Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1981 , a rbeitete von Mä rz 2006 bis 2015 bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsge sellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Un fäl len versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 ).
Am 1 8. Januar 2021 wurde die Versicherte wegen einer chronischen anterioren Kniegelenksinstabilität und symptomatischen medialen Meniskusläsion des lin ken Knies in der Universitätsklinik Z.___ operiert ( arthroskopisch -assistierte vordere Kreuzband - [ VKB - ] Rekonstruktion, Débridement Lappenriss Hinterhorn bis Pars intermedia medialer Meniskus sowie mediale Meniskusnaht Hinterhorn bis Pars intermedia ; Urk. 7/34). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 7. Januar 2021 wurde der Helvetia mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 1 3. Juli 2013 bei einem Fussball- Grümpelturnier in A.___ am linken Knie verletzt habe ( Urk. 7/2) . Die Helvetia nahm mediz inische Abklärungen vor. Am 1 9. und 26. Februar 2021 führte eine
Case-Managerin der Helvetia Besprechungen mit der Versicherten durch ( Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 2 5. März 2021 hielt die Helvetia fest, dass der Ereigniszeitpunkt und – hergang unklar seien und ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen sei. Eine Leistungspflicht der Helvetia sei zu verneinen ( Urk. 7/45). Dagegen erhob die Versicher t e am 1 2. April 2021 Einsprache (Urk. 7/48) . Am 6. Mai 2021 gab Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Helvetia, eine Stellungnahme ab ( Urk. 7/52).
Mit Entscheid vom 6. September 2021 wies die H el vetia die Einsprache vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben; 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche vergangenen und künftigen, aus dem Unfall vom 1 3. Juli 2013 herrührenden Kosten zu ersetzen; insbesondere die Kosten der Operation und des Krankenhausaufent haltes vom Januar 2021; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 9. No vember 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis fand gemäss Darstellung der Beschwerdeführe rin am 1 3. Juli 2013 statt , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden 1. 2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs - krankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusamme nhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden ( Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4 1.4.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; den n der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 ; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.5
1.5.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirku ng den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.5.2
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 1 39 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich gemäss Darstellung der B es c hwerdeführerin am 1 3. Juli 2013 – das heisse knapp acht Jahre vor der Unfallmeldung – ein versichertes Ereignis zugetragen haben solle. Sowohl bezüglich des Ereignishergang s als auch des
– datum s wür den unterschiedliche Angaben vorliegen. Dass sich die von der Beschwerdefüh rerin angegebenen Zeugen noch an den genau en Ereignishergang erinnern könn ten , sei nicht zu erwarten . A uf deren Befragung könne daher in antizipierter Bew eiswürdigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe
in der Ein sprache aus geführt , dass sie das Ereignis vom 1 3. Juli 2013 dem HR-Service der Y.___
AG wenige Tage später gemeldet habe. Dies erscheine möglich, sei aber nicht überwiegend wahrsc heinlich erstellt und entspreche
nicht dem üblichen Vor ge hen bei der Y.___ AG . Die Mitarbeiter der Y.___ AG
würden die Unfallmel dungen selbst erfassen und direkt
der Beschwerdegegnerin übermitteln. Dieses Vorgehen sei der Beschwerdeführerin offenbar bekannt gewesen , da sie im Jahr 2008 einen Unfall gemeldet habe (Schadennummer :
«…» ). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Y.___ AG die entsprechende Korrespondenz zu edie ren hätte, verspreche keinen Erfolg . Einerseits habe die Y.___ AG der Beschwerde gegnerin am 1 8. Januar 2021 mitgeteilt, dass keine Möglichkeit bestehe, die Unfallmeldungen aus dem Jahr 2 013 zu prüfen. Andererseits hätte eine sich mög licherweise im Personaldo ssier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwerdeführerin
aus der
Y.___ AG wohl vernichtet werden müssen. Das behauptete Ereignis vom 1 3. Juli 2013 sei damit nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen. Bei der Knieverletzung links handle es sich zwar um eine typische trau matische Kombinationsverletzung. Der Einwand der Beschwer deführerin , sie habe vor dem 1 3. Juli 2013 am linken Knie keine Beschwerde n verspürt , genüge für die Begründung der Leistungspflicht eines Unfallversiche rers indes nicht. Die
Begründung entspreche der unzulässigen Beweisregel « po st hoc ergo propter hoc», welche besage , dass die Beschwerden durc h das Ereignis verursacht worden seien , weil sie nac h diesem aufgetreten seien . Da die Diagnose und die Behandlung der komplexen Knieverletzung über ein Jahr nach dem gel tend gemachten E reignis erfolgt seien , lasse sich kein überw iegend wahrschein licher natürlicher Kausal zusammenhang nachweisen ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich anlässlich eines Fussball- G rümpelturniers
im Jul i 2013 am linken Knie
verletzt habe . Damals sei sie als A ngestellte der Y.___ AG bei der Beschwerdegegnerin unfall versichert gewesen. Die Rekonstruktion des genauen Unfallhergangs sei nach über acht Jahren schwierig. Dies sei allerdings irrelevant. Ebenfalls nicht relevant sei das exakte Unfalldatum.
Die Beeinträchtigung ihres linken Knies könne nach den medizinischen Unterlagen
einzig auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückgeführt werden, welches sich ereignet habe, als sie bei der Beschwer degegnerin versichert gewesen sei. Kurz nach dem Ereignis vom 13. Juli 2013 habe die Beschwerdeführerin den Unfall
der Beschwerdegegnerin via Human Resources (HR) Abteilung der Y.___ AG gemeldet, womit sie ihrer M itwirkungs obliegenheit nachgekommen sei . Der Eingang der Meldung sei vom HR bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin oder die Y.___ AG seien verpflichtet, die ent sprechende Korrespondenz zu edieren.
Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 lediglich moderate Schmerzen gehabt und einstweilen keine ärztliche Behandlung benötigt. Sie sei nicht arbeitsunfähig gewesen . Da sie sich lange Zeit nicht in der Alltagsgestaltung eingesch ränkt gefühlt habe, aufgrund ihrer familiären Situation (Geburt der Kinder in den Jah ren 2014, 2017 u nd 2020), eines Studiums und einer beruflichen Neupositionie rung habe sie mit einem operativen Eingriff zuge wartet. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 und den operativ behandelten Kniebeschwerden links sei zu bejahen ( Urk. 1). 3. 3.1
Prof. Dr. med. C.___ von der Klinik D.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2014 zuhanden von Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, fest, dass im MR Knie links vom 2 9. November 2014 ein komplexer Riss im medialen Meniskus mit horizontalen und vertikalen Risskomponenten und eine alte VKB-R uptur festgestellt worden seien . Ein dislozierter Meniskusriss liege nicht vor ( Urk. 7/8). 3.2
PD Dr. med. F.___ , Leiter Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ , stellte im Bericht vom 1 4. Dezember 2017 folgende Diagnose ( Urk. 7/37):
v ordere Knie-Instabilität bei alter VKB-Ruptur Knie links mit/bei - Status nach Distorsionstrauma 2011 mit medialer Meniskusläsion - eingeschlagenem Meniskus Lappenriss medial Knie links Dr. F.___ erklärte, dass die Situation aktuell kompensiert sei. Da die Beschwerdeführerin noch am Stillen sei, wäre eine Operation eher ungünstig. Der Lappenriss sei nicht nähbar , weshalb man hier nicht unter Zeitdruck stehe (Urk. 7/37). 3.3
Im Bericht vom 2 6. November 2020 hielt Dr. F.___ fest, dass im März 2018 versucht worden sei , die VKB-Ruptur mit Meniskusschaden konservativ zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen. Sie habe in all dieser Zeit eine Unsicherheit bemerkt. Ein operatives Vorgehen habe jedoch nicht in die T agesplanung gepasst. Durch die Unsicherheit sei die Beschwerdeführerin nun aber relevant gestört ( Urk. 7/33). 3.4
Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ , gab im Operationsbericht vom 1 8. Januar 2021 an, dass die Beschwer deführerin im Jahr 2013 ein Distorsionstrauma mit medialer Meniskusläsion und VKB-Rupt ur erlitten habe. Der Unfall habe sich am 1 3. Juli 2013 (Fussballturnier) ereignet ( Urk. 7/34). 3.5
Dr. E.___
erklärte im Bericht vo m 2 1. Januar 2021, dass die Beschwerdeführerin vom 2 5. November bis zum 2. Dezember 2014 in seiner chirurgischen B ehand lung gestanden habe . Sie habe angegeben, beim Treppenab steigen das linke Knie verdreht zu haben . Danach sei eine Gelenkblockade aufgetreten . Das MRI des linken Kniegelenks habe eine ältere VKB-Ruptur und einen Innenmeniskus hinterhornriss gezeigt ( Urk. 7/1). 3.6
Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2021 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der B ehandlung vom November/Dezember 2014 angegeben habe, sich zwei bis drei Jahre zuvor bei einem Grümpelturnier das linke Knie verdreht zu haben. Das genaue Unfalldatum sei nicht erinnerlich. Jetzt seien med iale Knieschmerzen aufgetreten ( Urk. 7/22). 3.7
Dr. B.___
erklärte im E-Mail vom 6. Mai 2021 , dass es sich bei der Meniskus läsion mit Kr euzbandruptur, welche im MRI vom Dezember 2014 gesichert wor den sei, um eine typische traumatische Kombinationsverletzung handle. Der Ereignismechanismus sei geeignet. Die Zeitangabe sei jedoch schwierig, da im Dezember 2014 bereits eine alte Verletzung vorgelegen habe. Es habe keine zeit nahe Arztkonsultation stattgefunden, obwohl eine schwere Knieverletzung vor gelegen habe . Eine Zuordnung zu einem einzelnen Ereignis im Jahr 2013 sei deshalb schwierig. Ein Funktionsverlust habe nicht bestanden. Da keine zeitnahe Anmeldung und Arztkonsultation stattgefunden hätten, sei ein Zustand der Beweislosigkeit gegeben ( Urk. 7/52). 3.8
Dr. E.___ gab i m Rahmen des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2021 an, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag in der Kran kengeschichte bei einem Grümpelturnier vor ein bis zwei Jahren – den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht – das Knie verletzt habe. Aufgrund eines Ereignisses mit einer Treppe sei die Beschwerdeführerin nie bei ihm in Behandlung gewesen . Beim Wiedergeben der Anamnese im Bericht vom 2 1. Januar 2021 sei ihm wohl ein Fehler unterlaufen ( Urk. 7/62). 3.9
Dr. med. H.___ , Assistenzarzt O rthopädie der Universitätsklinik Z.___ , erklärte im Bericht vom 2 0. September 2021, dass die im Januar 2021 operativ versorgte traumatisch bedingte anteriore K nie instabilität und sympto matische mediale Meniskusläsion auf ein Distorsionstrauma am 1 3. Juli 2013 während eines Fussballspiels zurückzuführen sei. Aus medizinischer Sicht handle es sich um eindeutige Unfallfolgen ( Urk. 7/67). 4. 4.1
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Unfallerei g nis vom 3 0. Juni 2008 meldete (damals war sie mit dem linken Fuss auf etwas Spitziges gestanden und hatte sich eine Blutvergiftung zugezogen ; Schadennum mer: «…» ; Urk. 7/4 ). Der vorliegend geltend gemachte Unfall vom 1 3. Juli 2013 , auf welchen mit Bagatellunfall-Meldun g vom 27. Januar 2021 Bezug genommen wurde ( Urk. 7/2) , war bei der Beschwerdegegnerin jedoc h nicht registriert ( Urk. 7/5 /1 ). Zudem verfügt auch die Y.___ AG
über kein e entsprechende Unfallmeldung (vgl. E-Mail der Y.___ AG v om 1 8. Januar 2021, Urk. 7/11 /1 ). Die Beschwerdegegnerin wies dabei zutreffend darauf hin , dass eine allfällige sich im Personaldossier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwer deführerin aus der
Y.___ AG im Jahr 2015 – aus Datenschutzgründen –
zwischen zeitlich vernichtet worden wäre
( vgl. Streiff /v on Kaenel /Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 zu Art. 328b). Dass die Beschwerdeführerin
zeitnah nach dem behaupteten Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 beim HR der Y.___ AG eine Meldung erstattet habe - wozu sie gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG verpflichtet gewesen wäre - muss daher als unbewiesen gelten. 4.2
Was den Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallereignisses betrifft, sprach Dr.
F.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2017 von einem Distorsionstrauma im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2 ). Dr. E.___ gab im ärztliche n Zeugnis vom 4. Februar 2021
zunächst an, dass sich die Beschwerdeführerin die Knieverletzung zwei bis drei Jahre vor der Behandlung im November/Dezember 2014 zugezogen habe (vgl. E . 3.6 ). D anach erklärte er anlässlich des Telefongespräch s vom 3. August 2021, dass es ein bis zwei Jahre zuvor gewesen sei (vgl. E . 3.8 ). Ein Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 wurde sodann erstmals im Bericht von Dr. G.___ von der Universitätsklinik Z.___ vom 1 8. Januar 2021 erwähnt (vgl. E. 3.4 ).
Hinsichtlich des Unfallhergangs erklärte die Beschwerdeführerin am 1 9. bzw. 26. Februar 2021
gegenüber der Case-Managerin der Beschwerdegegnerin, dass sie und ein gegnerischer Spieler zur gleichen Zeit aus verschiedenen Richtungen auf den Ball gehauen hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit dem rechten Fuss gekickt. Durch den Zusammenprall habe sie die Balance verloren, sei gestürzt und das linke Knie sei nach aussen weggeknickt ( Urk. 7/40/1 ) . In der Einsprache vom 1 2. April 2021 g ab die Beschwerdeführerin demgegenüber an , dass es zu einem Zusammenprall zwischen ihr und einem Spieler der gleichen Mannschaft ( I.___ ) gekommen sei. Beide hätten gleichzeitig auf einen her annahenden Ball gekickt. Die Beschwerdeführerin habe dabei - mit einiger Sicherheit aufgrund einer Touchierung
durch den Mitspieler - das Gleichgewicht verloren. Daraufhin sei sie seitlich abgeknickt ( Urk. 7/48/2-3). 4.3
Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, ist unklar, ob sich der behauptete Vorfall im Jahr 2011 , 2012 oder am 1 3. Juli 2013 ereignet hat. Zudem liegen zum
geltend gemachten U nfallhergang zwei
unt erschiedliche
Schilderungen der Beschwerdeführerin vor, welche mehr als acht Jahre später erfolgt sind. Eine zeit nahe ärztliche Behan dlung fand nicht statt und den medizinischen Akten sind betreffend das geltend gemachte Ereignis keine näheren Angaben zu entnehmen . Vor diesem Hintergrund sind d ie einzelnen Umstände des Unfallgeschehens -
hierzu gehört auch das exakte Ereignisdatum , welches für die Deckungsfrage, den Beginn der Leistungen und die Leistungskoordination relevant ist -
nicht glaub haft gemacht .
Insbesondere kann auch nicht als erstellt gelten, dass i m Rah men des Ereignisses, das zur am 1 8. Januar 2021 operativ versorgten Knieverlet zung links führte, ein konkreter ungewöhnlicher äu sserer Faktor oder zumindest ein objekti v feststellbarer, sinnfälliger - unfallähnlicher - Faktor auf den Körper der Beschwerdeführerin einwirkte . Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung , welche ( r ) für die Knieverletzung links kausal ist, ist damit nicht nachgewiesen. Allein aufgrund des Vorliegens einer traumatischen Verletzung kann nicht auf ein bestimmtes Unfallereignis geschlossen werden.
Von der Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen (Urk. 7/48/2-3 )
s ind ferner keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Denn es kann nicht davon ausgegangen werden , dass diese nach mehr als acht Jahren
noch zuverlässige Angaben zum geltend gemachten Ereignis machen können ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1981 , a rbeitete von Mä rz 2006 bis 2015 bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsge sellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Un fäl len versichert (vgl. Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis fand gemäss Darstellung der Beschwerdeführe rin am 1 3. Juli 2013 statt , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden 1. 2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs - krankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusamme nhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden ( Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
E. 1.4.1 Ein Unfall ist gemäss Art.
E. 1.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; den n der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 ; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
E. 1.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirku ng den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.5.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben; 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche vergangenen und künftigen, aus dem Unfall vom 1 3. Juli 2013 herrührenden Kosten zu ersetzen; insbesondere die Kosten der Operation und des Krankenhausaufent haltes vom Januar 2021; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 9. No vember 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich gemäss Darstellung der B es c hwerdeführerin am 1 3. Juli 2013 – das heisse knapp acht Jahre vor der Unfallmeldung – ein versichertes Ereignis zugetragen haben solle. Sowohl bezüglich des Ereignishergang s als auch des
– datum s wür den unterschiedliche Angaben vorliegen. Dass sich die von der Beschwerdefüh rerin angegebenen Zeugen noch an den genau en Ereignishergang erinnern könn ten , sei nicht zu erwarten . A uf deren Befragung könne daher in antizipierter Bew eiswürdigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe
in der Ein sprache aus geführt , dass sie das Ereignis vom 1 3. Juli 2013 dem HR-Service der Y.___
AG wenige Tage später gemeldet habe. Dies erscheine möglich, sei aber nicht überwiegend wahrsc heinlich erstellt und entspreche
nicht dem üblichen Vor ge hen bei der Y.___ AG . Die Mitarbeiter der Y.___ AG
würden die Unfallmel dungen selbst erfassen und direkt
der Beschwerdegegnerin übermitteln. Dieses Vorgehen sei der Beschwerdeführerin offenbar bekannt gewesen , da sie im Jahr 2008 einen Unfall gemeldet habe (Schadennummer :
«…» ). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Y.___ AG die entsprechende Korrespondenz zu edie ren hätte, verspreche keinen Erfolg . Einerseits habe die Y.___ AG der Beschwerde gegnerin am 1 8. Januar 2021 mitgeteilt, dass keine Möglichkeit bestehe, die Unfallmeldungen aus dem Jahr 2 013 zu prüfen. Andererseits hätte eine sich mög licherweise im Personaldo ssier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwerdeführerin
aus der
Y.___ AG wohl vernichtet werden müssen. Das behauptete Ereignis vom 1 3. Juli 2013 sei damit nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen. Bei der Knieverletzung links handle es sich zwar um eine typische trau matische Kombinationsverletzung. Der Einwand der Beschwer deführerin , sie habe vor dem 1 3. Juli 2013 am linken Knie keine Beschwerde n verspürt , genüge für die Begründung der Leistungspflicht eines Unfallversiche rers indes nicht. Die
Begründung entspreche der unzulässigen Beweisregel « po st hoc ergo propter hoc», welche besage , dass die Beschwerden durc h das Ereignis verursacht worden seien , weil sie nac h diesem aufgetreten seien . Da die Diagnose und die Behandlung der komplexen Knieverletzung über ein Jahr nach dem gel tend gemachten E reignis erfolgt seien , lasse sich kein überw iegend wahrschein licher natürlicher Kausal zusammenhang nachweisen ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich anlässlich eines Fussball- G rümpelturniers
im Jul i 2013 am linken Knie
verletzt habe . Damals sei sie als A ngestellte der Y.___ AG bei der Beschwerdegegnerin unfall versichert gewesen. Die Rekonstruktion des genauen Unfallhergangs sei nach über acht Jahren schwierig. Dies sei allerdings irrelevant. Ebenfalls nicht relevant sei das exakte Unfalldatum.
Die Beeinträchtigung ihres linken Knies könne nach den medizinischen Unterlagen
einzig auf ein Unfallereignis im Sinne von Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Prof. Dr. med. C.___ von der Klinik D.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2014 zuhanden von Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, fest, dass im MR Knie links vom 2 9. November 2014 ein komplexer Riss im medialen Meniskus mit horizontalen und vertikalen Risskomponenten und eine alte VKB-R uptur festgestellt worden seien . Ein dislozierter Meniskusriss liege nicht vor ( Urk. 7/8).
E. 3.2 PD Dr. med. F.___ , Leiter Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ , stellte im Bericht vom 1 4. Dezember 2017 folgende Diagnose ( Urk. 7/37):
v ordere Knie-Instabilität bei alter VKB-Ruptur Knie links mit/bei - Status nach Distorsionstrauma 2011 mit medialer Meniskusläsion - eingeschlagenem Meniskus Lappenriss medial Knie links Dr. F.___ erklärte, dass die Situation aktuell kompensiert sei. Da die Beschwerdeführerin noch am Stillen sei, wäre eine Operation eher ungünstig. Der Lappenriss sei nicht nähbar , weshalb man hier nicht unter Zeitdruck stehe (Urk. 7/37).
E. 3.3 Im Bericht vom 2 6. November 2020 hielt Dr. F.___ fest, dass im März 2018 versucht worden sei , die VKB-Ruptur mit Meniskusschaden konservativ zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen. Sie habe in all dieser Zeit eine Unsicherheit bemerkt. Ein operatives Vorgehen habe jedoch nicht in die T agesplanung gepasst. Durch die Unsicherheit sei die Beschwerdeführerin nun aber relevant gestört ( Urk. 7/33).
E. 3.4 Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ , gab im Operationsbericht vom 1 8. Januar 2021 an, dass die Beschwer deführerin im Jahr 2013 ein Distorsionstrauma mit medialer Meniskusläsion und VKB-Rupt ur erlitten habe. Der Unfall habe sich am 1 3. Juli 2013 (Fussballturnier) ereignet ( Urk. 7/34).
E. 3.5 Dr. E.___
erklärte im Bericht vo m 2 1. Januar 2021, dass die Beschwerdeführerin vom 2 5. November bis zum 2. Dezember 2014 in seiner chirurgischen B ehand lung gestanden habe . Sie habe angegeben, beim Treppenab steigen das linke Knie verdreht zu haben . Danach sei eine Gelenkblockade aufgetreten . Das MRI des linken Kniegelenks habe eine ältere VKB-Ruptur und einen Innenmeniskus hinterhornriss gezeigt ( Urk. 7/1).
E. 3.6 Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2021 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der B ehandlung vom November/Dezember 2014 angegeben habe, sich zwei bis drei Jahre zuvor bei einem Grümpelturnier das linke Knie verdreht zu haben. Das genaue Unfalldatum sei nicht erinnerlich. Jetzt seien med iale Knieschmerzen aufgetreten ( Urk. 7/22).
E. 3.7 Dr. B.___
erklärte im E-Mail vom 6. Mai 2021 , dass es sich bei der Meniskus läsion mit Kr euzbandruptur, welche im MRI vom Dezember 2014 gesichert wor den sei, um eine typische traumatische Kombinationsverletzung handle. Der Ereignismechanismus sei geeignet. Die Zeitangabe sei jedoch schwierig, da im Dezember 2014 bereits eine alte Verletzung vorgelegen habe. Es habe keine zeit nahe Arztkonsultation stattgefunden, obwohl eine schwere Knieverletzung vor gelegen habe . Eine Zuordnung zu einem einzelnen Ereignis im Jahr 2013 sei deshalb schwierig. Ein Funktionsverlust habe nicht bestanden. Da keine zeitnahe Anmeldung und Arztkonsultation stattgefunden hätten, sei ein Zustand der Beweislosigkeit gegeben ( Urk. 7/52).
E. 3.8 Dr. E.___ gab i m Rahmen des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2021 an, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag in der Kran kengeschichte bei einem Grümpelturnier vor ein bis zwei Jahren – den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht – das Knie verletzt habe. Aufgrund eines Ereignisses mit einer Treppe sei die Beschwerdeführerin nie bei ihm in Behandlung gewesen . Beim Wiedergeben der Anamnese im Bericht vom 2 1. Januar 2021 sei ihm wohl ein Fehler unterlaufen ( Urk. 7/62).
E. 3.9 Dr. med. H.___ , Assistenzarzt O rthopädie der Universitätsklinik Z.___ , erklärte im Bericht vom 2 0. September 2021, dass die im Januar 2021 operativ versorgte traumatisch bedingte anteriore K nie instabilität und sympto matische mediale Meniskusläsion auf ein Distorsionstrauma am 1 3. Juli 2013 während eines Fussballspiels zurückzuführen sei. Aus medizinischer Sicht handle es sich um eindeutige Unfallfolgen ( Urk. 7/67).
E. 4 ATSG zurückgeführt werden, welches sich ereignet habe, als sie bei der Beschwer degegnerin versichert gewesen sei. Kurz nach dem Ereignis vom 13. Juli 2013 habe die Beschwerdeführerin den Unfall
der Beschwerdegegnerin via Human Resources (HR) Abteilung der Y.___ AG gemeldet, womit sie ihrer M itwirkungs obliegenheit nachgekommen sei . Der Eingang der Meldung sei vom HR bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin oder die Y.___ AG seien verpflichtet, die ent sprechende Korrespondenz zu edieren.
Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 lediglich moderate Schmerzen gehabt und einstweilen keine ärztliche Behandlung benötigt. Sie sei nicht arbeitsunfähig gewesen . Da sie sich lange Zeit nicht in der Alltagsgestaltung eingesch ränkt gefühlt habe, aufgrund ihrer familiären Situation (Geburt der Kinder in den Jah ren 2014, 2017 u nd 2020), eines Studiums und einer beruflichen Neupositionie rung habe sie mit einem operativen Eingriff zuge wartet. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 und den operativ behandelten Kniebeschwerden links sei zu bejahen ( Urk. 1). 3.
E. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Unfallerei g nis vom 3 0. Juni 2008 meldete (damals war sie mit dem linken Fuss auf etwas Spitziges gestanden und hatte sich eine Blutvergiftung zugezogen ; Schadennum mer: «…» ; Urk. 7/4 ). Der vorliegend geltend gemachte Unfall vom 1 3. Juli 2013 , auf welchen mit Bagatellunfall-Meldun g vom 27. Januar 2021 Bezug genommen wurde ( Urk. 7/2) , war bei der Beschwerdegegnerin jedoc h nicht registriert ( Urk. 7/5 /1 ). Zudem verfügt auch die Y.___ AG
über kein e entsprechende Unfallmeldung (vgl. E-Mail der Y.___ AG v om 1 8. Januar 2021, Urk. 7/11 /1 ). Die Beschwerdegegnerin wies dabei zutreffend darauf hin , dass eine allfällige sich im Personaldossier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwer deführerin aus der
Y.___ AG im Jahr 2015 – aus Datenschutzgründen –
zwischen zeitlich vernichtet worden wäre
( vgl. Streiff /v on Kaenel /Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 zu Art. 328b). Dass die Beschwerdeführerin
zeitnah nach dem behaupteten Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 beim HR der Y.___ AG eine Meldung erstattet habe - wozu sie gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG verpflichtet gewesen wäre - muss daher als unbewiesen gelten.
E. 4.2 Was den Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallereignisses betrifft, sprach Dr.
F.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2017 von einem Distorsionstrauma im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2 ). Dr. E.___ gab im ärztliche n Zeugnis vom 4. Februar 2021
zunächst an, dass sich die Beschwerdeführerin die Knieverletzung zwei bis drei Jahre vor der Behandlung im November/Dezember 2014 zugezogen habe (vgl. E . 3.6 ). D anach erklärte er anlässlich des Telefongespräch s vom 3. August 2021, dass es ein bis zwei Jahre zuvor gewesen sei (vgl. E . 3.8 ). Ein Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 wurde sodann erstmals im Bericht von Dr. G.___ von der Universitätsklinik Z.___ vom 1 8. Januar 2021 erwähnt (vgl. E. 3.4 ).
Hinsichtlich des Unfallhergangs erklärte die Beschwerdeführerin am 1 9. bzw. 26. Februar 2021
gegenüber der Case-Managerin der Beschwerdegegnerin, dass sie und ein gegnerischer Spieler zur gleichen Zeit aus verschiedenen Richtungen auf den Ball gehauen hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit dem rechten Fuss gekickt. Durch den Zusammenprall habe sie die Balance verloren, sei gestürzt und das linke Knie sei nach aussen weggeknickt ( Urk. 7/40/1 ) . In der Einsprache vom 1 2. April 2021 g ab die Beschwerdeführerin demgegenüber an , dass es zu einem Zusammenprall zwischen ihr und einem Spieler der gleichen Mannschaft ( I.___ ) gekommen sei. Beide hätten gleichzeitig auf einen her annahenden Ball gekickt. Die Beschwerdeführerin habe dabei - mit einiger Sicherheit aufgrund einer Touchierung
durch den Mitspieler - das Gleichgewicht verloren. Daraufhin sei sie seitlich abgeknickt ( Urk. 7/48/2-3).
E. 4.3 Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, ist unklar, ob sich der behauptete Vorfall im Jahr 2011 , 2012 oder am 1 3. Juli 2013 ereignet hat. Zudem liegen zum
geltend gemachten U nfallhergang zwei
unt erschiedliche
Schilderungen der Beschwerdeführerin vor, welche mehr als acht Jahre später erfolgt sind. Eine zeit nahe ärztliche Behan dlung fand nicht statt und den medizinischen Akten sind betreffend das geltend gemachte Ereignis keine näheren Angaben zu entnehmen . Vor diesem Hintergrund sind d ie einzelnen Umstände des Unfallgeschehens -
hierzu gehört auch das exakte Ereignisdatum , welches für die Deckungsfrage, den Beginn der Leistungen und die Leistungskoordination relevant ist -
nicht glaub haft gemacht .
Insbesondere kann auch nicht als erstellt gelten, dass i m Rah men des Ereignisses, das zur am 1 8. Januar 2021 operativ versorgten Knieverlet zung links führte, ein konkreter ungewöhnlicher äu sserer Faktor oder zumindest ein objekti v feststellbarer, sinnfälliger - unfallähnlicher - Faktor auf den Körper der Beschwerdeführerin einwirkte . Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung , welche ( r ) für die Knieverletzung links kausal ist, ist damit nicht nachgewiesen. Allein aufgrund des Vorliegens einer traumatischen Verletzung kann nicht auf ein bestimmtes Unfallereignis geschlossen werden.
Von der Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen (Urk. 7/48/2-3 )
s ind ferner keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Denn es kann nicht davon ausgegangen werden , dass diese nach mehr als acht Jahren
noch zuverlässige Angaben zum geltend gemachten Ereignis machen können ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
E. 5 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00192
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 9. Mai 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Postfach 99, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1981 , a rbeitete von Mä rz 2006 bis 2015 bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsge sellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Un fäl len versichert (vgl. Urk. 2 S. 2 ).
Am 1 8. Januar 2021 wurde die Versicherte wegen einer chronischen anterioren Kniegelenksinstabilität und symptomatischen medialen Meniskusläsion des lin ken Knies in der Universitätsklinik Z.___ operiert ( arthroskopisch -assistierte vordere Kreuzband - [ VKB - ] Rekonstruktion, Débridement Lappenriss Hinterhorn bis Pars intermedia medialer Meniskus sowie mediale Meniskusnaht Hinterhorn bis Pars intermedia ; Urk. 7/34). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 7. Januar 2021 wurde der Helvetia mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 1 3. Juli 2013 bei einem Fussball- Grümpelturnier in A.___ am linken Knie verletzt habe ( Urk. 7/2) . Die Helvetia nahm mediz inische Abklärungen vor. Am 1 9. und 26. Februar 2021 führte eine
Case-Managerin der Helvetia Besprechungen mit der Versicherten durch ( Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 2 5. März 2021 hielt die Helvetia fest, dass der Ereigniszeitpunkt und – hergang unklar seien und ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen sei. Eine Leistungspflicht der Helvetia sei zu verneinen ( Urk. 7/45). Dagegen erhob die Versicher t e am 1 2. April 2021 Einsprache (Urk. 7/48) . Am 6. Mai 2021 gab Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Helvetia, eine Stellungnahme ab ( Urk. 7/52).
Mit Entscheid vom 6. September 2021 wies die H el vetia die Einsprache vom 1 2. April 2021 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2021 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Verfügung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben; 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche vergangenen und künftigen, aus dem Unfall vom 1 3. Juli 2013 herrührenden Kosten zu ersetzen; insbesondere die Kosten der Operation und des Krankenhausaufent haltes vom Januar 2021; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 9. No vember 2021 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis fand gemäss Darstellung der Beschwerdeführe rin am 1 3. Juli 2013 statt , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden 1. 2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs - krankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusamme nhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden ( Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG).
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvoll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4 1.4.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.4.2
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; den n der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 ; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.5
1.5.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirku ng den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.5.2
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 1 39 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich gemäss Darstellung der B es c hwerdeführerin am 1 3. Juli 2013 – das heisse knapp acht Jahre vor der Unfallmeldung – ein versichertes Ereignis zugetragen haben solle. Sowohl bezüglich des Ereignishergang s als auch des
– datum s wür den unterschiedliche Angaben vorliegen. Dass sich die von der Beschwerdefüh rerin angegebenen Zeugen noch an den genau en Ereignishergang erinnern könn ten , sei nicht zu erwarten . A uf deren Befragung könne daher in antizipierter Bew eiswürdigung verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin habe
in der Ein sprache aus geführt , dass sie das Ereignis vom 1 3. Juli 2013 dem HR-Service der Y.___
AG wenige Tage später gemeldet habe. Dies erscheine möglich, sei aber nicht überwiegend wahrsc heinlich erstellt und entspreche
nicht dem üblichen Vor ge hen bei der Y.___ AG . Die Mitarbeiter der Y.___ AG
würden die Unfallmel dungen selbst erfassen und direkt
der Beschwerdegegnerin übermitteln. Dieses Vorgehen sei der Beschwerdeführerin offenbar bekannt gewesen , da sie im Jahr 2008 einen Unfall gemeldet habe (Schadennummer :
«…» ). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Y.___ AG die entsprechende Korrespondenz zu edie ren hätte, verspreche keinen Erfolg . Einerseits habe die Y.___ AG der Beschwerde gegnerin am 1 8. Januar 2021 mitgeteilt, dass keine Möglichkeit bestehe, die Unfallmeldungen aus dem Jahr 2 013 zu prüfen. Andererseits hätte eine sich mög licherweise im Personaldo ssier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwerdeführerin
aus der
Y.___ AG wohl vernichtet werden müssen. Das behauptete Ereignis vom 1 3. Juli 2013 sei damit nicht mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen. Bei der Knieverletzung links handle es sich zwar um eine typische trau matische Kombinationsverletzung. Der Einwand der Beschwer deführerin , sie habe vor dem 1 3. Juli 2013 am linken Knie keine Beschwerde n verspürt , genüge für die Begründung der Leistungspflicht eines Unfallversiche rers indes nicht. Die
Begründung entspreche der unzulässigen Beweisregel « po st hoc ergo propter hoc», welche besage , dass die Beschwerden durc h das Ereignis verursacht worden seien , weil sie nac h diesem aufgetreten seien . Da die Diagnose und die Behandlung der komplexen Knieverletzung über ein Jahr nach dem gel tend gemachten E reignis erfolgt seien , lasse sich kein überw iegend wahrschein licher natürlicher Kausal zusammenhang nachweisen ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie sich anlässlich eines Fussball- G rümpelturniers
im Jul i 2013 am linken Knie
verletzt habe . Damals sei sie als A ngestellte der Y.___ AG bei der Beschwerdegegnerin unfall versichert gewesen. Die Rekonstruktion des genauen Unfallhergangs sei nach über acht Jahren schwierig. Dies sei allerdings irrelevant. Ebenfalls nicht relevant sei das exakte Unfalldatum.
Die Beeinträchtigung ihres linken Knies könne nach den medizinischen Unterlagen
einzig auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückgeführt werden, welches sich ereignet habe, als sie bei der Beschwer degegnerin versichert gewesen sei. Kurz nach dem Ereignis vom 13. Juli 2013 habe die Beschwerdeführerin den Unfall
der Beschwerdegegnerin via Human Resources (HR) Abteilung der Y.___ AG gemeldet, womit sie ihrer M itwirkungs obliegenheit nachgekommen sei . Der Eingang der Meldung sei vom HR bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin oder die Y.___ AG seien verpflichtet, die ent sprechende Korrespondenz zu edieren.
Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 lediglich moderate Schmerzen gehabt und einstweilen keine ärztliche Behandlung benötigt. Sie sei nicht arbeitsunfähig gewesen . Da sie sich lange Zeit nicht in der Alltagsgestaltung eingesch ränkt gefühlt habe, aufgrund ihrer familiären Situation (Geburt der Kinder in den Jah ren 2014, 2017 u nd 2020), eines Studiums und einer beruflichen Neupositionie rung habe sie mit einem operativen Eingriff zuge wartet. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 und den operativ behandelten Kniebeschwerden links sei zu bejahen ( Urk. 1). 3. 3.1
Prof. Dr. med. C.___ von der Klinik D.___ hielt im Bericht vom 1. Dezember 2014 zuhanden von Dr. med. E.___ , FMH Chirurgie, fest, dass im MR Knie links vom 2 9. November 2014 ein komplexer Riss im medialen Meniskus mit horizontalen und vertikalen Risskomponenten und eine alte VKB-R uptur festgestellt worden seien . Ein dislozierter Meniskusriss liege nicht vor ( Urk. 7/8). 3.2
PD Dr. med. F.___ , Leiter Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ , stellte im Bericht vom 1 4. Dezember 2017 folgende Diagnose ( Urk. 7/37):
v ordere Knie-Instabilität bei alter VKB-Ruptur Knie links mit/bei - Status nach Distorsionstrauma 2011 mit medialer Meniskusläsion - eingeschlagenem Meniskus Lappenriss medial Knie links Dr. F.___ erklärte, dass die Situation aktuell kompensiert sei. Da die Beschwerdeführerin noch am Stillen sei, wäre eine Operation eher ungünstig. Der Lappenriss sei nicht nähbar , weshalb man hier nicht unter Zeitdruck stehe (Urk. 7/37). 3.3
Im Bericht vom 2 6. November 2020 hielt Dr. F.___ fest, dass im März 2018 versucht worden sei , die VKB-Ruptur mit Meniskusschaden konservativ zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen. Sie habe in all dieser Zeit eine Unsicherheit bemerkt. Ein operatives Vorgehen habe jedoch nicht in die T agesplanung gepasst. Durch die Unsicherheit sei die Beschwerdeführerin nun aber relevant gestört ( Urk. 7/33). 3.4
Dr. med. G.___ , Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ , gab im Operationsbericht vom 1 8. Januar 2021 an, dass die Beschwer deführerin im Jahr 2013 ein Distorsionstrauma mit medialer Meniskusläsion und VKB-Rupt ur erlitten habe. Der Unfall habe sich am 1 3. Juli 2013 (Fussballturnier) ereignet ( Urk. 7/34). 3.5
Dr. E.___
erklärte im Bericht vo m 2 1. Januar 2021, dass die Beschwerdeführerin vom 2 5. November bis zum 2. Dezember 2014 in seiner chirurgischen B ehand lung gestanden habe . Sie habe angegeben, beim Treppenab steigen das linke Knie verdreht zu haben . Danach sei eine Gelenkblockade aufgetreten . Das MRI des linken Kniegelenks habe eine ältere VKB-Ruptur und einen Innenmeniskus hinterhornriss gezeigt ( Urk. 7/1). 3.6
Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2021 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der B ehandlung vom November/Dezember 2014 angegeben habe, sich zwei bis drei Jahre zuvor bei einem Grümpelturnier das linke Knie verdreht zu haben. Das genaue Unfalldatum sei nicht erinnerlich. Jetzt seien med iale Knieschmerzen aufgetreten ( Urk. 7/22). 3.7
Dr. B.___
erklärte im E-Mail vom 6. Mai 2021 , dass es sich bei der Meniskus läsion mit Kr euzbandruptur, welche im MRI vom Dezember 2014 gesichert wor den sei, um eine typische traumatische Kombinationsverletzung handle. Der Ereignismechanismus sei geeignet. Die Zeitangabe sei jedoch schwierig, da im Dezember 2014 bereits eine alte Verletzung vorgelegen habe. Es habe keine zeit nahe Arztkonsultation stattgefunden, obwohl eine schwere Knieverletzung vor gelegen habe . Eine Zuordnung zu einem einzelnen Ereignis im Jahr 2013 sei deshalb schwierig. Ein Funktionsverlust habe nicht bestanden. Da keine zeitnahe Anmeldung und Arztkonsultation stattgefunden hätten, sei ein Zustand der Beweislosigkeit gegeben ( Urk. 7/52). 3.8
Dr. E.___ gab i m Rahmen des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2021 an, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Eintrag in der Kran kengeschichte bei einem Grümpelturnier vor ein bis zwei Jahren – den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht – das Knie verletzt habe. Aufgrund eines Ereignisses mit einer Treppe sei die Beschwerdeführerin nie bei ihm in Behandlung gewesen . Beim Wiedergeben der Anamnese im Bericht vom 2 1. Januar 2021 sei ihm wohl ein Fehler unterlaufen ( Urk. 7/62). 3.9
Dr. med. H.___ , Assistenzarzt O rthopädie der Universitätsklinik Z.___ , erklärte im Bericht vom 2 0. September 2021, dass die im Januar 2021 operativ versorgte traumatisch bedingte anteriore K nie instabilität und sympto matische mediale Meniskusläsion auf ein Distorsionstrauma am 1 3. Juli 2013 während eines Fussballspiels zurückzuführen sei. Aus medizinischer Sicht handle es sich um eindeutige Unfallfolgen ( Urk. 7/67). 4. 4.1
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Unfallerei g nis vom 3 0. Juni 2008 meldete (damals war sie mit dem linken Fuss auf etwas Spitziges gestanden und hatte sich eine Blutvergiftung zugezogen ; Schadennum mer: «…» ; Urk. 7/4 ). Der vorliegend geltend gemachte Unfall vom 1 3. Juli 2013 , auf welchen mit Bagatellunfall-Meldun g vom 27. Januar 2021 Bezug genommen wurde ( Urk. 7/2) , war bei der Beschwerdegegnerin jedoc h nicht registriert ( Urk. 7/5 /1 ). Zudem verfügt auch die Y.___ AG
über kein e entsprechende Unfallmeldung (vgl. E-Mail der Y.___ AG v om 1 8. Januar 2021, Urk. 7/11 /1 ). Die Beschwerdegegnerin wies dabei zutreffend darauf hin , dass eine allfällige sich im Personaldossier befindliche Unfallmeldung aufgrund des Austritts der Beschwer deführerin aus der
Y.___ AG im Jahr 2015 – aus Datenschutzgründen –
zwischen zeitlich vernichtet worden wäre
( vgl. Streiff /v on Kaenel /Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 13 zu Art. 328b). Dass die Beschwerdeführerin
zeitnah nach dem behaupteten Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 beim HR der Y.___ AG eine Meldung erstattet habe - wozu sie gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 UVG verpflichtet gewesen wäre - muss daher als unbewiesen gelten. 4.2
Was den Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallereignisses betrifft, sprach Dr.
F.___ im Bericht vom 1 4. Dezember 2017 von einem Distorsionstrauma im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2 ). Dr. E.___ gab im ärztliche n Zeugnis vom 4. Februar 2021
zunächst an, dass sich die Beschwerdeführerin die Knieverletzung zwei bis drei Jahre vor der Behandlung im November/Dezember 2014 zugezogen habe (vgl. E . 3.6 ). D anach erklärte er anlässlich des Telefongespräch s vom 3. August 2021, dass es ein bis zwei Jahre zuvor gewesen sei (vgl. E . 3.8 ). Ein Unfallereignis vom 1 3. Juli 2013 wurde sodann erstmals im Bericht von Dr. G.___ von der Universitätsklinik Z.___ vom 1 8. Januar 2021 erwähnt (vgl. E. 3.4 ).
Hinsichtlich des Unfallhergangs erklärte die Beschwerdeführerin am 1 9. bzw. 26. Februar 2021
gegenüber der Case-Managerin der Beschwerdegegnerin, dass sie und ein gegnerischer Spieler zur gleichen Zeit aus verschiedenen Richtungen auf den Ball gehauen hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit dem rechten Fuss gekickt. Durch den Zusammenprall habe sie die Balance verloren, sei gestürzt und das linke Knie sei nach aussen weggeknickt ( Urk. 7/40/1 ) . In der Einsprache vom 1 2. April 2021 g ab die Beschwerdeführerin demgegenüber an , dass es zu einem Zusammenprall zwischen ihr und einem Spieler der gleichen Mannschaft ( I.___ ) gekommen sei. Beide hätten gleichzeitig auf einen her annahenden Ball gekickt. Die Beschwerdeführerin habe dabei - mit einiger Sicherheit aufgrund einer Touchierung
durch den Mitspieler - das Gleichgewicht verloren. Daraufhin sei sie seitlich abgeknickt ( Urk. 7/48/2-3). 4.3
Wie aufgrund der dargelegten Akten erhellt, ist unklar, ob sich der behauptete Vorfall im Jahr 2011 , 2012 oder am 1 3. Juli 2013 ereignet hat. Zudem liegen zum
geltend gemachten U nfallhergang zwei
unt erschiedliche
Schilderungen der Beschwerdeführerin vor, welche mehr als acht Jahre später erfolgt sind. Eine zeit nahe ärztliche Behan dlung fand nicht statt und den medizinischen Akten sind betreffend das geltend gemachte Ereignis keine näheren Angaben zu entnehmen . Vor diesem Hintergrund sind d ie einzelnen Umstände des Unfallgeschehens -
hierzu gehört auch das exakte Ereignisdatum , welches für die Deckungsfrage, den Beginn der Leistungen und die Leistungskoordination relevant ist -
nicht glaub haft gemacht .
Insbesondere kann auch nicht als erstellt gelten, dass i m Rah men des Ereignisses, das zur am 1 8. Januar 2021 operativ versorgten Knieverlet zung links führte, ein konkreter ungewöhnlicher äu sserer Faktor oder zumindest ein objekti v feststellbarer, sinnfälliger - unfallähnlicher - Faktor auf den Körper der Beschwerdeführerin einwirkte . Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfall ähn lichen Körperschädigung , welche ( r ) für die Knieverletzung links kausal ist, ist damit nicht nachgewiesen. Allein aufgrund des Vorliegens einer traumatischen Verletzung kann nicht auf ein bestimmtes Unfallereignis geschlossen werden.
Von der Befragung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen (Urk. 7/48/2-3 )
s ind ferner keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Denn es kann nicht davon ausgegangen werden , dass diese nach mehr als acht Jahren
noch zuverlässige Angaben zum geltend gemachten Ereignis machen können ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl