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UV.2021.00069

Gutachten beweiswertig, Adäquanz der psychischen Beschwerden nach Psycho-Praxis und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren bejaht, Vollinvalidität, Integritätsentschädigung; Gutheissung und Rückweisung zur Festsetzung der Komplementärrente und Integritätsentschädigung. (BGE 8C_270/2022)

Zürich SozVersG · 2022-03-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, war seit Juni 2016 als Hilfsgipser bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. November 2016 auf einer Baustelle einen Finger der linken Hand einklemmte und v erletzte ( Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetz lichen Leistungen aus ( Urk. 8/ 4 ).

Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 8/246) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. August 2019 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung

von 17.5 % zu . Die vom Versicherten am 2. Juli 2019 ( Urk. 8/256 /1-2 ) dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 8/320) mit Entscheid vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 8/335 = Urk.

2) dahingehend teilweise gut, als sie die Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 21 %

und die

Integri tätsentschädigung auf 37.5 %

erhöhte . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. März 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 7. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 1 4. Juni 2019 seien aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 80 % zu erbringen und es seien sämtliche Heilbehandlungskosten weiterhin zu überneh men ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beu rteilende Unfall hat sich am 7. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, g emäss dem Gutachten

des Universitätsspitals A.___ , B.___-Gutachtenzentrum ,

vom 3 0. November 2020

bestehe als Gesundheitsschaden ein Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) Typ 1 , das überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu bewerten sei . Aktuell bestünden eine ausgeprägte Hyperalgesie, troph ische Störungen, eine Allodynie , eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Hand, eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgestellt worden , welche die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den soma tischen Einschränkungen stark negativ beeinflusse (S. 4 E. 2 Mitte). Gemäss den Gutachtern sei die erhebliche Symptomausweitung im Rahmen der psychiat rischen Diag nose einzuordnen (S. 5 Ziff. 2).

Die Beschwerdegegnerin prüfte

die Adäquanz nach

BGE 115 V 133 , wobei sie von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten aus ging

(S. 5 f. E. 4.1 und 4.2 ). Sie verneinte eine

besondere Eindrücklichkeit oder besondere B egleitumstände

des Unfalles . Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall folgen erheblich verschlimmert hätte , sei ebenfalls nicht gegeben. Das Kriterium einer schwere n oder besondere n Art der erlittenen Verletzung en sei knapp nicht erfüllt . Eine solche sei bei einem Arbeiter angenommen worden, der beim Fräsen drei Finger verloren habe . Der Heilungsverlauf sei sodann nicht als schwierig oder ungewöhnlich lang zu bezeichnen und auch nicht mit erheblichen Komplikatio nen verbunden gewesen . Das Auftreten eines CRPS sei bei solchen Verletzungen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen (S. 6 E. 4.2 oben).

Das Kriterium einer ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung sei ebenfalls nicht gegeben. Dabei sei zu beachten, dass die Schmerzen nur teilwei se organisch zu erklären seien und die massive Ausweitung in den ganzen linken Arm , die Schulter und den Kopf psychischer Natur sei. Der Umstand, dass die Psyche namhaft an den Beschwerden beteiligt sei, müsse ausser Acht gelassen werden . Von Bedeutung seien die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Manual - therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes genügten den Anforderungen nicht (S. 6 E. 4.2 Mitte). Das Kriterium körperlicher Dauerschmer zen sei erfüllt. Ob der erforderliche Grad und die Dauer der physischen Arbeits unfähigkeit gegeben sei, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. D ie Beschwerdegegnerin verneinte daher

einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen B eschwerden (S. 6 E. 4.2 unten). Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten seien, sei die Einstellung der vorübergehenden Leistungen

zu Recht erfolgt (S. 6 f. E. 5).

Die Beschwerdegegnerin stellte

für die Invaliditätsbemessung darauf ab , dass der Beschwerdeführer vom somatischer Seite als Einhänder zu betrachten sei und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- und einem nach Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'085.-- wies sie einen Invaliditätsgrad von neu 21 %

aus (S. 7 E. 5.1). Zudem erhöhte sie die Integri tätsentschädigung gemäss der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter auf 37.5 % , wobei sie dem Umstand Rechnung trug, dass ein wesentlicher Teil der chronischen Schmerzen durch die psychiatrische Komorbidität zumindest mit moduliert sei , wobei eine Integritätsentschädigung von 45-50 % (Vollbild, somatisch) auch nicht begründet werden könne (S. 8 f. E 5.2.2 und 5.2.3 ). 2.2

De r Beschwerdeführer brachte vor, der

adäquate Kausalzusammenhang sei offen sichtlich gegeben ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.1). Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung nur geprüft, ob die Verletzung am Finger geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dies sei zu kurz gegriffen. Vielmehr sei auch das CRPS als Komplikation nach der Operation in die Beurteilung einzubeziehen . Wie auch bei anderen chronischen Schmerzsyndromen sei beim CRPS, insbesondere bei einer Chronifizierung , davon auszugehen, dass sie eine Erkrankung mit potentiell schwerwiegender funktio neller und psychosozialer Beeinträchtigung darstelle (S. 9 Ziff. 5.2.2 unten). Ein chronifiziertes CRPS, das zur Folge habe, dass der ganze linke Arm nicht mehr eingesetzt werden könne, könne sodann keineswegs a ls normales Risi ko einer Fingerv erletzung bezeichnet werden. Vielmehr handle es sich um eine äusserst erhebliche Komplikation. Das Schmerzsyndrom sei daher sehr wohl zu beachten (S. 10 Ziff. 5.2.3 Mitte).

Bezüglich des Heilverlaufes hätten immer wieder neue Behandlungen stattgefun den, teilweise aufgrund neu aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Bis zur Diagnose eines CRPS habe es zudem mehr als ein Jahr gedauert (S. 10 Ziff. 5.2.3 unten). Es müsse von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden (S. 11 Mitte). Zusammenfassend seien die psychischen Folgen als adäquat kausal zum Unfall vom

7. November 2016 anzuerkennen (S. 12 Ziff. 5.2.6).

Nach dem Gutachten de r

B.___ sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als aktuell nicht verwertbar anzuerkennen. Der Beschwerde führer habe daher Anrecht auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (S. 12 Ziff. 5.3 Mitte). Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse wäre er auch künftig in einem Tieflohnbereich tätig gewesen, so dass eine Parallelisie rung von Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen wäre , sofern nicht ohnehin von einer Vollinvalidität ausgegangen werde

(S. 13 Ziff. 5.3). Weiter werde eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 80 % respektive von Fr. 118'560.-- gefordert (S. 13 Ziff. 5.4). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 1 1. Mai 2021 ergän zend aus, bei der Prüfung der Adäquanz sei das CRPS als komplexes regionales Schmerzsyndrom beim Kriterium der Dauerbeschwerden zu beurteilen und nicht unter demjenigen der besonderen Art der Verletzung. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung seien neuropathische Schmerzen als körperliche Dauer schmerzen zu berücksichtigen. Zudem sei nicht erstellt, dass ein CRPS geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen ( Urk. 7 S 3 f. Ziff. 6.3). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sei nicht gegeben .

Nach dem Gutachten des B.___ fehle es bezüglich der Ausweitung der beklagten Schmerzen auf den gesamten linken Arm, die linke Schulter, die linke Leiste und das linke Bein an einem unfallbedingten organischen Korrelat, was auch auf die Kopfschmerzen zutreffe. Die Folgen der organisch nicht hinreichend nachweis baren psychischen Beschwerden dürften nicht in die Beurteilung des Kriteriums einer ungewöhnlich langen Dauer einbezogen werden (S. 4 Ziff. 6.4 Mitte). Die sich ab Mitte 2018 abzeichnende Ausweitung der Beschwerden und de r en Behandlung könnten daher nicht berücksichtigt werden (S. 4 Ziff. 6.4 unten). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden dürfe sodann nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (S. 5 Ziff. 6.5). 2.4

Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den F all zu Recht abgeschlossen hat beziehungsweise, ob gegebenenfalls weiterhin Heilbehandlungskosten geschuldet sind. Des Weiteren ist über die Höhe des Rentenanspruches und der Integritätsentschädigung zu entscheiden.

3. 3.1

In der Schadensmeldung vom 7. November 2016 wurde zum Unfallhergang vom gleichen Tag angegeben, der Beschwerdeführer habe auf einer Baustelle eine Türe in eine Mulde werfen wollen und sich dabei den Finger der linken Hand einge klemmt und verletzt ( Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9). 3.2

Die Ärzte des Spitals C.___ stellten im Bericht vom 7. November 2016 ( Urk. 8/16) über die Erstbehandlung die Diagnose dislozierte Längsfraktur End phalanx Dig . IV der linken Hand mit Nagelbett-Läsion vom 7. November 2016 (S. 1 oben). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe bei der Arbeit eine Tür getragen, die abgerutscht und auf seinen Finger gefallen sei. Es habe stark geblutet und er verspüre eine Sensibilitätsminderung am palmaren

Endglied (S. 1 unten). 3.3

Die Ärzte des Spitals C.___ stellten i m Bericht vom 5. April 2017 ( Urk. 8/31) über die Sprechstunde vom gleichen Tag folgende Diagnose (S. 1): Allodynie

En d glied

Dig . IV Hand links bei - Status nach dislozierter Längstrümmerfraktur mit intraartikulärem Ausläufer Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 - Nagelbettrevision gleichentags auf der Notallstation - CT vom 1 6. März 2017: Endphalanx Dig . IV mit vertikalem Substanz defek t, ausgesprengtem palmarem Fragment und Achsendeviation nach dorsal - stabile ossäre Verhältnisse gemäss dynamischer Kontrolle am 5. April 2017

Die Ärzte des Spitals C.___ führten aus , es bestünden reizlose Weichteilverhält nisse und eine ausgeprägte Überempfindlichkeit des gesamten Endgliedes von Dig . IV der linken Hand. B ei einer stabilen ossären Situation bestehe eine ausgeprägte Allodynie , welche den Einsatz des F ingers im Alltag verunmögliche (S. 1 f.). 3.4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, Suva-Kreisärztin , berichtete am 2 5. August 2017 ( Urk. 8/55) über di e Untersuchung vom gleichen Tag. Sie führte aus , der Beschwerdeführer habe angegeben, dass mittlerweile die ganze linke Hand schmerze und ein Ziehen in den linken Unterarm bestehe . Die Schmer zen seien sowohl in Ruhe als auch bei Bewegung vorhanden. Der Nachtschlaf sei gestört. Die Schmerzen bestünden seit dem Unfall. Allerdings sei es vor vier bis fünf Monaten deutlich schlechter geworden . Seit dann habe er auch Probleme, die Finger zu bewegen (S. 3 oben). Dr. D.___ nannte als Diagnosen ausgeprägte Restbeschwerden und eine Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers mit/bei einem Status nach dislozierter Längsfraktur Endphala nx Dig . IV mit Nagelbettläsion an der linken Hand und einem Status nach Débridement , Nagel bettrevision und Eigen nagel- Refixation vom 7. November 2016 (S. 4 Mitte).

Seit vier bis fünf Monaten bestünden zunehmende Beschwerden im Bereich des linken Ringfingers und der linken Hand. Im CT der linken Hand vom März 2017 zeige sich eine deutliche Deformation der Endphalanx mit einem Defekt bei einem Status nach Endphalanxfraktur . In der aktuellen Untersuchung hätten sich eine Hyperästhesie im Bereich der gesamten linken Hand, eine Allodynie im Ber eich der Ringfingerkuppe sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung der Fing er drei bis fünf links gezeigt (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei derzeit im Spital C.___ in schmerztherapeut ischer Behandlung. Vorliegend sei eine handchirur gische Zweitmeinung gerechtfertigt. Für die Tätigkeit als Hilfsgipser sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben. Eine Prognose, wann die ange stammte Tätigkeit wiederaufgenommen werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich . Es sollten die weiteren Abklärungen abgewartet werden (S. 4 f.). 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für N eurologie , Leitender Arzt, Spital C.___ , stellte im Bericht vom 1 2. September 2017 ( Urk. 8/77/2-3) neu die Diagnosen neuropathische Schmerzen/Hyperästhesie/Bewegungs einschränkung mit Punc tu m

maximum

Endglied und DIP-Gelenk Dig . IV Hand links bei einem Reizsyndrom von N. ulnaris links und einer zentralen Schmerzsensibilisierung (S. 1 Mitte). Dr. E.___

gab an , bei der Untersuchung sei eine schwere Allodynie von Dig . V, IV und III links sowie der angrenzenden Fläche von Palma und Dorsum

manus und den ulnaren Unterarm einbeziehend festgestellt worden. Zudem bestehe eine Hyperhidrose dieser Finger mit puctum

maximum von Dig . IV. Hier bestehe zudem eine H ypot rophie des Fingers und eine livide Verfärbung. Die passive Beweglichkeit des DIP von Dig . III sei schmerzbedingt ebenfalls stark eingeschränkt . Weiter liege eine angedeutete Schwanenhals-Fehlstellung des Zeigefingers vor (S. 1 unten). 3.6

Dr. med. F.___ , Oberarzt, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie, Spital C.___ , Handchirurgie, berichteten am 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/86/3-5) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Spital C.___ vom 2. bis 6. Oktober 201 7. Sie nannten neu als Diagnose n

ein CRPS Typ I sowie eine zentrale Schmerzsensibilisier ung der linken Hand (S. 1 oben). Vom 2. b is 6. Oktober 2017 sei eine intensive ergotherapeutische Behandlung erfolgt. Diese sei weiterzuführen (S. 1 unten). 3.7

Dr. D.___ nannte im Bericht vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/125) über die kreisärzt liche Untersuchung vom 2 2. März 2018 als Diagnosen (S. 6 oben): chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit/bei: - Status nach dislozierter Längsfraktur Endphalanx Dig . IV mit Nagel bettläsion an der linken Hand - Status nach Débridement , Nagelbettrevision und Eigennagel- Refixation

Der rechtshändige Beschwerdeführer habe i n der aktuellen klinischen Unter suchung

das proximale und distale Interphalangealgelenk des linken Mittel-, Ring- und Kleinfingers nicht aktiv ansteuern können. Eine minimale Flexion im Grundgelenk der Dig . III-V links sei möglich. Die Allodynie habe sich vom Ring finger auf den Mittel- und Kleinfinger ausgedehnt und es zeige sich eine Glanz haut im Bereich des linken Mittel-, Ring- und Kleinfingers. Neben der bekannten Allodynie und der Bewegungseinschränkung mit teilweise dystoner Komponente hätten sich trophische Störungen sowie eine Hautkoloritverfärbung während einer Schmerzattacke gezeigt. Ein Sulcus - unlaris -Syndr o m sei ausgeschlossen worden. Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) seien erfüllt. Eine Rückkehr in die angestammte Tätig keit des Beschwerdeführers als Hilfsgipser sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar (S. 6 unten). 3.8

Die Ärzte der Universitätsklinik H.___ , Rheumatologie, Physikalische Medizin,

gaben im Bericht vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/195) an , es bestehe ein ausge prägtes CRPS der linken Hand mit eindrücklichen dystrophen Veränderungen, insbesondere bei Dig . II und III, sowie einer progredienten Schmerzausweitung, aktuell bis thorako -abdominal linksseitig. Es bestünden eher zunehmende Beschwerden mit den beschriebenen eindrücklichen Befunden. Prognosti sch bestehe ein ungünstiges CRPS mit deutlich eingeschränkter Funktionsfähigkeit und stärksten Schmerzen. Funktionell liege eine Einhändigkeit links vor (S. 3 unten). Die therapeutischen Massnahmen seien mehrheitlich ausgeschöpft. Die Weiterführung der Ergotherapie sei zur Stabilisierung des aktuellen Beschwer deniveaus wichtig (S. 4 oben). 3 .9

Dr. D.___ führte im Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 8/202) über die kreisärzt liche Untersuchung vom 3. Dezember 2018 aus, tendenziell habe sich eine Ausweitung der Schmerzsituation auf den gesamten linken Arm und die linke Schulter gezeigt, was sich mit den vorliegenden Berichten decke . Seit dem Beginn der therapeutischen Massnahmen sei es im Hinblick auf das CRPS weder unter Ergotherapie, einer medikamentösen Behandlung noch unter interventionellen Massnahmen zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesituation gekom men (S. 8 oben).

Die Arbeit als Hilfsgipser sei dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Beschwerden im Rahmen des CRPS nicht mehr zumutbar. Um die Leistungsfähig keit zu evaluieren, werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Assessments empfohlen. Die Schmerzmedikation sei unfallbedingt weiterhin durch den Unfallversicherer zu übernehmen. Die geschilderten Kopf schmerzen und die dafür benötigte Medikation sei nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge anzusehen (S. 8 unten). 3.10

Dem Bericht vom 5. Dezember 2018 ist eine medizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 8/203) zur Schätzung des I ntegritätsscha den s

beigelegt . Die Kreisärztin

gab darin an , der Beschwerdeführer leide unter einer extrem en Berührungsempfindlichkeit der

linken Mittel-, Ring- und Klein f inger und unter einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit dieser Finger , die im Alltag nicht eingesetzt werden könn t en. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden für einfache oder kombinierte Finger-, Hand- und Armverluste (Tabelle 3 Position 39) auf 17.5 % . 3.11

Die Ärzte der Rehaklinik I.___ erstatteten am 2 8. März 2019 ( Urk. 8/224) einen Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die Tests fanden am 2 0. und 2 1. März 2019 statt (S. 1).

Die Ärzte der Rehaklinik I.___

führten in ihrer Beurteilung aus, das CRPS präsentiere sich in Form einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit Ausstrah lung in die linke Körperhälfte und die linke Leiste. Die linke Hand werde mittels einer Schiene für die Finger II-V und einer Beugeschiene von Dig . II komplett ruhiggestellt. Die Schienen würden Tag und Nacht getragen. Aufgrund der Immobilisierung bestehe eine Atrophie der linken Hand. Zudem werde der gesamte linke Arm vom Patienten kaum noch eingesetzt, weshalb es bereits zu einer Bewegungseinschränkung im Ellenbogen und der Schulter gekommen sei. Die angegebene Schmerzausstrahlung in nahezu die

gesamte linke Körperfläche sei klinisch nicht plausibel. Die linke obere Extremität soll e vermehrt eingesetzt werden, um weitere Folgeeinschränkungen zu vermeiden . Dies sei besonders wichtig, da es jederzeit zu einer Verbesserung der Symptomatik kommen könne. Weiter bestehe keine Indikation, die Schienenversorgung dauerhaft zu tragen, und es sei die regelmässige Einnahme von Opiaten zu reduzieren . Die linke obere Extremität könne für Halte- und Stützzwecke eingesetzt werden

(S. 6 unten).

Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere als die gezeigte Leistung möglich sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theore tische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.

Die berufliche Tätigkeit als Hilfsgipser sei aktuell nicht zumutbar. Da es sich um eine schwere bimanuelle Tätigkeit handle, seien die Anforderungen zu hoch. Eine leichte Arbeit sei dagegen ganztags zumutbar (S. 7 unten). 3.12

Dr. G.___ , Spital C.___ , gab in der Stellungnahme vom 2 4. September 2019 ( Urk. 8/306/3-4) an, im Verlauf der Behandlung habe sich kontinuierlich, glaub haft und nachvollziehbar eine Ausweitung der schmerzhaften Areale der linken oberen Extremität und der linken Körperhälfte gezeigt. Trotz intensiver Behand lung sei es zur Ausweitung des Schmerzgeschehens gekommen

(S. 1 oben). 3.13

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte im

Bericht vom

2 4. September 2019 ( Urk. 8/306/5-6) aus, der Patient sei seit dem 9. Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 oben). Er habe seine Familie nach K.___ schicken müssen, weil er sie finanziell nicht mehr unterstützen könne . Seit August 2019 sei er auf Sozialhilfe angewie sen. Er sei sehr deprimiert und habe existenzielle Ä ngste (S. 1 unten). Es bestehe ein depressives Syndrom mit einer Antriebshemmung, einer verlangsamten Psychomotorik, eingeengtem Denk en , negativ gefärbten Gedanken, einer gedrückten Grundstimmung und einer eingeengten affektiven Resonanz. Produk tiv-psychotische Phänomene bestünden nicht. Der Patient habe zudem suizidale Gedanken, jedoch ohne suizidale Handlung en . Dies aus einem Verantwortungs gefühl gegenüber seiner Familie. Er hinterlasse einen sehr unsicheren, leidens geplagten und deprimierten Eindruck (S. 2 oben).

Dr. J.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Mitte): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73) - CRPS

Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, um eine Tagesstruktur zu stabilisieren, Ressourcen und Ziele zu erarbeiten und eine weitere Chronifizierung der depressiven Symptomatik zu vermeiden (S. 2 unten). 3.14

Dr. J.___ gab im Bericht vom 6. April 2020 ( Urk. 8/298/1-4) an, aufgrund des schweren depressiven Zustandes und im Zusammenhang mit den starken Schmerzen, den trophischen Veränderungen und den Einschränkungen der linken Hand sei aktuell nicht absehbar, ab wann und inwieweit eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 4 unten). 3.15 3.15 .1

Die Gutachter de r

B.___ erstatteten am 3 0. November 2020 ( Urk. 8/320) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es

beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Facharzt für C hirur gie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Assistenzarzt, und PD Dr. med. et phil. P.___ , Facharzt für Neurologie, sowie den

den Gutachtern zur Verfügung Akten (S. 4 Ziff. 2).

Die Gutachter führten im Hauptgutachten zur Anamnese aus, aktuell bestünden ständige brennende Schmerzen in der linken Hand. Diese strahlten

ulnar bis zum Ellenb ogen und zum Oberarm aus . Es bestehe eine Schwellung und eine farbliche Veränderung der Hand rot und bläulich. Im Nacken habe der Beschwerdeführer ebenfalls ausgeprägte Schmerzen , seitlich links über die ganze Schulter nac h dorsal und in das Schulterblatt ausstrahlend und nach vorne bis in die Herz gegend ziehend . Die Schmerzen hätten die letzten zweieinhalb Jahre immer mehr zugenommen (S. 6 f. ). Medikamente oder Therapien hätten keinen wirklichen oder nachhaltigen Effekt gehabt . Vom Nacken her habe er häufig in den Kopf ausstrahlende Schmerzen von migräneartigem Charakter, die teils mit Erbrechen verbunden seien . Eine somatische Behandlung erfolgte aktuell nicht (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe schon vor dem Unfall an gelegentlichen Migräne-Attacken gelitten, die alle paar Monate vorgekommen seien (S. 8 oben).

Der Explorand habe während der internistischen Untersuchung schmerzgeplagt gewirkt, ohne dass dies demonstrativ imponiert habe . Der linke Arm werde konsequent geschont . Das Ent

- und Ankleiden geschehe einhändig mit rechts

(S. 9 Ziff. 3.2). 3.15 .2

Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/39-52) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Die delegierte Psychotherapie finde in italienischer Sprache statt und erfolge zurzeit alle drei Wochen (S. 6 oben). Für die Gesprächssituation relevante Aufmerksam keits

- und Gedächtnisdefizite seien nicht beobachtet worden

(S. 7 Ziff. 4.3 oben). Es bestehe eine depressive Mimik und eine sehr verhalt ene Psychomotorik (S. 8 Mitte).

Gutachter Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), Erstdiagnose Juli 2019, mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 10 Ziff. 6.1 und 6.2). Dr. J.___ habe im Bericht vom 2 4. September 2019 ein schweres depressives Syndrom beschrieben mit einer Antriebshemmung, einer verlangsamten Psychomotorik, eingeengtem Denken, einer gedrückten Grundstimmung und einer eingeengten affektiven Resonanz. Weiter bestünden suizidale Gedanken ohne Handlungsdruck. Nach der psychiat rischen Untersuchung könne ebenfalls eine schwere depressive Episode diagnos tiziert werden. Der Beschwerdeführer zeige eine de utl iche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie , eine Antriebsstörung, den Verlust der Motivation und es bestehe der wiederkehrende Wunsch zu sterben. Weiter sei die Müdigkeit stark erhöht, das Selbstvertrauen reduziert und es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen (S. 11 Mitte).

Nach dem

Mini-ICF-APP bestehe bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine eine mittelschwere Einschränkung. D er Beschwerdeführer halte sich aus Pflichtbewusstsein noch an Minimalstrukturen. Bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine schwere Einschränkung. Die Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers sei raumgreifend und verhindere die Entwicklung von Strategien . Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei en

ebenfalls schwer eingeschränkt. Bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit bestehe eine mittelschwere Einschränkung . Es handle sich um eine starke depres sive Einfärbung ohne Hoffnung.

Bei der Durchhaltefähigkeit liege eine schwere Einschränkung vor. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei ebenfalls schwer einge schränkt. Es sei von einem stark reduzierten Selbstwertgefühl auszugehen . Spontanaktivitäten seien kaum mehr möglich. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug (S. 12 oben). Der berufliche und private Bereich sei im gleichen Ausmass eingeschränkt (S. 12 Ziff. 7.3).

Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht mit der aktuell schweren depressiven Symptomatik im ersten und aktuell auch im geschützten Arbeits markt nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei sicher seit Juli 2019 vollständig aufgehoben . Der Verlauf vom Unfall bis Juli 2019 lasse sich nicht rekonstruieren (S. 13 Ziff. 8.2).

Die aktuelle Behandlung sei weiterzuführen. Eine stationäre Behandlung sei indiziert. Dies könne zu einer Verbesserung des klinischen Zustandsbildes führen (S. 13 Ziff. 8.3). 3.15 .3

Dr. O.___ und PD Dr. P.___ stellten im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/53-69) die Diagnose chronisches CRPS der linken Hand, Erstmani festation zirka Anfang 2017 bei Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 mit Status nach Débride ment , Nagelbett-Revision mit Ei gen nagel- Refixation . Die Budapest-Kriterien seien erfüllt (S. 11 Ziff. 6.1 oben).

Anfang 2017 habe sich langsam ein Schmerzsyndrom im Bereich der ulnaren linken Hand entwickelt . Dieses weise anamnestisch eine Hyperästhesie und eine Allodynie auf sowie begleitende motorische Erscheinungen im Sinne einer Beweglichkeitseinschränkung mit Tremor, trophischen Veränderungen, einem Ödem und Unregelmässigkeiten der Hautfarbe, der Temperatur, der Trophik und der Schweisssekretion (S. 11 Ziff. 7.1 unten). Der Explorand sei aufgrund des im Vordergrund stehenden chronifizierten CRPS mit Syndrom-Ausweitung inklusive einer Allodynie und einer Cephalgie für sämtliche Tätigkeiten erheblich einge schränkt. Dies bei funktioneller Einhändigkeit und einem ausgeprägten Schmerzsyndrom mit einem daraus resultierenden stä ndigen Bedarf an Positions wechsel n und einer reduzierten Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht werde der Explorand aufgrund des CRPS und der dadurch bedingten funktionellen Einhändigkeit für die angestammte, körperlich schwere und bimanuelle Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Einschätzung gelte spätestens seit der Erstmanifestation des CRPS , welc hes für das erste Semester 2017 präzisiert werden könne . Faktisch gelte die Arbeits unfähigkeit jedoch schon ab dem Unfalldatum bei bis zur Diagnose des CRPS nicht möglicher Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 8.1). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Explorand au s neurologischer Sicht grundsätzlich für einhändige Tätigkeiten einsetzbar. Für eine berufliche Eingliederung bestehe jedoch eine erhebliche Erschwernis aufgrund fehlender Berufsbildung und Sprachkenntnisse und der reaktiven psychiatrischen Komorbidität (S. 15 Ziff. 8.2). 3.15 .4

Dr. M.___ nannte im handchirurgischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/70-81) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1): - Status nach dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links mit Riss-Quetschwunde und Nagelbettläsion vom 7. November 2016 - im Verlauf CRPS I Hand links mit Ausstrahlung thorako -abdominal (Erst diagnose mindestens August 2017)

Der Explorand könne sich auch mit dem linken Vorderarm nicht wesentlich betätigen, da die entsprechenden Kräfte via die Hand nicht umgesetzt werden könnten. Die Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ werde geteilt, ausser, dass die Hand nicht in relevanter Weise als Hilfshand eingesetzt werden könne. Der Explorand sei daher bezüglich der dominanten rechten Hand als Einhänder zu beurteilen (S. 10 Ziff. 7.2). 3.15 .5

Die Gutachter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende unfallkaus a le Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte): - CRPS linke Hand, Erstmanifestation zirka Anfang 2017 - Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 - Budapest-Kriterien erfüllt - Status nach multiplen erfolglosen medikamentösen und nicht-medika mentösen therapeutischen Ansätzen - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Erstdiagnose Juli 2019 - Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symp tomatik mit - progredientem Verlauf mit Schmerzausweitung ge samter linker Arm, Nacken und Bein links - hochfrequente r episodische r

Cephalgie (zirka 10-15 Episoden monatlich), am ehesten multifaktorieller Genese

Unfallfremde Diagnosen bestünden nicht (S. 12 unten). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfal l vom 7. November den Finger des

Dig . IV der linken Hand eingeklemmt und verletzt (S. 10 Ziff. 4.1 oben). Fünf Monate danach

sei eine ausgeprägte Schmer zempfindlichkeit des Ringfingerendglieds mit einer Allodynie

festgestellt worden . Im weiteren Verlauf sei bei zunehmenden Beschwerden und einer Funktionseinschränkung der linken Hand ein CRPS Typ I diagnostiziert worden (S. 10 Ziff. 4.1 Mitte). Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS könnten retrospektiv bis mindestens August 2017 zurückverfolgt und bestätigt werden (S 10 Ziff. 4.1 unten). Es bestünden weiterhin eine ausgeprägte Hyper algesie, trophische Störungen, eine Allodynie und eine deutliche Bewegungs einschränkung der linken Hand. Gegenüber der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien neu eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links aufgetrete n ( S. 11 oben). Es bestehe eine Symptomauswei tung der geklagten Schmer zen in den gesamten linken Arm, die linke Schulter sowie in die linke Leiste und das linke Bein . Für die Ausweitung fehle es an einem organischen Korrelat. Die erhebliche Sympt omausweitung sei aber zwanglos im Rahmen der von psychiatrischer Seite bestehenden Diagnosen einzuordnen (S. 11 unten). Die festgestellte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome beeinflusse stark negativ die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den somatischen Einschränkungen. Bezüglich der geklagten Kopfschmerzen resultiere aus neurologischer Sicht keine eigenständige Einschränkung (S. 12 oben). Die schwere Depression stehe in einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 14 Ziff. 4.1).

Die angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser sei aufgrund der Beschwerden im Rahmen des CRPS bleibend nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine funktionelle Einhändigkeit rechts. Der Explorand wäre somatisch voll einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch derzeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden im Rahmen des CRPS sei zirka dreieinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis aus somatischer Sicht vom Erreichen des Endzustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Endzustand noch nicht beurteilt werden (S. 13 oben). Die Gutachter des B.___ schätzten den Integritätsschaden sodann auf 37.5 % (S. 13 oben).

Aus organischer Sicht seien alle verfügbaren M assnahmen versucht worden, die als Behandlungsoptionen anerkannt seien, ohne dass eine Verbesserung erzielt worden sei. Es bestünden somit keine Massnahmen, welche das CRPS beziehungs weise die Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant verbessern könnten. Somatisch sei folglich der Endzustand erreicht (S. 14 Ziff. 5.1). Aus psychiat rischer Sicht könne eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen werden . So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes in einem spezialisierten Schmerz zentrum

mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (S. 15 Ziff. 5.2). 4. 4.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 und 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 4.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risi ko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Dieses Beweisverfahren kommt auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundes gerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574 ). 4.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1

Die behandelnden Ärzte und Kreisärztin Dr. D.___

beschrieben im Verlauf nach dem Unfall vom 7. November 2016 eine Ausweitung der Beschwerden der linken Hand . Schliesslich wurde ein CRPS Typ I diagnostiziert

( vgl. E. 3.3- 3.7 hiervor) .

Die Ärzte der Rehaklinik I.___ kamen gestützt auf die Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit zur Einschätzung, dass die angestammte körperlich schwere Arbeit als Hilfsgipser nicht mehr möglich ist. Für eine angepasste leichte Arbeit attestierten sie jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.11). Die Gutachter de r

B.___ nannten

als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand (Erstmanifestation Anfang 2017) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome . Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit und eine behinderungsangepasste Tätigkeit derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( vorstehend E. 3.15.5 ). 5.2

Das Gutachten de r

B.___ vom 3 0. November 2020 erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Es beruht sodann auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen, berücksic htigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und vermag auch in der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der Gutachter zu über zeugen . Das Gutachten erweist sich daher als beweistauglich (E. 4. 6 ) .

Nachfolgend ist auf das B.___ -Gutachten und nicht auf die abweichende Beurtei lung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ abzustellen. Die B.___ -Gutachter legte eingehend und schlüssig dar, dass aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteh t (E. 3.15.5 hiervor). Die Ärzte der Rehaklinik I.___ berücksichtigen die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dagegen naturgemäss nicht. 5.3

Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 7. November 2016 ist unbestritten gegeben.

Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 per 1. August 2019 ab ( Urk. 8/246 S. 3 Mitte). Nach der Beurteilung durch die Gutachter de r

B.___ ist hinsichtlich der somatischen Behandlung der Endzustand als erreicht anzusehen .

Aus psychiatrischer S icht hielten die Gutachter im Hinblick auf die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und einer möglichen stationären Behandlung

eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch als möglich (E. 3.15.5). Dabei ist jedoch festzuhalten, dass eine namhafte Besserung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zu bestimmen ist; mithin muss die Heilbehandlung ins Gewicht fallen (vgl. vorstehend E. 4.1). Zwar wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit noch nicht ausge schlossen werden könne. So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufent haltes in einem spezialisierten Schmerzzentrum mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (vgl. vorstehend E. 3.15.5). Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch im geschützten Rahmen ist jedoch auch beim Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein Fallabschluss auch in psychischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung

sind gegebe nenfalls weiterhin durch den U nfallversicherer im Rahmen von Art. 21 UVG zu übernehmen . Sowohl die Frage des Fallabschlusses hinsichtlich der psychischen Beschwerden als auch die Frage einer Übernahme von Heilbehandlungskosten stellt sich jedoch nur, wenn die Adäquanz zu bejahen ist. Dabei ist unbestritten, dass vorliegend die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 4.2; «Psycho-Praxis). 5.4

In einem vergleichbaren Fall klemmte sich der V ersicherte den Mittelfinger der linken Hand in der Autotüre seines Fahrzeugs ein, was die Endgliedamputation des Dig . III der linken Hand zur Folge hatte. Das Ereignis wurde als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen bewertet (U rteil des Bundesgerichts 8C_647/ 2018 vom 1 6. Januar 2019 E. 5.1). Vorliegend klemmte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 den Ringfinger der linken Hand ein, wobei er sich eine dislozierte Längsfraktur Endphalanx Dig . IV der linken Hand mit einer Nagelbett-Läsion zuzog (E. 3.1 und 3.2). Es ist daher ebenfalls von einem mittleren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen.

Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Weiter fehlt es an der Schwere oder einer besonderen Art der Verletzung. Namentlich war die erlittene Verletzung nicht per se geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Das CRPS entwickelte sich erst im Verlauf des Jahres 2017 (vgl. E. 3.5 und 3.6) . Das Krankheitsbild kann daher nicht als

beim Unfall erlittene Verletzung berücksichtigt werden.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist dagegen als erfüllt anzusehen . D ass im Wesentlichen nur organisch nicht hinreichend nachweisbare psychische Beschwerden vorliegen würden (vgl. Urk. 2 S. 6 E. 4.2 Mitte), lässt sich beim Beschwerdebild eines CRPS nicht derart eindeutig sagen , wie die Beschwerdegegnerin geltend machte .

Dr. G.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 2 4. September 2019 zudem , dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer intensiven Behandlung unterzog (E. 3.12 hiervor) , wobei er sämtliche in Frage kommenden Behandlungsoptionen nutzte. Die lang jährige medizinische Behandlung ist

zudem ausreichend dokumentiert. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist nach den medizinischen Akten

in erheblicher Weise erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf nach dem Unfall über stetig zunehmende S chmerzen der linken Hand mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte klagte (vgl. E. 3.4 und 3.8).

Eine ärzt liche Fehl behandlung liegt nicht vor.

Entgegen der Beschwerdegegnerin ist von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen. Das CRPS ist zudem als erhebliche Komplikation zu bewerten. Dass ein solches Krankheitsbild nichts Aussergewöhnliches sei , wie die Beschwerde gegnerin geltend machte ( Urk. 2 S. 6 E. 4.2 oben), lässt sich dagegen nicht sagen. Das Kriterium ist sodann in erheblicher Weise erfüllt. Des Weiteren ist auch von einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsgipser nach dem Unfall nicht wiedererlangen konnte .

Vorliegend sind somit die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlicher Dauerschmerzen, eines schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen und einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen sind sodann in erheblichem Masse erfüllt . Da vier von sieben Kriterien erfüllt sind , sind

die Voraussetzungen eines adäquaten Kausalzusammenhan gs

zwischen dem Unfall und den noch bestehenden

psychischen Beschwerden gegeben. 5.5

Nachfolgend sind deshalb die sogenannten Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 4.5 ) zu prüfen.

Gutachter Dr. N.___ stellte aus psychiatrischer S icht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Der Gutachter beschrieb als Befund eine deutliche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie , eine Antriebsstörung, den Verlust der M otivation, eine stark erhöhte M üdigkeit, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie Ein- und Durchschlafstörungen . Bei der Prüfung des Mini-ICF-APP wurden zudem teils schwere Einschränkungen etwa hinsichtlich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit oder der Selbstbehauptungsfähigkeit festgestellt . Bei weiteren Kriterien wie der Anpassung an Regeln und Routine und der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wurden mittelschwere Einschränkung en beschrieben (E. 3.15.2 hiervor). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt.

Die bisherige intensive somatische und psychotherapeutische Behandlung führte bislang zu keiner nennenswerte n Besserung des Beschwerdebildes. Es ist daher aktuell von einer Behandlungsresistenz trotz Inanspruchnahme der in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Das Beschwerdebild eines CRPS ist zudem erschwerend im Sinne einer Komorbidität zu berücksichtigen. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich somit als schwerwiegend ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keine nennenswerten Ressourcen , auf welche er im Hinblick auf den Umgang mit dem Schmerzsyndrom zurückgreifen könnte , und es besteht ein ausgeprägter sozialer Rückzug (vor stehend E. 3.15.2) . Gutachter Dr. N.___ bestätigten überdies , dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensbereichen gleichmässig in seiner Leistu ngsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.15.2) . Zudem ist von ein em e rheblichen Leidensdruck auszugehen . Die Prüfung der Kategorie «Konsistenz» führt daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung der durch die B.___ -Gutachter attestier ten Arbeitsunfähigkeit. Auch n ach der Prüfu ng der Standardindikatoren ist für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Zusammenfassen d

liegt zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang vor. Der Fallabschluss ist, wie dargelegt, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Nach dem Gesagten ist somit das Folgende festzuhalten: Auch die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der unfallkausalen somatischen und psychischen Beeinträchtigung in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten und Tätigkeit ist von Vollinvalidität auszugehen, womit eine Prüfung der Vergleichs einkommen entfällt. 6.2

Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung,

dass

der Beschwerdeführer als Vollinvalider zu beurteilen ist . Da die Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 8. April 2021 ( Urk. 8/363) die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht stellte, ist die Sache zur Festsetzung der Komplementärrente an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Sache ist sodann an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung zurückzuweisen. Die psychothera peutische Behandlung ist als Heilbehandlung nach Massgabe von Art. 21 UVG weiterhin durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen . 7 .

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine

Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversic he rungsrechts, ATSG) ermessensweise auf Fr. 2'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vollinvalidität besteht und die psychotherapeutische Behandlung weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist.

Die Sache wird sodann an die Suva zur Festsetzung der Komplementärrente und zur Neufestsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, war seit Juni 2016 als Hilfsgipser bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. November 2016 auf einer Baustelle einen Finger der linken Hand einklemmte und v erletzte ( Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetz lichen Leistungen aus ( Urk. 8/

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beu rteilende Unfall hat sich am 7. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, g emäss dem Gutachten

des Universitätsspitals A.___ , B.___-Gutachtenzentrum ,

vom 3 0. November 2020

bestehe als Gesundheitsschaden ein Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) Typ 1 , das überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu bewerten sei . Aktuell bestünden eine ausgeprägte Hyperalgesie, troph ische Störungen, eine Allodynie , eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Hand, eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgestellt worden , welche die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den soma tischen Einschränkungen stark negativ beeinflusse (S. 4 E. 2 Mitte). Gemäss den Gutachtern sei die erhebliche Symptomausweitung im Rahmen der psychiat rischen Diag nose einzuordnen (S. 5 Ziff. 2).

Die Beschwerdegegnerin prüfte

die Adäquanz nach

BGE 115 V 133 , wobei sie von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten aus ging

(S. 5 f. E. 4.1 und 4.2 ). Sie verneinte eine

besondere Eindrücklichkeit oder besondere B egleitumstände

des Unfalles . Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall folgen erheblich verschlimmert hätte , sei ebenfalls nicht gegeben. Das Kriterium einer schwere n oder besondere n Art der erlittenen Verletzung en sei knapp nicht erfüllt . Eine solche sei bei einem Arbeiter angenommen worden, der beim Fräsen drei Finger verloren habe . Der Heilungsverlauf sei sodann nicht als schwierig oder ungewöhnlich lang zu bezeichnen und auch nicht mit erheblichen Komplikatio nen verbunden gewesen . Das Auftreten eines CRPS sei bei solchen Verletzungen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen (S. 6 E. 4.2 oben).

Das Kriterium einer ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung sei ebenfalls nicht gegeben. Dabei sei zu beachten, dass die Schmerzen nur teilwei se organisch zu erklären seien und die massive Ausweitung in den ganzen linken Arm , die Schulter und den Kopf psychischer Natur sei. Der Umstand, dass die Psyche namhaft an den Beschwerden beteiligt sei, müsse ausser Acht gelassen werden . Von Bedeutung seien die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Manual - therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes genügten den Anforderungen nicht (S. 6 E. 4.2 Mitte). Das Kriterium körperlicher Dauerschmer zen sei erfüllt. Ob der erforderliche Grad und die Dauer der physischen Arbeits unfähigkeit gegeben sei, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. D ie Beschwerdegegnerin verneinte daher

einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen B eschwerden (S. 6 E. 4.2 unten). Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten seien, sei die Einstellung der vorübergehenden Leistungen

zu Recht erfolgt (S. 6 f. E. 5).

Die Beschwerdegegnerin stellte

für die Invaliditätsbemessung darauf ab , dass der Beschwerdeführer vom somatischer Seite als Einhänder zu betrachten sei und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- und einem nach Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'085.-- wies sie einen Invaliditätsgrad von neu 21 %

aus (S. 7 E. 5.1). Zudem erhöhte sie die Integri tätsentschädigung gemäss der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter auf 37.5 % , wobei sie dem Umstand Rechnung trug, dass ein wesentlicher Teil der chronischen Schmerzen durch die psychiatrische Komorbidität zumindest mit moduliert sei , wobei eine Integritätsentschädigung von 45-50 % (Vollbild, somatisch) auch nicht begründet werden könne (S. 8 f. E 5.2.2 und 5.2.3 ). 2.2

De r Beschwerdeführer brachte vor, der

adäquate Kausalzusammenhang sei offen sichtlich gegeben ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.1). Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung nur geprüft, ob die Verletzung am Finger geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dies sei zu kurz gegriffen. Vielmehr sei auch das CRPS als Komplikation nach der Operation in die Beurteilung einzubeziehen . Wie auch bei anderen chronischen Schmerzsyndromen sei beim CRPS, insbesondere bei einer Chronifizierung , davon auszugehen, dass sie eine Erkrankung mit potentiell schwerwiegender funktio neller und psychosozialer Beeinträchtigung darstelle (S. 9 Ziff. 5.2.2 unten). Ein chronifiziertes CRPS, das zur Folge habe, dass der ganze linke Arm nicht mehr eingesetzt werden könne, könne sodann keineswegs a ls normales Risi ko einer Fingerv erletzung bezeichnet werden. Vielmehr handle es sich um eine äusserst erhebliche Komplikation. Das Schmerzsyndrom sei daher sehr wohl zu beachten (S. 10 Ziff. 5.2.3 Mitte).

Bezüglich des Heilverlaufes hätten immer wieder neue Behandlungen stattgefun den, teilweise aufgrund neu aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Bis zur Diagnose eines CRPS habe es zudem mehr als ein Jahr gedauert (S. 10 Ziff. 5.2.3 unten). Es müsse von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden (S. 11 Mitte). Zusammenfassend seien die psychischen Folgen als adäquat kausal zum Unfall vom

7. November 2016 anzuerkennen (S. 12 Ziff. 5.2.6).

Nach dem Gutachten de r

B.___ sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als aktuell nicht verwertbar anzuerkennen. Der Beschwerde führer habe daher Anrecht auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (S. 12 Ziff. 5.3 Mitte). Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse wäre er auch künftig in einem Tieflohnbereich tätig gewesen, so dass eine Parallelisie rung von Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen wäre , sofern nicht ohnehin von einer Vollinvalidität ausgegangen werde

(S. 13 Ziff. 5.3). Weiter werde eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 80 % respektive von Fr. 118'560.-- gefordert (S. 13 Ziff. 5.4). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 1 1. Mai 2021 ergän zend aus, bei der Prüfung der Adäquanz sei das CRPS als komplexes regionales Schmerzsyndrom beim Kriterium der Dauerbeschwerden zu beurteilen und nicht unter demjenigen der besonderen Art der Verletzung. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung seien neuropathische Schmerzen als körperliche Dauer schmerzen zu berücksichtigen. Zudem sei nicht erstellt, dass ein CRPS geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen ( Urk.

E. 4 ).

Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 8/246) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. August 2019 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung

von 17.5 % zu . Die vom Versicherten am 2. Juli 2019 ( Urk. 8/256 /1-2 ) dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 8/320) mit Entscheid vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 8/335 = Urk.

2) dahingehend teilweise gut, als sie die Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 21 %

und die

Integri tätsentschädigung auf 37.5 %

erhöhte . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. März 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 7. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 1 4. Juni 2019 seien aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 80 % zu erbringen und es seien sämtliche Heilbehandlungskosten weiterhin zu überneh men ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 4.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 und 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risi ko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 4.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 4.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Dieses Beweisverfahren kommt auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundes gerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574 ).

E. 4.5 ) zu prüfen.

Gutachter Dr. N.___ stellte aus psychiatrischer S icht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Der Gutachter beschrieb als Befund eine deutliche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie , eine Antriebsstörung, den Verlust der M otivation, eine stark erhöhte M üdigkeit, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie Ein- und Durchschlafstörungen . Bei der Prüfung des Mini-ICF-APP wurden zudem teils schwere Einschränkungen etwa hinsichtlich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit oder der Selbstbehauptungsfähigkeit festgestellt . Bei weiteren Kriterien wie der Anpassung an Regeln und Routine und der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wurden mittelschwere Einschränkung en beschrieben (E. 3.15.2 hiervor). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt.

Die bisherige intensive somatische und psychotherapeutische Behandlung führte bislang zu keiner nennenswerte n Besserung des Beschwerdebildes. Es ist daher aktuell von einer Behandlungsresistenz trotz Inanspruchnahme der in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Das Beschwerdebild eines CRPS ist zudem erschwerend im Sinne einer Komorbidität zu berücksichtigen. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich somit als schwerwiegend ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keine nennenswerten Ressourcen , auf welche er im Hinblick auf den Umgang mit dem Schmerzsyndrom zurückgreifen könnte , und es besteht ein ausgeprägter sozialer Rückzug (vor stehend E. 3.15.2) . Gutachter Dr. N.___ bestätigten überdies , dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensbereichen gleichmässig in seiner Leistu ngsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.15.2) . Zudem ist von ein em e rheblichen Leidensdruck auszugehen . Die Prüfung der Kategorie «Konsistenz» führt daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung der durch die B.___ -Gutachter attestier ten Arbeitsunfähigkeit. Auch n ach der Prüfu ng der Standardindikatoren ist für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Zusammenfassen d

liegt zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang vor. Der Fallabschluss ist, wie dargelegt, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Nach dem Gesagten ist somit das Folgende festzuhalten: Auch die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der unfallkausalen somatischen und psychischen Beeinträchtigung in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten und Tätigkeit ist von Vollinvalidität auszugehen, womit eine Prüfung der Vergleichs einkommen entfällt. 6.2

Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung,

dass

der Beschwerdeführer als Vollinvalider zu beurteilen ist . Da die Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 8. April 2021 ( Urk. 8/363) die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht stellte, ist die Sache zur Festsetzung der Komplementärrente an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Sache ist sodann an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung zurückzuweisen. Die psychothera peutische Behandlung ist als Heilbehandlung nach Massgabe von Art. 21 UVG weiterhin durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen .

E. 4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1

Die behandelnden Ärzte und Kreisärztin Dr. D.___

beschrieben im Verlauf nach dem Unfall vom 7. November 2016 eine Ausweitung der Beschwerden der linken Hand . Schliesslich wurde ein CRPS Typ I diagnostiziert

( vgl. E. 3.3- 3.7 hiervor) .

Die Ärzte der Rehaklinik I.___ kamen gestützt auf die Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit zur Einschätzung, dass die angestammte körperlich schwere Arbeit als Hilfsgipser nicht mehr möglich ist. Für eine angepasste leichte Arbeit attestierten sie jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.11). Die Gutachter de r

B.___ nannten

als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand (Erstmanifestation Anfang 2017) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome . Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit und eine behinderungsangepasste Tätigkeit derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( vorstehend E. 3.15.5 ). 5.2

Das Gutachten de r

B.___ vom 3 0. November 2020 erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Es beruht sodann auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen, berücksic htigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und vermag auch in der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der Gutachter zu über zeugen . Das Gutachten erweist sich daher als beweistauglich (E. 4. 6 ) .

Nachfolgend ist auf das B.___ -Gutachten und nicht auf die abweichende Beurtei lung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ abzustellen. Die B.___ -Gutachter legte eingehend und schlüssig dar, dass aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteh t (E. 3.15.5 hiervor). Die Ärzte der Rehaklinik I.___ berücksichtigen die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dagegen naturgemäss nicht. 5.3

Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 7. November 2016 ist unbestritten gegeben.

Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 per 1. August 2019 ab ( Urk. 8/246 S. 3 Mitte). Nach der Beurteilung durch die Gutachter de r

B.___ ist hinsichtlich der somatischen Behandlung der Endzustand als erreicht anzusehen .

Aus psychiatrischer S icht hielten die Gutachter im Hinblick auf die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und einer möglichen stationären Behandlung

eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch als möglich (E. 3.15.5). Dabei ist jedoch festzuhalten, dass eine namhafte Besserung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zu bestimmen ist; mithin muss die Heilbehandlung ins Gewicht fallen (vgl. vorstehend E. 4.1). Zwar wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit noch nicht ausge schlossen werden könne. So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufent haltes in einem spezialisierten Schmerzzentrum mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (vgl. vorstehend E. 3.15.5). Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch im geschützten Rahmen ist jedoch auch beim Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein Fallabschluss auch in psychischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung

sind gegebe nenfalls weiterhin durch den U nfallversicherer im Rahmen von Art. 21 UVG zu übernehmen . Sowohl die Frage des Fallabschlusses hinsichtlich der psychischen Beschwerden als auch die Frage einer Übernahme von Heilbehandlungskosten stellt sich jedoch nur, wenn die Adäquanz zu bejahen ist. Dabei ist unbestritten, dass vorliegend die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 4.2; «Psycho-Praxis). 5.4

In einem vergleichbaren Fall klemmte sich der V ersicherte den Mittelfinger der linken Hand in der Autotüre seines Fahrzeugs ein, was die Endgliedamputation des Dig . III der linken Hand zur Folge hatte. Das Ereignis wurde als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen bewertet (U rteil des Bundesgerichts 8C_647/ 2018 vom 1 6. Januar 2019 E. 5.1). Vorliegend klemmte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 den Ringfinger der linken Hand ein, wobei er sich eine dislozierte Längsfraktur Endphalanx Dig . IV der linken Hand mit einer Nagelbett-Läsion zuzog (E. 3.1 und 3.2). Es ist daher ebenfalls von einem mittleren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen.

Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Weiter fehlt es an der Schwere oder einer besonderen Art der Verletzung. Namentlich war die erlittene Verletzung nicht per se geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Das CRPS entwickelte sich erst im Verlauf des Jahres 2017 (vgl. E. 3.5 und 3.6) . Das Krankheitsbild kann daher nicht als

beim Unfall erlittene Verletzung berücksichtigt werden.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist dagegen als erfüllt anzusehen . D ass im Wesentlichen nur organisch nicht hinreichend nachweisbare psychische Beschwerden vorliegen würden (vgl. Urk. 2 S. 6 E. 4.2 Mitte), lässt sich beim Beschwerdebild eines CRPS nicht derart eindeutig sagen , wie die Beschwerdegegnerin geltend machte .

Dr. G.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 2 4. September 2019 zudem , dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer intensiven Behandlung unterzog (E. 3.12 hiervor) , wobei er sämtliche in Frage kommenden Behandlungsoptionen nutzte. Die lang jährige medizinische Behandlung ist

zudem ausreichend dokumentiert. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist nach den medizinischen Akten

in erheblicher Weise erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf nach dem Unfall über stetig zunehmende S chmerzen der linken Hand mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte klagte (vgl. E. 3.4 und 3.8).

Eine ärzt liche Fehl behandlung liegt nicht vor.

Entgegen der Beschwerdegegnerin ist von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen. Das CRPS ist zudem als erhebliche Komplikation zu bewerten. Dass ein solches Krankheitsbild nichts Aussergewöhnliches sei , wie die Beschwerde gegnerin geltend machte ( Urk. 2 S. 6 E. 4.2 oben), lässt sich dagegen nicht sagen. Das Kriterium ist sodann in erheblicher Weise erfüllt. Des Weiteren ist auch von einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsgipser nach dem Unfall nicht wiedererlangen konnte .

Vorliegend sind somit die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlicher Dauerschmerzen, eines schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen und einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen sind sodann in erheblichem Masse erfüllt . Da vier von sieben Kriterien erfüllt sind , sind

die Voraussetzungen eines adäquaten Kausalzusammenhan gs

zwischen dem Unfall und den noch bestehenden

psychischen Beschwerden gegeben. 5.5

Nachfolgend sind deshalb die sogenannten Standardindikatoren (vgl. vorstehend E.

E. 7 .

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine

Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversic he rungsrechts, ATSG) ermessensweise auf Fr. 2'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vollinvalidität besteht und die psychotherapeutische Behandlung weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist.

Die Sache wird sodann an die Suva zur Festsetzung der Komplementärrente und zur Neufestsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

E. 7.1 unten). Der Explorand sei aufgrund des im Vordergrund stehenden chronifizierten CRPS mit Syndrom-Ausweitung inklusive einer Allodynie und einer Cephalgie für sämtliche Tätigkeiten erheblich einge schränkt. Dies bei funktioneller Einhändigkeit und einem ausgeprägten Schmerzsyndrom mit einem daraus resultierenden stä ndigen Bedarf an Positions wechsel n und einer reduzierten Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht werde der Explorand aufgrund des CRPS und der dadurch bedingten funktionellen Einhändigkeit für die angestammte, körperlich schwere und bimanuelle Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Einschätzung gelte spätestens seit der Erstmanifestation des CRPS , welc hes für das erste Semester 2017 präzisiert werden könne . Faktisch gelte die Arbeits unfähigkeit jedoch schon ab dem Unfalldatum bei bis zur Diagnose des CRPS nicht möglicher Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 8.1). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Explorand au s neurologischer Sicht grundsätzlich für einhändige Tätigkeiten einsetzbar. Für eine berufliche Eingliederung bestehe jedoch eine erhebliche Erschwernis aufgrund fehlender Berufsbildung und Sprachkenntnisse und der reaktiven psychiatrischen Komorbidität (S. 15 Ziff. 8.2). 3.15 .4

Dr. M.___ nannte im handchirurgischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/70-81) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1): - Status nach dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links mit Riss-Quetschwunde und Nagelbettläsion vom 7. November 2016 - im Verlauf CRPS I Hand links mit Ausstrahlung thorako -abdominal (Erst diagnose mindestens August 2017)

Der Explorand könne sich auch mit dem linken Vorderarm nicht wesentlich betätigen, da die entsprechenden Kräfte via die Hand nicht umgesetzt werden könnten. Die Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ werde geteilt, ausser, dass die Hand nicht in relevanter Weise als Hilfshand eingesetzt werden könne. Der Explorand sei daher bezüglich der dominanten rechten Hand als Einhänder zu beurteilen (S. 10 Ziff. 7.2). 3.15 .5

Die Gutachter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende unfallkaus a le Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte): - CRPS linke Hand, Erstmanifestation zirka Anfang 2017 - Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 - Budapest-Kriterien erfüllt - Status nach multiplen erfolglosen medikamentösen und nicht-medika mentösen therapeutischen Ansätzen - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Erstdiagnose Juli 2019 - Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symp tomatik mit - progredientem Verlauf mit Schmerzausweitung ge samter linker Arm, Nacken und Bein links - hochfrequente r episodische r

Cephalgie (zirka 10-15 Episoden monatlich), am ehesten multifaktorieller Genese

Unfallfremde Diagnosen bestünden nicht (S. 12 unten). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfal l vom 7. November den Finger des

Dig . IV der linken Hand eingeklemmt und verletzt (S. 10 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00069

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 8. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, war seit Juni 2016 als Hilfsgipser bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. November 2016 auf einer Baustelle einen Finger der linken Hand einklemmte und v erletzte ( Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetz lichen Leistungen aus ( Urk. 8/ 4 ).

Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 ( Urk. 8/246) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. August 2019 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung

von 17.5 % zu . Die vom Versicherten am 2. Juli 2019 ( Urk. 8/256 /1-2 ) dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 8/320) mit Entscheid vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 8/335 = Urk.

2) dahingehend teilweise gut, als sie die Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 21 %

und die

Integri tätsentschädigung auf 37.5 %

erhöhte . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (S. 10 Dispositiv Ziff. 1). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. März 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 7. Februar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 1 4. Juni 2019 seien aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 80 % zu erbringen und es seien sämtliche Heilbehandlungskosten weiterhin zu überneh men ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beu rteilende Unfall hat sich am 7. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, g emäss dem Gutachten

des Universitätsspitals A.___ , B.___-Gutachtenzentrum ,

vom 3 0. November 2020

bestehe als Gesundheitsschaden ein Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) Typ 1 , das überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu bewerten sei . Aktuell bestünden eine ausgeprägte Hyperalgesie, troph ische Störungen, eine Allodynie , eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Hand, eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgestellt worden , welche die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den soma tischen Einschränkungen stark negativ beeinflusse (S. 4 E. 2 Mitte). Gemäss den Gutachtern sei die erhebliche Symptomausweitung im Rahmen der psychiat rischen Diag nose einzuordnen (S. 5 Ziff. 2).

Die Beschwerdegegnerin prüfte

die Adäquanz nach

BGE 115 V 133 , wobei sie von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten aus ging

(S. 5 f. E. 4.1 und 4.2 ). Sie verneinte eine

besondere Eindrücklichkeit oder besondere B egleitumstände

des Unfalles . Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfall folgen erheblich verschlimmert hätte , sei ebenfalls nicht gegeben. Das Kriterium einer schwere n oder besondere n Art der erlittenen Verletzung en sei knapp nicht erfüllt . Eine solche sei bei einem Arbeiter angenommen worden, der beim Fräsen drei Finger verloren habe . Der Heilungsverlauf sei sodann nicht als schwierig oder ungewöhnlich lang zu bezeichnen und auch nicht mit erheblichen Komplikatio nen verbunden gewesen . Das Auftreten eines CRPS sei bei solchen Verletzungen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen (S. 6 E. 4.2 oben).

Das Kriterium einer ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung sei ebenfalls nicht gegeben. Dabei sei zu beachten, dass die Schmerzen nur teilwei se organisch zu erklären seien und die massive Ausweitung in den ganzen linken Arm , die Schulter und den Kopf psychischer Natur sei. Der Umstand, dass die Psyche namhaft an den Beschwerden beteiligt sei, müsse ausser Acht gelassen werden . Von Bedeutung seien die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Manual - therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes genügten den Anforderungen nicht (S. 6 E. 4.2 Mitte). Das Kriterium körperlicher Dauerschmer zen sei erfüllt. Ob der erforderliche Grad und die Dauer der physischen Arbeits unfähigkeit gegeben sei, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. D ie Beschwerdegegnerin verneinte daher

einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen B eschwerden (S. 6 E. 4.2 unten). Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten seien, sei die Einstellung der vorübergehenden Leistungen

zu Recht erfolgt (S. 6 f. E. 5).

Die Beschwerdegegnerin stellte

für die Invaliditätsbemessung darauf ab , dass der Beschwerdeführer vom somatischer Seite als Einhänder zu betrachten sei und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- und einem nach Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'085.-- wies sie einen Invaliditätsgrad von neu 21 %

aus (S. 7 E. 5.1). Zudem erhöhte sie die Integri tätsentschädigung gemäss der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter auf 37.5 % , wobei sie dem Umstand Rechnung trug, dass ein wesentlicher Teil der chronischen Schmerzen durch die psychiatrische Komorbidität zumindest mit moduliert sei , wobei eine Integritätsentschädigung von 45-50 % (Vollbild, somatisch) auch nicht begründet werden könne (S. 8 f. E 5.2.2 und 5.2.3 ). 2.2

De r Beschwerdeführer brachte vor, der

adäquate Kausalzusammenhang sei offen sichtlich gegeben ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.1). Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung nur geprüft, ob die Verletzung am Finger geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dies sei zu kurz gegriffen. Vielmehr sei auch das CRPS als Komplikation nach der Operation in die Beurteilung einzubeziehen . Wie auch bei anderen chronischen Schmerzsyndromen sei beim CRPS, insbesondere bei einer Chronifizierung , davon auszugehen, dass sie eine Erkrankung mit potentiell schwerwiegender funktio neller und psychosozialer Beeinträchtigung darstelle (S. 9 Ziff. 5.2.2 unten). Ein chronifiziertes CRPS, das zur Folge habe, dass der ganze linke Arm nicht mehr eingesetzt werden könne, könne sodann keineswegs a ls normales Risi ko einer Fingerv erletzung bezeichnet werden. Vielmehr handle es sich um eine äusserst erhebliche Komplikation. Das Schmerzsyndrom sei daher sehr wohl zu beachten (S. 10 Ziff. 5.2.3 Mitte).

Bezüglich des Heilverlaufes hätten immer wieder neue Behandlungen stattgefun den, teilweise aufgrund neu aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Bis zur Diagnose eines CRPS habe es zudem mehr als ein Jahr gedauert (S. 10 Ziff. 5.2.3 unten). Es müsse von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden (S. 11 Mitte). Zusammenfassend seien die psychischen Folgen als adäquat kausal zum Unfall vom

7. November 2016 anzuerkennen (S. 12 Ziff. 5.2.6).

Nach dem Gutachten de r

B.___ sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als aktuell nicht verwertbar anzuerkennen. Der Beschwerde führer habe daher Anrecht auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (S. 12 Ziff. 5.3 Mitte). Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse wäre er auch künftig in einem Tieflohnbereich tätig gewesen, so dass eine Parallelisie rung von Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen wäre , sofern nicht ohnehin von einer Vollinvalidität ausgegangen werde

(S. 13 Ziff. 5.3). Weiter werde eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 80 % respektive von Fr. 118'560.-- gefordert (S. 13 Ziff. 5.4). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 1 1. Mai 2021 ergän zend aus, bei der Prüfung der Adäquanz sei das CRPS als komplexes regionales Schmerzsyndrom beim Kriterium der Dauerbeschwerden zu beurteilen und nicht unter demjenigen der besonderen Art der Verletzung. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung seien neuropathische Schmerzen als körperliche Dauer schmerzen zu berücksichtigen. Zudem sei nicht erstellt, dass ein CRPS geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen ( Urk. 7 S 3 f. Ziff. 6.3). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sei nicht gegeben .

Nach dem Gutachten des B.___ fehle es bezüglich der Ausweitung der beklagten Schmerzen auf den gesamten linken Arm, die linke Schulter, die linke Leiste und das linke Bein an einem unfallbedingten organischen Korrelat, was auch auf die Kopfschmerzen zutreffe. Die Folgen der organisch nicht hinreichend nachweis baren psychischen Beschwerden dürften nicht in die Beurteilung des Kriteriums einer ungewöhnlich langen Dauer einbezogen werden (S. 4 Ziff. 6.4 Mitte). Die sich ab Mitte 2018 abzeichnende Ausweitung der Beschwerden und de r en Behandlung könnten daher nicht berücksichtigt werden (S. 4 Ziff. 6.4 unten). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden dürfe sodann nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (S. 5 Ziff. 6.5). 2.4

Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den F all zu Recht abgeschlossen hat beziehungsweise, ob gegebenenfalls weiterhin Heilbehandlungskosten geschuldet sind. Des Weiteren ist über die Höhe des Rentenanspruches und der Integritätsentschädigung zu entscheiden.

3. 3.1

In der Schadensmeldung vom 7. November 2016 wurde zum Unfallhergang vom gleichen Tag angegeben, der Beschwerdeführer habe auf einer Baustelle eine Türe in eine Mulde werfen wollen und sich dabei den Finger der linken Hand einge klemmt und verletzt ( Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9). 3.2

Die Ärzte des Spitals C.___ stellten im Bericht vom 7. November 2016 ( Urk. 8/16) über die Erstbehandlung die Diagnose dislozierte Längsfraktur End phalanx Dig . IV der linken Hand mit Nagelbett-Läsion vom 7. November 2016 (S. 1 oben). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe bei der Arbeit eine Tür getragen, die abgerutscht und auf seinen Finger gefallen sei. Es habe stark geblutet und er verspüre eine Sensibilitätsminderung am palmaren

Endglied (S. 1 unten). 3.3

Die Ärzte des Spitals C.___ stellten i m Bericht vom 5. April 2017 ( Urk. 8/31) über die Sprechstunde vom gleichen Tag folgende Diagnose (S. 1): Allodynie

En d glied

Dig . IV Hand links bei - Status nach dislozierter Längstrümmerfraktur mit intraartikulärem Ausläufer Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 - Nagelbettrevision gleichentags auf der Notallstation - CT vom 1 6. März 2017: Endphalanx Dig . IV mit vertikalem Substanz defek t, ausgesprengtem palmarem Fragment und Achsendeviation nach dorsal - stabile ossäre Verhältnisse gemäss dynamischer Kontrolle am 5. April 2017

Die Ärzte des Spitals C.___ führten aus , es bestünden reizlose Weichteilverhält nisse und eine ausgeprägte Überempfindlichkeit des gesamten Endgliedes von Dig . IV der linken Hand. B ei einer stabilen ossären Situation bestehe eine ausgeprägte Allodynie , welche den Einsatz des F ingers im Alltag verunmögliche (S. 1 f.). 3.4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, Suva-Kreisärztin , berichtete am 2 5. August 2017 ( Urk. 8/55) über di e Untersuchung vom gleichen Tag. Sie führte aus , der Beschwerdeführer habe angegeben, dass mittlerweile die ganze linke Hand schmerze und ein Ziehen in den linken Unterarm bestehe . Die Schmer zen seien sowohl in Ruhe als auch bei Bewegung vorhanden. Der Nachtschlaf sei gestört. Die Schmerzen bestünden seit dem Unfall. Allerdings sei es vor vier bis fünf Monaten deutlich schlechter geworden . Seit dann habe er auch Probleme, die Finger zu bewegen (S. 3 oben). Dr. D.___ nannte als Diagnosen ausgeprägte Restbeschwerden und eine Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers mit/bei einem Status nach dislozierter Längsfraktur Endphala nx Dig . IV mit Nagelbettläsion an der linken Hand und einem Status nach Débridement , Nagel bettrevision und Eigen nagel- Refixation vom 7. November 2016 (S. 4 Mitte).

Seit vier bis fünf Monaten bestünden zunehmende Beschwerden im Bereich des linken Ringfingers und der linken Hand. Im CT der linken Hand vom März 2017 zeige sich eine deutliche Deformation der Endphalanx mit einem Defekt bei einem Status nach Endphalanxfraktur . In der aktuellen Untersuchung hätten sich eine Hyperästhesie im Bereich der gesamten linken Hand, eine Allodynie im Ber eich der Ringfingerkuppe sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung der Fing er drei bis fünf links gezeigt (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei derzeit im Spital C.___ in schmerztherapeut ischer Behandlung. Vorliegend sei eine handchirur gische Zweitmeinung gerechtfertigt. Für die Tätigkeit als Hilfsgipser sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben. Eine Prognose, wann die ange stammte Tätigkeit wiederaufgenommen werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich . Es sollten die weiteren Abklärungen abgewartet werden (S. 4 f.). 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für N eurologie , Leitender Arzt, Spital C.___ , stellte im Bericht vom 1 2. September 2017 ( Urk. 8/77/2-3) neu die Diagnosen neuropathische Schmerzen/Hyperästhesie/Bewegungs einschränkung mit Punc tu m

maximum

Endglied und DIP-Gelenk Dig . IV Hand links bei einem Reizsyndrom von N. ulnaris links und einer zentralen Schmerzsensibilisierung (S. 1 Mitte). Dr. E.___

gab an , bei der Untersuchung sei eine schwere Allodynie von Dig . V, IV und III links sowie der angrenzenden Fläche von Palma und Dorsum

manus und den ulnaren Unterarm einbeziehend festgestellt worden. Zudem bestehe eine Hyperhidrose dieser Finger mit puctum

maximum von Dig . IV. Hier bestehe zudem eine H ypot rophie des Fingers und eine livide Verfärbung. Die passive Beweglichkeit des DIP von Dig . III sei schmerzbedingt ebenfalls stark eingeschränkt . Weiter liege eine angedeutete Schwanenhals-Fehlstellung des Zeigefingers vor (S. 1 unten). 3.6

Dr. med. F.___ , Oberarzt, und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie, Spital C.___ , Handchirurgie, berichteten am 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/86/3-5) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Spital C.___ vom 2. bis 6. Oktober 201 7. Sie nannten neu als Diagnose n

ein CRPS Typ I sowie eine zentrale Schmerzsensibilisier ung der linken Hand (S. 1 oben). Vom 2. b is 6. Oktober 2017 sei eine intensive ergotherapeutische Behandlung erfolgt. Diese sei weiterzuführen (S. 1 unten). 3.7

Dr. D.___ nannte im Bericht vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/125) über die kreisärzt liche Untersuchung vom 2 2. März 2018 als Diagnosen (S. 6 oben): chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit/bei: - Status nach dislozierter Längsfraktur Endphalanx Dig . IV mit Nagel bettläsion an der linken Hand - Status nach Débridement , Nagelbettrevision und Eigennagel- Refixation

Der rechtshändige Beschwerdeführer habe i n der aktuellen klinischen Unter suchung

das proximale und distale Interphalangealgelenk des linken Mittel-, Ring- und Kleinfingers nicht aktiv ansteuern können. Eine minimale Flexion im Grundgelenk der Dig . III-V links sei möglich. Die Allodynie habe sich vom Ring finger auf den Mittel- und Kleinfinger ausgedehnt und es zeige sich eine Glanz haut im Bereich des linken Mittel-, Ring- und Kleinfingers. Neben der bekannten Allodynie und der Bewegungseinschränkung mit teilweise dystoner Komponente hätten sich trophische Störungen sowie eine Hautkoloritverfärbung während einer Schmerzattacke gezeigt. Ein Sulcus - unlaris -Syndr o m sei ausgeschlossen worden. Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) seien erfüllt. Eine Rückkehr in die angestammte Tätig keit des Beschwerdeführers als Hilfsgipser sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar (S. 6 unten). 3.8

Die Ärzte der Universitätsklinik H.___ , Rheumatologie, Physikalische Medizin,

gaben im Bericht vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 8/195) an , es bestehe ein ausge prägtes CRPS der linken Hand mit eindrücklichen dystrophen Veränderungen, insbesondere bei Dig . II und III, sowie einer progredienten Schmerzausweitung, aktuell bis thorako -abdominal linksseitig. Es bestünden eher zunehmende Beschwerden mit den beschriebenen eindrücklichen Befunden. Prognosti sch bestehe ein ungünstiges CRPS mit deutlich eingeschränkter Funktionsfähigkeit und stärksten Schmerzen. Funktionell liege eine Einhändigkeit links vor (S. 3 unten). Die therapeutischen Massnahmen seien mehrheitlich ausgeschöpft. Die Weiterführung der Ergotherapie sei zur Stabilisierung des aktuellen Beschwer deniveaus wichtig (S. 4 oben). 3 .9

Dr. D.___ führte im Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 8/202) über die kreisärzt liche Untersuchung vom 3. Dezember 2018 aus, tendenziell habe sich eine Ausweitung der Schmerzsituation auf den gesamten linken Arm und die linke Schulter gezeigt, was sich mit den vorliegenden Berichten decke . Seit dem Beginn der therapeutischen Massnahmen sei es im Hinblick auf das CRPS weder unter Ergotherapie, einer medikamentösen Behandlung noch unter interventionellen Massnahmen zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesituation gekom men (S. 8 oben).

Die Arbeit als Hilfsgipser sei dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Beschwerden im Rahmen des CRPS nicht mehr zumutbar. Um die Leistungsfähig keit zu evaluieren, werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Assessments empfohlen. Die Schmerzmedikation sei unfallbedingt weiterhin durch den Unfallversicherer zu übernehmen. Die geschilderten Kopf schmerzen und die dafür benötigte Medikation sei nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge anzusehen (S. 8 unten). 3.10

Dem Bericht vom 5. Dezember 2018 ist eine medizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 8/203) zur Schätzung des I ntegritätsscha den s

beigelegt . Die Kreisärztin

gab darin an , der Beschwerdeführer leide unter einer extrem en Berührungsempfindlichkeit der

linken Mittel-, Ring- und Klein f inger und unter einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit dieser Finger , die im Alltag nicht eingesetzt werden könn t en. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden für einfache oder kombinierte Finger-, Hand- und Armverluste (Tabelle 3 Position 39) auf 17.5 % . 3.11

Die Ärzte der Rehaklinik I.___ erstatteten am 2 8. März 2019 ( Urk. 8/224) einen Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die Tests fanden am 2 0. und 2 1. März 2019 statt (S. 1).

Die Ärzte der Rehaklinik I.___

führten in ihrer Beurteilung aus, das CRPS präsentiere sich in Form einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit Ausstrah lung in die linke Körperhälfte und die linke Leiste. Die linke Hand werde mittels einer Schiene für die Finger II-V und einer Beugeschiene von Dig . II komplett ruhiggestellt. Die Schienen würden Tag und Nacht getragen. Aufgrund der Immobilisierung bestehe eine Atrophie der linken Hand. Zudem werde der gesamte linke Arm vom Patienten kaum noch eingesetzt, weshalb es bereits zu einer Bewegungseinschränkung im Ellenbogen und der Schulter gekommen sei. Die angegebene Schmerzausstrahlung in nahezu die

gesamte linke Körperfläche sei klinisch nicht plausibel. Die linke obere Extremität soll e vermehrt eingesetzt werden, um weitere Folgeeinschränkungen zu vermeiden . Dies sei besonders wichtig, da es jederzeit zu einer Verbesserung der Symptomatik kommen könne. Weiter bestehe keine Indikation, die Schienenversorgung dauerhaft zu tragen, und es sei die regelmässige Einnahme von Opiaten zu reduzieren . Die linke obere Extremität könne für Halte- und Stützzwecke eingesetzt werden

(S. 6 unten).

Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere als die gezeigte Leistung möglich sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theore tische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.

Die berufliche Tätigkeit als Hilfsgipser sei aktuell nicht zumutbar. Da es sich um eine schwere bimanuelle Tätigkeit handle, seien die Anforderungen zu hoch. Eine leichte Arbeit sei dagegen ganztags zumutbar (S. 7 unten). 3.12

Dr. G.___ , Spital C.___ , gab in der Stellungnahme vom 2 4. September 2019 ( Urk. 8/306/3-4) an, im Verlauf der Behandlung habe sich kontinuierlich, glaub haft und nachvollziehbar eine Ausweitung der schmerzhaften Areale der linken oberen Extremität und der linken Körperhälfte gezeigt. Trotz intensiver Behand lung sei es zur Ausweitung des Schmerzgeschehens gekommen

(S. 1 oben). 3.13

Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte im

Bericht vom

2 4. September 2019 ( Urk. 8/306/5-6) aus, der Patient sei seit dem 9. Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 oben). Er habe seine Familie nach K.___ schicken müssen, weil er sie finanziell nicht mehr unterstützen könne . Seit August 2019 sei er auf Sozialhilfe angewie sen. Er sei sehr deprimiert und habe existenzielle Ä ngste (S. 1 unten). Es bestehe ein depressives Syndrom mit einer Antriebshemmung, einer verlangsamten Psychomotorik, eingeengtem Denk en , negativ gefärbten Gedanken, einer gedrückten Grundstimmung und einer eingeengten affektiven Resonanz. Produk tiv-psychotische Phänomene bestünden nicht. Der Patient habe zudem suizidale Gedanken, jedoch ohne suizidale Handlung en . Dies aus einem Verantwortungs gefühl gegenüber seiner Familie. Er hinterlasse einen sehr unsicheren, leidens geplagten und deprimierten Eindruck (S. 2 oben).

Dr. J.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Mitte): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56) - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73) - CRPS

Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, um eine Tagesstruktur zu stabilisieren, Ressourcen und Ziele zu erarbeiten und eine weitere Chronifizierung der depressiven Symptomatik zu vermeiden (S. 2 unten). 3.14

Dr. J.___ gab im Bericht vom 6. April 2020 ( Urk. 8/298/1-4) an, aufgrund des schweren depressiven Zustandes und im Zusammenhang mit den starken Schmerzen, den trophischen Veränderungen und den Einschränkungen der linken Hand sei aktuell nicht absehbar, ab wann und inwieweit eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 4 unten). 3.15 3.15 .1

Die Gutachter de r

B.___ erstatteten am 3 0. November 2020 ( Urk. 8/320) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es

beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___ , Facharzt für C hirur gie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___ , Assistenzarzt, und PD Dr. med. et phil. P.___ , Facharzt für Neurologie, sowie den

den Gutachtern zur Verfügung Akten (S. 4 Ziff. 2).

Die Gutachter führten im Hauptgutachten zur Anamnese aus, aktuell bestünden ständige brennende Schmerzen in der linken Hand. Diese strahlten

ulnar bis zum Ellenb ogen und zum Oberarm aus . Es bestehe eine Schwellung und eine farbliche Veränderung der Hand rot und bläulich. Im Nacken habe der Beschwerdeführer ebenfalls ausgeprägte Schmerzen , seitlich links über die ganze Schulter nac h dorsal und in das Schulterblatt ausstrahlend und nach vorne bis in die Herz gegend ziehend . Die Schmerzen hätten die letzten zweieinhalb Jahre immer mehr zugenommen (S. 6 f. ). Medikamente oder Therapien hätten keinen wirklichen oder nachhaltigen Effekt gehabt . Vom Nacken her habe er häufig in den Kopf ausstrahlende Schmerzen von migräneartigem Charakter, die teils mit Erbrechen verbunden seien . Eine somatische Behandlung erfolgte aktuell nicht (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe schon vor dem Unfall an gelegentlichen Migräne-Attacken gelitten, die alle paar Monate vorgekommen seien (S. 8 oben).

Der Explorand habe während der internistischen Untersuchung schmerzgeplagt gewirkt, ohne dass dies demonstrativ imponiert habe . Der linke Arm werde konsequent geschont . Das Ent

- und Ankleiden geschehe einhändig mit rechts

(S. 9 Ziff. 3.2). 3.15 .2

Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/39-52) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Die delegierte Psychotherapie finde in italienischer Sprache statt und erfolge zurzeit alle drei Wochen (S. 6 oben). Für die Gesprächssituation relevante Aufmerksam keits

- und Gedächtnisdefizite seien nicht beobachtet worden

(S. 7 Ziff. 4.3 oben). Es bestehe eine depressive Mimik und eine sehr verhalt ene Psychomotorik (S. 8 Mitte).

Gutachter Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), Erstdiagnose Juli 2019, mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 10 Ziff. 6.1 und 6.2). Dr. J.___ habe im Bericht vom 2 4. September 2019 ein schweres depressives Syndrom beschrieben mit einer Antriebshemmung, einer verlangsamten Psychomotorik, eingeengtem Denken, einer gedrückten Grundstimmung und einer eingeengten affektiven Resonanz. Weiter bestünden suizidale Gedanken ohne Handlungsdruck. Nach der psychiat rischen Untersuchung könne ebenfalls eine schwere depressive Episode diagnos tiziert werden. Der Beschwerdeführer zeige eine de utl iche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie , eine Antriebsstörung, den Verlust der Motivation und es bestehe der wiederkehrende Wunsch zu sterben. Weiter sei die Müdigkeit stark erhöht, das Selbstvertrauen reduziert und es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen (S. 11 Mitte).

Nach dem

Mini-ICF-APP bestehe bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine eine mittelschwere Einschränkung. D er Beschwerdeführer halte sich aus Pflichtbewusstsein noch an Minimalstrukturen. Bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine schwere Einschränkung. Die Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers sei raumgreifend und verhindere die Entwicklung von Strategien . Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei en

ebenfalls schwer eingeschränkt. Bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit bestehe eine mittelschwere Einschränkung . Es handle sich um eine starke depres sive Einfärbung ohne Hoffnung.

Bei der Durchhaltefähigkeit liege eine schwere Einschränkung vor. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei ebenfalls schwer einge schränkt. Es sei von einem stark reduzierten Selbstwertgefühl auszugehen . Spontanaktivitäten seien kaum mehr möglich. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug (S. 12 oben). Der berufliche und private Bereich sei im gleichen Ausmass eingeschränkt (S. 12 Ziff. 7.3).

Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht mit der aktuell schweren depressiven Symptomatik im ersten und aktuell auch im geschützten Arbeits markt nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei sicher seit Juli 2019 vollständig aufgehoben . Der Verlauf vom Unfall bis Juli 2019 lasse sich nicht rekonstruieren (S. 13 Ziff. 8.2).

Die aktuelle Behandlung sei weiterzuführen. Eine stationäre Behandlung sei indiziert. Dies könne zu einer Verbesserung des klinischen Zustandsbildes führen (S. 13 Ziff. 8.3). 3.15 .3

Dr. O.___ und PD Dr. P.___ stellten im neurologischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/53-69) die Diagnose chronisches CRPS der linken Hand, Erstmani festation zirka Anfang 2017 bei Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 mit Status nach Débride ment , Nagelbett-Revision mit Ei gen nagel- Refixation . Die Budapest-Kriterien seien erfüllt (S. 11 Ziff. 6.1 oben).

Anfang 2017 habe sich langsam ein Schmerzsyndrom im Bereich der ulnaren linken Hand entwickelt . Dieses weise anamnestisch eine Hyperästhesie und eine Allodynie auf sowie begleitende motorische Erscheinungen im Sinne einer Beweglichkeitseinschränkung mit Tremor, trophischen Veränderungen, einem Ödem und Unregelmässigkeiten der Hautfarbe, der Temperatur, der Trophik und der Schweisssekretion (S. 11 Ziff. 7.1 unten). Der Explorand sei aufgrund des im Vordergrund stehenden chronifizierten CRPS mit Syndrom-Ausweitung inklusive einer Allodynie und einer Cephalgie für sämtliche Tätigkeiten erheblich einge schränkt. Dies bei funktioneller Einhändigkeit und einem ausgeprägten Schmerzsyndrom mit einem daraus resultierenden stä ndigen Bedarf an Positions wechsel n und einer reduzierten Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht werde der Explorand aufgrund des CRPS und der dadurch bedingten funktionellen Einhändigkeit für die angestammte, körperlich schwere und bimanuelle Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Einschätzung gelte spätestens seit der Erstmanifestation des CRPS , welc hes für das erste Semester 2017 präzisiert werden könne . Faktisch gelte die Arbeits unfähigkeit jedoch schon ab dem Unfalldatum bei bis zur Diagnose des CRPS nicht möglicher Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 8.1). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Explorand au s neurologischer Sicht grundsätzlich für einhändige Tätigkeiten einsetzbar. Für eine berufliche Eingliederung bestehe jedoch eine erhebliche Erschwernis aufgrund fehlender Berufsbildung und Sprachkenntnisse und der reaktiven psychiatrischen Komorbidität (S. 15 Ziff. 8.2). 3.15 .4

Dr. M.___ nannte im handchirurgischen Teilgutachten ( Urk. 8/320/70-81) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1): - Status nach dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links mit Riss-Quetschwunde und Nagelbettläsion vom 7. November 2016 - im Verlauf CRPS I Hand links mit Ausstrahlung thorako -abdominal (Erst diagnose mindestens August 2017)

Der Explorand könne sich auch mit dem linken Vorderarm nicht wesentlich betätigen, da die entsprechenden Kräfte via die Hand nicht umgesetzt werden könnten. Die Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ werde geteilt, ausser, dass die Hand nicht in relevanter Weise als Hilfshand eingesetzt werden könne. Der Explorand sei daher bezüglich der dominanten rechten Hand als Einhänder zu beurteilen (S. 10 Ziff. 7.2). 3.15 .5

Die Gutachter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende unfallkaus a le Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte): - CRPS linke Hand, Erstmanifestation zirka Anfang 2017 - Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig . IV Hand links vom 7. November 2016 - Budapest-Kriterien erfüllt - Status nach multiplen erfolglosen medikamentösen und nicht-medika mentösen therapeutischen Ansätzen - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Erstdiagnose Juli 2019 - Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symp tomatik mit - progredientem Verlauf mit Schmerzausweitung ge samter linker Arm, Nacken und Bein links - hochfrequente r episodische r

Cephalgie (zirka 10-15 Episoden monatlich), am ehesten multifaktorieller Genese

Unfallfremde Diagnosen bestünden nicht (S. 12 unten). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfal l vom 7. November den Finger des

Dig . IV der linken Hand eingeklemmt und verletzt (S. 10 Ziff. 4.1 oben). Fünf Monate danach

sei eine ausgeprägte Schmer zempfindlichkeit des Ringfingerendglieds mit einer Allodynie

festgestellt worden . Im weiteren Verlauf sei bei zunehmenden Beschwerden und einer Funktionseinschränkung der linken Hand ein CRPS Typ I diagnostiziert worden (S. 10 Ziff. 4.1 Mitte). Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS könnten retrospektiv bis mindestens August 2017 zurückverfolgt und bestätigt werden (S 10 Ziff. 4.1 unten). Es bestünden weiterhin eine ausgeprägte Hyper algesie, trophische Störungen, eine Allodynie und eine deutliche Bewegungs einschränkung der linken Hand. Gegenüber der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien neu eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links aufgetrete n ( S. 11 oben). Es bestehe eine Symptomauswei tung der geklagten Schmer zen in den gesamten linken Arm, die linke Schulter sowie in die linke Leiste und das linke Bein . Für die Ausweitung fehle es an einem organischen Korrelat. Die erhebliche Sympt omausweitung sei aber zwanglos im Rahmen der von psychiatrischer Seite bestehenden Diagnosen einzuordnen (S. 11 unten). Die festgestellte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome beeinflusse stark negativ die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den somatischen Einschränkungen. Bezüglich der geklagten Kopfschmerzen resultiere aus neurologischer Sicht keine eigenständige Einschränkung (S. 12 oben). Die schwere Depression stehe in einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 14 Ziff. 4.1).

Die angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser sei aufgrund der Beschwerden im Rahmen des CRPS bleibend nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine funktionelle Einhändigkeit rechts. Der Explorand wäre somatisch voll einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch derzeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden im Rahmen des CRPS sei zirka dreieinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis aus somatischer Sicht vom Erreichen des Endzustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Endzustand noch nicht beurteilt werden (S. 13 oben). Die Gutachter des B.___ schätzten den Integritätsschaden sodann auf 37.5 % (S. 13 oben).

Aus organischer Sicht seien alle verfügbaren M assnahmen versucht worden, die als Behandlungsoptionen anerkannt seien, ohne dass eine Verbesserung erzielt worden sei. Es bestünden somit keine Massnahmen, welche das CRPS beziehungs weise die Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant verbessern könnten. Somatisch sei folglich der Endzustand erreicht (S. 14 Ziff. 5.1). Aus psychiat rischer Sicht könne eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen werden . So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes in einem spezialisierten Schmerz zentrum

mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (S. 15 Ziff. 5.2). 4. 4.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 und 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheit liche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 4.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risi ko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 4.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Dieses Beweisverfahren kommt auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundes gerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574 ). 4.5

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1

Die behandelnden Ärzte und Kreisärztin Dr. D.___

beschrieben im Verlauf nach dem Unfall vom 7. November 2016 eine Ausweitung der Beschwerden der linken Hand . Schliesslich wurde ein CRPS Typ I diagnostiziert

( vgl. E. 3.3- 3.7 hiervor) .

Die Ärzte der Rehaklinik I.___ kamen gestützt auf die Evaluation der funk tionellen Leistungsfähigkeit zur Einschätzung, dass die angestammte körperlich schwere Arbeit als Hilfsgipser nicht mehr möglich ist. Für eine angepasste leichte Arbeit attestierten sie jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.11). Die Gutachter de r

B.___ nannten

als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand (Erstmanifestation Anfang 2017) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome . Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit und eine behinderungsangepasste Tätigkeit derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( vorstehend E. 3.15.5 ). 5.2

Das Gutachten de r

B.___ vom 3 0. November 2020 erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Es beruht sodann auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen, berücksic htigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und vermag auch in der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der Gutachter zu über zeugen . Das Gutachten erweist sich daher als beweistauglich (E. 4. 6 ) .

Nachfolgend ist auf das B.___ -Gutachten und nicht auf die abweichende Beurtei lung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ abzustellen. Die B.___ -Gutachter legte eingehend und schlüssig dar, dass aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteh t (E. 3.15.5 hiervor). Die Ärzte der Rehaklinik I.___ berücksichtigen die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dagegen naturgemäss nicht. 5.3

Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 7. November 2016 ist unbestritten gegeben.

Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall mit Verfügung vom 1 4. Juni 2019 per 1. August 2019 ab ( Urk. 8/246 S. 3 Mitte). Nach der Beurteilung durch die Gutachter de r

B.___ ist hinsichtlich der somatischen Behandlung der Endzustand als erreicht anzusehen .

Aus psychiatrischer S icht hielten die Gutachter im Hinblick auf die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und einer möglichen stationären Behandlung

eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch als möglich (E. 3.15.5). Dabei ist jedoch festzuhalten, dass eine namhafte Besserung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zu bestimmen ist; mithin muss die Heilbehandlung ins Gewicht fallen (vgl. vorstehend E. 4.1). Zwar wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit noch nicht ausge schlossen werden könne. So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufent haltes in einem spezialisierten Schmerzzentrum mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (vgl. vorstehend E. 3.15.5). Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch im geschützten Rahmen ist jedoch auch beim Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein Fallabschluss auch in psychischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung

sind gegebe nenfalls weiterhin durch den U nfallversicherer im Rahmen von Art. 21 UVG zu übernehmen . Sowohl die Frage des Fallabschlusses hinsichtlich der psychischen Beschwerden als auch die Frage einer Übernahme von Heilbehandlungskosten stellt sich jedoch nur, wenn die Adäquanz zu bejahen ist. Dabei ist unbestritten, dass vorliegend die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 4.2; «Psycho-Praxis). 5.4

In einem vergleichbaren Fall klemmte sich der V ersicherte den Mittelfinger der linken Hand in der Autotüre seines Fahrzeugs ein, was die Endgliedamputation des Dig . III der linken Hand zur Folge hatte. Das Ereignis wurde als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen bewertet (U rteil des Bundesgerichts 8C_647/ 2018 vom 1 6. Januar 2019 E. 5.1). Vorliegend klemmte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 den Ringfinger der linken Hand ein, wobei er sich eine dislozierte Längsfraktur Endphalanx Dig . IV der linken Hand mit einer Nagelbett-Läsion zuzog (E. 3.1 und 3.2). Es ist daher ebenfalls von einem mittleren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen.

Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Weiter fehlt es an der Schwere oder einer besonderen Art der Verletzung. Namentlich war die erlittene Verletzung nicht per se geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Das CRPS entwickelte sich erst im Verlauf des Jahres 2017 (vgl. E. 3.5 und 3.6) . Das Krankheitsbild kann daher nicht als

beim Unfall erlittene Verletzung berücksichtigt werden.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist dagegen als erfüllt anzusehen . D ass im Wesentlichen nur organisch nicht hinreichend nachweisbare psychische Beschwerden vorliegen würden (vgl. Urk. 2 S. 6 E. 4.2 Mitte), lässt sich beim Beschwerdebild eines CRPS nicht derart eindeutig sagen , wie die Beschwerdegegnerin geltend machte .

Dr. G.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 2 4. September 2019 zudem , dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer intensiven Behandlung unterzog (E. 3.12 hiervor) , wobei er sämtliche in Frage kommenden Behandlungsoptionen nutzte. Die lang jährige medizinische Behandlung ist

zudem ausreichend dokumentiert. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist nach den medizinischen Akten

in erheblicher Weise erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf nach dem Unfall über stetig zunehmende S chmerzen der linken Hand mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte klagte (vgl. E. 3.4 und 3.8).

Eine ärzt liche Fehl behandlung liegt nicht vor.

Entgegen der Beschwerdegegnerin ist von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen. Das CRPS ist zudem als erhebliche Komplikation zu bewerten. Dass ein solches Krankheitsbild nichts Aussergewöhnliches sei , wie die Beschwerde gegnerin geltend machte ( Urk. 2 S. 6 E. 4.2 oben), lässt sich dagegen nicht sagen. Das Kriterium ist sodann in erheblicher Weise erfüllt. Des Weiteren ist auch von einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsgipser nach dem Unfall nicht wiedererlangen konnte .

Vorliegend sind somit die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlicher Dauerschmerzen, eines schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen und einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen sind sodann in erheblichem Masse erfüllt . Da vier von sieben Kriterien erfüllt sind , sind

die Voraussetzungen eines adäquaten Kausalzusammenhan gs

zwischen dem Unfall und den noch bestehenden

psychischen Beschwerden gegeben. 5.5

Nachfolgend sind deshalb die sogenannten Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 4.5 ) zu prüfen.

Gutachter Dr. N.___ stellte aus psychiatrischer S icht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Der Gutachter beschrieb als Befund eine deutliche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie , eine Antriebsstörung, den Verlust der M otivation, eine stark erhöhte M üdigkeit, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie Ein- und Durchschlafstörungen . Bei der Prüfung des Mini-ICF-APP wurden zudem teils schwere Einschränkungen etwa hinsichtlich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit oder der Selbstbehauptungsfähigkeit festgestellt . Bei weiteren Kriterien wie der Anpassung an Regeln und Routine und der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wurden mittelschwere Einschränkung en beschrieben (E. 3.15.2 hiervor). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt.

Die bisherige intensive somatische und psychotherapeutische Behandlung führte bislang zu keiner nennenswerte n Besserung des Beschwerdebildes. Es ist daher aktuell von einer Behandlungsresistenz trotz Inanspruchnahme der in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Das Beschwerdebild eines CRPS ist zudem erschwerend im Sinne einer Komorbidität zu berücksichtigen. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich somit als schwerwiegend ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keine nennenswerten Ressourcen , auf welche er im Hinblick auf den Umgang mit dem Schmerzsyndrom zurückgreifen könnte , und es besteht ein ausgeprägter sozialer Rückzug (vor stehend E. 3.15.2) . Gutachter Dr. N.___ bestätigten überdies , dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensbereichen gleichmässig in seiner Leistu ngsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.15.2) . Zudem ist von ein em e rheblichen Leidensdruck auszugehen . Die Prüfung der Kategorie «Konsistenz» führt daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung der durch die B.___ -Gutachter attestier ten Arbeitsunfähigkeit. Auch n ach der Prüfu ng der Standardindikatoren ist für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Zusammenfassen d

liegt zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang vor. Der Fallabschluss ist, wie dargelegt, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 6.

6.1

Nach dem Gesagten ist somit das Folgende festzuhalten: Auch die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der unfallkausalen somatischen und psychischen Beeinträchtigung in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten und Tätigkeit ist von Vollinvalidität auszugehen, womit eine Prüfung der Vergleichs einkommen entfällt. 6.2

Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung,

dass

der Beschwerdeführer als Vollinvalider zu beurteilen ist . Da die Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 8. April 2021 ( Urk. 8/363) die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht stellte, ist die Sache zur Festsetzung der Komplementärrente an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Sache ist sodann an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung zurückzuweisen. Die psychothera peutische Behandlung ist als Heilbehandlung nach Massgabe von Art. 21 UVG weiterhin durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen . 7 .

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine

Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversic he rungsrechts, ATSG) ermessensweise auf Fr. 2'5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vollinvalidität besteht und die psychotherapeutische Behandlung weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist.

Die Sache wird sodann an die Suva zur Festsetzung der Komplementärrente und zur Neufestsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger