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UV.2021.00173

Kausalität von Schulterbeschwerden bei diagnostizierter Rotatorenmanschettenteilruptur nach Sturz auf Glatteis. Gemäss schlüssiger versicherungsmedizinischer Beurteilung Status quo ante vel sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht. Keine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG bei erfülltem Unfallbegriff und fehlendem Hinweis auf ein anderes initiales Ereignis. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2022-09-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, war seit dem 1 8. April 2016 als Sachbearbeiterin Registratur bei der Y.___ AG (ehemals: Z.___ Kollektivgesellschaft) angestellt und damit bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend: Branchen Versicherung) obligato risch unfallversichert. Am 8. März 2021 meldete die Arbeitgeberin der Branchen Versicherung, die Versicherte sei am 1 6. Februar 2021 beim Spazieren auf einem Eisfeld ausgerutscht u nd hingefallen und habe sich am rechten Arm/ der rechten Schulter verletzt ( Urk. 9/K1) . In der am 2 6. März 2021 im Spital A.___ durch geführten MR- Arthrographie der rechten Schulter wurde ein artikularseitiger ansatznaher Riss in der Supraspinatus

- und der superioren

Infraspinatussehne objektiviert ( Urk. 9/M4 S. 2 Mitte ) . Dieser wurde a m 1 7. Mai 2021 im Spital A.___

operativ saniert (vgl. Urk. 9/M8).

Nachdem die Branchen Versicherung bei der Versicherten ergänzende Angaben zum Unfa llhergang eingeholt ( Urk. 9/K8) und die medizinischen Akten ihrem Vertrauensarzt zur Beurteilung unterbreitet hatte ( Urk. 9/M7 ), stellte sie mit Verfügung vom 1 6. Juni 2021 ( Urk. 9/K15) ihre bis dahin erbrachten Leistungen betreffend die Schulterbeschwerden rechts rückwirkend per 1 6. März 2021 ein, mit der Begründung, dass der Status quo ante vel sine spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei.

Die von der Versicherten dagegen am 8. Juli 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 9/ K20) wies die Branchen Versiche rung nach erneuter Konsultation ihres Vertrauensarztes ( Urk. 9/M13 ) mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 9/K22 = Urk.

2) ab.

Mit E-Mail vom 1 8. Mai 2021 ( Urk. 9/K14) hatte die Branchen Versicherung zudem das Spital A.___ darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kostengut sprachegesuch betreffend den Eintritt der Versicherten vom 1 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 9/K13) abgewiesen werde, da die geplante Operation nicht im Zusammen hang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 7. September 2021 Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch über den 1 7. März 2021 hinaus für die Behandlungskosten einzustehen, insbesondere für die Kosten der Operation vom 1 7. Mai 2021 und die daran anschliessende Nachbehandlung ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die Branchen Versicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2021 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen , sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) gestützt auf die ihres Erachtens nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung durch ihren Vertrauensarzt davon aus, dass die Beschwerden an der rechten Schulter ab dem 1 6. März 2021 nicht mehr auf den Unfall vom 1 6. Februar 2021 zurückzuführen seien. Die Beschwerden (beziehungsweise der die Beschwerden verursachende Gesundheitsschaden) seien überwiegend wahrscheinlich vorbe stehend und degenerativer Natur (S. 4 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber vorab geltend ( Urk. 1) , indem die Beschwerdegegnerin das Spital A.___ , nicht jedoch sie direkt über die Ablehnung der Kostenübernahme informiert habe, habe die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht verletzt. Hätte sie (die Beschwerdeführerin) von der Leistungsverweigerung gewusst, hätte sie veranlasst, ausschliesslich nach KVG-Tarif behandelt zu werden. Bereits nach dem Prinzip von Treu und Glauben sei die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten zu decken (S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt einen massgebenden Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis und der daran anschliessend eingetretenen medizinischen Beeinträchtigung bejahe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich bereits zwei Tage nach dem Ereignis in die hausärztliche Behandlung begeben habe und vom Hausarzt praktisch nahtlos zur fachärztlichen Behandlung ins Spital überwiesen worden sei. Der Sturz sei damit zweifellos ursächlich oder zumindest teilursächlich und die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. Da unstreitig eine Listenverletzung vorliege, könne sie sich nicht von ihrer Leistungspflicht entlasten, zumal die Ausführungen des behandelnden Arztes nicht widerlegt seien (S. 3 Ziff. 4). 2.3

S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 1 6. März 2021 hinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf die gesetz lichen Versicherungsleistungen verneinte, mit der Begründung, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus

geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht mehr in ein em

natürlich kausale n Zusammenhang z um Ereignis vom 1 6. Februar 2021 standen . 3. 3.1

Im Bericht vom 1 5. März 2021 über die am 1 8. Februar 2021 erfolgte Erstbehand lun g ( Urk. 9/M3) nannte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten verletzung rechts und eine Kontusio Clavicula ( Ziff.

5) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin an den Spezialisten weiterverwiesen ( Ziff. 7). 3.2

Im Bericht vom 4. März 2021 über die am Vortag durchgeführte Sprechstunde ( Urk. 9/M2) nannte Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, Spital A.___ , Orthopädische Klinik, als Diagnose einen Verdacht auf eine Bursitis subakromialis rechts bei Status nach Sturzereignis auf die rechte Schulter bei Glatteis am 1 4. (richtig: 16.) Februar 202 1. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe anfangs wenig Beschwerden gehabt und die Bewegung sei nicht eingeschränkt gewesen. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme vor allem in der Nacht und zu einer Bewegungseinschränkung gekommen. Die Röntgenunter suchung der rechten Schulter vom 3. März 2021 (vgl. Urk. 9/M1) habe einen unauffälligen ossären Gelenkstatus ergeben. Er habe die rechte Schulter am Untersuchungstag infiltriert. 3.3

Die am 2 6. März 2021 im Spital A.___ durchgeführte MR- Arthrographie der Schulter rechts ( Urk. 9/M4) ergab gemäss Beurtei lung durch den Radiologen einen artikula rseitigen ansatznahen Riss in der Supraspinatus

- und der superioren

Infraspinatussehne mit transmuraler Riss-Komponente und Kontrastmittelüber tritt in die Bursa subdeltoidea . Eine Sehnenretraktion habe nicht bestanden. Ferner habe sich eine fettige Atrophie Goutallier Grad I des

Supraspinatus - und Infraspinatus muskels gezeigt (S. 2). 3.4

Am 1 0. Mai 2021 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer Aktenbeurteilung Stellung zu den ihm von der Beschwerdegegnerin unter breiteten Fragen ( Urk. 9/M7). Er führte aus, eine akute Bursitis subakromialis sei ein orthopädisches Krankheitsbild, dessen s ymptomatisch W erden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe. Dies gelte auch für den in der MR- Arthrographie vom 2 6. März 2021 objektivierten Befund einer artikularseitigen

Rotatorenmanschettenteilruptur bei Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Goutallier Grad I ohne transmuralen und frischen hämatösen Riss. Bei einem reinen s ymptomatisch W erden nach einer Schulterkontusion am 1 6. Februar 2021 sei der Status quo ante vel sine spätestens vier Wochen danach erreicht gewesen ( Ziff. 1). 3.5

Am 1 7. Mai 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital A.___ einer durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 ) durchgeführten Schulteroperation. Im Operationsbericht vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 9/M8) nannte dieser als Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur ( Supraspinatus -, Infraspinatus

- und partial Subsk apularis sehne ), eine Bizepsinstabilität bei SLAP II-III° und Pully-Läsion, eine Synovialitis

anterior , eine Bursitis subakromialis sowie ein

s ubakromiales

Impingement rechts (S. 1 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, bei Einbringen der Optik habe sich glenohumeral keine wesentliche Chondropathie gezeigt. Das vordere Labrum habe sich degenerativ verändert, stabil, und der Bizepsanker deutlich degenerativ verändert mit einer Instabilität im Sinne eines SLAP II-III° präsentiert . Die Subsk apularissehne habe ei ne partielle Ruptur aufgewiesen. Die Retraktion sei gering gewesen. Die Supra spinatus

- und Infraspinatussehne hätten sich mit einer ansatznahen Ruptur präsentiert. Die Retraktion sei gering gewesen. Subak romial habe sich eine Bursitis suba k romialis

dargestellt . Die Supra- und Infraspinatussehne hätten keine wesentliche Retraktion gezeigt

(S. 2 Mitte) . 3.6

In seinem Schreiben vom 5. Juli 2021 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 9/M11) führte Dr. C.___ aus, vor dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 hätten bei der Beschwerdeführerin keine Schulterprobleme bestanden. Intraope rativ hätten sich keine chondropathischen Veränderungen und keine wesent lichen allgemeinen degenerativen Veränderungen gezeigt. Es hätten lediglich Anzeichen der Ruptur bestanden, welche seit dem Sturzereignis vom Februar vorliege. Somit bestehe aus fachorthopädischer Sicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und der Rotatorenmanschettenruptur . Für einen degenerativen Prozess hätten sich intraoperativ keine strukturellen Verände rungen gezeigt. 3.7

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1 ) führte in seinem Schreiben vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9/M12) aus, aufgrund der Gesamtsituation mit doch sehr schmerzhaftem Verlauf und erfolgloser konservativer Therapie sei die Beurteilung des Vertrau ensarztes nicht zutreffend . 3.8

Am 1 3. Juli 2021 nahm Dr. D.___ im Rahmen einer weiteren Aktenbeur teilung erneut Stellung ( Urk. 9/M13). Er hielt an seiner Beurteilung gemäss Stellungnahme v om 1 0. Mai 2021 (vorstehend E. 3.4) fest, wonach die artikular seitige

Rotatorenmanschettenteilruptur bei Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Goutallier Grad I ohne transmuralen und frischen hämatösen Riss rein degenerativer Natur sei. Dies habe sich auch intraoperativ bestätigt, indem deutliche degenerative Abnutzungserscheinungen an der rechten Schulter beschrieben worden seien. So habe sich neben der Muskulaturverfettung

Goutallier Grad I eine Degeneration des Labrums mit deutlich degenerativ verändertem Bizepsanker gezeigt und sei eine direkte Sehnenfixation am Tuber culus

Majus schwierig gewesen (vgl. auch Urk. 9/M8 S. 2) . Die Infraspinatussehne habe augmentiert werden müssen und alle Rotatorenmanschettensehnen seien debridiert worden (S. 4 Mitte) . Die Schreiben von Dr. C.___

vom 5. Juli 2021 und von Dr. B.___ vom 9. Juli 2021 änderten nichts an s e iner B eurteilung. Sie seien nicht geeignet, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrschein lichkeit nach z uweisen. Z u berücksichtigen seien auch die gutach t erlichen Vorga ben zur Frage, welche Mechanismen geeignet seien, eine tra u matische R otatoren manschett e nru pt u r herbeizuf ühren. Gemäss einschlägiger Fachl iteratur setze eine Rotatorenmanschettenschädigung voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sei und es müsse eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Ein u ngeeignet er Hergang sei dagegen die direkte Krafteinwir k ung auf die S chul t er

(Sturz, Prellun g , Schlag), da die R otatorenmansch ette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe ( Akromion )

und den Delta-Muskel gut abgeschirmt sei (S. 4 unten).

U nter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier unzweifelhaft eine Schulterkontusion vorliege, sowie mit Blick auf die klaren degenerativen Befunde mit im MRT objektivierter Muskelatrophie sowie auch intraoperativ ersichtlichen degenerativen Veränderung en sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen (S. 4 zweit letzter Absatz, S. 5 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 1 6. Februar 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht. Dass der Sturz auf Glatteis vom 1 6. Februar 2021 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt , ist unbestritten. 4.2

Gestützt auf die Aktenb eurteilungen ihres Vertrauensarzt es

Dr. D.___

vom 1 0. Mai 2021 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 3. Juli 2021 (vorstehend E. 3.8)

ging die Beschwerdegegnerin davon aus , dass spätestens ab dem 1 6. März 2021 keine unfallkausalen Bes chwerden mehr vorlagen , und stellte ihre Leistungen (rückwir kend) auf diesen Zeitpunkt hin ein.

Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein

lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Berichte von Dr. D.___ erfüllt. A nhand der ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten

(vgl.

Urk. 9/M13 S. 2 ff.) konnte er sich ein vollständiges Bild zur Anamnese, den Befunden und dem Behandlungsverlauf verschaffen. Dabei nahm er insbesondere Einsicht in die Ergebnisse der Bildgebung vom 2 6. März 2021 (vorstehend E. 3.3) sowie den Operationsbericht vom 1 9. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5 ). Als Orthopäde und Traumatologe verfügte Dr. D.___ zudem über die konkret notwendige fa chliche Qualifikation zur Beurteilung der strittigen Fragen.

Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass die am 1 7. Mai 2021 operativ sanierte artikularseitige

Rotatorenmanschettenteilruptur rein degenerative Natur sei . Er begründete dies unter Hinweis auf die sowohl in der Bildgebung vom 2 6. März 2021 als auch intraoperativ erhobenen degenerativen Befunde, nament lich eine Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Gout a llier Grad I ohne trans m uralen und frischen hämatösen Riss sowie eine Degeneration des L abrums mit de u t lich degenerativ verändert e m B izepsanker . Im Zusammenhang mit Letzterer wies er auch

auf die im Operationsbericht beschriebenen Schwierig keiten bei der Sehnenfixation am Tuberculus

Majus (vgl. Urk. 9/M8 S. 2 zweitletzter Absatz) hin. Des Weiteren bezog Dr. D.___

auch den Unfallmecha nismus in seine Würdigung mit ein. Ausgehend davon, dass die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Sturzes vom 1 6. Februar 2021 eine Schulterkontusion erlitten habe, legte er unter Hinweis auf die Fachliteratur nachvollziehbar dar, dass der Hergang beziehungsweise der Verletzungs mechanismus nicht geeignet gewesen sei, die in Frage stehende Rotatoren manschettenruptur herbeizuführen (vgl. Mehrtens/Valentin/Schön berger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S. 431 ff. Ziff. 8.2.5.2, insb. S. 433 Mitte; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 5.2.3).

In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass vorliegend in der Unfall meldung bei der Unfallbeschreibung

lediglich ausgeführt wurde, die Beschwerdefüh rerin sei ausgerutscht und hingefallen ( Urk. 9/K1 Ziff. 6), und dass die Beschwer deführerin auch in den ergänzend eingeholten Angaben zum Unfallhergang vom 1 5. März 2021 nicht explizit erwähnte, auf die rechte Schulter gestürzt zu sein ( Urk. 9/K8 Ziff. 1) . Dass sie wohl (auch) auf die rechte Schulter gefallen ist, davon ist vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht über die Erstbehandlung vom 1 5. März 2021 ( « auf glattem Boden ausgerutscht S chu l t er und Oberschenkel rechts » ; Urk. 9/M3 Ziff. 2 ) sowie der von Dr. C.___ im Bericht vom 4. März 2021

(vorstehend E. 3.2) gestellte n Diagnose ( « Verdacht auf eine Bursitis subakromialis rechts bei Status nach Sturzereignis auf die rechte Schulter bei Glatteis am 1 4. Februar 2021 » ) a ber wohl auszugehen. Dass hingegen ein Verletzungsmechanismus vorlag, wie er

in der Literatur als zur Verursachung eines Riss es der Rotatorenmanschette p otentiell geei g ne t beschrieben wird (vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger, a.a.O. , S. 432 f.) , davon

kann mit Dr. D.___ nicht ausgegangen werden.

Allerdings darf dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung

zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr bei ge messen

werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_167/2021

vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1) . D r. D.___ hat dementsprechend bei seiner Beurteilung den Unfallhergang als ein einzelnes Indiz gewertet , aber darüber hinaus die bildgebenden und intraoperativen Befunde mitberücksichtigt .

Zudem fällt ins Gewicht, dass keine sofortige ,

unverzüglich nach dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 aufgetretene erhebliche

F unktionseinbusse des Gelenks dokumentiert ist. Die Beschwerdeführerin suchte erst am zweiten Tag nach dem Vorfall ihren Hausarzt auf. Im Bericht des Spitals A.___ vom 4. M ärz 2021 ist die Rede von anfänglich wenigen Beschwerden und uneingeschränkter Beweglichkeit

und einer Schmerzzunahme im Verlauf ( Urk. 9/M2) , was recht sprechungsgemäss gegen eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatorenmanschette spricht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1 ) .

Die von

Dr. D.___

in Würdigung der ge ge benen

Umstände gezogene Schlussfolgerung, wonach nicht mit überwiegender W a h rscheinlichkeit von e iner unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen und der Status quo ante vel sine bei reinem s ymptomatisch W erden

späte stens vier Wochen nach dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 erreicht gewesen sei , erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch für den postulierten Status quo sine vel ante der diagnostizie rten

akuten

Bursitis subakromialis , bei welche r es sich gemäss überzeugender B eur teilung d u r ch Dr. D.___ um ein orthopä d isches K ra nkheitsbild handle und deren s ymptomatisch W erden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe .

4.3

Die Schreiben von Dr. C.___ vom 5. Juli 2021 (vorstehend E. 3.6) und von Dr. B.___ vom 9. Juli 2021 (vorstehend E. 3.7) sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.

Dr. C.___ verneinte unter Verweis auf den intraoperativ erhobenen Befund

einen

degenerativen Prozess . Dies e Argumentation

steht allerdings im Widerspruch zu seinem Operationsbericht vom 1 7. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5), in welchem er ein degenerativ verändertes vorderes Labrum und einen deutlich degenerativ veränderten Bizepsanker beschrieb.

Soweit Dr. C.___ eine seit dem Sturzereignis vorliegende Ruptur postulierte, ist damit die Kausalität nicht hinreichend dargetan (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.2) . Zum Nachweis der Unfallkausalität ebenfalls nicht zu genügen vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vor dem Ereignis keine Schulterprobleme gehabt habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen

Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Dr. B.___ wiederum äus serte sich nur zum Verlauf und es ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich des Kau salzusammenhangs ziehen lassen. 4.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vertrauensärztliche Beurteilung durch Dr. D.___

abgestellt und ihre Leistungen per 1 6. März 2021 eingestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war in Bezug auf die rechte Schulter

der Status quo ante vel sine m it überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. 5. 5.1

Soweit die Beschwerdeführer in eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG geltend machte, bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte

Rotatorenmanschettenteilruptur zwar eine Listenverletzung darstellt . Da das Ereignis vom 1 6. Februar 2021 aber als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 4.1) , der natürliche Kausal zusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung

wie dargelegt (vorstehend E. 4.2-4) zu verneinen ist und es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ( vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 5.2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist schliesslich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar . So korrespondierte d ie Beschwerdegegnerin korrekterweise mit dem Spital A.___ als Leistungserbringer zur Frage der Ko stengutsprache. N ach Eingang

eines ersten Kostengutsprachegesuchs vom 2 9. April 2021 (eingegangen am 2 3. April 2021; Urk. 9/K11) betreffend den geplanten Eintritt der Beschwerdeführerin vom 1 7. Mai 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Leistungserbringer mit E-Mail vom 3 0. April 2021

( Urk. 9/K12) zeitnah, dass zur Prüfung der Kosten über nahme w eitere medizinische Akten benötigt würden und aus diesem Grund eine Kostengutsprache aktuell nicht möglich sei.

Am 1 2. Mai 2021 (eingegangen am 1 4. Mai 2021) stellte das Spital A.___

bei der Beschwerde gegnerin erneut ein Gesuch um Kostengutsprache betreffend den auf den 1 7. Mai 2021 geplanten Eintritt.

Dass die Operation in der Folge am 1 7. Mai 2021 durchgeführt wurde, obwohl der Entscheid der Beschwerdegegnerin noch ausstand, geht

nicht zu deren Lasten.

Abgesehen davon gab

die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin vorab keinerlei Z usicherung, dass die Kosten der Operation übernommen werden. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 2)

erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Gilles Benedick - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963, war seit dem 1 8. April 2016 als Sachbearbeiterin Registratur bei der Y.___ AG (ehemals: Z.___ Kollektivgesellschaft) angestellt und damit bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend: Branchen Versicherung) obligato risch unfallversichert. Am 8. März 2021 meldete die Arbeitgeberin der Branchen Versicherung, die Versicherte sei am 1 6. Februar 2021 beim Spazieren auf einem Eisfeld ausgerutscht u nd hingefallen und habe sich am rechten Arm/ der rechten Schulter verletzt ( Urk. 9/K1) . In der am 2 6. März 2021 im Spital A.___ durch geführten MR- Arthrographie der rechten Schulter wurde ein artikularseitiger ansatznaher Riss in der Supraspinatus

- und der superioren

Infraspinatussehne objektiviert ( Urk. 9/M4 S. 2 Mitte ) . Dieser wurde a m 1 7. Mai 2021 im Spital A.___

operativ saniert (vgl. Urk. 9/M8).

Nachdem die Branchen Versicherung bei der Versicherten ergänzende Angaben zum Unfa llhergang eingeholt ( Urk. 9/K8) und die medizinischen Akten ihrem Vertrauensarzt zur Beurteilung unterbreitet hatte ( Urk. 9/M7 ), stellte sie mit Verfügung vom 1 6. Juni 2021 ( Urk. 9/K15) ihre bis dahin erbrachten Leistungen betreffend die Schulterbeschwerden rechts rückwirkend per 1 6. März 2021 ein, mit der Begründung, dass der Status quo ante vel sine spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei.

Die von der Versicherten dagegen am 8. Juli 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 9/ K20) wies die Branchen Versiche rung nach erneuter Konsultation ihres Vertrauensarztes ( Urk. 9/M13 ) mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 9/K22 = Urk.

2) ab.

Mit E-Mail vom 1 8. Mai 2021 ( Urk. 9/K14) hatte die Branchen Versicherung zudem das Spital A.___ darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kostengut sprachegesuch betreffend den Eintritt der Versicherten vom 1 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 9/K13) abgewiesen werde, da die geplante Operation nicht im Zusammen hang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen , sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.

E. 1.5 Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 7. September 2021 Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch über den 1 7. März 2021 hinaus für die Behandlungskosten einzustehen, insbesondere für die Kosten der Operation vom 1 7. Mai 2021 und die daran anschliessende Nachbehandlung ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die Branchen Versicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2021 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) gestützt auf die ihres Erachtens nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung durch ihren Vertrauensarzt davon aus, dass die Beschwerden an der rechten Schulter ab dem 1 6. März 2021 nicht mehr auf den Unfall vom 1 6. Februar 2021 zurückzuführen seien. Die Beschwerden (beziehungsweise der die Beschwerden verursachende Gesundheitsschaden) seien überwiegend wahrscheinlich vorbe stehend und degenerativer Natur (S. 4 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber vorab geltend ( Urk. 1) , indem die Beschwerdegegnerin das Spital A.___ , nicht jedoch sie direkt über die Ablehnung der Kostenübernahme informiert habe, habe die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht verletzt. Hätte sie (die Beschwerdeführerin) von der Leistungsverweigerung gewusst, hätte sie veranlasst, ausschliesslich nach KVG-Tarif behandelt zu werden. Bereits nach dem Prinzip von Treu und Glauben sei die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten zu decken (S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt einen massgebenden Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis und der daran anschliessend eingetretenen medizinischen Beeinträchtigung bejahe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich bereits zwei Tage nach dem Ereignis in die hausärztliche Behandlung begeben habe und vom Hausarzt praktisch nahtlos zur fachärztlichen Behandlung ins Spital überwiesen worden sei. Der Sturz sei damit zweifellos ursächlich oder zumindest teilursächlich und die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. Da unstreitig eine Listenverletzung vorliege, könne sie sich nicht von ihrer Leistungspflicht entlasten, zumal die Ausführungen des behandelnden Arztes nicht widerlegt seien (S. 3 Ziff. 4).

E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 1 6. März 2021 hinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf die gesetz lichen Versicherungsleistungen verneinte, mit der Begründung, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus

geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht mehr in ein em

natürlich kausale n Zusammenhang z um Ereignis vom 1 6. Februar 2021 standen . 3. 3.1

Im Bericht vom 1 5. März 2021 über die am 1 8. Februar 2021 erfolgte Erstbehand lun g ( Urk. 9/M3) nannte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten verletzung rechts und eine Kontusio Clavicula ( Ziff.

5) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin an den Spezialisten weiterverwiesen ( Ziff. 7). 3.2

Im Bericht vom 4. März 2021 über die am Vortag durchgeführte Sprechstunde ( Urk. 9/M2) nannte Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, Spital A.___ , Orthopädische Klinik, als Diagnose einen Verdacht auf eine Bursitis subakromialis rechts bei Status nach Sturzereignis auf die rechte Schulter bei Glatteis am 1 4. (richtig: 16.) Februar 202 1. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe anfangs wenig Beschwerden gehabt und die Bewegung sei nicht eingeschränkt gewesen. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme vor allem in der Nacht und zu einer Bewegungseinschränkung gekommen. Die Röntgenunter suchung der rechten Schulter vom 3. März 2021 (vgl. Urk. 9/M1) habe einen unauffälligen ossären Gelenkstatus ergeben. Er habe die rechte Schulter am Untersuchungstag infiltriert. 3.3

Die am 2 6. März 2021 im Spital A.___ durchgeführte MR- Arthrographie der Schulter rechts ( Urk. 9/M4) ergab gemäss Beurtei lung durch den Radiologen einen artikula rseitigen ansatznahen Riss in der Supraspinatus

- und der superioren

Infraspinatussehne mit transmuraler Riss-Komponente und Kontrastmittelüber tritt in die Bursa subdeltoidea . Eine Sehnenretraktion habe nicht bestanden. Ferner habe sich eine fettige Atrophie Goutallier Grad I des

Supraspinatus - und Infraspinatus muskels gezeigt (S. 2). 3.4

Am 1 0. Mai 2021 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer Aktenbeurteilung Stellung zu den ihm von der Beschwerdegegnerin unter breiteten Fragen ( Urk. 9/M7). Er führte aus, eine akute Bursitis subakromialis sei ein orthopädisches Krankheitsbild, dessen s ymptomatisch W erden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe. Dies gelte auch für den in der MR- Arthrographie vom 2 6. März 2021 objektivierten Befund einer artikularseitigen

Rotatorenmanschettenteilruptur bei Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Goutallier Grad I ohne transmuralen und frischen hämatösen Riss. Bei einem reinen s ymptomatisch W erden nach einer Schulterkontusion am 1 6. Februar 2021 sei der Status quo ante vel sine spätestens vier Wochen danach erreicht gewesen ( Ziff. 1). 3.5

Am 1 7. Mai 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital A.___ einer durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 ) durchgeführten Schulteroperation. Im Operationsbericht vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 9/M8) nannte dieser als Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur ( Supraspinatus -, Infraspinatus

- und partial Subsk apularis sehne ), eine Bizepsinstabilität bei SLAP II-III° und Pully-Läsion, eine Synovialitis

anterior , eine Bursitis subakromialis sowie ein

s ubakromiales

Impingement rechts (S. 1 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, bei Einbringen der Optik habe sich glenohumeral keine wesentliche Chondropathie gezeigt. Das vordere Labrum habe sich degenerativ verändert, stabil, und der Bizepsanker deutlich degenerativ verändert mit einer Instabilität im Sinne eines SLAP II-III° präsentiert . Die Subsk apularissehne habe ei ne partielle Ruptur aufgewiesen. Die Retraktion sei gering gewesen. Die Supra spinatus

- und Infraspinatussehne hätten sich mit einer ansatznahen Ruptur präsentiert. Die Retraktion sei gering gewesen. Subak romial habe sich eine Bursitis suba k romialis

dargestellt . Die Supra- und Infraspinatussehne hätten keine wesentliche Retraktion gezeigt

(S. 2 Mitte) . 3.6

In seinem Schreiben vom 5. Juli 2021 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 9/M11) führte Dr. C.___ aus, vor dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 hätten bei der Beschwerdeführerin keine Schulterprobleme bestanden. Intraope rativ hätten sich keine chondropathischen Veränderungen und keine wesent lichen allgemeinen degenerativen Veränderungen gezeigt. Es hätten lediglich Anzeichen der Ruptur bestanden, welche seit dem Sturzereignis vom Februar vorliege. Somit bestehe aus fachorthopädischer Sicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und der Rotatorenmanschettenruptur . Für einen degenerativen Prozess hätten sich intraoperativ keine strukturellen Verände rungen gezeigt. 3.7

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1 ) führte in seinem Schreiben vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9/M12) aus, aufgrund der Gesamtsituation mit doch sehr schmerzhaftem Verlauf und erfolgloser konservativer Therapie sei die Beurteilung des Vertrau ensarztes nicht zutreffend . 3.8

Am 1 3. Juli 2021 nahm Dr. D.___ im Rahmen einer weiteren Aktenbeur teilung erneut Stellung ( Urk. 9/M13). Er hielt an seiner Beurteilung gemäss Stellungnahme v om 1 0. Mai 2021 (vorstehend E. 3.4) fest, wonach die artikular seitige

Rotatorenmanschettenteilruptur bei Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Goutallier Grad I ohne transmuralen und frischen hämatösen Riss rein degenerativer Natur sei. Dies habe sich auch intraoperativ bestätigt, indem deutliche degenerative Abnutzungserscheinungen an der rechten Schulter beschrieben worden seien. So habe sich neben der Muskulaturverfettung

Goutallier Grad I eine Degeneration des Labrums mit deutlich degenerativ verändertem Bizepsanker gezeigt und sei eine direkte Sehnenfixation am Tuber culus

Majus schwierig gewesen (vgl. auch Urk. 9/M8 S. 2) . Die Infraspinatussehne habe augmentiert werden müssen und alle Rotatorenmanschettensehnen seien debridiert worden (S. 4 Mitte) . Die Schreiben von Dr. C.___

vom 5. Juli 2021 und von Dr. B.___ vom 9. Juli 2021 änderten nichts an s e iner B eurteilung. Sie seien nicht geeignet, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrschein lichkeit nach z uweisen. Z u berücksichtigen seien auch die gutach t erlichen Vorga ben zur Frage, welche Mechanismen geeignet seien, eine tra u matische R otatoren manschett e nru pt u r herbeizuf ühren. Gemäss einschlägiger Fachl iteratur setze eine Rotatorenmanschettenschädigung voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sei und es müsse eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Ein u ngeeignet er Hergang sei dagegen die direkte Krafteinwir k ung auf die S chul t er

(Sturz, Prellun g , Schlag), da die R otatorenmansch ette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe ( Akromion )

und den Delta-Muskel gut abgeschirmt sei (S. 4 unten).

U nter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier unzweifelhaft eine Schulterkontusion vorliege, sowie mit Blick auf die klaren degenerativen Befunde mit im MRT objektivierter Muskelatrophie sowie auch intraoperativ ersichtlichen degenerativen Veränderung en sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen (S. 4 zweit letzter Absatz, S. 5 oben) . 4.

E. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 1 6. Februar 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht. Dass der Sturz auf Glatteis vom 1 6. Februar 2021 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt , ist unbestritten.

E. 4.2 Gestützt auf die Aktenb eurteilungen ihres Vertrauensarzt es

Dr. D.___

vom 1 0. Mai 2021 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 3. Juli 2021 (vorstehend E. 3.8)

ging die Beschwerdegegnerin davon aus , dass spätestens ab dem 1 6. März 2021 keine unfallkausalen Bes chwerden mehr vorlagen , und stellte ihre Leistungen (rückwir kend) auf diesen Zeitpunkt hin ein.

Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein

lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Berichte von Dr. D.___ erfüllt. A nhand der ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten

(vgl.

Urk. 9/M13 S. 2 ff.) konnte er sich ein vollständiges Bild zur Anamnese, den Befunden und dem Behandlungsverlauf verschaffen. Dabei nahm er insbesondere Einsicht in die Ergebnisse der Bildgebung vom 2 6. März 2021 (vorstehend E. 3.3) sowie den Operationsbericht vom 1 9. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5 ). Als Orthopäde und Traumatologe verfügte Dr. D.___ zudem über die konkret notwendige fa chliche Qualifikation zur Beurteilung der strittigen Fragen.

Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass die am 1 7. Mai 2021 operativ sanierte artikularseitige

Rotatorenmanschettenteilruptur rein degenerative Natur sei . Er begründete dies unter Hinweis auf die sowohl in der Bildgebung vom 2 6. März 2021 als auch intraoperativ erhobenen degenerativen Befunde, nament lich eine Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Gout a llier Grad I ohne trans m uralen und frischen hämatösen Riss sowie eine Degeneration des L abrums mit de u t lich degenerativ verändert e m B izepsanker . Im Zusammenhang mit Letzterer wies er auch

auf die im Operationsbericht beschriebenen Schwierig keiten bei der Sehnenfixation am Tuberculus

Majus (vgl. Urk. 9/M8 S. 2 zweitletzter Absatz) hin. Des Weiteren bezog Dr. D.___

auch den Unfallmecha nismus in seine Würdigung mit ein. Ausgehend davon, dass die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Sturzes vom 1 6. Februar 2021 eine Schulterkontusion erlitten habe, legte er unter Hinweis auf die Fachliteratur nachvollziehbar dar, dass der Hergang beziehungsweise der Verletzungs mechanismus nicht geeignet gewesen sei, die in Frage stehende Rotatoren manschettenruptur herbeizuführen (vgl. Mehrtens/Valentin/Schön berger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S. 431 ff. Ziff. 8.2.5.2, insb. S. 433 Mitte; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 5.2.3).

In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass vorliegend in der Unfall meldung bei der Unfallbeschreibung

lediglich ausgeführt wurde, die Beschwerdefüh rerin sei ausgerutscht und hingefallen ( Urk. 9/K1 Ziff. 6), und dass die Beschwer deführerin auch in den ergänzend eingeholten Angaben zum Unfallhergang vom 1 5. März 2021 nicht explizit erwähnte, auf die rechte Schulter gestürzt zu sein ( Urk. 9/K8 Ziff. 1) . Dass sie wohl (auch) auf die rechte Schulter gefallen ist, davon ist vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht über die Erstbehandlung vom 1 5. März 2021 ( « auf glattem Boden ausgerutscht S chu l t er und Oberschenkel rechts » ; Urk. 9/M3 Ziff. 2 ) sowie der von Dr. C.___ im Bericht vom 4. März 2021

(vorstehend E. 3.2) gestellte n Diagnose ( « Verdacht auf eine Bursitis subakromialis rechts bei Status nach Sturzereignis auf die rechte Schulter bei Glatteis am 1 4. Februar 2021 » ) a ber wohl auszugehen. Dass hingegen ein Verletzungsmechanismus vorlag, wie er

in der Literatur als zur Verursachung eines Riss es der Rotatorenmanschette p otentiell geei g ne t beschrieben wird (vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger, a.a.O. , S. 432 f.) , davon

kann mit Dr. D.___ nicht ausgegangen werden.

Allerdings darf dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung

zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr bei ge messen

werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_167/2021

vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1) . D r. D.___ hat dementsprechend bei seiner Beurteilung den Unfallhergang als ein einzelnes Indiz gewertet , aber darüber hinaus die bildgebenden und intraoperativen Befunde mitberücksichtigt .

Zudem fällt ins Gewicht, dass keine sofortige ,

unverzüglich nach dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 aufgetretene erhebliche

F unktionseinbusse des Gelenks dokumentiert ist. Die Beschwerdeführerin suchte erst am zweiten Tag nach dem Vorfall ihren Hausarzt auf. Im Bericht des Spitals A.___ vom 4. M ärz 2021 ist die Rede von anfänglich wenigen Beschwerden und uneingeschränkter Beweglichkeit

und einer Schmerzzunahme im Verlauf ( Urk. 9/M2) , was recht sprechungsgemäss gegen eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatorenmanschette spricht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1 ) .

Die von

Dr. D.___

in Würdigung der ge ge benen

Umstände gezogene Schlussfolgerung, wonach nicht mit überwiegender W a h rscheinlichkeit von e iner unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen und der Status quo ante vel sine bei reinem s ymptomatisch W erden

späte stens vier Wochen nach dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 erreicht gewesen sei , erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch für den postulierten Status quo sine vel ante der diagnostizie rten

akuten

Bursitis subakromialis , bei welche r es sich gemäss überzeugender B eur teilung d u r ch Dr. D.___ um ein orthopä d isches K ra nkheitsbild handle und deren s ymptomatisch W erden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe .

E. 4.3 Die Schreiben von Dr. C.___ vom 5. Juli 2021 (vorstehend E. 3.6) und von Dr. B.___ vom 9. Juli 2021 (vorstehend E. 3.7) sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.

Dr. C.___ verneinte unter Verweis auf den intraoperativ erhobenen Befund

einen

degenerativen Prozess . Dies e Argumentation

steht allerdings im Widerspruch zu seinem Operationsbericht vom 1 7. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5), in welchem er ein degenerativ verändertes vorderes Labrum und einen deutlich degenerativ veränderten Bizepsanker beschrieb.

Soweit Dr. C.___ eine seit dem Sturzereignis vorliegende Ruptur postulierte, ist damit die Kausalität nicht hinreichend dargetan (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.2) . Zum Nachweis der Unfallkausalität ebenfalls nicht zu genügen vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vor dem Ereignis keine Schulterprobleme gehabt habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen

Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Dr. B.___ wiederum äus serte sich nur zum Verlauf und es ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich des Kau salzusammenhangs ziehen lassen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vertrauensärztliche Beurteilung durch Dr. D.___

abgestellt und ihre Leistungen per 1 6. März 2021 eingestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war in Bezug auf die rechte Schulter

der Status quo ante vel sine m it überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. 5. 5.1

Soweit die Beschwerdeführer in eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art.

E. 6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 2)

erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Gilles Benedick - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00173

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 2 8. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Branchen Versicherung Genossenschaft Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Benedick Benedick Studio Via Ariosto 6, Postfach 5251, 6901 Lugano Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, war seit dem 1 8. April 2016 als Sachbearbeiterin Registratur bei der Y.___ AG (ehemals: Z.___ Kollektivgesellschaft) angestellt und damit bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend: Branchen Versicherung) obligato risch unfallversichert. Am 8. März 2021 meldete die Arbeitgeberin der Branchen Versicherung, die Versicherte sei am 1 6. Februar 2021 beim Spazieren auf einem Eisfeld ausgerutscht u nd hingefallen und habe sich am rechten Arm/ der rechten Schulter verletzt ( Urk. 9/K1) . In der am 2 6. März 2021 im Spital A.___ durch geführten MR- Arthrographie der rechten Schulter wurde ein artikularseitiger ansatznaher Riss in der Supraspinatus

- und der superioren

Infraspinatussehne objektiviert ( Urk. 9/M4 S. 2 Mitte ) . Dieser wurde a m 1 7. Mai 2021 im Spital A.___

operativ saniert (vgl. Urk. 9/M8).

Nachdem die Branchen Versicherung bei der Versicherten ergänzende Angaben zum Unfa llhergang eingeholt ( Urk. 9/K8) und die medizinischen Akten ihrem Vertrauensarzt zur Beurteilung unterbreitet hatte ( Urk. 9/M7 ), stellte sie mit Verfügung vom 1 6. Juni 2021 ( Urk. 9/K15) ihre bis dahin erbrachten Leistungen betreffend die Schulterbeschwerden rechts rückwirkend per 1 6. März 2021 ein, mit der Begründung, dass der Status quo ante vel sine spätestens vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen sei.

Die von der Versicherten dagegen am 8. Juli 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 9/ K20) wies die Branchen Versiche rung nach erneuter Konsultation ihres Vertrauensarztes ( Urk. 9/M13 ) mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 9/K22 = Urk.

2) ab.

Mit E-Mail vom 1 8. Mai 2021 ( Urk. 9/K14) hatte die Branchen Versicherung zudem das Spital A.___ darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Kostengut sprachegesuch betreffend den Eintritt der Versicherten vom 1 7. Mai 2021 (vgl. Urk. 9/K13) abgewiesen werde, da die geplante Operation nicht im Zusammen hang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 7. September 2021 Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch über den 1 7. März 2021 hinaus für die Behandlungskosten einzustehen, insbesondere für die Kosten der Operation vom 1 7. Mai 2021 und die daran anschliessende Nachbehandlung ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die Branchen Versicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2021 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2021 ( Urk.

11) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen , sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungs begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5

Gemäss BGE 146

V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenver letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein U nfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6). 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) gestützt auf die ihres Erachtens nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung durch ihren Vertrauensarzt davon aus, dass die Beschwerden an der rechten Schulter ab dem 1 6. März 2021 nicht mehr auf den Unfall vom 1 6. Februar 2021 zurückzuführen seien. Die Beschwerden (beziehungsweise der die Beschwerden verursachende Gesundheitsschaden) seien überwiegend wahrscheinlich vorbe stehend und degenerativer Natur (S. 4 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber vorab geltend ( Urk. 1) , indem die Beschwerdegegnerin das Spital A.___ , nicht jedoch sie direkt über die Ablehnung der Kostenübernahme informiert habe, habe die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht verletzt. Hätte sie (die Beschwerdeführerin) von der Leistungsverweigerung gewusst, hätte sie veranlasst, ausschliesslich nach KVG-Tarif behandelt zu werden. Bereits nach dem Prinzip von Treu und Glauben sei die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten zu decken (S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt einen massgebenden Kausalzusam menhang zwischen dem Ereignis und der daran anschliessend eingetretenen medizinischen Beeinträchtigung bejahe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich bereits zwei Tage nach dem Ereignis in die hausärztliche Behandlung begeben habe und vom Hausarzt praktisch nahtlos zur fachärztlichen Behandlung ins Spital überwiesen worden sei. Der Sturz sei damit zweifellos ursächlich oder zumindest teilursächlich und die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. Da unstreitig eine Listenverletzung vorliege, könne sie sich nicht von ihrer Leistungspflicht entlasten, zumal die Ausführungen des behandelnden Arztes nicht widerlegt seien (S. 3 Ziff. 4). 2.3

S trittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über den 1 6. März 2021 hinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf die gesetz lichen Versicherungsleistungen verneinte, mit der Begründung, dass die über diesen Zeitpunkt hinaus

geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht mehr in ein em

natürlich kausale n Zusammenhang z um Ereignis vom 1 6. Februar 2021 standen . 3. 3.1

Im Bericht vom 1 5. März 2021 über die am 1 8. Februar 2021 erfolgte Erstbehand lun g ( Urk. 9/M3) nannte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als vorläufige Diagnose einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten verletzung rechts und eine Kontusio Clavicula ( Ziff.

5) und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin an den Spezialisten weiterverwiesen ( Ziff. 7). 3.2

Im Bericht vom 4. März 2021 über die am Vortag durchgeführte Sprechstunde ( Urk. 9/M2) nannte Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, Spital A.___ , Orthopädische Klinik, als Diagnose einen Verdacht auf eine Bursitis subakromialis rechts bei Status nach Sturzereignis auf die rechte Schulter bei Glatteis am 1 4. (richtig: 16.) Februar 202 1. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe anfangs wenig Beschwerden gehabt und die Bewegung sei nicht eingeschränkt gewesen. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Schmerzzunahme vor allem in der Nacht und zu einer Bewegungseinschränkung gekommen. Die Röntgenunter suchung der rechten Schulter vom 3. März 2021 (vgl. Urk. 9/M1) habe einen unauffälligen ossären Gelenkstatus ergeben. Er habe die rechte Schulter am Untersuchungstag infiltriert. 3.3

Die am 2 6. März 2021 im Spital A.___ durchgeführte MR- Arthrographie der Schulter rechts ( Urk. 9/M4) ergab gemäss Beurtei lung durch den Radiologen einen artikula rseitigen ansatznahen Riss in der Supraspinatus

- und der superioren

Infraspinatussehne mit transmuraler Riss-Komponente und Kontrastmittelüber tritt in die Bursa subdeltoidea . Eine Sehnenretraktion habe nicht bestanden. Ferner habe sich eine fettige Atrophie Goutallier Grad I des

Supraspinatus - und Infraspinatus muskels gezeigt (S. 2). 3.4

Am 1 0. Mai 2021 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer Aktenbeurteilung Stellung zu den ihm von der Beschwerdegegnerin unter breiteten Fragen ( Urk. 9/M7). Er führte aus, eine akute Bursitis subakromialis sei ein orthopädisches Krankheitsbild, dessen s ymptomatisch W erden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe. Dies gelte auch für den in der MR- Arthrographie vom 2 6. März 2021 objektivierten Befund einer artikularseitigen

Rotatorenmanschettenteilruptur bei Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Goutallier Grad I ohne transmuralen und frischen hämatösen Riss. Bei einem reinen s ymptomatisch W erden nach einer Schulterkontusion am 1 6. Februar 2021 sei der Status quo ante vel sine spätestens vier Wochen danach erreicht gewesen ( Ziff. 1). 3.5

Am 1 7. Mai 2021 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Spital A.___ einer durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 ) durchgeführten Schulteroperation. Im Operationsbericht vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 9/M8) nannte dieser als Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur ( Supraspinatus -, Infraspinatus

- und partial Subsk apularis sehne ), eine Bizepsinstabilität bei SLAP II-III° und Pully-Läsion, eine Synovialitis

anterior , eine Bursitis subakromialis sowie ein

s ubakromiales

Impingement rechts (S. 1 Mitte).

Dr. C.___ führte aus, bei Einbringen der Optik habe sich glenohumeral keine wesentliche Chondropathie gezeigt. Das vordere Labrum habe sich degenerativ verändert, stabil, und der Bizepsanker deutlich degenerativ verändert mit einer Instabilität im Sinne eines SLAP II-III° präsentiert . Die Subsk apularissehne habe ei ne partielle Ruptur aufgewiesen. Die Retraktion sei gering gewesen. Die Supra spinatus

- und Infraspinatussehne hätten sich mit einer ansatznahen Ruptur präsentiert. Die Retraktion sei gering gewesen. Subak romial habe sich eine Bursitis suba k romialis

dargestellt . Die Supra- und Infraspinatussehne hätten keine wesentliche Retraktion gezeigt

(S. 2 Mitte) . 3.6

In seinem Schreiben vom 5. Juli 2021 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 9/M11) führte Dr. C.___ aus, vor dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 hätten bei der Beschwerdeführerin keine Schulterprobleme bestanden. Intraope rativ hätten sich keine chondropathischen Veränderungen und keine wesent lichen allgemeinen degenerativen Veränderungen gezeigt. Es hätten lediglich Anzeichen der Ruptur bestanden, welche seit dem Sturzereignis vom Februar vorliege. Somit bestehe aus fachorthopädischer Sicht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturzereignis und der Rotatorenmanschettenruptur . Für einen degenerativen Prozess hätten sich intraoperativ keine strukturellen Verände rungen gezeigt. 3.7

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1 ) führte in seinem Schreiben vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9/M12) aus, aufgrund der Gesamtsituation mit doch sehr schmerzhaftem Verlauf und erfolgloser konservativer Therapie sei die Beurteilung des Vertrau ensarztes nicht zutreffend . 3.8

Am 1 3. Juli 2021 nahm Dr. D.___ im Rahmen einer weiteren Aktenbeur teilung erneut Stellung ( Urk. 9/M13). Er hielt an seiner Beurteilung gemäss Stellungnahme v om 1 0. Mai 2021 (vorstehend E. 3.4) fest, wonach die artikular seitige

Rotatorenmanschettenteilruptur bei Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Goutallier Grad I ohne transmuralen und frischen hämatösen Riss rein degenerativer Natur sei. Dies habe sich auch intraoperativ bestätigt, indem deutliche degenerative Abnutzungserscheinungen an der rechten Schulter beschrieben worden seien. So habe sich neben der Muskulaturverfettung

Goutallier Grad I eine Degeneration des Labrums mit deutlich degenerativ verändertem Bizepsanker gezeigt und sei eine direkte Sehnenfixation am Tuber culus

Majus schwierig gewesen (vgl. auch Urk. 9/M8 S. 2) . Die Infraspinatussehne habe augmentiert werden müssen und alle Rotatorenmanschettensehnen seien debridiert worden (S. 4 Mitte) . Die Schreiben von Dr. C.___

vom 5. Juli 2021 und von Dr. B.___ vom 9. Juli 2021 änderten nichts an s e iner B eurteilung. Sie seien nicht geeignet, eine natürliche Kausalität mit überwiegender Wahrschein lichkeit nach z uweisen. Z u berücksichtigen seien auch die gutach t erlichen Vorga ben zur Frage, welche Mechanismen geeignet seien, eine tra u matische R otatoren manschett e nru pt u r herbeizuf ühren. Gemäss einschlägiger Fachl iteratur setze eine Rotatorenmanschettenschädigung voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sei und es müsse eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Ein u ngeeignet er Hergang sei dagegen die direkte Krafteinwir k ung auf die S chul t er

(Sturz, Prellun g , Schlag), da die R otatorenmansch ette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe ( Akromion )

und den Delta-Muskel gut abgeschirmt sei (S. 4 unten).

U nter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier unzweifelhaft eine Schulterkontusion vorliege, sowie mit Blick auf die klaren degenerativen Befunde mit im MRT objektivierter Muskelatrophie sowie auch intraoperativ ersichtlichen degenerativen Veränderung en sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen (S. 4 zweit letzter Absatz, S. 5 oben) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 1 6. Februar 2021 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht. Dass der Sturz auf Glatteis vom 1 6. Februar 2021 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfüllt , ist unbestritten. 4.2

Gestützt auf die Aktenb eurteilungen ihres Vertrauensarzt es

Dr. D.___

vom 1 0. Mai 2021 (vorstehend E. 3.4) und vom 1 3. Juli 2021 (vorstehend E. 3.8)

ging die Beschwerdegegnerin davon aus , dass spätestens ab dem 1 6. März 2021 keine unfallkausalen Bes chwerden mehr vorlagen , und stellte ihre Leistungen (rückwir kend) auf diesen Zeitpunkt hin ein.

Praxisgemäss kann auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein

lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Berichte von Dr. D.___ erfüllt. A nhand der ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Vorakten

(vgl.

Urk. 9/M13 S. 2 ff.) konnte er sich ein vollständiges Bild zur Anamnese, den Befunden und dem Behandlungsverlauf verschaffen. Dabei nahm er insbesondere Einsicht in die Ergebnisse der Bildgebung vom 2 6. März 2021 (vorstehend E. 3.3) sowie den Operationsbericht vom 1 9. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5 ). Als Orthopäde und Traumatologe verfügte Dr. D.___ zudem über die konkret notwendige fa chliche Qualifikation zur Beurteilung der strittigen Fragen.

Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass die am 1 7. Mai 2021 operativ sanierte artikularseitige

Rotatorenmanschettenteilruptur rein degenerative Natur sei . Er begründete dies unter Hinweis auf die sowohl in der Bildgebung vom 2 6. März 2021 als auch intraoperativ erhobenen degenerativen Befunde, nament lich eine Verfettung der Muskulatur der betroffenen Sehnen nach Gout a llier Grad I ohne trans m uralen und frischen hämatösen Riss sowie eine Degeneration des L abrums mit de u t lich degenerativ verändert e m B izepsanker . Im Zusammenhang mit Letzterer wies er auch

auf die im Operationsbericht beschriebenen Schwierig keiten bei der Sehnenfixation am Tuberculus

Majus (vgl. Urk. 9/M8 S. 2 zweitletzter Absatz) hin. Des Weiteren bezog Dr. D.___

auch den Unfallmecha nismus in seine Würdigung mit ein. Ausgehend davon, dass die Beschwerdefüh rerin anlässlich des Sturzes vom 1 6. Februar 2021 eine Schulterkontusion erlitten habe, legte er unter Hinweis auf die Fachliteratur nachvollziehbar dar, dass der Hergang beziehungsweise der Verletzungs mechanismus nicht geeignet gewesen sei, die in Frage stehende Rotatoren manschettenruptur herbeizuführen (vgl. Mehrtens/Valentin/Schön berger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S. 431 ff. Ziff. 8.2.5.2, insb. S. 433 Mitte; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 5.2.3).

In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass vorliegend in der Unfall meldung bei der Unfallbeschreibung

lediglich ausgeführt wurde, die Beschwerdefüh rerin sei ausgerutscht und hingefallen ( Urk. 9/K1 Ziff. 6), und dass die Beschwer deführerin auch in den ergänzend eingeholten Angaben zum Unfallhergang vom 1 5. März 2021 nicht explizit erwähnte, auf die rechte Schulter gestürzt zu sein ( Urk. 9/K8 Ziff. 1) . Dass sie wohl (auch) auf die rechte Schulter gefallen ist, davon ist vor dem Hintergrund der Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht über die Erstbehandlung vom 1 5. März 2021 ( « auf glattem Boden ausgerutscht S chu l t er und Oberschenkel rechts » ; Urk. 9/M3 Ziff. 2 ) sowie der von Dr. C.___ im Bericht vom 4. März 2021

(vorstehend E. 3.2) gestellte n Diagnose ( « Verdacht auf eine Bursitis subakromialis rechts bei Status nach Sturzereignis auf die rechte Schulter bei Glatteis am 1 4. Februar 2021 » ) a ber wohl auszugehen. Dass hingegen ein Verletzungsmechanismus vorlag, wie er

in der Literatur als zur Verursachung eines Riss es der Rotatorenmanschette p otentiell geei g ne t beschrieben wird (vgl. Mehrtens/Valentin/Schönberger, a.a.O. , S. 432 f.) , davon

kann mit Dr. D.___ nicht ausgegangen werden.

Allerdings darf dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung

zur Beurteilung der Unfallkausalität mehr bei ge messen

werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_167/2021

vom 1 6. Dezember 2021 E. 4.1) . D r. D.___ hat dementsprechend bei seiner Beurteilung den Unfallhergang als ein einzelnes Indiz gewertet , aber darüber hinaus die bildgebenden und intraoperativen Befunde mitberücksichtigt .

Zudem fällt ins Gewicht, dass keine sofortige ,

unverzüglich nach dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 aufgetretene erhebliche

F unktionseinbusse des Gelenks dokumentiert ist. Die Beschwerdeführerin suchte erst am zweiten Tag nach dem Vorfall ihren Hausarzt auf. Im Bericht des Spitals A.___ vom 4. M ärz 2021 ist die Rede von anfänglich wenigen Beschwerden und uneingeschränkter Beweglichkeit

und einer Schmerzzunahme im Verlauf ( Urk. 9/M2) , was recht sprechungsgemäss gegen eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatorenmanschette spricht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1 ) .

Die von

Dr. D.___

in Würdigung der ge ge benen

Umstände gezogene Schlussfolgerung, wonach nicht mit überwiegender W a h rscheinlichkeit von e iner unfallkausalen Rotatorenmanschettenläsion auszugehen und der Status quo ante vel sine bei reinem s ymptomatisch W erden

späte stens vier Wochen nach dem Ereignis vom 1 6. Februar 2021 erreicht gewesen sei , erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies gilt auch für den postulierten Status quo sine vel ante der diagnostizie rten

akuten

Bursitis subakromialis , bei welche r es sich gemäss überzeugender B eur teilung d u r ch Dr. D.___ um ein orthopä d isches K ra nkheitsbild handle und deren s ymptomatisch W erden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 6. Februar 2021 stehe .

4.3

Die Schreiben von Dr. C.___ vom 5. Juli 2021 (vorstehend E. 3.6) und von Dr. B.___ vom 9. Juli 2021 (vorstehend E. 3.7) sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung durch Dr. D.___ zu wecken.

Dr. C.___ verneinte unter Verweis auf den intraoperativ erhobenen Befund

einen

degenerativen Prozess . Dies e Argumentation

steht allerdings im Widerspruch zu seinem Operationsbericht vom 1 7. Mai 2021 (vorstehend E. 3.5), in welchem er ein degenerativ verändertes vorderes Labrum und einen deutlich degenerativ veränderten Bizepsanker beschrieb.

Soweit Dr. C.___ eine seit dem Sturzereignis vorliegende Ruptur postulierte, ist damit die Kausalität nicht hinreichend dargetan (Urteil des Bundesgerichts U 263/06 vom 2 3. Juli 2007 E. 4.2) . Zum Nachweis der Unfallkausalität ebenfalls nicht zu genügen vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vor dem Ereignis keine Schulterprobleme gehabt habe, denn diese Argumentation erschöpft sich in der beweisrechtlich nicht zulässigen

Argumen tation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Dr. B.___ wiederum äus serte sich nur zum Verlauf und es ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich des Kau salzusammenhangs ziehen lassen. 4.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vertrauensärztliche Beurteilung durch Dr. D.___

abgestellt und ihre Leistungen per 1 6. März 2021 eingestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war in Bezug auf die rechte Schulter

der Status quo ante vel sine m it überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht. 5. 5.1

Soweit die Beschwerdeführer in eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG geltend machte, bleibt festzuhalten, dass die diagnostizierte

Rotatorenmanschettenteilruptur zwar eine Listenverletzung darstellt . Da das Ereignis vom 1 6. Februar 2021 aber als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren (vgl. vorstehend E. 4.1) , der natürliche Kausal zusammenhang zwischen diesem und der Listenverletzung

wie dargelegt (vorstehend E. 4.2-4) zu verneinen ist und es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ( vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2). 5.2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist schliesslich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erkennbar . So korrespondierte d ie Beschwerdegegnerin korrekterweise mit dem Spital A.___ als Leistungserbringer zur Frage der Ko stengutsprache. N ach Eingang

eines ersten Kostengutsprachegesuchs vom 2 9. April 2021 (eingegangen am 2 3. April 2021; Urk. 9/K11) betreffend den geplanten Eintritt der Beschwerdeführerin vom 1 7. Mai 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Leistungserbringer mit E-Mail vom 3 0. April 2021

( Urk. 9/K12) zeitnah, dass zur Prüfung der Kosten über nahme w eitere medizinische Akten benötigt würden und aus diesem Grund eine Kostengutsprache aktuell nicht möglich sei.

Am 1 2. Mai 2021 (eingegangen am 1 4. Mai 2021) stellte das Spital A.___

bei der Beschwerde gegnerin erneut ein Gesuch um Kostengutsprache betreffend den auf den 1 7. Mai 2021 geplanten Eintritt.

Dass die Operation in der Folge am 1 7. Mai 2021 durchgeführt wurde, obwohl der Entscheid der Beschwerdegegnerin noch ausstand, geht

nicht zu deren Lasten.

Abgesehen davon gab

die Beschwerde gegnerin der Beschwerdeführerin vorab keinerlei Z usicherung, dass die Kosten der Operation übernommen werden. 6.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2021 ( Urk. 2)

erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Gilles Benedick - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBarblan