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UV.2021.00154

Unfallereignis und Kausalzusammenhang nicht ausgewiesen. (BGE 8C_527/2022)

Zürich SozVersG · 2022-06-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1985 geborene X.___ war seit 8. Oktober 2018 bei der Y.___

als Kundendienstleiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin der Suva ein Unfallereignis vom

1. Mai 2020 , bei welchem der Versicherte von der Hebebühne eines Lastwagens heruntergefallen sei und sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu ge zogen habe ( Urk. 10/1). Am 15. Juni 2020 kons ultierte der Versicherte PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher unter Hinweis auf ein Arthro -MRI der linken Schulter von Dezember 2019 ein grosses spinoglenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus

suprascapularis bei Status nach Sturz am 22. Mai 2018 mit postero - superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der Schulter links diagnostizierte ( Urk. 10/11 ). Am

13. August 2020 führte PD Dr. Z.___ an der linken Schulter eine Schul terarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch ( Urk. 10/25 ). Nachdem der Versicherte a m 14. Oktober 2020 eine S childerung des Unfallereignisses vor genommen ( Urk. 10/27) und am

22. Oktober 2020 telefonisch Auskunft zum Heil verlauf gegeben hatte ( Urk. 10/28), nahm der Kreisarzt am 9. November 2020 zu handen der Suva eine medizinische Einschätzung zur Unfallkausalität vor ( Urk. 10/32) . Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/36) , widerrief diese aber mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 mit der Begründung, da ss zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Schulterbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher K ausal zusammenhang bestehe. Auf eine R ückforderung der bis zum 12. August 2020 erbrachten Leistungen werde verzichtet ( Urk. 10/38) . Die dagegen erhobene Ein sprache vom

29. Januar 2021 ( Urk. 10/41, mit ergänzender Begründung vom 21. Juni 2021, Urk. 10/59) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreis ärztlichen Beurteilung vom 22. März 2021 ( Urk. 10/45 ) am 24. Juni 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

9. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei en der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 und die Verfügung der Suva vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinische Sachlage nach dem offensichtlichen Fehler bezüglich Unfalljahr no ch einmal rechts genüglich abklä re und hernach neu verfüge. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuw eisen, auf das Ereignis vom 19. Mai 2018 im Rahmen ihrer Untersuchungs pflicht einzutreten

( Urk. 1 S. 2). Am

17. September 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) im We sent lichen damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 1. Mai 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. De r am 13 . August 2020 operativ angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei bereits im MRI vom Dezember 2019 und damit ein halbes Jahr vor dem besagten Ereignis vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden . Zwar habe PD Dr. Z.___ auf per sistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz vom 22. Mai 2018 verwiesen. In den Suva-Akten sei aber lediglich ein Unfall vom 23. Mai 2018 festgehalten , bei welchem sich der Beschwerdeführer beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Auch in den weiteren medizinischen Dokumenten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine zu diesem Zeitpunkt bestandene Symptomatik an der linken Schulter. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches indes nicht. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er ge mäss dem Arztbericht von PD Dr. Z.___ vom 1. Juni 2021 im Mai 2018 gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des postero -superioren Labrums zugezogen habe. Dies habe sekundär zu einem spinoglen oidalen Ganglion geführt. Seiner Arbeitgeber in habe der Beschwerdeführer stets den Mai 2018 a ls Unfalldatum angegeben. Trotzdem habe d iese

das Unfalldatum in der Schadenmeldung dann irrtümlicherweise mit Mai 2020 deklariert. Indem der Kreisarzt vom falschen Ereignisdatum ausgegangen sei, fusse seine Einschätzung nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern inzwischen ganz sicher auf einer inkorrekten Ausgangslage. 3.

3.1

PD Dr. Z.___ diagnostizierte am

15. Juni 2020 ein grosses spino glenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus

supra scapularis bei einem Status nach Sturz am 22. Mai 2 018 mit postero - superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der linken Schulter ( Urk. 10/11) und führte

am 13. August 2020 eine Schulterarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch ( Urk. 10/25). 3.2

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 9. November 2020 und 22. März 2021 eine ärztliche Beurteilung vor. Er führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer über zwei Suva- Dossiers verfüge:

Das erste mit der Nr. … betreffe eine Schadenmeldung durch den Be trieb am 7. August 2018 mit der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Medizinische Akten lägen diesbezüglich nicht vor .

Das zweite Dossier mit der Nr. … beziehe sich auf eine Schaden meldung durch den Arbei tgeber vom 22. Juni 2020, mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 von der Hebebühne eines Lastwagens gestürz t und eine Schulteroperation bei PD Dr. Z.___ vorgesehe n sei . Diese habe am 13 . August 2020 stattgefunden . Dabei sei das spinoglenoidale Gangl ion er öffnet und das postero - superiore Labrum refixiert worden (Schulter arthroskopie). Dieser strukturelle Zustand sei bereits im MRI vom Dezember 2019, also ein halbes Jahr vor dem gemeldeten Ereignis vom 1. Mai 2020, dokumentiert. PD Dr. Z.___

verweise auf persistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz am 22. Mai 2018 mit Nachweis oben genannter Läsionen, wobei festzu halten sei, dass sich in den Suva-Akten l e diglich der Unfal l vom 23. Mai 2018 dokumentiert finde mit der Angabe, dass sich der Beschwerdeführer beim Ball spielen den linken Fuss verdreht habe. An Dokumenten liege einzig eine Kosten gutsprache durch die Administration an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. B.___ sowie eine durch die Suva bezahlte Rechnung betreffs einer Konsu ltation am 23. Mai 2018

(mit Röntgenaufnahmen des oberen Sprunggelenks sowie Ab gabe einer Aircast -Schiene ) vor, ohne dass sich etwelche Hinweise für eine zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Symptomatik vo n Seiten der Schulter

fänden . Der am 13 . August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei d eshalb als nicht kausal betreffend d a s Ereignis vom Mai 2018 zu wert en und sei bildgebend vor dem Sturz vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden ( Urk. 10/32 , 10/45 ). 4.

4.1

In der Schadenmeldung vom 22. Juni 2020 wurde ein Unfallereignis vom 1. Mai 2020 geschildert, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von der Hebebühne eines Lastwagens gefallen und sich dabei eine Verletzung an der linken Schu lter zugezogen haben soll e ( Urk. 10/1). Der vorliegend zu beurteilende und mit Schulterarthroskopie vom 13 . August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter (grosses spinoglenoidales Ganglion, postero-superiore Labrumläsion, Urk. 10/25 ) war jedoch unbestrittenermassen bereits im MRI vom Dezember 2019 dokumentiert (vgl. Urk. 10/11) und konnte damit nachweislich nicht von einem Unfallereignis aus dem Jahr 2020 stammen. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, dass das fragliche Unfallereignis bereits im Mai 2018 stattgefunden haben solle ( Urk. 1 S. 6 f. ), so sprechen zwar die Arztberichte von PD Dr. Z.___ (etwa Urk. 10/11), die Unfall schilderung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2020 ( Urk. 10/27) sowie das Schreiben und die E-Mails der Y.___ ( Urk. 3/3) tatsächlich dafür, dass dem Arbeitgeber beim Absetzen der Unfallmeldung ein Fehler im Sinne einer Verwechslung der Jahre 2018 und 2020 unterlaufen sein könnte . Und selbst redend ist aufgrund der im S ozialversicherungsverfahren geltenden Unter suchungs maxime

(Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) das (sogar bereits) im Einspracheverfahren explizit auf Mai 2018 korrigierte Unfalldatum vorliegend zu berücksichtigen , zumal der Beschwerde führer in jenem Zeitpunkt (wenn auch über einen anderen Arbeitgeber )

bereits bei der Suva versichert war (vgl. Urk. 2 S. 4). Allerdings erscheint es angesichts der grossen Zeitspanne zwischen dem mutmasslichen Unfallereignis im Mai 2018 und dessen Meldung im Juni 2020 als eher unwahrscheinlich, dass sich damals tatsächlich ein Sturz mit Schultertangierung ereignet haben soll. Wohl mag sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 wegen Schulterbeschwerden in der Behandlung de r Gemeinschaftspraxis C.___ befunden haben ( Urk. 3/2). Doch gab er anlässlich der

( diesbezüglich ) ersten Konsultation vom 1. Oktober 2018 erst seit vier Wochen bestehende Schulterbeschwerden an. Mithin hatte der Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Sturz vom 19. Mai 2018 bis Ende August 2018 gemäss den echtzeitlichen Berichten keinerlei Beschwerden an der linken Schulter , was eine auf dieses Unfallereignis zurückzuführende strukturelle Schulterverletzung nicht schlüssig erscheinen lässt . Damit im Einklang steht auch der Umstand, d ass im Dossier Nr. … betreffend der Fussverletzung vom 23. Mai 2018 und der diesbezüglichen Schadenmeldu ng vom 7. August 2018 keine Schultersymptomatik Erwähnung findet (vgl. E. 3.2). Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber

– entgegen dieser Annahme – bereits nach dem Sturz an (strukturellen) Schulterbeschwerden gelitten, so erschiene es nicht nach vollziehbar, dass er diese im Gegensatz zu der lediglich fünf Tage später erlittenen Fussverletzung weder den behandelnden Ärzten noch der Suva meldete. Auch lassen sich weder der Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 ( Urk. 10/1) noch der Unfallschilderung vom 14. Oktober 2020 ( Urk. 10/27) und auch nicht der Ein sprache vom 29. Januar 2021 ( Urk. 10/41) sowie deren Ergänzung vom 21. Juni 2021 (Urk. 10/59) oder der Beschwerde vom 9. August 2021 (Urk. 1) nähere An gaben entnehmen, wie der Unfallhergang genau abgelaufen ist beziehungsweise auf welche Weise und wie heftig sich der Beschwerdeführer beim erwähnten Sturz an de r Schulter verletzt haben soll . Diese unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfall ereignis – zumindest was eine Beteiligung der Schulter anbelangt

– als unglaubhaft erscheinen (E. 1.3 ). Soweit

PD Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 einen Sturz mit Verletzung des postero -superioren Labrums erlitten habe, was sekundär zu einem spinoglenoidalen Ganglion geführt habe ( Urk. 10/61) , vermag dies nichts an dieser Feststellung zu ändern. PD Dr. Z.___ wurde erst rund zwei Jahre nach dem geltend gemachten Unfallereignis konsultiert und führte den vorgefundenen strukturellen Schaden auf ein Unfallereignis zurück, welches gemäss den – für den Mediziner nicht überprüfbaren – Angaben seines P atienten im Mai 2018 stattgefunden haben soll. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatum stände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesge setz über die Unfallversicherung, in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherung srecht, 4. Au fl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29). Der Beschwerdeführer nahm in Bezug auf seine Schulter allerdings erst Monate nach dem besagten Ereignis medizinische Behandlung in Anspruch (Ur k .

3/1) und liess erst zwei Jahre danach eine Unfallmeldung erstellen, ohne konkrete An gaben zum genauen Unfallhergang zu machen.

Insgesamt lassen die unvollständigen und ungenauen Anga ben des Beschwerde führers sowie sein nicht nachvollziehbares Verhalten in Bezug auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von medizinische n Behandlungen und die Vornahme einer Schadenmeldung in B ezug auf den geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis in dieser Form statt gefunden hat. Das Vorliegen eines derartigen Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. 4.3

Doch selbst wenn im Mai 2018 ein Unfallereignis mit Sc hultertangierung zu be jahen wäre, fehlte es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausal zusammenhang. Zwar ist es vielleicht möglich, dass durch den fraglic hen Sturz die – erst mit MRI vom Dezember 2019 festgestellte

– Verletzung des p ostero -superioren Labrums stattgefunden hat. Doch erscheint es ebenso wahrscheinlich, dass das Labrum anlässlich eines anderen, früheren oder späteren Ereignisses oder gar ohne äussere Einwirkung einriss. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst (sogar Monate) nach dem Unfall an Beschwerden an der linken Schulter litt, lässt sich keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.4

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Verletzung am Labrum glenoidale

– bei intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne (vgl. Urk. 10/ 15, 25 ) – nicht als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Ab s. 2 lit . f UVG qualifiziert werden kann und deshalb auch keine unfallähnliche Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Folglich kommt eine Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt nicht in Frage (vgl. E. 1.1) . 4. 5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ihre Leistungs pflicht verneint. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zu mal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5 .

Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 ( Urk.

2) als rechtens. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid . Soweit der Beschwerdeführer di e Aufhebung der Verfügung vom 18 . Dezember 2020 beantragen liess ( Urk. 1 S. 2), ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1985 geborene X.___ war seit 8. Oktober 2018 bei der Y.___

als Kundendienstleiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin der Suva ein Unfallereignis vom

1. Mai 2020 , bei welchem der Versicherte von der Hebebühne eines Lastwagens heruntergefallen sei und sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu ge zogen habe ( Urk. 10/1). Am 15. Juni 2020 kons ultierte der Versicherte PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher unter Hinweis auf ein Arthro -MRI der linken Schulter von Dezember 2019 ein grosses spinoglenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus

suprascapularis bei Status nach Sturz am 22. Mai 2018 mit postero - superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der Schulter links diagnostizierte ( Urk. 10/11 ). Am

13. August 2020 führte PD Dr. Z.___ an der linken Schulter eine Schul terarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch ( Urk. 10/25 ). Nachdem der Versicherte a m 14. Oktober 2020 eine S childerung des Unfallereignisses vor genommen ( Urk. 10/27) und am

22. Oktober 2020 telefonisch Auskunft zum Heil verlauf gegeben hatte ( Urk. 10/28), nahm der Kreisarzt am 9. November 2020 zu handen der Suva eine medizinische Einschätzung zur Unfallkausalität vor ( Urk. 10/32) . Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/36) , widerrief diese aber mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 mit der Begründung, da ss zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Schulterbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher K ausal zusammenhang bestehe. Auf eine R ückforderung der bis zum 12. August 2020 erbrachten Leistungen werde verzichtet ( Urk. 10/38) . Die dagegen erhobene Ein sprache vom

29. Januar 2021 ( Urk. 10/41, mit ergänzender Begründung vom 21. Juni 2021, Urk. 10/59) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreis ärztlichen Beurteilung vom 22. März 2021 ( Urk. 10/45 ) am 24. Juni 2021 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.3 ). Soweit

PD Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 einen Sturz mit Verletzung des postero -superioren Labrums erlitten habe, was sekundär zu einem spinoglenoidalen Ganglion geführt habe ( Urk. 10/61) , vermag dies nichts an dieser Feststellung zu ändern. PD Dr. Z.___ wurde erst rund zwei Jahre nach dem geltend gemachten Unfallereignis konsultiert und führte den vorgefundenen strukturellen Schaden auf ein Unfallereignis zurück, welches gemäss den – für den Mediziner nicht überprüfbaren – Angaben seines P atienten im Mai 2018 stattgefunden haben soll. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatum stände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesge setz über die Unfallversicherung, in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherung srecht, 4. Au fl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29). Der Beschwerdeführer nahm in Bezug auf seine Schulter allerdings erst Monate nach dem besagten Ereignis medizinische Behandlung in Anspruch (Ur k .

3/1) und liess erst zwei Jahre danach eine Unfallmeldung erstellen, ohne konkrete An gaben zum genauen Unfallhergang zu machen.

Insgesamt lassen die unvollständigen und ungenauen Anga ben des Beschwerde führers sowie sein nicht nachvollziehbares Verhalten in Bezug auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von medizinische n Behandlungen und die Vornahme einer Schadenmeldung in B ezug auf den geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis in dieser Form statt gefunden hat. Das Vorliegen eines derartigen Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt.

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am

9. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei en der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 und die Verfügung der Suva vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinische Sachlage nach dem offensichtlichen Fehler bezüglich Unfalljahr no ch einmal rechts genüglich abklä re und hernach neu verfüge. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuw eisen, auf das Ereignis vom 19. Mai 2018 im Rahmen ihrer Untersuchungs pflicht einzutreten

( Urk. 1 S. 2). Am

17. September 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) im We sent lichen damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 1. Mai 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. De r am 13 . August 2020 operativ angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei bereits im MRI vom Dezember 2019 und damit ein halbes Jahr vor dem besagten Ereignis vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden . Zwar habe PD Dr. Z.___ auf per sistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz vom 22. Mai 2018 verwiesen. In den Suva-Akten sei aber lediglich ein Unfall vom 23. Mai 2018 festgehalten , bei welchem sich der Beschwerdeführer beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Auch in den weiteren medizinischen Dokumenten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine zu diesem Zeitpunkt bestandene Symptomatik an der linken Schulter. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches indes nicht.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er ge mäss dem Arztbericht von PD Dr. Z.___ vom 1. Juni 2021 im Mai 2018 gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des postero -superioren Labrums zugezogen habe. Dies habe sekundär zu einem spinoglen oidalen Ganglion geführt. Seiner Arbeitgeber in habe der Beschwerdeführer stets den Mai 2018 a ls Unfalldatum angegeben. Trotzdem habe d iese

das Unfalldatum in der Schadenmeldung dann irrtümlicherweise mit Mai 2020 deklariert. Indem der Kreisarzt vom falschen Ereignisdatum ausgegangen sei, fusse seine Einschätzung nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern inzwischen ganz sicher auf einer inkorrekten Ausgangslage. 3.

3.1

PD Dr. Z.___ diagnostizierte am

15. Juni 2020 ein grosses spino glenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus

supra scapularis bei einem Status nach Sturz am 22. Mai 2 018 mit postero - superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der linken Schulter ( Urk. 10/11) und führte

am 13. August 2020 eine Schulterarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch ( Urk. 10/25). 3.2

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 9. November 2020 und 22. März 2021 eine ärztliche Beurteilung vor. Er führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer über zwei Suva- Dossiers verfüge:

Das erste mit der Nr. … betreffe eine Schadenmeldung durch den Be trieb am 7. August 2018 mit der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Medizinische Akten lägen diesbezüglich nicht vor .

Das zweite Dossier mit der Nr. … beziehe sich auf eine Schaden meldung durch den Arbei tgeber vom 22. Juni 2020, mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 von der Hebebühne eines Lastwagens gestürz t und eine Schulteroperation bei PD Dr. Z.___ vorgesehe n sei . Diese habe am 13 . August 2020 stattgefunden . Dabei sei das spinoglenoidale Gangl ion er öffnet und das postero - superiore Labrum refixiert worden (Schulter arthroskopie). Dieser strukturelle Zustand sei bereits im MRI vom Dezember 2019, also ein halbes Jahr vor dem gemeldeten Ereignis vom 1. Mai 2020, dokumentiert. PD Dr. Z.___

verweise auf persistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz am 22. Mai 2018 mit Nachweis oben genannter Läsionen, wobei festzu halten sei, dass sich in den Suva-Akten l e diglich der Unfal l vom 23. Mai 2018 dokumentiert finde mit der Angabe, dass sich der Beschwerdeführer beim Ball spielen den linken Fuss verdreht habe. An Dokumenten liege einzig eine Kosten gutsprache durch die Administration an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. B.___ sowie eine durch die Suva bezahlte Rechnung betreffs einer Konsu ltation am 23. Mai 2018

(mit Röntgenaufnahmen des oberen Sprunggelenks sowie Ab gabe einer Aircast -Schiene ) vor, ohne dass sich etwelche Hinweise für eine zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Symptomatik vo n Seiten der Schulter

fänden . Der am 13 . August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei d eshalb als nicht kausal betreffend d a s Ereignis vom Mai 2018 zu wert en und sei bildgebend vor dem Sturz vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden ( Urk. 10/32 , 10/45 ).

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 4.1 In der Schadenmeldung vom 22. Juni 2020 wurde ein Unfallereignis vom 1. Mai 2020 geschildert, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von der Hebebühne eines Lastwagens gefallen und sich dabei eine Verletzung an der linken Schu lter zugezogen haben soll e ( Urk. 10/1). Der vorliegend zu beurteilende und mit Schulterarthroskopie vom 13 . August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter (grosses spinoglenoidales Ganglion, postero-superiore Labrumläsion, Urk. 10/25 ) war jedoch unbestrittenermassen bereits im MRI vom Dezember 2019 dokumentiert (vgl. Urk. 10/11) und konnte damit nachweislich nicht von einem Unfallereignis aus dem Jahr 2020 stammen.

E. 4.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, dass das fragliche Unfallereignis bereits im Mai 2018 stattgefunden haben solle ( Urk. 1 S. 6 f. ), so sprechen zwar die Arztberichte von PD Dr. Z.___ (etwa Urk. 10/11), die Unfall schilderung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2020 ( Urk. 10/27) sowie das Schreiben und die E-Mails der Y.___ ( Urk. 3/3) tatsächlich dafür, dass dem Arbeitgeber beim Absetzen der Unfallmeldung ein Fehler im Sinne einer Verwechslung der Jahre 2018 und 2020 unterlaufen sein könnte . Und selbst redend ist aufgrund der im S ozialversicherungsverfahren geltenden Unter suchungs maxime

(Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) das (sogar bereits) im Einspracheverfahren explizit auf Mai 2018 korrigierte Unfalldatum vorliegend zu berücksichtigen , zumal der Beschwerde führer in jenem Zeitpunkt (wenn auch über einen anderen Arbeitgeber )

bereits bei der Suva versichert war (vgl. Urk. 2 S. 4). Allerdings erscheint es angesichts der grossen Zeitspanne zwischen dem mutmasslichen Unfallereignis im Mai 2018 und dessen Meldung im Juni 2020 als eher unwahrscheinlich, dass sich damals tatsächlich ein Sturz mit Schultertangierung ereignet haben soll. Wohl mag sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 wegen Schulterbeschwerden in der Behandlung de r Gemeinschaftspraxis C.___ befunden haben ( Urk. 3/2). Doch gab er anlässlich der

( diesbezüglich ) ersten Konsultation vom 1. Oktober 2018 erst seit vier Wochen bestehende Schulterbeschwerden an. Mithin hatte der Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Sturz vom 19. Mai 2018 bis Ende August 2018 gemäss den echtzeitlichen Berichten keinerlei Beschwerden an der linken Schulter , was eine auf dieses Unfallereignis zurückzuführende strukturelle Schulterverletzung nicht schlüssig erscheinen lässt . Damit im Einklang steht auch der Umstand, d ass im Dossier Nr. … betreffend der Fussverletzung vom 23. Mai 2018 und der diesbezüglichen Schadenmeldu ng vom 7. August 2018 keine Schultersymptomatik Erwähnung findet (vgl. E. 3.2). Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber

– entgegen dieser Annahme – bereits nach dem Sturz an (strukturellen) Schulterbeschwerden gelitten, so erschiene es nicht nach vollziehbar, dass er diese im Gegensatz zu der lediglich fünf Tage später erlittenen Fussverletzung weder den behandelnden Ärzten noch der Suva meldete. Auch lassen sich weder der Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 ( Urk. 10/1) noch der Unfallschilderung vom 14. Oktober 2020 ( Urk. 10/27) und auch nicht der Ein sprache vom 29. Januar 2021 ( Urk. 10/41) sowie deren Ergänzung vom 21. Juni 2021 (Urk. 10/59) oder der Beschwerde vom 9. August 2021 (Urk. 1) nähere An gaben entnehmen, wie der Unfallhergang genau abgelaufen ist beziehungsweise auf welche Weise und wie heftig sich der Beschwerdeführer beim erwähnten Sturz an de r Schulter verletzt haben soll . Diese unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfall ereignis – zumindest was eine Beteiligung der Schulter anbelangt

– als unglaubhaft erscheinen (E.

E. 4.3 Doch selbst wenn im Mai 2018 ein Unfallereignis mit Sc hultertangierung zu be jahen wäre, fehlte es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausal zusammenhang. Zwar ist es vielleicht möglich, dass durch den fraglic hen Sturz die – erst mit MRI vom Dezember 2019 festgestellte

– Verletzung des p ostero -superioren Labrums stattgefunden hat. Doch erscheint es ebenso wahrscheinlich, dass das Labrum anlässlich eines anderen, früheren oder späteren Ereignisses oder gar ohne äussere Einwirkung einriss. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst (sogar Monate) nach dem Unfall an Beschwerden an der linken Schulter litt, lässt sich keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Verletzung am Labrum glenoidale

– bei intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne (vgl. Urk. 10/ 15, 25 ) – nicht als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Ab s. 2 lit . f UVG qualifiziert werden kann und deshalb auch keine unfallähnliche Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Folglich kommt eine Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt nicht in Frage (vgl. E. 1.1) .

E. 5 .

Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 ( Urk.

2) als rechtens. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid . Soweit der Beschwerdeführer di e Aufhebung der Verfügung vom 18 . Dezember 2020 beantragen liess ( Urk. 1 S. 2), ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00154

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 5. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1985 geborene X.___ war seit 8. Oktober 2018 bei der Y.___

als Kundendienstleiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin der Suva ein Unfallereignis vom

1. Mai 2020 , bei welchem der Versicherte von der Hebebühne eines Lastwagens heruntergefallen sei und sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu ge zogen habe ( Urk. 10/1). Am 15. Juni 2020 kons ultierte der Versicherte PD Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher unter Hinweis auf ein Arthro -MRI der linken Schulter von Dezember 2019 ein grosses spinoglenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus

suprascapularis bei Status nach Sturz am 22. Mai 2018 mit postero - superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der Schulter links diagnostizierte ( Urk. 10/11 ). Am

13. August 2020 führte PD Dr. Z.___ an der linken Schulter eine Schul terarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch ( Urk. 10/25 ). Nachdem der Versicherte a m 14. Oktober 2020 eine S childerung des Unfallereignisses vor genommen ( Urk. 10/27) und am

22. Oktober 2020 telefonisch Auskunft zum Heil verlauf gegeben hatte ( Urk. 10/28), nahm der Kreisarzt am 9. November 2020 zu handen der Suva eine medizinische Einschätzung zur Unfallkausalität vor ( Urk. 10/32) . Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/36) , widerrief diese aber mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 mit der Begründung, da ss zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Schulterbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher K ausal zusammenhang bestehe. Auf eine R ückforderung der bis zum 12. August 2020 erbrachten Leistungen werde verzichtet ( Urk. 10/38) . Die dagegen erhobene Ein sprache vom

29. Januar 2021 ( Urk. 10/41, mit ergänzender Begründung vom 21. Juni 2021, Urk. 10/59) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreis ärztlichen Beurteilung vom 22. März 2021 ( Urk. 10/45 ) am 24. Juni 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am

9. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei en der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 und die Verfügung der Suva vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinische Sachlage nach dem offensichtlichen Fehler bezüglich Unfalljahr no ch einmal rechts genüglich abklä re und hernach neu verfüge. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuw eisen, auf das Ereignis vom 19. Mai 2018 im Rahmen ihrer Untersuchungs pflicht einzutreten

( Urk. 1 S. 2). Am

17. September 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9 ), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der ver sicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfall ereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglich keit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) im We sent lichen damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 1. Mai 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. De r am 13 . August 2020 operativ angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei bereits im MRI vom Dezember 2019 und damit ein halbes Jahr vor dem besagten Ereignis vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden . Zwar habe PD Dr. Z.___ auf per sistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz vom 22. Mai 2018 verwiesen. In den Suva-Akten sei aber lediglich ein Unfall vom 23. Mai 2018 festgehalten , bei welchem sich der Beschwerdeführer beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Auch in den weiteren medizinischen Dokumenten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine zu diesem Zeitpunkt bestandene Symptomatik an der linken Schulter. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches indes nicht. 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass er ge mäss dem Arztbericht von PD Dr. Z.___ vom 1. Juni 2021 im Mai 2018 gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des postero -superioren Labrums zugezogen habe. Dies habe sekundär zu einem spinoglen oidalen Ganglion geführt. Seiner Arbeitgeber in habe der Beschwerdeführer stets den Mai 2018 a ls Unfalldatum angegeben. Trotzdem habe d iese

das Unfalldatum in der Schadenmeldung dann irrtümlicherweise mit Mai 2020 deklariert. Indem der Kreisarzt vom falschen Ereignisdatum ausgegangen sei, fusse seine Einschätzung nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern inzwischen ganz sicher auf einer inkorrekten Ausgangslage. 3.

3.1

PD Dr. Z.___ diagnostizierte am

15. Juni 2020 ein grosses spino glenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus

supra scapularis bei einem Status nach Sturz am 22. Mai 2 018 mit postero - superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der linken Schulter ( Urk. 10/11) und führte

am 13. August 2020 eine Schulterarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch ( Urk. 10/25). 3.2

Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 9. November 2020 und 22. März 2021 eine ärztliche Beurteilung vor. Er führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer über zwei Suva- Dossiers verfüge:

Das erste mit der Nr. … betreffe eine Schadenmeldung durch den Be trieb am 7. August 2018 mit der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Medizinische Akten lägen diesbezüglich nicht vor .

Das zweite Dossier mit der Nr. … beziehe sich auf eine Schaden meldung durch den Arbei tgeber vom 22. Juni 2020, mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 von der Hebebühne eines Lastwagens gestürz t und eine Schulteroperation bei PD Dr. Z.___ vorgesehe n sei . Diese habe am 13 . August 2020 stattgefunden . Dabei sei das spinoglenoidale Gangl ion er öffnet und das postero - superiore Labrum refixiert worden (Schulter arthroskopie). Dieser strukturelle Zustand sei bereits im MRI vom Dezember 2019, also ein halbes Jahr vor dem gemeldeten Ereignis vom 1. Mai 2020, dokumentiert. PD Dr. Z.___

verweise auf persistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz am 22. Mai 2018 mit Nachweis oben genannter Läsionen, wobei festzu halten sei, dass sich in den Suva-Akten l e diglich der Unfal l vom 23. Mai 2018 dokumentiert finde mit der Angabe, dass sich der Beschwerdeführer beim Ball spielen den linken Fuss verdreht habe. An Dokumenten liege einzig eine Kosten gutsprache durch die Administration an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. B.___ sowie eine durch die Suva bezahlte Rechnung betreffs einer Konsu ltation am 23. Mai 2018

(mit Röntgenaufnahmen des oberen Sprunggelenks sowie Ab gabe einer Aircast -Schiene ) vor, ohne dass sich etwelche Hinweise für eine zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Symptomatik vo n Seiten der Schulter

fänden . Der am 13 . August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei d eshalb als nicht kausal betreffend d a s Ereignis vom Mai 2018 zu wert en und sei bildgebend vor dem Sturz vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden ( Urk. 10/32 , 10/45 ). 4.

4.1

In der Schadenmeldung vom 22. Juni 2020 wurde ein Unfallereignis vom 1. Mai 2020 geschildert, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von der Hebebühne eines Lastwagens gefallen und sich dabei eine Verletzung an der linken Schu lter zugezogen haben soll e ( Urk. 10/1). Der vorliegend zu beurteilende und mit Schulterarthroskopie vom 13 . August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter (grosses spinoglenoidales Ganglion, postero-superiore Labrumläsion, Urk. 10/25 ) war jedoch unbestrittenermassen bereits im MRI vom Dezember 2019 dokumentiert (vgl. Urk. 10/11) und konnte damit nachweislich nicht von einem Unfallereignis aus dem Jahr 2020 stammen. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, dass das fragliche Unfallereignis bereits im Mai 2018 stattgefunden haben solle ( Urk. 1 S. 6 f. ), so sprechen zwar die Arztberichte von PD Dr. Z.___ (etwa Urk. 10/11), die Unfall schilderung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2020 ( Urk. 10/27) sowie das Schreiben und die E-Mails der Y.___ ( Urk. 3/3) tatsächlich dafür, dass dem Arbeitgeber beim Absetzen der Unfallmeldung ein Fehler im Sinne einer Verwechslung der Jahre 2018 und 2020 unterlaufen sein könnte . Und selbst redend ist aufgrund der im S ozialversicherungsverfahren geltenden Unter suchungs maxime

(Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) das (sogar bereits) im Einspracheverfahren explizit auf Mai 2018 korrigierte Unfalldatum vorliegend zu berücksichtigen , zumal der Beschwerde führer in jenem Zeitpunkt (wenn auch über einen anderen Arbeitgeber )

bereits bei der Suva versichert war (vgl. Urk. 2 S. 4). Allerdings erscheint es angesichts der grossen Zeitspanne zwischen dem mutmasslichen Unfallereignis im Mai 2018 und dessen Meldung im Juni 2020 als eher unwahrscheinlich, dass sich damals tatsächlich ein Sturz mit Schultertangierung ereignet haben soll. Wohl mag sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 wegen Schulterbeschwerden in der Behandlung de r Gemeinschaftspraxis C.___ befunden haben ( Urk. 3/2). Doch gab er anlässlich der

( diesbezüglich ) ersten Konsultation vom 1. Oktober 2018 erst seit vier Wochen bestehende Schulterbeschwerden an. Mithin hatte der Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Sturz vom 19. Mai 2018 bis Ende August 2018 gemäss den echtzeitlichen Berichten keinerlei Beschwerden an der linken Schulter , was eine auf dieses Unfallereignis zurückzuführende strukturelle Schulterverletzung nicht schlüssig erscheinen lässt . Damit im Einklang steht auch der Umstand, d ass im Dossier Nr. … betreffend der Fussverletzung vom 23. Mai 2018 und der diesbezüglichen Schadenmeldu ng vom 7. August 2018 keine Schultersymptomatik Erwähnung findet (vgl. E. 3.2). Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber

– entgegen dieser Annahme – bereits nach dem Sturz an (strukturellen) Schulterbeschwerden gelitten, so erschiene es nicht nach vollziehbar, dass er diese im Gegensatz zu der lediglich fünf Tage später erlittenen Fussverletzung weder den behandelnden Ärzten noch der Suva meldete. Auch lassen sich weder der Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 ( Urk. 10/1) noch der Unfallschilderung vom 14. Oktober 2020 ( Urk. 10/27) und auch nicht der Ein sprache vom 29. Januar 2021 ( Urk. 10/41) sowie deren Ergänzung vom 21. Juni 2021 (Urk. 10/59) oder der Beschwerde vom 9. August 2021 (Urk. 1) nähere An gaben entnehmen, wie der Unfallhergang genau abgelaufen ist beziehungsweise auf welche Weise und wie heftig sich der Beschwerdeführer beim erwähnten Sturz an de r Schulter verletzt haben soll . Diese unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfall ereignis – zumindest was eine Beteiligung der Schulter anbelangt

– als unglaubhaft erscheinen (E. 1.3 ). Soweit

PD Dr. Z.___

in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 einen Sturz mit Verletzung des postero -superioren Labrums erlitten habe, was sekundär zu einem spinoglenoidalen Ganglion geführt habe ( Urk. 10/61) , vermag dies nichts an dieser Feststellung zu ändern. PD Dr. Z.___ wurde erst rund zwei Jahre nach dem geltend gemachten Unfallereignis konsultiert und führte den vorgefundenen strukturellen Schaden auf ein Unfallereignis zurück, welches gemäss den – für den Mediziner nicht überprüfbaren – Angaben seines P atienten im Mai 2018 stattgefunden haben soll. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatum stände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesge setz über die Unfallversicherung, in: Murer /Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherung srecht, 4. Au fl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29). Der Beschwerdeführer nahm in Bezug auf seine Schulter allerdings erst Monate nach dem besagten Ereignis medizinische Behandlung in Anspruch (Ur k .

3/1) und liess erst zwei Jahre danach eine Unfallmeldung erstellen, ohne konkrete An gaben zum genauen Unfallhergang zu machen.

Insgesamt lassen die unvollständigen und ungenauen Anga ben des Beschwerde führers sowie sein nicht nachvollziehbares Verhalten in Bezug auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von medizinische n Behandlungen und die Vornahme einer Schadenmeldung in B ezug auf den geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis in dieser Form statt gefunden hat. Das Vorliegen eines derartigen Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. 4.3

Doch selbst wenn im Mai 2018 ein Unfallereignis mit Sc hultertangierung zu be jahen wäre, fehlte es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausal zusammenhang. Zwar ist es vielleicht möglich, dass durch den fraglic hen Sturz die – erst mit MRI vom Dezember 2019 festgestellte

– Verletzung des p ostero -superioren Labrums stattgefunden hat. Doch erscheint es ebenso wahrscheinlich, dass das Labrum anlässlich eines anderen, früheren oder späteren Ereignisses oder gar ohne äussere Einwirkung einriss. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst (sogar Monate) nach dem Unfall an Beschwerden an der linken Schulter litt, lässt sich keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zu lässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweis rechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 4.4

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Verletzung am Labrum glenoidale

– bei intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne (vgl. Urk. 10/ 15, 25 ) – nicht als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Ab s. 2 lit . f UVG qualifiziert werden kann und deshalb auch keine unfallähnliche Körper schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Folglich kommt eine Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt nicht in Frage (vgl. E. 1.1) . 4. 5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ihre Leistungs pflicht verneint. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zu mal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5 .

Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 ( Urk.

2) als rechtens. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid . Soweit der Beschwerdeführer di e Aufhebung der Verfügung vom 18 . Dezember 2020 beantragen liess ( Urk. 1 S. 2), ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling