicht eine Versicherungsdeckung bestehe (Urk. 2 Rz 17). Es sei darauf einzugehen, welche Indizien für und welche gegen das Vor liegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen. Die Zweckumschreibung der A.___ GmbH habe kein en Bezug zur Gastronomie. Es sei daher unerklärlich, weshalb sie die Schadenmeldung

vom 11. März 2019 ein gereicht und darin an gegeben habe , ein Restaurant zu betreiben

und den Beschwerdeführer als Küchen ge hilfen angestellt zu haben.

Im Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschwer deführer über keine arbeitsmarktliche Bewilligung beziehungsweise Genehmi gung durch das AWA verfügt . Sein angeblicher Praktikanten-Status (Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sei auch zu verneinen, dies im Hinblick

auf die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Diese Umstände seien im

Rahmen der Würdigung als Indiz gegen das Vorliegen eines Arbeitsver hältnisses zu werten. Die A.___ GmbH habe dem Beschwerdeführer sodann weder einen Lohn entrichtet noch für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab gerechnet. Des Weiteren seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (unter

anderem bei der Suva, bei der SVA/Ausgleichskasse des Kantons Zürich, beim Fürsorgesekretariat

der Gemeinde B.___ und bei der Zürich Versicherung) ergebnislos geblieben . Versuche,

bei der A.___ GmbH Auskünfte ein zuholen, seien gescheitert, da die verantwortlichen Personen nicht auffindbar ge wesen seien . Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vollumfänglich nachgekommen. S owohl der Praktikumsvertrag als auch die Bestätigung von C.___

seien als P arteibehauptungen zu werten , die per se keinen Na chweis dafür zu erbringen vermöcht en, d ass der Beschwer deführer im Restaurant D.___ für die A.___ GmbH

gearbeitet haben soll

e. Es dränge sich vielmehr die Vermutung

auf, dass das Erstellen der beiden Dokumente von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art motiviert ge wesen sei , in der Hoffnung, für den Einsprecher Leistungen zu

erwirke

n. Für diese Beurteilung spreche auch de r Umstand, dass der Vertrag am 6. Februar 2018

un terschrieben worden sein soll e ( bei Arbeitsbeginn am 22. Januar 2018). Es könne dabei offen bleiben ,

ob er tatsächlich bereits an diesem Datum oder erst nach dem Unfall vom 15. Februar ve rfasst bzw. unterschrieben worden sei . Mit Einsprache vom 12. November 2020 habe der Beschwerdeführer die Befragung von C.___ als Zeugin beantragt und mit Eingabe vom

17. November 2020 ihre vom

11. November 2020 datierende Bestätigung zu den Akten ge geben. Ihre darin enthaltene Aussage sei klar verständlich. Eine allfällige Abnahme dieses Beweis antrags verspreche keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, sodass auf die vom Einsprecher beantragte

Befragung von C.___ a ls Zeugin verzichtet werden könne (antizipierte Beweiswürdigung).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), es sei davon auszuge hen, dass ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen ihm und der A.___ GmbH vom 7. Februar 2018 vorliege. Er habe mit C.___ , welche ebenfalls im Restaurant D.___ als Praktikantin angestellt gewesen sei, zusammen gearbeitet. Weder der Praktikumsvertrag noch die Zeugenbestätigung von C.___ seien fingiert und könnten ohne Zeugenbefragung als blosse Partei behauptung qualifiziert werden. Eine Befragung des Beschwerdeführers sowie von C.___ sei daher zwingend notwendig. Da ein schriftlicher Prakti kumsvertrag mit Lohnabrede vorliege, falle der Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unter das Versicherungsobligatorium , und die Beschwerdegegnerin sei aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 2018 nach UVG leistungspflichtig. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass die Arbeitgeberin den Schaden gemeldet hätte, wäre die Anstellung des Beschwerdeführers bloss fingiert gewesen. Gemäss Art. 1a UVG seien davon abgesehen auch arbeitslose Per sonen und Schwarzarbeiter versichert. Der Beschwerdeführer habe mit Unter stützung des E.___ beziehungsweise der F.___ AG im Rahmen von Arbeits integrationsprogrammen für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz, unter an derem auch als Küchenhilfe im Restaurant D.___ gearbeitet, um seine Vermittel barkeit zu verbessern (Urk. 1 Rz 7-10). Dass die A.___ GmbH die AHV-Beiträge nicht abgerechnet und auch keine Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Er habe sich auf die Richtigkeit des Praktikumsvertrags verlassen dürfen, in welchem auch vorgesehen worden sei, dass er den Lohn bar beziehe. Es habe sich bereits um die vierte Praktikumsstelle gehandelt, in welcher er mit Unterstützung des E.___ beziehungsweise der F.___ AG ab Erhalt des Aufenthaltsstatus F im Dezember 2014 für eine Arbeit geberin beschäftigt gewesen sei. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Prak tikumsvertrag und die Zeugenbestätigung seien zum Zweck erstellt worden, Leistungen zu erwirken, würden als falsch und unbegründet zurückgewiesen. Sie seien zudem diskriminierend. Selbst wenn eine Lohnzahlung aufgrund der Bar zahlung nicht nachgewiesen werden könne, spreche dies nicht gegen eine Versi cherungsdeckung gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei vorliegend nicht möglich, solange man nicht wisse, was die Zeugin aussagen werde. In den Akten würden des Weiteren die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei, die Antworten der Gemeinde B.___ beziehungsweise des Fürsorgesekretariats oder auch die Antworten zu einer Befragung der Mitarbeiterin der F.___ AG fehlen. Auch eine Befra gung des Beschwerdeführers habe nie stattgefunden. Es sei daher ein entspre chendes Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 1 Rz 11-14).

E. 4 .1

Gemäss Polizeirapport vom 29. März 2018 (Urk. 9/33) wurde der Beschwerde führer am 15. Februar 2018 um circa 19.15 Uhr beim Überqueren eines Fussgän gerstreifen s von einem Personenwagen erfasst. Der Fahrer des Personenwagens war durch das Lesen einer Nachricht auf seinem Handy abgelenkt und übersah dadurch den Beschwerdeführer, welcher durch den Aufprall eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links erlitt und am 17. Februar 2018 operiert werden musste (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Unfalls über den Aufenthaltsstatus F (vorläufig Aufgenommener; Urk. 9/33 S. 2) und war da mit gemäss Art. 85 Abs.

E. 4.2 Gemäss Bestätigung der F.___ AG, welche als Partnerin der Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene agiert , bezog der Beschwerdeführer vom 1. März 2016 bis 31. August 2019 in der Gemeinde B.___ , wo er als Asyl suchender gemeldet war, nach den Ansätzen des Kantons Zürich Sozialhilfe (Urk . 3/3). Es ist sodann belegt, dass er – vor dem hier in Frage stehenden Prak tikum beim Restaurant D.___

– an Integrationsmassnahmen teilnahm, unter anderem beim Arbeits- und Integrationsprogramm « G.___ » in H.___ vom 7. Januar bis 26. Mai 2015 (vgl. das Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2015, Urk. 3/7) und bei einem Restaurationsbetrieb in I.___ im Rahmen eines Arbeits integrationsprogrammes der E.___ für Erwachsene vom 4. Januar bis 30. Juni 2017 (vgl. das Zeugnis vom 28. Juni 2017, Urk. 3/8; vgl. ausserdem Urk. 3/6).

E. 4.3.1 Im zu den Akten gelegten Praktikumsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ GmbH vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/1) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer während einer befristeten Dauer von drei Monaten, vom 22. Januar bis 22. April 2018, als Praktikant im Restaurant D.___ in I.___ angestellt werde (Ziff. 1 und 2). Als Lohn wurden Fr. 150.-- brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart (Ziff. 4 und 7). Des Weite ren wurde festgehalten, der Mitarbeiter sei automatisch gegen Berufsunfälle versichert (Ziff. 6).

E. 4.3.2 Zunächst fällt auf, dass der Praktikumsvertrag mit der A.___ GmbH, vertreten durch Z.___ , abgeschlossen worden sein soll. Bei der im Jahr 2020 im Handelsregister gelöschten A.___ GmbH handelte es sich jedoch nicht um eine Gesellschaft mit Bezug zur Gastronomie. Vielmehr bezweckte sie das Vermitteln von elektronischen Apparaten, speziell auf dem Gebiet der Medizin-Elektronik (www.zefix.ch) . Es ist daher fraglich, ob die A.___ GmbH in I.___ je ein Restaurant namens D.___ geführt hat. Belegt wurde dies nicht. Die Versuche der Beschwerdegegnerin ,

bei der A.___ GmbH Auskünfte einzuholen, scheiterten, da die verantwortlichen Personen nicht auffindbar gewesen seien (Urk. 2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 22. Mai 2019 zwar die Auskunft, die Firma A.___ GmbH sei bei der Suva angeschlossen (Urk. 9/24). Diese gab mit Mailschreiben vom 30. Au gust 2019 in der Folge allerdings bekannt, weder sei die A.___ GmbH bei ihr angeschlossen, noch sei ein Eintrag von Frau Z.___ in den Systemen gefunden worden (Urk. 9/37).

E. 4.3.3 Dass das hier in Frage stehende Praktikum beim Restaurant D.___ mit Unter stützung der F.___ AG erfolgt sein soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 Rz 10), kann

nicht belegt werden . Im Gegensatz zu den in E. 4.2 erwähnten Praktika konnte für das Praktikum beim Restaurant D.___ kein (Arbeits-)Zeugnis vorgelegt werden. Der Auskunft der Sozialberaterin der F.___ AG vom 18. Juni 2019 lässt sich überdies nicht entnehmen, dass sie Kenntnis vom Praktikum gehabt hätte. Sie erteilte lediglich in allgemeiner Weise die Auskunft, dass die Meldung einer solchen Tätigkeit immer durch die Arbeit geberin an das AWA erfolge und dieses dann den Praktikumsvertrag überprüfe (Urk. 9/29). Gegenüber dem Schadeninspektor der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hatte der Beschwerdeführer überdies noch angegeben , die Stelle selbst gefunden zu haben (Urk. 9/6 S. 2).

E. 4.3.4 vorstehend) . Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen, weshalb die Bestätigung von C.___ die Zweifel an der Authentizität des vorgeleg ten Praktikumsvertrags des Beschwerdeführers (Urk. 9/1)

nicht zu zerstreuen vermag. Daran würde auch eine mündliche Bekräftigung durch C.___ nichts ändern, zumal bei der Würdigung ihrer Aussage miteinzubeziehen wäre , in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer steht

(vgl. Art. 172 lit . b ZPO) . Mit der Beschwerdegegnerin kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) auf ihre Befragung als Zeugin verzichtet werden. Auch eine Befragung des Beschwerdeführers selbst würde keine neuen Erkennt nisse zutage fördern, welche nicht bereits in den schriftlichen Eingaben hätten vorgebracht werden können.

E. 4.4 C.___ , geboren am 1. Januar 1995, bestätigte am 11. November 2020, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 15. Februar 2018 (Unfallereignis) im Restaurant D.___ für die Firma A.___ GmbH im Service/in der Küche gearbeitet habe (Beilage zu Urk. 9/43). Ebendiese C.___

unterstützte den Beschwerdeführer gemäss Besuchs bericht des Schadeninspektors der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers

ab etwa Mitte März 2018 bei der Mahlzeitenzubereitung und half ihm bei der Reinigung, bei der Besorgung der Wäsche und des Einkaufs (Urk. 9/6 S. 3). Im Beschwerdeverfahren wurde ein mit dem Praktikumsvertrag des Beschwerde führers nahezu identischer Praktikumsvertrag zwischen der A.___ GmbH und C.___ aufgelegt (Urk. 3/10). Allenfalls mag es zutreffen, dass C.___ ab dem 22. Januar 2018 im Restaurant D.___

arbeitete , was hier nicht zu prüfen ist. Ihre Bestätigung in Bezug auf den Beschwerdeführer steht aber ebenfalls im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer eigens vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 25. Januar 2018: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers konnte zeitlich nicht vor der Bewerbung liegen (vgl. E.

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat umfassende Abklärungen getätigt und weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Begründungspflicht verletzt. Weshalb sie wei tere Einkünfte hätte einholen sollen, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch lässt sich nicht erkennen, inwiefern ihre Erwägungen diskriminierend sein sollten, musste sie den Sachverhalt doch unter Berücksichtigung der vielen Unstimmig keiten würdigen. Dass sie zum Schluss gelangte, der Nachweis eines Arbeitsver hältnisses respektive eines Praktikums könne nach der im Sozialversicherungs recht herrschenden Beweismaxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden, und die Folgen dieser Beweislosigkeit wirke sich zulasten des Beschwerdeführers aus (Urk. 2 Rz 25), ist nicht zu beanstanden. 5 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst : Der Name des B eschwerdeführers (bisher X.___) wird im Rubrum geändert (neu

X.___ ) . und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - li c . iur . Karolin Wolfensberger - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallver sicherung - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus länder (Au sländergesetz, AuG ; Stand am 1. Januar 2018) bloss bei Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Gemäss der vom Migrationsamt des Kantons Zürich nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Wir tschaft und Arbeit (AWA) am 21. Juni 2019 erteilten Auskunft verfü gte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 über keine arbeits marktliche Bewilligung. Demgemäss war er im erwähnten Zeitpunkt nicht berechtigt, einer Erw erbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/30). Im Polizeirapport wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei arbeitslos (Urk. 9/33 S. 2), was nur aufgrund seiner eigenen Angabe niedergeschrieben wer den konnte. Dies stellt ein klares Indiz gegen eine Tätigkeit, auch gegen eine Praktikumstätigkeit, dar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00198

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

7. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Karolin Wolfensberger Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Per E-Mail vom 11. März 2019 teilte Z.___ , einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) , der ‘ Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall versicherung ’ (kurz: Ersatzkasse) mit, dass der 1983 geborene X.___ , welcher als «Küchenmithilfe» im Restaurant tätig gewesen sei, am 15. Februar 2018 von einem Auto angefahren und dadurch verletzt (dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links) worden sei (Urk. 9/3). Die Ersatzkasse tätigte diverse Abklärungen und prüfte ihre Zuständigkeit (vgl. Urk. 9/ 21 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 verneinte sie eine Leistungspflicht betreffend den gemel deten Unfall, unter dem Hinweis auf eine fehlende Versicherungsdeckung. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/42) wurde mit Ent scheid vom 3. Septe mber 2021 abgewiesen (Urk. 9/46 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte, es sei festzus tellen, dass die Ersatzkasse aus dem Unfall vom 15. Feb ruar 2018 uneinges chränkt leistungspflichtig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Novem ber 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 14. Januar 2022 wurde gemäss Auszug der Zentralen Ausgleichsstelle der Name des Beschwerdeführers in X.___ geändert, was im Rubrum entsprechend anzupassen ist. 2 .

2 .1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende n , Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. 2 .2

Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) definiert als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Die Rechtsprechung konkretisiert zudem wie folgt : Als Arbeitnehmer gilt, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht, OR) haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Aller dings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispiels weise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigent liches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfül len. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 147 V 268 E. 4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 411 E. 4.2). 2 .3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs

- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3 .

3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) , es sei strittig und zu klären, ob der Beschwerdeführer zu den obligatorisch Versicherten im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG respektive Art. 10 ATSG zu zählen sei und folglich in persönlicher Hinsicht eine Versicherungsdeckung bestehe (Urk. 2 Rz 17). Es sei darauf einzugehen, welche Indizien für und welche gegen das Vor liegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen. Die Zweckumschreibung der A.___ GmbH habe kein en Bezug zur Gastronomie. Es sei daher unerklärlich, weshalb sie die Schadenmeldung

vom 11. März 2019 ein gereicht und darin an gegeben habe , ein Restaurant zu betreiben

und den Beschwerdeführer als Küchen ge hilfen angestellt zu haben.

Im Zeitpunkt des Unfalls habe der Beschwer deführer über keine arbeitsmarktliche Bewilligung beziehungsweise Genehmi gung durch das AWA verfügt . Sein angeblicher Praktikanten-Status (Art. 1a Abs. 1 lit . a UVG) sei auch zu verneinen, dies im Hinblick

auf die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Diese Umstände seien im

Rahmen der Würdigung als Indiz gegen das Vorliegen eines Arbeitsver hältnisses zu werten. Die A.___ GmbH habe dem Beschwerdeführer sodann weder einen Lohn entrichtet noch für ihn Sozialversicherungsbeiträge ab gerechnet. Des Weiteren seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (unter

anderem bei der Suva, bei der SVA/Ausgleichskasse des Kantons Zürich, beim Fürsorgesekretariat

der Gemeinde B.___ und bei der Zürich Versicherung) ergebnislos geblieben . Versuche,

bei der A.___ GmbH Auskünfte ein zuholen, seien gescheitert, da die verantwortlichen Personen nicht auffindbar ge wesen seien . Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG vollumfänglich nachgekommen. S owohl der Praktikumsvertrag als auch die Bestätigung von C.___

seien als P arteibehauptungen zu werten , die per se keinen Na chweis dafür zu erbringen vermöcht en, d ass der Beschwer deführer im Restaurant D.___ für die A.___ GmbH

gearbeitet haben soll

e. Es dränge sich vielmehr die Vermutung

auf, dass das Erstellen der beiden Dokumente von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Art motiviert ge wesen sei , in der Hoffnung, für den Einsprecher Leistungen zu

erwirke

n. Für diese Beurteilung spreche auch de r Umstand, dass der Vertrag am 6. Februar 2018

un terschrieben worden sein soll e ( bei Arbeitsbeginn am 22. Januar 2018). Es könne dabei offen bleiben ,

ob er tatsächlich bereits an diesem Datum oder erst nach dem Unfall vom 15. Februar ve rfasst bzw. unterschrieben worden sei . Mit Einsprache vom 12. November 2020 habe der Beschwerdeführer die Befragung von C.___ als Zeugin beantragt und mit Eingabe vom

17. November 2020 ihre vom

11. November 2020 datierende Bestätigung zu den Akten ge geben. Ihre darin enthaltene Aussage sei klar verständlich. Eine allfällige Abnahme dieses Beweis antrags verspreche keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, sodass auf die vom Einsprecher beantragte

Befragung von C.___ a ls Zeugin verzichtet werden könne (antizipierte Beweiswürdigung). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), es sei davon auszuge hen, dass ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen ihm und der A.___ GmbH vom 7. Februar 2018 vorliege. Er habe mit C.___ , welche ebenfalls im Restaurant D.___ als Praktikantin angestellt gewesen sei, zusammen gearbeitet. Weder der Praktikumsvertrag noch die Zeugenbestätigung von C.___ seien fingiert und könnten ohne Zeugenbefragung als blosse Partei behauptung qualifiziert werden. Eine Befragung des Beschwerdeführers sowie von C.___ sei daher zwingend notwendig. Da ein schriftlicher Prakti kumsvertrag mit Lohnabrede vorliege, falle der Beschwerdeführer mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unter das Versicherungsobligatorium , und die Beschwerdegegnerin sei aus dem Unfallereignis vom 15. Februar 2018 nach UVG leistungspflichtig. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass die Arbeitgeberin den Schaden gemeldet hätte, wäre die Anstellung des Beschwerdeführers bloss fingiert gewesen. Gemäss Art. 1a UVG seien davon abgesehen auch arbeitslose Per sonen und Schwarzarbeiter versichert. Der Beschwerdeführer habe mit Unter stützung des E.___ beziehungsweise der F.___ AG im Rahmen von Arbeits integrationsprogrammen für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz, unter an derem auch als Küchenhilfe im Restaurant D.___ gearbeitet, um seine Vermittel barkeit zu verbessern (Urk. 1 Rz 7-10). Dass die A.___ GmbH die AHV-Beiträge nicht abgerechnet und auch keine Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossen habe, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Er habe sich auf die Richtigkeit des Praktikumsvertrags verlassen dürfen, in welchem auch vorgesehen worden sei, dass er den Lohn bar beziehe. Es habe sich bereits um die vierte Praktikumsstelle gehandelt, in welcher er mit Unterstützung des E.___ beziehungsweise der F.___ AG ab Erhalt des Aufenthaltsstatus F im Dezember 2014 für eine Arbeit geberin beschäftigt gewesen sei. Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Prak tikumsvertrag und die Zeugenbestätigung seien zum Zweck erstellt worden, Leistungen zu erwirken, würden als falsch und unbegründet zurückgewiesen. Sie seien zudem diskriminierend. Selbst wenn eine Lohnzahlung aufgrund der Bar zahlung nicht nachgewiesen werden könne, spreche dies nicht gegen eine Versi cherungsdeckung gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Eine antizipierte Beweiswürdigung sei vorliegend nicht möglich, solange man nicht wisse, was die Zeugin aussagen werde. In den Akten würden des Weiteren die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei, die Antworten der Gemeinde B.___ beziehungsweise des Fürsorgesekretariats oder auch die Antworten zu einer Befragung der Mitarbeiterin der F.___ AG fehlen. Auch eine Befra gung des Beschwerdeführers habe nie stattgefunden. Es sei daher ein entspre chendes Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 1 Rz 11-14). 4 . 4 .1

Gemäss Polizeirapport vom 29. März 2018 (Urk. 9/33) wurde der Beschwerde führer am 15. Februar 2018 um circa 19.15 Uhr beim Überqueren eines Fussgän gerstreifen s von einem Personenwagen erfasst. Der Fahrer des Personenwagens war durch das Lesen einer Nachricht auf seinem Handy abgelenkt und übersah dadurch den Beschwerdeführer, welcher durch den Aufprall eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur links erlitt und am 17. Februar 2018 operiert werden musste (Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt des Unfalls über den Aufenthaltsstatus F (vorläufig Aufgenommener; Urk. 9/33 S. 2) und war da mit gemäss Art. 85 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus länder (Au sländergesetz, AuG ; Stand am 1. Januar 2018) bloss bei Vorliegen einer kantonalen Bewilligung zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Gemäss der vom Migrationsamt des Kantons Zürich nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Wir tschaft und Arbeit (AWA) am 21. Juni 2019 erteilten Auskunft verfü gte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 über keine arbeits marktliche Bewilligung. Demgemäss war er im erwähnten Zeitpunkt nicht berechtigt, einer Erw erbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/30). Im Polizeirapport wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer sei arbeitslos (Urk. 9/33 S. 2), was nur aufgrund seiner eigenen Angabe niedergeschrieben wer den konnte. Dies stellt ein klares Indiz gegen eine Tätigkeit, auch gegen eine Praktikumstätigkeit, dar. 4.2

Gemäss Bestätigung der F.___ AG, welche als Partnerin der Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene agiert , bezog der Beschwerdeführer vom 1. März 2016 bis 31. August 2019 in der Gemeinde B.___ , wo er als Asyl suchender gemeldet war, nach den Ansätzen des Kantons Zürich Sozialhilfe (Urk . 3/3). Es ist sodann belegt, dass er – vor dem hier in Frage stehenden Prak tikum beim Restaurant D.___

– an Integrationsmassnahmen teilnahm, unter anderem beim Arbeits- und Integrationsprogramm « G.___ » in H.___ vom 7. Januar bis 26. Mai 2015 (vgl. das Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2015, Urk. 3/7) und bei einem Restaurationsbetrieb in I.___ im Rahmen eines Arbeits integrationsprogrammes der E.___ für Erwachsene vom 4. Januar bis 30. Juni 2017 (vgl. das Zeugnis vom 28. Juni 2017, Urk. 3/8; vgl. ausserdem Urk. 3/6). 4.3 4.3.1

Im zu den Akten gelegten Praktikumsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ GmbH vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/1) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer während einer befristeten Dauer von drei Monaten, vom 22. Januar bis 22. April 2018, als Praktikant im Restaurant D.___ in I.___ angestellt werde (Ziff. 1 und 2). Als Lohn wurden Fr. 150.-- brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart (Ziff. 4 und 7). Des Weite ren wurde festgehalten, der Mitarbeiter sei automatisch gegen Berufsunfälle versichert (Ziff. 6). 4.3.2

Zunächst fällt auf, dass der Praktikumsvertrag mit der A.___ GmbH, vertreten durch Z.___ , abgeschlossen worden sein soll. Bei der im Jahr 2020 im Handelsregister gelöschten A.___ GmbH handelte es sich jedoch nicht um eine Gesellschaft mit Bezug zur Gastronomie. Vielmehr bezweckte sie das Vermitteln von elektronischen Apparaten, speziell auf dem Gebiet der Medizin-Elektronik (www.zefix.ch) . Es ist daher fraglich, ob die A.___ GmbH in I.___ je ein Restaurant namens D.___ geführt hat. Belegt wurde dies nicht. Die Versuche der Beschwerdegegnerin ,

bei der A.___ GmbH Auskünfte einzuholen, scheiterten, da die verantwortlichen Personen nicht auffindbar gewesen seien (Urk. 2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 22. Mai 2019 zwar die Auskunft, die Firma A.___ GmbH sei bei der Suva angeschlossen (Urk. 9/24). Diese gab mit Mailschreiben vom 30. Au gust 2019 in der Folge allerdings bekannt, weder sei die A.___ GmbH bei ihr angeschlossen, noch sei ein Eintrag von Frau Z.___ in den Systemen gefunden worden (Urk. 9/37). 4.3.3

Dass das hier in Frage stehende Praktikum beim Restaurant D.___ mit Unter stützung der F.___ AG erfolgt sein soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 Rz 10), kann

nicht belegt werden . Im Gegensatz zu den in E. 4.2 erwähnten Praktika konnte für das Praktikum beim Restaurant D.___ kein (Arbeits-)Zeugnis vorgelegt werden. Der Auskunft der Sozialberaterin der F.___ AG vom 18. Juni 2019 lässt sich überdies nicht entnehmen, dass sie Kenntnis vom Praktikum gehabt hätte. Sie erteilte lediglich in allgemeiner Weise die Auskunft, dass die Meldung einer solchen Tätigkeit immer durch die Arbeit geberin an das AWA erfolge und dieses dann den Praktikumsvertrag überprüfe (Urk. 9/29). Gegenüber dem Schadeninspektor der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hatte der Beschwerdeführer überdies noch angegeben , die Stelle selbst gefunden zu haben (Urk. 9/6 S. 2). 4.3.4

Aus den Akten ergeben sich überdies weitere Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag. Gemäss dem Besuchsbericht des Schadeninspektors der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vom 1. Mai 2018 (Urk. 9/6 S. 2) konnte der Beschwerdeführer zwar ein auf einem Datenstick abgespeichertes Bewerbungsschreiben vom 25. Januar 2018 ( auf ein im Internet publiziertes Inserat vom 15. Januar 2018 ) vorlegen. Es ist hingegen nicht dokumentiert, dass dem Schadeninspektor auch der Praktikumsvertrag – welcher aufgrund der Datumsangaben auf dem Dokument selbst (6. beziehungsweise 7. Februar 2018, Urk. 9/1) zum Zeitpunkt des Besuchs des Schadeninspektors am 1. Mai 2018 (Urk. 9/6) bereits hätte existieren müssen – vorgelegt wurde. Wäre de m so gewe sen, wären dem Schadeninspektor die folgenden Diskrepanzen mit Sicherheit auch aufgefallen: Der im Praktikumsvertrag festgehaltene Arbeitsbeginn vom 22. Januar 2018 steht im Widerspruch zum Datum der Bewerbung vom 25. Ja nuar 2018 (Urk. 9/1); der Beginn des Arbeitsverhältnisses kann zeitlich nicht vor der Bewerbung liegen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Schadeninspektor an, er sei noch im Januar 2018 engagiert worden und zwar vorerst für zwei Monate als Aushilfskraft (Hilfsarbeiter und Allrounder), wobei der Hilfsarbeiterlohn Fr. 450.-

- betragen habe. Bei Bewährung habe Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung im Vollzeitpensum bestanden. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem Schadeninspektor wurde dann aber angegeben, das Restau rant D.___ habe quasi für den Beschwerdeführer eine andere Person angestellt (Urk. 9/6 S. 2). Im Praktikumsvertrag wurde aber keine Anstellung als Aushilfs kraft für zwei Monate für einen Hilfsarbeiterlohn von Fr. 450.-- vereinbart, sondern ein Praktikum für drei Monate mit einem Monatslohn von Fr. 150.-- (Urk. 9/1). D ie se Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Authentizität des Praktikumsvertrags und am behaupteten Arbeitseinsatz aufkommen. Ein Lohnfluss konnte vom Beschwerdeführer sodann nicht belegt werden; er gab selbst an, er habe den Lohn gemäss Praktikumsvertrag in bar erhalten (Urk. 1 Rz 11). Ein Eintrag der A.___ GmbH im individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. den IK-Auszug vom 13. Mai 2019 [Urk. 9/22]) fehlt

ebenfalls . 4.4

C.___ , geboren am 1. Januar 1995, bestätigte am 11. November 2020, dass sie zusammen mit dem Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 15. Februar 2018 (Unfallereignis) im Restaurant D.___ für die Firma A.___ GmbH im Service/in der Küche gearbeitet habe (Beilage zu Urk. 9/43). Ebendiese C.___

unterstützte den Beschwerdeführer gemäss Besuchs bericht des Schadeninspektors der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers

ab etwa Mitte März 2018 bei der Mahlzeitenzubereitung und half ihm bei der Reinigung, bei der Besorgung der Wäsche und des Einkaufs (Urk. 9/6 S. 3). Im Beschwerdeverfahren wurde ein mit dem Praktikumsvertrag des Beschwerde führers nahezu identischer Praktikumsvertrag zwischen der A.___ GmbH und C.___ aufgelegt (Urk. 3/10). Allenfalls mag es zutreffen, dass C.___ ab dem 22. Januar 2018 im Restaurant D.___

arbeitete , was hier nicht zu prüfen ist. Ihre Bestätigung in Bezug auf den Beschwerdeführer steht aber ebenfalls im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer eigens vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 25. Januar 2018: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers konnte zeitlich nicht vor der Bewerbung liegen (vgl. E. 4.3.4 vorstehend) . Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen, weshalb die Bestätigung von C.___ die Zweifel an der Authentizität des vorgeleg ten Praktikumsvertrags des Beschwerdeführers (Urk. 9/1)

nicht zu zerstreuen vermag. Daran würde auch eine mündliche Bekräftigung durch C.___ nichts ändern, zumal bei der Würdigung ihrer Aussage miteinzubeziehen wäre , in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer steht

(vgl. Art. 172 lit . b ZPO) . Mit der Beschwerdegegnerin kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) auf ihre Befragung als Zeugin verzichtet werden. Auch eine Befragung des Beschwerdeführers selbst würde keine neuen Erkennt nisse zutage fördern, welche nicht bereits in den schriftlichen Eingaben hätten vorgebracht werden können. 4.5

Die Beschwerdegegnerin hat umfassende Abklärungen getätigt und weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Begründungspflicht verletzt. Weshalb sie wei tere Einkünfte hätte einholen sollen, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch lässt sich nicht erkennen, inwiefern ihre Erwägungen diskriminierend sein sollten, musste sie den Sachverhalt doch unter Berücksichtigung der vielen Unstimmig keiten würdigen. Dass sie zum Schluss gelangte, der Nachweis eines Arbeitsver hältnisses respektive eines Praktikums könne nach der im Sozialversicherungs recht herrschenden Beweismaxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden, und die Folgen dieser Beweislosigkeit wirke sich zulasten des Beschwerdeführers aus (Urk. 2 Rz 25), ist nicht zu beanstanden. 5 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst : Der Name des B eschwerdeführers (bisher X.___) wird im Rubrum geändert (neu

X.___ ) . und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - li c . iur . Karolin Wolfensberger - Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallver sicherung - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro