Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1974, war seit 2011 bei der Y.___
AG als kaufmännischer Angestellter tätig und damit bei den Generali Allgemeine Versicherungen AG ( Generali ) obligatorisch unfallversichert, als er am 6. Februar 2020 auf der Autobahn in eine Massenkarambolage verwickelt wurde und sich dabei unter anderem an de r
linken Schulter verletzte (vgl. Urk. 6/2). 1.2
Die Generali anerkannte das Ereignis vom 6. Februar 2020 als Unfall und er brachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 1. Septem ber 2020 (Urk. 6/19) stellte sie die gesetzlichen Leistungen per
6. Mai 2020 ein , wobei sie keine Heilungskosten zurückforderte. Die vom Versicherten am
9. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/28 ) hiess die Generali
am
7. Okto ber 2020 in dem Sinne teilweise gut, als dass sie die gesetzlichen Leistungen per 17. Juni 2020 einstellte, die Unfallkausalität der SLAP-Läsion jedoch verneinte (Urk. 6/38
= Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
6. November 2020 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom
7. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
18. November 2020 (Urk. 5 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Januar 2021 wurde die Replik (Urk. 8) unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 9) und am 4. Februar 2021 die Duplik (Urk. 12) erstattet, welche dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten ve r gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Begründung des angefochtenen Ein spracheentscheid s (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres bera tenden Arztes Dr. Z.___ vom 31. August 2020 ( nachstehend E. 3.7 ) und insbe son dere vom
22. September 2020 ( nachstehend E. 4.3 ). Dieser sei zum Schluss ge kommen, dass die unfallka usale Kontusion des Schultereck (AC)-Gelenks bei vorbestehender AC-Arthrose und die posttraumatische Bursitis subacro mialis /
subdeltoidea bei der Untersuchung am 17. Juni 2020 abgeheilt gewesen seien. Die am 1. September 2020 intraoperativ festgestellte SLAP-Läsion II-III könne hingegen nicht auf den Unfall vom 6. Februar 2020 zurückgeführt werden. Eine direkte Kontusion der Schulter sei nicht geeignet, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizepssehne zu verursachen (S. 3 f.) . Unfallbedingt könne eine SLAP-Läsion durch einen plötzlichen Druck oder Zug auf die vorgespannte Bizepssehne entstehen, wobei ein sofort einschiessender Schmerz charakteristisch sei. Da der Beschwerdeführer etwa mit Hinweis auf die trainingsbedingte Brady kardie sehr sportlich sei, erscheine eine degenerative Problematik an der linken Schulter nicht unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden sei. Somit seien Leistungen nur für die unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängenden Schmerzen zu erbringen, und dies abgestellt auf die Akten und die Beurteilung von Dr. Z.___ bis am 17. Juni 2020 (S. 6 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestünden massive Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen des versiche rungsinternen Arztes Dr. Z.___ , dies umso mehr, als er sich noch selber habe korrigieren müssen. Falsch sei angesichts der intraoperativ festgestellten Schädi gung dessen Behauptung, dass keine Instabilität der langen Bizepssehne ausge wiesen sei. Zudem habe der behandelnde Dr. A.___ bereits mündlich er wähn t, dass die SLAP-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei (S. 5 Mitte Ziff. 5). Da somit eine neutrale und schlüssige Beurteilung der natürlichen Kausalität fehle, sei die Streitsache zur orthopä dischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5 f. Ziff. 5). Mit der Replik (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. A.___ ein (Urk. 9). Dieser gehe aufgrund der kli nisch präoperativ deutlich nachweisbaren belastungsabhängigen Schmerzen in Korre la tion mit der intraoperativen Bildgebung von einem unfallbedingten Zustand aus, wobei er die Bilder als Beweismittel offeriere (Urk. 8 S. 2 unten). Diese hätten Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung gerade nicht vorgelegen, weshalb er die Unfall kausalität nicht fundiert habe prüfen können. Es sei ihm keine vollständige Dokumentation vorgelegen, womit die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine schlüssige Beurteilung eines Experten nicht erfüllt seien. Angesichts der schlüssigen Kausalitätsbeurteilung durch Dr. A.___ bestünden sodann arge Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. Z.___ (S. 3 ). 2.3
In der Duplik (Urk. 12) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die in diesem Stand des Verfahrens vorgelegte Unfallkausalitätsbestätigung des behandelnden Arztes im Auftrag des Beschwerdeführers sei entsprechend zu würdigen (S. 2 unten Ziff. 2 ). Dr. A.___ sei zudem offenbar nicht bekannt, dass die Be schwerden an der Schulter gemäss Akten erst am 20. Februar 2020 aufgetreten seien. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfall fehle, weshalb mit Dr. Z.___ eine schleichende degenerative Entwicklung der Schulterbeschwerden im Vorder grund stehe (S. 3 oben Ziff. 2). Auch hinsichtlich Unfallmechanismus scheine Dr. A.___ nicht genau informiert zu sein, denn aktenkundig sei eine Kon tusion, nicht eine Distorsion oder Stauchung (S. 3 Mitte Ziff. 2). 2.4
Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 17. Juni 2020 hinaus. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist insbesondere die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen nach diesem Zeitpunkt weite r bestehenden Beschwerden in der linken Schulter und dem versicherten Un fal ler eignis vom 6. Februar 2020 . Zu klären ist dabei auch, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/2) sei es am 6. Februar 2020 zirka um 6. 30 Uhr 200 Meter vor dem Gubrist -Tunnel Richtung Bern auf der linken Überholspur zu einer Massenkarambolage gekommen. Ein erstes Auto habe eine Vollbremsung unternommen, ebenso der Beschwerdeführer im zweiten Auto. Er sei vor dem ersten Auto zum Stillstand gekommen, worauf das dritte Auto auf sein Fahrzeug gekracht und ihn in das erste Auto geschoben habe. Schliesslich sei ein viertes Auto in das dritte gekracht und habe alle noch einmal in das erste Auto geschoben (Ziff. 6). Absenzen im Betrieb hätten sich keine ergeben (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe ein Schleudertrauma erlitten , betroffen seien
Schultern, Nacken und Kopf (Ziff. 9). 3.2
Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie , nannte in der Verordnung zur Physiotherapie vom 6. Februar 2020 (Urk. 6/22.3) als Dia gnose eine Halswirbelsäule (HWS)-Distorsion nach Auffahrunfall. Als physiothe ra peutische Massnahmen verordnete sie eine Analgesie und Triggerpunktbe hand lung . 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 6/16.9-10 = Urk. 6/22.18-19 ) folgen de Diagnosen (S. 1 oben): - Schulterverletzung nach Auffahrunfall von hinten am 6. Februar 2020 - klinisch Verdacht auf Sehnenausriss am Processus
coracoideus links, Differentialdiagnose (DD) Bizepssehne , DD Pectoralissehne , DD Fraktur, DD Zerrung - HWS-Distorsion vom 6. Februar 2020
Zur Anamnese hielt er fest, drei Tage nach der letzten Konsultation habe sich ein blauer Fleck an der linken Schulter gezeigt, dann zunehmend auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben (S. 1 oben). Konventionellradiologisch sei keine Fraktur abgrenzbar, der Processus
coracoideus und der Humeruskopf seien intakt. Es sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter vorzunehmen mit der Frage nach einem Sehnenausriss oder einer Fraktur am Processus
cora coideus (S. 1 unten). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, hielt in seinem Bericht zur Magnetresonanz(MR)- Arthrografie der linken Schulter vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/15 = Urk. 6/16.4 = Urk. 6/16.8 = Urk. 6/22.13 = Urk. 6/22.17 ) fest, d er Befund spreche für eine AC-Gelenkskontusion mit Knochenmarködem am latera len Klavikulaende und am Acromion . Es zeige sich eine deutliche Auftreibung der Kapsel und ein konsekutives subakromiales
Impingement . Sodann bestehe eine Diskontinuität im antero
superioren Labrum, vom Aspekt her eher einem subpleuralen
Foramen als einer SLAP-Läsion entsprechend. 3.5
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) hielt im Überweisungsbericht vom 2. April 2020 (Urk. 6/16.6-7 = Urk. 6/22.15-16 ) an Dr. E.___ (nachstehend E. 4.1) fest, der Patient habe seit dem Unfall anamnestisch gleichbleibende Schulterprobleme . Der Unfall liege nun zwei Monate zurück, die Beschwerden würden aber auch unter intensiver Physiotherapie nicht besser (S. 1 Mitte). Aufgrund der doch ausge prägten Schmerzen werde der Patient mit der Frage nach einer allfälligen Opera tionsindikation bei im MRI bestehendem Verdacht auf eine SLAP-Läsion über wiesen (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. F.___ und Dr. med. A.___ , Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.___ , nannten im Bericht vom 19. August 2020 (Urk. 6/9 = Urk. 6/22.4-5 ) folgende Diagnose (S. 1 oben): - posttraumatische instabile lange Bizepssehne Schulter links bei - Zustand nach Autoauffahrunfall am 6. Februar 2020
Der Patient sei Linkshänder, arbeite im Büro und sei sportlich extrem aktiv. Das Arthro -MRI der linken Schulter vom 25. Februar 2020 habe einen fraglichen Buford-Komplex und eine intakte Rotatorenmanschette ergeben sowie eine ge ringe Ablösung des cranialen Limbus (S. 1 unten). Die posttraumatisch instabile lange Bizepssehne verunmögliche eine sportliche Aktivität nahezu. Es werde die Durchführung einer Schulterarthroskopie verbunden mit einer subpectoralen
Tenodese der langen Bizepssehne empfohlen (S. 2). 3.7
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Ve r trauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 (Urk. 6/17 = Urk. 6/22.20-22 ) aus, die Kontusion des AC-Gelenks der linken Schulter sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden. Unfallfremd sei das Impingement -Syndrom der linken Schulter bei AC-Arthrose und Akromion Typ Bigliani IV. Im Arztbericht vom 19. August 2020 werde klinisch eine Instabilität der langen Bizepssehne postuliert; im MRI vom 25. Februar 2020 fänden sich ausser der Kontusion des AC-Gelenks keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen, insbesondere keine Pathologie der lange n Bizepssehne und keine Pathologie im Bereich der kranialen S ubscapularissehne oder des Pulley als mögliche Ursache der Instabilität der langen Bizepssehne (LBS; S. 2 Ziff. 1-3). Somit könne für die geplante Operation vom 1. September 2020 keine Kostengutsprache erteilt werden , da der Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 6. Februar 2020 zurückzuführen sei. Denn die als Operationsindikation postulierte Instabili tät der langen Bizepssehne sei bildgebend nicht nachgewiesen. Die aktuellen Beschwerden seien verursacht durch das unfallfremde Impingement -Syndrom der linken Schulter bei AC-Arthrose und Akromion Typ Bigliani IV (S. 3 Ziff. 4). 4. 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, liess der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 16. September 2020 (Urk. 6/33 = Urk. 6/35.12-13 ) die bisherigen Einträge in der Krankengeschichte zukommen.
Am 15. April 2020 notierte Dr. E.___ , er führe die ausgeprägten Schulter schmerzen links aktuell eher auf die Bursitis subacromialis zurück als auf die Bizepssehne . Im Arthro -MRI der linken Schulter zeige sich eher ein sublabrales
Foramen als eine SLAP Läsion (S. 1 unten).
Am 17 . Juni 2020 hielt er fest, an der linken Schulter sei kein Impingement mehr auslösbar, jedoch nach wie vor deutlich positive Bizepszeichen . Der Ultraschall zeige ein unauffälliges AC-Gelenk, eine intakte lange Bizepssehne , keine Sublux a tionstendenz bei Anspannung gegen Widerstand, eine intakte Rotatoren man schette und eine nur noch ganz minimal verdickte Bursa subacromialis . Ange sichts der klinisch nach wie vor sehr eindeutigen Bizepszeichen erfolge eine Infiltration an der langen Bizepssehne (S. 2 Mitte).
Am 14. Juli 2020 notierte Dr. E.___ , im Bereich der linken Schulter sei durch die Infiltration eine Besserung von zirka 30 bis 40 % eingetreten. Beim O’Brien Test habe es ein massiv schmer z haftes Schnappen gegeben, das am ehesten einer Subluxation der langen Bizepssehne entspreche. Zusätzlich habe sich im MRI auch eine mögliche SLAP-Läsion gezeigt, DD sublabrales
Foramen ( sublabral hole). Es werde eine Abklärung bei Dr. A.___ im Hinblic k auf eine allfällige operative Sanierung empfohlen (S. 2 unten). 4.2
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.6) dokumentierte mit Operationsbericht vom 1. September 2020 (Urk. 6/28.10-11 = Urk. 6/35.10-11 ) den an diesem Tag statt gehabten Eingriff. Dieser habe eine Arthroskopie links, eine subacromiale
Bursek tomie und sehr sparsame Acromioplastik , eine Tenotomie der Biceps
longus Sehne, eine subpectorale
Tenodese der Biceps
longus Sehne über einen Endo button und eine postoperative Analgesie umfasst (S. 1 oben). Genannt wurden folgende Diagnosen (S. 1 oben): - instabile lange Bizepssehne Schulter links bei SLAP Läsion II-III bei ausserdem bestehendem Buford-Komplex - Status nach Auffahrunfall am 6. Februar 2020 - trainingsbedingte Bradykardie
Der Limbus glenoidalis sei im anterocranialen Quadranten nicht ausgebildet, dafür bestehe ein sehr verbreitertes Ligamentum glenohumerale
medius , welches direkt an den kranialen Limbus übergehe. Dieser sei von 12 bis zirka 2 Uhr abge löst. Der Ursprung der Bizeps longus Sehne, der daran fixiert sei, sei ebenfalls locker (S. 1 unten). Die Befunde seien mit dem Tasthaken verifiziert worden. Der craniale Limbus glenoidalis könne vom Glenoidrand bis 2 Uhr abgehoben werden. Dies sei eine instabile Situation für die lange Bizepssehne . Man habe sich zur Bizepstenotomie und Tenodese entschieden (S. 2 oben). 4.3
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.7) führte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2020 (Urk. 6/36) aus, anlässlich der Operation vom 1. September 2020 sei die Subluxation der LBS nicht bestätigt worden, sondern es habe sich als intra arti kulärer Befund lediglich eine SLAP-Läsion II-III bei vorbestehendem Buford-Komplex gefunden. Unfallkausal seien eine Kontusion des AC-Gelenks bei vor bestehender AC-Arthrose und eine posttraumatische Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Diese Läsionen seien bei einer Untersuchung am 17. Juni 2020 abgeheilt gewesen, für sie sei entsprechend der Status quo ante an diesem Tag eingetreten (S. 3 Mitte).
Der Unfallmechanismus vom 6. Februar 2020 (direkte Kontusion der Schulter) sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizeps sehne zu verursachen. Die Bizepssehnen -Beschwerden seien erstmals am 15. April 2020 eindeutig dokumentiert (positiver Palm- Up -Test). Die SLAP-Läsion sei mit überwiegender Einschränkung vorbestehend und nicht kausal zum Ereignis vom 6. Februar 2020. Die Beschwerden der langen Bizepssehne seien eine Folge dieser vorbestehenden SLAP-Läsion. Durch das Ereignis könne eine vorübergehende, nicht richtungsweisende Verschlechterung dieser Beschwerden akzeptiert werden . Auch für sie könne indes spätestens am 17. Juni 2020 das Erreichen des Status quo sine festgelegt werden. Die Behandlung der Beschwerden an der linken Schulter ab 17. Juni 2020, einschliesslich des Eingriffs vom 1. September 2020, hätten ausschliesslich der Behandlung des Vorzustandes gedient und seien nicht mehr unfallkausal (S. 3 unten). 4.4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) erstattete am 10. Dezember 2020 seine ärztliche Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9). Dabei führte er aus, der Patient habe am 6. Februar 2020 schlagartig eine Stauchung und Distorsion der linken Schulter erlitten, als er versuchte habe, sich durch den Schock mit der linken Hand abzufangen
( S. 1 oben ). Eine am 25. Februar 2020 durchgeführt e
Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe einen deutlichen Flüssig keits eintritt unter den antero
cranialen sowie cranialen und posterioren Limbus glenodialis bei fraglich fehlendem Limbus glenoidalis im antero
cranialan Qua dranten gezeigt (Buford-Komplex; S. 1 Mitte). Anlässlich der Schulterarthros kopie links vom 1. September 2020 habe sich intraoperativ das Bild eines Cord-Like-Ligamentums glenohumerale
medius bei fehlendem Limbus glenoidalis im antero
cranialaen Quadranten gezeigt. Ausserdem habe eine komplette Ablösung des Limbus glenoidalis
cranial und cranio
posterior von 11 bis 2 Uhr (SLAP II-III) bestanden. Der Limbus glenoidalis wie auch die Biceps
longus Sehne vor dem Eingang in den Sulcus
bic ipitalis seien stark entzündlich infiltriert. Dies sei das intraoperative Bild eines traumatisierten Buford-Komplexes gewesen (S. 1 unten ).
Es sei bekannt, dass bei einem Buford-Komplex der antero
craniale Limbus glenoidalis relativ locker mit dem Glenoid verbunden sei. Typischerweise komme es aber bei Zerrungstraumata der langen Bizepssehne oder Schulterdistorsion zu einer Ausweitung der Limbusläsion , was dann die typischen belastungsab hän gigen Schmerzen verursache .
In Anbetracht dieser Situation in Korrelation mit der intraoperativen Bildgebung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unfallbedingter Zustand vor (S. 2). 5.
5.1
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einer SLAP-Läsion nicht um eine Körper schädi gung im Sin ne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Namentlich stellt diese Verletzung keinen Sehnenriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3 [jeweils unter Bezugnahme auf die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Regelung in Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV]). Auch wurde kein Riss, sondern eine Instabilität der Bizepssehne festgestellt, so dass auch die se
Be einträchtigung nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen ist . 5. 2
Die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. Z.___ vom 20. September 2020 (vorstehend E. 4.3) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolge rungen sind begrün det. Der Umstand, dass Dr. Z.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zu mal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vor stehend E. 1.4). Da es sich bei ihm indes um einen beratenden Arzt der Beschwer degegnerin und somit um einen versicherungsinternen Arzt handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5). 5. 3
Solche Zweifel versucht e der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem Einreichen der ärztlichen Stellungnahme seines behandelnden Orthopäden Dr. A.___ vom 10. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.4) zu wecken. Gefolgt werden kann diesem insoweit, als dass er beim Beschwerdeführer anlässlich der Operation vom 1. September 2020 einen bestehenden Buford-Komplex ausmachte, welche Dia gnose denn auch bereits aus seinem echtzeitlichen Operationsbericht hervorging (vorstehend E. 4.2). Dr. A.___ bezeichnete es sodann als typisch, dass es bei einem Buford-Komplex bei Zerrungstraumata der langen Bizepssehne oder Schulterdistorsion zu einer Ausweitung der Limbusläsion komme. Auch dies ist soweit einleuchtend, doch geht Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2020 von einem Unfallhergang aus, der so bis zu diesem Zeitpunkt noch nie erwähnt worden war: So habe der Beschwerdeführer schlagartig eine Stauchung und Distorsion der linken Schulter erlitten , als er versucht habe, sich durch den Schock mit der linken Hand abzufangen . Mit der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3) deckt sich dies indes
in keiner Weise mit den früheren Angaben wie etwa in der Unfallmeldung vom Februar 2020 (vorstehend E. 3.1) , wo ein Auffahren durch mehrere Fahrzeuge von hinten geschildert und als Ver letzung ein Schleudertrauma genannt wurde. Auch gegenüber der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer entsprechend nur Kopf- und Nackenbeschwerden (Urk. 6/ 40 S. 5 Mitte) und Dr. B.___ diagnostizierte am Unfalltag lediglich eine HWS-Distorsion (vorstehend E. 3.2).
Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Gerichte im Bereich des Sozialver siche rungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Es ist denn auch nicht einsichtig, wie aus der Unfallmechanik einer Massen karambolage eine Distorsion/Stauchung durch eine über den normalen B ewe gungsumfang hinaus bewegtes Schulterg elenk hervorgehen sollte. Entsprechend hielt auch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) fest, die am 6. Februar 2020 erfolgte direkte Kontusion der Schulter sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizepssehne zu verursachen. Dass lediglich eine Schul terkontusion vorlag , ergibt sich aus dem MRI-Befund vom 25. Februar 2020 (vor stehend E. 3.4) und erscheint aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des Fahrzeuges beim Aufprall den Gurt über der linken Schulter getragen hat (vgl. Urk. 6/ 40 S. 6), als überwiegend wahrscheinlich. Ein blauer Fleck war denn auch einigermassen zeitnah festzustellen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Eine Schulterkontusion beruht grundsätzlich auf eine m ganz anderen Mechanis mus als eine Schulterdistorsion.
Bezeichnenderweise sprach Dr. A.___ erst in seiner auf Verlangen des Be schwerdeführers während laufenden Beschwerdeverfahrens
verfassten Stellung nahme vom Dezember 2020 (vorstehend E. 4.4) von diesem Bewegungsablauf und einem traumatisierten Buford-Komplex , nachdem davon in seinem Operations bericht vom September 2020 (vorstehend E. 4.2) noch keine Rede gewesen war, sondern er vielmehr einen «ausserdem» bestehenden Buford-Komplex bei – eben falls nicht als traumatisch bezeichneter – SLAP Läsion II-III diagnostiziert hatte.
5. 4
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ist die Kau sa litätsbeurteilung durch Dr. A.___ somit nicht schlüssig und vermag daher auch keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. Z.___
zu wecken. Deren Über zeugungskraft tut keinen Abbruch, dass Dr. Z.___ wohl nicht über die intra ope rativen Bilder des Eingriffs vom 1. September 2020 verfügte. Der entspre chende Operationsbericht beschrieb die vorgefundenen Verhältnisse an der linken Schul ter detailliert und weder Dr. A.___ noch der Beschwerdeführer legten dar, welchen zusätzlichen Erkenntniswert betreffend die Kausalitätsfrage die intra operativen Bilder hätten liefern sollen.
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer bean tragten weiteren medizinischen Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). 5. 5
Da der Operationstermin auf den 1. September 2020 angesetzt worden war, hatte Dr. Z.___ bereits am 31. August 2020 relativ kurzfristig seine erste Kausalitäts beurteilung vorzunehmen (vorstehend E. 3.7). Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm der Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.1) und der Operationsbericht vom 1. September 2020 (vorstehend E. 4.2) noch nicht vor. Ent sprechend war es entgegen der Beschwerdegegnerin mit der damaligen Akten lage in Einklang, dass Dr. Z.___ festhielt, die postulierte Instabilität der langen Bizeps sehne sei bildgebend nicht nachgewiesen . Dass er seine Beurteilung dann am 20. September 2020 anpasste beziehungsweise «korrigierte», nachdem ihm die oben erwähnten Berichte vorgelegt worden waren , spricht entgegen dem Be schwerdeführer ebenfalls nicht gegen, sondern für ihn und die Überzeugungskraft seiner zweiten, nunmehr abschliessenden Beurteilung.
Zwar unterliegt die Beschwerdegegnerin einer Ungenauigkeit, wenn sie argu men tiert , die Beschwerden an der Schulter seien gemäss Akten erst am 20. Febru ar 2020 aufgetreten (vorstehend E. 2.3). Richtig ist, dass am besagten Datum ein Bericht des Allgemeinarztes Dr. C.___ erging (vorstehend E. 3.3) , welcher indes zur Anamnese festhielt, « drei Tage nach der letzten Konsultation » habe sich ein blauer Fleck an der linken Schulter gezeigt, dann zunehmend auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall fehlt, was
ebenso den Schluss auf eine schlei chende degenerative Entwicklung stützt wie die offenbar « extreme » sportliche Aktivität des Beschwerdeführe rs (vorstehend E. 3.6), worauf denn auch die Be schwerdegegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.1). So oder anders ist der Verlauf der Beschwerden durchaus stimmig mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3), gemäss welcher eine vorübergehende Verschlechterung der durch die vorbestehende SLAP-Läsion ausgelösten Beschwerden akzeptiert werden könne. Dass der Status quo sine
vel ante am 17. Juni 2020 und somit viereinhalb Monate nach dem Ereignis erreicht war, ist angesichts des Unfallhergangs (vgl.
vorstehend E. 5.2) und mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt unbestrittener massen ausgeheilten kausalen Unfallfolgen der AC-Gelenks-Kontusion und der posttraumatischen Bursitis subacromialis / subdeltoidea nachvollziehbar und schlüssig . Denn Dr. E.___ stellte am 17. Juni 2020 einzig noch deutlich positive Bizepszeichen fest (vgl. vorstehend E. 4.1), die nach dem Gesagten nicht unfall kausal waren. 5. 6
Im Ergebnis vermögen weder die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Dezem ber 2020 noch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Argu mente Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu wecken. Entsprechend kann auf sie abgestellt werden , ohne dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 5. 2 ) . Es ist
somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die SLAP II-III Läsion und die Instabilität der Bizepssehne
der linken Schulter nicht kausal auf das Ereignis vom 6. Februar 2020 zurückzuführen sind und die Folgen der unfallbedingt e n Kontusion bis zum 17. Juni 2020 soweit abgeklungen war en , dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht war (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten ve r gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
6. November 2020 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom
7. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
18. November 2020 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Begründung des angefochtenen Ein spracheentscheid s (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres bera tenden Arztes Dr. Z.___ vom 31. August 2020 ( nachstehend E. 3.7 ) und insbe son dere vom
22. September 2020 ( nachstehend E. 4.3 ). Dieser sei zum Schluss ge kommen, dass die unfallka usale Kontusion des Schultereck (AC)-Gelenks bei vorbestehender AC-Arthrose und die posttraumatische Bursitis subacro mialis /
subdeltoidea bei der Untersuchung am 17. Juni 2020 abgeheilt gewesen seien. Die am 1. September 2020 intraoperativ festgestellte SLAP-Läsion II-III könne hingegen nicht auf den Unfall vom 6. Februar 2020 zurückgeführt werden. Eine direkte Kontusion der Schulter sei nicht geeignet, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizepssehne zu verursachen (S. 3 f.) . Unfallbedingt könne eine SLAP-Läsion durch einen plötzlichen Druck oder Zug auf die vorgespannte Bizepssehne entstehen, wobei ein sofort einschiessender Schmerz charakteristisch sei. Da der Beschwerdeführer etwa mit Hinweis auf die trainingsbedingte Brady kardie sehr sportlich sei, erscheine eine degenerative Problematik an der linken Schulter nicht unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden sei. Somit seien Leistungen nur für die unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängenden Schmerzen zu erbringen, und dies abgestellt auf die Akten und die Beurteilung von Dr. Z.___ bis am 17. Juni 2020 (S. 6 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestünden massive Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen des versiche rungsinternen Arztes Dr. Z.___ , dies umso mehr, als er sich noch selber habe korrigieren müssen. Falsch sei angesichts der intraoperativ festgestellten Schädi gung dessen Behauptung, dass keine Instabilität der langen Bizepssehne ausge wiesen sei. Zudem habe der behandelnde Dr. A.___ bereits mündlich er wähn t, dass die SLAP-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei (S. 5 Mitte Ziff. 5). Da somit eine neutrale und schlüssige Beurteilung der natürlichen Kausalität fehle, sei die Streitsache zur orthopä dischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5 f. Ziff. 5). Mit der Replik (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. A.___ ein (Urk. 9). Dieser gehe aufgrund der kli nisch präoperativ deutlich nachweisbaren belastungsabhängigen Schmerzen in Korre la tion mit der intraoperativen Bildgebung von einem unfallbedingten Zustand aus, wobei er die Bilder als Beweismittel offeriere (Urk. 8 S. 2 unten). Diese hätten Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung gerade nicht vorgelegen, weshalb er die Unfall kausalität nicht fundiert habe prüfen können. Es sei ihm keine vollständige Dokumentation vorgelegen, womit die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine schlüssige Beurteilung eines Experten nicht erfüllt seien. Angesichts der schlüssigen Kausalitätsbeurteilung durch Dr. A.___ bestünden sodann arge Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. Z.___ (S. 3 ).
E. 2.3 In der Duplik (Urk. 12) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die in diesem Stand des Verfahrens vorgelegte Unfallkausalitätsbestätigung des behandelnden Arztes im Auftrag des Beschwerdeführers sei entsprechend zu würdigen (S. 2 unten Ziff. 2 ). Dr. A.___ sei zudem offenbar nicht bekannt, dass die Be schwerden an der Schulter gemäss Akten erst am 20. Februar 2020 aufgetreten seien. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfall fehle, weshalb mit Dr. Z.___ eine schleichende degenerative Entwicklung der Schulterbeschwerden im Vorder grund stehe (S. 3 oben Ziff. 2). Auch hinsichtlich Unfallmechanismus scheine Dr. A.___ nicht genau informiert zu sein, denn aktenkundig sei eine Kon tusion, nicht eine Distorsion oder Stauchung (S. 3 Mitte Ziff. 2).
E. 2.4 Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 17. Juni 2020 hinaus. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist insbesondere die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen nach diesem Zeitpunkt weite r bestehenden Beschwerden in der linken Schulter und dem versicherten Un fal ler eignis vom 6. Februar 2020 . Zu klären ist dabei auch, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/2) sei es am 6. Februar 2020 zirka um 6. 30 Uhr 200 Meter vor dem Gubrist -Tunnel Richtung Bern auf der linken Überholspur zu einer Massenkarambolage gekommen. Ein erstes Auto habe eine Vollbremsung unternommen, ebenso der Beschwerdeführer im zweiten Auto. Er sei vor dem ersten Auto zum Stillstand gekommen, worauf das dritte Auto auf sein Fahrzeug gekracht und ihn in das erste Auto geschoben habe. Schliesslich sei ein viertes Auto in das dritte gekracht und habe alle noch einmal in das erste Auto geschoben (Ziff. 6). Absenzen im Betrieb hätten sich keine ergeben (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe ein Schleudertrauma erlitten , betroffen seien
Schultern, Nacken und Kopf (Ziff. 9). 3.2
Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie , nannte in der Verordnung zur Physiotherapie vom 6. Februar 2020 (Urk. 6/22.3) als Dia gnose eine Halswirbelsäule (HWS)-Distorsion nach Auffahrunfall. Als physiothe ra peutische Massnahmen verordnete sie eine Analgesie und Triggerpunktbe hand lung . 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 6/16.9-10 = Urk. 6/22.18-19 ) folgen de Diagnosen (S. 1 oben): - Schulterverletzung nach Auffahrunfall von hinten am 6. Februar 2020 - klinisch Verdacht auf Sehnenausriss am Processus
coracoideus links, Differentialdiagnose (DD) Bizepssehne , DD Pectoralissehne , DD Fraktur, DD Zerrung - HWS-Distorsion vom 6. Februar 2020
Zur Anamnese hielt er fest, drei Tage nach der letzten Konsultation habe sich ein blauer Fleck an der linken Schulter gezeigt, dann zunehmend auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben (S. 1 oben). Konventionellradiologisch sei keine Fraktur abgrenzbar, der Processus
coracoideus und der Humeruskopf seien intakt. Es sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter vorzunehmen mit der Frage nach einem Sehnenausriss oder einer Fraktur am Processus
cora coideus (S. 1 unten). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, hielt in seinem Bericht zur Magnetresonanz(MR)- Arthrografie der linken Schulter vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/15 = Urk. 6/16.4 = Urk. 6/16.8 = Urk. 6/22.13 = Urk. 6/22.17 ) fest, d er Befund spreche für eine AC-Gelenkskontusion mit Knochenmarködem am latera len Klavikulaende und am Acromion . Es zeige sich eine deutliche Auftreibung der Kapsel und ein konsekutives subakromiales
Impingement . Sodann bestehe eine Diskontinuität im antero
superioren Labrum, vom Aspekt her eher einem subpleuralen
Foramen als einer SLAP-Läsion entsprechend. 3.5
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) hielt im Überweisungsbericht vom 2. April 2020 (Urk. 6/16.6-7 = Urk. 6/22.15-16 ) an Dr. E.___ (nachstehend E. 4.1) fest, der Patient habe seit dem Unfall anamnestisch gleichbleibende Schulterprobleme . Der Unfall liege nun zwei Monate zurück, die Beschwerden würden aber auch unter intensiver Physiotherapie nicht besser (S. 1 Mitte). Aufgrund der doch ausge prägten Schmerzen werde der Patient mit der Frage nach einer allfälligen Opera tionsindikation bei im MRI bestehendem Verdacht auf eine SLAP-Läsion über wiesen (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. F.___ und Dr. med. A.___ , Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.___ , nannten im Bericht vom 19. August 2020 (Urk. 6/9 = Urk. 6/22.4-5 ) folgende Diagnose (S. 1 oben): - posttraumatische instabile lange Bizepssehne Schulter links bei - Zustand nach Autoauffahrunfall am 6. Februar 2020
Der Patient sei Linkshänder, arbeite im Büro und sei sportlich extrem aktiv. Das Arthro -MRI der linken Schulter vom 25. Februar 2020 habe einen fraglichen Buford-Komplex und eine intakte Rotatorenmanschette ergeben sowie eine ge ringe Ablösung des cranialen Limbus (S. 1 unten). Die posttraumatisch instabile lange Bizepssehne verunmögliche eine sportliche Aktivität nahezu. Es werde die Durchführung einer Schulterarthroskopie verbunden mit einer subpectoralen
Tenodese der langen Bizepssehne empfohlen (S. 2). 3.7
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Ve r trauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 (Urk. 6/17 = Urk. 6/22.20-22 ) aus, die Kontusion des AC-Gelenks der linken Schulter sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden. Unfallfremd sei das Impingement -Syndrom der linken Schulter bei AC-Arthrose und Akromion Typ Bigliani IV. Im Arztbericht vom 19. August 2020 werde klinisch eine Instabilität der langen Bizepssehne postuliert; im MRI vom 25. Februar 2020 fänden sich ausser der Kontusion des AC-Gelenks keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen, insbesondere keine Pathologie der lange n Bizepssehne und keine Pathologie im Bereich der kranialen S ubscapularissehne oder des Pulley als mögliche Ursache der Instabilität der langen Bizepssehne (LBS; S. 2 Ziff. 1-3). Somit könne für die geplante Operation vom 1. September 2020 keine Kostengutsprache erteilt werden , da der Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 6. Februar 2020 zurückzuführen sei. Denn die als Operationsindikation postulierte Instabili tät der langen Bizepssehne sei bildgebend nicht nachgewiesen. Die aktuellen Beschwerden seien verursacht durch das unfallfremde Impingement -Syndrom der linken Schulter bei AC-Arthrose und Akromion Typ Bigliani IV (S. 3 Ziff. 4). 4. 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, liess der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 16. September 2020 (Urk. 6/33 = Urk. 6/35.12-13 ) die bisherigen Einträge in der Krankengeschichte zukommen.
Am 15. April 2020 notierte Dr. E.___ , er führe die ausgeprägten Schulter schmerzen links aktuell eher auf die Bursitis subacromialis zurück als auf die Bizepssehne . Im Arthro -MRI der linken Schulter zeige sich eher ein sublabrales
Foramen als eine SLAP Läsion (S. 1 unten).
Am 17 . Juni 2020 hielt er fest, an der linken Schulter sei kein Impingement mehr auslösbar, jedoch nach wie vor deutlich positive Bizepszeichen . Der Ultraschall zeige ein unauffälliges AC-Gelenk, eine intakte lange Bizepssehne , keine Sublux a tionstendenz bei Anspannung gegen Widerstand, eine intakte Rotatoren man schette und eine nur noch ganz minimal verdickte Bursa subacromialis . Ange sichts der klinisch nach wie vor sehr eindeutigen Bizepszeichen erfolge eine Infiltration an der langen Bizepssehne (S. 2 Mitte).
Am 14. Juli 2020 notierte Dr. E.___ , im Bereich der linken Schulter sei durch die Infiltration eine Besserung von zirka 30 bis 40 % eingetreten. Beim O’Brien Test habe es ein massiv schmer z haftes Schnappen gegeben, das am ehesten einer Subluxation der langen Bizepssehne entspreche. Zusätzlich habe sich im MRI auch eine mögliche SLAP-Läsion gezeigt, DD sublabrales
Foramen ( sublabral hole). Es werde eine Abklärung bei Dr. A.___ im Hinblic k auf eine allfällige operative Sanierung empfohlen (S. 2 unten). 4.2
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.6) dokumentierte mit Operationsbericht vom 1. September 2020 (Urk. 6/28.10-11 = Urk. 6/35.10-11 ) den an diesem Tag statt gehabten Eingriff. Dieser habe eine Arthroskopie links, eine subacromiale
Bursek tomie und sehr sparsame Acromioplastik , eine Tenotomie der Biceps
longus Sehne, eine subpectorale
Tenodese der Biceps
longus Sehne über einen Endo button und eine postoperative Analgesie umfasst (S. 1 oben). Genannt wurden folgende Diagnosen (S. 1 oben): - instabile lange Bizepssehne Schulter links bei SLAP Läsion II-III bei ausserdem bestehendem Buford-Komplex - Status nach Auffahrunfall am 6. Februar 2020 - trainingsbedingte Bradykardie
Der Limbus glenoidalis sei im anterocranialen Quadranten nicht ausgebildet, dafür bestehe ein sehr verbreitertes Ligamentum glenohumerale
medius , welches direkt an den kranialen Limbus übergehe. Dieser sei von 12 bis zirka 2 Uhr abge löst. Der Ursprung der Bizeps longus Sehne, der daran fixiert sei, sei ebenfalls locker (S. 1 unten). Die Befunde seien mit dem Tasthaken verifiziert worden. Der craniale Limbus glenoidalis könne vom Glenoidrand bis 2 Uhr abgehoben werden. Dies sei eine instabile Situation für die lange Bizepssehne . Man habe sich zur Bizepstenotomie und Tenodese entschieden (S. 2 oben). 4.3
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.7) führte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2020 (Urk. 6/36) aus, anlässlich der Operation vom 1. September 2020 sei die Subluxation der LBS nicht bestätigt worden, sondern es habe sich als intra arti kulärer Befund lediglich eine SLAP-Läsion II-III bei vorbestehendem Buford-Komplex gefunden. Unfallkausal seien eine Kontusion des AC-Gelenks bei vor bestehender AC-Arthrose und eine posttraumatische Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Diese Läsionen seien bei einer Untersuchung am 17. Juni 2020 abgeheilt gewesen, für sie sei entsprechend der Status quo ante an diesem Tag eingetreten (S. 3 Mitte).
Der Unfallmechanismus vom 6. Februar 2020 (direkte Kontusion der Schulter) sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizeps sehne zu verursachen. Die Bizepssehnen -Beschwerden seien erstmals am 15. April 2020 eindeutig dokumentiert (positiver Palm- Up -Test). Die SLAP-Läsion sei mit überwiegender Einschränkung vorbestehend und nicht kausal zum Ereignis vom 6. Februar 2020. Die Beschwerden der langen Bizepssehne seien eine Folge dieser vorbestehenden SLAP-Läsion. Durch das Ereignis könne eine vorübergehende, nicht richtungsweisende Verschlechterung dieser Beschwerden akzeptiert werden . Auch für sie könne indes spätestens am 17. Juni 2020 das Erreichen des Status quo sine festgelegt werden. Die Behandlung der Beschwerden an der linken Schulter ab 17. Juni 2020, einschliesslich des Eingriffs vom 1. September 2020, hätten ausschliesslich der Behandlung des Vorzustandes gedient und seien nicht mehr unfallkausal (S. 3 unten). 4.4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) erstattete am 10. Dezember 2020 seine ärztliche Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9). Dabei führte er aus, der Patient habe am 6. Februar 2020 schlagartig eine Stauchung und Distorsion der linken Schulter erlitten, als er versuchte habe, sich durch den Schock mit der linken Hand abzufangen
( S. 1 oben ). Eine am 25. Februar 2020 durchgeführt e
Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe einen deutlichen Flüssig keits eintritt unter den antero
cranialen sowie cranialen und posterioren Limbus glenodialis bei fraglich fehlendem Limbus glenoidalis im antero
cranialan Qua dranten gezeigt (Buford-Komplex; S. 1 Mitte). Anlässlich der Schulterarthros kopie links vom 1. September 2020 habe sich intraoperativ das Bild eines Cord-Like-Ligamentums glenohumerale
medius bei fehlendem Limbus glenoidalis im antero
cranialaen Quadranten gezeigt. Ausserdem habe eine komplette Ablösung des Limbus glenoidalis
cranial und cranio
posterior von 11 bis 2 Uhr (SLAP II-III) bestanden. Der Limbus glenoidalis wie auch die Biceps
longus Sehne vor dem Eingang in den Sulcus
bic ipitalis seien stark entzündlich infiltriert. Dies sei das intraoperative Bild eines traumatisierten Buford-Komplexes gewesen (S. 1 unten ).
Es sei bekannt, dass bei einem Buford-Komplex der antero
craniale Limbus glenoidalis relativ locker mit dem Glenoid verbunden sei. Typischerweise komme es aber bei Zerrungstraumata der langen Bizepssehne oder Schulterdistorsion zu einer Ausweitung der Limbusläsion , was dann die typischen belastungsab hän gigen Schmerzen verursache .
In Anbetracht dieser Situation in Korrelation mit der intraoperativen Bildgebung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unfallbedingter Zustand vor (S. 2). 5.
E. 5 Da der Operationstermin auf den 1. September 2020 angesetzt worden war, hatte Dr. Z.___ bereits am 31. August 2020 relativ kurzfristig seine erste Kausalitäts beurteilung vorzunehmen (vorstehend E. 3.7). Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm der Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.1) und der Operationsbericht vom 1. September 2020 (vorstehend E. 4.2) noch nicht vor. Ent sprechend war es entgegen der Beschwerdegegnerin mit der damaligen Akten lage in Einklang, dass Dr. Z.___ festhielt, die postulierte Instabilität der langen Bizeps sehne sei bildgebend nicht nachgewiesen . Dass er seine Beurteilung dann am 20. September 2020 anpasste beziehungsweise «korrigierte», nachdem ihm die oben erwähnten Berichte vorgelegt worden waren , spricht entgegen dem Be schwerdeführer ebenfalls nicht gegen, sondern für ihn und die Überzeugungskraft seiner zweiten, nunmehr abschliessenden Beurteilung.
Zwar unterliegt die Beschwerdegegnerin einer Ungenauigkeit, wenn sie argu men tiert , die Beschwerden an der Schulter seien gemäss Akten erst am 20. Febru ar 2020 aufgetreten (vorstehend E. 2.3). Richtig ist, dass am besagten Datum ein Bericht des Allgemeinarztes Dr. C.___ erging (vorstehend E. 3.3) , welcher indes zur Anamnese festhielt, « drei Tage nach der letzten Konsultation » habe sich ein blauer Fleck an der linken Schulter gezeigt, dann zunehmend auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall fehlt, was
ebenso den Schluss auf eine schlei chende degenerative Entwicklung stützt wie die offenbar « extreme » sportliche Aktivität des Beschwerdeführe rs (vorstehend E. 3.6), worauf denn auch die Be schwerdegegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.1). So oder anders ist der Verlauf der Beschwerden durchaus stimmig mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3), gemäss welcher eine vorübergehende Verschlechterung der durch die vorbestehende SLAP-Läsion ausgelösten Beschwerden akzeptiert werden könne. Dass der Status quo sine
vel ante am 17. Juni 2020 und somit viereinhalb Monate nach dem Ereignis erreicht war, ist angesichts des Unfallhergangs (vgl.
vorstehend E. 5.2) und mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt unbestrittener massen ausgeheilten kausalen Unfallfolgen der AC-Gelenks-Kontusion und der posttraumatischen Bursitis subacromialis / subdeltoidea nachvollziehbar und schlüssig . Denn Dr. E.___ stellte am 17. Juni 2020 einzig noch deutlich positive Bizepszeichen fest (vgl. vorstehend E. 4.1), die nach dem Gesagten nicht unfall kausal waren.
E. 5.1 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einer SLAP-Läsion nicht um eine Körper schädi gung im Sin ne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Namentlich stellt diese Verletzung keinen Sehnenriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3 [jeweils unter Bezugnahme auf die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Regelung in Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV]). Auch wurde kein Riss, sondern eine Instabilität der Bizepssehne festgestellt, so dass auch die se
Be einträchtigung nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen ist .
E. 6 Im Ergebnis vermögen weder die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Dezem ber 2020 noch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Argu mente Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu wecken. Entsprechend kann auf sie abgestellt werden , ohne dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 5. 2 ) . Es ist
somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die SLAP II-III Läsion und die Instabilität der Bizepssehne
der linken Schulter nicht kausal auf das Ereignis vom 6. Februar 2020 zurückzuführen sind und die Folgen der unfallbedingt e n Kontusion bis zum 17. Juni 2020 soweit abgeklungen war en , dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht war (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00252
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom
16. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1974, war seit 2011 bei der Y.___
AG als kaufmännischer Angestellter tätig und damit bei den Generali Allgemeine Versicherungen AG ( Generali ) obligatorisch unfallversichert, als er am 6. Februar 2020 auf der Autobahn in eine Massenkarambolage verwickelt wurde und sich dabei unter anderem an de r
linken Schulter verletzte (vgl. Urk. 6/2). 1.2
Die Generali anerkannte das Ereignis vom 6. Februar 2020 als Unfall und er brachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 1. Septem ber 2020 (Urk. 6/19) stellte sie die gesetzlichen Leistungen per
6. Mai 2020 ein , wobei sie keine Heilungskosten zurückforderte. Die vom Versicherten am
9. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/28 ) hiess die Generali
am
7. Okto ber 2020 in dem Sinne teilweise gut, als dass sie die gesetzlichen Leistungen per 17. Juni 2020 einstellte, die Unfallkausalität der SLAP-Läsion jedoch verneinte (Urk. 6/38
= Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
6. November 2020 Beschwerde gegen den Einspra che entscheid vom
7. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
18. November 2020 (Urk. 5 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Januar 2021 wurde die Replik (Urk. 8) unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 9) und am 4. Februar 2021 die Duplik (Urk. 12) erstattet, welche dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten ve r gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Begründung des angefochtenen Ein spracheentscheid s (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres bera tenden Arztes Dr. Z.___ vom 31. August 2020 ( nachstehend E. 3.7 ) und insbe son dere vom
22. September 2020 ( nachstehend E. 4.3 ). Dieser sei zum Schluss ge kommen, dass die unfallka usale Kontusion des Schultereck (AC)-Gelenks bei vorbestehender AC-Arthrose und die posttraumatische Bursitis subacro mialis /
subdeltoidea bei der Untersuchung am 17. Juni 2020 abgeheilt gewesen seien. Die am 1. September 2020 intraoperativ festgestellte SLAP-Läsion II-III könne hingegen nicht auf den Unfall vom 6. Februar 2020 zurückgeführt werden. Eine direkte Kontusion der Schulter sei nicht geeignet, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizepssehne zu verursachen (S. 3 f.) . Unfallbedingt könne eine SLAP-Läsion durch einen plötzlichen Druck oder Zug auf die vorgespannte Bizepssehne entstehen, wobei ein sofort einschiessender Schmerz charakteristisch sei. Da der Beschwerdeführer etwa mit Hinweis auf die trainingsbedingte Brady kardie sehr sportlich sei, erscheine eine degenerative Problematik an der linken Schulter nicht unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein zuvor stummer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden sei. Somit seien Leistungen nur für die unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängenden Schmerzen zu erbringen, und dies abgestellt auf die Akten und die Beurteilung von Dr. Z.___ bis am 17. Juni 2020 (S. 6 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestünden massive Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilungen des versiche rungsinternen Arztes Dr. Z.___ , dies umso mehr, als er sich noch selber habe korrigieren müssen. Falsch sei angesichts der intraoperativ festgestellten Schädi gung dessen Behauptung, dass keine Instabilität der langen Bizepssehne ausge wiesen sei. Zudem habe der behandelnde Dr. A.___ bereits mündlich er wähn t, dass die SLAP-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei (S. 5 Mitte Ziff. 5). Da somit eine neutrale und schlüssige Beurteilung der natürlichen Kausalität fehle, sei die Streitsache zur orthopä dischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5 f. Ziff. 5). Mit der Replik (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. A.___ ein (Urk. 9). Dieser gehe aufgrund der kli nisch präoperativ deutlich nachweisbaren belastungsabhängigen Schmerzen in Korre la tion mit der intraoperativen Bildgebung von einem unfallbedingten Zustand aus, wobei er die Bilder als Beweismittel offeriere (Urk. 8 S. 2 unten). Diese hätten Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung gerade nicht vorgelegen, weshalb er die Unfall kausalität nicht fundiert habe prüfen können. Es sei ihm keine vollständige Dokumentation vorgelegen, womit die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine schlüssige Beurteilung eines Experten nicht erfüllt seien. Angesichts der schlüssigen Kausalitätsbeurteilung durch Dr. A.___ bestünden sodann arge Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. Z.___ (S. 3 ). 2.3
In der Duplik (Urk. 12) wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die in diesem Stand des Verfahrens vorgelegte Unfallkausalitätsbestätigung des behandelnden Arztes im Auftrag des Beschwerdeführers sei entsprechend zu würdigen (S. 2 unten Ziff. 2 ). Dr. A.___ sei zudem offenbar nicht bekannt, dass die Be schwerden an der Schulter gemäss Akten erst am 20. Februar 2020 aufgetreten seien. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfall fehle, weshalb mit Dr. Z.___ eine schleichende degenerative Entwicklung der Schulterbeschwerden im Vorder grund stehe (S. 3 oben Ziff. 2). Auch hinsichtlich Unfallmechanismus scheine Dr. A.___ nicht genau informiert zu sein, denn aktenkundig sei eine Kon tusion, nicht eine Distorsion oder Stauchung (S. 3 Mitte Ziff. 2). 2.4
Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 17. Juni 2020 hinaus. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist insbesondere die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen nach diesem Zeitpunkt weite r bestehenden Beschwerden in der linken Schulter und dem versicherten Un fal ler eignis vom 6. Februar 2020 . Zu klären ist dabei auch, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/2) sei es am 6. Februar 2020 zirka um 6. 30 Uhr 200 Meter vor dem Gubrist -Tunnel Richtung Bern auf der linken Überholspur zu einer Massenkarambolage gekommen. Ein erstes Auto habe eine Vollbremsung unternommen, ebenso der Beschwerdeführer im zweiten Auto. Er sei vor dem ersten Auto zum Stillstand gekommen, worauf das dritte Auto auf sein Fahrzeug gekracht und ihn in das erste Auto geschoben habe. Schliesslich sei ein viertes Auto in das dritte gekracht und habe alle noch einmal in das erste Auto geschoben (Ziff. 6). Absenzen im Betrieb hätten sich keine ergeben (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer habe ein Schleudertrauma erlitten , betroffen seien
Schultern, Nacken und Kopf (Ziff. 9). 3.2
Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie , nannte in der Verordnung zur Physiotherapie vom 6. Februar 2020 (Urk. 6/22.3) als Dia gnose eine Halswirbelsäule (HWS)-Distorsion nach Auffahrunfall. Als physiothe ra peutische Massnahmen verordnete sie eine Analgesie und Triggerpunktbe hand lung . 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 6/16.9-10 = Urk. 6/22.18-19 ) folgen de Diagnosen (S. 1 oben): - Schulterverletzung nach Auffahrunfall von hinten am 6. Februar 2020 - klinisch Verdacht auf Sehnenausriss am Processus
coracoideus links, Differentialdiagnose (DD) Bizepssehne , DD Pectoralissehne , DD Fraktur, DD Zerrung - HWS-Distorsion vom 6. Februar 2020
Zur Anamnese hielt er fest, drei Tage nach der letzten Konsultation habe sich ein blauer Fleck an der linken Schulter gezeigt, dann zunehmend auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben (S. 1 oben). Konventionellradiologisch sei keine Fraktur abgrenzbar, der Processus
coracoideus und der Humeruskopf seien intakt. Es sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter vorzunehmen mit der Frage nach einem Sehnenausriss oder einer Fraktur am Processus
cora coideus (S. 1 unten). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie, hielt in seinem Bericht zur Magnetresonanz(MR)- Arthrografie der linken Schulter vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/15 = Urk. 6/16.4 = Urk. 6/16.8 = Urk. 6/22.13 = Urk. 6/22.17 ) fest, d er Befund spreche für eine AC-Gelenkskontusion mit Knochenmarködem am latera len Klavikulaende und am Acromion . Es zeige sich eine deutliche Auftreibung der Kapsel und ein konsekutives subakromiales
Impingement . Sodann bestehe eine Diskontinuität im antero
superioren Labrum, vom Aspekt her eher einem subpleuralen
Foramen als einer SLAP-Läsion entsprechend. 3.5
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) hielt im Überweisungsbericht vom 2. April 2020 (Urk. 6/16.6-7 = Urk. 6/22.15-16 ) an Dr. E.___ (nachstehend E. 4.1) fest, der Patient habe seit dem Unfall anamnestisch gleichbleibende Schulterprobleme . Der Unfall liege nun zwei Monate zurück, die Beschwerden würden aber auch unter intensiver Physiotherapie nicht besser (S. 1 Mitte). Aufgrund der doch ausge prägten Schmerzen werde der Patient mit der Frage nach einer allfälligen Opera tionsindikation bei im MRI bestehendem Verdacht auf eine SLAP-Läsion über wiesen (S. 1 unten). 3.6
Dr. med. F.___ und Dr. med. A.___ , Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.___ , nannten im Bericht vom 19. August 2020 (Urk. 6/9 = Urk. 6/22.4-5 ) folgende Diagnose (S. 1 oben): - posttraumatische instabile lange Bizepssehne Schulter links bei - Zustand nach Autoauffahrunfall am 6. Februar 2020
Der Patient sei Linkshänder, arbeite im Büro und sei sportlich extrem aktiv. Das Arthro -MRI der linken Schulter vom 25. Februar 2020 habe einen fraglichen Buford-Komplex und eine intakte Rotatorenmanschette ergeben sowie eine ge ringe Ablösung des cranialen Limbus (S. 1 unten). Die posttraumatisch instabile lange Bizepssehne verunmögliche eine sportliche Aktivität nahezu. Es werde die Durchführung einer Schulterarthroskopie verbunden mit einer subpectoralen
Tenodese der langen Bizepssehne empfohlen (S. 2). 3.7
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Ve r trauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2020 (Urk. 6/17 = Urk. 6/22.20-22 ) aus, die Kontusion des AC-Gelenks der linken Schulter sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal. Der Status quo sine sei 3 Monate nach dem Ereignis erreicht worden. Unfallfremd sei das Impingement -Syndrom der linken Schulter bei AC-Arthrose und Akromion Typ Bigliani IV. Im Arztbericht vom 19. August 2020 werde klinisch eine Instabilität der langen Bizepssehne postuliert; im MRI vom 25. Februar 2020 fänden sich ausser der Kontusion des AC-Gelenks keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen, insbesondere keine Pathologie der lange n Bizepssehne und keine Pathologie im Bereich der kranialen S ubscapularissehne oder des Pulley als mögliche Ursache der Instabilität der langen Bizepssehne (LBS; S. 2 Ziff. 1-3). Somit könne für die geplante Operation vom 1. September 2020 keine Kostengutsprache erteilt werden , da der Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 6. Februar 2020 zurückzuführen sei. Denn die als Operationsindikation postulierte Instabili tät der langen Bizepssehne sei bildgebend nicht nachgewiesen. Die aktuellen Beschwerden seien verursacht durch das unfallfremde Impingement -Syndrom der linken Schulter bei AC-Arthrose und Akromion Typ Bigliani IV (S. 3 Ziff. 4). 4. 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, liess der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 16. September 2020 (Urk. 6/33 = Urk. 6/35.12-13 ) die bisherigen Einträge in der Krankengeschichte zukommen.
Am 15. April 2020 notierte Dr. E.___ , er führe die ausgeprägten Schulter schmerzen links aktuell eher auf die Bursitis subacromialis zurück als auf die Bizepssehne . Im Arthro -MRI der linken Schulter zeige sich eher ein sublabrales
Foramen als eine SLAP Läsion (S. 1 unten).
Am 17 . Juni 2020 hielt er fest, an der linken Schulter sei kein Impingement mehr auslösbar, jedoch nach wie vor deutlich positive Bizepszeichen . Der Ultraschall zeige ein unauffälliges AC-Gelenk, eine intakte lange Bizepssehne , keine Sublux a tionstendenz bei Anspannung gegen Widerstand, eine intakte Rotatoren man schette und eine nur noch ganz minimal verdickte Bursa subacromialis . Ange sichts der klinisch nach wie vor sehr eindeutigen Bizepszeichen erfolge eine Infiltration an der langen Bizepssehne (S. 2 Mitte).
Am 14. Juli 2020 notierte Dr. E.___ , im Bereich der linken Schulter sei durch die Infiltration eine Besserung von zirka 30 bis 40 % eingetreten. Beim O’Brien Test habe es ein massiv schmer z haftes Schnappen gegeben, das am ehesten einer Subluxation der langen Bizepssehne entspreche. Zusätzlich habe sich im MRI auch eine mögliche SLAP-Läsion gezeigt, DD sublabrales
Foramen ( sublabral hole). Es werde eine Abklärung bei Dr. A.___ im Hinblic k auf eine allfällige operative Sanierung empfohlen (S. 2 unten). 4.2
Dr. A.___
(vorstehend E. 3.6) dokumentierte mit Operationsbericht vom 1. September 2020 (Urk. 6/28.10-11 = Urk. 6/35.10-11 ) den an diesem Tag statt gehabten Eingriff. Dieser habe eine Arthroskopie links, eine subacromiale
Bursek tomie und sehr sparsame Acromioplastik , eine Tenotomie der Biceps
longus Sehne, eine subpectorale
Tenodese der Biceps
longus Sehne über einen Endo button und eine postoperative Analgesie umfasst (S. 1 oben). Genannt wurden folgende Diagnosen (S. 1 oben): - instabile lange Bizepssehne Schulter links bei SLAP Läsion II-III bei ausserdem bestehendem Buford-Komplex - Status nach Auffahrunfall am 6. Februar 2020 - trainingsbedingte Bradykardie
Der Limbus glenoidalis sei im anterocranialen Quadranten nicht ausgebildet, dafür bestehe ein sehr verbreitertes Ligamentum glenohumerale
medius , welches direkt an den kranialen Limbus übergehe. Dieser sei von 12 bis zirka 2 Uhr abge löst. Der Ursprung der Bizeps longus Sehne, der daran fixiert sei, sei ebenfalls locker (S. 1 unten). Die Befunde seien mit dem Tasthaken verifiziert worden. Der craniale Limbus glenoidalis könne vom Glenoidrand bis 2 Uhr abgehoben werden. Dies sei eine instabile Situation für die lange Bizepssehne . Man habe sich zur Bizepstenotomie und Tenodese entschieden (S. 2 oben). 4.3
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.7) führte in seiner Stellungnahme vom 20. September 2020 (Urk. 6/36) aus, anlässlich der Operation vom 1. September 2020 sei die Subluxation der LBS nicht bestätigt worden, sondern es habe sich als intra arti kulärer Befund lediglich eine SLAP-Läsion II-III bei vorbestehendem Buford-Komplex gefunden. Unfallkausal seien eine Kontusion des AC-Gelenks bei vor bestehender AC-Arthrose und eine posttraumatische Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Diese Läsionen seien bei einer Untersuchung am 17. Juni 2020 abgeheilt gewesen, für sie sei entsprechend der Status quo ante an diesem Tag eingetreten (S. 3 Mitte).
Der Unfallmechanismus vom 6. Februar 2020 (direkte Kontusion der Schulter) sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizeps sehne zu verursachen. Die Bizepssehnen -Beschwerden seien erstmals am 15. April 2020 eindeutig dokumentiert (positiver Palm- Up -Test). Die SLAP-Läsion sei mit überwiegender Einschränkung vorbestehend und nicht kausal zum Ereignis vom 6. Februar 2020. Die Beschwerden der langen Bizepssehne seien eine Folge dieser vorbestehenden SLAP-Läsion. Durch das Ereignis könne eine vorübergehende, nicht richtungsweisende Verschlechterung dieser Beschwerden akzeptiert werden . Auch für sie könne indes spätestens am 17. Juni 2020 das Erreichen des Status quo sine festgelegt werden. Die Behandlung der Beschwerden an der linken Schulter ab 17. Juni 2020, einschliesslich des Eingriffs vom 1. September 2020, hätten ausschliesslich der Behandlung des Vorzustandes gedient und seien nicht mehr unfallkausal (S. 3 unten). 4.4
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) erstattete am 10. Dezember 2020 seine ärztliche Stellungnahme zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9). Dabei führte er aus, der Patient habe am 6. Februar 2020 schlagartig eine Stauchung und Distorsion der linken Schulter erlitten, als er versuchte habe, sich durch den Schock mit der linken Hand abzufangen
( S. 1 oben ). Eine am 25. Februar 2020 durchgeführt e
Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe einen deutlichen Flüssig keits eintritt unter den antero
cranialen sowie cranialen und posterioren Limbus glenodialis bei fraglich fehlendem Limbus glenoidalis im antero
cranialan Qua dranten gezeigt (Buford-Komplex; S. 1 Mitte). Anlässlich der Schulterarthros kopie links vom 1. September 2020 habe sich intraoperativ das Bild eines Cord-Like-Ligamentums glenohumerale
medius bei fehlendem Limbus glenoidalis im antero
cranialaen Quadranten gezeigt. Ausserdem habe eine komplette Ablösung des Limbus glenoidalis
cranial und cranio
posterior von 11 bis 2 Uhr (SLAP II-III) bestanden. Der Limbus glenoidalis wie auch die Biceps
longus Sehne vor dem Eingang in den Sulcus
bic ipitalis seien stark entzündlich infiltriert. Dies sei das intraoperative Bild eines traumatisierten Buford-Komplexes gewesen (S. 1 unten ).
Es sei bekannt, dass bei einem Buford-Komplex der antero
craniale Limbus glenoidalis relativ locker mit dem Glenoid verbunden sei. Typischerweise komme es aber bei Zerrungstraumata der langen Bizepssehne oder Schulterdistorsion zu einer Ausweitung der Limbusläsion , was dann die typischen belastungsab hän gigen Schmerzen verursache .
In Anbetracht dieser Situation in Korrelation mit der intraoperativen Bildgebung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein unfallbedingter Zustand vor (S. 2). 5.
5.1
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einer SLAP-Läsion nicht um eine Körper schädi gung im Sin ne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Namentlich stellt diese Verletzung keinen Sehnenriss gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3 [jeweils unter Bezugnahme auf die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Regelung in Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV]). Auch wurde kein Riss, sondern eine Instabilität der Bizepssehne festgestellt, so dass auch die se
Be einträchtigung nicht unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen ist . 5. 2
Die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. Z.___ vom 20. September 2020 (vorstehend E. 4.3) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolge rungen sind begrün det. Der Umstand, dass Dr. Z.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zu mal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Akten beurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Die Beurteilung durch Dr. Z.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vor stehend E. 1.4). Da es sich bei ihm indes um einen beratenden Arzt der Beschwer degegnerin und somit um einen versicherungsinternen Arzt handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5). 5. 3
Solche Zweifel versucht e der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem Einreichen der ärztlichen Stellungnahme seines behandelnden Orthopäden Dr. A.___ vom 10. Dezember 2020 (vorstehend E. 4.4) zu wecken. Gefolgt werden kann diesem insoweit, als dass er beim Beschwerdeführer anlässlich der Operation vom 1. September 2020 einen bestehenden Buford-Komplex ausmachte, welche Dia gnose denn auch bereits aus seinem echtzeitlichen Operationsbericht hervorging (vorstehend E. 4.2). Dr. A.___ bezeichnete es sodann als typisch, dass es bei einem Buford-Komplex bei Zerrungstraumata der langen Bizepssehne oder Schulterdistorsion zu einer Ausweitung der Limbusläsion komme. Auch dies ist soweit einleuchtend, doch geht Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2020 von einem Unfallhergang aus, der so bis zu diesem Zeitpunkt noch nie erwähnt worden war: So habe der Beschwerdeführer schlagartig eine Stauchung und Distorsion der linken Schulter erlitten , als er versucht habe, sich durch den Schock mit der linken Hand abzufangen . Mit der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3) deckt sich dies indes
in keiner Weise mit den früheren Angaben wie etwa in der Unfallmeldung vom Februar 2020 (vorstehend E. 3.1) , wo ein Auffahren durch mehrere Fahrzeuge von hinten geschildert und als Ver letzung ein Schleudertrauma genannt wurde. Auch gegenüber der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer entsprechend nur Kopf- und Nackenbeschwerden (Urk. 6/ 40 S. 5 Mitte) und Dr. B.___ diagnostizierte am Unfalltag lediglich eine HWS-Distorsion (vorstehend E. 3.2).
Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Gerichte im Bereich des Sozialver siche rungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Es ist denn auch nicht einsichtig, wie aus der Unfallmechanik einer Massen karambolage eine Distorsion/Stauchung durch eine über den normalen B ewe gungsumfang hinaus bewegtes Schulterg elenk hervorgehen sollte. Entsprechend hielt auch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3) fest, die am 6. Februar 2020 erfolgte direkte Kontusion der Schulter sei nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion oder eine Läsion der langen Bizepssehne zu verursachen. Dass lediglich eine Schul terkontusion vorlag , ergibt sich aus dem MRI-Befund vom 25. Februar 2020 (vor stehend E. 3.4) und erscheint aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des Fahrzeuges beim Aufprall den Gurt über der linken Schulter getragen hat (vgl. Urk. 6/ 40 S. 6), als überwiegend wahrscheinlich. Ein blauer Fleck war denn auch einigermassen zeitnah festzustellen (vgl. vorstehend E. 3.3) . Eine Schulterkontusion beruht grundsätzlich auf eine m ganz anderen Mechanis mus als eine Schulterdistorsion.
Bezeichnenderweise sprach Dr. A.___ erst in seiner auf Verlangen des Be schwerdeführers während laufenden Beschwerdeverfahrens
verfassten Stellung nahme vom Dezember 2020 (vorstehend E. 4.4) von diesem Bewegungsablauf und einem traumatisierten Buford-Komplex , nachdem davon in seinem Operations bericht vom September 2020 (vorstehend E. 4.2) noch keine Rede gewesen war, sondern er vielmehr einen «ausserdem» bestehenden Buford-Komplex bei – eben falls nicht als traumatisch bezeichneter – SLAP Läsion II-III diagnostiziert hatte.
5. 4
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ist die Kau sa litätsbeurteilung durch Dr. A.___ somit nicht schlüssig und vermag daher auch keine Zweifel an der Beurteilung durch Dr. Z.___
zu wecken. Deren Über zeugungskraft tut keinen Abbruch, dass Dr. Z.___ wohl nicht über die intra ope rativen Bilder des Eingriffs vom 1. September 2020 verfügte. Der entspre chende Operationsbericht beschrieb die vorgefundenen Verhältnisse an der linken Schul ter detailliert und weder Dr. A.___ noch der Beschwerdeführer legten dar, welchen zusätzlichen Erkenntniswert betreffend die Kausalitätsfrage die intra operativen Bilder hätten liefern sollen.
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer bean tragten weiteren medizinischen Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). 5. 5
Da der Operationstermin auf den 1. September 2020 angesetzt worden war, hatte Dr. Z.___ bereits am 31. August 2020 relativ kurzfristig seine erste Kausalitäts beurteilung vorzunehmen (vorstehend E. 3.7). Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm der Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.1) und der Operationsbericht vom 1. September 2020 (vorstehend E. 4.2) noch nicht vor. Ent sprechend war es entgegen der Beschwerdegegnerin mit der damaligen Akten lage in Einklang, dass Dr. Z.___ festhielt, die postulierte Instabilität der langen Bizeps sehne sei bildgebend nicht nachgewiesen . Dass er seine Beurteilung dann am 20. September 2020 anpasste beziehungsweise «korrigierte», nachdem ihm die oben erwähnten Berichte vorgelegt worden waren , spricht entgegen dem Be schwerdeführer ebenfalls nicht gegen, sondern für ihn und die Überzeugungskraft seiner zweiten, nunmehr abschliessenden Beurteilung.
Zwar unterliegt die Beschwerdegegnerin einer Ungenauigkeit, wenn sie argu men tiert , die Beschwerden an der Schulter seien gemäss Akten erst am 20. Febru ar 2020 aufgetreten (vorstehend E. 2.3). Richtig ist, dass am besagten Datum ein Bericht des Allgemeinarztes Dr. C.___ erging (vorstehend E. 3.3) , welcher indes zur Anamnese festhielt, « drei Tage nach der letzten Konsultation » habe sich ein blauer Fleck an der linken Schulter gezeigt, dann zunehmend auch Schmerzen in der linken Schulter beim Heben. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall fehlt, was
ebenso den Schluss auf eine schlei chende degenerative Entwicklung stützt wie die offenbar « extreme » sportliche Aktivität des Beschwerdeführe rs (vorstehend E. 3.6), worauf denn auch die Be schwerdegegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.1). So oder anders ist der Verlauf der Beschwerden durchaus stimmig mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.3), gemäss welcher eine vorübergehende Verschlechterung der durch die vorbestehende SLAP-Läsion ausgelösten Beschwerden akzeptiert werden könne. Dass der Status quo sine
vel ante am 17. Juni 2020 und somit viereinhalb Monate nach dem Ereignis erreicht war, ist angesichts des Unfallhergangs (vgl.
vorstehend E. 5.2) und mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt unbestrittener massen ausgeheilten kausalen Unfallfolgen der AC-Gelenks-Kontusion und der posttraumatischen Bursitis subacromialis / subdeltoidea nachvollziehbar und schlüssig . Denn Dr. E.___ stellte am 17. Juni 2020 einzig noch deutlich positive Bizepszeichen fest (vgl. vorstehend E. 4.1), die nach dem Gesagten nicht unfall kausal waren. 5. 6
Im Ergebnis vermögen weder die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Dezem ber 2020 noch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Argu mente Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. Z.___ zu wecken. Entsprechend kann auf sie abgestellt werden , ohne dass weitere Abklärungen getätigt werden müssten (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 5. 2 ) . Es ist
somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die SLAP II-III Läsion und die Instabilität der Bizepssehne
der linken Schulter nicht kausal auf das Ereignis vom 6. Februar 2020 zurückzuführen sind und die Folgen der unfallbedingt e n Kontusion bis zum 17. Juni 2020 soweit abgeklungen war en , dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht war (vgl. vorstehend E. 1.3) .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller