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IV.2020.00818

Rückweisung, ein blosses Abstellen auf die Suva-Beurteilung nicht rechtens, da auch unfallfremde Beschwerden

Zürich SozVersG · 2022-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, war von Juni 2008 bis Ende Januar 2017 (Urk. 8/15/114 ) bei der Y.___ SA als Industriemaler in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/ 15/14 ) . Bei einem Arbeitsunfall am 2. Sep tember 2016 zog sich der Versicherte eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8/ 15/4 ). Am 1 0. August 2017 war er in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Per so nen vom 25. August 2017, Urk. 8/14/4).

Am 1 2. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Belastungsintoleranz beider Handgelenke, der Halswirbelsäule sowie beider Knie infolge de r Unfälle vom 2. September 2016 und 1 0. August 2017 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 8 / 12 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallv er sicherung ( Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8 /21, Urk. 8/43, Urk. 8/45) bei und holte die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 8/24, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/35, U rk. 8/39, Urk. 8/40) sowie einen Auszug aus dem Ind i viduellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein. Mit Schrei ben vom

28. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungs mass nah men ange zeigt seien (Urk. 8/22).

Zu den medi zinischen Akten nahm en Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, beides Ärzte des Regio nale Ärzt liche n Dienst es (RAD) , am 5. März 2019

resp. am 2 1. April 2020 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47). Mit Vorbe scheid vom 3 0. April 2020 stellte die IV-Stelle de m Ver sicherten die Ausrichtung einer ganzen Invali den rente ab

1. Dezember 2018 be fristet bis zum 3

1. Mai 201 9 in Aussicht (Urk. 8/49 ). Da gegen erhob der Ver siche rte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 sowie er gänzend am 3 1. August 2020 Einwand ( Urk. 8/54 , Urk. 8 / 66 ). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vor beschieden eine befristete ganze In va li den rente ab

1. Dezember 2018 bis zum 3

1. Mai 201 9 zu (Urk. 8/70, Urk. 8/79 = Urk. 2). 2.

Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die

Taggeld - und die Heilkos ten leis tungen per 1. Juni 2019 einge stellt ( Urk. 8/43/121; vgl. auch Taggeldübersicht Urk. 8 /43/5) und sowohl eine Invalidenrente der Unfall ver sicherung als auch eine Integri täts entschädigung verneint ( Verfügung vom 8. Mai 2020, Urk. 8/51 ). Die nach durch geführtem Einspracheverfahren

da gegen er hobene Be schwerde vom 25. Sep tem ber 2020 wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00222 vom

30. Sep tember 2021 ab. 3.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten sei, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2019 eine ganze Rente aus zurichten. Eventualiter sei eine unabhängige und neutrale Begutachtung durch eine geeignete Fachperson zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege, insbeson dere die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Be dürftigkeit substantiierte er mit Eingabe vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 13, Urk. 11-12/1-20).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . Januar 202 1

(Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 9 ). Mit Beschluss vom 1 1. Oktober 2021 ( Urk.

19) räumte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgegeben und Rechtsanwalt Thomas U . K. Brunner zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 21 f.) hielt der Be schwer deführer daraufhin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 ( Urk.

23) an seiner Be schwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.3.2

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be sc hwerdeführer seit dem Unfall im August 2017

gesundheitlich einge schränkt sei, ihm aber ab Februar 2019 wieder eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pen sum zumutbar sei. Der Beschwer de führer könne seither ein rentenaus schlies sen des Einkommen er zielen. Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

23. No vem ber 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand sei dauernd und rentenberechtigt beeinträchtigt. Ihm seien nicht nur Täti gkeiten, bei welchen die rechte Hand Schlägen und Vibrationen ausgesetzt sei oder er diese für wiederholte, kraftvolle Bewegungen einsetzen müsse, nicht mehr zu mutbar, sondern es seien sämtliche weitergehende Tätigkeiten zu vermeiden, denn nur schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg seien nicht möglich. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzu gezogen worden. 3. 3.1

Bei einem Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8/ 15 /4 ). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und keine Hinweise auf eine Bandruptur, jedoch war eine beginnende Radio carpalarthrose ersichtlich ( Urk. 8/ 15/76 , Urk. 8/1 5/78 ). Der erst be han delnde Arzt Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhig stel lung mit einer Handgelenksschiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Ver laufs kon trolle am 26. September 2016 hätten sich persistierende Schmer zen bei Flexion und Ex ten sion unter Kraftentwicklung sowie in den Seiten bän dern des Hand ge lenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi

radia lis resp. carpi

ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Be schwerde führer zur Weiter arbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/ 15/76 ). Nach einem Sturzereignis am 6. No vem ber 2016 und einer Kontu sion an beiden Händen sowie daraus resultierender starker Schmerz zu nahme im rech ten Handgelenk wurde am 24. Ja nuar 2017 ein Arthro -MRI des rechten Hand ge lenke s durchgeführt. Dieses zeig t e mindestens eine Partialruptur des Liga men tum inter kar pa le dorsale und eine höhergradige Zerrung der tri que tralen An satz zone des Liga men tum radio triquetrum dorsale. Ausserdem war eine mässige Arthro se im distalen Radioulnar gelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpel schaden ulnar seitig an der proxi ma len Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich (Urk. 8/15/96 ). Die am selben Tag durchgeführten Röntgenauf nah men des linken Handgelenkes ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur. Es zeigte sich jedoch eine beginnende Arthrose radiokarpal sowie eine mässige Arthrose im distalen Radio ulnar gelenk ( Urk. 8/15/95). Dr. med. C.___ , Fach arzt für Handchirurgie, führte im rechten Handgelenk eine Steroid Infiltration durch (vgl. Arztberic ht vom 2 7. Januar 2017, Urk. 8/1 5 /98 ) und ver ordnet e Ergo therapie (vgl. Urk. 8/ 15/119 ). Bei nur noch relativ geringen Rest schmer zen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 ab geschlossen. Dr. C.___ atte stierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeits fähig keit (vgl. Arztbericht vom 1 3. Juli 2017 , Urk. 8/ 1 5 /138 ). 3.2

Nach einer Auffahrkollision am 1 0. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleuni gu ngs trauma der Halswirbelsäule sowie unveränderten Schmerzen am rech ten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2018, Urk. 8/ 43/43ff. ) war der Be schwer deführer vom 2 6. April bis 3 0. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Be handlung (vgl. Austritts bericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/ 15/172-184 ). Betreffend die HWS habe eine Ver besserung der Stabilisierungsfähigkeit beobachtet werden können. Grundsätzlich seien alle Tätigkeiten ganztags zumut bar, a ufgrund degenerativer Veränderungen würden jedoch keine schweren Tätig keiten mit Zwangshaltungen für die HWS empfohlen werden. In Bezug auf die Handgelenke sei es hingegen zu keiner Ver besserung des Zustandes gekom men. Bei persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, kon si liarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursäch lich für die verbleibenden Beschwerden und erachtete eine Ulnaver kür zungs-Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompar ti ments sowie eine arthrosko pische

Synoviektomie als indiziert (vgl. Be richt vom 28. Mai 2018, Urk. 8/ 15/158 ), was von Dr. med. F.___ , Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fach arzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 0. Juli 2018 , Urk. 8/ 20/222 ). Am 1 7. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___ die Arthroskopie am rechten Hand gelenk mit Débridement des TFCC und Ulna ver kürzungsosteotomie (vgl. Opera tions be richt vom 1 7. August

2018, Urk. 8/ 20/ 225 ). Der operative Eingriff sei kompli ka tionslos verlaufen, sodass der Beschwerde führer am 1 9. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wund verhältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Aus trittsbericht vom 2 4. August 2018, Urk. 8/ 20/233ff. ). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/ 43/208, Urk. 8/ 43/200-203 ), wodurch eine Verbesserung der Schmerz situation habe er reicht werden können. Bild gebende Befunde würden im Ver gleich zu den prä ope rativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomie spalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl. Verlaufs berichte vom 11. Ok tober 2018 [Urk. 8/ 43/205 ], 29. November 2018 [Urk. 8/ 43/197 ]). Die sechs Monate post operativ noch vor handenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurück zuführen und weitere Fort schritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftig er Kallus nach weisbar. Dr. F.___ erachtete es als wenig realis tisch, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne . Die Ulna plus-Variante sei auf der linken Seite ebenfalls symptomatisch, wobei im Moment auf eine Verkürzungsosteotomie verzichtet werde, da die Schmerzen auf der rech ten Seite nicht vollständig regredient seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. Fe bru ar 2019, Urk. 8/ 43/171 ). Im Bericht vom 8. Februar 2019 attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Sodann wies er darauf hin, dass das beginnende Ulnaimpactationssymptom

an der linken Hand im weiteren Verlauf voraussichtlich zu einer Operation führen werde ( Urk. 8/24). 3.3

Kreisarzt Dr. H.___ nahm am 1 2. Februar 2019 Stellung ( Urk. 8/43/188) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgen aufnahmen des rechten Hand gelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum er kenn bar gewesen. Diese seien Aus druck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Im pak tions syndroms . Er for mu lierte f olgendes Zu mutbarkeitsprofil: Z umutbar seien Tätig keiten ganztags , bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausge setzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. 3.4

RAD-Arzt Dr. Z .___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019, die Tätigkeit als Gipser werde auf Dauer nicht mehr möglich se in. Ebenso seien dem Beschwerde führer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit er höhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition nicht mehr zumutbar. Aus versicherungsmedizin ischer Sicht bestehe bei Schädi gung der HWS ausserdem ein e verm inderte Belastbarkeit für regel mässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten (> 10 kg) und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung d er Hände und ohne erhöhte Anforde rungen an das feinmotorische Geschick der H ände, ohne Verharren in Zwangs haltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien ihm hingegen zu 100 % zumutbar . Gestützt auf die echtzeitlichen Arzt berichte sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit 5. Februar 2019 bestehe . Aufgrund des Ulnimpactationssymptom s links sei eine Operation am linken Handg elenk zu erwarten. Bei einem Eingriff sei mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit von sechs bis zwölf Monaten zu rechnen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47 S. 5f.). 3. 5

Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno -car palen Gelenkspaltes rechts wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital G.___ vorstellig, wo Dr. F.___ nach durchgeführtem SPECT-CT ( Urk. 8/ 43/55 ) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG) rechts sowie eine symptomatische Ulnaplus Variante am linken Handgelenk diagnostizierte und die Arbeits fähig keit auf ca. 50 % mit max. Gewicht tragen von 3-5 kg schätzt e (vgl. Arzt be rich te vom 11. April 2019 [Urk. 8/ 4 3/ 6 4 ], 2 3. April 2019 [Urk. 8/ 43/62 ]). Der radio logische Befund zeige un verändert regel rechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna -Verkürzung rechts. Das Osteo synthesematerial sei intakt, eine Disloka tion sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteo tomiespalt sei jedoch weiterhin deutlich einsehbar (vgl. Urk. 8/ 43/38 ). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des rechten Handgelenks wegen der DRUG- Arthrose (vgl. Arztber icht vom 2 4. Juni 2019 [Urk. 8/ 43/39 ] und Operations bericht vom 2 4. Juli 2019 [Urk. 8/ 43/36 ]). Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwer de linde rung verholfen. Angesichts dessen wur de die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwe rde führer eine Abklärung durch einen Rheumatolog en empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk . 8/ 43/24 ). 3. 6

Bei zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vorstellig. Dieser konstatierte in seinem Arztbericht vom 28. Mai 2019 ( Urk. 8/39), die nach dem Beschleunigungstrauma der HWS im August 2017 aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen hätten unter regel mässiger Physiotherapie und einer stationären Behandlung in D.___ gebessert werden können. Neu bestehe wieder eine schmerzbedingte Bewegungs ein schrän kung der HWS, welche jedoch im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2018 besser sei. Palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent . Neurologische Ausfälle würden keine bestehen, sodass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Er empfahl erneute regelmässige Physiotherapie sowie Wärmeanwendungen und Massagen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur und schliesslich Entspannungs übun gen mit einer leichten körperlichen Aktivierung. Den Grad der Arbeits unfähigkeit durch die Folgen des HWS-Traumas schätze er auf mindestens 60 %. Eine weitere Beeinträchtigung bestehe durch die Beschwerden am rechten Arm und an der rechten Hand, welche wahrscheinlich auf 30 % eingeschätzt werden könne, sodass gesamthaft der Grad der Arbeitsunfähigkeit 90 % betrage. 3. 7

Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Unter suchung am Universitätsspital G.___

durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich elektro diagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rechtsseitigen Arm schmerzen finden. Zusätzlich zu den posttrauma tischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon aus gegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die im Rahmen des HWS-Beschleunigungs traumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen verursacht wer den würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chro nisch neuro genen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/ 43/28 ). 3. 8

Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechte n Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital G.___ , im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenks erkran kung gefunden werden konnte n . In der Beurteilung wurde ausgeführt, an der Schulter fänden sich eine symptomatische AC-Gelenksarthrose un d eine aus geprägte chronische Pe riarthropat h ie der Schulter. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kribbelparästhesien und Schmerzen der Fingergelenke IV und V hätten durch Triggerpunkte im Bereich der Schultermuskulatur ausgelöst werden können. Sonographisch hätten sich keine Synovit id en gezeigt. In Zusammen schau fänden sich aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grunderkrankung. Die Beschwerden seien auf die posttraumatischen degenerati ven Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/ 43/14ff. ). 3.9

Auf Vorlage der SUVA-Akten erklärte RAD-Arzt Dr. A.___ in der Stel lungnahme vom 2 3. Januar 2020 mit Hinweis auf die am 2 4. Juli 2019 erfolgte Infiltration am rechten Handgelenk, dass ein Nachweis eines knöchernen Durch baus noch nicht vorliege. Deshalb habe die SUVA noch kein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil attestiert ( Urk. 8/ 47 S. 7 ) . 3. 10

Im Bericht vom 3. Februar 2020 hielten die Ärzte des Universitätsspital s G.___

fest, g emäss neuer bildgebender Befunde des rechten Vorderarms sei der ulnare

Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Platten osteo synthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artiku lation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unver ändert ( Urk. 8/ 45/18 ). 3.11

RAD-Arzt Dr. A.___

führte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2020 aus , der Endzustand sei nun erreicht, da der Osteotomiespalt an der Ulna gut knöchern durchgebaut sei. Insofern könne die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ nun ergänzt werden. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor ( Urk. 8/47 S. 8). 3.12

Gestützt auf die bildegebenden Befunde des Universitätsspital s G.___

vom 3. Februar 2020 ging Kreis arzt Dr. K.___ in seiner aktenbasierten Beurtei lung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 18 [beigezogen aus dem Prozess Nr. UV.2020.00222] ) von einem stabilen Gesund heitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbeschwerden werde der Fokus im Universitätsspital G.___

auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. D ie DRUG-Arthrose werde als post t raumatisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt , da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbestehenden Ulna-Impaktionssyndrom na chgewiesen worden sei. Im gesam ten Verlauf habe sich die Arthrose des distal en Radioulnargelenkes nicht ver schlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, da ss das Unfall ereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnargelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berüc ksichtigt. Dr. K.___ wieder holte das bereits von Dr. H.___ im Fe bruar 2019 formulierte Zumutbar keits profil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen a usgesetzt sei und nicht für wiederholte kraft volle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/trage nden Lasten sei auf 15

kg zu be schränken.

Dr. K.___ betonte aber, dass es sich dabei um ein unfallbe dingtes Zumutbarkeitsprofil handle . 4 . 4 .1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser und Industriemaler nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3. 4 ). S trittig ist , ob der Beschwerdeführer seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist und ihm seither ein rentenaus schliessen des Erwerbseinkommen angerechnet werden kann , wobei im Rahmen der richter lichen Prüfung auch die Rentenzusprache ab 1. Juni 2018 zu überprüfen ist . 4 .2

Die Einstellung der Invalidenrente per 3 1. Mai 2019 basiert i n medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr es . Z.___ und A.___ , die sich ihrerseits hauptsächlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. H.___ stütz t en. Dessen Einschätzung wurde am 4. Mai 2020 auch vom Kreisarzt Dr. K.___ bestätigt. I ndessen bezieht sich die Zumutbar keitsbeurteilung der SUVA-Ärzte auf die Unfallfolgen am rechten Handgelenk. Im Fokus der Behandlung des Universitätsspital s G.___

steht mittlerweile die Radioul nar arthrose am rechten Handgelenk. Diese ist indessen nicht unfallkausal. Darüber hinaus be steht, wie dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Februar 2019 zu entnehmen ist, am linken Handgelenk ein Ulna-Impaktionssyndrom . Da es sich somit bei der Problematik an den beiden Handgelenken nicht um rein traumatisches Geschehen handelt, erweist sich das blosse Abstellen auf die Beurteilung von Dr. H.___ nicht als rechtens.

Der behandelnde Arzt Dr. F.___ attestierte im Bericht vo m 8. Februar 2019

noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk.

8/24). I m Bericht vom 2 3. April 2019 schätzte er die Arbeitsfähigkeit nun mehr auf 50 % ( Urk. 8/43/63) . Der Grund für die revidierte, tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint unklar, da eine Verschlechterung nicht dargelegt wird. Die se Beurteilungen können daher nicht als Entscheid grundlage genommen werden. 4.3

Nach dem Gesagten ist die Sache daher zur weiteren Abklärung (durch den RAD oder durch ein Gutachten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ trugen den Schädigungen von Seiten der Halswirbelsäule im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung (Urk.

8/47 S. 5). Dr. A.___ bestätigte sodann eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Kenntnis des Berichts der Klinik für Rheu matologie, Universitätsspital G.___ , vom 3 0. Oktober 2019 (E. 3.8) und mithin in Kenntnis der AC-Gelenksarth r ose und Periarthopathia

humeroscapularis

tendinopathia rechts (vgl. dazu Urk. 8/47 S. 7). Gleichwohl wird die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abkl ärungen auch diese Beschwerden zu berücksichtigen haben. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'00 0. --

festgeleg

t. Vorliegend sind sie auf Fr. 8 00. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger R echtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GS VGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende besch werdeführende Person bezie hungs weise nach der Gewährung der unentgeltl ichen R echts verbeiständung der en unentgeltliche r Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Str eitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses festzusetzende Proz ess entschädigung. Diese ist vor lie gend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom

5. Janua r 2022 (Urk. 24) auftragsgemäss auf Fr. 1‘123.-- (inkl. Barauslagen und MWSt )

festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Thomas U . K. Brunner, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’123 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 2. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Belastungsintoleranz beider Handgelenke, der Halswirbelsäule sowie beider Knie infolge de r Unfälle vom 2. September 2016 und 1 0. August 2017 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 8 / 12 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallv er sicherung ( Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8 /21, Urk. 8/43, Urk. 8/45) bei und holte die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 8/24, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/35, U rk. 8/39, Urk. 8/40) sowie einen Auszug aus dem Ind i viduellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein. Mit Schrei ben vom

28. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungs mass nah men ange zeigt seien (Urk. 8/22).

Zu den medi zinischen Akten nahm en Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, beides Ärzte des Regio nale Ärzt liche n Dienst es (RAD) , am 5. März 2019

resp. am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.3.2 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 1. April 2020 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47). Mit Vorbe scheid vom

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be sc hwerdeführer seit dem Unfall im August 2017

gesundheitlich einge schränkt sei, ihm aber ab Februar 2019 wieder eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pen sum zumutbar sei. Der Beschwer de führer könne seither ein rentenaus schlies sen des Einkommen er zielen. Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

23. No vem ber 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand sei dauernd und rentenberechtigt beeinträchtigt. Ihm seien nicht nur Täti gkeiten, bei welchen die rechte Hand Schlägen und Vibrationen ausgesetzt sei oder er diese für wiederholte, kraftvolle Bewegungen einsetzen müsse, nicht mehr zu mutbar, sondern es seien sämtliche weitergehende Tätigkeiten zu vermeiden, denn nur schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg seien nicht möglich. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzu gezogen worden. 3.

E. 3 . Januar 202 1

(Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 9 ). Mit Beschluss vom 1 1. Oktober 2021 ( Urk.

19) räumte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgegeben und Rechtsanwalt Thomas U . K. Brunner zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 21 f.) hielt der Be schwer deführer daraufhin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 ( Urk.

23) an seiner Be schwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25).

E. 3.1 Bei einem Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8/ 15 /4 ). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und keine Hinweise auf eine Bandruptur, jedoch war eine beginnende Radio carpalarthrose ersichtlich ( Urk. 8/ 15/76 , Urk. 8/1 5/78 ). Der erst be han delnde Arzt Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhig stel lung mit einer Handgelenksschiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Ver laufs kon trolle am 26. September 2016 hätten sich persistierende Schmer zen bei Flexion und Ex ten sion unter Kraftentwicklung sowie in den Seiten bän dern des Hand ge lenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi

radia lis resp. carpi

ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Be schwerde führer zur Weiter arbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/ 15/76 ). Nach einem Sturzereignis am 6. No vem ber 2016 und einer Kontu sion an beiden Händen sowie daraus resultierender starker Schmerz zu nahme im rech ten Handgelenk wurde am 24. Ja nuar 2017 ein Arthro -MRI des rechten Hand ge lenke s durchgeführt. Dieses zeig t e mindestens eine Partialruptur des Liga men tum inter kar pa le dorsale und eine höhergradige Zerrung der tri que tralen An satz zone des Liga men tum radio triquetrum dorsale. Ausserdem war eine mässige Arthro se im distalen Radioulnar gelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpel schaden ulnar seitig an der proxi ma len Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich (Urk. 8/15/96 ). Die am selben Tag durchgeführten Röntgenauf nah men des linken Handgelenkes ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur. Es zeigte sich jedoch eine beginnende Arthrose radiokarpal sowie eine mässige Arthrose im distalen Radio ulnar gelenk ( Urk. 8/15/95). Dr. med. C.___ , Fach arzt für Handchirurgie, führte im rechten Handgelenk eine Steroid Infiltration durch (vgl. Arztberic ht vom 2 7. Januar 2017, Urk. 8/1 5 /98 ) und ver ordnet e Ergo therapie (vgl. Urk. 8/ 15/119 ). Bei nur noch relativ geringen Rest schmer zen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 ab geschlossen. Dr. C.___ atte stierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeits fähig keit (vgl. Arztbericht vom 1 3. Juli 2017 , Urk. 8/ 1 5 /138 ).

E. 3.2 Nach einer Auffahrkollision am 1 0. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleuni gu ngs trauma der Halswirbelsäule sowie unveränderten Schmerzen am rech ten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2018, Urk. 8/ 43/43ff. ) war der Be schwer deführer vom 2 6. April bis 3 0. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Be handlung (vgl. Austritts bericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/ 15/172-184 ). Betreffend die HWS habe eine Ver besserung der Stabilisierungsfähigkeit beobachtet werden können. Grundsätzlich seien alle Tätigkeiten ganztags zumut bar, a ufgrund degenerativer Veränderungen würden jedoch keine schweren Tätig keiten mit Zwangshaltungen für die HWS empfohlen werden. In Bezug auf die Handgelenke sei es hingegen zu keiner Ver besserung des Zustandes gekom men. Bei persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, kon si liarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursäch lich für die verbleibenden Beschwerden und erachtete eine Ulnaver kür zungs-Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompar ti ments sowie eine arthrosko pische

Synoviektomie als indiziert (vgl. Be richt vom 28. Mai 2018, Urk. 8/ 15/158 ), was von Dr. med. F.___ , Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fach arzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 0. Juli 2018 , Urk. 8/ 20/222 ). Am 1 7. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___ die Arthroskopie am rechten Hand gelenk mit Débridement des TFCC und Ulna ver kürzungsosteotomie (vgl. Opera tions be richt vom 1 7. August

2018, Urk. 8/ 20/ 225 ). Der operative Eingriff sei kompli ka tionslos verlaufen, sodass der Beschwerde führer am 1 9. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wund verhältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Aus trittsbericht vom 2 4. August 2018, Urk. 8/ 20/233ff. ). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/ 43/208, Urk. 8/ 43/200-203 ), wodurch eine Verbesserung der Schmerz situation habe er reicht werden können. Bild gebende Befunde würden im Ver gleich zu den prä ope rativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomie spalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl. Verlaufs berichte vom 11. Ok tober 2018 [Urk. 8/ 43/205 ], 29. November 2018 [Urk. 8/ 43/197 ]). Die sechs Monate post operativ noch vor handenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurück zuführen und weitere Fort schritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftig er Kallus nach weisbar. Dr. F.___ erachtete es als wenig realis tisch, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne . Die Ulna plus-Variante sei auf der linken Seite ebenfalls symptomatisch, wobei im Moment auf eine Verkürzungsosteotomie verzichtet werde, da die Schmerzen auf der rech ten Seite nicht vollständig regredient seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. Fe bru ar 2019, Urk. 8/ 43/171 ). Im Bericht vom 8. Februar 2019 attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Sodann wies er darauf hin, dass das beginnende Ulnaimpactationssymptom

an der linken Hand im weiteren Verlauf voraussichtlich zu einer Operation führen werde ( Urk. 8/24).

E. 3.3 Kreisarzt Dr. H.___ nahm am 1 2. Februar 2019 Stellung ( Urk. 8/43/188) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgen aufnahmen des rechten Hand gelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum er kenn bar gewesen. Diese seien Aus druck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Im pak tions syndroms . Er for mu lierte f olgendes Zu mutbarkeitsprofil: Z umutbar seien Tätig keiten ganztags , bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausge setzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken.

E. 3.4 RAD-Arzt Dr. Z .___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019, die Tätigkeit als Gipser werde auf Dauer nicht mehr möglich se in. Ebenso seien dem Beschwerde führer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit er höhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition nicht mehr zumutbar. Aus versicherungsmedizin ischer Sicht bestehe bei Schädi gung der HWS ausserdem ein e verm inderte Belastbarkeit für regel mässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten (> 10 kg) und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung d er Hände und ohne erhöhte Anforde rungen an das feinmotorische Geschick der H ände, ohne Verharren in Zwangs haltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien ihm hingegen zu 100 % zumutbar . Gestützt auf die echtzeitlichen Arzt berichte sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit 5. Februar 2019 bestehe . Aufgrund des Ulnimpactationssymptom s links sei eine Operation am linken Handg elenk zu erwarten. Bei einem Eingriff sei mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit von sechs bis zwölf Monaten zu rechnen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47 S. 5f.). 3. 5

Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno -car palen Gelenkspaltes rechts wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital G.___ vorstellig, wo Dr. F.___ nach durchgeführtem SPECT-CT ( Urk. 8/ 43/55 ) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG) rechts sowie eine symptomatische Ulnaplus Variante am linken Handgelenk diagnostizierte und die Arbeits fähig keit auf ca. 50 % mit max. Gewicht tragen von 3-5 kg schätzt e (vgl. Arzt be rich te vom 11. April 2019 [Urk. 8/ 4 3/ 6 4 ], 2 3. April 2019 [Urk. 8/ 43/62 ]). Der radio logische Befund zeige un verändert regel rechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna -Verkürzung rechts. Das Osteo synthesematerial sei intakt, eine Disloka tion sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteo tomiespalt sei jedoch weiterhin deutlich einsehbar (vgl. Urk. 8/ 43/38 ). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des rechten Handgelenks wegen der DRUG- Arthrose (vgl. Arztber icht vom 2 4. Juni 2019 [Urk. 8/ 43/39 ] und Operations bericht vom 2 4. Juli 2019 [Urk. 8/ 43/36 ]). Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwer de linde rung verholfen. Angesichts dessen wur de die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwe rde führer eine Abklärung durch einen Rheumatolog en empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk . 8/ 43/24 ). 3. 6

Bei zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vorstellig. Dieser konstatierte in seinem Arztbericht vom 28. Mai 2019 ( Urk. 8/39), die nach dem Beschleunigungstrauma der HWS im August 2017 aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen hätten unter regel mässiger Physiotherapie und einer stationären Behandlung in D.___ gebessert werden können. Neu bestehe wieder eine schmerzbedingte Bewegungs ein schrän kung der HWS, welche jedoch im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2018 besser sei. Palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent . Neurologische Ausfälle würden keine bestehen, sodass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Er empfahl erneute regelmässige Physiotherapie sowie Wärmeanwendungen und Massagen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur und schliesslich Entspannungs übun gen mit einer leichten körperlichen Aktivierung. Den Grad der Arbeits unfähigkeit durch die Folgen des HWS-Traumas schätze er auf mindestens 60 %. Eine weitere Beeinträchtigung bestehe durch die Beschwerden am rechten Arm und an der rechten Hand, welche wahrscheinlich auf 30 % eingeschätzt werden könne, sodass gesamthaft der Grad der Arbeitsunfähigkeit 90 % betrage. 3. 7

Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Unter suchung am Universitätsspital G.___

durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich elektro diagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rechtsseitigen Arm schmerzen finden. Zusätzlich zu den posttrauma tischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon aus gegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die im Rahmen des HWS-Beschleunigungs traumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen verursacht wer den würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chro nisch neuro genen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/ 43/28 ). 3.

E. 3.9 Auf Vorlage der SUVA-Akten erklärte RAD-Arzt Dr. A.___ in der Stel lungnahme vom 2 3. Januar 2020 mit Hinweis auf die am 2 4. Juli 2019 erfolgte Infiltration am rechten Handgelenk, dass ein Nachweis eines knöchernen Durch baus noch nicht vorliege. Deshalb habe die SUVA noch kein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil attestiert ( Urk. 8/ 47 S. 7 ) . 3.

E. 3.11 RAD-Arzt Dr. A.___

führte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2020 aus , der Endzustand sei nun erreicht, da der Osteotomiespalt an der Ulna gut knöchern durchgebaut sei. Insofern könne die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ nun ergänzt werden. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor ( Urk. 8/47 S. 8).

E. 3.12 Gestützt auf die bildegebenden Befunde des Universitätsspital s G.___

vom 3. Februar 2020 ging Kreis arzt Dr. K.___ in seiner aktenbasierten Beurtei lung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 18 [beigezogen aus dem Prozess Nr. UV.2020.00222] ) von einem stabilen Gesund heitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbeschwerden werde der Fokus im Universitätsspital G.___

auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. D ie DRUG-Arthrose werde als post t raumatisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt , da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbestehenden Ulna-Impaktionssyndrom na chgewiesen worden sei. Im gesam ten Verlauf habe sich die Arthrose des distal en Radioulnargelenkes nicht ver schlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, da ss das Unfall ereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnargelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berüc ksichtigt. Dr. K.___ wieder holte das bereits von Dr. H.___ im Fe bruar 2019 formulierte Zumutbar keits profil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen a usgesetzt sei und nicht für wiederholte kraft volle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/trage nden Lasten sei auf 15

kg zu be schränken.

Dr. K.___ betonte aber, dass es sich dabei um ein unfallbe dingtes Zumutbarkeitsprofil handle . 4 . 4 .1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser und Industriemaler nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3. 4 ). S trittig ist , ob der Beschwerdeführer seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist und ihm seither ein rentenaus schliessen des Erwerbseinkommen angerechnet werden kann , wobei im Rahmen der richter lichen Prüfung auch die Rentenzusprache ab 1. Juni 2018 zu überprüfen ist . 4 .2

Die Einstellung der Invalidenrente per 3 1. Mai 2019 basiert i n medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr es . Z.___ und A.___ , die sich ihrerseits hauptsächlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. H.___ stütz t en. Dessen Einschätzung wurde am 4. Mai 2020 auch vom Kreisarzt Dr. K.___ bestätigt. I ndessen bezieht sich die Zumutbar keitsbeurteilung der SUVA-Ärzte auf die Unfallfolgen am rechten Handgelenk. Im Fokus der Behandlung des Universitätsspital s G.___

steht mittlerweile die Radioul nar arthrose am rechten Handgelenk. Diese ist indessen nicht unfallkausal. Darüber hinaus be steht, wie dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Februar 2019 zu entnehmen ist, am linken Handgelenk ein Ulna-Impaktionssyndrom . Da es sich somit bei der Problematik an den beiden Handgelenken nicht um rein traumatisches Geschehen handelt, erweist sich das blosse Abstellen auf die Beurteilung von Dr. H.___ nicht als rechtens.

Der behandelnde Arzt Dr. F.___ attestierte im Bericht vo m 8. Februar 2019

noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk.

8/24). I m Bericht vom 2 3. April 2019 schätzte er die Arbeitsfähigkeit nun mehr auf 50 % ( Urk. 8/43/63) . Der Grund für die revidierte, tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint unklar, da eine Verschlechterung nicht dargelegt wird. Die se Beurteilungen können daher nicht als Entscheid grundlage genommen werden.

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache daher zur weiteren Abklärung (durch den RAD oder durch ein Gutachten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ trugen den Schädigungen von Seiten der Halswirbelsäule im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung (Urk.

8/47 S. 5). Dr. A.___ bestätigte sodann eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Kenntnis des Berichts der Klinik für Rheu matologie, Universitätsspital G.___ , vom 3 0. Oktober 2019 (E. 3.8) und mithin in Kenntnis der AC-Gelenksarth r ose und Periarthopathia

humeroscapularis

tendinopathia rechts (vgl. dazu Urk. 8/47 S. 7). Gleichwohl wird die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abkl ärungen auch diese Beschwerden zu berücksichtigen haben. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'00 0. --

festgeleg

t. Vorliegend sind sie auf Fr. 8 00. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger R echtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GS VGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende besch werdeführende Person bezie hungs weise nach der Gewährung der unentgeltl ichen R echts verbeiständung der en unentgeltliche r Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Str eitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses festzusetzende Proz ess entschädigung. Diese ist vor lie gend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom

5. Janua r 2022 (Urk. 24) auftragsgemäss auf Fr. 1‘123.-- (inkl. Barauslagen und MWSt )

festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Thomas U . K. Brunner, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’123 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechte n Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital G.___ , im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenks erkran kung gefunden werden konnte n . In der Beurteilung wurde ausgeführt, an der Schulter fänden sich eine symptomatische AC-Gelenksarthrose un d eine aus geprägte chronische Pe riarthropat h ie der Schulter. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kribbelparästhesien und Schmerzen der Fingergelenke IV und V hätten durch Triggerpunkte im Bereich der Schultermuskulatur ausgelöst werden können. Sonographisch hätten sich keine Synovit id en gezeigt. In Zusammen schau fänden sich aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grunderkrankung. Die Beschwerden seien auf die posttraumatischen degenerati ven Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/ 43/14ff. ).

E. 10 Im Bericht vom 3. Februar 2020 hielten die Ärzte des Universitätsspital s G.___

fest, g emäss neuer bildgebender Befunde des rechten Vorderarms sei der ulnare

Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Platten osteo synthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artiku lation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unver ändert ( Urk. 8/ 45/18 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00818

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

20. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Brunner Gehrig Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, war von Juni 2008 bis Ende Januar 2017 (Urk. 8/15/114 ) bei der Y.___ SA als Industriemaler in einem 100%-Pensum angestellt ( Urk. 8/ 15/14 ) . Bei einem Arbeitsunfall am 2. Sep tember 2016 zog sich der Versicherte eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8/ 15/4 ). Am 1 0. August 2017 war er in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Per so nen vom 25. August 2017, Urk. 8/14/4).

Am 1 2. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Belastungsintoleranz beider Handgelenke, der Halswirbelsäule sowie beider Knie infolge de r Unfälle vom 2. September 2016 und 1 0. August 2017 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk . 8 / 12 ). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallv er sicherung ( Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8 /21, Urk. 8/43, Urk. 8/45) bei und holte die Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 8/24, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/35, U rk. 8/39, Urk. 8/40) sowie einen Auszug aus dem Ind i viduellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein. Mit Schrei ben vom

28. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungs mass nah men ange zeigt seien (Urk. 8/22).

Zu den medi zinischen Akten nahm en Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, beides Ärzte des Regio nale Ärzt liche n Dienst es (RAD) , am 5. März 2019

resp. am 2 1. April 2020 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47). Mit Vorbe scheid vom 3 0. April 2020 stellte die IV-Stelle de m Ver sicherten die Ausrichtung einer ganzen Invali den rente ab

1. Dezember 2018 be fristet bis zum 3

1. Mai 201 9 in Aussicht (Urk. 8/49 ). Da gegen erhob der Ver siche rte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 sowie er gänzend am 3 1. August 2020 Einwand ( Urk. 8/54 , Urk. 8 / 66 ). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vor beschieden eine befristete ganze In va li den rente ab

1. Dezember 2018 bis zum 3

1. Mai 201 9 zu (Urk. 8/70, Urk. 8/79 = Urk. 2). 2.

Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die

Taggeld - und die Heilkos ten leis tungen per 1. Juni 2019 einge stellt ( Urk. 8/43/121; vgl. auch Taggeldübersicht Urk. 8 /43/5) und sowohl eine Invalidenrente der Unfall ver sicherung als auch eine Integri täts entschädigung verneint ( Verfügung vom 8. Mai 2020, Urk. 8/51 ). Die nach durch geführtem Einspracheverfahren

da gegen er hobene Be schwerde vom 25. Sep tem ber 2020 wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00222 vom

30. Sep tember 2021 ab. 3.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 3. November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Ver fügung sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten sei, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2019 eine ganze Rente aus zurichten. Eventualiter sei eine unabhängige und neutrale Begutachtung durch eine geeignete Fachperson zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht bean tragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege, insbeson dere die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Be dürftigkeit substantiierte er mit Eingabe vom 1 7. Februar 2021 ( Urk. 13, Urk. 11-12/1-20).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . Januar 202 1

(Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 9 ). Mit Beschluss vom 1 1. Oktober 2021 ( Urk.

19) räumte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgegeben und Rechtsanwalt Thomas U . K. Brunner zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 21 f.) hielt der Be schwer deführer daraufhin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 ( Urk.

23) an seiner Be schwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 25). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali den versicherung [IVV] ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.3.2

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitge genständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer ab gestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 2 3. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be sc hwerdeführer seit dem Unfall im August 2017

gesundheitlich einge schränkt sei, ihm aber ab Februar 2019 wieder eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pen sum zumutbar sei. Der Beschwer de führer könne seither ein rentenaus schlies sen des Einkommen er zielen. Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

23. No vem ber 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand sei dauernd und rentenberechtigt beeinträchtigt. Ihm seien nicht nur Täti gkeiten, bei welchen die rechte Hand Schlägen und Vibrationen ausgesetzt sei oder er diese für wiederholte, kraftvolle Bewegungen einsetzen müsse, nicht mehr zu mutbar, sondern es seien sämtliche weitergehende Tätigkeiten zu vermeiden, denn nur schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg seien nicht möglich. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzu gezogen worden. 3. 3.1

Bei einem Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. Sep tem ber 2016, Urk. 8/ 15 /4 ). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und keine Hinweise auf eine Bandruptur, jedoch war eine beginnende Radio carpalarthrose ersichtlich ( Urk. 8/ 15/76 , Urk. 8/1 5/78 ). Der erst be han delnde Arzt Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhig stel lung mit einer Handgelenksschiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Ver laufs kon trolle am 26. September 2016 hätten sich persistierende Schmer zen bei Flexion und Ex ten sion unter Kraftentwicklung sowie in den Seiten bän dern des Hand ge lenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi

radia lis resp. carpi

ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Be schwerde führer zur Weiter arbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/ 15/76 ). Nach einem Sturzereignis am 6. No vem ber 2016 und einer Kontu sion an beiden Händen sowie daraus resultierender starker Schmerz zu nahme im rech ten Handgelenk wurde am 24. Ja nuar 2017 ein Arthro -MRI des rechten Hand ge lenke s durchgeführt. Dieses zeig t e mindestens eine Partialruptur des Liga men tum inter kar pa le dorsale und eine höhergradige Zerrung der tri que tralen An satz zone des Liga men tum radio triquetrum dorsale. Ausserdem war eine mässige Arthro se im distalen Radioulnar gelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpel schaden ulnar seitig an der proxi ma len Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich (Urk. 8/15/96 ). Die am selben Tag durchgeführten Röntgenauf nah men des linken Handgelenkes ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur. Es zeigte sich jedoch eine beginnende Arthrose radiokarpal sowie eine mässige Arthrose im distalen Radio ulnar gelenk ( Urk. 8/15/95). Dr. med. C.___ , Fach arzt für Handchirurgie, führte im rechten Handgelenk eine Steroid Infiltration durch (vgl. Arztberic ht vom 2 7. Januar 2017, Urk. 8/1 5 /98 ) und ver ordnet e Ergo therapie (vgl. Urk. 8/ 15/119 ). Bei nur noch relativ geringen Rest schmer zen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 ab geschlossen. Dr. C.___ atte stierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeits fähig keit (vgl. Arztbericht vom 1 3. Juli 2017 , Urk. 8/ 1 5 /138 ). 3.2

Nach einer Auffahrkollision am 1 0. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleuni gu ngs trauma der Halswirbelsäule sowie unveränderten Schmerzen am rech ten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 3 1. Januar 2018, Urk. 8/ 43/43ff. ) war der Be schwer deführer vom 2 6. April bis 3 0. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Be handlung (vgl. Austritts bericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/ 15/172-184 ). Betreffend die HWS habe eine Ver besserung der Stabilisierungsfähigkeit beobachtet werden können. Grundsätzlich seien alle Tätigkeiten ganztags zumut bar, a ufgrund degenerativer Veränderungen würden jedoch keine schweren Tätig keiten mit Zwangshaltungen für die HWS empfohlen werden. In Bezug auf die Handgelenke sei es hingegen zu keiner Ver besserung des Zustandes gekom men. Bei persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, kon si liarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursäch lich für die verbleibenden Beschwerden und erachtete eine Ulnaver kür zungs-Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompar ti ments sowie eine arthrosko pische

Synoviektomie als indiziert (vgl. Be richt vom 28. Mai 2018, Urk. 8/ 15/158 ), was von Dr. med. F.___ , Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Fach arzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 2 0. Juli 2018 , Urk. 8/ 20/222 ). Am 1 7. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___ die Arthroskopie am rechten Hand gelenk mit Débridement des TFCC und Ulna ver kürzungsosteotomie (vgl. Opera tions be richt vom 1 7. August

2018, Urk. 8/ 20/ 225 ). Der operative Eingriff sei kompli ka tionslos verlaufen, sodass der Beschwerde führer am 1 9. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reiz losen Wund verhältnissen nach Hause habe ent lassen werden können (vgl. Aus trittsbericht vom 2 4. August 2018, Urk. 8/ 20/233ff. ). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/ 43/208, Urk. 8/ 43/200-203 ), wodurch eine Verbesserung der Schmerz situation habe er reicht werden können. Bild gebende Befunde würden im Ver gleich zu den prä ope rativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomie spalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl. Verlaufs berichte vom 11. Ok tober 2018 [Urk. 8/ 43/205 ], 29. November 2018 [Urk. 8/ 43/197 ]). Die sechs Monate post operativ noch vor handenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurück zuführen und weitere Fort schritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftig er Kallus nach weisbar. Dr. F.___ erachtete es als wenig realis tisch, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne . Die Ulna plus-Variante sei auf der linken Seite ebenfalls symptomatisch, wobei im Moment auf eine Verkürzungsosteotomie verzichtet werde, da die Schmerzen auf der rech ten Seite nicht vollständig regredient seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. Fe bru ar 2019, Urk. 8/ 43/171 ). Im Bericht vom 8. Februar 2019 attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Sodann wies er darauf hin, dass das beginnende Ulnaimpactationssymptom

an der linken Hand im weiteren Verlauf voraussichtlich zu einer Operation führen werde ( Urk. 8/24). 3.3

Kreisarzt Dr. H.___ nahm am 1 2. Februar 2019 Stellung ( Urk. 8/43/188) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgen aufnahmen des rechten Hand gelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum er kenn bar gewesen. Diese seien Aus druck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Im pak tions syndroms . Er for mu lierte f olgendes Zu mutbarkeitsprofil: Z umutbar seien Tätig keiten ganztags , bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausge setzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. 3.4

RAD-Arzt Dr. Z .___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019, die Tätigkeit als Gipser werde auf Dauer nicht mehr möglich se in. Ebenso seien dem Beschwerde führer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit er höhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition nicht mehr zumutbar. Aus versicherungsmedizin ischer Sicht bestehe bei Schädi gung der HWS ausserdem ein e verm inderte Belastbarkeit für regel mässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten (> 10 kg) und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung d er Hände und ohne erhöhte Anforde rungen an das feinmotorische Geschick der H ände, ohne Verharren in Zwangs haltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien ihm hingegen zu 100 % zumutbar . Gestützt auf die echtzeitlichen Arzt berichte sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit 5. Februar 2019 bestehe . Aufgrund des Ulnimpactationssymptom s links sei eine Operation am linken Handg elenk zu erwarten. Bei einem Eingriff sei mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit von sechs bis zwölf Monaten zu rechnen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47 S. 5f.). 3. 5

Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno -car palen Gelenkspaltes rechts wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital G.___ vorstellig, wo Dr. F.___ nach durchgeführtem SPECT-CT ( Urk. 8/ 43/55 ) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG) rechts sowie eine symptomatische Ulnaplus Variante am linken Handgelenk diagnostizierte und die Arbeits fähig keit auf ca. 50 % mit max. Gewicht tragen von 3-5 kg schätzt e (vgl. Arzt be rich te vom 11. April 2019 [Urk. 8/ 4 3/ 6 4 ], 2 3. April 2019 [Urk. 8/ 43/62 ]). Der radio logische Befund zeige un verändert regel rechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna -Verkürzung rechts. Das Osteo synthesematerial sei intakt, eine Disloka tion sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteo tomiespalt sei jedoch weiterhin deutlich einsehbar (vgl. Urk. 8/ 43/38 ). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des rechten Handgelenks wegen der DRUG- Arthrose (vgl. Arztber icht vom 2 4. Juni 2019 [Urk. 8/ 43/39 ] und Operations bericht vom 2 4. Juli 2019 [Urk. 8/ 43/36 ]). Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwer de linde rung verholfen. Angesichts dessen wur de die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwe rde führer eine Abklärung durch einen Rheumatolog en empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk . 8/ 43/24 ). 3. 6

Bei zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vorstellig. Dieser konstatierte in seinem Arztbericht vom 28. Mai 2019 ( Urk. 8/39), die nach dem Beschleunigungstrauma der HWS im August 2017 aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen hätten unter regel mässiger Physiotherapie und einer stationären Behandlung in D.___ gebessert werden können. Neu bestehe wieder eine schmerzbedingte Bewegungs ein schrän kung der HWS, welche jedoch im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2018 besser sei. Palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent . Neurologische Ausfälle würden keine bestehen, sodass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Er empfahl erneute regelmässige Physiotherapie sowie Wärmeanwendungen und Massagen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur und schliesslich Entspannungs übun gen mit einer leichten körperlichen Aktivierung. Den Grad der Arbeits unfähigkeit durch die Folgen des HWS-Traumas schätze er auf mindestens 60 %. Eine weitere Beeinträchtigung bestehe durch die Beschwerden am rechten Arm und an der rechten Hand, welche wahrscheinlich auf 30 % eingeschätzt werden könne, sodass gesamthaft der Grad der Arbeitsunfähigkeit 90 % betrage. 3. 7

Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Unter suchung am Universitätsspital G.___

durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich elektro diagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rechtsseitigen Arm schmerzen finden. Zusätzlich zu den posttrauma tischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon aus gegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die im Rahmen des HWS-Beschleunigungs traumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen verursacht wer den würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chro nisch neuro genen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/ 43/28 ). 3. 8

Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechte n Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital G.___ , im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenks erkran kung gefunden werden konnte n . In der Beurteilung wurde ausgeführt, an der Schulter fänden sich eine symptomatische AC-Gelenksarthrose un d eine aus geprägte chronische Pe riarthropat h ie der Schulter. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kribbelparästhesien und Schmerzen der Fingergelenke IV und V hätten durch Triggerpunkte im Bereich der Schultermuskulatur ausgelöst werden können. Sonographisch hätten sich keine Synovit id en gezeigt. In Zusammen schau fänden sich aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grunderkrankung. Die Beschwerden seien auf die posttraumatischen degenerati ven Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arzt bericht vom 3 0. Oktober 2019, Urk. 8/ 43/14ff. ). 3.9

Auf Vorlage der SUVA-Akten erklärte RAD-Arzt Dr. A.___ in der Stel lungnahme vom 2 3. Januar 2020 mit Hinweis auf die am 2 4. Juli 2019 erfolgte Infiltration am rechten Handgelenk, dass ein Nachweis eines knöchernen Durch baus noch nicht vorliege. Deshalb habe die SUVA noch kein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil attestiert ( Urk. 8/ 47 S. 7 ) . 3. 10

Im Bericht vom 3. Februar 2020 hielten die Ärzte des Universitätsspital s G.___

fest, g emäss neuer bildgebender Befunde des rechten Vorderarms sei der ulnare

Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Platten osteo synthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artiku lation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unver ändert ( Urk. 8/ 45/18 ). 3.11

RAD-Arzt Dr. A.___

führte in der Stellungnahme vom 2 1. April 2020 aus , der Endzustand sei nun erreicht, da der Osteotomiespalt an der Ulna gut knöchern durchgebaut sei. Insofern könne die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ nun ergänzt werden. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor ( Urk. 8/47 S. 8). 3.12

Gestützt auf die bildegebenden Befunde des Universitätsspital s G.___

vom 3. Februar 2020 ging Kreis arzt Dr. K.___ in seiner aktenbasierten Beurtei lung vom 4. Mai 2020 ( Urk. 18 [beigezogen aus dem Prozess Nr. UV.2020.00222] ) von einem stabilen Gesund heitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbeschwerden werde der Fokus im Universitätsspital G.___

auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. D ie DRUG-Arthrose werde als post t raumatisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt , da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbestehenden Ulna-Impaktionssyndrom na chgewiesen worden sei. Im gesam ten Verlauf habe sich die Arthrose des distal en Radioulnargelenkes nicht ver schlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, da ss das Unfall ereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnargelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berüc ksichtigt. Dr. K.___ wieder holte das bereits von Dr. H.___ im Fe bruar 2019 formulierte Zumutbar keits profil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen a usgesetzt sei und nicht für wiederholte kraft volle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/trage nden Lasten sei auf 15

kg zu be schränken.

Dr. K.___ betonte aber, dass es sich dabei um ein unfallbe dingtes Zumutbarkeitsprofil handle . 4 . 4 .1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser und Industriemaler nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3. 4 ). S trittig ist , ob der Beschwerdeführer seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist und ihm seither ein rentenaus schliessen des Erwerbseinkommen angerechnet werden kann , wobei im Rahmen der richter lichen Prüfung auch die Rentenzusprache ab 1. Juni 2018 zu überprüfen ist . 4 .2

Die Einstellung der Invalidenrente per 3 1. Mai 2019 basiert i n medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr es . Z.___ und A.___ , die sich ihrerseits hauptsächlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. H.___ stütz t en. Dessen Einschätzung wurde am 4. Mai 2020 auch vom Kreisarzt Dr. K.___ bestätigt. I ndessen bezieht sich die Zumutbar keitsbeurteilung der SUVA-Ärzte auf die Unfallfolgen am rechten Handgelenk. Im Fokus der Behandlung des Universitätsspital s G.___

steht mittlerweile die Radioul nar arthrose am rechten Handgelenk. Diese ist indessen nicht unfallkausal. Darüber hinaus be steht, wie dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Februar 2019 zu entnehmen ist, am linken Handgelenk ein Ulna-Impaktionssyndrom . Da es sich somit bei der Problematik an den beiden Handgelenken nicht um rein traumatisches Geschehen handelt, erweist sich das blosse Abstellen auf die Beurteilung von Dr. H.___ nicht als rechtens.

Der behandelnde Arzt Dr. F.___ attestierte im Bericht vo m 8. Februar 2019

noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk.

8/24). I m Bericht vom 2 3. April 2019 schätzte er die Arbeitsfähigkeit nun mehr auf 50 % ( Urk. 8/43/63) . Der Grund für die revidierte, tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint unklar, da eine Verschlechterung nicht dargelegt wird. Die se Beurteilungen können daher nicht als Entscheid grundlage genommen werden. 4.3

Nach dem Gesagten ist die Sache daher zur weiteren Abklärung (durch den RAD oder durch ein Gutachten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ trugen den Schädigungen von Seiten der Halswirbelsäule im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung (Urk.

8/47 S. 5). Dr. A.___ bestätigte sodann eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Kenntnis des Berichts der Klinik für Rheu matologie, Universitätsspital G.___ , vom 3 0. Oktober 2019 (E. 3.8) und mithin in Kenntnis der AC-Gelenksarth r ose und Periarthopathia

humeroscapularis

tendinopathia rechts (vgl. dazu Urk. 8/47 S. 7). Gleichwohl wird die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abkl ärungen auch diese Beschwerden zu berücksichtigen haben. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'00 0. --

festgeleg

t. Vorliegend sind sie auf Fr. 8 00. -- festzu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger R echtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GS VGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende besch werdeführende Person bezie hungs weise nach der Gewährung der unentgeltl ichen R echts verbeiständung der en unentgeltliche r Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Str eitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses festzusetzende Proz ess entschädigung. Diese ist vor lie gend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom

5. Janua r 2022 (Urk. 24) auftragsgemäss auf Fr. 1‘123.-- (inkl. Barauslagen und MWSt )

festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochten e Verfügung vom 2 0. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Thomas U . K. Brunner, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’123 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler