Sachverhalt
1. 1.1
Der 19 83 geborene X.___ war seit dem 1. September 2003 als Polier bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert , als er am 3. August 2009 von einem Baustellenfahrzeug stürzte und ein Polytrauma erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 1 0. August 2009, Urk. 7/158; Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Z.___ vom 20. August 2009, Urk. 7/16/5 ff.; vgl. auch Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 0. August 2009, Urk. 7/26). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten). Das Extremitätent rauma am rech ten
Vorderarm (Essex- Lopres t i -Verletzung mit mehrfachfragmentärer Radius kopfluxationsfraktur) wurde im August 2009
im Z.___ mehrfach
operativ
versorgt ( offene Reposition sowie Schraubenosteosynthese des Radiusköpfchens, Logen - spaltung, Lavage und Wundverschluss, vgl. Urk. 7/16/5; Operationsbe richte, Urk. 7/16/8 ff . ) . Es folgte eine stationäre Rehabilitation in der Klinik A.___
vom 19 .
August bis 4. September 2009 (vgl. Austrittsbericht vom 2 1. September 2009, Urk. 7/24) und anschliessende
ambulante Physiothera pie ( Urk. 7/25) .
Bei persistierenden
Beschwerden im rechten Ellbogen und
H and gelenk
( vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/87, Urk. 7/89, , Urk. 7/110 ; vgl. auch die Bildgebung, Urk. 7/80 ff.,
Urk. 7/108/3 ) ergab sich die Indikation für die im Dezember 2009 durchgeführte offene Ellbogenarthrolyse mit Radiuskopf arthro plastik (vgl. Operationsbericht vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/41 /2 f. ; vgl. auch den Austrittsbericht vom 12. Januar 2010, Urk. 7/47 ) ,
die Ulnaverkürzung s -Osteot omie rechts und Plattenfixation vom April 2010
( vgl. Operationsbericht vo m 8. April 2010, Urk. 7/62 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 2 1. April 2010, Urk. 7/65 ) sowie die Bildung eines one-bone-forearm s rechts in der Universitäts klinik B.___
(nachfolgend: B.___ ) vom August 2011 ( vgl. Operationsbericht vom 2 5. August 2011, Urk. 7/125 ; vgl. auch den Bericht vom 3 0. August 2011, Urk. 7/129 ) . Am 8. Oktober 2021 führte
Dr. med. C.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztli che Abschlussuntersuchung durch . Zudem gab er eine Beurteilung des Integri tätsschadens ab ( Urk. 7/152 f. ) . Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2012 ein ( Urk. 7/154). M it Verfügung vom 1 5. Oktober 2012 sprach sie dem Versicherten eine Integritäts entschädigung gestützt auf eine Integritätsei nbusse von 25 % zu ( Urk. 7/157) . Diese verblieb unangefochten. 1.2
Mit Formular vom 2 3. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberi n des Versicherten einen „Rückfall“ zum Unfall vom 3. August 2009
datierend vom 1. Juni 2020
(Urk. 7/160). Die Suva tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und holte die kreisärztliche Stellungnahme und
Beurteilung
von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
v om 7. und 2 2. Dezember 2020 (Urk. 7/ 179, Urk. 7/188 ) ein. Gestützt darauf verneinte sie mi t Verfügung vom 8. Januar 2021 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe zwischen dem Unfall vom 3 . August 2009 und den nunmehr geklagten Hüft beschwerden kein Kausalzusammenhang (Urk. 7/197 ). Auf die Einsprache des Versiche rten
vom 1 1. Januar 2021 (Urk. 7/199 ) hin , holte
die Suva die kreis ärztliche Beurteilung von
Dr. D.___
vom 3 0. März 2021 ( Urk. 7/215) ein. Gestützt darauf hielt sie m it Einsprachee ntscheid vom 2 9. Juni 2021
an ihrem Standpunkt fest und verneinte eine Leistungspflicht (Urk. 2) . 2.
Da gegen erhob X.___ am 1 3. Juli 2021 Beschwerde und bean tragte (sinngemäss), es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids
für die als Rückfall zum Unfall vom 3. August 2009 gemeldeten
Hüftbeschwerden UV-Leistungen
zuzusprechen ( Urk. 1 S. 4 f.). Mit B eschwerde - ant wort vom 7. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilend e Unfall hat sich am 3. August 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall - er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli che oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildenden Beurteilung en von Kreisarzt Dr. D.___
sei es beim Ereignis vom 3. August 2009 zu keiner strukturellen Läsion im Bereich des rechten Hüft gelenks gekommen; d as CT vom 3. August 2009 habe eine extraartikuläre Fraktur erge ben. Auch habe das Hüftgelenk keine richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Daran ändere auch eine mögliche Prellung der Hüftgelenksregion nichts. Zudem bestehe a ktenanamne stisch ein Vorzustand im Form einer Präarth rose sowie eines anlagebedingten Imping e mentsyndroms ; a ls Risikofaktor zudem eine Adipositas. Der Endzustand der Beckenfraktur nach dem Ereignis vom 3. Au gust 2009 sei spätestens sechs M onate nach dem Unfall eingetreten . Mithin sei d ie erstmals 2020 klinisch manifest gewordene
Coxarthrose
überwiegende wahr scheinlich unfallfremd (Urk. 2) . 2.2
D agegen stellte sich der B eschwerdeführer auf den Standpunkt, die Hüftbe schwerden seien auf den Unfall vom 3. August 2009 mit heftigem Aufprall auf die rechte Seite zurückzuführen. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Anlässlich des Unfalls 2009 seien die Hüftbeschwerden für ihn sekundär gewesen und mangels Dringlichkeit vernachlässigt worden. Alsdann sei die fach liche K ompetenz von Dr. D.___ anzuzweifeln. So sei dieser gemäss seinem Werdegang HNO-Facharzt und erst seit einem Jahr in der Chirurgie tätig. Dem gegenüber handle es sich bei Dr. med. E.___ um eine erfahrene Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Diese habe seit Behandlungsbeginn von einem posttraumatischen Ereignis gesprochen. Schliesslich seien die Risikofaktoren (Körpergrösse und Gewicht) sehr weit her geholt. Insbesondere habe er auf der linken Körperseite keine Beschwerden. Der Vorunfall aus dem Jahr 1993 sei ebenfalls unbedeutend . Schliesslich habe ihm die Suva anfänglich Kostengutsprache für die Unfallfolgen an der Hüfte zugesi chert. Dies sei irreführend ( Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, bei Dr. D.___ handle es sich um einen Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie erfahrenen Versicherungsmedizi ner. Bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, handle es sich um einen anderen Facharzt mit gleichem Namen. Die angezweifelte Fach kompetenz des erstgenannten gehe ins Leere. Zwar habe die Suva dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 3. August 2009 Versicherungsleistungen erbringe. Bei den geklagten Beschwerden am rechten Hüftgelenk handle es sich indes gerade nicht um Unfallfolgen . Dementsprechend sei das Gesuch um Kostengutsprache für die Implantation einer Totalprothese am rechten Hüftgelenk vom 1 7. November 2020 mangels Unfallkausalität abgelehnt worden. Ein widersprüchliches oder irrefüh rendes Verhalten liege damit nicht vor ( Urk. 6). 3. 3.1
In der Zusammenfassung der Kran kengeschichte vom 2 0. August 2009 hielten die behandelnden Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/16/5): - Sturz mit Baustellenfahrzeug - Schädel-Hirn-Trauma I° mit - Commotio cerebri - RQW Schädel temporo -frontal - Schmelzfraktur Zahn 46 - Wirbelsäulentrauma mit - n icht dislozierter Fraktur des Processus
transversus HWK7 rechts - Thoraxtrauma mit - Rippenfraktur 5, 8+9 rechts - Herzkontusion mit VES - Beckentrauma mit - l ateraler Beckenkompression s fraktur rechts - Extremitätentrauma mit - m ehrfragmentärer Radiusköpfchenluxationsfraktur rechts mit meta physärer Defekt- und Trümmerzone - v erschmutzte Schürfungen Vorderarm rechts und prä patellär beidseits
Der Beschwerdeführer sei am 3. August 2009 kr eislaufstabil per Sanität in den Schockraum des Z.___ verbracht worden, nachdem er v on einer Baumaschine ins Kiesbee t gestürzt sei . Es habe keine initiale Bewusstlosigkeit, jedoch eine retro- und anterograde Amnesie bezüglich des Sturzereignisses bestanden. Im Bereich des B eckens habe sich bildgebend (CT) eine nicht dislozierte Beckenringfraktur rechts mit extrafor a minaler Längsfraktur des Os sacrum und extraartikulärem Verlauf der Frakturlinie durch den vorderen A cetabulumpfeiler sowie eine nicht dislozierte Fraktur des unteren Schambeinastes nahe der Symphyse gezeigt (Urk. 7/16/6). Nach der Aufn ahme über den Schockraum sei die sofortige offene Reposition und Schrauben-/T-Plattenosteosynthese
(ORIF) d er Radiusköpfchen fraktur erfolgt . Bei zunehmenden Schmerzen sowie klinisch gesp annten Logen des Vorderarmes sei am 4. August 2009 eine Logen- sowie Karpaltu nnelspaltung durchgeführt worden , gefolgt von einer viermaligen VAC-Verband-Anlage
mit abschliessendem Sekundärverschluss
am 1 4. August 200 9. Be züglich der Becken fraktur habe der Beschwerdeführer am Eulenberg resp. an Amerikanerstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung rechts langsam mobilisiert werden können . Die anschliessend durchgeführten radiologis chen Stellungskontrollen hätten keine Dislokation gezeigt . Am 1 9. August 2009 sei der Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung in die Rehaklinik G.___ [recte: Klinik A.___ ] entlassen
worden ( Urk. 7/16/5
f. ; vgl. der Radiologiebericht vom 7. August 2009, Urk. 7/205 ). 3 .2
Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 2 1. September 2009 zufolge sei die Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks postoperativ noch stark eingeschränkt und schmerzhaft gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei Eintritt noch über Schmerzen im Bereich der Rippen rechts geklagt. Das Haupt ziel, die Steigerung der Beweglichkeit im rechten Ellbogengelenk, habe im Rah men eines interdisziplinären Therapieprogramms erreicht werden können ( Urk. 7/24). 3.3
Anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle vom 1 5. September 2009 notierte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Oberarzt, Z.___ , einen ins gesamt sehr erfreulichen Verlauf. Der Beschwerdeführer nehme keinerlei Schmerzmittel ein. Klinisch zeige sich eine symmetrische Hüftbeweglichkeit und ein stabiles Becken ohne Kompr essionsschmerz. Die Röntgenaufna hme des Beckens ( Inlet und Outlet) [vom 1 5. September 2009] zeige im Vergleich zur Vor untersuchung vom 7. August 2009 unv eränderte Stellungsverhältnisse. Eine wei tere Bildgebung der Beckenverhältnisse sei nicht indiziert (vgl. Bericht vom 1 8. September 2009, Urk. 7/28 ; vgl. Radiologiebericht vom 1 5. September 2009, Urk. 7/206 ). 3.4
Im Bericht vom 2 9. Oktober 2009 zur Verlaufskontrolle vom 2 7. Oktober 2009 notierte Dr. H.___ ein normales Gangbild sowie einen unauffälligen seitenglei chen Beckenstatus, ohne Schmerzen . Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einen deutlichen Funktionsverlust im Ellbogen rechts
beklagt ( Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/40); es folgte die am
4. April 2010 im Z.___ durchgeführte
Ulna ver kürzungs-Osteotomie (12mm) rechts und Plattenfixation
(vgl. Operationsbericht, Urk. 7/62). 3.5
Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 1 4. A pril 2010 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsappa rates und Handchirurgie sowie Oberarzt, Z.___ , als körperliche Einschränkung eine verminderte Kraft und Schmerzen im rechten Handgelenk fest ( Urk. 7/63). 3.6
Anlässlich der persönlichen Besprechung mit der Case Managerin der Suva vom 2 0. M ai 2010 gab der Beschwerdeführer an, die Operation vom April 2010 sei sehr gut verlaufen. Die Handgelenksbeweglichkeit rechts sei viel besser. Das Prob lem sei nun ein Kraftverlust sowie Schmerzen im Ellbogen rechts ( Urk. 7/72) . 3.7
Die zwecks Z w eitmeinung konsultierte Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, hielt fest, das Problem sei eine Restsymptomatik im rechten Handgelenk, Schmerzen im Ellbogen vor allem medial sowie eine Ein schränkung der Ellbogenbeweglichkeit. Sie diagnostizierte ei ne Ellbogengelenks arthrose
( Urk. 7/89 ) und überwies de n Beschwerdeführer an die Fachärzte des
B.___ ( Urk. 7/97), wo am 25. August 2011 eine weitere Operation am rechten Vorderarm durchgeführt
wurde (Bildung eines one- bone-forearm rechts; vgl. Operationsbericht, Urk. 7/125). Der postoperative Verla uf gestaltete sich problem los; d er Beschwerdeführer beklagte praktisch keine Schmerzen mehr und arbeitete ab dem 4. September 2011 wieder zu 100 %
( Urk. 7/131, Urk. 7/133, Urk. 7/140). 3.8
Am 8. O ktober 2012 führte
Dr. C.___ eine kreisärztliche A bschlussuntersu chung durch . Nach Angaben des Beschwerdeführers gehe es mit der rechten obe ren Ext re mität recht gut, die Beweglichkeit sei noch eingeschränkt . Bei repetierten Bewegungen des rechten Handgelenks habe er etwas Schmerzen. Medikamente brauche er nicht und in die Physiotherapie ge he er auch nicht mehr. Zum klini schen Beckenstatus hielt Dr. C.___ fest, akzessorische Gangarten, tiefes Kauern und einbeiniges Hüpfen seien problemlos gelungen . Im Stehen zeigte sich ein Tiefstand der linken Beckenseite; im Liegen eine Überlänge des rechten Beins. Zudem stellte Dr. C.___ eine reizlose Narbe am rechten Be ckenkamm nach Fixateur externe- Behandlung am Oberschenkel rechts (ca. 1993) fest. Die Hüft flexion habe beidseits 110° betragen ; die Aussen- und Innenrotation beidseits 30-0-10°. Das Polytrauma vom 3. August 2009 sei ausgeheilt. Dies gelte auch für die Beckenkompression s fraktur rechts. Der Zustand sei stabil und der Fall abzu schliessen. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer ein Rückfallmelderecht, insbesondere betreffend das Ellbogen- und Handgelenk rechts. Sei doch diesbe züglich langfristig mit Beschwerden zu rechnen ( Urk. 7/152). 4.
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall stellt sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.1
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegne rin vom 2 9. Juni 2020 hielt Dr. E.___ eine
schwere Ellbogenarthrose recht s , (2) einen Zustand nach Ulnarverk ürzungs -O steotomie (12 mm) recht s
und Plattenfixation ( 7. April 2020) sowie (3) eine schwere Coxa rthrose rechts fest . Der Beschwerdeführer habe einer seits eine Wiederaktivierung der Arthrose im Bereich des rechten Ellbogens berichtet. Andererseits sei
die Leistung im Bereich der rechten Hüfte geringer geworden . Auch verspüre er immer wieder Belastungsschmerzen in der Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel vorne bis ins Knie, vor allem beim Hochlaufen; beim Hin un terlaufen schmerze das rechte Knie. Klinisch zeige sich eine einge schränkte Hüftbeweglichkeit rechts. Zudem ergebe sich eine exquisite Druckdo lenz über dem Hüftgelenk und in der Leiste rechts . Die Beckenübersicht zeige eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts; linksseitig bestünden keine arthrotischen Veränderungen ( Urk. 7/165). 4.2
Auf Vorhalt des vorangehend zitierten Berichts (E. 4.1) anerkannte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 10. Juli 2020 die Unfallkausalität der gemeldeten Beschwerden im Ellbogen rechts ( Urk. 7/168). 4.3
Die am 2 1. Augu st 2020 in der Klinik K.___ durchgeführte MR- Arthrographie der rechten H üfte brachte eine deutliche Coxarthrose mit A btra gung der Knorpelflächen, ein diskretes subchondrales Knochenödem, deutliche Sklerosezonen , grosse osteophytäre Anbauten, vor allem am Femurkopf sowie Zeichen eines anterioren und superioren Labrumrisse s zur Darstellung ( Urk. 7/174); es folgte die im Spital L.___ durchgeführte Implantation einer totalen Hüftprothese rechts vom 1 7. November 2020 ( Urk. 7/ 176 ff.). 4.4
Kreisarzt Dr. D.___
nahm am 7. Dezember 2020
zur Sache Stellung. Er hielt fest, beim Ereignis vom 3. August 2009 se i es computertomographisch zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich des rechten Hüftgelenks gekommen . Der End zustand der Beckenfraktur 2009 sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten. Als Risikofaktor wies er zudem auf eine Adipositas (198.5 cm mit 133 kg) hin. Die
Coxarthrose
sei überwiegend wahrscheinlich unfallfrem d
( Urk. 7/179), welche Einschätzung Dr. D.___ im Rahmen einer ausführlicheren Aktenbeurteilung
am 2 2. Dezember 2020
bestätigte
( Urk. 7/188). 4.5
Im einspracheweise eingereichten Schreiben vom 8. Januar 2021 hielt Dr. E.___ dafür, es handle sich vorliegend um eine posttrauma tische Coxarth rose rechts . Anlässlich des schweren Unfalls vom 3. August 2009 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Körperseite gestürzt. Über Wochen hätten Hämatome und Schürfungen a n der oberen Extremität sowie
im rechten Becken- und Oberschenkelbereich bestanden. Unmittelbar nach dem Unfall sowie im wei teren Verlauf habe man sich ausschliesslich mit dem Ellbogen rechts befasst. Das Problem des Beckens sowie Hüfte rechts sei untergegangen. Bis der Beschwerde führer nach dem Unfall vernünftig habe gehen können seien nach eigenen Angaben ca. drei Monate vergangen. Danach habe er immer wieder etwas Beschwerden gehabt in der rechten Leis te. Den Schmerzen mit VA S 1-2 habe er aber nicht viel Gewicht beigemessen. Das CT vom 3. August 2009 zeige im Bereich des v orderen Acetabulumpfeilers rechts eine Dislokation von 2 -3 mm. Ein Kontroll-CT bestehe nicht; konventionell-radiologisch könne gestützt auf die Aufnahmen vom 7. August 2009 sowie 1 5. September 2009 nicht von einer g rös seren Dislokation gesprochen werden. Als traumatologisch geschulte Ortho pädin erlaube sie es sich indes nicht, den Grad einer Dislokation der vorderen Acetabu lumfraktur , welche im ersten CT bereits leicht disloziert gewesen sei, lediglich aufgrund von konventionellen Bildern zu stellen. Es sei äusserst schade, dass kein Kontroll-CT durchgeführt worden sei. Aufgrund des CT vom 3. August 2009 , der am 2 1. August 2020 MR-tomographisch dargestellten deutliche n
arthrotische n Veränderungen in der gelenkstragenden Einheit des Acetabulums sowie deutli chen Seitendifferenz sei die Acetabulumfraktur überwiegend wahrscheinlich mit verantwortlich für die entstandene Coxarthrose rechts ( Urk. 7/201). 4.6
Auf V orhalt des vorangehend zi tierten Schreibens (vgl. E. 4.5 )
hielt Dr. D.___ mit kreisärztlicher Beurteilung vo m 3 0. März 2021 an seiner bisherigen Einschät zung fest. Der Unfall vom 3. August 2009 habe keine richtung s gebende Verschlimmerung der Hüftgelenksregion gezeitigt ; weder aus der stattgehabten ext raartikulären , nicht verschobenen Fraktur der Acetabulum -/Gelenkspfannen - re gion
rechts noch aus einer möglichen Prellung der Hüftgelenksregion lasse sich eine richtung s gebende Verschlimmerung herleiten. Das CT vom Unfalltag habe er erneut befundet ; es zeig t e n
sich keine Frakturausläufer, welche die Gelenks pfanne tangiert und zu Stufenbildungen im Bereich der Gelenkspfanne geführt hätten. Demgegenüber seien bereits am Unfalltag Rand zacken am Femurkopf rechts bildgebend dargestellt. Dies als Hinweis auf eine Präarthrose rechts. Im Beckenübersichtsröntgen vom 7. A ugust 2009 seien bei dem damals 26 Jahre alten Beschwerdeführer zudem eine deutliche subchondrale
Sklerosierung im B ereich des rechten gewichtstragenden Anteils der Gelenkspfanne dargestellt sowie eine osteophytäre Anlagerung, einem Impingementsyndrom entsprechend , dargestellt . Bei alle dem handle es sich übe rwiegend wahrscheinlich um ein m anifest gewordenes, anlagebedingtes Impingementsyndrom des rechten Hüft gelenks, ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall 200 9. Die angeblich bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung 2012 rappor tierten Leistenschmerzen rechts könnten schlüssig auf die bereits damals bestehende Präarthrose zurückgeführt werden. Nicht ausser Acht zu lassen sei das nicht suvaver si cherte Ereignis aus dem Jahre 1993, welches zu einer Überlänge des rechten Beins geführt habe und angeblich mit einer Extensionsbehandlung am Oberschenkel behandelt worden sei. Es sei mö glich, dass die im Alter von 10 Jahren stattgehabte Behandlung beim Risikofaktor Übergewicht bereits im Alter von 26 Jahren zu einer Präarthrose geführt habe ( Urk. 7/215). 5 .
5 .1
Im angefochtenen E ntscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini scher Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädisch/chirurgische n
B eurteilungen von Dr. D.___ vom 2 2. Dezember 2020 und 3 0. März 2021 (Urk . 7/179, Urk. 7/189, Urk. 7/215 ) ab , welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der B eurteilungen von Dr . D.___ sprechen, sind nicht gegeben . Die beschwerdeweise erhobenen Zwei fel an seiner Fachkompetenz
erweisen sich als unbehelflich ; als Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates war Dr. D.___ zur Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen fachlich hinrei chend spezialisiert.
Alsdann kam Dr. D.___ ü bereinstimmend mit den Feststel lungen der initial behandelnden Fachärzteschaft des Z.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen des am 3. August 2009 erlittenen Polytrau mas eine nicht dislozierte Beckenringfraktur rechts mit extrafor a minaler Längs fraktur des Os sacrum und extraartikulärem Verlauf der Frakturlinie durch den vorderen Acetabulumpfeiler sowie eine nicht dislozierte Fraktur des unteren Schambeinastes nahe der Symphyse erlitten ; die radiologischen S tellungskontrol len vom 7. August 2009 und 1 5. September 2009 zeigten ebenfalls keine Dislo kation , insbesondere auch keine sekundäre Dislokation der Frakturfragmente am Schambeinast und Acetabulum rechts ( Urk. 7/16/6 , Urk. 7/205 f. ). Weiter steht fest und ist auch unbestritten, dass d as Beckentrauma vom 3. Au gust 200 9 keine spezialärztliche n Konsultationen und/ oder
hüft spezifische Behandlun gen/Therapien zur Folge
hatte und
zeitnah zum Unfall
keine irgendwie gearteten Hüftbeschwerden dokumentiert sind;
Beschwerden am rechten Hüftgelenk wur den erstmals im Juni 2020 festgehalten (vgl. Urk. 7/165; vgl. auch den
Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1 4. August 2020 Schmerzen in der rechten Hüfte beim Sitzen und bei Bewegung berichtet habe, Urk. 7/173).
Demgegenüber notierte Dr. H.___ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 5. September 2009 eine symmetrische Hüft beweglichkeit sowie ein stabiles Becken ohne Kompressionsschmerzen
(vgl. Bericht vom 1 8. September 2009, Urk. 7/28); im Bericht vom 2 9. Oktober 2009 hielt er zudem ein normales G angbild und einen unauffälligen , seitengleichen Beckenstatus, ohne Schmerzen
fest ( Urk. 7/34). Dazu passend gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Monate nach dem Unfall wieder «vernünftig gehen» können
(vgl. das Schreiben von Dr. E.___ vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/201). Bei alle dem kann
Dr. D.___
ohne Weiteres gefolgt werden, w enn er ausführte, das Beckentrauma habe
späteste ns sechs Monate nach dem Unfall den Endzustand erreicht ( Urk. 7/179/2) . Selbst wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf noch immer
« etwas Beschwerden » resp. S chmerzen der Intensivität
( VAS ) 1-2
gehabt und anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersu chung vom 8. Oktober 2012
(vgl. Urk. 7/152, vgl. E. 3.8)
Leistenschmerzen rechts beklagt haben sollte ( vgl. Urk. 7/201, Urk. 1) , liesse sich dies gestützt auf die Ausführungen von
Dr. D.___
nachvollziehbar mit der b ereits im Unfallzeitpunkt bildgebend aus gewiesenen Präarthrose beim anlagebedingten CAM- Impingement
erklären (vgl. Urk. 7/215/4) . Zudem entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimme rung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Im Übrigen müsste eine allfä llige unfallbedingte, richtungs gebende Verschlimme rung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend
nicht der Fall ist .
Daran ändern auch die anlässlich des Unfalls vom 3. August 2009 allenfalls erlittenen
Prellungen, Hämatome und Schürfungen im rechten Beckenbereich nichts ( vgl. Bericht von Dr. E.___
vom 2 9. Juni 2020 ,
Urk. 7/165 ; vgl. auch Urk. 7/215 ). Die einzig vom Dr.
E.___ im Becken- CT vom 3. August 2009
gesehene Di slokation von 2 -3 mm steht zudem diskrepant zu den
übereinstim menden Interpretationen der behandelnden Fachärzteschaft des Z.___ und Dr. D.___ , wonach sich computertomographisch keine dislozierte B eckenfrak tur ergibt . Im Übrigen räumte
Dr. E.___
selbst ein, gestützt auf die konventi onell-radiologisch e
Beckenübersicht vom 7. August und 15. September 2009 könne von eine r grössere n Dislokation nicht die Rede sein ; es sei äussert schade, dass kein Kontroll-CT vorliege. Tatsächlich tragen die Parteien im Sozialversiche rungsrecht insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableit e n wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Schliesslich hat Dr. E.___
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1)
– nicht von Anfang an eine posttraumatische Coxarthrose diagnostiziert (vgl. Bericht vom 2 9. Juni 2020, Urk. 7/ 165 ; vgl. auch den Bericht vom 2 7. September 2010, worin Dr. E.___
keinerlei Beschwerden und/oder Befunde im Zusammenhang mit dem Beckentrauma dokument ierte , Urk. 7/89 ) und erscheint die erst im Bericht vom 8. Januar 2021 als für die Entstehung der Coxarthrose
mitursächlich bemühte Acetabulumfraktur (vgl. Urk. 7/201) als bewusst oder unbewusst von nachträgli chen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beein flusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw . 2a). Wie bereits von der Beschwerdegegne rin zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 2), lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer nach eigenen Angaben vor dem Unfall an der Hüfte beschwer defrei gewesen sei, noch ke ine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5 .3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass eine Unfall kausalität der im Juni 2020 klinisch manifest gewordene n
Coxarthrose rechts jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Folgerichtig hat sie diesbezüg lich ihre Leistungspflicht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1 3. Juli 2020 die Zusprache von Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 3. August 2009 bestätigte (vgl. Urk. 7/170) , steht dazu nicht im Widerspruch (vgl. auch Urk. 7/168 , E. 4.2) . 6 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilend e Unfall hat sich am 3. August 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.
E. 1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall - er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.5 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli che oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildenden Beurteilung en von Kreisarzt Dr. D.___
sei es beim Ereignis vom 3. August 2009 zu keiner strukturellen Läsion im Bereich des rechten Hüft gelenks gekommen; d as CT vom 3. August 2009 habe eine extraartikuläre Fraktur erge ben. Auch habe das Hüftgelenk keine richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Daran ändere auch eine mögliche Prellung der Hüftgelenksregion nichts. Zudem bestehe a ktenanamne stisch ein Vorzustand im Form einer Präarth rose sowie eines anlagebedingten Imping e mentsyndroms ; a ls Risikofaktor zudem eine Adipositas. Der Endzustand der Beckenfraktur nach dem Ereignis vom 3. Au gust 2009 sei spätestens sechs M onate nach dem Unfall eingetreten . Mithin sei d ie erstmals 2020 klinisch manifest gewordene
Coxarthrose
überwiegende wahr scheinlich unfallfremd (Urk. 2) . 2.2
D agegen stellte sich der B eschwerdeführer auf den Standpunkt, die Hüftbe schwerden seien auf den Unfall vom 3. August 2009 mit heftigem Aufprall auf die rechte Seite zurückzuführen. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Anlässlich des Unfalls 2009 seien die Hüftbeschwerden für ihn sekundär gewesen und mangels Dringlichkeit vernachlässigt worden. Alsdann sei die fach liche K ompetenz von Dr. D.___ anzuzweifeln. So sei dieser gemäss seinem Werdegang HNO-Facharzt und erst seit einem Jahr in der Chirurgie tätig. Dem gegenüber handle es sich bei Dr. med. E.___ um eine erfahrene Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Diese habe seit Behandlungsbeginn von einem posttraumatischen Ereignis gesprochen. Schliesslich seien die Risikofaktoren (Körpergrösse und Gewicht) sehr weit her geholt. Insbesondere habe er auf der linken Körperseite keine Beschwerden. Der Vorunfall aus dem Jahr 1993 sei ebenfalls unbedeutend . Schliesslich habe ihm die Suva anfänglich Kostengutsprache für die Unfallfolgen an der Hüfte zugesi chert. Dies sei irreführend ( Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, bei Dr. D.___ handle es sich um einen Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie erfahrenen Versicherungsmedizi ner. Bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, handle es sich um einen anderen Facharzt mit gleichem Namen. Die angezweifelte Fach kompetenz des erstgenannten gehe ins Leere. Zwar habe die Suva dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 3. August 2009 Versicherungsleistungen erbringe. Bei den geklagten Beschwerden am rechten Hüftgelenk handle es sich indes gerade nicht um Unfallfolgen . Dementsprechend sei das Gesuch um Kostengutsprache für die Implantation einer Totalprothese am rechten Hüftgelenk vom 1 7. November 2020 mangels Unfallkausalität abgelehnt worden. Ein widersprüchliches oder irrefüh rendes Verhalten liege damit nicht vor ( Urk. 6). 3.
E. 3 . August 2009 und den nunmehr geklagten Hüft beschwerden kein Kausalzusammenhang (Urk. 7/197 ). Auf die Einsprache des Versiche rten
vom 1 1. Januar 2021 (Urk. 7/199 ) hin , holte
die Suva die kreis ärztliche Beurteilung von
Dr. D.___
vom 3 0. März 2021 ( Urk. 7/215) ein. Gestützt darauf hielt sie m it Einsprachee ntscheid vom 2 9. Juni 2021
an ihrem Standpunkt fest und verneinte eine Leistungspflicht (Urk. 2) . 2.
Da gegen erhob X.___ am 1 3. Juli 2021 Beschwerde und bean tragte (sinngemäss), es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids
für die als Rückfall zum Unfall vom 3. August 2009 gemeldeten
Hüftbeschwerden UV-Leistungen
zuzusprechen ( Urk. 1 S. 4 f.). Mit B eschwerde - ant wort vom 7. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 In der Zusammenfassung der Kran kengeschichte vom 2 0. August 2009 hielten die behandelnden Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/16/5): - Sturz mit Baustellenfahrzeug - Schädel-Hirn-Trauma I° mit - Commotio cerebri - RQW Schädel temporo -frontal - Schmelzfraktur Zahn 46 - Wirbelsäulentrauma mit - n icht dislozierter Fraktur des Processus
transversus HWK7 rechts - Thoraxtrauma mit - Rippenfraktur 5, 8+9 rechts - Herzkontusion mit VES - Beckentrauma mit - l ateraler Beckenkompression s fraktur rechts - Extremitätentrauma mit - m ehrfragmentärer Radiusköpfchenluxationsfraktur rechts mit meta physärer Defekt- und Trümmerzone - v erschmutzte Schürfungen Vorderarm rechts und prä patellär beidseits
Der Beschwerdeführer sei am 3. August 2009 kr eislaufstabil per Sanität in den Schockraum des Z.___ verbracht worden, nachdem er v on einer Baumaschine ins Kiesbee t gestürzt sei . Es habe keine initiale Bewusstlosigkeit, jedoch eine retro- und anterograde Amnesie bezüglich des Sturzereignisses bestanden. Im Bereich des B eckens habe sich bildgebend (CT) eine nicht dislozierte Beckenringfraktur rechts mit extrafor a minaler Längsfraktur des Os sacrum und extraartikulärem Verlauf der Frakturlinie durch den vorderen A cetabulumpfeiler sowie eine nicht dislozierte Fraktur des unteren Schambeinastes nahe der Symphyse gezeigt (Urk. 7/16/6). Nach der Aufn ahme über den Schockraum sei die sofortige offene Reposition und Schrauben-/T-Plattenosteosynthese
(ORIF) d er Radiusköpfchen fraktur erfolgt . Bei zunehmenden Schmerzen sowie klinisch gesp annten Logen des Vorderarmes sei am 4. August 2009 eine Logen- sowie Karpaltu nnelspaltung durchgeführt worden , gefolgt von einer viermaligen VAC-Verband-Anlage
mit abschliessendem Sekundärverschluss
am 1 4. August 200 9. Be züglich der Becken fraktur habe der Beschwerdeführer am Eulenberg resp. an Amerikanerstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung rechts langsam mobilisiert werden können . Die anschliessend durchgeführten radiologis chen Stellungskontrollen hätten keine Dislokation gezeigt . Am 1 9. August 2009 sei der Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung in die Rehaklinik G.___ [recte: Klinik A.___ ] entlassen
worden ( Urk. 7/16/5
f. ; vgl. der Radiologiebericht vom 7. August 2009, Urk. 7/205 ). 3 .2
Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 2 1. September 2009 zufolge sei die Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks postoperativ noch stark eingeschränkt und schmerzhaft gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei Eintritt noch über Schmerzen im Bereich der Rippen rechts geklagt. Das Haupt ziel, die Steigerung der Beweglichkeit im rechten Ellbogengelenk, habe im Rah men eines interdisziplinären Therapieprogramms erreicht werden können ( Urk. 7/24).
E. 3.3 Anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle vom 1 5. September 2009 notierte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Oberarzt, Z.___ , einen ins gesamt sehr erfreulichen Verlauf. Der Beschwerdeführer nehme keinerlei Schmerzmittel ein. Klinisch zeige sich eine symmetrische Hüftbeweglichkeit und ein stabiles Becken ohne Kompr essionsschmerz. Die Röntgenaufna hme des Beckens ( Inlet und Outlet) [vom 1 5. September 2009] zeige im Vergleich zur Vor untersuchung vom 7. August 2009 unv eränderte Stellungsverhältnisse. Eine wei tere Bildgebung der Beckenverhältnisse sei nicht indiziert (vgl. Bericht vom 1 8. September 2009, Urk. 7/28 ; vgl. Radiologiebericht vom 1 5. September 2009, Urk. 7/206 ).
E. 3.4 Im Bericht vom 2 9. Oktober 2009 zur Verlaufskontrolle vom 2 7. Oktober 2009 notierte Dr. H.___ ein normales Gangbild sowie einen unauffälligen seitenglei chen Beckenstatus, ohne Schmerzen . Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einen deutlichen Funktionsverlust im Ellbogen rechts
beklagt ( Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/40); es folgte die am
4. April 2010 im Z.___ durchgeführte
Ulna ver kürzungs-Osteotomie (12mm) rechts und Plattenfixation
(vgl. Operationsbericht, Urk. 7/62).
E. 3.5 Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 1 4. A pril 2010 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsappa rates und Handchirurgie sowie Oberarzt, Z.___ , als körperliche Einschränkung eine verminderte Kraft und Schmerzen im rechten Handgelenk fest ( Urk. 7/63).
E. 3.6 Anlässlich der persönlichen Besprechung mit der Case Managerin der Suva vom 2 0. M ai 2010 gab der Beschwerdeführer an, die Operation vom April 2010 sei sehr gut verlaufen. Die Handgelenksbeweglichkeit rechts sei viel besser. Das Prob lem sei nun ein Kraftverlust sowie Schmerzen im Ellbogen rechts ( Urk. 7/72) .
E. 3.7 Die zwecks Z w eitmeinung konsultierte Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, hielt fest, das Problem sei eine Restsymptomatik im rechten Handgelenk, Schmerzen im Ellbogen vor allem medial sowie eine Ein schränkung der Ellbogenbeweglichkeit. Sie diagnostizierte ei ne Ellbogengelenks arthrose
( Urk. 7/89 ) und überwies de n Beschwerdeführer an die Fachärzte des
B.___ ( Urk. 7/97), wo am 25. August 2011 eine weitere Operation am rechten Vorderarm durchgeführt
wurde (Bildung eines one- bone-forearm rechts; vgl. Operationsbericht, Urk. 7/125). Der postoperative Verla uf gestaltete sich problem los; d er Beschwerdeführer beklagte praktisch keine Schmerzen mehr und arbeitete ab dem 4. September 2011 wieder zu 100 %
( Urk. 7/131, Urk. 7/133, Urk. 7/140).
E. 3.8 Am 8. O ktober 2012 führte
Dr. C.___ eine kreisärztliche A bschlussuntersu chung durch . Nach Angaben des Beschwerdeführers gehe es mit der rechten obe ren Ext re mität recht gut, die Beweglichkeit sei noch eingeschränkt . Bei repetierten Bewegungen des rechten Handgelenks habe er etwas Schmerzen. Medikamente brauche er nicht und in die Physiotherapie ge he er auch nicht mehr. Zum klini schen Beckenstatus hielt Dr. C.___ fest, akzessorische Gangarten, tiefes Kauern und einbeiniges Hüpfen seien problemlos gelungen . Im Stehen zeigte sich ein Tiefstand der linken Beckenseite; im Liegen eine Überlänge des rechten Beins. Zudem stellte Dr. C.___ eine reizlose Narbe am rechten Be ckenkamm nach Fixateur externe- Behandlung am Oberschenkel rechts (ca. 1993) fest. Die Hüft flexion habe beidseits 110° betragen ; die Aussen- und Innenrotation beidseits 30-0-10°. Das Polytrauma vom 3. August 2009 sei ausgeheilt. Dies gelte auch für die Beckenkompression s fraktur rechts. Der Zustand sei stabil und der Fall abzu schliessen. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer ein Rückfallmelderecht, insbesondere betreffend das Ellbogen- und Handgelenk rechts. Sei doch diesbe züglich langfristig mit Beschwerden zu rechnen ( Urk. 7/152). 4.
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall stellt sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.1
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegne rin vom 2 9. Juni 2020 hielt Dr. E.___ eine
schwere Ellbogenarthrose recht s , (2) einen Zustand nach Ulnarverk ürzungs -O steotomie (12 mm) recht s
und Plattenfixation ( 7. April 2020) sowie (3) eine schwere Coxa rthrose rechts fest . Der Beschwerdeführer habe einer seits eine Wiederaktivierung der Arthrose im Bereich des rechten Ellbogens berichtet. Andererseits sei
die Leistung im Bereich der rechten Hüfte geringer geworden . Auch verspüre er immer wieder Belastungsschmerzen in der Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel vorne bis ins Knie, vor allem beim Hochlaufen; beim Hin un terlaufen schmerze das rechte Knie. Klinisch zeige sich eine einge schränkte Hüftbeweglichkeit rechts. Zudem ergebe sich eine exquisite Druckdo lenz über dem Hüftgelenk und in der Leiste rechts . Die Beckenübersicht zeige eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts; linksseitig bestünden keine arthrotischen Veränderungen ( Urk. 7/165). 4.2
Auf Vorhalt des vorangehend zitierten Berichts (E. 4.1) anerkannte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 10. Juli 2020 die Unfallkausalität der gemeldeten Beschwerden im Ellbogen rechts ( Urk. 7/168). 4.3
Die am 2 1. Augu st 2020 in der Klinik K.___ durchgeführte MR- Arthrographie der rechten H üfte brachte eine deutliche Coxarthrose mit A btra gung der Knorpelflächen, ein diskretes subchondrales Knochenödem, deutliche Sklerosezonen , grosse osteophytäre Anbauten, vor allem am Femurkopf sowie Zeichen eines anterioren und superioren Labrumrisse s zur Darstellung ( Urk. 7/174); es folgte die im Spital L.___ durchgeführte Implantation einer totalen Hüftprothese rechts vom 1 7. November 2020 ( Urk. 7/ 176 ff.). 4.4
Kreisarzt Dr. D.___
nahm am 7. Dezember 2020
zur Sache Stellung. Er hielt fest, beim Ereignis vom 3. August 2009 se i es computertomographisch zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich des rechten Hüftgelenks gekommen . Der End zustand der Beckenfraktur 2009 sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten. Als Risikofaktor wies er zudem auf eine Adipositas (198.5 cm mit 133 kg) hin. Die
Coxarthrose
sei überwiegend wahrscheinlich unfallfrem d
( Urk. 7/179), welche Einschätzung Dr. D.___ im Rahmen einer ausführlicheren Aktenbeurteilung
am 2 2. Dezember 2020
bestätigte
( Urk. 7/188). 4.5
Im einspracheweise eingereichten Schreiben vom 8. Januar 2021 hielt Dr. E.___ dafür, es handle sich vorliegend um eine posttrauma tische Coxarth rose rechts . Anlässlich des schweren Unfalls vom 3. August 2009 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Körperseite gestürzt. Über Wochen hätten Hämatome und Schürfungen a n der oberen Extremität sowie
im rechten Becken- und Oberschenkelbereich bestanden. Unmittelbar nach dem Unfall sowie im wei teren Verlauf habe man sich ausschliesslich mit dem Ellbogen rechts befasst. Das Problem des Beckens sowie Hüfte rechts sei untergegangen. Bis der Beschwerde führer nach dem Unfall vernünftig habe gehen können seien nach eigenen Angaben ca. drei Monate vergangen. Danach habe er immer wieder etwas Beschwerden gehabt in der rechten Leis te. Den Schmerzen mit VA S 1-2 habe er aber nicht viel Gewicht beigemessen. Das CT vom 3. August 2009 zeige im Bereich des v orderen Acetabulumpfeilers rechts eine Dislokation von 2 -3 mm. Ein Kontroll-CT bestehe nicht; konventionell-radiologisch könne gestützt auf die Aufnahmen vom 7. August 2009 sowie 1 5. September 2009 nicht von einer g rös seren Dislokation gesprochen werden. Als traumatologisch geschulte Ortho pädin erlaube sie es sich indes nicht, den Grad einer Dislokation der vorderen Acetabu lumfraktur , welche im ersten CT bereits leicht disloziert gewesen sei, lediglich aufgrund von konventionellen Bildern zu stellen. Es sei äusserst schade, dass kein Kontroll-CT durchgeführt worden sei. Aufgrund des CT vom 3. August 2009 , der am 2 1. August 2020 MR-tomographisch dargestellten deutliche n
arthrotische n Veränderungen in der gelenkstragenden Einheit des Acetabulums sowie deutli chen Seitendifferenz sei die Acetabulumfraktur überwiegend wahrscheinlich mit verantwortlich für die entstandene Coxarthrose rechts ( Urk. 7/201). 4.6
Auf V orhalt des vorangehend zi tierten Schreibens (vgl. E. 4.5 )
hielt Dr. D.___ mit kreisärztlicher Beurteilung vo m 3 0. März 2021 an seiner bisherigen Einschät zung fest. Der Unfall vom 3. August 2009 habe keine richtung s gebende Verschlimmerung der Hüftgelenksregion gezeitigt ; weder aus der stattgehabten ext raartikulären , nicht verschobenen Fraktur der Acetabulum -/Gelenkspfannen - re gion
rechts noch aus einer möglichen Prellung der Hüftgelenksregion lasse sich eine richtung s gebende Verschlimmerung herleiten. Das CT vom Unfalltag habe er erneut befundet ; es zeig t e n
sich keine Frakturausläufer, welche die Gelenks pfanne tangiert und zu Stufenbildungen im Bereich der Gelenkspfanne geführt hätten. Demgegenüber seien bereits am Unfalltag Rand zacken am Femurkopf rechts bildgebend dargestellt. Dies als Hinweis auf eine Präarthrose rechts. Im Beckenübersichtsröntgen vom 7. A ugust 2009 seien bei dem damals 26 Jahre alten Beschwerdeführer zudem eine deutliche subchondrale
Sklerosierung im B ereich des rechten gewichtstragenden Anteils der Gelenkspfanne dargestellt sowie eine osteophytäre Anlagerung, einem Impingementsyndrom entsprechend , dargestellt . Bei alle dem handle es sich übe rwiegend wahrscheinlich um ein m anifest gewordenes, anlagebedingtes Impingementsyndrom des rechten Hüft gelenks, ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall 200 9. Die angeblich bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung 2012 rappor tierten Leistenschmerzen rechts könnten schlüssig auf die bereits damals bestehende Präarthrose zurückgeführt werden. Nicht ausser Acht zu lassen sei das nicht suvaver si cherte Ereignis aus dem Jahre 1993, welches zu einer Überlänge des rechten Beins geführt habe und angeblich mit einer Extensionsbehandlung am Oberschenkel behandelt worden sei. Es sei mö glich, dass die im Alter von 10 Jahren stattgehabte Behandlung beim Risikofaktor Übergewicht bereits im Alter von 26 Jahren zu einer Präarthrose geführt habe ( Urk. 7/215). 5 .
5 .1
Im angefochtenen E ntscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini scher Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädisch/chirurgische n
B eurteilungen von Dr. D.___ vom 2 2. Dezember 2020 und 3 0. März 2021 (Urk . 7/179, Urk. 7/189, Urk. 7/215 ) ab , welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der B eurteilungen von Dr . D.___ sprechen, sind nicht gegeben . Die beschwerdeweise erhobenen Zwei fel an seiner Fachkompetenz
erweisen sich als unbehelflich ; als Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates war Dr. D.___ zur Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen fachlich hinrei chend spezialisiert.
Alsdann kam Dr. D.___ ü bereinstimmend mit den Feststel lungen der initial behandelnden Fachärzteschaft des Z.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen des am 3. August 2009 erlittenen Polytrau mas eine nicht dislozierte Beckenringfraktur rechts mit extrafor a minaler Längs fraktur des Os sacrum und extraartikulärem Verlauf der Frakturlinie durch den vorderen Acetabulumpfeiler sowie eine nicht dislozierte Fraktur des unteren Schambeinastes nahe der Symphyse erlitten ; die radiologischen S tellungskontrol len vom 7. August 2009 und 1 5. September 2009 zeigten ebenfalls keine Dislo kation , insbesondere auch keine sekundäre Dislokation der Frakturfragmente am Schambeinast und Acetabulum rechts ( Urk. 7/16/6 , Urk. 7/205 f. ). Weiter steht fest und ist auch unbestritten, dass d as Beckentrauma vom 3. Au gust 200 9 keine spezialärztliche n Konsultationen und/ oder
hüft spezifische Behandlun gen/Therapien zur Folge
hatte und
zeitnah zum Unfall
keine irgendwie gearteten Hüftbeschwerden dokumentiert sind;
Beschwerden am rechten Hüftgelenk wur den erstmals im Juni 2020 festgehalten (vgl. Urk. 7/165; vgl. auch den
Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1 4. August 2020 Schmerzen in der rechten Hüfte beim Sitzen und bei Bewegung berichtet habe, Urk. 7/173).
Demgegenüber notierte Dr. H.___ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 5. September 2009 eine symmetrische Hüft beweglichkeit sowie ein stabiles Becken ohne Kompressionsschmerzen
(vgl. Bericht vom 1 8. September 2009, Urk. 7/28); im Bericht vom 2 9. Oktober 2009 hielt er zudem ein normales G angbild und einen unauffälligen , seitengleichen Beckenstatus, ohne Schmerzen
fest ( Urk. 7/34). Dazu passend gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Monate nach dem Unfall wieder «vernünftig gehen» können
(vgl. das Schreiben von Dr. E.___ vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/201). Bei alle dem kann
Dr. D.___
ohne Weiteres gefolgt werden, w enn er ausführte, das Beckentrauma habe
späteste ns sechs Monate nach dem Unfall den Endzustand erreicht ( Urk. 7/179/2) . Selbst wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf noch immer
« etwas Beschwerden » resp. S chmerzen der Intensivität
( VAS ) 1-2
gehabt und anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersu chung vom 8. Oktober 2012
(vgl. Urk. 7/152, vgl. E. 3.8)
Leistenschmerzen rechts beklagt haben sollte ( vgl. Urk. 7/201, Urk. 1) , liesse sich dies gestützt auf die Ausführungen von
Dr. D.___
nachvollziehbar mit der b ereits im Unfallzeitpunkt bildgebend aus gewiesenen Präarthrose beim anlagebedingten CAM- Impingement
erklären (vgl. Urk. 7/215/4) . Zudem entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimme rung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Im Übrigen müsste eine allfä llige unfallbedingte, richtungs gebende Verschlimme rung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend
nicht der Fall ist .
Daran ändern auch die anlässlich des Unfalls vom 3. August 2009 allenfalls erlittenen
Prellungen, Hämatome und Schürfungen im rechten Beckenbereich nichts ( vgl. Bericht von Dr. E.___
vom 2 9. Juni 2020 ,
Urk. 7/165 ; vgl. auch Urk. 7/215 ). Die einzig vom Dr.
E.___ im Becken- CT vom 3. August 2009
gesehene Di slokation von 2 -3 mm steht zudem diskrepant zu den
übereinstim menden Interpretationen der behandelnden Fachärzteschaft des Z.___ und Dr. D.___ , wonach sich computertomographisch keine dislozierte B eckenfrak tur ergibt . Im Übrigen räumte
Dr. E.___
selbst ein, gestützt auf die konventi onell-radiologisch e
Beckenübersicht vom 7. August und 15. September 2009 könne von eine r grössere n Dislokation nicht die Rede sein ; es sei äussert schade, dass kein Kontroll-CT vorliege. Tatsächlich tragen die Parteien im Sozialversiche rungsrecht insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableit e n wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Schliesslich hat Dr. E.___
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1)
– nicht von Anfang an eine posttraumatische Coxarthrose diagnostiziert (vgl. Bericht vom 2 9. Juni 2020, Urk. 7/ 165 ; vgl. auch den Bericht vom 2 7. September 2010, worin Dr. E.___
keinerlei Beschwerden und/oder Befunde im Zusammenhang mit dem Beckentrauma dokument ierte , Urk. 7/89 ) und erscheint die erst im Bericht vom 8. Januar 2021 als für die Entstehung der Coxarthrose
mitursächlich bemühte Acetabulumfraktur (vgl. Urk. 7/201) als bewusst oder unbewusst von nachträgli chen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beein flusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw . 2a). Wie bereits von der Beschwerdegegne rin zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 2), lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer nach eigenen Angaben vor dem Unfall an der Hüfte beschwer defrei gewesen sei, noch ke ine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5 .3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass eine Unfall kausalität der im Juni 2020 klinisch manifest gewordene n
Coxarthrose rechts jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Folgerichtig hat sie diesbezüg lich ihre Leistungspflicht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1 3. Juli 2020 die Zusprache von Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 3. August 2009 bestätigte (vgl. Urk. 7/170) , steht dazu nicht im Widerspruch (vgl. auch Urk. 7/168 , E. 4.2) . 6 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00146
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 0. Januar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 19 83 geborene X.___ war seit dem 1. September 2003 als Polier bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obliga torisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert , als er am 3. August 2009 von einem Baustellenfahrzeug stürzte und ein Polytrauma erlitt (vgl. Unfallmeldung vom 1 0. August 2009, Urk. 7/158; Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Z.___ vom 20. August 2009, Urk. 7/16/5 ff.; vgl. auch Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 2 0. August 2009, Urk. 7/26). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetz lichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten). Das Extremitätent rauma am rech ten
Vorderarm (Essex- Lopres t i -Verletzung mit mehrfachfragmentärer Radius kopfluxationsfraktur) wurde im August 2009
im Z.___ mehrfach
operativ
versorgt ( offene Reposition sowie Schraubenosteosynthese des Radiusköpfchens, Logen - spaltung, Lavage und Wundverschluss, vgl. Urk. 7/16/5; Operationsbe richte, Urk. 7/16/8 ff . ) . Es folgte eine stationäre Rehabilitation in der Klinik A.___
vom 19 .
August bis 4. September 2009 (vgl. Austrittsbericht vom 2 1. September 2009, Urk. 7/24) und anschliessende
ambulante Physiothera pie ( Urk. 7/25) .
Bei persistierenden
Beschwerden im rechten Ellbogen und
H and gelenk
( vgl. Urk. 7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/87, Urk. 7/89, , Urk. 7/110 ; vgl. auch die Bildgebung, Urk. 7/80 ff.,
Urk. 7/108/3 ) ergab sich die Indikation für die im Dezember 2009 durchgeführte offene Ellbogenarthrolyse mit Radiuskopf arthro plastik (vgl. Operationsbericht vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/41 /2 f. ; vgl. auch den Austrittsbericht vom 12. Januar 2010, Urk. 7/47 ) ,
die Ulnaverkürzung s -Osteot omie rechts und Plattenfixation vom April 2010
( vgl. Operationsbericht vo m 8. April 2010, Urk. 7/62 ; vgl. auch Austrittsbericht vom 2 1. April 2010, Urk. 7/65 ) sowie die Bildung eines one-bone-forearm s rechts in der Universitäts klinik B.___
(nachfolgend: B.___ ) vom August 2011 ( vgl. Operationsbericht vom 2 5. August 2011, Urk. 7/125 ; vgl. auch den Bericht vom 3 0. August 2011, Urk. 7/129 ) . Am 8. Oktober 2021 führte
Dr. med. C.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztli che Abschlussuntersuchung durch . Zudem gab er eine Beurteilung des Integri tätsschadens ab ( Urk. 7/152 f. ) . Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2012 ein ( Urk. 7/154). M it Verfügung vom 1 5. Oktober 2012 sprach sie dem Versicherten eine Integritäts entschädigung gestützt auf eine Integritätsei nbusse von 25 % zu ( Urk. 7/157) . Diese verblieb unangefochten. 1.2
Mit Formular vom 2 3. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberi n des Versicherten einen „Rückfall“ zum Unfall vom 3. August 2009
datierend vom 1. Juni 2020
(Urk. 7/160). Die Suva tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und holte die kreisärztliche Stellungnahme und
Beurteilung
von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
v om 7. und 2 2. Dezember 2020 (Urk. 7/ 179, Urk. 7/188 ) ein. Gestützt darauf verneinte sie mi t Verfügung vom 8. Januar 2021 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe zwischen dem Unfall vom 3 . August 2009 und den nunmehr geklagten Hüft beschwerden kein Kausalzusammenhang (Urk. 7/197 ). Auf die Einsprache des Versiche rten
vom 1 1. Januar 2021 (Urk. 7/199 ) hin , holte
die Suva die kreis ärztliche Beurteilung von
Dr. D.___
vom 3 0. März 2021 ( Urk. 7/215) ein. Gestützt darauf hielt sie m it Einsprachee ntscheid vom 2 9. Juni 2021
an ihrem Standpunkt fest und verneinte eine Leistungspflicht (Urk. 2) . 2.
Da gegen erhob X.___ am 1 3. Juli 2021 Beschwerde und bean tragte (sinngemäss), es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids
für die als Rückfall zum Unfall vom 3. August 2009 gemeldeten
Hüftbeschwerden UV-Leistungen
zuzusprechen ( Urk. 1 S. 4 f.). Mit B eschwerde - ant wort vom 7. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilend e Unfall hat sich am 3. August 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall - er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetre ten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperli che oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetre tene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.6
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildenden Beurteilung en von Kreisarzt Dr. D.___
sei es beim Ereignis vom 3. August 2009 zu keiner strukturellen Läsion im Bereich des rechten Hüft gelenks gekommen; d as CT vom 3. August 2009 habe eine extraartikuläre Fraktur erge ben. Auch habe das Hüftgelenk keine richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Daran ändere auch eine mögliche Prellung der Hüftgelenksregion nichts. Zudem bestehe a ktenanamne stisch ein Vorzustand im Form einer Präarth rose sowie eines anlagebedingten Imping e mentsyndroms ; a ls Risikofaktor zudem eine Adipositas. Der Endzustand der Beckenfraktur nach dem Ereignis vom 3. Au gust 2009 sei spätestens sechs M onate nach dem Unfall eingetreten . Mithin sei d ie erstmals 2020 klinisch manifest gewordene
Coxarthrose
überwiegende wahr scheinlich unfallfremd (Urk. 2) . 2.2
D agegen stellte sich der B eschwerdeführer auf den Standpunkt, die Hüftbe schwerden seien auf den Unfall vom 3. August 2009 mit heftigem Aufprall auf die rechte Seite zurückzuführen. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Anlässlich des Unfalls 2009 seien die Hüftbeschwerden für ihn sekundär gewesen und mangels Dringlichkeit vernachlässigt worden. Alsdann sei die fach liche K ompetenz von Dr. D.___ anzuzweifeln. So sei dieser gemäss seinem Werdegang HNO-Facharzt und erst seit einem Jahr in der Chirurgie tätig. Dem gegenüber handle es sich bei Dr. med. E.___ um eine erfahrene Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Diese habe seit Behandlungsbeginn von einem posttraumatischen Ereignis gesprochen. Schliesslich seien die Risikofaktoren (Körpergrösse und Gewicht) sehr weit her geholt. Insbesondere habe er auf der linken Körperseite keine Beschwerden. Der Vorunfall aus dem Jahr 1993 sei ebenfalls unbedeutend . Schliesslich habe ihm die Suva anfänglich Kostengutsprache für die Unfallfolgen an der Hüfte zugesi chert. Dies sei irreführend ( Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, bei Dr. D.___ handle es sich um einen Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie erfahrenen Versicherungsmedizi ner. Bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, handle es sich um einen anderen Facharzt mit gleichem Namen. Die angezweifelte Fach kompetenz des erstgenannten gehe ins Leere. Zwar habe die Suva dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 1 3. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 3. August 2009 Versicherungsleistungen erbringe. Bei den geklagten Beschwerden am rechten Hüftgelenk handle es sich indes gerade nicht um Unfallfolgen . Dementsprechend sei das Gesuch um Kostengutsprache für die Implantation einer Totalprothese am rechten Hüftgelenk vom 1 7. November 2020 mangels Unfallkausalität abgelehnt worden. Ein widersprüchliches oder irrefüh rendes Verhalten liege damit nicht vor ( Urk. 6). 3. 3.1
In der Zusammenfassung der Kran kengeschichte vom 2 0. August 2009 hielten die behandelnden Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/16/5): - Sturz mit Baustellenfahrzeug - Schädel-Hirn-Trauma I° mit - Commotio cerebri - RQW Schädel temporo -frontal - Schmelzfraktur Zahn 46 - Wirbelsäulentrauma mit - n icht dislozierter Fraktur des Processus
transversus HWK7 rechts - Thoraxtrauma mit - Rippenfraktur 5, 8+9 rechts - Herzkontusion mit VES - Beckentrauma mit - l ateraler Beckenkompression s fraktur rechts - Extremitätentrauma mit - m ehrfragmentärer Radiusköpfchenluxationsfraktur rechts mit meta physärer Defekt- und Trümmerzone - v erschmutzte Schürfungen Vorderarm rechts und prä patellär beidseits
Der Beschwerdeführer sei am 3. August 2009 kr eislaufstabil per Sanität in den Schockraum des Z.___ verbracht worden, nachdem er v on einer Baumaschine ins Kiesbee t gestürzt sei . Es habe keine initiale Bewusstlosigkeit, jedoch eine retro- und anterograde Amnesie bezüglich des Sturzereignisses bestanden. Im Bereich des B eckens habe sich bildgebend (CT) eine nicht dislozierte Beckenringfraktur rechts mit extrafor a minaler Längsfraktur des Os sacrum und extraartikulärem Verlauf der Frakturlinie durch den vorderen A cetabulumpfeiler sowie eine nicht dislozierte Fraktur des unteren Schambeinastes nahe der Symphyse gezeigt (Urk. 7/16/6). Nach der Aufn ahme über den Schockraum sei die sofortige offene Reposition und Schrauben-/T-Plattenosteosynthese
(ORIF) d er Radiusköpfchen fraktur erfolgt . Bei zunehmenden Schmerzen sowie klinisch gesp annten Logen des Vorderarmes sei am 4. August 2009 eine Logen- sowie Karpaltu nnelspaltung durchgeführt worden , gefolgt von einer viermaligen VAC-Verband-Anlage
mit abschliessendem Sekundärverschluss
am 1 4. August 200 9. Be züglich der Becken fraktur habe der Beschwerdeführer am Eulenberg resp. an Amerikanerstöcken unter Einhaltung der Teilbelastung rechts langsam mobilisiert werden können . Die anschliessend durchgeführten radiologis chen Stellungskontrollen hätten keine Dislokation gezeigt . Am 1 9. August 2009 sei der Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung in die Rehaklinik G.___ [recte: Klinik A.___ ] entlassen
worden ( Urk. 7/16/5
f. ; vgl. der Radiologiebericht vom 7. August 2009, Urk. 7/205 ). 3 .2
Dem Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 2 1. September 2009 zufolge sei die Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks postoperativ noch stark eingeschränkt und schmerzhaft gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei Eintritt noch über Schmerzen im Bereich der Rippen rechts geklagt. Das Haupt ziel, die Steigerung der Beweglichkeit im rechten Ellbogengelenk, habe im Rah men eines interdisziplinären Therapieprogramms erreicht werden können ( Urk. 7/24). 3.3
Anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle vom 1 5. September 2009 notierte Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Oberarzt, Z.___ , einen ins gesamt sehr erfreulichen Verlauf. Der Beschwerdeführer nehme keinerlei Schmerzmittel ein. Klinisch zeige sich eine symmetrische Hüftbeweglichkeit und ein stabiles Becken ohne Kompr essionsschmerz. Die Röntgenaufna hme des Beckens ( Inlet und Outlet) [vom 1 5. September 2009] zeige im Vergleich zur Vor untersuchung vom 7. August 2009 unv eränderte Stellungsverhältnisse. Eine wei tere Bildgebung der Beckenverhältnisse sei nicht indiziert (vgl. Bericht vom 1 8. September 2009, Urk. 7/28 ; vgl. Radiologiebericht vom 1 5. September 2009, Urk. 7/206 ). 3.4
Im Bericht vom 2 9. Oktober 2009 zur Verlaufskontrolle vom 2 7. Oktober 2009 notierte Dr. H.___ ein normales Gangbild sowie einen unauffälligen seitenglei chen Beckenstatus, ohne Schmerzen . Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einen deutlichen Funktionsverlust im Ellbogen rechts
beklagt ( Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/40); es folgte die am
4. April 2010 im Z.___ durchgeführte
Ulna ver kürzungs-Osteotomie (12mm) rechts und Plattenfixation
(vgl. Operationsbericht, Urk. 7/62). 3.5
Im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 1 4. A pril 2010 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsappa rates und Handchirurgie sowie Oberarzt, Z.___ , als körperliche Einschränkung eine verminderte Kraft und Schmerzen im rechten Handgelenk fest ( Urk. 7/63). 3.6
Anlässlich der persönlichen Besprechung mit der Case Managerin der Suva vom 2 0. M ai 2010 gab der Beschwerdeführer an, die Operation vom April 2010 sei sehr gut verlaufen. Die Handgelenksbeweglichkeit rechts sei viel besser. Das Prob lem sei nun ein Kraftverlust sowie Schmerzen im Ellbogen rechts ( Urk. 7/72) . 3.7
Die zwecks Z w eitmeinung konsultierte Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, hielt fest, das Problem sei eine Restsymptomatik im rechten Handgelenk, Schmerzen im Ellbogen vor allem medial sowie eine Ein schränkung der Ellbogenbeweglichkeit. Sie diagnostizierte ei ne Ellbogengelenks arthrose
( Urk. 7/89 ) und überwies de n Beschwerdeführer an die Fachärzte des
B.___ ( Urk. 7/97), wo am 25. August 2011 eine weitere Operation am rechten Vorderarm durchgeführt
wurde (Bildung eines one- bone-forearm rechts; vgl. Operationsbericht, Urk. 7/125). Der postoperative Verla uf gestaltete sich problem los; d er Beschwerdeführer beklagte praktisch keine Schmerzen mehr und arbeitete ab dem 4. September 2011 wieder zu 100 %
( Urk. 7/131, Urk. 7/133, Urk. 7/140). 3.8
Am 8. O ktober 2012 führte
Dr. C.___ eine kreisärztliche A bschlussuntersu chung durch . Nach Angaben des Beschwerdeführers gehe es mit der rechten obe ren Ext re mität recht gut, die Beweglichkeit sei noch eingeschränkt . Bei repetierten Bewegungen des rechten Handgelenks habe er etwas Schmerzen. Medikamente brauche er nicht und in die Physiotherapie ge he er auch nicht mehr. Zum klini schen Beckenstatus hielt Dr. C.___ fest, akzessorische Gangarten, tiefes Kauern und einbeiniges Hüpfen seien problemlos gelungen . Im Stehen zeigte sich ein Tiefstand der linken Beckenseite; im Liegen eine Überlänge des rechten Beins. Zudem stellte Dr. C.___ eine reizlose Narbe am rechten Be ckenkamm nach Fixateur externe- Behandlung am Oberschenkel rechts (ca. 1993) fest. Die Hüft flexion habe beidseits 110° betragen ; die Aussen- und Innenrotation beidseits 30-0-10°. Das Polytrauma vom 3. August 2009 sei ausgeheilt. Dies gelte auch für die Beckenkompression s fraktur rechts. Der Zustand sei stabil und der Fall abzu schliessen. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer ein Rückfallmelderecht, insbesondere betreffend das Ellbogen- und Handgelenk rechts. Sei doch diesbe züglich langfristig mit Beschwerden zu rechnen ( Urk. 7/152). 4.
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall stellt sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.1
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegne rin vom 2 9. Juni 2020 hielt Dr. E.___ eine
schwere Ellbogenarthrose recht s , (2) einen Zustand nach Ulnarverk ürzungs -O steotomie (12 mm) recht s
und Plattenfixation ( 7. April 2020) sowie (3) eine schwere Coxa rthrose rechts fest . Der Beschwerdeführer habe einer seits eine Wiederaktivierung der Arthrose im Bereich des rechten Ellbogens berichtet. Andererseits sei
die Leistung im Bereich der rechten Hüfte geringer geworden . Auch verspüre er immer wieder Belastungsschmerzen in der Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel vorne bis ins Knie, vor allem beim Hochlaufen; beim Hin un terlaufen schmerze das rechte Knie. Klinisch zeige sich eine einge schränkte Hüftbeweglichkeit rechts. Zudem ergebe sich eine exquisite Druckdo lenz über dem Hüftgelenk und in der Leiste rechts . Die Beckenübersicht zeige eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts; linksseitig bestünden keine arthrotischen Veränderungen ( Urk. 7/165). 4.2
Auf Vorhalt des vorangehend zitierten Berichts (E. 4.1) anerkannte Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 10. Juli 2020 die Unfallkausalität der gemeldeten Beschwerden im Ellbogen rechts ( Urk. 7/168). 4.3
Die am 2 1. Augu st 2020 in der Klinik K.___ durchgeführte MR- Arthrographie der rechten H üfte brachte eine deutliche Coxarthrose mit A btra gung der Knorpelflächen, ein diskretes subchondrales Knochenödem, deutliche Sklerosezonen , grosse osteophytäre Anbauten, vor allem am Femurkopf sowie Zeichen eines anterioren und superioren Labrumrisse s zur Darstellung ( Urk. 7/174); es folgte die im Spital L.___ durchgeführte Implantation einer totalen Hüftprothese rechts vom 1 7. November 2020 ( Urk. 7/ 176 ff.). 4.4
Kreisarzt Dr. D.___
nahm am 7. Dezember 2020
zur Sache Stellung. Er hielt fest, beim Ereignis vom 3. August 2009 se i es computertomographisch zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich des rechten Hüftgelenks gekommen . Der End zustand der Beckenfraktur 2009 sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten. Als Risikofaktor wies er zudem auf eine Adipositas (198.5 cm mit 133 kg) hin. Die
Coxarthrose
sei überwiegend wahrscheinlich unfallfrem d
( Urk. 7/179), welche Einschätzung Dr. D.___ im Rahmen einer ausführlicheren Aktenbeurteilung
am 2 2. Dezember 2020
bestätigte
( Urk. 7/188). 4.5
Im einspracheweise eingereichten Schreiben vom 8. Januar 2021 hielt Dr. E.___ dafür, es handle sich vorliegend um eine posttrauma tische Coxarth rose rechts . Anlässlich des schweren Unfalls vom 3. August 2009 sei der Beschwerdeführer auf die rechte Körperseite gestürzt. Über Wochen hätten Hämatome und Schürfungen a n der oberen Extremität sowie
im rechten Becken- und Oberschenkelbereich bestanden. Unmittelbar nach dem Unfall sowie im wei teren Verlauf habe man sich ausschliesslich mit dem Ellbogen rechts befasst. Das Problem des Beckens sowie Hüfte rechts sei untergegangen. Bis der Beschwerde führer nach dem Unfall vernünftig habe gehen können seien nach eigenen Angaben ca. drei Monate vergangen. Danach habe er immer wieder etwas Beschwerden gehabt in der rechten Leis te. Den Schmerzen mit VA S 1-2 habe er aber nicht viel Gewicht beigemessen. Das CT vom 3. August 2009 zeige im Bereich des v orderen Acetabulumpfeilers rechts eine Dislokation von 2 -3 mm. Ein Kontroll-CT bestehe nicht; konventionell-radiologisch könne gestützt auf die Aufnahmen vom 7. August 2009 sowie 1 5. September 2009 nicht von einer g rös seren Dislokation gesprochen werden. Als traumatologisch geschulte Ortho pädin erlaube sie es sich indes nicht, den Grad einer Dislokation der vorderen Acetabu lumfraktur , welche im ersten CT bereits leicht disloziert gewesen sei, lediglich aufgrund von konventionellen Bildern zu stellen. Es sei äusserst schade, dass kein Kontroll-CT durchgeführt worden sei. Aufgrund des CT vom 3. August 2009 , der am 2 1. August 2020 MR-tomographisch dargestellten deutliche n
arthrotische n Veränderungen in der gelenkstragenden Einheit des Acetabulums sowie deutli chen Seitendifferenz sei die Acetabulumfraktur überwiegend wahrscheinlich mit verantwortlich für die entstandene Coxarthrose rechts ( Urk. 7/201). 4.6
Auf V orhalt des vorangehend zi tierten Schreibens (vgl. E. 4.5 )
hielt Dr. D.___ mit kreisärztlicher Beurteilung vo m 3 0. März 2021 an seiner bisherigen Einschät zung fest. Der Unfall vom 3. August 2009 habe keine richtung s gebende Verschlimmerung der Hüftgelenksregion gezeitigt ; weder aus der stattgehabten ext raartikulären , nicht verschobenen Fraktur der Acetabulum -/Gelenkspfannen - re gion
rechts noch aus einer möglichen Prellung der Hüftgelenksregion lasse sich eine richtung s gebende Verschlimmerung herleiten. Das CT vom Unfalltag habe er erneut befundet ; es zeig t e n
sich keine Frakturausläufer, welche die Gelenks pfanne tangiert und zu Stufenbildungen im Bereich der Gelenkspfanne geführt hätten. Demgegenüber seien bereits am Unfalltag Rand zacken am Femurkopf rechts bildgebend dargestellt. Dies als Hinweis auf eine Präarthrose rechts. Im Beckenübersichtsröntgen vom 7. A ugust 2009 seien bei dem damals 26 Jahre alten Beschwerdeführer zudem eine deutliche subchondrale
Sklerosierung im B ereich des rechten gewichtstragenden Anteils der Gelenkspfanne dargestellt sowie eine osteophytäre Anlagerung, einem Impingementsyndrom entsprechend , dargestellt . Bei alle dem handle es sich übe rwiegend wahrscheinlich um ein m anifest gewordenes, anlagebedingtes Impingementsyndrom des rechten Hüft gelenks, ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall 200 9. Die angeblich bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung 2012 rappor tierten Leistenschmerzen rechts könnten schlüssig auf die bereits damals bestehende Präarthrose zurückgeführt werden. Nicht ausser Acht zu lassen sei das nicht suvaver si cherte Ereignis aus dem Jahre 1993, welches zu einer Überlänge des rechten Beins geführt habe und angeblich mit einer Extensionsbehandlung am Oberschenkel behandelt worden sei. Es sei mö glich, dass die im Alter von 10 Jahren stattgehabte Behandlung beim Risikofaktor Übergewicht bereits im Alter von 26 Jahren zu einer Präarthrose geführt habe ( Urk. 7/215). 5 .
5 .1
Im angefochtenen E ntscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini scher Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädisch/chirurgische n
B eurteilungen von Dr. D.___ vom 2 2. Dezember 2020 und 3 0. März 2021 (Urk . 7/179, Urk. 7/189, Urk. 7/215 ) ab , welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5 .2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der B eurteilungen von Dr . D.___ sprechen, sind nicht gegeben . Die beschwerdeweise erhobenen Zwei fel an seiner Fachkompetenz
erweisen sich als unbehelflich ; als Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates war Dr. D.___ zur Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen fachlich hinrei chend spezialisiert.
Alsdann kam Dr. D.___ ü bereinstimmend mit den Feststel lungen der initial behandelnden Fachärzteschaft des Z.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen des am 3. August 2009 erlittenen Polytrau mas eine nicht dislozierte Beckenringfraktur rechts mit extrafor a minaler Längs fraktur des Os sacrum und extraartikulärem Verlauf der Frakturlinie durch den vorderen Acetabulumpfeiler sowie eine nicht dislozierte Fraktur des unteren Schambeinastes nahe der Symphyse erlitten ; die radiologischen S tellungskontrol len vom 7. August 2009 und 1 5. September 2009 zeigten ebenfalls keine Dislo kation , insbesondere auch keine sekundäre Dislokation der Frakturfragmente am Schambeinast und Acetabulum rechts ( Urk. 7/16/6 , Urk. 7/205 f. ). Weiter steht fest und ist auch unbestritten, dass d as Beckentrauma vom 3. Au gust 200 9 keine spezialärztliche n Konsultationen und/ oder
hüft spezifische Behandlun gen/Therapien zur Folge
hatte und
zeitnah zum Unfall
keine irgendwie gearteten Hüftbeschwerden dokumentiert sind;
Beschwerden am rechten Hüftgelenk wur den erstmals im Juni 2020 festgehalten (vgl. Urk. 7/165; vgl. auch den
Eintrag in die Krankengeschichte von Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1 4. August 2020 Schmerzen in der rechten Hüfte beim Sitzen und bei Bewegung berichtet habe, Urk. 7/173).
Demgegenüber notierte Dr. H.___ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 5. September 2009 eine symmetrische Hüft beweglichkeit sowie ein stabiles Becken ohne Kompressionsschmerzen
(vgl. Bericht vom 1 8. September 2009, Urk. 7/28); im Bericht vom 2 9. Oktober 2009 hielt er zudem ein normales G angbild und einen unauffälligen , seitengleichen Beckenstatus, ohne Schmerzen
fest ( Urk. 7/34). Dazu passend gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Monate nach dem Unfall wieder «vernünftig gehen» können
(vgl. das Schreiben von Dr. E.___ vom 8. Januar 2021 ( Urk. 7/201). Bei alle dem kann
Dr. D.___
ohne Weiteres gefolgt werden, w enn er ausführte, das Beckentrauma habe
späteste ns sechs Monate nach dem Unfall den Endzustand erreicht ( Urk. 7/179/2) . Selbst wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf noch immer
« etwas Beschwerden » resp. S chmerzen der Intensivität
( VAS ) 1-2
gehabt und anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersu chung vom 8. Oktober 2012
(vgl. Urk. 7/152, vgl. E. 3.8)
Leistenschmerzen rechts beklagt haben sollte ( vgl. Urk. 7/201, Urk. 1) , liesse sich dies gestützt auf die Ausführungen von
Dr. D.___
nachvollziehbar mit der b ereits im Unfallzeitpunkt bildgebend aus gewiesenen Präarthrose beim anlagebedingten CAM- Impingement
erklären (vgl. Urk. 7/215/4) . Zudem entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimme rung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Im Übrigen müsste eine allfä llige unfallbedingte, richtungs gebende Verschlimme rung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend
nicht der Fall ist .
Daran ändern auch die anlässlich des Unfalls vom 3. August 2009 allenfalls erlittenen
Prellungen, Hämatome und Schürfungen im rechten Beckenbereich nichts ( vgl. Bericht von Dr. E.___
vom 2 9. Juni 2020 ,
Urk. 7/165 ; vgl. auch Urk. 7/215 ). Die einzig vom Dr.
E.___ im Becken- CT vom 3. August 2009
gesehene Di slokation von 2 -3 mm steht zudem diskrepant zu den
übereinstim menden Interpretationen der behandelnden Fachärzteschaft des Z.___ und Dr. D.___ , wonach sich computertomographisch keine dislozierte B eckenfrak tur ergibt . Im Übrigen räumte
Dr. E.___
selbst ein, gestützt auf die konventi onell-radiologisch e
Beckenübersicht vom 7. August und 15. September 2009 könne von eine r grössere n Dislokation nicht die Rede sein ; es sei äussert schade, dass kein Kontroll-CT vorliege. Tatsächlich tragen die Parteien im Sozialversiche rungsrecht insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableit e n wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Schliesslich hat Dr. E.___
– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1)
– nicht von Anfang an eine posttraumatische Coxarthrose diagnostiziert (vgl. Bericht vom 2 9. Juni 2020, Urk. 7/ 165 ; vgl. auch den Bericht vom 2 7. September 2010, worin Dr. E.___
keinerlei Beschwerden und/oder Befunde im Zusammenhang mit dem Beckentrauma dokument ierte , Urk. 7/89 ) und erscheint die erst im Bericht vom 8. Januar 2021 als für die Entstehung der Coxarthrose
mitursächlich bemühte Acetabulumfraktur (vgl. Urk. 7/201) als bewusst oder unbewusst von nachträgli chen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beein flusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw . 2a). Wie bereits von der Beschwerdegegne rin zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 2), lässt sich auch allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer nach eigenen Angaben vor dem Unfall an der Hüfte beschwer defrei gewesen sei, noch ke ine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5 .3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass eine Unfall kausalität der im Juni 2020 klinisch manifest gewordene n
Coxarthrose rechts jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Folgerichtig hat sie diesbezüg lich ihre Leistungspflicht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1 3. Juli 2020 die Zusprache von Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 3. August 2009 bestätigte (vgl. Urk. 7/170) , steht dazu nicht im Widerspruch (vgl. auch Urk. 7/168 , E. 4.2) . 6 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger