Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, war seit März 2002 bei der Y.___ AG als LKW-Chauffe u r in einem 100 %-Pensum angestellt und da durch bei der Schwei ze rischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl le n ver si chert, als er am 2 7. September 2017 einen Autounfall hatte und sich die linke Hand brach sowie eine Thorax-Prellung zuzog (vgl. Unfallmeldung vom
3. Ok to ber 2017, Urk. 8/3 ).
Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ in der chirur gischen Klinik, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine Luxationsfraktur meta carpal IV und V H and links, eine Rissquetschwunde
Dig IV und V Hand links sowie Reflux be schwerden diagnostiziert wurden ( Urk. 8/23) . Am Folgetag wurde der Versicherte zur operativen Versorgung in die Handchirurgie des Spitals A.___ über wiesen ( Urk. 8/15). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 8/11).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 ( Urk. 8/233) und aus gehend da von, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des Zumut bar keitsprofils körperlich mittelschwere Tätigkeiten
- mithin auch die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 8/254 , Urk. 8/260 ) - auch mit den vorhandenen Un fall folgen zumutbar seien, stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2019 ein (vgl. Schreiben vom 18 . Juni
2019 , Urk. 8/ 263 )
und verneinte m it Verfü gung vom 17. Juni 2019 sowohl einen An spruch auf eine Invaliden rente der Unfall ver siche rung als auch einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung (Urk. 8/256). Da gegen erhob der Versicherte u nter Beilage eines neurologischen Untersuchungs berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 2 4. Juli 2019 (U rk. 8/274/ 7- 10 ) am 1 9. August 2019 Einsprache ( Urk. 8/273). In der Folge zog die Suva ihren Entscheid zurück und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. Schrei ben vom 18. März 2020, U rk. 8/288). Gestützt auf die ärztliche Be urteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, (Urk. 8/278) verneinte die Suva m it Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 aber mals so wohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/326). Die da gegen er ho be ne Ein spra che vom
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, war seit März 2002 bei der Y.___ AG als LKW-Chauffe u r in einem 100 %-Pensum angestellt und da durch bei der Schwei ze rischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl le n ver si chert, als er am
E. 2 7. September 2017 einen Autounfall hatte und sich die linke Hand brach sowie eine Thorax-Prellung zuzog (vgl. Unfallmeldung vom
3. Ok to ber 2017, Urk. 8/3 ).
Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ in der chirur gischen Klinik, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine Luxationsfraktur meta carpal IV und V H and links, eine Rissquetschwunde
Dig IV und V Hand links sowie Reflux be schwerden diagnostiziert wurden ( Urk. 8/23) . Am Folgetag wurde der Versicherte zur operativen Versorgung in die Handchirurgie des Spitals A.___ über wiesen ( Urk. 8/15). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 8/11).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 ( Urk. 8/233) und aus gehend da von, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des Zumut bar keitsprofils körperlich mittelschwere Tätigkeiten
- mithin auch die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 8/254 , Urk. 8/260 ) - auch mit den vorhandenen Un fall folgen zumutbar seien, stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2019 ein (vgl. Schreiben vom 18 . Juni
2019 , Urk. 8/ 263 )
und verneinte m it Verfü gung vom 17. Juni 2019 sowohl einen An spruch auf eine Invaliden rente der Unfall ver siche rung als auch einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung (Urk. 8/256). Da gegen erhob der Versicherte u nter Beilage eines neurologischen Untersuchungs berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 2 4. Juli 2019 (U rk. 8/274/
E. 10 ) am 1 9. August 2019 Einsprache ( Urk. 8/273). In der Folge zog die Suva ihren Entscheid zurück und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. Schrei ben vom 18. März 2020, U rk. 8/288). Gestützt auf die ärztliche Be urteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, (Urk. 8/278) verneinte die Suva m it Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 aber mals so wohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/326). Die da gegen er ho be ne Ein spra che vom
Dispositiv
- Fe bruar 2021 (Urk. 8/ 331 ) wurde mit Einspra che ent scheid vom
- April 2021 ab gewie sen (Urk. 8/ 33 8 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 1
- Mai 2021 Beschwerde ( Urk. 1 ) gegen den Ein spra cheentscheid vom
- April 2021 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Alsdann sei neu über seine Ver sicherungsansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2021 (Urk. 7) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-343) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3
- Juni 2021 wurde dem Be schwer deführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9 ). Am 1
- Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk. 10) und legte den Arztbericht vo n Dr. B.___ vom 16. November 2020 ins Recht ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 20. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb s unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom
- April 2021 ( Urk. 2) sowie in ihrer Beschwer de antwort vom 2
- Juni 2021 ( Urk. 7) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der medizinische Endzustand im April 2019 erreicht gewesen sei und eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit nicht mehr zu erwarten sei. D em Beschwerdeführer seien jedoch leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Zumutbar keits profils voll zeitig zumutbar ( Urk. 2 S . 11f. ) . Es sei davon auszugehen, dass er ein renten aus schliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Ebenso sei keine Integritäts ent schädigung geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei (Urk. 2 S. 16 ) . 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11 . Mai 202 1 ( Urk. 1) sowie der Stellungnahme vom 1
- Juli 2021 ( Urk. 10 ) zusammen gefasst geltend, den Ausführungen des Kreisarztes könne nicht gefolgt werden. Die medizinische Befundlage sowie die Erkenntnisse des Arbeitsversuches würden zeigen, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil zu undifferenziert ausgefallen sei. Für die Beurteilung des Anspruchs sei eine externe Begutachtung erforderlich. B etreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades rügte er, angesichts dessen, dass er die linke Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne, ihm nur noch eine begrenzte Auswahl an Verweistätigkeiten zur Verfügung stünden und er Aus länder ohne berufliche Grundausbildung sei, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren .
- 3.1 Nach einem Verkehrsunfall am 2
- September 2017 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital Z.___ zugewiesen, wo computertomographisch eine Luxationsfraktur carpo metacarpal IV/V links mit mehrfragmentärer Fraktur Os hamatum sowie eine Rissquetschwunde streckseitig intermetacarpal IV/V links festgestellt wurden ( Urk. 8/15, vgl. auch Urk. 8/23). Bei persistierenden Handge lenks schmerzen erfolgte die Überweisung an die Handchirurgie des Spitals A.___ , wo die zugezogenen Verletzungen operativ mittels offener Reposition, Trans fixation carpometacarpal IV/V sowie Kirschnerdraht -Osteosynthese Os ham a tum versorgt wurden (vgl. Operations bericht vom 12. Ok tober 2017, Urk. 8/13/2). Im Austrittsbericht wurde festgehalten, p ostoperativ habe der Be schwerde führer über Nacken- und Thorax schmerzen geklagt. Konventionell-radiologisch würden sich weder Frakturen an der Halswirbelsäule oder den Rip pen noch ein Pneumo - oder Hämathothorax zeigen (vgl. Urk. 8/34) , sodass der Beschwerde führer am 2. Ok tober 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe ent las sen werden kön nen ( Urk. 8/13/4). Die Kirschnerdrahtentfernung er folgte a m 10. November 2017 (vgl. Urk. 8/30) . Im Verlauf wurden deut lich ausge prägte trophische Störun gen fest ge stellt und ein komplexes regio na les Schmerz syndrom (CRPS) Typ I dia gnostiziert (vgl. Arzt bericht vom 2
- Dezember 2017, Urk. 8/47). In der Folge empfahl Dr. med. D.___ , leitender Arzt Hand chirurgie des Spitals A.___ , er gän zend zur Analgesie eine Vita min C - Medi ka tion und die Anwendung der DMSO-Salbe 50 % sowie die Fort führung der Ergo therapie (vgl. Arztbericht vom 7. De zember 2017, Urk. 8/30) . D urch die medi kamentöse und ergothera peu tische CRPS-Behandlung hätten stetig Fortschritte erzielt werden können. So habe der Be schwer de führer über eine etwas verbesserte Funk tionalität im Alltag be richtet. Schmerzen würden mal mehr und mal weniger auftreten, wobei die Beschwerden bewegungs- und belastungsabhängig seien. Die Unter suchung z eige eine regre diente trophische Störung mit nur noch diskreter Schwel lung. Kon ven tionell-radiologisch wür den sich ossär intakte Stellungsver hältnisse mit Zeichen einer Osteopenie (CRPS/Inaktivität) zeigen (vgl. Arztbe rich t e vom
- Ja nuar 2018 [ Urk. 8/56 ], 2
- Juni 2018 [ Urk. 8/112] ). 3.2 Zur Beweglichkeit- und Belastbarkeitssteigerung der linken Hand sowie des Rückens war der Beschwerdeführer vom 1
- Januar bis 2
- Februar 2018 in der Rehaklinik E.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte kon sta tier ten in ihrem Austrittsbericht vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 8/61), i m Vor der grund stehe die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand . Hinzu komme eine Anpassungs störung mit depressiver und psychotraumatologischer Sympto ma tik, abklingend (ICD-10: F43.28), welche eine schwere arbeitsrelevante Leis tungs minderung be gründe. Die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht zumutbar, da die Hand dabei gezielt feinmotorisch eingesetzt werden können müsse, was aktuell nicht möglich sei. Auch aus psychiatrisch-psycho logischer Sicht sei sie nicht zu empfehlen, da sich die psychotraumatologische Sympto matik vor allem im Strassenverkehr äussere. Nach einer intensiven Psycho the ra pie sei eine Reevalua tion der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Hin sicht lich anderer Tätigkeiten, die keinen Bezug zum Strassenverkehr hätten, be stehe aus psy chi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da beim CRPS je doch noch kein Endzustand erreicht sei, werde die Zumutbarkeit einer solchen beruflichen Tätigkeit noch nicht festgelegt. Im Zuge einer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/129) revidierten die Ärzte der Rehaklinik E.___ ihre Einschätzung und hielten fest, aus ver si cherungs psychiatrischer Sicht bestehe keine arbeitsrelevante Leis tungs minde rung bzw. lasse sich eine solche durch eine Anpassungsstörung nicht begründen. Zu dem wurde bestätigt, dass aufgrund bildgebender Befunde keine strukturellen Lä sio nen an der Halswirbelsäule vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer be schriebenen Beschwerden im HWS-Bereich seien als myo faszial , bei leichten de generativen Veränderungen in den unteren HWS-Segmen ten, zu interpretieren. Ein im Spital A.___ durchgeführtes MRI der Hals wirbelsäule zeige bei C5/6 eine leichte Chondrose , ventrale Spondylose und dor sa les Bulging mit leichten degenerativen foraminalen Stenosen. Die übrigen Segmente an der Halswirbel säule und der oberen Brustwirbelsäule seien unauf fällig. Wirbelkörperfrakturen seien keine ersichtlich ( Urk. 8/131). Ein MRI des linken Handgelenks zeige eine STT-Arthrose sowie eine R hizarthrose mit zys tischen V eränderungen, Gelenk spalt verschmälerungen sowie Osteophyten . Aus ser dem seien degenerative Verän de rungen metakarpokarpal Dig . V und eine Knor pel ausdünnung radiokarpal er sicht lich . Für einen Morbus Sudeck gebe es keine Hinweise ( Urk. 8/137). 3.3 Betreffend die berufliche Situation empfahl Dr. D.___ eine kreisärztliche Beur tei lung, im Rahmen derer auch die psychiatrische Krankengeschichte miteinzu be ziehen sei (vgl. Arztbericht vom
- September 2018, Urk. 8/150). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie sowie Ver trau ens arzt der Beschwerdegegnerin , verwies dies be züg lich auf die von den Ärz te n der Rehaklinik E.___ empfohlene Durch führung einer Evalua tion der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. 8/152 ) . In der Folge wurde der Be schwer de führer am
- Oktober 2018 zur Abklärung der unfall kausal begründeten Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen kreisärzt lich untersucht (Urk. 8/176). Kreis arzt med. pract . G.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, diagnos ti zierte eine Anpassungsstörung mit allgemeiner affek ti ver Irri ta bilität und ein zelnen psy chotraumatischen Symp to men, insgesamt deut lich rückläufig (ICD-10: F43. 28). Der psychiatrische Kreis arzt beschrieb einen ambi va lenten Eindruck. Auf der psy chischen Seite zeige sich eine noch leichte psychi sche Irritabilität mit einer gewissen Dünnhäutigkeit , Affektinkontinenz und noch wenigen und deut lich ab ge ebbten, isolierten psychotraumatischen Symptomen, die sich aber - ein Jahr nach dem Unfallereignis - allesamt auch nahe der normal psycho lo gischen Band breite bewegen würden. Ein Vermeidungs verhalten sei nicht mehr vor han den. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine fassbare und somatisch-medizinisch offenbar durchaus auch erklärbare Restsym pto matik an der linken Hand. Diese Symptome und Beschwerden würden vom Beschwerde führer adäquat, mit um schriebener, lokaler Begrenztheit und wechselnd starker Ausprägung, prä zise und ohne Hinweise für eine Ag gra va tion beschrieben . Einer an si ch vorhandenen Auf wärtsbewegung so wohl auf der psychi schen Seite und aufgrund der verschie de nen hand chirur gischen Konsiliarberichte auch auf der somatisch -medizini schen Seite stehe eine pro tra hiert und gebremst wirkende Entwicklung bezüglich der beruf lichen Wiederein glie derungsschritte gegenüber. Diese Diskre panz, die viel mehr wahr zunehmen sei, als dass sie wirklich durch bestimmte Fakten belegt wer den könne, könnte gleichwohl ein Hinweis dafür sein, dass der Beschwerde führer verschiedene, an sich unfallfremde Belastungen und unge klärte persön liche, psycho soziale Fragen mit sich herumtrage, die durch den Ver lust der Arbeit und die ungewisse beruf liche Zukunft in ihrer Wirkung möglicher weise zuge nommen hätten. Damit sei möglicherweise auch jetzt eine gewisse Dysfunktio nalität im Umgang mit den psychischen und den körperlichen Sym pto men ver bunden, die in der Exploration zwar spürbar, aber nicht deutlich fass bar werde und die auch in gewissen ärzt li chen Berichten anklinge. Einer be ruf lichen Wie der eingliederung stehe aber nicht s entgegen und aus psychia tri scher Sicht würde n sich auch keine weiteren Ein schränkungen der Arbeits fähig keit und der Zumut barkeit, als wie aus soma tisch-me dizinischer Sicht begrün det , er geben. 3.4 Aus dem Ergotherapiebericht vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 8/201) ergibt sich, dass der Be schwer deführer im Verlauf der ergotherapeutischen Behandlung eine Ver bes se rung der Beweglichkeit und Kraft für den Handeinsatz im Alltag erreichte . In letzter Zeit hätten die Fortschritte jedoch stagniert. Es werde eine zeit nahe Wie der eingliederung in den Beruf empfohlen, da regelmässiges und ange messe nes Nutzen der Hand im (Berufs-)Alltag für die Erhaltung der Beweglichkeit und Kraft von grosser Wichtigkeit sei (vgl. auch A rztbericht der Klinik H.___ vom 2
- Oktober 2018, Urk. 8/165) . Dr. med. I.___ , Oberarzt Hand chi rur gie in der Klinik H.___ , erachtete, abgesehen von Tätigkeiten bei denen schwere Gegenstände gehoben und mit der linken Hand Kraft aufgewendet wer den muss, jede stehende oder sitzende Tätigkeit mit einem maximalen Kraftauf wand von ca. 10 kg auf die linke Hand möglich ( Urk. 8/172). Gemäss Dr. D.___ bestand nunmehr eine akzeptable Funktion der linken Hand mit geringem Anal ge tikage brauch , sodass die linke Hand als Hilfshand für zahlreiche berufliche Tätig keiten den funktionellen An sprüchen genüge. Aus handchirurgischer Sicht seien keine weiteren Folge ein griffe indiziert (vgl. Arztbericht vom
- März 2019, Urk. 8/216). 3.5 Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung am
- April 2019 (Urk. 8/233) konstatierte Dr. C.___ , es würden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens, der linken Schultergelenksregion sowie der linken Handgelenks region und der Finger vier und fünf links bestehen. An der Hand bestehe eine Kraft minderung und Bewegungseinschränkung sowie belastungsabhängige Be schwer den mit Beschwerdeverstärkung nach Belastung im Fitnesscenter. Die aktuell geklagten Beschwerden seien klinisch auf ein Mischbild aus unfall kau sa len und unfallfremden , krankheits bedingten Be schwer den zurückzuführen. MR-tomographisch zeige sich an der Halswirbelsäule eine Bandscheibendegeneration C5/6 sowie eine leichte bis mässige Facetten gelenks-Arthrose der unteren Hals wirbelsäule. Im Bereich des linken Handgelenks sei en neben den unfallkausalen Veränderungen eine Radiocarpalarthrose, STT-Arthrose und Rhizarthrose ersicht lich. Diese Pathologien seien nach derzeitigem medizinischen Wissensstand über wiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern auf ein degeneratives Ver schleiss leiden zurückzuführen. Der Beschwer de führer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht, anamnestisch wür den verschleissbedingte Beschwerden seit 2010 bestehen. Zeichen einer be wussten oder unbewussten Schonung der linken oberen Extremität würden sich im Rahmen der durchgeführten Exploration nicht finden. Unter Berücksich ti gung der Unfallfolgen an der linken Hand seien dem Beschwerdeführer leichte bis mit tel schwere Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit rüttelnden, schlagenden oder vibrie ren den Maschinen, welche mit der linken Hand betätigt werden müssten. Betreffend Integritätsentschädigung führte Dr. C.___ aus, dem Beschwerde führer sei auf grund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der körper lichen Integrität entstanden (vgl. auch Urk. 8/251 ) . Hinsichtlich Unfallkausalität präzisierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 17. September 2019 (Urk. 8/278), u nter spezieller Berücksichtigung des bild gebend perfekt dokumentierten Verletzungs musters der linken Hand sei davon auszugehen, dass es bei dem Ereignis zu einer aussenseitigen Druckvermehrung im Bereich des Handgelenks gekommen sei und diese Druckbelastung durch Über schreiten der Belastungsgrenze des IV und V Mittelhandknochens des Hakenbeins zu den Luxationsfrakturen geführt habe. Dieser Mechanismus schliesse ausdrück lich eine unfallkausale Mitbeteiligung der innenseitigen Hand gelenksstrukturen aus, da es durch die anatomische Konfi gu ration zu keiner erhöhten Druckbe las tung im Bereich der speichen seitigen Hand gelenksstrukturen zeitgleich kommen könne. Somit seien die speichenseitig geklagten Beschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern auf ein de ge ne ratives Ver schleiss leiden zurückzuführen, denn zeitnah zum Ereignis hät ten in diesem Be reich bildgebend keine Pathologien dargestellt werden können. 3.6 Aufgrund chronischer posttraumatischer und postoperativer Handschmerzen lin ks mit initial CRPS Typ I wurde der Beschwerdeführer zur Klärung weiterer the ra peutischer Optionen im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals J.___ vorstellig. Im Arztbericht vom 1
- September 2019 ( Urk. 8/277) wurde fest gehal ten, es zeige sich ein chronisch komplexes Schmerzbild, aktuell liege aber kein florides CRPS vor. Neuropathische Ursachen seien nicht auszu schlies sen, insbe sondere im Schmerzbereich Metacarpal IV/V. Im Rahmen der langen Kran ken geschichte und der lang bestehenden schmerzbedingten Einschränkun gen der Finger und der Handbeweglichkeit seien myofasziale Dekonditionie run gen gut möglich. Dies würde die rasche Ermüdbarkeit der Muskulatur erklären. Bild ge bende Befunde würden unter anderem eine geringe Fingerendgelenks poly arthros e, eine geringe Rhizarthrose sowie eine geringe Arthrose OS- Hamatum zeigen (vgl. Urk. 8/303). Am 1
- November 2019 erfolgte eine Infiltration in das CMC - IV - Gelenk der linken Hand mit Lidocain 1 % und Kenacort à 40 mg (vgl. Opera tionsbericht vom
- Januar 2020, Urk. 8/315). Im Rahmen der Verlaufs kontrolle am 1
- Februar 2020 ( Urk. 8/319) berichtete der Beschwerdeführer über eine signi fikante Beschwerdelinderung nach der Infiltration . Diese Beschwer de linde rung habe etwa zwei Monate angehalten. Jetzt würden die Schmerzen wieder zu nehmen. Diese seien diffus und mit zum Teil «teigiger Schwellung» der Finger kombiniert. Dr. med. K.___, Oberärztin Handchirurgie J.___ , kon sta tierte , das Ansprechen der Infiltra tion signalisiere, dass die CMC- IV - und V - Arthrose mit starker Gelenksspalt ver schmäle rung den gros sen Teil der Beschwer den aus mache. Der Rest sei wahrscheinlich durch das durch gemachte CRPS er klär bar. Für eine operative Therapie komme noch eine Ver steifung vom CMC IV und V in Frage. Hierfür fühle sich der Be schwerdeführer jedoch noch nicht bereit. 3.7 Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht arbeitsfähig, da die Belastung der linken Hand bei Ab- und Auf laden von Mulden nicht zumutbar sei. Als angepasste Tätigkeit käme die Tätigkeit als Taxifahrer ohne Gepäck in Frage, wobei auch hier die Leistung auf grund vermehrter Schmerzen in der linken Hand reduziert sei. Der Beschwer de führer könne maximal 1.5 bis 2 Stunden am Stück arbeiten. Dann benötige er eine Pause von 15 bis 30 Minuten. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (vgl. Urk. 8/316/5 ; Bericht vom 8. Juni 2020 ). Ein Arbeitsversuch, im Rahmen dess en der Beschwerde führer Kleidersäcke in die Briefkästen habe verteilen und später zurück holen müssen, habe bereits nach drei Tagen zu Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks ulnar und den Fingern IV und V geführt, sodass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe reduziert werden müssen. Zwischenzeitlich sei der Beschwerde führer 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Schmerzen würden na ch proximal bis in die HWS aus strahlen, wobei eine chiropraktische Behand lung einen positiven Effekt mit Verminderung der Schmerzen cervicobrachial gehabt habe (vgl. Urk. 8/316) . Im Bericht vom 16. November 2020 hielt Dr. B.___ fest, dass sich die gleichen Befunde mit defizit ärem Faustschlag zeigen würden (Urk. 11). 3.8 Mit Bericht vom 30. März 2021 nahm Dr. C.___ Stellung zu den Ausführungen von Dr. B.___ . Er erklärte, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine Handkraft von 26 kg linksseitig ohne Dekonditionierung der adominanten linken Hand oder des linken Arms gezeigt. Dr. B.___ stelle bei seiner Beurteilung einzig auf die geklagten Beschwerden ab. Dr. C.___ hielt daran fest, dass dem Be schwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 8/336) .
- 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist schlüssig und nachvollziehbar, dass der medizinische Endzustand der unfallkausalen Gesundheitsschädigung erreicht wurde – was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. E. 2 ). 4.2 Vorab zu klären ist, welche weiterhin bestehenden Beschwerden noch als unfall kausal zu werten sind. Diesbezüglich stützte si ch die Beschwerdegegnerin im an ge fochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 5. April 2019 (Urk. 8/233). Der betreffende Untersuchungsbericht wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates erstattet, beruht auf all seitigen Un tersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/233 S. 7 ff.), berück sich tigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 8/233 S. 6 f.), wurde in Kennt nis der Vor akten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/233 S. 1-6), leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situa tion ein und die Schlussfolge run gen des Experten wurden begründet (Urk. 8/233 S. 10 f.). Damit erfüllt der kreis ärzt liche Untersuchungsbericht vom 5. April 2019 grundsätzlich die Voraussetz un gen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 ). 4.3 Gemäss Dr. C.___ sind die Radiokarpal gelenks arthrose, die STT-Arthrose und die Rhizarthrose an der linken Hand sowie das degenerative Verschleissleiden an der Halswirbelsäule nicht auf das Ereignis vom 27. September 2017 zurück zu führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mach te, D r. C.___ habe die Nicht- Kausalität der STT-Arthrose und Rhizarthrose ein zig mit dem Prädi lek tions alter begründet (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1
- September 2019 erklärt hat, dass es bei m Ereignis vom 2
- September 2017 zu einer aussenseitigen Druckver meh rung im Bereich des Handgelenks gekommen sei und diese Druckbelastung durch Über schreiten der Belastungsgrenze des
- und
- Mittelhandknochens und des Haken beins zu den Luxationsfrakturen geführt habe. Dieser Mechanismus schliesse eine unfallkau sale Mitbeteiligung der innenseitigen Handgelenks struk tu re n jedoch aus drücklich aus, da es durch die anatomische Konfiguration zu keiner erhöh ten Druckbe las tung im Bereich der speichenseitigen Handgelenks struk turen zeit gleich kommen könne (E. 3.5, Urk. 8/278). Mithin hat Dr. C.___ nachvollziehbar begründet, weshalb die speichenseitig geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. Sep tember 2017 zurückzuführen sind. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unab hän gig von ihrem ursprünglich erwor benen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom
- Okto ber 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 2
- Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. C.___ vorliegend die Kompe tenz abzusprechen wäre, den Gesundheits schaden an der linken Hand sowie die Frage der Kausalität zum Unfallereignis verlässlich beurteilen zu können.
- 5.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 11f. ). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die grundsätzlich beweiskräftige (vgl. E. 4. 2 hiervor) kreis ärztliche Beurteilung vom 9. April 2019 und das darin defi nierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.5 ). 5 . 2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom
- April 2019 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. C.___ stimmt insbesondere auch mit der Beurteilung von Dr. D.___ vom
- März 2019 überein (vgl. E. 3.4 in fine ). Demnach bestehe eine akzeptable Funktion der linken Hand mit geringem Analgetikagebrauch , sodass die linke Hand als Hilfshand für zahlreiche berufliche Tätigkeiten den funktionel len Ansprüchen genügen sollte. Auch Dr. I.___ erachtete den Beschwerde führer in jeder stehenden oder sitzenden Tätigkeit mit einem maximalen Kraftauf wand von ca. 10 kg auf die linke Hand als arbeitsfähig (E. 3.4). Einzig Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen in der linken Hand auch in einer leidens angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der verringer ten Belastbarkeit der linken Hand und einer Ausdauerspanne von 1,5 bis maximal 2 Stunden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). Er stützte sich dabei überwiegend auf die sub jektiv geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hin zu weisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewe gungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juris tischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom
- Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2
- Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom
- Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Ar beits unfähigkeit ableiten lässt . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich im Rahmen der kreis ärzt lichen Untersuchung eine Handkraft von 26 kg links seitig ohne Zeichen einer Dekonditionierung der adominanten linken Hand oder des linken Arms ge zeigt hat (vgl. Urk. 8/233 S. 9), der Beschwerdeführer regel mässig im Fitnesscenter trainiert und neben dem Training mit Geräten ein zusätzliches Hanteltraining mit 3kg-Hanteln durchführt, wobei hierdurch erklär termassen keine Be schwer den auftreten würden (vgl. Urk. 8/233 S. 7), erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nach voll ziehbar und mithin nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ zu w ecken . Wes halb die Arbeitsfähig keit in quantitativer Hinsicht bzw. das Wertschöp fungs potential um mindestens 50 % eingeschränkt sein soll, leuchtet nicht ein . Die funk tio nel len Einschränkun gen, na ment lich die eingeschränkte Beweglichkeit in Dor sal flexion, Palmarflex ion , Radial- und Ulnaduktion mit endphasiger Schmerz haftig keit so wie die ein ge schränkte Beweglichkeit der Finger IV und V und der unvoll ständige Faust schluss der linken Hand wurden in der kreisärztlichen Beur teilung voll um fänglich ge würdigt und bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils für eine leidensan ge passte Tätigkeit berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen des Be schwerde führers wurden die von Dr. B.___ im Rahmen seiner klinischen Be fund erhebung festgehaltene verminderte Ulnardeviation links sowie das Faust schluss defizit für die Finger IV und V links (vgl. Urk. 8/316/3) vom Kreisarzt be rück sichtigt. Ebenso war Dr. C.___ die von Dr. K.___ festgehaltene «tei gige Schwellung» der Finger bekannt (vgl. Urk. 8/336 S. 3). Aus dem Umstand, dass ein Arbeitsversuch gemäss eigenen Angaben aufgrund ver mehrter Schmerzen habe abgebrochen werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ), kann der Be schwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die effektive Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt und die wirt schaft liche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Ar beits markt können nicht gleich gesetzt werden. Insofern kann auf das kreisärzt liche Zumutbarkeits profil abgestellt werden und es ist von einer voll stän digen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit auszu gehen. Da der medizinische Sachverhalt mit genügender Klarheit feststeht, ist sodann nicht zu beanstanden, dass keine Evaluation der Leistungsfähigkeit durch geführt wurde. 6 . 6 .1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 .2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen ( Fr. 71'200.--) gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom
- April 2020 ( Urk. 8/293 ), was an sich nicht strittig ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Er krankung weiterhin als LKW-Chauffeur zum angestammten Pensum von 100 % arbeiten würde. 6 .3 6 .3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herang ezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .3.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dar disierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung (Indexstand Männer 2018 von 2'260 Punkten, Indexstand Männer 2020 von 2'298 Punkten; Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne) auf ein Jahres ein kommen von Fr. 68'906.10 hochzurechnen ( Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298). 6 .3.3 Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zu mutbarkeits profils einen Leidensabzug von 5 % vor ( Urk. 8/321 ). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invaliden ein kommens ein Leidensabzug von 25 % hätte gewährt werden müssen, da er Aus länder sei, keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, ihm nur noch eine be grenzte Auswahl an Verweistätigkeiten zur Verfügung stehe und er die linke Hand ausserdem nur noch als Hilfshand einsetzen könne, mithin eine faktische Einhändigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 9), kann nicht beigepflichtet werden. Dass die ungenü gen de Ausbildung des Be schwer de führers die Stellensuche faktisch nega tiv be einflussen kann , muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unbe rück sich tigt bleiben, da diese m As pekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rech nung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), was vorliegend mit dem Kompetenzniveau 1 gemacht wurde. Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C, was auf den Beschwerde führer zutrifft, Urk. 8/61 S. 6) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer (LSE 2014, Tabelle T12_b, Männer, Median), aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung heranzuziehende Vergleichseinkommen (LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Männ er, Position 10-33; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3). Ferner rechtfertigt ge mäss bundes ge richt licher Rechtsprechung auch die Tatsache, d ass der Be schwerdeführer ge mäss seinem Zu mutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten an gewiesen ist, grund sätz lich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten (Ur teile des Bun desgerichts 9C_507/2020 vom 29. Ok tober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hin weisen, 9C_833/2017 vom 2
- April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom
- Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. Sep tember 2012 E. 5.2). Eine faktische Ein händigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudien hand stellen nach der Rechtsprechung Tatbestände einer erheb lich er schwer ten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge gli che nen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungs mög lich keiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trach ten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeits prozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Com puter und automa ti sche Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist dem nach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätig keiten sowie an die Be die nung und Überwachung von (halb-)automatischen Ma schi nen oder Produk tions einheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraus setzen (Urteil des Bun des gerichts 8C_ 1050/2009 vom 2
- April 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinwei sen). Eine faktische Einarmigkeit liegt beim Beschwerde führer jedoch nicht vor, weil seine dominante rechte Hand nicht beeinträchtigt ist und die linke Hand grundsätzlich für leichte bis mittelschwere Tätig keiten einge setzt werden kann. Im Übrigen berücksichtigte d ie Be schwerdegegnerin bei der Invaliditätsbe mes sung den Um stand, dass die linke, adominante Hand nicht mehr voll eingesetzt werden kann. Insgesamt gewährte sie einen Lei dens abzug von 5 % (Urk. 2, Urk . 8/321 ) , was im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens liegt . Nach Ab zug des demnach nicht zu bea nstandenden Leidensabzugs von 5 % resultiert ein Invalidenein kom men von Fr. 65'460.80 (0,9 5 x Fr. 68'906.10 ). 6 .4 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine un fall bedingte Einkommenseinbusse von Fr. 5’739 . 20, was einem Invaliditäts grad von gerundet 8 % entspricht und keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1. 3 ) . 7 . 7 .1 Hinsichtlich der Frage des Integritätsschadens machte der Beschwerdeführer gel tend, es sei erstellt, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung mit erheb lichem Kraftverlust der linken Hand bestehe. Dr. C.___ begründe nicht, wes halb die Bewegungseinschränkung und der Kraftverlust keinen Integritäts schaden darstel len würden ( Urk. 1 S. 8). 7.2 7.2.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau er nd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädi gung die Richtlinien des Anhangs
- Fallen mehrere körper liche, geistige oder psy chische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein trächtigung fest ge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme run gen des Integri täts schadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Aus nahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 7.2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 7.2.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.3 Dr. C.___ zeigte nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 2
- September 2017 keine bzw. nur sehr geringe Funktions stö rungen nachweisbar sind, so dass – entgegen den Ausführungen des Be schwer de führers – gestützt auf die Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funk tions störungen an den oberen Extremitäten» keine Integritätsentschädigung zu leisten ist. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein erheblicher Kraft verlust der linken Hand sowie ein deutlich eingeschränkter Bewegungsumfang nachgewiesen sei ( Urk. 1. S. 8), nichts zu ändern. Gemäss der Suva-Tabelle 1 zur Integrationsentschädigung muss eine Aufhebung der Pronation oder Supination oder eine Steifheit im Bereich der Hand vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die persistierenden Bewegungseinschränkungen und die Kraftminderung der linken Hand entsprechen keiner erheblichen und dauernden Schädigung der kör perlichen Integrität im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. D r. C.___ wies überdies darauf hin, dass selbst die unfallfremde Arthrose gemäss Tabelle 5 «Inte gritätsschaden bei Arthrosen» zu keiner Integritätsentschädigung führen würde, müsste doch eine mindestens mässig bis schwere Handwurzelarthrose vorliegen ( Urk. 8/251). Bildgebende Befunde würden jedoch nur eine geringe Arthrose OS- Hamatum zeigen (vgl. Urk. 8/303). Insofern wäre die Erheblich keits grenze nicht erreicht und eine Integritätsentschädigung wäre zu verneinen.
- Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde voll um fänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00105
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
4. Februar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, war seit März 2002 bei der Y.___ AG als LKW-Chauffe u r in einem 100 %-Pensum angestellt und da durch bei der Schwei ze rischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl le n ver si chert, als er am 2 7. September 2017 einen Autounfall hatte und sich die linke Hand brach sowie eine Thorax-Prellung zuzog (vgl. Unfallmeldung vom
3. Ok to ber 2017, Urk. 8/3 ).
Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ in der chirur gischen Klinik, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine Luxationsfraktur meta carpal IV und V H and links, eine Rissquetschwunde
Dig IV und V Hand links sowie Reflux be schwerden diagnostiziert wurden ( Urk. 8/23) . Am Folgetag wurde der Versicherte zur operativen Versorgung in die Handchirurgie des Spitals A.___ über wiesen ( Urk. 8/15). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld; Urk. 8/11).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 ( Urk. 8/233) und aus gehend da von, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des Zumut bar keitsprofils körperlich mittelschwere Tätigkeiten
- mithin auch die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 8/254 , Urk. 8/260 ) - auch mit den vorhandenen Un fall folgen zumutbar seien, stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2019 ein (vgl. Schreiben vom 18 . Juni
2019 , Urk. 8/ 263 )
und verneinte m it Verfü gung vom 17. Juni 2019 sowohl einen An spruch auf eine Invaliden rente der Unfall ver siche rung als auch einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung (Urk. 8/256). Da gegen erhob der Versicherte u nter Beilage eines neurologischen Untersuchungs berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 2 4. Juli 2019 (U rk. 8/274/ 7- 10 ) am 1 9. August 2019 Einsprache ( Urk. 8/273). In der Folge zog die Suva ihren Entscheid zurück und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. Schrei ben vom 18. März 2020, U rk. 8/288). Gestützt auf die ärztliche Be urteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, (Urk. 8/278) verneinte die Suva m it Verfügung vom 2 3. Dezember 2020 aber mals so wohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfall versicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/326). Die da gegen er ho be ne Ein spra che vom 1. Fe bruar 2021 (Urk. 8/ 331 ) wurde mit Einspra che ent scheid vom 6. April 2021 ab gewie sen (Urk. 8/ 33 8 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2021 Beschwerde ( Urk. 1 ) gegen den Ein spra cheentscheid vom 6. April 2021 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Alsdann sei neu über seine Ver sicherungsansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni
2021 (Urk. 7) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten ( Urk. 8/1-343) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 wurde dem Be schwer deführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9 ). Am 1 3. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein ( Urk.
10) und legte den Arztbericht vo n
Dr. B.___ vom 16. November 2020 ins Recht ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 20. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb s unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2021 ( Urk.
2) sowie in ihrer Beschwer de antwort vom 2 4. Juni 2021 ( Urk.
7) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der medizinische Endzustand im April 2019 erreicht gewesen sei und eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit nicht mehr zu erwarten sei. D em Beschwerdeführer seien jedoch leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Zumutbar keits profils voll zeitig zumutbar ( Urk. 2 S . 11f. ) . Es sei davon auszugehen, dass er ein renten aus schliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Ebenso sei keine Integritäts ent schädigung geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei (Urk.
2 S. 16 ) .
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11 . Mai 202 1 ( Urk.
1) sowie der Stellungnahme vom 1 3. Juli 2021 ( Urk. 10 ) zusammen gefasst geltend,
den Ausführungen des Kreisarztes könne nicht gefolgt werden. Die medizinische Befundlage sowie die Erkenntnisse des Arbeitsversuches würden zeigen, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil zu undifferenziert ausgefallen sei. Für die Beurteilung des Anspruchs sei eine externe Begutachtung erforderlich. B etreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades rügte er, angesichts dessen, dass er die linke Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne, ihm nur noch eine begrenzte Auswahl an Verweistätigkeiten zur Verfügung stünden und er Aus länder ohne berufliche Grundausbildung sei, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren . 3. 3.1
Nach einem Verkehrsunfall am 2 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital Z.___ zugewiesen, wo computertomographisch eine Luxationsfraktur carpo metacarpal IV/V links mit mehrfragmentärer Fraktur Os hamatum sowie eine Rissquetschwunde streckseitig intermetacarpal IV/V links festgestellt wurden ( Urk. 8/15, vgl. auch Urk. 8/23). Bei persistierenden Handge lenks schmerzen erfolgte die Überweisung an die Handchirurgie des Spitals A.___ , wo die zugezogenen Verletzungen operativ mittels offener Reposition, Trans fixation carpometacarpal IV/V sowie Kirschnerdraht -Osteosynthese Os ham a tum versorgt wurden (vgl. Operations bericht vom 12. Ok tober 2017, Urk. 8/13/2). Im Austrittsbericht wurde festgehalten, p ostoperativ habe der Be schwerde führer über Nacken- und Thorax schmerzen geklagt. Konventionell-radiologisch würden sich weder Frakturen an der Halswirbelsäule oder den Rip pen noch ein Pneumo
- oder Hämathothorax zeigen (vgl. Urk. 8/34) , sodass der Beschwerde führer am 2. Ok tober 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe ent las sen werden kön nen ( Urk. 8/13/4). Die Kirschnerdrahtentfernung er folgte a m 10.
November 2017 (vgl. Urk. 8/30) . Im Verlauf
wurden deut lich ausge prägte trophische Störun gen fest ge stellt und ein komplexes regio na les Schmerz syndrom (CRPS) Typ I dia gnostiziert (vgl. Arzt bericht vom 2 0. Dezember 2017, Urk. 8/47). In der Folge empfahl Dr. med. D.___ , leitender Arzt Hand chirurgie des Spitals A.___ , er gän zend zur Analgesie eine Vita min C - Medi ka tion und die Anwendung der DMSO-Salbe 50 % sowie die Fort führung der Ergo therapie (vgl. Arztbericht vom 7. De zember 2017, Urk. 8/30) . D urch die medi kamentöse und ergothera peu tische CRPS-Behandlung hätten stetig Fortschritte erzielt werden können. So habe der Be schwer de führer über eine etwas verbesserte Funk tionalität im Alltag be richtet. Schmerzen würden mal mehr und mal weniger auftreten, wobei die Beschwerden bewegungs- und belastungsabhängig seien. Die Unter suchung z eige eine regre diente trophische Störung mit nur noch diskreter Schwel lung. Kon ven tionell-radiologisch wür den sich ossär intakte Stellungsver hältnisse mit Zeichen einer Osteopenie (CRPS/Inaktivität) zeigen (vgl. Arztbe rich t e vom
23. Ja nuar 2018 [ Urk. 8/56 ], 2 8. Juni 2018 [ Urk. 8/112] ). 3.2
Zur Beweglichkeit- und Belastbarkeitssteigerung der linken Hand sowie des Rückens war der Beschwerdeführer vom 1 7. Januar bis 2 1. Februar 2018 in der Rehaklinik E.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte kon sta tier ten in ihrem Austrittsbericht vom 2 3. Februar 2018 ( Urk. 8/61), i m Vor der grund stehe die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand . Hinzu komme eine Anpassungs störung mit depressiver und psychotraumatologischer Sympto ma tik, abklingend (ICD-10: F43.28), welche eine schwere arbeitsrelevante Leis tungs minderung be gründe. Die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht zumutbar, da die Hand dabei gezielt feinmotorisch eingesetzt werden können müsse, was aktuell nicht möglich sei. Auch aus psychiatrisch-psycho logischer Sicht sei sie nicht zu empfehlen, da sich die psychotraumatologische Sympto matik vor allem im Strassenverkehr äussere. Nach einer intensiven Psycho the ra pie sei eine Reevalua tion der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Hin sicht lich anderer Tätigkeiten, die keinen Bezug zum Strassenverkehr hätten, be stehe aus psy chi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da beim CRPS je doch noch kein Endzustand erreicht sei, werde die Zumutbarkeit einer solchen beruflichen Tätigkeit noch nicht festgelegt.
Im Zuge einer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (Urk.
8/129) revidierten die Ärzte der Rehaklinik E.___
ihre Einschätzung und hielten fest, aus ver si cherungs psychiatrischer Sicht bestehe keine arbeitsrelevante Leis tungs minde rung bzw. lasse sich eine solche durch eine Anpassungsstörung nicht begründen. Zu dem wurde bestätigt, dass aufgrund bildgebender Befunde keine strukturellen Lä sio nen an der Halswirbelsäule vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer be schriebenen Beschwerden im HWS-Bereich seien als myo faszial , bei leichten de generativen Veränderungen in den unteren HWS-Segmen ten, zu interpretieren. Ein im Spital A.___ durchgeführtes MRI der Hals wirbelsäule zeige bei C5/6 eine leichte Chondrose , ventrale Spondylose und dor sa les Bulging mit leichten degenerativen foraminalen Stenosen. Die übrigen Segmente an der Halswirbel säule und der oberen Brustwirbelsäule seien unauf fällig. Wirbelkörperfrakturen seien keine ersichtlich ( Urk. 8/131). Ein MRI des linken Handgelenks zeige eine STT-Arthrose sowie eine R hizarthrose mit zys tischen V eränderungen, Gelenk spalt verschmälerungen sowie Osteophyten . Aus ser dem seien degenerative Verän de rungen metakarpokarpal
Dig . V und eine Knor pel ausdünnung radiokarpal er sicht lich . Für einen Morbus Sudeck gebe es keine Hinweise ( Urk. 8/137). 3.3
Betreffend die berufliche Situation empfahl Dr. D.___
eine kreisärztliche Beur tei lung, im Rahmen derer auch die psychiatrische Krankengeschichte miteinzu be ziehen sei (vgl. Arztbericht vom 6. September 2018, Urk. 8/150). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie sowie Ver trau ens arzt der Beschwerdegegnerin , verwies dies be züg lich auf die von den Ärz te n der Rehaklinik E.___
empfohlene
Durch führung einer Evalua tion der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. 8/152 ) . In der Folge wurde der Be schwer de führer am 9. Oktober 2018 zur Abklärung der unfall kausal begründeten Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen kreisärzt lich untersucht (Urk.
8/176). Kreis arzt med. pract . G.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, diagnos ti zierte
eine Anpassungsstörung mit allgemeiner affek ti ver Irri ta bilität und ein zelnen psy chotraumatischen Symp to men, insgesamt deut lich rückläufig (ICD-10: F43. 28). Der psychiatrische Kreis arzt beschrieb einen ambi va lenten Eindruck. Auf der psy chischen Seite zeige sich eine noch leichte psychi sche Irritabilität mit einer gewissen Dünnhäutigkeit , Affektinkontinenz und noch wenigen und deut lich ab ge ebbten, isolierten psychotraumatischen Symptomen, die sich aber - ein Jahr nach dem Unfallereignis - allesamt auch nahe der normal psycho lo gischen Band breite bewegen würden. Ein Vermeidungs verhalten sei nicht mehr vor han den. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine fassbare und somatisch-medizinisch offenbar durchaus auch erklärbare Restsym pto matik an der linken Hand. Diese Symptome und Beschwerden würden vom Beschwerde führer adäquat, mit um schriebener, lokaler Begrenztheit und wechselnd starker Ausprägung, prä zise und ohne Hinweise für eine Ag gra va tion beschrieben . Einer an si ch vorhandenen Auf wärtsbewegung so wohl auf der psychi schen Seite und aufgrund der verschie de nen hand chirur gischen Konsiliarberichte auch auf der somatisch -medizini schen Seite stehe eine pro tra hiert und gebremst wirkende Entwicklung bezüglich der beruf lichen Wiederein glie derungsschritte gegenüber. Diese Diskre panz, die viel mehr wahr zunehmen sei, als dass sie wirklich durch bestimmte Fakten belegt wer den könne, könnte gleichwohl ein Hinweis dafür sein, dass der Beschwerde führer verschiedene, an sich unfallfremde Belastungen und unge klärte persön liche, psycho soziale Fragen mit sich herumtrage, die durch den Ver lust der Arbeit und die ungewisse beruf liche Zukunft in ihrer Wirkung möglicher weise zuge nommen hätten. Damit sei möglicherweise auch jetzt eine gewisse Dysfunktio nalität im Umgang mit den psychischen und den körperlichen Sym pto men ver bunden, die in der Exploration zwar spürbar, aber nicht deutlich fass bar werde und die auch in gewissen ärzt li chen Berichten anklinge. Einer be ruf lichen Wie der eingliederung stehe aber nicht s entgegen und aus psychia tri scher Sicht würde n sich auch keine weiteren Ein schränkungen der Arbeits fähig keit und der Zumut barkeit, als wie aus soma tisch-me dizinischer Sicht begrün det , er geben. 3.4
Aus dem Ergotherapiebericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/201) ergibt sich, dass der Be schwer deführer im Verlauf der ergotherapeutischen Behandlung eine Ver bes se rung der Beweglichkeit und Kraft für den Handeinsatz im Alltag erreichte . In letzter Zeit hätten die Fortschritte jedoch stagniert. Es werde eine zeit nahe Wie der eingliederung in den Beruf empfohlen, da regelmässiges und ange messe nes Nutzen der Hand im (Berufs-)Alltag für die Erhaltung der Beweglichkeit und Kraft von grosser Wichtigkeit sei (vgl. auch A rztbericht der Klinik H.___ vom 2 2. Oktober 2018, Urk. 8/165) . Dr. med. I.___ , Oberarzt Hand chi rur gie in der Klinik H.___ , erachtete, abgesehen von Tätigkeiten bei denen schwere Gegenstände gehoben und mit der linken Hand Kraft aufgewendet wer den muss, jede stehende oder sitzende Tätigkeit mit einem maximalen Kraftauf wand von ca. 10 kg auf die linke Hand möglich ( Urk. 8/172). Gemäss Dr. D.___
bestand nunmehr eine akzeptable Funktion der linken Hand mit geringem Anal ge tikage brauch , sodass die linke Hand als Hilfshand für zahlreiche berufliche Tätig keiten den funktionellen An sprüchen genüge. Aus handchirurgischer Sicht seien keine weiteren Folge ein griffe indiziert (vgl. Arztbericht vom 6. März 2019, Urk. 8/216). 3.5
Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung am 5. April 2019 (Urk. 8/233) konstatierte Dr. C.___ , es würden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens, der linken Schultergelenksregion sowie der linken Handgelenks region und der Finger vier und fünf links bestehen. An der Hand bestehe eine Kraft minderung und Bewegungseinschränkung sowie belastungsabhängige Be schwer den mit Beschwerdeverstärkung nach Belastung im Fitnesscenter. Die aktuell geklagten Beschwerden seien klinisch auf ein Mischbild aus unfall kau sa len und unfallfremden , krankheits bedingten Be schwer den zurückzuführen. MR-tomographisch zeige sich an der Halswirbelsäule eine Bandscheibendegeneration C5/6 sowie eine leichte bis mässige Facetten gelenks-Arthrose der unteren Hals wirbelsäule. Im Bereich des linken Handgelenks sei en neben den unfallkausalen Veränderungen eine Radiocarpalarthrose, STT-Arthrose und Rhizarthrose ersicht lich. Diese Pathologien seien nach derzeitigem medizinischen Wissensstand über wiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern auf ein degeneratives Ver schleiss leiden zurückzuführen. Der Beschwer de führer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht, anamnestisch wür den verschleissbedingte Beschwerden seit 2010 bestehen. Zeichen einer be wussten oder unbewussten Schonung der linken oberen Extremität würden sich im Rahmen der durchgeführten Exploration nicht finden. Unter Berücksich ti gung der Unfallfolgen an der linken Hand seien dem Beschwerdeführer leichte bis mit tel schwere Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit rüttelnden, schlagenden oder vibrie ren den Maschinen, welche mit der linken Hand betätigt werden müssten. Betreffend Integritätsentschädigung führte Dr. C.___ aus, dem Beschwerde führer sei auf grund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der körper lichen Integrität entstanden (vgl. auch Urk. 8/251 ) .
Hinsichtlich Unfallkausalität präzisierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 17. September 2019 (Urk. 8/278), u nter spezieller Berücksichtigung des bild gebend perfekt dokumentierten Verletzungs musters der linken Hand sei davon auszugehen, dass es bei dem Ereignis zu einer aussenseitigen Druckvermehrung im Bereich des Handgelenks gekommen sei und diese Druckbelastung durch Über schreiten der Belastungsgrenze des IV und V Mittelhandknochens des Hakenbeins zu den Luxationsfrakturen geführt habe. Dieser Mechanismus schliesse ausdrück lich eine unfallkausale Mitbeteiligung der innenseitigen Hand gelenksstrukturen aus, da es durch die anatomische Konfi gu ration zu keiner erhöhten Druckbe las tung im Bereich der speichen seitigen Hand gelenksstrukturen zeitgleich kommen könne. Somit seien die speichenseitig geklagten Beschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern auf ein de ge ne ratives Ver schleiss leiden zurückzuführen, denn zeitnah zum Ereignis hät ten in diesem Be reich bildgebend keine Pathologien dargestellt werden können. 3.6
Aufgrund chronischer posttraumatischer und postoperativer Handschmerzen lin ks mit initial CRPS Typ I wurde der Beschwerdeführer zur Klärung weiterer the ra peutischer Optionen im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals J.___ vorstellig. Im Arztbericht vom 1 2. September 2019 ( Urk. 8/277) wurde fest gehal ten, es zeige sich ein chronisch komplexes Schmerzbild, aktuell liege aber kein florides CRPS vor. Neuropathische Ursachen seien nicht auszu schlies sen, insbe sondere im Schmerzbereich Metacarpal IV/V. Im Rahmen der langen Kran ken geschichte und der lang bestehenden schmerzbedingten Einschränkun gen der Finger und der Handbeweglichkeit seien myofasziale
Dekonditionie run gen gut möglich. Dies würde die rasche Ermüdbarkeit der Muskulatur erklären. Bild ge bende Befunde würden unter anderem eine geringe Fingerendgelenks poly arthros e, eine geringe Rhizarthrose sowie eine geringe Arthrose OS- Hamatum zeigen (vgl. Urk. 8/303). Am 1 9. November 2019 erfolgte eine Infiltration in das CMC - IV - Gelenk der linken Hand mit Lidocain 1 % und Kenacort à 40 mg (vgl. Opera tionsbericht vom 8. Januar 2020, Urk. 8/315). Im Rahmen der Verlaufs kontrolle am 1 8. Februar
2020 ( Urk. 8/319) berichtete der Beschwerdeführer über eine signi fikante Beschwerdelinderung nach der Infiltration . Diese Beschwer de linde rung habe etwa zwei Monate angehalten. Jetzt würden die Schmerzen wieder zu nehmen. Diese seien diffus und mit zum Teil «teigiger Schwellung» der Finger kombiniert. Dr. med. K.___, Oberärztin Handchirurgie J.___ , kon sta tierte , das Ansprechen der Infiltra tion signalisiere, dass die CMC- IV -
und V - Arthrose mit starker Gelenksspalt ver schmäle rung den gros sen Teil der Beschwer den aus mache. Der Rest sei wahrscheinlich durch das durch gemachte CRPS er klär bar. Für eine operative Therapie komme noch eine Ver steifung vom CMC IV und V in Frage. Hierfür fühle sich der Be schwerdeführer jedoch noch nicht bereit. 3.7
Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht arbeitsfähig, da die Belastung der linken Hand bei Ab- und Auf laden von Mulden nicht zumutbar sei. Als angepasste Tätigkeit käme die Tätigkeit als Taxifahrer ohne Gepäck in Frage, wobei auch hier die Leistung auf grund vermehrter Schmerzen in der linken Hand reduziert sei. Der Beschwer de führer könne maximal 1.5 bis 2 Stunden am Stück arbeiten. Dann benötige er eine Pause von 15 bis 30 Minuten. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (vgl. Urk. 8/316/5 ; Bericht vom 8. Juni 2020 ). Ein Arbeitsversuch, im Rahmen dess en der Beschwerde führer Kleidersäcke in die Briefkästen habe verteilen und später zurück holen müssen, habe bereits nach drei Tagen zu Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks ulnar und den Fingern IV und V geführt, sodass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe reduziert werden müssen. Zwischenzeitlich sei der Beschwerde führer 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Schmerzen würden na ch proximal bis in die HWS
aus strahlen, wobei eine chiropraktische Behand lung einen positiven Effekt mit Verminderung der Schmerzen cervicobrachial gehabt habe (vgl. Urk. 8/316) . Im Bericht vom 16. November 2020 hielt Dr. B.___ fest, dass sich die gleichen Befunde mit defizit ärem
Faustschlag zeigen würden (Urk. 11). 3.8
Mit Bericht vom 30. März 2021 nahm Dr. C.___ Stellung zu den Ausführungen von Dr. B.___ . Er erklärte, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine Handkraft von 26 kg linksseitig ohne Dekonditionierung der adominanten linken Hand oder des linken Arms gezeigt. Dr. B.___ stelle bei seiner Beurteilung einzig auf die geklagten Beschwerden ab. Dr. C.___ hielt daran fest, dass dem Be schwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk.
8/336) . 4. 4.1
Aufgrund der Aktenlage ist schlüssig und nachvollziehbar, dass der medizinische Endzustand der unfallkausalen Gesundheitsschädigung erreicht wurde – was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. E. 2 ). 4.2
Vorab zu klären ist, welche weiterhin bestehenden Beschwerden noch als unfall kausal zu werten sind. Diesbezüglich stützte si ch die Beschwerdegegnerin im an ge fochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 5. April 2019 (Urk. 8/233).
Der betreffende Untersuchungsbericht wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungs apparates erstattet, beruht auf all seitigen Un tersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/233 S. 7 ff.), berück sich tigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 8/233 S. 6 f.), wurde in Kennt nis der Vor akten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/233 S. 1-6), leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi nischen Situa tion ein und die Schlussfolge run gen des Experten wurden begründet (Urk. 8/233 S. 10 f.). Damit erfüllt der kreis ärzt liche Untersuchungsbericht vom 5. April 2019 grundsätzlich die Voraussetz un gen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 ). 4.3
Gemäss Dr. C.___
sind die Radiokarpal gelenks arthrose, die STT-Arthrose und die Rhizarthrose an der linken Hand sowie das degenerative Verschleissleiden an der Halswirbelsäule nicht auf das Ereignis vom 27. September 2017 zurück zu führen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mach te, D r. C.___ habe die Nicht- Kausalität der STT-Arthrose und Rhizarthrose ein zig mit dem Prädi lek tions alter begründet (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 1 7. September 2019 erklärt hat, dass es bei m Ereignis vom 2 7. September 2017 zu einer aussenseitigen Druckver meh rung im Bereich des Handgelenks gekommen sei und diese Druckbelastung durch Über schreiten der Belastungsgrenze des 4. und 5. Mittelhandknochens und des Haken beins zu den Luxationsfrakturen geführt habe. Dieser Mechanismus schliesse eine unfallkau sale Mitbeteiligung der innenseitigen Handgelenks struk tu re n jedoch aus drücklich aus, da es durch die anatomische Konfiguration zu keiner erhöh ten Druckbe las tung im Bereich der speichenseitigen Handgelenks struk turen zeit gleich kommen könne (E. 3.5, Urk. 8/278). Mithin hat Dr. C.___ nachvollziehbar begründet, weshalb die speichenseitig geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. Sep tember 2017 zurückzuführen sind. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unab hän gig von ihrem ursprünglich erwor benen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Okto ber 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8)
kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. C.___ vorliegend die Kompe tenz abzusprechen wäre, den Gesundheits schaden an der linken Hand sowie die Frage der Kausalität zum Unfallereignis verlässlich beurteilen zu können. 5. 5.1
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 11f. ). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die grundsätzlich
beweiskräftige (vgl. E. 4. 2 hiervor) kreis ärztliche Beurteilung vom 9. April 2019 und das darin defi nierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.5 ).
5 . 2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom 9. April 2019 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. C.___ stimmt insbesondere auch mit der Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. März 2019 überein (vgl. E. 3.4 in fine ). Demnach bestehe eine akzeptable Funktion der linken Hand mit geringem Analgetikagebrauch , sodass die linke Hand als Hilfshand für zahlreiche berufliche Tätigkeiten den funktionel len Ansprüchen genügen sollte. Auch Dr. I.___ erachtete den Beschwerde führer in jeder stehenden oder sitzenden Tätigkeit mit einem maximalen Kraftauf wand von ca. 10 kg auf die linke Hand als arbeitsfähig (E. 3.4). Einzig Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen in der linken Hand auch in einer leidens angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der verringer ten Belastbarkeit der linken Hand und einer Ausdauerspanne von 1,5 bis maximal 2 Stunden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). Er stützte sich dabei überwiegend auf die sub jektiv geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hin zu weisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewe gungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juris tischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2
5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E.
3) und sich hieraus auch noch keine Ar beits unfähigkeit ableiten lässt . Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich im Rahmen der kreis ärzt lichen Untersuchung eine Handkraft von 26 kg links seitig ohne Zeichen einer Dekonditionierung der adominanten linken Hand oder des linken Arms ge zeigt hat (vgl. Urk. 8/233 S. 9), der Beschwerdeführer regel mässig im Fitnesscenter trainiert und neben dem Training mit Geräten ein zusätzliches Hanteltraining mit 3kg-Hanteln durchführt, wobei hierdurch erklär termassen keine Be schwer den auftreten würden (vgl. Urk. 8/233 S. 7), erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nach voll ziehbar und mithin nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ zu w ecken . Wes halb die Arbeitsfähig keit in quantitativer Hinsicht bzw. das Wertschöp fungs potential um mindestens 50 % eingeschränkt sein soll, leuchtet nicht ein . Die funk tio nel len Einschränkun gen, na ment lich die eingeschränkte Beweglichkeit in Dor sal flexion, Palmarflex ion , Radial- und Ulnaduktion mit endphasiger Schmerz haftig keit so wie die ein ge schränkte Beweglichkeit der Finger IV und V und der unvoll ständige Faust schluss der linken Hand wurden in der kreisärztlichen Beur teilung voll um fänglich ge würdigt und bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils für eine leidensan ge passte Tätigkeit berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen des Be schwerde führers wurden die von Dr. B.___ im Rahmen seiner klinischen Be fund erhebung festgehaltene verminderte Ulnardeviation links sowie das Faust schluss defizit für die Finger IV und V links (vgl. Urk. 8/316/3) vom Kreisarzt be rück sichtigt. Ebenso war Dr. C.___ die von Dr. K.___ festgehaltene «tei gige Schwellung» der Finger bekannt (vgl. Urk. 8/336 S. 3). Aus dem Umstand, dass ein Arbeitsversuch gemäss eigenen Angaben aufgrund ver mehrter Schmerzen habe abgebrochen werden müssen ( Urk. 1 S. 5 ), kann der Be schwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die effektive Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt und die wirt schaft liche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem aus ge glichenen Ar beits markt können nicht gleich gesetzt werden.
Insofern kann auf das kreisärzt liche Zumutbarkeits profil abgestellt werden und es ist von einer voll stän digen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit auszu gehen.
Da der medizinische Sachverhalt mit genügender Klarheit feststeht, ist sodann nicht zu beanstanden, dass keine Evaluation der Leistungsfähigkeit durch geführt wurde. 6 . 6 .1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen ( Fr. 71'200.--) gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 2. April 2020 ( Urk. 8/293 ), was an sich nicht strittig ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Er krankung weiterhin als LKW-Chauffeur zum angestammten Pensum von 100
% arbeiten würde. 6 .3 6 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herang ezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .3.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das stan dar disierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung (Indexstand Männer 2018 von 2'260 Punkten, Indexstand Männer 2020 von 2'298 Punkten; Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne) auf ein Jahres ein kommen von Fr. 68'906.10 hochzurechnen ( Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298). 6 .3.3
Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zu mutbarkeits profils einen Leidensabzug von 5 % vor ( Urk. 8/321 ).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invaliden ein kommens ein Leidensabzug von 25 % hätte gewährt werden müssen, da er Aus länder sei, keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, ihm nur noch eine be grenzte Auswahl an Verweistätigkeiten zur Verfügung stehe und er die linke Hand ausserdem nur noch als Hilfshand einsetzen könne, mithin eine faktische Einhändigkeit bestehe
( Urk. 1 S. 9), kann nicht beigepflichtet werden. Dass die ungenü gen de Ausbildung des Be schwer de führers die Stellensuche faktisch nega tiv be einflussen kann , muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unbe rück sich tigt bleiben, da diese m As pekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rech nung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26.
November 2019 E. 7.7), was vorliegend mit dem Kompetenzniveau 1 gemacht wurde.
Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C, was auf den Beschwerde führer zutrifft, Urk. 8/61 S. 6) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer (LSE 2014, Tabelle T12_b, Männer, Median), aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung heranzuziehende Vergleichseinkommen (LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Männ er, Position 10-33; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3). Ferner rechtfertigt ge mäss bundes ge richt licher Rechtsprechung auch die Tatsache, d ass der Be schwerdeführer ge mäss seinem Zu mutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten an gewiesen ist, grund sätz lich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompe tenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten (Ur teile des Bun desgerichts 9C_507/2020 vom 29. Ok tober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hin weisen, 9C_833/2017 vom 2 0. April
2018 E.
5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. Sep tember 2012 E. 5.2).
Eine faktische Ein händigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudien hand stellen nach der Rechtsprechung Tatbestände einer erheb lich er schwer ten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge gli che nen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungs mög lich keiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu be trach ten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeits prozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Com puter und automa ti sche Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist dem nach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontroll tätig keiten sowie an die Be die nung und Überwachung von (halb-)automatischen Ma schi nen oder Produk tions einheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraus setzen (Urteil des Bun des gerichts 8C_ 1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinwei sen). Eine faktische Einarmigkeit liegt beim Beschwerde führer jedoch nicht vor, weil seine dominante rechte Hand nicht beeinträchtigt ist und
die linke Hand grundsätzlich für leichte bis mittelschwere Tätig keiten einge setzt werden kann.
Im Übrigen berücksichtigte d ie Be schwerdegegnerin bei der Invaliditätsbe mes sung den Um stand, dass die linke, adominante Hand nicht mehr voll eingesetzt werden kann.
Insgesamt gewährte sie einen Lei dens abzug von 5 % (Urk. 2, Urk . 8/321 ) , was im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens liegt . Nach Ab zug des demnach nicht zu bea nstandenden Leidensabzugs von 5 % resultiert ein Invalidenein kom men von Fr. 65'460.80 (0,9 5 x Fr. 68'906.10 ). 6 .4
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine un fall bedingte Einkommenseinbusse von Fr. 5’739 . 20, was einem Invaliditäts grad von gerundet 8 % entspricht und keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1. 3 ) . 7 . 7 .1
Hinsichtlich der Frage des Integritätsschadens machte der Beschwerdeführer gel tend, es sei erstellt, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung mit erheb lichem Kraftverlust der linken Hand bestehe. Dr. C.___ begründe nicht, wes halb die Bewegungseinschränkung und der Kraftverlust keinen Integritäts schaden darstel len würden ( Urk. 1 S. 8). 7.2
7.2.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau er nd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädi gung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körper liche, geistige oder psy chische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein trächtigung fest ge setzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädi gungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraus sehbare Verschlimme run gen des Integri täts schadens werden angemessen berück sichtigt. Revisionen sind nur im Aus nahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 7.2.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 7.2.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.3
Dr. C.___ zeigte nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 2 7. September 2017 keine bzw. nur sehr geringe Funktions stö rungen nachweisbar sind, so dass – entgegen den Ausführungen des Be schwer de führers – gestützt auf die Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funk tions störungen an den oberen Extremitäten» keine Integritätsentschädigung zu leisten ist.
Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein erheblicher Kraft verlust der linken Hand sowie ein deutlich eingeschränkter Bewegungsumfang nachgewiesen sei ( Urk. 1. S. 8), nichts zu ändern. Gemäss der Suva-Tabelle 1 zur Integrationsentschädigung muss eine Aufhebung der Pronation oder Supination oder eine Steifheit im Bereich der Hand vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die persistierenden Bewegungseinschränkungen und die Kraftminderung der linken Hand entsprechen keiner erheblichen und dauernden Schädigung der kör perlichen Integrität im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. D r. C.___ wies überdies darauf hin, dass selbst die unfallfremde Arthrose gemäss Tabelle 5 «Inte gritätsschaden bei Arthrosen» zu keiner Integritätsentschädigung führen würde, müsste doch eine mindestens mässig bis schwere Handwurzelarthrose vorliegen
( Urk. 8/251). Bildgebende Befunde würden jedoch nur eine geringe Arthrose OS- Hamatum zeigen (vgl. Urk. 8/303). Insofern wäre die Erheblich keits grenze nicht erreicht und eine Integritätsentschädigung wäre zu verneinen. 8.
Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde voll um fänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler