Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, stürzte am 2. Februar 1986 bei der Benützung eines Sesselliftes aus einer Höhe von etwa 3.5 Metern auf die Piste und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und Handgelenksfraktur zu ( Urk. 8/3/180). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit die Verfügung vom 1 4. Dezember 1989 ( Urk. 8/3) bestätigendem Einsprache entscheid vom
8. Mai 1990 eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integ ritätsschadens der Handgelenksverletzung von 10 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch ( Urk. 8/3/1-8) .
Nach einer Rückfallmeldung vom 1 2. September 1990 ( Urk. 8/6/182) gewährte die Suva für die Folgen des besagte n Unfallereignis ses mit V erfügung vom 10. Februar 1993 ab 1. Januar 1993 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähig keit von 15 % und sprach eine zusätzliche Integritätsentschädigung für den Rückenschaden von 15 % zu (Urk. 8/5/1-6).
Nach einer Leistungsüberprüfung bestätigte sie a m 2 3. August 1996 den Rentenanspruch ( Urk. 8/6/1 ; vgl. auch den Einspracheentscheid vom 2 1. April 1993 ,
Urk. 8/6/24-29 ; vgl. auch den [ unver änderten ] Rentenanspruch der jüngeren Zeit gemäss Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21 /1 - 2 ). 1.2
Am 2 9. Oktober 2019 liess die Versicherte durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vgl. auch Taggeldabrechnung vom 7. November 2019, Urk. 8/41 , Urk. 8/93/14-80 ) einen Rückfall zu einem Unfall vom 2 2. April 2007 (Sturz auf das Handgelenk, vgl. Urk. 8/31/1) melden (Urk. 8/24/1-2). Die Suva übernahm laut Schreiben vom 2 1. Januar 2020 im Rahmen eines Rückfalls zum Ereign i s vom 2. Februar 1986 die Heilbehandlungskosten ( Urk. 8/32 /4 , Urk. 8/70 ) , insbe sondere die Kosten der anstehenden Handgelenksoperation (vgl. Urk. 8/31/1) ;
laut Schreiben vom 2 9. Januar und 4. Feb r uar 2020 sprach sie zudem ab Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. November 2019 Taggeldleistungen zu ( Urk. 8/39 , Urk. 8/43/1-2 ) und am 1 1. Mai 2020 auch Spitex-Leistungen ( Urk. 8/78).
Die Handoperation erfolgte am 2 7. April 2020 ( Urk. 8/85). Gemäss Schreiben vom 2 8. Mai 2020 übernahm die Suva die nachfolgenden Physiotherapiebehand lungen, verweigerte indes weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit Nacken-/Schulterbeschwerden ( Urk. 8/84).
Im Weiteren zog die Suva Akten der IV-Stelle , der Arbeitslosen kasse und der Axa Versicherungen AG betreffend einen Unfall vom 1 7. Mai 2016 bei (Urk. 8/60, Urk. 8/ 93/1-118 , Urk. 8/120/1-41 ). 1.3
Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 kam die Suva auf ihre Leistungszusage zurück , verneinte den Taggeldanspruch von X.___ zur Rückfall meldung betreffend den Unfall vom 2. Februar 1986 und stellte die Taggeldleis tungen per sofort ein. Zur Begründung der Taggeldeinstellung führte d ie Suva aus, dass kein Taggeld ausgelöst werden könne, solange und soweit krankheits bedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, was bei der Versicherten im massge blichen Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. November 2019 bereits seit mehreren Monaten mit einer krankheitsbedingten 100%igen Arbeits unfähigkeit der Fall gewesen sei. Ausserdem sei sie ab dem 1. November 2019 ausgesteuert gewesen, weshalb sie am 2 7. November 2019 bereits keinen Lohn oder Lohnersatz im Sinne von Art. 23 Abs. 8 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) mehr gehabt habe .
Auf eine Rückforderung der bis zur Leis tungseinstellung bezahlten Aufwendungen verzichtete die Suva ; s ie stellte in Aussicht, das Taggeld mit den Leistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu verrechnen, falls diese rückwirkend eine Invaliden rente spreche n würde . Ausserdem hielt sie fest, dass die weiteren Versicherungs leistungen (Heilkosten, Reisekosten etc.) weiterhin best ä nden (Urk.
8/104).
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/110), ergänzt mit Schreiben vom 28. August 2020 (Urk. 8/121), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/144 = Urk. 2). 2 .
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu stellen ; der Einspracheentscheid vom 16. November 2020 betreffend die Verfü gung vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistun gen, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen, zu erbringen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die Rückfall- bezie hungsweise Unfallkausalität der persistierenden Handgelenksbeschwerden einzu holen; subeventualiter sei auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwen dungen und Taggelder gegenüber der Beschwerdeführer in zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2).
Davon gab das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 Kenntnis und wies gleichzeitig ihr Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde ab ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b ). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Februar 1986 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den
obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversiche rung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V
245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c , je mit Hinweisen) . 1.3
Gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG hat eine Rentenbezüger in unter anderem bei Rück fällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Erleidet sie während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält sie ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Mithin hat die Rentenbezüger in neben ihrer Rente Anspruch auf Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen. Die Rente wird aufgrund dieser Bestimmung auch dann nicht suspendiert, wenn die Rentenbezüger in während der Heilbe handlung eine Verdiensteinbusse erleidet und deshalb ein Taggeld erhält (Urteil des Bundesgerichts U 357/ 04 vom 22. September 200 5 E. 1.3).
Ist die v ersicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Anspruchsvoraussetzung für das Taggeld die durch den versi cherten Unfall verursachte ( Art. 6 Abs. 1 UVG) volle oder teilweise Arbeitsun fähigkeit ist. Das Erleiden einer Lohneinbusse ist insofern konstitutiv, als das Ersatzeinkommen auf einem versicherten Verdienst zu bemessen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG). 1. 4
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen ( Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).
Art. 23 UVV legt den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Abweichend zur Grundregel , wonach der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn
m assgebend ist, ist gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV bei der Taggeldberechnung bei Rückfällen nicht auf den vor dem allenfalls weit zurückliegenden Unfall, sondern der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein Tages verdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend . Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV hängt nicht davon ab, ob
der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als derjenige unmittelbar vor dem
Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_433 /2007 vom 2 6. August 2008 E. 2.2).
Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV ist laut dem Wortlaut der Bestimmung für versicherte Personen, die eine Rente der Sozialversicherung beziehen, grund sätzlich ausgeschlossen. Der Verweis auf die « Rentner der Sozialversicherung » bezieht sich dabei auf den minimalen Ansatz von 10 % und nicht auf die Grund aussage, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn die Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildet. Vielmehr ist auch bei Rent nern der Lohn vor dem Rückfall massgebend , wobei ihnen kein Mindestbetrag ausgerichte t wird ( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_34 /2008 vom 7. November 2008 E. 3.2 und U 357/04 vom 22. Sept ember 2005 E. 1.5 mit Hinweisen ).
Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um eine Rente der 1. oder 2. Säule, der Unfall- oder der Militärversicherung handelt und welches versicherte Risiko die Rente abdeckt. Erzielt die rentenbeziehende Person im Zeitpunkt des Rückfalls kein Ein kommen, besteht kein Anspruch auf ein Taggeld, da der Lohnausfall konstitutiv ist (Riedi Hunold Dorothea, in:
Hürzeler Marc/ Kieser Ueli (Hrsg.), UVG, Bundes gesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 15 N 26). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
fest, von der Verfügung sei einzig das Taggeld betroffen. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf die weiteren Kurzfristleistungen (Heil behandlungs
- und Reisekosten; S. 6).
Sie stellte das Vorliegen eines Rückfalls nicht in Abrede, berief sich indes auf Art. 23 Abs. 8 UVV. Dazu führte sie aus, der Beginn des Taggeldanspruches knüpfe im Rückfall an den Zeitpunkt der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschwerdeführerin sei ab 2 7. November 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. D ie Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversi cherung sei am 3 1. Oktober 2019
abgelaufen, so dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2019 ausgesteuert gewesen sei. Vor dem Beginn der Arbeitsun fähigkeit am 2 7. November 2019 habe sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein kommen erzielt, weshalb kein Taggeldanspruch bestehe. Ohne Belang sei, ob die Handgelenks- oder die Rückenbeschwerden die Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten (S. 5) .
In der Vernehmlassung ( Urk. 7 ) ergänzte sie, es werde auf eine Rückforderung verzichtet. Insoweit bestehe kein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids; in diesem Punkt sei nicht auf die Beschwerde einzutreten (S. 2). Da es sich vorliegend um einen Rückfall handle und das dazugehörige Unfallereignis Jahrzehnte vor Abschluss der Abredever sicherung stattgefunden habe, vermöge der Abschluss der Abredeversicherung keinen Anspruch auf Taggelder zu begründen (S. 2 f.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk. 1) , sie sei zwischen 2015 und 2017 bei der Y.___ AG , Z.___ , tätig gewesen. Während der gesamten Zeit hätten die Beschwerden am Handgelenk nicht nachgelassen, sondern sich zusehends verschlimmert. Aufgrund der Schmerzen habe sie sich immer wieder in medizinische Behandlung begeben (S. 4) . Gemäss Angaben von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, sei die Unfall- beziehungsweise Rückfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand eindeutig gegeben. Die Rückfallmeldung sei bereits am 29. August 2019 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV B.___ erfolgt. Im August 2019 habe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse Zürich bezogen und noch einen Restanspruch von 185.6 Tagen an Taggeldern gehabt. Der behandelnde Arzt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 27.
November 2019 bestätigt (S. 5) .
Sie sei von den behandelnden Ärzten teilweise und im unterschiedlichen Ausmass als arbeitsunfähig beurteilt worden. Damit sei jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Arbeitsunfähigkeit unfall- beziehungsweise rückfallbedingt oder krank heitsbedingt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Schadenmeldung an die Unfallver sicherung im August 2019 sei sie noch nicht ausgesteuert gewesen , weshalb nicht auf die Situation drei Monate später, also die Aussteuerung im November 2019 abgestellt werden könne. Während dieser Zeit sei sie zudem durch eine Abrede versicherung bei der Suva doppelt abgesichert gewesen (S. 6) .
Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG habe sie Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig sei (S. 7) . Es sei abzuklären, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr nutzbringend tätig sein könne. Im Zeitpunkt der Unfallmeldungen vom 29.
August 2019 sowie der Zweitmeldung am 2 9. Oktober 2019 sei sie infolge eines Rückfalls nicht arbeitsfähig gewesen . Dass sie währenddessen
Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten habe , änder e an ihrem Anspruch nichts (S. 7) . Gemäss
Urteil des Bundesgerichts
8C_243 /2017 vom 3 1. August E. 3.6 könne bei der Abredeversicherung der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen ( S. 9). Dement sprechend seien ihr die Taggelder weiterhin auszuzahlen (S. 10). 2.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Taggeldleistungen, wäh rend dem sie die weiteren gesetzlichen Leistungen, namentlich die von der Beschwerdeführerin an begehrten
Heilbehandlungskosten ,
ausdrücklich
weiterhin übernimmt ( Urk. 8/104/2, Urk. 2 S. 6 ). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizu pflichten, dass die Beschwerdeführerin betreffend die se weiteren gesetzlichen Leis tungen nicht beschwert ist, weshalb auf ihr entsprechendes Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
Das gilt auch hinsichtlich ihres Event u ala ntrages auf Verzicht der Rückforderung der bezahlten Aufwendungen und Taggelder durch die Beschwerdegegnerin . Die se hat sich zwar laut Verfügung vom 2. Juli 2020 eine Verrechnung mit einer allfälligen künftigen Rente der Invalidenversicherung vorbehalten ( Urk. 8/104/2) , aber diesbezüglich keine n anfechtbaren Entscheid erlassen, so dass diese Frage nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin insofern aktuell auch nicht beschwert ist . D arüber hinaus kann allein die Begrün dung eines Entscheids nicht angefochten werden ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_328 /2017 vom 9. November 2017 E. 1). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Taggeldanspruch der Beschwerde führerin. Vorweg zu schicken ist in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwer degegnerin unbenommen ist,
die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund « ex nunc und pro futuro » einstel len, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_722 /2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.3) . Das in diesem Sinne vorbehaltlose Zurückkommen auf die Taggeldzahlung blieb seitens der Beschwerdeführerin daher zu Recht
unwidersprochen . 3. 3.1
Die Parteien gehen in Bezug auf die ab 2 7. November 2019 attestierte Arbeits unfähigkeit übereinstimmend von einem Rückfall aus ( Urk. 2 S. 5, Urk. 1 S. 8) , wovon mit Blick auf die anlässlich des Unfalls vom 2. Februar 1986 zugezogenen und gemäss der kreisärztlichen Beurteilung aktuell wieder behandlungsbedürf tigen Handgelenksbeschwerden
(vgl. Urk. 8/31/1-2 , Urk. 8/66 , Urk. 8/80 ) ohne weiteres auszugehen ist . Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten , dass Art. 23 Abs. 8 UVV zur Anwendung gelangt und das Taggeld grundsätzlich nach dem unmittelbar vor dem Rückfall bezogene n Lohn zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin bezie ht ausgewiesenermassen seit 1. Januar 1993 eine Inva lidenrente der Suva aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 % ( Urk. 1 S. 3 f. ;
Urk. 8/5/1-6, Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21 /1-2 ), so dass sie nicht in den Genuss des Mindestbetrages des Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV kommt (vorstehend E. 1. 4 ) , was sie auch nicht behauptete .
Zu prüfen ist daher , ob sie im massgebenden Zeitpunkt einen L ohnausfall hatte .
3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe noch Taggelder der Arbeits losenversicherung erhalten, als die Rückfallmeldung im August 2019 durch das RAV eingereicht worden sei ( Urk. 1 S. 8) . Diese Darstellung findet jedoch in Bezug auf die Rückfallmeldung in den Akten keine Stütze. Die von der Beschwerde führerin aufgelegte,
nicht unterzeichnete Schadenmeldung, welche anders als die Meldung vom 2 9 . Oktober 2019
( Urk. 8/24/1-2)
nicht aktenkundig ist, trägt k ein Datum ( Urk. 3/4).
Im von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeführte n Mailverkehr ( Urk. 1 S. 5) erwähnte s ie zwar eine frühere Rückfall meldung , die sie (und nicht das RAV) eingereicht habe, wies indes gleichzeitig auf ein «Durcheinander» hin . Die Sachbearbeiterin der Suva bezog sich ihrerseits auf die Angaben in der Meldung vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 8/24), der zu ent nehmen ist, dass die Beschwerdeführe rin das letzte Mal am 31. Dezember 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe ( Urk. 8/ 24 ) . Dass eine postalische Übermittlung einer Unfallmeldung im August 2019 nachgewiesen werden könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine im August 2019 erfolgte Unfallmeldung ist daher in Anbetracht der nicht gänzlich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Daran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt bereits am 1 3. März 2019 eine Rückfallmeldung nahe gelegt
hat te (vgl. Urk. 3/6), da seine blosse Empfehlung die tatsächliche Vornahme der Meldung nicht belegt.
Der Beschwerdegegnerin ist sodann
zuzustimmen , dass für den Taggeldanspruch
- anders als für den
Beginn des R entenanspruch s (BGE 144 V 245 E. 6.4) - bei einem Rückfall ohnehin nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist ( Urteile des Bundesgerichts
8C_120 /2021 / 8C_137 /2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778 /2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E . 3.3.3). 3. 3
In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 2 9. Oktober 2019 wird
eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint ( Urk. 8/24/1
Ziff. 10 ). Den medizini schen Unterlagen ist hiezu Folgendes zu entnehmen :
Laut Bericht von PD Dr. A.___ vom 3. Dezember 2019 leidet die Beschwerde führerin an einer erheblichen Schmerzsymptomatik an der rechten Hand . Er empf ahl eine
Panarthrodese des Handgelenks , bescheinigte indes zunächst keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/25 ; vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 2 1. Januar 2020 , Urk. 8/32) . Offenbar
im Nachgang zum Telefon gespräch zwischen den Parteien
betreffend den (fehlenden) Taggeldanspruch ( Urk. 8/35) attestierte PD Dr. A.___
erst mit Z eugnis vom 28. Januar 2020 rückwirkend ab seiner Konsultation am 27. November 2019 (vgl. Urk. 8/25/1)
eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von - soweit lese rlich - 100 % ( Urk. 8/36) , was er im Bericht vom 3 0. Januar 20 2 0 bestätigte ( Urk. 8/53/2 ) . Gemäss Unfall schein hielt die Arbeitsunfähigkeit nach der Hando peration a m 27. April 2020 ( Urk. 8/85 ) an ( Urk. 8/ 114 ). De n Eintritt der Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalles beziehungsweise Rückfalls und de n entsprechende n Beginn der Taggeldzah lungen durch die Suva ( Urk. 8/56) hat die Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und sie ging letztlich selbst von dieser Sachlage aus ( Urk. 1 S. 5) .
Im Weiteren geht aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass Prof. Dr. med. C.___ , D.___ (U rk. 8/93/81-83), ab 2 6. Februar 2018 , der Rheumatologe Dr. med. E.___ von der F.___ Klinik ab 1 9. März 2018 ( Urk. 8/ 93/ 84-93) sowie
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. November 2018 bis 3 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe zwischen 30 % und 100 %
attestiert hatten ( Urk. 8/93/94-114; vgl. auch für weiter zurückliegende Zeit räume Urk. 8/93/115-118) . G emäss den Angaben in ihren Zeugnisse n
waren diese Arbeitsunfähigkeit en
jedoch der Krankheit und nicht einem Unfall geschuldet.
Demnach ist vor dem 2 7. November 2019 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, weshalb ein vor diesem Zeit punkt entstandener Anspruch auf ein Taggeld der Suva daher ausser Betracht
fällt . 3.4
In erwerblicher Hinsicht ist mittels Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest von Dezember 2016 bis Oktober 2017 bei der Y.___ AG angestellt war ( Urk. 8/93/2-13). Seitens der Arbeits losenversicherung wurde n am 1. November 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet und dementsprechend - unter Berücksichtigung eine s Zwischenverdienst es im November/Dezember 2018 ( Urk. 8/93/51-53, Urk. 8/103/4) - Arbeitslosent aggelder ausgerichtet (Urk. 8/93/14-80) . Die Rah men frist
lief am 31. Oktober 2019 ab ( Urk. 8/40) . An dieser von Gesetzes wegen geltenden zeitlichen Grenze für den Leistungsbezug
( Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: SBVR , Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2297 Rz
102) ändert der verbl iebene Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
( Urk. 8/93/177) nichts .
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Rahmenfrist verlängert ( Art. 9a und Art. 9b
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG ) oder eine erneute Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs. 4 AVIG ) eröffnet worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie nach der Aussteuerung am 1. November 2019 bis zum Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 2 7 .
November 2019 ein E rwerbs- oder ein Erwerbsersatze inkommen erzielt hätte. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei Eintritt der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit für die Bemessung des Taggeldes erforderliche Lohneinbusse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_34 /2008 vom 7. November 2008 E. 5.1).
Mangels einer Lohneinbusse hat die Beschwerdegegnerin daher den Taggeld anspruch zu Recht verneint. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin berief sich sodann auf die im Anschluss an die Aussteu erung durch die Arbeitslosenversicherung mit der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 abgeschlossene Abrede versicherung ( Urk. 1 S. 8 f. , vgl. Urk. 8/121/17).
Im von ihr angerufenen Urteil 8C_243 /2017 vom 3 1. August 2017 E . 3.6 erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG sei das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steh e .
Insbesondere die Abrede versicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeld l eistungen entstehen könnte. Zu Recht werde daher von der Lehre vorgeschlagen, bei der Bemessung der Taggelder die versi cherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre . Bei Bestehen einer Abredeversicherung
könne daher der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungs phase nicht erwerbstätig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich unter Verweis auf den nämlichen Bundesgerichtsentsche i d vor, der Versicherungsschutz sei lediglich für neue Ereignisse während der Geltungsdauer der Abredeversicherung von Belang. Das zum Rückfall gehörige Unfallereignis liege Jahrzehnte vor dem Abschluss der Abredeversicherung zurück, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne ( Urk. 7 S. 2 f.). 4.2
Bei Abschluss einer Abredeversicherung (und auch während der Nachdeckungs frist) wird der versicherte Verdienst so berechnet, als wenn der Unfall am letzten Tag vor Aufhören des halben Lohnanspruches gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ein getreten wäre
( Rumo-Jungo Alexandra/Holzer André Pierre, in: Murer Erwin/Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, S. 24). André Holzer führte dazu in SZS 2010 S. 215 aus, e ine strikte Anwendung von Art. 22 Abs. 3 UVV würde bei der Abredeversicherung dazu führen, dass kein Taggeld geschuldet wäre, da unmit telbar vor dem Unfall kein Lohn mehr floss und daher der versicherte Verdienst auf null Franken festzusetzen wäre.
4.3
Der Grundgedanke der Abredeversicherung b esteht darin, mit dem Institut der Nachdeckung Versicherungslücken für Personen zu vermeiden, welche nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (oder hier der Arbeitslosigkeit) nicht sofort eine neue Stelle antre ten; ohne Nachdeckung verfügten sie über keinen Versiche rungsschutz. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2 b /ee ).
Allerdings fällt die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in eine Versiche rungslücke i m Sinne
dieser Rechtsprechung , da für ihren Rückfall die Suva als Versicherungsträgerin des Unfallereignisses vom 2. Februar 1986 Versicherungs deckung bietet und auch Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs- und Reise kosten) erbringt. Es besteht daher kein Raum , die bei Rückfällen gegeben en falls vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenen Tag geld leistungen über die Abrede versicherung
entstehen zu lassen , zumal Art. 23 UVV eine lex
spezialis in Sonderfällen darstellt, die der allgemeinen Regel von Art. 22 Abs. 3 UVV zur Bemessung der Taggelder und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1
2) vorgeht . Andernfa lls hätte in Fällen, in denen der für den Rückfall zuständige Versicherer nicht identisch ist mit dem Abredeversicherer , der L etztere aus der Abredeversicherung
für grundsätzlich nicht in seine Zuständigkeit fallende Rückf allfolgen einzustehen .
Im Lichte dieser Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abredeversicherung nicht für Unfallleistungen aufzukommen , welche sie als Rückfallleistung nicht zu erbringen hat. Insofern ist der Beschwerdegegnerin letztlich zuzustimmen, dass die Abredeversicherung lediglich für während ihrer Versicherungsdeckung eingetretene Unfallereignisse aufzukommen hat, die anderenfalls infolge der Versicherungslücke nicht gedeckt wären. 4.4
Die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismassnahmen wie ihre persön liche Befragung , die Zeugenbefragung von PD Dr. A.___ oder die medizinische Begutachtung ( Urk. 1) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb von der Beweisabnahme abzusehen ist ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Schumacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKlemmt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b ). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Februar 1986 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den
obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversiche rung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V
245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c , je mit Hinweisen) .
E. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs.
E. 2 .
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu stellen ; der Einspracheentscheid vom 16. November 2020 betreffend die Verfü gung vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistun gen, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen, zu erbringen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die Rückfall- bezie hungsweise Unfallkausalität der persistierenden Handgelenksbeschwerden einzu holen; subeventualiter sei auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwen dungen und Taggelder gegenüber der Beschwerdeführer in zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2).
Davon gab das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 Kenntnis und wies gleichzeitig ihr Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde ab ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
fest, von der Verfügung sei einzig das Taggeld betroffen. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf die weiteren Kurzfristleistungen (Heil behandlungs
- und Reisekosten; S. 6).
Sie stellte das Vorliegen eines Rückfalls nicht in Abrede, berief sich indes auf Art. 23 Abs.
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk. 1) , sie sei zwischen 2015 und 2017 bei der Y.___ AG , Z.___ , tätig gewesen. Während der gesamten Zeit hätten die Beschwerden am Handgelenk nicht nachgelassen, sondern sich zusehends verschlimmert. Aufgrund der Schmerzen habe sie sich immer wieder in medizinische Behandlung begeben (S. 4) . Gemäss Angaben von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, sei die Unfall- beziehungsweise Rückfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand eindeutig gegeben. Die Rückfallmeldung sei bereits am 29. August 2019 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV B.___ erfolgt. Im August 2019 habe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse Zürich bezogen und noch einen Restanspruch von 185.6 Tagen an Taggeldern gehabt. Der behandelnde Arzt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 27.
November 2019 bestätigt (S. 5) .
Sie sei von den behandelnden Ärzten teilweise und im unterschiedlichen Ausmass als arbeitsunfähig beurteilt worden. Damit sei jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Arbeitsunfähigkeit unfall- beziehungsweise rückfallbedingt oder krank heitsbedingt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Schadenmeldung an die Unfallver sicherung im August 2019 sei sie noch nicht ausgesteuert gewesen , weshalb nicht auf die Situation drei Monate später, also die Aussteuerung im November 2019 abgestellt werden könne. Während dieser Zeit sei sie zudem durch eine Abrede versicherung bei der Suva doppelt abgesichert gewesen (S. 6) .
Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG habe sie Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig sei (S. 7) . Es sei abzuklären, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr nutzbringend tätig sein könne. Im Zeitpunkt der Unfallmeldungen vom 29.
August 2019 sowie der Zweitmeldung am 2 9. Oktober 2019 sei sie infolge eines Rückfalls nicht arbeitsfähig gewesen . Dass sie währenddessen
Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten habe , änder e an ihrem Anspruch nichts (S. 7) . Gemäss
Urteil des Bundesgerichts
8C_243 /2017 vom 3 1. August E. 3.6 könne bei der Abredeversicherung der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen ( S. 9). Dement sprechend seien ihr die Taggelder weiterhin auszuzahlen (S. 10).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Taggeldleistungen, wäh rend dem sie die weiteren gesetzlichen Leistungen, namentlich die von der Beschwerdeführerin an begehrten
Heilbehandlungskosten ,
ausdrücklich
weiterhin übernimmt ( Urk. 8/104/2, Urk. 2 S. 6 ). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizu pflichten, dass die Beschwerdeführerin betreffend die se weiteren gesetzlichen Leis tungen nicht beschwert ist, weshalb auf ihr entsprechendes Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
Das gilt auch hinsichtlich ihres Event u ala ntrages auf Verzicht der Rückforderung der bezahlten Aufwendungen und Taggelder durch die Beschwerdegegnerin . Die se hat sich zwar laut Verfügung vom 2. Juli 2020 eine Verrechnung mit einer allfälligen künftigen Rente der Invalidenversicherung vorbehalten ( Urk. 8/104/2) , aber diesbezüglich keine n anfechtbaren Entscheid erlassen, so dass diese Frage nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin insofern aktuell auch nicht beschwert ist . D arüber hinaus kann allein die Begrün dung eines Entscheids nicht angefochten werden ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_328 /2017 vom 9. November 2017 E. 1). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Taggeldanspruch der Beschwerde führerin. Vorweg zu schicken ist in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwer degegnerin unbenommen ist,
die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund « ex nunc und pro futuro » einstel len, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_722 /2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.3) . Das in diesem Sinne vorbehaltlose Zurückkommen auf die Taggeldzahlung blieb seitens der Beschwerdeführerin daher zu Recht
unwidersprochen . 3.
E. 3 UVG hat eine Rentenbezüger in unter anderem bei Rück fällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Erleidet sie während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält sie ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Mithin hat die Rentenbezüger in neben ihrer Rente Anspruch auf Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen. Die Rente wird aufgrund dieser Bestimmung auch dann nicht suspendiert, wenn die Rentenbezüger in während der Heilbe handlung eine Verdiensteinbusse erleidet und deshalb ein Taggeld erhält (Urteil des Bundesgerichts U 357/
E. 3.1 Die Parteien gehen in Bezug auf die ab 2 7. November 2019 attestierte Arbeits unfähigkeit übereinstimmend von einem Rückfall aus ( Urk. 2 S. 5, Urk. 1 S. 8) , wovon mit Blick auf die anlässlich des Unfalls vom 2. Februar 1986 zugezogenen und gemäss der kreisärztlichen Beurteilung aktuell wieder behandlungsbedürf tigen Handgelenksbeschwerden
(vgl. Urk. 8/31/1-2 , Urk. 8/66 , Urk. 8/80 ) ohne weiteres auszugehen ist . Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten , dass Art. 23 Abs.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe noch Taggelder der Arbeits losenversicherung erhalten, als die Rückfallmeldung im August 2019 durch das RAV eingereicht worden sei ( Urk. 1 S. 8) . Diese Darstellung findet jedoch in Bezug auf die Rückfallmeldung in den Akten keine Stütze. Die von der Beschwerde führerin aufgelegte,
nicht unterzeichnete Schadenmeldung, welche anders als die Meldung vom 2
E. 3.4 In erwerblicher Hinsicht ist mittels Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest von Dezember 2016 bis Oktober 2017 bei der Y.___ AG angestellt war ( Urk. 8/93/2-13). Seitens der Arbeits losenversicherung wurde n am 1. November 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet und dementsprechend - unter Berücksichtigung eine s Zwischenverdienst es im November/Dezember 2018 ( Urk. 8/93/51-53, Urk. 8/103/4) - Arbeitslosent aggelder ausgerichtet (Urk. 8/93/14-80) . Die Rah men frist
lief am 31. Oktober 2019 ab ( Urk. 8/40) . An dieser von Gesetzes wegen geltenden zeitlichen Grenze für den Leistungsbezug
( Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: SBVR , Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2297 Rz
102) ändert der verbl iebene Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
( Urk. 8/93/177) nichts .
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Rahmenfrist verlängert ( Art. 9a und Art. 9b
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG ) oder eine erneute Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs. 4 AVIG ) eröffnet worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie nach der Aussteuerung am 1. November 2019 bis zum Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 2 7 .
November 2019 ein E rwerbs- oder ein Erwerbsersatze inkommen erzielt hätte. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei Eintritt der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit für die Bemessung des Taggeldes erforderliche Lohneinbusse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_34 /2008 vom 7. November 2008 E. 5.1).
Mangels einer Lohneinbusse hat die Beschwerdegegnerin daher den Taggeld anspruch zu Recht verneint. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin berief sich sodann auf die im Anschluss an die Aussteu erung durch die Arbeitslosenversicherung mit der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 abgeschlossene Abrede versicherung ( Urk. 1 S. 8 f. , vgl. Urk. 8/121/17).
Im von ihr angerufenen Urteil 8C_243 /2017 vom 3 1. August 2017 E .
E. 3.6 erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG sei das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steh e .
Insbesondere die Abrede versicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeld l eistungen entstehen könnte. Zu Recht werde daher von der Lehre vorgeschlagen, bei der Bemessung der Taggelder die versi cherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre . Bei Bestehen einer Abredeversicherung
könne daher der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungs phase nicht erwerbstätig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich unter Verweis auf den nämlichen Bundesgerichtsentsche i d vor, der Versicherungsschutz sei lediglich für neue Ereignisse während der Geltungsdauer der Abredeversicherung von Belang. Das zum Rückfall gehörige Unfallereignis liege Jahrzehnte vor dem Abschluss der Abredeversicherung zurück, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne ( Urk. 7 S. 2 f.). 4.2
Bei Abschluss einer Abredeversicherung (und auch während der Nachdeckungs frist) wird der versicherte Verdienst so berechnet, als wenn der Unfall am letzten Tag vor Aufhören des halben Lohnanspruches gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ein getreten wäre
( Rumo-Jungo Alexandra/Holzer André Pierre, in: Murer Erwin/Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, S. 24). André Holzer führte dazu in SZS 2010 S. 215 aus, e ine strikte Anwendung von Art. 22 Abs. 3 UVV würde bei der Abredeversicherung dazu führen, dass kein Taggeld geschuldet wäre, da unmit telbar vor dem Unfall kein Lohn mehr floss und daher der versicherte Verdienst auf null Franken festzusetzen wäre.
4.3
Der Grundgedanke der Abredeversicherung b esteht darin, mit dem Institut der Nachdeckung Versicherungslücken für Personen zu vermeiden, welche nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (oder hier der Arbeitslosigkeit) nicht sofort eine neue Stelle antre ten; ohne Nachdeckung verfügten sie über keinen Versiche rungsschutz. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2 b /ee ).
Allerdings fällt die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in eine Versiche rungslücke i m Sinne
dieser Rechtsprechung , da für ihren Rückfall die Suva als Versicherungsträgerin des Unfallereignisses vom 2. Februar 1986 Versicherungs deckung bietet und auch Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs- und Reise kosten) erbringt. Es besteht daher kein Raum , die bei Rückfällen gegeben en falls vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenen Tag geld leistungen über die Abrede versicherung
entstehen zu lassen , zumal Art. 23 UVV eine lex
spezialis in Sonderfällen darstellt, die der allgemeinen Regel von Art. 22 Abs. 3 UVV zur Bemessung der Taggelder und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1
2) vorgeht . Andernfa lls hätte in Fällen, in denen der für den Rückfall zuständige Versicherer nicht identisch ist mit dem Abredeversicherer , der L etztere aus der Abredeversicherung
für grundsätzlich nicht in seine Zuständigkeit fallende Rückf allfolgen einzustehen .
Im Lichte dieser Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abredeversicherung nicht für Unfallleistungen aufzukommen , welche sie als Rückfallleistung nicht zu erbringen hat. Insofern ist der Beschwerdegegnerin letztlich zuzustimmen, dass die Abredeversicherung lediglich für während ihrer Versicherungsdeckung eingetretene Unfallereignisse aufzukommen hat, die anderenfalls infolge der Versicherungslücke nicht gedeckt wären. 4.4
Die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismassnahmen wie ihre persön liche Befragung , die Zeugenbefragung von PD Dr. A.___ oder die medizinische Begutachtung ( Urk. 1) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb von der Beweisabnahme abzusehen ist ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Schumacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKlemmt
E. 04 vom 22. September 200
E. 5 E. 1.3).
Ist die v ersicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Anspruchsvoraussetzung für das Taggeld die durch den versi cherten Unfall verursachte ( Art.
E. 6 Abs. 1 UVG) volle oder teilweise Arbeitsun fähigkeit ist. Das Erleiden einer Lohneinbusse ist insofern konstitutiv, als das Ersatzeinkommen auf einem versicherten Verdienst zu bemessen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG). 1. 4
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen ( Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).
Art. 23 UVV legt den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Abweichend zur Grundregel , wonach der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn
m assgebend ist, ist gemäss Art. 23 Abs.
E. 8 UVV zur Anwendung gelangt und das Taggeld grundsätzlich nach dem unmittelbar vor dem Rückfall bezogene n Lohn zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin bezie ht ausgewiesenermassen seit 1. Januar 1993 eine Inva lidenrente der Suva aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 % ( Urk. 1 S. 3 f. ;
Urk. 8/5/1-6, Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21 /1-2 ), so dass sie nicht in den Genuss des Mindestbetrages des Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV kommt (vorstehend E. 1. 4 ) , was sie auch nicht behauptete .
Zu prüfen ist daher , ob sie im massgebenden Zeitpunkt einen L ohnausfall hatte .
E. 9 . Oktober 2019
( Urk. 8/24/1-2)
nicht aktenkundig ist, trägt k ein Datum ( Urk. 3/4).
Im von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeführte n Mailverkehr ( Urk. 1 S. 5) erwähnte s ie zwar eine frühere Rückfall meldung , die sie (und nicht das RAV) eingereicht habe, wies indes gleichzeitig auf ein «Durcheinander» hin . Die Sachbearbeiterin der Suva bezog sich ihrerseits auf die Angaben in der Meldung vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 8/24), der zu ent nehmen ist, dass die Beschwerdeführe rin das letzte Mal am 31. Dezember 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe ( Urk. 8/ 24 ) . Dass eine postalische Übermittlung einer Unfallmeldung im August 2019 nachgewiesen werden könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine im August 2019 erfolgte Unfallmeldung ist daher in Anbetracht der nicht gänzlich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Daran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt bereits am 1 3. März 2019 eine Rückfallmeldung nahe gelegt
hat te (vgl. Urk. 3/6), da seine blosse Empfehlung die tatsächliche Vornahme der Meldung nicht belegt.
Der Beschwerdegegnerin ist sodann
zuzustimmen , dass für den Taggeldanspruch
- anders als für den
Beginn des R entenanspruch s (BGE 144 V 245 E. 6.4) - bei einem Rückfall ohnehin nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist ( Urteile des Bundesgerichts
8C_120 /2021 / 8C_137 /2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778 /2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E . 3.3.3). 3. 3
In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 2 9. Oktober 2019 wird
eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint ( Urk. 8/24/1
Ziff.
E. 10 ). Den medizini schen Unterlagen ist hiezu Folgendes zu entnehmen :
Laut Bericht von PD Dr. A.___ vom 3. Dezember 2019 leidet die Beschwerde führerin an einer erheblichen Schmerzsymptomatik an der rechten Hand . Er empf ahl eine
Panarthrodese des Handgelenks , bescheinigte indes zunächst keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/25 ; vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 2 1. Januar 2020 , Urk. 8/32) . Offenbar
im Nachgang zum Telefon gespräch zwischen den Parteien
betreffend den (fehlenden) Taggeldanspruch ( Urk. 8/35) attestierte PD Dr. A.___
erst mit Z eugnis vom 28. Januar 2020 rückwirkend ab seiner Konsultation am 27. November 2019 (vgl. Urk. 8/25/1)
eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von - soweit lese rlich - 100 % ( Urk. 8/36) , was er im Bericht vom 3 0. Januar 20 2 0 bestätigte ( Urk. 8/53/2 ) . Gemäss Unfall schein hielt die Arbeitsunfähigkeit nach der Hando peration a m 27. April 2020 ( Urk. 8/85 ) an ( Urk. 8/ 114 ). De n Eintritt der Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalles beziehungsweise Rückfalls und de n entsprechende n Beginn der Taggeldzah lungen durch die Suva ( Urk. 8/56) hat die Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und sie ging letztlich selbst von dieser Sachlage aus ( Urk. 1 S. 5) .
Im Weiteren geht aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass Prof. Dr. med. C.___ , D.___ (U rk. 8/93/81-83), ab 2 6. Februar 2018 , der Rheumatologe Dr. med. E.___ von der F.___ Klinik ab 1 9. März 2018 ( Urk. 8/ 93/ 84-93) sowie
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. November 2018 bis 3 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe zwischen 30 % und 100 %
attestiert hatten ( Urk. 8/93/94-114; vgl. auch für weiter zurückliegende Zeit räume Urk. 8/93/115-118) . G emäss den Angaben in ihren Zeugnisse n
waren diese Arbeitsunfähigkeit en
jedoch der Krankheit und nicht einem Unfall geschuldet.
Demnach ist vor dem 2 7. November 2019 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, weshalb ein vor diesem Zeit punkt entstandener Anspruch auf ein Taggeld der Suva daher ausser Betracht
fällt .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00291
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schumacher Mätzler & Partner Rechtsanwälte Grossfeldstrasse 45, Postfach 166, 7320 Sargans gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, stürzte am 2. Februar 1986 bei der Benützung eines Sesselliftes aus einer Höhe von etwa 3.5 Metern auf die Piste und zog sich dabei eine Rückenwirbel- und Handgelenksfraktur zu ( Urk. 8/3/180). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten mit die Verfügung vom 1 4. Dezember 1989 ( Urk. 8/3) bestätigendem Einsprache entscheid vom
8. Mai 1990 eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integ ritätsschadens der Handgelenksverletzung von 10 % zu, verneinte indes einen Rentenanspruch ( Urk. 8/3/1-8) .
Nach einer Rückfallmeldung vom 1 2. September 1990 ( Urk. 8/6/182) gewährte die Suva für die Folgen des besagte n Unfallereignis ses mit V erfügung vom 10. Februar 1993 ab 1. Januar 1993 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähig keit von 15 % und sprach eine zusätzliche Integritätsentschädigung für den Rückenschaden von 15 % zu (Urk. 8/5/1-6).
Nach einer Leistungsüberprüfung bestätigte sie a m 2 3. August 1996 den Rentenanspruch ( Urk. 8/6/1 ; vgl. auch den Einspracheentscheid vom 2 1. April 1993 ,
Urk. 8/6/24-29 ; vgl. auch den [ unver änderten ] Rentenanspruch der jüngeren Zeit gemäss Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21 /1 - 2 ). 1.2
Am 2 9. Oktober 2019 liess die Versicherte durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vgl. auch Taggeldabrechnung vom 7. November 2019, Urk. 8/41 , Urk. 8/93/14-80 ) einen Rückfall zu einem Unfall vom 2 2. April 2007 (Sturz auf das Handgelenk, vgl. Urk. 8/31/1) melden (Urk. 8/24/1-2). Die Suva übernahm laut Schreiben vom 2 1. Januar 2020 im Rahmen eines Rückfalls zum Ereign i s vom 2. Februar 1986 die Heilbehandlungskosten ( Urk. 8/32 /4 , Urk. 8/70 ) , insbe sondere die Kosten der anstehenden Handgelenksoperation (vgl. Urk. 8/31/1) ;
laut Schreiben vom 2 9. Januar und 4. Feb r uar 2020 sprach sie zudem ab Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. November 2019 Taggeldleistungen zu ( Urk. 8/39 , Urk. 8/43/1-2 ) und am 1 1. Mai 2020 auch Spitex-Leistungen ( Urk. 8/78).
Die Handoperation erfolgte am 2 7. April 2020 ( Urk. 8/85). Gemäss Schreiben vom 2 8. Mai 2020 übernahm die Suva die nachfolgenden Physiotherapiebehand lungen, verweigerte indes weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit Nacken-/Schulterbeschwerden ( Urk. 8/84).
Im Weiteren zog die Suva Akten der IV-Stelle , der Arbeitslosen kasse und der Axa Versicherungen AG betreffend einen Unfall vom 1 7. Mai 2016 bei (Urk. 8/60, Urk. 8/ 93/1-118 , Urk. 8/120/1-41 ). 1.3
Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 kam die Suva auf ihre Leistungszusage zurück , verneinte den Taggeldanspruch von X.___ zur Rückfall meldung betreffend den Unfall vom 2. Februar 1986 und stellte die Taggeldleis tungen per sofort ein. Zur Begründung der Taggeldeinstellung führte d ie Suva aus, dass kein Taggeld ausgelöst werden könne, solange und soweit krankheits bedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, was bei der Versicherten im massge blichen Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. November 2019 bereits seit mehreren Monaten mit einer krankheitsbedingten 100%igen Arbeits unfähigkeit der Fall gewesen sei. Ausserdem sei sie ab dem 1. November 2019 ausgesteuert gewesen, weshalb sie am 2 7. November 2019 bereits keinen Lohn oder Lohnersatz im Sinne von Art. 23 Abs. 8 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) mehr gehabt habe .
Auf eine Rückforderung der bis zur Leis tungseinstellung bezahlten Aufwendungen verzichtete die Suva ; s ie stellte in Aussicht, das Taggeld mit den Leistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu verrechnen, falls diese rückwirkend eine Invaliden rente spreche n würde . Ausserdem hielt sie fest, dass die weiteren Versicherungs leistungen (Heilkosten, Reisekosten etc.) weiterhin best ä nden (Urk.
8/104).
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/110), ergänzt mit Schreiben vom 28. August 2020 (Urk. 8/121), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/144 = Urk. 2). 2 .
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu stellen ; der Einspracheentscheid vom 16. November 2020 betreffend die Verfü gung vom 2. Juli 2020 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistun gen, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen, zu erbringen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten über die Rückfall- bezie hungsweise Unfallkausalität der persistierenden Handgelenksbeschwerden einzu holen; subeventualiter sei auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwen dungen und Taggelder gegenüber der Beschwerdeführer in zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2).
Davon gab das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 Kenntnis und wies gleichzeitig ihr Gesuch um Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde ab ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b ). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Februar 1986 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den
obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpas sung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversiche rung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversiche rung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederauf flackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behand lung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V
245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c , je mit Hinweisen) . 1.3
Gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG hat eine Rentenbezüger in unter anderem bei Rück fällen und Spätfolgen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. Erleidet sie während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält sie ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Mithin hat die Rentenbezüger in neben ihrer Rente Anspruch auf Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen. Die Rente wird aufgrund dieser Bestimmung auch dann nicht suspendiert, wenn die Rentenbezüger in während der Heilbe handlung eine Verdiensteinbusse erleidet und deshalb ein Taggeld erhält (Urteil des Bundesgerichts U 357/ 04 vom 22. September 200 5 E. 1.3).
Ist die v ersicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Anspruchsvoraussetzung für das Taggeld die durch den versi cherten Unfall verursachte ( Art. 6 Abs. 1 UVG) volle oder teilweise Arbeitsun fähigkeit ist. Das Erleiden einer Lohneinbusse ist insofern konstitutiv, als das Ersatzeinkommen auf einem versicherten Verdienst zu bemessen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG). 1. 4
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen ( Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).
Art. 23 UVV legt den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Abweichend zur Grundregel , wonach der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn
m assgebend ist, ist gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV bei der Taggeldberechnung bei Rückfällen nicht auf den vor dem allenfalls weit zurückliegenden Unfall, sondern der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein Tages verdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend . Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV hängt nicht davon ab, ob
der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als derjenige unmittelbar vor dem
Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_433 /2007 vom 2 6. August 2008 E. 2.2).
Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV ist laut dem Wortlaut der Bestimmung für versicherte Personen, die eine Rente der Sozialversicherung beziehen, grund sätzlich ausgeschlossen. Der Verweis auf die « Rentner der Sozialversicherung » bezieht sich dabei auf den minimalen Ansatz von 10 % und nicht auf die Grund aussage, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn die Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildet. Vielmehr ist auch bei Rent nern der Lohn vor dem Rückfall massgebend , wobei ihnen kein Mindestbetrag ausgerichte t wird ( Urteil e
des Bundesgerichts 8C_34 /2008 vom 7. November 2008 E. 3.2 und U 357/04 vom 22. Sept ember 2005 E. 1.5 mit Hinweisen ).
Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um eine Rente der 1. oder 2. Säule, der Unfall- oder der Militärversicherung handelt und welches versicherte Risiko die Rente abdeckt. Erzielt die rentenbeziehende Person im Zeitpunkt des Rückfalls kein Ein kommen, besteht kein Anspruch auf ein Taggeld, da der Lohnausfall konstitutiv ist (Riedi Hunold Dorothea, in:
Hürzeler Marc/ Kieser Ueli (Hrsg.), UVG, Bundes gesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 15 N 26). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2)
fest, von der Verfügung sei einzig das Taggeld betroffen. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf die weiteren Kurzfristleistungen (Heil behandlungs
- und Reisekosten; S. 6).
Sie stellte das Vorliegen eines Rückfalls nicht in Abrede, berief sich indes auf Art. 23 Abs. 8 UVV. Dazu führte sie aus, der Beginn des Taggeldanspruches knüpfe im Rückfall an den Zeitpunkt der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit an. Der Beschwerdeführerin sei ab 2 7. November 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. D ie Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversi cherung sei am 3 1. Oktober 2019
abgelaufen, so dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2019 ausgesteuert gewesen sei. Vor dem Beginn der Arbeitsun fähigkeit am 2 7. November 2019 habe sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein kommen erzielt, weshalb kein Taggeldanspruch bestehe. Ohne Belang sei, ob die Handgelenks- oder die Rückenbeschwerden die Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten (S. 5) .
In der Vernehmlassung ( Urk. 7 ) ergänzte sie, es werde auf eine Rückforderung verzichtet. Insoweit bestehe kein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids; in diesem Punkt sei nicht auf die Beschwerde einzutreten (S. 2). Da es sich vorliegend um einen Rückfall handle und das dazugehörige Unfallereignis Jahrzehnte vor Abschluss der Abredever sicherung stattgefunden habe, vermöge der Abschluss der Abredeversicherung keinen Anspruch auf Taggelder zu begründen (S. 2 f.). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk. 1) , sie sei zwischen 2015 und 2017 bei der Y.___ AG , Z.___ , tätig gewesen. Während der gesamten Zeit hätten die Beschwerden am Handgelenk nicht nachgelassen, sondern sich zusehends verschlimmert. Aufgrund der Schmerzen habe sie sich immer wieder in medizinische Behandlung begeben (S. 4) . Gemäss Angaben von PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, sei die Unfall- beziehungsweise Rückfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand eindeutig gegeben. Die Rückfallmeldung sei bereits am 29. August 2019 durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV B.___ erfolgt. Im August 2019 habe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse Zürich bezogen und noch einen Restanspruch von 185.6 Tagen an Taggeldern gehabt. Der behandelnde Arzt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 27.
November 2019 bestätigt (S. 5) .
Sie sei von den behandelnden Ärzten teilweise und im unterschiedlichen Ausmass als arbeitsunfähig beurteilt worden. Damit sei jedoch noch nichts darüber gesagt, ob die Arbeitsunfähigkeit unfall- beziehungsweise rückfallbedingt oder krank heitsbedingt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Schadenmeldung an die Unfallver sicherung im August 2019 sei sie noch nicht ausgesteuert gewesen , weshalb nicht auf die Situation drei Monate später, also die Aussteuerung im November 2019 abgestellt werden könne. Während dieser Zeit sei sie zudem durch eine Abrede versicherung bei der Suva doppelt abgesichert gewesen (S. 6) .
Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG habe sie Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig sei (S. 7) . Es sei abzuklären, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr nutzbringend tätig sein könne. Im Zeitpunkt der Unfallmeldungen vom 29.
August 2019 sowie der Zweitmeldung am 2 9. Oktober 2019 sei sie infolge eines Rückfalls nicht arbeitsfähig gewesen . Dass sie währenddessen
Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten habe , änder e an ihrem Anspruch nichts (S. 7) . Gemäss
Urteil des Bundesgerichts
8C_243 /2017 vom 3 1. August E. 3.6 könne bei der Abredeversicherung der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungsphase nicht erwerbstätig gewesen ( S. 9). Dement sprechend seien ihr die Taggelder weiterhin auszuzahlen (S. 10). 2.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Taggeldleistungen, wäh rend dem sie die weiteren gesetzlichen Leistungen, namentlich die von der Beschwerdeführerin an begehrten
Heilbehandlungskosten ,
ausdrücklich
weiterhin übernimmt ( Urk. 8/104/2, Urk. 2 S. 6 ). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizu pflichten, dass die Beschwerdeführerin betreffend die se weiteren gesetzlichen Leis tungen nicht beschwert ist, weshalb auf ihr entsprechendes Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
Das gilt auch hinsichtlich ihres Event u ala ntrages auf Verzicht der Rückforderung der bezahlten Aufwendungen und Taggelder durch die Beschwerdegegnerin . Die se hat sich zwar laut Verfügung vom 2. Juli 2020 eine Verrechnung mit einer allfälligen künftigen Rente der Invalidenversicherung vorbehalten ( Urk. 8/104/2) , aber diesbezüglich keine n anfechtbaren Entscheid erlassen, so dass diese Frage nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet und die Beschwerdeführerin insofern aktuell auch nicht beschwert ist . D arüber hinaus kann allein die Begrün dung eines Entscheids nicht angefochten werden ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 9C_328 /2017 vom 9. November 2017 E. 1). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden der Taggeldanspruch der Beschwerde führerin. Vorweg zu schicken ist in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwer degegnerin unbenommen ist,
die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund « ex nunc und pro futuro » einstel len, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_722 /2018 vom 1 4. Januar 2019 E. 5.3) . Das in diesem Sinne vorbehaltlose Zurückkommen auf die Taggeldzahlung blieb seitens der Beschwerdeführerin daher zu Recht
unwidersprochen . 3. 3.1
Die Parteien gehen in Bezug auf die ab 2 7. November 2019 attestierte Arbeits unfähigkeit übereinstimmend von einem Rückfall aus ( Urk. 2 S. 5, Urk. 1 S. 8) , wovon mit Blick auf die anlässlich des Unfalls vom 2. Februar 1986 zugezogenen und gemäss der kreisärztlichen Beurteilung aktuell wieder behandlungsbedürf tigen Handgelenksbeschwerden
(vgl. Urk. 8/31/1-2 , Urk. 8/66 , Urk. 8/80 ) ohne weiteres auszugehen ist . Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten , dass Art. 23 Abs. 8 UVV zur Anwendung gelangt und das Taggeld grundsätzlich nach dem unmittelbar vor dem Rückfall bezogene n Lohn zu bestimmen ist . Die Beschwerdeführerin bezie ht ausgewiesenermassen seit 1. Januar 1993 eine Inva lidenrente der Suva aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 % ( Urk. 1 S. 3 f. ;
Urk. 8/5/1-6, Urk. 8/10/1, Urk. 8/12-17, Urk. 8/21 /1-2 ), so dass sie nicht in den Genuss des Mindestbetrages des Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV kommt (vorstehend E. 1. 4 ) , was sie auch nicht behauptete .
Zu prüfen ist daher , ob sie im massgebenden Zeitpunkt einen L ohnausfall hatte .
3.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe noch Taggelder der Arbeits losenversicherung erhalten, als die Rückfallmeldung im August 2019 durch das RAV eingereicht worden sei ( Urk. 1 S. 8) . Diese Darstellung findet jedoch in Bezug auf die Rückfallmeldung in den Akten keine Stütze. Die von der Beschwerde führerin aufgelegte,
nicht unterzeichnete Schadenmeldung, welche anders als die Meldung vom 2 9 . Oktober 2019
( Urk. 8/24/1-2)
nicht aktenkundig ist, trägt k ein Datum ( Urk. 3/4).
Im von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeführte n Mailverkehr ( Urk. 1 S. 5) erwähnte s ie zwar eine frühere Rückfall meldung , die sie (und nicht das RAV) eingereicht habe, wies indes gleichzeitig auf ein «Durcheinander» hin . Die Sachbearbeiterin der Suva bezog sich ihrerseits auf die Angaben in der Meldung vom 2 9. Oktober 2019 ( Urk. 8/24), der zu ent nehmen ist, dass die Beschwerdeführe rin das letzte Mal am 31. Dezember 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe ( Urk. 8/ 24 ) . Dass eine postalische Übermittlung einer Unfallmeldung im August 2019 nachgewiesen werden könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine im August 2019 erfolgte Unfallmeldung ist daher in Anbetracht der nicht gänzlich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Daran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt bereits am 1 3. März 2019 eine Rückfallmeldung nahe gelegt
hat te (vgl. Urk. 3/6), da seine blosse Empfehlung die tatsächliche Vornahme der Meldung nicht belegt.
Der Beschwerdegegnerin ist sodann
zuzustimmen , dass für den Taggeldanspruch
- anders als für den
Beginn des R entenanspruch s (BGE 144 V 245 E. 6.4) - bei einem Rückfall ohnehin nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung, sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist ( Urteile des Bundesgerichts
8C_120 /2021 / 8C_137 /2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und 8C_778 /2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E . 3.3.3). 3. 3
In der Schadenmeldung der Arbeitslosenkasse vom 2 9. Oktober 2019 wird
eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich verneint ( Urk. 8/24/1
Ziff. 10 ). Den medizini schen Unterlagen ist hiezu Folgendes zu entnehmen :
Laut Bericht von PD Dr. A.___ vom 3. Dezember 2019 leidet die Beschwerde führerin an einer erheblichen Schmerzsymptomatik an der rechten Hand . Er empf ahl eine
Panarthrodese des Handgelenks , bescheinigte indes zunächst keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/25 ; vgl. dazu auch das Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 2 1. Januar 2020 , Urk. 8/32) . Offenbar
im Nachgang zum Telefon gespräch zwischen den Parteien
betreffend den (fehlenden) Taggeldanspruch ( Urk. 8/35) attestierte PD Dr. A.___
erst mit Z eugnis vom 28. Januar 2020 rückwirkend ab seiner Konsultation am 27. November 2019 (vgl. Urk. 8/25/1)
eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von - soweit lese rlich - 100 % ( Urk. 8/36) , was er im Bericht vom 3 0. Januar 20 2 0 bestätigte ( Urk. 8/53/2 ) . Gemäss Unfall schein hielt die Arbeitsunfähigkeit nach der Hando peration a m 27. April 2020 ( Urk. 8/85 ) an ( Urk. 8/ 114 ). De n Eintritt der Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalles beziehungsweise Rückfalls und de n entsprechende n Beginn der Taggeldzah lungen durch die Suva ( Urk. 8/56) hat die Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und sie ging letztlich selbst von dieser Sachlage aus ( Urk. 1 S. 5) .
Im Weiteren geht aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass Prof. Dr. med. C.___ , D.___ (U rk. 8/93/81-83), ab 2 6. Februar 2018 , der Rheumatologe Dr. med. E.___ von der F.___ Klinik ab 1 9. März 2018 ( Urk. 8/ 93/ 84-93) sowie
Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. November 2018 bis 3 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe zwischen 30 % und 100 %
attestiert hatten ( Urk. 8/93/94-114; vgl. auch für weiter zurückliegende Zeit räume Urk. 8/93/115-118) . G emäss den Angaben in ihren Zeugnisse n
waren diese Arbeitsunfähigkeit en
jedoch der Krankheit und nicht einem Unfall geschuldet.
Demnach ist vor dem 2 7. November 2019 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, weshalb ein vor diesem Zeit punkt entstandener Anspruch auf ein Taggeld der Suva daher ausser Betracht
fällt . 3.4
In erwerblicher Hinsicht ist mittels Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest von Dezember 2016 bis Oktober 2017 bei der Y.___ AG angestellt war ( Urk. 8/93/2-13). Seitens der Arbeits losenversicherung wurde n am 1. November 2017 eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet und dementsprechend - unter Berücksichtigung eine s Zwischenverdienst es im November/Dezember 2018 ( Urk. 8/93/51-53, Urk. 8/103/4) - Arbeitslosent aggelder ausgerichtet (Urk. 8/93/14-80) . Die Rah men frist
lief am 31. Oktober 2019 ab ( Urk. 8/40) . An dieser von Gesetzes wegen geltenden zeitlichen Grenze für den Leistungsbezug
( Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: SBVR , Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2297 Rz
102) ändert der verbl iebene Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung
( Urk. 8/93/177) nichts .
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Rahmenfrist verlängert ( Art. 9a und Art. 9b
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG ) oder eine erneute Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( Art. 9 Abs. 4 AVIG ) eröffnet worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie nach der Aussteuerung am 1. November 2019 bis zum Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit am 2 7 .
November 2019 ein E rwerbs- oder ein Erwerbsersatze inkommen erzielt hätte. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die bei Eintritt der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit für die Bemessung des Taggeldes erforderliche Lohneinbusse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_34 /2008 vom 7. November 2008 E. 5.1).
Mangels einer Lohneinbusse hat die Beschwerdegegnerin daher den Taggeld anspruch zu Recht verneint. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin berief sich sodann auf die im Anschluss an die Aussteu erung durch die Arbeitslosenversicherung mit der Beschwerdegegnerin am 1 9. November 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 abgeschlossene Abrede versicherung ( Urk. 1 S. 8 f. , vgl. Urk. 8/121/17).
Im von ihr angerufenen Urteil 8C_243 /2017 vom 3 1. August 2017 E . 3.6 erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck der Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG und der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG sei das Vermeiden von Lücken im Versicherungsschutz, die ohne diese Bestimmungen entstehen könnten, wenn die versicherte Person für einen kürzeren Zeitraum (maximal ein halbes Jahr) nicht in einem Arbeitsverhältnis steh e .
Insbesondere die Abrede versicherung würde somit weitgehend ihres Zwecks beraubt, wenn während ihrer Dauer kein Anspruch auf Taggeld l eistungen entstehen könnte. Zu Recht werde daher von der Lehre vorgeschlagen, bei der Bemessung der Taggelder die versi cherte Person so zu stellen, wie wenn sie am letzten Tag ihrer Erwerbstätigkeit verunfallt wäre . Bei Bestehen einer Abredeversicherung
könne daher der Anspruch auf ein Taggeld grundsätzlich nicht einzig mit dem Argument verneint werden, die versicherte Person wäre auch ohne den Unfall während der Heilungs phase nicht erwerbstätig gewesen.
Die Beschwerdegegnerin brachte diesbezüglich unter Verweis auf den nämlichen Bundesgerichtsentsche i d vor, der Versicherungsschutz sei lediglich für neue Ereignisse während der Geltungsdauer der Abredeversicherung von Belang. Das zum Rückfall gehörige Unfallereignis liege Jahrzehnte vor dem Abschluss der Abredeversicherung zurück, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne ( Urk. 7 S. 2 f.). 4.2
Bei Abschluss einer Abredeversicherung (und auch während der Nachdeckungs frist) wird der versicherte Verdienst so berechnet, als wenn der Unfall am letzten Tag vor Aufhören des halben Lohnanspruches gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ein getreten wäre
( Rumo-Jungo Alexandra/Holzer André Pierre, in: Murer Erwin/Stauffer Hans-Ulrich (Hrsg.), Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2012, S. 24). André Holzer führte dazu in SZS 2010 S. 215 aus, e ine strikte Anwendung von Art. 22 Abs. 3 UVV würde bei der Abredeversicherung dazu führen, dass kein Taggeld geschuldet wäre, da unmit telbar vor dem Unfall kein Lohn mehr floss und daher der versicherte Verdienst auf null Franken festzusetzen wäre.
4.3
Der Grundgedanke der Abredeversicherung b esteht darin, mit dem Institut der Nachdeckung Versicherungslücken für Personen zu vermeiden, welche nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (oder hier der Arbeitslosigkeit) nicht sofort eine neue Stelle antre ten; ohne Nachdeckung verfügten sie über keinen Versiche rungsschutz. Sobald indessen wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2 b /ee ).
Allerdings fällt die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in eine Versiche rungslücke i m Sinne
dieser Rechtsprechung , da für ihren Rückfall die Suva als Versicherungsträgerin des Unfallereignisses vom 2. Februar 1986 Versicherungs deckung bietet und auch Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs- und Reise kosten) erbringt. Es besteht daher kein Raum , die bei Rückfällen gegeben en falls vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenen Tag geld leistungen über die Abrede versicherung
entstehen zu lassen , zumal Art. 23 UVV eine lex
spezialis in Sonderfällen darstellt, die der allgemeinen Regel von Art. 22 Abs. 3 UVV zur Bemessung der Taggelder und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1
2) vorgeht . Andernfa lls hätte in Fällen, in denen der für den Rückfall zuständige Versicherer nicht identisch ist mit dem Abredeversicherer , der L etztere aus der Abredeversicherung
für grundsätzlich nicht in seine Zuständigkeit fallende Rückf allfolgen einzustehen .
Im Lichte dieser Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abredeversicherung nicht für Unfallleistungen aufzukommen , welche sie als Rückfallleistung nicht zu erbringen hat. Insofern ist der Beschwerdegegnerin letztlich zuzustimmen, dass die Abredeversicherung lediglich für während ihrer Versicherungsdeckung eingetretene Unfallereignisse aufzukommen hat, die anderenfalls infolge der Versicherungslücke nicht gedeckt wären. 4.4
Die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismassnahmen wie ihre persön liche Befragung , die Zeugenbefragung von PD Dr. A.___ oder die medizinische Begutachtung ( Urk. 1) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb von der Beweisabnahme abzusehen ist ( antizipierte Beweiswürdigung ; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Schumacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKlemmt