opencaselaw.ch

UV.2021.00068

Knieverletzung, Fallabschluss unabhängig von der Unfallkausalität der noch bestehenden (Rest-)Beschwerden rechtens, Überweisung der Sache an die Bgin zur Prüfung des (weiteren) Leistungsbegehrens unter dem Titel Rückfall.

Zürich SozVersG · 2022-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ arbeitet seit dem Jahr 2018 als Pflegehelfer in SRK bei der Spitex Z.___ AG, über welche Arbeitgeberin sie bei der Helsana Versicherungen AG

(nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist. Mit Unfallmeldung vom 11. Juni 2020 zeigte die Arbeitgeberin der Helsana an , dass X.___

am 7 . Juni (richtig: 6. Juni ) 2020 bei der Arbeit einen Klienten

beim Tanzen

filmte , welcher

umkippte und a uf die Versicherte stürzte ,

worauf sich diese das linke Knie verletzte (Urk. 9/K1 -2) .

Die Helsana liess die Versicherte , welche aufgrund d es gemeldeten Ereignisses bis zum 31. Juli 2020 zu 100 % und danach bis zum 31. August 2020 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 9/K17) , einen Fragebogen zum Unfallhergang ausfüllen (Urk. 9/K15) und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Ab 1. September 2020 nahm X.___ ihre Tätigkeit als Pflegehelferin wieder vollumfänglich auf. Mit Verfügung vom 24.

S eptember 2020 stellte d ie Helsana die

Versicherungsleistungen per 28. Juni 2020 ein, was sie damit begründete, dass der unfallfremde Vorzustand, wie er ohne den Unfall eingetreten wäre, am 28.

Juni 2020 erreicht worden und danach ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen sei (Urk. 9/K22). Dagegen erhob X.___ mit Ein gabe vom 13. Oktober 2020 (Urk. 9/K25), ergänzt durch Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 9/K28) , Einsprache und beantragte, dass ihr die gese tzlichen Leistungen bis zum 31. August 2020 auszurichten sei en . Mit E ntscheid vom 15. Februar 2021 hiess die Helsana die Einsprache gut und stellte die Leistungen erst per 31. August 2020 ein (Urk. 2). Wenige Tage vor Erlass des Einspracheentscheid s

- am 9. Februar 2021 –

hatte sich die Versicherte

im Spital A.___

eine m ambulante n

Eingriff am linken Knie (Knie-Arthroskopie)

unterzogen ( vgl. U rk. 3/3 ) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

15. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde (U rk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentschei d der Helsana Unfall AG vom 15. Februar 2021 und die Verfügung vom 24. September 2020 seien aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 31. August 2020 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes weiter auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2 ).

Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 8. September 2021

(Urk. 14) und Duplik vom 18. Oktober 2021 (Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwe isen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen) . 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s im Wesentlichen aus , dass das Dossier am 6. Februar 2021 durch den beratenden Arzt Prof. Dr. med. B.___ erneut beurteilt worden sei. Er verweise dabei auf den Arztbrief von Dr. med. C.___ vom 25. August 2020, welcher bei der sportlichen Versicherten eine arthrotische Veränderung beschrieben und darauf hingewiesen habe, dass sie in der Vergangenheit bereits Meniskusprobleme gehabt habe. Das MRI vom 3. August 2020 zeige typische Befunde eines degenerativen Gelenkschadens wie

Bakerzyste , Ganglion, Chondropathie Grad 1-2 sowie Meniskuskomplex-Riss . Das Ereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und der Status quo sine sei spätestens am 31. August 2020 erreicht worden . Prof. Dr. B.___ habe weiter ausgeführt, der Facharzt (gemeint wohl: Dr. C.___ ) habe der Versicherten am 25. August 2020 die Knieprobleme erläutert; auch seiner Auffassung nach spiele eine Kniearthrose eine R olle. Dieser Stellungnahme komme voller Beweiswert zu (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 18 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass gestützt auf die

Angaben von Prof. Dr. B.___ der Wegfall der Unfallkausalität des noch bestehenden Gesundheitsschadens nicht mit dem B eweisgrad der überw i e genden Wahrscheinlichkeit begründet worden sei . Stattdessen sei der Beurteilung des behandelnden Arztes und Operateurs Dr. med. D.___ zu folgen, wonach die festgestellten Befunde, welche operativ behandelt worden seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Da der Beschwerdegegnerin der Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität und damit des Erreichens des Status quo sine nicht gelinge, seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 14 ) . 2.3

Im angefochtenen Einsprache e ntscheid

entschied die Beschwer d ege g nerin über den Fallabschluss per 31 . August 2020 , was im Ü brigen auch dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 19. November 2020 entspra ch ;

in

ihrer Einsprac he hatte die Beschwerdeführerin –

welche ihre Tätigkeit per 1. September 2020 wieder vollumfän glich aufgenommen hatte –

über den 31. August 2020 hinaus

keine weiteren Leistungen ( Taggelder oder Leistungen für weitere Heilbehandlungen )

mehr beansprucht (vgl. Urk. 9/ K28) .

Soweit in der vorliegenden Beschwerde

Ausführungen zur U nfall k ausalität de s mit der Operati o n vom 9. Februar 2021

behandel ten Gesundheitsschaden s gemacht werden,

zielen diese

daher auf die Geltendmachung von Leistungsansprüche n ab , welche

nicht Gegenstand

des angefochtenen Entscheid s

waren . Sie sind daher im vorliegenden Verfahren (noch) nicht zu prüfen (vgl. aber E. 4.3 hiernach).

3. 3.1

Anlässlich der Erstkon sultation im Spital E.___ , Chirurgische Kliniken, vom 7. Juni 2020, wurde die Diagnose Kniedistorsion links a m 6. Juni 2020 gestellt. Die Ärzte führten aus, d as Röntgen des Knies ergebe eine regelrechte Artikulati on im Kniegelenk sowie eine regelrecht zentrierte Patella, einen mässiggradigen Erguss im Recessus

suprapatellaris sowie keine Fraktur. Als Ther ap ie wurde

konservativ es Prozedere in Form von A nalg esie, Ruhigstellung in der Knieklettschiene sowie Gehstockentlastung mit halbem Körpergewicht zunächst für 14 Tage angeordnet . Bei Beschwerdepersistenz werde sich die Patientin selbständig in der hausärztlichen Sprechstunde oder beim niedergelassenen Orthopäden gegebenenfalls zur weiterführenden MRI-Bildgebung vorstellen (Urk. 10/M1) . 3.2

Im Bericht des Spitals E.___ ,

Chirurgische Kliniken, vom 28. Juni 2020 ,

diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte Rücken- und Flank enschmerzen links , DD :

muskuloske le ttal nach Sturz vom

6. Juni 2020. Bei Status nach Sturz berichte die Patientin von progredienten Schmerzen beim Aufstehen; nicht kolikartig am Rücken/Flanke links sowie i n der Hüfte mit einer Kraftverminderung im Bein links. K ein Ausstrahlen der Schmerzen ins Bein; Analgetika habe sie bisher nicht eingenommen. K onventionell radiologisch (Röntgen Hüfte und LWS) habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Eine urologische Ursache sei eher unwahrscheinlich. Bei ISG- Arthrosen und superolateraler

Coxarthrose werde eine konservative Therapie mittels bedarfsgerechter Analgesie und Kühlung empfohlen. Klinische Verlaufskontrolle beim Hausarzt, gegebenenfalls Verordnung von Physiotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis und mit 30. Juni 2020 100

% (Urk. 9/M2). 3.3

Ein MRI Knie links vom 3. August 2020 ergab folgende Beurteilung (Urk. 10/M6) : - Läsion des medialen Meniskus mit feiner Rissbildung an der Unterfläche in der dorsalen Pars intermedia und im Hinterhorn

- Läsion des lateralen Meniskus mit schmächtigem Aspekt sowie komplex imponierender Rissbildung basisnah in der Pars intermedia mit angrenzend kleinem parameniskalem Ganglion

- geringe Zerrung des medialen Kollat eralbandes im proximalen Anteil - diskrete chondrale Unregelmässigkeiten femorotibial bei dseits ( Chondropathie Grad 1-2) - mässig vermehrter Gelenkserguss sowie grössere Baker Zyste 3. 4

Im UVG Zwischenbericht (Formularbericht) hielt Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH , am 6. August 2020 fest, die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Physiotherapie sowie Analgetika bei Bedarf. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 6. Juni bis zum

31. Juli 2020 100 %

betragen, seit

1. August 2020 betrage sie 50

% (Urk. 10/M3).

Im gleichentags verfassten Bericht zuhanden der Beschwerdegeg n erin diagnostizierte Dr. F.___

eine Kniedistorsion links am 6. Juni 2020, eine Rückenkontusion sowie eine mögliche Muskelzerrung im Oberschenkel.

U nter Ruhigstellung und Schonung sei eine nur sehr langsame Besserung der Bewegungseinschränkung (Kni eflexion) und der Knieschmerzen eingetreten sowie i m Verlauf progrediente Schmerzen im Bereich der linken Flanke/Hüfte/Gesäss und Oberschenkel, wahrscheinlich aufgrund von reaktiven Musk elverspannungen, unter Analgetika, M y o tonolytica und Phy s iotherapie regredient . Aktuell bestünden noch immer mässige belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk, v.a. beim Treppensteigen, ein persistierender Gelenkserguss sowie eine Baker z yste . Deshalb MRI und Überweisung an Dr. med. C.___ , Orthopäde, Zürich (Urk. 10/M4). 3. 5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH , stellte in seinem Bericht vom 25. August 2020 über die Konsultation vom 24. August 2020 die folgenden Diagnosen: Meniskusläsion medial, lateral, beginnende Arthroseveränderung Knie tibiofemoral links. Gestützt auf den erhobenen klinischen Be f und sowie unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde (MRI vom 3. August 2020) hielt er in seiner Beurteilung fest, es handle sich um eine gemischt acute -on- chronic Meniskusläsion medial und lateral. Heute im Vordergrund stünden vor allem Anlaufbeschwerden ohne klare Blockadeereignisse. Er denke, dass hier vorsichtig vorgegangen werden sollte, da er bei der Patientin als Läuferin die Meniskusmasse nur ungern reduzieren möchte. Bei den bereits bestehenden Beschwerden gehe er von einem gemischten Beschwerdebild aus, das sowohl auf Meniskussymptome n wie auch auf Abnützungssymptomen basiere. Er sei der Meinung , dass hier eine Teilmeniskektomie die O berflä chenbeschwerden eher verstärken würde und vor allem beim Laufen mehr Arthroseschmerzen entstehen könnten. Er instruiere die Patientin zu zwei Wochen lokaler Entzündungshemmung und ve rordne Condrosulf . Eine Reevaluation sei im Anschluss geplant (Urk. 10/M5). 3. 6

Am

31. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin «Abschlusszeugnisse» ein. Im ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. F.___ aufgrund des Untersuchs vom 26. August 2020 Arbeitsunfähigkeiten wie folgt: 100

% von 6. Juni 2020 bis 31. Juli 2020, 50

% ab 1. August 2020 sowie ab 1. September 0

% (Urk. 9/K20). 3. 7

Der beratende Versicherungsmediziner Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , diagnostizierte am 23. September 2020 eine diskrete Gonarthrose Kniegelenk links sowie Meniskusläsionen medial und lateral. Er hielt im Wesentlichen fest, die erhobenen Befunde/Diagnosen stünden überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfal l vom 7. Juni (richtig: 6. Juni) 2020 im Zusammenhang. D er MRI Befund vom 3. August 2020 weise auf einen Vorschaden hin, wobei die Meniskusläsionen vom MRI A spekt her eher als degene rativ anzusehen seien. Die im MRI beschriebenen Läsionen an den Menisken und die beginnende Arthrose seien zumindest traumatisie rt und dadur c h symptomatisch geworden, das Ereignis vom 7. Juni (richtig 6. Juni) 2020 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Drei Wochen nach dem Ereignis sei von einem Erreichen des Status quo ante/sine auszugehen. Im Arztbrief des Spitals

(gemeint wohl: E.___ ) wür d en am 28. Juni 2020 keine Befunde mehr notiert, die unmittelbar das Kniegelenk betreffen. Hier seien andere Symptome und Befunde führend, die als Krankheit angesprochen werden müssten (beginnende Koxarthrose ). Der Status quo ante/sine sei am 28. Juni 2020 erreicht (Urk. 10/M7). 3.8

Nach Wiedervorlage der Ak ten hielt Prof . D r. B.___ am 6. Februar 2021 fest, Dr. C.___ beschreibe am 25. August 2020 arthrotische Veränderungen bei der 64-jährigen sportlichen Versicherten , und dass sie Meniskusprobleme bereits in der Vergangenheit gehabt habe. Im MRI vom 3. August 2020 wür d en typische Befunde eines degenerativen G elenkschadens aufgezählt, so z.B.

Bakerzyste , Ganglion, Chondropathie Grad 1-2, Meniskuskomplex Riss . Das Ereignis vom 7. Juni (richtig: 6. Juni) 2020 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine sei spätestens am 31. August 2020 erreicht. Am 25. August 2020 habe der Facharzt der Versicherten die Knieprobleme erläutert , bei denen auch nach seiner Auffassung eine Kniearthrose eine Rolle spiele. Auch sei auf eine frühere Meni s k ussymptomatik aufmerksam gemacht worden (Urk. 10/M8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm den Fallabschluss per 31. August 2020 gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 6. Februar 2021 vor, wonach der Unfall vom 6. Juni 2020 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Vorzustandes geführt habe , der Status quo sine jedoch spätestens

per 31. Aug u st 2020 erreicht worden sei (E. 3.8 hiervor) .

Ob davon auszugehen ist – was die Beschwerdeführerin bestreiten lässt (Urk. 1 S. 8 f.)

– kann vorliegend jedoch offenbleiben. So ist nach Lage der A kten nicht ersichtlich, dass z u diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit durch weitere Heilbehandlungen erwartet worden war

(E. 1.4) ,

w omit sich der Fallabschluss per 31. August 2020

jedenfalls als rechtens erweist , wie sich aus dem Nachstehenden ergibt. 4.2

Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2020 attestierte Dr. F.___

nach dem

31 . August 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( E. 3.6

hiervor ) .

Am 1. September 2020 nahm die Beschwerdefüh r erin ihre Tätigkeit als Pf l egehelferin denn auch wieder auf (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 9/K28 ) .

D araus folgt , dass das Knieleiden ab dem 1. September 2020 selbst mit Rücksicht auf allfällige unfallkausale Restbeschwerden wied e r

eine volle Arbeitsfähigkeit zu liess , zumal we der die Beschwerdeführerin geltend ma c h t noch den A k ten sonst

wie zu entnehmen ist , dass ihr die Ausübung ihre r

Tätigkeit

als Pflegehelferin in der Folge nur mehr noch

in angepasster F orm möglich war . Auch ist nicht ersichtlich , dass Ende August 2020

noch medizinische Vorkehren zur Diskussion

standen , v on denen prognostisch eine ins Gewicht fallende Verb esserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4)

erwartet worden war : N ach Lage der Akten stand die Beschwerdeführerin zwar noch wegen Anlaufbeschwerden bei Dr. C.___

in Behandlung; jedoch verordnete Dr. C.___

lediglich ( u.a. entzündungshemmende )

M edikamente ,

wohingegen er einem chirurgischen E ingriff kritisch gegenüberstand ( vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 24. August 2020 , E. 3.5 ) .

E ine Operation war nicht geplant (vgl. Urk. 9/K19) .

Jedoch gelten ä rztliche Verlaufskontrollen sowie die Einnahme von Medikamenten nicht als auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung , so wie auch eine blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder ,

dass die v ersicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, nicht zu genügen vermag

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis) .

War daher

aber die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2020 wieder vollumfänglich arbeitsfähig und wurden

zu diesem Zeitpunkt keine auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfäh igkei t gerichteten therapeutischen Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geplant , ist der Fallabschluss per

31. August 2020 zu Recht erfolgt. So ist denn auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall in der Regel abzusc hliessen , wenn

die versicherte Person wieder in der Lage ist , in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, selbst wenn ihre Befindlichkeit durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970 / 2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4) . 4.3

Soweit die Be schwerdeführerin nun

vorbringen lässt, sie habe sich – da sie weiterhin Schmerzen im linken Knie verspürt habe –

am 9. Februar 2021 einer Knie-Arthroskopie unterzogen und dass sie seither vorerst bis zum 6. April 2021 arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3) ,

sowie dass die operativ behandelten Befunde gemäss Angaben des Operateurs Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (Urk. 1 S. 9 , vgl. auch Urk. 14 - Urk. 15 ) ,

ändert dies

im vorliegenden Zusammenhang nichts. Denn wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der Operation vom 9. Februar 2021 unter Bezugnahme auf Dr. D.___

erneut Leistung en aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2020 beansprucht , ist dies es Leistungsbegehren

– nach dem sich der Fallabschluss per 31. August 2020 als rechtens erweist (E. 4.2) -

als

( sinngemässe )

Rückfall meld ung zu qualif i zieren ; der operativ behandelte Gesundheitsschaden wird daher von

der Beschwerdegegnerin

unter Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen unter dem Aspekt

des Rückfalls in einem neuen Verfahren prüfe n zu sein . 4.4

Zusammengefasst ist die Beschwerde unter Bestätigung, dass der Fallabschluss per 31. August 2020 rechtens war, abzuweisen, und die Sache zur Prüfung des weiteren Leistungsbegehrens als sinngemässe Rückfall meldung

an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Prüfung des sinngemäss angezeigten Rückfalls an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ arbeitet seit dem Jahr 2018 als Pflegehelfer in SRK bei der Spitex Z.___ AG, über welche Arbeitgeberin sie bei der Helsana Versicherungen AG

(nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist. Mit Unfallmeldung vom 11. Juni 2020 zeigte die Arbeitgeberin der Helsana an , dass X.___

am 7 . Juni (richtig: 6. Juni ) 2020 bei der Arbeit einen Klienten

beim Tanzen

filmte , welcher

umkippte und a uf die Versicherte stürzte ,

worauf sich diese das linke Knie verletzte (Urk. 9/K1 -2) .

Die Helsana liess die Versicherte , welche aufgrund d es gemeldeten Ereignisses bis zum 31. Juli 2020 zu 100 % und danach bis zum 31. August 2020 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 9/K17) , einen Fragebogen zum Unfallhergang ausfüllen (Urk. 9/K15) und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Ab 1. September 2020 nahm X.___ ihre Tätigkeit als Pflegehelferin wieder vollumfänglich auf. Mit Verfügung vom 24.

S eptember 2020 stellte d ie Helsana die

Versicherungsleistungen per 28. Juni 2020 ein, was sie damit begründete, dass der unfallfremde Vorzustand, wie er ohne den Unfall eingetreten wäre, am 28.

Juni 2020 erreicht worden und danach ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen sei (Urk. 9/K22). Dagegen erhob X.___ mit Ein gabe vom 13. Oktober 2020 (Urk. 9/K25), ergänzt durch Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 9/K28) , Einsprache und beantragte, dass ihr die gese tzlichen Leistungen bis zum 31. August 2020 auszurichten sei en . Mit E ntscheid vom 15. Februar 2021 hiess die Helsana die Einsprache gut und stellte die Leistungen erst per 31. August 2020 ein (Urk. 2). Wenige Tage vor Erlass des Einspracheentscheid s

- am 9. Februar 2021 –

hatte sich die Versicherte

im Spital A.___

eine m ambulante n

Eingriff am linken Knie (Knie-Arthroskopie)

unterzogen ( vgl. U rk. 3/3 ) .

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwe isen).

E. 1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen) .

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

15. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde (U rk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentschei d der Helsana Unfall AG vom 15. Februar 2021 und die Verfügung vom 24. September 2020 seien aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 31. August 2020 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes weiter auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2 ).

Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 8. September 2021

(Urk. 14) und Duplik vom 18. Oktober 2021 (Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s im Wesentlichen aus , dass das Dossier am 6. Februar 2021 durch den beratenden Arzt Prof. Dr. med. B.___ erneut beurteilt worden sei. Er verweise dabei auf den Arztbrief von Dr. med. C.___ vom 25. August 2020, welcher bei der sportlichen Versicherten eine arthrotische Veränderung beschrieben und darauf hingewiesen habe, dass sie in der Vergangenheit bereits Meniskusprobleme gehabt habe. Das MRI vom 3. August 2020 zeige typische Befunde eines degenerativen Gelenkschadens wie

Bakerzyste , Ganglion, Chondropathie Grad 1-2 sowie Meniskuskomplex-Riss . Das Ereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und der Status quo sine sei spätestens am 31. August 2020 erreicht worden . Prof. Dr. B.___ habe weiter ausgeführt, der Facharzt (gemeint wohl: Dr. C.___ ) habe der Versicherten am 25. August 2020 die Knieprobleme erläutert; auch seiner Auffassung nach spiele eine Kniearthrose eine R olle. Dieser Stellungnahme komme voller Beweiswert zu (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 18 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass gestützt auf die

Angaben von Prof. Dr. B.___ der Wegfall der Unfallkausalität des noch bestehenden Gesundheitsschadens nicht mit dem B eweisgrad der überw i e genden Wahrscheinlichkeit begründet worden sei . Stattdessen sei der Beurteilung des behandelnden Arztes und Operateurs Dr. med. D.___ zu folgen, wonach die festgestellten Befunde, welche operativ behandelt worden seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Da der Beschwerdegegnerin der Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität und damit des Erreichens des Status quo sine nicht gelinge, seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 14 ) .

E. 2.3 Im angefochtenen Einsprache e ntscheid

entschied die Beschwer d ege g nerin über den Fallabschluss per 31 . August 2020 , was im Ü brigen auch dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 19. November 2020 entspra ch ;

in

ihrer Einsprac he hatte die Beschwerdeführerin –

welche ihre Tätigkeit per 1. September 2020 wieder vollumfän glich aufgenommen hatte –

über den 31. August 2020 hinaus

keine weiteren Leistungen ( Taggelder oder Leistungen für weitere Heilbehandlungen )

mehr beansprucht (vgl. Urk. 9/ K28) .

Soweit in der vorliegenden Beschwerde

Ausführungen zur U nfall k ausalität de s mit der Operati o n vom 9. Februar 2021

behandel ten Gesundheitsschaden s gemacht werden,

zielen diese

daher auf die Geltendmachung von Leistungsansprüche n ab , welche

nicht Gegenstand

des angefochtenen Entscheid s

waren . Sie sind daher im vorliegenden Verfahren (noch) nicht zu prüfen (vgl. aber E. 4.3 hiernach).

E. 3.1 Anlässlich der Erstkon sultation im Spital E.___ , Chirurgische Kliniken, vom 7. Juni 2020, wurde die Diagnose Kniedistorsion links a m 6. Juni 2020 gestellt. Die Ärzte führten aus, d as Röntgen des Knies ergebe eine regelrechte Artikulati on im Kniegelenk sowie eine regelrecht zentrierte Patella, einen mässiggradigen Erguss im Recessus

suprapatellaris sowie keine Fraktur. Als Ther ap ie wurde

konservativ es Prozedere in Form von A nalg esie, Ruhigstellung in der Knieklettschiene sowie Gehstockentlastung mit halbem Körpergewicht zunächst für 14 Tage angeordnet . Bei Beschwerdepersistenz werde sich die Patientin selbständig in der hausärztlichen Sprechstunde oder beim niedergelassenen Orthopäden gegebenenfalls zur weiterführenden MRI-Bildgebung vorstellen (Urk. 10/M1) .

E. 3.2 Im Bericht des Spitals E.___ ,

Chirurgische Kliniken, vom 28. Juni 2020 ,

diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte Rücken- und Flank enschmerzen links , DD :

muskuloske le ttal nach Sturz vom

E. 3.3 Ein MRI Knie links vom 3. August 2020 ergab folgende Beurteilung (Urk. 10/M6) : - Läsion des medialen Meniskus mit feiner Rissbildung an der Unterfläche in der dorsalen Pars intermedia und im Hinterhorn

- Läsion des lateralen Meniskus mit schmächtigem Aspekt sowie komplex imponierender Rissbildung basisnah in der Pars intermedia mit angrenzend kleinem parameniskalem Ganglion

- geringe Zerrung des medialen Kollat eralbandes im proximalen Anteil - diskrete chondrale Unregelmässigkeiten femorotibial bei dseits ( Chondropathie Grad 1-2) - mässig vermehrter Gelenkserguss sowie grössere Baker Zyste 3. 4

Im UVG Zwischenbericht (Formularbericht) hielt Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH , am 6. August 2020 fest, die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Physiotherapie sowie Analgetika bei Bedarf. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 6. Juni bis zum

31. Juli 2020 100 %

betragen, seit

1. August 2020 betrage sie 50

% (Urk. 10/M3).

Im gleichentags verfassten Bericht zuhanden der Beschwerdegeg n erin diagnostizierte Dr. F.___

eine Kniedistorsion links am 6. Juni 2020, eine Rückenkontusion sowie eine mögliche Muskelzerrung im Oberschenkel.

U nter Ruhigstellung und Schonung sei eine nur sehr langsame Besserung der Bewegungseinschränkung (Kni eflexion) und der Knieschmerzen eingetreten sowie i m Verlauf progrediente Schmerzen im Bereich der linken Flanke/Hüfte/Gesäss und Oberschenkel, wahrscheinlich aufgrund von reaktiven Musk elverspannungen, unter Analgetika, M y o tonolytica und Phy s iotherapie regredient . Aktuell bestünden noch immer mässige belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk, v.a. beim Treppensteigen, ein persistierender Gelenkserguss sowie eine Baker z yste . Deshalb MRI und Überweisung an Dr. med. C.___ , Orthopäde, Zürich (Urk. 10/M4). 3. 5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH , stellte in seinem Bericht vom 25. August 2020 über die Konsultation vom 24. August 2020 die folgenden Diagnosen: Meniskusläsion medial, lateral, beginnende Arthroseveränderung Knie tibiofemoral links. Gestützt auf den erhobenen klinischen Be f und sowie unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde (MRI vom 3. August 2020) hielt er in seiner Beurteilung fest, es handle sich um eine gemischt acute -on- chronic Meniskusläsion medial und lateral. Heute im Vordergrund stünden vor allem Anlaufbeschwerden ohne klare Blockadeereignisse. Er denke, dass hier vorsichtig vorgegangen werden sollte, da er bei der Patientin als Läuferin die Meniskusmasse nur ungern reduzieren möchte. Bei den bereits bestehenden Beschwerden gehe er von einem gemischten Beschwerdebild aus, das sowohl auf Meniskussymptome n wie auch auf Abnützungssymptomen basiere. Er sei der Meinung , dass hier eine Teilmeniskektomie die O berflä chenbeschwerden eher verstärken würde und vor allem beim Laufen mehr Arthroseschmerzen entstehen könnten. Er instruiere die Patientin zu zwei Wochen lokaler Entzündungshemmung und ve rordne Condrosulf . Eine Reevaluation sei im Anschluss geplant (Urk. 10/M5). 3.

E. 3.8 Nach Wiedervorlage der Ak ten hielt Prof . D r. B.___ am 6. Februar 2021 fest, Dr. C.___ beschreibe am 25. August 2020 arthrotische Veränderungen bei der 64-jährigen sportlichen Versicherten , und dass sie Meniskusprobleme bereits in der Vergangenheit gehabt habe. Im MRI vom 3. August 2020 wür d en typische Befunde eines degenerativen G elenkschadens aufgezählt, so z.B.

Bakerzyste , Ganglion, Chondropathie Grad 1-2, Meniskuskomplex Riss . Das Ereignis vom 7. Juni (richtig: 6. Juni) 2020 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine sei spätestens am 31. August 2020 erreicht. Am 25. August 2020 habe der Facharzt der Versicherten die Knieprobleme erläutert , bei denen auch nach seiner Auffassung eine Kniearthrose eine Rolle spiele. Auch sei auf eine frühere Meni s k ussymptomatik aufmerksam gemacht worden (Urk. 10/M8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm den Fallabschluss per 31. August 2020 gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 6. Februar 2021 vor, wonach der Unfall vom 6. Juni 2020 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Vorzustandes geführt habe , der Status quo sine jedoch spätestens

per 31. Aug u st 2020 erreicht worden sei (E. 3.8 hiervor) .

Ob davon auszugehen ist – was die Beschwerdeführerin bestreiten lässt (Urk. 1 S.

E. 6 Am

31. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin «Abschlusszeugnisse» ein. Im ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. F.___ aufgrund des Untersuchs vom 26. August 2020 Arbeitsunfähigkeiten wie folgt: 100

% von 6. Juni 2020 bis 31. Juli 2020, 50

% ab 1. August 2020 sowie ab 1. September 0

% (Urk. 9/K20). 3.

E. 7 Der beratende Versicherungsmediziner Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , diagnostizierte am 23. September 2020 eine diskrete Gonarthrose Kniegelenk links sowie Meniskusläsionen medial und lateral. Er hielt im Wesentlichen fest, die erhobenen Befunde/Diagnosen stünden überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfal l vom 7. Juni (richtig: 6. Juni) 2020 im Zusammenhang. D er MRI Befund vom 3. August 2020 weise auf einen Vorschaden hin, wobei die Meniskusläsionen vom MRI A spekt her eher als degene rativ anzusehen seien. Die im MRI beschriebenen Läsionen an den Menisken und die beginnende Arthrose seien zumindest traumatisie rt und dadur c h symptomatisch geworden, das Ereignis vom 7. Juni (richtig 6. Juni) 2020 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Drei Wochen nach dem Ereignis sei von einem Erreichen des Status quo ante/sine auszugehen. Im Arztbrief des Spitals

(gemeint wohl: E.___ ) wür d en am 28. Juni 2020 keine Befunde mehr notiert, die unmittelbar das Kniegelenk betreffen. Hier seien andere Symptome und Befunde führend, die als Krankheit angesprochen werden müssten (beginnende Koxarthrose ). Der Status quo ante/sine sei am 28. Juni 2020 erreicht (Urk. 10/M7).

E. 8 f.)

– kann vorliegend jedoch offenbleiben. So ist nach Lage der A kten nicht ersichtlich, dass z u diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit durch weitere Heilbehandlungen erwartet worden war

(E. 1.4) ,

w omit sich der Fallabschluss per 31. August 2020

jedenfalls als rechtens erweist , wie sich aus dem Nachstehenden ergibt. 4.2

Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2020 attestierte Dr. F.___

nach dem

31 . August 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( E. 3.6

hiervor ) .

Am 1. September 2020 nahm die Beschwerdefüh r erin ihre Tätigkeit als Pf l egehelferin denn auch wieder auf (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 9/K28 ) .

D araus folgt , dass das Knieleiden ab dem 1. September 2020 selbst mit Rücksicht auf allfällige unfallkausale Restbeschwerden wied e r

eine volle Arbeitsfähigkeit zu liess , zumal we der die Beschwerdeführerin geltend ma c h t noch den A k ten sonst

wie zu entnehmen ist , dass ihr die Ausübung ihre r

Tätigkeit

als Pflegehelferin in der Folge nur mehr noch

in angepasster F orm möglich war . Auch ist nicht ersichtlich , dass Ende August 2020

noch medizinische Vorkehren zur Diskussion

standen , v on denen prognostisch eine ins Gewicht fallende Verb esserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4)

erwartet worden war : N ach Lage der Akten stand die Beschwerdeführerin zwar noch wegen Anlaufbeschwerden bei Dr. C.___

in Behandlung; jedoch verordnete Dr. C.___

lediglich ( u.a. entzündungshemmende )

M edikamente ,

wohingegen er einem chirurgischen E ingriff kritisch gegenüberstand ( vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 24. August 2020 , E. 3.5 ) .

E ine Operation war nicht geplant (vgl. Urk. 9/K19) .

Jedoch gelten ä rztliche Verlaufskontrollen sowie die Einnahme von Medikamenten nicht als auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung , so wie auch eine blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder ,

dass die v ersicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, nicht zu genügen vermag

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis) .

War daher

aber die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2020 wieder vollumfänglich arbeitsfähig und wurden

zu diesem Zeitpunkt keine auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfäh igkei t gerichteten therapeutischen Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geplant , ist der Fallabschluss per

31. August 2020 zu Recht erfolgt. So ist denn auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall in der Regel abzusc hliessen , wenn

die versicherte Person wieder in der Lage ist , in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, selbst wenn ihre Befindlichkeit durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970 / 2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4) . 4.3

Soweit die Be schwerdeführerin nun

vorbringen lässt, sie habe sich – da sie weiterhin Schmerzen im linken Knie verspürt habe –

am 9. Februar 2021 einer Knie-Arthroskopie unterzogen und dass sie seither vorerst bis zum 6. April 2021 arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3) ,

sowie dass die operativ behandelten Befunde gemäss Angaben des Operateurs Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (Urk. 1 S.

E. 9 , vgl. auch Urk. 14 - Urk. 15 ) ,

ändert dies

im vorliegenden Zusammenhang nichts. Denn wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der Operation vom 9. Februar 2021 unter Bezugnahme auf Dr. D.___

erneut Leistung en aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2020 beansprucht , ist dies es Leistungsbegehren

– nach dem sich der Fallabschluss per 31. August 2020 als rechtens erweist (E. 4.2) -

als

( sinngemässe )

Rückfall meld ung zu qualif i zieren ; der operativ behandelte Gesundheitsschaden wird daher von

der Beschwerdegegnerin

unter Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen unter dem Aspekt

des Rückfalls in einem neuen Verfahren prüfe n zu sein . 4.4

Zusammengefasst ist die Beschwerde unter Bestätigung, dass der Fallabschluss per 31. August 2020 rechtens war, abzuweisen, und die Sache zur Prüfung des weiteren Leistungsbegehrens als sinngemässe Rückfall meldung

an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Prüfung des sinngemäss angezeigten Rückfalls an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00068

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

21. Februar 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ arbeitet seit dem Jahr 2018 als Pflegehelfer in SRK bei der Spitex Z.___ AG, über welche Arbeitgeberin sie bei der Helsana Versicherungen AG

(nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist. Mit Unfallmeldung vom 11. Juni 2020 zeigte die Arbeitgeberin der Helsana an , dass X.___

am 7 . Juni (richtig: 6. Juni ) 2020 bei der Arbeit einen Klienten

beim Tanzen

filmte , welcher

umkippte und a uf die Versicherte stürzte ,

worauf sich diese das linke Knie verletzte (Urk. 9/K1 -2) .

Die Helsana liess die Versicherte , welche aufgrund d es gemeldeten Ereignisses bis zum 31. Juli 2020 zu 100 % und danach bis zum 31. August 2020 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. Urk. 9/K17) , einen Fragebogen zum Unfallhergang ausfüllen (Urk. 9/K15) und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Ab 1. September 2020 nahm X.___ ihre Tätigkeit als Pflegehelferin wieder vollumfänglich auf. Mit Verfügung vom 24.

S eptember 2020 stellte d ie Helsana die

Versicherungsleistungen per 28. Juni 2020 ein, was sie damit begründete, dass der unfallfremde Vorzustand, wie er ohne den Unfall eingetreten wäre, am 28.

Juni 2020 erreicht worden und danach ein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen sei (Urk. 9/K22). Dagegen erhob X.___ mit Ein gabe vom 13. Oktober 2020 (Urk. 9/K25), ergänzt durch Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 9/K28) , Einsprache und beantragte, dass ihr die gese tzlichen Leistungen bis zum 31. August 2020 auszurichten sei en . Mit E ntscheid vom 15. Februar 2021 hiess die Helsana die Einsprache gut und stellte die Leistungen erst per 31. August 2020 ein (Urk. 2). Wenige Tage vor Erlass des Einspracheentscheid s

- am 9. Februar 2021 –

hatte sich die Versicherte

im Spital A.___

eine m ambulante n

Eingriff am linken Knie (Knie-Arthroskopie)

unterzogen ( vgl. U rk. 3/3 ) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

15. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 18. März 2021 Beschwerde (U rk.

1) mit den Anträgen, der Einspracheentschei d der Helsana Unfall AG vom 15. Februar 2021 und die Verfügung vom 24. September 2020 seien aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch nach dem 31. August 2020 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes weiter auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG auf Kosten der Beschwerdegegnerin anzuordnen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2 ).

Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 8. September 2021

(Urk. 14) und Duplik vom 18. Oktober 2021 (Urk.

18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwe isen). 1.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen) . 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s im Wesentlichen aus , dass das Dossier am 6. Februar 2021 durch den beratenden Arzt Prof. Dr. med. B.___ erneut beurteilt worden sei. Er verweise dabei auf den Arztbrief von Dr. med. C.___ vom 25. August 2020, welcher bei der sportlichen Versicherten eine arthrotische Veränderung beschrieben und darauf hingewiesen habe, dass sie in der Vergangenheit bereits Meniskusprobleme gehabt habe. Das MRI vom 3. August 2020 zeige typische Befunde eines degenerativen Gelenkschadens wie

Bakerzyste , Ganglion, Chondropathie Grad 1-2 sowie Meniskuskomplex-Riss . Das Ereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt und der Status quo sine sei spätestens am 31. August 2020 erreicht worden . Prof. Dr. B.___ habe weiter ausgeführt, der Facharzt (gemeint wohl: Dr. C.___ ) habe der Versicherten am 25. August 2020 die Knieprobleme erläutert; auch seiner Auffassung nach spiele eine Kniearthrose eine R olle. Dieser Stellungnahme komme voller Beweiswert zu (Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 18 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass gestützt auf die

Angaben von Prof. Dr. B.___ der Wegfall der Unfallkausalität des noch bestehenden Gesundheitsschadens nicht mit dem B eweisgrad der überw i e genden Wahrscheinlichkeit begründet worden sei . Stattdessen sei der Beurteilung des behandelnden Arztes und Operateurs Dr. med. D.___ zu folgen, wonach die festgestellten Befunde, welche operativ behandelt worden seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien. Da der Beschwerdegegnerin der Beweis des Wegfalls der Unfallkausalität und damit des Erreichens des Status quo sine nicht gelinge, seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 14 ) . 2.3

Im angefochtenen Einsprache e ntscheid

entschied die Beschwer d ege g nerin über den Fallabschluss per 31 . August 2020 , was im Ü brigen auch dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 19. November 2020 entspra ch ;

in

ihrer Einsprac he hatte die Beschwerdeführerin –

welche ihre Tätigkeit per 1. September 2020 wieder vollumfän glich aufgenommen hatte –

über den 31. August 2020 hinaus

keine weiteren Leistungen ( Taggelder oder Leistungen für weitere Heilbehandlungen )

mehr beansprucht (vgl. Urk. 9/ K28) .

Soweit in der vorliegenden Beschwerde

Ausführungen zur U nfall k ausalität de s mit der Operati o n vom 9. Februar 2021

behandel ten Gesundheitsschaden s gemacht werden,

zielen diese

daher auf die Geltendmachung von Leistungsansprüche n ab , welche

nicht Gegenstand

des angefochtenen Entscheid s

waren . Sie sind daher im vorliegenden Verfahren (noch) nicht zu prüfen (vgl. aber E. 4.3 hiernach).

3. 3.1

Anlässlich der Erstkon sultation im Spital E.___ , Chirurgische Kliniken, vom 7. Juni 2020, wurde die Diagnose Kniedistorsion links a m 6. Juni 2020 gestellt. Die Ärzte führten aus, d as Röntgen des Knies ergebe eine regelrechte Artikulati on im Kniegelenk sowie eine regelrecht zentrierte Patella, einen mässiggradigen Erguss im Recessus

suprapatellaris sowie keine Fraktur. Als Ther ap ie wurde

konservativ es Prozedere in Form von A nalg esie, Ruhigstellung in der Knieklettschiene sowie Gehstockentlastung mit halbem Körpergewicht zunächst für 14 Tage angeordnet . Bei Beschwerdepersistenz werde sich die Patientin selbständig in der hausärztlichen Sprechstunde oder beim niedergelassenen Orthopäden gegebenenfalls zur weiterführenden MRI-Bildgebung vorstellen (Urk. 10/M1) . 3.2

Im Bericht des Spitals E.___ ,

Chirurgische Kliniken, vom 28. Juni 2020 ,

diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte Rücken- und Flank enschmerzen links , DD :

muskuloske le ttal nach Sturz vom

6. Juni 2020. Bei Status nach Sturz berichte die Patientin von progredienten Schmerzen beim Aufstehen; nicht kolikartig am Rücken/Flanke links sowie i n der Hüfte mit einer Kraftverminderung im Bein links. K ein Ausstrahlen der Schmerzen ins Bein; Analgetika habe sie bisher nicht eingenommen. K onventionell radiologisch (Röntgen Hüfte und LWS) habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Eine urologische Ursache sei eher unwahrscheinlich. Bei ISG- Arthrosen und superolateraler

Coxarthrose werde eine konservative Therapie mittels bedarfsgerechter Analgesie und Kühlung empfohlen. Klinische Verlaufskontrolle beim Hausarzt, gegebenenfalls Verordnung von Physiotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis und mit 30. Juni 2020 100

% (Urk. 9/M2). 3.3

Ein MRI Knie links vom 3. August 2020 ergab folgende Beurteilung (Urk. 10/M6) : - Läsion des medialen Meniskus mit feiner Rissbildung an der Unterfläche in der dorsalen Pars intermedia und im Hinterhorn

- Läsion des lateralen Meniskus mit schmächtigem Aspekt sowie komplex imponierender Rissbildung basisnah in der Pars intermedia mit angrenzend kleinem parameniskalem Ganglion

- geringe Zerrung des medialen Kollat eralbandes im proximalen Anteil - diskrete chondrale Unregelmässigkeiten femorotibial bei dseits ( Chondropathie Grad 1-2) - mässig vermehrter Gelenkserguss sowie grössere Baker Zyste 3. 4

Im UVG Zwischenbericht (Formularbericht) hielt Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH , am 6. August 2020 fest, die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Physiotherapie sowie Analgetika bei Bedarf. Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 6. Juni bis zum

31. Juli 2020 100 %

betragen, seit

1. August 2020 betrage sie 50

% (Urk. 10/M3).

Im gleichentags verfassten Bericht zuhanden der Beschwerdegeg n erin diagnostizierte Dr. F.___

eine Kniedistorsion links am 6. Juni 2020, eine Rückenkontusion sowie eine mögliche Muskelzerrung im Oberschenkel.

U nter Ruhigstellung und Schonung sei eine nur sehr langsame Besserung der Bewegungseinschränkung (Kni eflexion) und der Knieschmerzen eingetreten sowie i m Verlauf progrediente Schmerzen im Bereich der linken Flanke/Hüfte/Gesäss und Oberschenkel, wahrscheinlich aufgrund von reaktiven Musk elverspannungen, unter Analgetika, M y o tonolytica und Phy s iotherapie regredient . Aktuell bestünden noch immer mässige belastungsabhängige Schmerzen im Kniegelenk, v.a. beim Treppensteigen, ein persistierender Gelenkserguss sowie eine Baker z yste . Deshalb MRI und Überweisung an Dr. med. C.___ , Orthopäde, Zürich (Urk. 10/M4). 3. 5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH , stellte in seinem Bericht vom 25. August 2020 über die Konsultation vom 24. August 2020 die folgenden Diagnosen: Meniskusläsion medial, lateral, beginnende Arthroseveränderung Knie tibiofemoral links. Gestützt auf den erhobenen klinischen Be f und sowie unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde (MRI vom 3. August 2020) hielt er in seiner Beurteilung fest, es handle sich um eine gemischt acute -on- chronic Meniskusläsion medial und lateral. Heute im Vordergrund stünden vor allem Anlaufbeschwerden ohne klare Blockadeereignisse. Er denke, dass hier vorsichtig vorgegangen werden sollte, da er bei der Patientin als Läuferin die Meniskusmasse nur ungern reduzieren möchte. Bei den bereits bestehenden Beschwerden gehe er von einem gemischten Beschwerdebild aus, das sowohl auf Meniskussymptome n wie auch auf Abnützungssymptomen basiere. Er sei der Meinung , dass hier eine Teilmeniskektomie die O berflä chenbeschwerden eher verstärken würde und vor allem beim Laufen mehr Arthroseschmerzen entstehen könnten. Er instruiere die Patientin zu zwei Wochen lokaler Entzündungshemmung und ve rordne Condrosulf . Eine Reevaluation sei im Anschluss geplant (Urk. 10/M5). 3. 6

Am

31. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin «Abschlusszeugnisse» ein. Im ärztlichen Zeugnis attestierte Dr. F.___ aufgrund des Untersuchs vom 26. August 2020 Arbeitsunfähigkeiten wie folgt: 100

% von 6. Juni 2020 bis 31. Juli 2020, 50

% ab 1. August 2020 sowie ab 1. September 0

% (Urk. 9/K20). 3. 7

Der beratende Versicherungsmediziner Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , diagnostizierte am 23. September 2020 eine diskrete Gonarthrose Kniegelenk links sowie Meniskusläsionen medial und lateral. Er hielt im Wesentlichen fest, die erhobenen Befunde/Diagnosen stünden überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfal l vom 7. Juni (richtig: 6. Juni) 2020 im Zusammenhang. D er MRI Befund vom 3. August 2020 weise auf einen Vorschaden hin, wobei die Meniskusläsionen vom MRI A spekt her eher als degene rativ anzusehen seien. Die im MRI beschriebenen Läsionen an den Menisken und die beginnende Arthrose seien zumindest traumatisie rt und dadur c h symptomatisch geworden, das Ereignis vom 7. Juni (richtig 6. Juni) 2020 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Drei Wochen nach dem Ereignis sei von einem Erreichen des Status quo ante/sine auszugehen. Im Arztbrief des Spitals

(gemeint wohl: E.___ ) wür d en am 28. Juni 2020 keine Befunde mehr notiert, die unmittelbar das Kniegelenk betreffen. Hier seien andere Symptome und Befunde führend, die als Krankheit angesprochen werden müssten (beginnende Koxarthrose ). Der Status quo ante/sine sei am 28. Juni 2020 erreicht (Urk. 10/M7). 3.8

Nach Wiedervorlage der Ak ten hielt Prof . D r. B.___ am 6. Februar 2021 fest, Dr. C.___ beschreibe am 25. August 2020 arthrotische Veränderungen bei der 64-jährigen sportlichen Versicherten , und dass sie Meniskusprobleme bereits in der Vergangenheit gehabt habe. Im MRI vom 3. August 2020 wür d en typische Befunde eines degenerativen G elenkschadens aufgezählt, so z.B.

Bakerzyste , Ganglion, Chondropathie Grad 1-2, Meniskuskomplex Riss . Das Ereignis vom 7. Juni (richtig: 6. Juni) 2020 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der Status quo sine sei spätestens am 31. August 2020 erreicht. Am 25. August 2020 habe der Facharzt der Versicherten die Knieprobleme erläutert , bei denen auch nach seiner Auffassung eine Kniearthrose eine Rolle spiele. Auch sei auf eine frühere Meni s k ussymptomatik aufmerksam gemacht worden (Urk. 10/M8). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm den Fallabschluss per 31. August 2020 gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ vom 6. Februar 2021 vor, wonach der Unfall vom 6. Juni 2020 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden degenerativen Vorzustandes geführt habe , der Status quo sine jedoch spätestens

per 31. Aug u st 2020 erreicht worden sei (E. 3.8 hiervor) .

Ob davon auszugehen ist – was die Beschwerdeführerin bestreiten lässt (Urk. 1 S. 8 f.)

– kann vorliegend jedoch offenbleiben. So ist nach Lage der A kten nicht ersichtlich, dass z u diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit durch weitere Heilbehandlungen erwartet worden war

(E. 1.4) ,

w omit sich der Fallabschluss per 31. August 2020

jedenfalls als rechtens erweist , wie sich aus dem Nachstehenden ergibt. 4.2

Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2020 attestierte Dr. F.___

nach dem

31 . August 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ( E. 3.6

hiervor ) .

Am 1. September 2020 nahm die Beschwerdefüh r erin ihre Tätigkeit als Pf l egehelferin denn auch wieder auf (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 sowie Urk. 9/K28 ) .

D araus folgt , dass das Knieleiden ab dem 1. September 2020 selbst mit Rücksicht auf allfällige unfallkausale Restbeschwerden wied e r

eine volle Arbeitsfähigkeit zu liess , zumal we der die Beschwerdeführerin geltend ma c h t noch den A k ten sonst

wie zu entnehmen ist , dass ihr die Ausübung ihre r

Tätigkeit

als Pflegehelferin in der Folge nur mehr noch

in angepasster F orm möglich war . Auch ist nicht ersichtlich , dass Ende August 2020

noch medizinische Vorkehren zur Diskussion

standen , v on denen prognostisch eine ins Gewicht fallende Verb esserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.4)

erwartet worden war : N ach Lage der Akten stand die Beschwerdeführerin zwar noch wegen Anlaufbeschwerden bei Dr. C.___

in Behandlung; jedoch verordnete Dr. C.___

lediglich ( u.a. entzündungshemmende )

M edikamente ,

wohingegen er einem chirurgischen E ingriff kritisch gegenüberstand ( vgl. Bericht von Dr. C.___ vom 24. August 2020 , E. 3.5 ) .

E ine Operation war nicht geplant (vgl. Urk. 9/K19) .

Jedoch gelten ä rztliche Verlaufskontrollen sowie die Einnahme von Medikamenten nicht als auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung , so wie auch eine blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine Verbesserung der Befindlichkeit oder ,

dass die v ersicherte Person etwa von Physiotherapie profitieren kann, nicht zu genügen vermag

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis) .

War daher

aber die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2020 wieder vollumfänglich arbeitsfähig und wurden

zu diesem Zeitpunkt keine auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Ar beitsfäh igkei t gerichteten therapeutischen Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geplant , ist der Fallabschluss per

31. August 2020 zu Recht erfolgt. So ist denn auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall in der Regel abzusc hliessen , wenn

die versicherte Person wieder in der Lage ist , in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, selbst wenn ihre Befindlichkeit durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_970 / 2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4) . 4.3

Soweit die Be schwerdeführerin nun

vorbringen lässt, sie habe sich – da sie weiterhin Schmerzen im linken Knie verspürt habe –

am 9. Februar 2021 einer Knie-Arthroskopie unterzogen und dass sie seither vorerst bis zum 6. April 2021 arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3) ,

sowie dass die operativ behandelten Befunde gemäss Angaben des Operateurs Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien (Urk. 1 S. 9 , vgl. auch Urk. 14 - Urk. 15 ) ,

ändert dies

im vorliegenden Zusammenhang nichts. Denn wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit

der Operation vom 9. Februar 2021 unter Bezugnahme auf Dr. D.___

erneut Leistung en aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2020 beansprucht , ist dies es Leistungsbegehren

– nach dem sich der Fallabschluss per 31. August 2020 als rechtens erweist (E. 4.2) -

als

( sinngemässe )

Rückfall meld ung zu qualif i zieren ; der operativ behandelte Gesundheitsschaden wird daher von

der Beschwerdegegnerin

unter Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen unter dem Aspekt

des Rückfalls in einem neuen Verfahren prüfe n zu sein . 4.4

Zusammengefasst ist die Beschwerde unter Bestätigung, dass der Fallabschluss per 31. August 2020 rechtens war, abzuweisen, und die Sache zur Prüfung des weiteren Leistungsbegehrens als sinngemässe Rückfall meldung

an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Prüfung des sinngemäss angezeigten Rückfalls an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann