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UV.2020.00270

Bestätigung Nichteintreten auf Einsprache; von Anfang an mandatierter RA reichte am letzten Tag der RM-Frist vorsorglich eine unbegründete Einsprache ein; rechtsmissbräuchlich angestrebte Verlängerung der Einsprachefrist; RA hätte wissen müssen, dass Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV gesetzwidrig gewährt, ebenso deren Erstreckung (BGE 8C_217/2021)

Zürich SozVersG · 2021-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als er sich am 2 5. Mai 2016 bei einem Velounfall verletzte ( Urk. 2 Ziff. I.1). Die Helsana Unfall AG erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2 Ziff. I.2). Mit Ver fügung vom 2 7. März 2020 stellte sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu ( Urk. 2 Ziff. I.3). 1.2

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Heusser, mit Schreiben vom 1 9. Mai 2020 vorsorglich Einsprache . Rechtsanwalt Heusser wies in der Einsprache vorab auf den Erhalt der Verfügung am 3 0. März 2020 hin und ersuchte um Zustellung der A kten ab Urk. 144 sowie eine praxisgemäss e

Erstre ckung der Frist um 30 Tage zur Begründung ( Urk. 3 /3 ; Urk. 2 Ziff. I.4 ; Urk.

1 Ziff. 4 ). Mit Einschreiben vom 2 2. Mai 2020 stellte die Helsana Unfall AG ihm das Passwort für den per E-Mail zugesandten « Cargo Link » zu, um die A kten herunter z u laden. Gleichzeitig se tzte sie dem Versicherten eine Frist bis 22. Juni 2020, um die Einsprache zu begründen unter der Androhung, dass andernfalls nicht darauf eingetreten werde ( Urk. 3/4; Urk. 2

Ziff. I.5 ; Urk. 1 Ziff. 4 ).

Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2019 informierte R echtsanwalt Heusser die Helsana Unfall AG, dass er das Mandat aufgrund seiner Wahl zum Ombudsmann niederlegen müsse ; dieses werde von Rechtsanwalt Meier Rhein weitergeführt . Zudem wies er darauf hin, dass er mit dem Passwort eine Fehlermeldung erhalten und die Akten n icht habe öffnen können . Er bat , die Akten nochmals zu schicken – nach Möglichkeit direkt dem neuen Rechtsvertreter ( Urk. 3/5; Urk. 2

Ziff. I.6 ; Urk. 1 Ziff. 5 ).

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Meier Rhein der Helsana Unfall AG eine Vollmacht, datiert vom 5. Juni 2020 ( Urk. 4) , ein und ersuchte diese um Zustellung eines neuen Passworts sowie eine angemessen e Nachfrist zur Begründung der Einsprache ( Urk. 3/7; Urk. 2 Ziff. I.7 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). Hierauf setzte die Helsana Unfall AG dem Versicherten mit Schreiben vom 2 5. Juni 2020 unter Beilage des Dossiers in Kopie eine Frist bis 5. August 2020, um die Einspra che zu begründen oder zurück zu ziehen unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde ( Urk. 3/6; Urk. 2 Ziff. I.8 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). Auf Ersuchen des neuen Rechtsvertreters gewährte die Helsana Unfall AG m it E-Mail vom 2 3. Juli 2020 eine w eitere Fristerstreckung bis 31. August 2020 ( Urk. 3/8; Urk. 2 Ziff. I.9 ; Urk. 1 Ziff. 7 ). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Meier Rhein mit Eingabe vom 3 0. August 2020, aufgegeben bei der Post am 3 1. August 2020, eine begründete Einsprache nach ( Urk. 3/9; Urk. 2 Ziff.

I.10 ; Urk. 1 Ziff. 8 ). Mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2020 trat die Helsana Unfall AG nicht auf die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 ein ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, m it Eingabe vom 2 5. November 2020 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragt er, diesen aufzuheben und die Helsana Unf all AG zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2020 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung ohne Weiterungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D er streitige Einspracheentscheid

lautet auf Nichteintreten , was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Di e Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken , eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 201 0. E. 3.2). 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Norm stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Unter anderem müssen Einsprachen g emäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten . Genügt die Einsprache d iese n Anforderungen nicht , so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Andro hung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetret en werde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache schrift nicht nur bei Unklarheiten des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und somit auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechts miss bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit . b ATSG Satz 2 und Art.

10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, mit Schreiben vom 2 2. Mai 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt worden, um die Einsprache hinsichtlich der fehlenden Begründung nachzubessern unter Androhung von Säumnisfolgen . Eine solche Frist sei nicht erstreckbar, andernfalls die Nichterstreckbarkeit der Ein sprachefrist ad absu r dum geführt würde.

Der neue Rechtsvertreter des Beschwer deführers habe sich 15 Tage Zeit gelassen, um die Vollmacht einzureichen und um eine weitere Fristverlängerung zu ersuchen . Die Frist zur Nachbesserung sei am 2 2. Juni 2020 abgelaufen, die begründete Einsprache indessen erst am 3 1. August 2020 bei der Post aufgegeben worden, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Einsprache einzutreten sei ( Urk. 2) . 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Einsprache sei innert der Rechts mittelfrist erhoben und innert eingeräumter Nachfrist begründet worden ( Urk. 1 Ziff. 9). Dass eine Nachfrist zur Nachbesserung nicht erstreckbar sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dies liege vielmehr im Ermessen der Beschwerde gegnerin. Praxisgemäss werde, insbesondere auch von der Suva, im Einsprache verfahren die Nachreichung von Begründungen mit/ohne neue Beweismittel bewilligt und hierfür eine Nachfrist eingeräumt. Das Verwaltungsverfahren diene vorab der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es sei üblich, unter Berücksichtigung des vorliegenden Umfangs des Dossiers sowie des laufenden Frist en stillstandes eine Fristerstreckung zu gewähren, wobei es spekulativ erscheine, dass ab Unter zeichnung der Vollmacht

am 5. Juni 2020 noch genügend Zeit zur Begründung der Einsprache zur Verfügung gestanden hätte, zumal auch die Akten noch nicht vorgelegen hätten ( Urk. 1 Ziff. 10). Im Übrigen verhalte sich die Beschwerde gegnerin wider Treu und Glauben, wenn sie die eigens bewilligte Fristerstreckung für unwirksam erkläre. Damit handle sie rechtsmissbräu ch lich und verletze den Vertrauensschutz ( Urk. 1 Ziff. 11). 4 .

4 .1

Nach übereinstimmender und belegter Darstellung der Parteien, ereignete sich der Sachverhalt wie unter Ziff. 1 .2 d argelegt. Insbesondere ging d ie Verfügung vom 27. März 2020 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

bereits am 3 0. März 2020 zu , womit die 30-tägige Einsprachefrist

nach Art. 52 Abs. 1 ATSG

u nter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 am 19. Mai 2020 endete (vgl.

Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG) . Fristwahrend ( Art. 39 ATSG) am letzten Tag der Rechtsmittelfrist reichte Rechtsanwalt Heu sser

lediglich eine unbegründete , vor sorgliche Einsprache ein und ersuchte um Zustellung der A kten ab Urk. 144 sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung. In der Folge räumte die Beschwerde gegnerin dem Versicherten eine Frist zur Nachbesserung der formell mangelhaf ten Einsprache bis 2 2. Juni 2020 ein . 4 .2

Nach der Rechtsprechung ist ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2) . Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens

gemäss Satz 1 von Art. 61 lit . b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begrü ndung erwirken könnte ( BGE

134 V 162 E. 4.1 ). Entsprechendes gilt im Einspracheve r fahren (vgl. E. 2.2).

Umgekehrt liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw.

Art. 61 lit . b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerde begründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechts kundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktions gesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorg lich eingereichte Beschwerde bzw. Einsprache mit einer Begründung ergä nzt (BGE

134 V 162 E. 5.2 ). Ob ein Missbrauchstatbestand gegeben ist oder nicht, beurteilt sich jeweils nach den konkreten Umständen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_191/2016 E. 4.1 und 4.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 4.3

Nachdem Rechtsanwalt Heusser die seiner Einsprache vom 1 9. Mai 2020 zugrunde liegende

Verfügung bereits am 30. März 2020 direkt zugstellt worden war und er dannzumal schon im Besitz eines Teils der Akten war, hätte er nicht bis zum letzten Tag der durch die COVID-19-Verordnung verlängerten Ein sprachefrist

zu warten dürfen, um vorsorglich eine unbegründete Einsprache zu erheben, Akteneinsicht zu verlangen und um eine Nachfrist zu ersuchen. Damit strebte er bewusst eine unzulässige Verlängerung der

nicht erstreckbaren Ein sprachefrist ( Art. 41 ATSG) unter dem Deckmantel der Nachbesserung a n . Sein Vorgehen erweist sich folglich als missbräuchlich . Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer nichts genützt, wenn die Beschwerdegegnerin ihn umgehend nach Erhalt der vorsorglichen Einsprache vom 1 9. Mai 2020 hierauf hingewiesen hätte, da die Rechtsmittelfrist zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

4.4

Unter diesen Umständen kommt als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der inner halb der Nachfrist eingereichten (mit einem Antrag und einer Begründung verse henen) Einsprache vom 3 0. August 2020 einzig Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) in Betracht. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.1).

Für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf der Grundlage von Treu und Glauben kann sinngemäss

die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grob kontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die ein schlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird ( Urteil des Bundes gerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.5

Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATS V waren die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist gegeben (vgl. auch BGE 134 V 162 E. 2, wonach ein klar bekundeter Einspra chewille grundsätzlich genügt). Rechtsanwalt Heusser musste indessen auch bekannt sein, dass die Einsprachefrist als eine gesetzliche Frist nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar war, insbesondere e in umfangreiches Dossier oder ein versäumte s Akteneinsichtsgesuch den Fristenlauf nicht hinderte, sondern Art. 41 ATSG lediglich unter ganz bes timmten Voraussetzungen die Wiederherstellung einer versäumten Frist erlaubte. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze ( vgl. soeben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 E. 4.3.2 ). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Heusser in ihrem Vertrauen auf die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist

– wie auch Rechtsanwalt Meier Rhein mit Bezug auf deren Erstreckung

– nicht zu schützen sind. 4.6

Ob es Rechtsanwalt Meier Rhein

möglich gewesen wäre , in der nach Ausstellung der Vollmacht am 5. Juni 2020 bis zum 2 2. Juni 2020 verblieben en Zeit die sehr kurz gefasste Eingabe vom 3 0. August 2020 zu erstellen, wie von der Beschwer degegnerin behauptet, kann somit offenbleiben . Es sei indessen angemerkt , dass Rechtsanwalt Meier Rhein nicht vor Einreichung einer Vollmacht mit einer Zustellung der A kten r echnen durfte , wobei er wie sein Vorgänger solange mit seinem Schreiben vom 2 0. Juni 2020 zuwartete, bis von vorherein keine Möglichkeit mehr bestand, innert laufender Frist Akteneinsicht zu nehmen respektive eine begründete Einsprache einzureichen.

Dabei stand angesichts der Mitteilung seines Vorgängers schon seit mindestens 2 9. Mai 2020 fest, dass er das Mandat übernehmen würde.

Nach der Rechtsprechung gilt auch in jenen Fällen, in welchen der Rechtsvertreter in gutem Glauben von einer (zuvor unvertretenen ) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wird, dass die Akten „unverzüglich“ ein zuholen sind und die Einsprache nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu ergänzen ist. Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_152/2019 E.

3.2.1 und 3.3 in fine ). Nichts ander e s kann im Rahmen des vorliegend en ( objektiv gebotenen ) Wechsels des Rechtsvertreters gelten. 5.

Unter den gegebenen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin trotz Nachreichung einer begründeten Einsprache innert eingeräumter , mehrfach erstreckter Nachbesserungsfrist nicht auf die Einsprache eintrat.

Mit ihrem Vorgehen verkannten die Rechts vertreter , dass es sich nicht um die Ein reichung bzw. Nachbesserung einer gewöhnlichen Eingabe, sondern der Rechts mittelschrift mit nicht erstreckb arer Rechtsmittelfrist handelte.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Im Übrigen entstand dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung und Erstre ckung einer Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV

hinsichtlich seiner Leistungs an sprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) keine Nach teile . Eine fristwahrende formgültige Einsprache wäre selbst bei umgehender Verweigerung einer Nachfrist nicht mehr möglich gewesen .

Bis heute bestehen zudem keine Anhaltspunkte für Wiederherstellungsgründe nach Art. 41 ATSG.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1979, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als er sich am 2 5. Mai 2016 bei einem Velounfall verletzte ( Urk.

E. 1.2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Heusser, mit Schreiben vom 1 9. Mai 2020 vorsorglich Einsprache . Rechtsanwalt Heusser wies in der Einsprache vorab auf den Erhalt der Verfügung am 3 0. März 2020 hin und ersuchte um Zustellung der A kten ab Urk. 144 sowie eine praxisgemäss e

Erstre ckung der Frist um 30 Tage zur Begründung ( Urk.

E. 2 Ziff. I.3).

E. 3 /3 ; Urk. 2 Ziff. I.4 ; Urk.

1 Ziff.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, mit Schreiben vom 2 2. Mai 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt worden, um die Einsprache hinsichtlich der fehlenden Begründung nachzubessern unter Androhung von Säumnisfolgen . Eine solche Frist sei nicht erstreckbar, andernfalls die Nichterstreckbarkeit der Ein sprachefrist ad absu r dum geführt würde.

Der neue Rechtsvertreter des Beschwer deführers habe sich 15 Tage Zeit gelassen, um die Vollmacht einzureichen und um eine weitere Fristverlängerung zu ersuchen . Die Frist zur Nachbesserung sei am 2 2. Juni 2020 abgelaufen, die begründete Einsprache indessen erst am 3 1. August 2020 bei der Post aufgegeben worden, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Einsprache einzutreten sei ( Urk. 2) . 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Einsprache sei innert der Rechts mittelfrist erhoben und innert eingeräumter Nachfrist begründet worden ( Urk. 1 Ziff. 9). Dass eine Nachfrist zur Nachbesserung nicht erstreckbar sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dies liege vielmehr im Ermessen der Beschwerde gegnerin. Praxisgemäss werde, insbesondere auch von der Suva, im Einsprache verfahren die Nachreichung von Begründungen mit/ohne neue Beweismittel bewilligt und hierfür eine Nachfrist eingeräumt. Das Verwaltungsverfahren diene vorab der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es sei üblich, unter Berücksichtigung des vorliegenden Umfangs des Dossiers sowie des laufenden Frist en stillstandes eine Fristerstreckung zu gewähren, wobei es spekulativ erscheine, dass ab Unter zeichnung der Vollmacht

am 5. Juni 2020 noch genügend Zeit zur Begründung der Einsprache zur Verfügung gestanden hätte, zumal auch die Akten noch nicht vorgelegen hätten ( Urk. 1 Ziff. 10). Im Übrigen verhalte sich die Beschwerde gegnerin wider Treu und Glauben, wenn sie die eigens bewilligte Fristerstreckung für unwirksam erkläre. Damit handle sie rechtsmissbräu ch lich und verletze den Vertrauensschutz ( Urk. 1 Ziff. 11). 4 .

4 .1

Nach übereinstimmender und belegter Darstellung der Parteien, ereignete sich der Sachverhalt wie unter Ziff. 1 .2 d argelegt. Insbesondere ging d ie Verfügung vom 27. März 2020 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

bereits am 3 0. März 2020 zu , womit die 30-tägige Einsprachefrist

nach Art. 52 Abs. 1 ATSG

u nter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 am 19. Mai 2020 endete (vgl.

Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG) . Fristwahrend ( Art. 39 ATSG) am letzten Tag der Rechtsmittelfrist reichte Rechtsanwalt Heu sser

lediglich eine unbegründete , vor sorgliche Einsprache ein und ersuchte um Zustellung der A kten ab Urk. 144 sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung. In der Folge räumte die Beschwerde gegnerin dem Versicherten eine Frist zur Nachbesserung der formell mangelhaf ten Einsprache bis 2 2. Juni 2020 ein . 4 .2

Nach der Rechtsprechung ist ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2) . Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens

gemäss Satz 1 von Art. 61 lit . b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begrü ndung erwirken könnte ( BGE

134 V 162 E. 4.1 ). Entsprechendes gilt im Einspracheve r fahren (vgl. E. 2.2).

Umgekehrt liegt in der Regel kein die Anwendung von Art.

E. 4 ).

Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2019 informierte R echtsanwalt Heusser die Helsana Unfall AG, dass er das Mandat aufgrund seiner Wahl zum Ombudsmann niederlegen müsse ; dieses werde von Rechtsanwalt Meier Rhein weitergeführt . Zudem wies er darauf hin, dass er mit dem Passwort eine Fehlermeldung erhalten und die Akten n icht habe öffnen können . Er bat , die Akten nochmals zu schicken – nach Möglichkeit direkt dem neuen Rechtsvertreter ( Urk. 3/5; Urk. 2

Ziff. I.6 ; Urk. 1 Ziff.

E. 4.3 Nachdem Rechtsanwalt Heusser die seiner Einsprache vom 1 9. Mai 2020 zugrunde liegende

Verfügung bereits am 30. März 2020 direkt zugstellt worden war und er dannzumal schon im Besitz eines Teils der Akten war, hätte er nicht bis zum letzten Tag der durch die COVID-19-Verordnung verlängerten Ein sprachefrist

zu warten dürfen, um vorsorglich eine unbegründete Einsprache zu erheben, Akteneinsicht zu verlangen und um eine Nachfrist zu ersuchen. Damit strebte er bewusst eine unzulässige Verlängerung der

nicht erstreckbaren Ein sprachefrist ( Art. 41 ATSG) unter dem Deckmantel der Nachbesserung a n . Sein Vorgehen erweist sich folglich als missbräuchlich . Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer nichts genützt, wenn die Beschwerdegegnerin ihn umgehend nach Erhalt der vorsorglichen Einsprache vom 1 9. Mai 2020 hierauf hingewiesen hätte, da die Rechtsmittelfrist zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

E. 4.4 Unter diesen Umständen kommt als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der inner halb der Nachfrist eingereichten (mit einem Antrag und einer Begründung verse henen) Einsprache vom 3 0. August 2020 einzig Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) in Betracht. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.1).

Für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf der Grundlage von Treu und Glauben kann sinngemäss

die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grob kontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die ein schlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird ( Urteil des Bundes gerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 4.5 Rein nach dem Wortlaut von Art.

E. 4.6 Ob es Rechtsanwalt Meier Rhein

möglich gewesen wäre , in der nach Ausstellung der Vollmacht am 5. Juni 2020 bis zum 2 2. Juni 2020 verblieben en Zeit die sehr kurz gefasste Eingabe vom 3 0. August 2020 zu erstellen, wie von der Beschwer degegnerin behauptet, kann somit offenbleiben . Es sei indessen angemerkt , dass Rechtsanwalt Meier Rhein nicht vor Einreichung einer Vollmacht mit einer Zustellung der A kten r echnen durfte , wobei er wie sein Vorgänger solange mit seinem Schreiben vom 2 0. Juni 2020 zuwartete, bis von vorherein keine Möglichkeit mehr bestand, innert laufender Frist Akteneinsicht zu nehmen respektive eine begründete Einsprache einzureichen.

Dabei stand angesichts der Mitteilung seines Vorgängers schon seit mindestens 2 9. Mai 2020 fest, dass er das Mandat übernehmen würde.

Nach der Rechtsprechung gilt auch in jenen Fällen, in welchen der Rechtsvertreter in gutem Glauben von einer (zuvor unvertretenen ) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wird, dass die Akten „unverzüglich“ ein zuholen sind und die Einsprache nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu ergänzen ist. Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_152/2019 E.

3.2.1 und 3.3 in fine ). Nichts ander e s kann im Rahmen des vorliegend en ( objektiv gebotenen ) Wechsels des Rechtsvertreters gelten. 5.

Unter den gegebenen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin trotz Nachreichung einer begründeten Einsprache innert eingeräumter , mehrfach erstreckter Nachbesserungsfrist nicht auf die Einsprache eintrat.

Mit ihrem Vorgehen verkannten die Rechts vertreter , dass es sich nicht um die Ein reichung bzw. Nachbesserung einer gewöhnlichen Eingabe, sondern der Rechts mittelschrift mit nicht erstreckb arer Rechtsmittelfrist handelte.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Im Übrigen entstand dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung und Erstre ckung einer Nachfrist nach Art.

E. 5 ).

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Meier Rhein der Helsana Unfall AG eine Vollmacht, datiert vom 5. Juni 2020 ( Urk. 4) , ein und ersuchte diese um Zustellung eines neuen Passworts sowie eine angemessen e Nachfrist zur Begründung der Einsprache ( Urk. 3/7; Urk. 2 Ziff. I.7 ; Urk. 1 Ziff.

E. 6 ). Auf Ersuchen des neuen Rechtsvertreters gewährte die Helsana Unfall AG m it E-Mail vom 2 3. Juli 2020 eine w eitere Fristerstreckung bis 31. August 2020 ( Urk. 3/8; Urk. 2 Ziff. I.9 ; Urk. 1 Ziff.

E. 7 ). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Meier Rhein mit Eingabe vom 3 0. August 2020, aufgegeben bei der Post am 3 1. August 2020, eine begründete Einsprache nach ( Urk. 3/9; Urk. 2 Ziff.

I.10 ; Urk. 1 Ziff.

E. 8 ). Mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2020 trat die Helsana Unfall AG nicht auf die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 ein ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, m it Eingabe vom 2 5. November 2020 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragt er, diesen aufzuheben und die Helsana Unf all AG zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2020 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung ohne Weiterungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D er streitige Einspracheentscheid

lautet auf Nichteintreten , was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Di e Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken , eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 201 0. E. 3.2). 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Norm stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art.

E. 10 Abs. 5 ATSV

hinsichtlich seiner Leistungs an sprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) keine Nach teile . Eine fristwahrende formgültige Einsprache wäre selbst bei umgehender Verweigerung einer Nachfrist nicht mehr möglich gewesen .

Bis heute bestehen zudem keine Anhaltspunkte für Wiederherstellungsgründe nach Art. 41 ATSG.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00270

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 4. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979, war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als er sich am 2 5. Mai 2016 bei einem Velounfall verletzte ( Urk. 2 Ziff. I.1). Die Helsana Unfall AG erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2 Ziff. I.2). Mit Ver fügung vom 2 7. März 2020 stellte sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 10 % zu ( Urk. 2 Ziff. I.3). 1.2

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Heusser, mit Schreiben vom 1 9. Mai 2020 vorsorglich Einsprache . Rechtsanwalt Heusser wies in der Einsprache vorab auf den Erhalt der Verfügung am 3 0. März 2020 hin und ersuchte um Zustellung der A kten ab Urk. 144 sowie eine praxisgemäss e

Erstre ckung der Frist um 30 Tage zur Begründung ( Urk. 3 /3 ; Urk. 2 Ziff. I.4 ; Urk.

1 Ziff. 4 ). Mit Einschreiben vom 2 2. Mai 2020 stellte die Helsana Unfall AG ihm das Passwort für den per E-Mail zugesandten « Cargo Link » zu, um die A kten herunter z u laden. Gleichzeitig se tzte sie dem Versicherten eine Frist bis 22. Juni 2020, um die Einsprache zu begründen unter der Androhung, dass andernfalls nicht darauf eingetreten werde ( Urk. 3/4; Urk. 2

Ziff. I.5 ; Urk. 1 Ziff. 4 ).

Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2019 informierte R echtsanwalt Heusser die Helsana Unfall AG, dass er das Mandat aufgrund seiner Wahl zum Ombudsmann niederlegen müsse ; dieses werde von Rechtsanwalt Meier Rhein weitergeführt . Zudem wies er darauf hin, dass er mit dem Passwort eine Fehlermeldung erhalten und die Akten n icht habe öffnen können . Er bat , die Akten nochmals zu schicken – nach Möglichkeit direkt dem neuen Rechtsvertreter ( Urk. 3/5; Urk. 2

Ziff. I.6 ; Urk. 1 Ziff. 5 ).

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt Meier Rhein der Helsana Unfall AG eine Vollmacht, datiert vom 5. Juni 2020 ( Urk. 4) , ein und ersuchte diese um Zustellung eines neuen Passworts sowie eine angemessen e Nachfrist zur Begründung der Einsprache ( Urk. 3/7; Urk. 2 Ziff. I.7 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). Hierauf setzte die Helsana Unfall AG dem Versicherten mit Schreiben vom 2 5. Juni 2020 unter Beilage des Dossiers in Kopie eine Frist bis 5. August 2020, um die Einspra che zu begründen oder zurück zu ziehen unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werde ( Urk. 3/6; Urk. 2 Ziff. I.8 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). Auf Ersuchen des neuen Rechtsvertreters gewährte die Helsana Unfall AG m it E-Mail vom 2 3. Juli 2020 eine w eitere Fristerstreckung bis 31. August 2020 ( Urk. 3/8; Urk. 2 Ziff. I.9 ; Urk. 1 Ziff. 7 ). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Meier Rhein mit Eingabe vom 3 0. August 2020, aufgegeben bei der Post am 3 1. August 2020, eine begründete Einsprache nach ( Urk. 3/9; Urk. 2 Ziff.

I.10 ; Urk. 1 Ziff. 8 ). Mit Entscheid vom 2 3. Oktober 2020 trat die Helsana Unfall AG nicht auf die Einsprache vom 1 9. Mai 2020 ein ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Meier Rhein, m it Eingabe vom 2 5. November 2020 Beschwerde ( Urk. 1). Darin beantragt er, diesen aufzuheben und die Helsana Unf all AG zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2020 schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung ohne Weiterungen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt ( Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

D er streitige Einspracheentscheid

lautet auf Nichteintreten , was auch seinem rechtlichen Gehalt entspricht. Di e Prüfung des kantonalen Gerichts hat sich daher auf die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens zu beschränken , eine materielle Anspruchsprüfung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2009 vom 1 9. Februar 201 0. E. 3.2). 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Norm stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Unter anderem müssen Einsprachen g emäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten . Genügt die Einsprache d iese n Anforderungen nicht , so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Andro hung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetret en werde ( Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Nach Massgabe von Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache schrift nicht nur bei Unklarheiten des Rechts begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und somit auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechts miss bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit . b ATSG Satz 2 und Art.

10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren ( Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.3). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, mit Schreiben vom 2 2. Mai 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt worden, um die Einsprache hinsichtlich der fehlenden Begründung nachzubessern unter Androhung von Säumnisfolgen . Eine solche Frist sei nicht erstreckbar, andernfalls die Nichterstreckbarkeit der Ein sprachefrist ad absu r dum geführt würde.

Der neue Rechtsvertreter des Beschwer deführers habe sich 15 Tage Zeit gelassen, um die Vollmacht einzureichen und um eine weitere Fristverlängerung zu ersuchen . Die Frist zur Nachbesserung sei am 2 2. Juni 2020 abgelaufen, die begründete Einsprache indessen erst am 3 1. August 2020 bei der Post aufgegeben worden, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Einsprache einzutreten sei ( Urk. 2) . 3 .2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Einsprache sei innert der Rechts mittelfrist erhoben und innert eingeräumter Nachfrist begründet worden ( Urk. 1 Ziff. 9). Dass eine Nachfrist zur Nachbesserung nicht erstreckbar sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, dies liege vielmehr im Ermessen der Beschwerde gegnerin. Praxisgemäss werde, insbesondere auch von der Suva, im Einsprache verfahren die Nachreichung von Begründungen mit/ohne neue Beweismittel bewilligt und hierfür eine Nachfrist eingeräumt. Das Verwaltungsverfahren diene vorab der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es sei üblich, unter Berücksichtigung des vorliegenden Umfangs des Dossiers sowie des laufenden Frist en stillstandes eine Fristerstreckung zu gewähren, wobei es spekulativ erscheine, dass ab Unter zeichnung der Vollmacht

am 5. Juni 2020 noch genügend Zeit zur Begründung der Einsprache zur Verfügung gestanden hätte, zumal auch die Akten noch nicht vorgelegen hätten ( Urk. 1 Ziff. 10). Im Übrigen verhalte sich die Beschwerde gegnerin wider Treu und Glauben, wenn sie die eigens bewilligte Fristerstreckung für unwirksam erkläre. Damit handle sie rechtsmissbräu ch lich und verletze den Vertrauensschutz ( Urk. 1 Ziff. 11). 4 .

4 .1

Nach übereinstimmender und belegter Darstellung der Parteien, ereignete sich der Sachverhalt wie unter Ziff. 1 .2 d argelegt. Insbesondere ging d ie Verfügung vom 27. März 2020 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

bereits am 3 0. März 2020 zu , womit die 30-tägige Einsprachefrist

nach Art. 52 Abs. 1 ATSG

u nter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Ver waltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 am 19. Mai 2020 endete (vgl.

Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG) . Fristwahrend ( Art. 39 ATSG) am letzten Tag der Rechtsmittelfrist reichte Rechtsanwalt Heu sser

lediglich eine unbegründete , vor sorgliche Einsprache ein und ersuchte um Zustellung der A kten ab Urk. 144 sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung. In der Folge räumte die Beschwerde gegnerin dem Versicherten eine Frist zur Nachbesserung der formell mangelhaf ten Einsprache bis 2 2. Juni 2020 ein . 4 .2

Nach der Rechtsprechung ist ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2) . Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens

gemäss Satz 1 von Art. 61 lit . b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begrü ndung erwirken könnte ( BGE

134 V 162 E. 4.1 ). Entsprechendes gilt im Einspracheve r fahren (vgl. E. 2.2).

Umgekehrt liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw.

Art. 61 lit . b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerde begründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechts kundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktions gesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorg lich eingereichte Beschwerde bzw. Einsprache mit einer Begründung ergä nzt (BGE

134 V 162 E. 5.2 ). Ob ein Missbrauchstatbestand gegeben ist oder nicht, beurteilt sich jeweils nach den konkreten Umständen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_191/2016 E. 4.1 und 4.2.1 mit weiteren Hinweisen ). 4.3

Nachdem Rechtsanwalt Heusser die seiner Einsprache vom 1 9. Mai 2020 zugrunde liegende

Verfügung bereits am 30. März 2020 direkt zugstellt worden war und er dannzumal schon im Besitz eines Teils der Akten war, hätte er nicht bis zum letzten Tag der durch die COVID-19-Verordnung verlängerten Ein sprachefrist

zu warten dürfen, um vorsorglich eine unbegründete Einsprache zu erheben, Akteneinsicht zu verlangen und um eine Nachfrist zu ersuchen. Damit strebte er bewusst eine unzulässige Verlängerung der

nicht erstreckbaren Ein sprachefrist ( Art. 41 ATSG) unter dem Deckmantel der Nachbesserung a n . Sein Vorgehen erweist sich folglich als missbräuchlich . Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer nichts genützt, wenn die Beschwerdegegnerin ihn umgehend nach Erhalt der vorsorglichen Einsprache vom 1 9. Mai 2020 hierauf hingewiesen hätte, da die Rechtsmittelfrist zu jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

4.4

Unter diesen Umständen kommt als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der inner halb der Nachfrist eingereichten (mit einem Antrag und einer Begründung verse henen) Einsprache vom 3 0. August 2020 einzig Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) in Betracht. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.1).

Für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung auf der Grundlage von Treu und Glauben kann sinngemäss

die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grob kontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die ein schlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird ( Urteil des Bundes gerichts 9C_191/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.5

Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATS V waren die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist gegeben (vgl. auch BGE 134 V 162 E. 2, wonach ein klar bekundeter Einspra chewille grundsätzlich genügt). Rechtsanwalt Heusser musste indessen auch bekannt sein, dass die Einsprachefrist als eine gesetzliche Frist nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar war, insbesondere e in umfangreiches Dossier oder ein versäumte s Akteneinsichtsgesuch den Fristenlauf nicht hinderte, sondern Art. 41 ATSG lediglich unter ganz bes timmten Voraussetzungen die Wiederherstellung einer versäumten Frist erlaubte. Dabei handelt es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze ( vgl. soeben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 E. 4.3.2 ). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Heusser in ihrem Vertrauen auf die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist

– wie auch Rechtsanwalt Meier Rhein mit Bezug auf deren Erstreckung

– nicht zu schützen sind. 4.6

Ob es Rechtsanwalt Meier Rhein

möglich gewesen wäre , in der nach Ausstellung der Vollmacht am 5. Juni 2020 bis zum 2 2. Juni 2020 verblieben en Zeit die sehr kurz gefasste Eingabe vom 3 0. August 2020 zu erstellen, wie von der Beschwer degegnerin behauptet, kann somit offenbleiben . Es sei indessen angemerkt , dass Rechtsanwalt Meier Rhein nicht vor Einreichung einer Vollmacht mit einer Zustellung der A kten r echnen durfte , wobei er wie sein Vorgänger solange mit seinem Schreiben vom 2 0. Juni 2020 zuwartete, bis von vorherein keine Möglichkeit mehr bestand, innert laufender Frist Akteneinsicht zu nehmen respektive eine begründete Einsprache einzureichen.

Dabei stand angesichts der Mitteilung seines Vorgängers schon seit mindestens 2 9. Mai 2020 fest, dass er das Mandat übernehmen würde.

Nach der Rechtsprechung gilt auch in jenen Fällen, in welchen der Rechtsvertreter in gutem Glauben von einer (zuvor unvertretenen ) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wird, dass die Akten „unverzüglich“ ein zuholen sind und die Einsprache nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu ergänzen ist. Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_152/2019 E.

3.2.1 und 3.3 in fine ). Nichts ander e s kann im Rahmen des vorliegend en ( objektiv gebotenen ) Wechsels des Rechtsvertreters gelten. 5.

Unter den gegebenen Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin trotz Nachreichung einer begründeten Einsprache innert eingeräumter , mehrfach erstreckter Nachbesserungsfrist nicht auf die Einsprache eintrat.

Mit ihrem Vorgehen verkannten die Rechts vertreter , dass es sich nicht um die Ein reichung bzw. Nachbesserung einer gewöhnlichen Eingabe, sondern der Rechts mittelschrift mit nicht erstreckb arer Rechtsmittelfrist handelte.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Im Übrigen entstand dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung und Erstre ckung einer Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV

hinsichtlich seiner Leistungs an sprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) keine Nach teile . Eine fristwahrende formgültige Einsprache wäre selbst bei umgehender Verweigerung einer Nachfrist nicht mehr möglich gewesen .

Bis heute bestehen zudem keine Anhaltspunkte für Wiederherstellungsgründe nach Art. 41 ATSG.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti