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UV.2021.00093

Rückfallweise Prüfung eines erstmaligen Rentenanspruchs nach wiederholten rentenabweisenden Entscheiden. Überholende Kausalität, da bereits eine unfallfremde vollständige Invalidität vorliegt.

Zürich SozVersG · 2022-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1966 geborene

X.___ absolvi erte bei der Y.___

AG eine Maurerlehre und war damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Am 1 5. Mai 1984 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Ruptur des vor deren Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am linken Knie zu. Die S uva erbrachte sowohl im Grundfall als auch in den zwischen 1987 und 2002 gemel deten insgesamt acht Rückfällen Leistungen. Der Versicherte musste sich ver schiedenen Operationen unterziehen und liess sich im Rahmen von beruflichen Mass nahmen der Invalidenversicherung umschulen (Bürofachdiplom und Han delsdiplom, schulinterne Technikerprüfung). Mit Verfügung vom 2 7. März

1992 sprach ihm die Suva

wegen einer mittelschweren Instabilität des linken Knies eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu; gleichzeitig wies sie einen Rentenanspruch ab, da keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor liege. Im Verlaufe des am 2 2. August 2002 gemeldeten Rückfalls stellte der Ver sicherte am 9. Juli 2008 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses wies die S uva mit Verfügung vom 1 9. August 2009 erneut mit der Begründung ab, es fehle an einer unfallbedingten Erwerbseinbusse. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten wegen einer mässigen Gonarthrose im linken Knie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache mit Entscheid vom 2 1. Juli 2010 fest. Die dagegen erhobene Be schwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 14/288) ab, was vom Bundesgericht am 2 9. Februar 2012 bestätigt wurde (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2012 vom 2 9. Februar 2012, Urk. 14/295) . Am 1 9. Juli 2013 meldete der Versicherte einen weiteren Rückfall ( Urk. 14/299). Mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügu ng vom 2 1. Oktober 2013 sprach d ie Suva dem Versi cherten aufgrund einer neuerlichen Zunahme der Integritätseinbusse eine zusätz liche Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse aber wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 14/315). Am 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte einer Prothesenver sorgung mittels Persona Knie- Arthroplastik links ( Urk. 14/325). Die Suva erteilte Kostengutsp rachen für die Heilbehandlung ( Urk. 14/ 319, 14/322 ) , Taggelder leis tete sie, da der Versicherte als Hausmann keinen Erwerbsausfall erleide, keine ( Urk. 14/341). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 verneinte sie einen An spruch auf weitere Heilbehandlungen ( Urk. 14/381).

Nach Eingang eines Be richts des Zentrums Z.___ vom 1 8. Mai

2017 ( Urk. 14/393) erteilte die Suva mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 Kostengutspra che für bereits angegangene Infiltrationen für die Dauer von sechs Monaten ( Urk. 14/396). Am 8. Januar

2019 ersuchte der Versicherte um neuerliche Ren tenprüfung, habe er doch unerträgliche Schmerzen ( Urk. 14/406). Nach Einrei chung eines weiteren Be richts des Zentrums Z.___ vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 13/407) zum Nachweis der verlangten Verschlimmerung des Gesundheits zustandes respektive des Rückfalls ( Urk. 14/406) und Eingang eines Schreibens des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Der 1966 geborene

X.___ absolvi erte bei der Y.___

AG eine Maurerlehre und war damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Am 1 5. Mai 1984 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Ruptur des vor deren Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am linken Knie zu. Die S uva erbrachte sowohl im Grundfall als auch in den zwischen 1987 und 2002 gemel deten insgesamt acht Rückfällen Leistungen. Der Versicherte musste sich ver schiedenen Operationen unterziehen und liess sich im Rahmen von beruflichen Mass nahmen der Invalidenversicherung umschulen (Bürofachdiplom und Han delsdiplom, schulinterne Technikerprüfung). Mit Verfügung vom 2 7. März

1992 sprach ihm die Suva

wegen einer mittelschweren Instabilität des linken Knies eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu; gleichzeitig wies sie einen Rentenanspruch ab, da keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor liege. Im Verlaufe des am 2 2. August 2002 gemeldeten Rückfalls stellte der Ver sicherte am 9. Juli 2008 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses wies die S uva mit Verfügung vom 1 9. August 2009 erneut mit der Begründung ab, es fehle an einer unfallbedingten Erwerbseinbusse. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten wegen einer mässigen Gonarthrose im linken Knie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache mit Entscheid vom 2 1. Juli 2010 fest. Die dagegen erhobene Be schwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 14/288) ab, was vom Bundesgericht am 2 9. Februar 2012 bestätigt wurde (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2012 vom 2 9. Februar 2012, Urk. 14/295) . Am 1 9. Juli 2013 meldete der Versicherte einen weiteren Rückfall ( Urk. 14/299). Mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügu ng vom 2 1. Oktober 2013 sprach d ie Suva dem Versi cherten aufgrund einer neuerlichen Zunahme der Integritätseinbusse eine zusätz liche Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse aber wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 14/315). Am 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte einer Prothesenver sorgung mittels Persona Knie- Arthroplastik links ( Urk. 14/325). Die Suva erteilte Kostengutsp rachen für die Heilbehandlung ( Urk. 14/ 319, 14/322 ) , Taggelder leis tete sie, da der Versicherte als Hausmann keinen Erwerbsausfall erleide, keine ( Urk. 14/341). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 verneinte sie einen An spruch auf weitere Heilbehandlungen ( Urk. 14/381).

Nach Eingang eines Be richts des Zentrums Z.___ vom 1 8. Mai

2017 ( Urk. 14/393) erteilte die Suva mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 Kostengutspra che für bereits angegangene Infiltrationen für die Dauer von sechs Monaten ( Urk. 14/396). Am 8. Januar

2019 ersuchte der Versicherte um neuerliche Ren tenprüfung, habe er doch unerträgliche Schmerzen ( Urk. 14/406). Nach Einrei chung eines weiteren Be richts des Zentrums Z.___ vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 13/407) zum Nachweis der verlangten Verschlimmerung des Gesundheits zustandes respektive des Rückfalls ( Urk. 14/406) und Eingang eines Schreibens des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 3

Dispositiv
  1. Juli 2019 ( Urk.  14/417) wurde der Versicherte am
  2. November 2019 von Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kreisärztlich untersucht ( Urk.  14/430) . Mit Verfügung vom 3
  3. Januar 2020 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten, da dieser bereits aus unfallfremden Gründen voll invalid sei ( Urk.  14/443). Die Einsprache des Versicherten vom
  4. März   2020 ( Urk.  14/448) wies sie mit Entscheid vom
  5. April 2021 unter Verneinung eines Anspruchs a uf eine Invalidenrente wie auch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung ab ( Urk.  2). 1.2      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versi cherten mit Verfügung en vom 1
  6. November   2003 in wiedererwägungsweiser Aufhebung ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 2
  7. Januar 2003 (nicht in den Akten) rückwirkend ab
  8. Juli bis 3
  9. September 2001 eine halbe Invaliden rente, ab
  10. Oktober 2001 bis 3
  11. Juli 2002 eine Viertelsrente und ab
  12. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100  % ) zugesprochen ( Urk.  17/67/1-10, Begründung in: Urk.  17/67). Mit Mitteilung vom 2
  13. September 2017 bestätigte sie revisionsweise den bisherigen Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bei unveränderten Verhältnissen und einem Invaliditätsgrad von 100  % ( Urk.  17/119).
  14. Mit Eingabe datierend vom 1
  15. Mai 2020 (richtig: 2021) erhob X.___ Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom
  16. April 2021 und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzli chen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzusprechen. Prozessual liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Wyss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren ersuchen ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom
  17. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  13 ). Mit Verfügung vom
  18. Juni 2021 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen ( Urk.  16) und am 2
  19. Juni   2021 Rechts anwalt Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  18) , im Rahmen dessen die Parteien nicht von ihren Anträgen abwichen ( Urk.  21 und Urk.  24), was ihnen gegenseitig zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk.  23 und Urk.  25).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.      Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September   2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar   2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).      Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1
  21. Mai   1984 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember   2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2      1.2.1      Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10  % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2.2      Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.  11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.2.3      Gemäss  Art.  36 Abs.  2 UVG werden die Invalidenrenten sowie die Integritätsent schädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Ge sund heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Er werbs fähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt ( Art.  36 Abs.  2 Satz 2 UVG). Die Bestimmung von  Art.  36 Abs.  2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die bei den Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und auch damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten ( BGE 126 V 11 6 E. 3a, 121 V 326 E . 3c, 113 V 5 4 ).       Art.  36 Abs.  2 UVG ändert gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts am Erfordernis des adäq uaten Kausalzusammenhangs . Die Frage der Kürzung nach Art.  36 Abs.  2 UVG stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheits schädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 115 V 413 E . 12c/ bb ). 1.2.4      War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen ge genüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein trächtigung erzielen könnte ( Art.  28 Abs.  3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestim mung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammen hang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2
  22. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis ; Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131 ).      Ist ein e versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung . Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereig nisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens ab zustellen ( Omlin , a.a.O., S. 146). In diesem Sinne ist bei Rückfällen vorzugehen, bei denen - wie vorliegend - nicht die revisionsweise Erhöhung eines Rentenan spruchs, sondern ein erstmaliger Rentenanspruch zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2
  23. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen) . 1.3      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
  24. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der B egründung, ein solcher sei wiederholt, letztmals mit Verfügung vom 2
  25. Oktober 2013 mangels erheblicher unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit ver neint worden. Angesichts des von Dr.  B.___ mit Bericht vom
  26. November 2019 nunmehr festgestellten eingeschränkteren Zumutbarkeitsprofils stehe ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom
  27. November 2019 ein Ren tenanspruch zur Diskussion. Nachdem der Beschwerdeführer aber seit
  28. August 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100  % habe, welcher mit Mitteilung vom 2
  29. September 2017 bestätigt worden sei, und den Feststellungsblättern der IV-Stelle entnom men werden könne, dass dabei die Unfallfolgen im Bereich des linken Knies keine Rolle gespielt hätten, bestehe kein Raum für das Entstehen eines Rentenanspruchs der Unfallversicherung. Sodann sei kein weiterer Anspruch auf eine Integritäts entschädigung ausgewiesen ( Urk.  2 S. 3 ff.). Mit Beschwerdeant wort vom
  30. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es für die Anwendung des Instituts der überholenden Kausalität keine Rolle spiele, ob die zuerst eintre tende unfallfremde Invalidität somatischer oder psychischer Natur sei, was ins besondere für Fälle mit klarer zeitlicher Reihenfolge – wie vorliegend – gelte. Auf die rechtskräftige Verneinung ihrer Leistungspflicht für die psychische Problema tik sei nicht zurückzukommen, auch sei ihre Leistungspflicht für die lumbalen Beschwerden rechtskräftig verneint worden ( Urk.  13 S. 2 ff.) . 2.2      Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass die Rente der Invalidenversicherung aus unfallfremden Gründen zugesprochen worden sei, gehe doch aus den medizinischen Akten ein deutig hervor, dass die enormen Schmerzen aufgrund der unzähligen notwendig gewesenen Knieoperationen einen Einfluss auf die heute bestehende 100%ige Ar beitsunfähigkeit ( gehabt ) hätten. Wie gross dieser Anteil sei, sei nie abgeklärt worden. Sodann führte eine Rentenverweigerung im vorliegenden Fall zu einer Ungleichbehandlung von versicherten Personen mit Spätfolgen gegenüber sol chen, welche relativ früh eine Rente der Unfallversicherung erhielten und erst im Nachgang eine Rente der Invalidenversicherung aus psychischen Gründen. Dies verletze Art.  6 und Art.  14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; Urk.  1 S. 8 ff.). Replicando lässt d er Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzen, der vorliegende Sachverhalt habe nichts mit den in der Rechtsprechung bespro chenen Fällen einer überholenden Kausalität gemein, bei welchen es jeweils um zwei völlig unabhängige Ereignisse gehe. Dass der versicherte Unfall hier über haupt keinen Einfluss auf die Er krankung gehabt habe, sei nicht erstellt und könne den Akten der IV-Stelle so nicht entnommen werden, zumal diese Diffe renzierung für letztere nicht massgeblich sei und sie sich nicht über die entspre chenden Anteile habe aussprechen müssen ( Urk.  21 S. 2 f.). 2.3      Im Streite steht und zu prüfen ist einzig der R entenanspruch , nachdem der Be schwerdeführer die Verneinung eines Anspruch s auf eine höhere Integritätsent schädigung im angefochtenen Entscheid mit der Beschwerde nicht beanstanden liess .
  31. 3.1      Die Beschwerdegegnerin nahm die neuerliche Rentenprüfung nach dreimalig rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs ( m it Verfügung vom 2
  32. März 1992, Urk.  14/102 , bundesgerichtlich bestätigtem E inspra cheentscheid vom 2
  33. Juli   2010, Urk.  14/264, und Verfügung vom 2
  34. Oktober 2013, Urk.  14/315) auf Gesuch des Beschwerdeführer s vom
  35. Januar 2019 ( Urk.  14/406) rückfall weise anhand und liess den Beschwerdeführer am
  36. November 2019 kreisärztlich untersuchen ( Urk.  14/430). Nachdem es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtlich e Tatbestände handelt (BGE 127 V 456 E. 4b, 118 V 293 E. 2c und 2d), kann nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorge nommen werden. Vielmehr ist von der letzten rechtskräftigen Beurteilung auszu gehen , welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4), und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der an spruch srelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U 55/07 vom 1
  37. November 2007 E. 4.1). Dabei ist der Rentenbeginn in Fällen wie dem vorlie genden, wo noch gar kein Rentenanspruch besteht und nach der Rückfallmeldung vom
  38. Januar   2019 ( Urk.  14/406) keine weitere Heilbehandlung mit namhafte m V erbesserungspotential im Raume stand, gemäss BGE 144 V 245 frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen (E. 6.4). 3.2      Zeitlicher Referenzpunkt für die P rüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet der bundesgerichtlich bestätigte Einspracheentscheid vom 2
  39. Juli   2010 ( Urk.  14/264) , basierte doch die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2
  40. Oktober 2013 ( Urk.  14/315) in medizinischer Hinsicht einzig auf einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung, welche ihrerseits auf zwei Verlaufsberichte be handelnder Ärzte Bezug nahm und auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärzt licher Beurteilung aus dem Jahre 2009 verwies ( Urk.  14/302/2, 14/309, 14/313). Sodann lag dem Einspracheentscheid vom 1
  41. Mai 2016 ( Urk.  14/381 ) , mit wel chem der Fallabschluss hinsichtlich der Heilkostenleistungen nach dem Rückfall im Zusammenhang mit der Prothesenversorgung vom
  42. Mai 2014 bestätigt und ein Anspruch auf Langzeitphysiotherapie verneint wurde, ebenfalls keine ( umfas sende ) Überprüfung des Rentenanspruchs zugrunde , nachdem ein solcher zwi schen den Parteien dannzumal gar nicht zur Diskussion stand . 3.3      Gemäss dem kreisärztliche n Unters uchungsbericht vom
  43. Mai   2009 ( Urk.  14/247 ), welcher dem Einspracheentscheid vom 2
  44. Juli 2010 zugrunde lag ( Urk.  14/264 S.   3), war der Beschwerdeführer – wie bundesgerichtlich bestätigt (Urteil 8C_17/2012 vom 2
  45. Februar 2012 E. 5.1 , Urk.  14/295 S. 4 f.) – in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung am linken Knie angepassten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit aus unfall versicherungs rechtlicher Sicht weiterhin zu 100  % arbeitsfähig. Gehen und Stehen auf guter Unterlage war en intervallweise – abwechselnd mit gleich langem Sitzen – bis zu 30 Minuten während höchstens der Hälfte der Arbeitszeit möglich. Zwangsstellungen für das Bein waren zu vermeiden, ebenso das Bedienen von Pedalen. Das Begehen von Treppen war selten möglich, das Niederknien nur bei Vorstellen d es linken Beines. Lasten bis 15   Kilogramm konnten getragen werden. Entsprechend bestand in der umge schulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich – rein unfallbedingt – keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sowohl der im Urteil UV.2010.00273 vom 3
  46. Oktober 2011 postulierte Ausschluss einer unfallkausalen psychischen Störung wie auch der Ausschluss unfallkausaler lumbaler Beschwerden oder relevanter Beschwer den im rechten Knie ( Urk.  14/288 S. 13 ff.) wurden im bundesgerichtlichen Ent scheid nicht in Frage gestellt, sondern an objekti vier barem Substrat einzig die Beeinträchtigungen im linken Knie bei mässiggradiger Gonarthrose als relevante Unfallfol ge berücksichtigt ( Urk.  14/295/4-6) .      Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ( Urk.  14/264). 3.4      Bei Zunahme der arthrotischen V eränderunge n im linken Knie hin zu einer schweren Gonarthrose sprach sich der K reisarzt Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, am
  47. Oktober 2013 zwar für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 10  % aus, jedoch für unveränderte Kniegelenksfunktionen und entsprechend ein unverändertes Zumutbarkeitsp rofil ( Urk.  14/313 und 14/314). Nach der Prothe senversorgung vom
  48. Mai 2014 ( Urk.  14/325) zeigte sich gemäss Aktenlage zu nächst ein guter V erlauf ( Urk.  14/334 S. 3 f., 14/335). Am
  49. Juni 2015 verblieben gemäss Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Zentrum Z.___ , bei radiologisch ein wandfreiem Resultat noch medial betonte Schmerzen sowie gewisse schmerzhafte Bewegungen, welche nich t eindeutig zugeordnet werden ko nnten. Der Beschwer deführer brauche nur noch gelegentlich Analgetika ( Urk.  14/352). Am 2
  50. Juli 2015 berichtete Dr.  D.___ zusätzlich über chronische Beinschmerzen der Weichteile ( Urk.  14 /359/3). Anlässlich der Konsultation vom
  51. April   2017 be richtete der Beschwerdeführer, von Seiten des Kniegelenks selber gehe es gut, doch habe er immer wieder rezidivierende Schmerzen vor alle m medialseitig auf Höhe des Gelenkspaltes. Die se träten plötzlich auf und strahlten nach proximal bis teilweise weit nach distal in den Fuss aus . Gemäss Dr.  D.___ hand le es sich nicht um einen neurogenen Schmerz, sondern um einen Schmerz, der lokal über dem medialen Gelenkspalt im Verlauf der Narbe entstehe. A m ehesten sei an ein Impingement -P hänomen oder ein Schmerzphänomen zu denken ( Urk.  14/390). Infiltrationen bra chten gemäss Bericht vom 1
  52. Mai 2017 vorüber gehend eine deutliche Schmerzreduktion mit aber Rückkehr der Beschwerden, wenn auch in geringerem Umfang ( Urk.  14/393). Gemäss Anamnese im Verlaufs bericht vom
  53. September   2018 hätten sich die Beschwerden in den letzten vier Wochen wieder deutlich verschlechtert, die Weichteile seien sehr empfindlich und druckdolent gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Schmerzmedikation auf täglich 10 mg Targin und einmal täglich 10 ml Oxinon erhöht. Dr.  D.___ führte eine weitere Infiltration mit einem Lokalanästhetikum durch und diagnos tizierte eine chronische Schmerzsymptomatik am linke n Knie medial (Narbenbe reich ; Urk.  14 /403) . 3.5      3.5. 1      Hieran hielt Dr.  D.___ im Bericht vom 1
  54. Januar 2019 ( Urk.  14/407) , ein gereicht vom Beschwerdeführer zum Beleg der Verschlechterung seines Gesund heitszustandes im Zusammenhang mit seinem Gesuch um neuerliche Rentenprü fung (vgl. dazu. Urk.  14/406), fest und wies auf eine erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers durch die bekannte erhebliche Schmerzsymptomatik im Bereich der Weichteile des linken Kniegelenks medial, vor allem im Verlauf der Narben parapatellär und über dem medialen Gelenkspalt hin. Aufgrund der vor allem während der kalten Jahreszeit kaum mehr beherrschbaren Eskalationen der Schmerzen sei d er Beschwerdeführer unter dauernder Schmerzmedikation und in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100  % eingeschränkt. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit 200
  55. Auch sei nicht zu erwarten, dass sich der derzeitige Zustand noch einmal verändere. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der dauernden Schmerzen sozial und psychisch erheblich en Belastungen ausgesetzt. Zusätzlich belaste die deutlich gestörte Nachtruhe und mangelnde Erholung wegen der Schmerzen. Er empfehle eine kreisärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Ar beitsunfähigkeit von 100  % und gegebenenfalls eine psychosomatische Beurtei lung im Hinblick auf die chronifizierte Schmerzsymptomatik, wenn auch die Schmerzsymptomatik um den Narben bereich medial beschränkt und entspre chend ein physisches Substrat vorhanden sei, welches die Schmerzen begründe ( Urk.  14/407). 3.5.2      Dr.  B.___ folgerte gestützt auf seine Untersuchung vom
  56. November 2019 und die medizinische Aktenlage, dass die geklagten Beschwerden einem läsional be dingten Schmerz als Begleitsymptom der Gewebeschädigung bei Zustand nach mehrfachen Knieoperationen entsprächen, die geklagte Einschränkung der Leis tungsfähigkeit bestehe und überwiegend wahrscheinlich willentlich oder durch Therapien ni cht mehr überwunden werden könne . Unter Berüc ksichtigung der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse müsse eine Korrektur des Zumut barkeitsprofils vom
  57. Mai 2009 erfolgen. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer noch ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeiten, Tätigkeiten im Gehen und Stehen seien nicht mehr zumutbar. Das Einhalten der üblichen Pausen mit Aufstehen und einige S chritte G ehen sei hierbei berücksichtigt und entspreche dem Arbeitsalltag eines üblichen Büroarbeitsplatzes. Zwangsstellungen für das linke Bein seien ebenso wie das berufsmässige Begehen von Treppen, von Leitern und Ger üsten nicht zumutbar. Zusatzbelastungen von maximal fünf Kilogramm seien dagegen zumutbar. Unter Berücksichtigung der dauerhaften Benützung von Morphinderivaten sei dem Beschwerdeführer lediglich das Bedienen von Maschi nen zumutbar, welche eine (gemein t : keine) Selbstgefährdung oder Gefährdung von Dritten beinhalteten. Aufgrund der zu erwartenden kognitiven Beeinträchti gungen durch die dauerhafte Einnahme von Opiaten seien sodann keine Tätig keiten mit höchsten Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Reaktions schnelligkeit zumutbar ( Urk.  14/430 S. 7).
  58. Unbestritten und angesichts der nunmehrigen medizinischen Aktenlage nicht in F rage zu stellen ist, dass sich die (hypothetische) Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung am linke n Knie an gepassten Tätigkeit seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung, welche dem Einspracheentscheid vom 2
  59. Juli 2010 zugrunde lag (E. 3.2), in qualitativer Hin sicht ver ändert hat, indem gemäss der grundsätzlich überzeugenden und in voller Aktenkenntnis ergangenen kreisärztlichen Beurteilung vom
  60. N ovember   2019 unfallbedingt lediglich noch sitzende Tätigkeiten zumutbar sind. Auch sind so wohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang der vom Be schwerdeführer geklagten Schmerzen, welche Dr.  B.___ in Übereinstimmung mit Dr.  D.___ (E. 3.3 und E. 3.4) den Gewebeschädigungen zuordnet e und damit einem organischen Substrat, zu Recht nicht strittig. Eine erst nach dem 3
  61. Oktober 2011 im Zusammenhang mit den Unfallfolgen neu aufgetretene so matoforme oder ähnliche Schmerzstörung oder eine neu aufgetretene anderwei tige unfallbedingte psychische Störung w erden in den medizinischen Akten nicht ernsthaft diskutiert. Nachdem im Urteil UV.2010.00273 vom 3
  62. Oktober 2011 das Vorliegen unfallkausaler psychi scher Beschwerden verneint worden war ( Urk.  14/288/15) und das Bundesgericht den kantonalen Entscheid ohne diesbe zügliche Ergänzungen bestätigte ( Urk.  14/295) , steht sodann eine Verschlechte rung vorbestehender unfallkausaler psychischer Einschränkung en ausser Diskus sion. Auch wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, eine vorbestehende nicht unfallkausale psychische Gesundheitsstörung werde nun mehr durch die somatischen Unfallfolgen nicht nur in natürlicher, sondern auch in adäquat kausaler W eise verschlimmert, wozu sich nach jahrelanger 100%iger Restarbeitsfähigkeit (unfallbedingt) 25 Jahre nach dem versicherten Ereignis , wel ches höchstens als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren ist (vgl. zum Unfallhergang: Urk.  14/1; vgl. etwa: Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2008 vom 1
  63. Mai 2008 E. 3.3), denn auch keine Weiterungen aufdrängen.      Dass das von Dr.  B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofi l – wie von ihm postu liert (E. 3.5.2) – dem Arbeitsalltag eines üblichen Büroarbeitsplatzes entspricht und ein solcher im Regelfall nicht zwingend mit dem berufsm ässigen Begehen von Treppen, Leitern und Gerüsten einhergeht und auch keine Zusatzbelastungen von über fünf Kilogramm beinhaltet, erscheint nachvollziehbar. Auch können Zwangshaltungen des linken Knies durch gelegentliches Aufstehen unterbrochen werden. Sodann gehen entsprechende Tätigkeiten regelhaft wede r mit einer Selbstgefährdung noch mit einer Gefährdung von Dritten einher und stellen auch nicht höchste Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die Reaktions schnelligkeit (E. 3.4). Entsprec hend erscheint fraglich, ob sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das auf sitzende Tätigkeiten redu zierte Zumutbarkeitsprofil bezogen auf die umgeschulte Tätigkeit im kaufmänni schen Bereich überhaupt revisionsrechtlich relevant verändert hat.      Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbar keitsprofil grundsätzlich entsprechenden Tät igkeit wurde von Dr.  B.___ nicht postuliert (E. 3.4) . Der von Dr.  D.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dieser für ein ununter brochenes Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit seit 2002 aussp rach (E. 3.3) , was der höchstrichterlich bestätigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der umge schulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bis zumindest zum Erlass des Ein spracheentscheides vom 2
  64. Juli 2010 widerspricht ( Urk.  14/295 S. 4 f.). Ausge hend von einer aus unfall versicherungs rechtlicher Sicht weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit fehlt es bereits an einer wesent lichen Änderung gegenüber der Ablehnung eines Rentenanspruchs mit Ein spracheentscheid vom 2
  65. Juli 201
  66. Selbst wenn aber von einer zeitlich/ umfangmässig eingeschränkten Restarbeits fähigkeit auszugehen wäre, resultierte – wie nachfolgend dargelegt – kein Ren tenanspruch.
  67. 5.1      Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen einer festgestellten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gilt es – wie bereits ausgeführt (E. 1.2.3) – zu berück sichtigen, dass kein Raum mehr für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchti gung besteht, wenn ein e versicherte Person bereits aus unfallfrem den Gründen vollständig invalid ist. 5.2      Der Be s chwerdeführer bezieht seit
  68. August 2002 eine ganze Rente der Invali denversicherung ( Urk.  17/67/1-2, Urk.  17/119). D en F eststellungsblä tt ern der IV Stelle vom 2
  69. Oktober 2002, 2
  70. und 2
  71. August 2003 ist zu entnehmen, dass mit Verfügung vom 2
  72. Januar 2003 (nicht in den Akten) ein Rentenanspruch d es Beschwerdeführers zunächst verneint worden war , wobei die IV-Stelle ihren Entscheid auf de n Bericht der E.___ vom
  73. Dezember   2002 ( Urk.  17/48) und die darin aus rheumatologischer Sicht postulierte 100%ige Arbeitsfähi gkeit in der umgeschulten Tätigkeit als technischer Kaufmann stützte ( Urk.  17/43/3, 17/61/2, 17/62/1).      Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung vom
  74. Mai 2003 auf seit 2002 bestehende psychische Beschwerden und eine im Mai 2002 begonnene Behandlung bei Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, hingewiesen hatte ( Urk.  17/53/5), holte die IV-Stelle von letzterem einen Be richt vom 3
  75. Mai 2003 ein. Dr.  F.___ sprach sich darin für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F445.4) und einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) auf dem Boden einer anankastischen Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) aus. Gemäss Dr.  F.___ sei das chronifizierte Zustandsbild massgeblich durch den Unfall im Jahr 1984 als Auslöser «mitbe wirkt». Dr.  F.___ sprach sich für eine seit Behandlungsbeginn (
  76. Mai 2002) bestehende 100%ige Arbeitsunfähi gkeit aus ( Urk.  17/56/1). Im Nachgang hierzu sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 1
  77. November 2003 in wiedererwägungsweiser Aufhebung ihrer rentenabweisende n Verfügung vom 2
  78. Januar 2003 rückwirkend ab
  79. Juli bis 3
  80. September 2001 eine halbe Inva lidenrente, ab
  81. Oktober 2001 bis 3
  82. Juli 2002 eine Viertelsrente und ab
  83. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100  % ) zu ( Urk.  17/6 7/1-10). Dabei beruhten die Eröffnung der Wartezeit wie auch die Zu sprache der halben Rente ab
  84. J uli und diejenige der Viertelsrente ab
  85. Oktober 2001 gemäss Feststellungsblatt vom 2
  86. August 2003 zwar noch nicht, diejenige der ganzen Rente ab
  87. A ugust 2002 aufgrund einer 100%igen Invalidität hinge gen allein auf den psychischen Einschränkungen (vgl. Urk.  17/62/1-2 , vgl. auch: Urk.  17/117/1 ) . Hiervon ging denn auch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_16/2012 vom 2
  88. Februar 2012 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Pensionskasse UBS aus (E. 5.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1017/2008 vom
  89. Juni 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Be amtenversicherungskasse des Kantons Zürich , wo in E. 3.1 das seit 1991 beste hende Rückenleiden und seit 2002 die psychischen Einschränkungen als aktuell invalidisierend bezeichnet wurden). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.  A.___ , erklärte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
  90. Dezember   2002 einhergehend damit , dass die Arbeitsunfähigkeit aktuell aus Krankheitsgründen bestehe, mithin keine Unfallfolge sei ( Urk.  15/207) , was denn auch mit der Rückfallmeldung vom 2
  91. August 2002 korrespondiert, in welcher eine dannzumalige Arbeitsunfähigkeit zufolge des Unfalls ebenfalls verneint wurde ( Urk.  15/200/1). Sodann liess der Beschwerdeführer i m Prozess BV. 2010 .00006 ausführen, die von Dr.  F.___ mit Bericht vom 2
  92. Juni 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei jedenfalls auf die (un fallfremden) lumbalen B eschwerden zurückzuführen (erwähnt in: Urteil UV.2010.00273 vom 3
  93. Oktober   2011 E. 5.2, Urk.  14/288/15). Soweit sich Dr.  A.___ für eine natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfall aus dem Jahr 1984 aussprach, steht dies zu den Angaben des Beschwer deführers selber in W iderspruch.      Insbesondere aber wurde mit bundesgerichtlich bestätigtem Urteil UV.2010.00273 vom 3
  94. Oktober 2011 das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Sympto matik bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 2
  95. Juli 2010 nachvollzie h bar verneint und unverändert auf eine uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit geschlossen ( Urk.  14/288/15), was der Annahme einer relevanten psychischen Ein schränkung, welche auch nur teilweise auf das Unfallgeschehen zurück zuführen ist, bis zu diesem Zeitpunkt entgegensteht. Das psychische Krank heits bild, wel ches der Zusprache der ganzen Rente der Invalidenversicherung auf grund einer 100%igen Invalidität ab
  96. August 2002 zugrunde lag, kann mithin von den Fol gen des Unfalls vom 1
  97. Mai   1984 getrennt werden und der Scha dens eintritt, die rentenbegründende Invalidität, trat im Bereich der Invalidenver sicherung jeden falls vor einer unfallbedingten Beeintr ächtigung der Erwerbsfä higkeit mit Ren tenrelevanz ein. 5.3      Hieran ändert auch die revisionsweise Überprüfung der Rente durch die IV-Stelle nichts. Letztere nahm diese im J ahr 2017 anhand , nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte und während dieser Zeit die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig gewesen war ( Urk.  17/87, 17/100-101, 17/106; vgl. Fragebogen: Revision d e r Invalidenrente, Urk.  17/109). Im Rahmen d es Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem einen Be richt vom Dr.  F.___ vom 1
  98. September 2017 ein ( Urk.  17/115/5-6). Dr.  F.___ stellte darin folgende Diagnosen ( Urk.  17/115/5): - Polytopes Schmerzbild - F33.2 Rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - Angstzustände bei Menschenansammlungen, Ursache motorisch relevante körperliche Behinderungen - Soziale Schwierigkeiten aufgrund multipler Hemmnisse im Tagesverlauf - Schwere somatische Beeinträchtigungen, insbesondere schwere Beein trächtigungen durch Rückenschmerzen.      Die Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens vorwiegend von den somatisch täti gen Kollegen zu bestimmen. Seiner Beurteilung der Gesamtsituation entspre chend sei der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsunfähig, wobei er sowohl aus geistigen wie auch körperlichen Gründen keine Arbeit regelmässig und kon zentriert ausüben könne ( Urk.  17/115/6). Die IV-Stelle schloss gestützt darauf wie auch gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr.  A.___ vom
  99. August 2017 ( Urk.  17/113/5-8 ) auf einen unveränderten Gesundheitszustand bei anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk.  17/ 117/2-3).      Anhaltspunkte für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens las sen sich den Akten nicht entnehmen , im Gegenteil lässt insbesondere die Diag nose einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierend en depressiven Störung eher auf eine Verschlechterung im Vergleich zur ursprünglichen Ren ten zu sprache der IV-Stelle im Jahr 2003 schliessen und schloss auch Dr.  A.___ auf eine schwergradig eingeschränkte psychische Belastbarkeit im Beruf ( Urk.  17/113/6) . Eine allfällig zwischenzeitlich hinzugetretene somatische Ein schränkung im Bereich des linken Knies ändert folglich nichts daran, dass wei terhin kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit besteht (vgl. obige E. 1.2).      Wie unter obiger E. 4 festgestell t, steht sodann jedenfalls eine unfallkausale psy chische Unfallfolge im Rahmen der nunmehrigen rückfallweisen Rentenprüfung ausser Disku ssion, weshalb sich die massgeblichen Krankheitsbilder, welche der revisionsweisen Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine ganze Invaliden rente durch die IV-Stelle (Mitteilung vom 2
  100. S eptember 20 17 , Urk.  17/119) zu grunde lagen, von den Folgen des Unfalls vom 1
  101. Mai 1984 weiterhin trennen lassen und kein Raum für die Anwendung von Art.  36 Abs.  2 UVG bleibt (vgl.   E.   1.2.3).      Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L.C. vom 2
  102. Okto ber 1989 beruft, wonach «das Vorliegen einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen eine parallel dazu bestehende rein körperlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschliesst» (E.   9a, zitiert, in: Omlin , a.a.O., S. 148), ist diese Rechtsprechung auf Fälle zu be schränken, wo die physisch und die psychisch bedingte Invalidität auf das gleiche Ereignis zurückgehen und zudem ungefähr im gleichen Zeitpunkt entstanden sind ( Omlin , a.a.O , S. 148) , was vorliegend nicht der Fall ist.      Damit aber stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die vorbestehende unfallfremde Invalidität einer zusätzlichen unfallbeding ten Beeinträchtigung der E rwerbsfähigkeit entgegensteht .      Eine EMRK-Widrigkeit kann darin entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers (E. 2.2) nicht erblickt werden , findet doch das die obligatorische Unfallversi cherung beherrschende Kausalitätsprinzip unbestrittenermassen auch beim letz ten Schritt der Invaliditätsbeurteilung Anwendung , dem Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Gesundheitsschaden und der erwerblichen Beein trächtigung ( Omlin , a.a.O , S. 129) , was im Falle einer überholenden Kausalität in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch regelmässig Bestätigung fin det (BGE 147 V 161 E. 3.4 mit Hinweisen).      Nach dem G esagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend . Die Beschwerde ist abzuweisen.
  103. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1
  104. November 2021 ( Urk.  2 7 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von 1 5.25 Stunden und Barauslagen ( « Spesen » ) von Fr. 115.60 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den an satz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 3‘737.85 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist dem unentgeltli chen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom
  105. Februar 2014 E. 5).      Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäs s § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen . Das Gericht erkennt:
  106. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  107. Das Verfahren ist kostenlos.
  108. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr.  3'737.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  109. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  110. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  111. Juli bis und mit 1
  112. August sowie vom 1
  113. Dezember bis und mit dem
  114. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00093

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2. Mai 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1966 geborene

X.___ absolvi erte bei der Y.___

AG eine Maurerlehre und war damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versi chert. Am 1 5. Mai 1984 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Ruptur des vor deren Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am linken Knie zu. Die S uva erbrachte sowohl im Grundfall als auch in den zwischen 1987 und 2002 gemel deten insgesamt acht Rückfällen Leistungen. Der Versicherte musste sich ver schiedenen Operationen unterziehen und liess sich im Rahmen von beruflichen Mass nahmen der Invalidenversicherung umschulen (Bürofachdiplom und Han delsdiplom, schulinterne Technikerprüfung). Mit Verfügung vom 2 7. März

1992 sprach ihm die Suva

wegen einer mittelschweren Instabilität des linken Knies eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu; gleichzeitig wies sie einen Rentenanspruch ab, da keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor liege. Im Verlaufe des am 2 2. August 2002 gemeldeten Rückfalls stellte der Ver sicherte am 9. Juli 2008 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses wies die S uva mit Verfügung vom 1 9. August 2009 erneut mit der Begründung ab, es fehle an einer unfallbedingten Erwerbseinbusse. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten wegen einer mässigen Gonarthrose im linken Knie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache mit Entscheid vom 2 1. Juli 2010 fest. Die dagegen erhobene Be schwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 14/288) ab, was vom Bundesgericht am 2 9. Februar 2012 bestätigt wurde (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2012 vom 2 9. Februar 2012, Urk. 14/295) . Am 1 9. Juli 2013 meldete der Versicherte einen weiteren Rückfall ( Urk. 14/299). Mit unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügu ng vom 2 1. Oktober 2013 sprach d ie Suva dem Versi cherten aufgrund einer neuerlichen Zunahme der Integritätseinbusse eine zusätz liche Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse aber wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 14/315). Am 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte einer Prothesenver sorgung mittels Persona Knie- Arthroplastik links ( Urk. 14/325). Die Suva erteilte Kostengutsp rachen für die Heilbehandlung ( Urk. 14/ 319, 14/322 ) , Taggelder leis tete sie, da der Versicherte als Hausmann keinen Erwerbsausfall erleide, keine ( Urk. 14/341). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 verneinte sie einen An spruch auf weitere Heilbehandlungen ( Urk. 14/381).

Nach Eingang eines Be richts des Zentrums Z.___ vom 1 8. Mai

2017 ( Urk. 14/393) erteilte die Suva mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 Kostengutspra che für bereits angegangene Infiltrationen für die Dauer von sechs Monaten ( Urk. 14/396). Am 8. Januar

2019 ersuchte der Versicherte um neuerliche Ren tenprüfung, habe er doch unerträgliche Schmerzen ( Urk. 14/406). Nach Einrei chung eines weiteren Be richts des Zentrums Z.___ vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 13/407) zum Nachweis der verlangten Verschlimmerung des Gesundheits zustandes respektive des Rückfalls ( Urk. 14/406) und Eingang eines Schreibens des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 3 1. Juli 2019 ( Urk. 14/417) wurde der Versicherte am 5. November 2019 von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kreisärztlich untersucht ( Urk. 14/430) . Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2020 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten, da dieser bereits aus unfallfremden Gründen voll invalid sei ( Urk. 14/443).

Die Einsprache des Versicherten vom 4. März

2020 ( Urk. 14/448) wies sie mit Entscheid vom 6. April 2021 unter Verneinung eines Anspruchs a uf eine Invalidenrente wie auch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung ab ( Urk. 2). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versi cherten mit Verfügung en vom 1 1. November

2003 in wiedererwägungsweiser Aufhebung ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 2 3. Januar 2003 (nicht in den Akten) rückwirkend ab 1. Juli bis 3 0. September 2001 eine halbe Invaliden rente, ab 1. Oktober 2001 bis 3 1. Juli 2002 eine Viertelsrente und ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) zugesprochen ( Urk. 17/67/1-10, Begründung in: Urk. 17/67). Mit Mitteilung vom 2 5. September 2017 bestätigte sie revisionsweise den bisherigen Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bei unveränderten Verhältnissen und einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 17/119). 2.

Mit Eingabe datierend vom 1 0. Mai 2020 (richtig: 2021) erhob X.___ Be schwerde gegen den Einspracheentscheid

der Suva vom 6. April 2021 und bean tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzli chen Leistungen, insbesondere eine Rente , zuzusprechen. Prozessual liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Wyss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13 ). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen ( Urk.

16) und am 2 2. Juni

2021 Rechts anwalt Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 18) , im Rahmen dessen die Parteien nicht von ihren Anträgen abwichen ( Urk. 21 und Urk. 24), was ihnen gegenseitig zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 23 und Urk. 25).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September

2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar

2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. Mai

1984 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember

2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

1.2.1

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) .

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2.2

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.2.3

Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten sowie die Integritätsent schädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Ge sund heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Er werbs fähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt ( Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die bei den Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und auch damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten ( BGE 126 V 11

6

E. 3a, 121 V 326 E . 3c, 113 V 5 4 ).

Art. 36 Abs. 2 UVG ändert gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts am Erfordernis des adäq uaten Kausalzusammenhangs . Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheits schädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 115 V 413 E . 12c/ bb ). 1.2.4

War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Be stimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen ge genüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beein trächtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestim mung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammen hang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis ; Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131 ).

Ist ein e versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität er wachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung . Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereig nisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens ab zustellen ( Omlin , a.a.O., S. 146). In diesem Sinne ist bei Rückfällen vorzugehen, bei denen - wie vorliegend - nicht die revisionsweise Erhöhung eines Rentenan spruchs, sondern ein erstmaliger Rentenanspruch zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 2 2. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen) . 1.3

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der B egründung, ein solcher sei wiederholt, letztmals mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 mangels erheblicher unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit ver neint worden. Angesichts des von Dr. B.___ mit Bericht vom 6. November 2019 nunmehr festgestellten eingeschränkteren Zumutbarkeitsprofils stehe ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2019 ein Ren tenanspruch zur Diskussion. Nachdem der Beschwerdeführer aber seit 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % habe, welcher mit Mitteilung vom 2 5. September 2017 bestätigt worden sei, und den Feststellungsblättern der IV-Stelle entnom men werden könne, dass dabei die Unfallfolgen im Bereich des linken Knies keine Rolle gespielt hätten, bestehe kein Raum für das Entstehen eines Rentenanspruchs der Unfallversicherung. Sodann sei kein weiterer Anspruch auf eine Integritäts entschädigung ausgewiesen ( Urk. 2 S. 3 ff.). Mit Beschwerdeant wort vom 8. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es für die Anwendung des Instituts der überholenden Kausalität keine Rolle spiele, ob die zuerst eintre tende unfallfremde Invalidität somatischer oder psychischer Natur sei, was ins besondere für Fälle mit klarer zeitlicher Reihenfolge – wie vorliegend – gelte. Auf die rechtskräftige Verneinung ihrer Leistungspflicht für die psychische Problema tik sei nicht zurückzukommen, auch sei ihre Leistungspflicht für die lumbalen Beschwerden rechtskräftig verneint worden ( Urk. 13 S. 2 ff.) . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass die Rente der Invalidenversicherung aus unfallfremden Gründen zugesprochen worden sei, gehe doch aus den medizinischen Akten ein deutig hervor, dass die enormen Schmerzen aufgrund der unzähligen notwendig gewesenen Knieoperationen einen Einfluss auf die heute bestehende 100%ige Ar beitsunfähigkeit ( gehabt ) hätten. Wie gross dieser Anteil sei, sei nie abgeklärt worden. Sodann führte eine Rentenverweigerung im vorliegenden Fall zu einer Ungleichbehandlung von versicherten Personen mit Spätfolgen gegenüber sol chen, welche relativ früh eine Rente der Unfallversicherung erhielten und erst im Nachgang eine Rente der Invalidenversicherung aus psychischen Gründen. Dies verletze Art. 6 und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ;

Urk. 1 S. 8 ff.). Replicando lässt d er Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzen, der vorliegende Sachverhalt habe nichts mit den in der Rechtsprechung bespro chenen Fällen einer überholenden Kausalität gemein, bei welchen es jeweils um zwei völlig unabhängige Ereignisse gehe. Dass der versicherte Unfall hier über haupt keinen Einfluss auf die Er krankung gehabt habe, sei nicht erstellt und könne den Akten der IV-Stelle so nicht entnommen werden, zumal diese Diffe renzierung für letztere nicht massgeblich sei und sie sich nicht über die entspre chenden Anteile habe aussprechen müssen ( Urk. 21 S. 2 f.). 2.3

Im Streite steht und zu prüfen ist einzig der R entenanspruch , nachdem der Be schwerdeführer die

Verneinung eines Anspruch s auf eine höhere Integritätsent schädigung im angefochtenen Entscheid mit der Beschwerde nicht beanstanden liess .

3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin nahm die neuerliche Rentenprüfung nach dreimalig rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs ( m it Verfügung vom 2 7. März 1992, Urk. 14/102 , bundesgerichtlich bestätigtem E inspra cheentscheid vom 2 1. Juli

2010, Urk. 14/264,

und Verfügung vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 14/315) auf Gesuch des Beschwerdeführer s

vom 8. Januar 2019 ( Urk. 14/406)

rückfall weise anhand und liess den Beschwerdeführer am

5. November 2019 kreisärztlich untersuchen ( Urk. 14/430). Nachdem es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtlich e Tatbestände handelt (BGE 127 V 456 E. 4b, 118 V 293 E. 2c und 2d), kann nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorge nommen werden. Vielmehr ist von der letzten rechtskräftigen Beurteilung auszu gehen ,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4), und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der an spruch srelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U 55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1).

Dabei ist der Rentenbeginn in Fällen wie dem vorlie genden, wo noch gar kein Rentenanspruch besteht und nach der Rückfallmeldung vom 8. Januar

2019 ( Urk. 14/406) keine weitere Heilbehandlung mit namhafte m V erbesserungspotential im Raume stand, gemäss BGE 144 V 245 frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen (E. 6.4). 3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die P rüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet der bundesgerichtlich bestätigte Einspracheentscheid vom 2 1. Juli

2010 ( Urk. 14/264) , basierte doch die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 14/315) in medizinischer Hinsicht einzig auf einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung, welche ihrerseits auf zwei Verlaufsberichte be handelnder Ärzte Bezug nahm und auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärzt licher Beurteilung aus dem Jahre 2009 verwies ( Urk. 14/302/2, 14/309, 14/313). Sodann lag dem Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 ( Urk. 14/381 ) , mit wel chem der Fallabschluss hinsichtlich der Heilkostenleistungen nach dem Rückfall im Zusammenhang mit der Prothesenversorgung vom 9. Mai 2014 bestätigt und ein Anspruch auf Langzeitphysiotherapie verneint wurde, ebenfalls keine ( umfas sende ) Überprüfung des Rentenanspruchs zugrunde , nachdem ein solcher zwi schen den Parteien dannzumal gar nicht zur Diskussion stand . 3.3

Gemäss dem

kreisärztliche n

Unters uchungsbericht vom 5. Mai

2009 ( Urk. 14/247 ), welcher dem Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2010 zugrunde lag ( Urk. 14/264 S.

3), war der Beschwerdeführer – wie bundesgerichtlich bestätigt (Urteil 8C_17/2012 vom 2 9. Februar 2012 E. 5.1 , Urk. 14/295 S. 4 f.) –

in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung am linken Knie angepassten, vorwie gend sitzenden Tätigkeit aus unfall versicherungs rechtlicher Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Gehen und Stehen auf guter Unterlage war en intervallweise – abwechselnd mit gleich langem Sitzen – bis zu 30 Minuten während höchstens der Hälfte der Arbeitszeit möglich. Zwangsstellungen für das Bein waren zu vermeiden, ebenso das Bedienen von Pedalen. Das Begehen von Treppen war selten möglich, das Niederknien nur bei Vorstellen d es linken Beines. Lasten bis 15

Kilogramm konnten getragen werden. Entsprechend bestand in der umge schulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich – rein unfallbedingt – keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sowohl der im Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober 2011 postulierte Ausschluss einer unfallkausalen psychischen Störung wie auch der Ausschluss unfallkausaler lumbaler Beschwerden oder relevanter Beschwer den im rechten Knie ( Urk. 14/288 S. 13 ff.) wurden im bundesgerichtlichen Ent scheid nicht in Frage gestellt, sondern an objekti vier barem Substrat einzig die Beeinträchtigungen im linken Knie bei mässiggradiger Gonarthrose als relevante Unfallfol ge

berücksichtigt ( Urk. 14/295/4-6) .

Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ( Urk. 14/264). 3.4

Bei Zunahme der arthrotischen V eränderunge n im linken Knie hin zu einer schweren Gonarthrose sprach sich der K reisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, am 9. Oktober 2013 zwar für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 10 % aus, jedoch für unveränderte Kniegelenksfunktionen und entsprechend ein unverändertes Zumutbarkeitsp rofil ( Urk. 14/313 und 14/314). Nach der Prothe senversorgung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 14/325) zeigte sich gemäss Aktenlage zu nächst ein guter V erlauf ( Urk. 14/334 S. 3 f., 14/335). Am 9. Juni 2015 verblieben gemäss

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , Zentrum Z.___ , bei radiologisch ein wandfreiem Resultat noch medial betonte Schmerzen sowie gewisse schmerzhafte Bewegungen, welche nich t eindeutig zugeordnet werden ko nnten. Der Beschwer deführer brauche nur noch gelegentlich Analgetika ( Urk. 14/352). Am 2 0. Juli 2015 berichtete Dr. D.___ zusätzlich über chronische Beinschmerzen der Weichteile ( Urk. 14 /359/3). Anlässlich der Konsultation vom 6. April

2017 be richtete der Beschwerdeführer, von Seiten des Kniegelenks selber gehe es gut, doch habe er immer wieder rezidivierende Schmerzen vor alle m

medialseitig auf Höhe des Gelenkspaltes. Die se träten plötzlich auf und strahlten nach proximal bis teilweise weit nach distal in den Fuss aus . Gemäss Dr. D.___ hand le es sich nicht um einen neurogenen Schmerz, sondern um einen Schmerz, der lokal über dem medialen Gelenkspalt im Verlauf der Narbe entstehe. A m ehesten sei an ein Impingement -P hänomen oder ein Schmerzphänomen zu denken ( Urk. 14/390). Infiltrationen bra chten gemäss Bericht vom 1 8. Mai 2017 vorüber gehend eine deutliche Schmerzreduktion mit aber Rückkehr der Beschwerden, wenn auch in geringerem Umfang ( Urk. 14/393). Gemäss Anamnese im Verlaufs bericht vom 6. September

2018 hätten sich die Beschwerden in den letzten vier Wochen wieder deutlich verschlechtert, die Weichteile seien sehr empfindlich und druckdolent gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Schmerzmedikation auf täglich 10 mg Targin und einmal täglich 10 ml Oxinon erhöht. Dr. D.___ führte eine weitere Infiltration mit einem Lokalanästhetikum durch und diagnos tizierte eine chronische Schmerzsymptomatik am linke n Knie medial (Narbenbe reich ;

Urk. 14 /403) . 3.5

3.5. 1

Hieran hielt Dr. D.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2019 ( Urk. 14/407) , ein gereicht vom Beschwerdeführer zum Beleg der Verschlechterung seines Gesund heitszustandes im Zusammenhang mit seinem Gesuch um neuerliche Rentenprü fung (vgl. dazu. Urk. 14/406), fest und wies auf eine erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers durch die bekannte erhebliche Schmerzsymptomatik im Bereich der Weichteile des linken Kniegelenks medial, vor allem im Verlauf der Narben parapatellär und über dem medialen Gelenkspalt hin. Aufgrund der vor allem während der kalten Jahreszeit kaum mehr beherrschbaren Eskalationen der Schmerzen sei d er Beschwerdeführer unter dauernder Schmerzmedikation und in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit 200 2. Auch sei nicht zu erwarten, dass sich der derzeitige Zustand noch einmal verändere. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der dauernden Schmerzen sozial und psychisch erheblich en Belastungen ausgesetzt. Zusätzlich belaste die deutlich gestörte Nachtruhe und mangelnde Erholung wegen der Schmerzen. Er empfehle eine kreisärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Ar beitsunfähigkeit von 100 % und gegebenenfalls eine psychosomatische Beurtei lung im Hinblick auf die chronifizierte Schmerzsymptomatik, wenn auch die Schmerzsymptomatik um den Narben bereich medial beschränkt und entspre chend ein physisches Substrat vorhanden sei, welches die Schmerzen begründe ( Urk. 14/407). 3.5.2

Dr. B.___ folgerte gestützt auf seine Untersuchung vom 5. November 2019 und die medizinische Aktenlage, dass die geklagten Beschwerden einem läsional be dingten Schmerz als Begleitsymptom der Gewebeschädigung bei Zustand nach mehrfachen Knieoperationen entsprächen, die geklagte Einschränkung der Leis tungsfähigkeit bestehe und überwiegend wahrscheinlich willentlich oder durch Therapien ni cht mehr überwunden werden könne . Unter Berüc ksichtigung der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse müsse eine Korrektur des Zumut barkeitsprofils vom 5. Mai 2009 erfolgen. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer noch ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeiten, Tätigkeiten im Gehen und Stehen seien nicht mehr zumutbar. Das Einhalten der üblichen Pausen mit Aufstehen und einige S chritte G ehen sei hierbei berücksichtigt und entspreche dem Arbeitsalltag eines üblichen Büroarbeitsplatzes. Zwangsstellungen für das linke Bein seien ebenso wie das berufsmässige Begehen von Treppen, von Leitern und Ger üsten nicht zumutbar. Zusatzbelastungen von maximal fünf Kilogramm seien dagegen zumutbar. Unter Berücksichtigung der dauerhaften Benützung von Morphinderivaten sei dem Beschwerdeführer lediglich das Bedienen von Maschi nen zumutbar, welche eine (gemein t : keine) Selbstgefährdung oder Gefährdung von Dritten beinhalteten. Aufgrund der zu erwartenden kognitiven Beeinträchti gungen durch die dauerhafte Einnahme von Opiaten seien sodann keine Tätig keiten mit höchsten Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Reaktions schnelligkeit zumutbar ( Urk. 14/430 S. 7). 4.

Unbestritten und angesichts der nunmehrigen medizinischen Aktenlage nicht in F rage zu stellen ist, dass sich die (hypothetische) Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung am linke n Knie an gepassten Tätigkeit seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung, welche dem Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2010 zugrunde lag (E. 3.2), in qualitativer Hin sicht ver ändert hat, indem gemäss der grundsätzlich überzeugenden und in voller Aktenkenntnis ergangenen kreisärztlichen Beurteilung vom 5. N ovember

2019 unfallbedingt lediglich noch sitzende Tätigkeiten zumutbar sind. Auch sind so wohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang der vom Be schwerdeführer geklagten Schmerzen, welche Dr. B.___ in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.3 und E. 3.4) den Gewebeschädigungen zuordnet e und damit einem organischen Substrat, zu Recht nicht strittig. Eine erst nach dem 3 1. Oktober 2011 im Zusammenhang mit den Unfallfolgen neu aufgetretene so matoforme oder ähnliche Schmerzstörung oder eine neu aufgetretene anderwei tige unfallbedingte psychische Störung w erden in den medizinischen Akten nicht ernsthaft diskutiert. Nachdem im Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober 2011 das Vorliegen unfallkausaler psychi scher Beschwerden verneint worden war ( Urk. 14/288/15) und das Bundesgericht den kantonalen Entscheid ohne diesbe zügliche Ergänzungen bestätigte ( Urk. 14/295) , steht sodann eine Verschlechte rung vorbestehender unfallkausaler psychischer Einschränkung en ausser Diskus sion.

Auch wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, eine vorbestehende nicht unfallkausale psychische Gesundheitsstörung werde nun mehr durch die somatischen Unfallfolgen nicht nur in natürlicher, sondern auch in adäquat kausaler W eise verschlimmert, wozu sich

nach jahrelanger 100%iger Restarbeitsfähigkeit (unfallbedingt) 25 Jahre nach dem versicherten Ereignis , wel ches höchstens als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren ist (vgl. zum Unfallhergang: Urk. 14/1; vgl. etwa: Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 3.3),

denn auch keine Weiterungen aufdrängen.

Dass das von Dr. B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofi l

– wie von ihm postu liert (E. 3.5.2) – dem Arbeitsalltag eines üblichen Büroarbeitsplatzes entspricht und ein solcher im Regelfall nicht zwingend mit dem berufsm ässigen Begehen von Treppen, Leitern und Gerüsten einhergeht und auch keine Zusatzbelastungen von über fünf Kilogramm beinhaltet, erscheint nachvollziehbar. Auch können Zwangshaltungen des linken Knies durch gelegentliches Aufstehen unterbrochen werden. Sodann gehen entsprechende Tätigkeiten regelhaft wede r mit einer Selbstgefährdung noch mit einer Gefährdung von Dritten einher und stellen auch nicht höchste Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die Reaktions schnelligkeit (E. 3.4). Entsprec hend erscheint fraglich, ob sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das auf sitzende Tätigkeiten redu zierte Zumutbarkeitsprofil bezogen auf die umgeschulte Tätigkeit im kaufmänni schen Bereich überhaupt revisionsrechtlich relevant verändert hat.

Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbar keitsprofil grundsätzlich entsprechenden Tät igkeit wurde von Dr. B.___ nicht postuliert (E. 3.4) . Der von Dr. D.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähig keit kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dieser

für ein ununter brochenes Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit seit 2002 aussp rach (E. 3.3) , was der höchstrichterlich bestätigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der umge schulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bis zumindest zum Erlass des Ein spracheentscheides vom 2 1. Juli 2010 widerspricht ( Urk. 14/295 S. 4 f.). Ausge hend von einer

aus unfall versicherungs rechtlicher Sicht weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit

in einer Bürotätigkeit fehlt es bereits an einer wesent lichen Änderung gegenüber der Ablehnung eines Rentenanspruchs mit Ein spracheentscheid vom 2 1. Juli 201 0.

Selbst wenn aber von einer zeitlich/ umfangmässig eingeschränkten Restarbeits fähigkeit auszugehen wäre, resultierte

– wie nachfolgend dargelegt – kein Ren tenanspruch. 5. 5.1

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen einer festgestellten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gilt es – wie bereits ausgeführt (E. 1.2.3) – zu berück sichtigen, dass kein Raum mehr für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchti gung besteht, wenn ein e versicherte Person bereits aus unfallfrem den Gründen vollständig invalid ist. 5.2

Der Be s chwerdeführer bezieht seit 1. August 2002 eine ganze Rente der Invali denversicherung ( Urk. 17/67/1-2, Urk. 17/119). D en F eststellungsblä tt ern der IV Stelle vom 2 5. Oktober 2002, 2 1. und 2 9. August 2003 ist zu entnehmen, dass mit Verfügung vom 2 3. Januar 2003 (nicht in den Akten) ein Rentenanspruch d es Beschwerdeführers zunächst verneint worden war , wobei die IV-Stelle ihren Entscheid auf de n Bericht der E.___ vom 4. Dezember

2002 ( Urk. 17/48) und die darin

aus rheumatologischer Sicht postulierte 100%ige Arbeitsfähi gkeit in der umgeschulten Tätigkeit als technischer Kaufmann stützte ( Urk. 17/43/3, 17/61/2, 17/62/1).

Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung vom 2. Mai 2003 auf seit 2002 bestehende psychische Beschwerden und eine im Mai 2002 begonnene Behandlung bei

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, hingewiesen hatte ( Urk. 17/53/5), holte die IV-Stelle von letzterem einen Be richt vom 3 0. Mai 2003 ein. Dr. F.___ sprach sich darin für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F445.4) und einer mittel gradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) auf dem Boden einer anankastischen Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) aus. Gemäss Dr. F.___ sei das chronifizierte Zustandsbild massgeblich durch den Unfall im Jahr 1984 als Auslöser «mitbe wirkt». Dr. F.___ sprach sich für eine seit Behandlungsbeginn ( 6. Mai 2002) bestehende 100%ige Arbeitsunfähi gkeit aus ( Urk. 17/56/1). Im Nachgang hierzu sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 1. November 2003 in wiedererwägungsweiser Aufhebung ihrer rentenabweisende n Verfügung vom 2 3. Januar 2003 rückwirkend ab 1. Juli bis 3 0. September 2001 eine halbe Inva lidenrente, ab 1. Oktober 2001 bis 3 1. Juli 2002 eine Viertelsrente und ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) zu ( Urk. 17/6 7/1-10). Dabei beruhten die Eröffnung der Wartezeit wie auch die Zu sprache der halben Rente ab 1. J uli und diejenige der Viertelsrente ab

1. Oktober 2001 gemäss Feststellungsblatt vom 2 9. August 2003 zwar noch nicht, diejenige der ganzen Rente ab 1. A ugust 2002 aufgrund einer 100%igen Invalidität hinge gen allein auf den psychischen Einschränkungen (vgl. Urk. 17/62/1-2 , vgl. auch: Urk. 17/117/1 ) . Hiervon ging denn auch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_16/2012 vom 2 7. Februar 2012 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Pensionskasse UBS aus (E. 5.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1017/2008 vom 5. Juni 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Be amtenversicherungskasse des Kantons Zürich , wo in E. 3.1 das seit 1991 beste hende Rückenleiden und seit 2002 die psychischen Einschränkungen als aktuell invalidisierend bezeichnet wurden). Der Hausarzt des Beschwerdeführers,

Dr. A.___ , erklärte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember

2002 einhergehend damit , dass die Arbeitsunfähigkeit aktuell aus Krankheitsgründen bestehe, mithin keine Unfallfolge sei ( Urk. 15/207) , was denn auch mit der Rückfallmeldung vom 2 2. August 2002 korrespondiert, in welcher eine dannzumalige

Arbeitsunfähigkeit zufolge des Unfalls ebenfalls verneint wurde ( Urk. 15/200/1).

Sodann liess der Beschwerdeführer i m Prozess BV. 2010 .00006 ausführen, die von Dr. F.___ mit Bericht vom 2 5. Juni 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei jedenfalls auf die (un fallfremden) lumbalen B eschwerden zurückzuführen (erwähnt in: Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober

2011 E. 5.2, Urk. 14/288/15). Soweit sich Dr. A.___ für eine natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfall aus dem Jahr 1984 aussprach, steht dies zu den Angaben des Beschwer deführers selber in W iderspruch.

Insbesondere aber wurde mit bundesgerichtlich bestätigtem Urteil UV.2010.00273 vom 3 1. Oktober 2011 das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Sympto matik bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 2 1. Juli 2010 nachvollzie h bar verneint und unverändert auf eine uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit geschlossen ( Urk. 14/288/15), was der Annahme einer relevanten psychischen Ein schränkung, welche auch nur teilweise auf das Unfallgeschehen zurück zuführen ist, bis zu diesem Zeitpunkt entgegensteht. Das psychische Krank heits bild, wel ches der Zusprache der ganzen Rente der Invalidenversicherung auf grund einer 100%igen Invalidität ab 1. August 2002 zugrunde lag, kann mithin von den Fol gen des Unfalls vom 1 5. Mai

1984 getrennt werden und der Scha dens eintritt, die rentenbegründende Invalidität, trat im Bereich der Invalidenver sicherung jeden falls vor einer unfallbedingten Beeintr ächtigung der Erwerbsfä higkeit mit Ren tenrelevanz ein.

5.3

Hieran ändert auch die revisionsweise Überprüfung der Rente durch die IV-Stelle nichts. Letztere nahm diese im J ahr 2017 anhand , nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte und während dieser Zeit die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig gewesen war

( Urk. 17/87, 17/100-101, 17/106; vgl. Fragebogen: Revision d e r Invalidenrente, Urk. 17/109). Im Rahmen d es Revisionsverfahrens

holte die IV-Stelle unter anderem einen Be richt vom Dr. F.___ vom 1 6. September 2017 ein ( Urk. 17/115/5-6). Dr. F.___ stellte darin folgende Diagnosen ( Urk. 17/115/5): - Polytopes Schmerzbild - F33.2 Rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome - Angstzustände bei Menschenansammlungen, Ursache motorisch relevante körperliche Behinderungen - Soziale Schwierigkeiten aufgrund multipler Hemmnisse im Tagesverlauf - Schwere somatische Beeinträchtigungen, insbesondere schwere Beein trächtigungen durch Rückenschmerzen.

Die Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens vorwiegend von den somatisch täti gen Kollegen zu bestimmen. Seiner Beurteilung der Gesamtsituation entspre chend sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er sowohl aus geistigen wie auch körperlichen Gründen keine Arbeit regelmässig und kon zentriert ausüben könne ( Urk. 17/115/6).

Die IV-Stelle schloss gestützt darauf wie auch gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2017 ( Urk. 17/113/5-8 ) auf einen unveränderten Gesundheitszustand bei anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/ 117/2-3).

Anhaltspunkte für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens las sen sich den Akten nicht entnehmen , im Gegenteil lässt insbesondere die Diag nose einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierend en depressiven Störung eher auf

eine Verschlechterung im Vergleich zur ursprünglichen Ren ten zu sprache der IV-Stelle im Jahr 2003 schliessen und schloss auch Dr. A.___ auf eine schwergradig eingeschränkte psychische Belastbarkeit im Beruf ( Urk. 17/113/6) . Eine allfällig zwischenzeitlich hinzugetretene somatische Ein schränkung im Bereich des linken Knies ändert folglich nichts daran, dass wei terhin kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit besteht (vgl. obige E. 1.2).

Wie unter obiger E. 4 festgestell t, steht sodann jedenfalls eine unfallkausale psy chische Unfallfolge im Rahmen der nunmehrigen rückfallweisen Rentenprüfung ausser Disku ssion, weshalb sich die massgeblichen Krankheitsbilder, welche der revisionsweisen Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine ganze Invaliden rente durch die IV-Stelle (Mitteilung vom 2 5. S eptember 20 17 ,

Urk. 17/119) zu grunde lagen, von den Folgen des Unfalls vom 1 5. Mai 1984 weiterhin trennen lassen und kein Raum für die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG bleibt (vgl.

E.

1.2.3).

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des

ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L.C. vom 2 0. Okto ber 1989 beruft, wonach «das Vorliegen einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen eine parallel dazu bestehende rein körperlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschliesst» (E.

9a, zitiert, in: Omlin , a.a.O., S. 148), ist diese Rechtsprechung auf Fälle zu be schränken, wo die physisch und die psychisch bedingte Invalidität auf das gleiche Ereignis zurückgehen und zudem ungefähr im gleichen Zeitpunkt entstanden sind ( Omlin , a.a.O , S. 148) , was vorliegend nicht der Fall ist.

Damit aber stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die vorbestehende unfallfremde Invalidität einer zusätzlichen unfallbeding ten Beeinträchtigung der E rwerbsfähigkeit entgegensteht .

Eine EMRK-Widrigkeit kann darin entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh rers (E. 2.2) nicht erblickt werden , findet doch das die obligatorische Unfallversi cherung beherrschende Kausalitätsprinzip unbestrittenermassen auch beim letz ten Schritt der Invaliditätsbeurteilung Anwendung , dem Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Gesundheitsschaden und der erwerblichen Beein trächtigung ( Omlin , a.a.O , S. 129) , was im Falle einer überholenden Kausalität in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch regelmässig Bestätigung fin det (BGE 147 V 161 E. 3.4 mit Hinweisen).

Nach dem G esagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend . Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 5. November 2021 ( Urk. 2 7 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von 1 5.25 Stunden und Barauslagen ( « Spesen » ) von Fr. 115.60 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den an satz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 3‘737.85 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist dem unentgeltli chen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäs s § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3'737.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti