Sachverhalt
1.
Der 1991 geborene X.___
arbeitete a b dem 23. Januar
2018 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG in einem Temporärarbeitsver hält nis
längstens für drei Monate vermittelt durch die A.___ AG (Urk. 7/6) und war über letztere bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 28. März 2018 teilte die A.___ AG mit, dass der Versicherte am 25. Februar
2018 als Beifahrer eines Personenwa gens in Portugal einen Autounfall erlitten habe . Dabei habe er sich einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen und die rechte Schulter verdreht/verstaucht (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/39 , 7/104 ). Am 8. März 2018 unterzog sich der Versi cherte im Spital B.___
einer Zugschrauben- und Plattenosteosynthese der Fibula und des medialen Malleolus bei Bimalleolarfraktur des oberen Sprungge lenks ( OSG ) links (Urk. 7/13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/10 7 ). Am 1 0. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/72 ; vgl. auch Urk. 7/136 ).
Vom
14. Januar bis 8. Februar 2019 unterzog sich der Versicherte einer berufli chen Grundabklärung in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/108 , 7/123 ). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Februar 2019 kam es am 4. Februar 2019 beim Versi cherten zu einem Misstritt in der Schreinerei in der Rehaklinik C.___ , wobei er sich eine Verdrehung/Verstauch ung des linken Fussgelenkes zu zog (Urk. 7/119).
Am
11. Juli 2019 wurde beim Versicherte n eine
Oste o synthesematerialentfernung in toto am OSG links durchgeführt (Urk. 7/163) . Nachdem Dr. med. D.___ , Fachärztin Chirurgie, am 4. November 2019 eine kreisärztliche Untersu chung durchgeführt hatte (Urk. 7/190) , teilte die Suva dem Versicherten m it Schreiben vom 6. November
2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 3 0. November
2019 eingestellt (Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 27. Novem ber 2019 verneinte die Suva bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 7.9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit genannter Verfügung
verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/200). Da gegen liess der Versicherte am 27. Dezember
2019 Einsprache erhe ben und dabei insbesondere den Fallabschluss beanstanden (Urk. 7/208). Die
Einsprache wurde mit E ntscheid vom 4. Mai
2021 abgewiesen (Urk. 2 [=
Urk. 7/226]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 4. Juni 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen (Unfalltaggelder, Heilkosten, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni
2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Be schwer de und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai
2021 mit der Begründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen sei davon auszugehen, dass am Abschluss des Falles per 3 0. November
2019 nicht festgehalten werden könne (Urk. 6) . Auf telefonische Aufforderung (vgl. Urk. 9) reichte die Beschwer degeg nerin die gemäss Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 neu bei ihr einge gange nen Unterla gen als Urk. 11/1-2, welche der Beschwerdeantwort irrtümlich nicht beigelegt worden sei e n, zu den Akten (vgl. Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Ein spracheentscheid vom 4. Mai 202 1 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 30. November 2019 fest, die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung bezüglich des Gesundheitsschadens am oberen Sprunggelenk links erwartet wer den könne, sei prognostisch zu verneinen (S. 3 f.). 1.2
Wie bereits erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer mit s e i ner Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2021 und die Ausrichtung von Unfalltaggeldern, Heilkosten sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung (Urk. 1 S. 2). Dabei machte er insbesondere geltend, es sei fraglich , ob der medizinische Endzustand bereits erreicht sei ; der Fallabschluss erweise sich aber bereits angesichts der erst am 1. Juni 2021 abgeschlossenen Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung als verfrüht. Die Beschwerdegeg nerin hätte die Heilkosten- und Taggeldleistungen nicht per 30. November
2019 einstellen dürfen. Die Besc h werdegegnerin sei anzuweisen, die Heilkosten und Taggeldleistungen auch nach dem 3 0. November 2019 zu erbringen (Urk. 1 S. 9). 1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Be gründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen könne am Fallabschluss nicht festgehalten werden , da dieser verfrüht erfolgt sei (Urk. 6 und 10). 2.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung, UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. Novem ber 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellun gen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe mes sung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 3 .
Da nunmehr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin von einem verfrühten Fallabschluss ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des
Einspracheentscheides beantrag en, liegen dies bezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 und 10 ) .
D iese stehen mit der Akten- und Rechtslage in Einklang : Denn gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses nicht ab schliessend beurteilen, nachdem sich aus den von der Beschwerdegegnerin nach träglich eingereichten neurologischen Berichten des Spitals B.___ vom 1 9. Februar und 1 7. April 2020 ergibt, dass klinisch und neurosonographisch eine fachärztlich auf den versicherten Unfall zurückgeführte Läsion des Nervus
pero neus
superficialis links und ein Neurom desselben festgestellt werden konnten und eine nervenchirurgische Beurteilung und Evaluation einer Therapie ausste hend war en ( Urk. 11/1-2), was beides in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. November 2019, welche sowohl dem Fallabschluss als auch der Rentenprüfung respektive der Prüfung der Integritätsentschädigung zugrunde lag, noch keine Berücksichtigung fand (vgl. 7/190). Entsprechend lassen sich ge stützt auf die Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die unfallkausalen Einschränkungen und deren Behandlungsbedürftigkeit nicht abschliessend beurteilen und damit auch nicht, ob eine allfällige Behandlung des Neuroms eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte. Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 4 . Mai
202 1 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese , soweit zwi schen zeitlich keine weiteren, rechtsgenüglichen medizinischen Berichte hierzu ein ge gangen sind, nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen über die ent sprechenden Ansprüche des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember
2019 (Heil kos ten, Taggeldleistungen sowie Invalidenrente und Integritätsent schädi gung) neu ent scheide. 4 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
D e r Beschwerdef ührer ist vorliegend mit Fr. 1 '000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu über den Leistungsanspruch (Taggeld und Heilkosten sowie Invalidenrente und Integritätsent schädigung) des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2019 entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter B eilage je eines Doppels von Urk. 6 und 10 sowie je eine r Kopie von Urk. 9 und 11/1-2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1991 geborene X.___
arbeitete a b dem 23. Januar
2018 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG in einem Temporärarbeitsver hält nis
längstens für drei Monate vermittelt durch die A.___ AG (Urk. 7/6) und war über letztere bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 28. März 2018 teilte die A.___ AG mit, dass der Versicherte am 25. Februar
2018 als Beifahrer eines Personenwa gens in Portugal einen Autounfall erlitten habe . Dabei habe er sich einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen und die rechte Schulter verdreht/verstaucht (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/39 , 7/104 ). Am 8. März 2018 unterzog sich der Versi cherte im Spital B.___
einer Zugschrauben- und Plattenosteosynthese der Fibula und des medialen Malleolus bei Bimalleolarfraktur des oberen Sprungge lenks ( OSG ) links (Urk. 7/13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/10 7 ). Am 1 0. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/72 ; vgl. auch Urk. 7/136 ).
Vom
14. Januar bis 8. Februar 2019 unterzog sich der Versicherte einer berufli chen Grundabklärung in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/108 , 7/123 ). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Februar 2019 kam es am 4. Februar 2019 beim Versi cherten zu einem Misstritt in der Schreinerei in der Rehaklinik C.___ , wobei er sich eine Verdrehung/Verstauch ung des linken Fussgelenkes zu zog (Urk. 7/119).
Am
11. Juli 2019 wurde beim Versicherte n eine
Oste o synthesematerialentfernung in toto am OSG links durchgeführt (Urk. 7/163) . Nachdem Dr. med. D.___ , Fachärztin Chirurgie, am 4. November 2019 eine kreisärztliche Untersu chung durchgeführt hatte (Urk. 7/190) , teilte die Suva dem Versicherten m it Schreiben vom 6. November
2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 3 0. November
2019 eingestellt (Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 27. Novem ber 2019 verneinte die Suva bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 7.9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit genannter Verfügung
verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/200). Da gegen liess der Versicherte am 27. Dezember
2019 Einsprache erhe ben und dabei insbesondere den Fallabschluss beanstanden (Urk. 7/208). Die
Einsprache wurde mit E ntscheid vom 4. Mai
2021 abgewiesen (Urk. 2 [=
Urk. 7/226]).
E. 1.1 Mit Ein spracheentscheid vom 4. Mai 202 1 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 30. November 2019 fest, die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung bezüglich des Gesundheitsschadens am oberen Sprunggelenk links erwartet wer den könne, sei prognostisch zu verneinen (S. 3 f.).
E. 1.2 Wie bereits erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer mit s e i ner Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2021 und die Ausrichtung von Unfalltaggeldern, Heilkosten sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung (Urk. 1 S. 2). Dabei machte er insbesondere geltend, es sei fraglich , ob der medizinische Endzustand bereits erreicht sei ; der Fallabschluss erweise sich aber bereits angesichts der erst am 1. Juni 2021 abgeschlossenen Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung als verfrüht. Die Beschwerdegeg nerin hätte die Heilkosten- und Taggeldleistungen nicht per 30. November
2019 einstellen dürfen. Die Besc h werdegegnerin sei anzuweisen, die Heilkosten und Taggeldleistungen auch nach dem 3 0. November 2019 zu erbringen (Urk. 1 S. 9).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Be gründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen könne am Fallabschluss nicht festgehalten werden , da dieser verfrüht erfolgt sei (Urk. 6 und 10).
E. 2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung, UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. Novem ber 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellun gen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe mes sung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
E. 3 .
Da nunmehr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin von einem verfrühten Fallabschluss ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des
Einspracheentscheides beantrag en, liegen dies bezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 und 10 ) .
D iese stehen mit der Akten- und Rechtslage in Einklang : Denn gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses nicht ab schliessend beurteilen, nachdem sich aus den von der Beschwerdegegnerin nach träglich eingereichten neurologischen Berichten des Spitals B.___ vom 1 9. Februar und 1 7. April 2020 ergibt, dass klinisch und neurosonographisch eine fachärztlich auf den versicherten Unfall zurückgeführte Läsion des Nervus
pero neus
superficialis links und ein Neurom desselben festgestellt werden konnten und eine nervenchirurgische Beurteilung und Evaluation einer Therapie ausste hend war en ( Urk. 11/1-2), was beides in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. November 2019, welche sowohl dem Fallabschluss als auch der Rentenprüfung respektive der Prüfung der Integritätsentschädigung zugrunde lag, noch keine Berücksichtigung fand (vgl. 7/190). Entsprechend lassen sich ge stützt auf die Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die unfallkausalen Einschränkungen und deren Behandlungsbedürftigkeit nicht abschliessend beurteilen und damit auch nicht, ob eine allfällige Behandlung des Neuroms eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte. Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 4 . Mai
202 1 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese , soweit zwi schen zeitlich keine weiteren, rechtsgenüglichen medizinischen Berichte hierzu ein ge gangen sind, nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen über die ent sprechenden Ansprüche des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember
2019 (Heil kos ten, Taggeldleistungen sowie Invalidenrente und Integritätsent schädi gung) neu ent scheide.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter B eilage je eines Doppels von Urk. 6 und 10 sowie je eine r Kopie von Urk.
E. 9 und 11/1-2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00122
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 2. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur .
Y.___ gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1991 geborene X.___
arbeitete a b dem 23. Januar
2018 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG in einem Temporärarbeitsver hält nis
längstens für drei Monate vermittelt durch die A.___ AG (Urk. 7/6) und war über letztere bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 28. März 2018 teilte die A.___ AG mit, dass der Versicherte am 25. Februar
2018 als Beifahrer eines Personenwa gens in Portugal einen Autounfall erlitten habe . Dabei habe er sich einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen und die rechte Schulter verdreht/verstaucht (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/39 , 7/104 ). Am 8. März 2018 unterzog sich der Versi cherte im Spital B.___
einer Zugschrauben- und Plattenosteosynthese der Fibula und des medialen Malleolus bei Bimalleolarfraktur des oberen Sprungge lenks ( OSG ) links (Urk. 7/13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/10 7 ). Am 1 0. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/72 ; vgl. auch Urk. 7/136 ).
Vom
14. Januar bis 8. Februar 2019 unterzog sich der Versicherte einer berufli chen Grundabklärung in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/108 , 7/123 ). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Februar 2019 kam es am 4. Februar 2019 beim Versi cherten zu einem Misstritt in der Schreinerei in der Rehaklinik C.___ , wobei er sich eine Verdrehung/Verstauch ung des linken Fussgelenkes zu zog (Urk. 7/119).
Am
11. Juli 2019 wurde beim Versicherte n eine
Oste o synthesematerialentfernung in toto am OSG links durchgeführt (Urk. 7/163) . Nachdem Dr. med. D.___ , Fachärztin Chirurgie, am 4. November 2019 eine kreisärztliche Untersu chung durchgeführt hatte (Urk. 7/190) , teilte die Suva dem Versicherten m it Schreiben vom 6. November
2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 3 0. November
2019 eingestellt (Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 27. Novem ber 2019 verneinte die Suva bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 7.9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit genannter Verfügung
verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/200). Da gegen liess der Versicherte am 27. Dezember
2019 Einsprache erhe ben und dabei insbesondere den Fallabschluss beanstanden (Urk. 7/208). Die
Einsprache wurde mit E ntscheid vom 4. Mai
2021 abgewiesen (Urk. 2 [=
Urk. 7/226]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 4. Juni 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen (Unfalltaggelder, Heilkosten, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni
2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Be schwer de und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai
2021 mit der Begründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen sei davon auszugehen, dass am Abschluss des Falles per 3 0. November
2019 nicht festgehalten werden könne (Urk. 6) . Auf telefonische Aufforderung (vgl. Urk. 9) reichte die Beschwer degeg nerin die gemäss Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 neu bei ihr einge gange nen Unterla gen als Urk. 11/1-2, welche der Beschwerdeantwort irrtümlich nicht beigelegt worden sei e n, zu den Akten (vgl. Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Ein spracheentscheid vom 4. Mai 202 1 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 30. November 2019 fest, die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung bezüglich des Gesundheitsschadens am oberen Sprunggelenk links erwartet wer den könne, sei prognostisch zu verneinen (S. 3 f.). 1.2
Wie bereits erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer mit s e i ner Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2021 und die Ausrichtung von Unfalltaggeldern, Heilkosten sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädigung (Urk. 1 S. 2). Dabei machte er insbesondere geltend, es sei fraglich , ob der medizinische Endzustand bereits erreicht sei ; der Fallabschluss erweise sich aber bereits angesichts der erst am 1. Juni 2021 abgeschlossenen Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung als verfrüht. Die Beschwerdegeg nerin hätte die Heilkosten- und Taggeldleistungen nicht per 30. November
2019 einstellen dürfen. Die Besc h werdegegnerin sei anzuweisen, die Heilkosten und Taggeldleistungen auch nach dem 3 0. November 2019 zu erbringen (Urk. 1 S. 9). 1.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Be gründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen könne am Fallabschluss nicht festgehalten werden , da dieser verfrüht erfolgt sei (Urk. 6 und 10). 2.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallversicherung, UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. Novem ber 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest stellun gen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurtei lung dieser Rechts frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Mög lichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe mes sung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zu grunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 3 .
Da nunmehr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin von einem verfrühten Fallabschluss ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des
Einspracheentscheides beantrag en, liegen dies bezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 und 10 ) .
D iese stehen mit der Akten- und Rechtslage in Einklang : Denn gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses nicht ab schliessend beurteilen, nachdem sich aus den von der Beschwerdegegnerin nach träglich eingereichten neurologischen Berichten des Spitals B.___ vom 1 9. Februar und 1 7. April 2020 ergibt, dass klinisch und neurosonographisch eine fachärztlich auf den versicherten Unfall zurückgeführte Läsion des Nervus
pero neus
superficialis links und ein Neurom desselben festgestellt werden konnten und eine nervenchirurgische Beurteilung und Evaluation einer Therapie ausste hend war en ( Urk. 11/1-2), was beides in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. November 2019, welche sowohl dem Fallabschluss als auch der Rentenprüfung respektive der Prüfung der Integritätsentschädigung zugrunde lag, noch keine Berücksichtigung fand (vgl. 7/190). Entsprechend lassen sich ge stützt auf die Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die unfallkausalen Einschränkungen und deren Behandlungsbedürftigkeit nicht abschliessend beurteilen und damit auch nicht, ob eine allfällige Behandlung des Neuroms eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte. Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 4 . Mai
202 1 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese , soweit zwi schen zeitlich keine weiteren, rechtsgenüglichen medizinischen Berichte hierzu ein ge gangen sind, nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen über die ent sprechenden Ansprüche des Beschwerdeführers
ab 1. Dezember
2019 (Heil kos ten, Taggeldleistungen sowie Invalidenrente und Integritätsent schädi gung) neu ent scheide. 4 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
D e r Beschwerdef ührer ist vorliegend mit Fr. 1 '000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu über den Leistungsanspruch (Taggeld und Heilkosten sowie Invalidenrente und Integritätsent schädigung) des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2019 entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter B eilage je eines Doppels von Urk. 6 und 10 sowie je eine r Kopie von Urk. 9 und 11/1-2 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif