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IV.2020.00369

IV-Stelle hat abgestufte Rente in verschiedenen Verfügungen zugesprochen. Auch wenn nur einzelne dieser Verfügungen angefochten wurden, ist die gesamte Leistungszusprache Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

Zürich SozVersG · 2021-04-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene X.___ war ab 2011 als selbständiger Zügelunternehmer tätig (Urk. 12/149) und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 5. September 2014 erlitt er bei einem Unfall mit einem Spann gummi eine Bulbusberstung

rechts (Urk. 12/43/41).

Er erblindete rechtsseitig (Urk. 12/64/2) .

Die Suva erbrachte Taggelder (Urk. 12/43/1-3, Urk. 12/223/1-3). Am 14. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/32). Die IV-Stelle kam

im Sinne von Frühinterventionsmassnahmen für die Kosten von Deutsch-Intensiv-Kurse n

auf

(Urk. 12/54) und erteilte Kosten gut sprache für eine vom 2 7. Juli bis 2 1. August 2015 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 12/56) sowie ein vom 2 4. August bis 2 0. November 2015 dauerndes Arbeits training bei der Y.___ (Urk. 12/67). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnahmen abges c h lossen würden. Der Versicherte müsse sich aktuell weiteren Operationen unterziehen und füh l e sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage, die angebotenen Eingliederungs mass nahmen weiterzuführen (Urk. 12/81). Nachdem die IV-Stelle Akten der Suva bei gezogen (Urk. 12/88, Urk. 12/90) und einen Bericht von

pract. med. Z.___ ein geholt hatte (Urk. 12/89), erteilte sie a m 2 3. September 2016 Kosten gutsprache für ein vom 3. Oktober

2016 bis 2. April

2017 dauerndes Arbeits training (Urk.

12/92) und sprach dem Ve rsicherten ein Taggeld zu (Urk. 12/93, Urk. 12/97 -102). Ab November 2016 arbeitete der Versicherte im Rahmen des Arbeits trai nings als Hilfs-Monteur für die A.___

AG (Urk. 12/105, Urk. 12/117). Nachdem der Versicherte a b dem 2. Februar 2017 aufgrund eines eiternde n Auge s krankgeschrieben war (Urk. 12/110, Urk. 12/117/4), teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. März 2017 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abge schossen würden und er betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalte (Urk. 12/112) . In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Beri ch t e

ein (Urk. 12/124, Urk. 12/125, Urk. 12/128) und zog w eitere Akten der Suva bei (Urk. 12/129, Urk.

12/131). Nachdem am 2 0. März 2018 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk. 12/134/7-9),

verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/135) mit Ver fü gung vom 2 4. Mai 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/143).

Am 3. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuch e gewä h re (Urk. 12/150). Ab dem 1. Okto ber 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der C.___ AG angestellt (Urk. 12/156). Die IV-Stelle gewährte während der Anlern- bzw. Einarbeitszeit

Einarbeitungszuschüsse (Urk. 12/159). Am 2 5. März 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 4. Mai 2018, mit welcher sie ein en Rentenan spruch des Versicherten verneint hatte, wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/173; vgl. Urk. 12/172). D ie

C.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 1. März 2019 (Urk. 12/178/9),

worauf dieser ab dem 1. A pril 2019 in einem Pensum von 30 % für die D.___ SA

tätig war (Urk. 12/196) . Die IV-Stelle teilte am 1 6. April 2019 mit, dass die Einglie de rungsmassnahmen abgeschlossen würden (Urk. 12/177). In der Folge zog sie wei tere Akten der Suva bei (Urk. 12/182) und

holte diverse ärztliche Berichte (Urk. 12/183, Urk. 12/186-187, Urk. 12/189) ein. Mit Vorbescheid vom 2. August 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 12/192). Dagegen erhob dieser am 1 1. September 2019 Einwand und beantragte die Einholung eines Gutachtens (Urk. 12/198). Nachdem am 6. November 2019 die den Versicherten behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugend p sychiatrie, der IV-Stelle berichtet hatte (Urk. 12/201) und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk. 12/203/4-5), erliess die IV-Stelle a m 2 3. Dezember 2019 einen neuen Vor be scheid und stell t e in Aussicht, dem Versicherten vom 1. September 2015 bis 3 1. August 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2018 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 12/205). Da gegen liess der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis mit der D.___ SA per 2 9. Februar 2020 gekündigt worden war (Urk. 3), wieder Einwand erheben und die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente bean tragen (Urk. 12/210). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 erklärte die IV-Stelle (Urk. 2), dass der Versicherte vom 1. September 2015 bis am 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie setzte d ie Höhe der Viertelsrente inklu sive dreier Kinder renten ab Mai 2020 auf Fr. 367.-- fest. Gleichzeitig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. 2. 2.1

Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2020 erheben und bea ntragen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00369). Da der Beschwerdeführer seiner Be schwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde ihm mit Ver fügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 5) Frist angesetzt, um diesen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den angefoch te nen Entscheid ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) festgehalten, dass sie dem Besch w erdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste.

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 13/1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00480). In prozessualer Hinsicht ers uchte er um Vereinigung des Ver fahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2020.00369. Die Beschwerdegegnerin bean tragt e mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 13/ 6). 2.3

Mit Verfügung vom 1 5. September

2020 (Urk.

14) wurde der Prozess Nr. IV.2020 .00480 m it dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2020.00369 vereinig t und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2020.00480 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeant wor ten vom 8. September 2020 (Urk. 11 und Urk. 13/6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mit Beschluss vom 1 6. Februar 2021 (Urk.

16) hielt das Gericht fest, dass nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschliessen sei, dass sich der medizinische Sachverhalt als unvoll stän dig abgeklärt erweisen könn t e und die Sache daher zur ergänzenden Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerde füh rer wurde Frist angesetzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3 1. 3 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 1.5

Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; BGE 144 V 153 E. 4.4.2, 143 V 295 E. 4.1.5, 122 V 166 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2 und Urk. 13/2)

davon aus, dass der Beschwe rdeführer ab dem Unfall vom 15. Septem ber 201 4 bis Mai 2018 in jeder Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähig keit .

2.2

Die Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1 und Urk. 13/1), im vom RAD formulierten Anforderungsprofil würden diverse Para meter beschrieben, die sein Tätigkeitsfeld erheblich einschränkten. Die Schwierig keiten, eine an die Gesundheit angepasste Tätigkeit zu finden, habe sich auch bei den Eingliederungsbemühungen gezeigt. D ie Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche Tätigkeiten dem vom RAD erstellten Anforderungsprofil entsprächen. Es s ei nicht erstellt, welche Arbeitsgelegenheiten für ihn überhaupt noch infrage kämen. Damit könne das Invalideneinkommen nicht bestimmt werden, denn es sei fraglich, ob überhaupt

eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, die dem Anforderungsprofil genüge. In diesem Punkte habe die Beschwerdegegnerin Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weshalb der Sac hverhalt weiter abzuklären sei. 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Mai 2020 festgehalten (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertels rente habe. Sie setzte die Höhe der Viertelsrente inklusive dreier Kinderrenten ab Mai 2020 auf monatlich Fr. 367.-- fest. Gleichze itig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzah lung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Nachzahlungen für die Zeit vom 1. September

2015 bis 31. Oktober

2016 in Höhe von Fr. 23'775.70 netto (Urk. 12/24 1-246) und für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 in Höhe von Fr. 24'599.-- netto (Urk. 12/24 7 -252) zu. Während der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) und vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) an focht, erhob er gegen die Verfügungen v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252) keine Beschwerde. 3.3

Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen wird, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 131 V 164 mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wen n die leistungszusprechende Ver fügung und eine allfällige zweite oder we itere Verfügung über deren rück wirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhält nisse zeitlich auseinanderliegen. Dazu hat es er wogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem ein heitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeit gleich verfügungsweise zu eröffnen. In anfechtungs- und streitgegenständlicher H in sicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3). 3 . 4

Nach dem Gesagten ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, dass vorliegend die Auszahlungsmodalität der Rentenleistungen des Beschwerdeführers in mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Verfügungen eröffnet wurde . Entsp rechend ist die Rentenzu s prache mit Wirkung ab 1. Septem ber 2015 als einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen. Damit ist weder eine Teilrechtskraft eingetreten noch ist die richter liche Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. September 2015 zu über prüfen ist. 4 . 4 .1

RAD-Arzt Dr. B.___

nannte mit Stellungnahme vom 2 0. März

2018 (Urk. 12/134/8-9) als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit

Evis z eration des rechten Auges nach Perforationsverletzung ohne neurologisch über wiegend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerzen). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2014 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei noch zumutbar, es bestehe aber eine 20%ige Leistungseinbusse. Zu mutbar seien nur noch Tätigkeit en ohne Verletzungsgefahr für das Auge (Tragen einer Schutzbr ille). Tätigkeiten auf Leitern seien nicht mehr möglich. Bei Tätig keiten, welche räumliches Sehen erforderten, habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Zeitbedarf. Für feinmechanische Tätigkeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. 4 .2

RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5), es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Sinne von chronischen Stimmungsveränderungen aufgrund somatischer Besc hwerden nach einem Berufsunfall

Der psychische Gesundheitsschaden habe sich inzwischen verselbständigt . Für die angest a mmte Tätigkeit besteh e sei t dem Unfall

keine Arbeitsfähigkeit mehr, da der Beschw e rdeführer nicht mehr räumlich sehen könne. Bis mindestens Mai 2018 habe eine 100%ie Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der psychischen Begleitsymptomatik müsse von einer 50%igen Arbeits fähigkeit/50%igen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2019 ausge gan gen werden. Überwiegend wahrscheinlich könne von einer 50%ige n Arbeitsun fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2018 ausgegangen werden. Angepasst seien zeitlich flexible und genau strukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, die in einer wohl wol len den, ruhigen, reizarmen und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre bei ausreichen der Fremdkontrolle ausgeübt würden . Zu vermeiden seien jegliche Tätigkeiten mit einer Verle tzungsgefahr für das linke Auge (Tragen einer Schutzbrille). Tätig keiten auf Leitern könnten nicht mehr ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Zeitbedarf bei Tätigkeiten, die normalerweise ein räumliches Sehen erforderten. Für feinmechanische Arbeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwerdeführer i m Verlauf die Arbeit s fähigkeit lan gfristig wieder steigern könne.

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5; Urk. 12/203/6, Urk. 2). 5.2 5.2.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva liden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto be r 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2.2

Die Einschätzung von Dr. F.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mang els selb st durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhob en worden, sondern die vorhan de nen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutacht ens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ erschliesst sich nicht, basierend auf welche Be funde beziehungsweise Einschränkungen in der Zeit bis Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein soll. Die diesbezügliche Einschät zung von Dr. F.___ lässt sich jedenfalls nicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___ stützen, welcher im März 2018 n och von einer 20%igen Leistungs einschränkung ausgegangen war (vgl. E. 4 . 1; Urk. 12/134/ 8 -9). Eben falls von einer lediglich – befristeten – 20%igen Einschränkung war im Januar 2017 Dr. med. G.___, Facharzt für Op h t h almologie, von der Suva aus gegangen (Urk. 12/129/63-65). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Kompet enz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 untersucht hatte, verneinte aus psychiatrischer Sicht sowohl einen unfallkausalen als auch einen nicht-unfallkausalen psychiatrischen Gesundheitsschaden (Urk. 12/131/28-43). Die be han delnde Psychiaterin Dr. E.___ attestierte zwar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, hielt aber eine Leistungsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % mit reduzierter Effizienz für möglich (Berichte vom 2 8. Juli 2017 resp. 6. Novem ber 2019, Urk. 12/125/7, Urk. 12/201/3). PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, wel cher den Be schwerdeführer gleichentags wie Dr. H.___ untersucht hatte, erklärte schliesslich, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Leistungseinschränkung begründet werden könne (Urk. 12/131/44-53). Die von Dr. F.___ retrospektiv bis Mai 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit findet nach dem Gesagten in den übrigen, aktenkundigen ärztlichen Berichte n keine Stütze. Da Dr. F.___

– wie ausgeführt –

nicht erklärt, gestützt auf welche Beschwerden bzw. Befunde sie die Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar.

Ab Juni 2018 hielt Dr. F.___ weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit fest. Aus ihrer Stellungnahme vom

5. Dezember 2019 ergibt sich nicht, ob bzw. inwieweit sie anhand des Indikatorenkatalogs (BGE 143 V 418; vgl. E. 1.2) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat. Die ab Juni 2018 von Dr. F.___ attestierte Leistungsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. 5.4

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte sowohl der somatische als auch der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwer deführers nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich sein Ge sund heitszustand als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene n Verfügung en vom 6. Mai 2020 (Urk.

2) und vom 1 1. Juni 2020 (Urk. 13/2) sowie die Verfügung en v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252) sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutach ten einholt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzu heissen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 1 1. und vom 1 5. Juni 2020 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 6. April 2019 mit, dass die Einglie de rungsmassnahmen abgeschlossen würden (Urk. 12/177). In der Folge zog sie wei tere Akten der Suva bei (Urk. 12/182) und

holte diverse ärztliche Berichte (Urk. 12/183, Urk. 12/186-187, Urk. 12/189) ein. Mit Vorbescheid vom 2. August 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 12/192). Dagegen erhob dieser am 1 1. September 2019 Einwand und beantragte die Einholung eines Gutachtens (Urk. 12/198). Nachdem am 6. November 2019 die den Versicherten behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugend p sychiatrie, der IV-Stelle berichtet hatte (Urk. 12/201) und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk. 12/203/4-5), erliess die IV-Stelle a m 2 3. Dezember 2019 einen neuen Vor be scheid und stell t e in Aussicht, dem Versicherten vom 1. September 2015 bis 3 1. August 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2018 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 12/205). Da gegen liess der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis mit der D.___ SA per 2 9. Februar 2020 gekündigt worden war (Urk. 3), wieder Einwand erheben und die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente bean tragen (Urk. 12/210). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 erklärte die IV-Stelle (Urk. 2), dass der Versicherte vom 1. September 2015 bis am 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie setzte d ie Höhe der Viertelsrente inklu sive dreier Kinder renten ab Mai 2020 auf Fr. 367.-- fest. Gleichzeitig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3 1. 3 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1).

E. 1.5 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; BGE 144 V 153 E. 4.4.2, 143 V 295 E. 4.1.5, 122 V 166 E. 2b). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2 und Urk. 13/2)

davon aus, dass der Beschwe rdeführer ab dem Unfall vom 15. Septem ber 201 4 bis Mai 2018 in jeder Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähig keit .

E. 2.2 Die Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1 und Urk. 13/1), im vom RAD formulierten Anforderungsprofil würden diverse Para meter beschrieben, die sein Tätigkeitsfeld erheblich einschränkten. Die Schwierig keiten, eine an die Gesundheit angepasste Tätigkeit zu finden, habe sich auch bei den Eingliederungsbemühungen gezeigt. D ie Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche Tätigkeiten dem vom RAD erstellten Anforderungsprofil entsprächen. Es s ei nicht erstellt, welche Arbeitsgelegenheiten für ihn überhaupt noch infrage kämen. Damit könne das Invalideneinkommen nicht bestimmt werden, denn es sei fraglich, ob überhaupt

eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, die dem Anforderungsprofil genüge. In diesem Punkte habe die Beschwerdegegnerin Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weshalb der Sac hverhalt weiter abzuklären sei. 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Mai 2020 festgehalten (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertels rente habe. Sie setzte die Höhe der Viertelsrente inklusive dreier Kinderrenten ab Mai 2020 auf monatlich Fr. 367.-- fest. Gleichze itig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzah lung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Nachzahlungen für die Zeit vom 1. September

2015 bis 31. Oktober

2016 in Höhe von Fr. 23'775.70 netto (Urk. 12/24 1-246) und für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 in Höhe von Fr. 24'599.-- netto (Urk. 12/24 7 -252) zu. Während der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) und vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) an focht, erhob er gegen die Verfügungen v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252) keine Beschwerde. 3.3

Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen wird, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 131 V 164 mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wen n die leistungszusprechende Ver fügung und eine allfällige zweite oder we itere Verfügung über deren rück wirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhält nisse zeitlich auseinanderliegen. Dazu hat es er wogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem ein heitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeit gleich verfügungsweise zu eröffnen. In anfechtungs- und streitgegenständlicher H in sicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3). 3 . 4

Nach dem Gesagten ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, dass vorliegend die Auszahlungsmodalität der Rentenleistungen des Beschwerdeführers in mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Verfügungen eröffnet wurde . Entsp rechend ist die Rentenzu s prache mit Wirkung ab 1. Septem ber 2015 als einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen. Damit ist weder eine Teilrechtskraft eingetreten noch ist die richter liche Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. September 2015 zu über prüfen ist. 4 . 4 .1

RAD-Arzt Dr. B.___

nannte mit Stellungnahme vom 2 0. März

2018 (Urk. 12/134/8-9) als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit

Evis z eration des rechten Auges nach Perforationsverletzung ohne neurologisch über wiegend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerzen). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2014 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei noch zumutbar, es bestehe aber eine 20%ige Leistungseinbusse. Zu mutbar seien nur noch Tätigkeit en ohne Verletzungsgefahr für das Auge (Tragen einer Schutzbr ille). Tätigkeiten auf Leitern seien nicht mehr möglich. Bei Tätig keiten, welche räumliches Sehen erforderten, habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Zeitbedarf. Für feinmechanische Tätigkeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. 4 .2

RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5), es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Sinne von chronischen Stimmungsveränderungen aufgrund somatischer Besc hwerden nach einem Berufsunfall

Der psychische Gesundheitsschaden habe sich inzwischen verselbständigt . Für die angest a mmte Tätigkeit besteh e sei t dem Unfall

keine Arbeitsfähigkeit mehr, da der Beschw e rdeführer nicht mehr räumlich sehen könne. Bis mindestens Mai 2018 habe eine 100%ie Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der psychischen Begleitsymptomatik müsse von einer 50%igen Arbeits fähigkeit/50%igen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2019 ausge gan gen werden. Überwiegend wahrscheinlich könne von einer 50%ige n Arbeitsun fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2018 ausgegangen werden. Angepasst seien zeitlich flexible und genau strukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, die in einer wohl wol len den, ruhigen, reizarmen und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre bei ausreichen der Fremdkontrolle ausgeübt würden . Zu vermeiden seien jegliche Tätigkeiten mit einer Verle tzungsgefahr für das linke Auge (Tragen einer Schutzbrille). Tätig keiten auf Leitern könnten nicht mehr ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Zeitbedarf bei Tätigkeiten, die normalerweise ein räumliches Sehen erforderten. Für feinmechanische Arbeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwerdeführer i m Verlauf die Arbeit s fähigkeit lan gfristig wieder steigern könne.

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5; Urk. 12/203/6, Urk. 2). 5.2 5.2.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva liden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto be r 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2.2

Die Einschätzung von Dr. F.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mang els selb st durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhob en worden, sondern die vorhan de nen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutacht ens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ erschliesst sich nicht, basierend auf welche Be funde beziehungsweise Einschränkungen in der Zeit bis Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein soll. Die diesbezügliche Einschät zung von Dr. F.___ lässt sich jedenfalls nicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___ stützen, welcher im März 2018 n och von einer 20%igen Leistungs einschränkung ausgegangen war (vgl. E. 4 . 1; Urk. 12/134/ 8 -9). Eben falls von einer lediglich – befristeten – 20%igen Einschränkung war im Januar 2017 Dr. med. G.___, Facharzt für Op h t h almologie, von der Suva aus gegangen (Urk. 12/129/63-65). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Kompet enz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 untersucht hatte, verneinte aus psychiatrischer Sicht sowohl einen unfallkausalen als auch einen nicht-unfallkausalen psychiatrischen Gesundheitsschaden (Urk. 12/131/28-43). Die be han delnde Psychiaterin Dr. E.___ attestierte zwar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, hielt aber eine Leistungsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % mit reduzierter Effizienz für möglich (Berichte vom 2 8. Juli 2017 resp. 6. Novem ber 2019, Urk. 12/125/7, Urk. 12/201/3). PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, wel cher den Be schwerdeführer gleichentags wie Dr. H.___ untersucht hatte, erklärte schliesslich, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Leistungseinschränkung begründet werden könne (Urk. 12/131/44-53). Die von Dr. F.___ retrospektiv bis Mai 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit findet nach dem Gesagten in den übrigen, aktenkundigen ärztlichen Berichte n keine Stütze. Da Dr. F.___

– wie ausgeführt –

nicht erklärt, gestützt auf welche Beschwerden bzw. Befunde sie die Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar.

Ab Juni 2018 hielt Dr. F.___ weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit fest. Aus ihrer Stellungnahme vom

5. Dezember 2019 ergibt sich nicht, ob bzw. inwieweit sie anhand des Indikatorenkatalogs (BGE 143 V 418; vgl. E. 1.2) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat. Die ab Juni 2018 von Dr. F.___ attestierte Leistungsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. 5.4

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte sowohl der somatische als auch der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwer deführers nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich sein Ge sund heitszustand als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene n Verfügung en vom 6. Mai 2020 (Urk.

2) und vom 1 1. Juni 2020 (Urk. 13/2) sowie die Verfügung en v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252) sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutach ten einholt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzu heissen. 6.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 1 5. September

2020 (Urk.

14) wurde der Prozess Nr. IV.2020 .00480 m it dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2020.00369 vereinig t und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2020.00480 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeant wor ten vom 8. September 2020 (Urk.

E. 6 ).

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 1 1. und vom 1 5. Juni 2020 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 11 und Urk. 13/6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mit Beschluss vom 1 6. Februar 2021 (Urk.

16) hielt das Gericht fest, dass nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschliessen sei, dass sich der medizinische Sachverhalt als unvoll stän dig abgeklärt erweisen könn t e und die Sache daher zur ergänzenden Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerde füh rer wurde Frist angesetzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Der 1972 geborene X.___ war ab 2011 als selbständiger Zügelunternehmer tätig ( Urk.  12/149 ) und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1
  2. September 2014 erlitt er bei einem Unfall mit einem Spann gummi eine Bulbusberstung rechts ( Urk.  12/43/41). Er erblindete rechtsseitig ( Urk.  12/64/2) . Die Suva erbrachte Taggelder (Urk. 12/43/1-3, Urk. 12/223/1-3). Am 14.  Januar 2015 (Eingangsdatum ) meldete sich X.___ bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  12/32). Die IV-Stelle kam im Sinne von Frühinterventionsmassnahmen für die Kosten von Deutsch-Intensiv-Kurse n auf ( Urk.  12/54) und erteilte Kosten gut sprache für eine vom 2
  3. Juli bis 2
  4. August 2015 dauernde berufliche Abklärung ( Urk.  12/56) sowie ein vom 2
  5. August bis 2
  6. November 2015 dauerndes Arbeits training bei der Y.___ ( Urk.  12/67). Mit Mitteilung vom 4.  Dezember 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnahmen abges c h lossen würden. Der Versicherte müsse sich aktuell weiteren Operationen unterziehen und füh l e sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage, die angebotenen Eingliederungs mass nahmen weiterzuführen (Urk.  12/81). Nachdem die IV-Stelle Akten der Suva bei gezogen ( Urk.  12/88 , Urk.  12/90) und einen Bericht von pract. med. Z.___ ein geholt hatte ( Urk.  12/89), erteilte sie a m 2
  7. September 2016 Kosten gutsprache für ein vom 3.  Oktober   2016 bis
  8. April   2017 dauerndes Arbeits training ( Urk.   12/92) und sprach dem Ve rsicherten ein Taggeld zu (Urk.  12/93, Urk.  12/97 -102 ). Ab November 2016 arbeitete der Versicherte im Rahmen des Arbeits trai nings als Hilfs-Monteur für die A.___ AG ( Urk.  12/105, Urk.  12/117). Nachdem der Versicherte a b dem 2.  Februar 2017 aufgrund eines eiternde n Auge s krankgeschrieben war ( Urk. 12/110, Urk. 12/117/4) , teilte ihm die IV-Stelle am 2
  9. März 2017 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abge schossen würden und er betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalte ( Urk.  12/112) . In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Beri ch t e ein (Urk.  12/124 , Urk.  12/125 , Urk.  12/128) und zog w eitere Akten der Suva bei (Urk.  12/129, Urk.   12/131). Nachdem am 2
  10. März 2018 Dr.  med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk.  12/134/7-9) , verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  12/135) mit Ver fü gung vom 2
  11. Mai 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk.  12/143).      Am
  12. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuch e gewä h re ( Urk.  12/150). Ab dem
  13. Okto ber 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100  % bei der C.___ AG angestellt ( Urk.  12/156). Die IV-Stelle gewährte während der Anlern- bzw. Einarbeitszeit Einarbeitungszuschüsse ( Urk.  12/159). Am 2
  14. März 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2
  15. Mai 2018, mit welcher sie ein en Rentenan spruch des Versicherten verneint hatte , wiedererwägungsweise auf ( Urk.  12/173 ; vgl. Urk.  12/172 ). D ie C.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3
  16. März 2019 ( Urk.  12/178/9), worauf dieser ab dem
  17. A pril 2019 in einem Pensum von 30  % für die D.___ SA tätig war ( Urk.  12/196) . Die IV-Stelle teilte am 1
  18. April 2019 mit, dass die Einglie de rungsmassnahmen abgeschlossen würden ( Urk.  12/177). In der Folge zog sie wei tere Akten der Suva bei ( Urk.  12/182 ) und holte diverse ärztliche Berichte ( Urk.  12/183 , Urk.  12/186-187 , Urk.  12/189) ein. Mit Vorbescheid vom
  19. August 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen ( Urk.  12/192). Dagegen erhob dieser am 1
  20. September 2019 Einwand und beantragte die Einholung eines Gutachtens ( Urk.  12/198). Nachdem am
  21. November 2019 die den Versicherten behandelnde Psychiaterin Dr.  med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugend p sychiatrie, der IV-Stelle berichtet hatte (Urk.  12/201) und Dr.  med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk.  12/203/4-5), erliess die IV-Stelle a m 2
  22. Dezember 2019 einen neuen Vor be scheid und stell t e in Aussicht, dem Versicherten vom
  23. September 2015 bis 3
  24. August 2018 eine ganze Rente und ab dem
  25. September 2018 eine Viertelsrente auszurichten ( Urk.  12/205). Da gegen liess der Versicherte , dessen Arbeitsverhältnis mit der D.___ SA per 2
  26. Februar 2020 gekündigt worden war ( Urk.  3), wieder Einwand erheben und die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente bean tragen ( Urk.  12/210). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 erklärte die IV-Stelle (Urk. 2), dass der Versicherte vom 1. September 2015 bis am 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie setzte d ie Höhe der Viertelsrente inklu sive dreier Kinder renten ab Mai 2020 auf Fr. 367.-- fest. Gleichzeitig erklärte sie , dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge.
  27. 2.1      Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2020 erheben und bea ntragen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00369). Da der Beschwerdeführer seiner Be schwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde ihm mit Ver fügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 5) Frist angesetzt, um diesen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den angefoch te nen Entscheid ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 8.  September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 1 ). 2.2      Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) festgehalten, dass sie dem Besch w erdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste.      Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 13/1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00480). In prozessualer Hinsicht ers uchte er um Vereinigung des Ver fahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2020.00369. Die Beschwerdegegnerin bean tragt e mit Beschwerdeantwort vom
  28. September 2020 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 13/ 6 ). 2.3      Mit Verfügung vom 1
  29. September   2020 ( Urk.  14) wurde der Prozess Nr.  IV.2020 .00480 m it dem vorliegenden Prozess Nr.  IV.2020.00369 vereinig t und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2020.00480 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeant wor ten vom
  30. September 2020 ( Urk.  11 und Urk.  13/6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.      Mit Beschluss vom 1
  31. Februar 2021 ( Urk.  16) hielt das Gericht fest, dass nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschliessen sei, dass sich der medizinische Sachverhalt als unvoll stän dig abgeklärt erweisen könn t e und die Sache daher zur ergänzenden Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerde füh rer wurde Frist angesetzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk.  17).
  32. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  33. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E.  4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  34. März 2018 E. 7.4).
  35. 3
  36. 3 .1      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  37. 3 .2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
  38. 4      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.  43 Abs.  1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2
  39. Oktober 2013 E. 3.2.1). 1.5      Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat ( reformatio in melius ), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ; BGE 144 V 153 E. 4.4.2, 143 V 295 E. 4.1.5, 122 V 166 E. 2b).
  40. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen ( Urk.  2 und Urk.  13/2) davon aus, dass der Beschwe rdeführer ab dem Unfall vom 15.  Septem ber 201 4 bis Mai 2018 in jeder Tätigkeit zu 100   % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähig keit . 2.2      Die Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk.  1 und Urk.  13/1) , im vom RAD formulierten Anforderungsprofil würden diverse Para meter beschrieben, die sein Tätigkeitsfeld erheblich einschränkten. Die Schwierig keiten, eine an die Gesundheit angepasste Tätigkeit zu finden, habe sich auch bei den Eingliederungsbemühungen gezeigt. D ie Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche Tätigkeiten dem vom RAD erstellten Anforderungsprofil entsprächen. Es s ei nicht erstellt, welche Arbeitsgelegenheiten für ihn überhaupt noch infrage kämen. Damit könne das Invalideneinkommen nicht bestimmt werden, denn es sei fraglich, ob überhaupt eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, die dem Anforderungsprofil genüge. In diesem Punkte habe die Beschwerdegegnerin Art.  43 Abs.  1 ATSG verletzt, weshalb der Sac hverhalt weiter abzuklären sei.
  41. 3.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2      Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Mai 2020 festgehalten (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertels rente habe. Sie setzte die Höhe der Viertelsrente inklusive dreier Kinderrenten ab Mai 2020 auf monatlich Fr. 367.-- fest. Gleichze itig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzah lung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Nachzahlungen für die Zeit vom 1. September   2015 bis 31. Oktober   2016 in Höhe von Fr. 23'775.70 netto (Urk. 12/24 1-246 ) und für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 in Höhe von Fr. 24'599.-- netto (Urk. 12/24 7 -252 ) zu. Während der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) und vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) an focht, erhob er gegen die Verfügungen v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252 ) keine Beschwerde. 3.3      Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen wird, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 131 V 164 mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wen n die leistungszusprechende Ver fügung und eine allfällige zweite oder we itere Verfügung über deren rück wirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhält nisse zeitlich auseinanderliegen. Dazu hat es er wogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem ein heitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeit gleich verfügungsweise zu eröffnen. In anfechtungs- und streitgegenständlicher H in sicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3). 3 . 4      Nach dem Gesagten ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, dass vorliegend die Auszahlungsmodalität der Rentenleistungen des Beschwerdeführers in mehreren , zeitlich auseinanderliegenden Verfügungen eröffnet wurde . Entsp rechend ist die Rentenzu s prache mit Wirkung ab 1.  Septem ber 2015 als einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen. Damit ist weder eine Teilrechtskraft eingetreten noch ist die richter liche Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab
  42. September 2015 zu über prüfen ist. 4 . 4 .1      RAD-Arzt Dr.  B.___ nannte mit Stellungnahme vom 2
  43. März   2018 (Urk.  12/134/8-9) als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit Evis z eration des rechten Auges nach Perforationsverletzung ohne neurologisch über wiegend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerzen). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2014 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei noch zumutbar, es bestehe aber eine 20%ige Leistungseinbusse. Zu mutbar seien nur noch Tätigkeit en ohne Verletzungsgefahr für das Auge (Tragen einer Schutzbr ille). Tätigkeiten auf Leitern seien nicht mehr möglich. Bei Tätig keiten, welche räumliches Sehen erforderten, habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Zeitbedarf. Für feinmechanische Tätigkeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. 4 .2      RAD-Ärztin Dr.  F.___ erklärte mit Stellungnahme vom
  44. Dezember 2019 ( Urk.  12/203/4-5), es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Sinne von chronischen Stimmungsveränderungen aufgrund somatischer Besc hwerden nach einem Berufsunfall      Der psychische Gesundheitsschaden habe sich inzwischen verselbständigt . Für die angest a mmte Tätigkeit besteh e sei t dem Unfall keine Arbeitsfähigkeit mehr , da der Beschw e rdeführer nicht mehr räumlich sehen könne. Bis mindestens Mai 2018 habe eine 100%ie Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der psychischen Begleitsymptomatik müsse von einer 50%igen Arbeits fähigkeit/50%igen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2019 ausge gan gen werden. Überwiegend wahrscheinlich könne von einer 50%ige n Arbeitsun fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2018 ausgegangen werden. Angepasst seien zeitlich flexible und genau strukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen , die in einer wohl wol len den, ruhigen, reizarmen und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre bei ausreichen der Fremdkontrolle ausgeübt würden . Zu vermeiden seien jegliche Tätigkeiten mit einer Verle tzungsgefahr für das linke Auge (Tragen einer Schutzbrille). Tätig keiten auf Leitern könnten nicht mehr ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Zeitbedarf bei Tätigkeiten, die normalerweise ein räumliches Sehen erforderten. Für feinmechanische Arbeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwerdeführer i m Verlauf die Arbeit s fähigkeit lan gfristig wieder steigern könne.
  45. 5.1      Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr.  F.___ vom
  46. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5 ; Urk. 12/203/6, Urk.  2). 5.2 5.2.1      Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva liden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto be r 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2.2      Die Einschätzung von Dr.  F.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mang els selb st durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art.  49 Abs.  2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhob en worden, sondern die vorhan de nen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art.  59 Abs.  2 bis IVG und Art.  49 Abs.  1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutacht ens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3      Aus der Stellungnahme von Dr.  F.___ erschliesst sich nicht, basierend auf welche Be funde beziehungsweise Einschränkungen in der Zeit bis Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein soll. Die diesbezügliche Einschät zung von Dr.  F.___ lässt sich jedenfalls nicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr.  B.___ stützen, welcher im März 2018 n och von einer 20%igen Leistungs einschränkung ausgegangen war ( vgl. E. 4 . 1; Urk.  12/134/ 8 -9). Eben falls von einer lediglich – befristeten – 20%igen Einschränkung war im Januar 2017 Dr.  med. G.___ , Facharzt für Op h t h almologie, von der Suva aus gegangen ( Urk.  12/129/63-65). Dr.  med. H.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Kompet enz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, welcher den Beschwerdeführer am 2
  47. Februar 2018 untersucht hatte, verneinte aus psychiatrischer Sicht sowohl einen unfallkausalen als auch einen nicht-unfallkausalen psychiatrischen Gesundheitsschaden ( Urk.  12/131/28-43). Die be han delnde Psychiaterin Dr.  E.___ attestierte zwar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, hielt aber eine Leistungsfähigkeit von 50  % respektive von 70  % mit reduzierter Effizienz für möglich (Berichte vom 2
  48. Juli 2017 resp.
  49. Novem ber 2019, Urk.  12/125/7, Urk.  12/201/3). PD Dr.  med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, wel cher den Be schwerdeführer gleichentags wie Dr.  H.___ untersucht hatte, erklärte schliesslich, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Leistungseinschränkung begründet werden könne ( Urk.  12/131/44-53). Die von Dr.  F.___ retrospektiv bis Mai 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit findet nach dem Gesagten in den übrigen, aktenkundigen ärztlichen Berichte n keine Stütze. Da Dr.  F.___ – wie ausgeführt – nicht erklärt, gestützt auf welche Beschwerden bzw. Befunde sie die Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar.      Ab Juni 2018 hielt Dr.  F.___ weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit fest. Aus ihrer Stellungnahme vom
  50. Dezember 2019 ergibt sich nicht, ob bzw. inwieweit sie anhand des Indikatorenkatalogs (BGE 143 V 418 ; vgl. E. 1.2 ) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat. Die ab Juni 2018 von Dr.  F.___ attestierte Leistungsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. 5.4      Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte sowohl der somatische als auch der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwer deführers nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich sein Ge sund heitszustand als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene n Verfügung en vom
  51. Mai 2020 ( Urk.  2) und vom 1
  52. Juni 2020 ( Urk.  13/2) sowie die Verfügung en v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252 ) sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutach ten einholt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab
  53. September 2015 neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzu heissen.
  54. 6.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.      Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr.  2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  55. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom
  56. Mai 2020 sowie vom 1
  57. und vom 1
  58. Juni 2020 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  59. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  60. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00369 damit vereinigt IV.2020.00480

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

27. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1972 geborene X.___ war ab 2011 als selbständiger Zügelunternehmer tätig (Urk. 12/149) und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 5. September 2014 erlitt er bei einem Unfall mit einem Spann gummi eine Bulbusberstung

rechts (Urk. 12/43/41).

Er erblindete rechtsseitig (Urk. 12/64/2) .

Die Suva erbrachte Taggelder (Urk. 12/43/1-3, Urk. 12/223/1-3). Am 14. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/32). Die IV-Stelle kam

im Sinne von Frühinterventionsmassnahmen für die Kosten von Deutsch-Intensiv-Kurse n

auf

(Urk. 12/54) und erteilte Kosten gut sprache für eine vom 2 7. Juli bis 2 1. August 2015 dauernde berufliche Abklärung (Urk. 12/56) sowie ein vom 2 4. August bis 2 0. November 2015 dauerndes Arbeits training bei der Y.___ (Urk. 12/67). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Eingliederungsmassnahmen abges c h lossen würden. Der Versicherte müsse sich aktuell weiteren Operationen unterziehen und füh l e sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage, die angebotenen Eingliederungs mass nahmen weiterzuführen (Urk. 12/81). Nachdem die IV-Stelle Akten der Suva bei gezogen (Urk. 12/88, Urk. 12/90) und einen Bericht von

pract. med. Z.___ ein geholt hatte (Urk. 12/89), erteilte sie a m 2 3. September 2016 Kosten gutsprache für ein vom 3. Oktober

2016 bis 2. April

2017 dauerndes Arbeits training (Urk.

12/92) und sprach dem Ve rsicherten ein Taggeld zu (Urk. 12/93, Urk. 12/97 -102). Ab November 2016 arbeitete der Versicherte im Rahmen des Arbeits trai nings als Hilfs-Monteur für die A.___

AG (Urk. 12/105, Urk. 12/117). Nachdem der Versicherte a b dem 2. Februar 2017 aufgrund eines eiternde n Auge s krankgeschrieben war (Urk. 12/110, Urk. 12/117/4), teilte ihm die IV-Stelle am 2 9. März 2017 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abge schossen würden und er betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalte (Urk. 12/112) . In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Beri ch t e

ein (Urk. 12/124, Urk. 12/125, Urk. 12/128) und zog w eitere Akten der Suva bei (Urk. 12/129, Urk.

12/131). Nachdem am 2 0. März 2018 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk. 12/134/7-9),

verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/135) mit Ver fü gung vom 2 4. Mai 2018 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 12/143).

Am 3. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuch e gewä h re (Urk. 12/150). Ab dem 1. Okto ber 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der C.___ AG angestellt (Urk. 12/156). Die IV-Stelle gewährte während der Anlern- bzw. Einarbeitszeit

Einarbeitungszuschüsse (Urk. 12/159). Am 2 5. März 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 4. Mai 2018, mit welcher sie ein en Rentenan spruch des Versicherten verneint hatte, wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/173; vgl. Urk. 12/172). D ie

C.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 1. März 2019 (Urk. 12/178/9),

worauf dieser ab dem 1. A pril 2019 in einem Pensum von 30 % für die D.___ SA

tätig war (Urk. 12/196) . Die IV-Stelle teilte am 1 6. April 2019 mit, dass die Einglie de rungsmassnahmen abgeschlossen würden (Urk. 12/177). In der Folge zog sie wei tere Akten der Suva bei (Urk. 12/182) und

holte diverse ärztliche Berichte (Urk. 12/183, Urk. 12/186-187, Urk. 12/189) ein. Mit Vorbescheid vom 2. August 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 12/192). Dagegen erhob dieser am 1 1. September 2019 Einwand und beantragte die Einholung eines Gutachtens (Urk. 12/198). Nachdem am 6. November 2019 die den Versicherten behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugend p sychiatrie, der IV-Stelle berichtet hatte (Urk. 12/201) und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD zu den Akte n Stellung genommen hatte (Urk. 12/203/4-5), erliess die IV-Stelle a m 2 3. Dezember 2019 einen neuen Vor be scheid und stell t e in Aussicht, dem Versicherten vom 1. September 2015 bis 3 1. August 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2018 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 12/205). Da gegen liess der Versicherte, dessen Arbeitsverhältnis mit der D.___ SA per 2 9. Februar 2020 gekündigt worden war (Urk. 3), wieder Einwand erheben und die Ausrichtung von mindestens einer halben Rente bean tragen (Urk. 12/210). Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 erklärte die IV-Stelle (Urk. 2), dass der Versicherte vom 1. September 2015 bis am 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Sie setzte d ie Höhe der Viertelsrente inklu sive dreier Kinder renten ab Mai 2020 auf Fr. 367.-- fest. Gleichzeitig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. 2. 2.1

Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2020 erheben und bea ntragen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00369). Da der Beschwerdeführer seiner Be schwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, wurde ihm mit Ver fügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 5) Frist angesetzt, um diesen einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den angefoch te nen Entscheid ein (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) festgehalten, dass sie dem Besch w erdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste.

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 13/1) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Prozess Nr. IV.2020.00480). In prozessualer Hinsicht ers uchte er um Vereinigung des Ver fahrens mit dem Verfahren Nr. IV.2020.00369. Die Beschwerdegegnerin bean tragt e mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 13/ 6). 2.3

Mit Verfügung vom 1 5. September

2020 (Urk.

14) wurde der Prozess Nr. IV.2020 .00480 m it dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2020.00369 vereinig t und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2020.00480 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeant wor ten vom 8. September 2020 (Urk. 11 und Urk. 13/6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mit Beschluss vom 1 6. Februar 2021 (Urk.

16) hielt das Gericht fest, dass nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auszuschliessen sei, dass sich der medizinische Sachverhalt als unvoll stän dig abgeklärt erweisen könn t e und die Sache daher zur ergänzenden Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. Dem Beschwerde füh rer wurde Frist angesetzt, um zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu ziehen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3 1. 3 .1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wen digen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 1.5

Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; BGE 144 V 153 E. 4.4.2, 143 V 295 E. 4.1.5, 122 V 166 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2 und Urk. 13/2)

davon aus, dass der Beschwe rdeführer ab dem Unfall vom 15. Septem ber 201 4 bis Mai 2018 in jeder Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähig keit .

2.2

Die Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1 und Urk. 13/1), im vom RAD formulierten Anforderungsprofil würden diverse Para meter beschrieben, die sein Tätigkeitsfeld erheblich einschränkten. Die Schwierig keiten, eine an die Gesundheit angepasste Tätigkeit zu finden, habe sich auch bei den Eingliederungsbemühungen gezeigt. D ie Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche Tätigkeiten dem vom RAD erstellten Anforderungsprofil entsprächen. Es s ei nicht erstellt, welche Arbeitsgelegenheiten für ihn überhaupt noch infrage kämen. Damit könne das Invalideneinkommen nicht bestimmt werden, denn es sei fraglich, ob überhaupt

eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sei, die dem Anforderungsprofil genüge. In diesem Punkte habe die Beschwerdegegnerin Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, weshalb der Sac hverhalt weiter abzuklären sei. 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Recht s verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Mai 2020 festgehalten (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertels rente habe. Sie setzte die Höhe der Viertelsrente inklusive dreier Kinderrenten ab Mai 2020 auf monatlich Fr. 367.-- fest. Gleichze itig erklärte sie, dass die Ver fügung über die rückwirkenden Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020, während welcher er Anspruch auf eine Viertelsrente habe, eine Nachzah lung in Höhe von Fr. 7'324.-- leiste. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Nachzahlungen für die Zeit vom 1. September

2015 bis 31. Oktober

2016 in Höhe von Fr. 23'775.70 netto (Urk. 12/24 1-246) und für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 in Höhe von Fr. 24'599.-- netto (Urk. 12/24 7 -252) zu. Während der Beschwerdeführer die Verfügungen vom 6. Mai 2020 (Urk. 2) und vom 11. Juni 2020 (Urk. 13/2) an focht, erhob er gegen die Verfügungen v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252) keine Beschwerde. 3.3

Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen wird, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 131 V 164 mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wen n die leistungszusprechende Ver fügung und eine allfällige zweite oder we itere Verfügung über deren rück wirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhält nisse zeitlich auseinanderliegen. Dazu hat es er wogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem ein heitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeit gleich verfügungsweise zu eröffnen. In anfechtungs- und streitgegenständlicher H in sicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3). 3 . 4

Nach dem Gesagten ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht nicht relevant, dass vorliegend die Auszahlungsmodalität der Rentenleistungen des Beschwerdeführers in mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Verfügungen eröffnet wurde . Entsp rechend ist die Rentenzu s prache mit Wirkung ab 1. Septem ber 2015 als einheitliches Rechtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen. Damit ist weder eine Teilrechtskraft eingetreten noch ist die richter liche Überprüfungsbefugnis eingeschränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. September 2015 zu über prüfen ist. 4 . 4 .1

RAD-Arzt Dr. B.___

nannte mit Stellungnahme vom 2 0. März

2018 (Urk. 12/134/8-9) als Diagnose mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit

Evis z eration des rechten Auges nach Perforationsverletzung ohne neurologisch über wiegend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerzen). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom September 2014 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei noch zumutbar, es bestehe aber eine 20%ige Leistungseinbusse. Zu mutbar seien nur noch Tätigkeit en ohne Verletzungsgefahr für das Auge (Tragen einer Schutzbr ille). Tätigkeiten auf Leitern seien nicht mehr möglich. Bei Tätig keiten, welche räumliches Sehen erforderten, habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Zeitbedarf. Für feinmechanische Tätigkeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. 4 .2

RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5), es seien folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen: - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - c hronische Schmer z störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) im Sinne von chronischen Stimmungsveränderungen aufgrund somatischer Besc hwerden nach einem Berufsunfall

Der psychische Gesundheitsschaden habe sich inzwischen verselbständigt . Für die angest a mmte Tätigkeit besteh e sei t dem Unfall

keine Arbeitsfähigkeit mehr, da der Beschw e rdeführer nicht mehr räumlich sehen könne. Bis mindestens Mai 2018 habe eine 100%ie Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bestanden. Aufgrund der psychischen Begleitsymptomatik müsse von einer 50%igen Arbeits fähigkeit/50%igen Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2019 ausge gan gen werden. Überwiegend wahrscheinlich könne von einer 50%ige n Arbeitsun fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit Juni 2018 ausgegangen werden. Angepasst seien zeitlich flexible und genau strukturierte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor derungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, die in einer wohl wol len den, ruhigen, reizarmen und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre bei ausreichen der Fremdkontrolle ausgeübt würden . Zu vermeiden seien jegliche Tätigkeiten mit einer Verle tzungsgefahr für das linke Auge (Tragen einer Schutzbrille). Tätig keiten auf Leitern könnten nicht mehr ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Zeitbedarf bei Tätigkeiten, die normalerweise ein räumliches Sehen erforderten. Für feinmechanische Arbeiten bestehe eine 20%ige Leistungseinbusse. Es bleibe abzuwarten, ob der Beschwerdeführer i m Verlauf die Arbeit s fähigkeit lan gfristig wieder steigern könne.

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12/203/4-5; Urk. 12/203/6, Urk. 2). 5.2 5.2.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Inva liden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähig keit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto be r 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2.2

Die Einschätzung von Dr. F.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei ihren Ausführungen handelt es sich mang els selb st durchgeführter Unter suchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhob en worden, sondern die vorhan de nen Befunde wurden von ih r gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Ihr Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutacht ens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3

Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ erschliesst sich nicht, basierend auf welche Be funde beziehungsweise Einschränkungen in der Zeit bis Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein soll. Die diesbezügliche Einschät zung von Dr. F.___ lässt sich jedenfalls nicht auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___ stützen, welcher im März 2018 n och von einer 20%igen Leistungs einschränkung ausgegangen war (vgl. E. 4 . 1; Urk. 12/134/ 8 -9). Eben falls von einer lediglich – befristeten – 20%igen Einschränkung war im Januar 2017 Dr. med. G.___, Facharzt für Op h t h almologie, von der Suva aus gegangen (Urk. 12/129/63-65). Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, Kompet enz zentrum Versicherungsmedizin der Suva, welcher den Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 untersucht hatte, verneinte aus psychiatrischer Sicht sowohl einen unfallkausalen als auch einen nicht-unfallkausalen psychiatrischen Gesundheitsschaden (Urk. 12/131/28-43). Die be han delnde Psychiaterin Dr. E.___ attestierte zwar eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, hielt aber eine Leistungsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % mit reduzierter Effizienz für möglich (Berichte vom 2 8. Juli 2017 resp. 6. Novem ber 2019, Urk. 12/125/7, Urk. 12/201/3). PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, wel cher den Be schwerdeführer gleichentags wie Dr. H.___ untersucht hatte, erklärte schliesslich, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Leistungseinschränkung begründet werden könne (Urk. 12/131/44-53). Die von Dr. F.___ retrospektiv bis Mai 2018 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit findet nach dem Gesagten in den übrigen, aktenkundigen ärztlichen Berichte n keine Stütze. Da Dr. F.___

– wie ausgeführt –

nicht erklärt, gestützt auf welche Beschwerden bzw. Befunde sie die Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist ihre Beurteilung nicht nachvollziehbar.

Ab Juni 2018 hielt Dr. F.___ weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit fest. Aus ihrer Stellungnahme vom

5. Dezember 2019 ergibt sich nicht, ob bzw. inwieweit sie anhand des Indikatorenkatalogs (BGE 143 V 418; vgl. E. 1.2) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat. Die ab Juni 2018 von Dr. F.___ attestierte Leistungsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar. 5.4

Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte sowohl der somatische als auch der psychiatrische Gesundheitszustand des Be schwer deführers nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich sein Ge sund heitszustand als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene n Verfügung en vom 6. Mai 2020 (Urk.

2) und vom 1 1. Juni 2020 (Urk. 13/2) sowie die Verfügung en v om 15. Juni 2020 (Urk. 12/24 1 -252) sind daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutach ten einholt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2015 neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzu heissen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 700. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach st ändiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berück sich ti gung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 1 1. und vom 1 5. Juni 2020 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler