Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfall ver siche rung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 1. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 1 1. bis 2 8. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bild gebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressions fraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. März
2018, Urk. 7/M002) und am 2 0. März 2018 ein operativer Eingriff ( Calcaneus -LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 2 6. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte. Die Un fall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( Urk. 7/T016).
Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Ja nuar
2020 (Urk. 7/M011) und 27. Juli 2020 ( Urk. 7/M013) und aus gehend davon, dass durch weitere Heil be hand lungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfall versicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 202 0 ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) per 27. Juli 2020 ein und sprach dem Versicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu
( Urk. 7/G019). Hierg egen erhob der Ver sicherte am 23. Sep tember 2020 Einsprache und ersuchte um nochmalige Über prüfung des medi zi nisch en Sachverhalts und der Schwere des Integritätsschadens (Urk.
7/J001 ) . Mit Einspracheent scheid vom 2 8. Sep tember 2020 trat die Unfall versicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 ).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Versicherte eine Beschwerde gegen den Nichtein tre tens entscheid vom 2 8. September 2020 ein ( Urk. 7/J008) , welche G egenstand des Verfahrens UV.2020 .00 244 bildet und mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde .
Mit E-Mail vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk.
10) und Schreiben vom 3
0. September 2020 (recte: 3 0. Ok to ber 2020) forderte der Rechts vertreter des Ver sicherten die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf, eine schriftliche Ver fügung über einen allfälligen Renten anspru ch des Versicherten zu erlassen oder ihm eine schriftliche Bestätigung der Weigerung über einen dies bezüglichen Verfügungserlass zu kom men zu lassen ( Urk. 7/J006). Mit Schreiben vom 2. November 2020 bestätigte die Unfallversicherung der Stadt Zürich dem Rechts ver treter des Versicherten das statt gehabte Telefongespräch vom 29. Ok tober 2020 so wie den Erhalt des posta lisch bei ihr eingegangenen Schrei bens vom 30. Sep tember 2020 (recte: 30. Ok to ber 2020) und verwies auf die am 28. Sep tember 2020 ergangene Nicht ein tre tens verfügung ( Urk. 7/J007) . 2.
M it Eingabe vom
30. November 2020 reichte der Versicherte eine Rechtsver wei gerungs beschwerde ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, eine rechtsmittelfähige Verfügung über seinen Anspruch auf eine Rente der Unfall versicherung nach dem Unfallereignis vom 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfall ver siche rung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 1. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 1 1. bis 2 8. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bild gebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressions fraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. März
2018, Urk. 7/M002) und am 2 0. März 2018 ein operativer Eingriff ( Calcaneus -LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 2 6. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte. Die Un fall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( Urk. 7/T016).
Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Ja nuar
2020 (Urk. 7/M011) und 27. Juli 2020 ( Urk. 7/M013) und aus gehend davon, dass durch weitere Heil be hand lungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfall versicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 202 0 ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) per 27. Juli 2020 ein und sprach dem Versicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu
( Urk. 7/G019). Hierg egen erhob der Ver sicherte am 23. Sep tember 2020 Einsprache und ersuchte um nochmalige Über prüfung des medi zi nisch en Sachverhalts und der Schwere des Integritätsschadens (Urk.
7/J001 ) . Mit Einspracheent scheid vom 2 8. Sep tember 2020 trat die Unfall versicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 ).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Versicherte eine Beschwerde gegen den Nichtein tre tens entscheid vom
E. 2 M it Eingabe vom
30. November 2020 reichte der Versicherte eine Rechtsver wei gerungs beschwerde ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, eine rechtsmittelfähige Verfügung über seinen Anspruch auf eine Rente der Unfall versicherung nach dem Unfallereignis vom 1
Dispositiv
- März 2018 zu erlassen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schrif ten wechsels ( Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Dezember 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/G001-J013]) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Ver fü gung vom 1
- Dezember 2020 wurde dem Beschwerde füh rer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom
- Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten ( Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
- Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 11). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1
- Januar 2021 auf eine nochmalige Stellungnahme ( Urk. 12), was dem Beschwerdef ührer mit Mitteilung vom 25. Ja nu ar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechts ver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.2 Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde er hoben werden ( Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anfech tungs gegenstand einer solchen Recht s verweigerungsbeschwerde ist dabei einzig die Rechtsverweigerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (Urteil des Bun des gerichts 9C_157/2008 v om 20. März 20 08; SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweis).
- 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 30. Juli 2020 äussere sich nicht zu einem allfälligen Rentenanspruch, mithin dies be züglich noch keine anfechtbare Verfügung vorliege. Er führte aus, d as Ende der Heilbehandlungs- und Taggeldphase werde in Art. 19 Abs. 1 und 3 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ge regelt. Dieser Zeitpunkt sei dann erreicht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei folglich nach Gesetz (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 2 UVG) grundsätzlich die Frage des Anspruches auf eine UVG-Rente sowie eine Integritätsent schädigung zu prüfen und zu ent scheiden. Während jedoch die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 30. Juli 2020 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsent schä di gung ausdrücklich entschieden habe, habe sie in dieser Ver fügung vom 30. Juli 2020 über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwer de führers, dessen Voraussetzungen und dessen Bestehen oder Nichtbestehen kein Wort geschrie ben. Ebenso wenig werde eine bestehende oder nichtbestehende Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 30. Juli 2020 erwähnt ( Urk. 1 S. 10). Über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerde führers nach dem Unfall vom 1
- März 2018 habe die Beschwerde gegnerin ent sprechend noch nicht ent schieden. Diesem berechtigten Anspruch auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Ver fügung über die UVG-Rentenansprüche wider setze sich die Beschwerdegegnerin durch ihre beharrliche Weigerung, wes halb sie durch das Gericht anzuweisen sei, die gebotene Handlung vorzu nehmen (Ur k. 1 S. 12f.). 2.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bereits seit Anfang April 2019 eine wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 7/J007). Die Leistungseinstellung aufgrund des Eintritts des medizinischen Endzustands sei erst per 27. Juli 2020 erfolgt. Bei fehlenden Anhalts punk ten für eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit müsse, ent gegen der Meinung des Beschwerdeführers , beim Fallabschluss nach Art. 19 UVG aufgrund eines er reichten Endzustandes mit gleichzeitiger Prüfung des An spruchs auf eine Inte gri täts entschädigung keine explizite Negierung eines Ren ten an spruchs verfügt wer den. Mithin liege keine Rechtsverweigerung vor (Urk. 6 S. 5).
- 3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Ren ten beginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen da hin (Satz 2). 3.2 In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Ab schluss zu bringen ist . Bezüglich der Dauer der vor dem Fallabschluss gewährten vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung hat das Bundes gericht in Bestätigung der bis dahin geltenden Rechtsprechung in BGE 134 V 109 festgehalten, dass der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind - diese nur so lange zu ge währen hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit glei chzeitiger Prüfung des Anspruch s auf eine In validenrente und/oder eine Inte gri täts entschädigung abzuschliessen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vo m 2
- Mai 2017 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 ). Folglich hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 2
- September 2015 E. 4.2). Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechts kraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallver sicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-the rapeutischen Endzustandes abhängig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom
- Juni 2017 E. 2.3.2 ). M it Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leis tungen und der Prü fung (und gegebenenfalls Festlegung) der Rente kann ent sprech end bezüglich Ein stellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Ren ten frage andererseits nicht von zwei unterschiedlichen Streit gegen stän den aus ge gangen werden ( BGE 144 V 354 E. 4.2 ) . 3.3 Im hier zur Diskussion stehenden Fall ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. A.___ davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesund heits zu stan des mehr zu erwarten sei, weshalb sie am 3
- Juli 2020 den Fallabschluss verfügte und die Leistungspflicht (Heilbehandlungskosten) per 2
- Juli 2020 ein stellte , wobei die Leistungseinstellung auch die Einstellung der Taggelder um fasste . Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 3
- Juli 2020 zwar nicht explizit zur Taggeld einstellung geäussert, dies hat sich aber auch nicht aufgedrängt, war der Beschwerdeführer doch bereits seit April 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/T016) und bestand seither kein Anspruch auf Taggeld leis tungen mehr. Mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen sprach die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer nach Prüfung der ent sprechenden Anspruchs voraus setzungen eine Entschädigung basierend auf e inem Integritäts schaden von 10 % zu und schloss eine Rente (implizit) aus. Letzteres ergab sich, weil von den Folgen des Unfalles vom
- März 2018 keine beein trächtigenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de s Be schwer de führers in seiner angestammten Tätigkeit mehr ausgingen. Der Fallab schluss hatte zur Folge, dass die weitere Heil be handlung - als vorüber gehende Leistung - einzu stellen war, was in der Ver fügung vom 3
- Juli 2020 denn auch aus drück lich geschehen und damit be gründet worden ist, dass der sogenannte Endzustand er reicht sei resp. von wei te ren Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei . Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ihre Leistungs pflicht per 27. Juli 2020 ende (Urk. 7/G019), was nur da hingehend verstanden werden kann, dass nach Fallabschluss keine weiteren Leis tungen erbracht werden. Wie oben ausgeführt, gehören die Einstellung der vor überge hen den Leistungen und die Rentenprüfung untrennbar zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin keine zusätzliche Renten verfügung erliess, hat sie einen Rentenanspruch in der Verfügung vom 3
- Juli 2020 mit der Verfügung des Fallabschlusses und ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit doch implizit verneint. 3.4 I nsgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00278
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
19. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, ist seit Januar 2006 im Wohnpflegeheim Y.___ als Fachangestellter Gesundheit in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Unfall ver siche rung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Un fäl len ver sichert. Am 1 1. März 2018 stürzte er im Treppenhaus und zog sich eine Verletzung des linken Fussgelenks zu (vgl. Unfallmeldung UVG, Urk. 7/G001). In der Folge war er vom 1 1. bis 2 8. März 2018 im Spital Z.___ hospitalisiert, wo gestützt auf bild gebende Befunde eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Calcaneusimpressions fraktur links diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. März
2018, Urk. 7/M002) und am 2 0. März 2018 ein operativer Eingriff ( Calcaneus -LCP-Plattenosteosynthese; vgl. Operationsbericht vom 2 6. März 2018, Urk. 7/M001) erfolgte. Die Un fall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge Heil be handlungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 7/G002), wobei ab 1. April 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( Urk. 7/T016).
Gestützt auf die aktenbasierte Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Ja nuar
2020 (Urk. 7/M011) und 27. Juli 2020 ( Urk. 7/M013) und aus gehend davon, dass durch weitere Heil be hand lungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, stellte die Unfall versicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 30. Juli 202 0 ihre Ver siche rungs leistungen (Heilbe handlung) per 27. Juli 2020 ein und sprach dem Versicherten eine Inte gri täts ent schädigung in der Höhe von Fr. 14’820.-- bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu
( Urk. 7/G019). Hierg egen erhob der Ver sicherte am 23. Sep tember 2020 Einsprache und ersuchte um nochmalige Über prüfung des medi zi nisch en Sachverhalts und der Schwere des Integritätsschadens (Urk.
7/J001 ) . Mit Einspracheent scheid vom 2 8. Sep tember 2020 trat die Unfall versicherung auf diese Einsprache zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 7/J003 ).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Versicherte eine Beschwerde gegen den Nichtein tre tens entscheid vom 2 8. September 2020 ein ( Urk. 7/J008) , welche G egenstand des Verfahrens UV.2020 .00 244 bildet und mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde .
Mit E-Mail vom 1 9. Oktober 2020 ( Urk.
10) und Schreiben vom 3
0. September 2020 (recte: 3 0. Ok to ber 2020) forderte der Rechts vertreter des Ver sicherten die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf, eine schriftliche Ver fügung über einen allfälligen Renten anspru ch des Versicherten zu erlassen oder ihm eine schriftliche Bestätigung der Weigerung über einen dies bezüglichen Verfügungserlass zu kom men zu lassen ( Urk. 7/J006). Mit Schreiben vom 2. November 2020 bestätigte die Unfallversicherung der Stadt Zürich dem Rechts ver treter des Versicherten das statt gehabte Telefongespräch vom 29. Ok tober 2020 so wie den Erhalt des posta lisch bei ihr eingegangenen Schrei bens vom 30. Sep tember 2020 (recte: 30. Ok to ber 2020) und verwies auf die am 28. Sep tember 2020 ergangene Nicht ein tre tens verfügung ( Urk. 7/J007) . 2.
M it Eingabe vom
30. November 2020 reichte der Versicherte eine Rechtsver wei gerungs beschwerde ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflich ten, eine rechtsmittelfähige Verfügung über seinen Anspruch auf eine Rente der Unfall versicherung nach dem Unfallereignis vom 1 1. März 2018 zu erlassen . In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung eines zweiten Schrif ten wechsels
( Urk. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Dezember 2020 (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/G001-J013]) auf Abweisung der Be schwerde. Mit Ver fü gung vom 1 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerde füh rer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten ( Urk. 9), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 11). In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1 2. Januar 2021 auf eine nochmalige Stellungnahme ( Urk. 12), was dem Beschwerdef ührer mit Mitteilung vom 25. Ja nu ar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
– sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechts ver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.2
Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde er hoben werden ( Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anfech tungs gegenstand einer solchen Recht s verweigerungsbeschwerde ist dabei einzig die Rechtsverweigerung. Das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (Urteil des Bun des gerichts 9C_157/2008 v om 20. März 20 08; SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweis). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 30. Juli 2020 äussere sich nicht zu einem allfälligen Rentenanspruch, mithin dies be züglich noch keine anfechtbare Verfügung vorliege. Er führte aus, d as Ende der Heilbehandlungs- und Taggeldphase werde in Art. 19 Abs. 1 und 3 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ge regelt. Dieser Zeitpunkt sei dann erreicht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicher ten Person mehr erwartet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei folglich nach Gesetz (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 2 UVG) grundsätzlich die Frage des Anspruches auf eine UVG-Rente sowie eine Integritätsent schädigung zu prüfen und zu ent scheiden. Während jedoch die Beschwerdegegnerin in der Ver fügung vom 30. Juli 2020 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsent schä di gung ausdrücklich entschieden habe, habe sie in dieser Ver fügung vom 30. Juli 2020 über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwer de führers, dessen Voraussetzungen und dessen Bestehen oder Nichtbestehen kein Wort geschrie ben. Ebenso wenig werde eine bestehende oder nichtbestehende Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 30. Juli 2020 erwähnt ( Urk. 1 S. 10). Über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerde führers nach dem Unfall vom 1 1. März 2018 habe die Beschwerde gegnerin ent sprechend noch nicht ent schieden. Diesem berechtigten Anspruch auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Ver fügung über die UVG-Rentenansprüche wider setze sich die Beschwerdegegnerin durch ihre beharrliche Weigerung, wes halb sie durch das Gericht anzuweisen sei, die gebotene Handlung vorzu nehmen (Ur k. 1 S. 12f.). 2.2
Demgegenüber hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bereits seit Anfang April 2019 eine wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 7/J007). Die Leistungseinstellung aufgrund des Eintritts des medizinischen Endzustands sei erst per 27. Juli 2020 erfolgt. Bei fehlenden Anhalts punk ten für eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
müsse, ent gegen der Meinung des Beschwerdeführers , beim Fallabschluss nach Art.
19 UVG aufgrund eines er reichten Endzustandes mit gleichzeitiger Prüfung des An spruchs auf eine Inte gri täts entschädigung keine explizite Negierung eines Ren ten an spruchs verfügt wer den. Mithin liege keine Rechtsverweigerung vor (Urk.
6 S. 5). 3. 3.1
Nach
Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Ren ten beginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen da hin (Satz 2). 3.2
In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Ab schluss zu bringen ist . Bezüglich der Dauer der vor dem Fallabschluss gewährten vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung hat das Bundes gericht in Bestätigung der bis dahin geltenden Rechtsprechung in BGE 134 V 109 festgehalten, dass der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind - diese nur so lange zu ge währen hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit glei chzeitiger Prüfung des Anspruch s auf eine In validenrente und/oder eine Inte gri täts entschädigung abzuschliessen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vo m 2 3. Mai 2017 E. 5.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 ).
Folglich hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_170/2015 vom 2 9. September 2015 E. 4.2). Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechts kraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallver sicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-the rapeutischen Endzustandes abhängig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017
E. 2.3.2 ). M it Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leis tungen und der Prü fung (und gegebenenfalls Festlegung) der Rente kann ent sprech end bezüglich Ein stellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Ren ten frage andererseits nicht von zwei unterschiedlichen Streit gegen stän den aus ge gangen werden
( BGE 144 V 354 E. 4.2 ) . 3.3
Im hier zur Diskussion stehenden Fall ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. A.___ davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesund heits zu stan des mehr zu erwarten sei, weshalb sie am 3 0. Juli 2020 den Fallabschluss verfügte und die Leistungspflicht (Heilbehandlungskosten) per 2 7. Juli 2020 ein stellte , wobei die Leistungseinstellung auch die Einstellung der Taggelder um fasste . Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Verfügung vom 3 0. Juli 2020 zwar nicht explizit zur Taggeld einstellung geäussert, dies hat sich aber auch nicht aufgedrängt, war der Beschwerdeführer doch bereits seit April 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/T016) und bestand seither kein Anspruch auf Taggeld leis tungen mehr. Mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen
sprach die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer nach Prüfung der ent sprechenden Anspruchs voraus setzungen eine Entschädigung basierend auf e inem Integritäts schaden von 10 % zu und schloss eine Rente (implizit) aus. Letzteres ergab sich, weil von den Folgen des Unfalles vom 11. März 2018 keine beein trächtigenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de s
Be schwer de führers in seiner angestammten Tätigkeit mehr ausgingen. Der Fallab schluss hatte zur Folge, dass die weitere Heil be handlung - als vorüber gehende Leistung - einzu stellen war, was in der Ver fügung vom 3 0. Juli 2020 denn auch aus drück lich geschehen und damit be gründet worden ist, dass der sogenannte Endzustand er reicht sei resp. von wei te ren Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei .
Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ihre Leistungs pflicht per 27. Juli 2020
ende (Urk. 7/G019), was nur da hingehend verstanden werden kann, dass nach Fallabschluss keine weiteren Leis tungen erbracht werden.
Wie oben ausgeführt, gehören die Einstellung der vor überge hen den Leistungen und die Rentenprüfung untrennbar zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin keine zusätzliche Renten verfügung erliess, hat sie einen Rentenanspruch in der Verfügung vom 3 0. Juli 2020 mit der Verfügung des Fallabschlusses und ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit doch implizit verneint. 3.4
I nsgesamt erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler