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UV.2021.00110

Abstellen auf orthopädisches Gerichtsgutachten; Frozen Shoulder nicht unfallkausal, weder Distorsion noch Kontusion der Schulter erstellt, höchstens vorübergehenden Verschlechterung Vorzustand. Abweisung der Beschwerde. Überbindung Gerichtskosten an Verwaltung nach bundesgerichtlicher Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.

Zürich SozVersG · 2023-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war über die Unia Arbeitslosenkasse Zürich bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs krankheiten versichert. Am 7. Oktober 2017 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine Verletzung der Halswirbelsäule zu (Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2017). Zudem klagte er gemäss Dokumentationsbogen über die Erstkonsultation vom 1 1. Oktober 2017 über Schmerzen an der linken Schulter. Die letztere hatte er sich bereits bei einem Autounfall vom 1 7. Februar 2011 (Kollision mit einem Tram) verletzt. Die Suva war damals unter Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes (Veränderungen am AC -[ Acromioclavicular -, Schultereck-]Gelenk) für die Heilbehandlung aufgekommen und hatte Taggelder ausgerichtet bis 3 0. April 2013 (Verfügung vom 2 3. April 2013 und Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2013). Gestützt auf die Aktenbeur teilungen ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 7. Januar 2019 schloss die Suva den jüngsten Fall mit Verfügung vom 1 3. Juni

2018 und Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 per 2 0. Juni 2018 ab. Einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung lehnte sie ab (vgl. zum Ganzen : Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021, Urk. 1 S. 1) . 1.2

Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 2 1. Februar 2019 ( Urk. 2/

1) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 2. Oktober 2020 ab (Prozess Nr. UV.2019.00048, Urk. 2/22). Die vom Beschwerdeführer d a gegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2020 ( Urk. 2/25) wurde mit Urteil vom 2 3. April 2021 teilweise gutheissen, der an ge fochtene En t scheid aufgehoben und zu neuer Entscheid ung an das hiesige Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 , Urk. 1). 2.

Mit Beschluss vom 1 5. September 2021 stellte das Gericht eine orthopädische B egutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht ( Urk. 4). Die Beschwerde gegnerin erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten und verzichtete auf Ergänzungsfragen ( Urk. 6), der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Eingabe hierzu. Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 wurde Dr. Y.___ zum Gutachter ernannt ( Urk. 7). Am 1 0. September 2022 erstattete er das Gut achten ( Urk. 18). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu erging am 3 0. September 2022 ( Urk. 24), der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme am 1 0. Januar 2023 ( Urk. 27), was d en Parteien mit Verfügung vom 1 3. Januar 2023 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Auf die im aufgehobenen Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 dargeleg ten rechtlichen Grundlagen

zu den Voraussetzungen der Leistungspflicht des Unfallversicherers, namentlich zum natürlichen und adäquaten Kausalzusam menhang, den Grundsätzen zum Fallabschluss und zum Beweiswert ärztlicher Berichte

( Urk. 2/22 E. 1.1 – E. 1.6)

respektive auf deren Bestätigung und Ergän zung im bundesgerichtlichen Urteil 9C_750/2020 vom 2 3. April 2023 ( Urk. 1 E. 4) wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass das Gericht n ach den Richtlinien zur Beweiswürdigung praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab weicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schluss folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 mit

Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 2/2) und ihren Einga ben im Verfahren UV.2019.00048 ( Urk. 11/2 , 11/20 ) damit, dass bezüglich der linken Schulterbeschwerden ein krankhafter Vorzustand vorgelegen sei und die Beschwerden degenerativer Natur seien. Eine unfallbedingte schädigende Einwir kung auf die linke Schulter sei nicht erstellt und infolgedessen der natürliche Kausalzusammenhang insbesondere in Bezug auf die adhäsive Kapsulitis zu ver neinen. Die Nackenbeschwerden beruhten auf keinem objektivierbaren organi schen Substrat und es sei in Anwendung der Schleudertraumapraxis

auch diesbezüglich die Aqäquanz zu verneinen. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung habe sodann bereits vor dem Unfall vorgelegen. Die diesbezüg liche Adäquanzprüfung habe in Anwendung der Psychopraxis zu erfolgen und sei ausgehend vom einem banalen/leichten Ereignis zum vornherein zu ver neinen. Da im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 3. Juni 2018 von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten gewesen sei, sei sie zur Adäquanzprüfung befugt gewesen ( Urk. 2/2 S. 8 ff. 2/11 S. 4 ff. , 2/20 ) .

Das Gerichtsgutachten ( Urk.

18) befand die Beschwerdegegnerin als uneinge schränkt verwertbar ( Urk. 24). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer gelt end, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit dargetan , dass d ie Schulterbeschwerden links und insbesondere die adhäsive Kapsulitis in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2017 mehr stünden und der S tatus quo sine erreicht sei . Die Annahme des Kreis arztes, wonach sich bildgebend keine Verschlechterung eingestellt habe, sei falsch. Gemäss dem behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe sich nach dem ver sicherten Unfall eine adhäsive K apsulitis entwickelt. Durch den Druck des Sicher heitsgurtes sei es zu einer Schulterkontusion und dadurch zur Verschlechterung des vorgeschädigten Schultergelenks gekommen. Hinsichtlich der Schleuder traumabeschwerden stehe er immer noch in Behandlung und sei die Beschwerde gegnerin nicht berechtigt gewesen, den Fall abzuschliessen. Sodann sei die Adäquanz unter ausschliesslicher Anwendung der Schleudertraumapraxis zu bejahen, eventualiter ein G utachten anzuordnen ( Urk. 2/2 S. 6 ff. , 2/17 ). Einer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten enthielt sich der Beschwerdeführer ( Urk. 27). 3.

Mit Urteil 8C_750/2020 vom 2 3. April 2023 ( Urk.

1) hielt das Bundesgericht bezüglich der durch das erlittene Schleu d ertrauma verursachten , objektiv nicht ausgewiesenen Nackenbeschwerden fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, inwiefern durch eine auf di e somatischen Leiden gerichtete ärztliche Behandlung bei Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können . Es bestätigte sodann die zu Gunsten des Beschwerdeführers für sämtliche

nicht objektiv i erbaren Leiden nach der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) vor genommene Adäquanzprüfung im Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 2/22 S. 17 ff.) und damit auch den Schluss auf das Fehlen einer leistungs begründenden adäquaten Kausalität ( E. 8 in: Urk. 1 S. 9 f.).

Was die Beschwerden an der linken Schulter und dabei die Unfallkausalität der Frozen Schulter an b elangt, hielt das Bundesgericht fest, es treffe zwar zu, dass bereits im MRI-Bericht vom 1 1. März 2013 «geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva » vermerkt worden seien. Jedoch habe sich der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ in seiner B eur teilung vom 1 7. Januar 2019 hinsichtlich dieses Befundes nicht weiter geäussert respektive sei dieser seiner Auffassung nach nicht weiter zu diskutieren gewesen. Es lasse sich mangels Begründung nicht nachvollziehen, was den Kreisarzt zu dieser Schlussfolgerung veranlasst habe. Insbesondere fehle es an weitergehenden Ausführungen dazu, ob eine (sofern überhaupt stattge habte) Kontusion oder Distorsion beim Unfall geeignet gewesen wäre, eine Verschlimmerung dieses Befundes zu bewirken, auch wenn keine anderweitigen unfallbedingten strukturellen Schädigungen bildgebend nachgewiesen seien. Auch bleibe ungeklärt, wie die im MRI genannten weiteren Zeichen für eine Kapsulitis zu interpretieren seien, insbesondere, ob diese für eine weitere unfall bedingte Schädigung sprächen. Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer posttraumatischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Frozen

Shoulder bestünden zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung ( E. 7.4 in: Urk. 1 S. 8 f.).

Das Bundesgericht hob daher den Entscheid UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu weite r en Abklärungen in diesem Punkt un d neuem Entscheid zurück ( Urk. 1). 4.

Dr. Y.___ erstattete sein Gutachten am 1 0. September 2022 ( Urk. 18) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, seine ambulante orthopädische Unter suchung vom 2 2. Juni 2022, zusätzlich veranlasste MRI- und radiologische Untersuchung en

sowie eine Ultraschalluntersuchung vom 1 6. und 2 2. Juni 2022 ( Urk. 18 S. 2). Seine Diagnosen lauteten wie folgt (S. 29): - Steilstellung der HWS - Arthrose der kleinen Wirbelgelenke im gesamten HWS-Bereich - Forameneinengung im Segment C3/C4 beidseits und C4/C5 beidseits - Blockierung der kleinen Wirbelgelenke - Chronische Nervenwurzelreizung C3/C4 und C4/C5 - Subacromiales Impingement linke Schulter - Ansatztendinopathie des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspinatus - Leichtgradige Bursitis s ubacromialis und subdeltoidea links - Chronisches Schmerzsyndrom der HWS - Beginnende Arthrose am AC-Gelenk nach AC Gelenksluxation Tossy I

In Auseinandersetzung mit den bildgebenden Vorbefunden schloss Dr. Y.___ , der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 1 7. Februar 2011 eine AC Luxation Tossy I mit Kontusion des AC-Gelenkes erlitten. Das MRI vom 1 3. März 2012 habe die Folgen der AC-Verletzung in Form einer Arthrose de s AC-Gelenkes gezeigt, ansonsten aber keine Veränderungen zum Vorbefund (S. 32). Dannzumal habe eine Ausheilung der vorher verletzten Strukturen vorgelegen. Im Befund zum MRI vom 1 1. März 2013, zwei Jahre nach dem Unfall, seien zum ersten Mal geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva angegeben worden bei im Übrigen intakten Sehnen und eutropher Muskulatur (S. 30) .

In einlässlicher Darlegung der medizinischen Begrifflichkeiten einer Kontusion und Distorsion und der damit einhergehenden Symptomatiken (S. 30 f.) folgerte Dr. Y.___ , w as den Unfall vom 7. Oktober 2017 anbelange, könne aufgrund des angegebenen Unfallmechanismus und der Erstuntersuchung davon ausgegangen werden, dass es sich weder um eine Kontusion noch um eine Distorsion der Schulter gehandelt habe. Die erstbehandelnde Ärztin habe weder eine Ultraschall untersuchung oder Röntgenuntersuchung der HWS noch der linken Schulter angeordnet, was darauf schliessen lasse, dass die Verletzungen hierfür nicht hin weisend gewesen seien . Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung hätten keine Gelenkschwellung, keine Gelenkinstabilität oder Einschränkung der Schulterbe weglichkeit und kein Hämatom bestanden, mithin keine

Hinweis e auf eine Distorsion oder K ontusion. Sodann zeige der Vergleich von Röntgenaufnahmen, welche kurz vor dem Unfall am 6. Juli 2017 erstellt worden seien, mit denjenigen vom 1 7. Oktober 2017 keine Veränderung des Befundes am linken Schulterge lenk, speziell keine frischen Verletzungszeichen. Die Bilder seien vielmehr iden tisch . Anlässlich einer nachfolgenden neurologische n Untersuchung am 8. November 2017 seien keine Beschwerden an der Schulter oder sonstige Behin derungen an der Schulter angegeben worden . Die Befunde aus dem Assessment in der Rehaklinik B .___ vom 2 6. Februar 2018 hätten sodann denjenigen aus dem Jahr 2011 entsprochen, wobei auf eine muskuläre Problematik ohne Verschlimmerung hingewiesen worden sei, definitiv aber nicht auf Zeichen auf eine Kontusion oder Distorsion (S. 35 f. ).

Was sodann den MRI-Befund vom 1 8. April 2018 angelange, werde bescheinigt, dass es sich hier um eine adhäsive Kapsulitis handle ohne Verletzung von Struk turen am Schultergelenk. Im Rahmen des verletzungsbedingten Gesamtgesche hens sei dieser Befund dahingehend zu deuten, dass es sich um eine Schwellung und Verdickung der Gelenkkapsel handle, wobei es auch zu einer erschwerten intraartikulären Kontrastmittelapplikation gekommen sei. Sowohl das erschwerte Einbringen von Kontrastmittel mit erhöhtem Druck als auch die Verdickung der Gelenkkapsel und vor allem des Recessus habe dem Radiologen gezeigt, dass es sich um eine Entzündungsreaktion der Gelenkkapsel handle. Doch könne bei dieser Befundlage definitiv nicht gesagt werden, ob es sich eher um eine akute Entzündung oder um ein chronisches Entzündungsgeschehen handle (S. 37).

Die Definition der posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis könne nur gestellt werden, wenn eine Schädigung oder Verletzung die Ursache für die adhäsive Kapsulitis sei . Gemäss der derzeit verfügbaren Literatur reiche hierfür die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis gestützt auf ein MRI als alleiniges Diagnostikum nicht aus.

Zusammengefasst könne gutachterlich festgestellt werden, dass aufgrund der vor liegenden Darstellung der Fallsituation, der Befunde und eigener Untersuchung durch den Unfall weder eine Distorsion noch eine Kontusion am Schultergelenk stattgefunden habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden könnten in frühere Jahre zurückverfolgt werden und insgesamt habe sich nach dem letzten Unfall keine Verschlimmerung des Befundes ergeben. Die objektiven Befunde der Röntgenuntersuchung, der MRI-Untersuchungen und des Ultra schallbefundes zeigten keine pathologischen Veränderungen am Schultergelenk, wie man es nach einer schweren Distorsion und Kontusion ohne Heilungstendenz erwarten würde. Sodann sei im MRI 2012, ein Jahr nach dem ersten Unfall, noch keine pathologische Veränderung im Sinne einer adhäsiven Kapsulitis beschrie ben worden. Die progredienten Zeichen einer adhäsiven Kapsulitits als Unfall folge darzustellen, sei abzulehnen (S. 38 und S. 40).

Durch den Unfall vom 7. Oktober 2017 sei es zu keinen Verletzungen und keinem Folgescha den am linken Schultergelenk gekommen. Die im MRI-Befund vom 1 8. April 2022 (gemeint: 2018 , Urk. 2/12/50) beschriebene Verdickung des coracohumeralen Ligamentes sei die Folge der Verletzung aus dem Jahre 2011 und als Ausheilung an diesem Gelenk anzusehen. Was die progrediente AC-Gelenksarthrose anbelange, handle es sich hierbei um eine Unfallfolge aus dem J ahr 201 1. Weiterhin werde eine diskrete und stationäre Bursitis beschrie be n und es bestünden die Diagnosen einer Insertionstendinopathie de r Supraspinatu s sehne mit Oberflächenirregularitäten bursa

- und gelenkseitig. Dabei handle es sich um einen chronischen, nicht entzündlichen Zustand, der definitiv nicht als Unfallfolge zu werten sei. Die sogenannten Irregularitäten hätten keinen patho logischen Befund, sondern zeigten einzig, dass es sich um eine ältere Sehne handle.

Vielmehr werde im MRI eindeutig definiert, dass es sich insgesamt um eine intakte Rotatorenmanschette handle, weshalb gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer den linken Arm auch nach dem Unfall im normalen Alltag benutzt habe, ansonsten hätten sich im Laufe der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 muskuläre Atrophien einstellen müssen (S. 41). Auch dies spreche dafür, dass die Diagnosen, welche aufgrund der MR- Arthrographie vom 1 8. April 2018 gestellt worden seien, in keiner Weise als Unfallfolgen nach einer Heckkollision vom 7. Oktober 2017 zu werten seien. Die bestehenden chronischen Prozesse, die schon seit Jahren bestünden, beeinträchtigten die Funktionstüchtigkeit der Schul ter sodann nicht in einer Weise , dass sich dadurch muskuläre Atrophien einge stellt hätten und somit Folgeschäden am Knorpel und anderen S trukturen . Die vom Radiologen vorgebrachten weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis (vgl.

dazu: Urk. 2/12/50) seien entsprechend definitiv nicht als Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2017 zu werten (S. 42) .

Was die Diagnose einer posttraumatischen Frozen

Shoulder anbelangt, für deren Vorliegen sich Dr. Z.___ (unfallkausale Kapselsteife) ausgesprochen hatte ( Urk. 7/1 und 7/2), legte Dr. Y.___ dar, dass in der wissenschaftlichen Literatur Übereinstimmung darin bestehe, dass die Ursachen einer primären Frozen

Shoulder nicht geklärt seien. Als Ursache würden systemische Erkrankungen wie Dia betes mellitus, Schilddrüsenerkrankungen oder neurologische Erkrankungen diskutiert. Die sekundäre Schulter steife könne als Folge einer längeren Gelenkru higstellung nach einer Operation, einer Entzündung oder einer Verletzung auf treten. Sie führe durch Schrumpfung der Gelenkkapsel zur Reduktion der Beweglichkeit. Die sekundäre Frozen

Shoulder sei immer Folge einer Verletzung der angrenzenden Strukturen an das Schultergelenk. Die Verletzung bedinge die entzündliche Folgereaktion, welche wiederum die Bewegungseinschränkung bedinge. Eine sekundäre Frozen

Shoulder als Unfallfolge ohne vorherige Verlet zung gebe es nicht (S. 44 f.).

Ergänzend merkte Dr. Y.___ an, dass sich anamnestisch zeige, dass der Beschwerdeführer seit 2006 schmerzbedingte Beschwerden an der Halswirbel säule und Einstrahlungen in die Schultergelenke habe. Aufgrund der Dauer der Schmerzen könne sicher von einer chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen werden. Es liege eine chronische Nervenwurzelreizung an der HWS in Hö he C4 und C 5 vor. Sowohl die vorherigen als auch die aktuellen MRI zeigten eindeutig Forameneinengungen der Segmente C3/C4 und C4/C5, die auch neurologisch den schmerzhaften Segmenten an der Schulter zuzuordnen seien (S. 45). Die Uniklinik C.___ habe eine C5-Radikulopathie rechts mit Neuroforamenst en osen C4/C5 beidseits diagnostiziert. Bei den endgradigen Bewegungseinschränkungen am linken Schultergelenk handle es sich aus seiner Sicht um ein subacromiales Impingement . Wie das aktuelle MRI eindeutig zeige, werde beim Beschwerdefüh rer ein Acromion Typ II nach Bigliani diagnostiziert, welches ein prädisponieren der Faktor für ein subacromiales Impingement sei. Hierfür sprächen auch die klinischen Befunde (S. 46).

5.

5.1

Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 23 1. E. 5.1). So ist es für die streitigen Belange umfasse nd und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen inklusive MRI - , Röntgen - und Ultraschall untersuchungen. Auch erging es in Kenntnis der Vorak ten sowie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den für die vorliegend zu klärende Frage insbesondere massgeblichen bildgebenden Befunden wie auch den klinischen Befunden im Nachgang zum versicherten Ereignis . Sodann leuchtet die Beurteilung von Dr. Y.___ in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erweisen sich seine Schlussfol gerungen als begründet.

Überzeugend erweist sich die gutachterliche Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Verneinung einer beim Unfall vom 7. Oktober 2017 erlittenen Distorsion oder Kontusion, legte doch Dr. Y.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Unfallhergang noch die von der am 1 1. Oktober 2017 erstbehandelnden Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wiedergegebenen Befunde ( Urk. 2/12/9) auf einen derartigen Verletzungsvorgang schliessen lassen . Weder finden sich darin Hinweise auf eine Gelenkschwellung oder Gelenkinstabilität noch auf eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit oder ein Hämatom. Auch sah sich Dr. D.___ aufgrund der Anfangsbefunde offensichtlich weder zu weiterführenden Abklärungen noch zu einer die Schulterproblematik betreffen den Diagnostik veranlasst. Dass die Röntgenaufnahmen vor dem Unfall vom 6. Juli 2017 identisch mit denjenigen vom 1 7. Oktober 2017 ausfielen und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch den neurologischen Fach arzt Dr. med. E.___ an 8. November 2017 abgesehen von Ausstrahlungen der Nackenschmerzen in den Schulter-Arm-Bereich links ( Urk. 2/12/13 S.

1) über keine Beschwerden oder sonstige n Behinderungen an der linken Schulter geklagt hatte, interpretierte Dr. Y.___

nachvollziehbar als zusätzlich fehlende n Hinweis auf eine beim Unfall erlitt ene Kontusion oder Distorsion. Entsprechend überzeugt, d ass er angesichts dessen sowie der MRI-Befunde im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2017 ( Urk. 2/12/50) nicht nur unfallbedingte strukturelle Schäden im Bereich der linken Schulter ausschloss, sondern den Unfallhergang mangels irgendwelcher nachweisbarer Begleitverletzungen auch als nicht geeignet erach tete, eine Verschlimmerung einer vorbestehenden adhäsiven Kapsulitis zu bewirken . Was die Ätiologie der erstmals im MRI- Befund

vom 1 1. März 2013 erwähnten Kapsulitis adhäsiva ( Urk. 2/13/149) anbelangt, zeigte Dr. Y.___ sodann überzeugend auf, dass im Lichte des MRI-Befundes vom 1 3. März 2012 ( Urk. 2/13/103) ein Jahr nach dem Unfall vom 1 7. Februar 2011 eine Ausheilung der vorher verletzten Strukturen vorlag und entsprechend auch keine durch diesen Unfal l verursachte adhäsive Kapsuli tis (S. 33).

Im Gegensatz zu Dr. Z.___ , welcher in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2019 zwar seit einem Unfall im Jahr 2006 bestehende Schulterbeschwerden links anführte ( Urk. 7/2 S. 1), seinem Schluss auf eine durch den Unfall vom 7. Oktober 2017 verursachte respektive verschlechterte adhäsive Kapsulitis dann aber auf die widersprüchliche Annahme einer zumindest bis zum Unfall vom 1 7. Februar 2011 beschwerdefreien linken Schulter stützte ( Urk. 7/1 S. 4), erweist sich die ätiologi sche Herleitung der Schulterbeschwerden von Dr. Y.___ als mit den anamnesti schen Angaben des B eschwerdeführers kohärent (S. 45 f.).

Begründet und nachvollziehbar erweist sich seine Beurteilung denn auch insoweit, als Dr. Y.___ die

von PD Dr. med. F.___ , Facharzt für R adiologie, in dessen Beurteilung des MRI -Befundes vom 1 8. April 2018 vorgebrachten weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis ( Urk. 2/12/50) im Wesentlichen chro nischen Prozessen zuordnete, die seit J ahren bestünden und nicht als Unfallfol gen zu interpretieren seien. Dass er angesichts der im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2017 insgesamt intakte n

Rotatorenmanschette und Alltagsfunktiona lität der linken Schulter durch den Unfall verursachte Folgeschäden an Knorpel und anderen Strukturen ausschloss (S. 42) und die nunmehrigen Schulterbe schwerden einem subacromialen Impingement zuordnete, für welches mit dem Vorliegen eines Acromions Typ II nach Bigliani ein prädisponierender Faktor vorliege (S. 45), bestätigt sodann die Schlussfolgerung im bundesgerichtlich auf gehobenen Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020, wonach der Unfall vom 7. Oktober 2017, wenn überhaupt, so höchstens zu einer vorübergehenden Ver schlechterung des Vorzustandes geführt hat und der Status quo sine bezüglich der linken Schulter , mithin auch bezüglich einer allfällig vorübergehend aktivier ten Arthrose, spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 0. Juni

2018 erreicht war (E. 5.2 in Urk. 2/22). Ein Grund zum Abweiche n vom Gerichtsgut achten liegt nicht vor. 5.2

Zusammengefasst ist gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. September 2022 erstellt, dass der Unfall vom 7. Oktober 2017 weder Ursache einer Frozen

Shoulder war noch zu einer über den Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses vom 2 0. Juni 2018 hinausreichenden Verschlimmerung des Vorzustandes der linken Schulter geführt hat . Nachdem sich die über den 2 0. Juni 2018 relevanten Beschwerden nicht mit einer organisch objektiv ausge wiesenen U nfallfolge erklären lassen und

der Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 bundesgerichtlich ebenso bestätigt wurde wie die Verneinung der Adäquanz der nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden, kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 (E.

8, Urk. 1 S. 9 f.), welche ihrerseits auf das aufgehobene Urteil UV.2019.00048 des hiesigen Gerichts vom 1 2. Oktober 2020 (E. 6 und E. 7, Urk. 22 S. 16 ff.) Bezug nehmen, auf Weiterungen verzichtet werden. Der angefochtene Entscheid vom 2 1. Januar 2019 erweist sich als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweis wertig sind (Urk. 1 E. 7.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüber bindung an die Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist demnach zu verpflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 17‘001.90 (Urk. 12 , Urk. 17 und Urk. 19 mit Beilage ) zu ersetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der G erichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 17‘001.90 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, 17 und 19 (mit Beilage) - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 S. 1) .

E. 1.1 Auf die im aufgehobenen Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 dargeleg ten rechtlichen Grundlagen

zu den Voraussetzungen der Leistungspflicht des Unfallversicherers, namentlich zum natürlichen und adäquaten Kausalzusam menhang, den Grundsätzen zum Fallabschluss und zum Beweiswert ärztlicher Berichte

( Urk. 2/22 E. 1.1 – E. 1.6)

respektive auf deren Bestätigung und Ergän zung im bundesgerichtlichen Urteil 9C_750/2020 vom 2 3. April 2023 ( Urk. 1 E. 4) wird verwiesen.

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass das Gericht n ach den Richtlinien zur Beweiswürdigung praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab weicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schluss folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

E. 2 Mit Beschluss vom 1 5. September 2021 stellte das Gericht eine orthopädische B egutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht ( Urk. 4). Die Beschwerde gegnerin erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten und verzichtete auf Ergänzungsfragen ( Urk. 6), der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Eingabe hierzu. Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 wurde Dr. Y.___ zum Gutachter ernannt ( Urk. 7). Am 1 0. September 2022 erstattete er das Gut achten ( Urk. 18). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu erging am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 mit

Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 2/2) und ihren Einga ben im Verfahren UV.2019.00048 ( Urk. 11/2 , 11/20 ) damit, dass bezüglich der linken Schulterbeschwerden ein krankhafter Vorzustand vorgelegen sei und die Beschwerden degenerativer Natur seien. Eine unfallbedingte schädigende Einwir kung auf die linke Schulter sei nicht erstellt und infolgedessen der natürliche Kausalzusammenhang insbesondere in Bezug auf die adhäsive Kapsulitis zu ver neinen. Die Nackenbeschwerden beruhten auf keinem objektivierbaren organi schen Substrat und es sei in Anwendung der Schleudertraumapraxis

auch diesbezüglich die Aqäquanz zu verneinen. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung habe sodann bereits vor dem Unfall vorgelegen. Die diesbezüg liche Adäquanzprüfung habe in Anwendung der Psychopraxis zu erfolgen und sei ausgehend vom einem banalen/leichten Ereignis zum vornherein zu ver neinen. Da im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 3. Juni 2018 von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten gewesen sei, sei sie zur Adäquanzprüfung befugt gewesen ( Urk. 2/2 S. 8 ff. 2/11 S.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer gelt end, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit dargetan , dass d ie Schulterbeschwerden links und insbesondere die adhäsive Kapsulitis in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2017 mehr stünden und der S tatus quo sine erreicht sei . Die Annahme des Kreis arztes, wonach sich bildgebend keine Verschlechterung eingestellt habe, sei falsch. Gemäss dem behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe sich nach dem ver sicherten Unfall eine adhäsive K apsulitis entwickelt. Durch den Druck des Sicher heitsgurtes sei es zu einer Schulterkontusion und dadurch zur Verschlechterung des vorgeschädigten Schultergelenks gekommen. Hinsichtlich der Schleuder traumabeschwerden stehe er immer noch in Behandlung und sei die Beschwerde gegnerin nicht berechtigt gewesen, den Fall abzuschliessen. Sodann sei die Adäquanz unter ausschliesslicher Anwendung der Schleudertraumapraxis zu bejahen, eventualiter ein G utachten anzuordnen ( Urk. 2/2 S. 6 ff. , 2/17 ). Einer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten enthielt sich der Beschwerdeführer ( Urk. 27). 3.

Mit Urteil 8C_750/2020 vom 2 3. April 2023 ( Urk.

1) hielt das Bundesgericht bezüglich der durch das erlittene Schleu d ertrauma verursachten , objektiv nicht ausgewiesenen Nackenbeschwerden fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, inwiefern durch eine auf di e somatischen Leiden gerichtete ärztliche Behandlung bei Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können . Es bestätigte sodann die zu Gunsten des Beschwerdeführers für sämtliche

nicht objektiv i erbaren Leiden nach der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) vor genommene Adäquanzprüfung im Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 2/22 S. 17 ff.) und damit auch den Schluss auf das Fehlen einer leistungs begründenden adäquaten Kausalität ( E. 8 in: Urk. 1 S. 9 f.).

Was die Beschwerden an der linken Schulter und dabei die Unfallkausalität der Frozen Schulter an b elangt, hielt das Bundesgericht fest, es treffe zwar zu, dass bereits im MRI-Bericht vom 1 1. März 2013 «geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva » vermerkt worden seien. Jedoch habe sich der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ in seiner B eur teilung vom 1 7. Januar 2019 hinsichtlich dieses Befundes nicht weiter geäussert respektive sei dieser seiner Auffassung nach nicht weiter zu diskutieren gewesen. Es lasse sich mangels Begründung nicht nachvollziehen, was den Kreisarzt zu dieser Schlussfolgerung veranlasst habe. Insbesondere fehle es an weitergehenden Ausführungen dazu, ob eine (sofern überhaupt stattge habte) Kontusion oder Distorsion beim Unfall geeignet gewesen wäre, eine Verschlimmerung dieses Befundes zu bewirken, auch wenn keine anderweitigen unfallbedingten strukturellen Schädigungen bildgebend nachgewiesen seien. Auch bleibe ungeklärt, wie die im MRI genannten weiteren Zeichen für eine Kapsulitis zu interpretieren seien, insbesondere, ob diese für eine weitere unfall bedingte Schädigung sprächen. Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer posttraumatischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Frozen

Shoulder bestünden zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung ( E. 7.4 in: Urk. 1 S. 8 f.).

Das Bundesgericht hob daher den Entscheid UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu weite r en Abklärungen in diesem Punkt un d neuem Entscheid zurück ( Urk. 1).

E. 3 0. September 2022 ( Urk. 24), der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme am 1 0. Januar 2023 ( Urk. 27), was d en Parteien mit Verfügung vom 1 3. Januar 2023 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Dr. Y.___ erstattete sein Gutachten am 1 0. September 2022 ( Urk. 18) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, seine ambulante orthopädische Unter suchung vom 2 2. Juni 2022, zusätzlich veranlasste MRI- und radiologische Untersuchung en

sowie eine Ultraschalluntersuchung vom 1 6. und 2 2. Juni 2022 ( Urk. 18 S. 2). Seine Diagnosen lauteten wie folgt (S. 29): - Steilstellung der HWS - Arthrose der kleinen Wirbelgelenke im gesamten HWS-Bereich - Forameneinengung im Segment C3/C4 beidseits und C4/C5 beidseits - Blockierung der kleinen Wirbelgelenke - Chronische Nervenwurzelreizung C3/C4 und C4/C5 - Subacromiales Impingement linke Schulter - Ansatztendinopathie des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspinatus - Leichtgradige Bursitis s ubacromialis und subdeltoidea links - Chronisches Schmerzsyndrom der HWS - Beginnende Arthrose am AC-Gelenk nach AC Gelenksluxation Tossy I

In Auseinandersetzung mit den bildgebenden Vorbefunden schloss Dr. Y.___ , der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 1 7. Februar 2011 eine AC Luxation Tossy I mit Kontusion des AC-Gelenkes erlitten. Das MRI vom 1 3. März 2012 habe die Folgen der AC-Verletzung in Form einer Arthrose de s AC-Gelenkes gezeigt, ansonsten aber keine Veränderungen zum Vorbefund (S. 32). Dannzumal habe eine Ausheilung der vorher verletzten Strukturen vorgelegen. Im Befund zum MRI vom 1 1. März 2013, zwei Jahre nach dem Unfall, seien zum ersten Mal geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva angegeben worden bei im Übrigen intakten Sehnen und eutropher Muskulatur (S. 30) .

In einlässlicher Darlegung der medizinischen Begrifflichkeiten einer Kontusion und Distorsion und der damit einhergehenden Symptomatiken (S. 30 f.) folgerte Dr. Y.___ , w as den Unfall vom 7. Oktober 2017 anbelange, könne aufgrund des angegebenen Unfallmechanismus und der Erstuntersuchung davon ausgegangen werden, dass es sich weder um eine Kontusion noch um eine Distorsion der Schulter gehandelt habe. Die erstbehandelnde Ärztin habe weder eine Ultraschall untersuchung oder Röntgenuntersuchung der HWS noch der linken Schulter angeordnet, was darauf schliessen lasse, dass die Verletzungen hierfür nicht hin weisend gewesen seien . Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung hätten keine Gelenkschwellung, keine Gelenkinstabilität oder Einschränkung der Schulterbe weglichkeit und kein Hämatom bestanden, mithin keine

Hinweis e auf eine Distorsion oder K ontusion. Sodann zeige der Vergleich von Röntgenaufnahmen, welche kurz vor dem Unfall am 6. Juli 2017 erstellt worden seien, mit denjenigen vom 1 7. Oktober 2017 keine Veränderung des Befundes am linken Schulterge lenk, speziell keine frischen Verletzungszeichen. Die Bilder seien vielmehr iden tisch . Anlässlich einer nachfolgenden neurologische n Untersuchung am 8. November 2017 seien keine Beschwerden an der Schulter oder sonstige Behin derungen an der Schulter angegeben worden . Die Befunde aus dem Assessment in der Rehaklinik B .___ vom 2 6. Februar 2018 hätten sodann denjenigen aus dem Jahr 2011 entsprochen, wobei auf eine muskuläre Problematik ohne Verschlimmerung hingewiesen worden sei, definitiv aber nicht auf Zeichen auf eine Kontusion oder Distorsion (S. 35 f. ).

Was sodann den MRI-Befund vom 1 8. April 2018 angelange, werde bescheinigt, dass es sich hier um eine adhäsive Kapsulitis handle ohne Verletzung von Struk turen am Schultergelenk. Im Rahmen des verletzungsbedingten Gesamtgesche hens sei dieser Befund dahingehend zu deuten, dass es sich um eine Schwellung und Verdickung der Gelenkkapsel handle, wobei es auch zu einer erschwerten intraartikulären Kontrastmittelapplikation gekommen sei. Sowohl das erschwerte Einbringen von Kontrastmittel mit erhöhtem Druck als auch die Verdickung der Gelenkkapsel und vor allem des Recessus habe dem Radiologen gezeigt, dass es sich um eine Entzündungsreaktion der Gelenkkapsel handle. Doch könne bei dieser Befundlage definitiv nicht gesagt werden, ob es sich eher um eine akute Entzündung oder um ein chronisches Entzündungsgeschehen handle (S. 37).

Die Definition der posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis könne nur gestellt werden, wenn eine Schädigung oder Verletzung die Ursache für die adhäsive Kapsulitis sei . Gemäss der derzeit verfügbaren Literatur reiche hierfür die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis gestützt auf ein MRI als alleiniges Diagnostikum nicht aus.

Zusammengefasst könne gutachterlich festgestellt werden, dass aufgrund der vor liegenden Darstellung der Fallsituation, der Befunde und eigener Untersuchung durch den Unfall weder eine Distorsion noch eine Kontusion am Schultergelenk stattgefunden habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden könnten in frühere Jahre zurückverfolgt werden und insgesamt habe sich nach dem letzten Unfall keine Verschlimmerung des Befundes ergeben. Die objektiven Befunde der Röntgenuntersuchung, der MRI-Untersuchungen und des Ultra schallbefundes zeigten keine pathologischen Veränderungen am Schultergelenk, wie man es nach einer schweren Distorsion und Kontusion ohne Heilungstendenz erwarten würde. Sodann sei im MRI 2012, ein Jahr nach dem ersten Unfall, noch keine pathologische Veränderung im Sinne einer adhäsiven Kapsulitis beschrie ben worden. Die progredienten Zeichen einer adhäsiven Kapsulitits als Unfall folge darzustellen, sei abzulehnen (S. 38 und S. 40).

Durch den Unfall vom 7. Oktober 2017 sei es zu keinen Verletzungen und keinem Folgescha den am linken Schultergelenk gekommen. Die im MRI-Befund vom 1 8. April 2022 (gemeint: 2018 , Urk. 2/12/50) beschriebene Verdickung des coracohumeralen Ligamentes sei die Folge der Verletzung aus dem Jahre 2011 und als Ausheilung an diesem Gelenk anzusehen. Was die progrediente AC-Gelenksarthrose anbelange, handle es sich hierbei um eine Unfallfolge aus dem J ahr 201 1. Weiterhin werde eine diskrete und stationäre Bursitis beschrie be n und es bestünden die Diagnosen einer Insertionstendinopathie de r Supraspinatu s sehne mit Oberflächenirregularitäten bursa

- und gelenkseitig. Dabei handle es sich um einen chronischen, nicht entzündlichen Zustand, der definitiv nicht als Unfallfolge zu werten sei. Die sogenannten Irregularitäten hätten keinen patho logischen Befund, sondern zeigten einzig, dass es sich um eine ältere Sehne handle.

Vielmehr werde im MRI eindeutig definiert, dass es sich insgesamt um eine intakte Rotatorenmanschette handle, weshalb gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer den linken Arm auch nach dem Unfall im normalen Alltag benutzt habe, ansonsten hätten sich im Laufe der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 muskuläre Atrophien einstellen müssen (S. 41). Auch dies spreche dafür, dass die Diagnosen, welche aufgrund der MR- Arthrographie vom 1 8. April 2018 gestellt worden seien, in keiner Weise als Unfallfolgen nach einer Heckkollision vom 7. Oktober 2017 zu werten seien. Die bestehenden chronischen Prozesse, die schon seit Jahren bestünden, beeinträchtigten die Funktionstüchtigkeit der Schul ter sodann nicht in einer Weise , dass sich dadurch muskuläre Atrophien einge stellt hätten und somit Folgeschäden am Knorpel und anderen S trukturen . Die vom Radiologen vorgebrachten weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis (vgl.

dazu: Urk. 2/12/50) seien entsprechend definitiv nicht als Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2017 zu werten (S. 42) .

Was die Diagnose einer posttraumatischen Frozen

Shoulder anbelangt, für deren Vorliegen sich Dr. Z.___ (unfallkausale Kapselsteife) ausgesprochen hatte ( Urk. 7/1 und 7/2), legte Dr. Y.___ dar, dass in der wissenschaftlichen Literatur Übereinstimmung darin bestehe, dass die Ursachen einer primären Frozen

Shoulder nicht geklärt seien. Als Ursache würden systemische Erkrankungen wie Dia betes mellitus, Schilddrüsenerkrankungen oder neurologische Erkrankungen diskutiert. Die sekundäre Schulter steife könne als Folge einer längeren Gelenkru higstellung nach einer Operation, einer Entzündung oder einer Verletzung auf treten. Sie führe durch Schrumpfung der Gelenkkapsel zur Reduktion der Beweglichkeit. Die sekundäre Frozen

Shoulder sei immer Folge einer Verletzung der angrenzenden Strukturen an das Schultergelenk. Die Verletzung bedinge die entzündliche Folgereaktion, welche wiederum die Bewegungseinschränkung bedinge. Eine sekundäre Frozen

Shoulder als Unfallfolge ohne vorherige Verlet zung gebe es nicht (S. 44 f.).

Ergänzend merkte Dr. Y.___ an, dass sich anamnestisch zeige, dass der Beschwerdeführer seit 2006 schmerzbedingte Beschwerden an der Halswirbel säule und Einstrahlungen in die Schultergelenke habe. Aufgrund der Dauer der Schmerzen könne sicher von einer chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen werden. Es liege eine chronische Nervenwurzelreizung an der HWS in Hö he C4 und C

E. 5 vor. Sowohl die vorherigen als auch die aktuellen MRI zeigten eindeutig Forameneinengungen der Segmente C3/C4 und C4/C5, die auch neurologisch den schmerzhaften Segmenten an der Schulter zuzuordnen seien (S. 45). Die Uniklinik C.___ habe eine C5-Radikulopathie rechts mit Neuroforamenst en osen C4/C5 beidseits diagnostiziert. Bei den endgradigen Bewegungseinschränkungen am linken Schultergelenk handle es sich aus seiner Sicht um ein subacromiales Impingement . Wie das aktuelle MRI eindeutig zeige, werde beim Beschwerdefüh rer ein Acromion Typ II nach Bigliani diagnostiziert, welches ein prädisponieren der Faktor für ein subacromiales Impingement sei. Hierfür sprächen auch die klinischen Befunde (S. 46).

E. 5.1 Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 23 1. E. 5.1). So ist es für die streitigen Belange umfasse nd und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen inklusive MRI - , Röntgen - und Ultraschall untersuchungen. Auch erging es in Kenntnis der Vorak ten sowie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den für die vorliegend zu klärende Frage insbesondere massgeblichen bildgebenden Befunden wie auch den klinischen Befunden im Nachgang zum versicherten Ereignis . Sodann leuchtet die Beurteilung von Dr. Y.___ in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erweisen sich seine Schlussfol gerungen als begründet.

Überzeugend erweist sich die gutachterliche Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Verneinung einer beim Unfall vom 7. Oktober 2017 erlittenen Distorsion oder Kontusion, legte doch Dr. Y.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Unfallhergang noch die von der am 1 1. Oktober 2017 erstbehandelnden Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wiedergegebenen Befunde ( Urk. 2/12/9) auf einen derartigen Verletzungsvorgang schliessen lassen . Weder finden sich darin Hinweise auf eine Gelenkschwellung oder Gelenkinstabilität noch auf eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit oder ein Hämatom. Auch sah sich Dr. D.___ aufgrund der Anfangsbefunde offensichtlich weder zu weiterführenden Abklärungen noch zu einer die Schulterproblematik betreffen den Diagnostik veranlasst. Dass die Röntgenaufnahmen vor dem Unfall vom 6. Juli 2017 identisch mit denjenigen vom 1 7. Oktober 2017 ausfielen und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch den neurologischen Fach arzt Dr. med. E.___ an 8. November 2017 abgesehen von Ausstrahlungen der Nackenschmerzen in den Schulter-Arm-Bereich links ( Urk. 2/12/13 S.

1) über keine Beschwerden oder sonstige n Behinderungen an der linken Schulter geklagt hatte, interpretierte Dr. Y.___

nachvollziehbar als zusätzlich fehlende n Hinweis auf eine beim Unfall erlitt ene Kontusion oder Distorsion. Entsprechend überzeugt, d ass er angesichts dessen sowie der MRI-Befunde im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2017 ( Urk. 2/12/50) nicht nur unfallbedingte strukturelle Schäden im Bereich der linken Schulter ausschloss, sondern den Unfallhergang mangels irgendwelcher nachweisbarer Begleitverletzungen auch als nicht geeignet erach tete, eine Verschlimmerung einer vorbestehenden adhäsiven Kapsulitis zu bewirken . Was die Ätiologie der erstmals im MRI- Befund

vom 1 1. März 2013 erwähnten Kapsulitis adhäsiva ( Urk. 2/13/149) anbelangt, zeigte Dr. Y.___ sodann überzeugend auf, dass im Lichte des MRI-Befundes vom 1 3. März 2012 ( Urk. 2/13/103) ein Jahr nach dem Unfall vom 1 7. Februar 2011 eine Ausheilung der vorher verletzten Strukturen vorlag und entsprechend auch keine durch diesen Unfal l verursachte adhäsive Kapsuli tis (S. 33).

Im Gegensatz zu Dr. Z.___ , welcher in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2019 zwar seit einem Unfall im Jahr 2006 bestehende Schulterbeschwerden links anführte ( Urk. 7/2 S. 1), seinem Schluss auf eine durch den Unfall vom 7. Oktober 2017 verursachte respektive verschlechterte adhäsive Kapsulitis dann aber auf die widersprüchliche Annahme einer zumindest bis zum Unfall vom 1 7. Februar 2011 beschwerdefreien linken Schulter stützte ( Urk. 7/1 S. 4), erweist sich die ätiologi sche Herleitung der Schulterbeschwerden von Dr. Y.___ als mit den anamnesti schen Angaben des B eschwerdeführers kohärent (S. 45 f.).

Begründet und nachvollziehbar erweist sich seine Beurteilung denn auch insoweit, als Dr. Y.___ die

von PD Dr. med. F.___ , Facharzt für R adiologie, in dessen Beurteilung des MRI -Befundes vom 1 8. April 2018 vorgebrachten weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis ( Urk. 2/12/50) im Wesentlichen chro nischen Prozessen zuordnete, die seit J ahren bestünden und nicht als Unfallfol gen zu interpretieren seien. Dass er angesichts der im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2017 insgesamt intakte n

Rotatorenmanschette und Alltagsfunktiona lität der linken Schulter durch den Unfall verursachte Folgeschäden an Knorpel und anderen Strukturen ausschloss (S. 42) und die nunmehrigen Schulterbe schwerden einem subacromialen Impingement zuordnete, für welches mit dem Vorliegen eines Acromions Typ II nach Bigliani ein prädisponierender Faktor vorliege (S. 45), bestätigt sodann die Schlussfolgerung im bundesgerichtlich auf gehobenen Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020, wonach der Unfall vom 7. Oktober 2017, wenn überhaupt, so höchstens zu einer vorübergehenden Ver schlechterung des Vorzustandes geführt hat und der Status quo sine bezüglich der linken Schulter , mithin auch bezüglich einer allfällig vorübergehend aktivier ten Arthrose, spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 0. Juni

2018 erreicht war (E. 5.2 in Urk. 2/22). Ein Grund zum Abweiche n vom Gerichtsgut achten liegt nicht vor.

E. 5.2 Zusammengefasst ist gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. September 2022 erstellt, dass der Unfall vom 7. Oktober 2017 weder Ursache einer Frozen

Shoulder war noch zu einer über den Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses vom 2 0. Juni 2018 hinausreichenden Verschlimmerung des Vorzustandes der linken Schulter geführt hat . Nachdem sich die über den 2 0. Juni 2018 relevanten Beschwerden nicht mit einer organisch objektiv ausge wiesenen U nfallfolge erklären lassen und

der Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 bundesgerichtlich ebenso bestätigt wurde wie die Verneinung der Adäquanz der nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden, kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 (E.

8, Urk. 1 S. 9 f.), welche ihrerseits auf das aufgehobene Urteil UV.2019.00048 des hiesigen Gerichts vom 1 2. Oktober 2020 (E. 6 und E. 7, Urk. 22 S. 16 ff.) Bezug nehmen, auf Weiterungen verzichtet werden. Der angefochtene Entscheid vom 2 1. Januar 2019 erweist sich als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt .

E. 6 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweis wertig sind (Urk. 1 E. 7.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüber bindung an die Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist demnach zu verpflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 17‘001.90 (Urk. 12 , Urk. 17 und Urk. 19 mit Beilage ) zu ersetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der G erichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 17‘001.90 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, 17 und 19 (mit Beilage) - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00110

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

3. Februar 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, war über die Unia Arbeitslosenkasse Zürich bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs krankheiten versichert. Am 7. Oktober 2017 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine Verletzung der Halswirbelsäule zu (Unfallmeldung vom 2 3. Oktober 2017). Zudem klagte er gemäss Dokumentationsbogen über die Erstkonsultation vom 1 1. Oktober 2017 über Schmerzen an der linken Schulter. Die letztere hatte er sich bereits bei einem Autounfall vom 1 7. Februar 2011 (Kollision mit einem Tram) verletzt. Die Suva war damals unter Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes (Veränderungen am AC -[ Acromioclavicular -, Schultereck-]Gelenk) für die Heilbehandlung aufgekommen und hatte Taggelder ausgerichtet bis 3 0. April 2013 (Verfügung vom 2 3. April 2013 und Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2013). Gestützt auf die Aktenbeur teilungen ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 1 3. Juni 2018 und vom 1 7. Januar 2019 schloss die Suva den jüngsten Fall mit Verfügung vom 1 3. Juni

2018 und Einspracheentscheid vom 2 1. Januar 2019 per 2 0. Juni 2018 ab. Einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung lehnte sie ab (vgl. zum Ganzen : Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021, Urk. 1 S. 1) . 1.2

Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 2 1. Februar 2019 ( Urk. 2/

1) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 2. Oktober 2020 ab (Prozess Nr. UV.2019.00048, Urk. 2/22). Die vom Beschwerdeführer d a gegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2020 ( Urk. 2/25) wurde mit Urteil vom 2 3. April 2021 teilweise gutheissen, der an ge fochtene En t scheid aufgehoben und zu neuer Entscheid ung an das hiesige Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 , Urk. 1). 2.

Mit Beschluss vom 1 5. September 2021 stellte das Gericht eine orthopädische B egutachtung bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Aussicht ( Urk. 4). Die Beschwerde gegnerin erhob keine Einwände gegen den in Aussicht genommenen Experten und verzichtete auf Ergänzungsfragen ( Urk. 6), der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Eingabe hierzu. Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2021 wurde Dr. Y.___ zum Gutachter ernannt ( Urk. 7). Am 1 0. September 2022 erstattete er das Gut achten ( Urk. 18). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu erging am 3 0. September 2022 ( Urk. 24), der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme am 1 0. Januar 2023 ( Urk. 27), was d en Parteien mit Verfügung vom 1 3. Januar 2023 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Auf die im aufgehobenen Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 dargeleg ten rechtlichen Grundlagen

zu den Voraussetzungen der Leistungspflicht des Unfallversicherers, namentlich zum natürlichen und adäquaten Kausalzusam menhang, den Grundsätzen zum Fallabschluss und zum Beweiswert ärztlicher Berichte

( Urk. 2/22 E. 1.1 – E. 1.6)

respektive auf deren Bestätigung und Ergän zung im bundesgerichtlichen Urteil 9C_750/2020 vom 2 3. April 2023 ( Urk. 1 E. 4) wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass das Gericht n ach den Richtlinien zur Beweiswürdigung praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab weicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schluss folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den folgenlosen Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 mit

Einspracheentscheid vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 2/2) und ihren Einga ben im Verfahren UV.2019.00048 ( Urk. 11/2 , 11/20 ) damit, dass bezüglich der linken Schulterbeschwerden ein krankhafter Vorzustand vorgelegen sei und die Beschwerden degenerativer Natur seien. Eine unfallbedingte schädigende Einwir kung auf die linke Schulter sei nicht erstellt und infolgedessen der natürliche Kausalzusammenhang insbesondere in Bezug auf die adhäsive Kapsulitis zu ver neinen. Die Nackenbeschwerden beruhten auf keinem objektivierbaren organi schen Substrat und es sei in Anwendung der Schleudertraumapraxis

auch diesbezüglich die Aqäquanz zu verneinen. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung habe sodann bereits vor dem Unfall vorgelegen. Die diesbezüg liche Adäquanzprüfung habe in Anwendung der Psychopraxis zu erfolgen und sei ausgehend vom einem banalen/leichten Ereignis zum vornherein zu ver neinen. Da im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 3. Juni 2018 von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten gewesen sei, sei sie zur Adäquanzprüfung befugt gewesen ( Urk. 2/2 S. 8 ff. 2/11 S. 4 ff. , 2/20 ) .

Das Gerichtsgutachten ( Urk.

18) befand die Beschwerdegegnerin als uneinge schränkt verwertbar ( Urk. 24). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer gelt end, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit dargetan , dass d ie Schulterbeschwerden links und insbesondere die adhäsive Kapsulitis in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Oktober 2017 mehr stünden und der S tatus quo sine erreicht sei . Die Annahme des Kreis arztes, wonach sich bildgebend keine Verschlechterung eingestellt habe, sei falsch. Gemäss dem behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , habe sich nach dem ver sicherten Unfall eine adhäsive K apsulitis entwickelt. Durch den Druck des Sicher heitsgurtes sei es zu einer Schulterkontusion und dadurch zur Verschlechterung des vorgeschädigten Schultergelenks gekommen. Hinsichtlich der Schleuder traumabeschwerden stehe er immer noch in Behandlung und sei die Beschwerde gegnerin nicht berechtigt gewesen, den Fall abzuschliessen. Sodann sei die Adäquanz unter ausschliesslicher Anwendung der Schleudertraumapraxis zu bejahen, eventualiter ein G utachten anzuordnen ( Urk. 2/2 S. 6 ff. , 2/17 ). Einer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten enthielt sich der Beschwerdeführer ( Urk. 27). 3.

Mit Urteil 8C_750/2020 vom 2 3. April 2023 ( Urk.

1) hielt das Bundesgericht bezüglich der durch das erlittene Schleu d ertrauma verursachten , objektiv nicht ausgewiesenen Nackenbeschwerden fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, inwiefern durch eine auf di e somatischen Leiden gerichtete ärztliche Behandlung bei Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können . Es bestätigte sodann die zu Gunsten des Beschwerdeführers für sämtliche

nicht objektiv i erbaren Leiden nach der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) vor genommene Adäquanzprüfung im Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 ( Urk. 2/22 S. 17 ff.) und damit auch den Schluss auf das Fehlen einer leistungs begründenden adäquaten Kausalität ( E. 8 in: Urk. 1 S. 9 f.).

Was die Beschwerden an der linken Schulter und dabei die Unfallkausalität der Frozen Schulter an b elangt, hielt das Bundesgericht fest, es treffe zwar zu, dass bereits im MRI-Bericht vom 1 1. März 2013 «geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva » vermerkt worden seien. Jedoch habe sich der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ in seiner B eur teilung vom 1 7. Januar 2019 hinsichtlich dieses Befundes nicht weiter geäussert respektive sei dieser seiner Auffassung nach nicht weiter zu diskutieren gewesen. Es lasse sich mangels Begründung nicht nachvollziehen, was den Kreisarzt zu dieser Schlussfolgerung veranlasst habe. Insbesondere fehle es an weitergehenden Ausführungen dazu, ob eine (sofern überhaupt stattge habte) Kontusion oder Distorsion beim Unfall geeignet gewesen wäre, eine Verschlimmerung dieses Befundes zu bewirken, auch wenn keine anderweitigen unfallbedingten strukturellen Schädigungen bildgebend nachgewiesen seien. Auch bleibe ungeklärt, wie die im MRI genannten weiteren Zeichen für eine Kapsulitis zu interpretieren seien, insbesondere, ob diese für eine weitere unfall bedingte Schädigung sprächen. Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer posttraumatischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Frozen

Shoulder bestünden zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung ( E. 7.4 in: Urk. 1 S. 8 f.).

Das Bundesgericht hob daher den Entscheid UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu weite r en Abklärungen in diesem Punkt un d neuem Entscheid zurück ( Urk. 1). 4.

Dr. Y.___ erstattete sein Gutachten am 1 0. September 2022 ( Urk. 18) gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, seine ambulante orthopädische Unter suchung vom 2 2. Juni 2022, zusätzlich veranlasste MRI- und radiologische Untersuchung en

sowie eine Ultraschalluntersuchung vom 1 6. und 2 2. Juni 2022 ( Urk. 18 S. 2). Seine Diagnosen lauteten wie folgt (S. 29): - Steilstellung der HWS - Arthrose der kleinen Wirbelgelenke im gesamten HWS-Bereich - Forameneinengung im Segment C3/C4 beidseits und C4/C5 beidseits - Blockierung der kleinen Wirbelgelenke - Chronische Nervenwurzelreizung C3/C4 und C4/C5 - Subacromiales Impingement linke Schulter - Ansatztendinopathie des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspinatus - Leichtgradige Bursitis s ubacromialis und subdeltoidea links - Chronisches Schmerzsyndrom der HWS - Beginnende Arthrose am AC-Gelenk nach AC Gelenksluxation Tossy I

In Auseinandersetzung mit den bildgebenden Vorbefunden schloss Dr. Y.___ , der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 1 7. Februar 2011 eine AC Luxation Tossy I mit Kontusion des AC-Gelenkes erlitten. Das MRI vom 1 3. März 2012 habe die Folgen der AC-Verletzung in Form einer Arthrose de s AC-Gelenkes gezeigt, ansonsten aber keine Veränderungen zum Vorbefund (S. 32). Dannzumal habe eine Ausheilung der vorher verletzten Strukturen vorgelegen. Im Befund zum MRI vom 1 1. März 2013, zwei Jahre nach dem Unfall, seien zum ersten Mal geringe Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva angegeben worden bei im Übrigen intakten Sehnen und eutropher Muskulatur (S. 30) .

In einlässlicher Darlegung der medizinischen Begrifflichkeiten einer Kontusion und Distorsion und der damit einhergehenden Symptomatiken (S. 30 f.) folgerte Dr. Y.___ , w as den Unfall vom 7. Oktober 2017 anbelange, könne aufgrund des angegebenen Unfallmechanismus und der Erstuntersuchung davon ausgegangen werden, dass es sich weder um eine Kontusion noch um eine Distorsion der Schulter gehandelt habe. Die erstbehandelnde Ärztin habe weder eine Ultraschall untersuchung oder Röntgenuntersuchung der HWS noch der linken Schulter angeordnet, was darauf schliessen lasse, dass die Verletzungen hierfür nicht hin weisend gewesen seien . Zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung hätten keine Gelenkschwellung, keine Gelenkinstabilität oder Einschränkung der Schulterbe weglichkeit und kein Hämatom bestanden, mithin keine

Hinweis e auf eine Distorsion oder K ontusion. Sodann zeige der Vergleich von Röntgenaufnahmen, welche kurz vor dem Unfall am 6. Juli 2017 erstellt worden seien, mit denjenigen vom 1 7. Oktober 2017 keine Veränderung des Befundes am linken Schulterge lenk, speziell keine frischen Verletzungszeichen. Die Bilder seien vielmehr iden tisch . Anlässlich einer nachfolgenden neurologische n Untersuchung am 8. November 2017 seien keine Beschwerden an der Schulter oder sonstige Behin derungen an der Schulter angegeben worden . Die Befunde aus dem Assessment in der Rehaklinik B .___ vom 2 6. Februar 2018 hätten sodann denjenigen aus dem Jahr 2011 entsprochen, wobei auf eine muskuläre Problematik ohne Verschlimmerung hingewiesen worden sei, definitiv aber nicht auf Zeichen auf eine Kontusion oder Distorsion (S. 35 f. ).

Was sodann den MRI-Befund vom 1 8. April 2018 angelange, werde bescheinigt, dass es sich hier um eine adhäsive Kapsulitis handle ohne Verletzung von Struk turen am Schultergelenk. Im Rahmen des verletzungsbedingten Gesamtgesche hens sei dieser Befund dahingehend zu deuten, dass es sich um eine Schwellung und Verdickung der Gelenkkapsel handle, wobei es auch zu einer erschwerten intraartikulären Kontrastmittelapplikation gekommen sei. Sowohl das erschwerte Einbringen von Kontrastmittel mit erhöhtem Druck als auch die Verdickung der Gelenkkapsel und vor allem des Recessus habe dem Radiologen gezeigt, dass es sich um eine Entzündungsreaktion der Gelenkkapsel handle. Doch könne bei dieser Befundlage definitiv nicht gesagt werden, ob es sich eher um eine akute Entzündung oder um ein chronisches Entzündungsgeschehen handle (S. 37).

Die Definition der posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis könne nur gestellt werden, wenn eine Schädigung oder Verletzung die Ursache für die adhäsive Kapsulitis sei . Gemäss der derzeit verfügbaren Literatur reiche hierfür die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis gestützt auf ein MRI als alleiniges Diagnostikum nicht aus.

Zusammengefasst könne gutachterlich festgestellt werden, dass aufgrund der vor liegenden Darstellung der Fallsituation, der Befunde und eigener Untersuchung durch den Unfall weder eine Distorsion noch eine Kontusion am Schultergelenk stattgefunden habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden könnten in frühere Jahre zurückverfolgt werden und insgesamt habe sich nach dem letzten Unfall keine Verschlimmerung des Befundes ergeben. Die objektiven Befunde der Röntgenuntersuchung, der MRI-Untersuchungen und des Ultra schallbefundes zeigten keine pathologischen Veränderungen am Schultergelenk, wie man es nach einer schweren Distorsion und Kontusion ohne Heilungstendenz erwarten würde. Sodann sei im MRI 2012, ein Jahr nach dem ersten Unfall, noch keine pathologische Veränderung im Sinne einer adhäsiven Kapsulitis beschrie ben worden. Die progredienten Zeichen einer adhäsiven Kapsulitits als Unfall folge darzustellen, sei abzulehnen (S. 38 und S. 40).

Durch den Unfall vom 7. Oktober 2017 sei es zu keinen Verletzungen und keinem Folgescha den am linken Schultergelenk gekommen. Die im MRI-Befund vom 1 8. April 2022 (gemeint: 2018 , Urk. 2/12/50) beschriebene Verdickung des coracohumeralen Ligamentes sei die Folge der Verletzung aus dem Jahre 2011 und als Ausheilung an diesem Gelenk anzusehen. Was die progrediente AC-Gelenksarthrose anbelange, handle es sich hierbei um eine Unfallfolge aus dem J ahr 201 1. Weiterhin werde eine diskrete und stationäre Bursitis beschrie be n und es bestünden die Diagnosen einer Insertionstendinopathie de r Supraspinatu s sehne mit Oberflächenirregularitäten bursa

- und gelenkseitig. Dabei handle es sich um einen chronischen, nicht entzündlichen Zustand, der definitiv nicht als Unfallfolge zu werten sei. Die sogenannten Irregularitäten hätten keinen patho logischen Befund, sondern zeigten einzig, dass es sich um eine ältere Sehne handle.

Vielmehr werde im MRI eindeutig definiert, dass es sich insgesamt um eine intakte Rotatorenmanschette handle, weshalb gesagt werden könne, dass der Beschwerdeführer den linken Arm auch nach dem Unfall im normalen Alltag benutzt habe, ansonsten hätten sich im Laufe der Zeit von Oktober 2017 bis April 2018 muskuläre Atrophien einstellen müssen (S. 41). Auch dies spreche dafür, dass die Diagnosen, welche aufgrund der MR- Arthrographie vom 1 8. April 2018 gestellt worden seien, in keiner Weise als Unfallfolgen nach einer Heckkollision vom 7. Oktober 2017 zu werten seien. Die bestehenden chronischen Prozesse, die schon seit Jahren bestünden, beeinträchtigten die Funktionstüchtigkeit der Schul ter sodann nicht in einer Weise , dass sich dadurch muskuläre Atrophien einge stellt hätten und somit Folgeschäden am Knorpel und anderen S trukturen . Die vom Radiologen vorgebrachten weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis (vgl.

dazu: Urk. 2/12/50) seien entsprechend definitiv nicht als Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2017 zu werten (S. 42) .

Was die Diagnose einer posttraumatischen Frozen

Shoulder anbelangt, für deren Vorliegen sich Dr. Z.___ (unfallkausale Kapselsteife) ausgesprochen hatte ( Urk. 7/1 und 7/2), legte Dr. Y.___ dar, dass in der wissenschaftlichen Literatur Übereinstimmung darin bestehe, dass die Ursachen einer primären Frozen

Shoulder nicht geklärt seien. Als Ursache würden systemische Erkrankungen wie Dia betes mellitus, Schilddrüsenerkrankungen oder neurologische Erkrankungen diskutiert. Die sekundäre Schulter steife könne als Folge einer längeren Gelenkru higstellung nach einer Operation, einer Entzündung oder einer Verletzung auf treten. Sie führe durch Schrumpfung der Gelenkkapsel zur Reduktion der Beweglichkeit. Die sekundäre Frozen

Shoulder sei immer Folge einer Verletzung der angrenzenden Strukturen an das Schultergelenk. Die Verletzung bedinge die entzündliche Folgereaktion, welche wiederum die Bewegungseinschränkung bedinge. Eine sekundäre Frozen

Shoulder als Unfallfolge ohne vorherige Verlet zung gebe es nicht (S. 44 f.).

Ergänzend merkte Dr. Y.___ an, dass sich anamnestisch zeige, dass der Beschwerdeführer seit 2006 schmerzbedingte Beschwerden an der Halswirbel säule und Einstrahlungen in die Schultergelenke habe. Aufgrund der Dauer der Schmerzen könne sicher von einer chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen werden. Es liege eine chronische Nervenwurzelreizung an der HWS in Hö he C4 und C 5 vor. Sowohl die vorherigen als auch die aktuellen MRI zeigten eindeutig Forameneinengungen der Segmente C3/C4 und C4/C5, die auch neurologisch den schmerzhaften Segmenten an der Schulter zuzuordnen seien (S. 45). Die Uniklinik C.___ habe eine C5-Radikulopathie rechts mit Neuroforamenst en osen C4/C5 beidseits diagnostiziert. Bei den endgradigen Bewegungseinschränkungen am linken Schultergelenk handle es sich aus seiner Sicht um ein subacromiales Impingement . Wie das aktuelle MRI eindeutig zeige, werde beim Beschwerdefüh rer ein Acromion Typ II nach Bigliani diagnostiziert, welches ein prädisponieren der Faktor für ein subacromiales Impingement sei. Hierfür sprächen auch die klinischen Befunde (S. 46).

5.

5.1

Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (BGE 134 V 23 1. E. 5.1). So ist es für die streitigen Belange umfasse nd und beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen inklusive MRI - , Röntgen - und Ultraschall untersuchungen. Auch erging es in Kenntnis der Vorak ten sowie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den für die vorliegend zu klärende Frage insbesondere massgeblichen bildgebenden Befunden wie auch den klinischen Befunden im Nachgang zum versicherten Ereignis . Sodann leuchtet die Beurteilung von Dr. Y.___ in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erweisen sich seine Schlussfol gerungen als begründet.

Überzeugend erweist sich die gutachterliche Beurteilung insbesondere in Bezug auf die Verneinung einer beim Unfall vom 7. Oktober 2017 erlittenen Distorsion oder Kontusion, legte doch Dr. Y.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Unfallhergang noch die von der am 1 1. Oktober 2017 erstbehandelnden Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wiedergegebenen Befunde ( Urk. 2/12/9) auf einen derartigen Verletzungsvorgang schliessen lassen . Weder finden sich darin Hinweise auf eine Gelenkschwellung oder Gelenkinstabilität noch auf eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit oder ein Hämatom. Auch sah sich Dr. D.___ aufgrund der Anfangsbefunde offensichtlich weder zu weiterführenden Abklärungen noch zu einer die Schulterproblematik betreffen den Diagnostik veranlasst. Dass die Röntgenaufnahmen vor dem Unfall vom 6. Juli 2017 identisch mit denjenigen vom 1 7. Oktober 2017 ausfielen und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch den neurologischen Fach arzt Dr. med. E.___ an 8. November 2017 abgesehen von Ausstrahlungen der Nackenschmerzen in den Schulter-Arm-Bereich links ( Urk. 2/12/13 S.

1) über keine Beschwerden oder sonstige n Behinderungen an der linken Schulter geklagt hatte, interpretierte Dr. Y.___

nachvollziehbar als zusätzlich fehlende n Hinweis auf eine beim Unfall erlitt ene Kontusion oder Distorsion. Entsprechend überzeugt, d ass er angesichts dessen sowie der MRI-Befunde im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2017 ( Urk. 2/12/50) nicht nur unfallbedingte strukturelle Schäden im Bereich der linken Schulter ausschloss, sondern den Unfallhergang mangels irgendwelcher nachweisbarer Begleitverletzungen auch als nicht geeignet erach tete, eine Verschlimmerung einer vorbestehenden adhäsiven Kapsulitis zu bewirken . Was die Ätiologie der erstmals im MRI- Befund

vom 1 1. März 2013 erwähnten Kapsulitis adhäsiva ( Urk. 2/13/149) anbelangt, zeigte Dr. Y.___ sodann überzeugend auf, dass im Lichte des MRI-Befundes vom 1 3. März 2012 ( Urk. 2/13/103) ein Jahr nach dem Unfall vom 1 7. Februar 2011 eine Ausheilung der vorher verletzten Strukturen vorlag und entsprechend auch keine durch diesen Unfal l verursachte adhäsive Kapsuli tis (S. 33).

Im Gegensatz zu Dr. Z.___ , welcher in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2019 zwar seit einem Unfall im Jahr 2006 bestehende Schulterbeschwerden links anführte ( Urk. 7/2 S. 1), seinem Schluss auf eine durch den Unfall vom 7. Oktober 2017 verursachte respektive verschlechterte adhäsive Kapsulitis dann aber auf die widersprüchliche Annahme einer zumindest bis zum Unfall vom 1 7. Februar 2011 beschwerdefreien linken Schulter stützte ( Urk. 7/1 S. 4), erweist sich die ätiologi sche Herleitung der Schulterbeschwerden von Dr. Y.___ als mit den anamnesti schen Angaben des B eschwerdeführers kohärent (S. 45 f.).

Begründet und nachvollziehbar erweist sich seine Beurteilung denn auch insoweit, als Dr. Y.___ die

von PD Dr. med. F.___ , Facharzt für R adiologie, in dessen Beurteilung des MRI -Befundes vom 1 8. April 2018 vorgebrachten weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis ( Urk. 2/12/50) im Wesentlichen chro nischen Prozessen zuordnete, die seit J ahren bestünden und nicht als Unfallfol gen zu interpretieren seien. Dass er angesichts der im Nachgang zum Unfall vom 7. Oktober 2017 insgesamt intakte n

Rotatorenmanschette und Alltagsfunktiona lität der linken Schulter durch den Unfall verursachte Folgeschäden an Knorpel und anderen Strukturen ausschloss (S. 42) und die nunmehrigen Schulterbe schwerden einem subacromialen Impingement zuordnete, für welches mit dem Vorliegen eines Acromions Typ II nach Bigliani ein prädisponierender Faktor vorliege (S. 45), bestätigt sodann die Schlussfolgerung im bundesgerichtlich auf gehobenen Urteil UV.2019.00048 vom 1 2. Oktober 2020, wonach der Unfall vom 7. Oktober 2017, wenn überhaupt, so höchstens zu einer vorübergehenden Ver schlechterung des Vorzustandes geführt hat und der Status quo sine bezüglich der linken Schulter , mithin auch bezüglich einer allfällig vorübergehend aktivier ten Arthrose, spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2 0. Juni

2018 erreicht war (E. 5.2 in Urk. 2/22). Ein Grund zum Abweiche n vom Gerichtsgut achten liegt nicht vor. 5.2

Zusammengefasst ist gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten von Dr. Y.___ vom 1 0. September 2022 erstellt, dass der Unfall vom 7. Oktober 2017 weder Ursache einer Frozen

Shoulder war noch zu einer über den Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses vom 2 0. Juni 2018 hinausreichenden Verschlimmerung des Vorzustandes der linken Schulter geführt hat . Nachdem sich die über den 2 0. Juni 2018 relevanten Beschwerden nicht mit einer organisch objektiv ausge wiesenen U nfallfolge erklären lassen und

der Fallabschluss per 2 0. Juni 2018 bundesgerichtlich ebenso bestätigt wurde wie die Verneinung der Adäquanz der nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden, kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil 8C_750/2020 vom 2 3. April 2021 (E.

8, Urk. 1 S. 9 f.), welche ihrerseits auf das aufgehobene Urteil UV.2019.00048 des hiesigen Gerichts vom 1 2. Oktober 2020 (E. 6 und E. 7, Urk. 22 S. 16 ff.) Bezug nehmen, auf Weiterungen verzichtet werden. Der angefochtene Entscheid vom 2 1. Januar 2019 erweist sich als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt . 6.

Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweis wertig sind (Urk. 1 E. 7.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüber bindung an die Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist demnach zu verpflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 17‘001.90 (Urk. 12 , Urk. 17 und Urk. 19 mit Beilage ) zu ersetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der G erichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 17‘001.90 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, 17 und 19 (mit Beilage) - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti