Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, war von Juni 2008 bis Ende Januar 2017
(Urk. 8/44) bei der Y.___ als Industriemaler in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Schweizerischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als ihm am 2. Sep tember 2016 bei einem Arbeitsunfall ein Spritzgehäuse auf das rechte Handgelenk fiel (vgl. Unfall meldung vom 5. September 2016, Urk. 8/1). A m gleichen Tag erfolgte d ie Erstkonsultation bei Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH,
der
eine Handgelenksdistorsion sowie ein en
Verdacht auf eine trau ma tisierte Radiocarpalarthrose dia gnos tiziert e ( Urk. 8/16). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 8/5 ).
Gestützt auf die Beurteilung des be ratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt für Radiologie , vom 1 2. Februar 2019 ( Urk. 8/123) und aus gehend da von, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ge wisse Tätigkeiten auch mit den vorhandenen Unfallfolgen zumutbar seien , stellte die Suva ihre Taggeld leistungen per 1 . Juni 2019 ein (vgl. Schreiben vom 5 . März 2019 [ Urk. 8/ 152], Taggeldübersicht [ Urk. 8/200] ) und leitete gestützt auf die Ein schätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, ( Urk. 8/227) die Rentenprüfung ein . Mit Verfü gung vom 8. Mai 2020 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfall versicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung ( Urk. 8/228). Die dagegen erhobene Ein spra che vom 11.
Juni 2020 (Urk. 8/ 233 ), wurde mit Ein sprache entscheid vom 2 6. August 2020 abgewie sen (Urk. 8/ 241 = Urk. 2). 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. August 2020 ( Urk.
2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die ange foch te ne Verfügung vom 2 6. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invali den rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der un ent geltlichen Rechtsverbeiständung . Die prozessuale Bedürftigkeit substan ti ierte er mit Eingaben vom 5. Februar 2021 ( Urk. 12 , Urk. 13, Urk. 14 / 1-20 ; Urk. 19, Urk. 20 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der A kten [Urk. 8/1 247 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 ). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5 1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi cherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 6. August 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk. 7) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungs fall per 1. Juni 2019 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener Er werbs einbusse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen. Die medizinisch festgehaltene blei ben de Einschränkung der körperlichen Integrität liege weit un ter halb der Er heb lich keitsgrenze , weshalb kein unfallbedingter Inte gri täts schaden auszu gleichen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Sep tember 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der unfallbedingte Endzustand noch nicht erreicht sei. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzu gezogen worden. Schliesslich sei ihm auch eine Integritätsentschädigung zu zu sprechen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 2. September 2016 über den 1. Juni 2019 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3.
3.1
Bei eine m Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8 /1 ; vgl. auch Urk. 8/16 ). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und kei ne Hinweise auf eine Band ruptur , jedoch war eine beginnende Radio carpalarthrose ersichtlich (Urk. 8/16 , Urk. 8/20 ). Der erst behandelnde Arzt
Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhig stel lung mit einer Handgelenks schiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Ver laufs kon trolle am 26. Sep tember 2016 hätten sich persistierende Schmerzen bei Flexion und Ex ten sion unter Kr aft entwicklung sowie in den Seit enbändern des Hand ge lenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi
radialis resp. carpi
ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Beschwerde führer zur Weiter arbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/20). Nach einem Sturz ereignis am 6. No vem ber 2016 und einer Kontusion an beiden Händen sowie daraus resultierender
starker Schmerzzunahme im rech ten Handgelenk
wurde am 24. Ja nuar 2017 ein Arthro -MRI des rechten Hand ge lenkes durchgeführt. Dieses zeig t e mindestens eine Partialruptur des Liga men tum inter kar pa le dorsale und eine höhergradige Zerrung der triquetralen An satz zone des Liga men tum radio triquetrum dorsale. Ausserdem war
eine mässige Arthro se im distalen Radioulnar gelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpel schaden ulnar seitig an der proxi ma len Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich. Dr. med. C.___ , Facharzt für Handchirurgie, stellte am 2 7 . Januar 2017 zudem die Diagnose eines ulnocarpalen
Impingement mit TFCC-Läsion (Urk. 8/33 , Urk. 8/35 ) . Er führte eine Steroid Infiltration durc h
(vgl. Arztbe richt vom 2 7. Januar 2017, Urk. 8/35) und verordnet e
Ergotherapie (vgl. Urk. 8/46). Bei nur noch relativ geringen Rest schmer zen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 ab ge schlossen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeits fähig keit (vgl.
Arztbericht vom 1 3. Juli 2017, Urk. 8/57). 3.2
Nach einer Auffahrkollision am 1 0. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleuni gungs trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie unveränderten Schmerzen am rech ten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2018, Urk. 8/180) war der Be schwer deführer v om 2 6. April bis 3 0. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Be handlung (vgl.
Austritts bericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/71). Bei persistierenden Schmerzen im rechte n Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, konsiliarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursäch lich für die verbleibenden Beschwer den und erachtete eine Ulnaver kür zungs- Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompartiments sowie eine arthrosko pische
Synoviektomie als indiziert (vgl.
Bericht vom 2 8. Mai 2018, Urk. 8/68 ), was von Dr. med. F.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fach arzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 0. Juli 2018, Urk. 8/97 ).
Am 1 7. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___
die Arthroskopie am rechten Hand gelenk mit Débridement des TFCC und Ulna ver kürzungsosteotomie (vgl. Opera tions bericht vom 1 7. August 2018, Urk. 8/99). Der operative Eingriff sei kompli ka tionslos verlaufen, sodass der Beschwerde führer am 1 9. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wund ver hältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 2 4. August 2018, Urk. 8/105). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/112, Urk. 8/115-116), wodurch eine Verbesserung der Schmerz situation habe erreicht werden können . Bild gebende Befunde würden im Ver gleich zu den präoperativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomie spalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl.
Ver laufs beric hte vom 11. Ok tober 2018 [Urk. 8/113], 29. November 2018 [Urk. 8/118]). Die sechs Monate post operativ noch vorhandenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurück zuführen und weitere Fort schritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftiger Kallus nach weisbar . Dr. F.___ erachtete es als wenig realis tisch, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne (vgl. Sprechstundenbe richt vom 6. Februar 2019, Urk. 8/133). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___
nahm am 1 2. Februar 2019 Stellung ( Urk. 8/123) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgen aufnahmen des rechten Hand gelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum er kenn bar gewesen. Diese seien Ausdruck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Im pak tions syndroms und könnten somit nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Mithin sei die Ulna-Verkürzungsosteotomie nicht unfallkausal. Dr. A.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: zumutbar seien Tätigkeiten ganztags, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausge setzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 (Urk. 8/157) präzisierte Dr. A.___ , am 5. Fe bruar 2019 habe der Osteotomiespalt noch frisch ausgesehen und sei nicht knöchern durchbaut gewesen. Dass es in den letzten Wochen zu einer voll ständigen Konsolidierung des Knochens gekom men sei, bezweifle er. Es sei des halb noch nicht von einem Endzustand auszu gehen. 3.4
Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno-carpalen Gelenkspaltes wurde der Beschwerdef ührer im G.___ vorstellig, wo Dr. F.___
nach durchgeführtem SPECT-CT ( Urk. 8/173) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG)
rechts diagnostizierte und die Arbeits fähig keit auf ca. 50 % mit max. Gewicht tragen von 3-5 kg schätzte (vgl. Arzt be rich te vom 1 1. April 2019 [ Urk. 8/167], 2 3. April 2019 [Urk. 8/168 ] ). Der radio logische Befund zeige unverändert regel rechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna -Verkürzung rechts. Das Osteo synthesematerial sei intakt, eine Disloka tion sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteo to miespalt sei jedoch weiterhin deutlich e insehbar (vgl. Urk. 8/184). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des DRUG-Gelenkes (vgl. Arztbericht vom 2 4. Juni 2019 [ Urk. 8/183] und Operations bericht vom 2 4. Juli 2019 [Urk. 8/185] ) . Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwer de linderung verholfen . Angesichts dessen wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwerde führer eine Abklärung durch einen Rheumatologe n empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk. 8/192). 3.5
Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Unter suchung am G.___ durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich e lektrodiagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rech tsseitigen Arm schmerzen finden . Zusätzlich zu den post traumatischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die
im Rahmen des HWS -Bes chleunigungs traumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen
verursacht wer den würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chro nisch neuro genen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/189). 3.6
Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechte n Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am G.___ , im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenks erkrankung gefunden werden konnte . Die Beschwerden seien auf die posttrauma tischen degenerativen Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/197). 3.7
Gemäss neuer bildgebende r Befunde - so die Ärzte des G.___
- sei der ulnare
Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Platten osteo synthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artikulation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unver ändert (vgl. Urk. 8/217). 3.8
Gestützt darauf ging Kreisarzt Dr. B.___
in seiner aktenbasierten Beurteilung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 8/227) von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbe schwerden werde der Fokus im G.___ auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. Die DRUG-Arthrose werde als post trau matisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt, da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbe stehenden Ulna-Impaktionssyndrom nachgewiesen worden sei. Im gesam ten Ver lauf habe sich die Arthrose des distalen Radioulnargelenkes nicht ver schlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Unfall ereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnar gelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Dr. B.___ wieder holte das bereits von Dr. A.___ im Februar 2019 formulierte Zumutbar keits profil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sei und nicht für wie der holte kraft volle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien . Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu be schränken. In Bezug auf eine mögliche Integritätsentschädigung äus ser te Dr. B.___ , aufgrund eines fortgeschrittenen Ulna-Impaktions syndro mes bei Ulna -Plus-Variante und einer Aktivierung von Beschwerden durch eine Hand gelenks kontusion sei ein Débridement im Bereich des TFCC und eine Ulna-Ver kürzungs osteotomie durchgeführt worden. Die gesamte, durch die Operation teil weise be hobe ne und angegangene Schädigung sei vorbestehend gewesen. Der Zustand nach Ulna-Verkürzungsosteotomie stelle keine erhebliche und unfall be dingte Schä di gung dar, welche ein Integritätsschaden im Sinne des UVG darstellen würde. Die aktuell noch im Fokus der Behandlung stehende distale Radio ulnararthrose sei eindeutig vorbestehend gewesen und habe sich in keinem wirk lich erkennbaren Ausmass im vierjährigen Verlauf nach dem Unfallereignis ver schlechtert, sodass auch diesbezüglich kein unfallbedingter Integritätsschaden aus gewiesen sei. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zu stand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, im Wesent lichen auf die Ste llungnahme n der Kreisärzte Dr. A.___ vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 3.3) und
Dr. B.___ vom 4. Mai 2020 (vgl. E. 3.8) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügen und als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E. 1.5 ) und in diagnos tischer Hinsicht un bestritten verblieben. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass der Endzustand am rechten Handgelenk noch nicht erreicht sei und verwies auf den scharf abgrenzbaren
Osteotomiespalt ( vgl. U rk. 1 Ziff. 2.3) , konstatierte aber auch, dass weitergehende Verbesserungen nicht mehr zu erwarten seien (vgl.
U rk. 1 Ziff. 2.4). Angesichts dessen, dass die Bildgebung vom 3 . Februar 2020 den ulnaren
Osteotomiespalt
konsolidiert und nur noch flau abgrenzbar zeigte (E. 3.7) , ist der Einschätzung von Dr. B.___ vom 2 4. Februar 2020, wonach von einem unfallbedingten Endzustand am rechten Handg elenk auszu gehen sei (vgl. Urk. 8/218), zu folgen. Insbesondere auch vor dem Hinter grund, dass die behan delnden Ärzte des G.___ mangels Beschwerdelinderung durch die Infiltration des DRUG-Gelenkes rechts am 2 4. Juli 2019 aus handchirurgischer Sicht keinen Interventionsbedarf mehr sahen und die Behandlung abschlossen (E. 3.4). Ebenso wurden im Rahmen der elektrodiagnostischen Unter suchung (E. 3.5) und der rheuma to logischen Abklärung (E. 3.6) keine weiteren Therapie mass nah men in Bezug auf die Schmerzen im rechten Handgelenk genannt.
Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Restbeschwerden angemessen Rücks icht. Die Einschätzung der Kreisärzte stimmt auch mit dem im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ formulierten Belastungsprofil überein, wonach leichte Arbeiten ohne Zwangs haltungen, ohne Vibrationsbelastung und Schläge ganztags zumutbar seien (vgl. Urk. 8/71 S. 3). Seine Behauptungen , dass schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg nicht möglich sei ( Urk. 1 Ziff. 2.1) , substantiiert der Beschwerdeführer nicht weiter und sie findet in den medizinischen Akten, soweit sie die Unfallfolgen anbelangen, denn auch keine Stütze.
Der verminderte n Leistungsfähigkeit wird hinreichend Rechnung getragen , indem dem Beschwer deführer nur noch leichte Tätigkeiten
zugemutet werden. Dass ihm eine ange passte Tätigkeit nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang zumutbar sein soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.1 ), ergibt sich nicht aus den Akten, wurde ihm seitens der Ärzte doch weder ein erhöhter Pausen bedarf noch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit oder Ausdauer resp. Ein schränkung der Persönlichkeit oder Psyche attestiert. Insofern ist die von Dr. F.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ( vgl. Urk. 8/168, E. 3.4) nicht nachvollziehbar, zumal dieser auch nicht ausführte, weshalb bei leichten, die rechte Hand nicht gross belastenden Tätigkeiten eine zeitliche Ein schränkung von 50 % bestehen soll.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schätzung von D res . A.___ und
B.___ abzustellen und somit von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des um schriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer monierte, das von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Valideneinkommen sei zu tief ( Urk. 1 Ziff. 2.7). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.3
Der Beschwerdeführer war seit Juni 2008 bei der Y.___ als Industriemaler angestellt und hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2019 einen Stundenlohn von Fr. 25.29 plus Fr. 2.40 für den 1 3. Monatslohn und Fr. 3.56 als Ferien/Feiertagsentschädigung erzielt (vgl. Urk. 8/159). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen auf Fr. 57'883.--, wobei sie zusätzlich eine Schichtzulage in der Höhe von Fr. 7'500.-- mitberücksichtigte und damit das massgebende
Valideneinkommen auf Fr. 65'383. — festlegte ( Urk. 2) . Ange sichts dessen, dass ge mäss Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerde führers dieser in den Jahren 2012 bis 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 64'622.75 (Fr. 60'128.-- [2012], Fr. 69'705.-- [2013], Fr.
59'851.-- [2014], Fr. 68'807.-- [2015]; vgl. Urk. 8/161) erzielte, ist dies nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herang ezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- für männl iche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Dieses ist u nter Berücksichtigung der durch schnit t lichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, T
8) sowie der Nominallohnentwicklung ( je 0.5 % für die Jahre 2019 und 2020 ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 68'446.-- hochzurechnen ( Fr. 5' 417 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.5 % x 0.5 % ). Davon nahm die Beschwerdegegneri n einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor und errechnete so ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 65'024. —( Urk. 2). 5.3.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein höherer Leidensabzug hätte gewährt werden müssen ( Urk. 1 Ziff. 2.6 ), kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, recht fertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellen lohn im Kom pe tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C _833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 5.1 mit Hin weisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. Sep tem ber 2012 E. 5.2).
Indem die Beschwerdegegnerin ihm einen leidens be ding ten Abzug vom Tabel len lohn in der Höhe von 5 % gewährte und das Invalidenein kommen auf Fr. 65'024.-- (Fr. 68'446.-- x 0.95) bemass, hat sie berücksichtigt, d ass ih m aufgrund des Zumutbarkeitsprofils lediglich ein ein ge schränktes Spek trum an möglichen Tätigkeiten offen steht . D ass das Alter des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5).
5.4
Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine vernachlässigbare Erwerbseinbusse von Fr. 359. --. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Invalideneinkommen mit einem Abzug von 10 % Rech nung getragen werden würde, was vorliegend nicht angezeigt ist, errechnete sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Fr. 65‘383.-- gegenüber Fr. 61‘601.40 [ Fr. 68‘446 x 0.90 ] ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘781.60
resp. ein Inva li ditätsgrad von gerundet 6 % ). 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen renten be gründenden Invaliditätsgrad (vg
l. vorstehend E. 1.3 ) zu Recht verneint hat. 6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.
1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Gestützt auf die vorliegenden bildgebenden Befunde wendete Dr. B.___ in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 4. Februar 2020 ( Urk. 8/218) die Suva T abelle 5 an, wonach mässiggradige Handgelenksarthrose n mit 5-10 % bewertet werden, und kam zum Schluss, dass vorliegend zunächst von einer Inte gritätseinbusse von 5 % auszugehen sei. Da jedoch keine gesamte unfallbedingte, sondern lediglich eine radiou l nare Hand gelenks arthrose vorliege und aufgrund des zeit lichen Verlaufs davon auszugehen sei, dass maximal 5 % der Arthrose entwick lung auf das Unfallereignis zurückzu führen sei , liege nur ein unfall be dingter Integri tätsschaden von ca. 0.25 % vor, was weit unterhalb der Erheblich keits grenze liege. Anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 8/227) bestätigte er, dass die aktuell noc h im Fokus der Behandlung des G.___ stehende distale Radioulnararthrose eindeutig vorbestehend sei und sich seit dem Unfall ereignis in keinem wirklich erkennbaren Ausmass verschlechtert habe, sodass kein unfallbedingter Integritätsschaden gefunden werden könne.
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne ent sprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integ r itätsschadens verlangt ( Urk. 1 Ziff. 3 ). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Beur teilung von Dr. B.___
einen unfallbedingten Integritätsschaden ver neinte. 7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2020 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2 5. September 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Bestellung eines unentg eltliche n Rechtsvertreter s (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 13). Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aus sichtslos bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich ausserdem , dass die Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der Kosten (4 Stunden à Fr. 250.--) übernimmt (vgl. Urk. 20). Der medizinische Sach verhalt und insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Inte gri täts entschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 2 5. September 2020 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanw alt Thomas U.K. Brunner als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 8.2
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigu ng wie angekündigt (vgl. Urk. 15 ) ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle und der fünfseitigen Beschwerdeschrift ist die Prozessentschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220 .--, abzüglich der von der Rechtsschutzver sicherung übernommenen Teildeckung von Fr. 1‘000.-- (4 x Fr.
250.--), auf ins gesamt Fr. 1' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
8.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. September 2020 wird dem Beschwerdeführer
Rechts anwalt
Thomas U.K. Brunner , Winterthur, als unentgeltliche r
Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, Winterthur, wird mit Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 . Juni 2019 ein (vgl. Schreiben vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.5 ) und in diagnos tischer Hinsicht un bestritten verblieben. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass der Endzustand am rechten Handgelenk noch nicht erreicht sei und verwies auf den scharf abgrenzbaren
Osteotomiespalt ( vgl. U rk. 1 Ziff. 2.3) , konstatierte aber auch, dass weitergehende Verbesserungen nicht mehr zu erwarten seien (vgl.
U rk. 1 Ziff. 2.4). Angesichts dessen, dass die Bildgebung vom 3 . Februar 2020 den ulnaren
Osteotomiespalt
konsolidiert und nur noch flau abgrenzbar zeigte (E. 3.7) , ist der Einschätzung von Dr. B.___ vom 2 4. Februar 2020, wonach von einem unfallbedingten Endzustand am rechten Handg elenk auszu gehen sei (vgl. Urk. 8/218), zu folgen. Insbesondere auch vor dem Hinter grund, dass die behan delnden Ärzte des G.___ mangels Beschwerdelinderung durch die Infiltration des DRUG-Gelenkes rechts am 2 4. Juli 2019 aus handchirurgischer Sicht keinen Interventionsbedarf mehr sahen und die Behandlung abschlossen (E. 3.4). Ebenso wurden im Rahmen der elektrodiagnostischen Unter suchung (E. 3.5) und der rheuma to logischen Abklärung (E. 3.6) keine weiteren Therapie mass nah men in Bezug auf die Schmerzen im rechten Handgelenk genannt.
Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Restbeschwerden angemessen Rücks icht. Die Einschätzung der Kreisärzte stimmt auch mit dem im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ formulierten Belastungsprofil überein, wonach leichte Arbeiten ohne Zwangs haltungen, ohne Vibrationsbelastung und Schläge ganztags zumutbar seien (vgl. Urk. 8/71 S. 3). Seine Behauptungen , dass schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg nicht möglich sei ( Urk. 1 Ziff. 2.1) , substantiiert der Beschwerdeführer nicht weiter und sie findet in den medizinischen Akten, soweit sie die Unfallfolgen anbelangen, denn auch keine Stütze.
Der verminderte n Leistungsfähigkeit wird hinreichend Rechnung getragen , indem dem Beschwer deführer nur noch leichte Tätigkeiten
zugemutet werden. Dass ihm eine ange passte Tätigkeit nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang zumutbar sein soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.1 ), ergibt sich nicht aus den Akten, wurde ihm seitens der Ärzte doch weder ein erhöhter Pausen bedarf noch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit oder Ausdauer resp. Ein schränkung der Persönlichkeit oder Psyche attestiert. Insofern ist die von Dr. F.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ( vgl. Urk. 8/168, E. 3.4) nicht nachvollziehbar, zumal dieser auch nicht ausführte, weshalb bei leichten, die rechte Hand nicht gross belastenden Tätigkeiten eine zeitliche Ein schränkung von 50 % bestehen soll.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schätzung von D res . A.___ und
B.___ abzustellen und somit von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des um schriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 5.
E. 1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi cherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 6. August 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk. 7) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungs fall per 1. Juni 2019 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener Er werbs einbusse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen. Die medizinisch festgehaltene blei ben de Einschränkung der körperlichen Integrität liege weit un ter halb der Er heb lich keitsgrenze , weshalb kein unfallbedingter Inte gri täts schaden auszu gleichen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Sep tember 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der unfallbedingte Endzustand noch nicht erreicht sei. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzu gezogen worden. Schliesslich sei ihm auch eine Integritätsentschädigung zu zu sprechen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 2. September 2016 über den 1. Juni 2019 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3.
3.1
Bei eine m Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk.
E. 5 . März 2019 [ Urk. 8/ 152], Taggeldübersicht [ Urk. 8/200] ) und leitete gestützt auf die Ein schätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, ( Urk. 8/227) die Rentenprüfung ein . Mit Verfü gung vom 8. Mai 2020 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfall versicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung ( Urk. 8/228). Die dagegen erhobene Ein spra che vom 11.
Juni 2020 (Urk. 8/ 233 ), wurde mit Ein sprache entscheid vom 2 6. August 2020 abgewie sen (Urk. 8/ 241 = Urk. 2). 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. August 2020 ( Urk.
2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die ange foch te ne Verfügung vom 2 6. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invali den rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der un ent geltlichen Rechtsverbeiständung . Die prozessuale Bedürftigkeit substan ti ierte er mit Eingaben vom 5. Februar 2021 ( Urk. 12 , Urk. 13, Urk. 14 / 1-20 ; Urk. 19, Urk. 20 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der A kten [Urk. 8/1 247 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 ). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 mit Hin weisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. Sep tem ber 2012 E. 5.2).
Indem die Beschwerdegegnerin ihm einen leidens be ding ten Abzug vom Tabel len lohn in der Höhe von 5 % gewährte und das Invalidenein kommen auf Fr. 65'024.-- (Fr. 68'446.-- x 0.95) bemass, hat sie berücksichtigt, d ass ih m aufgrund des Zumutbarkeitsprofils lediglich ein ein ge schränktes Spek trum an möglichen Tätigkeiten offen steht . D ass das Alter des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer monierte, das von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Valideneinkommen sei zu tief ( Urk. 1 Ziff. 2.7).
E. 5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer war seit Juni 2008 bei der Y.___ als Industriemaler angestellt und hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2019 einen Stundenlohn von Fr. 25.29 plus Fr. 2.40 für den 1 3. Monatslohn und Fr. 3.56 als Ferien/Feiertagsentschädigung erzielt (vgl. Urk. 8/159). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen auf Fr. 57'883.--, wobei sie zusätzlich eine Schichtzulage in der Höhe von Fr. 7'500.-- mitberücksichtigte und damit das massgebende
Valideneinkommen auf Fr. 65'383. — festlegte ( Urk. 2) . Ange sichts dessen, dass ge mäss Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerde führers dieser in den Jahren 2012 bis 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 64'622.75 (Fr. 60'128.-- [2012], Fr. 69'705.-- [2013], Fr.
59'851.-- [2014], Fr. 68'807.-- [2015]; vgl. Urk. 8/161) erzielte, ist dies nicht zu beanstanden.
E. 5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herang ezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 5.3.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- für männl iche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Dieses ist u nter Berücksichtigung der durch schnit t lichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, T
8) sowie der Nominallohnentwicklung ( je 0.5 % für die Jahre 2019 und 2020 ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 68'446.-- hochzurechnen ( Fr. 5' 417 .-- x
E. 5.3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein höherer Leidensabzug hätte gewährt werden müssen ( Urk. 1 Ziff. 2.6 ), kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, recht fertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellen lohn im Kom pe tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C _833/2017 vom 2 0. April 2018 E.
E. 5.4 Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine vernachlässigbare Erwerbseinbusse von Fr. 359. --. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Invalideneinkommen mit einem Abzug von 10 % Rech nung getragen werden würde, was vorliegend nicht angezeigt ist, errechnete sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Fr. 65‘383.-- gegenüber Fr. 61‘601.40 [ Fr. 68‘446 x 0.90 ] ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘781.60
resp. ein Inva li ditätsgrad von gerundet 6 % ).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen renten be gründenden Invaliditätsgrad (vg
l. vorstehend E. 1.3 ) zu Recht verneint hat. 6.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
E. 6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 6.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.
1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
E. 6.3 Gestützt auf die vorliegenden bildgebenden Befunde wendete Dr. B.___ in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 4. Februar 2020 ( Urk. 8/218) die Suva T abelle 5 an, wonach mässiggradige Handgelenksarthrose n mit 5-10 % bewertet werden, und kam zum Schluss, dass vorliegend zunächst von einer Inte gritätseinbusse von 5 % auszugehen sei. Da jedoch keine gesamte unfallbedingte, sondern lediglich eine radiou l nare Hand gelenks arthrose vorliege und aufgrund des zeit lichen Verlaufs davon auszugehen sei, dass maximal 5 % der Arthrose entwick lung auf das Unfallereignis zurückzu führen sei , liege nur ein unfall be dingter Integri tätsschaden von ca. 0.25 % vor, was weit unterhalb der Erheblich keits grenze liege. Anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 8/227) bestätigte er, dass die aktuell noc h im Fokus der Behandlung des G.___ stehende distale Radioulnararthrose eindeutig vorbestehend sei und sich seit dem Unfall ereignis in keinem wirklich erkennbaren Ausmass verschlechtert habe, sodass kein unfallbedingter Integritätsschaden gefunden werden könne.
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne ent sprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integ r itätsschadens verlangt ( Urk. 1 Ziff. 3 ). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Beur teilung von Dr. B.___
einen unfallbedingten Integritätsschaden ver neinte. 7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2020 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
E. 8 /1 ; vgl. auch Urk. 8/16 ). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und kei ne Hinweise auf eine Band ruptur , jedoch war eine beginnende Radio carpalarthrose ersichtlich (Urk. 8/16 , Urk. 8/20 ). Der erst behandelnde Arzt
Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhig stel lung mit einer Handgelenks schiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Ver laufs kon trolle am 26. Sep tember 2016 hätten sich persistierende Schmerzen bei Flexion und Ex ten sion unter Kr aft entwicklung sowie in den Seit enbändern des Hand ge lenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi
radialis resp. carpi
ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Beschwerde führer zur Weiter arbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/20). Nach einem Sturz ereignis am 6. No vem ber 2016 und einer Kontusion an beiden Händen sowie daraus resultierender
starker Schmerzzunahme im rech ten Handgelenk
wurde am 24. Ja nuar 2017 ein Arthro -MRI des rechten Hand ge lenkes durchgeführt. Dieses zeig t e mindestens eine Partialruptur des Liga men tum inter kar pa le dorsale und eine höhergradige Zerrung der triquetralen An satz zone des Liga men tum radio triquetrum dorsale. Ausserdem war
eine mässige Arthro se im distalen Radioulnar gelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpel schaden ulnar seitig an der proxi ma len Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich. Dr. med. C.___ , Facharzt für Handchirurgie, stellte am 2 7 . Januar 2017 zudem die Diagnose eines ulnocarpalen
Impingement mit TFCC-Läsion (Urk. 8/33 , Urk. 8/35 ) . Er führte eine Steroid Infiltration durc h
(vgl. Arztbe richt vom 2 7. Januar 2017, Urk. 8/35) und verordnet e
Ergotherapie (vgl. Urk. 8/46). Bei nur noch relativ geringen Rest schmer zen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 ab ge schlossen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeits fähig keit (vgl.
Arztbericht vom 1 3. Juli 2017, Urk. 8/57). 3.2
Nach einer Auffahrkollision am 1 0. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleuni gungs trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie unveränderten Schmerzen am rech ten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2018, Urk. 8/180) war der Be schwer deführer v om 2 6. April bis 3 0. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Be handlung (vgl.
Austritts bericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/71). Bei persistierenden Schmerzen im rechte n Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, konsiliarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursäch lich für die verbleibenden Beschwer den und erachtete eine Ulnaver kür zungs- Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompartiments sowie eine arthrosko pische
Synoviektomie als indiziert (vgl.
Bericht vom 2 8. Mai 2018, Urk. 8/68 ), was von Dr. med. F.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fach arzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 0. Juli 2018, Urk. 8/97 ).
Am 1 7. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___
die Arthroskopie am rechten Hand gelenk mit Débridement des TFCC und Ulna ver kürzungsosteotomie (vgl. Opera tions bericht vom 1 7. August 2018, Urk. 8/99). Der operative Eingriff sei kompli ka tionslos verlaufen, sodass der Beschwerde führer am 1 9. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wund ver hältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 2 4. August 2018, Urk. 8/105). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/112, Urk. 8/115-116), wodurch eine Verbesserung der Schmerz situation habe erreicht werden können . Bild gebende Befunde würden im Ver gleich zu den präoperativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomie spalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl.
Ver laufs beric hte vom 11. Ok tober 2018 [Urk. 8/113], 29. November 2018 [Urk. 8/118]). Die sechs Monate post operativ noch vorhandenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurück zuführen und weitere Fort schritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftiger Kallus nach weisbar . Dr. F.___ erachtete es als wenig realis tisch, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne (vgl. Sprechstundenbe richt vom 6. Februar 2019, Urk. 8/133). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___
nahm am 1 2. Februar 2019 Stellung ( Urk. 8/123) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgen aufnahmen des rechten Hand gelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum er kenn bar gewesen. Diese seien Ausdruck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Im pak tions syndroms und könnten somit nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Mithin sei die Ulna-Verkürzungsosteotomie nicht unfallkausal. Dr. A.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: zumutbar seien Tätigkeiten ganztags, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausge setzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 (Urk. 8/157) präzisierte Dr. A.___ , am 5. Fe bruar 2019 habe der Osteotomiespalt noch frisch ausgesehen und sei nicht knöchern durchbaut gewesen. Dass es in den letzten Wochen zu einer voll ständigen Konsolidierung des Knochens gekom men sei, bezweifle er. Es sei des halb noch nicht von einem Endzustand auszu gehen. 3.4
Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno-carpalen Gelenkspaltes wurde der Beschwerdef ührer im G.___ vorstellig, wo Dr. F.___
nach durchgeführtem SPECT-CT ( Urk. 8/173) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG)
rechts diagnostizierte und die Arbeits fähig keit auf ca. 50 % mit max. Gewicht tragen von 3-5 kg schätzte (vgl. Arzt be rich te vom 1 1. April 2019 [ Urk. 8/167], 2 3. April 2019 [Urk. 8/168 ] ). Der radio logische Befund zeige unverändert regel rechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna -Verkürzung rechts. Das Osteo synthesematerial sei intakt, eine Disloka tion sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteo to miespalt sei jedoch weiterhin deutlich e insehbar (vgl. Urk. 8/184). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des DRUG-Gelenkes (vgl. Arztbericht vom 2 4. Juni 2019 [ Urk. 8/183] und Operations bericht vom 2 4. Juli 2019 [Urk. 8/185] ) . Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwer de linderung verholfen . Angesichts dessen wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwerde führer eine Abklärung durch einen Rheumatologe n empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk. 8/192). 3.5
Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Unter suchung am G.___ durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich e lektrodiagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rech tsseitigen Arm schmerzen finden . Zusätzlich zu den post traumatischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die
im Rahmen des HWS -Bes chleunigungs traumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen
verursacht wer den würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chro nisch neuro genen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/189). 3.6
Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechte n Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am G.___ , im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenks erkrankung gefunden werden konnte . Die Beschwerden seien auf die posttrauma tischen degenerativen Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/197). 3.7
Gemäss neuer bildgebende r Befunde - so die Ärzte des G.___
- sei der ulnare
Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Platten osteo synthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artikulation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unver ändert (vgl. Urk. 8/217). 3.8
Gestützt darauf ging Kreisarzt Dr. B.___
in seiner aktenbasierten Beurteilung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 8/227) von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbe schwerden werde der Fokus im G.___ auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. Die DRUG-Arthrose werde als post trau matisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt, da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbe stehenden Ulna-Impaktionssyndrom nachgewiesen worden sei. Im gesam ten Ver lauf habe sich die Arthrose des distalen Radioulnargelenkes nicht ver schlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Unfall ereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnar gelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Dr. B.___ wieder holte das bereits von Dr. A.___ im Februar 2019 formulierte Zumutbar keits profil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sei und nicht für wie der holte kraft volle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien . Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu be schränken. In Bezug auf eine mögliche Integritätsentschädigung äus ser te Dr. B.___ , aufgrund eines fortgeschrittenen Ulna-Impaktions syndro mes bei Ulna -Plus-Variante und einer Aktivierung von Beschwerden durch eine Hand gelenks kontusion sei ein Débridement im Bereich des TFCC und eine Ulna-Ver kürzungs osteotomie durchgeführt worden. Die gesamte, durch die Operation teil weise be hobe ne und angegangene Schädigung sei vorbestehend gewesen. Der Zustand nach Ulna-Verkürzungsosteotomie stelle keine erhebliche und unfall be dingte Schä di gung dar, welche ein Integritätsschaden im Sinne des UVG darstellen würde. Die aktuell noch im Fokus der Behandlung stehende distale Radio ulnararthrose sei eindeutig vorbestehend gewesen und habe sich in keinem wirk lich erkennbaren Ausmass im vierjährigen Verlauf nach dem Unfallereignis ver schlechtert, sodass auch diesbezüglich kein unfallbedingter Integritätsschaden aus gewiesen sei. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zu stand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, im Wesent lichen auf die Ste llungnahme n der Kreisärzte Dr. A.___ vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 3.3) und
Dr. B.___ vom 4. Mai 2020 (vgl. E. 3.8) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügen und als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E.
E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2 5. September 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Bestellung eines unentg eltliche n Rechtsvertreter s (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 13). Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aus sichtslos bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich ausserdem , dass die Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der Kosten (4 Stunden à Fr. 250.--) übernimmt (vgl. Urk. 20). Der medizinische Sach verhalt und insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Inte gri täts entschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 2 5. September 2020 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanw alt Thomas U.K. Brunner als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
E. 8.2 Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigu ng wie angekündigt (vgl. Urk.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 12 : 40 x 41,7 x 0.5 % x 0.5 % ). Davon nahm die Beschwerdegegneri n einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor und errechnete so ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 65'024. —( Urk. 2).
E. 15 ) ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle und der fünfseitigen Beschwerdeschrift ist die Prozessentschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220 .--, abzüglich der von der Rechtsschutzver sicherung übernommenen Teildeckung von Fr. 1‘000.-- (4 x Fr.
250.--), auf ins gesamt Fr. 1' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. September 2020 wird dem Beschwerdeführer
Rechts anwalt
Thomas U.K. Brunner , Winterthur, als unentgeltliche r
Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, Winterthur, wird mit Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00222
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 3 0. September 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Brunner Gehrig Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, war von Juni 2008 bis Ende Januar 2017
(Urk. 8/44) bei der Y.___ als Industriemaler in einem 100%-Pensum angestellt und da durch bei der Schweizerischen Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Fol gen von Un fäl len ver sichert, als ihm am 2. Sep tember 2016 bei einem Arbeitsunfall ein Spritzgehäuse auf das rechte Handgelenk fiel (vgl. Unfall meldung vom 5. September 2016, Urk. 8/1). A m gleichen Tag erfolgte d ie Erstkonsultation bei Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH,
der
eine Handgelenksdistorsion sowie ein en
Verdacht auf eine trau ma tisierte Radiocarpalarthrose dia gnos tiziert e ( Urk. 8/16). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( Urk. 8/5 ).
Gestützt auf die Beurteilung des be ratenden Arztes Dr. med. A.___ , Fach arzt für Radiologie , vom 1 2. Februar 2019 ( Urk. 8/123) und aus gehend da von, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils ge wisse Tätigkeiten auch mit den vorhandenen Unfallfolgen zumutbar seien , stellte die Suva ihre Taggeld leistungen per 1 . Juni 2019 ein (vgl. Schreiben vom 5 . März 2019 [ Urk. 8/ 152], Taggeldübersicht [ Urk. 8/200] ) und leitete gestützt auf die Ein schätzung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, ( Urk. 8/227) die Rentenprüfung ein . Mit Verfü gung vom 8. Mai 2020 verneinte die Suva sowohl einen Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfall versicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung ( Urk. 8/228). Die dagegen erhobene Ein spra che vom 11.
Juni 2020 (Urk. 8/ 233 ), wurde mit Ein sprache entscheid vom 2 6. August 2020 abgewie sen (Urk. 8/ 241 = Urk. 2). 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. August 2020 ( Urk.
2) erhob der Ver si cherte mit Eingabe vom 2 5. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die ange foch te ne Verfügung vom 2 6. August 2020 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Invali den rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der un ent geltlichen Rechtsverbeiständung . Die prozessuale Bedürftigkeit substan ti ierte er mit Eingaben vom 5. Februar 2021 ( Urk. 12 , Urk. 13, Urk. 14 / 1-20 ; Urk. 19, Urk. 20 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der A kten [Urk. 8/1 247 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 202 1 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 ). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5 1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi cherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 6. August 2020 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk. 7) ging die Beschwerde gegnerin ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Ver siche rungs fall per 1. Juni 2019 abzuschliessen sei. Mangels ausgewiesener Er werbs einbusse bestehe kein Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfall ver sicherung und die Heilbe hand lungskosten seien einzustellen. Die medizinisch festgehaltene blei ben de Einschränkung der körperlichen Integrität liege weit un ter halb der Er heb lich keitsgrenze , weshalb kein unfallbedingter Inte gri täts schaden auszu gleichen sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Sep tember 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei davon auszugehen, dass der unfallbedingte Endzustand noch nicht erreicht sei. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzu gezogen worden. Schliesslich sei ihm auch eine Integritätsentschädigung zu zu sprechen. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 2. September 2016 über den 1. Juni 2019 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3.
3.1
Bei eine m Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8 /1 ; vgl. auch Urk. 8/16 ). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und kei ne Hinweise auf eine Band ruptur , jedoch war eine beginnende Radio carpalarthrose ersichtlich (Urk. 8/16 , Urk. 8/20 ). Der erst behandelnde Arzt
Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhig stel lung mit einer Handgelenks schiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Ver laufs kon trolle am 26. Sep tember 2016 hätten sich persistierende Schmerzen bei Flexion und Ex ten sion unter Kr aft entwicklung sowie in den Seit enbändern des Hand ge lenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi
radialis resp. carpi
ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Beschwerde führer zur Weiter arbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/20). Nach einem Sturz ereignis am 6. No vem ber 2016 und einer Kontusion an beiden Händen sowie daraus resultierender
starker Schmerzzunahme im rech ten Handgelenk
wurde am 24. Ja nuar 2017 ein Arthro -MRI des rechten Hand ge lenkes durchgeführt. Dieses zeig t e mindestens eine Partialruptur des Liga men tum inter kar pa le dorsale und eine höhergradige Zerrung der triquetralen An satz zone des Liga men tum radio triquetrum dorsale. Ausserdem war
eine mässige Arthro se im distalen Radioulnar gelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpel schaden ulnar seitig an der proxi ma len Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich. Dr. med. C.___ , Facharzt für Handchirurgie, stellte am 2 7 . Januar 2017 zudem die Diagnose eines ulnocarpalen
Impingement mit TFCC-Läsion (Urk. 8/33 , Urk. 8/35 ) . Er führte eine Steroid Infiltration durc h
(vgl. Arztbe richt vom 2 7. Januar 2017, Urk. 8/35) und verordnet e
Ergotherapie (vgl. Urk. 8/46). Bei nur noch relativ geringen Rest schmer zen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 ab ge schlossen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeits fähig keit (vgl.
Arztbericht vom 1 3. Juli 2017, Urk. 8/57). 3.2
Nach einer Auffahrkollision am 1 0. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleuni gungs trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie unveränderten Schmerzen am rech ten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2018, Urk. 8/180) war der Be schwer deführer v om 2 6. April bis 3 0. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Be handlung (vgl.
Austritts bericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/71). Bei persistierenden Schmerzen im rechte n Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, konsiliarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursäch lich für die verbleibenden Beschwer den und erachtete eine Ulnaver kür zungs- Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompartiments sowie eine arthrosko pische
Synoviektomie als indiziert (vgl.
Bericht vom 2 8. Mai 2018, Urk. 8/68 ), was von Dr. med. F.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fach arzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 0. Juli 2018, Urk. 8/97 ).
Am 1 7. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___
die Arthroskopie am rechten Hand gelenk mit Débridement des TFCC und Ulna ver kürzungsosteotomie (vgl. Opera tions bericht vom 1 7. August 2018, Urk. 8/99). Der operative Eingriff sei kompli ka tionslos verlaufen, sodass der Beschwerde führer am 1 9. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wund ver hältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 2 4. August 2018, Urk. 8/105). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/112, Urk. 8/115-116), wodurch eine Verbesserung der Schmerz situation habe erreicht werden können . Bild gebende Befunde würden im Ver gleich zu den präoperativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomie spalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl.
Ver laufs beric hte vom 11. Ok tober 2018 [Urk. 8/113], 29. November 2018 [Urk. 8/118]). Die sechs Monate post operativ noch vorhandenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurück zuführen und weitere Fort schritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftiger Kallus nach weisbar . Dr. F.___ erachtete es als wenig realis tisch, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne (vgl. Sprechstundenbe richt vom 6. Februar 2019, Urk. 8/133). 3.3
Kreisarzt Dr. A.___
nahm am 1 2. Februar 2019 Stellung ( Urk. 8/123) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgen aufnahmen des rechten Hand gelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum er kenn bar gewesen. Diese seien Ausdruck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Im pak tions syndroms und könnten somit nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Mithin sei die Ulna-Verkürzungsosteotomie nicht unfallkausal. Dr. A.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: zumutbar seien Tätigkeiten ganztags, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausge setzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 (Urk. 8/157) präzisierte Dr. A.___ , am 5. Fe bruar 2019 habe der Osteotomiespalt noch frisch ausgesehen und sei nicht knöchern durchbaut gewesen. Dass es in den letzten Wochen zu einer voll ständigen Konsolidierung des Knochens gekom men sei, bezweifle er. Es sei des halb noch nicht von einem Endzustand auszu gehen. 3.4
Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno-carpalen Gelenkspaltes wurde der Beschwerdef ührer im G.___ vorstellig, wo Dr. F.___
nach durchgeführtem SPECT-CT ( Urk. 8/173) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG)
rechts diagnostizierte und die Arbeits fähig keit auf ca. 50 % mit max. Gewicht tragen von 3-5 kg schätzte (vgl. Arzt be rich te vom 1 1. April 2019 [ Urk. 8/167], 2 3. April 2019 [Urk. 8/168 ] ). Der radio logische Befund zeige unverändert regel rechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna -Verkürzung rechts. Das Osteo synthesematerial sei intakt, eine Disloka tion sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteo to miespalt sei jedoch weiterhin deutlich e insehbar (vgl. Urk. 8/184). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des DRUG-Gelenkes (vgl. Arztbericht vom 2 4. Juni 2019 [ Urk. 8/183] und Operations bericht vom 2 4. Juli 2019 [Urk. 8/185] ) . Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwer de linderung verholfen . Angesichts dessen wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwerde führer eine Abklärung durch einen Rheumatologe n empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk. 8/192). 3.5
Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Unter suchung am G.___ durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich e lektrodiagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rech tsseitigen Arm schmerzen finden . Zusätzlich zu den post traumatischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die
im Rahmen des HWS -Bes chleunigungs traumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen
verursacht wer den würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chro nisch neuro genen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/189). 3.6
Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechte n Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am G.___ , im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenks erkrankung gefunden werden konnte . Die Beschwerden seien auf die posttrauma tischen degenerativen Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/197). 3.7
Gemäss neuer bildgebende r Befunde - so die Ärzte des G.___
- sei der ulnare
Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Platten osteo synthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artikulation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unver ändert (vgl. Urk. 8/217). 3.8
Gestützt darauf ging Kreisarzt Dr. B.___
in seiner aktenbasierten Beurteilung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 8/227) von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbe schwerden werde der Fokus im G.___ auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. Die DRUG-Arthrose werde als post trau matisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt, da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbe stehenden Ulna-Impaktionssyndrom nachgewiesen worden sei. Im gesam ten Ver lauf habe sich die Arthrose des distalen Radioulnargelenkes nicht ver schlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Unfall ereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnar gelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Dr. B.___ wieder holte das bereits von Dr. A.___ im Februar 2019 formulierte Zumutbar keits profil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sei und nicht für wie der holte kraft volle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien . Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu be schränken. In Bezug auf eine mögliche Integritätsentschädigung äus ser te Dr. B.___ , aufgrund eines fortgeschrittenen Ulna-Impaktions syndro mes bei Ulna -Plus-Variante und einer Aktivierung von Beschwerden durch eine Hand gelenks kontusion sei ein Débridement im Bereich des TFCC und eine Ulna-Ver kürzungs osteotomie durchgeführt worden. Die gesamte, durch die Operation teil weise be hobe ne und angegangene Schädigung sei vorbestehend gewesen. Der Zustand nach Ulna-Verkürzungsosteotomie stelle keine erhebliche und unfall be dingte Schä di gung dar, welche ein Integritätsschaden im Sinne des UVG darstellen würde. Die aktuell noch im Fokus der Behandlung stehende distale Radio ulnararthrose sei eindeutig vorbestehend gewesen und habe sich in keinem wirk lich erkennbaren Ausmass im vierjährigen Verlauf nach dem Unfallereignis ver schlechtert, sodass auch diesbezüglich kein unfallbedingter Integritätsschaden aus gewiesen sei. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach der medizinische End zu stand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, im Wesent lichen auf die Ste llungnahme n der Kreisärzte Dr. A.___ vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 3.3) und
Dr. B.___ vom 4. Mai 2020 (vgl. E. 3.8) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügen und als beweiskräftig anzusehen sind (vgl. E. 1.5 ) und in diagnos tischer Hinsicht un bestritten verblieben. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass der Endzustand am rechten Handgelenk noch nicht erreicht sei und verwies auf den scharf abgrenzbaren
Osteotomiespalt ( vgl. U rk. 1 Ziff. 2.3) , konstatierte aber auch, dass weitergehende Verbesserungen nicht mehr zu erwarten seien (vgl.
U rk. 1 Ziff. 2.4). Angesichts dessen, dass die Bildgebung vom 3 . Februar 2020 den ulnaren
Osteotomiespalt
konsolidiert und nur noch flau abgrenzbar zeigte (E. 3.7) , ist der Einschätzung von Dr. B.___ vom 2 4. Februar 2020, wonach von einem unfallbedingten Endzustand am rechten Handg elenk auszu gehen sei (vgl. Urk. 8/218), zu folgen. Insbesondere auch vor dem Hinter grund, dass die behan delnden Ärzte des G.___ mangels Beschwerdelinderung durch die Infiltration des DRUG-Gelenkes rechts am 2 4. Juli 2019 aus handchirurgischer Sicht keinen Interventionsbedarf mehr sahen und die Behandlung abschlossen (E. 3.4). Ebenso wurden im Rahmen der elektrodiagnostischen Unter suchung (E. 3.5) und der rheuma to logischen Abklärung (E. 3.6) keine weiteren Therapie mass nah men in Bezug auf die Schmerzen im rechten Handgelenk genannt.
Umstritten ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.2
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Kreisärzte ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Restbeschwerden angemessen Rücks icht. Die Einschätzung der Kreisärzte stimmt auch mit dem im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ formulierten Belastungsprofil überein, wonach leichte Arbeiten ohne Zwangs haltungen, ohne Vibrationsbelastung und Schläge ganztags zumutbar seien (vgl. Urk. 8/71 S. 3). Seine Behauptungen , dass schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg nicht möglich sei ( Urk. 1 Ziff. 2.1) , substantiiert der Beschwerdeführer nicht weiter und sie findet in den medizinischen Akten, soweit sie die Unfallfolgen anbelangen, denn auch keine Stütze.
Der verminderte n Leistungsfähigkeit wird hinreichend Rechnung getragen , indem dem Beschwer deführer nur noch leichte Tätigkeiten
zugemutet werden. Dass ihm eine ange passte Tätigkeit nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang zumutbar sein soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 2.1 ), ergibt sich nicht aus den Akten, wurde ihm seitens der Ärzte doch weder ein erhöhter Pausen bedarf noch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit oder Ausdauer resp. Ein schränkung der Persönlichkeit oder Psyche attestiert. Insofern ist die von Dr. F.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ( vgl. Urk. 8/168, E. 3.4) nicht nachvollziehbar, zumal dieser auch nicht ausführte, weshalb bei leichten, die rechte Hand nicht gross belastenden Tätigkeiten eine zeitliche Ein schränkung von 50 % bestehen soll.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schätzung von D res . A.___ und
B.___ abzustellen und somit von einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des um schriebenen Belastungsprofils auszugehen ist. 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer monierte, das von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene Valideneinkommen sei zu tief ( Urk. 1 Ziff. 2.7). 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.3
Der Beschwerdeführer war seit Juni 2008 bei der Y.___ als Industriemaler angestellt und hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2019 einen Stundenlohn von Fr. 25.29 plus Fr. 2.40 für den 1 3. Monatslohn und Fr. 3.56 als Ferien/Feiertagsentschädigung erzielt (vgl. Urk. 8/159). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen auf Fr. 57'883.--, wobei sie zusätzlich eine Schichtzulage in der Höhe von Fr. 7'500.-- mitberücksichtigte und damit das massgebende
Valideneinkommen auf Fr. 65'383. — festlegte ( Urk. 2) . Ange sichts dessen, dass ge mäss Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerde führers dieser in den Jahren 2012 bis 2015 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 64'622.75 (Fr. 60'128.-- [2012], Fr. 69'705.-- [2013], Fr.
59'851.-- [2014], Fr. 68'807.-- [2015]; vgl. Urk. 8/161) erzielte, ist dies nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus ge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herang ezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5' 417 .-- für männl iche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Dieses ist u nter Berücksichtigung der durch schnit t lichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen, T
8) sowie der Nominallohnentwicklung ( je 0.5 % für die Jahre 2019 und 2020 ) auf ein Jahres einkommen von Fr. 68'446.-- hochzurechnen ( Fr. 5' 417 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.5 % x 0.5 % ). Davon nahm die Beschwerdegegneri n einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor und errechnete so ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 65'024. —( Urk. 2). 5.3.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein höherer Leidensabzug hätte gewährt werden müssen ( Urk. 1 Ziff. 2.6 ), kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, recht fertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellen lohn im Kom pe tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schwe ren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C _833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 5.1 mit Hin weisen, 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. Sep tem ber 2012 E. 5.2).
Indem die Beschwerdegegnerin ihm einen leidens be ding ten Abzug vom Tabel len lohn in der Höhe von 5 % gewährte und das Invalidenein kommen auf Fr. 65'024.-- (Fr. 68'446.-- x 0.95) bemass, hat sie berücksichtigt, d ass ih m aufgrund des Zumutbarkeitsprofils lediglich ein ein ge schränktes Spek trum an möglichen Tätigkeiten offen steht . D ass das Alter des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5).
5.4
Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine vernachlässigbare Erwerbseinbusse von Fr. 359. --. Selbst wenn den körperlichen Einschränkungen beim Invalideneinkommen mit einem Abzug von 10 % Rech nung getragen werden würde, was vorliegend nicht angezeigt ist, errechnete sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Fr. 65‘383.-- gegenüber Fr. 61‘601.40 [ Fr. 68‘446 x 0.90 ] ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘781.60
resp. ein Inva li ditätsgrad von gerundet 6 % ). 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen renten be gründenden Invaliditätsgrad (vg
l. vorstehend E. 1.3 ) zu Recht verneint hat. 6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.
1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Gestützt auf die vorliegenden bildgebenden Befunde wendete Dr. B.___ in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 4. Februar 2020 ( Urk. 8/218) die Suva T abelle 5 an, wonach mässiggradige Handgelenksarthrose n mit 5-10 % bewertet werden, und kam zum Schluss, dass vorliegend zunächst von einer Inte gritätseinbusse von 5 % auszugehen sei. Da jedoch keine gesamte unfallbedingte, sondern lediglich eine radiou l nare Hand gelenks arthrose vorliege und aufgrund des zeit lichen Verlaufs davon auszugehen sei, dass maximal 5 % der Arthrose entwick lung auf das Unfallereignis zurückzu führen sei , liege nur ein unfall be dingter Integri tätsschaden von ca. 0.25 % vor, was weit unterhalb der Erheblich keits grenze liege. Anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 8/227) bestätigte er, dass die aktuell noc h im Fokus der Behandlung des G.___ stehende distale Radioulnararthrose eindeutig vorbestehend sei und sich seit dem Unfall ereignis in keinem wirklich erkennbaren Ausmass verschlechtert habe, sodass kein unfallbedingter Integritätsschaden gefunden werden könne.
Die Beurteilung des Integritätsschadens bildet rechtsprechungsgemäss eine Tat frage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hinweisen). Eine die Ansicht des Beschwerdeführers bestätigende, dem Kreisarzt widersprechende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse ist nicht aktenkundig. Es ist daher nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer ohne ent sprechende medizinische Grundlage eine erneute Überprüfung eines möglichen Integ r itätsschadens verlangt ( Urk. 1 Ziff. 3 ). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Beur teilung von Dr. B.___
einen unfallbedingten Integritätsschaden ver neinte. 7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2020 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2 5. September 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Bestellung eines unentg eltliche n Rechtsvertreter s (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 13). Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aus sichtslos bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich ausserdem , dass die Rechtsschutzversicherung nur einen Teil der Kosten (4 Stunden à Fr. 250.--) übernimmt (vgl. Urk. 20). Der medizinische Sach verhalt und insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Inte gri täts entschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom 2 5. September 2020 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanw alt Thomas U.K. Brunner als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 8.2
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigu ng wie angekündigt (vgl. Urk. 15 ) ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle und der fünfseitigen Beschwerdeschrift ist die Prozessentschädigung bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 220 .--, abzüglich der von der Rechtsschutzver sicherung übernommenen Teildeckung von Fr. 1‘000.-- (4 x Fr.
250.--), auf ins gesamt Fr. 1' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.
8.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. September 2020 wird dem Beschwerdeführer
Rechts anwalt
Thomas U.K. Brunner , Winterthur, als unentgeltliche r
Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, Winterthur, wird mit Fr. 1’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler