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UV.2021.00070

Keine Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfall, da Voraussetzungen (8h/Woche) nicht erfüllt. (BGE 8C_587/2021)

Zürich SozVersG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1992, war zuletzt als Sicherheitsangestellter für die Y.___ GmbH während jeweils einer Stunde pro Woche tätig. Am 29. November 2020 wurde der Generali Allgemeine Versicheru ngen AG (folgend: Generali ) gemeldet , dass er am 9. November 2020 im Affekt heraus mit einem kleinen gezackten Rüstmesser ins Kissen habe stechen wollen und dabei ausgerutscht und den linken Arm nahe der Pulsader getroffen habe. Beim Herausziehen des Messer s sei praktisch alles 100 % durchtrennt worden (Urk. 8/2 ; vgl. auch Austrittsbericht Universitätsspital Z.___ vom 11. November 2020, Urk. 3/3 ). Generali holte daraufhin Informationen bezüglich des Arbeit sverhältnis ses

ein (Urk. 8/16) und tätigte weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte die Generali dem Versicherten mit, dass es sich vorliege nd um einen Nichtbe rufs unfall hand l e und er deutlich weniger als acht Stunden wöchentlich bei der Versicherungsnehmerin gearbeitet habe, womit keine Versicherungsdeckung vor liege , so dass eine Leistungspflicht abgelehnt werde (Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 erhob der Versi cherte Einsprache (Urk. 8/37.2).

D ie zustän dige Krankenversicherung erhob am 6. Januar 2021 Einsprache (Urk. 8/48.38 ) , welche sie allerdings na ch Prüfung der Unterlagen am 3. Februar 2021 wieder zurückzog (Urk. 8/49). Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 wies die Generali die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. März 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im November 2020 durch die Beschwerdegegnerin gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen sei. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei für den Nichtberufsunfall vom 9. November 2020 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50), worüber der Beschwerdeführer am

26. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 7 ), dass es sich vorliegend um einen Nichtberufsunfall handle.

A ufgrund der Schadensschilderung sei aller dings davon auszugehen , dass die Verletzung nicht ungewollt erfolgt sei. Selbst von einem Unfall ausgehend habe e ntgegen den Vorbringen des Beschwerde füh rers zu keinem Zeitpunkt im relevanten Zeitraum von drei oder 12 Monaten eine Arbeitszeit von mehr als acht Stunden wöchentlich bestanden - allfällige Lohn ergänzungen wegen Kurzarbeit könnten nicht als Ausfallstunden betrachtet und angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass er mindestens acht Stunden pro Woche für die Versicherungsnehmerin gearbeitet habe. Bevor Covid-19 ausgebrochen sei, habe er von Januar 2019 bis März 2020 die Vor aussetzungen erfüllt. Dabei seien n ebst den geleisteten Stunden die direkt entschädigten Fahrtzeiten hinzuzurechnen, welche während eines Einsatzes im März 2019 angefallen seien. Darüber hinaus sei er zu einem Einsatz am

1. Februar 2020 eingeteilt gewesen, welchen er krankheitshalber nicht habe wahrnehmen können. Unter Berücksi chtigung von fünf Wochen Ferien resultiere eine Arbeits zeit von mehr als acht Stunden pro Woche. Darüber hinaus wären Wochen, in denen er nicht gearbeitet habe, abzuziehen, womit noch mehr Wochenstunden resultieren würden. Der Beschwerdeführer habe nur deswegen nach dem Aus bruch von Covid-19 nicht 8 Stunden pro Woche arbeiten können, weil die Arbeit geberin es unterlassen habe, ihn zur Arbeit aufzubieten. Er sei daher so zu stellen, wie wenn er stets 8 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. 2.

2.1

Nach Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heim ar beiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invaliden werkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung, UVV ). 2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt

- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), d ie nicht zu den Berufs unfällen zählen (Art. 8 UVG; vgl. Art. 7 UVG) . Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindest mass nicht erreicht, gelten Unfälle auf d em Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8

Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann auf grund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommis sion Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetz widrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berech nung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusam menzurechnen (BGE 139 V 457 E. 7). 2.3

Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG) .

Der Versicherer hat dem Ver sicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG) .

Abreden mit dem Ver sicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV). 2.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über d i e Versiche rungs neh mer in

bei der Beschwerdegegnerin gegen Nichtberufsunfälle versichert ist. 3.1

Gestützt auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 , Revision vom 5. April 2019 (folgend: Empfehlung Nr. 7/87) ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten.

Die Berechnung erstreckt sich dabei über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt.

Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unbe rührt. Sofern in d er relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitsein sätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nu r 1 Stunde gearbeitet wurde. Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU-Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit –aufgerundet auf die nächste volle Stunde

- ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig . 3.2

Der Beschwerdeführer verletzte sich am 9. November 2020. In den drei voran gegangenen Monaten ab August 2020 arbeitete er lediglich im September wäh rend total 6.25 Stunden. Damit erfüllte er klarerweise die Anforderungen nicht.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in den letzten 12 Mona ten geleisteten Stunden für Nichtberufsunfälle vers ichert war. Die geleis teten Stunden stellen sich folgendermassen dar (Urk. 3/7):

November 2019 - Dezember 2019 28 h Januar 2020 10.25 h Februar 2020 8.5 h März 2020 3 h April 2020 8.25 h Mai 2020 - Juni 2020 - Juli 2020 - August 2020 - September 2020 6.25 h Oktober 2020 - November 2020 -

Daraus geht klarerweise hervor, dass der Beschwerdeführer nicht während mehr als acht Stunden wöchentlich gearbeitet hat - die Berücksichtigung des krank heits bedingten Ausfalles vom 1. Februar 2020 (Urk. 3/9) ändert daran offen sicht lich nichts.

Auch - zu Gunsten des Beschwerdeführers

- davon ausgehend, dass er jeweils einzelne Wochen mit über 8 Stunden gearbeitet hat, resultierten daraus maximal 3 Wochen im Dezember 2019 sowie je eine Woche im Januar, Februar und April 2020, an welchen er die g eforderten Stunden erbracht hat.

Damit weist er klarer weise deutlich mehr Wochen ohne die geforderten Mindeststunden vor als Wochen mit einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden . Entsprechend kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3

Des Weiteren gab die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, dass er in den Monaten April bis August 2020 nicht für sie gearbeitet habe, da er bei einem anderen Arbeitgeber angestellt gewesen sei bis zum 30. September 2021 (Mail vom 10. Dezember 2020, Urk. 8/48.24; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 31.

August 2020, Urk. 8/48.32). Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Covid-19 mehr Stunden für die Versicherungs neh merin gearbeitet hätte, womit sich ein Heranziehen der 12 Monate vor dem Aus bruch von Covid-19 (März 2019-März 2020) zur Berechnung der geleisteten Wochenstunden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von vornher ein nicht als sachgerecht erweist. 3.4

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ver sicherungsdeckung bezüglich des Ereignisses vom 9. November 2020 nicht und die Beschwerdegegnerin verneinte zu Recht eine Leistungspflicht. Der angefoch tene Einspracheentscheid erweist sich damit als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

Offen bleiben kann entsprechend, ob es sich um ein Unfallereignis handelte oder nicht, da bereits aus dem abgehandeltem Grund keine Versicherungsdeckung besteht . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Schmid - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1992, war zuletzt als Sicherheitsangestellter für die Y.___ GmbH während jeweils einer Stunde pro Woche tätig. Am 29. November 2020 wurde der Generali Allgemeine Versicheru ngen AG (folgend: Generali ) gemeldet , dass er am 9. November 2020 im Affekt heraus mit einem kleinen gezackten Rüstmesser ins Kissen habe stechen wollen und dabei ausgerutscht und den linken Arm nahe der Pulsader getroffen habe. Beim Herausziehen des Messer s sei praktisch alles 100 % durchtrennt worden (Urk. 8/2 ; vgl. auch Austrittsbericht Universitätsspital Z.___ vom 11. November 2020, Urk. 3/3 ). Generali holte daraufhin Informationen bezüglich des Arbeit sverhältnis ses

ein (Urk. 8/16) und tätigte weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte die Generali dem Versicherten mit, dass es sich vorliege nd um einen Nichtbe rufs unfall hand l e und er deutlich weniger als acht Stunden wöchentlich bei der Versicherungsnehmerin gearbeitet habe, womit keine Versicherungsdeckung vor liege , so dass eine Leistungspflicht abgelehnt werde (Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 erhob der Versi cherte Einsprache (Urk. 8/37.2).

D ie zustän dige Krankenversicherung erhob am 6. Januar 2021 Einsprache (Urk. 8/48.38 ) , welche sie allerdings na ch Prüfung der Unterlagen am 3. Februar 2021 wieder zurückzog (Urk. 8/49). Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 wies die Generali die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 21. März 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im November 2020 durch die Beschwerdegegnerin gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen sei. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei für den Nichtberufsunfall vom 9. November 2020 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50), worüber der Beschwerdeführer am

26. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heim ar beiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invaliden werkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung, UVV ).

E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt

- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), d ie nicht zu den Berufs unfällen zählen (Art. 8 UVG; vgl. Art. 7 UVG) . Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindest mass nicht erreicht, gelten Unfälle auf d em Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8

Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann auf grund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommis sion Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetz widrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berech nung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen

E. 2.3 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG) .

Der Versicherer hat dem Ver sicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG) .

Abreden mit dem Ver sicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Schmid - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 3.1 Gestützt auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 , Revision vom 5. April 2019 (folgend: Empfehlung Nr. 7/87) ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten.

Die Berechnung erstreckt sich dabei über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt.

Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unbe rührt. Sofern in d er relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitsein sätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nu r 1 Stunde gearbeitet wurde. Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU-Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit –aufgerundet auf die nächste volle Stunde

- ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig .

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verletzte sich am 9. November 2020. In den drei voran gegangenen Monaten ab August 2020 arbeitete er lediglich im September wäh rend total 6.25 Stunden. Damit erfüllte er klarerweise die Anforderungen nicht.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in den letzten 12 Mona ten geleisteten Stunden für Nichtberufsunfälle vers ichert war. Die geleis teten Stunden stellen sich folgendermassen dar (Urk. 3/7):

November 2019 - Dezember 2019 28 h Januar 2020 10.25 h Februar 2020 8.5 h März 2020

E. 3.3 Des Weiteren gab die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, dass er in den Monaten April bis August 2020 nicht für sie gearbeitet habe, da er bei einem anderen Arbeitgeber angestellt gewesen sei bis zum 30. September 2021 (Mail vom 10. Dezember 2020, Urk. 8/48.24; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 31.

August 2020, Urk. 8/48.32). Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Covid-19 mehr Stunden für die Versicherungs neh merin gearbeitet hätte, womit sich ein Heranziehen der 12 Monate vor dem Aus bruch von Covid-19 (März 2019-März 2020) zur Berechnung der geleisteten Wochenstunden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von vornher ein nicht als sachgerecht erweist.

E. 3.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ver sicherungsdeckung bezüglich des Ereignisses vom 9. November 2020 nicht und die Beschwerdegegnerin verneinte zu Recht eine Leistungspflicht. Der angefoch tene Einspracheentscheid erweist sich damit als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

Offen bleiben kann entsprechend, ob es sich um ein Unfallereignis handelte oder nicht, da bereits aus dem abgehandeltem Grund keine Versicherungsdeckung besteht . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00070

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

15. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid RA Marc Schmid GmbH Seestrasse 41, 8002 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1992, war zuletzt als Sicherheitsangestellter für die Y.___ GmbH während jeweils einer Stunde pro Woche tätig. Am 29. November 2020 wurde der Generali Allgemeine Versicheru ngen AG (folgend: Generali ) gemeldet , dass er am 9. November 2020 im Affekt heraus mit einem kleinen gezackten Rüstmesser ins Kissen habe stechen wollen und dabei ausgerutscht und den linken Arm nahe der Pulsader getroffen habe. Beim Herausziehen des Messer s sei praktisch alles 100 % durchtrennt worden (Urk. 8/2 ; vgl. auch Austrittsbericht Universitätsspital Z.___ vom 11. November 2020, Urk. 3/3 ). Generali holte daraufhin Informationen bezüglich des Arbeit sverhältnis ses

ein (Urk. 8/16) und tätigte weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte die Generali dem Versicherten mit, dass es sich vorliege nd um einen Nichtbe rufs unfall hand l e und er deutlich weniger als acht Stunden wöchentlich bei der Versicherungsnehmerin gearbeitet habe, womit keine Versicherungsdeckung vor liege , so dass eine Leistungspflicht abgelehnt werde (Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 erhob der Versi cherte Einsprache (Urk. 8/37.2).

D ie zustän dige Krankenversicherung erhob am 6. Januar 2021 Einsprache (Urk. 8/48.38 ) , welche sie allerdings na ch Prüfung der Unterlagen am 3. Februar 2021 wieder zurückzog (Urk. 8/49). Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 wies die Generali die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. März 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im November 2020 durch die Beschwerdegegnerin gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen sei. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei für den Nichtberufsunfall vom 9. November 2020 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-50), worüber der Beschwerdeführer am

26. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 7 ), dass es sich vorliegend um einen Nichtberufsunfall handle.

A ufgrund der Schadensschilderung sei aller dings davon auszugehen , dass die Verletzung nicht ungewollt erfolgt sei. Selbst von einem Unfall ausgehend habe e ntgegen den Vorbringen des Beschwerde füh rers zu keinem Zeitpunkt im relevanten Zeitraum von drei oder 12 Monaten eine Arbeitszeit von mehr als acht Stunden wöchentlich bestanden - allfällige Lohn ergänzungen wegen Kurzarbeit könnten nicht als Ausfallstunden betrachtet und angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass er mindestens acht Stunden pro Woche für die Versicherungsnehmerin gearbeitet habe. Bevor Covid-19 ausgebrochen sei, habe er von Januar 2019 bis März 2020 die Vor aussetzungen erfüllt. Dabei seien n ebst den geleisteten Stunden die direkt entschädigten Fahrtzeiten hinzuzurechnen, welche während eines Einsatzes im März 2019 angefallen seien. Darüber hinaus sei er zu einem Einsatz am

1. Februar 2020 eingeteilt gewesen, welchen er krankheitshalber nicht habe wahrnehmen können. Unter Berücksi chtigung von fünf Wochen Ferien resultiere eine Arbeits zeit von mehr als acht Stunden pro Woche. Darüber hinaus wären Wochen, in denen er nicht gearbeitet habe, abzuziehen, womit noch mehr Wochenstunden resultieren würden. Der Beschwerdeführer habe nur deswegen nach dem Aus bruch von Covid-19 nicht 8 Stunden pro Woche arbeiten können, weil die Arbeit geberin es unterlassen habe, ihn zur Arbeit aufzubieten. Er sei daher so zu stellen, wie wenn er stets 8 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. 2.

2.1

Nach Art. 1a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG)

sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heim ar beiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invaliden werkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung ü ber die Unfallversicherung, UVV ). 2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt

- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), d ie nicht zu den Berufs unfällen zählen (Art. 8 UVG; vgl. Art. 7 UVG) . Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindest mass nicht erreicht, gelten Unfälle auf d em Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8

Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann auf grund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommis sion Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetz widrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berech nung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusam menzurechnen (BGE 139 V 457 E. 7). 2.3

Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 UVG) .

Der Versicherer hat dem Ver sicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG) .

Abreden mit dem Ver sicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV). 2.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über d i e Versiche rungs neh mer in

bei der Beschwerdegegnerin gegen Nichtberufsunfälle versichert ist. 3.1

Gestützt auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87 , Revision vom 5. April 2019 (folgend: Empfehlung Nr. 7/87) ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten.

Die Berechnung erstreckt sich dabei über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt.

Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unbe rührt. Sofern in d er relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitsein sätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nu r 1 Stunde gearbeitet wurde. Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine NBU-Deckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit –aufgerundet auf die nächste volle Stunde

- ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig . 3.2

Der Beschwerdeführer verletzte sich am 9. November 2020. In den drei voran gegangenen Monaten ab August 2020 arbeitete er lediglich im September wäh rend total 6.25 Stunden. Damit erfüllte er klarerweise die Anforderungen nicht.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in den letzten 12 Mona ten geleisteten Stunden für Nichtberufsunfälle vers ichert war. Die geleis teten Stunden stellen sich folgendermassen dar (Urk. 3/7):

November 2019 - Dezember 2019 28 h Januar 2020 10.25 h Februar 2020 8.5 h März 2020 3 h April 2020 8.25 h Mai 2020 - Juni 2020 - Juli 2020 - August 2020 - September 2020 6.25 h Oktober 2020 - November 2020 -

Daraus geht klarerweise hervor, dass der Beschwerdeführer nicht während mehr als acht Stunden wöchentlich gearbeitet hat - die Berücksichtigung des krank heits bedingten Ausfalles vom 1. Februar 2020 (Urk. 3/9) ändert daran offen sicht lich nichts.

Auch - zu Gunsten des Beschwerdeführers

- davon ausgehend, dass er jeweils einzelne Wochen mit über 8 Stunden gearbeitet hat, resultierten daraus maximal 3 Wochen im Dezember 2019 sowie je eine Woche im Januar, Februar und April 2020, an welchen er die g eforderten Stunden erbracht hat.

Damit weist er klarer weise deutlich mehr Wochen ohne die geforderten Mindeststunden vor als Wochen mit einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden . Entsprechend kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3

Des Weiteren gab die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, dass er in den Monaten April bis August 2020 nicht für sie gearbeitet habe, da er bei einem anderen Arbeitgeber angestellt gewesen sei bis zum 30. September 2021 (Mail vom 10. Dezember 2020, Urk. 8/48.24; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 31.

August 2020, Urk. 8/48.32). Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Covid-19 mehr Stunden für die Versicherungs neh merin gearbeitet hätte, womit sich ein Heranziehen der 12 Monate vor dem Aus bruch von Covid-19 (März 2019-März 2020) zur Berechnung der geleisteten Wochenstunden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von vornher ein nicht als sachgerecht erweist. 3.4

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ver sicherungsdeckung bezüglich des Ereignisses vom 9. November 2020 nicht und die Beschwerdegegnerin verneinte zu Recht eine Leistungspflicht. Der angefoch tene Einspracheentscheid erweist sich damit als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

Offen bleiben kann entsprechend, ob es sich um ein Unfallereignis handelte oder nicht, da bereits aus dem abgehandeltem Grund keine Versicherungsdeckung besteht . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Schmid - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova