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UV.2020.00283

Samstags-Zustellung mit A-Post Plus ist fristauslösend; Nichteintreten mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2021-01-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Suva vom 2 9. Oktober 2020 ( Urk. 2).

E. 1.2 Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nahm das Gericht die Sendungsinformatio nen der Schweizerischen Post des mit A-Post Plus ver schickten Einspracheentscheides (Track & Trace-Auszug zur Sendung Nr. «…» , Urk.

E. 4 ) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen heit ge geben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Damit war die Andro hung verbunden, dass bei Säumnis gestützt auf den Track & Trace-Auszug von der Zustellung des ange fochtenen Entscheids am 3

Dispositiv
  1. Oktober 2020 ausgeg angen und demnach mangels Recht zeitigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Urk.  5 ).      Mit Eingabe vom 2
  2. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers seine Stellungnahme ein ( Urk.  7).
  3. 2.1      Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache-entscheides einzureichen ( Art.  60 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).      Was die Berechnung und die Einhaltung der Beschwerdefrist betrifft, sind die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar ( Art.  60 Abs.  2 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden ( Art.  40 Abs.  1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formell e Rechts kraft, mit der Wirkung, dass das kantonale Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht mehr eintreten kann.      Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art.  38 Abs.  1 ATSG). D ie Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist ( Art.  39 Abs.  1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art.  38 Abs.  3 ATSG). 2.2      Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es g enügt, wenn sie in seinen Macht bereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. 2.3      A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post S endungen. Im Unter schied zu die sen sind sie mit einer Nummer versehen, welch e die elektronische Sendungsver folgung im Internet ( « Track & Trace » ) ermöglicht; daraus ist unter ande rem er sichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2015 vom
  4. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeich net, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 2
  5. Februar 2015 E. 2.2 ; s. auch Madeleine Randacher / Richard Weber, BSK ATSG, N 7 zu Art.  38 ATSG ).
  6. 3.1      Aus dem Track & Trace-Auszug der Sendung Nr. «…» ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid mit A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am Samstag, 31. Oktober 2020, via Postfach zugestellt wurde ( Urk.  4).      Dieser Zeitpunkt ist unbestritten, so dass die Relativierung, wonach mit einem «Track & Trace»-Auszug nicht direkt bewiesen werde, dass die Sendung tatsäch lich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, der Eintrag also lediglich ein Indiz für die erfolgte Zustellung sei (BGE 142 III 599 E. 2.2), hier nicht zum Zuge kommt.      Zu Recht nahm der Beschwerdeführer auch keinen Bezug auf das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3), gemäss dessen Art.  1 der Sams tag hinsichtlich unter anderem der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts einem anerkannten Feiertag gleichgestellt ist, denn diese Bestimmung be einflusst lediglich das Ende, nicht aber den Beginn der Fristen (BGE 114 III 55 E. 1b, 94 III 83 E. 1 ).      Demzufolge begann die dreissigtägige Rechtsmittelfrist am Sonntag, 1. November 2020 zu laufen und endete am Montag, 30. November 202
  7. Die am Mittwoch,
  8. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ( Urk.  1) ist erst nach Ablauf der dreis sigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, erhoben worden. 3.2      Die versäumte Frist kann gestützt auf Art.  60 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han deln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 3.3      D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seine r Stellungnahme (Urk.  7) gel tend, es sei gerichtsnotorisch, dass Anwaltskanzleien an Samstagen geschlossen hätten und ihre Postfächer nicht leerten . Deshalb würden in der Regel Postzustellungen am Samstag nicht zur Kenntnis genommen, sondern erst am nachfolgenden Montag. Bei einer erfolgten Zustellung ins Postfach an einem Samstag dürfe somit nicht von der gleichentags erfolgten fristauslösenden Zu stellung ausgegangen werden, auch nicht bei Zustellung mit A-Post Plus. Dies würde nämlich eine durch nichts gerechtfertigte Verkürzung der Rechtsmittelfrist um zwei Tage bedeuten , insbesondere im Vergleich zu einer Zustellung mittels eingeschriebener Post (S. 1 Mitte). Es könne nicht sein, dass der Empfänger bei der Versandart A-Post Plus das Risiko der korrekten Feststellung der Zustellung ins Postfach tragen müsse, nur weil der Versender Kosten einsparen wolle (S. 1   f.). Zusammenfassend sei somit auch bei einer Zustellung mittels A-Post Plus grund sätzlich auf den Eingangsstempel des Empfängers abzustellen, insbesondere wenn die Zustellung ins Postfach wie vorliegend nachweislich an einem arbeits freien Samstag erfolgt sei und keinerlei rechtsmissbräuchliches Verhalten des Empfän gers ersichtlich sei (S. 2 Mitte). 3.4      Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei gestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart « A-Post Plus » bedienen. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( Urteil des   Bundesgerichts 8C_586/2018 vom
  9. Dezember 2018 E. 5 mit Verweis auf BGE   142 III 599 E. 2.4.1). 3.5      Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva den angefochtenen Einspracheentscheid mittels A-Post Plus versandte. Zudem ist angesichts der bun desgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass die Zustellung der Sendung dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten ge legt wird . Die Zustellung der Sendung ins Postfach gilt als fristauslösende r Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist ( vorstehend Erwägung
  10. 3 ).      Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte, dass der Empfänger bei der Ver sandart A-Post Plus das Risiko der korrekten Feststellung der Zustellung ins Postfach tragen müsse. Dies er Einwand erweist sich als unbegründet, zumal d as genaue Zustelldatum einer mittels A-Post Plus zugestellten Sendung anhand der auf dem Briefumschlag angebrachten Track & Trace-Nummer ohne Weiteres fest stellbar ist , so dass über den Beginn des Fristenlaufs keine Unklarheiten bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4).
  11. 6      Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als ve rspätet erweist und keine Frist wiederherstellungsgründe im Sinne von Art.  41 ATSG vorliegen, ist auf s ie nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst:
  12. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  13. Das Verfahren ist kostenlos.
  14. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit
  15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  16. Juli bis und mit 1
  17. August sowie vom 1
  18. Dezember bis und mit dem
  19. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00283

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Beschluss vom 1 5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1. 1.1

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der Suva vom 2 9. Oktober 2020 ( Urk. 2). 1.2

Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nahm das Gericht die Sendungsinformatio nen der Schweizerischen Post des mit A-Post Plus ver schickten Einspracheentscheides (Track & Trace-Auszug zur Sendung Nr. «…» , Urk. 4 ) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen heit ge geben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Damit war die Andro hung verbunden, dass bei Säumnis gestützt auf den Track & Trace-Auszug von der Zustellung des ange fochtenen Entscheids am 3 1. Oktober 2020 ausgeg angen und demnach mangels Recht zeitigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Urk. 5 ).

Mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers seine Stellungnahme ein ( Urk. 7). 2. 2.1

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache-entscheides einzureichen ( Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Was die Berechnung und die Einhaltung der Beschwerdefrist betrifft, sind die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar ( Art. 60 Abs. 2 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden ( Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formell e Rechts kraft, mit der Wirkung, dass das kantonale Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht mehr eintreten kann.

Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). D ie Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es g enügt, wenn sie in seinen Macht bereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. 2.3

A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post S endungen. Im Unter schied zu die sen sind sie mit einer Nummer versehen, welch e die elektronische Sendungsver folgung im Internet ( « Track & Trace » ) ermöglicht; daraus ist unter ande rem er sichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeich net, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 2 0. Februar 2015 E. 2.2 ; s. auch Madeleine Randacher / Richard Weber, BSK ATSG, N 7 zu Art. 38 ATSG ). 3. 3.1

Aus dem Track & Trace-Auszug der Sendung Nr. «…» ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid mit A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am Samstag, 31. Oktober 2020, via Postfach zugestellt wurde ( Urk. 4).

Dieser Zeitpunkt ist unbestritten, so dass die Relativierung, wonach mit einem «Track & Trace»-Auszug nicht direkt bewiesen werde, dass die Sendung tatsäch lich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, der Eintrag also lediglich ein Indiz für die erfolgte Zustellung sei (BGE 142 III 599 E. 2.2), hier nicht zum Zuge kommt.

Zu Recht nahm der Beschwerdeführer auch keinen Bezug auf das Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3), gemäss dessen Art. 1 der Sams tag hinsichtlich unter anderem der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts einem anerkannten Feiertag gleichgestellt ist, denn diese Bestimmung be einflusst lediglich das Ende, nicht aber den Beginn der Fristen (BGE

114 III 55 E. 1b, 94 III 83 E. 1 ).

Demzufolge begann die dreissigtägige Rechtsmittelfrist am Sonntag, 1. November 2020 zu laufen und endete am Montag, 30. November 202 0. Die am Mittwoch,

2. Dezember 2020 erhobene Beschwerde ( Urk.

1) ist erst nach Ablauf der dreis sigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, erhoben worden. 3.2

Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han deln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

3.3

D er Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seine r Stellungnahme (Urk. 7) gel tend, es sei gerichtsnotorisch, dass Anwaltskanzleien an Samstagen geschlossen hätten und ihre Postfächer nicht leerten . Deshalb würden in der Regel Postzustellungen am Samstag nicht zur Kenntnis genommen, sondern erst am nachfolgenden Montag. Bei einer erfolgten Zustellung ins Postfach an einem Samstag dürfe somit nicht von der gleichentags erfolgten fristauslösenden Zu stellung ausgegangen werden, auch nicht bei Zustellung mit A-Post Plus. Dies würde nämlich eine durch nichts gerechtfertigte Verkürzung der Rechtsmittelfrist um zwei Tage bedeuten , insbesondere im Vergleich zu einer Zustellung mittels eingeschriebener Post (S. 1 Mitte). Es könne nicht sein, dass der Empfänger bei der Versandart A-Post Plus das Risiko der korrekten Feststellung der Zustellung ins Postfach tragen müsse, nur weil der Versender Kosten einsparen wolle (S. 1

f.). Zusammenfassend sei somit auch bei einer Zustellung mittels A-Post Plus grund sätzlich auf den Eingangsstempel des Empfängers abzustellen, insbesondere wenn die Zustellung ins Postfach wie vorliegend nachweislich an einem arbeits freien Samstag erfolgt sei und keinerlei rechtsmissbräuchliches Verhalten des Empfän gers ersichtlich sei (S. 2 Mitte). 3.4

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden frei gestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart « A-Post Plus » bedienen. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( Urteil des

Bundesgerichts 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5 mit Verweis auf BGE

142 III 599 E. 2.4.1). 3.5

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva den angefochtenen Einspracheentscheid mittels A-Post Plus versandte. Zudem ist angesichts der bun desgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass die Zustellung der Sendung dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten ge legt wird . Die Zustellung der Sendung ins Postfach gilt als fristauslösende r Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist ( vorstehend Erwägung 2. 3 ).

Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte, dass der Empfänger bei der Ver sandart A-Post Plus das Risiko der korrekten Feststellung der Zustellung ins Postfach tragen müsse. Dies er Einwand erweist sich als unbegründet, zumal d as genaue Zustelldatum einer mittels A-Post Plus zugestellten Sendung anhand der auf dem Briefumschlag angebrachten Track & Trace-Nummer ohne Weiteres fest stellbar ist , so dass über den Beginn des Fristenlaufs keine Unklarheiten bestehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). 3. 6

Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als ve rspätet erweist und keine Frist wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegen, ist auf s ie nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni