Sachverhalt
1.
D er 1968 geborene X.___
arbeitete seit März 2011
als Bauarbeiter im Stundenlohn für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 9. Juli 2017
beim Abladen von Bauschutt ausrutschte und sich an einem spitzen Stein am rechten Unter schenkel verletzt e
(Urk. 8/2-3 ).
In der erstversorgenden Klinik für Traumatologie am
Z.___ wurde gleichentags die Diagnose einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts mit kompletter Durchtrennung der A.
tibialis anterior, d es
N. tibialis anterior, d es
M. tibialis anterior, d es
M. extensor
hallucis
longus , d es
M. extensor
digitorum
longus
er hoben , die Schnittwunde
operativ v ersorgt und der Versicherte
wurde bis am 2 5. Juli 2017 hospitalisiert (Urk. 8/ 4 und Urk. 8/ 12) .
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/ 8 ).
Am 2 2. März 2018 meldete sich der Ver sicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/62).
Aufgrund persistierende r Schmerzen im Bereich des Tib i alis anterior am rechten Schi e nbein/Fuss wurde der Versicherte an die Fuss-Sprechstunde de r A.___ (nachfolgend: B.___ ) über w i esen (U rk. 8/ 75 ). In der Folge unterzog er sich dort
a m 2 5. Juni 2018 eine r
Arthroskopie des anterior
oberen Sprunggelenks ( OSG ) mit Narbendébridement
und Rekonstruktion der Tib ia lis - anterior-Sehne rechts (Operationsbericht vom 2 5. Juni 2018, U rk. 8/89). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2019 wies die Suva die Leistungspflicht für die vom Versicherten anlässlich der Sprechstunde im B.___ vom 1 1. Dezember 2018 geklagten Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. Juli 2017 ab (Urk. 8/118). Die Ärzte im B.___ schlossen die Behandlung ab und verordneten dem Versicherten eine dynamische Fuss heberorthese ( Urk. 8/125). Wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit veranlasste die Suva eine Fortsetzung der Behand lung in der
C.___
(Urk. 8/131). Am 1 5. Juli 2019 fand die kreisärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Chirurgie D.___
statt ( Urk. 8/1 73 ). Mit Schreiben vom
16. Juli 20 19 stellte die Suva gestützt auf ihre Beurteilung und ausgehend davon, dass ein Endzustand eingetreten sei, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand mit weiteren Behandlungen und/oder Therapien nicht m ehr wesentlich verbessern lasse, die Heilungskosten per 1. August 2019 und die Taggeldleistungen per 1.
November 2019 ein ( Urk. 8/177 ).
Mit Verfügung vom 2 7. August 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/ 185 ). Dagegen erhob der Versicherte a m
13. September 2019 vorsorglich und am 1 5. Oktober 2019 ergänzend Einsprache ( Urk. 8/190 und Urk. 8/195 ).
Daraufhin
veranlasste die S uva am 2 8. August 2020 eine erneute kreisärztliche Unter suchung und wies m it Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021
die Einsprache des Beschwerdeführers ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2021 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei in Aufhebung des Einspracheentscheids zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei dem Versicherten eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 2 3 % zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23 . April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dies wurde d em Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 9. Mai 2021 angezeigt und gleichzeitig das Fristerstreckungsgesuch zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit abgelehnt ( Urk. 10) . Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2021 wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurück gezogen ( Urk. 12). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr.
IV.20 20 .00 177 erging das Urteil am 1 6. März 2021 und erwuchs in Rechts kraft . 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Muskelzerrungen (lit. e) und Sehnenrisse (lit. f). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die nach persönlicher Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 5. Juli 2019 und vom 2 8. August 2020 erstellten kreisärztlichen Beurteilungen könne abgestellt werden. Das daraus resultierende Zumutbarkeitsprofil decke sich mit den Untersuchu n g sbef u nden des B.___ und im Wesentlichen
mit der über eineinhalb Jahre zuvor ergangenen Einschätzung von Dr. E.___ vom 1 8. Februar 2019 , weshalb keinerlei Anhaltspunkte bestünden, welche den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen in Frage s tell en würden ( Urk. 2 S. 6 f. ) . Gestützt auf die LSE sei ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 68 ’ 377. -- zu ermitteln , wobei sich auf grund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Lei densabzug von 5 % rechtfertige . Beim Vergleich zwischen dem so bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 64'958. -- und dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'922 .--
resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 3 % . Demnach sei ein Rentenanspruch zur Recht abgelehnt worden. Sodann sei aufgrund der schlüssigen kreisärztlichen Beurteilung vom 3 1. August 2020 zum Integritäts schaden zutr effend erkannt worden, dass keine erhebliche unfall b edingte E rwer bs einbusse vorliege ( Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein aktu elles Rechtsgutachten von Egli/ Gächter /Meier/Filippo belege, dass die bundes gerichtliche Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr mit
einem tatsächlichen Arbeitsmarkt in Verbindung gebracht werden könne, sondern vielmehr von einem rein fiktiven Arbeitsmarkt
ausgehe , auf dem jeder mann eine Stelle find e . Um dieser Tendenz
entgegenwirken zu können und letzt lich um der Substantiierungspflicht nachzukommen, seien zunächst die Arbeits gelegenheiten festzulegen , welche er überhaupt noch ausüben könne . Erst wenn diese feststünden, könne die Frage beantwortet
werden , ob ihm der Zugang zum 1. Arbeitsmarkt noch offen stünde . Die Beschwerdegegnerin sei implizit davon ausgegangen , dass der Arbeitsmarkt auch Stellen aufweise, welche er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könne. Demnach verletze sie mit diesem Vorgehen den Untersuchung sg r und satz
( Urk. 1 S. 4 f.) . Darüber hinaus erhelle bereits jetzt, dass ihm im Vergleich mit einem gesunden Arbeitsuchenden nur eine begrenzte Auswahl an Arbeitsstellen zur Verfügung stünden. So wirkten sich insbesondere die Einschränkungen im Treppensteigen und das Erfordernis einer freien
Wahl des Sitzens/Stehens deutlich auf die Anzahl offenstehender Stellen aus. Insofern sei i hm für die beschränkte Auswahl an Arbeitsgelegen heiten in Übereinkunft mit der bu n d esgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn zu veranschlagen. Des Weiteren sei auch der Aufenthalts status/Nationalität für die Lohnhöhe massgebend und es sei auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass er kaum Deutsch spreche . Zudem sei es a ngesichts der Lohnunterschiede, welche gemäss den Erkenntnissen des Büro s
für arbeits- und sozialpolitische Studien
BASS belegbar auf den Fakt o r Erkrankungen zurück gingen , angezeigt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf der LSE nicht mehr vom Median auszugehen , sondern auf das untere Quartil abzu stellen. Ein Abzug von lediglich 5 % werde daher den auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen den Lohneinbussen sowie den weiteren Merk male n nicht gerecht, weshalb sich der Maxi malabzug von 25 % rechtfertige. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 66'92 2 . -- und eines Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %
(Urk. 1 S. 5 ff. ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin
ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. A pril 2021, a ls erstinstanzliche Rechtsanwenderin halte sie sich an die gesetzlichen Vorga be n und die weiterhin
geltende und gefestigte Praxis des Bundesgerichts. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, einer allfälligen
Än derung der höchstgerichtlichen Recht sprechung vorz ugrei fen, zumal dem erwähnten Rechtsgutachten keine abschlies senden neuen Erkenntnisse oder Zahlen zu entnehmen seien, die als all gemein anerkannte
Grundlage verwendet werden
könnten und darin zudem ver schiedene Optionen zur
Behebung der aus Sicht der Experten falschen Rechts anwendung vor ge schlagen w ü rden . Dies gelte umso mehr, als seitens
d er Lehre zusätzliche und anderw ei tige Varianten für eine etwaige Pr axisänder un g
beschrie ben
würden . Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sei ange sichts des kreisärz t lich umschriebenen Zumutbarkeitspr ofils rechtsprechu n g s gemäss davon
auszugehen , dass dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei s tätigkeit en zur Verfügung stehe. Insbesondere se i zu b e achten, dass er in manueller Hinsicht ohne Handicap geblieben sei. Hin weise für ein vermindertes Rendement oder eine zusätzlich eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in zeitliche r oder lei s t ungsmässiger Hinsicht sei en
vorliegend keine ersichtlich oder dokumentier t, weshalb sich kein höherer Leidensabzug rechtfertige. Ebenso rechtfertige weder die Nationalität oder die Aufenthalts kategorie noch seine mangelhaften Sprachkenntnisse einen Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 7 ). 3. 3.1
Im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 6. Juli 2017 ( Urk. 8/12 ) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Schnittverletzung Unterschenkel rechts mit: kompletter Durchtrennung der A. tibialis anterior, des
N. tibialis anterior, des M. tibialis anterior, des M. extensor
hallucis
longus , des M. extensor
digitorum
longus
Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand gewesen . Klinisch habe sich eine 5 cm lange, aktiv blutende Schnittverletzung prätibial rechts im unteren Schaftdrittel gezeigt, wobei kein Anhalt für eine Fraktur oder eine Luxation festgestellt worden sei . Die Computertomographie (CT) der Gefässe Becken und Beine bds .
vom 1 9. Juli 2017 zeigte einen Weichteildefekt, jedoch keinen Nachweis auf eine Fraktur. Am 1 9. J uli 2017 sei eine mikroskopische Anastomose der A. tibialis anterior, eine mikroskopische epineurale
Koaptation des N. peroneus
profundus
sowie eine Sehnennaht des M. ti bialis anterior, des M.
hallucis
longus und des M .
extensor
digitorum
longus erfolgt. Der Eingriff sei ohne intra- oder postoperative Komplikationen verlaufen ( Urk. 8/12) . 3.2
Im Bericht vom 2 9. Januar 2018 des Z.___ wurde festgehalten, im postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmerzen bei Adhäsionen der benähten Sehnen geklagt . Heute könne wiederholt kein Bogensehneneffekt festgestellt werden. Bei Zehenstand sei der Achillessehnenansatz schme rzhaft, ohne dass eine Tibialis - posterior -Insuffizienz festgestellt werden könne. Klinisch sei die Nervenregeneration suffizient. Zur Beurteilung sowie möglicher T herapie übernahme bei Adhäsionen der Strecksehen sowie möglicher Achillessehnen tendinitis werde das Fussteam des B.___
gebeten , den Beschwerdeführer aufzu bieten ( Urk. 8/43). 3.3
Die Ärzte des B.___ nannten im Bericht vom 2 8. Mai 2018 die Diagnose einer schweren
Tibialis - anterior- Tendinopathie
am rechten Fuss und ein a nteriores
Impingement am
OSG rechts nach einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts (19.7.2019) . Zur Beurteilung der Muskeltrophik in der Extensorenloge sei eine weitere MRI-Bildgebung des rechten Unterschenkels zu veranlassen, um anschliessend sinnvolle restriktive Massnahmen bespre chen zu können (Urk. 8/75). 3 .4
Am 2 5. Juni 2018 wurden schliesslich eine anteriore OSG - Arthroskopie mit Narbendébridement , eine Inspektion und eine Rekonstruktion der
Tibialis - ante rior-Sehne rechts durchgeführt ( Urk. 8/89). 3.5
Im Sprechstundenberich t vom 1 2. Dezember 2018 wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbesserung berichtet. Als Maurer bleibe er we iterhin zu 100 % arbeitsunfähig. E s sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 %
ausführen . Um noch die konservativen Therapiemassnahmen ausschöpfen zu können, werde er zur Orthesen-/Schuhversorgung von den Kollegen der Techni schen Orthopädie aufgeboten ( Urk. 8/116 ). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz-the rapie, an der C.___ erhob in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 folgende Diagnosen: - Chronische Fussschmerzen rechts mit/bei - Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision Z.___
- Status nach operativer Revision A.___ am 25.06.2018 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt ( Urk. 8/131 ). 3. 7
Im Bericht vom 8. Mai 2019 ergänzte Dr. E.___ , es sei im Bereich Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza 8 % geklebt worden. Leider habe die Applikation zu keiner Verbesserung geführt. Es solle keine weitere medikamentöse Einstellung mehr erfolgen und der nächste Schritt werde sein, den Patienten für eine berufliche Rein tegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit werde kaum mehr möglich sein ( Urk. 8/144 ). 3 . 8
Die Kreisärztin D.___
untersuchte den Beschwerdeführer und hielt in ihrer Beurteilung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/173) folgende Diagnosen fest : - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei: - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 (Plastische Chirurgie Zürich) - Schwere tibialis anterior Tendinopathie Fuss und anteriores
Impin-gement
OSG rechts - St.n . anteriorer
OSG Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018 - Postoperativ subtotale Fussheberparese
rechts mit isolierter Hyperakti vität der M. extensor
hallucis Sehne
Der
Beschwerdeführer
weise einen schweren Verlauf nach Gefäss- und Nerven verletzung durch einen Schnitt auf . Es persistierten eine Fussheberparese , sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus-haltbar. Eine medikamentöse Einstellung habe sich gemäss Bericht der C.___ erfolglos gezeigt . Ein Versuch mit Qutenza sei ebenfalls erfolglos geblieben. Die Therapie in dieser Hinsicht sei ausgeschöpft und ohne Nutzen. Es sei deshalb von einem Endzustand auszugehen. Eine weitere therapeutische Behandlung zeige keinen Nutzen. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar (Arbeit auf unebenen Böden [Baustelle] mit häufigem Tragen von Lasten). Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Heben und Trag en von Lasten leicht bis mittel schwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in de r oberen Extremität frei. Tätig keiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/ OSG führ t en, seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten, welc he eine Balance oder das Gleich gewicht erforder te n, seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Ein haltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine voll zeitige, vollschichtige Arbeits tätigkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitu tion und Arbeitsmarkt . Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschä di gung sei nicht erreicht ( Urk. 8/173 S. 3 ). 3. 9
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. Augst 2020 bestätigte Kreisär z t in D.___ , dass d en bisherigen Befunden nichts weiter hinzu zufügen sei . Die Beurteilung decke sich mit den Untersuchungsbefunden
des B.___ und es bestehe weiterhin eine Kraftminderung auf der rechten Seite sowie eine subtotale Fussheberparese (sie sei nicht komplett). Aus diesem Grund sei an dem in der Beurteilung vom 1 5. Juli 2020 erstellten Zumutbarkeitsprofil sowie der Einschät zung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit festzuhalten ( Urk. 8/201 S. 5).
In der Beurteilung des Integrität s schadens vom 3 1. August 2020 präzisierte
Kreis ärztin
D.___ , diese sei anhand der Suva T ab elle 2.2 Integritä t sen t schädigung gemäss UVG bei Funktionsstörungen an den unteren E xtremitäten erfolgt, wobe i eine vollständige Peron eus -Lähmung mit 10 %
bewertete werde. Der N. peron eus
communis teile sich bereits direkt unterh alb des Knies in einen N. peron eus
superfic i alis und einen
N. peroneus
profu ndus . Auf Höhe der Schnittverletzun g sei eine Verletzung des N. profundus
erfolgt . Die gesamte Läsion des N. peron eus sei mit 10 %
beschrieben , so dass 5 % auf das N. peron eus
s u perficialis und 5 % auf den N. profundus fielen. Beim Beschwerdeführer
handele es sich um eine sub totale Fussheberparese mit noch Aktivität der M. - extenso - hallucis - S eh n e . Damit komme man auf eine Integri t ätseinbusse von unter 5 % . Damit sei die Erheb lich keitsgrenze nicht erreicht ( Urk. 8/202) . 4.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Einstellung
der Heilungskosten per 1. August und der Taggeldleistungen per 1. November 2019 gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 (E. 3. 8 ) und die anschliessende Einleitung der Rentenprüfung mit Schreiben vom 1 6. Juli 2019
( Urk. 8/177)
nicht moniert wurde , was aufgrund der medizinischen Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist .
Ferner
stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 1 5. Juli 2019 (E. 3. 8 ) und vom 2 8. August 2 020 (E. 3. 9 ). Danach ist dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1 9. Juli 2017 sowie den operativen Eingriffen am rechten Fuss seine bisherige Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Hingegen besteht in angepassten Tätigkeit en entsprechend dem
kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit .
Die kreisärztliche Beurteilung vom 1 5. Juli 2019 beruht auf vollständiger Aktenkenntnis und eige nen Untersuchungen, wobei hinsichtlich der Befunde und Diagnosen keine abwei chenden Feststellungen behandelnder Ärzte bestehen. Die Einschätzung der verbliebenen, unfallbedingten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bishe riger und angepasster Tätigkeit vermag als schlüssig zu überzeugen. Dem nach kommt diesem Bericht voller Beweiswert zu (E. 1.4 ) und es ist darauf abzu stellen .
Die Untersuchung vom 2 8. August 2020
erbrachte ausserdem keine neuen Erk ennt nisse und die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit wird im Beschwerdeverfahren nun nicht mehr bestritten (E. 2.2) . 5.
Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in wir tschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1
Das von der Beschw e rdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr.
6 6 ’922 .- wird nicht bestritten und es besteht aufgrund der Angaben der ehe maligen Arbei tgeberin des Beschwerdeführers ( Urk. 8/ 16 5 und Urk. 8/172 ) kein Anlass , hiervon abzuweichen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10 Ziff. 6.2) ver wiesen werden. 5. 2. 5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a , mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.2.2
Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 , wobei sie aufgrund der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn Kom petenzniveau 1 (Hilfsarbeitertätigkeit) abstellte , und daraus , hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie unter Berück sichtigung der bis 2019 eingetretenen Nominallohnerhöhungen, ein Inva liden einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 67‘ 743.-- ermittelte ( Urk. 8/183) . 5.2.3
Diese praxisgemässe Vorgehensweise , Berechnung des Invalideneinkommens
ohne Berücksichtigung, ob tatsächliche und konkret e Arbeitsgelegenheiten im Einzelfall vorliegen , da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auszugehen ist, wurde vom Beschwerdeführer gestützt auf neue Erkenntnisse in einem aktuellen Rechtsgutachten dahingehend kritisiert, dass durch dieses Vorgehen der Unter suchung sgrundsatz verletzt werde ( Urk. 1 Ziff. 8-11 ). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich
gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundes gerichts beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b ; vgl. auch B GE 141 V 351 E. 5.2 ). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist
dabei nur anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile 9C_15 /2020 des Bundesgerichts vom 1 0. Dezember 2020 E. 6.1 , Urteil 9C_644 /2019 des Bundesgerichts vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 , Urteil
8C_759 /2018 des Bundesgerichts vom 1 3. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinwei sen ) , was vorliegend nicht der Fall ist .
Weder d ie Verwaltung noch das Gericht hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeits stelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil 9C_ 837 /2016 des Bundesgerichts vom 1 3. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ) . Im Rahmen der Invali di tätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne besteht auch k ein Erfordernis, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgegli chenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (Urteil 8C_134 /2020 des Bun desgerichts vom 2 9. April 2020 E. 4.5 ). Das Bundesgericht hat es denn auch in seinem Urteil 8C_256 /2021 vom 9. März 2022 für nicht angezeigt gehalten, von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. Medienmitteilung des Bundes gerichts vom 9. März 2022), weshalb auch vorliegend daran festzuhalten ist. 5. 2. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808 /2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113 /2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 % . Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 Ziff. 12-20 ). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminde rung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_82 /2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die mangelnde Sprach kenntnis und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549 /2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug, da sich die Niederlassungsbewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_318 /2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Demnach ist ein leidensbedi ngter Abzug von 5 % zu belassen, wonach ein Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- resultiert. 5. 3
Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 66’922 .-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 64’356 .-- gegenübergestellt, ist nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 4 % korrekt. 6.
Be züglich des Integritätsschadens kann auf die kreisärztliche Einschätzung vom 3 1. August 2020 (E. 3. 9 ), nach welcher aufgrund der nicht erreichten Erheblich keitsgrenze kein Integritätsschaden vorliegt, abgestellt werden .
D iese Einschät zung wird auch nicht bestritten
und in den Akten finden sich keine medizinischen Stellungnahmen , welche daran Zweifel aufkommen lassen würden .
7.
Nach dem Gesagten erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021 als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 9. Juli 2017
beim Abladen von Bauschutt ausrutschte und sich an einem spitzen Stein am rechten Unter schenkel verletzt e
(Urk. 8/2-3 ).
In der erstversorgenden Klinik für Traumatologie am
Z.___ wurde gleichentags die Diagnose einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts mit kompletter Durchtrennung der A.
tibialis anterior, d es
N. tibialis anterior, d es
M. tibialis anterior, d es
M. extensor
hallucis
longus , d es
M. extensor
digitorum
longus
er hoben , die Schnittwunde
operativ v ersorgt und der Versicherte
wurde bis am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Muskelzerrungen (lit. e) und Sehnenrisse (lit. f).
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 5. Juli 2017 hospitalisiert (Urk. 8/
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die nach persönlicher Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 5. Juli 2019 und vom 2 8. August 2020 erstellten kreisärztlichen Beurteilungen könne abgestellt werden. Das daraus resultierende Zumutbarkeitsprofil decke sich mit den Untersuchu n g sbef u nden des B.___ und im Wesentlichen
mit der über eineinhalb Jahre zuvor ergangenen Einschätzung von Dr. E.___ vom 1 8. Februar 2019 , weshalb keinerlei Anhaltspunkte bestünden, welche den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen in Frage s tell en würden ( Urk. 2 S. 6 f. ) . Gestützt auf die LSE sei ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 68 ’ 377. -- zu ermitteln , wobei sich auf grund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Lei densabzug von 5 % rechtfertige . Beim Vergleich zwischen dem so bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 64'958. -- und dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'922 .--
resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 3 % . Demnach sei ein Rentenanspruch zur Recht abgelehnt worden. Sodann sei aufgrund der schlüssigen kreisärztlichen Beurteilung vom 3 1. August 2020 zum Integritäts schaden zutr effend erkannt worden, dass keine erhebliche unfall b edingte E rwer bs einbusse vorliege ( Urk. 2 S. 7 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein aktu elles Rechtsgutachten von Egli/ Gächter /Meier/Filippo belege, dass die bundes gerichtliche Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr mit
einem tatsächlichen Arbeitsmarkt in Verbindung gebracht werden könne, sondern vielmehr von einem rein fiktiven Arbeitsmarkt
ausgehe , auf dem jeder mann eine Stelle find e . Um dieser Tendenz
entgegenwirken zu können und letzt lich um der Substantiierungspflicht nachzukommen, seien zunächst die Arbeits gelegenheiten festzulegen , welche er überhaupt noch ausüben könne . Erst wenn diese feststünden, könne die Frage beantwortet
werden , ob ihm der Zugang zum 1. Arbeitsmarkt noch offen stünde . Die Beschwerdegegnerin sei implizit davon ausgegangen , dass der Arbeitsmarkt auch Stellen aufweise, welche er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könne. Demnach verletze sie mit diesem Vorgehen den Untersuchung sg r und satz
( Urk. 1 S. 4 f.) . Darüber hinaus erhelle bereits jetzt, dass ihm im Vergleich mit einem gesunden Arbeitsuchenden nur eine begrenzte Auswahl an Arbeitsstellen zur Verfügung stünden. So wirkten sich insbesondere die Einschränkungen im Treppensteigen und das Erfordernis einer freien
Wahl des Sitzens/Stehens deutlich auf die Anzahl offenstehender Stellen aus. Insofern sei i hm für die beschränkte Auswahl an Arbeitsgelegen heiten in Übereinkunft mit der bu n d esgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn zu veranschlagen. Des Weiteren sei auch der Aufenthalts status/Nationalität für die Lohnhöhe massgebend und es sei auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass er kaum Deutsch spreche . Zudem sei es a ngesichts der Lohnunterschiede, welche gemäss den Erkenntnissen des Büro s
für arbeits- und sozialpolitische Studien
BASS belegbar auf den Fakt o r Erkrankungen zurück gingen , angezeigt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf der LSE nicht mehr vom Median auszugehen , sondern auf das untere Quartil abzu stellen. Ein Abzug von lediglich 5 % werde daher den auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen den Lohneinbussen sowie den weiteren Merk male n nicht gerecht, weshalb sich der Maxi malabzug von 25 % rechtfertige. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 66'92 2 . -- und eines Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %
(Urk. 1 S. 5 ff. ).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin
ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. A pril 2021, a ls erstinstanzliche Rechtsanwenderin halte sie sich an die gesetzlichen Vorga be n und die weiterhin
geltende und gefestigte Praxis des Bundesgerichts. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, einer allfälligen
Än derung der höchstgerichtlichen Recht sprechung vorz ugrei fen, zumal dem erwähnten Rechtsgutachten keine abschlies senden neuen Erkenntnisse oder Zahlen zu entnehmen seien, die als all gemein anerkannte
Grundlage verwendet werden
könnten und darin zudem ver schiedene Optionen zur
Behebung der aus Sicht der Experten falschen Rechts anwendung vor ge schlagen w ü rden . Dies gelte umso mehr, als seitens
d er Lehre zusätzliche und anderw ei tige Varianten für eine etwaige Pr axisänder un g
beschrie ben
würden . Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sei ange sichts des kreisärz t lich umschriebenen Zumutbarkeitspr ofils rechtsprechu n g s gemäss davon
auszugehen , dass dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei s tätigkeit en zur Verfügung stehe. Insbesondere se i zu b e achten, dass er in manueller Hinsicht ohne Handicap geblieben sei. Hin weise für ein vermindertes Rendement oder eine zusätzlich eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in zeitliche r oder lei s t ungsmässiger Hinsicht sei en
vorliegend keine ersichtlich oder dokumentier t, weshalb sich kein höherer Leidensabzug rechtfertige. Ebenso rechtfertige weder die Nationalität oder die Aufenthalts kategorie noch seine mangelhaften Sprachkenntnisse einen Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 7 ). 3. 3.1
Im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 6. Juli 2017 ( Urk. 8/12 ) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Schnittverletzung Unterschenkel rechts mit: kompletter Durchtrennung der A. tibialis anterior, des
N. tibialis anterior, des M. tibialis anterior, des M. extensor
hallucis
longus , des M. extensor
digitorum
longus
Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand gewesen . Klinisch habe sich eine 5 cm lange, aktiv blutende Schnittverletzung prätibial rechts im unteren Schaftdrittel gezeigt, wobei kein Anhalt für eine Fraktur oder eine Luxation festgestellt worden sei . Die Computertomographie (CT) der Gefässe Becken und Beine bds .
vom 1 9. Juli 2017 zeigte einen Weichteildefekt, jedoch keinen Nachweis auf eine Fraktur. Am 1 9. J uli 2017 sei eine mikroskopische Anastomose der A. tibialis anterior, eine mikroskopische epineurale
Koaptation des N. peroneus
profundus
sowie eine Sehnennaht des M. ti bialis anterior, des M.
hallucis
longus und des M .
extensor
digitorum
longus erfolgt. Der Eingriff sei ohne intra- oder postoperative Komplikationen verlaufen ( Urk. 8/12) . 3.2
Im Bericht vom 2 9. Januar 2018 des Z.___ wurde festgehalten, im postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmerzen bei Adhäsionen der benähten Sehnen geklagt . Heute könne wiederholt kein Bogensehneneffekt festgestellt werden. Bei Zehenstand sei der Achillessehnenansatz schme rzhaft, ohne dass eine Tibialis - posterior -Insuffizienz festgestellt werden könne. Klinisch sei die Nervenregeneration suffizient. Zur Beurteilung sowie möglicher T herapie übernahme bei Adhäsionen der Strecksehen sowie möglicher Achillessehnen tendinitis werde das Fussteam des B.___
gebeten , den Beschwerdeführer aufzu bieten ( Urk. 8/43). 3.3
Die Ärzte des B.___ nannten im Bericht vom 2 8. Mai 2018 die Diagnose einer schweren
Tibialis - anterior- Tendinopathie
am rechten Fuss und ein a nteriores
Impingement am
OSG rechts nach einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts (19.7.2019) . Zur Beurteilung der Muskeltrophik in der Extensorenloge sei eine weitere MRI-Bildgebung des rechten Unterschenkels zu veranlassen, um anschliessend sinnvolle restriktive Massnahmen bespre chen zu können (Urk. 8/75). 3 .4
Am 2 5. Juni 2018 wurden schliesslich eine anteriore OSG - Arthroskopie mit Narbendébridement , eine Inspektion und eine Rekonstruktion der
Tibialis - ante rior-Sehne rechts durchgeführt ( Urk. 8/89). 3.5
Im Sprechstundenberich t vom 1 2. Dezember 2018 wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbesserung berichtet. Als Maurer bleibe er we iterhin zu 100 % arbeitsunfähig. E s sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 %
ausführen . Um noch die konservativen Therapiemassnahmen ausschöpfen zu können, werde er zur Orthesen-/Schuhversorgung von den Kollegen der Techni schen Orthopädie aufgeboten ( Urk. 8/116 ). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz-the rapie, an der C.___ erhob in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 folgende Diagnosen: - Chronische Fussschmerzen rechts mit/bei - Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision Z.___
- Status nach operativer Revision A.___ am 25.06.2018 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt ( Urk. 8/131 ). 3. 7
Im Bericht vom 8. Mai 2019 ergänzte Dr. E.___ , es sei im Bereich Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza
E. 4 und Urk. 8/ 12) .
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/
E. 8 Die Kreisärztin D.___
untersuchte den Beschwerdeführer und hielt in ihrer Beurteilung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/173) folgende Diagnosen fest : - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei: - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 (Plastische Chirurgie Zürich) - Schwere tibialis anterior Tendinopathie Fuss und anteriores
Impin-gement
OSG rechts - St.n . anteriorer
OSG Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018 - Postoperativ subtotale Fussheberparese
rechts mit isolierter Hyperakti vität der M. extensor
hallucis Sehne
Der
Beschwerdeführer
weise einen schweren Verlauf nach Gefäss- und Nerven verletzung durch einen Schnitt auf . Es persistierten eine Fussheberparese , sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus-haltbar. Eine medikamentöse Einstellung habe sich gemäss Bericht der C.___ erfolglos gezeigt . Ein Versuch mit Qutenza sei ebenfalls erfolglos geblieben. Die Therapie in dieser Hinsicht sei ausgeschöpft und ohne Nutzen. Es sei deshalb von einem Endzustand auszugehen. Eine weitere therapeutische Behandlung zeige keinen Nutzen. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar (Arbeit auf unebenen Böden [Baustelle] mit häufigem Tragen von Lasten). Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Heben und Trag en von Lasten leicht bis mittel schwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in de r oberen Extremität frei. Tätig keiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/ OSG führ t en, seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten, welc he eine Balance oder das Gleich gewicht erforder te n, seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Ein haltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine voll zeitige, vollschichtige Arbeits tätigkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitu tion und Arbeitsmarkt . Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschä di gung sei nicht erreicht ( Urk. 8/173 S. 3 ). 3.
E. 9 ), nach welcher aufgrund der nicht erreichten Erheblich keitsgrenze kein Integritätsschaden vorliegt, abgestellt werden .
D iese Einschät zung wird auch nicht bestritten
und in den Akten finden sich keine medizinischen Stellungnahmen , welche daran Zweifel aufkommen lassen würden .
7.
Nach dem Gesagten erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021 als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00060
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
26. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 1968 geborene X.___
arbeitete seit März 2011
als Bauarbeiter im Stundenlohn für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 9. Juli 2017
beim Abladen von Bauschutt ausrutschte und sich an einem spitzen Stein am rechten Unter schenkel verletzt e
(Urk. 8/2-3 ).
In der erstversorgenden Klinik für Traumatologie am
Z.___ wurde gleichentags die Diagnose einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts mit kompletter Durchtrennung der A.
tibialis anterior, d es
N. tibialis anterior, d es
M. tibialis anterior, d es
M. extensor
hallucis
longus , d es
M. extensor
digitorum
longus
er hoben , die Schnittwunde
operativ v ersorgt und der Versicherte
wurde bis am 2 5. Juli 2017 hospitalisiert (Urk. 8/ 4 und Urk. 8/ 12) .
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/ 8 ).
Am 2 2. März 2018 meldete sich der Ver sicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/62).
Aufgrund persistierende r Schmerzen im Bereich des Tib i alis anterior am rechten Schi e nbein/Fuss wurde der Versicherte an die Fuss-Sprechstunde de r A.___ (nachfolgend: B.___ ) über w i esen (U rk. 8/ 75 ). In der Folge unterzog er sich dort
a m 2 5. Juni 2018 eine r
Arthroskopie des anterior
oberen Sprunggelenks ( OSG ) mit Narbendébridement
und Rekonstruktion der Tib ia lis - anterior-Sehne rechts (Operationsbericht vom 2 5. Juni 2018, U rk. 8/89). Mit Schreiben vom 1 6. Januar 2019 wies die Suva die Leistungspflicht für die vom Versicherten anlässlich der Sprechstunde im B.___ vom 1 1. Dezember 2018 geklagten Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 9. Juli 2017 ab (Urk. 8/118). Die Ärzte im B.___ schlossen die Behandlung ab und verordneten dem Versicherten eine dynamische Fuss heberorthese ( Urk. 8/125). Wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit veranlasste die Suva eine Fortsetzung der Behand lung in der
C.___
(Urk. 8/131). Am 1 5. Juli 2019 fand die kreisärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Chirurgie D.___
statt ( Urk. 8/1 73 ). Mit Schreiben vom
16. Juli 20 19 stellte die Suva gestützt auf ihre Beurteilung und ausgehend davon, dass ein Endzustand eingetreten sei, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand mit weiteren Behandlungen und/oder Therapien nicht m ehr wesentlich verbessern lasse, die Heilungskosten per 1. August 2019 und die Taggeldleistungen per 1.
November 2019 ein ( Urk. 8/177 ).
Mit Verfügung vom 2 7. August 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung ( Urk. 8/ 185 ). Dagegen erhob der Versicherte a m
13. September 2019 vorsorglich und am 1 5. Oktober 2019 ergänzend Einsprache ( Urk. 8/190 und Urk. 8/195 ).
Daraufhin
veranlasste die S uva am 2 8. August 2020 eine erneute kreisärztliche Unter suchung und wies m it Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021
die Einsprache des Beschwerdeführers ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2021 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei in Aufhebung des Einspracheentscheids zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei dem Versicherten eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 2 3 % zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23 . April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Dies wurde d em Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 9. Mai 2021 angezeigt und gleichzeitig das Fristerstreckungsgesuch zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit abgelehnt ( Urk. 10) . Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2021 wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurück gezogen ( Urk. 12). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr.
IV.20 20 .00 177 erging das Urteil am 1 6. März 2021 und erwuchs in Rechts kraft . 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Muskelzerrungen (lit. e) und Sehnenrisse (lit. f). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Das Anstel lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die nach persönlicher Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1 5. Juli 2019 und vom 2 8. August 2020 erstellten kreisärztlichen Beurteilungen könne abgestellt werden. Das daraus resultierende Zumutbarkeitsprofil decke sich mit den Untersuchu n g sbef u nden des B.___ und im Wesentlichen
mit der über eineinhalb Jahre zuvor ergangenen Einschätzung von Dr. E.___ vom 1 8. Februar 2019 , weshalb keinerlei Anhaltspunkte bestünden, welche den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen in Frage s tell en würden ( Urk. 2 S. 6 f. ) . Gestützt auf die LSE sei ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 68 ’ 377. -- zu ermitteln , wobei sich auf grund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Lei densabzug von 5 % rechtfertige . Beim Vergleich zwischen dem so bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 64'958. -- und dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'922 .--
resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 3 % . Demnach sei ein Rentenanspruch zur Recht abgelehnt worden. Sodann sei aufgrund der schlüssigen kreisärztlichen Beurteilung vom 3 1. August 2020 zum Integritäts schaden zutr effend erkannt worden, dass keine erhebliche unfall b edingte E rwer bs einbusse vorliege ( Urk. 2 S. 7 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein aktu elles Rechtsgutachten von Egli/ Gächter /Meier/Filippo belege, dass die bundes gerichtliche Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr mit
einem tatsächlichen Arbeitsmarkt in Verbindung gebracht werden könne, sondern vielmehr von einem rein fiktiven Arbeitsmarkt
ausgehe , auf dem jeder mann eine Stelle find e . Um dieser Tendenz
entgegenwirken zu können und letzt lich um der Substantiierungspflicht nachzukommen, seien zunächst die Arbeits gelegenheiten festzulegen , welche er überhaupt noch ausüben könne . Erst wenn diese feststünden, könne die Frage beantwortet
werden , ob ihm der Zugang zum 1. Arbeitsmarkt noch offen stünde . Die Beschwerdegegnerin sei implizit davon ausgegangen , dass der Arbeitsmarkt auch Stellen aufweise, welche er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könne. Demnach verletze sie mit diesem Vorgehen den Untersuchung sg r und satz
( Urk. 1 S. 4 f.) . Darüber hinaus erhelle bereits jetzt, dass ihm im Vergleich mit einem gesunden Arbeitsuchenden nur eine begrenzte Auswahl an Arbeitsstellen zur Verfügung stünden. So wirkten sich insbesondere die Einschränkungen im Treppensteigen und das Erfordernis einer freien
Wahl des Sitzens/Stehens deutlich auf die Anzahl offenstehender Stellen aus. Insofern sei i hm für die beschränkte Auswahl an Arbeitsgelegen heiten in Übereinkunft mit der bu n d esgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn zu veranschlagen. Des Weiteren sei auch der Aufenthalts status/Nationalität für die Lohnhöhe massgebend und es sei auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass er kaum Deutsch spreche . Zudem sei es a ngesichts der Lohnunterschiede, welche gemäss den Erkenntnissen des Büro s
für arbeits- und sozialpolitische Studien
BASS belegbar auf den Fakt o r Erkrankungen zurück gingen , angezeigt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf der LSE nicht mehr vom Median auszugehen , sondern auf das untere Quartil abzu stellen. Ein Abzug von lediglich 5 % werde daher den auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen den Lohneinbussen sowie den weiteren Merk male n nicht gerecht, weshalb sich der Maxi malabzug von 25 % rechtfertige. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 66'92 2 . -- und eines Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 %
(Urk. 1 S. 5 ff. ). 2.3
Die Beschwerdegegnerin
ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. A pril 2021, a ls erstinstanzliche Rechtsanwenderin halte sie sich an die gesetzlichen Vorga be n und die weiterhin
geltende und gefestigte Praxis des Bundesgerichts. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, einer allfälligen
Än derung der höchstgerichtlichen Recht sprechung vorz ugrei fen, zumal dem erwähnten Rechtsgutachten keine abschlies senden neuen Erkenntnisse oder Zahlen zu entnehmen seien, die als all gemein anerkannte
Grundlage verwendet werden
könnten und darin zudem ver schiedene Optionen zur
Behebung der aus Sicht der Experten falschen Rechts anwendung vor ge schlagen w ü rden . Dies gelte umso mehr, als seitens
d er Lehre zusätzliche und anderw ei tige Varianten für eine etwaige Pr axisänder un g
beschrie ben
würden . Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sei ange sichts des kreisärz t lich umschriebenen Zumutbarkeitspr ofils rechtsprechu n g s gemäss davon
auszugehen , dass dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei s tätigkeit en zur Verfügung stehe. Insbesondere se i zu b e achten, dass er in manueller Hinsicht ohne Handicap geblieben sei. Hin weise für ein vermindertes Rendement oder eine zusätzlich eingeschränkte Leis tungsfähigkeit in zeitliche r oder lei s t ungsmässiger Hinsicht sei en
vorliegend keine ersichtlich oder dokumentier t, weshalb sich kein höherer Leidensabzug rechtfertige. Ebenso rechtfertige weder die Nationalität oder die Aufenthalts kategorie noch seine mangelhaften Sprachkenntnisse einen Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 7 ). 3. 3.1
Im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 6. Juli 2017 ( Urk. 8/12 ) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Schnittverletzung Unterschenkel rechts mit: kompletter Durchtrennung der A. tibialis anterior, des
N. tibialis anterior, des M. tibialis anterior, des M. extensor
hallucis
longus , des M. extensor
digitorum
longus
Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand gewesen . Klinisch habe sich eine 5 cm lange, aktiv blutende Schnittverletzung prätibial rechts im unteren Schaftdrittel gezeigt, wobei kein Anhalt für eine Fraktur oder eine Luxation festgestellt worden sei . Die Computertomographie (CT) der Gefässe Becken und Beine bds .
vom 1 9. Juli 2017 zeigte einen Weichteildefekt, jedoch keinen Nachweis auf eine Fraktur. Am 1 9. J uli 2017 sei eine mikroskopische Anastomose der A. tibialis anterior, eine mikroskopische epineurale
Koaptation des N. peroneus
profundus
sowie eine Sehnennaht des M. ti bialis anterior, des M.
hallucis
longus und des M .
extensor
digitorum
longus erfolgt. Der Eingriff sei ohne intra- oder postoperative Komplikationen verlaufen ( Urk. 8/12) . 3.2
Im Bericht vom 2 9. Januar 2018 des Z.___ wurde festgehalten, im postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmerzen bei Adhäsionen der benähten Sehnen geklagt . Heute könne wiederholt kein Bogensehneneffekt festgestellt werden. Bei Zehenstand sei der Achillessehnenansatz schme rzhaft, ohne dass eine Tibialis - posterior -Insuffizienz festgestellt werden könne. Klinisch sei die Nervenregeneration suffizient. Zur Beurteilung sowie möglicher T herapie übernahme bei Adhäsionen der Strecksehen sowie möglicher Achillessehnen tendinitis werde das Fussteam des B.___
gebeten , den Beschwerdeführer aufzu bieten ( Urk. 8/43). 3.3
Die Ärzte des B.___ nannten im Bericht vom 2 8. Mai 2018 die Diagnose einer schweren
Tibialis - anterior- Tendinopathie
am rechten Fuss und ein a nteriores
Impingement am
OSG rechts nach einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts (19.7.2019) . Zur Beurteilung der Muskeltrophik in der Extensorenloge sei eine weitere MRI-Bildgebung des rechten Unterschenkels zu veranlassen, um anschliessend sinnvolle restriktive Massnahmen bespre chen zu können (Urk. 8/75). 3 .4
Am 2 5. Juni 2018 wurden schliesslich eine anteriore OSG - Arthroskopie mit Narbendébridement , eine Inspektion und eine Rekonstruktion der
Tibialis - ante rior-Sehne rechts durchgeführt ( Urk. 8/89). 3.5
Im Sprechstundenberich t vom 1 2. Dezember 2018 wurde ausgeführt , der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbesserung berichtet. Als Maurer bleibe er we iterhin zu 100 % arbeitsunfähig. E s sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 %
ausführen . Um noch die konservativen Therapiemassnahmen ausschöpfen zu können, werde er zur Orthesen-/Schuhversorgung von den Kollegen der Techni schen Orthopädie aufgeboten ( Urk. 8/116 ). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz-the rapie, an der C.___ erhob in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 folgende Diagnosen: - Chronische Fussschmerzen rechts mit/bei - Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision Z.___
- Status nach operativer Revision A.___ am 25.06.2018 - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt ( Urk. 8/131 ). 3. 7
Im Bericht vom 8. Mai 2019 ergänzte Dr. E.___ , es sei im Bereich Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza 8 % geklebt worden. Leider habe die Applikation zu keiner Verbesserung geführt. Es solle keine weitere medikamentöse Einstellung mehr erfolgen und der nächste Schritt werde sein, den Patienten für eine berufliche Rein tegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit werde kaum mehr möglich sein ( Urk. 8/144 ). 3 . 8
Die Kreisärztin D.___
untersuchte den Beschwerdeführer und hielt in ihrer Beurteilung vom 1 5. Juli 2019 ( Urk. 8/173) folgende Diagnosen fest : - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei: - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 (Plastische Chirurgie Zürich) - Schwere tibialis anterior Tendinopathie Fuss und anteriores
Impin-gement
OSG rechts - St.n . anteriorer
OSG Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018 - Postoperativ subtotale Fussheberparese
rechts mit isolierter Hyperakti vität der M. extensor
hallucis Sehne
Der
Beschwerdeführer
weise einen schweren Verlauf nach Gefäss- und Nerven verletzung durch einen Schnitt auf . Es persistierten eine Fussheberparese , sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus-haltbar. Eine medikamentöse Einstellung habe sich gemäss Bericht der C.___ erfolglos gezeigt . Ein Versuch mit Qutenza sei ebenfalls erfolglos geblieben. Die Therapie in dieser Hinsicht sei ausgeschöpft und ohne Nutzen. Es sei deshalb von einem Endzustand auszugehen. Eine weitere therapeutische Behandlung zeige keinen Nutzen. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar (Arbeit auf unebenen Böden [Baustelle] mit häufigem Tragen von Lasten). Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Heben und Trag en von Lasten leicht bis mittel schwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in de r oberen Extremität frei. Tätig keiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/ OSG führ t en, seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten, welc he eine Balance oder das Gleich gewicht erforder te n, seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Ein haltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine voll zeitige, vollschichtige Arbeits tätigkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitu tion und Arbeitsmarkt . Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschä di gung sei nicht erreicht ( Urk. 8/173 S. 3 ). 3. 9
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. Augst 2020 bestätigte Kreisär z t in D.___ , dass d en bisherigen Befunden nichts weiter hinzu zufügen sei . Die Beurteilung decke sich mit den Untersuchungsbefunden
des B.___ und es bestehe weiterhin eine Kraftminderung auf der rechten Seite sowie eine subtotale Fussheberparese (sie sei nicht komplett). Aus diesem Grund sei an dem in der Beurteilung vom 1 5. Juli 2020 erstellten Zumutbarkeitsprofil sowie der Einschät zung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit festzuhalten ( Urk. 8/201 S. 5).
In der Beurteilung des Integrität s schadens vom 3 1. August 2020 präzisierte
Kreis ärztin
D.___ , diese sei anhand der Suva T ab elle 2.2 Integritä t sen t schädigung gemäss UVG bei Funktionsstörungen an den unteren E xtremitäten erfolgt, wobe i eine vollständige Peron eus -Lähmung mit 10 %
bewertete werde. Der N. peron eus
communis teile sich bereits direkt unterh alb des Knies in einen N. peron eus
superfic i alis und einen
N. peroneus
profu ndus . Auf Höhe der Schnittverletzun g sei eine Verletzung des N. profundus
erfolgt . Die gesamte Läsion des N. peron eus sei mit 10 %
beschrieben , so dass 5 % auf das N. peron eus
s u perficialis und 5 % auf den N. profundus fielen. Beim Beschwerdeführer
handele es sich um eine sub totale Fussheberparese mit noch Aktivität der M. - extenso - hallucis - S eh n e . Damit komme man auf eine Integri t ätseinbusse von unter 5 % . Damit sei die Erheb lich keitsgrenze nicht erreicht ( Urk. 8/202) . 4.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Einstellung
der Heilungskosten per 1. August und der Taggeldleistungen per 1. November 2019 gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 (E. 3. 8 ) und die anschliessende Einleitung der Rentenprüfung mit Schreiben vom 1 6. Juli 2019
( Urk. 8/177)
nicht moniert wurde , was aufgrund der medizinischen Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist .
Ferner
stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 1 5. Juli 2019 (E. 3. 8 ) und vom 2 8. August 2 020 (E. 3. 9 ). Danach ist dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1 9. Juli 2017 sowie den operativen Eingriffen am rechten Fuss seine bisherige Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Hingegen besteht in angepassten Tätigkeit en entsprechend dem
kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit .
Die kreisärztliche Beurteilung vom 1 5. Juli 2019 beruht auf vollständiger Aktenkenntnis und eige nen Untersuchungen, wobei hinsichtlich der Befunde und Diagnosen keine abwei chenden Feststellungen behandelnder Ärzte bestehen. Die Einschätzung der verbliebenen, unfallbedingten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bishe riger und angepasster Tätigkeit vermag als schlüssig zu überzeugen. Dem nach kommt diesem Bericht voller Beweiswert zu (E. 1.4 ) und es ist darauf abzu stellen .
Die Untersuchung vom 2 8. August 2020
erbrachte ausserdem keine neuen Erk ennt nisse und die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit wird im Beschwerdeverfahren nun nicht mehr bestritten (E. 2.2) . 5.
Zu prüfen bleibt , wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers in wir tschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.1
Das von der Beschw e rdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr.
6 6 ’922 .- wird nicht bestritten und es besteht aufgrund der Angaben der ehe maligen Arbei tgeberin des Beschwerdeführers ( Urk. 8/ 16 5 und Urk. 8/172 ) kein Anlass , hiervon abzuweichen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 10 Ziff. 6.2) ver wiesen werden. 5. 2. 5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a , mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.2.2
Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 , wobei sie aufgrund der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn Kom petenzniveau 1 (Hilfsarbeitertätigkeit) abstellte , und daraus , hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie unter Berück sichtigung der bis 2019 eingetretenen Nominallohnerhöhungen, ein Inva liden einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 67‘ 743.-- ermittelte ( Urk. 8/183) . 5.2.3
Diese praxisgemässe Vorgehensweise , Berechnung des Invalideneinkommens
ohne Berücksichtigung, ob tatsächliche und konkret e Arbeitsgelegenheiten im Einzelfall vorliegen , da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
auszugehen ist, wurde vom Beschwerdeführer gestützt auf neue Erkenntnisse in einem aktuellen Rechtsgutachten dahingehend kritisiert, dass durch dieses Vorgehen der Unter suchung sgrundsatz verletzt werde ( Urk. 1 Ziff. 8-11 ). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich
gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundes gerichts beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b ; vgl. auch B GE 141 V 351 E. 5.2 ). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist
dabei nur anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteile 9C_15 /2020 des Bundesgerichts vom 1 0. Dezember 2020 E. 6.1 , Urteil 9C_644 /2019 des Bundesgerichts vom 2 0. Januar 2020 E. 4.2 , Urteil
8C_759 /2018 des Bundesgerichts vom 1 3. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinwei sen ) , was vorliegend nicht der Fall ist .
Weder d ie Verwaltung noch das Gericht hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeits stelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil 9C_ 837 /2016 des Bundesgerichts vom 1 3. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ) . Im Rahmen der Invali di tätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne besteht auch k ein Erfordernis, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgegli chenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (Urteil 8C_134 /2020 des Bun desgerichts vom 2 9. April 2020 E. 4.5 ). Das Bundesgericht hat es denn auch in seinem Urteil 8C_256 /2021 vom 9. März 2022 für nicht angezeigt gehalten, von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. Medienmitteilung des Bundes gerichts vom 9. März 2022), weshalb auch vorliegend daran festzuhalten ist. 5. 2. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b / aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a / bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerde instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808 /2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113 /2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 % . Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 Ziff. 12-20 ). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminde rung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_82 /2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die mangelnde Sprach kenntnis und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549 /2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug, da sich die Niederlassungsbewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_318 /2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Demnach ist ein leidensbedi ngter Abzug von 5 % zu belassen, wonach ein Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- resultiert. 5. 3
Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 66’922 .-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 64’356 .-- gegenübergestellt, ist nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 4 % korrekt. 6.
Be züglich des Integritätsschadens kann auf die kreisärztliche Einschätzung vom 3 1. August 2020 (E. 3. 9 ), nach welcher aufgrund der nicht erreichten Erheblich keitsgrenze kein Integritätsschaden vorliegt, abgestellt werden .
D iese Einschät zung wird auch nicht bestritten
und in den Akten finden sich keine medizinischen Stellungnahmen , welche daran Zweifel aufkommen lassen würden .
7.
Nach dem Gesagten erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Januar 2021 als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz