opencaselaw.ch

UV.2021.00008

Fallabschluss zwei Jahre nach offener Unterschenkelfraktur zu Recht erfolgt. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine objektivierbaren Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit; Schmerzproblematik und psychische Einschränkungen nicht adäquat kausal. Mittelschwerer Unfall (Sturz vom Balkon aus 1-2 Metern).

Zürich SozVersG · 2021-10-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1997 geborene X.___

war seit 1 8. Juli 2016 bei der Y.___

GmbH in einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Reinigungsmitarbeiterin ange stellt und über die

Arbeitgeber in bei der Helsana Unfall AG (Helsana ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Schadenmeldung UVG» vom

17. September 2018 meldete die Arbeitgeber in , dass die Versicherte am

15. September 2018 zu hause gestürzt sei und sich das rechte Fussgelenk gebrochen habe ( Urk. 7/B1 und 7/B2 ). Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 1 7. September 2018 (irr tümliche Datierung) zur Hospitalisation vom 1 5. September bis 1 4. Oktober 2018 erlitt die Versicherte beim Unfall unter anderem eine offene Unterschenkelfraktur rechts, welche am Unfalltag notfallmässig und am 5. Oktober 2018 definitiv opera tiv versorgt wurde ( Urk. 7/B 50 ). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leis tun gen (Taggeld und Heilbehandlung; vgl. Urk. 7/B11). Am 1 5. Juli 2020 teilte die Helsana der Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Zusam men hang mit einer in die Wege geleiteten polydisziplinären Abklärung in der MEDAS

A.___ die einstweilige Einste llung der Taggeldleistungen ab 3 0. Juni 2020 bis zum Vorliegen des Gutachtens mit ( Urk. 7/ B 245). Nach Vorlie gen des

vollständigen Gutachtens vom 1 3. August 2020 (vgl. Fachgutachten: Urk. 7/ B223 , 7/B235 , 7/B260 und Konsensbeurteilung:

7/B266 ) bestätigte die Helsana

mit Verfü gung vom

9. September 2020 die Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2020 und verneinte einen weiteren Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten ebenso wie einen solchen auf weitere Leistungen ( Invalidenrente/Inte gritätsent schädigung: Urk. 7/ B 278). Die dagegen am 6. Oktober 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7 / B 290 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 3 0. November 2020 ab ( Urk. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2020

verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 3/7). Das hierauf von der Ver sicherten angehobene Gerichtsverfahren wurde nach dem Rückzug im Verfahren IV.2021.00023 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2021 abge schrieben ( Urk. 11 ) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 3 0. November 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 3 0. November 2020 sei aufzu heben und die Helsana sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen ( Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerde führerin am 2 5. Februar 2021 ( Urk. 8 ) Kenntnis gegeben. Mit unaufgefordert ein gereichter Eingabe vom 8. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 9 und Urk. 10/1-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2 021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen ). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom me n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4. 4

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ih ren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 5 f.), dass die bei der MEDAS A.___ in Auftrag gegebene Begutachtung ergeben habe, dass die

angegebenen Schmerzen im rechten Bein nach der offenen Fraktur der Tibia und Fibula rechts aufgrund des Ereignisses vom 1 5. September 2018 nach verzögerter , aber inzwischen kompletter Frakturheilung

orthopädisch-trau matologisch

nicht erklärbar seien. Die Schmerzen im rechten Bein stünden nur möglicherweise im Kausalzusammenhang mit dem Unfall ,

während die klein flächige Hypäst h esie infrapatellär im Bereich der Operationsnarbe am rechten Tibiakopf Folge der Marknagelung und damit U nfallfolge sei (S. 6) .

Die Frage , wie

viele Stunden die Arbeitsfäh i gkeit in einer den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt betrage, sei von den Gutach t ern mit «volle tägliche und wöchentliche Arbeitszeit» beantwortet worden und das Vor liegen ein es Integritätsschaden s

hätten sie verneint (S. 6 f.).

Nachdem seit dem 2 7. Januar 2020 auch keine medizinischen Berichte mehr vorliegen würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, sei d ie Einstellung der Taggelder per 3 0. Juni 2020 zu Recht erfolgt (S. 7).

Im gerichtlichen Verfahren führte sie aus ( Urk. 6 S. 2), die Hospitalisation im Sp ital Z.___ vom 4. bis 6. Dezember 2020 sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. D ie Akten seien betreffend Überprüfung der Übernahme dieser Hei lungs kosten an sie zu überweise n (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

2 f.), sie stehe seit dem Unfall vom 1 5. September 2018 in regelmässig er Be hand lung im Krankenhaus Z.___ bei Dr. B.___ sowie bei ihrem Hausarzt Dr. C.___ . Sie habe stetige Schmerzen im Bereich des rechten Beins und sei mit einem Gehstock begrenzt gehfähig (S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe die Leis tungen ausgesetzt , ohne dass die medizinischen Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien ; a m 4. Dezember 2020 sei durch Dr. B.___ eine geplante Opera tion durchgeführt worden (S. 4 f.). 3. 3.1

Im Austrittsbericht

des Spital s

Z.___

zur

Hospitalisation

vom 1 5. September bis 1 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/B 50 S. 1 ) nannten die zuständigen Ärzte die folgende n

Diagnose n: - Zweitgradig offene, mehrfragmentäre, dislozierte Unterschenkelfraktur rechts am 1 5. September 2018 mit/bei - Bone

Bruise des Tibiaplateaus rechts medial. Zerrung des medialen Retinaculum und Tractus

ileotibialis am distalen Ansatz - Ossärer Ausriss der palmaren Platte an der Basis der Mittelphalanx Dig . V Hand rechts vom 1 5. September 2018 - Wu ndinfektion prätibial rechts - Adipositas Grad II bei BMl 39. 2

kg/m2 Die notfallmässige Zuweisung sei via Ambulanz bei offener Fraktur des rechten Unterschenkels erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht bei der R einigung des eigenen Balkons aus 1.5 Metern gestürzt und direkt auf dem rechten Fuss gelandet. Die stationäre Aufnahme sei zur Versorgung der Fraktur mit einem Fixateur externum erfolgt . Der postoperative Verlauf mit physiotherapeutischer Mobilisation an zwei Gehstöcken habe sich protrahiert , die Röntgenkontrolle aber korrekte Stellungsverhältnisse gezeigt. Bei Austritt hätte n reizlose Wundver hält nisse und eine allseits intakte periphere Durchblutung, Sensibilität sowie Motorik bestanden und die Beschwerdeführern habe mit oralisierter Antibiotikatherapie in gutem Allgemeinzustand nach Hause und in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden können ( Urk. 7/B50 S. 4) . 3.2

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 3. August 2020 ( Urk. 7/ B 266), welches in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psy chiatrie erstellt wurde, nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S . 8 ): 1.

Orthopädisch nicht erklärbare Schmerzen im ganzen rechten Bein nach: - offener Fraktur der Tibia und Fibula rechts am 1 5. September 2018 - Fraktur-Reposition, Wundversorgung und Anlegen eines Fixateur externe am 1 5. September 2018 - unter Antibiotika abgeheiltem Wundinfekt am rechten Unterschenkel - Entfernung des Fixateurs und Osteosynthese mit verriegeltem Mark nagel am

5. Oktober 2018 - verzögerter, inzwischen aber kompletter Frakturheilung 2. Allgemeine Bandlaxität 3. Episodische Kopfschmerzen, wahrscheinlic h Migräne , vereinzelt mit Aura 4. Chro nische Schmerzstörung mit somati schen un d psychischen Faktoren ( I CD -10 F45.41) 5. Panikstörung [episodisch paroxysmale Ang st] ( ICD-10 F41.0; DD: Agora phobie mit Panikstörung ICD-10 F40.01) 6. Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch ( ICD-10 F1 7.25) Die Ärzte führten aus (S. 6 f.) , die Beschwerdeführerin sei am 1 5. September 2018 beim Reinigen eines Sonnenstorens aus ca. 1.5 bis 2 Meter Höhe von einem Balkon im Hochparterre gestürzt. Dabei habe sie sich eine offene Unter schen kelfraktur rechts und einen ossären Ausriss an der Basis der Mittelphalanx des 5. Fingers rechts zugezogen. Zusätzlich habe man im MRI einen Bone

bruise des rechten medialen Tibiaplateau s sowie eine Zerrung des medialen Retinaculum s gesehen. Zu einer Schädelverletzung oder Bewusstlosigkeit sei es nicht gekom men. Die Unterschenkelfraktur rechts sei mit einem Fixateur externe und die Ver letzung des 5. Fingers rechts mit einer Schiene konservativ behandelt worden. Ein Infekt der prätibial en Verletzungs-Wunde mit Enterobacter

cloacae

sei resi stenzgerecht antibiotisch behandelt und zur

Abheilung gebracht worden, sodass am 5. Oktober 2018 der Fixateur extern e

habe entfernt und die Osteosynthese der

T ibia mit einem verriegelten Marknagel durchgeführt werden können. Im Verlauf

sei

es zur verzögerten Fraktur-Heilung gekommen und im Computertomogramm (CT) vom 2 4. Juni 2019 sei eine Pseudarthrose

der Frakturen an der Tibia und der Fibula gefunden worden . Vo n der geplanten Dynamisierung d es Marknagels durch Entfernung der proximalen Verriegelungsbolzen sei mit Rücksicht auf die psychische Ausnahmesituation de r Beschwerdeführerin Abstand genommen worden . Im weiteren Verlauf sei es zur Knochenheilung der Frakturen gekommen. Dabei sei a us orthopädisch- traumatologischer Sicht der Endzustand spätestens seit 11. März 2020 erreicht gewesen . Die klinischen und radiologischen Befunde vom 11. März 2020 hätte n eine vollständige Heilung der Verletzungen gezeigt . A u s orthopädisch- traumatologischer Sich t bestehe keine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit und keine dauerhafte Schädigung der körperlichen Integrität . Aus neurologischer Sicht liege einzig ein kleines hypästhetisches Areal im Be reiche der Operationsnarbe infra patellär rechts vor . Dies führe jedoch zu keinen Beeinträchtigungen oder funktionellen Auswirkungen . Die Kopfschmerz-Episo den seien einer nicht allzu schweren Migräne zu zuordnen, die keiner spezifischen Behandlung bedürf e , sodass aus neurologischer Sicht insgesamt keine Gesund heitsstörung bestehe , welche die Arbeitsfähigkeit einschränk e. Aus Sicht des ps ychiatrischen Gutachters handle es s ich bei den in den Akten und in den orthopädisch- traumatolo gischen und neurologischen Teil-Gutachten ge schilderten Schmerz- und Schwindelzuständen um e ine Symptomausweitung. Diese sei als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychisch en Fak toren (F45.41) zu werten, auch wenn diese Diagn ose in den Akten nicht erscheine. Zudem liege eine Panikstörung vor. Diese und die genannte chronische Schmerz störung seien mindestens teilweise F olgen des Ereignisses vom 15. September 2018, schränk t en je doch die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Zusammengefasst lägen aus Sicht aller drei Gutachter ke ine Arbeitsunfähigkeit und kein entschädi gungspflichtiger Integritätsscha den vor (S. 7). 3.3

Im Austrittsbericht des Spital s

Z.___ vom 4. Dezember 2020 ( Urk. 7/B306 , vgl. auch Urk. 7/B305 ) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. bis 6. Dezember 2020 zufolge der elektiven Marknagelentfernung führten die Ärzte aus, bildgebend (Röntgen vom 4. Dezember 202 0 Unterschenkel ap /lat. rechts ) zeige sich eine fortgeschrittene Durc hbauung an der distalen Tibia und z entral auch eine schmale Durchbauung zwischen den leicht nach lateral versetzten Fibulaschaftenden

sowie die vollständige Entfernung des Tibianagels und de r entsprechenden Schrauben. I n der Bildgebung vom 5. Dezember 2020 sei en

nahe zu stationäre postoperative Weichteilveränderungen und eine stationäre Stellung bei durchbauter Tibia und Fibula im Frakturbereich ohne Gelenkserguss im OSG ersichtlich gewesen . Der peri

- und postoper ative Verlauf zeige sich komplika tionslos mit einer radiologisch regelrechte n Stellung. Die Mobilisation mit Phy siotherapie habe problemlos erfolgen können und bei Austritt hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und allseits eine intakte periphere Durchblutung, Sensi bilität und Motorik gezeigt, sodass d ie Beschwerdeführerin in gutem Allgemein zustand habe nach Hause entlassen werden können. 4. 4.1

In der Sache selbst ist vorliegend zu prüfen, ob nach dem 3 0. Juni 2020 noch Unfallfol gen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Un fallversi cherung begründen. Streitig ist dabei insbesondere , ob die verbliebenen Restbeschwerden ( Schmerzen im Bereich des rec hten Beins )

in kausalem Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 5. September 2018 stehen

und ob der Fallab schluss zu Recht erfolgte . Unbestritten und aktenmässig erstellt ist dagegen, dass der unfallversehrte Kleinfinger rechts keine Beschwerden mehr verursacht (vgl. Urk. 7/B235 S. 3). 4.2

4.2.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass es nach dem Ere ignis vom 1 5. September 2018 mit einer offenen Unterschenkelfraktur

rechts

und operativer Versorgung zu einem protrahierten Verlauf und Abheilungsprozess gekommen ist. So konnte im CT vom 2 4. Juni 2019 eine vermehrte Kallus-Bildung und noch kein voll stän diger

Durchbau der Fraktur festgestellt werden (vgl. Urk. 7/ B116 ) . Im weiteren Verlauf

zeigten aber die radiologischen Befunde vom 1 1. März 2020 einen voll ständigen Durchbau der Tibia-Fraktur und eine ebenfalls weitgehend knöcherne Konsolidation der Fibula ; fortgeschrittene degenerative Veränderungen im miter fassten Kniegelenk waren ebenso wenig ersichtlich wie ein grösserer Gelenk erguss ( Urk. 7/B222 , 7/B223 S. 8) .

D er orthopädische Gutachter legte

vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar , dass die Beschwerdeführerin bei der Unter suchung am 1 1. März 2020 bei weitgehend fehlenden objektivierbaren Befunden zwar über starke Schmerzen im rechten Bein klagt e , sich diese aber aus ortho pädischer Sicht nicht erklären liessen. Vielmehr zeigten sich verschiedene Auf fälligkeiten . So etwa, dass der Geh- Stock auf der falschen Seite benutzt wurde , eine massive Abwehr haltung bei der Bewegungsprüfung bestand, die Prüfung deshalb

nicht sachgerecht

durchgeführt werden

konnte und in andere r

Situation respektive Position die Bewegungen

dann aber problemlos wieder möglich waren. Diskrepanz en zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivier baren Befunden zeigten sich auch aufgrund der normale n und seitengleiche n

Beschwielung und d er

praktisch seitenglei che n Umfangmasse der Muskulatur

( vgl. Urk. 7/ B 223 S. 8) , sodass

nicht auf ein en Mindergebrauch des rechten Beins geschlossen werden konnte .

Mangels Vorliegens der typischen lokalen Beschwer den erachtete der begutachtende Orthopäde sodann die früher empfohlene Schrau benentfernung nachvollziehbar begründet als aktuell ebenso wenig indiziert wie eine anderweitige Behandlung der aus seiner Sicht abgeheilten Unterschen kel verletzung ( Urk. 7/B223 S. 9).

Ähnliches zeigte sich auch in der neurologischen

Untersuchung vom 19. Mai 2020 ( Urk. 7/ B 235) , wo k eine Muskelatrophie festgestellt und auch keine sensi blen Defizite bezüglich Oberflächenqualitäten abgegrenzt werden

konnten (S. 5) . Die geklagten belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im Frakturbe reich und im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts liessen sich aus neurologischer Sicht ebenfalls nicht erklären . Den lediglich episodischen Kopfschmerzen wurde von Seiten des neurologischen Gutachters nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 7/B235 S. 5 ff.).

Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das insoweit beweis kräftige Gutachten der MEDAS A.___ davon auszugehen, dass im Zeit punkt der L eistung seinstellungen (Taggeld per 3 0. Juni 2020 , Heilbehandlung mit Verfügung vom 9. September 2020) keine organisch objektiv ausgewiesenen Un fallfolgen mehr vorgelegen haben, welche zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit oder einer dem Fallabschluss entgegenstehenden Behandlungsbe dürftigkeit (E. 1.2)

geführt haben . Bestätigung findet dieser Schluss im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 3. November 2020 zur notfallmässigen Behandlung vom selben Tag, konnte doch für die von der Beschwerdeführerin geklagten Unter schenkelschmerzen rechts weder klinisch noch radiologisch eine Ursache fest gestellt werden

( in: Urk. 3/12).

Die am 4. Dezember 2020, mithin nach Erlass des angefochtenen E ntscheids durchgeführte

Osteosynthesematerialentfernung

(OSME) Tibia rechts

( Urk. 7/B305) konnte entsprechend zu keiner namhaften Besserung des somatischen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG führen , lag doch mit Blick auf die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bereits eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. 4.2.2

Kann eine Schmerzproblematik keiner objektiv ausgewiesenen organischen Ursache zugeführt werden, hat eine besondere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen. Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis gegeben ist, kommt die sogenannte Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133

zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/ 2020 vom 2 4. Septem ber 2020 E. 5.1) . Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fort setzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2017 vom 1 3. Juli 2017 E. 2.2 ), was spätestens mit Erlass der Verfügung vom 9. September 2020 der Fall war . 4.2.3

Das Ereignis vom 1 5. September 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin bei der R einigung ihres Balkons

im Hochparterre von demselben aus einer Höhe von zirka 1,5 bis 2 m auf den Erdb oden gestürzt ist und sich eine offene Unter schenkelfraktur,

ein Bone

Bruise des Tibiaplateaus rechts , eine Zerrung des medialen Retinaculum und Tractus

ileotibialis am distalen Ansatz sowie einen ossären Ausriss der palmaren Platte an der Basis der Mitte lphalanx Dig . V Hand rechts zugezogen hat ( Urk. 7/B50 S. 3, 7/B70 S. 2 , 7/ B 266 S. 6 ), ist aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufs und de r

sich dabei entwickel nd en Kräfte

(E .

1.4.4 ) höchstens im Bereich eines mi ttel schweren Unfalles im eigentlichen Sinn anzusiedeln . Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und etwa vier Metern (vgl. Urteil e des Bundesgerichts

U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 2c ,

8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1, U 3/03 vom 4. September 2003 E. 3. 4 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9) .

Objektiv betrachtet hat sich der Unfall weder unter besonders dramatischen Be gleit umständen ereignet, noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen (vgl. dazu: Urk. 7/B70), zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kri te riums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Okto ber 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE

137 V 199 ). Die Verletzungen, welche sich die Beschwerdeführerin beim Unfall zuge zogen hat, sind sodann nicht von besonderer Art und es liegen keine Erfahrungen vor, wonach diese speziell geeignet wäre n , psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.2.2 [wo eine komplexe Fraktur des OSG links zu beurteilen war]). Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit nicht erfüllt.

Für die Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheb licher Komplikationen bedarf es besonderer Umstände, die vorliegend nicht gege ben sind. Denn dazu reicht es nicht, dass sich die Beschwerdeführerin

zwei Ope rationen unterziehen musste und sich die Frakturheilung verzögerte . Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5).

Die Heilbehandlung erschöpfte sich sodann im Wesentlichen in zwei operativen Revisionen der U nterschenkelfraktur im September und Oktober 2018

und einer Analgesie nach Massgabe der Beschwerden sowie anfänglicher Physio therapie (Urk. 7/B50). Die Beschwerdeführerin nahm ab 1 4. Februar 2019 keine Phy s iotherapie mehr wahr (vgl. Urk. 7/B181 S.

1 , vgl. auch: Urk. 7/B223 S.

4 ) und unterzog sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids der zwischen zeitlich empfohlenen Materialentfernung ( Urk. 7/B125 S. 2, 7/B130 , 7/B305 ) , womit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der organisch ausgewie senen Unfallfolgen – in Nachachtung der praxisgemäss an dieses Krite rium ge stellten deutlich höheren Anforderungen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen) – nicht gegeben ist. Ob das Merkmal der körperlichen Dauersc hmerzen erfüllt ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form gegeben wäre. Dabei ist anzu fügen, dass psychische Beschwerden hier nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, Urteil des Bundesgerichts 8C _117/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 7.2 mit Hinweis). Schliesslich ist keine lang andauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, war doch

der Endzustand nach der massgeblichen gutachterlichen Beurteilung spätestens am 1 1. März 2020 erreicht ( Urk. 7/B266 S. 6) und der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit gut 1,5 Jahre nach dem Unfall in somatischer Hinsicht wieder uneingeschränkt zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2020 vom 2 4. September 2020 E. 5.3).

Da höchstens eines der Kriterien erfüllt sein könnte und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Schmerz problematik und dem Unfall vom 1 5. September 2018 zu verneinen. Dasselbe gilt für eigentliche psychische gesundheitliche Störungen der Beschwerdeführerin.

Entsprechend kann auf Weiterungen zu allfälligen Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustandes ebenso verzichtet werden, wie auf solche zur Beweiskraft des psychiatrischen Fachgutachtens von Dr. med. D.___ vom 4. August 2020, welches zufolge mehrfacher Terminabsage n durch die Beschwerdeführerin respektive unentschuldigten Nichterscheinens auf grund der Akten erstellt wurde ( Urk. 7/B260).

4.3

Nach dem Gesagten k önnen die nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids hinaus geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Unterschenkels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer organischen Genese zugeführt werden und sowohl der Schmerzproblematik als auch allfälligen psychischen Einschränkungen mangelt es am adäquaten Kausalzusammenhang. Die gemäss Gutachten der MEDAS A.___ allen falls auf den Unfall natürlich kausal zurückzuführenden K opfschmerzen ziehen, unabhängig ihrer Genese, keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nach sich . Dies gilt unbestrittenermassen auch für das neurologisch festgestellte kleine hypästhetische Areal im Bereich der Operationsnarbe ( vgl. E. 3.2 und 4.2.1 ). 4.4

Entsprechend ist der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin wie auch die Ver neinung eines Rentenanspruchs nicht zu be anstanden . Nachdem die Beschwerde führerin gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung keine Einwände erhebt und sich aufgrund der Akten hierzu keine Weiterungen aufdrängen, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Novem ber 2020 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.5

Antragsgemäss ( Urk. 6 S. 4) sind der Beschwerdegegnerin die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Prüfung allfälliger vorübergehender Leis tungen im Zusammenhang mit der Behandlung im Spital Z.___ vom 4. bis 6. Dezember 2020 zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos , 3.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Helsana Versi cherungen AG im Sinne der Erwägungen überwiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, 10/1-6 und 11 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 8. Juli 2016 bei der Y.___

GmbH in einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Reinigungsmitarbeiterin ange stellt und über die

Arbeitgeber in bei der Helsana Unfall AG (Helsana ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Schadenmeldung UVG» vom

17. September 2018 meldete die Arbeitgeber in , dass die Versicherte am

15. September 2018 zu hause gestürzt sei und sich das rechte Fussgelenk gebrochen habe ( Urk. 7/B1 und 7/B2 ). Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 1 7. September 2018 (irr tümliche Datierung) zur Hospitalisation vom 1 5. September bis 1 4. Oktober 2018 erlitt die Versicherte beim Unfall unter anderem eine offene Unterschenkelfraktur rechts, welche am Unfalltag notfallmässig und am 5. Oktober 2018 definitiv opera tiv versorgt wurde ( Urk. 7/B 50 ). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leis tun gen (Taggeld und Heilbehandlung; vgl. Urk. 7/B11). Am 1 5. Juli 2020 teilte die Helsana der Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Zusam men hang mit einer in die Wege geleiteten polydisziplinären Abklärung in der MEDAS

A.___ die einstweilige Einste llung der Taggeldleistungen ab 3 0. Juni 2020 bis zum Vorliegen des Gutachtens mit ( Urk. 7/ B 245). Nach Vorlie gen des

vollständigen Gutachtens vom 1 3. August 2020 (vgl. Fachgutachten: Urk. 7/ B223 , 7/B235 , 7/B260 und Konsensbeurteilung:

7/B266 ) bestätigte die Helsana

mit Verfü gung vom

9. September 2020 die Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2020 und verneinte einen weiteren Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten ebenso wie einen solchen auf weitere Leistungen ( Invalidenrente/Inte gritätsent schädigung: Urk. 7/ B 278). Die dagegen am 6. Oktober 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7 / B 290 ) wies die Helsana mit Entscheid vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2 021 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen ).

E. 1.4 4

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom me n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.4 ) höchstens im Bereich eines mi ttel schweren Unfalles im eigentlichen Sinn anzusiedeln . Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und etwa vier Metern (vgl. Urteil e des Bundesgerichts

U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 2c ,

8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1, U 3/03 vom 4. September 2003 E. 3. 4 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9) .

Objektiv betrachtet hat sich der Unfall weder unter besonders dramatischen Be gleit umständen ereignet, noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen (vgl. dazu: Urk. 7/B70), zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kri te riums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Okto ber 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE

137 V 199 ). Die Verletzungen, welche sich die Beschwerdeführerin beim Unfall zuge zogen hat, sind sodann nicht von besonderer Art und es liegen keine Erfahrungen vor, wonach diese speziell geeignet wäre n , psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.2.2 [wo eine komplexe Fraktur des OSG links zu beurteilen war]). Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit nicht erfüllt.

Für die Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheb licher Komplikationen bedarf es besonderer Umstände, die vorliegend nicht gege ben sind. Denn dazu reicht es nicht, dass sich die Beschwerdeführerin

zwei Ope rationen unterziehen musste und sich die Frakturheilung verzögerte . Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5).

Die Heilbehandlung erschöpfte sich sodann im Wesentlichen in zwei operativen Revisionen der U nterschenkelfraktur im September und Oktober 2018

und einer Analgesie nach Massgabe der Beschwerden sowie anfänglicher Physio therapie (Urk. 7/B50). Die Beschwerdeführerin nahm ab 1 4. Februar 2019 keine Phy s iotherapie mehr wahr (vgl. Urk. 7/B181 S.

1 , vgl. auch: Urk. 7/B223 S.

4 ) und unterzog sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids der zwischen zeitlich empfohlenen Materialentfernung ( Urk. 7/B125 S. 2, 7/B130 , 7/B305 ) , womit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der organisch ausgewie senen Unfallfolgen – in Nachachtung der praxisgemäss an dieses Krite rium ge stellten deutlich höheren Anforderungen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen) – nicht gegeben ist. Ob das Merkmal der körperlichen Dauersc hmerzen erfüllt ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form gegeben wäre. Dabei ist anzu fügen, dass psychische Beschwerden hier nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, Urteil des Bundesgerichts 8C _117/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 7.2 mit Hinweis). Schliesslich ist keine lang andauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, war doch

der Endzustand nach der massgeblichen gutachterlichen Beurteilung spätestens am 1 1. März 2020 erreicht ( Urk. 7/B266 S. 6) und der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit gut 1,5 Jahre nach dem Unfall in somatischer Hinsicht wieder uneingeschränkt zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2020 vom 2 4. September 2020 E. 5.3).

Da höchstens eines der Kriterien erfüllt sein könnte und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Schmerz problematik und dem Unfall vom 1 5. September 2018 zu verneinen. Dasselbe gilt für eigentliche psychische gesundheitliche Störungen der Beschwerdeführerin.

Entsprechend kann auf Weiterungen zu allfälligen Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustandes ebenso verzichtet werden, wie auf solche zur Beweiskraft des psychiatrischen Fachgutachtens von Dr. med. D.___ vom 4. August 2020, welches zufolge mehrfacher Terminabsage n durch die Beschwerdeführerin respektive unentschuldigten Nichterscheinens auf grund der Akten erstellt wurde ( Urk. 7/B260).

4.3

Nach dem Gesagten k önnen die nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids hinaus geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Unterschenkels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer organischen Genese zugeführt werden und sowohl der Schmerzproblematik als auch allfälligen psychischen Einschränkungen mangelt es am adäquaten Kausalzusammenhang. Die gemäss Gutachten der MEDAS A.___ allen falls auf den Unfall natürlich kausal zurückzuführenden K opfschmerzen ziehen, unabhängig ihrer Genese, keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nach sich . Dies gilt unbestrittenermassen auch für das neurologisch festgestellte kleine hypästhetische Areal im Bereich der Operationsnarbe ( vgl. E.

E. 1.4.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.5 Metern gestürzt und direkt auf dem rechten Fuss gelandet. Die stationäre Aufnahme sei zur Versorgung der Fraktur mit einem Fixateur externum erfolgt . Der postoperative Verlauf mit physiotherapeutischer Mobilisation an zwei Gehstöcken habe sich protrahiert , die Röntgenkontrolle aber korrekte Stellungsverhältnisse gezeigt. Bei Austritt hätte n reizlose Wundver hält nisse und eine allseits intakte periphere Durchblutung, Sensibilität sowie Motorik bestanden und die Beschwerdeführern habe mit oralisierter Antibiotikatherapie in gutem Allgemeinzustand nach Hause und in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden können ( Urk. 7/B50 S. 4) .

E. 3 0. November 2020 sei aufzu heben und die Helsana sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen ( Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 ( Urk.

E. 3.1 Im Austrittsbericht

des Spital s

Z.___

zur

Hospitalisation

vom 1 5. September bis 1 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/B 50 S. 1 ) nannten die zuständigen Ärzte die folgende n

Diagnose n: - Zweitgradig offene, mehrfragmentäre, dislozierte Unterschenkelfraktur rechts am 1 5. September 2018 mit/bei - Bone

Bruise des Tibiaplateaus rechts medial. Zerrung des medialen Retinaculum und Tractus

ileotibialis am distalen Ansatz - Ossärer Ausriss der palmaren Platte an der Basis der Mittelphalanx Dig . V Hand rechts vom 1 5. September 2018 - Wu ndinfektion prätibial rechts - Adipositas Grad II bei BMl 39. 2

kg/m2 Die notfallmässige Zuweisung sei via Ambulanz bei offener Fraktur des rechten Unterschenkels erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht bei der R einigung des eigenen Balkons aus

E. 3.2 und 4.2.1 ). 4.4

Entsprechend ist der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin wie auch die Ver neinung eines Rentenanspruchs nicht zu be anstanden . Nachdem die Beschwerde führerin gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung keine Einwände erhebt und sich aufgrund der Akten hierzu keine Weiterungen aufdrängen, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Novem ber 2020 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.5

Antragsgemäss ( Urk. 6 S. 4) sind der Beschwerdegegnerin die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Prüfung allfälliger vorübergehender Leis tungen im Zusammenhang mit der Behandlung im Spital Z.___ vom 4. bis 6. Dezember 2020 zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos , 3.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Helsana Versi cherungen AG im Sinne der Erwägungen überwiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, 10/1-6 und 11 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 3.3 Im Austrittsbericht des Spital s

Z.___ vom 4. Dezember 2020 ( Urk. 7/B306 , vgl. auch Urk. 7/B305 ) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. bis 6. Dezember 2020 zufolge der elektiven Marknagelentfernung führten die Ärzte aus, bildgebend (Röntgen vom 4. Dezember 202 0 Unterschenkel ap /lat. rechts ) zeige sich eine fortgeschrittene Durc hbauung an der distalen Tibia und z entral auch eine schmale Durchbauung zwischen den leicht nach lateral versetzten Fibulaschaftenden

sowie die vollständige Entfernung des Tibianagels und de r entsprechenden Schrauben. I n der Bildgebung vom 5. Dezember 2020 sei en

nahe zu stationäre postoperative Weichteilveränderungen und eine stationäre Stellung bei durchbauter Tibia und Fibula im Frakturbereich ohne Gelenkserguss im OSG ersichtlich gewesen . Der peri

- und postoper ative Verlauf zeige sich komplika tionslos mit einer radiologisch regelrechte n Stellung. Die Mobilisation mit Phy siotherapie habe problemlos erfolgen können und bei Austritt hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und allseits eine intakte periphere Durchblutung, Sensi bilität und Motorik gezeigt, sodass d ie Beschwerdeführerin in gutem Allgemein zustand habe nach Hause entlassen werden können. 4. 4.1

In der Sache selbst ist vorliegend zu prüfen, ob nach dem 3 0. Juni 2020 noch Unfallfol gen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Un fallversi cherung begründen. Streitig ist dabei insbesondere , ob die verbliebenen Restbeschwerden ( Schmerzen im Bereich des rec hten Beins )

in kausalem Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 5. September 2018 stehen

und ob der Fallab schluss zu Recht erfolgte . Unbestritten und aktenmässig erstellt ist dagegen, dass der unfallversehrte Kleinfinger rechts keine Beschwerden mehr verursacht (vgl. Urk. 7/B235 S. 3). 4.2

4.2.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass es nach dem Ere ignis vom 1 5. September 2018 mit einer offenen Unterschenkelfraktur

rechts

und operativer Versorgung zu einem protrahierten Verlauf und Abheilungsprozess gekommen ist. So konnte im CT vom 2 4. Juni 2019 eine vermehrte Kallus-Bildung und noch kein voll stän diger

Durchbau der Fraktur festgestellt werden (vgl. Urk. 7/ B116 ) . Im weiteren Verlauf

zeigten aber die radiologischen Befunde vom 1 1. März 2020 einen voll ständigen Durchbau der Tibia-Fraktur und eine ebenfalls weitgehend knöcherne Konsolidation der Fibula ; fortgeschrittene degenerative Veränderungen im miter fassten Kniegelenk waren ebenso wenig ersichtlich wie ein grösserer Gelenk erguss ( Urk. 7/B222 , 7/B223 S. 8) .

D er orthopädische Gutachter legte

vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar , dass die Beschwerdeführerin bei der Unter suchung am 1 1. März 2020 bei weitgehend fehlenden objektivierbaren Befunden zwar über starke Schmerzen im rechten Bein klagt e , sich diese aber aus ortho pädischer Sicht nicht erklären liessen. Vielmehr zeigten sich verschiedene Auf fälligkeiten . So etwa, dass der Geh- Stock auf der falschen Seite benutzt wurde , eine massive Abwehr haltung bei der Bewegungsprüfung bestand, die Prüfung deshalb

nicht sachgerecht

durchgeführt werden

konnte und in andere r

Situation respektive Position die Bewegungen

dann aber problemlos wieder möglich waren. Diskrepanz en zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivier baren Befunden zeigten sich auch aufgrund der normale n und seitengleiche n

Beschwielung und d er

praktisch seitenglei che n Umfangmasse der Muskulatur

( vgl. Urk. 7/ B 223 S. 8) , sodass

nicht auf ein en Mindergebrauch des rechten Beins geschlossen werden konnte .

Mangels Vorliegens der typischen lokalen Beschwer den erachtete der begutachtende Orthopäde sodann die früher empfohlene Schrau benentfernung nachvollziehbar begründet als aktuell ebenso wenig indiziert wie eine anderweitige Behandlung der aus seiner Sicht abgeheilten Unterschen kel verletzung ( Urk. 7/B223 S. 9).

Ähnliches zeigte sich auch in der neurologischen

Untersuchung vom 19. Mai 2020 ( Urk. 7/ B 235) , wo k eine Muskelatrophie festgestellt und auch keine sensi blen Defizite bezüglich Oberflächenqualitäten abgegrenzt werden

konnten (S. 5) . Die geklagten belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im Frakturbe reich und im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts liessen sich aus neurologischer Sicht ebenfalls nicht erklären . Den lediglich episodischen Kopfschmerzen wurde von Seiten des neurologischen Gutachters nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 7/B235 S. 5 ff.).

Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das insoweit beweis kräftige Gutachten der MEDAS A.___ davon auszugehen, dass im Zeit punkt der L eistung seinstellungen (Taggeld per 3 0. Juni 2020 , Heilbehandlung mit Verfügung vom 9. September 2020) keine organisch objektiv ausgewiesenen Un fallfolgen mehr vorgelegen haben, welche zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit oder einer dem Fallabschluss entgegenstehenden Behandlungsbe dürftigkeit (E. 1.2)

geführt haben . Bestätigung findet dieser Schluss im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 3. November 2020 zur notfallmässigen Behandlung vom selben Tag, konnte doch für die von der Beschwerdeführerin geklagten Unter schenkelschmerzen rechts weder klinisch noch radiologisch eine Ursache fest gestellt werden

( in: Urk. 3/12).

Die am 4. Dezember 2020, mithin nach Erlass des angefochtenen E ntscheids durchgeführte

Osteosynthesematerialentfernung

(OSME) Tibia rechts

( Urk. 7/B305) konnte entsprechend zu keiner namhaften Besserung des somatischen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG führen , lag doch mit Blick auf die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bereits eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. 4.2.2

Kann eine Schmerzproblematik keiner objektiv ausgewiesenen organischen Ursache zugeführt werden, hat eine besondere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen. Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis gegeben ist, kommt die sogenannte Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133

zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/ 2020 vom 2 4. Septem ber 2020 E. 5.1) . Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fort setzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2017 vom 1 3. Juli 2017 E. 2.2 ), was spätestens mit Erlass der Verfügung vom 9. September 2020 der Fall war . 4.2.3

Das Ereignis vom 1 5. September 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin bei der R einigung ihres Balkons

im Hochparterre von demselben aus einer Höhe von zirka 1,5 bis 2 m auf den Erdb oden gestürzt ist und sich eine offene Unter schenkelfraktur,

ein Bone

Bruise des Tibiaplateaus rechts , eine Zerrung des medialen Retinaculum und Tractus

ileotibialis am distalen Ansatz sowie einen ossären Ausriss der palmaren Platte an der Basis der Mitte lphalanx Dig . V Hand rechts zugezogen hat ( Urk. 7/B50 S. 3, 7/B70 S. 2 , 7/ B 266 S. 6 ), ist aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufs und de r

sich dabei entwickel nd en Kräfte

(E .

E. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerde führerin am 2 5. Februar 2021 ( Urk.

E. 8 ) Kenntnis gegeben. Mit unaufgefordert ein gereichter Eingabe vom 8. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk.

E. 9 und Urk. 10/1-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00008

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 6. Oktober 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1997 geborene X.___

war seit 1 8. Juli 2016 bei der Y.___

GmbH in einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Reinigungsmitarbeiterin ange stellt und über die

Arbeitgeber in bei der Helsana Unfall AG (Helsana ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Schadenmeldung UVG» vom

17. September 2018 meldete die Arbeitgeber in , dass die Versicherte am

15. September 2018 zu hause gestürzt sei und sich das rechte Fussgelenk gebrochen habe ( Urk. 7/B1 und 7/B2 ). Gemäss Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 1 7. September 2018 (irr tümliche Datierung) zur Hospitalisation vom 1 5. September bis 1 4. Oktober 2018 erlitt die Versicherte beim Unfall unter anderem eine offene Unterschenkelfraktur rechts, welche am Unfalltag notfallmässig und am 5. Oktober 2018 definitiv opera tiv versorgt wurde ( Urk. 7/B 50 ). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leis tun gen (Taggeld und Heilbehandlung; vgl. Urk. 7/B11). Am 1 5. Juli 2020 teilte die Helsana der Versicherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Zusam men hang mit einer in die Wege geleiteten polydisziplinären Abklärung in der MEDAS

A.___ die einstweilige Einste llung der Taggeldleistungen ab 3 0. Juni 2020 bis zum Vorliegen des Gutachtens mit ( Urk. 7/ B 245). Nach Vorlie gen des

vollständigen Gutachtens vom 1 3. August 2020 (vgl. Fachgutachten: Urk. 7/ B223 , 7/B235 , 7/B260 und Konsensbeurteilung:

7/B266 ) bestätigte die Helsana

mit Verfü gung vom

9. September 2020 die Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2020 und verneinte einen weiteren Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten ebenso wie einen solchen auf weitere Leistungen ( Invalidenrente/Inte gritätsent schädigung: Urk. 7/ B 278). Die dagegen am 6. Oktober 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7 / B 290 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 3 0. November 2020 ab ( Urk. 2). 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2020

verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 3/7). Das hierauf von der Ver sicherten angehobene Gerichtsverfahren wurde nach dem Rückzug im Verfahren IV.2021.00023 mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 7. April 2021 abge schrieben ( Urk. 11 ) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 3 0. November 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 3 0. November 2020 sei aufzu heben und die Helsana sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen ( Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerde führerin am 2 5. Februar 2021 ( Urk. 8 ) Kenntnis gegeben. Mit unaufgefordert ein gereichter Eingabe vom 8. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 9 und Urk. 10/1-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordent lichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2 021 E. 5.2 mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen ). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom me n wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4. 4

Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e ih ren Entscheid damit ( Urk. 2 S. 5 f.), dass die bei der MEDAS A.___ in Auftrag gegebene Begutachtung ergeben habe, dass die

angegebenen Schmerzen im rechten Bein nach der offenen Fraktur der Tibia und Fibula rechts aufgrund des Ereignisses vom 1 5. September 2018 nach verzögerter , aber inzwischen kompletter Frakturheilung

orthopädisch-trau matologisch

nicht erklärbar seien. Die Schmerzen im rechten Bein stünden nur möglicherweise im Kausalzusammenhang mit dem Unfall ,

während die klein flächige Hypäst h esie infrapatellär im Bereich der Operationsnarbe am rechten Tibiakopf Folge der Marknagelung und damit U nfallfolge sei (S. 6) .

Die Frage , wie

viele Stunden die Arbeitsfäh i gkeit in einer den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt betrage, sei von den Gutach t ern mit «volle tägliche und wöchentliche Arbeitszeit» beantwortet worden und das Vor liegen ein es Integritätsschaden s

hätten sie verneint (S. 6 f.).

Nachdem seit dem 2 7. Januar 2020 auch keine medizinischen Berichte mehr vorliegen würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, sei d ie Einstellung der Taggelder per 3 0. Juni 2020 zu Recht erfolgt (S. 7).

Im gerichtlichen Verfahren führte sie aus ( Urk. 6 S. 2), die Hospitalisation im Sp ital Z.___ vom 4. bis 6. Dezember 2020 sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. D ie Akten seien betreffend Überprüfung der Übernahme dieser Hei lungs kosten an sie zu überweise n (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

2 f.), sie stehe seit dem Unfall vom 1 5. September 2018 in regelmässig er Be hand lung im Krankenhaus Z.___ bei Dr. B.___ sowie bei ihrem Hausarzt Dr. C.___ . Sie habe stetige Schmerzen im Bereich des rechten Beins und sei mit einem Gehstock begrenzt gehfähig (S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe die Leis tungen ausgesetzt , ohne dass die medizinischen Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien ; a m 4. Dezember 2020 sei durch Dr. B.___ eine geplante Opera tion durchgeführt worden (S. 4 f.). 3. 3.1

Im Austrittsbericht

des Spital s

Z.___

zur

Hospitalisation

vom 1 5. September bis 1 4. Oktober 2018 ( Urk. 7/B 50 S. 1 ) nannten die zuständigen Ärzte die folgende n

Diagnose n: - Zweitgradig offene, mehrfragmentäre, dislozierte Unterschenkelfraktur rechts am 1 5. September 2018 mit/bei - Bone

Bruise des Tibiaplateaus rechts medial. Zerrung des medialen Retinaculum und Tractus

ileotibialis am distalen Ansatz - Ossärer Ausriss der palmaren Platte an der Basis der Mittelphalanx Dig . V Hand rechts vom 1 5. September 2018 - Wu ndinfektion prätibial rechts - Adipositas Grad II bei BMl 39. 2

kg/m2 Die notfallmässige Zuweisung sei via Ambulanz bei offener Fraktur des rechten Unterschenkels erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht bei der R einigung des eigenen Balkons aus 1.5 Metern gestürzt und direkt auf dem rechten Fuss gelandet. Die stationäre Aufnahme sei zur Versorgung der Fraktur mit einem Fixateur externum erfolgt . Der postoperative Verlauf mit physiotherapeutischer Mobilisation an zwei Gehstöcken habe sich protrahiert , die Röntgenkontrolle aber korrekte Stellungsverhältnisse gezeigt. Bei Austritt hätte n reizlose Wundver hält nisse und eine allseits intakte periphere Durchblutung, Sensibilität sowie Motorik bestanden und die Beschwerdeführern habe mit oralisierter Antibiotikatherapie in gutem Allgemeinzustand nach Hause und in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden können ( Urk. 7/B50 S. 4) . 3.2

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 3. August 2020 ( Urk. 7/ B 266), welches in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psy chiatrie erstellt wurde, nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S . 8 ): 1.

Orthopädisch nicht erklärbare Schmerzen im ganzen rechten Bein nach: - offener Fraktur der Tibia und Fibula rechts am 1 5. September 2018 - Fraktur-Reposition, Wundversorgung und Anlegen eines Fixateur externe am 1 5. September 2018 - unter Antibiotika abgeheiltem Wundinfekt am rechten Unterschenkel - Entfernung des Fixateurs und Osteosynthese mit verriegeltem Mark nagel am

5. Oktober 2018 - verzögerter, inzwischen aber kompletter Frakturheilung 2. Allgemeine Bandlaxität 3. Episodische Kopfschmerzen, wahrscheinlic h Migräne , vereinzelt mit Aura 4. Chro nische Schmerzstörung mit somati schen un d psychischen Faktoren ( I CD -10 F45.41) 5. Panikstörung [episodisch paroxysmale Ang st] ( ICD-10 F41.0; DD: Agora phobie mit Panikstörung ICD-10 F40.01) 6. Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch ( ICD-10 F1 7.25) Die Ärzte führten aus (S. 6 f.) , die Beschwerdeführerin sei am 1 5. September 2018 beim Reinigen eines Sonnenstorens aus ca. 1.5 bis 2 Meter Höhe von einem Balkon im Hochparterre gestürzt. Dabei habe sie sich eine offene Unter schen kelfraktur rechts und einen ossären Ausriss an der Basis der Mittelphalanx des 5. Fingers rechts zugezogen. Zusätzlich habe man im MRI einen Bone

bruise des rechten medialen Tibiaplateau s sowie eine Zerrung des medialen Retinaculum s gesehen. Zu einer Schädelverletzung oder Bewusstlosigkeit sei es nicht gekom men. Die Unterschenkelfraktur rechts sei mit einem Fixateur externe und die Ver letzung des 5. Fingers rechts mit einer Schiene konservativ behandelt worden. Ein Infekt der prätibial en Verletzungs-Wunde mit Enterobacter

cloacae

sei resi stenzgerecht antibiotisch behandelt und zur

Abheilung gebracht worden, sodass am 5. Oktober 2018 der Fixateur extern e

habe entfernt und die Osteosynthese der

T ibia mit einem verriegelten Marknagel durchgeführt werden können. Im Verlauf

sei

es zur verzögerten Fraktur-Heilung gekommen und im Computertomogramm (CT) vom 2 4. Juni 2019 sei eine Pseudarthrose

der Frakturen an der Tibia und der Fibula gefunden worden . Vo n der geplanten Dynamisierung d es Marknagels durch Entfernung der proximalen Verriegelungsbolzen sei mit Rücksicht auf die psychische Ausnahmesituation de r Beschwerdeführerin Abstand genommen worden . Im weiteren Verlauf sei es zur Knochenheilung der Frakturen gekommen. Dabei sei a us orthopädisch- traumatologischer Sicht der Endzustand spätestens seit 11. März 2020 erreicht gewesen . Die klinischen und radiologischen Befunde vom 11. März 2020 hätte n eine vollständige Heilung der Verletzungen gezeigt . A u s orthopädisch- traumatologischer Sich t bestehe keine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit und keine dauerhafte Schädigung der körperlichen Integrität . Aus neurologischer Sicht liege einzig ein kleines hypästhetisches Areal im Be reiche der Operationsnarbe infra patellär rechts vor . Dies führe jedoch zu keinen Beeinträchtigungen oder funktionellen Auswirkungen . Die Kopfschmerz-Episo den seien einer nicht allzu schweren Migräne zu zuordnen, die keiner spezifischen Behandlung bedürf e , sodass aus neurologischer Sicht insgesamt keine Gesund heitsstörung bestehe , welche die Arbeitsfähigkeit einschränk e. Aus Sicht des ps ychiatrischen Gutachters handle es s ich bei den in den Akten und in den orthopädisch- traumatolo gischen und neurologischen Teil-Gutachten ge schilderten Schmerz- und Schwindelzuständen um e ine Symptomausweitung. Diese sei als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychisch en Fak toren (F45.41) zu werten, auch wenn diese Diagn ose in den Akten nicht erscheine. Zudem liege eine Panikstörung vor. Diese und die genannte chronische Schmerz störung seien mindestens teilweise F olgen des Ereignisses vom 15. September 2018, schränk t en je doch die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Zusammengefasst lägen aus Sicht aller drei Gutachter ke ine Arbeitsunfähigkeit und kein entschädi gungspflichtiger Integritätsscha den vor (S. 7). 3.3

Im Austrittsbericht des Spital s

Z.___ vom 4. Dezember 2020 ( Urk. 7/B306 , vgl. auch Urk. 7/B305 ) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. bis 6. Dezember 2020 zufolge der elektiven Marknagelentfernung führten die Ärzte aus, bildgebend (Röntgen vom 4. Dezember 202 0 Unterschenkel ap /lat. rechts ) zeige sich eine fortgeschrittene Durc hbauung an der distalen Tibia und z entral auch eine schmale Durchbauung zwischen den leicht nach lateral versetzten Fibulaschaftenden

sowie die vollständige Entfernung des Tibianagels und de r entsprechenden Schrauben. I n der Bildgebung vom 5. Dezember 2020 sei en

nahe zu stationäre postoperative Weichteilveränderungen und eine stationäre Stellung bei durchbauter Tibia und Fibula im Frakturbereich ohne Gelenkserguss im OSG ersichtlich gewesen . Der peri

- und postoper ative Verlauf zeige sich komplika tionslos mit einer radiologisch regelrechte n Stellung. Die Mobilisation mit Phy siotherapie habe problemlos erfolgen können und bei Austritt hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und allseits eine intakte periphere Durchblutung, Sensi bilität und Motorik gezeigt, sodass d ie Beschwerdeführerin in gutem Allgemein zustand habe nach Hause entlassen werden können. 4. 4.1

In der Sache selbst ist vorliegend zu prüfen, ob nach dem 3 0. Juni 2020 noch Unfallfol gen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Un fallversi cherung begründen. Streitig ist dabei insbesondere , ob die verbliebenen Restbeschwerden ( Schmerzen im Bereich des rec hten Beins )

in kausalem Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 5. September 2018 stehen

und ob der Fallab schluss zu Recht erfolgte . Unbestritten und aktenmässig erstellt ist dagegen, dass der unfallversehrte Kleinfinger rechts keine Beschwerden mehr verursacht (vgl. Urk. 7/B235 S. 3). 4.2

4.2.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass es nach dem Ere ignis vom 1 5. September 2018 mit einer offenen Unterschenkelfraktur

rechts

und operativer Versorgung zu einem protrahierten Verlauf und Abheilungsprozess gekommen ist. So konnte im CT vom 2 4. Juni 2019 eine vermehrte Kallus-Bildung und noch kein voll stän diger

Durchbau der Fraktur festgestellt werden (vgl. Urk. 7/ B116 ) . Im weiteren Verlauf

zeigten aber die radiologischen Befunde vom 1 1. März 2020 einen voll ständigen Durchbau der Tibia-Fraktur und eine ebenfalls weitgehend knöcherne Konsolidation der Fibula ; fortgeschrittene degenerative Veränderungen im miter fassten Kniegelenk waren ebenso wenig ersichtlich wie ein grösserer Gelenk erguss ( Urk. 7/B222 , 7/B223 S. 8) .

D er orthopädische Gutachter legte

vor diesem Hintergrund nachvollziehbar dar , dass die Beschwerdeführerin bei der Unter suchung am 1 1. März 2020 bei weitgehend fehlenden objektivierbaren Befunden zwar über starke Schmerzen im rechten Bein klagt e , sich diese aber aus ortho pädischer Sicht nicht erklären liessen. Vielmehr zeigten sich verschiedene Auf fälligkeiten . So etwa, dass der Geh- Stock auf der falschen Seite benutzt wurde , eine massive Abwehr haltung bei der Bewegungsprüfung bestand, die Prüfung deshalb

nicht sachgerecht

durchgeführt werden

konnte und in andere r

Situation respektive Position die Bewegungen

dann aber problemlos wieder möglich waren. Diskrepanz en zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivier baren Befunden zeigten sich auch aufgrund der normale n und seitengleiche n

Beschwielung und d er

praktisch seitenglei che n Umfangmasse der Muskulatur

( vgl. Urk. 7/ B 223 S. 8) , sodass

nicht auf ein en Mindergebrauch des rechten Beins geschlossen werden konnte .

Mangels Vorliegens der typischen lokalen Beschwer den erachtete der begutachtende Orthopäde sodann die früher empfohlene Schrau benentfernung nachvollziehbar begründet als aktuell ebenso wenig indiziert wie eine anderweitige Behandlung der aus seiner Sicht abgeheilten Unterschen kel verletzung ( Urk. 7/B223 S. 9).

Ähnliches zeigte sich auch in der neurologischen

Untersuchung vom 19. Mai 2020 ( Urk. 7/ B 235) , wo k eine Muskelatrophie festgestellt und auch keine sensi blen Defizite bezüglich Oberflächenqualitäten abgegrenzt werden

konnten (S. 5) . Die geklagten belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im Frakturbe reich und im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts liessen sich aus neurologischer Sicht ebenfalls nicht erklären . Den lediglich episodischen Kopfschmerzen wurde von Seiten des neurologischen Gutachters nachvollziehbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen ( Urk. 7/B235 S. 5 ff.).

Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das insoweit beweis kräftige Gutachten der MEDAS A.___ davon auszugehen, dass im Zeit punkt der L eistung seinstellungen (Taggeld per 3 0. Juni 2020 , Heilbehandlung mit Verfügung vom 9. September 2020) keine organisch objektiv ausgewiesenen Un fallfolgen mehr vorgelegen haben, welche zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit oder einer dem Fallabschluss entgegenstehenden Behandlungsbe dürftigkeit (E. 1.2)

geführt haben . Bestätigung findet dieser Schluss im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 3. November 2020 zur notfallmässigen Behandlung vom selben Tag, konnte doch für die von der Beschwerdeführerin geklagten Unter schenkelschmerzen rechts weder klinisch noch radiologisch eine Ursache fest gestellt werden

( in: Urk. 3/12).

Die am 4. Dezember 2020, mithin nach Erlass des angefochtenen E ntscheids durchgeführte

Osteosynthesematerialentfernung

(OSME) Tibia rechts

( Urk. 7/B305) konnte entsprechend zu keiner namhaften Besserung des somatischen Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG führen , lag doch mit Blick auf die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bereits eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. 4.2.2

Kann eine Schmerzproblematik keiner objektiv ausgewiesenen organischen Ursache zugeführt werden, hat eine besondere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen. Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis gegeben ist, kommt die sogenannte Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133

zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/ 2020 vom 2 4. Septem ber 2020 E. 5.1) . Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fort setzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2017 vom 1 3. Juli 2017 E. 2.2 ), was spätestens mit Erlass der Verfügung vom 9. September 2020 der Fall war . 4.2.3

Das Ereignis vom 1 5. September 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin bei der R einigung ihres Balkons

im Hochparterre von demselben aus einer Höhe von zirka 1,5 bis 2 m auf den Erdb oden gestürzt ist und sich eine offene Unter schenkelfraktur,

ein Bone

Bruise des Tibiaplateaus rechts , eine Zerrung des medialen Retinaculum und Tractus

ileotibialis am distalen Ansatz sowie einen ossären Ausriss der palmaren Platte an der Basis der Mitte lphalanx Dig . V Hand rechts zugezogen hat ( Urk. 7/B50 S. 3, 7/B70 S. 2 , 7/ B 266 S. 6 ), ist aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufs und de r

sich dabei entwickel nd en Kräfte

(E .

1.4.4 ) höchstens im Bereich eines mi ttel schweren Unfalles im eigentlichen Sinn anzusiedeln . Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und etwa vier Metern (vgl. Urteil e des Bundesgerichts

U 410/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 2c ,

8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2007 vom 9. September 2008 E. 4.1, U 3/03 vom 4. September 2003 E. 3. 4 und U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9) .

Objektiv betrachtet hat sich der Unfall weder unter besonders dramatischen Be gleit umständen ereignet, noch ist er als besonders eindrücklich anzusehen (vgl. dazu: Urk. 7/B70), zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kri te riums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 28. Okto ber 2013 E. 7 mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 3.5.1 des Urteils BGE

137 V 199 ). Die Verletzungen, welche sich die Beschwerdeführerin beim Unfall zuge zogen hat, sind sodann nicht von besonderer Art und es liegen keine Erfahrungen vor, wonach diese speziell geeignet wäre n , psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.2.2 [wo eine komplexe Fraktur des OSG links zu beurteilen war]). Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit nicht erfüllt.

Für die Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheb licher Komplikationen bedarf es besonderer Umstände, die vorliegend nicht gege ben sind. Denn dazu reicht es nicht, dass sich die Beschwerdeführerin

zwei Ope rationen unterziehen musste und sich die Frakturheilung verzögerte . Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 3 0. August 2018 E. 8.5).

Die Heilbehandlung erschöpfte sich sodann im Wesentlichen in zwei operativen Revisionen der U nterschenkelfraktur im September und Oktober 2018

und einer Analgesie nach Massgabe der Beschwerden sowie anfänglicher Physio therapie (Urk. 7/B50). Die Beschwerdeführerin nahm ab 1 4. Februar 2019 keine Phy s iotherapie mehr wahr (vgl. Urk. 7/B181 S.

1 , vgl. auch: Urk. 7/B223 S.

4 ) und unterzog sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids der zwischen zeitlich empfohlenen Materialentfernung ( Urk. 7/B125 S. 2, 7/B130 , 7/B305 ) , womit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der organisch ausgewie senen Unfallfolgen – in Nachachtung der praxisgemäss an dieses Krite rium ge stellten deutlich höheren Anforderungen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2013 vom 24. September 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen) – nicht gegeben ist. Ob das Merkmal der körperlichen Dauersc hmerzen erfüllt ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Form gegeben wäre. Dabei ist anzu fügen, dass psychische Beschwerden hier nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, Urteil des Bundesgerichts 8C _117/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 7.2 mit Hinweis). Schliesslich ist keine lang andauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, war doch

der Endzustand nach der massgeblichen gutachterlichen Beurteilung spätestens am 1 1. März 2020 erreicht ( Urk. 7/B266 S. 6) und der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit gut 1,5 Jahre nach dem Unfall in somatischer Hinsicht wieder uneingeschränkt zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2020 vom 2 4. September 2020 E. 5.3).

Da höchstens eines der Kriterien erfüllt sein könnte und dies nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Schmerz problematik und dem Unfall vom 1 5. September 2018 zu verneinen. Dasselbe gilt für eigentliche psychische gesundheitliche Störungen der Beschwerdeführerin.

Entsprechend kann auf Weiterungen zu allfälligen Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustandes ebenso verzichtet werden, wie auf solche zur Beweiskraft des psychiatrischen Fachgutachtens von Dr. med. D.___ vom 4. August 2020, welches zufolge mehrfacher Terminabsage n durch die Beschwerdeführerin respektive unentschuldigten Nichterscheinens auf grund der Akten erstellt wurde ( Urk. 7/B260).

4.3

Nach dem Gesagten k önnen die nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids hinaus geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Unterschenkels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer organischen Genese zugeführt werden und sowohl der Schmerzproblematik als auch allfälligen psychischen Einschränkungen mangelt es am adäquaten Kausalzusammenhang. Die gemäss Gutachten der MEDAS A.___ allen falls auf den Unfall natürlich kausal zurückzuführenden K opfschmerzen ziehen, unabhängig ihrer Genese, keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nach sich . Dies gilt unbestrittenermassen auch für das neurologisch festgestellte kleine hypästhetische Areal im Bereich der Operationsnarbe ( vgl. E. 3.2 und 4.2.1 ). 4.4

Entsprechend ist der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin wie auch die Ver neinung eines Rentenanspruchs nicht zu be anstanden . Nachdem die Beschwerde führerin gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung keine Einwände erhebt und sich aufgrund der Akten hierzu keine Weiterungen aufdrängen, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. Novem ber 2020 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.5

Antragsgemäss ( Urk. 6 S. 4) sind der Beschwerdegegnerin die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Prüfung allfälliger vorübergehender Leis tungen im Zusammenhang mit der Behandlung im Spital Z.___ vom 4. bis 6. Dezember 2020 zu überweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos , 3.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Helsana Versi cherungen AG im Sinne der Erwägungen überwiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, 10/1-6 und 11 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef