Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___
war als selbständiger Zügelunternehmer tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15.
September 2014 bei einem Unfall mit einem Spanngurt eine Bulbusberstung
rechts erlitt . Er erblindete rechtsseitig (Urk. 7/1, Urk. 7/8) . Die Suva erbrachte Tag gelder und kam für Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/2). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
übernahm die Kosten für Deutsch-Intensiv-Kurse (Urk. 7 /54),
für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/57) und für ein
A rbeitstraining (Urk. 7/72, Urk. 7/149) . Am 1 6. Januar
2017 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom Kompetenzzentrum Versi che rungsmedizin der Suva, eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Inte gritätsschadens des Versicherten vor (Urk. 7/171-172) .
Am 2 0. Februar 2018 wurde der Versi ch erte zudem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Ps ychotherapie, speziell forensis che Psychiatrie und Psycho the rapie, und von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, beide vom Kompetenz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, untersucht (Urk. 7/280, Urk. 7/281).
Die Suva teilte dem Versicherten in der Folge a m 1 4. März 2018 mit, dass der Fall abschluss und ein Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2018 geprüft werde n . Die Taggeldleistungen würden noch bis am 3 0. April 2018 ausgerichtet (Urk. 7/282).
Ab dem 1. Oktober 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der B.___ AG angestellt (Urk. 7/346). Die IV-Stelle erbrachte Einar bei tungszuschüsse (Urk. 7/320). Die B.___ AG kündigte das Arbeitsver hältnis mit dem Versi cherten per 3 1. März 2019 (Urk. 7/346), worauf er ab dem 1. April 2019 in einem Teilzeitpensum für die C.___ SA tätig war (Urk. 7/390, Urk. 7/414). Am 27. September 2019 verfassten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, eine interdiszipli nä re neurologisch-psy chiatrisch-ophthalmologische Stellungnahme (Urk. 7/369), welche am 6. De zem ber 2019 ergänzt wurde (Urk. 7/378). Mit Verfügung en vom 6. Mai 2020, 1 1. Juni 2020
und 1 5. Juni 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2015 bis am 3 1. August 2018 eine ganze und ab dem 1. Sep tember 2018 eine Viertelsrente
zu
(Urk. 7/392, Urk. 7/399, Urk. 7/401), wogegen der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Prozess Nr. IV.2020.00369). Nachdem sich PD Dr. A.___, Dr. Z.___
und Dr. D.___ am 3. September 2020 erneut zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten geäussert hatten (Urk. 7/415), er klärte die Suva m it Verfügung vom 7. September 2020, dass sie keine weiteren Versicherungsleistungen ausrichte (Urk. 7/416), und verneinte m it Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 7/423) einen Rentenanspruch des Versicherten. Sie sprach dem Versicherten mit der Verfügung vom 9. September 2020 jedoch eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 %, mithin Fr. 44'100. -- zu (Urk. 7/423). Der Versicherte liess am 8. Oktober 2020 (Urk.
7/434) Einsprache erheben und beantrage n, es seien die Verfügungen vom 7. und vom 9. September 2020 aufzuheben und der Sachverhalt mittels Gutachten abzu klä ren. Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2021 wies d ie Suva die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt mittel s gerichtlichen Gutachtens abzuklären, alsdann sei über die Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) zu befinden (Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21.
April 2021 die Abw e i sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügu ng vom 2 8. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. IV.2020.00369) hie ss das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. April 202 1 d ie Beschwerde in dem Sinne g ut, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 1 1. und vom 15. Juni 2020 aufgehoben wurden und die Sache an IV-Stell e zurückgewiesen wu rd e, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhol e und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingega n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vo r, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangs bestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli ch en Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei n en, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent liche n (Urk. 2, Urk. 6), der interdisziplinären neurologisch-psychiatrisch-ophthal mologischen Beurteilungen durch PD
Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ komme Beweiskraft zu. Das erhobene Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwe r deführer ganztags mit voller Leistung alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche für Einäugige geeignet seien und die kein Stereosehen erforderten, entspreche denn auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäss dieser beeinträchtige eine komplet te Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähig keit, da auch Einäugige nach einer gewissen Anpas s ungszeit räumlich zu sehen ver mö ch t e n un d in vielen beruflichen Tätigke i t en Binokularsehen nicht zwingend erfor derlich sei. Gestützt auf die Beurteilung von PD
Dr. A.___ stehe fest, dass ein Phantomschmerz respektive eine neuralgiforme Schmerzsymptomatik bei rechts sei tiger Enukleation des rechten Auges nach Perforationsverletzung nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden W a hrschein lic h k eit vorl i e ge. Die geklagten Beschwerden liessen sich auch aus ophthalmolo gischer Sicht nicht objektivier en . Bei der seitens des Beschwerd e f ührers geltend gemachten Schmerzproblematik sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich um organisch nicht hinreichend nach weisbare bzw. psychische Beschwerde n . Psychogene Schädigungen seien, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu einem Unfallereignis betrachtet werden sollten, nicht ohne W eiteres adäquat. Der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend zu verneinen.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/450 S. 14, fehlt in Urk. 1), die Schluss folgerung von PD Dr. A.___ fusse vorwiegend auf seiner eigenen Untersuchung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Behandlung im Schmerzzentrum des Spitals E.___, bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsy chia trie, und bei
Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, finde sich in seinem Bericht nicht. Hie r zeige sich ein grosses Manko, unterscheide sich doch das Bild, welches PD Dr. A.___ in seiner Beurteilung zeichne, erheblich von demjenigen, welches sich aufgrund der Bericht e der behandelnden Ärzte ergebe. So seien im Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzam bu latorium des Spitals E.___, vom 5. Mai 2017 differenzierende Angaben zur Art, S tärke und Lokalisierung des Schmerzes festgehalten. Er habe auch gegenüber
Dr. Z.___, welchen ihn gleichentags wie PD Dr. A.___ untersucht habe, die Schmerzen genau lokalisiert und in ihrer Art differenziert beschrie b en. Die von PD Dr. A.___ festgehaltene Lokalisierung auf der Stirnmitte finde sich im psychiatrischen Befund nicht. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er am selben Tag derart unter schiedliche Schmerzangaben äussere. Die Angaben gegenüber dem Psychiater stünden ausserdem im Einklang mit denjenigen im Bericht des Spitals E.___
vom
Mai 201 7. Da PD Dr. A.___ sich nur auf seine eigenen Erhebungen beziehe und die jenigen von Dr. Z.___
und von Dr. H.___ nicht aufgreife, würden die Diskrepanzen nicht aufgelöst. Auch das gute Ansprechen auf die antineuropathische Medika tion diskutiere PD Dr. A.___ nicht. U ngeklärt bleibe auch die Frage, inwiefern die ausgeprägte Medikation sich auf sein Wohlbefinden auswirke. I n den Berich ten des Schmerzambulatoriums sei eine erhebliche, durch die Medikamente be din gte Tagesmüdigkeit festgehalten. PD Dr. A.___ nehme zu den Auswirkungen der Medikamente keine Stellung. Das von den Ärzten der Beschwerdegegnerin fo r mulierte Zumutbarkeitsprofil stehe denn auch im Gegensatz zu den Erkennt nissen, die aus den Eingliederungsbemüh u ngen gewon n en worden seien. Es seien erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Ärzte der Beschwerdegegnerin anzubringen. Der Sachverhalt sei deshalb mittels Gutachten abzuklären. 3. 3.1
Dr. Y.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 6. Januar 2017 fest (Urk. 7/171, Urk. 7/172), aufgrund des Verlustes des rechten Auges besteh e ein unfallbe din gter Integritätsschaden. Dieser sei auf dem ophthalmologischen Fachgebiet mit 35 % zu beziffern.
Aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine L kws und schwere Bauma sch in en geführt werden. Auch eine berufsmässige Personenbeförderung sei nicht mehr möglich. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen können, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allen für Tätigkeiten in der N ä he zu, aber auch für die Abschätzung entfernter Objekte. Aus diesen Gründen seien feinmechanische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet bzw. es bestehe eine Leistungs ein busse von 20 % . Tätigkeiten auf Gerüsten sei e n nicht mehr zumutbar. Aufstieg auf Leitern d ürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1,5 Meter, stattfinden. 3.2
Dr. G.___ erklärte mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
vom 1 7. März 2017 (Urk. 7/408/58),
d em Beschwerdeführer sei Mitte November 2016 die Prothese rechts herausgefallen und zerbrochen. Es sei jetzt eine grössere Plombe angefertigt worden. Diese führe zu etwas stärkerer Sekretbildung . Kosmetisch liege ein sehr schönes Resultat vor. Die Augenlieder seien etwas verklebt. Der Beschwerdeführer gebe aber an, diese regelmässig zu reinigen. Er habe auch oft Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer denke auch daran, noch weitere Operationen vornehmen zu lassen, eventuell auch im Aus land, da das Spital E.___
den Fall abgeschlossen habe. Aus seiner Sicht sei jetzt ein sehr befriedigendes Resultat erreicht. Die Augenschmerzen seien als Neuralgien zu werten. Der Beschwerdeführer brauche konsequente Lidh ygiene und gelegentlich antibi otische Augentropfen als Schutz. Auch die Bindehaut sei sehr schön verheilt. Jede weitere Interventio n würde wohl in einer Katastroph e enden. Er möchte Dr. I.___ bitte n, ihn darin zu unterstüt z en, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Arbeitsalltag wahrnehme, nicht mehr an weitere Operatio nen denke und akzeptiere, dass das Resultat gut sei und man nichts mehr machen könne bzw. dürfe. Der Beschwerdeführer leide offenbar unter einem psychischen Trauma, welches entsprechend behandelt werden müsse. Aus augenärztlicher Sicht seien keine weiteren Massnahmen ausser Lidhygiene und vorderhand Flox al Augentropfen einmal täglich als Infektionsschutz möglich . 3.3
Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/252), d er Beschwerdeführer sei intern durch die Kollegen der Psychiatrie zur Beurteilung und Schmerztherapie bei ausgeprägten orbitalen und periorbitalen Schmer z en rechts nach Bulbus trau m a und anschliessenden Operationen zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen vermutlich sekundär entwicke lter Depression im Rahmen der Augen schmerzen bis vor kurzem stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Be schwer den seien unverändert, bezüglich Depression ginge es ihm etwas besser. Die Schmerzen hätten posttraumatisch und postoperativ schon bestanden, die Inten sitätssteigerung sei aber erst ab Juli 2016 aufgetreten. Damals sei notfall mässig operiert und anschlies send eine Antibiotikatherapie bei Staphylococcus - a ureu s -Infekt durchgeführt worden . Seitdem seien di e Schmerzen fast unerträg lich. Phantomschmerzen im ursprüng lichen Bulbusbereich könne er nicht klar bejahen. Vielmehr spüre er orbital und vor allem periorbital brennende Schm erzen mit Ausstrahlung in den Stirnbereich. Bislang hätte keine Analgesie eine Be schwerdereduktion bewirken können. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt. Inwie fern sich die Ent stehung eines Phantomschmerzes präs e ntiere, sei unklar. Als nächste Schritte etablierten sie eine antineuropathische Therapie mit Pregabalin, ergänzten diese coanalgetisch mit Ami triptylin im Verlauf, und würden Medika mentenaustestungen zur Untersuchung der pharmakologischen Modulation der Schmerzen in die Wege leiten. 3.4
Nachdem der Beschwerdeführer vom 5. April bis 6. Juni 2017 in der Psychiatrischen Klinik J.___ hospitalisiert gewesen war, nannten K.___, Assistenzärztin, und Dr. med. L.___, Oberarzt, mit Austrittsbericht vom 9. Juni 2017 als Diagnosen (Urk. 7/260): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - persistierende Augenschmerzen rechts - Ve r dacht auf Neuropathie der Nervi infra
- und supraorbitalis - Verdacht auf Phantomschmerzen des Nervus
orbitalis - Differentialdiagnose entzündlich, Differenti aldiagnose posttrauma t i s ch, postoperative Gewebeveränderungen - Status nach Bulbustrauma September 2014 - a ktenanamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, aktuell nur gele gentlicher Konsum gemäss Beschwerdeführer - Zölia kie - Pollinosis - a namnestisch Status nach Hepatitis
Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer depressiv verstimmt gezeigt und über lebensmüde Gedanken vor dem Hintergrund anhaltender Schmerzen im Bereich des rechten Auges und damit einhergehenden Kopfschmerzen und zudem inner familiären Konflikten berichte t . Die Symptomatik besteh e gemäss dem Be schwer deführer seit einem Arbeitsunfall mit Verlust eines Auges vor zwei Jahren. Zudem habe er über Ängste vor einer Verletzung oder einem Verlust des verbleibenden gesunden Auges durch einen erneuten Unfall berichtet. Unter stationären Wirk faktoren habe sich ein e rasche psychische Stabilisierung hinsichtlich der depres siven Symptomatik gezeigt. Aufgrund einer festgestellten arteriellen Hypertonie und fremdanamnestisch gegebenenfalls erneut bestehendem Alkoholabusus ent gegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei eine vorübergehende Entzugs the rapie mit Oxazepam (Serestea) durchgeführt worden, welches im Verlauf kompli kationslos wieder habe ausgeschlichen werden können. Aufgrund der persistie renden Schmerzsymptomatik, welche aus ihrer Sicht diagnostisch noch weiterer fa chärztlicher Abklärungen bedürf e, sei ihrerseits eine Anmeldung des Be schwer deführers in der Schmerzsprechstunde des Spitals E.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer währen d des Aufentha ltes bei ihnen mehrere Termine habe wahrnehmen können und unter anderem verschiedene intravenöse Medikamente getestet worden sei en . Medikamentös sei Pregabalin (Ly rica) bis zu einer Dosis von aktuell 150 mg/Tag eindosiert worden, wovon der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bezüg lich der Schmerzen deutlich profitiert habe. Die depressive Symptomatik habe sich rasch komplett regredient
und im Verlauf stabil gezeigt. Suizidgedanken seien auch auf Nachfrage zu keiner Zeit mehr berichtet worden. In Einzelge sprä chen seien Schamgefühle und Ängste des Beschwerdeführers hinsichtlich Augen verletzung, der Um g ang mit chronischen Schmerzen, aber auch die aufgetretenen Beziehungsprobleme besprochen worden. 3.5
Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/264), es habe eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Au g e rechts mit gutem Ansprechen auf die oralen Medikamente stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sogar das Prega balin senken können. Sie führten die orale Ketamindosierung weiter, erinnerten aber den Beschwerdeführer daran, dass er unter Ketamin nicht Autofahren dürf
e. Ebenfalls solle er noch mit weiterer Senkung des Pregabalins oder Trileptals abwarten. 3.6
Mit Bericht vom 2 6. Februar 2018 erklärte Dr. H.___ (Urk. 7/277), es finde eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Auge rechts mit bislang gutem Ansprechen auf die antineuropathische, schmerzmodulierende Medikation statt. Das Ketamin hätte der Beschwerdeführer wieder pausiert, da er auf sein Auto angewiesen sei. Des Weiteren nähme er nun Pregabalin 600 mg/Tag u nd Trileptal 200 mg / Tag. Die Schmerzen seien heute besonders intensiv, dies sei aber teils wetterabhängig. Sie vereinbarten auf Wunsch des Beschwerdeführers eine langsame Reduktion des Pregabalins . 3. 7
Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 untersuchte, hielt mit psychiatrischer Beurteilung vom 1 2. März 2018 fest (Ur k . 7/280), dass weder eine (teil-) unfallkausale noch eine nicht (teil-)unfallkausale p sychiatrische Dia gnose nach ICD-10 gestellt werden könne.
Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Beschwerdeführers während der aktuellen Begu tachtung systematisch, habe er neben fehlenden formalen Denkstöru ngen und fehlender Agitiertheit keine psychomotor ische Unruhe prä sen tiert. Ferner sei weder ein depressi v er Af fekt festzust ellen noch sei en in höhere m Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld- oder Bestrafungs ge fühle, Selbs tmordgedanken, Affektlabilität oder Reizbarkeit berichtet worden oder in den Schilderungen deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung sei bereits die Kombination von mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern gemäss der ICD-10 (depressive Stimmung, Freud- Interessenlosigkeit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagibilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depres sive Störung gemäss der ICD-10 mehr belegt werden. Auch die Differenzialdia gnose einer Schmerzverarbeitungsstö r ung, als o mind e stens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körperteil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, sei nicht zu bestätigen. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführer s könnte n nicht durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischem Blickwinkel sei der Beschwerdef ü h rer in einer dem Augenleiden angepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeits fähig zu beurteilen. 3. 8
PD Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer ebenfalls am 2 0. Februar 201 8 .
Mit Bericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 7/281) nannte er als Diagnose eine Evis ze ration rechtes Auge nach Perforationsverletzung ohne neurologisch überwie gend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerz). Im Rahmen der ausführlichen versicherungs-medizi n ischen
neurologischen Befragung und Untersuchung vom 2 0. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer spontan keine Schmerzen angegeben, sondern erst auf Nach frage nach Schmerzen zunächst über eine rechtsseitige Gesichtsschwellung und ein trockenes Auge rechtsseitig berichtet. Erst auf weitere Nachfrage dies be züglich habe er angegeben, dass ihm sein rechtes A uge Ärger (« fastidito ») bereite . Als der Beschwerdeführer nochmals in Bezug auf das Vorli e gen von Schmerzen gefragt werde, könne er diese weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren. Weder würden in offener Fragewei s e von der Schmerzqualität her elektrisierende, brennende oder attackenförmige Schmerzen noch von der Schmerzstärke her ver nichtende Schmerzen oder bohrende oder schneidende Schmerzen im Inneren des vormaligen Augenapfels lokalisi ert beschr i e ben. Triggerfaktoren würden nicht spontan angegeben, nur auf direkte Nachfrage (Kälte und Lärm) ohne weitere Beschreibung bejaht. Somit blieben für den Untersucher sowohl der Schmerz charakter als auch die Schmerzstärke letztlich vage mit zum Teil inkonsisten ten Angaben von Dauerschmerz und widersprüchlich dazu Angaben von langen schmerzfreien Episoden zum Beispiel abends, wenn er entspannt sei, und nachts bei vollständig ungestört und durchgehend von 21 bis 7 Uhr angegebenem Nacht s chlaf (10 Stunden). Dies stehe der klinisch neurologischen Erfahrung mit kausal gi formen neuropathischen Schmerzsymptomatiken
bei Neuralgien entgegen wie beispielsweise der Trigeminusneuralgie, einer relativ häufigen und vergleichbaren Symptomatik einschliesslich der Triggerfaktoren, die ausnahmslos plastisch be schrieben würden mit üblicherweise einfühlb aren heftigen und klar lokalisi erten Schmerzen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Zeigefinger die präzise Schmerz lokalisation zeigen soll, falle ein deutliche s Zögern mit anschliessender vager Lokalisation auf der Stirnmitte, das heisse nicht dem Innervationsgebiet des Auges respektive der Augenhöhe entsprechend, auf. Dieses sei der Nervus
nasoci liaris als lokaler Endast des Nervus
opht h almicus enden d in den langen Ziliarnerven der Augenbulbusinnervation . Ein sogenannter Phantomschmerz des Auges lasse sich mit apparativer Diagnostik nicht fassen und ob jektivieren und trete nach aktuellen Untersuchungen gemäss klinisch-anamnestischer E rh ebun g en etwa bei jedem fünften Fall von Augenenukleation auf. Er müsse daher auf klinischer Basis aufgrund einer sorgfältigen subjektiven B eschwerdeanamnese und typi schen klinischen Charakteristika mit einer über die reine Möglichkeit hin ausgehende Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Als klinische Charak teristika eines Phantomschmerzes des Auges werde ein e klar lokalisierbare Sym p tomatologie im Innervationsgeb i e t des Nervus
nasociliaris des ersten Astes des Nervus
trigeminus in Projekti on auf das ehemalige Auge/Augenhöhle erwartet, einhergehend mit starken und sehr unangenehmen neuralgiformen Schmerzat tacken oder Dauerschmerzen mit Schmerzmaximum bei mögli c her weiterer Aus strahlung in nahe Gesichtsanteile. Dies sei im vorliegend en Fall nicht (mehr) ge geben, weswegen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich kei t neurologischerseits von einem Phantomschmerzphänomen nach Augenenukleation ausgegangen werden könne. Die angegeben en Be schwer den mit diffusen Gefühlsstörungen der gesamten rechten Gesichtshälfte, dies würde allen drei Trigeminusästen entsprechen, seien anatomisch nicht nachvoll ziehbar respektive auf organischer Grundlage begründbar, da nach der Enukle a tion nur die Endäste der Augeninnervation des obersten Trigeminusastes lokal in der Augenhöhe betroffen seien. Der Beschwerdeführer mache von der klinischen Beobachtung und Untersuchung her währen d der gesamten Zeit über mehrere Stunden zudem keinen schmerzgequälten Eindruck. Weder habe es spontane « Schmerzentäusserungen » gegeben noch habe er sich beispielsweise spontan an das Auge oder augennahe Gesichtsbereiche rechtsseitig gefasst. Auch habe es keinerlei sicht-
oder einfühlbare Beein t rächtigungen der guten emotionalen Ver fassung und der leb haften Interaktion sowie der A u fmerksamkeits- und Konzen trationsleistungen gegeben. Dazu korreliere, dass d er Beschwerdeführer in der Zwischenzeit selbst wieder einen zeitnahen Arbeitsversuch angekündigt habe und die Schmerzmedikation weiter senken respektive absetzen möchte. Auf neurolo gischem Fachgebiet könne keine Leistungseinschränkung begründet werden. Es besteh e hier volle Arbeitsfähigkeit. 3. 9
PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ verfassten am 2 7. September 2019 eine neurologisch-psychiatrisch-ophtha lmologische Stellungnahme (Urk. 7 /369) . Sie bestätigten dabei grundsätzlich das von Dr. Y.___ am 16. Januar 2017 (vgl. E. 3.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil. Zusätzlich führten sie an, dass für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müsste n, auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten sei. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten. Weiter führten sie aus, dass beim Beschwerdeführer nun schon seit vielen Jahre n eine funktionelle Einäugigkeit bestehe, sodass davon auszugehen sei, dass er sich mittlerwei le an seine Monokelsitua t i on gew ö hnt habe und das fehlende räumliche Sehen kompensieren könne. Neben der Monokel situati o n bestehe beim Besch w erdeführer eine Reizung des rechten Auges und er trage laut dem letzten vorliegenden augenärztlichen Bericht eine Verbands kon taktlins e recht s . Aufgrund der Reizung sei eine übermässige Exposition des Auges mit Staub, Rauch oder sonstigen irritierenden Substanzen zu vermeiden. Das Tragen einer Schutzbril le sei zu empfehlen. Ebenso sol lte bei starker Sonne eine Sonnenbrille getragen werden. Es müsse gewährleistet sein, dass die befeuch ten den Augentropfen wie verordnet regelmässig und unter sauberen Bedingungen in das rechte Auge appliziert werden könn t en. Aus ophthalmologischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass das gute linke Auge durch das ver unfallte rechte Auge überlastet oder beeinträchtigt werde. Eine Computerarbeit sei dem Beschwer deführer zumutbar. Das linke Au ge sei altersentsprechend nor mal und besitze mit Korrektur eine volle Sehschärfe . Bei geeigneten Täti g keiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit mindestens zu 80 % arbeits fä hig sei. Die Notwendigkeit einer extern en interdisziplinären Begutachtung erschliesse sich ihnen nicht, da d i e neuropsychiatrische Beurteilung auch auf einer aus führlichen Untersuchung vom 1 2. März 2018 beruhe und s ich seither keine neuen medizinischen Aspekte ergeben hätten. 3. 10
Dr. I.___ nannte mit ärztliche m Zeugnis zu Händen der Krankentag geldver sicherung des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 (Urk.
7/408/59)
als Diagnose: Status na ch Bulbusberstung rechts am 15. September 2014 und wieder zuneh mende Schmerzen, Konzentrationsstörung. Dr. I.___ attestierte dem Besch we r de führ er vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Es se i offen, wann die Arbeit wieder aufgenommen werden könne. 3. 1 1
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 1 2. März 2020 eine medizinische Beurteilung zu Händen der Krankentaggeld versicherung des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/40 9/3-4) . Als Diagnosen nannte er : Status nach Augenquetschung und Augenverlust mit eingepflanzter Augen prothese, die rezidivierend Beschwerden auslös e und neu zunehmen de Schmerzen im B ereich der Augenprothese und d a raus folgend Auswirkungen unbekannten Ausmasses und unbekannter Art. Auf die Frage, ob die aktuelle Arbeitsunfähig keit im Zus a mmenhang mit dem Bulbustrauma im September 2014 stehe, erklärte Dr. K.___, j a, so wie es aussehe gehe es um wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der Augenprothese und der Augenhöhle, nähere Angaben fehlten aber .
Auf die Nachfrage der Krankentaggeldversicherung, ob somit die Zuständigkeit beim UVG-Versicherer sein sollte, antwortete Dr. K.___ mit Stellungnahme vom 1 7. März 2020 (Urk. 7/409/1-2), ja, korrekt. Die vorhandenen Angaben seien sehr «bescheiden», aber das, was aus dem V orhandene n evaluiert werden könne, sei: Die aktuellen Probleme s eien zusammenhängend mit dem Au genunfall von früher (aktuell: Schmerzen im Bereich des verletzten Auges und um die Augen prothese herum) und wären heute nicht da, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Es seien keine «sonst auch» auftretenden Beschwe rd en. Die aktuellen Be schwerden wären ohn e Unfall heute nicht vorhanden. 3. 1 2
Nach Einsicht in die Berichte von Dr. I.___ (E. 3.7) und Dr. K.___
(E. 3.8) erklärten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ am 3. b zw. 5. Septem ber 2020 (Urk. 7/415), neue medizinische Erkenntnisse ergäben sich aus den Be richten nicht. Es könne am formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verlor infolge des Unfalls vom 1 5. September 2014 sein rechtes Auge. Strittig und zu prüfen ist, ob er
infolge des Unfalls an Gesichts- und Kopfschmerzen leidet und aufgrund der unfallkausalen Beschwerden ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin und eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat bzw. ob die Beschwerdegeg nerin den Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend abgeklärt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ophthalmologische Beurteilung von Dr. Y.___ (E. 3.1) bzw.
die neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologische n Abklärungen und Stel lung nahmen von PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___
von ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin (E. 3.7, E. 3.8, E. 3. 9, E. 3.1 2).
Die Ärzte der Beschwerdegegnerin nannte n aus ophthalmologischer Sicht keine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen . PD Dr. A.___ kam in seinen neurologischen Stellungnahmen zum Schluss, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für das Vorliegen eines lokalen Phantomschmerzes respektive einer neuralgiformen Schmerzsymptomatik bei rechtsseitiger Enuklea tion des rechten Auges nach Perforationsverletzung bestehe .
Dr. Z.___ verneinte das Vorlie gen einer (teil-)unfallkausalen und einer nicht (teil-)unfallkausalen psy chiatrischen Diagnose, insbesondere einer Schmerzverarbeitungsstörung . Die Ärz te des Kompetenz z entrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegeg ner in
nannten somit weder aus ophthalmologischer noch aus psychiatrischer oder neu rologi scher Sicht eine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmer zen . 4. 3
Dr. Z.___ legt e in seinen Stellungnahmen (insb. Urk. 7/280) ausführlich dar, weshalb seines Erachtens eine depressive Störung nicht belegt werden könne. Die Verneinung eine r Schmerzverarbeitungsstörung beschränkt sich jedoch auf die Feststellung, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung, also mindestens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körper teil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, nicht zu bestätigen sei (Urk. 7/280). Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, ob Dr. Z.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung mit der Begründung des fehlenden qualifizierten Schmerzes oder mit der Begründung, die geklagten Schmerzen seien ausreichend durch einen körperlichen Befund belegt, verneint . Sollte Dr. Z.___ eine Schmer zverarbei tungsstörung aufgrund einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden vern eint haben – worauf der Hinweis auf den Status nach multiplen Operationen schliessen lässt -, bliebe unklar, durch welche Befunde diese Ursache den n be gründet sein sollte, verneinte die Beschwerdegegnerin doch sowohl aus ophthal mologischer als auch aus neurologischer Sicht eine Ursache für die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden und nannte auch keine andere soma tische Ursache . S ollte Dr. Z.___ hingegen eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgrund fehlenden Nachweises von Schmerzen verneint ha ben, e rhellt sich aus seinen Ausführungen nicht, wie der doch erhebliche Medikamenten- bzw. Schmerz mittel konsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/280/11) aus psychiatrischer Sicht zu erklären ist .
PD Dr. A.___ legt e in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 7/280) dar, weshalb er das Vorliege n eines lokalen Phantomschmerze s respektive einer neu ralgiformen Schmerzsymptomatik verneint e (Urk. 7/281). Dabei hielt er unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die geklagten Schmerzen weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren könne (Urk. 7/281/8). PD Dr. A.___
setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem
B ericht von Dr. H.___ vom 5. Mai 2017 auseinander, welchem eine Beschreibung de r Schmerze n zu entnehmen ist (Urk. 7/252/3) . Auch zu den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ ge mach ten, etwas ausführlicheren Schmerzbeschreibungen (Urk. 7/280 /10) äussert e sich PD Dr. A.___ nicht.
Es bleibt daher unklar, inwieweit die dabei beschrie be nen Beschwerden als Phantomschmerzen beziehungsweise neuralgiforme Schmer zen interpretiert werden können. Wie Dr. Z.___
setzt sich PD DR. A.___
zudem nicht konkret mit dem Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/281/7) auseinander. Es bleibt daher unklar, wie dieser zu interpretieren ist beziehungsweise welche Auswirkungen dieser auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
Da – wie dargelegt (E. 1.5)
– an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen
sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens zu entscheiden ist und nur schon bei geringen Zweifeln an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 4.4
Der angefochtene Ei nspracheentscheid vom 2 7. Januar 2021 (Urk.
2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen . 5.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Suva vom 2 7. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___
war als selbständiger Zügelunternehmer tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15.
September 2014 bei einem Unfall mit einem Spanngurt eine Bulbusberstung
rechts erlitt . Er erblindete rechtsseitig (Urk. 7/1, Urk. 7/8) . Die Suva erbrachte Tag gelder und kam für Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/2). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
übernahm die Kosten für Deutsch-Intensiv-Kurse (Urk. 7 /54),
für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/57) und für ein
A rbeitstraining (Urk. 7/72, Urk. 7/149) . Am 1 6. Januar
2017 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom Kompetenzzentrum Versi che rungsmedizin der Suva, eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Inte gritätsschadens des Versicherten vor (Urk. 7/171-172) .
Am 2 0. Februar 2018 wurde der Versi ch erte zudem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Ps ychotherapie, speziell forensis che Psychiatrie und Psycho the rapie, und von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, beide vom Kompetenz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, untersucht (Urk. 7/280, Urk. 7/281).
Die Suva teilte dem Versicherten in der Folge a m 1 4. März 2018 mit, dass der Fall abschluss und ein Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2018 geprüft werde n . Die Taggeldleistungen würden noch bis am 3 0. April 2018 ausgerichtet (Urk. 7/282).
Ab dem 1. Oktober 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der B.___ AG angestellt (Urk. 7/346). Die IV-Stelle erbrachte Einar bei tungszuschüsse (Urk. 7/320). Die B.___ AG kündigte das Arbeitsver hältnis mit dem Versi cherten per 3 1. März 2019 (Urk. 7/346), worauf er ab dem 1. April 2019 in einem Teilzeitpensum für die C.___ SA tätig war (Urk. 7/390, Urk. 7/414). Am 27. September 2019 verfassten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, eine interdiszipli nä re neurologisch-psy chiatrisch-ophthalmologische Stellungnahme (Urk. 7/369), welche am 6. De zem ber 2019 ergänzt wurde (Urk. 7/378). Mit Verfügung en vom 6. Mai 2020, 1 1. Juni 2020
und 1 5. Juni 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2015 bis am 3 1. August 2018 eine ganze und ab dem 1. Sep tember 2018 eine Viertelsrente
zu
(Urk. 7/392, Urk. 7/399, Urk. 7/401), wogegen der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Prozess Nr. IV.2020.00369). Nachdem sich PD Dr. A.___, Dr. Z.___
und Dr. D.___ am 3. September 2020 erneut zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten geäussert hatten (Urk. 7/415), er klärte die Suva m it Verfügung vom 7. September 2020, dass sie keine weiteren Versicherungsleistungen ausrichte (Urk. 7/416), und verneinte m it Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 7/423) einen Rentenanspruch des Versicherten. Sie sprach dem Versicherten mit der Verfügung vom 9. September 2020 jedoch eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 %, mithin Fr. 44'100. -- zu (Urk. 7/423). Der Versicherte liess am 8. Oktober 2020 (Urk.
7/434) Einsprache erheben und beantrage n, es seien die Verfügungen vom 7. und vom 9. September 2020 aufzuheben und der Sachverhalt mittels Gutachten abzu klä ren. Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2021 wies d ie Suva die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vo r, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangs bestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli ch en Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei n en, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt mittel s gerichtlichen Gutachtens abzuklären, alsdann sei über die Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) zu befinden (Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21.
April 2021 die Abw e i sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügu ng vom 2 8. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent liche n (Urk. 2, Urk. 6), der interdisziplinären neurologisch-psychiatrisch-ophthal mologischen Beurteilungen durch PD
Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ komme Beweiskraft zu. Das erhobene Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwe r deführer ganztags mit voller Leistung alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche für Einäugige geeignet seien und die kein Stereosehen erforderten, entspreche denn auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäss dieser beeinträchtige eine komplet te Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähig keit, da auch Einäugige nach einer gewissen Anpas s ungszeit räumlich zu sehen ver mö ch t e n un d in vielen beruflichen Tätigke i t en Binokularsehen nicht zwingend erfor derlich sei. Gestützt auf die Beurteilung von PD
Dr. A.___ stehe fest, dass ein Phantomschmerz respektive eine neuralgiforme Schmerzsymptomatik bei rechts sei tiger Enukleation des rechten Auges nach Perforationsverletzung nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden W a hrschein lic h k eit vorl i e ge. Die geklagten Beschwerden liessen sich auch aus ophthalmolo gischer Sicht nicht objektivier en . Bei der seitens des Beschwerd e f ührers geltend gemachten Schmerzproblematik sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich um organisch nicht hinreichend nach weisbare bzw. psychische Beschwerde n . Psychogene Schädigungen seien, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu einem Unfallereignis betrachtet werden sollten, nicht ohne W eiteres adäquat. Der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend zu verneinen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/450 S. 14, fehlt in Urk. 1), die Schluss folgerung von PD Dr. A.___ fusse vorwiegend auf seiner eigenen Untersuchung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Behandlung im Schmerzzentrum des Spitals E.___, bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsy chia trie, und bei
Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, finde sich in seinem Bericht nicht. Hie r zeige sich ein grosses Manko, unterscheide sich doch das Bild, welches PD Dr. A.___ in seiner Beurteilung zeichne, erheblich von demjenigen, welches sich aufgrund der Bericht e der behandelnden Ärzte ergebe. So seien im Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzam bu latorium des Spitals E.___, vom 5. Mai 2017 differenzierende Angaben zur Art, S tärke und Lokalisierung des Schmerzes festgehalten. Er habe auch gegenüber
Dr. Z.___, welchen ihn gleichentags wie PD Dr. A.___ untersucht habe, die Schmerzen genau lokalisiert und in ihrer Art differenziert beschrie b en. Die von PD Dr. A.___ festgehaltene Lokalisierung auf der Stirnmitte finde sich im psychiatrischen Befund nicht. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er am selben Tag derart unter schiedliche Schmerzangaben äussere. Die Angaben gegenüber dem Psychiater stünden ausserdem im Einklang mit denjenigen im Bericht des Spitals E.___
vom
Mai 201 7. Da PD Dr. A.___ sich nur auf seine eigenen Erhebungen beziehe und die jenigen von Dr. Z.___
und von Dr. H.___ nicht aufgreife, würden die Diskrepanzen nicht aufgelöst. Auch das gute Ansprechen auf die antineuropathische Medika tion diskutiere PD Dr. A.___ nicht. U ngeklärt bleibe auch die Frage, inwiefern die ausgeprägte Medikation sich auf sein Wohlbefinden auswirke. I n den Berich ten des Schmerzambulatoriums sei eine erhebliche, durch die Medikamente be din gte Tagesmüdigkeit festgehalten. PD Dr. A.___ nehme zu den Auswirkungen der Medikamente keine Stellung. Das von den Ärzten der Beschwerdegegnerin fo r mulierte Zumutbarkeitsprofil stehe denn auch im Gegensatz zu den Erkennt nissen, die aus den Eingliederungsbemüh u ngen gewon n en worden seien. Es seien erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Ärzte der Beschwerdegegnerin anzubringen. Der Sachverhalt sei deshalb mittels Gutachten abzuklären. 3.
E. 3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. IV.2020.00369) hie ss das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. April 202 1 d ie Beschwerde in dem Sinne g ut, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 1 1. und vom 15. Juni 2020 aufgehoben wurden und die Sache an IV-Stell e zurückgewiesen wu rd e, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhol e und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
E. 3.1 Dr. Y.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 6. Januar 2017 fest (Urk. 7/171, Urk. 7/172), aufgrund des Verlustes des rechten Auges besteh e ein unfallbe din gter Integritätsschaden. Dieser sei auf dem ophthalmologischen Fachgebiet mit 35 % zu beziffern.
Aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine L kws und schwere Bauma sch in en geführt werden. Auch eine berufsmässige Personenbeförderung sei nicht mehr möglich. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen können, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allen für Tätigkeiten in der N ä he zu, aber auch für die Abschätzung entfernter Objekte. Aus diesen Gründen seien feinmechanische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet bzw. es bestehe eine Leistungs ein busse von 20 % . Tätigkeiten auf Gerüsten sei e n nicht mehr zumutbar. Aufstieg auf Leitern d ürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1,5 Meter, stattfinden.
E. 3.2 Dr. G.___ erklärte mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
vom 1 7. März 2017 (Urk. 7/408/58),
d em Beschwerdeführer sei Mitte November 2016 die Prothese rechts herausgefallen und zerbrochen. Es sei jetzt eine grössere Plombe angefertigt worden. Diese führe zu etwas stärkerer Sekretbildung . Kosmetisch liege ein sehr schönes Resultat vor. Die Augenlieder seien etwas verklebt. Der Beschwerdeführer gebe aber an, diese regelmässig zu reinigen. Er habe auch oft Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer denke auch daran, noch weitere Operationen vornehmen zu lassen, eventuell auch im Aus land, da das Spital E.___
den Fall abgeschlossen habe. Aus seiner Sicht sei jetzt ein sehr befriedigendes Resultat erreicht. Die Augenschmerzen seien als Neuralgien zu werten. Der Beschwerdeführer brauche konsequente Lidh ygiene und gelegentlich antibi otische Augentropfen als Schutz. Auch die Bindehaut sei sehr schön verheilt. Jede weitere Interventio n würde wohl in einer Katastroph e enden. Er möchte Dr. I.___ bitte n, ihn darin zu unterstüt z en, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Arbeitsalltag wahrnehme, nicht mehr an weitere Operatio nen denke und akzeptiere, dass das Resultat gut sei und man nichts mehr machen könne bzw. dürfe. Der Beschwerdeführer leide offenbar unter einem psychischen Trauma, welches entsprechend behandelt werden müsse. Aus augenärztlicher Sicht seien keine weiteren Massnahmen ausser Lidhygiene und vorderhand Flox al Augentropfen einmal täglich als Infektionsschutz möglich .
E. 3.3 Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/252), d er Beschwerdeführer sei intern durch die Kollegen der Psychiatrie zur Beurteilung und Schmerztherapie bei ausgeprägten orbitalen und periorbitalen Schmer z en rechts nach Bulbus trau m a und anschliessenden Operationen zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen vermutlich sekundär entwicke lter Depression im Rahmen der Augen schmerzen bis vor kurzem stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Be schwer den seien unverändert, bezüglich Depression ginge es ihm etwas besser. Die Schmerzen hätten posttraumatisch und postoperativ schon bestanden, die Inten sitätssteigerung sei aber erst ab Juli 2016 aufgetreten. Damals sei notfall mässig operiert und anschlies send eine Antibiotikatherapie bei Staphylococcus - a ureu s -Infekt durchgeführt worden . Seitdem seien di e Schmerzen fast unerträg lich. Phantomschmerzen im ursprüng lichen Bulbusbereich könne er nicht klar bejahen. Vielmehr spüre er orbital und vor allem periorbital brennende Schm erzen mit Ausstrahlung in den Stirnbereich. Bislang hätte keine Analgesie eine Be schwerdereduktion bewirken können. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt. Inwie fern sich die Ent stehung eines Phantomschmerzes präs e ntiere, sei unklar. Als nächste Schritte etablierten sie eine antineuropathische Therapie mit Pregabalin, ergänzten diese coanalgetisch mit Ami triptylin im Verlauf, und würden Medika mentenaustestungen zur Untersuchung der pharmakologischen Modulation der Schmerzen in die Wege leiten.
E. 3.4 Nachdem der Beschwerdeführer vom 5. April bis 6. Juni 2017 in der Psychiatrischen Klinik J.___ hospitalisiert gewesen war, nannten K.___, Assistenzärztin, und Dr. med. L.___, Oberarzt, mit Austrittsbericht vom 9. Juni 2017 als Diagnosen (Urk. 7/260): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - persistierende Augenschmerzen rechts - Ve r dacht auf Neuropathie der Nervi infra
- und supraorbitalis - Verdacht auf Phantomschmerzen des Nervus
orbitalis - Differentialdiagnose entzündlich, Differenti aldiagnose posttrauma t i s ch, postoperative Gewebeveränderungen - Status nach Bulbustrauma September 2014 - a ktenanamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, aktuell nur gele gentlicher Konsum gemäss Beschwerdeführer - Zölia kie - Pollinosis - a namnestisch Status nach Hepatitis
Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer depressiv verstimmt gezeigt und über lebensmüde Gedanken vor dem Hintergrund anhaltender Schmerzen im Bereich des rechten Auges und damit einhergehenden Kopfschmerzen und zudem inner familiären Konflikten berichte t . Die Symptomatik besteh e gemäss dem Be schwer deführer seit einem Arbeitsunfall mit Verlust eines Auges vor zwei Jahren. Zudem habe er über Ängste vor einer Verletzung oder einem Verlust des verbleibenden gesunden Auges durch einen erneuten Unfall berichtet. Unter stationären Wirk faktoren habe sich ein e rasche psychische Stabilisierung hinsichtlich der depres siven Symptomatik gezeigt. Aufgrund einer festgestellten arteriellen Hypertonie und fremdanamnestisch gegebenenfalls erneut bestehendem Alkoholabusus ent gegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei eine vorübergehende Entzugs the rapie mit Oxazepam (Serestea) durchgeführt worden, welches im Verlauf kompli kationslos wieder habe ausgeschlichen werden können. Aufgrund der persistie renden Schmerzsymptomatik, welche aus ihrer Sicht diagnostisch noch weiterer fa chärztlicher Abklärungen bedürf e, sei ihrerseits eine Anmeldung des Be schwer deführers in der Schmerzsprechstunde des Spitals E.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer währen d des Aufentha ltes bei ihnen mehrere Termine habe wahrnehmen können und unter anderem verschiedene intravenöse Medikamente getestet worden sei en . Medikamentös sei Pregabalin (Ly rica) bis zu einer Dosis von aktuell 150 mg/Tag eindosiert worden, wovon der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bezüg lich der Schmerzen deutlich profitiert habe. Die depressive Symptomatik habe sich rasch komplett regredient
und im Verlauf stabil gezeigt. Suizidgedanken seien auch auf Nachfrage zu keiner Zeit mehr berichtet worden. In Einzelge sprä chen seien Schamgefühle und Ängste des Beschwerdeführers hinsichtlich Augen verletzung, der Um g ang mit chronischen Schmerzen, aber auch die aufgetretenen Beziehungsprobleme besprochen worden.
E. 3.5 Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/264), es habe eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Au g e rechts mit gutem Ansprechen auf die oralen Medikamente stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sogar das Prega balin senken können. Sie führten die orale Ketamindosierung weiter, erinnerten aber den Beschwerdeführer daran, dass er unter Ketamin nicht Autofahren dürf
e. Ebenfalls solle er noch mit weiterer Senkung des Pregabalins oder Trileptals abwarten.
E. 3.6 Mit Bericht vom 2 6. Februar 2018 erklärte Dr. H.___ (Urk. 7/277), es finde eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Auge rechts mit bislang gutem Ansprechen auf die antineuropathische, schmerzmodulierende Medikation statt. Das Ketamin hätte der Beschwerdeführer wieder pausiert, da er auf sein Auto angewiesen sei. Des Weiteren nähme er nun Pregabalin 600 mg/Tag u nd Trileptal 200 mg / Tag. Die Schmerzen seien heute besonders intensiv, dies sei aber teils wetterabhängig. Sie vereinbarten auf Wunsch des Beschwerdeführers eine langsame Reduktion des Pregabalins . 3.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingega n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlor infolge des Unfalls vom 1 5. September 2014 sein rechtes Auge. Strittig und zu prüfen ist, ob er
infolge des Unfalls an Gesichts- und Kopfschmerzen leidet und aufgrund der unfallkausalen Beschwerden ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin und eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat bzw. ob die Beschwerdegeg nerin den Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend abgeklärt hat.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ophthalmologische Beurteilung von Dr. Y.___ (E. 3.1) bzw.
die neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologische n Abklärungen und Stel lung nahmen von PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___
von ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin (E. 3.7, E. 3.8, E. 3. 9, E. 3.1 2).
Die Ärzte der Beschwerdegegnerin nannte n aus ophthalmologischer Sicht keine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen . PD Dr. A.___ kam in seinen neurologischen Stellungnahmen zum Schluss, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für das Vorliegen eines lokalen Phantomschmerzes respektive einer neuralgiformen Schmerzsymptomatik bei rechtsseitiger Enuklea tion des rechten Auges nach Perforationsverletzung bestehe .
Dr. Z.___ verneinte das Vorlie gen einer (teil-)unfallkausalen und einer nicht (teil-)unfallkausalen psy chiatrischen Diagnose, insbesondere einer Schmerzverarbeitungsstörung . Die Ärz te des Kompetenz z entrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegeg ner in
nannten somit weder aus ophthalmologischer noch aus psychiatrischer oder neu rologi scher Sicht eine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmer zen . 4. 3
Dr. Z.___ legt e in seinen Stellungnahmen (insb. Urk. 7/280) ausführlich dar, weshalb seines Erachtens eine depressive Störung nicht belegt werden könne. Die Verneinung eine r Schmerzverarbeitungsstörung beschränkt sich jedoch auf die Feststellung, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung, also mindestens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körper teil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, nicht zu bestätigen sei (Urk. 7/280). Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, ob Dr. Z.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung mit der Begründung des fehlenden qualifizierten Schmerzes oder mit der Begründung, die geklagten Schmerzen seien ausreichend durch einen körperlichen Befund belegt, verneint . Sollte Dr. Z.___ eine Schmer zverarbei tungsstörung aufgrund einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden vern eint haben – worauf der Hinweis auf den Status nach multiplen Operationen schliessen lässt -, bliebe unklar, durch welche Befunde diese Ursache den n be gründet sein sollte, verneinte die Beschwerdegegnerin doch sowohl aus ophthal mologischer als auch aus neurologischer Sicht eine Ursache für die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden und nannte auch keine andere soma tische Ursache . S ollte Dr. Z.___ hingegen eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgrund fehlenden Nachweises von Schmerzen verneint ha ben, e rhellt sich aus seinen Ausführungen nicht, wie der doch erhebliche Medikamenten- bzw. Schmerz mittel konsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/280/11) aus psychiatrischer Sicht zu erklären ist .
PD Dr. A.___ legt e in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 7/280) dar, weshalb er das Vorliege n eines lokalen Phantomschmerze s respektive einer neu ralgiformen Schmerzsymptomatik verneint e (Urk. 7/281). Dabei hielt er unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die geklagten Schmerzen weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren könne (Urk. 7/281/8). PD Dr. A.___
setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem
B ericht von Dr. H.___ vom 5. Mai 2017 auseinander, welchem eine Beschreibung de r Schmerze n zu entnehmen ist (Urk. 7/252/3) . Auch zu den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ ge mach ten, etwas ausführlicheren Schmerzbeschreibungen (Urk. 7/280 /10) äussert e sich PD Dr. A.___ nicht.
Es bleibt daher unklar, inwieweit die dabei beschrie be nen Beschwerden als Phantomschmerzen beziehungsweise neuralgiforme Schmer zen interpretiert werden können. Wie Dr. Z.___
setzt sich PD DR. A.___
zudem nicht konkret mit dem Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/281/7) auseinander. Es bleibt daher unklar, wie dieser zu interpretieren ist beziehungsweise welche Auswirkungen dieser auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
Da – wie dargelegt (E. 1.5)
– an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen
sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens zu entscheiden ist und nur schon bei geringen Zweifeln an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
E. 4.4 Der angefochtene Ei nspracheentscheid vom 2 7. Januar 2021 (Urk.
2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen . 5.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Suva vom 2 7. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 7 Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 untersuchte, hielt mit psychiatrischer Beurteilung vom 1 2. März 2018 fest (Ur k . 7/280), dass weder eine (teil-) unfallkausale noch eine nicht (teil-)unfallkausale p sychiatrische Dia gnose nach ICD-10 gestellt werden könne.
Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Beschwerdeführers während der aktuellen Begu tachtung systematisch, habe er neben fehlenden formalen Denkstöru ngen und fehlender Agitiertheit keine psychomotor ische Unruhe prä sen tiert. Ferner sei weder ein depressi v er Af fekt festzust ellen noch sei en in höhere m Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld- oder Bestrafungs ge fühle, Selbs tmordgedanken, Affektlabilität oder Reizbarkeit berichtet worden oder in den Schilderungen deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung sei bereits die Kombination von mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern gemäss der ICD-10 (depressive Stimmung, Freud- Interessenlosigkeit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagibilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depres sive Störung gemäss der ICD-10 mehr belegt werden. Auch die Differenzialdia gnose einer Schmerzverarbeitungsstö r ung, als o mind e stens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körperteil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, sei nicht zu bestätigen. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführer s könnte n nicht durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischem Blickwinkel sei der Beschwerdef ü h rer in einer dem Augenleiden angepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeits fähig zu beurteilen. 3.
E. 8 .
Mit Bericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 7/281) nannte er als Diagnose eine Evis ze ration rechtes Auge nach Perforationsverletzung ohne neurologisch überwie gend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerz). Im Rahmen der ausführlichen versicherungs-medizi n ischen
neurologischen Befragung und Untersuchung vom 2 0. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer spontan keine Schmerzen angegeben, sondern erst auf Nach frage nach Schmerzen zunächst über eine rechtsseitige Gesichtsschwellung und ein trockenes Auge rechtsseitig berichtet. Erst auf weitere Nachfrage dies be züglich habe er angegeben, dass ihm sein rechtes A uge Ärger (« fastidito ») bereite . Als der Beschwerdeführer nochmals in Bezug auf das Vorli e gen von Schmerzen gefragt werde, könne er diese weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren. Weder würden in offener Fragewei s e von der Schmerzqualität her elektrisierende, brennende oder attackenförmige Schmerzen noch von der Schmerzstärke her ver nichtende Schmerzen oder bohrende oder schneidende Schmerzen im Inneren des vormaligen Augenapfels lokalisi ert beschr i e ben. Triggerfaktoren würden nicht spontan angegeben, nur auf direkte Nachfrage (Kälte und Lärm) ohne weitere Beschreibung bejaht. Somit blieben für den Untersucher sowohl der Schmerz charakter als auch die Schmerzstärke letztlich vage mit zum Teil inkonsisten ten Angaben von Dauerschmerz und widersprüchlich dazu Angaben von langen schmerzfreien Episoden zum Beispiel abends, wenn er entspannt sei, und nachts bei vollständig ungestört und durchgehend von 21 bis 7 Uhr angegebenem Nacht s chlaf (10 Stunden). Dies stehe der klinisch neurologischen Erfahrung mit kausal gi formen neuropathischen Schmerzsymptomatiken
bei Neuralgien entgegen wie beispielsweise der Trigeminusneuralgie, einer relativ häufigen und vergleichbaren Symptomatik einschliesslich der Triggerfaktoren, die ausnahmslos plastisch be schrieben würden mit üblicherweise einfühlb aren heftigen und klar lokalisi erten Schmerzen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Zeigefinger die präzise Schmerz lokalisation zeigen soll, falle ein deutliche s Zögern mit anschliessender vager Lokalisation auf der Stirnmitte, das heisse nicht dem Innervationsgebiet des Auges respektive der Augenhöhe entsprechend, auf. Dieses sei der Nervus
nasoci liaris als lokaler Endast des Nervus
opht h almicus enden d in den langen Ziliarnerven der Augenbulbusinnervation . Ein sogenannter Phantomschmerz des Auges lasse sich mit apparativer Diagnostik nicht fassen und ob jektivieren und trete nach aktuellen Untersuchungen gemäss klinisch-anamnestischer E rh ebun g en etwa bei jedem fünften Fall von Augenenukleation auf. Er müsse daher auf klinischer Basis aufgrund einer sorgfältigen subjektiven B eschwerdeanamnese und typi schen klinischen Charakteristika mit einer über die reine Möglichkeit hin ausgehende Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Als klinische Charak teristika eines Phantomschmerzes des Auges werde ein e klar lokalisierbare Sym p tomatologie im Innervationsgeb i e t des Nervus
nasociliaris des ersten Astes des Nervus
trigeminus in Projekti on auf das ehemalige Auge/Augenhöhle erwartet, einhergehend mit starken und sehr unangenehmen neuralgiformen Schmerzat tacken oder Dauerschmerzen mit Schmerzmaximum bei mögli c her weiterer Aus strahlung in nahe Gesichtsanteile. Dies sei im vorliegend en Fall nicht (mehr) ge geben, weswegen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich kei t neurologischerseits von einem Phantomschmerzphänomen nach Augenenukleation ausgegangen werden könne. Die angegeben en Be schwer den mit diffusen Gefühlsstörungen der gesamten rechten Gesichtshälfte, dies würde allen drei Trigeminusästen entsprechen, seien anatomisch nicht nachvoll ziehbar respektive auf organischer Grundlage begründbar, da nach der Enukle a tion nur die Endäste der Augeninnervation des obersten Trigeminusastes lokal in der Augenhöhe betroffen seien. Der Beschwerdeführer mache von der klinischen Beobachtung und Untersuchung her währen d der gesamten Zeit über mehrere Stunden zudem keinen schmerzgequälten Eindruck. Weder habe es spontane « Schmerzentäusserungen » gegeben noch habe er sich beispielsweise spontan an das Auge oder augennahe Gesichtsbereiche rechtsseitig gefasst. Auch habe es keinerlei sicht-
oder einfühlbare Beein t rächtigungen der guten emotionalen Ver fassung und der leb haften Interaktion sowie der A u fmerksamkeits- und Konzen trationsleistungen gegeben. Dazu korreliere, dass d er Beschwerdeführer in der Zwischenzeit selbst wieder einen zeitnahen Arbeitsversuch angekündigt habe und die Schmerzmedikation weiter senken respektive absetzen möchte. Auf neurolo gischem Fachgebiet könne keine Leistungseinschränkung begründet werden. Es besteh e hier volle Arbeitsfähigkeit. 3.
E. 9 PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ verfassten am 2 7. September 2019 eine neurologisch-psychiatrisch-ophtha lmologische Stellungnahme (Urk. 7 /369) . Sie bestätigten dabei grundsätzlich das von Dr. Y.___ am 16. Januar 2017 (vgl. E. 3.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil. Zusätzlich führten sie an, dass für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müsste n, auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten sei. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten. Weiter führten sie aus, dass beim Beschwerdeführer nun schon seit vielen Jahre n eine funktionelle Einäugigkeit bestehe, sodass davon auszugehen sei, dass er sich mittlerwei le an seine Monokelsitua t i on gew ö hnt habe und das fehlende räumliche Sehen kompensieren könne. Neben der Monokel situati o n bestehe beim Besch w erdeführer eine Reizung des rechten Auges und er trage laut dem letzten vorliegenden augenärztlichen Bericht eine Verbands kon taktlins e recht s . Aufgrund der Reizung sei eine übermässige Exposition des Auges mit Staub, Rauch oder sonstigen irritierenden Substanzen zu vermeiden. Das Tragen einer Schutzbril le sei zu empfehlen. Ebenso sol lte bei starker Sonne eine Sonnenbrille getragen werden. Es müsse gewährleistet sein, dass die befeuch ten den Augentropfen wie verordnet regelmässig und unter sauberen Bedingungen in das rechte Auge appliziert werden könn t en. Aus ophthalmologischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass das gute linke Auge durch das ver unfallte rechte Auge überlastet oder beeinträchtigt werde. Eine Computerarbeit sei dem Beschwer deführer zumutbar. Das linke Au ge sei altersentsprechend nor mal und besitze mit Korrektur eine volle Sehschärfe . Bei geeigneten Täti g keiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit mindestens zu 80 % arbeits fä hig sei. Die Notwendigkeit einer extern en interdisziplinären Begutachtung erschliesse sich ihnen nicht, da d i e neuropsychiatrische Beurteilung auch auf einer aus führlichen Untersuchung vom 1 2. März 2018 beruhe und s ich seither keine neuen medizinischen Aspekte ergeben hätten. 3.
E. 10 Dr. I.___ nannte mit ärztliche m Zeugnis zu Händen der Krankentag geldver sicherung des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 (Urk.
7/408/59)
als Diagnose: Status na ch Bulbusberstung rechts am 15. September 2014 und wieder zuneh mende Schmerzen, Konzentrationsstörung. Dr. I.___ attestierte dem Besch we r de führ er vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Es se i offen, wann die Arbeit wieder aufgenommen werden könne. 3. 1 1
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 1 2. März 2020 eine medizinische Beurteilung zu Händen der Krankentaggeld versicherung des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/40 9/3-4) . Als Diagnosen nannte er : Status nach Augenquetschung und Augenverlust mit eingepflanzter Augen prothese, die rezidivierend Beschwerden auslös e und neu zunehmen de Schmerzen im B ereich der Augenprothese und d a raus folgend Auswirkungen unbekannten Ausmasses und unbekannter Art. Auf die Frage, ob die aktuelle Arbeitsunfähig keit im Zus a mmenhang mit dem Bulbustrauma im September 2014 stehe, erklärte Dr. K.___, j a, so wie es aussehe gehe es um wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der Augenprothese und der Augenhöhle, nähere Angaben fehlten aber .
Auf die Nachfrage der Krankentaggeldversicherung, ob somit die Zuständigkeit beim UVG-Versicherer sein sollte, antwortete Dr. K.___ mit Stellungnahme vom 1 7. März 2020 (Urk. 7/409/1-2), ja, korrekt. Die vorhandenen Angaben seien sehr «bescheiden», aber das, was aus dem V orhandene n evaluiert werden könne, sei: Die aktuellen Probleme s eien zusammenhängend mit dem Au genunfall von früher (aktuell: Schmerzen im Bereich des verletzten Auges und um die Augen prothese herum) und wären heute nicht da, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Es seien keine «sonst auch» auftretenden Beschwe rd en. Die aktuellen Be schwerden wären ohn e Unfall heute nicht vorhanden. 3. 1 2
Nach Einsicht in die Berichte von Dr. I.___ (E. 3.7) und Dr. K.___
(E. 3.8) erklärten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ am 3. b zw. 5. Septem ber 2020 (Urk. 7/415), neue medizinische Erkenntnisse ergäben sich aus den Be richten nicht. Es könne am formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00057
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
22. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___
war als selbständiger Zügelunternehmer tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15.
September 2014 bei einem Unfall mit einem Spanngurt eine Bulbusberstung
rechts erlitt . Er erblindete rechtsseitig (Urk. 7/1, Urk. 7/8) . Die Suva erbrachte Tag gelder und kam für Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/2). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
übernahm die Kosten für Deutsch-Intensiv-Kurse (Urk. 7 /54),
für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/57) und für ein
A rbeitstraining (Urk. 7/72, Urk. 7/149) . Am 1 6. Januar
2017 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom Kompetenzzentrum Versi che rungsmedizin der Suva, eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Inte gritätsschadens des Versicherten vor (Urk. 7/171-172) .
Am 2 0. Februar 2018 wurde der Versi ch erte zudem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Ps ychotherapie, speziell forensis che Psychiatrie und Psycho the rapie, und von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, beide vom Kompetenz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, untersucht (Urk. 7/280, Urk. 7/281).
Die Suva teilte dem Versicherten in der Folge a m 1 4. März 2018 mit, dass der Fall abschluss und ein Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2018 geprüft werde n . Die Taggeldleistungen würden noch bis am 3 0. April 2018 ausgerichtet (Urk. 7/282).
Ab dem 1. Oktober 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der B.___ AG angestellt (Urk. 7/346). Die IV-Stelle erbrachte Einar bei tungszuschüsse (Urk. 7/320). Die B.___ AG kündigte das Arbeitsver hältnis mit dem Versi cherten per 3 1. März 2019 (Urk. 7/346), worauf er ab dem 1. April 2019 in einem Teilzeitpensum für die C.___ SA tätig war (Urk. 7/390, Urk. 7/414). Am 27. September 2019 verfassten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, eine interdiszipli nä re neurologisch-psy chiatrisch-ophthalmologische Stellungnahme (Urk. 7/369), welche am 6. De zem ber 2019 ergänzt wurde (Urk. 7/378). Mit Verfügung en vom 6. Mai 2020, 1 1. Juni 2020
und 1 5. Juni 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2015 bis am 3 1. August 2018 eine ganze und ab dem 1. Sep tember 2018 eine Viertelsrente
zu
(Urk. 7/392, Urk. 7/399, Urk. 7/401), wogegen der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Prozess Nr. IV.2020.00369). Nachdem sich PD Dr. A.___, Dr. Z.___
und Dr. D.___ am 3. September 2020 erneut zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten geäussert hatten (Urk. 7/415), er klärte die Suva m it Verfügung vom 7. September 2020, dass sie keine weiteren Versicherungsleistungen ausrichte (Urk. 7/416), und verneinte m it Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 7/423) einen Rentenanspruch des Versicherten. Sie sprach dem Versicherten mit der Verfügung vom 9. September 2020 jedoch eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 %, mithin Fr. 44'100. -- zu (Urk. 7/423). Der Versicherte liess am 8. Oktober 2020 (Urk.
7/434) Einsprache erheben und beantrage n, es seien die Verfügungen vom 7. und vom 9. September 2020 aufzuheben und der Sachverhalt mittels Gutachten abzu klä ren. Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Januar 2021 wies d ie Suva die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt mittel s gerichtlichen Gutachtens abzuklären, alsdann sei über die Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) zu befinden (Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21.
April 2021 die Abw e i sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügu ng vom 2 8. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. IV.2020.00369) hie ss das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. April 202 1 d ie Beschwerde in dem Sinne g ut, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 1 1. und vom 15. Juni 2020 aufgehoben wurden und die Sache an IV-Stell e zurückgewiesen wu rd e, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhol e und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingega n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vo r, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangs bestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Inva lidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammen hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli ch en Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei n en, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent liche n (Urk. 2, Urk. 6), der interdisziplinären neurologisch-psychiatrisch-ophthal mologischen Beurteilungen durch PD
Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ komme Beweiskraft zu. Das erhobene Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwe r deführer ganztags mit voller Leistung alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche für Einäugige geeignet seien und die kein Stereosehen erforderten, entspreche denn auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäss dieser beeinträchtige eine komplet te Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähig keit, da auch Einäugige nach einer gewissen Anpas s ungszeit räumlich zu sehen ver mö ch t e n un d in vielen beruflichen Tätigke i t en Binokularsehen nicht zwingend erfor derlich sei. Gestützt auf die Beurteilung von PD
Dr. A.___ stehe fest, dass ein Phantomschmerz respektive eine neuralgiforme Schmerzsymptomatik bei rechts sei tiger Enukleation des rechten Auges nach Perforationsverletzung nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden W a hrschein lic h k eit vorl i e ge. Die geklagten Beschwerden liessen sich auch aus ophthalmolo gischer Sicht nicht objektivier en . Bei der seitens des Beschwerd e f ührers geltend gemachten Schmerzproblematik sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich um organisch nicht hinreichend nach weisbare bzw. psychische Beschwerde n . Psychogene Schädigungen seien, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu einem Unfallereignis betrachtet werden sollten, nicht ohne W eiteres adäquat. Der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend zu verneinen.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/450 S. 14, fehlt in Urk. 1), die Schluss folgerung von PD Dr. A.___ fusse vorwiegend auf seiner eigenen Untersuchung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Behandlung im Schmerzzentrum des Spitals E.___, bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsy chia trie, und bei
Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, finde sich in seinem Bericht nicht. Hie r zeige sich ein grosses Manko, unterscheide sich doch das Bild, welches PD Dr. A.___ in seiner Beurteilung zeichne, erheblich von demjenigen, welches sich aufgrund der Bericht e der behandelnden Ärzte ergebe. So seien im Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzam bu latorium des Spitals E.___, vom 5. Mai 2017 differenzierende Angaben zur Art, S tärke und Lokalisierung des Schmerzes festgehalten. Er habe auch gegenüber
Dr. Z.___, welchen ihn gleichentags wie PD Dr. A.___ untersucht habe, die Schmerzen genau lokalisiert und in ihrer Art differenziert beschrie b en. Die von PD Dr. A.___ festgehaltene Lokalisierung auf der Stirnmitte finde sich im psychiatrischen Befund nicht. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er am selben Tag derart unter schiedliche Schmerzangaben äussere. Die Angaben gegenüber dem Psychiater stünden ausserdem im Einklang mit denjenigen im Bericht des Spitals E.___
vom
Mai 201 7. Da PD Dr. A.___ sich nur auf seine eigenen Erhebungen beziehe und die jenigen von Dr. Z.___
und von Dr. H.___ nicht aufgreife, würden die Diskrepanzen nicht aufgelöst. Auch das gute Ansprechen auf die antineuropathische Medika tion diskutiere PD Dr. A.___ nicht. U ngeklärt bleibe auch die Frage, inwiefern die ausgeprägte Medikation sich auf sein Wohlbefinden auswirke. I n den Berich ten des Schmerzambulatoriums sei eine erhebliche, durch die Medikamente be din gte Tagesmüdigkeit festgehalten. PD Dr. A.___ nehme zu den Auswirkungen der Medikamente keine Stellung. Das von den Ärzten der Beschwerdegegnerin fo r mulierte Zumutbarkeitsprofil stehe denn auch im Gegensatz zu den Erkennt nissen, die aus den Eingliederungsbemüh u ngen gewon n en worden seien. Es seien erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Ärzte der Beschwerdegegnerin anzubringen. Der Sachverhalt sei deshalb mittels Gutachten abzuklären. 3. 3.1
Dr. Y.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 6. Januar 2017 fest (Urk. 7/171, Urk. 7/172), aufgrund des Verlustes des rechten Auges besteh e ein unfallbe din gter Integritätsschaden. Dieser sei auf dem ophthalmologischen Fachgebiet mit 35 % zu beziffern.
Aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine L kws und schwere Bauma sch in en geführt werden. Auch eine berufsmässige Personenbeförderung sei nicht mehr möglich. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen können, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allen für Tätigkeiten in der N ä he zu, aber auch für die Abschätzung entfernter Objekte. Aus diesen Gründen seien feinmechanische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet bzw. es bestehe eine Leistungs ein busse von 20 % . Tätigkeiten auf Gerüsten sei e n nicht mehr zumutbar. Aufstieg auf Leitern d ürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1,5 Meter, stattfinden. 3.2
Dr. G.___ erklärte mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin,
vom 1 7. März 2017 (Urk. 7/408/58),
d em Beschwerdeführer sei Mitte November 2016 die Prothese rechts herausgefallen und zerbrochen. Es sei jetzt eine grössere Plombe angefertigt worden. Diese führe zu etwas stärkerer Sekretbildung . Kosmetisch liege ein sehr schönes Resultat vor. Die Augenlieder seien etwas verklebt. Der Beschwerdeführer gebe aber an, diese regelmässig zu reinigen. Er habe auch oft Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer denke auch daran, noch weitere Operationen vornehmen zu lassen, eventuell auch im Aus land, da das Spital E.___
den Fall abgeschlossen habe. Aus seiner Sicht sei jetzt ein sehr befriedigendes Resultat erreicht. Die Augenschmerzen seien als Neuralgien zu werten. Der Beschwerdeführer brauche konsequente Lidh ygiene und gelegentlich antibi otische Augentropfen als Schutz. Auch die Bindehaut sei sehr schön verheilt. Jede weitere Interventio n würde wohl in einer Katastroph e enden. Er möchte Dr. I.___ bitte n, ihn darin zu unterstüt z en, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Arbeitsalltag wahrnehme, nicht mehr an weitere Operatio nen denke und akzeptiere, dass das Resultat gut sei und man nichts mehr machen könne bzw. dürfe. Der Beschwerdeführer leide offenbar unter einem psychischen Trauma, welches entsprechend behandelt werden müsse. Aus augenärztlicher Sicht seien keine weiteren Massnahmen ausser Lidhygiene und vorderhand Flox al Augentropfen einmal täglich als Infektionsschutz möglich . 3.3
Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/252), d er Beschwerdeführer sei intern durch die Kollegen der Psychiatrie zur Beurteilung und Schmerztherapie bei ausgeprägten orbitalen und periorbitalen Schmer z en rechts nach Bulbus trau m a und anschliessenden Operationen zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen vermutlich sekundär entwicke lter Depression im Rahmen der Augen schmerzen bis vor kurzem stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Be schwer den seien unverändert, bezüglich Depression ginge es ihm etwas besser. Die Schmerzen hätten posttraumatisch und postoperativ schon bestanden, die Inten sitätssteigerung sei aber erst ab Juli 2016 aufgetreten. Damals sei notfall mässig operiert und anschlies send eine Antibiotikatherapie bei Staphylococcus - a ureu s -Infekt durchgeführt worden . Seitdem seien di e Schmerzen fast unerträg lich. Phantomschmerzen im ursprüng lichen Bulbusbereich könne er nicht klar bejahen. Vielmehr spüre er orbital und vor allem periorbital brennende Schm erzen mit Ausstrahlung in den Stirnbereich. Bislang hätte keine Analgesie eine Be schwerdereduktion bewirken können. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt. Inwie fern sich die Ent stehung eines Phantomschmerzes präs e ntiere, sei unklar. Als nächste Schritte etablierten sie eine antineuropathische Therapie mit Pregabalin, ergänzten diese coanalgetisch mit Ami triptylin im Verlauf, und würden Medika mentenaustestungen zur Untersuchung der pharmakologischen Modulation der Schmerzen in die Wege leiten. 3.4
Nachdem der Beschwerdeführer vom 5. April bis 6. Juni 2017 in der Psychiatrischen Klinik J.___ hospitalisiert gewesen war, nannten K.___, Assistenzärztin, und Dr. med. L.___, Oberarzt, mit Austrittsbericht vom 9. Juni 2017 als Diagnosen (Urk. 7/260): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - persistierende Augenschmerzen rechts - Ve r dacht auf Neuropathie der Nervi infra
- und supraorbitalis - Verdacht auf Phantomschmerzen des Nervus
orbitalis - Differentialdiagnose entzündlich, Differenti aldiagnose posttrauma t i s ch, postoperative Gewebeveränderungen - Status nach Bulbustrauma September 2014 - a ktenanamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, aktuell nur gele gentlicher Konsum gemäss Beschwerdeführer - Zölia kie - Pollinosis - a namnestisch Status nach Hepatitis
Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer depressiv verstimmt gezeigt und über lebensmüde Gedanken vor dem Hintergrund anhaltender Schmerzen im Bereich des rechten Auges und damit einhergehenden Kopfschmerzen und zudem inner familiären Konflikten berichte t . Die Symptomatik besteh e gemäss dem Be schwer deführer seit einem Arbeitsunfall mit Verlust eines Auges vor zwei Jahren. Zudem habe er über Ängste vor einer Verletzung oder einem Verlust des verbleibenden gesunden Auges durch einen erneuten Unfall berichtet. Unter stationären Wirk faktoren habe sich ein e rasche psychische Stabilisierung hinsichtlich der depres siven Symptomatik gezeigt. Aufgrund einer festgestellten arteriellen Hypertonie und fremdanamnestisch gegebenenfalls erneut bestehendem Alkoholabusus ent gegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei eine vorübergehende Entzugs the rapie mit Oxazepam (Serestea) durchgeführt worden, welches im Verlauf kompli kationslos wieder habe ausgeschlichen werden können. Aufgrund der persistie renden Schmerzsymptomatik, welche aus ihrer Sicht diagnostisch noch weiterer fa chärztlicher Abklärungen bedürf e, sei ihrerseits eine Anmeldung des Be schwer deführers in der Schmerzsprechstunde des Spitals E.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer währen d des Aufentha ltes bei ihnen mehrere Termine habe wahrnehmen können und unter anderem verschiedene intravenöse Medikamente getestet worden sei en . Medikamentös sei Pregabalin (Ly rica) bis zu einer Dosis von aktuell 150 mg/Tag eindosiert worden, wovon der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bezüg lich der Schmerzen deutlich profitiert habe. Die depressive Symptomatik habe sich rasch komplett regredient
und im Verlauf stabil gezeigt. Suizidgedanken seien auch auf Nachfrage zu keiner Zeit mehr berichtet worden. In Einzelge sprä chen seien Schamgefühle und Ängste des Beschwerdeführers hinsichtlich Augen verletzung, der Um g ang mit chronischen Schmerzen, aber auch die aufgetretenen Beziehungsprobleme besprochen worden. 3.5
Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 7/264), es habe eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Au g e rechts mit gutem Ansprechen auf die oralen Medikamente stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sogar das Prega balin senken können. Sie führten die orale Ketamindosierung weiter, erinnerten aber den Beschwerdeführer daran, dass er unter Ketamin nicht Autofahren dürf
e. Ebenfalls solle er noch mit weiterer Senkung des Pregabalins oder Trileptals abwarten. 3.6
Mit Bericht vom 2 6. Februar 2018 erklärte Dr. H.___ (Urk. 7/277), es finde eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Auge rechts mit bislang gutem Ansprechen auf die antineuropathische, schmerzmodulierende Medikation statt. Das Ketamin hätte der Beschwerdeführer wieder pausiert, da er auf sein Auto angewiesen sei. Des Weiteren nähme er nun Pregabalin 600 mg/Tag u nd Trileptal 200 mg / Tag. Die Schmerzen seien heute besonders intensiv, dies sei aber teils wetterabhängig. Sie vereinbarten auf Wunsch des Beschwerdeführers eine langsame Reduktion des Pregabalins . 3. 7
Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 untersuchte, hielt mit psychiatrischer Beurteilung vom 1 2. März 2018 fest (Ur k . 7/280), dass weder eine (teil-) unfallkausale noch eine nicht (teil-)unfallkausale p sychiatrische Dia gnose nach ICD-10 gestellt werden könne.
Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Beschwerdeführers während der aktuellen Begu tachtung systematisch, habe er neben fehlenden formalen Denkstöru ngen und fehlender Agitiertheit keine psychomotor ische Unruhe prä sen tiert. Ferner sei weder ein depressi v er Af fekt festzust ellen noch sei en in höhere m Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld- oder Bestrafungs ge fühle, Selbs tmordgedanken, Affektlabilität oder Reizbarkeit berichtet worden oder in den Schilderungen deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung sei bereits die Kombination von mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern gemäss der ICD-10 (depressive Stimmung, Freud- Interessenlosigkeit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagibilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depres sive Störung gemäss der ICD-10 mehr belegt werden. Auch die Differenzialdia gnose einer Schmerzverarbeitungsstö r ung, als o mind e stens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körperteil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, sei nicht zu bestätigen. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführer s könnte n nicht durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischem Blickwinkel sei der Beschwerdef ü h rer in einer dem Augenleiden angepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeits fähig zu beurteilen. 3. 8
PD Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer ebenfalls am 2 0. Februar 201 8 .
Mit Bericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 7/281) nannte er als Diagnose eine Evis ze ration rechtes Auge nach Perforationsverletzung ohne neurologisch überwie gend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerz). Im Rahmen der ausführlichen versicherungs-medizi n ischen
neurologischen Befragung und Untersuchung vom 2 0. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer spontan keine Schmerzen angegeben, sondern erst auf Nach frage nach Schmerzen zunächst über eine rechtsseitige Gesichtsschwellung und ein trockenes Auge rechtsseitig berichtet. Erst auf weitere Nachfrage dies be züglich habe er angegeben, dass ihm sein rechtes A uge Ärger (« fastidito ») bereite . Als der Beschwerdeführer nochmals in Bezug auf das Vorli e gen von Schmerzen gefragt werde, könne er diese weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren. Weder würden in offener Fragewei s e von der Schmerzqualität her elektrisierende, brennende oder attackenförmige Schmerzen noch von der Schmerzstärke her ver nichtende Schmerzen oder bohrende oder schneidende Schmerzen im Inneren des vormaligen Augenapfels lokalisi ert beschr i e ben. Triggerfaktoren würden nicht spontan angegeben, nur auf direkte Nachfrage (Kälte und Lärm) ohne weitere Beschreibung bejaht. Somit blieben für den Untersucher sowohl der Schmerz charakter als auch die Schmerzstärke letztlich vage mit zum Teil inkonsisten ten Angaben von Dauerschmerz und widersprüchlich dazu Angaben von langen schmerzfreien Episoden zum Beispiel abends, wenn er entspannt sei, und nachts bei vollständig ungestört und durchgehend von 21 bis 7 Uhr angegebenem Nacht s chlaf (10 Stunden). Dies stehe der klinisch neurologischen Erfahrung mit kausal gi formen neuropathischen Schmerzsymptomatiken
bei Neuralgien entgegen wie beispielsweise der Trigeminusneuralgie, einer relativ häufigen und vergleichbaren Symptomatik einschliesslich der Triggerfaktoren, die ausnahmslos plastisch be schrieben würden mit üblicherweise einfühlb aren heftigen und klar lokalisi erten Schmerzen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Zeigefinger die präzise Schmerz lokalisation zeigen soll, falle ein deutliche s Zögern mit anschliessender vager Lokalisation auf der Stirnmitte, das heisse nicht dem Innervationsgebiet des Auges respektive der Augenhöhe entsprechend, auf. Dieses sei der Nervus
nasoci liaris als lokaler Endast des Nervus
opht h almicus enden d in den langen Ziliarnerven der Augenbulbusinnervation . Ein sogenannter Phantomschmerz des Auges lasse sich mit apparativer Diagnostik nicht fassen und ob jektivieren und trete nach aktuellen Untersuchungen gemäss klinisch-anamnestischer E rh ebun g en etwa bei jedem fünften Fall von Augenenukleation auf. Er müsse daher auf klinischer Basis aufgrund einer sorgfältigen subjektiven B eschwerdeanamnese und typi schen klinischen Charakteristika mit einer über die reine Möglichkeit hin ausgehende Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Als klinische Charak teristika eines Phantomschmerzes des Auges werde ein e klar lokalisierbare Sym p tomatologie im Innervationsgeb i e t des Nervus
nasociliaris des ersten Astes des Nervus
trigeminus in Projekti on auf das ehemalige Auge/Augenhöhle erwartet, einhergehend mit starken und sehr unangenehmen neuralgiformen Schmerzat tacken oder Dauerschmerzen mit Schmerzmaximum bei mögli c her weiterer Aus strahlung in nahe Gesichtsanteile. Dies sei im vorliegend en Fall nicht (mehr) ge geben, weswegen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich kei t neurologischerseits von einem Phantomschmerzphänomen nach Augenenukleation ausgegangen werden könne. Die angegeben en Be schwer den mit diffusen Gefühlsstörungen der gesamten rechten Gesichtshälfte, dies würde allen drei Trigeminusästen entsprechen, seien anatomisch nicht nachvoll ziehbar respektive auf organischer Grundlage begründbar, da nach der Enukle a tion nur die Endäste der Augeninnervation des obersten Trigeminusastes lokal in der Augenhöhe betroffen seien. Der Beschwerdeführer mache von der klinischen Beobachtung und Untersuchung her währen d der gesamten Zeit über mehrere Stunden zudem keinen schmerzgequälten Eindruck. Weder habe es spontane « Schmerzentäusserungen » gegeben noch habe er sich beispielsweise spontan an das Auge oder augennahe Gesichtsbereiche rechtsseitig gefasst. Auch habe es keinerlei sicht-
oder einfühlbare Beein t rächtigungen der guten emotionalen Ver fassung und der leb haften Interaktion sowie der A u fmerksamkeits- und Konzen trationsleistungen gegeben. Dazu korreliere, dass d er Beschwerdeführer in der Zwischenzeit selbst wieder einen zeitnahen Arbeitsversuch angekündigt habe und die Schmerzmedikation weiter senken respektive absetzen möchte. Auf neurolo gischem Fachgebiet könne keine Leistungseinschränkung begründet werden. Es besteh e hier volle Arbeitsfähigkeit. 3. 9
PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ verfassten am 2 7. September 2019 eine neurologisch-psychiatrisch-ophtha lmologische Stellungnahme (Urk. 7 /369) . Sie bestätigten dabei grundsätzlich das von Dr. Y.___ am 16. Januar 2017 (vgl. E. 3.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil. Zusätzlich führten sie an, dass für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müsste n, auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten sei. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten. Weiter führten sie aus, dass beim Beschwerdeführer nun schon seit vielen Jahre n eine funktionelle Einäugigkeit bestehe, sodass davon auszugehen sei, dass er sich mittlerwei le an seine Monokelsitua t i on gew ö hnt habe und das fehlende räumliche Sehen kompensieren könne. Neben der Monokel situati o n bestehe beim Besch w erdeführer eine Reizung des rechten Auges und er trage laut dem letzten vorliegenden augenärztlichen Bericht eine Verbands kon taktlins e recht s . Aufgrund der Reizung sei eine übermässige Exposition des Auges mit Staub, Rauch oder sonstigen irritierenden Substanzen zu vermeiden. Das Tragen einer Schutzbril le sei zu empfehlen. Ebenso sol lte bei starker Sonne eine Sonnenbrille getragen werden. Es müsse gewährleistet sein, dass die befeuch ten den Augentropfen wie verordnet regelmässig und unter sauberen Bedingungen in das rechte Auge appliziert werden könn t en. Aus ophthalmologischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass das gute linke Auge durch das ver unfallte rechte Auge überlastet oder beeinträchtigt werde. Eine Computerarbeit sei dem Beschwer deführer zumutbar. Das linke Au ge sei altersentsprechend nor mal und besitze mit Korrektur eine volle Sehschärfe . Bei geeigneten Täti g keiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit mindestens zu 80 % arbeits fä hig sei. Die Notwendigkeit einer extern en interdisziplinären Begutachtung erschliesse sich ihnen nicht, da d i e neuropsychiatrische Beurteilung auch auf einer aus führlichen Untersuchung vom 1 2. März 2018 beruhe und s ich seither keine neuen medizinischen Aspekte ergeben hätten. 3. 10
Dr. I.___ nannte mit ärztliche m Zeugnis zu Händen der Krankentag geldver sicherung des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 (Urk.
7/408/59)
als Diagnose: Status na ch Bulbusberstung rechts am 15. September 2014 und wieder zuneh mende Schmerzen, Konzentrationsstörung. Dr. I.___ attestierte dem Besch we r de führ er vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Es se i offen, wann die Arbeit wieder aufgenommen werden könne. 3. 1 1
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 1 2. März 2020 eine medizinische Beurteilung zu Händen der Krankentaggeld versicherung des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/40 9/3-4) . Als Diagnosen nannte er : Status nach Augenquetschung und Augenverlust mit eingepflanzter Augen prothese, die rezidivierend Beschwerden auslös e und neu zunehmen de Schmerzen im B ereich der Augenprothese und d a raus folgend Auswirkungen unbekannten Ausmasses und unbekannter Art. Auf die Frage, ob die aktuelle Arbeitsunfähig keit im Zus a mmenhang mit dem Bulbustrauma im September 2014 stehe, erklärte Dr. K.___, j a, so wie es aussehe gehe es um wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der Augenprothese und der Augenhöhle, nähere Angaben fehlten aber .
Auf die Nachfrage der Krankentaggeldversicherung, ob somit die Zuständigkeit beim UVG-Versicherer sein sollte, antwortete Dr. K.___ mit Stellungnahme vom 1 7. März 2020 (Urk. 7/409/1-2), ja, korrekt. Die vorhandenen Angaben seien sehr «bescheiden», aber das, was aus dem V orhandene n evaluiert werden könne, sei: Die aktuellen Probleme s eien zusammenhängend mit dem Au genunfall von früher (aktuell: Schmerzen im Bereich des verletzten Auges und um die Augen prothese herum) und wären heute nicht da, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Es seien keine «sonst auch» auftretenden Beschwe rd en. Die aktuellen Be schwerden wären ohn e Unfall heute nicht vorhanden. 3. 1 2
Nach Einsicht in die Berichte von Dr. I.___ (E. 3.7) und Dr. K.___
(E. 3.8) erklärten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ am 3. b zw. 5. Septem ber 2020 (Urk. 7/415), neue medizinische Erkenntnisse ergäben sich aus den Be richten nicht. Es könne am formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verlor infolge des Unfalls vom 1 5. September 2014 sein rechtes Auge. Strittig und zu prüfen ist, ob er
infolge des Unfalls an Gesichts- und Kopfschmerzen leidet und aufgrund der unfallkausalen Beschwerden ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin und eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat bzw. ob die Beschwerdegeg nerin den Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend abgeklärt hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ophthalmologische Beurteilung von Dr. Y.___ (E. 3.1) bzw.
die neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologische n Abklärungen und Stel lung nahmen von PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___
von ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin (E. 3.7, E. 3.8, E. 3. 9, E. 3.1 2).
Die Ärzte der Beschwerdegegnerin nannte n aus ophthalmologischer Sicht keine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen . PD Dr. A.___ kam in seinen neurologischen Stellungnahmen zum Schluss, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für das Vorliegen eines lokalen Phantomschmerzes respektive einer neuralgiformen Schmerzsymptomatik bei rechtsseitiger Enuklea tion des rechten Auges nach Perforationsverletzung bestehe .
Dr. Z.___ verneinte das Vorlie gen einer (teil-)unfallkausalen und einer nicht (teil-)unfallkausalen psy chiatrischen Diagnose, insbesondere einer Schmerzverarbeitungsstörung . Die Ärz te des Kompetenz z entrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegeg ner in
nannten somit weder aus ophthalmologischer noch aus psychiatrischer oder neu rologi scher Sicht eine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmer zen . 4. 3
Dr. Z.___ legt e in seinen Stellungnahmen (insb. Urk. 7/280) ausführlich dar, weshalb seines Erachtens eine depressive Störung nicht belegt werden könne. Die Verneinung eine r Schmerzverarbeitungsstörung beschränkt sich jedoch auf die Feststellung, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung, also mindestens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körper teil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, nicht zu bestätigen sei (Urk. 7/280). Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, ob Dr. Z.___ eine Schmerz verarbeitungsstörung mit der Begründung des fehlenden qualifizierten Schmerzes oder mit der Begründung, die geklagten Schmerzen seien ausreichend durch einen körperlichen Befund belegt, verneint . Sollte Dr. Z.___ eine Schmer zverarbei tungsstörung aufgrund einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden vern eint haben – worauf der Hinweis auf den Status nach multiplen Operationen schliessen lässt -, bliebe unklar, durch welche Befunde diese Ursache den n be gründet sein sollte, verneinte die Beschwerdegegnerin doch sowohl aus ophthal mologischer als auch aus neurologischer Sicht eine Ursache für die vom Be schwer deführer geklagten Beschwerden und nannte auch keine andere soma tische Ursache . S ollte Dr. Z.___ hingegen eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgrund fehlenden Nachweises von Schmerzen verneint ha ben, e rhellt sich aus seinen Ausführungen nicht, wie der doch erhebliche Medikamenten- bzw. Schmerz mittel konsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/280/11) aus psychiatrischer Sicht zu erklären ist .
PD Dr. A.___ legt e in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 7/280) dar, weshalb er das Vorliege n eines lokalen Phantomschmerze s respektive einer neu ralgiformen Schmerzsymptomatik verneint e (Urk. 7/281). Dabei hielt er unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die geklagten Schmerzen weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren könne (Urk. 7/281/8). PD Dr. A.___
setzt e sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem
B ericht von Dr. H.___ vom 5. Mai 2017 auseinander, welchem eine Beschreibung de r Schmerze n zu entnehmen ist (Urk. 7/252/3) . Auch zu den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ ge mach ten, etwas ausführlicheren Schmerzbeschreibungen (Urk. 7/280 /10) äussert e sich PD Dr. A.___ nicht.
Es bleibt daher unklar, inwieweit die dabei beschrie be nen Beschwerden als Phantomschmerzen beziehungsweise neuralgiforme Schmer zen interpretiert werden können. Wie Dr. Z.___
setzt sich PD DR. A.___
zudem nicht konkret mit dem Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/281/7) auseinander. Es bleibt daher unklar, wie dieser zu interpretieren ist beziehungsweise welche Auswirkungen dieser auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
Da – wie dargelegt (E. 1.5)
– an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen
sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens zu entscheiden ist und nur schon bei geringen Zweifeln an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 4.4
Der angefochtene Ei nspracheentscheid vom 2 7. Januar 2021 (Urk.
2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen . 5.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Suva vom 2 7. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler