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UV.2021.00176

Allein aufgrund der administrativen Abklärungen ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ob und zu welchem Zeitpunkt im August 2014 ein Ereignis stattgefunden hat, das die Kriterien eines Unfalles erfüllt oder die Begriffsmerkmale eines Geschehens aufweist, das dazu geeignet ist, eine unfallähnliche Körperschädigung herbeizuführen. Ein solches Ereignis und dessen Auswirkungen lassen sich des Weiteren auch nicht mittelbar aus den medizinischen Befunden ableiten. Kürzung der Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung wegen nicht notwendiger Aufwendungen.

Zürich SozVersG · 2022-04-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, Staatsangehöriger von Y.___ , geboren 1968, trat am 2 2. Juli 2014 über die Z.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an (Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 8/1), nach dem er sich mit Einreisedatum des 2 8. April 2014 in A.___ angemeldet hatte (Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 8/75 S. 6). Im Rahmen des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ AG war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 über wies die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, den Versicherten an Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hät ten, weshalb sie ihm ab dem 1 5. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert habe ( Urk. 8/53). Am 2 6. September 2014 erstattete Dr. C.___ der Hausärztin Bericht ( Urk. 8/51), und am 3 1. Oktober 2014 führte er eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durch, anlässlich der er neben d er Entfernung des Osteosynthese materials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie vornahm und freie Gelenks körper entfernte (Operationsbericht in Urk. 8/ 46 ; Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2014, Urk. 8/52 S. 1).

Kurz vor der Operation hatte Dr. B.___ den Orthopäden Dr. C.___ am 2 3. Oktober 2014 darüber informiert, dass sie nachträglich von einem Sturz erfahren habe, den der Versicherte am 1 4. August 2014 auf dem Bau erlitten habe und der zur Schmerzexazerbation im rechten Knie und zur Konsultation bei ihr am 1 5. August 2014 geführt habe ( Urk. 8/49 S. 1). Am 3. November 2014 erfolgte deshalb die Schadenmeldung an die Suva ( Urk. 8/1), und Dr. B.___ erstat tete der Suva am 1 3. und am 3 0. November 2014 Bericht ( Urk. 8/12 und Urk. 8/16). 1.2

Auch nach der Operation von Ende Oktober 2014 persistier ten Beschwerden am rechten Knie . Bis zum Frühjahr 2016 fanden deswegen weitere Konsultation en bei der Hausärztin Dr. B.___ und beim Orthopäden Dr. C.___ statt (Überweisungsschreiben von Dr. B.___ an Dr. C.___ vom 28. Novem ber 2014 und vom 2. April 2015, Urk. 8 /49 S. 2 und Urk. 8/48; Berichte von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2014, vom 1 4. Februar 2015 und vom 29. April 2016 , Urk. 8 /30, Urk. 8 /28 und Urk. 8/71 ; Berichte von Dr. B.___ an die Suva vom 2 0. Februar und vom 1 2. No vember 2015, Urk. 8/29 und Urk. 8/45), und d er Versicherte war weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben (vgl. den Unfallschein in Urk. 8 /35 S. 2 und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. B.___ vom 1 3. April 2016, Urk. 8/63 ).

Die Suva führte mit dem Versicherten verschiedene Gesp räche auf ihrer Agentur (Berichte vom 1., vom 1 3. und vom 2 5. April 2016 , Urk. 8/57, Urk. 8/62 und Urk. 8/67) und holte bei ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie , die Kurzbeurteilung vom 2 6. April 2016 zur Frage nach dem Kausal zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Ereignis vom 1 5. August 2014 (erfasstes Unfalldatum) ein ( Urk. 8 /68) . Gestützt auf diese Beurteilung teilte sie dem Versicherten gleichentags mit, dass sie den Fall per 3 1. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungs leistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden ablehne , sodass die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt

hin eingestellt würden ( Urk. 8 /69). Auf die Einwendungen des Versi cherten, vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler , vom 2 2. Juni 2017 hin ( Urk. 8/82 S. 3-8) liess die Suva durch Dr. D.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 erstellen ( Urk. 8/87) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 1 0. August 2017 an ihrer Leistun gseinstellung fest (Urk. 8/88 ). Die Einsprache von X.___ (Eingabe vo m 4. September 2017, Urk. 8/89) wies die Suva

mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab ( Urk. 8/95).

X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler beim Sozialversicher ungsgericht Beschwerde erheben und liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem zwei Kausalitätsbeurteilung en von Dr. C.___ vom 1 1. Juni und vom 2 9. Oktober 2018 einreichen ( Urk. 8/109 S. 4-5 und Urk. 8/120). M it Urteil vom 2. September 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gut achtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies ( Urk. 8/126; Prozess Nr. UV.2018.00045). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.3

In der Folge nahm die Suva vom Versicherten ( Schreiben vom 1 7. Oktober 2019 , Urk. 8/127 S. 1) eine schriftliche Schilderung des ehemaligen Nachbarn E.___

zu den erbrachten Hilfeleistungen nach dem Ereignis vom August 2014 entgegen ( Urk. 8/12 7 S. 2 ) , holte bei Dr. B.___ einen Auszug aus der Kran kengeschich te betreffend dieses Ereignis ein ( erstellt am 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/136 S. 1-5 mit den beigelegten Berichte n in Urk. 8/136 S. 6-7 und Urk. 8/137-143) und führte mit dem Versicherten am 2 1. November 2019 ein Gespräch zur Klärung des U n fallhergangs (Protokoll in Urk. 8/157). Anschlies send liess sie durch Dr. B.___ zusätzlich einen Krankengeschichtenauszug zur Behand lung des rechten Knies vor dem Ereignis vom August 2014 erstellen (Auszug vom 1 1. Februar 2020, Urk. 8/168) und zog von der Universitätsklinik F.___ den Bericht vom 2 4. Juni 2019 über die Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese und den Austrittsbericht vom 1. Juli 2019 bei ( Urk. 8/172 und Urk. 8/171).

Mit Schreiben vom 9. März 2020 ( Urk. 8/182 S. 2) setzte die Suva den Versicher ten, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler , davon in Kenntnis, dass sie das Gutachten im Sinne des Rückweisungsurteils vom 2. September 2019 bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 8/228 S. 29) , in Auftrag zu geben gedenke, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog (vgl. Urk. 8/180) . Nach einiger Korrespondenz hierzu (vgl. Urk. 8/189-193) hielt die Suva mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2020 an der Absicht fest , ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin der Orthopädischen Chirurgie und nicht im Sinne des Antrags des Versicherten ein polydisziplinäres G utachten anzuordnen ( Urk. 8/194). Nachdem dieser Entscheid unangefoc hten geblieben war, erteilte die Suva

Dr. G.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2020 den Gutachtensauftrag und unterbreitete ihm neben ihren eigenen Fragen die Zusatzfragen des Versicherten ( Urk. 8/202 S. 2-7).

Dr. G.___ legte sein Gutachten am 7. September 2020 vor ( Urk. 8 /228). Mit den Eingaben vom 30. N ovember und vom 3 1. Dezember 2020 liess der Versicherte von seiner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten G ebrauch machen und dieses als mangelhaft rügen ( Urk. 8/234 und Urk. 8/238).

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 entschied die Suva erneut im Sinne des gerichtlich aufgehobenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2018 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 0. August 2017 und stellte ihre Versiche rungsleistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden per 3 1. Oktober 2014 ein ( Urk. 8/ 2 45). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 3. Juni 2021 Einsprac he erheben und

geltend machen, die unfallbedingte Kausalität der Kniebeschwerden sei zu bejahen, allenfalls seien weitere Abklärungen zur K ausalität zu treffen ( Urk. 8/249 S. 1-10). Unter anderem berief er sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 6. Februar 2021 zum Gutachten, die seine Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 8/249 S. 16). Mit Entscheid vom 2 1. Juli 2021 wies d ie Suva die Einsprache wiederum ab ( Urk. 2 = Urk. 8/255). 1.4

Im April 2019 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung an gemeldet, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 den Anspruch auf eine Invaliden rente verneint ( Urk. 8/236). Der Versicherte hatte gegen diese Verfügung durch Rechts anwältin Ama

Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 beim Sozial versiche rungsgericht Beschwe rde erheben lassen (Prozess Nr. IV.2021. 00072 ) .

Dieses hob die Verfügung in der Folge mit Urteil vom 29. September 2021 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit und zur erwerblichen Situation an die IV-Stelle zurück. 2.

Mit Eingabe vom 1 2. September 2021 ( Urk. 1) hatte X.___ durch Rechts anwältin Ama

Mülthaler gegen den Einsp racheentscheid der Suva vom 21. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicheru ngsgericht erheben lassen und beantragt , der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab dem Unfallzeitpunkt des 1 5. August 201 4 die gesetzlichen Kostenvergütungen und Taggelder sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Feststellung des vollständigen und konkreten medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsanwältin ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7).

Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 dem Antrag auf die unentgeltli che Rechtsvertretung stattgegeben hatte ( Urk. 10), liess der Beschwer deführer mit Eingabe vom 1 0. November 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stel lungnahme zur Beschwerdeantwort ersuchen ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 entsprach das Gericht diesem Ersuchen ( Urk. 13), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2021 eine Replik erstatten und seine Rechtsbegehren er neuer n liess ( Urk. 16). Auf die Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 hin ( Urk.

17) liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 darauf verzichten, zur Replik Stellung zu nehmen ( Urk. 19). Mit Verf ügung vom 1 0. Januar 2022 (Urk.

20) wurde diese Eingabe dem Beschwe r deführer zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor die sem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

Das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis vom August 2014 hat sich vor dem 1. Januar 2017 zugetragen. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der dama ligen Fassung zitiert . 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat .

Von der Kompetenz, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG), hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV (bis Ende 2016 gültig gewesen) Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt: a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken; c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Bei diesen Schädigungen entfällt nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis Ende 2016 im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein, so namentlich der einwirkende äussere Faktor. Dieser ist definiert als ausserhalb des Körpers liegen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger und mithin unfallähnlicher Einfluss auf den Körper; verlangt wird ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotential innewohnt (BGE 129 V 466 E. 4.1 und E. 4.2.2). 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V

286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. 2.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

Demnach hat der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch dort, wo durch den Unfall ein zuvor stumm gewesener degenerativer Vorzustand lediglich akti viert, aber nicht verursacht worden ist, die Leistungen zu erbringen , bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar - in Anwendung der Regeln in Art. 36 UVG - auch dann, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeit punkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders v erhält es sich nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ei n Risiko manifest werden lässt , mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3 und U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist insbesondere auch im Falle der Verletzungen relevant, die bis Ende 2016 in Art. 9 Abs. 2 UVV aufge listet waren. Denn der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht gemäss dem Bundesgericht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Personen zu vermeiden. Das Bundesgericht bejaht daher unter der Herrschaft von Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung schon dann, wenn eine schädigende äussere Ein wirkung (oder gar ein eigentlicher Unfall) wenigstens im Sinne eines Auslösungs faktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E.

6.4 mit Hinweisen). 2.5

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Zustands am rechten Knie und für die finanziellen Folgen dieses Zustands ab dem 3 1. Oktober 2014 weiterhin Leistungen zu erbringen hat. 4. 4.1

Bei der erstmaligen Zuweisung des Beschwerdeführers an Dr. C.___ mit dem Schreiben vom 2 5. September 2014 hatte die Hausärztin Dr. B.___ noch keine Kenntnis von einem besonderen Ereignis, das im August 2014 eine Zunahme der Kniebeschwerden ausgelöst hätte, sondern stellte aufgrund einer Erkundigung des Krankenversicherers vielmehr die F rage, wieweit die Zustands verschlechterung auf einen lange zurückliegenden, nicht versicherten Unfall mit Kreuzbandriss und Tibiakopffraktur zurückzuführen sei ( Urk. 8/53). Dr. C.___

konstatierte daraufhin in seinem Bericht vom 2 6. September 2014 unter Bezugnahme auf ak tuelle Röntgenaufnahmen (Urk. 8 /31) einen Z ustand nach schwerer Fraktur mit Osteosynthese am Tibiakopf , Seitenbandrekonstruk tion und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 8 /51 S. 1). D ement sprechend brachte Dr. C.___ den Befund einer Gonarthrose des rechten Kniegelenks und die davon herrührenden Beschwerden in einen teilweisen Zusammenhang mit dem damaligen Ereignis und erachtete zudem auch das damals verwendete Osteosynthesematerial als teilweise verantwortlich für das Beschwerdebild ( Urk. 8/51 S. 2);

der Beschwerdeführer berichtigte später anläss lich der Befragung auf der Agentur der Beschwerdegegnerin vom 1 3. April 2016, diese Operation sei - in Y.___

- bereits im Jahr 1988 und nicht, wie von Dr. C.___ angegeben, erst im Jahr 1998 durchgeführt worden ( Urk. 8/62 S.

1). Anlässlich der Operation vom 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___, Staatsangehöriger von Y.___ , geboren 1968, trat am 2 2. Juli 2014 über die Z.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an (Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 8/1), nach dem er sich mit Einreisedatum des 2 8. April 2014 in A.___ angemeldet hatte (Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 8/75 S. 6). Im Rahmen des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ AG war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 über wies die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, den Versicherten an Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hät ten, weshalb sie ihm ab dem 1 5. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert habe ( Urk. 8/53). Am 2 6. September 2014 erstattete Dr. C.___ der Hausärztin Bericht ( Urk. 8/51), und am 3 1. Oktober 2014 führte er eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durch, anlässlich der er neben d er Entfernung des Osteosynthese materials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie vornahm und freie Gelenks körper entfernte (Operationsbericht in Urk. 8/ 46 ; Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2014, Urk. 8/52 S. 1).

Kurz vor der Operation hatte Dr. B.___ den Orthopäden Dr. C.___ am 2 3. Oktober 2014 darüber informiert, dass sie nachträglich von einem Sturz erfahren habe, den der Versicherte am 1 4. August 2014 auf dem Bau erlitten habe und der zur Schmerzexazerbation im rechten Knie und zur Konsultation bei ihr am 1 5. August 2014 geführt habe ( Urk. 8/49 S. 1). Am 3. November 2014 erfolgte deshalb die Schadenmeldung an die Suva ( Urk. 8/1), und Dr. B.___ erstat tete der Suva am 1 3. und am 3 0. November 2014 Bericht ( Urk. 8/12 und Urk. 8/16).

E. 1.2 Auch nach der Operation von Ende Oktober 2014 persistier ten Beschwerden am rechten Knie . Bis zum Frühjahr 2016 fanden deswegen weitere Konsultation en bei der Hausärztin Dr. B.___ und beim Orthopäden Dr. C.___ statt (Überweisungsschreiben von Dr. B.___ an Dr. C.___ vom 28. Novem ber 2014 und vom 2. April 2015, Urk. 8 /49 S. 2 und Urk. 8/48; Berichte von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2014, vom 1 4. Februar 2015 und vom 29. April 2016 , Urk. 8 /30, Urk. 8 /28 und Urk. 8/71 ; Berichte von Dr. B.___ an die Suva vom 2 0. Februar und vom 1 2. No vember 2015, Urk. 8/29 und Urk. 8/45), und d er Versicherte war weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben (vgl. den Unfallschein in Urk. 8 /35 S. 2 und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. B.___ vom 1 3. April 2016, Urk. 8/63 ).

Die Suva führte mit dem Versicherten verschiedene Gesp räche auf ihrer Agentur (Berichte vom 1., vom 1 3. und vom 2 5. April 2016 , Urk. 8/57, Urk. 8/62 und Urk. 8/67) und holte bei ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie , die Kurzbeurteilung vom 2 6. April 2016 zur Frage nach dem Kausal zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Ereignis vom 1 5. August 2014 (erfasstes Unfalldatum) ein ( Urk. 8 /68) . Gestützt auf diese Beurteilung teilte sie dem Versicherten gleichentags mit, dass sie den Fall per 3 1. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungs leistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden ablehne , sodass die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt

hin eingestellt würden ( Urk. 8 /69). Auf die Einwendungen des Versi cherten, vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler , vom 2 2. Juni 2017 hin ( Urk. 8/82 S. 3-8) liess die Suva durch Dr. D.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 erstellen ( Urk. 8/87) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 1 0. August 2017 an ihrer Leistun gseinstellung fest (Urk. 8/88 ). Die Einsprache von X.___ (Eingabe vo m 4. September 2017, Urk. 8/89) wies die Suva

mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab ( Urk. 8/95).

X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler beim Sozialversicher ungsgericht Beschwerde erheben und liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem zwei Kausalitätsbeurteilung en von Dr. C.___ vom 1 1. Juni und vom 2 9. Oktober 2018 einreichen ( Urk. 8/109 S. 4-5 und Urk. 8/120). M it Urteil vom 2. September 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gut achtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies ( Urk. 8/126; Prozess Nr. UV.2018.00045). Der Entscheid blieb unangefochten.

E. 1.3 In der Folge nahm die Suva vom Versicherten ( Schreiben vom 1 7. Oktober 2019 , Urk. 8/127 S. 1) eine schriftliche Schilderung des ehemaligen Nachbarn E.___

zu den erbrachten Hilfeleistungen nach dem Ereignis vom August 2014 entgegen ( Urk. 8/12 7 S. 2 ) , holte bei Dr. B.___ einen Auszug aus der Kran kengeschich te betreffend dieses Ereignis ein ( erstellt am 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/136 S. 1-5 mit den beigelegten Berichte n in Urk. 8/136 S. 6-7 und Urk. 8/137-143) und führte mit dem Versicherten am 2 1. November 2019 ein Gespräch zur Klärung des U n fallhergangs (Protokoll in Urk. 8/157). Anschlies send liess sie durch Dr. B.___ zusätzlich einen Krankengeschichtenauszug zur Behand lung des rechten Knies vor dem Ereignis vom August 2014 erstellen (Auszug vom 1 1. Februar 2020, Urk. 8/168) und zog von der Universitätsklinik F.___ den Bericht vom 2 4. Juni 2019 über die Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese und den Austrittsbericht vom 1. Juli 2019 bei ( Urk. 8/172 und Urk. 8/171).

Mit Schreiben vom 9. März 2020 ( Urk. 8/182 S. 2) setzte die Suva den Versicher ten, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler , davon in Kenntnis, dass sie das Gutachten im Sinne des Rückweisungsurteils vom 2. September 2019 bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 8/228 S. 29) , in Auftrag zu geben gedenke, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog (vgl. Urk. 8/180) . Nach einiger Korrespondenz hierzu (vgl. Urk. 8/189-193) hielt die Suva mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2020 an der Absicht fest , ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin der Orthopädischen Chirurgie und nicht im Sinne des Antrags des Versicherten ein polydisziplinäres G utachten anzuordnen ( Urk. 8/194). Nachdem dieser Entscheid unangefoc hten geblieben war, erteilte die Suva

Dr. G.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2020 den Gutachtensauftrag und unterbreitete ihm neben ihren eigenen Fragen die Zusatzfragen des Versicherten ( Urk. 8/202 S. 2-7).

Dr. G.___ legte sein Gutachten am 7. September 2020 vor ( Urk. 8 /228). Mit den Eingaben vom 30. N ovember und vom 3 1. Dezember 2020 liess der Versicherte von seiner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten G ebrauch machen und dieses als mangelhaft rügen ( Urk. 8/234 und Urk. 8/238).

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 entschied die Suva erneut im Sinne des gerichtlich aufgehobenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2018 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 0. August 2017 und stellte ihre Versiche rungsleistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden per 3 1. Oktober 2014 ein ( Urk. 8/

E. 1.4 Im April 2019 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung an gemeldet, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 den Anspruch auf eine Invaliden rente verneint ( Urk. 8/236). Der Versicherte hatte gegen diese Verfügung durch Rechts anwältin Ama

Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 beim Sozial versiche rungsgericht Beschwe rde erheben lassen (Prozess Nr. IV.2021. 00072 ) .

Dieses hob die Verfügung in der Folge mit Urteil vom 29. September 2021 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit und zur erwerblichen Situation an die IV-Stelle zurück.

E. 2 Mit Eingabe vom 1 2. September 2021 ( Urk. 1) hatte X.___ durch Rechts anwältin Ama

Mülthaler gegen den Einsp racheentscheid der Suva vom 21. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicheru ngsgericht erheben lassen und beantragt , der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab dem Unfallzeitpunkt des 1 5. August 201

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat .

Von der Kompetenz, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG), hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV (bis Ende 2016 gültig gewesen) Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt: a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken; c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Bei diesen Schädigungen entfällt nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis Ende 2016 im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein, so namentlich der einwirkende äussere Faktor. Dieser ist definiert als ausserhalb des Körpers liegen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger und mithin unfallähnlicher Einfluss auf den Körper; verlangt wird ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotential innewohnt (BGE 129 V 466 E. 4.1 und E. 4.2.2).

E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V

286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art.

E. 2.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

Demnach hat der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch dort, wo durch den Unfall ein zuvor stumm gewesener degenerativer Vorzustand lediglich akti viert, aber nicht verursacht worden ist, die Leistungen zu erbringen , bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar - in Anwendung der Regeln in Art. 36 UVG - auch dann, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeit punkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders v erhält es sich nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ei n Risiko manifest werden lässt , mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3 und U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist insbesondere auch im Falle der Verletzungen relevant, die bis Ende 2016 in Art. 9 Abs. 2 UVV aufge listet waren. Denn der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht gemäss dem Bundesgericht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Personen zu vermeiden. Das Bundesgericht bejaht daher unter der Herrschaft von Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung schon dann, wenn eine schädigende äussere Ein wirkung (oder gar ein eigentlicher Unfall) wenigstens im Sinne eines Auslösungs faktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E.

E. 2.5 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Zustands am rechten Knie und für die finanziellen Folgen dieses Zustands ab dem 3 1. Oktober 2014 weiterhin Leistungen zu erbringen hat. 4.

E. 4 die gesetzlichen Kostenvergütungen und Taggelder sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Feststellung des vollständigen und konkreten medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsanwältin ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7).

Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 dem Antrag auf die unentgeltli che Rechtsvertretung stattgegeben hatte ( Urk. 10), liess der Beschwer deführer mit Eingabe vom 1 0. November 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stel lungnahme zur Beschwerdeantwort ersuchen ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 entsprach das Gericht diesem Ersuchen ( Urk. 13), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2021 eine Replik erstatten und seine Rechtsbegehren er neuer n liess ( Urk. 16). Auf die Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 hin ( Urk.

17) liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 darauf verzichten, zur Replik Stellung zu nehmen ( Urk. 19). Mit Verf ügung vom 1 0. Januar 2022 (Urk.

20) wurde diese Eingabe dem Beschwe r deführer zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor die sem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

Das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis vom August 2014 hat sich vor dem 1. Januar 2017 zugetragen. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der dama ligen Fassung zitiert . 2.

E. 4.1 Bei der erstmaligen Zuweisung des Beschwerdeführers an Dr. C.___ mit dem Schreiben vom 2 5. September 2014 hatte die Hausärztin Dr. B.___ noch keine Kenntnis von einem besonderen Ereignis, das im August 2014 eine Zunahme der Kniebeschwerden ausgelöst hätte, sondern stellte aufgrund einer Erkundigung des Krankenversicherers vielmehr die F rage, wieweit die Zustands verschlechterung auf einen lange zurückliegenden, nicht versicherten Unfall mit Kreuzbandriss und Tibiakopffraktur zurückzuführen sei ( Urk. 8/53). Dr. C.___

konstatierte daraufhin in seinem Bericht vom 2 6. September 2014 unter Bezugnahme auf ak tuelle Röntgenaufnahmen (Urk. 8 /31) einen Z ustand nach schwerer Fraktur mit Osteosynthese am Tibiakopf , Seitenbandrekonstruk tion und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 8 /51 S. 1). D ement sprechend brachte Dr. C.___ den Befund einer Gonarthrose des rechten Kniegelenks und die davon herrührenden Beschwerden in einen teilweisen Zusammenhang mit dem damaligen Ereignis und erachtete zudem auch das damals verwendete Osteosynthesematerial als teilweise verantwortlich für das Beschwerdebild ( Urk. 8/51 S. 2);

der Beschwerdeführer berichtigte später anläss lich der Befragung auf der Agentur der Beschwerdegegnerin vom 1 3. April 2016, diese Operation sei - in Y.___

- bereits im Jahr 1988 und nicht, wie von Dr. C.___ angegeben, erst im Jahr 1998 durchgeführt worden ( Urk. 8/62 S.

1). Anlässlich der Operation vom 3

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 6.4 mit Hinweisen).

E. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Dispositiv
  1. Oktober 2014 sodann stellte Dr.  C.___ zusätzlich eine komplexe mediale Meniskusläsion fest und nahm deswegen eine Teilmeniskektomie vor ( Urk.  8/46).      Bei der Durchführung der Operation vom 3
  2. Oktober 2014 hatte Dr.  C.___ nunmehr Kenntnis gehabt von der na chträglichen Mitteilung von Dr.  B.___ vom 2
  3. Oktober 2014, wonach ein Sturz von Mitte August 2014 zur Schmerzzunahme am rechten Knie geführt habe ( Urk.  8/49 S. 1). Er wies daher im Operationsbericht im Abschnitt über die Indikation darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einer Ers atzplastik des vorderen Kreuzbandes vor über 20 Jahren Mitte August 2014 eine Kniedistorsion erlitten habe und seither als Bodenleger arbeitsunfähig sei ( Urk.  8/46 S. 1). Damit stellte sich neu die Frage nach der Ursächlichkeit des Ereignisses von Mitte August 2014 für die rechtsseitigen Kniebeschwerden ab diesem Zeitpunkt. 4 .2      Wie das Gericht im Urteil vom
  4. September 2019 festgehalten hat ( Urk.  8/126 E.  3.3.2) , führte der Kreisarzt Dr.  D.___ in der Aktenbeurteilung vom 1
  5. Juli 2017 zu dieser Ursächlichkeit aus, aufgrund des Unfallhergangs gemäs s der Darstellung im Protokoll d es Suva-Mitarbeiters (vom 1
  6. April 2016) sei das rechte Knie beim Sturz lediglich von einer Kontusion («angeschlagen», «angeprallt»), nicht aber von einer Distorsion betroffen gewesen, wie sie für die Verursachung einer traumati schen Meniskusläsion erforderlich gewesen wäre. Zudem sei auch eine richtung gebende Verschlimmerung nicht überwiegend wahrscheinlich, da die vorbestan dene Kreuzbandplastik gemäss der Beschreibung von Dr.  C.___ insuffizient gewesen sei und seit Jahren eine Instabilität im rechten Kniegelenk bewirkt habe. Dies führe schon für sich allein genommen zu einer degenerativen Schädigung in Form von Arthrose und der Effekt werde durch die beim Beschwerdeführer vorhandene Varusfehlstellung noch verstärkt, was an der Läsion des medialen Meniskus erkennbar sei ( Urk.  8 /87 S. 5 f.). Des Weiteren lieferte nach dem Dafür halten von Dr.  D.___ auch der Erstbefund nach dem Ereignis vom August 2014 keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung dieses Ereignisses an der Knie problematik, da Dr.  B.___ keine Hämatomverfärbung im Bereich des Knies, sondern lediglich eine unspezifische Schwellung und Druckdolenz beschrieben habe, was auch bei einer Gonarthrose typisch sei ( Urk.  8 /87 S. 5). Demgemäss gelangte Dr.  D.___ z usammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom August 2014 allein eine Kontusion des rechten Kniegelenks ohne strukturelle Schädigung und ohne richtunggebende Verschlimmerung des ausgeprägten Vorzustandes erlitten habe. Unter dem Hin weis darauf, dass Kontusionen nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilten, hielt Dr.  D.___ deshalb fest, es sei bereits anlässlich der Konsultation bei Dr.  C.___ vom 2
  7. September 2014, spätes tens aber im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 31.  Oktober 2014 , von einem Status quo sine auszugehen ( Urk.  8 /87 S. 6).      Dieser Beurteilung, a uf die sich die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Leis tungseinstellung per 3
  8. Oktober 2014 stützte ( vgl. Urk.  8/88 und Urk.  8/95 S. 10 sowie die Rechtsschriften der Be schwerdegegnerin im Prozess Nr.  UV.2018.00045 ) , stand die abweichende K ausalitätsbeurteilung durch Dr.  C.___ gegenüber, auf die sich der Beschwerdeführer berief (vgl. Urk.  8/89 sowie die Rechtsschriften des B eschwerdeführers im Prozess Nr.  UV.2018.00045). Wie im Urteil vom
  9. September 2019 ausge führt ( Urk.  8/126 E. 3.3.3), le gte Dr.  C.___ zu seiner Annahme, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom August 2014 nicht nur eine Kontusion, sondern eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe ( Urk.  8/46 S. 1), in der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 näher dar, dass eine Kontusion des Kniegelenks immer auch eine Versetzung des Unterschenkels zum Oberschenkel erzeuge, wodurch die Menisken unweigerlich mehr oder weniger unter Scherbelastungen gerieten ( Urk.  8/109 S.  7 ). Ferner stellte Dr.  C.___ die vorbestandenen degenerativen Verände rungen nicht in Frage, sondern teilte diesbezüglich die Sichtweise von Dr.  D.___ zum Zusammenhang zwischen der insuffizienten Kreuzbandplastik und der Ent stehung dieser Veränderungen. Abweichend von Dr.  D.___ erachtete er jedoch das Ereignis vom August 2014 als verantwortlich für eine Traumatisierung der arthrotischen Veränderungen und für die Entstehung der Meniskusläsion ( Urk.  8/109 S. 7 ), und in der weiteren Stellungnahme vom 2
  10. Oktober 2018 blieb er dabei, dass da s Ereignis in diesem Sinne eine richtungsweisende Gesundheits schädigung bewirkt habe ( Urk.  8/120 S. 1 ). 4.3 4.3.1      Bei der Würdigung der beiden divergierenden ärztlichen Beurteilungen wies das Gericht im Urteil vom
  11. September 2019 zunächst auf offene Fragen zum Her gang des Ereignisses vom August 2014 hin.      Dr.  B.___ schilderte dieses Ereignis im Schreiben an Dr.  C.___ vom 2
  12. Oktober 2014 aufgrund des Sprechstundengesprächs dieses Tages dahin gehend , dass der Beschwerdeführer am 1
  13. August 2014 auf dem Bau von einer Leiter gestürzt sei , weil er sich in einem Kabel verheddert habe, und dass er bei m Sturz auf das rechte Kniegelenk geprallt sei , was zur Schmerzexazerbation geführt habe ( Urk.  8/49 S. 1). Teilweise in Abweichung von dieser Darstellung ist im Bericht der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 1
  14. April 201 6 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit auf der Baustelle eine Box, die mit Bodenplatten gefüllt gewesen sei, in ein u nteres Stockwerk bringen wollen und sei b eim Versuch, den Kabeln auszu weichen, die vor der abwärts führenden Treppe gelegen hätten, ins Leere getreten, worauf er purzelbaumartig die ganze Treppe hinuntergestürzt und mit der Innen seite des rechten Knies auf die Kante der letzten Stufe gelangt sei ( Urk.  8 /62 S.  1 ).      Das Gericht nahm im Urteil vom
  15. September 2019 Kenntnis von diesen Unfall darstellungen ( Urk.  8/126 E. 3.2) und teilte dabei die Zweifel der Beschwerde gegnerin am gesch ilderten Hergang mit purzelbaumartigem Sturz über eine ganze Treppe , dies mit der Überlegung, dass bei einem solchen Geschehen auch Schmer zen und sichtbare Prellungen an anderen Körperstellen zu erwarten gewesen wären, von denen die Hausärztin bei zeitnaher Konsultation trotz sprachlicher Verständigungsschwie rigkei ten hätte erfahren müssen (Urk.  8/126 E. 3.4.1). Des Weiteren hielt das Gericht die Frage für ungeklärt, wieviel Zeit zwischen dem Ereignis und der Erhebung des Erstbefundes durch Dr.  B.___ verstrichen war, da Dr.  B.___ als Datum der Erstkonsul t ation nach dem Sturz jeweils den 1
  16. August 2014, einen Freitag, genannt (vgl. Urk.  8/12 und Urk.  8/49 S. 1) und als Unfalldatum den 1
  17. August 2014, also den Vortag, bezeichnet hatte ( Urk.  8/49 S. 1), wogegen am 1
  18. April 2016 die Aussage des Beschwerdeführers protokolliert worden war, er habe unmittelbar nach dem Sturz starke, messer stichartige Schmerzen im rechten Knie verspürt und d as Knie sei geschwollen gewesen, worauf er sich über das Wochenende ausgeruht und am Montag Dr.  B.___ aufgesucht habe (Urk. 8/62 S. 1). 4.3.2      Bei diesen U nklarheiten zum Ereignis, das als Ursache für die Beschwerde zunahme am rechten Knie zur Diskussion stand, sah sich das Gericht nicht dazu in der Lage, einer der beiden unterschiedlichen Kausalitätsbeurteilungen von Dr.  D.___ und Dr.  C.___ zu folgen . Es wies darauf hin, dass die verstrichene Zeit zwischen dem Ereignis und der Erhe bung des Erstbefundes durch Dr.  B.___ für die Interpretation d es Be fundes und damit auch für die strittige Kausalitätsfr age von Belang sein könne (Urk.  8/126 E. 3.4.1) , und erach tete die Beurteilung von Dr.  D.___ schon deshalb als unzureichend, weil es sich dabei um eine reine Aktenbe urte ilung gehandelt hatte, der keine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zur Krankengeschichte, zum früheren und zum aktuellen Ereignis und zu den Beschwerden vor und nach dem aktuellen Ereignis vorangegangen war. Aus dem gleichen Grund vermochte dem Gericht auch die K ausalitätsbeurteilung von Dr.  C.___ nicht zu genügen, da sie ebenfalls nicht auf einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers und auf einer um fassenden Analyse der Krankengeschichte basiert hatte ( Urk.  8/126 E. 3.4.2). 4 .4      Aufgrund dieser Feststellungen hielt es das Gericht im Urteil vom
  19. S eptember 2019 für geboten, dass die Beschwerdegegnerin den offenen Fragen zum Ereignis vom August 2014 vorab im Rahmen des A dministrativverfahrens nachging . Dazu gehörte n gemäss dem Gericht eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin y.___ Sprache und des Weiteren allfällige Erkundigung en bei P ersonen, die im Zeit punkt des Ereignisses an der Unfallstelle anwesend waren ( Urk.  8/126 E.   3.5.1). Im Anschluss daran war gemäss dem Urteil vom
  20. September 2019 die Begut achtung durch eine versicherungsexterne, auf Knieprobleme spezial isierte Fach person angezeigt , zu der das Gericht die Angelegenheit an die Beschwerdegegne rin zurückwies ( Urk.  8/126 E. 3.5.2 und E. 3.6).
  21. 5.1 5.1.1      Im Rahmen der zusätzlichen administrativen Abklärungen, welche die Beschwer degegnerin aufgrund des Rückweisungsurteils vom
  22. September 2019 traf, konnte das E reignis vom August 2014 nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden. 5.1.2      Der ehemalige Nachbar E.___ führte in der undatierten, im Oktober 2019 eingereichten schriftlichen Erklärung aus, der Beschwerdeführer sei an einem Freitag von einem Arbeitskollegen nach Hause gebracht worden, weil er einen Arbeits unfall erlitten habe. Er habe Prellungen an diversen Stellen, wie am Rücken und an den Beinen, gehabt und habe kaum gehen können, weil er beim Treppensturz auf das Knie gefallen sei ( Urk.  8/127 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst datierte das Ereignis b ei der Befragung auf der Agentur vom 2
  23. November 2019 , die unter Beizug einer Dolmetscherin y.___ Sprache durchgeführt wurde, auf Donnerstag, den 1
  24. August 2014, und gab im Unterschied zur Dar stellung vom April 2016 an, er sei nicht beim Ausweichen gegenüber Kabeln gestürzt, sondern sei vielmehr über die Kabel gestolpert, weil er das Hindernis wegen der schlechten Lichtverhältnisse nicht gesehen habe. Im Übrigen hielt er jedoch daran fest, dass er purzelbaumartig die Treppe hinuntergestürzt sei und mit d er Innenseite des rechten Knies auf der Kante der letzten Stufe aufgeschlagen habe, und gab im Vergleich zur früheren S childerung zusätzlich zu Protokoll , er sei 20-25 Minuten lang mit Schmerzen am ganzen Körper am Boden gelegen und habe sich danach die Treppe hochgeschleppt, worauf er von einem Gärtner, der draussen Gartenarbeiten verrichtet habe, nach H ause gebracht und von einem Nachbarn in sein Appartement hochgetragen worden sei. Er habe gleichentags seine Hausarztpraxis kontaktiert, habe jedoch wegen Abwesenheit der Hausärztin erst am Montag einen Termin erhalten. Daraufhin habe er am Freitag zusammen mit einem Freund beim Arbeitgeber vorgesprochen , um den Unfall zu melden, und habe anschliessend über das Wochenende sein angeschwollenes Knie gekühlt. Seine Mobilität sei komplett eingeschränkt gewesen, sodass er sogar Hilfe beim Toilettengang benötigt habe. Er habe der Ärztin den Vorfall geschildert und ihr auch die erlittenen Prellmarken am Rücken und im Bereich des Thorax gezeigt ; es seien jedoch sprachliche Verständigungsprobleme aufgetreten (Urk .  8/157 S. 1-2 und S. 3).      Entsprechend der Schilderung des Beschwerdeführers vermerkte der Schaden inspektor im Bericht vom 2
  25. November 2019, die hausärztliche Erstkonsul t ation müsse am Montag, dem 1
  26. August 2014, erfolgt sein (Urk.  8/157 S. 2). Im neu beigezogenen Auszug aus der Krankengeschichte trug Dr.  B.___ allerdings in Übereinstimmung mit den Angaben in ihrer Korrespondenz den 1
  27. August 2014 als Datum der Konsultation wegen der zugenommenen Knieschmerzen ein , und die nächste Eintragung datiert erst vom 2
  28. September 2014, dem Tag, an dem Dr.  B.___ den Beschwerdeführer an Dr.  C.___ üb er wies ( Urk.  8/136 S. 1). Dr.  B.___ hielt am 1
  29. August 2014 vergleichbar mit dem Inhalt des späteren Zuweisungsschreibens an Dr.  C.___ ( Urk.  8/53) fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängig zugenommene Knie schmerzen rechts mit vermehrten Instabilitäten , und erhob als Befund eine dis krete Schwellung des Kniegelenks mit Druckdolenz über den Gelen k spalten sowie über dem lateralen Seitenband und mit fraglichen Meniskuszeichen, die jedoch wegen der Schmerzen nicht ausreichend prüfbar gewesen seien ( Urk.  8/136 S. 1). Einen Sturz erwähnte Dr.  B.___ nicht ; ebenso wenig registrierte sie Prell marken, die der Beschwerdeführer ihr gezeigt hätte , sondern sie brachte lediglich den Kommentar an, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spreche. 5.1.3      Dass sich Dr.  B.___ im Datum der Erstkonsultation vertan hätte, erscheint als eher unwahrscheinlich, da sie den Krankengeschichtenauszug zuhanden der Suva ( Urk.  8/136 S. 1-5) zwar erst am 3
  30. Oktober 2019 erstellt hat , die Aufzeich nungen in einer Krankengeschichte jedoch unmittelbaren, zeitnahen Charakter haben . Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Dr.  B.___ somit mutmasslich bereits am Freitag, dem 1
  31. August 2014, und nicht erst am Montag, dem 1
  32. August 2014, wegen der zugenomme nen Kniebeschwerden kon sultiert hat , kann allerdings noch nicht auf die Zeit geschlossen werden, die zwi schen dem geschilderten Treppensturz und der hausärztlichen Erstkonsultation verstrichen ist. Denn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin war keine weitere Person zugegen , die den Sturz gehört oder gesehen hätte ( Urk.  8/157 S. 1), sodass grundsätzlich auch denkbar wäre, dass sich das Ereignis abweichend von seiner Sachverhaltsdarstellung nicht am 1
  33. August 2014, sondern an einem weiter zurückliegenden Tag zugetragen hat.      Mangels Augenzeugen konnten sodann auch keine Dritta ngaben zum Hergang des Ereignisses vom August 2014 erhältlich gemacht werden. Es bleibt aber dabei, dass die äusserlich sichtbaren unmittelbaren Folgen eines derart augenfälligen Ereignisses, wie es der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin und später auch gegenüber Dr.  G.___ (vgl. Urk.  8/228 S. 15) schilderte, der Hausärztin bei der Erstkonsultation trotz sprachlicher Probleme kaum verborgen geblieben wäre n , insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeführer ihr die betroffenen Körperstellen gezeigt hätte. Ebenso unwahrscheinlich ist , dass Dr.  B.___ vergessen hat, den Befund vorgewiesener Prellmarken und den naheliegenden Schluss auf einen Sturz zu notieren, da die gesamte Krankengeschichte mit Sorg falt und Genauigkeit geführt ist. 5.1.4      Allein aufgrund der administrativen Abklärungen ist somit nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ob und zu welchem Zeitpunkt im August 2014 ein Ereignis stattgefunden hat, dass die Kriterien eines Unfalles im Sinne von Art.  4 ATSG erfüllt oder die Begriffs merkmale eines Geschehens aufweist, das dazu geeignet ist, eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.  9 Abs.  2 UVV herbeizuführen . Dies gilt umso mehr, als zu erwarten gewesen wäre , dass der Arbeitgeber die Unfall meldung gestützt auf Art.  45 Abs.  2 UVG und Art.  53 Abs.  2 und 3 UVV früher als erst Anfang November 2014 (vgl. Urk.  8/1) übermittelt hätte, wenn ihn der Beschwerdeführer entsprechend seiner Sachverhaltsdarstellung (vgl. Urk.  8/157 S. 2) berei ts am folgenden Tag über ein entsprechendes Ereignis informiert hätte. 5.2 5.2.1      Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen jedoch mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls ( Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 2
  34. September 2016 E. 3.6; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 ) . Weiter ist daher zu prüfen, ob sich ein solches Ere ignis und dessen Auswirkungen mittelbar aus den mediz inischen Befunden ableiten lassen . 5.2.2      In der Zeit zwischen August 2014 und der Begutachtung durch Dr.  G.___ , der den Beschwerdeführer am 2
  35. August 2020 befragte und untersuchte (vgl. Urk.  8/228 S. 1) , war das rechte Knie zweimal operiert worden; nach der Knieo peration vom 3
  36. Oktober 2014 hatte im Juni 2019 die Verso rgung mit einer Totalendoprothese stattgefunden ( Urk.  8/171 und Urk.  8/172). Dr.  G.___ hatte somit bei der klinischen Untersuchung nic ht mehr den Zustand des Knies vor sich, wie er sich im unmittelbaren Anschluss an das berichtete Ereignis vom August 2014 dar stellte, und seine Aufgabe bestand demnach vornehmlich darin, die Unfall kausalität anhand der Angaben des Beschwerdeführers , der Krankengeschichte sowie der klinischen und radiologischen Befunde aus der damaligen Zeit zu beurteilen. 5.2.3      Was die Vorschädigung aufgrund des Geschehens des Jahres 1988 anbelangt, so teilte Dr.  G.___ die Beurteilung von Dr.  C.___ insoweit nicht, als dieser von einer Verletzung des Innenbandes und von einer Fraktur des Tibiaplateaus aus gegangen sei. Er begründete dies mit den fehlenden radiologischen Hinweisen auf entsprechende Narben und folgerte daraus, dass das O steosynthesematerial nicht der Frakturbehandlung, sondern der Fixation der angefertigten B andersatz plastiken gedient habe. Er hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch mit der alleinigen Verletzung des vorderen Kreuzbandes eine schwere Schädigung des Kniegelenkes mit einem erheblichen Risiko zur Entwicklung einer posttraumati schen Arthrose erlitten habe, und schrieb da her die arthrotischen Veränderungen gemäss dem Befund vom September 2014 (vgl. Urk.  8/228 S . 18 f.) unzweifelhaft der Verletzung des Jahres 1988 zu ( Urk.  8/228 S . 22 ). Dabei wies er plausibel darauf hin, dass derartige Veränderungen so wie auch die festge stellte begleitende Chondro kalzinose nicht innerhalb der kurzen Zeit zwischen Mitte August und Ende September 2014 entstanden sein könnten ( Urk.  8/228 S . 22 und S. 2 4 ) . Hin sichtlich der Arthrose ents pricht dies einer grundlegenden, auch von Dr.  C.___ nicht in Frage gestellten medizinischen Erfahrungstatsache, und so weit der Beschwerdeführer die Chondrokalzinose mit einer akuten Arthritis nach einem Trauma in Verbindung brachte (vgl. Urk.  1 S. 8 f.), so ist eine solche Diagnose nirgendwo dokumentiert. 5.2.4      W as sodann den Einfluss eines Unfalles oder eines unfallähnlichen Geschehens auf den Vorzustand betrifft, so nahm Dr.  G.___ zum Hergang d es Ereignisses von Mitte August 2014 zum einen die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom November 2019 zur Kenntnis (vgl. Urk.  8/228 S . 12 ff.) und liess sich zum andern das Ereignis auch nochmals vom Beschwerdeführer persönlich schildern (vgl. Urk.  8/228 S. 1 5 ). Er konstatierte sodann eine Divergenz zwischen der Darstellung des Beschwerdeführers, der ihm gegenüber von einer Hämatomverfärbung während drei bis vier Wochen berichtet hatte, und der Eintragung von Dr.  B.___ in der Krankengeschichte vom 1
  37. August 2014, wo ei n Hinweis auf ein Hämatom fehlt . Dabei räumte er zwar ein, dass Verfärbungen aufgrund von Hämatomen erst mit einer g ewissen Latenz sichtbar würden. Er wies jedoch darauf hin, dass ausgetretenes Blut schon vorher durch eine Schwellung volumenabhängigen Ausmasses erkennbar sei, und betrachtete den Umstand, dass Dr.  B.___ am 1
  38. August 2014 nur eine diskrete Schwellung festgestellt hatte, als Hinweis dafür, dass das zur Diskussion stehende Ereignis zu keiner schwerwiegenden Verletzung oder dauerhaften struk turellen Schädigung geführt hatte, unabhängig davon, ob Dr.  B.___ ihren Befund nur einen Tag später oder aber vier Tage danach erhoben habe (Urk.  8/228 S . 21 ).      D ass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Anschluss an die O peration von 1988 während vieler Jahre beschwerdefrei gewesen war, erachtete Dr.  G.___ sodann nicht als Argument, das für einen massgeblichen Einfluss des Ereignisses vom August 2014 sprach. Vielmehr tat er in diesem Zusammenhang mit einläss lichen fachlichen Erörterungen dar, dass das im Jahr 1988 gewählte Operations verfahren - eine Ersatzplastik mit Fascia - lata -Streifen - heute nicht mehr ange wendet werde und die Operation zudem angesichts der radiologischen Befunde technisch nicht korrekt durchgeführt worden sei, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Kreuzbandplastik nie suffi zient gewesen sei und das Kniegelenk seit 1988 ungeachtet vorerst fehlender Symptome nie mehr eine physiologische Stabilität erreicht habe. Die Instabilität bezeichnete Dr.  G.___ als begünstigenden Faktor bei der Entwicklung der Arthrose, und als zusätzliche begünstigende Faktoren nannte er die extraartiku läre Stabilisation durch Anbringen einer Klammer im Schienbeinkopf und die als anlagebedingt zu qua lifizierende O-Bein-Achse (Urk.  8/228 S . 2 3 ) .      Des Weiteren hielt es Dr.  G.___ zwar für denkbar, dass die Ausübung von Druck auf die bei der Operation des Jahres 1988 verwendeten Implantate zu Beschwer den hätte führen können, betonte jedoch, dass es hierfür einer direkten Kraftein wirkung auf die Weichteile über den Implan taten bedurft hätte (Urk.  8/228 S . 24 ) und eine solche Krafteinwirkung beim Ereignis des Jahres 2014 nur möglicher weise erfolgt sei. Ebenfalls höchstens möglicherweise sei der freie G elenk körper, der bei der Operation von Ende Oktober 2014 entfernt worden sei, durch ein aktuelles Ereignis bewirkt worden, da er sich in der Röntgenaufnahme als abge rundet präsentiert habe und im Falle einer frischen S chädigung zudem die Ursprung sstelle dieses Gelenkkörpers hätte fests tellbar sein müssen (Urk.  8/228 S .  24 ).      Gleichermassen nur einen möglichen Zusammenhang zum Ereignis vom August 2014 postulierte Dr.  G.___ für die Schädigung des medialen Meniskus, die an lässlich der Operation festgestellt worden war. In Analyse der Bilder zur Arthroskopie erläuterte er, dass ein zerquetschter, zerfaserter und verplumpter Meniskus abgebildet sei, wie er häufig die Arthrose des entsprechenden Kompar timentes begleite und das typische Bild einer degenerationsbedin gten Schädigung darstelle; ausserdem deute auch der Begriff der Komplexruptur im Sinne der Beschreibung durch Dr.  C.___ auf die degenerative Natur der Schädigung hin ( Urk.  8/228 S. 25). 5.2.5      Die Darstellung der medizinischen Zusammenhänge durch Dr.  G.___ ist einläss lich und fundiert, und es überzeugt somit, dass Dr.  G.___ unfallbedingte struktu relle Veränderungen am rechten K nie höchstens für möglich, nicht aber für (über wiegend) wahrscheinlich hielt ( Urk.  8/228 S. 21 ff.) . Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk.  1 S. 12 f. , Urk.  16 S. 9 f. ) , dass keine Ultra schallbilder und auch keine magnetresonanztomographischen Aufnahmen in zeitlicher Nähe zum Ereignis vom August 2014 vorliegen, sondern in den A kten erst eine MRI-Untersuchung vom Januar 2019 dokumentiert ist (vgl. Urk.  8/142 und Urk.  8/228 S. 18 ff.). Dr.  G.___ verfügte aber neben konventionellen Rönt genaufnahmen auch über Arthroskopiebilder , die anlässlich der Operation vom 3
  39. Oktober 2014 angefertigt worden waren (vgl. Urk.  8/228 S. 19) und einen unmittelbaren Einblick in das Innere des Gelenks ermöglichten.      Der Beurteilung von Dr.  G.___ ist sodann auch darin zu folgen, dass aus den erhobenen und dokumentierten Befunden nicht auf eine unfallbedingte richtung gebende Zustandsverschlim merung geschlossen werden kann (Urk.  8/228 S. 25 f. und S. 27) . Denn zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift ( Urk.  1 S. 10) schon im Novem ber 2013 wegen Beschwerden im rechten Knie bei Dr.  B.___ in Behand lung gewesen war und damals über chronische Knieschmerzen geklagt hatte. Die beiden Eintragungen in der Krankengeschichte vom 1
  40. und vom 1
  41. November 2013 ( Urk.  8/168) sind eindeutig und unmissverständlich, und es ist sehr unwahr scheinlich, dass Dr.  B.___ das Knie im November 2013 - anlässlich einer Konsultation wegen Rückenbeschwerden - lediglich aufgrund eines Missver ständnisses untersucht und geröntgt haben soll, wie der Beschwerdeführer dies gegenüber Dr.  G.___ dars tellte (vgl. Urk.  8/228 S. 15). Und soweit Dr.  G.___ die Zusatzfrage des Beschwerdeführers verneinte, dass das rechte Knie einer Distor sion unterworfen gewesen sei ( Urk.  8/228 S. 27), und der Beschwerdeführer dies unter Hinweis auf Dr.  C.___ kritisieren liess ( Urk.  1 S. 10 f. , Urk.  16 S. 3 und S. 7 ff . ), so ist darauf hinzuweisen, dass sich allein mit den zusätzlichen administrativen Abklärungen kein Geschehensablauf ermitteln liess, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit feststünde. Wie vorstehend dargelegt, gilt es daher nunmehr, ein allfälliges Unfallgeschehen anhand von Indizien aus dem medizinischen Be fund herzuleiten. Demgegenüber war Dr.  C.___ im Operationsbericht vom 3
  42. Oktober 2014 zwar von einer erlittenen Distorsion aus gegangen , dies jedoch unter der Annahme, dass sich tat sächlich ein Distorsionsgeschehen zugetragen hatte. Auch er hatte jedoch nicht schon aus dem medizinischen Befund auf ein solches Geschehen geschlossen , sondern hatte erst von einer Distorsion gesprochen , nachdem ihn Dr.  B.___ am 2
  43. Oktober 2014 über den Sturz informiert hatte ( Urk.  8/49 S. 1). Im Bericht über die Erstuntersuchung vom 2
  44. September 2014 hatte er demgegenüber den erhobenen Befund noch allein auf die vorbestandene Schädi gung zurückgeführt ( Urk.  8/51); seine damaligen Überlegungen zur Unfall kausalität hatten entsprechend der Fragestellung von Dr.  B.___ (Urk .  8/53) entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  1 S. 13 f.) kein aktuelles Ereignis, sondern das Ereignis des Jahres 1988 betroffen. Aus dem gleichen Grund vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Aussage von Dr.  C.___ vom 1
  45. Februar 2021 zu stützen, dass es bei unfallbedingten Verletzungen des Kapselapparates oder Traumatisierungen von vorbestehenden degenerativen Zuständen des Knies drei bis sechs oder gar sechs bis zwölf Monate daure bis zur Wiederherstellung ( Urk.  8/249 S. 16 ; vgl. Urk.  1 S. 12 und S. 15 sowie Urk.  16 S.   11 f. ). Denn auch mit dieser Aussage setzte Dr.  C.___ wie schon in seinen Beurteilungen vom 1
  46. Juni und vom 2
  47. Oktober 2018 (Urk.  8/109 S. 4-5 und Urk.  8/120) voraus, dass ein Ereignis mit entsprechendem Schädigungspotential tatsächlich stattgefunden hatte, was indessen nach dem Gesagten ohne geeignete zus ätzliche Indizien gerade nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststeht.      Damit kann im Sinne der Einschätzung von Dr.  G.___ höchstens eine vorüber gehende Verschlimmerung des vorgeschädigten Zustands in Form eines H ämatoms, das sich innerhalb von vier Wochen zurückbildete ( Urk.  8/228 S. 25 f. und S. 27) , als unfallkausal eingestuft werden. Selbst hier bei ist aber zu berück sichtigen, dass der Befund eines Hämatoms am rechten Knie von keiner medizi nischen Fachperson festgestellt worden ist, sondern einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines ehemaligen Nachbarn E.___ basiert. 5.2.6      Soweit der Beschwerdeführer schliesslich im vorliegenden Verfahren erneut rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hatte ( Urk.  1 S . 5 und S. 15 , Urk.  16 S. 12 f. ), so ist dem Urteil vom 2.  September 2019 keine derartige Auflage zu entnehmen, sondern das Gericht hielt die alleinige Begutachtung durch eine Fachperson, die auf Knie probleme spezialisiert ist, für erforderlich ( Urk.  8/126 E. 3.5.2). Neue Gesichts punkte, die eine Ausdehnung des Gutachtensauftrags auf mehrere Disziplinen notwendig gemacht hätten, ergaben sich im Laufe der Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht ; insbesondere war beim vorliegenden Ergebnis keine weiterführende, auch unfallfremde Faktoren einzubeziehende Arbeitsfähigkeits beurteilung vorzunehmen.      Zu Recht liess der Beschwerdeführer ferner im vorliegenden Verfahren nicht mehr an seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 3
  48. Dezember 2020 zur Vorein genommenheit von Dr.  G.___ ( Urk.  8/238 S. 1 f.) festhalten. Denn allein aufgrund der Tatsache, dass er offenbar mit der Klinik, in der Dr.  G.___ operierte, im Hin blick auf die Operation des Jahres 2019 in Kontakt gestanden , die dortige Anmeldung aber zurückgezogen hatte, kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend machen liess, er habe diesbezüglich bereits einen Termin bei Dr.  G.___ gehabt. 5.3      Kann somit der Zustand des rechten Knies in der Zeit ab dem 3
  49. Oktobe r 2014 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ganz oder teilweise auf ein Ereignis von Mitte August 2014 zurückgeführt werden, so entfällt die Leistungspflicht der Beschwerd e gegnerin ab dann und die Beschwerde ist abzuweisen.
  50. 6.1      Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Eingabe vom 1
  51. November 2021 zeitliche Aufwendungen von 1 030 Minuten beziehungs weise 17.1 7 Stunden geltend gemacht und als Auslagen eine Pauschale von Fr.  113.30, entsprechend 3  % des Stundenhonorars, und einen weiteren Betrag von Fr.  14.-- für den Postverkehr eingesetzt ( Urk.  12 S. 2) . Des Weiteren hat sie in der Replik einen zusätzlichen Zeitaufwand von 4.75 Stunden und zusätzliche Baraus lagen von Fr.  12.-- veranschlagt ( Urk.  16 S. 14). 6.2      Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).      Für d as Verfassen der Beschwerdeschrift gemäss den Positionen «Entwurf Beschwerde», «Bearbeitung Beschwerde» und «Fertigstellung Beschwerde» sind Aufwendungen von insgesamt 590 Minuten beziehungsweise 9.85 Stunden auf geführt (225+205+160 Minuten). Bei der Würdigung der Angemessenheit dieses Zeitaufwandes ist zu berücksichtigen, dass die Vorbringen in der B eschwerde schrift mancherorts Punkte betreffen, mit denen sich die Rechtsvertreterin bereits in den Stellungnahmen zum Gutachten im Administrativverfahren ( Urk.  8/234 und Urk.  8/2 38) und in der Einsprache (Urk.  8/249 S. 1-10) auseinandergesetzt hat, und dass allein die A ufwendungen im Administrativverfahren im Rahmen der schon damals gewährten unentgeltlichen Vertretung mit gut Fr.  3'900.-- ent schädigt worden sind (vgl. die Honorarnote in Urk.  8/240 S. 3 und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1
  52. Februar 2021, Urk.  8/ 241); darin noch nicht eingeschlossen sind die Aufwendungen im Einspracheverfahren, für das dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden ist (vgl. Urk.  2 S. 14). Unter diesen Umständen erscheint ein nochmaliger zeit licher Aufwand von rund 10  Stunden für die Erstellung der Beschwe rdeschrift, in der wiederum viele schon bekannte Argumente vorgetragen wu rden, als unange messen hoch. Es ist daher angezeigt, den zu entschädigenden Aufwand für die Beschwerdeschrift auf rund die Hälfte und somit auf 5 S tunden zu reduzieren.      Des Weiteren umfasst die R eplik auf die rund sechs seitige Beschwerdeantwort ( Urk.  7) mehr als doppelt so viele Seiten , auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancherorts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerdeschrift dargetan worden ist ( Urk.  16) . Eine Replik soll jedoch der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vor bringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vorbringen S tellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten , die bereits mit der Beschwerde dargetan wor den sind oder hätten dargetan werden können (vgl. das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_451/2021 vom 6.  Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei Weitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu entschädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 6.75 Stu nden (2  Stunden gemäss der ersten Einschätzung, Urk.  12 S. 2, und zusätzlich 4.75   Stunden, Urk.  16 S.  14), sondern vielmehr ein Zeitaufwand von 1 Stunde, zu dem noch der geltend gemachte Zeitaufwand für die Sichtung der Beschwerdeantwort und die Bespre chung mit dem Beschwerdeführer von 50 Minuten (35+15 Minuten) hinzukommt. Hinzu zu zählen ist sodann der Aufwand für die Sichtung des vorliegenden Urteils, der in der Aufstellung vom 10.  November 2021 noch nicht beziffert worden ist (vgl. Urk.  12 S. 2) und ermessensweise auf 1 Stunde festzusetzen ist. 6.3      Zusammengefasst ist damit der gelte nd gemachte Zeitaufwand von 17.17  Stun den gemäss der Aufstellung vom 1
  53. Nov ember 2021 um 5 Stunden auf 12.1 7 Stunden zu reduzieren (Verminderung um 6 Stunden hinsichtlich Beschwerde schrift und Replik, Erhöhung um 1 Stunde hinsichtlich Sichtung des Urteils), und der zusätzlich geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik ist nicht zu berück sichtigen.      Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.  220.-- resultiert daraus eine Ent schädigung für den Z e itaufwand von Fr.  2'677.40 (12,1 7 x Fr.  220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Pauschale von 3  % bemessen hat; er beläuft sich gemessen an der Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr.  80.3
  54. Der Entschädigung der zusätzlichen Auslagen für den Postverkehr von Fr.  14.-- ( Urk.  12 S. 2) und Fr.  6.-- ( Urk.  16 S. 14) steht nichts entgegen, so dass sich die Entschädig ung für die Auslagen auf Fr.  100.3 0 beläuft.      Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf der Summe von Fr. 2'777.70 ( Fr.  2'677.40 + Fr.  100.3 0) ergibt sich (auf den nächsten Franken aufgerundet) ein Betrag von Fr.  2'992.--, mit dem die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt:
  55. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  56. Das Verfahren ist kostenlos.
  57. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, wird mit Fr.  2’992 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama Mülthaler - Rechtsanwalt Dr.  Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  60. Juli bis und mit 1
  61. August sowie vom 1
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00176

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 4. April 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler Rechtsanwaltskanzlei Mülthaler Lärchenweg 18, 4312 Magden gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, Staatsangehöriger von Y.___ , geboren 1968, trat am 2 2. Juli 2014 über die Z.___ AG eine Vollzeitstelle als Plattenleger an (Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 3. November 2014, Urk. 8/1), nach dem er sich mit Einreisedatum des 2 8. April 2014 in A.___ angemeldet hatte (Wohnsitzbestätigung vom 1. April 2016, Urk. 8/75 S. 6). Im Rahmen des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ AG war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 über wies die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, den Versicherten an Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Orthopädie, und wies darauf hin, dass ihr Patient sie im November 2013 wegen Problemen im rechten Knie aufgesucht habe und die Beschwerden seit August 2014 zugenommen hät ten, weshalb sie ihm ab dem 1 5. August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert habe ( Urk. 8/53). Am 2 6. September 2014 erstattete Dr. C.___ der Hausärztin Bericht ( Urk. 8/51), und am 3 1. Oktober 2014 führte er eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durch, anlässlich der er neben d er Entfernung des Osteosynthese materials aus einer früheren Operation eine Teilmeniskektomie vornahm und freie Gelenks körper entfernte (Operationsbericht in Urk. 8/ 46 ; Bericht von Dr. C.___ vom 2 5. Oktober 2014, Urk. 8/52 S. 1).

Kurz vor der Operation hatte Dr. B.___ den Orthopäden Dr. C.___ am 2 3. Oktober 2014 darüber informiert, dass sie nachträglich von einem Sturz erfahren habe, den der Versicherte am 1 4. August 2014 auf dem Bau erlitten habe und der zur Schmerzexazerbation im rechten Knie und zur Konsultation bei ihr am 1 5. August 2014 geführt habe ( Urk. 8/49 S. 1). Am 3. November 2014 erfolgte deshalb die Schadenmeldung an die Suva ( Urk. 8/1), und Dr. B.___ erstat tete der Suva am 1 3. und am 3 0. November 2014 Bericht ( Urk. 8/12 und Urk. 8/16). 1.2

Auch nach der Operation von Ende Oktober 2014 persistier ten Beschwerden am rechten Knie . Bis zum Frühjahr 2016 fanden deswegen weitere Konsultation en bei der Hausärztin Dr. B.___ und beim Orthopäden Dr. C.___ statt (Überweisungsschreiben von Dr. B.___ an Dr. C.___ vom 28. Novem ber 2014 und vom 2. April 2015, Urk. 8 /49 S. 2 und Urk. 8/48; Berichte von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2014, vom 1 4. Februar 2015 und vom 29. April 2016 , Urk. 8 /30, Urk. 8 /28 und Urk. 8/71 ; Berichte von Dr. B.___ an die Suva vom 2 0. Februar und vom 1 2. No vember 2015, Urk. 8/29 und Urk. 8/45), und d er Versicherte war weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben (vgl. den Unfallschein in Urk. 8 /35 S. 2 und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. B.___ vom 1 3. April 2016, Urk. 8/63 ).

Die Suva führte mit dem Versicherten verschiedene Gesp räche auf ihrer Agentur (Berichte vom 1., vom 1 3. und vom 2 5. April 2016 , Urk. 8/57, Urk. 8/62 und Urk. 8/67) und holte bei ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie , die Kurzbeurteilung vom 2 6. April 2016 zur Frage nach dem Kausal zusammenhang zwischen den Beschwerden am rechten Knie und dem Ereignis vom 1 5. August 2014 (erfasstes Unfalldatum) ein ( Urk. 8 /68) . Gestützt auf diese Beurteilung teilte sie dem Versicherten gleichentags mit, dass sie den Fall per 3 1. Oktober 2014 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungs leistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden ablehne , sodass die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) auf diesen Zeitpunkt

hin eingestellt würden ( Urk. 8 /69). Auf die Einwendungen des Versi cherten, vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler , vom 2 2. Juni 2017 hin ( Urk. 8/82 S. 3-8) liess die Suva durch Dr. D.___ die Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2017 erstellen ( Urk. 8/87) und hielt daraufhin mit Verfügung vom 1 0. August 2017 an ihrer Leistun gseinstellung fest (Urk. 8/88 ). Die Einsprache von X.___ (Eingabe vo m 4. September 2017, Urk. 8/89) wies die Suva

mit Entscheid vom 8. Januar 2018 ab ( Urk. 8/95).

X.___ liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler beim Sozialversicher ungsgericht Beschwerde erheben und liess im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unter anderem zwei Kausalitätsbeurteilung en von Dr. C.___ vom 1 1. Juni und vom 2 9. Oktober 2018 einreichen ( Urk. 8/109 S. 4-5 und Urk. 8/120). M it Urteil vom 2. September 2019 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung eines Gut achtens zur strittigen Kausalitätsfrage bei einer versicherungsexternen, auf Knieprobleme spezialisierten Fachperson zurückwies ( Urk. 8/126; Prozess Nr. UV.2018.00045). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.3

In der Folge nahm die Suva vom Versicherten ( Schreiben vom 1 7. Oktober 2019 , Urk. 8/127 S. 1) eine schriftliche Schilderung des ehemaligen Nachbarn E.___

zu den erbrachten Hilfeleistungen nach dem Ereignis vom August 2014 entgegen ( Urk. 8/12 7 S. 2 ) , holte bei Dr. B.___ einen Auszug aus der Kran kengeschich te betreffend dieses Ereignis ein ( erstellt am 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/136 S. 1-5 mit den beigelegten Berichte n in Urk. 8/136 S. 6-7 und Urk. 8/137-143) und führte mit dem Versicherten am 2 1. November 2019 ein Gespräch zur Klärung des U n fallhergangs (Protokoll in Urk. 8/157). Anschlies send liess sie durch Dr. B.___ zusätzlich einen Krankengeschichtenauszug zur Behand lung des rechten Knies vor dem Ereignis vom August 2014 erstellen (Auszug vom 1 1. Februar 2020, Urk. 8/168) und zog von der Universitätsklinik F.___ den Bericht vom 2 4. Juni 2019 über die Operation des rechten Knies mit Anbringen einer Totalendoprothese und den Austrittsbericht vom 1. Juli 2019 bei ( Urk. 8/172 und Urk. 8/171).

Mit Schreiben vom 9. März 2020 ( Urk. 8/182 S. 2) setzte die Suva den Versicher ten, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Ama

Mülthaler , davon in Kenntnis, dass sie das Gutachten im Sinne des Rückweisungsurteils vom 2. September 2019 bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 8/228 S. 29) , in Auftrag zu geben gedenke, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog (vgl. Urk. 8/180) . Nach einiger Korrespondenz hierzu (vgl. Urk. 8/189-193) hielt die Suva mit Zwischenentscheid vom 8. Juni 2020 an der Absicht fest , ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin der Orthopädischen Chirurgie und nicht im Sinne des Antrags des Versicherten ein polydisziplinäres G utachten anzuordnen ( Urk. 8/194). Nachdem dieser Entscheid unangefoc hten geblieben war, erteilte die Suva

Dr. G.___ mit Schreiben vom 18. Juni 2020 den Gutachtensauftrag und unterbreitete ihm neben ihren eigenen Fragen die Zusatzfragen des Versicherten ( Urk. 8/202 S. 2-7).

Dr. G.___ legte sein Gutachten am 7. September 2020 vor ( Urk. 8 /228). Mit den Eingaben vom 30. N ovember und vom 3 1. Dezember 2020 liess der Versicherte von seiner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten G ebrauch machen und dieses als mangelhaft rügen ( Urk. 8/234 und Urk. 8/238).

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 entschied die Suva erneut im Sinne des gerichtlich aufgehobenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2018 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 1 0. August 2017 und stellte ihre Versiche rungsleistungen mangels Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden per 3 1. Oktober 2014 ein ( Urk. 8/ 2 45). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 1 3. Juni 2021 Einsprac he erheben und

geltend machen, die unfallbedingte Kausalität der Kniebeschwerden sei zu bejahen, allenfalls seien weitere Abklärungen zur K ausalität zu treffen ( Urk. 8/249 S. 1-10). Unter anderem berief er sich dabei auf eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 6. Februar 2021 zum Gutachten, die seine Rechtsvertreterin eingeholt hatte ( Urk. 8/249 S. 16). Mit Entscheid vom 2 1. Juli 2021 wies d ie Suva die Einsprache wiederum ab ( Urk. 2 = Urk. 8/255). 1.4

Im April 2019 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung an gemeldet, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 den Anspruch auf eine Invaliden rente verneint ( Urk. 8/236). Der Versicherte hatte gegen diese Verfügung durch Rechts anwältin Ama

Mülthaler mit Eingabe vom 1. Februar 2021 beim Sozial versiche rungsgericht Beschwe rde erheben lassen (Prozess Nr. IV.2021. 00072 ) .

Dieses hob die Verfügung in der Folge mit Urteil vom 29. September 2021 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit und zur erwerblichen Situation an die IV-Stelle zurück. 2.

Mit Eingabe vom 1 2. September 2021 ( Urk. 1) hatte X.___ durch Rechts anwältin Ama

Mülthaler gegen den Einsp racheentscheid der Suva vom 21. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicheru ngsgericht erheben lassen und beantragt , der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab dem Unfallzeitpunkt des 1 5. August 201 4 die gesetzlichen Kostenvergütungen und Taggelder sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Feststellung des vollständigen und konkreten medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsanwältin ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7).

Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2021 dem Antrag auf die unentgeltli che Rechtsvertretung stattgegeben hatte ( Urk. 10), liess der Beschwer deführer mit Eingabe vom 1 0. November 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stel lungnahme zur Beschwerdeantwort ersuchen ( Urk. 12). Mit Verfügung vom 1 5. November 2021 entsprach das Gericht diesem Ersuchen ( Urk. 13), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2021 eine Replik erstatten und seine Rechtsbegehren er neuer n liess ( Urk. 16). Auf die Verfügung vom 1 7. Dezember 2021 hin ( Urk.

17) liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 darauf verzichten, zur Replik Stellung zu nehmen ( Urk. 19). Mit Verf ügung vom 1 0. Januar 2022 (Urk.

20) wurde diese Eingabe dem Beschwe r deführer zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor die sem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisheri gem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).

Das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis vom August 2014 hat sich vor dem 1. Januar 2017 zugetragen. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der dama ligen Fassung zitiert . 2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat .

Von der Kompetenz, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG), hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV (bis Ende 2016 gültig gewesen) Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt: a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken; c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Bei diesen Schädigungen entfällt nach der Rechtsprechung zur Rechtslage bis Ende 2016 im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein, so namentlich der einwirkende äussere Faktor. Dieser ist definiert als ausserhalb des Körpers liegen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger und mithin unfallähnlicher Einfluss auf den Körper; verlangt wird ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr dungspotential innewohnt (BGE 129 V 466 E. 4.1 und E. 4.2.2). 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rah men der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V

286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. 2.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

Demnach hat der Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss auch dort, wo durch den Unfall ein zuvor stumm gewesener degenerativer Vorzustand lediglich akti viert, aber nicht verursacht worden ist, die Leistungen zu erbringen , bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar - in Anwendung der Regeln in Art. 36 UVG - auch dann, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeit punkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders v erhält es sich nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ei n Risiko manifest werden lässt , mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3 und U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist insbesondere auch im Falle der Verletzungen relevant, die bis Ende 2016 in Art. 9 Abs. 2 UVV aufge listet waren. Denn der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht gemäss dem Bundesgericht darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Personen zu vermeiden. Das Bundesgericht bejaht daher unter der Herrschaft von Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung schon dann, wenn eine schädigende äussere Ein wirkung (oder gar ein eigentlicher Unfall) wenigstens im Sinne eines Auslösungs faktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E.

6.4 mit Hinweisen). 2.5

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Zustands am rechten Knie und für die finanziellen Folgen dieses Zustands ab dem 3 1. Oktober 2014 weiterhin Leistungen zu erbringen hat. 4. 4.1

Bei der erstmaligen Zuweisung des Beschwerdeführers an Dr. C.___ mit dem Schreiben vom 2 5. September 2014 hatte die Hausärztin Dr. B.___ noch keine Kenntnis von einem besonderen Ereignis, das im August 2014 eine Zunahme der Kniebeschwerden ausgelöst hätte, sondern stellte aufgrund einer Erkundigung des Krankenversicherers vielmehr die F rage, wieweit die Zustands verschlechterung auf einen lange zurückliegenden, nicht versicherten Unfall mit Kreuzbandriss und Tibiakopffraktur zurückzuführen sei ( Urk. 8/53). Dr. C.___

konstatierte daraufhin in seinem Bericht vom 2 6. September 2014 unter Bezugnahme auf ak tuelle Röntgenaufnahmen (Urk. 8 /31) einen Z ustand nach schwerer Fraktur mit Osteosynthese am Tibiakopf , Seitenbandrekonstruk tion und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 8 /51 S. 1). D ement sprechend brachte Dr. C.___ den Befund einer Gonarthrose des rechten Kniegelenks und die davon herrührenden Beschwerden in einen teilweisen Zusammenhang mit dem damaligen Ereignis und erachtete zudem auch das damals verwendete Osteosynthesematerial als teilweise verantwortlich für das Beschwerdebild ( Urk. 8/51 S. 2);

der Beschwerdeführer berichtigte später anläss lich der Befragung auf der Agentur der Beschwerdegegnerin vom 1 3. April 2016, diese Operation sei - in Y.___

- bereits im Jahr 1988 und nicht, wie von Dr. C.___ angegeben, erst im Jahr 1998 durchgeführt worden ( Urk. 8/62 S.

1). Anlässlich der Operation vom 3 1. Oktober 2014 sodann stellte Dr. C.___

zusätzlich eine komplexe mediale Meniskusläsion fest und nahm deswegen eine Teilmeniskektomie vor ( Urk. 8/46).

Bei der Durchführung der Operation vom 3 1. Oktober 2014 hatte Dr. C.___

nunmehr Kenntnis gehabt von der na chträglichen Mitteilung von Dr. B.___ vom 2 3. Oktober 2014, wonach ein Sturz von Mitte August 2014 zur Schmerzzunahme am rechten Knie geführt habe ( Urk. 8/49 S. 1). Er wies daher im Operationsbericht im Abschnitt über die Indikation darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einer Ers atzplastik des vorderen Kreuzbandes vor über 20 Jahren Mitte August 2014 eine Kniedistorsion erlitten habe und seither als Bodenleger arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/46 S. 1). Damit stellte sich neu die Frage nach der Ursächlichkeit des Ereignisses von Mitte August 2014 für die rechtsseitigen Kniebeschwerden ab diesem Zeitpunkt. 4 .2

Wie das Gericht im Urteil vom 2. September 2019 festgehalten hat ( Urk. 8/126 E. 3.3.2) , führte der Kreisarzt Dr. D.___ in der Aktenbeurteilung vom 1 4. Juli 2017 zu dieser Ursächlichkeit aus, aufgrund des Unfallhergangs gemäs s der Darstellung im Protokoll d es Suva-Mitarbeiters (vom 1 3. April 2016) sei das rechte Knie beim Sturz lediglich von einer Kontusion («angeschlagen», «angeprallt»), nicht aber von einer Distorsion betroffen gewesen, wie sie für die Verursachung einer traumati schen Meniskusläsion erforderlich gewesen wäre. Zudem sei auch eine richtung gebende Verschlimmerung nicht überwiegend wahrscheinlich, da die vorbestan dene Kreuzbandplastik gemäss der Beschreibung von Dr. C.___ insuffizient gewesen sei und seit Jahren eine Instabilität im rechten Kniegelenk bewirkt habe. Dies führe schon für sich allein genommen zu einer degenerativen Schädigung in Form von Arthrose und der Effekt werde durch die beim Beschwerdeführer vorhandene Varusfehlstellung noch verstärkt, was an der Läsion des medialen Meniskus erkennbar sei ( Urk. 8 /87 S. 5 f.). Des Weiteren lieferte nach dem Dafür halten von Dr. D.___ auch der Erstbefund nach dem Ereignis vom August 2014 keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung dieses Ereignisses an der Knie problematik, da Dr. B.___ keine Hämatomverfärbung im Bereich des Knies, sondern lediglich eine unspezifische Schwellung und Druckdolenz beschrieben habe, was auch bei einer Gonarthrose typisch sei ( Urk. 8 /87 S. 5). Demgemäss gelangte Dr. D.___ z usammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom August 2014 allein eine Kontusion des rechten Kniegelenks ohne strukturelle Schädigung und ohne richtunggebende Verschlimmerung des ausgeprägten Vorzustandes erlitten habe. Unter dem Hin weis darauf, dass Kontusionen nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilten, hielt Dr. D.___ deshalb fest, es sei bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. C.___ vom 2 6. September 2014, spätes tens aber im Zeitpunkt der Arthroskopie vom 31. Oktober 2014 , von einem Status quo sine auszugehen ( Urk. 8 /87 S. 6).

Dieser Beurteilung, a uf die sich die Beschwerdegegnerin bei der damaligen Leis tungseinstellung per 3 1. Oktober 2014 stützte ( vgl. Urk. 8/88 und Urk. 8/95 S. 10 sowie die Rechtsschriften der Be schwerdegegnerin im Prozess Nr. UV.2018.00045 ) , stand die abweichende K ausalitätsbeurteilung durch Dr. C.___ gegenüber, auf die sich der Beschwerdeführer berief (vgl. Urk. 8/89 sowie die Rechtsschriften des B eschwerdeführers im Prozess Nr. UV.2018.00045). Wie im Urteil vom 2. September 2019 ausge führt ( Urk. 8/126 E. 3.3.3), le gte Dr. C.___

zu seiner Annahme, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom August 2014 nicht nur eine Kontusion, sondern eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe ( Urk. 8/46 S. 1), in der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 näher dar, dass eine Kontusion des Kniegelenks immer auch eine Versetzung des Unterschenkels zum Oberschenkel erzeuge, wodurch die Menisken unweigerlich mehr oder weniger unter Scherbelastungen gerieten ( Urk. 8/109 S. 7 ). Ferner stellte Dr. C.___ die vorbestandenen degenerativen Verände rungen nicht in Frage, sondern teilte diesbezüglich die Sichtweise von Dr. D.___ zum Zusammenhang zwischen der insuffizienten Kreuzbandplastik und der Ent stehung dieser Veränderungen. Abweichend von Dr. D.___ erachtete er jedoch das Ereignis vom August 2014 als verantwortlich für eine Traumatisierung der arthrotischen Veränderungen und für die Entstehung der Meniskusläsion ( Urk. 8/109 S. 7 ), und in der weiteren Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2018 blieb er dabei, dass da s Ereignis in diesem Sinne eine richtungsweisende Gesundheits schädigung bewirkt habe ( Urk. 8/120 S. 1 ). 4.3 4.3.1

Bei der Würdigung der beiden divergierenden ärztlichen Beurteilungen wies das Gericht im Urteil vom 2. September 2019

zunächst auf offene Fragen zum Her gang des Ereignisses vom August 2014 hin.

Dr. B.___

schilderte dieses Ereignis im Schreiben an Dr. C.___ vom 2 3. Oktober 2014 aufgrund des Sprechstundengesprächs dieses Tages dahin gehend , dass der Beschwerdeführer am 1 4. August 2014 auf dem Bau von einer Leiter gestürzt sei , weil er sich in einem Kabel verheddert habe, und dass er bei m Sturz auf das rechte Kniegelenk geprallt sei , was zur Schmerzexazerbation geführt habe ( Urk. 8/49 S. 1). Teilweise in Abweichung von dieser Darstellung ist

im Bericht der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 1 3. April 201 6 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit auf der Baustelle eine Box, die mit Bodenplatten gefüllt gewesen sei, in ein u nteres Stockwerk bringen wollen und sei b eim Versuch, den Kabeln auszu weichen, die vor der abwärts führenden Treppe gelegen hätten, ins Leere getreten, worauf er purzelbaumartig die ganze Treppe hinuntergestürzt und mit der Innen seite des rechten Knies auf die Kante der letzten Stufe gelangt sei ( Urk. 8 /62 S. 1 ).

Das Gericht nahm im Urteil vom 2. September 2019 Kenntnis von diesen Unfall darstellungen ( Urk. 8/126 E. 3.2) und teilte dabei die Zweifel der Beschwerde gegnerin am gesch ilderten Hergang mit purzelbaumartigem Sturz über eine ganze Treppe , dies mit der Überlegung, dass bei einem solchen Geschehen auch Schmer zen und sichtbare Prellungen an anderen Körperstellen zu erwarten gewesen wären, von denen die Hausärztin bei zeitnaher Konsultation trotz sprachlicher Verständigungsschwie rigkei ten hätte erfahren müssen (Urk. 8/126 E. 3.4.1). Des Weiteren hielt das Gericht die Frage für ungeklärt, wieviel Zeit zwischen dem Ereignis und der Erhebung des Erstbefundes durch Dr. B.___ verstrichen war, da Dr. B.___ als Datum der Erstkonsul t ation nach dem Sturz jeweils den 1 5. August 2014, einen Freitag, genannt (vgl. Urk. 8/12 und Urk. 8/49 S. 1) und als Unfalldatum den 1 4. August 2014, also den Vortag, bezeichnet hatte ( Urk. 8/49 S. 1), wogegen am 1 3. April 2016 die Aussage des Beschwerdeführers protokolliert worden war, er habe unmittelbar nach dem Sturz starke, messer stichartige Schmerzen im rechten Knie verspürt und d as Knie sei geschwollen gewesen, worauf er sich über das Wochenende ausgeruht und am Montag Dr. B.___ aufgesucht habe (Urk. 8/62 S. 1). 4.3.2

Bei diesen U nklarheiten zum Ereignis, das als Ursache für die Beschwerde zunahme am rechten Knie zur Diskussion stand, sah sich das Gericht nicht dazu in der Lage, einer der beiden unterschiedlichen Kausalitätsbeurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zu folgen . Es wies darauf hin, dass die verstrichene Zeit zwischen dem Ereignis und der Erhe bung des Erstbefundes durch Dr. B.___ für die Interpretation d es Be fundes und damit auch für die strittige Kausalitätsfr age von Belang sein könne (Urk. 8/126 E. 3.4.1) , und erach tete die Beurteilung von Dr. D.___

schon deshalb als unzureichend, weil es sich dabei um eine reine Aktenbe urte ilung gehandelt hatte, der keine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zur Krankengeschichte, zum früheren und zum aktuellen Ereignis und zu den Beschwerden vor und nach dem aktuellen Ereignis vorangegangen war. Aus dem gleichen Grund vermochte dem Gericht auch die K ausalitätsbeurteilung von Dr. C.___

nicht zu genügen, da sie ebenfalls nicht auf einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers und auf einer um fassenden Analyse der Krankengeschichte basiert hatte ( Urk. 8/126 E. 3.4.2). 4 .4

Aufgrund dieser Feststellungen hielt es das Gericht im Urteil vom 2. S eptember 2019 für geboten, dass die Beschwerdegegnerin den offenen Fragen zum Ereignis vom August 2014 vorab im Rahmen des A dministrativverfahrens nachging . Dazu gehörte n gemäss dem Gericht eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin y.___

Sprache und des Weiteren allfällige Erkundigung en

bei P ersonen, die im Zeit punkt des Ereignisses an der Unfallstelle anwesend waren

( Urk. 8/126 E.

3.5.1). Im Anschluss daran war gemäss dem Urteil vom 2. September 2019 die Begut achtung durch eine versicherungsexterne, auf Knieprobleme spezial isierte Fach person angezeigt , zu der das Gericht die Angelegenheit an die Beschwerdegegne rin zurückwies ( Urk. 8/126 E. 3.5.2 und E. 3.6). 5. 5.1 5.1.1

Im Rahmen der zusätzlichen administrativen Abklärungen, welche die Beschwer degegnerin aufgrund des Rückweisungsurteils vom 2. September 2019 traf, konnte das E reignis vom August 2014 nicht zweifelsfrei rekonstruiert werden. 5.1.2

Der ehemalige Nachbar E.___ führte in der undatierten, im Oktober 2019 eingereichten schriftlichen Erklärung aus, der Beschwerdeführer sei an einem Freitag von einem Arbeitskollegen nach Hause gebracht worden, weil er einen Arbeits unfall erlitten habe. Er habe Prellungen an diversen Stellen, wie am Rücken und an den Beinen, gehabt und habe kaum gehen können, weil er beim Treppensturz auf das Knie gefallen sei ( Urk. 8/127 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst datierte das Ereignis b ei der Befragung auf der Agentur vom 2 1. November 2019 , die unter Beizug einer Dolmetscherin y.___ Sprache durchgeführt wurde,

auf Donnerstag, den 1 4. August 2014, und gab im Unterschied zur Dar stellung vom April 2016 an, er sei nicht beim Ausweichen gegenüber Kabeln gestürzt, sondern sei vielmehr über die Kabel gestolpert, weil er das Hindernis wegen der schlechten Lichtverhältnisse nicht gesehen habe. Im Übrigen hielt er jedoch daran fest, dass er purzelbaumartig die Treppe hinuntergestürzt sei und mit d er Innenseite des rechten Knies auf der Kante der letzten Stufe aufgeschlagen habe, und gab im Vergleich zur früheren S childerung zusätzlich zu Protokoll , er sei 20-25 Minuten lang mit Schmerzen am ganzen Körper am Boden gelegen und habe sich danach die Treppe hochgeschleppt, worauf er von einem Gärtner, der draussen Gartenarbeiten verrichtet habe, nach H ause gebracht und von einem Nachbarn in sein Appartement hochgetragen worden sei. Er habe gleichentags seine Hausarztpraxis kontaktiert, habe jedoch wegen Abwesenheit der Hausärztin erst am Montag einen Termin erhalten. Daraufhin habe er am Freitag zusammen mit einem Freund beim Arbeitgeber vorgesprochen , um den Unfall zu melden, und habe anschliessend über das Wochenende sein angeschwollenes Knie gekühlt. Seine Mobilität sei komplett eingeschränkt gewesen, sodass er sogar Hilfe beim Toilettengang benötigt habe. Er habe der Ärztin den Vorfall geschildert und ihr auch die erlittenen

Prellmarken am Rücken und im Bereich des Thorax gezeigt ; es seien jedoch sprachliche Verständigungsprobleme aufgetreten (Urk . 8/157 S. 1-2 und S. 3).

Entsprechend der Schilderung des Beschwerdeführers vermerkte der Schaden inspektor im Bericht vom 2 1. November 2019, die hausärztliche Erstkonsul t ation müsse am Montag, dem 1 8. August 2014, erfolgt sein (Urk. 8/157 S. 2). Im neu beigezogenen Auszug aus der Krankengeschichte trug Dr. B.___ allerdings in Übereinstimmung mit den Angaben in ihrer Korrespondenz den 1 5. August 2014 als Datum der Konsultation wegen der zugenommenen Knieschmerzen ein , und die nächste Eintragung datiert erst vom 2 5. September 2014, dem Tag, an dem Dr. B.___ den Beschwerdeführer an Dr. C.___ üb er wies ( Urk. 8/136 S. 1). Dr. B.___ hielt am 1 5. August 2014 vergleichbar mit dem Inhalt des späteren Zuweisungsschreibens an Dr. C.___ ( Urk. 8/53) fest, der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängig zugenommene Knie schmerzen rechts mit vermehrten Instabilitäten , und erhob als Befund eine dis krete Schwellung des Kniegelenks mit Druckdolenz über den Gelen k spalten sowie über dem lateralen Seitenband und mit fraglichen Meniskuszeichen, die jedoch wegen der Schmerzen nicht ausreichend prüfbar gewesen seien ( Urk. 8/136 S. 1). Einen Sturz erwähnte Dr. B.___ nicht ; ebenso

wenig registrierte sie Prell marken, die der Beschwerdeführer ihr gezeigt hätte , sondern sie brachte lediglich den Kommentar an, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spreche. 5.1.3

Dass sich Dr. B.___ im Datum der Erstkonsultation vertan hätte, erscheint als eher unwahrscheinlich, da sie den Krankengeschichtenauszug zuhanden der Suva ( Urk. 8/136 S. 1-5) zwar erst am 3 0. Oktober 2019 erstellt hat , die Aufzeich nungen in einer Krankengeschichte jedoch unmittelbaren, zeitnahen Charakter haben . Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Dr. B.___

somit mutmasslich bereits am Freitag, dem 1 5. August 2014, und nicht erst am Montag, dem 1 8. August 2014, wegen der zugenomme nen Kniebeschwerden kon sultiert hat , kann allerdings noch nicht auf die Zeit geschlossen werden, die zwi schen dem geschilderten Treppensturz und der hausärztlichen Erstkonsultation verstrichen ist. Denn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin war keine weitere Person zugegen , die den Sturz gehört oder gesehen hätte ( Urk. 8/157 S. 1), sodass grundsätzlich auch denkbar wäre, dass sich das Ereignis abweichend von seiner Sachverhaltsdarstellung nicht am 1 4. August 2014, sondern an einem weiter zurückliegenden Tag zugetragen hat.

Mangels Augenzeugen konnten sodann auch keine Dritta ngaben zum Hergang des Ereignisses vom August 2014 erhältlich gemacht werden. Es bleibt aber dabei, dass die äusserlich sichtbaren unmittelbaren Folgen eines derart augenfälligen Ereignisses, wie es der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin und später auch gegenüber Dr. G.___ (vgl. Urk. 8/228 S. 15) schilderte, der Hausärztin bei der Erstkonsultation trotz sprachlicher Probleme kaum verborgen geblieben wäre n , insbesondere dann nicht, wenn der Beschwerdeführer ihr die betroffenen Körperstellen gezeigt hätte. Ebenso unwahrscheinlich ist , dass Dr. B.___ vergessen hat, den Befund vorgewiesener Prellmarken und den naheliegenden Schluss auf einen Sturz zu notieren, da die gesamte Krankengeschichte mit Sorg falt und Genauigkeit geführt ist. 5.1.4

Allein aufgrund der administrativen Abklärungen ist somit nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ob und zu welchem Zeitpunkt im August 2014 ein Ereignis stattgefunden hat, dass die Kriterien eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt oder die Begriffs merkmale eines Geschehens aufweist, das dazu geeignet ist, eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV herbeizuführen .

Dies gilt umso mehr, als zu erwarten gewesen wäre , dass der Arbeitgeber die Unfall meldung gestützt auf Art. 45 Abs. 2 UVG und Art. 53 Abs. 2 und 3 UVV früher als erst Anfang November 2014 (vgl. Urk. 8/1) übermittelt hätte, wenn ihn der Beschwerdeführer entsprechend seiner Sachverhaltsdarstellung (vgl. Urk. 8/157 S. 2) berei ts am folgenden Tag über ein entsprechendes Ereignis informiert hätte. 5.2 5.2.1

Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befundes erstellt sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen jedoch mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls ( Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 2 8. September 2016 E. 3.6; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 ) . Weiter ist daher zu prüfen, ob sich ein solches Ere ignis und dessen Auswirkungen mittelbar aus den mediz inischen Befunden ableiten lassen . 5.2.2

In der Zeit zwischen August 2014 und der Begutachtung durch Dr. G.___ , der den Beschwerdeführer am 2 4. August 2020 befragte und untersuchte (vgl. Urk. 8/228 S. 1) , war das rechte Knie zweimal operiert worden; nach der Knieo peration vom 3 1. Oktober 2014 hatte im Juni 2019 die Verso rgung mit einer Totalendoprothese stattgefunden ( Urk. 8/171 und Urk. 8/172). Dr. G.___ hatte somit bei der klinischen Untersuchung nic ht mehr den Zustand des Knies vor sich, wie er sich im unmittelbaren Anschluss an das berichtete Ereignis vom August 2014 dar stellte, und seine Aufgabe bestand demnach vornehmlich darin, die Unfall kausalität anhand der Angaben des Beschwerdeführers , der Krankengeschichte

sowie der klinischen und radiologischen Befunde aus der damaligen Zeit zu beurteilen. 5.2.3

Was die Vorschädigung aufgrund des Geschehens des Jahres 1988 anbelangt, so teilte Dr. G.___

die Beurteilung von Dr. C.___ insoweit nicht, als dieser von einer Verletzung des Innenbandes und von einer Fraktur des Tibiaplateaus aus gegangen sei. Er begründete dies mit den fehlenden radiologischen Hinweisen auf entsprechende Narben und folgerte daraus, dass das O steosynthesematerial nicht der Frakturbehandlung, sondern der Fixation der angefertigten B andersatz plastiken gedient habe. Er hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch mit der alleinigen Verletzung des vorderen Kreuzbandes eine schwere Schädigung des Kniegelenkes mit einem erheblichen Risiko zur Entwicklung einer posttraumati schen Arthrose erlitten habe, und schrieb da her die arthrotischen Veränderungen gemäss dem Befund vom September 2014 (vgl. Urk. 8/228 S . 18 f.) unzweifelhaft der Verletzung des Jahres 1988 zu ( Urk. 8/228 S . 22 ). Dabei wies er plausibel darauf hin, dass derartige Veränderungen so wie auch die festge stellte begleitende Chondro kalzinose

nicht innerhalb der kurzen Zeit zwischen Mitte August und Ende September 2014 entstanden sein könnten ( Urk. 8/228 S . 22 und S. 2 4 ) . Hin sichtlich der Arthrose ents pricht dies einer grundlegenden, auch von Dr. C.___ nicht in Frage gestellten medizinischen Erfahrungstatsache, und so weit der Beschwerdeführer die Chondrokalzinose mit einer akuten Arthritis nach einem Trauma in Verbindung brachte (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), so ist eine solche Diagnose nirgendwo dokumentiert. 5.2.4

W as sodann den Einfluss eines Unfalles oder eines unfallähnlichen Geschehens auf den Vorzustand betrifft, so nahm Dr. G.___

zum Hergang d es Ereignisses von Mitte August 2014 zum einen die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom November 2019 zur Kenntnis (vgl. Urk. 8/228 S . 12 ff.) und liess sich zum andern das Ereignis auch nochmals vom Beschwerdeführer persönlich schildern (vgl. Urk. 8/228 S. 1 5 ). Er konstatierte sodann eine Divergenz zwischen der Darstellung des Beschwerdeführers, der ihm gegenüber von einer Hämatomverfärbung während drei bis vier Wochen berichtet hatte, und der Eintragung von Dr. B.___ in der Krankengeschichte vom 1 5. August 2014, wo ei n Hinweis auf ein Hämatom fehlt . Dabei räumte er zwar ein, dass Verfärbungen aufgrund von Hämatomen erst mit einer g ewissen Latenz sichtbar würden. Er wies jedoch darauf hin, dass ausgetretenes Blut schon vorher durch eine Schwellung volumenabhängigen Ausmasses erkennbar sei, und betrachtete den Umstand, dass Dr. B.___ am 1 5. August 2014 nur eine diskrete Schwellung festgestellt hatte, als Hinweis dafür, dass das zur Diskussion stehende Ereignis zu keiner schwerwiegenden Verletzung oder dauerhaften struk turellen Schädigung geführt hatte, unabhängig davon, ob Dr. B.___ ihren Befund nur einen Tag später oder aber vier Tage danach erhoben habe (Urk. 8/228 S . 21 ).

D ass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Anschluss an die O peration von 1988 während vieler Jahre beschwerdefrei gewesen war, erachtete Dr. G.___ sodann nicht als Argument, das für einen massgeblichen Einfluss des Ereignisses vom August 2014 sprach. Vielmehr tat er in diesem Zusammenhang mit einläss lichen fachlichen Erörterungen dar, dass das im Jahr 1988 gewählte Operations verfahren

- eine Ersatzplastik mit Fascia - lata -Streifen - heute nicht mehr ange wendet werde und die Operation zudem angesichts der radiologischen Befunde technisch nicht korrekt durchgeführt worden sei, weshalb

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Kreuzbandplastik nie suffi zient gewesen sei und das Kniegelenk seit 1988 ungeachtet vorerst fehlender Symptome nie mehr eine physiologische Stabilität erreicht habe. Die

Instabilität bezeichnete Dr. G.___ als begünstigenden Faktor bei der Entwicklung der Arthrose, und als zusätzliche begünstigende Faktoren nannte er die extraartiku läre Stabilisation durch Anbringen einer Klammer im Schienbeinkopf und die als anlagebedingt zu qua lifizierende O-Bein-Achse (Urk. 8/228 S . 2 3 ) .

Des Weiteren hielt es Dr. G.___ zwar für denkbar, dass die Ausübung von Druck auf die bei der Operation des Jahres 1988 verwendeten Implantate zu Beschwer den hätte führen können, betonte jedoch, dass es hierfür einer direkten Kraftein wirkung auf die Weichteile über den Implan taten bedurft hätte (Urk. 8/228 S . 24 ) und eine solche Krafteinwirkung beim Ereignis des Jahres 2014 nur möglicher weise erfolgt sei. Ebenfalls höchstens möglicherweise sei der freie G elenk körper, der bei der Operation von Ende Oktober 2014 entfernt worden sei, durch ein aktuelles Ereignis bewirkt worden, da er sich in der Röntgenaufnahme als abge rundet präsentiert habe und im Falle einer frischen S chädigung zudem die Ursprung sstelle dieses Gelenkkörpers hätte fests tellbar sein müssen (Urk. 8/228 S . 24 ).

Gleichermassen nur einen möglichen Zusammenhang zum Ereignis vom August 2014 postulierte Dr. G.___ für die Schädigung des medialen Meniskus, die an lässlich der Operation festgestellt worden war. In Analyse der Bilder zur Arthroskopie erläuterte er, dass ein zerquetschter, zerfaserter und verplumpter Meniskus abgebildet sei, wie er häufig die Arthrose des entsprechenden Kompar timentes begleite und das typische Bild einer degenerationsbedin gten Schädigung darstelle; ausserdem deute auch der Begriff der Komplexruptur im Sinne der Beschreibung durch Dr. C.___ auf die degenerative Natur der Schädigung hin ( Urk. 8/228 S. 25). 5.2.5

Die Darstellung der medizinischen Zusammenhänge durch Dr. G.___

ist einläss lich und fundiert, und es überzeugt somit, dass Dr. G.___

unfallbedingte struktu relle Veränderungen am rechten K nie höchstens für möglich, nicht aber für (über wiegend) wahrscheinlich hielt ( Urk. 8/228 S. 21 ff.) . Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 12 f. , Urk. 16 S. 9 f. ) , dass keine Ultra schallbilder und auch keine magnetresonanztomographischen Aufnahmen in zeitlicher Nähe zum Ereignis vom August 2014 vorliegen, sondern in den A kten erst eine MRI-Untersuchung vom Januar 2019 dokumentiert ist (vgl. Urk. 8/142 und Urk. 8/228 S. 18 ff.). Dr. G.___

verfügte aber neben konventionellen Rönt genaufnahmen auch über Arthroskopiebilder , die anlässlich der Operation vom 3 1. Oktober 2014 angefertigt worden waren (vgl. Urk. 8/228 S. 19) und einen unmittelbaren Einblick in das Innere des Gelenks ermöglichten.

Der Beurteilung von Dr. G.___ ist sodann auch darin zu folgen, dass aus den erhobenen und dokumentierten Befunden nicht auf eine unfallbedingte richtung gebende Zustandsverschlim merung geschlossen werden kann (Urk. 8/228 S. 25 f. und S. 27) . Denn zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 10) schon im Novem ber 2013 wegen Beschwerden im rechten Knie bei Dr. B.___ in Behand lung gewesen war und damals über chronische Knieschmerzen geklagt hatte. Die beiden Eintragungen in der Krankengeschichte vom 1 2. und vom 1 9. November 2013 ( Urk. 8/168) sind eindeutig und unmissverständlich, und es ist sehr unwahr scheinlich, dass Dr. B.___ das Knie im November 2013

- anlässlich einer Konsultation wegen Rückenbeschwerden - lediglich aufgrund eines Missver ständnisses untersucht und geröntgt haben soll, wie der Beschwerdeführer dies gegenüber Dr. G.___ dars tellte (vgl. Urk. 8/228 S. 15). Und soweit Dr. G.___ die Zusatzfrage des Beschwerdeführers verneinte, dass das rechte Knie einer Distor sion unterworfen gewesen sei ( Urk. 8/228 S. 27), und der Beschwerdeführer dies unter Hinweis auf Dr. C.___ kritisieren liess ( Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 16 S. 3 und S. 7 ff . ), so ist darauf hinzuweisen, dass sich allein mit den zusätzlichen administrativen Abklärungen kein Geschehensablauf ermitteln liess, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit feststünde. Wie vorstehend dargelegt, gilt es daher nunmehr, ein allfälliges Unfallgeschehen anhand von Indizien aus dem medizinischen Be fund herzuleiten. Demgegenüber war Dr. C.___ im Operationsbericht vom 3 1. Oktober 2014 zwar von einer erlittenen Distorsion aus gegangen , dies jedoch unter der Annahme, dass sich tat sächlich ein Distorsionsgeschehen zugetragen hatte. Auch er hatte jedoch nicht schon aus dem medizinischen Befund auf ein solches Geschehen geschlossen , sondern hatte erst von einer Distorsion gesprochen , nachdem ihn Dr. B.___ am 2 3. Oktober 2014 über den Sturz informiert hatte ( Urk. 8/49 S. 1). Im Bericht über die Erstuntersuchung vom 2 6. September 2014 hatte er demgegenüber den erhobenen Befund noch allein auf die vorbestandene Schädi gung zurückgeführt ( Urk. 8/51); seine damaligen Überlegungen zur Unfall kausalität hatten entsprechend der Fragestellung von Dr. B.___ (Urk . 8/53) entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 13 f.) kein aktuelles Ereignis, sondern das Ereignis des Jahres 1988 betroffen. Aus dem gleichen Grund vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Aussage von Dr. C.___ vom 1 6. Februar 2021 zu stützen, dass es bei unfallbedingten Verletzungen des Kapselapparates oder Traumatisierungen von vorbestehenden degenerativen Zuständen des Knies drei bis sechs oder gar sechs bis zwölf Monate daure bis zur Wiederherstellung ( Urk. 8/249 S. 16 ; vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 15 sowie Urk. 16 S.

11 f. ). Denn auch mit dieser Aussage setzte Dr. C.___ wie schon in seinen Beurteilungen vom 1 1. Juni und vom 2 9. Oktober 2018 (Urk. 8/109 S. 4-5 und Urk. 8/120) voraus, dass ein Ereignis mit entsprechendem Schädigungspotential tatsächlich stattgefunden hatte, was indessen nach dem Gesagten ohne geeignete zus ätzliche Indizien gerade nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststeht.

Damit kann im Sinne der Einschätzung von Dr. G.___

höchstens

eine vorüber gehende Verschlimmerung des vorgeschädigten Zustands in Form eines H ämatoms, das sich innerhalb von vier Wochen zurückbildete ( Urk. 8/228 S. 25 f. und S. 27) , als unfallkausal eingestuft werden. Selbst hier bei ist aber zu berück sichtigen, dass der Befund eines Hämatoms am rechten Knie von keiner medizi nischen Fachperson festgestellt worden ist, sondern einzig auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines ehemaligen Nachbarn E.___ basiert. 5.2.6

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich im vorliegenden Verfahren erneut rügen liess, dass die Beschwerdegegnerin kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hatte ( Urk. 1 S . 5 und S. 15 , Urk. 16 S. 12 f. ), so ist dem Urteil vom 2. September 2019 keine derartige Auflage zu entnehmen, sondern das Gericht hielt die alleinige Begutachtung durch eine Fachperson, die auf Knie probleme spezialisiert ist, für erforderlich ( Urk. 8/126 E. 3.5.2). Neue Gesichts punkte, die eine Ausdehnung des Gutachtensauftrags auf mehrere Disziplinen notwendig gemacht hätten, ergaben sich im Laufe der Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht ; insbesondere war beim vorliegenden Ergebnis keine weiterführende, auch unfallfremde Faktoren einzubeziehende Arbeitsfähigkeits beurteilung vorzunehmen.

Zu Recht liess der Beschwerdeführer ferner im vorliegenden Verfahren nicht mehr an seinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 3 1. Dezember 2020 zur Vorein genommenheit von Dr. G.___ ( Urk. 8/238 S. 1 f.) festhalten. Denn allein aufgrund der Tatsache, dass er offenbar mit der Klinik, in der Dr. G.___ operierte, im Hin blick auf die Operation des Jahres 2019 in Kontakt gestanden , die dortige Anmeldung aber zurückgezogen hatte, kann nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend machen liess, er habe diesbezüglich bereits einen Termin bei Dr. G.___ gehabt. 5.3

Kann somit der Zustand des rechten Knies in der Zeit ab dem 3 1. Oktobe r 2014 nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad ganz oder teilweise auf ein Ereignis von Mitte August 2014 zurückgeführt werden, so entfällt die Leistungspflicht der Beschwerd e gegnerin ab dann und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in der Eingabe vom 1 0. November 2021 zeitliche Aufwendungen von 1 030 Minuten beziehungs weise 17.1 7 Stunden geltend gemacht und als Auslagen eine Pauschale von Fr. 113.30, entsprechend 3 % des Stundenhonorars, und einen weiteren Betrag von Fr. 14.-- für den Postverkehr eingesetzt ( Urk. 12 S. 2) . Des Weiteren hat sie in der Replik einen zusätzlichen Zeitaufwand von 4.75 Stunden und zusätzliche Baraus lagen von Fr. 12.-- veranschlagt ( Urk. 16 S. 14). 6.2

Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).

Für d as Verfassen der Beschwerdeschrift gemäss den Positionen «Entwurf Beschwerde», «Bearbeitung Beschwerde» und «Fertigstellung Beschwerde» sind Aufwendungen von insgesamt 590 Minuten beziehungsweise 9.85 Stunden auf geführt (225+205+160 Minuten). Bei der Würdigung der Angemessenheit dieses Zeitaufwandes ist zu berücksichtigen, dass die Vorbringen in der B eschwerde schrift mancherorts Punkte betreffen, mit denen sich die Rechtsvertreterin bereits in den Stellungnahmen zum Gutachten im Administrativverfahren ( Urk. 8/234 und Urk. 8/2

38) und in der Einsprache (Urk. 8/249 S. 1-10) auseinandergesetzt hat, und dass allein die A ufwendungen im Administrativverfahren im Rahmen der schon damals gewährten unentgeltlichen Vertretung mit gut

Fr. 3'900.-- ent schädigt worden sind (vgl. die Honorarnote in Urk. 8/240 S. 3 und das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Februar 2021, Urk. 8/ 241); darin noch nicht eingeschlossen sind die Aufwendungen im Einspracheverfahren, für das dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden ist (vgl. Urk. 2 S. 14). Unter diesen Umständen erscheint ein nochmaliger zeit licher Aufwand von rund 10 Stunden für die Erstellung der Beschwe rdeschrift, in der wiederum

viele

schon bekannte Argumente vorgetragen wu rden, als unange messen hoch.

Es ist daher angezeigt, den zu entschädigenden Aufwand für die Beschwerdeschrift auf rund die Hälfte und somit auf 5 S tunden zu reduzieren.

Des Weiteren umfasst die R eplik auf die rund sechs seitige Beschwerdeantwort ( Urk. 7) mehr als doppelt so viele Seiten , auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancherorts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerdeschrift dargetan worden ist ( Urk. 16) . Eine Replik soll jedoch der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vor bringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vorbringen S tellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten , die bereits mit der Beschwerde dargetan wor den sind oder hätten dargetan

werden können (vgl. das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei Weitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu entschädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 6.75 Stu nden (2 Stunden gemäss der ersten Einschätzung, Urk. 12 S. 2, und zusätzlich 4.75

Stunden, Urk. 16 S. 14), sondern vielmehr ein Zeitaufwand von 1 Stunde, zu dem noch der geltend gemachte Zeitaufwand für die Sichtung der Beschwerdeantwort und die Bespre chung mit dem Beschwerdeführer von 50 Minuten (35+15 Minuten) hinzukommt. Hinzu zu zählen ist sodann der Aufwand

für die Sichtung des vorliegenden Urteils, der in der Aufstellung vom 10. November 2021 noch nicht beziffert worden ist (vgl. Urk. 12 S. 2) und ermessensweise auf 1 Stunde festzusetzen ist. 6.3

Zusammengefasst ist damit der gelte nd gemachte Zeitaufwand von 17.17 Stun den gemäss der Aufstellung vom 1 0. Nov ember 2021 um 5 Stunden auf 12.1 7 Stunden zu reduzieren (Verminderung um 6 Stunden hinsichtlich Beschwerde schrift und Replik, Erhöhung um 1 Stunde hinsichtlich Sichtung des Urteils), und der zusätzlich geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik ist nicht zu berück sichtigen.

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Ent schädigung für den Z e itaufwand von Fr. 2'677.40 (12,1 7 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Pauschale von 3 % bemessen hat; er beläuft sich gemessen an der Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr. 80.3 0. Der Entschädigung der zusätzlichen Auslagen für den Postverkehr von Fr. 14.-- ( Urk. 12 S. 2) und Fr. 6.-- ( Urk. 16 S. 14) steht nichts entgegen, so dass sich die Entschädig ung für die Auslagen auf Fr. 100.3 0 beläuft.

Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf der Summe von Fr. 2'777.70 ( Fr. 2'677.40 + Fr. 100.3

0) ergibt sich (auf den nächsten Franken aufgerundet) ein Betrag von Fr. 2'992.--, mit dem die unentgeltliche Rechtsver treterin des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Magden, wird mit Fr. 2’992 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ama

Mülthaler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel