opencaselaw.ch

UV.2021.00055

Versicherter Verdienst: bakterieller Infekt nach OSG-Arthroskopie; es ist nicht von einem neuen Ereignis, sondern von einem Rückfall auszugehen; Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 UVV; auf die Lohnangabe des Lehrbetriebes für das Jahr 1990 kann nicht abgestellt werden; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2022-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 19 71 , war seit April 1987 als Landmaschinen mechaniker-Lehrling bei der Y.___ AG , in Z.___ ,

tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/27 ).

Am 2 8. Mai 1990

verrenkte er sich

beim Fussballspielen den rechten Fuss (vgl.

Unfallmeldung, Urk. 8/27) .

Bei der Diagnose einer

Flake

fracture der latera len Talusrolle vorne rechts sowie eine r Ruptur der Ligamenta fibulotalare

anterius und fibulocalcaneare

wurde er g leichentags operiert (vgl.

Operations b ericht vom 2 5. Juni 1990, Urk. 8/ 23 ) .

A m 5. Oktober 1990 wurden die Schrauben entfernt (vgl. Austrittsbericht vom 29.

Oktober 1990, Urk. 8/ 19 ). Mit ärztlichem Zwischen bericht vom 5. März 1991 erklärte der behandelnde Arzt den Abschluss der Behandlung (Urk. 8/ 15 ).

1.2

Mit Schadenmeldung vom 1 8. Juli 2013 informierte die neue Arbeitgeberin, die A.___ AG, die Suva über eine Knochenabsplitterung am rechten Sprunggelenk infolge eines Fehltrittes

vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 8/262 ).

Da sich am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) ein chronisches Schmerzsyndrom ent wickelt hatte, w ar am 1 9. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis

dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen Tibiakante vorgenommen worden (Operationsbericht vom 1 9. Juni 2013 , Urk. 8/ 3 ). Im Nachgang dazu w ar am rechten OSG ein Infekt festgestellt worden , welcher in der Folge mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte (vgl. Berichte vom 1 7. Juli 2013, Urk. 8/ 1 , vom 2 8. Januar 2014, Urk.

8/ 44 , und vom 1 1. April 2014, Urk. 8/ 70 ). Bei gegebener Arthrose erfolgte a m 23. April 2015 die Arthrodese des rechten OSG ( Urk. 8/97 S. 7, Urk. 8/ 119, Urk. 8/ 135) . Vom 2 1. Juli bis 3 1. August 2015 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf (Austrittsbericht vom 3 1. August 2015, Urk. 8/ 152 ). Mit Verfügu ng vom 23.

September 2015 (Urk. 8/ 158 ) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 81’600.-- im Betrag von Fr. 12’240.-- zu. Am 2.

und 1 4. Oktober sowie am 1 7. November 2015 erfolgten weitere Eingriffe am rechten OSG

zur Narbenrevision (vgl. Urk. 8/ 1 70 ,

Urk. 8/175 ,

Urk. 8/ 183 ). Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 1. Februar 2016 die Abschlussunter suchung vor ( Urk. 8/187).

Im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung vom 5. Februar 2016 d iagnosti zierte

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, Suva Versicherungsmedizin , einen atypischen, teilweise agitierten depressive n Zustan d mit derzeit mittelgradiger bis starker Ausprägung (vgl.

Bericht vom 2 2. Februar 2016, Urk. 8/ 199 ). In der Folge wurde der Versicherte an der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ ambulant betreut (vgl. Bericht vom 1 9. August 2016, Urk. 8/ 223 ). Nach erneuter Vorlage an Suva-Kreisarzt Dr. C.___ ( Urk. 8/256) sowie

Dr. D.___ , Suva Ver sicherungs medizin ( Urk. 8/258) ,

nahm die Suva den Fallabschluss vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2018 ( Urk. 8/289) ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente

zu . Auf diesen Ent scheid kam sie im Juli 2019 zurück und richtete rückwirkend ab 1. Mai 2018 wiederum Taggelder aus ( Urk. 8/360) . Vom 1 3. November bis 1 4. Dezember 2018 war der Versicherte zur psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___

hospitalisiert gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 20.

Dezember 2018, Urk. 8/ 326 ). Vom 7.

No vember bis 2 1. Dezember 2019 erfolgte eine stationäre Rehabilitation im Reha zentrum

F.___ (vgl.

Austritts bericht vom 6. Januar 2020, Urk. 8/ 392 ). Am 1 9. Mai 2020 (Urk. 8/ 422 ) nahm Kreisarzt Dr. C.___

eine weitere ärztliche Beurteilung vor. Er hielt fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S. 4 unten) . Zum selben Schluss kam auch Dr. D.___ , Suva Versicherungsmedizin, nach einer a m 7. Juli 2020 erfolgte n Untersuchung ( vgl. Bericht vom 1 5. August 2020, Urk. 8/ 428 S. 51 ). Dr. D.___ attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 52 oben) . 1. 3

Mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 8/ 446 ) sprach die Suva dem Versi cherten ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 100 % bei einem versi cherten Jahresverdienst von Fr. 43 ' 659 .-- und eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung von 70 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 81’600.--

im Betrag von Fr. 57’120 .-- zu (Urk. 8/446 ) .

Die dagegen vom Versicherten am 3 0. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 453 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 5. Januar 2021 ab (Urk. 8/ 460 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. Februar 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Suva vom 2 5. Januar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese r sei auf zuheben und der Berechnung der Invalidenrente sei ein Jahresverdienst von Fr. 83'869.-- zu Grunde zu legen und die Rentenleistung somit auf Fr. 5'591.30 festzulegen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Suva beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 6. April 2021 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingaben vom 7. Mai 2021 ( Urk.

11) und 2 4. November 2021 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein ( Urk. 12/8 10 sowie Urk. 15/8-13 ).

Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 1 1. Mai 2021 ( Urk. 1 3 ) respektive am 2 6. November 2021 ( Urk.

16) zur Kenntnisnahme zugestellt .

Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2022 ( Urk.

17) wurden die Akten der Invaliden versicherung sowie die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zum Unfall vom 2 8. Mai 1990 angefordert , welche am 7. März 2022 ( Akten der Invaliden versicherung , Urk. 19/1-186) respektive am 2 3. März 2022 (Akten der Beschwer degegnerin, Urk. 22-23) am hiesigen Gericht eingegangen sind. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

D ie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sehen vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Am 1. Januar 2003 war das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm waren zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Insoweit greifen die allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln , wonach die Rechtsnormen massgeblich sind , die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E. 1.2).

Die Berechnung der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente und die Vor frage, ob von einem (Unfall - )E reignis im Jahr 2013 auszugehen war, ist mithin nach dem Recht zu prüfen , welches ab 1. Januar 2003 bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestanden hatte . Die Rechtsnormen werden nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an ver si cherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflicht rechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher (und adäquater; BGE 129 V 177 E. 3 .2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 6

Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massge bend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte ( Art. 24 Abs. 3 UVV). 2. 2.1

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und auf eine Integritäts ent schädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 70 % (zusätzlich zu der bereits im September 2015 zugesprochenen Integritätsentschädigung von 15 % ) hat. Dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 8/422 sowie Urk. 8/428 S. 49 ff.), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

Betreffend die Integritätsentschädigung wurde von einem Jahresverdienst von Fr. 81'600.-- ausgegangen. Dazu ist zu bemerken, dass die Integritätsent schädigung einem Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes entspricht (vgl. Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 UVV). Anders als die Rente wird die Integritätsentschädigung somit nicht auf der Grundlage eines individuellen versicherten Verdienstes berechnet. In Bezug auf die Integritäts ent schädigung wurde der Einspracheentscheid denn auch nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen .

Strittig und zu prüfen ist der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst . In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob von einem Rückfall zum Unfallereignis von 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) aus, dass sie gestützt auf die Angaben der Y.___ AG von einem Jahreslohn für einen frisch ausgebildeten Landmaschinenmechaniker von Fr. 29'250.-- (13 x Fr. 2'250.--) für die Jahre 1989 und 1990 ausgegangen sei. Entsprechend der seit dem Jahr 1990 erfolgten statistischen Nominallohnentwicklung indexiert betrage diese r Jahreslohn im Jahr 2019 Fr. 43'659.--. Dieser Betrag stelle der Invaliden rente zugrundeliegende versicherte Verdienst dar. Zur Festlegung des ver sicher ten Verdienstes könne nicht der

hypothetische Lohn, welchen der Beschwerde führer ohne Unfall und unter Berücksichtigung seiner beruflichen Weiterent wicklung zum Anlageführer der Offset-Rotationsanlage bei der A.___ AG aktuell erzielen würde ( Valideneinkommen von Fr.

81'280. -) , herangezogen werden (S. 5 Mitte).

I m Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Jahr 2013 nicht zu einem neuen Unfallereignis gekommen sei. Seit dem Unfall im Jahr 1990 sei es immer wieder zu einschiessenden, blockierenden Schmerzen im OSG rechts gekommen, weshalb schliesslich am 1 9. Mai (richtig: Juni) 2013 die OSG-Arthro skopie durchgeführt worden sei, welche zu erheblichen Komplikationen und schliesslich auch zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung geführt habe (S.

2 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer führ te in der Beschwerde ( Urk. 1) aus , dass nach einem Sturz ein massiver Infekt aufgetreten sei, welcher zahlreiche Nachbehandlungen nötig gemacht habe. Während er nach dem ursprünglichen Unfall beim Fussball spiel vom 1 8. (richtig: 28.) M ai 1990 bis zur Operation vom 2 5. Juni 2013 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, habe er nach dem zweiten Unfall seit dem 2 5. Juni 2013 die Arbeit nicht wiederaufnehmen können. Daher erscheine es naheliegender, den Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen als das ursprüngliche Unfallereignis im Jahr 199 0. Dies habe zur Folge, dass der versicherte Jahresverdie nst anders zu berechnen sei (S. 4 Mitte). Ausgehend von einem mutmasslichen Einkommen bei der A.___ AG im Jahr 2013 von Fr. 81'280.-- ergebe sich indexiert für das Jahr 2019 ein massgeblicher Jahreslohn von Fr. 83'869.-- (S. 5 oben).

Auch die Beschwerdegegnerin sei ursprünglich davon ausgegangen, dass er den (mass ge blichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (S. 4 unten). Selbst w enn entgegen seiner Auffassung - immer noch vom Unfall von 1990 auszu gehen wäre, dürf t e sich die Beschwerdegegnerin nicht auf geschätzte, wenig plausible Angaben stützen . Bei der Angabe der Y.___ AG handle es sich um eine Schätzung ohne Gewähr (S. 5 Mitte/unten ). Gestützt auf den Landes-Gesamt arbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union habe der Mindestlohn für Landmaschinenmechaniker im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr. 37'050.-- ergebe (S. 6 oben). Der indexierte Jahreslohn im Jahr 2019 würde Fr. 55'301.40 betragen . Sodann könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (S. 6 Mitte ; vgl. dazu auch Eingabe vom 7.

Mai 2021, Urk. 11 ).

Dazu komme, dass die neuere Lehre die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiere und vor allem bei jungen Erwerbstätigen die Berück sichtigung der individuellen Entwicklung fordere. Demzufolge betrage der mass gebliche Lohn wiederum mindestens Fr. 81'280.-- (S. 6 f.).

Mit Eingabe vom 2 4. November 2021 ( Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und hielt fest, dass diese belegten, dass wenige Tage nach der am 1 9. Juni 2013 vorgenommenen OSG-Arthroskopie und einem leichten Sturz ein gravierender Infekt mit Verdacht auf Nekrose oder aber persistierende Osteomyelitis festgestellt worden sei. Dabei handle es sich zweifellos um eine erhebliche Verletzung, welche als Unfall gelte, weshalb dieses Ereignis als mass geblich zu betrachten sei. 3. 3.1

Geprüft wird vorab , ob von einem Rückfall bezüglich des Unfallereignisses im Jahr 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist.

Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Jahr 2013 im Wesentlichen

F olgendes.

3.2 3.2 .1

Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 8/3) wurde ausge führt, dass der Beschwerdeführer seit etwa 1990 immer wieder einschiessende, blockierende Schmerzen im OSG rechts beklage . Damals habe er sich eine OSG-Fraktur lateral zugezogen. Es sei eine Versorgung mit Platten-Osteosynthese erfolgt und es bestehe ein Status nach vollständiger Osteosynthese - Materialent fernung zirka 199 0. Eine am 1 3. März 2013 veranlasste MRI-Abklärung des OSG rechts habe den Nachweis einer Bone

bruise Situation am lateralen Talus ergeben, aber keinen Nachweis von freien Gelenkskörpern.

Bei der Diagnose eines chroni sche n Schmerzsyndrom s am OSG rechts sei am 1 9. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis

dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen

Tibiakante erfolgt . 3. 2.2

Im Verlegungsbericht des Spital s

J.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 9/9) wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Ambulanz mit stärksten Schmer zen im rechten OSG zugewiesen worden sei. Es bestehe ein Status nach OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013 bei chronischem Schmerzsyndrom am OSG rechts. Der Beschwerdeführer gebe an, initial schmerzfrei gewesen zu sein. Am letzten Freitag sei er auf der Heimreise ausgerutscht und habe dann sofort Schmerzen gehabt. Diese hätten im Verlauf massiv zugenommen (S. 2). Die behandelnden Ärzte nannten als Diagnose den Verdacht auf einen Infekt nach OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013 in der Klinik G.___ . Nach Rücksprache erfolge eine Rückverlegung in die Klinik G.___ in H.___ (S. 1). 3. 2.3

Aus dem Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/ 5 = Urk. 3/4) ergibt sich die Diagnose eines massiven Infektes bei Status nach OSG Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette rechts. Nach initial völlig blandem Verlauf und Entlassung zwei Tage später mit reizlosen Wund ver hältnissen sei weitere zwei Tage später eine massive Schwellung nach einem leichten Sturz davor aufgetreten. 3. 2.4

Im Bericht der Klinik G.___ vom 2 1. August 2013 ( Urk. 15/9) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Eingriff einen postoperativen Infekt gemacht habe. Es liege ein gravierender Infekt mit Osteitis am Talus lateral vor. Der Talus erscheine zum Teil bereits nekrotisch. Bei Wiederaufflammen des Infekts müsse ein rigoroses offenes Débridement vorgenommen werden. 3. 2.5

Im Bericht der Klinik G.___ vom 2 6. September 2013 ( Urk. 15/10) wurden folgende Diagnosen genannt: - Infekt am OSG rechts - Status nach OSG-Arthroskopie, arthroskopischer Gelenktoilette sowie Anfrischen einer Osteochondrosis

dissecans und Glättung einer Exostose an der ventralen Tibiakante bei chronischem OSG-Schmerzsyndrom am 1 9. Juni 2013 - Status nach OSG-Frak tur und Plattenosteosynthese zirka 1990 - Status nach dreimaliger OSG-Arthroskopie, ausgedehntem Débridement und Spülung bei Infekt mit Staphylococcus

aureus

Im Sinne einer Verlaufskontrolle sei am 2 2. August 2013 ein MRI des rechten OSG veranlasst worden, bei welchem nach wie vor der Verdacht auf Nekrose oder aber eine persistierende Osteomyelitis geäussert worden sei. 3. 2.6

Die Ärzte der Uniklinik I.___ nannten im Bericht vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 8/ 6 = Urk. 15/11) als Diagnose unter anderem einen Status nach eitrigem, postoperativem Infekt OSG rechts ( Staphylococcus

a ureus ). Nur wenige Tage nach der Operation sei es zu einem fulminanten Infekt mit anamnestisch einem CRP von über 500 gekommen. Am 25., 2 7. u nd 2 9. Juni seien Revisions-Arthro skopien mit Spülungen erfolgt (S. 1). Nun stehe eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund, der Leidensdruck sei hoch (S. 2). 3. 2.7

Am 1 7. Oktober 2013 erfolgte n eine erneute diagnostische OSG-Arthroskopie und offene Gelenkrevision mit Abtragen der ventralen Tibiakante sowie Entnahme von diversen Proben zur bakteriologischen und histologischen Untersuchung (vgl. Operationsbericht der Klinik G.___ , Urk. 8/ 11 = Urk. 15/12). 3. 2.8

Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 8/45 = Urk. 15/13) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine sympt omatische, post traumatische OSG- Arthrose r echts bestehe, weshalb eine OSG- Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung durchgeführt worden sei. Damals sei es zu einer massiven Staphylococcus

a ureus Infektion gekommen, was einige Revisions eingriffe notwendig gemacht habe. Die Knorpelsituation habe sich ins gesamt verschlechtert. Nach Ausheilung der Infektion und langer Antibiotikagabe erfolg t e n nun eine offene OS G- Revision, eine Implantation von zwei Knochen-Knorpelzylinder n in den Talus sowie eine Chondro -Gide Auflage. Falls dieses Verfahren nicht zu einem Er folg führe, müsse wohl eine OSG- Arthrodese als Ultima Ratio vorgeschlagen werden. 3. 3

Zusammenfassend ergibt sich , dass der Beschwerdeführer seit einer OSG-Fraktur im Jahr 1990 immer wieder

Schmerzen im OSG rechts beklagt hatt e . Angesichts dessen erfolgte am 1 9. Juni 2013 eine OSG- Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette. In der Folge wurde am rechten OSG ein Infekt festgestellt, welcher mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte.

3. 4

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.3) .

Zu einem neuen Ereignis finden sich i n den Akten nur sehr wenige Angaben. Einzig i m Verlegungsb ericht des Spitals J.___ vom 2 5. Juni 2013 wurde ausge führt, dass der Beschwerdeführer auf der Heimreise ausgerutscht sei und dann sofort Schmerzen gehabt habe (vgl. vorstehend E. 3. 2.2 ). Entsprechend wurde auch im Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 2 5. Juni 2013 ein Sturz

angegeben («nach einem leic hten Sturz», vgl. vorstehend E. 3. 2.3 ). In allen späte ren medizinischen Berichten wurde indessen kein Sturz mehr erwähnt .

Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob tatsächlich von einem Sturzer eignis ausgegangen werden kann . Dies kann indessen aufgrund der nachfolgen den Erwägungen offenbleiben . 3. 5

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Berichte bestehen keine Hinweise da für , dass d ie

Wundkontamination mit dem Bakterium Staphylococcus

aureus

und der entstandene Infekt auf einen Sturz respektive ein Ausrutsch-Er eignis zurückzuführen wäre n . Vielmehr wird in den medizinischen Berichten von einem postoperativen Infekt gesprochen (vgl. vorstehend E. 3. 2.4 und 3. 2.6 ) .

So kam es a nlässlich der OSG - Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung am 1 9. Juni 2013 zu einer massiven Staphylococcus

aureus Infektion (vgl. vorste hend E.

3. 2.8 ) . Der bakterielle Infekt wäre somit a uch ohne d en

- kurz nach der OSG Arthroskopie erfolgten - S turz aufgetreten.

S odann ist weder ersichtlich noch erstellt , dass der Sturz zu einer Verletzung geführt und damit etwa den Verlauf der Infektion

mit beeinflusst hätte. Es fehlt somit an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 und dem Gesundheitsschaden. 3.6

Die bakterielle Infektion selbst erfüllt zudem den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Die intra- oder postoperative Infektion über eine Operationswunde, auch wenn die Wunde wie bei Arthroskopien klein (vgl. https://www.arthroskopie-verstehen.de/fakten-und-irrtuemer/ ) ist, stellt ein typischer Weg für die Entstehung einer Infektion dar

( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 37 unter Hinweis auf BGE 118 V 59 E. 2b und E. 3) . Dass im Rahmen des operativen Eingriffes sodann Umstände vorgelegen hatten , die vom medizinisch Üblichen abwichen und grosse Risiken in sich schlossen, ist nicht ersichtlich ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 31 ff. ; Nabold , in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018 ,

Art. 6 Rz 26 ) . Weder die Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus

aureus noch der operative Eingriff an sich erfüllen somit das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nach Art. 4 ATSG . Ein weiteres Unfallereignis ist insoweit nicht anzunehmen .

Als bei der oder infolge der Heilbehandlung aufgetretene Schädigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG) steht die Infektion mittelbar im Zusammenhang mit dem ursprüng lichen Unfallereignis vom 2 8. Mai 1990 beziehungsweise mit den im Rahmen eines Rückfalls aufgetretenen Beschwerden und stellt kein eigenständiges auslö sendes Ereignis dar (vgl. Rumo / Jungo , a.a.O., S. 85 f.; Nabold , a.a.O., Art. 6 Rz 85 ff.) . 3.7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 ausgegangen werden kann. Demnach handelt es sich bei der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente nicht um einen neu entstandenen Rentenanspruch, sondern um eine durch den Rückfall ausgelöste Rente. Es ist unbestritten, dass zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden am OSG rechts , welche zu einer OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013

( mit den darauffolgenden Komplika tionen ) führten, und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen OSG-Fraktur ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be steht (vgl. vorste hend E. 1.3). 3.8

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auch die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon ausgegangen sei, dass er den (massgeblichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (vgl. vorstehend E. 2.3) . Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben zunächst den 1 9. Juni 2013

- mithin den Tag der Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette - und dies in Überein stimmung mit der Schadenmeldung vom 1 8. Juli 2013 als U nfalldatum

genann t hatt e ( vgl. beispielsweise U rk. 9/3) . Daraus v ermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So

führ te die Beschwerdegegnerin als Unfalldatum den Tag der Operation an und nicht das Datum eines kurz darauf erfolgten Sturzes . Zudem lagen der Beschwerdegegnerin anfänglich

nicht alle wesentlichen Akten vor, weshalb sie noch nicht in Kenntnis des gesamten mass geblichen Sachverhalts war. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt damit der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst . 4.2

In der obligatorischen Versicherung gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 UVG). Art. 23 Abs. 8 UVV legt unter dem Titel « Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen » fest, dass zur Bemessung der Taggelder bei Rückfällen der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn dem versicherten Verdienst entspricht. Art. 24 UVV, welcher die Bemessung des versicherten Ver dienstes zur Bemessung der Renten in Sonder fällen regelt, kennt keine Art. 23 Abs. 8 UVV entsprechende Bestimmung. Da ein Rückfall nicht als neuer Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist, ist der Rentenberechnung rechtsprechungs gemäss auch nach einem Rückfall der Verdienst zugrunde zu legen, den die ver sicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hat, und nicht derjenige, den sie vor der Meldung des Rückfalles erzielte (Urteil des Bundes gerichts 8C_50/2008 vom 2 8. April 2008 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 118 V 293 E. 2b und 2 c ). 4.3

Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt , so ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn .

Abs. 2 von Art. 24 UVV hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbe handlung und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert. Rechtspre chungsgemäss gelangt diese Bestimmung aber auch bei Rückfällen (oder Spätfol gen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht, sei es, dass er dies nach Befristung der Rente - mithin nach rentenloser Zeit - wieder tut (BGE

147 V 213

E. 3.4.1

mit Hinweisen) .

Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Ver sicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurch schnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Mass geblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben. Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berück sichtigen. Nicht anders verhält es sich nach bisheriger Rechtsprechung, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Auch dabei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Acht zu bleiben haben (BGE 147 V 213 E. 3.4.4 mit Hinweisen) . 4.4

Soweit der Beschwerdeführer Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV übte (vgl. vorstehend E. 2.3), ist festzuhalten , dass diese nach wie vor Gültigkeit hat. D as

Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang bereits mehrmals darauf hin, dass es Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters sei , die für die Rentenbezüger nachteiligen Folgen der Festlegung des massgebenden Jahresverdienstes bei Rückfall oder Spätfolgen aufgrund des im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkommens zu beseitigen oder zu mildern, wenn die Revisionstatbestände längere Zeit nach dem Grundfall eintreten ( BGE 118 V 293 E. 2 f) .

Auch im Hinblick auf die ebenfalls kritisierte Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV kam das Bundesgericht zum selben Schluss. So hielt es

im zur Publikation vor gesehenen Entscheid 8C_773/2020 vom 9. November 2021 fest, es sei nicht vom Bundesgericht zu entscheiden, ob und inwiefern die gesellschaftliche Entwick lung Anlass zu einer Anpassung des Verordnungsrechts gäbe, auf das sich auch die in der Rechtsliteratur geäusserte Kritik vorab beziehe . Entscheidend sei hin gegen, dass sich am gewich tigen Befund nichts geändert habe , wonach es nicht Sache des Gerichts sein k önne , hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen . Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausn ahmsweise zugestanden werden möge , würden die Grenzen des institutionell Zuläss igen im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durch brechung des Äquivalenzprinzips und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedürfe es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gericht sverfahrens nicht zu leisten sei. Dies gründe nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Rege lungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgle ichen Ausgestaltung, sondern sei gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E.

7.4 mit Hinweisen ). 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass der versicherte Verdienst des Beschwerde führers

nicht gestützt auf die im Jahr 2013 ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ AG berechnet werden kann, da Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 4.3) .

Vielmehr ist d er für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln und anschliessend, um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominallohnentwicklung im ange stammten Tätigkeitsbereich anzupassen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 8. Mai 1990 in seinem letzte n Lehrjahr ( Urk. 1 S. 5 unten), weshalb nicht auf die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse abgestellt werden kann.

Gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV

ist von dem Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (vgl. vorstehend E. 1. 6 ).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist d abei

auf die Lohnverhältnisse im Betrieb

des Lehrlings abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt. Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgend ein Mittelwert beigezogen würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts

U 333/01 vom 4.

April 2002 E. 2 b mit Verweis auf BGE 108 V 268 ; Hunold , in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018 , Art. 15 Rz 36 ). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Entscheid auf die Angaben des Lehrbetriebes des Beschwerdeführers, der Y.___ AG. Diese nannte für die Jahre 1989 und 1990 einen Jahreslohn von

«+ / -» Fr. 29'250. - ( Fr. 2'250.-- x 13 ) für einen frisch ausgebildeten Landmaschinen mechaniker ( Urk. 8/282 /2 ) , wobei sie festhielt, es handle sich dabei um «geschätzte Angaben ohne Gewähr» ( Urk. 8/282/1) .

Der Beschwerdeführer machte betreffend Lohn der Jahre 1989 und 1990 geltend, dass es sich bei der Angabe der Y.___ AG um eine Schätzung ohne Gewähr handle. Des Weiteren habe der Mindestlohn für Landmaschinen mechaniker gestützt auf den Landes-Gesamtarbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr.

37'050 .-- ergebe. Schliesslich könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.3). 5.3

S eit dem 2 0. April 1987 war der Beschwerdeführer als Landmaschinen-Mechani ker-L ehrling bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Unfallmeldung vom 3 0. Mai 1990, Urk. 8/27) . D em Fähigkeitsz eugnis vom 1 0. April 1991 (Urk. 19/5) ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landmaschinen mechaniker beendigt und die gesetzliche Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe.

Aus d em Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 8/274) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis August 1991

ein Einkommen von insgesamt

Fr. 20'776.-- bei der Y.___ AG erzielt hatt e. Anlässlich der nächsten Anstellung bei der K.___ AG in L.___ erzielte der Beschwerdeführer dann einen Jahreslohn von Fr. 41'470.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/274), entsprechend einem Monatslohn von knapp Fr. 3'200.-- ( Fr. 41'470. -- : 13). 5.4

Ein Einkommen von Fr. 20'776.--

für die Zeit von Januar bis August 1991 würde einem Monatslohn von Fr. 2'397.-- entsprechen (Fr. 20'776. -- : 8 x 12 : 13).

Eine gleichmässige Verteilung des Einkommens auf die einzelnen Monate ist indessen nicht korrekt, da im Einkommen von Fr. 20'776.--

ein Lehrlingslohn (für die Monate Januar bis März 1991) enthalten ist .

Dennoch ist bemerkenswert , dass der Monatslohn für das Jahr 1991 selbst ohne Berücksichtigung ein es Lehrlingslohnes knapp Fr. 150.-- höher wäre als der seitens der Y.___ AG angegebene Monatslohn

von Fr. 2'250.--. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 1991 noch in der

Berufsl ehre befunden hatte, kann die Auskunft der Y.___ AG somit

nicht stimmen . Vielmehr muss der nach Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG bezogene Lohn

einige hundert Franken höher gewesen sein als der für die Jahr e 1989 und 1990

angegebene Monatslohn

von Fr. 2'250.- -.

Die entsprechenden Lohnauskünfte der Y.___ AG erfolgten denn auch «ohne Gewähr». Auch wenn der Landes-Gesamtarbeits-Ver trag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union nicht allgemeinver bindlich erklärt wurde und sich die ehemalige Arbeitgeberin auch nicht verpflich tet hatte, diesen anzuwenden (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 S.

3), wäre der angegebene Lohn von Fr. 2'250.-

- angesichts des Mindestlohnes für Land maschinenmechaniker im Jahr 1990 von Fr. 2'850.--

doch sehr tief . Nach dem Gesagten kann somit nicht auf den seitens der Y.___ AG angegebene n Monatslohn von Fr. 2'250.-- abgestellt werden. 5.5

Betreffend den massgebenden Lohn für einen frisch ausgebildeten Land maschinenmechaniker in den Jahren 1989/1990 bei der Y.___ AG fehlen verlässliche Angaben. Wie soeben ausgeführt, kann die ungefähre Lohn a ngabe seitens der Y.___ AG

nicht stimmen . N ach mehr als 30

Jahren erscheint es denn auch nicht als realistisch, dass noch eine genaue Lohnangabe erhältlich gemacht werden könnte,

zumal auch seitens der Beschwerdegegnerin kaum noch Akten betreffend den Unfall vom 2 8. Mai 1990 vorhanden sind.

A uch die konkreten Lehrlingslöhne der Jahre 1987 bis

1991 sowie der erste Lohn nach dem Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG sind nicht bekannt.

5.6

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohn von Fr. 3'200 .-- pro Monat, welchen er auch bei der nächsten Anstellung in L.___ erzielte ,

erscheint angesichts des im IK-Auszug verzeichneten Einkommens von Fr. 20'776.-- durchaus plausi bel . Ausgehend von einem Monatsl ohn von Fr. 3'200.-- für die Monate April bis August 1991

( insgesamt Fr. 16'000 .-- ) ergäbe sich unter Berücksichtigung des Anteils am 1 3. Monatslohn von knapp Fr. 1'334.-- (Fr. 3'200 .-- : 12 x 5) ein Ein kommen in der Höhe von Fr. 17'334.--. Somit verbliebe für die Monate Januar bis März 1991

ein Lehrlingslohn von insgesamt Fr. 3 ' 442.--, mithin etwa Fr. 1'147.-- pro Monat. Abzüglich eines Anteils

1 3.

Monatslohn ergäbe sich ein Lehrlingslohn von etwa

Fr. 1'050.--.

Ein

monatlicher Lehrlingslohn von Fr. 1'050.--

für das vierte Lehrjahr im Jahr 1991

erscheint zumindest nicht als zu tief , zumal die heutigen Lohnempfehlungen der Berufsverbände einen Lohn für einen Landmaschinenmechaniker EFZ in ländlichen Gebieten im vierten Lehrjahr von Fr. 1'100.-- vorsehen (vgl.

www.berufsberatung.ch/dyn/show/3231 ,

Lohn empfehlungen der Berufsver bände , Stand 2021 , besucht am 2 5. März 2022 ) .

Nach dem Gesagten kann die Lohnangabe des Beschwerdeführers mit dem im IK Auszug für Januar bis August 1991 verzeichneten Einkommen von Fr.

20'776.-- in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, von einem Monatslohn von Fr. 3'200 .--, entsprechend einem Jahresein kommen von Fr. 41'600.-- (Fr. 3'200 .-- x 13) , auszugehen. 5. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass

sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die vage Lohnangabe seitens der Y.___ AG abstützen durfte. Vielmehr ist

von einem Jahreseinkommen von Fr. 41'600.-- für das Jahr vor dem Unfall (1989/ 1990 ) auszugehen.

Angepasst an die statistische Nominallohnentwicklung bis in s Jahr 2019 ( Bundesamt für Statistik, T 39, Nominallöhne, Index 1939 = 100, Männer, 1990 = 1 ’511, 2019 = 2 ’279 )

ergibt sich somit

ein

der Invalidenrente zu G runde

zu

legender

versicherte r Jahresverdienst von Fr. 6 2'744. --.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde .

6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten.

Nach

§ 34 Abs. 3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert.

D er Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, de m

Beschwerdeführer

– beim praxisgemässen Stundenansatz vo n

Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2021 insofern abgeändert , als der Berechnung der Invalidenrente ein versi cherter Jahresverdienst von Fr. 62’ 744 .-- zu Grunde zu legen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Jeanette Storrer unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5 - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

D ie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sehen vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Am 1. Januar 2003 war das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm waren zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Insoweit greifen die allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln , wonach die Rechtsnormen massgeblich sind , die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E. 1.2).

Die Berechnung der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente und die Vor frage, ob von einem (Unfall - )E reignis im Jahr 2013 auszugehen war, ist mithin nach dem Recht zu prüfen , welches ab 1. Januar 2003 bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestanden hatte . Die Rechtsnormen werden nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher (und adäquater; BGE 129 V 177 E. 3 .2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 6

Gemäss Art.

E. 3 ) respektive am 2 6. November 2021 ( Urk.

16) zur Kenntnisnahme zugestellt .

Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2022 ( Urk.

17) wurden die Akten der Invaliden versicherung sowie die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zum Unfall vom 2 8. Mai 1990 angefordert , welche am 7. März 2022 ( Akten der Invaliden versicherung , Urk. 19/1-186) respektive am 2 3. März 2022 (Akten der Beschwer degegnerin, Urk. 22-23) am hiesigen Gericht eingegangen sind. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Geprüft wird vorab , ob von einem Rückfall bezüglich des Unfallereignisses im Jahr 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist.

Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Jahr 2013 im Wesentlichen

F olgendes.

E. 3.2 .1

Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 8/3) wurde ausge führt, dass der Beschwerdeführer seit etwa 1990 immer wieder einschiessende, blockierende Schmerzen im OSG rechts beklage . Damals habe er sich eine OSG-Fraktur lateral zugezogen. Es sei eine Versorgung mit Platten-Osteosynthese erfolgt und es bestehe ein Status nach vollständiger Osteosynthese - Materialent fernung zirka 199 0. Eine am 1 3. März 2013 veranlasste MRI-Abklärung des OSG rechts habe den Nachweis einer Bone

bruise Situation am lateralen Talus ergeben, aber keinen Nachweis von freien Gelenkskörpern.

Bei der Diagnose eines chroni sche n Schmerzsyndrom s am OSG rechts sei am 1 9. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis

dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen

Tibiakante erfolgt . 3. 2.2

Im Verlegungsbericht des Spital s

J.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 9/9) wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Ambulanz mit stärksten Schmer zen im rechten OSG zugewiesen worden sei. Es bestehe ein Status nach OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013 bei chronischem Schmerzsyndrom am OSG rechts. Der Beschwerdeführer gebe an, initial schmerzfrei gewesen zu sein. Am letzten Freitag sei er auf der Heimreise ausgerutscht und habe dann sofort Schmerzen gehabt. Diese hätten im Verlauf massiv zugenommen (S. 2). Die behandelnden Ärzte nannten als Diagnose den Verdacht auf einen Infekt nach OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013 in der Klinik G.___ . Nach Rücksprache erfolge eine Rückverlegung in die Klinik G.___ in H.___ (S. 1). 3. 2.3

Aus dem Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/ 5 = Urk. 3/4) ergibt sich die Diagnose eines massiven Infektes bei Status nach OSG Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette rechts. Nach initial völlig blandem Verlauf und Entlassung zwei Tage später mit reizlosen Wund ver hältnissen sei weitere zwei Tage später eine massive Schwellung nach einem leichten Sturz davor aufgetreten. 3. 2.4

Im Bericht der Klinik G.___ vom 2 1. August 2013 ( Urk. 15/9) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Eingriff einen postoperativen Infekt gemacht habe. Es liege ein gravierender Infekt mit Osteitis am Talus lateral vor. Der Talus erscheine zum Teil bereits nekrotisch. Bei Wiederaufflammen des Infekts müsse ein rigoroses offenes Débridement vorgenommen werden. 3. 2.5

Im Bericht der Klinik G.___ vom 2 6. September 2013 ( Urk. 15/10) wurden folgende Diagnosen genannt: - Infekt am OSG rechts - Status nach OSG-Arthroskopie, arthroskopischer Gelenktoilette sowie Anfrischen einer Osteochondrosis

dissecans und Glättung einer Exostose an der ventralen Tibiakante bei chronischem OSG-Schmerzsyndrom am 1 9. Juni 2013 - Status nach OSG-Frak tur und Plattenosteosynthese zirka 1990 - Status nach dreimaliger OSG-Arthroskopie, ausgedehntem Débridement und Spülung bei Infekt mit Staphylococcus

aureus

Im Sinne einer Verlaufskontrolle sei am 2 2. August 2013 ein MRI des rechten OSG veranlasst worden, bei welchem nach wie vor der Verdacht auf Nekrose oder aber eine persistierende Osteomyelitis geäussert worden sei. 3. 2.6

Die Ärzte der Uniklinik I.___ nannten im Bericht vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 8/ 6 = Urk. 15/11) als Diagnose unter anderem einen Status nach eitrigem, postoperativem Infekt OSG rechts ( Staphylococcus

a ureus ). Nur wenige Tage nach der Operation sei es zu einem fulminanten Infekt mit anamnestisch einem CRP von über 500 gekommen. Am 25., 2 7. u nd 2 9. Juni seien Revisions-Arthro skopien mit Spülungen erfolgt (S. 1). Nun stehe eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund, der Leidensdruck sei hoch (S. 2). 3. 2.7

Am 1 7. Oktober 2013 erfolgte n eine erneute diagnostische OSG-Arthroskopie und offene Gelenkrevision mit Abtragen der ventralen Tibiakante sowie Entnahme von diversen Proben zur bakteriologischen und histologischen Untersuchung (vgl. Operationsbericht der Klinik G.___ , Urk. 8/ 11 = Urk. 15/12). 3. 2.8

Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 8/45 = Urk. 15/13) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine sympt omatische, post traumatische OSG- Arthrose r echts bestehe, weshalb eine OSG- Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung durchgeführt worden sei. Damals sei es zu einer massiven Staphylococcus

a ureus Infektion gekommen, was einige Revisions eingriffe notwendig gemacht habe. Die Knorpelsituation habe sich ins gesamt verschlechtert. Nach Ausheilung der Infektion und langer Antibiotikagabe erfolg t e n nun eine offene OS G- Revision, eine Implantation von zwei Knochen-Knorpelzylinder n in den Talus sowie eine Chondro -Gide Auflage. Falls dieses Verfahren nicht zu einem Er folg führe, müsse wohl eine OSG- Arthrodese als Ultima Ratio vorgeschlagen werden. 3. 3

Zusammenfassend ergibt sich , dass der Beschwerdeführer seit einer OSG-Fraktur im Jahr 1990 immer wieder

Schmerzen im OSG rechts beklagt hatt e . Angesichts dessen erfolgte am 1 9. Juni 2013 eine OSG- Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette. In der Folge wurde am rechten OSG ein Infekt festgestellt, welcher mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte.

3. 4

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.3) .

Zu einem neuen Ereignis finden sich i n den Akten nur sehr wenige Angaben. Einzig i m Verlegungsb ericht des Spitals J.___ vom 2 5. Juni 2013 wurde ausge führt, dass der Beschwerdeführer auf der Heimreise ausgerutscht sei und dann sofort Schmerzen gehabt habe (vgl. vorstehend E. 3. 2.2 ). Entsprechend wurde auch im Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 2 5. Juni 2013 ein Sturz

angegeben («nach einem leic hten Sturz», vgl. vorstehend E. 3. 2.3 ). In allen späte ren medizinischen Berichten wurde indessen kein Sturz mehr erwähnt .

Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob tatsächlich von einem Sturzer eignis ausgegangen werden kann . Dies kann indessen aufgrund der nachfolgen den Erwägungen offenbleiben . 3. 5

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Berichte bestehen keine Hinweise da für , dass d ie

Wundkontamination mit dem Bakterium Staphylococcus

aureus

und der entstandene Infekt auf einen Sturz respektive ein Ausrutsch-Er eignis zurückzuführen wäre n . Vielmehr wird in den medizinischen Berichten von einem postoperativen Infekt gesprochen (vgl. vorstehend E. 3. 2.4 und 3. 2.6 ) .

So kam es a nlässlich der OSG - Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung am 1 9. Juni 2013 zu einer massiven Staphylococcus

aureus Infektion (vgl. vorste hend E.

3. 2.8 ) . Der bakterielle Infekt wäre somit a uch ohne d en

- kurz nach der OSG Arthroskopie erfolgten - S turz aufgetreten.

S odann ist weder ersichtlich noch erstellt , dass der Sturz zu einer Verletzung geführt und damit etwa den Verlauf der Infektion

mit beeinflusst hätte. Es fehlt somit an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 und dem Gesundheitsschaden.

E. 3.6 Die bakterielle Infektion selbst erfüllt zudem den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Die intra- oder postoperative Infektion über eine Operationswunde, auch wenn die Wunde wie bei Arthroskopien klein (vgl. https://www.arthroskopie-verstehen.de/fakten-und-irrtuemer/ ) ist, stellt ein typischer Weg für die Entstehung einer Infektion dar

( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 37 unter Hinweis auf BGE 118 V 59 E. 2b und E. 3) . Dass im Rahmen des operativen Eingriffes sodann Umstände vorgelegen hatten , die vom medizinisch Üblichen abwichen und grosse Risiken in sich schlossen, ist nicht ersichtlich ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 31 ff. ; Nabold , in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018 ,

Art. 6 Rz 26 ) . Weder die Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus

aureus noch der operative Eingriff an sich erfüllen somit das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nach Art. 4 ATSG . Ein weiteres Unfallereignis ist insoweit nicht anzunehmen .

Als bei der oder infolge der Heilbehandlung aufgetretene Schädigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG) steht die Infektion mittelbar im Zusammenhang mit dem ursprüng lichen Unfallereignis vom 2 8. Mai 1990 beziehungsweise mit den im Rahmen eines Rückfalls aufgetretenen Beschwerden und stellt kein eigenständiges auslö sendes Ereignis dar (vgl. Rumo / Jungo , a.a.O., S. 85 f.; Nabold , a.a.O., Art. 6 Rz 85 ff.) .

E. 3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 ausgegangen werden kann. Demnach handelt es sich bei der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente nicht um einen neu entstandenen Rentenanspruch, sondern um eine durch den Rückfall ausgelöste Rente. Es ist unbestritten, dass zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden am OSG rechts , welche zu einer OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013

( mit den darauffolgenden Komplika tionen ) führten, und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen OSG-Fraktur ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be steht (vgl. vorste hend E. 1.3).

E. 3.8 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auch die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon ausgegangen sei, dass er den (massgeblichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (vgl. vorstehend E. 2.3) . Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben zunächst den 1 9. Juni 2013

- mithin den Tag der Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette - und dies in Überein stimmung mit der Schadenmeldung vom 1 8. Juli 2013 als U nfalldatum

genann t hatt e ( vgl. beispielsweise U rk. 9/3) . Daraus v ermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So

führ te die Beschwerdegegnerin als Unfalldatum den Tag der Operation an und nicht das Datum eines kurz darauf erfolgten Sturzes . Zudem lagen der Beschwerdegegnerin anfänglich

nicht alle wesentlichen Akten vor, weshalb sie noch nicht in Kenntnis des gesamten mass geblichen Sachverhalts war. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt damit der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst . 4.2

In der obligatorischen Versicherung gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art.

E. 6 Abs. 3 UVG hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an ver si cherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflicht rechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b).

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

E. 15 Rz 36 ). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Entscheid auf die Angaben des Lehrbetriebes des Beschwerdeführers, der Y.___ AG. Diese nannte für die Jahre 1989 und 1990 einen Jahreslohn von

«+ / -» Fr. 29'250. - ( Fr. 2'250.-- x 13 ) für einen frisch ausgebildeten Landmaschinen mechaniker ( Urk. 8/282 /2 ) , wobei sie festhielt, es handle sich dabei um «geschätzte Angaben ohne Gewähr» ( Urk. 8/282/1) .

Der Beschwerdeführer machte betreffend Lohn der Jahre 1989 und 1990 geltend, dass es sich bei der Angabe der Y.___ AG um eine Schätzung ohne Gewähr handle. Des Weiteren habe der Mindestlohn für Landmaschinen mechaniker gestützt auf den Landes-Gesamtarbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr.

37'050 .-- ergebe. Schliesslich könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.3). 5.3

S eit dem 2 0. April 1987 war der Beschwerdeführer als Landmaschinen-Mechani ker-L ehrling bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Unfallmeldung vom 3 0. Mai 1990, Urk. 8/27) . D em Fähigkeitsz eugnis vom 1 0. April 1991 (Urk. 19/5) ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landmaschinen mechaniker beendigt und die gesetzliche Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe.

Aus d em Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 8/274) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis August 1991

ein Einkommen von insgesamt

Fr. 20'776.-- bei der Y.___ AG erzielt hatt e. Anlässlich der nächsten Anstellung bei der K.___ AG in L.___ erzielte der Beschwerdeführer dann einen Jahreslohn von Fr. 41'470.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/274), entsprechend einem Monatslohn von knapp Fr. 3'200.-- ( Fr. 41'470. -- : 13). 5.4

Ein Einkommen von Fr. 20'776.--

für die Zeit von Januar bis August 1991 würde einem Monatslohn von Fr. 2'397.-- entsprechen (Fr. 20'776. -- : 8 x 12 : 13).

Eine gleichmässige Verteilung des Einkommens auf die einzelnen Monate ist indessen nicht korrekt, da im Einkommen von Fr. 20'776.--

ein Lehrlingslohn (für die Monate Januar bis März 1991) enthalten ist .

Dennoch ist bemerkenswert , dass der Monatslohn für das Jahr 1991 selbst ohne Berücksichtigung ein es Lehrlingslohnes knapp Fr. 150.-- höher wäre als der seitens der Y.___ AG angegebene Monatslohn

von Fr. 2'250.--. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 1991 noch in der

Berufsl ehre befunden hatte, kann die Auskunft der Y.___ AG somit

nicht stimmen . Vielmehr muss der nach Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG bezogene Lohn

einige hundert Franken höher gewesen sein als der für die Jahr e 1989 und 1990

angegebene Monatslohn

von Fr. 2'250.- -.

Die entsprechenden Lohnauskünfte der Y.___ AG erfolgten denn auch «ohne Gewähr». Auch wenn der Landes-Gesamtarbeits-Ver trag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union nicht allgemeinver bindlich erklärt wurde und sich die ehemalige Arbeitgeberin auch nicht verpflich tet hatte, diesen anzuwenden (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 S.

3), wäre der angegebene Lohn von Fr. 2'250.-

- angesichts des Mindestlohnes für Land maschinenmechaniker im Jahr 1990 von Fr. 2'850.--

doch sehr tief . Nach dem Gesagten kann somit nicht auf den seitens der Y.___ AG angegebene n Monatslohn von Fr. 2'250.-- abgestellt werden. 5.5

Betreffend den massgebenden Lohn für einen frisch ausgebildeten Land maschinenmechaniker in den Jahren 1989/1990 bei der Y.___ AG fehlen verlässliche Angaben. Wie soeben ausgeführt, kann die ungefähre Lohn a ngabe seitens der Y.___ AG

nicht stimmen . N ach mehr als 30

Jahren erscheint es denn auch nicht als realistisch, dass noch eine genaue Lohnangabe erhältlich gemacht werden könnte,

zumal auch seitens der Beschwerdegegnerin kaum noch Akten betreffend den Unfall vom 2 8. Mai 1990 vorhanden sind.

A uch die konkreten Lehrlingslöhne der Jahre 1987 bis

1991 sowie der erste Lohn nach dem Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG sind nicht bekannt.

5.6

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohn von Fr. 3'200 .-- pro Monat, welchen er auch bei der nächsten Anstellung in L.___ erzielte ,

erscheint angesichts des im IK-Auszug verzeichneten Einkommens von Fr. 20'776.-- durchaus plausi bel . Ausgehend von einem Monatsl ohn von Fr. 3'200.-- für die Monate April bis August 1991

( insgesamt Fr. 16'000 .-- ) ergäbe sich unter Berücksichtigung des Anteils am 1 3. Monatslohn von knapp Fr. 1'334.-- (Fr. 3'200 .-- : 12 x 5) ein Ein kommen in der Höhe von Fr. 17'334.--. Somit verbliebe für die Monate Januar bis März 1991

ein Lehrlingslohn von insgesamt Fr. 3 ' 442.--, mithin etwa Fr. 1'147.-- pro Monat. Abzüglich eines Anteils

1 3.

Monatslohn ergäbe sich ein Lehrlingslohn von etwa

Fr. 1'050.--.

Ein

monatlicher Lehrlingslohn von Fr. 1'050.--

für das vierte Lehrjahr im Jahr 1991

erscheint zumindest nicht als zu tief , zumal die heutigen Lohnempfehlungen der Berufsverbände einen Lohn für einen Landmaschinenmechaniker EFZ in ländlichen Gebieten im vierten Lehrjahr von Fr. 1'100.-- vorsehen (vgl.

www.berufsberatung.ch/dyn/show/3231 ,

Lohn empfehlungen der Berufsver bände , Stand 2021 , besucht am 2 5. März 2022 ) .

Nach dem Gesagten kann die Lohnangabe des Beschwerdeführers mit dem im IK Auszug für Januar bis August 1991 verzeichneten Einkommen von Fr.

20'776.-- in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, von einem Monatslohn von Fr. 3'200 .--, entsprechend einem Jahresein kommen von Fr. 41'600.-- (Fr. 3'200 .-- x 13) , auszugehen. 5. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass

sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die vage Lohnangabe seitens der Y.___ AG abstützen durfte. Vielmehr ist

von einem Jahreseinkommen von Fr. 41'600.-- für das Jahr vor dem Unfall (1989/ 1990 ) auszugehen.

Angepasst an die statistische Nominallohnentwicklung bis in s Jahr 2019 ( Bundesamt für Statistik, T 39, Nominallöhne, Index 1939 = 100, Männer, 1990 = 1 ’511, 2019 = 2 ’279 )

ergibt sich somit

ein

der Invalidenrente zu G runde

zu

legender

versicherte r Jahresverdienst von Fr. 6 2'744. --.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde .

6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten.

Nach

§ 34 Abs. 3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert.

D er Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, de m

Beschwerdeführer

– beim praxisgemässen Stundenansatz vo n

Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2021 insofern abgeändert , als der Berechnung der Invalidenrente ein versi cherter Jahresverdienst von Fr. 62’ 744 .-- zu Grunde zu legen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Jeanette Storrer unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5 - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00055

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 3 0. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Jeanette Storrer Storrer & Partner, Rechtsanwälte Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 19 71 , war seit April 1987 als Landmaschinen mechaniker-Lehrling bei der Y.___ AG , in Z.___ ,

tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/27 ).

Am 2 8. Mai 1990

verrenkte er sich

beim Fussballspielen den rechten Fuss (vgl.

Unfallmeldung, Urk. 8/27) .

Bei der Diagnose einer

Flake

fracture der latera len Talusrolle vorne rechts sowie eine r Ruptur der Ligamenta fibulotalare

anterius und fibulocalcaneare

wurde er g leichentags operiert (vgl.

Operations b ericht vom 2 5. Juni 1990, Urk. 8/ 23 ) .

A m 5. Oktober 1990 wurden die Schrauben entfernt (vgl. Austrittsbericht vom 29.

Oktober 1990, Urk. 8/ 19 ). Mit ärztlichem Zwischen bericht vom 5. März 1991 erklärte der behandelnde Arzt den Abschluss der Behandlung (Urk. 8/ 15 ).

1.2

Mit Schadenmeldung vom 1 8. Juli 2013 informierte die neue Arbeitgeberin, die A.___ AG, die Suva über eine Knochenabsplitterung am rechten Sprunggelenk infolge eines Fehltrittes

vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 8/262 ).

Da sich am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) ein chronisches Schmerzsyndrom ent wickelt hatte, w ar am 1 9. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis

dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen Tibiakante vorgenommen worden (Operationsbericht vom 1 9. Juni 2013 , Urk. 8/ 3 ). Im Nachgang dazu w ar am rechten OSG ein Infekt festgestellt worden , welcher in der Folge mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte (vgl. Berichte vom 1 7. Juli 2013, Urk. 8/ 1 , vom 2 8. Januar 2014, Urk.

8/ 44 , und vom 1 1. April 2014, Urk. 8/ 70 ). Bei gegebener Arthrose erfolgte a m 23. April 2015 die Arthrodese des rechten OSG ( Urk. 8/97 S. 7, Urk. 8/ 119, Urk. 8/ 135) . Vom 2 1. Juli bis 3 1. August 2015 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf (Austrittsbericht vom 3 1. August 2015, Urk. 8/ 152 ). Mit Verfügu ng vom 23.

September 2015 (Urk. 8/ 158 ) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 81’600.-- im Betrag von Fr. 12’240.-- zu. Am 2.

und 1 4. Oktober sowie am 1 7. November 2015 erfolgten weitere Eingriffe am rechten OSG

zur Narbenrevision (vgl. Urk. 8/ 1 70 ,

Urk. 8/175 ,

Urk. 8/ 183 ). Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 1. Februar 2016 die Abschlussunter suchung vor ( Urk. 8/187).

Im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung vom 5. Februar 2016 d iagnosti zierte

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, Suva Versicherungsmedizin , einen atypischen, teilweise agitierten depressive n Zustan d mit derzeit mittelgradiger bis starker Ausprägung (vgl.

Bericht vom 2 2. Februar 2016, Urk. 8/ 199 ). In der Folge wurde der Versicherte an der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ ambulant betreut (vgl. Bericht vom 1 9. August 2016, Urk. 8/ 223 ). Nach erneuter Vorlage an Suva-Kreisarzt Dr. C.___ ( Urk. 8/256) sowie

Dr. D.___ , Suva Ver sicherungs medizin ( Urk. 8/258) ,

nahm die Suva den Fallabschluss vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2018 ( Urk. 8/289) ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente

zu . Auf diesen Ent scheid kam sie im Juli 2019 zurück und richtete rückwirkend ab 1. Mai 2018 wiederum Taggelder aus ( Urk. 8/360) . Vom 1 3. November bis 1 4. Dezember 2018 war der Versicherte zur psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___

hospitalisiert gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 20.

Dezember 2018, Urk. 8/ 326 ). Vom 7.

No vember bis 2 1. Dezember 2019 erfolgte eine stationäre Rehabilitation im Reha zentrum

F.___ (vgl.

Austritts bericht vom 6. Januar 2020, Urk. 8/ 392 ). Am 1 9. Mai 2020 (Urk. 8/ 422 ) nahm Kreisarzt Dr. C.___

eine weitere ärztliche Beurteilung vor. Er hielt fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S. 4 unten) . Zum selben Schluss kam auch Dr. D.___ , Suva Versicherungsmedizin, nach einer a m 7. Juli 2020 erfolgte n Untersuchung ( vgl. Bericht vom 1 5. August 2020, Urk. 8/ 428 S. 51 ). Dr. D.___ attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 52 oben) . 1. 3

Mit Verfügung vom 1 7. November 2020 ( Urk. 8/ 446 ) sprach die Suva dem Versi cherten ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invalidi tätsgrades von 100 % bei einem versi cherten Jahresverdienst von Fr. 43 ' 659 .-- und eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung von 70 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 81’600.--

im Betrag von Fr. 57’120 .-- zu (Urk. 8/446 ) .

Die dagegen vom Versicherten am 3 0. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/ 453 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 5. Januar 2021 ab (Urk. 8/ 460 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. Februar 2021 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid der Suva vom 2 5. Januar 2021 ( Urk.

2) und beantragte, diese r sei auf zuheben und der Berechnung der Invalidenrente sei ein Jahresverdienst von Fr. 83'869.-- zu Grunde zu legen und die Rentenleistung somit auf Fr. 5'591.30 festzulegen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Suva beantragte mit Beschwerde antwort vom 1 6. April 2021 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingaben vom 7. Mai 2021 ( Urk.

11) und 2 4. November 2021 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein ( Urk. 12/8 10 sowie Urk. 15/8-13 ).

Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 1 1. Mai 2021 ( Urk. 1 3 ) respektive am 2 6. November 2021 ( Urk.

16) zur Kenntnisnahme zugestellt .

Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2022 ( Urk.

17) wurden die Akten der Invaliden versicherung sowie die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zum Unfall vom 2 8. Mai 1990 angefordert , welche am 7. März 2022 ( Akten der Invaliden versicherung , Urk. 19/1-186) respektive am 2 3. März 2022 (Akten der Beschwer degegnerin, Urk. 22-23) am hiesigen Gericht eingegangen sind. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

D ie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sehen vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Am 1. Januar 2003 war das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm waren zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Insoweit greifen die allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln , wonach die Rechtsnormen massgeblich sind , die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E. 1.2).

Die Berechnung der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente und die Vor frage, ob von einem (Unfall - )E reignis im Jahr 2013 auszugehen war, ist mithin nach dem Recht zu prüfen , welches ab 1. Januar 2003 bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft gestanden hatte . Die Rechtsnormen werden nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an ver si cherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflicht rechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher (und adäquater; BGE 129 V 177 E. 3 .2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 6

Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massge bend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte ( Art. 24 Abs. 3 UVV). 2. 2.1

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und auf eine Integritäts ent schädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 70 % (zusätzlich zu der bereits im September 2015 zugesprochenen Integritätsentschädigung von 15 % ) hat. Dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 8/422 sowie Urk. 8/428 S. 49 ff.), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

Betreffend die Integritätsentschädigung wurde von einem Jahresverdienst von Fr. 81'600.-- ausgegangen. Dazu ist zu bemerken, dass die Integritätsent schädigung einem Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes entspricht (vgl. Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 UVV). Anders als die Rente wird die Integritätsentschädigung somit nicht auf der Grundlage eines individuellen versicherten Verdienstes berechnet. In Bezug auf die Integritäts ent schädigung wurde der Einspracheentscheid denn auch nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen .

Strittig und zu prüfen ist der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst . In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob von einem Rückfall zum Unfallereignis von 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) aus, dass sie gestützt auf die Angaben der Y.___ AG von einem Jahreslohn für einen frisch ausgebildeten Landmaschinenmechaniker von Fr. 29'250.-- (13 x Fr. 2'250.--) für die Jahre 1989 und 1990 ausgegangen sei. Entsprechend der seit dem Jahr 1990 erfolgten statistischen Nominallohnentwicklung indexiert betrage diese r Jahreslohn im Jahr 2019 Fr. 43'659.--. Dieser Betrag stelle der Invaliden rente zugrundeliegende versicherte Verdienst dar. Zur Festlegung des ver sicher ten Verdienstes könne nicht der

hypothetische Lohn, welchen der Beschwerde führer ohne Unfall und unter Berücksichtigung seiner beruflichen Weiterent wicklung zum Anlageführer der Offset-Rotationsanlage bei der A.___ AG aktuell erzielen würde ( Valideneinkommen von Fr.

81'280. -) , herangezogen werden (S. 5 Mitte).

I m Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Jahr 2013 nicht zu einem neuen Unfallereignis gekommen sei. Seit dem Unfall im Jahr 1990 sei es immer wieder zu einschiessenden, blockierenden Schmerzen im OSG rechts gekommen, weshalb schliesslich am 1 9. Mai (richtig: Juni) 2013 die OSG-Arthro skopie durchgeführt worden sei, welche zu erheblichen Komplikationen und schliesslich auch zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung geführt habe (S.

2 unten). 2.3

Der Beschwerdeführer führ te in der Beschwerde ( Urk. 1) aus , dass nach einem Sturz ein massiver Infekt aufgetreten sei, welcher zahlreiche Nachbehandlungen nötig gemacht habe. Während er nach dem ursprünglichen Unfall beim Fussball spiel vom 1 8. (richtig: 28.) M ai 1990 bis zur Operation vom 2 5. Juni 2013 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, habe er nach dem zweiten Unfall seit dem 2 5. Juni 2013 die Arbeit nicht wiederaufnehmen können. Daher erscheine es naheliegender, den Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen als das ursprüngliche Unfallereignis im Jahr 199 0. Dies habe zur Folge, dass der versicherte Jahresverdie nst anders zu berechnen sei (S. 4 Mitte). Ausgehend von einem mutmasslichen Einkommen bei der A.___ AG im Jahr 2013 von Fr. 81'280.-- ergebe sich indexiert für das Jahr 2019 ein massgeblicher Jahreslohn von Fr. 83'869.-- (S. 5 oben).

Auch die Beschwerdegegnerin sei ursprünglich davon ausgegangen, dass er den (mass ge blichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (S. 4 unten). Selbst w enn entgegen seiner Auffassung - immer noch vom Unfall von 1990 auszu gehen wäre, dürf t e sich die Beschwerdegegnerin nicht auf geschätzte, wenig plausible Angaben stützen . Bei der Angabe der Y.___ AG handle es sich um eine Schätzung ohne Gewähr (S. 5 Mitte/unten ). Gestützt auf den Landes-Gesamt arbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union habe der Mindestlohn für Landmaschinenmechaniker im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr. 37'050.-- ergebe (S. 6 oben). Der indexierte Jahreslohn im Jahr 2019 würde Fr. 55'301.40 betragen . Sodann könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (S. 6 Mitte ; vgl. dazu auch Eingabe vom 7.

Mai 2021, Urk. 11 ).

Dazu komme, dass die neuere Lehre die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiere und vor allem bei jungen Erwerbstätigen die Berück sichtigung der individuellen Entwicklung fordere. Demzufolge betrage der mass gebliche Lohn wiederum mindestens Fr. 81'280.-- (S. 6 f.).

Mit Eingabe vom 2 4. November 2021 ( Urk.

14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und hielt fest, dass diese belegten, dass wenige Tage nach der am 1 9. Juni 2013 vorgenommenen OSG-Arthroskopie und einem leichten Sturz ein gravierender Infekt mit Verdacht auf Nekrose oder aber persistierende Osteomyelitis festgestellt worden sei. Dabei handle es sich zweifellos um eine erhebliche Verletzung, welche als Unfall gelte, weshalb dieses Ereignis als mass geblich zu betrachten sei. 3. 3.1

Geprüft wird vorab , ob von einem Rückfall bezüglich des Unfallereignisses im Jahr 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist.

Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Jahr 2013 im Wesentlichen

F olgendes.

3.2 3.2 .1

Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 8/3) wurde ausge führt, dass der Beschwerdeführer seit etwa 1990 immer wieder einschiessende, blockierende Schmerzen im OSG rechts beklage . Damals habe er sich eine OSG-Fraktur lateral zugezogen. Es sei eine Versorgung mit Platten-Osteosynthese erfolgt und es bestehe ein Status nach vollständiger Osteosynthese - Materialent fernung zirka 199 0. Eine am 1 3. März 2013 veranlasste MRI-Abklärung des OSG rechts habe den Nachweis einer Bone

bruise Situation am lateralen Talus ergeben, aber keinen Nachweis von freien Gelenkskörpern.

Bei der Diagnose eines chroni sche n Schmerzsyndrom s am OSG rechts sei am 1 9. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis

dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen

Tibiakante erfolgt . 3. 2.2

Im Verlegungsbericht des Spital s

J.___ vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 9/9) wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Ambulanz mit stärksten Schmer zen im rechten OSG zugewiesen worden sei. Es bestehe ein Status nach OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013 bei chronischem Schmerzsyndrom am OSG rechts. Der Beschwerdeführer gebe an, initial schmerzfrei gewesen zu sein. Am letzten Freitag sei er auf der Heimreise ausgerutscht und habe dann sofort Schmerzen gehabt. Diese hätten im Verlauf massiv zugenommen (S. 2). Die behandelnden Ärzte nannten als Diagnose den Verdacht auf einen Infekt nach OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013 in der Klinik G.___ . Nach Rücksprache erfolge eine Rückverlegung in die Klinik G.___ in H.___ (S. 1). 3. 2.3

Aus dem Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 8/ 5 = Urk. 3/4) ergibt sich die Diagnose eines massiven Infektes bei Status nach OSG Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette rechts. Nach initial völlig blandem Verlauf und Entlassung zwei Tage später mit reizlosen Wund ver hältnissen sei weitere zwei Tage später eine massive Schwellung nach einem leichten Sturz davor aufgetreten. 3. 2.4

Im Bericht der Klinik G.___ vom 2 1. August 2013 ( Urk. 15/9) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Eingriff einen postoperativen Infekt gemacht habe. Es liege ein gravierender Infekt mit Osteitis am Talus lateral vor. Der Talus erscheine zum Teil bereits nekrotisch. Bei Wiederaufflammen des Infekts müsse ein rigoroses offenes Débridement vorgenommen werden. 3. 2.5

Im Bericht der Klinik G.___ vom 2 6. September 2013 ( Urk. 15/10) wurden folgende Diagnosen genannt: - Infekt am OSG rechts - Status nach OSG-Arthroskopie, arthroskopischer Gelenktoilette sowie Anfrischen einer Osteochondrosis

dissecans und Glättung einer Exostose an der ventralen Tibiakante bei chronischem OSG-Schmerzsyndrom am 1 9. Juni 2013 - Status nach OSG-Frak tur und Plattenosteosynthese zirka 1990 - Status nach dreimaliger OSG-Arthroskopie, ausgedehntem Débridement und Spülung bei Infekt mit Staphylococcus

aureus

Im Sinne einer Verlaufskontrolle sei am 2 2. August 2013 ein MRI des rechten OSG veranlasst worden, bei welchem nach wie vor der Verdacht auf Nekrose oder aber eine persistierende Osteomyelitis geäussert worden sei. 3. 2.6

Die Ärzte der Uniklinik I.___ nannten im Bericht vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 8/ 6 = Urk. 15/11) als Diagnose unter anderem einen Status nach eitrigem, postoperativem Infekt OSG rechts ( Staphylococcus

a ureus ). Nur wenige Tage nach der Operation sei es zu einem fulminanten Infekt mit anamnestisch einem CRP von über 500 gekommen. Am 25., 2 7. u nd 2 9. Juni seien Revisions-Arthro skopien mit Spülungen erfolgt (S. 1). Nun stehe eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund, der Leidensdruck sei hoch (S. 2). 3. 2.7

Am 1 7. Oktober 2013 erfolgte n eine erneute diagnostische OSG-Arthroskopie und offene Gelenkrevision mit Abtragen der ventralen Tibiakante sowie Entnahme von diversen Proben zur bakteriologischen und histologischen Untersuchung (vgl. Operationsbericht der Klinik G.___ , Urk. 8/ 11 = Urk. 15/12). 3. 2.8

Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 8/45 = Urk. 15/13) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine sympt omatische, post traumatische OSG- Arthrose r echts bestehe, weshalb eine OSG- Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung durchgeführt worden sei. Damals sei es zu einer massiven Staphylococcus

a ureus Infektion gekommen, was einige Revisions eingriffe notwendig gemacht habe. Die Knorpelsituation habe sich ins gesamt verschlechtert. Nach Ausheilung der Infektion und langer Antibiotikagabe erfolg t e n nun eine offene OS G- Revision, eine Implantation von zwei Knochen-Knorpelzylinder n in den Talus sowie eine Chondro -Gide Auflage. Falls dieses Verfahren nicht zu einem Er folg führe, müsse wohl eine OSG- Arthrodese als Ultima Ratio vorgeschlagen werden. 3. 3

Zusammenfassend ergibt sich , dass der Beschwerdeführer seit einer OSG-Fraktur im Jahr 1990 immer wieder

Schmerzen im OSG rechts beklagt hatt e . Angesichts dessen erfolgte am 1 9. Juni 2013 eine OSG- Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette. In der Folge wurde am rechten OSG ein Infekt festgestellt, welcher mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte.

3. 4

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.3) .

Zu einem neuen Ereignis finden sich i n den Akten nur sehr wenige Angaben. Einzig i m Verlegungsb ericht des Spitals J.___ vom 2 5. Juni 2013 wurde ausge führt, dass der Beschwerdeführer auf der Heimreise ausgerutscht sei und dann sofort Schmerzen gehabt habe (vgl. vorstehend E. 3. 2.2 ). Entsprechend wurde auch im Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 2 5. Juni 2013 ein Sturz

angegeben («nach einem leic hten Sturz», vgl. vorstehend E. 3. 2.3 ). In allen späte ren medizinischen Berichten wurde indessen kein Sturz mehr erwähnt .

Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob tatsächlich von einem Sturzer eignis ausgegangen werden kann . Dies kann indessen aufgrund der nachfolgen den Erwägungen offenbleiben . 3. 5

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Berichte bestehen keine Hinweise da für , dass d ie

Wundkontamination mit dem Bakterium Staphylococcus

aureus

und der entstandene Infekt auf einen Sturz respektive ein Ausrutsch-Er eignis zurückzuführen wäre n . Vielmehr wird in den medizinischen Berichten von einem postoperativen Infekt gesprochen (vgl. vorstehend E. 3. 2.4 und 3. 2.6 ) .

So kam es a nlässlich der OSG - Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung am 1 9. Juni 2013 zu einer massiven Staphylococcus

aureus Infektion (vgl. vorste hend E.

3. 2.8 ) . Der bakterielle Infekt wäre somit a uch ohne d en

- kurz nach der OSG Arthroskopie erfolgten - S turz aufgetreten.

S odann ist weder ersichtlich noch erstellt , dass der Sturz zu einer Verletzung geführt und damit etwa den Verlauf der Infektion

mit beeinflusst hätte. Es fehlt somit an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz nach dem 1 9. Juni 2013 und dem Gesundheitsschaden. 3.6

Die bakterielle Infektion selbst erfüllt zudem den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Die intra- oder postoperative Infektion über eine Operationswunde, auch wenn die Wunde wie bei Arthroskopien klein (vgl. https://www.arthroskopie-verstehen.de/fakten-und-irrtuemer/ ) ist, stellt ein typischer Weg für die Entstehung einer Infektion dar

( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 37 unter Hinweis auf BGE 118 V 59 E. 2b und E. 3) . Dass im Rahmen des operativen Eingriffes sodann Umstände vorgelegen hatten , die vom medizinisch Üblichen abwichen und grosse Risiken in sich schlossen, ist nicht ersichtlich ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 31 ff. ; Nabold , in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018 ,

Art. 6 Rz 26 ) . Weder die Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus

aureus noch der operative Eingriff an sich erfüllen somit das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nach Art. 4 ATSG . Ein weiteres Unfallereignis ist insoweit nicht anzunehmen .

Als bei der oder infolge der Heilbehandlung aufgetretene Schädigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG) steht die Infektion mittelbar im Zusammenhang mit dem ursprüng lichen Unfallereignis vom 2 8. Mai 1990 beziehungsweise mit den im Rahmen eines Rückfalls aufgetretenen Beschwerden und stellt kein eigenständiges auslö sendes Ereignis dar (vgl. Rumo / Jungo , a.a.O., S. 85 f.; Nabold , a.a.O., Art. 6 Rz 85 ff.) . 3.7

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 ausgegangen werden kann. Demnach handelt es sich bei der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente nicht um einen neu entstandenen Rentenanspruch, sondern um eine durch den Rückfall ausgelöste Rente. Es ist unbestritten, dass zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden am OSG rechts , welche zu einer OSG-Arthroskopie am 1 9. Juni 2013

( mit den darauffolgenden Komplika tionen ) führten, und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen OSG-Fraktur ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be steht (vgl. vorste hend E. 1.3). 3.8

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auch die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon ausgegangen sei, dass er den (massgeblichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (vgl. vorstehend E. 2.3) . Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben zunächst den 1 9. Juni 2013

- mithin den Tag der Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette - und dies in Überein stimmung mit der Schadenmeldung vom 1 8. Juli 2013 als U nfalldatum

genann t hatt e ( vgl. beispielsweise U rk. 9/3) . Daraus v ermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So

führ te die Beschwerdegegnerin als Unfalldatum den Tag der Operation an und nicht das Datum eines kurz darauf erfolgten Sturzes . Zudem lagen der Beschwerdegegnerin anfänglich

nicht alle wesentlichen Akten vor, weshalb sie noch nicht in Kenntnis des gesamten mass geblichen Sachverhalts war. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt damit der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst . 4.2

In der obligatorischen Versicherung gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Art. 15 Abs. 2 UVG). Art. 23 Abs. 8 UVV legt unter dem Titel « Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen » fest, dass zur Bemessung der Taggelder bei Rückfällen der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn dem versicherten Verdienst entspricht. Art. 24 UVV, welcher die Bemessung des versicherten Ver dienstes zur Bemessung der Renten in Sonder fällen regelt, kennt keine Art. 23 Abs. 8 UVV entsprechende Bestimmung. Da ein Rückfall nicht als neuer Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist, ist der Rentenberechnung rechtsprechungs gemäss auch nach einem Rückfall der Verdienst zugrunde zu legen, den die ver sicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hat, und nicht derjenige, den sie vor der Meldung des Rückfalles erzielte (Urteil des Bundes gerichts 8C_50/2008 vom 2 8. April 2008 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 118 V 293 E. 2b und 2 c ). 4.3

Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt , so ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn .

Abs. 2 von Art. 24 UVV hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbe handlung und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert. Rechtspre chungsgemäss gelangt diese Bestimmung aber auch bei Rückfällen (oder Spätfol gen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht, sei es, dass er dies nach Befristung der Rente - mithin nach rentenloser Zeit - wieder tut (BGE

147 V 213

E. 3.4.1

mit Hinweisen) .

Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Ver sicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurch schnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Mass geblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben. Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berück sichtigen. Nicht anders verhält es sich nach bisheriger Rechtsprechung, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Auch dabei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Acht zu bleiben haben (BGE 147 V 213 E. 3.4.4 mit Hinweisen) . 4.4

Soweit der Beschwerdeführer Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV übte (vgl. vorstehend E. 2.3), ist festzuhalten , dass diese nach wie vor Gültigkeit hat. D as

Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang bereits mehrmals darauf hin, dass es Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters sei , die für die Rentenbezüger nachteiligen Folgen der Festlegung des massgebenden Jahresverdienstes bei Rückfall oder Spätfolgen aufgrund des im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkommens zu beseitigen oder zu mildern, wenn die Revisionstatbestände längere Zeit nach dem Grundfall eintreten ( BGE 118 V 293 E. 2 f) .

Auch im Hinblick auf die ebenfalls kritisierte Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV kam das Bundesgericht zum selben Schluss. So hielt es

im zur Publikation vor gesehenen Entscheid 8C_773/2020 vom 9. November 2021 fest, es sei nicht vom Bundesgericht zu entscheiden, ob und inwiefern die gesellschaftliche Entwick lung Anlass zu einer Anpassung des Verordnungsrechts gäbe, auf das sich auch die in der Rechtsliteratur geäusserte Kritik vorab beziehe . Entscheidend sei hin gegen, dass sich am gewich tigen Befund nichts geändert habe , wonach es nicht Sache des Gerichts sein k önne , hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen . Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausn ahmsweise zugestanden werden möge , würden die Grenzen des institutionell Zuläss igen im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durch brechung des Äquivalenzprinzips und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedürfe es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gericht sverfahrens nicht zu leisten sei. Dies gründe nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Rege lungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgle ichen Ausgestaltung, sondern sei gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E.

7.4 mit Hinweisen ). 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass der versicherte Verdienst des Beschwerde führers

nicht gestützt auf die im Jahr 2013 ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ AG berechnet werden kann, da Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 4.3) .

Vielmehr ist d er für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln und anschliessend, um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominallohnentwicklung im ange stammten Tätigkeitsbereich anzupassen. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 8. Mai 1990 in seinem letzte n Lehrjahr ( Urk. 1 S. 5 unten), weshalb nicht auf die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse abgestellt werden kann.

Gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV

ist von dem Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (vgl. vorstehend E. 1. 6 ).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist d abei

auf die Lohnverhältnisse im Betrieb

des Lehrlings abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt. Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgend ein Mittelwert beigezogen würde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts

U 333/01 vom 4.

April 2002 E. 2 b mit Verweis auf BGE 108 V 268 ; Hunold , in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018 , Art. 15 Rz 36 ). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich

im angefochtenen Entscheid auf die Angaben des Lehrbetriebes des Beschwerdeführers, der Y.___ AG. Diese nannte für die Jahre 1989 und 1990 einen Jahreslohn von

«+ / -» Fr. 29'250. - ( Fr. 2'250.-- x 13 ) für einen frisch ausgebildeten Landmaschinen mechaniker ( Urk. 8/282 /2 ) , wobei sie festhielt, es handle sich dabei um «geschätzte Angaben ohne Gewähr» ( Urk. 8/282/1) .

Der Beschwerdeführer machte betreffend Lohn der Jahre 1989 und 1990 geltend, dass es sich bei der Angabe der Y.___ AG um eine Schätzung ohne Gewähr handle. Des Weiteren habe der Mindestlohn für Landmaschinen mechaniker gestützt auf den Landes-Gesamtarbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr.

37'050 .-- ergebe. Schliesslich könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.3). 5.3

S eit dem 2 0. April 1987 war der Beschwerdeführer als Landmaschinen-Mechani ker-L ehrling bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Unfallmeldung vom 3 0. Mai 1990, Urk. 8/27) . D em Fähigkeitsz eugnis vom 1 0. April 1991 (Urk. 19/5) ist zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landmaschinen mechaniker beendigt und die gesetzliche Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe.

Aus d em Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 8/274) ergibt sich , dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis August 1991

ein Einkommen von insgesamt

Fr. 20'776.-- bei der Y.___ AG erzielt hatt e. Anlässlich der nächsten Anstellung bei der K.___ AG in L.___ erzielte der Beschwerdeführer dann einen Jahreslohn von Fr. 41'470.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/274), entsprechend einem Monatslohn von knapp Fr. 3'200.-- ( Fr. 41'470. -- : 13). 5.4

Ein Einkommen von Fr. 20'776.--

für die Zeit von Januar bis August 1991 würde einem Monatslohn von Fr. 2'397.-- entsprechen (Fr. 20'776. -- : 8 x 12 : 13).

Eine gleichmässige Verteilung des Einkommens auf die einzelnen Monate ist indessen nicht korrekt, da im Einkommen von Fr. 20'776.--

ein Lehrlingslohn (für die Monate Januar bis März 1991) enthalten ist .

Dennoch ist bemerkenswert , dass der Monatslohn für das Jahr 1991 selbst ohne Berücksichtigung ein es Lehrlingslohnes knapp Fr. 150.-- höher wäre als der seitens der Y.___ AG angegebene Monatslohn

von Fr. 2'250.--. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 1991 noch in der

Berufsl ehre befunden hatte, kann die Auskunft der Y.___ AG somit

nicht stimmen . Vielmehr muss der nach Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG bezogene Lohn

einige hundert Franken höher gewesen sein als der für die Jahr e 1989 und 1990

angegebene Monatslohn

von Fr. 2'250.- -.

Die entsprechenden Lohnauskünfte der Y.___ AG erfolgten denn auch «ohne Gewähr». Auch wenn der Landes-Gesamtarbeits-Ver trag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union nicht allgemeinver bindlich erklärt wurde und sich die ehemalige Arbeitgeberin auch nicht verpflich tet hatte, diesen anzuwenden (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 S.

3), wäre der angegebene Lohn von Fr. 2'250.-

- angesichts des Mindestlohnes für Land maschinenmechaniker im Jahr 1990 von Fr. 2'850.--

doch sehr tief . Nach dem Gesagten kann somit nicht auf den seitens der Y.___ AG angegebene n Monatslohn von Fr. 2'250.-- abgestellt werden. 5.5

Betreffend den massgebenden Lohn für einen frisch ausgebildeten Land maschinenmechaniker in den Jahren 1989/1990 bei der Y.___ AG fehlen verlässliche Angaben. Wie soeben ausgeführt, kann die ungefähre Lohn a ngabe seitens der Y.___ AG

nicht stimmen . N ach mehr als 30

Jahren erscheint es denn auch nicht als realistisch, dass noch eine genaue Lohnangabe erhältlich gemacht werden könnte,

zumal auch seitens der Beschwerdegegnerin kaum noch Akten betreffend den Unfall vom 2 8. Mai 1990 vorhanden sind.

A uch die konkreten Lehrlingslöhne der Jahre 1987 bis

1991 sowie der erste Lohn nach dem Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG sind nicht bekannt.

5.6

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohn von Fr. 3'200 .-- pro Monat, welchen er auch bei der nächsten Anstellung in L.___ erzielte ,

erscheint angesichts des im IK-Auszug verzeichneten Einkommens von Fr. 20'776.-- durchaus plausi bel . Ausgehend von einem Monatsl ohn von Fr. 3'200.-- für die Monate April bis August 1991

( insgesamt Fr. 16'000 .-- ) ergäbe sich unter Berücksichtigung des Anteils am 1 3. Monatslohn von knapp Fr. 1'334.-- (Fr. 3'200 .-- : 12 x 5) ein Ein kommen in der Höhe von Fr. 17'334.--. Somit verbliebe für die Monate Januar bis März 1991

ein Lehrlingslohn von insgesamt Fr. 3 ' 442.--, mithin etwa Fr. 1'147.-- pro Monat. Abzüglich eines Anteils

1 3.

Monatslohn ergäbe sich ein Lehrlingslohn von etwa

Fr. 1'050.--.

Ein

monatlicher Lehrlingslohn von Fr. 1'050.--

für das vierte Lehrjahr im Jahr 1991

erscheint zumindest nicht als zu tief , zumal die heutigen Lohnempfehlungen der Berufsverbände einen Lohn für einen Landmaschinenmechaniker EFZ in ländlichen Gebieten im vierten Lehrjahr von Fr. 1'100.-- vorsehen (vgl.

www.berufsberatung.ch/dyn/show/3231 ,

Lohn empfehlungen der Berufsver bände , Stand 2021 , besucht am 2 5. März 2022 ) .

Nach dem Gesagten kann die Lohnangabe des Beschwerdeführers mit dem im IK Auszug für Januar bis August 1991 verzeichneten Einkommen von Fr.

20'776.-- in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, von einem Monatslohn von Fr. 3'200 .--, entsprechend einem Jahresein kommen von Fr. 41'600.-- (Fr. 3'200 .-- x 13) , auszugehen. 5. 7

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass

sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die vage Lohnangabe seitens der Y.___ AG abstützen durfte. Vielmehr ist

von einem Jahreseinkommen von Fr. 41'600.-- für das Jahr vor dem Unfall (1989/ 1990 ) auszugehen.

Angepasst an die statistische Nominallohnentwicklung bis in s Jahr 2019 ( Bundesamt für Statistik, T 39, Nominallöhne, Index 1939 = 100, Männer, 1990 = 1 ’511, 2019 = 2 ’279 )

ergibt sich somit

ein

der Invalidenrente zu G runde

zu

legender

versicherte r Jahresverdienst von Fr. 6 2'744. --.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde .

6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten.

Nach

§ 34 Abs. 3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )

bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert.

D er Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, de m

Beschwerdeführer

– beim praxisgemässen Stundenansatz vo n

Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 5. Januar 2021 insofern abgeändert , als der Berechnung der Invalidenrente ein versi cherter Jahresverdienst von Fr. 62’ 744 .-- zu Grunde zu legen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Jeanette Storrer unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5 - Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni