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UV.2020.00221

Einstellung der Taggelder und Prüfung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ist rechtens. Im Falle von Frühinterventionsmassnahmen nach IVG 7d ist es nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss im Sinne von UVG 19 I zuzuwarten. In Betracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach UVG 19 III in Verbindung mit UVV 30 während der Dauer der Frühinterventionsmassnahmen. I. c. ist dieser Anspruch jedoch zu verneinen, da die IV-Stelle gleichzeitig mit der Zusprache der Frühinterventionsmassnahmen festgehalten hatte, dass die berufliche Eingliederung zusammen mit dieser Zusprache ende. Bezüglich Integritätsentschädigung ist der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, was zur Rückweisung an den Unfallversicherer führt. (BGE 8C_682/2021)

Zürich SozVersG · 2021-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 1. April 2014 als Chauffeur bei der Y.___ GmbH, Z.___ , und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. 1.2

Am

13. September 2018 erlitt X.___ beim Heben einer Kiste eine Verletzung an der linken Hand, indem sich ein Nagel in den Daumenballen bohrte , und er wurde deswegen am selben und am folgenden Tag in der Notfallklinik des Kan tonsspitals A.___ zunächst ambulant behandelt ( Radiolog iebericht vom 13.

September 2018 , Urk. 7/13; Behandlungsberichte vom 4.

Oktober

2018 , Urk. 7/19 und Urk. 7/21). In der Folge zeigten sich Schwellungen und es kam der Verdacht auf einen Weichteildefekt des linken Unterarmes auf (vgl. die Ultra schall-Berichte vom 15. und vom 17. Sep tember 2018, Urk. 7/14 und Urk. 7/15) , weshalb am 25. und am 28. September so wie am 2. und am 7. Oktober 2018

in der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Kantonsspital s A.___

ope ra tive Wundrevisionen einschliesslich einer Hauttransplantation durchgeführt wur den (Operationsberichte in Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/23 und Urk. 7/17 ; Austrittsbericht des Kantonssp itals A.___ vom 29. Oktober 2018, Urk. 7/25 ).

Die Suva anerkannte aufgrund der Schadenmeldung vom 17. September 2018 (Urk. 7/1) ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 2018 ( Briefe vom 28. September 2018, Urk. 7/ 6 und Urk. 7/7) , holte am 15. November 2018 die Angaben des Versich erten zum Sachverhalt ein (Urk.

7/34) und nahm die Berich te des Kantonsspitals A.___ über die Verlaufs unter suchungen vom 2., vom 9. und vom 23. November 2018 sowie vom 7. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 7/39, Urk. 7/41, Urk. 7/40 und Urk. 7/43) . Ausserdem erhielt sie Kenntnis vom Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgi e des Universitätsspitals B.___ vom 13. Dezember 2018, wohin sich der Versicherte zur Einholung einer Zweitmeinung begeben hatte (Urk. 7/46). 1.3

Mitte Januar 2019 sah sich der Versicherte ausserstande, die angestammte Tätig keit entsprechend der Empfehlu ng des Kantonsspitals A.___

(Bericht vom 8. Januar 2019, Urk. 7/56) zu 50 % wieder aufzunehmen (Notizen der Suva vom 11.

und vom 15. Januar 20 19 , Urk. 7/49 und Urk. 7/53), und suchte wegen rezi divierender Schwellung en am linken Vorderarm und ausgep rägten Kraftmangels Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Chirurgie und Handchirurgie, auf (Bericht von Dr. C.___ vom 17. Januar 2019, Urk. 7/55 S. 3-4).

Die Suva liess am 7. Februar 2019 eine Besprechung mit dem Versicherten in dessen Wohnung durchführen (Bericht in Urk. 7/59)

und liess des Weiteren durch die Arbeitgeberin ein Berufsprofil erstellen (Ang aben vom 14. Februar 2019, Urk. 7/65) . Ferner ho lte sie von Dr. C.___ den Bericht vom 22. Februar 2019 über die Konsultation vom 18. Februar 2019 ein (Urk. 7/68) und unt erbreitete die Angelegenheit ihrer Versicherungsärztin med. pract . D.___ , Spezialärztin für Chirurgie (Fragenbeantwortung vom 12. und vom 25. Februar 2019, Urk. 7/62 und Urk. 7/69).

Nach einer erneuten Konsultation bei Dr. C.___ ( Bericht vom 20.

März

2019, Urk. 7/79 ) trat der Versicherte am 4. April 2019 in die Rehaklinik E.___ zur arbeitsorient ierten Rehabilitation ein und blieb dort bis zum 23. Mai 2019 ( Gesuch vom 30. April 2019 um Verlängerung der Kostengutsprache, Urk. 7/102; Kurzbericht und Austrittsbericht je vom 23. Mai 2019, Urk. 7/108 und Urk. 7/110). 1.4

Nach Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes n ahm die Kreisärztin Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurochirurgie , zum weiteren Vorgehen Stellung ( Frau gen beantwortung vom 4. Juni 2019, Urk. 7/11 2); danach liess die Suva am 4. Juli 2019 eine Besprechung mit dem Versicherten und dessen Vorgesetzte n durch führen (Bericht in Urk. 7/122).

Am 5. Juli 2019 nahm der Versicherte die Arbeit an seinem angestammten Arbeitsort versuchsweise wieder auf, stellte den Arbeitsversuch jedoch nach einer Woche ein, nachdem das Heben schwerer Gewichte ihn zu stark belastet hatte (Notiz der Suva über ein Telefongespräch mit dem Versicherten vom 24. Juli 2019 , Urk. 7/129). 1.5

Inzwischen hatte sich der Versicherte auch bei der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , angemeldet. Diese sprach ihm Frühinterventions mas s nahmen in Form einer Ausbildung zum Lastwagenchauffeur/Busfahrer mit Er werb

der entsprechenden Fahrausweise zu (Mitteilung vom 27. August 2019, Urk. 7/135 S. 4-6) und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sie die berufliche Eingliederung mit der Zusprache dieser Massnahmen als abgeschlossen erachte und keine weiteren Ansprüc he b estünden (Urk. 7/135 S. 2-3 ).

Am 10. September 2019 untersuchte die Kreisärztin Dr. F.___ den Versicherten (Bericht vom 12. September 2019, Urk. 7/136); danach wurde die Sac he der suva intern en Case-Managerin übergeben. Diese führte Gespräche mit dem Versi cher ten (Telefonnotiz vom 13. September 2019, Urk. 7/142; Notiz über die Bespre chung vom 16. September 2019, Urk. 7/146) und holte die Informationen der Arbeit geberin ein, die unterdessen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 ausgesprochen hatte

(Anfra ge vom 16. September 2019, Urk. 7/145; Telefonnot iz vom 18. September 2019, Urk. 7/151; Kündigungsschreiben vom 31.

August 2019, Urk. 7/152 S. 2; Lohnangaben und Lohnabrechnungen, Urk.

7/165 und Urk. 7/166).

Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Übernahme der Heilkosten per sofort eingestellt werde, dies mit Ausnahme von allenfalls nötigen Kompressionshandschuhen, des laufenden Zyklus der Me di zinischen Trainingstherapie , der Kostenbeteiligung an einem Fitness-Abonne ment oder an einem Trainingsgerät , einer Hautcrème zur Aufhellung des dunkel verfärbten Narbengebietes im Bereich des linken Handgelenks und der Kosten von maximal sechs hautärztlichen Kontrollen . Ausserdem würden per Ende 2019

- nach Einräumung einer gewissen Anpassungszeit für die berufliche Umstellung auf eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit - auch die Taggelder eingestellt

(Urk.

7/154 ; Telefonnotiz vom 19. September 2019, Urk. 7/160 ) . Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar G ehring, liess mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 sein Nichteinverständnis mit dieser Mitteilung erklären und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie um vorgängige Einsicht in die Akten ersuchen (Urk. 7/169 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 hielt die Suva fest, dass weder eine unfallbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bestehe, weshalb der Ver sicherte weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung habe (Urk. 7/174). Ausserdem liess die Suva dem Rechts vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 die Akten zu kommen und erbat sich dessen schriftliche Mitteilung, falls er nach wie vor eine Verfügung zur Mitteilung betreffend den Fallabschluss anbegehre (Urk. 7/180). 1.6

Mit Eingabe vom 13. November 2019 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2019 Einsprache erheben (Urk. 7/189) und beantragen, die Ver fügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere vorab weitere Taggeldleistungen, später eine Invalidenrente, even tualiter seien die Taggeldleistungen per 20. Dezember 2019 zu terminieren und ab diesem Zeitpunkt die weiteren Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung , auszurichte n so wie weitere Heilbehandlunge n zu übernehmen (Urk. 7/189 S. 1-2).

Die Rehaklinik E.___ , bei welcher die Case-Managerin des Versicherten Anfang Oktober 2019 eine berufliche Standortbestimmung in die Wege geleitet hatte, schloss den Auftrag angesichts dessen, dass die Suva mittlerweile über die An sprüche des Versicherten bereits verfügt hatte und ein Einspracheverfa hren hängig war, mit Kurzbericht vom 4. Dezember 2019 ohne Weiterungen ab ( Urk. 7/195).

Im Rahmen der Behandlung der Einsprache na hm die Suva den Bericht von Dr. C.___ vom 22. Januar 2020 über eine nochmalige Konsultation zu den Akten (Urk. 7/197) und erhielt vom neu involvierten Dr. med. univ. G.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Bericht vom 22. Februar 2020 über Konsultationen vom 12. und vom 17. Februar 2020 samt Attest zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/207 S. 3-7 und S. 8). Sodann holte die Suva von Dr. F.___ die Aktenbeurteilung vom 27. August 2020 zum Inte gri tätsschaden ein (Urk. 7/210) und erliess unmittelbar danach den Einsprache ent scheid gleichen Datums, mit dem sie die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 7/211 S. 2-15 ). 2.

Gegen den Einspra cheentscheid vom 27. August 2020 liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Anträge in der Einsprache wiederholen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, erstattete am 21. Oktober 2020 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Dieser liess mit Eingabe vom 19.

November 2020 nochmals Stellung nehmen (Urk. 9) und einen Ber icht des Medizinisch- Radiologischen Instituts H.___ vom 20. Oktober 2020 zu einer Magnetresonanzuntersuchung des linken Unterarmes und der linken Hand einreichen (Urk. 10). Die Suva nahm die Gelegenheit, sich zu äussern, mit Eingabe vom 27. November 2020 wahr (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 der Verordnung über die Unfall ver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang und ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, also die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.2

N ach Art. 1 0 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenan spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versiche rung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung (Art. 24 Abs. 2 UVG) un ter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.3

I nvalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität u nd nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversiche ru ng, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommens ver gleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1). 1.4 1.4.1

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integri tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätss chadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark b eeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädig ung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4. 2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Im Falle einer Gesamtentschädigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UVV genügt allerdings für den Entschädigungs an spruch, dass die Summe der Prozentzahlen, die den ein zelnen Schädigungen ent sprechen, die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt; Beeinträchtigungen, die für sich allein das Ausmass von 5 % nicht erreichen, sind demnach einzubeziehen (vgl. BGE 116 V 156 E. 3b).

Di e Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundla gen in tabellarischer Form (soge nannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabel len stel len zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verb indlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werde n soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess vorab vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nämlich zum einen dadurch, dass sie die Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 7/174) erlassen habe, ohne ihm entsprechend seinem Ersuchen vom 11. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/169 S. 1) vorgängig die Akten zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben , und zum andern dadurch, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf alle Argumente eingegangen sei, die er in der Ein sprache habe vortragen lassen, und dass sie wesentliche Sachverhalts fest stel lun gen ins Einspracheverfahren verlagert habe, indem sie d em Einsprache ent scheid eine neu eingeholte Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. F.___ zugrunde

gelegt habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG umfasst rechtsprechungsgemäss das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 124 V 180 E . 1a).

Ein weiterer zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsan spruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll rechtsprechungsgemäss verhindern, dass sich die Behörde von unsachlich en Motiven leiten lässt, und der b etroffenen Person ermöglich en, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Entscheid müssen deshalb zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat le iten lassen , ohne dass die Behörde indessen auf jedes einzelne Vorbringen eingehen müsste (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1, 124 V 180 E . 1a).

In Art. 42 Satz 2 ATSG wird in dem Sinne eine Ausnahme von der An hörungspflicht statuiert, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen.

Dabei betrifft die se Einschrän kung des rechtlich en Gehörs nur die Anhörung, nicht aber die übrigen Aspekte dieses verfassungsmässigen Rechts (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 46 zu Art. 42 ATSG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2).

Art.

42 Satz 2 ATSG tangiert also namentlich die Pflicht zur Entscheidbe grün dung nicht. 2.3 2.3.1

Aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 42 Satz 2 ATSG, die das Bundesgericht als verbindlich beurteilt (vgl. BGE 132 V 368 E. 4), war die Beschw erdegegnerin nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2019 anzuhören. Insoweit liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf recht liches Gehör vor. 2.3.2

Verletzt wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers hingegen durch eine mehrfach unzureichende Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2019 .

So is t es entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Eins pracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zwar zu treffend, dass die Frage des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG und die Frage des Rentenanspruchs nach Art. 18 UVG ein und de nselben Streitgegenstand bilden. Denn die Entstehung des Rentenan spruchs

hängt davon ab, dass die Voraussetzungen des Fallabschlusses gegeben sind, dass mithin von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 ; Urk. 2 S. 3 ). D emgemäss kann

der Entscheid über den Fall abschluss nicht vom Rentenentscheid gesonde rt in Rechtskraft erwachsen , son dern Fallab schluss und Rente müssen Gegenstand d esselben Entscheids sein und im Rahmen desselben Verfahrens gerichtlich überprüft werden können (vgl.

Urteil des Bun de sgerichts 8C_43/ 2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 ). Dies bedeutet aber auch , dass der Entscheid über den Rentenanspruch nicht auf die Festlegung des Invaliditätsgrades limitiert sein darf, sondern sich auch mit den Voraus setzungen des Fallabschlusses auseinanderzusetzen hat, die für den Rentenbeginn bestimmend sind. Diese Auseinandersetzung fehlt indessen in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 , wie der Beschwerdeführer in der Einsprache zutreffend bemer ken liess (Urk. 7/189 S. 3) ; der Zeitpunkt d es Rentenbeginnes wird darin gar nicht genannt, sondern es werden lediglich Überlegungen zur Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit gemacht , und im Übrigen wird auf das Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154)

verwiesen.

Des Weiteren beschränkt sich die Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2019 hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die Fest stellung, dass keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege (Urk. 7/174 S. 2); die Verfügung begnügt sich demnach damit, den Wortlaut der gesetzlichen Voraussetzung en nach Art. 24 Abs. 1 UVG wiederzugeben und diese Voraussetzung en zu verneinen, ohne dass jedoch dargetan wird , welche kon kreten, auf den Fall zugeschnittenen Überlegungen zu dieser Verneinung geführt haben. Auch die kre isärztliche Beurteilung von Dr. F.___ vom

12. September 2019, auf d er die Verfügung vo m

16. Oktober 2019 basiert, macht keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Integritätsschaden erkennbar, sondern die Kreis ärztin gab sich ebenfalls mit der allgemeinen Feststellung zufrieden, dass die Erheblichkeitsgrenze für den Anspruch auf eine Integritätsentschäd ig ung nicht erreicht sei (Urk. 7/136 S. 9). Der Beschwerdeführer liess daher in der Einsprache zu Recht vorbringen, es sei nicht ersichtlich , aufgrund welcher Aspekte die Kreis ärzt in zu ihrem Schluss gelangt sei (Urk. 7/189 S. 9), und er hatte dement spre chend keine Möglichkeit, Entgegnungen dazu zu formulieren.

Die beiden Begründungsmängel wurden allerdings im Einspracheverfahren beho ben. Was zunächst den Fallabschluss betrifft, so war dem Beschwerdeführer die Begründung dafür durch die Ausführungen im Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154) bekannt, er konnte deshalb in der Einsprache dazu Stellung nehmen (Urk. 7/189 S. 3 ff.), und die Beschwerdegegnerin bezog dieses Ele ment des Rentenanspruchs alsdann in den angefochtenen Einspracheentscheid ein (Urk. 2 S. 3 ff.). In Bezug auf die Integritätsentschädigung sodann beseitigte die Be schwer degegnerin den Begründungsmangel dadurch, dass sie von Dr. F.___ die ergänzende Aktenbeurteilung vom 27. August 2020 einholte, worin sich die Ärztin

nunmehr eingehend er mit dem Zustand der linken Hand befasste und gewisse Zuordnung en zu den Feinraster-Tabellen der B eschwerdegegnerin vornahm (Urk. 7/210). 2.3.3

Der a n gefochtene Einspracheentscheid ging indessen mit einer neuen Gehörs verletzung einher, da er am selben Tag w ie die Aktenbeurteilung von Dr. F.___

erlassen wurde und der Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit hatte, sich vorgängig zu dieser Aktenbeurteilung zu äussern. Zwar fragt es sich, ob die Beurteilung von Dr. F.___ entsprechend dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ) tatsächlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung und nicht vielmehr Bestandteil der Begründung ist. Denn sie basiert ausschliesslich auf medizini schen Feststellungen, die zu einem früheren Zeitpunkt getroffen worden waren, und Inhalt der Beurteilung ist die vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Fest stellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung. A uf jeden Fall aber liegt der kreisärztlich e n Beurteilung medizinische s Spezialw issen zugrunde , und dem Beschwerdeführer hätte es daher ermöglicht werden müssen, dieses Wissen im Einspracheverfahren zu überprüfen oder durch selbst beigezogene Experten überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdeführer liess jedoch zu Recht auf die Rechtsprechung hinweisen, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann und somit keine rein formell begründete Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a) . Diese Voraus setzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegendenfalls erfüllt. Die Verletzung ist zwar nicht als leicht zu qualifizieren angesichts dessen, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2019 in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht einmal ansatzweise begründet war und die kreisärztliche Beurteilung vom 27. August 2020 demnach als einzige Grundla ge für die Anspruchsverneinung erscheint. Der Beschwerdeführer überliess es jedoch ausdrücklich dem Ermessen des Gerichts, über die Heilung der Gehörsverletzung zu entscheiden, und angesichts de ssen, dass er sich in der Beschwerdeschrift zur Aktenbeurteilung von Dr. F.___

umfassend äussern konnte (Urk. 1 S. 12 ff.) und mit der Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 9) von seinem Recht zu einer weiteren Stellungnahme Gebrauch machte, ist diese Heilung vorzunehmen. 2.4

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid materiell zu überprüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per E nde 2019 eingestellt und für die Zeit danach den Rentenanspruch geprüft. Sie nannte diesen Zeitpunkt explizit in ihrem Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154) und setzte ihn im angefochtenen Einspracheentscheid stillschweigend voraus (Urk. 2 S. 3 ff.).

Zu prüfen ist damit als erstes, ob der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende 2019 rechtens ist. 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Fallabschluss

a uf den Bericht von Dr. F.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. September 2019. Dr. F.___ hielt darin fest, dass sich klinisch eine fast seitengleiche Beweglichkeit in beiden Handgelenken mit nur minimen Einschränkungen links gezeigt habe, dass der Faustschluss beidseits komplett möglich sei und dass der klinische Befund im Wesentlichen dem Befund bei Austritt aus der Rehaklinik E.___ entspreche. Sie gehe deshalb davon aus , dass durch eine Fortsetzung der Behandlung keine ver sicherungsmedizinisch relevante B esserung der Unfallfolgen mehr erzielt werden könne; vielmehr sei ein stabiler mediz inischer Zustand erreicht (Urk. 7/136 S. 8 f.). 3.2.2

Im Behandlungsverlauf konstatie rte das Kantonsspital A.___ Anfang Dezem ber 2018 einen Rückgang der Schwellungen im Vergleich zu den Voruntersu chungen , der auch vom Beschwerde führer selbst bemerkt worden sei , und dem ent sprechend wurde die Frequenz der ergotherapeutischen Sitzungen von mehr mals wöchentlich (vgl. den Beric ht des Kantonsspitals A.___ vom

28. Novem ber 2018, Urk. 7/40 S. 2) auf eine Si tzung pro Woche reduziert (Urk. 7/43 S. 3). D as U niversität sspital B.___ erwähnte ein paar Tage später ebenfalls die Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm seit dem Datum des Zuweisungsschreibens deut lich besser , und beschrieb die Narbenverhältnisse als bland , abgesehen von leichten Rötungen. Die als postoperatives Ödem interpretierten Schwellungs zu stände bezeichne te das Universitätsspital B.___ gleichermassen als reduziert, wenn auch residuell immer noch vorhanden , und empfahl neben der Anpassung de s Kompressionshandschuhs/-strumpfes

eine manuelle Lymphdrainage (Urk. 7 /46 S. 3 ). Schliesslich spr ach das Kantonsspital A.___ i m Bericht über die erneute Kontrolluntersuchung von Anfang Januar 2019 abermals von einer deutlichen Befundbesserung mit nur noch residueller Rötung und Schwellung und riet des halb zu ein em Arbeitsversuch (Urk. 7/56 S. 2).

Einen solchen hielt Dr. C.___ Mitte Januar 2019 allerdings noch für verfrüht und erhoffte sich von der Weiterführung der Ergotherapie und einer zusätzlichen Physiotherapie einen weiteren Rückgang der Schwellneigung (Urk. 7/55 S. 4). Auch durch die nachfolgende Empfehlung beziehungsweise Unterstützung eines Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 7/68 S. 3 und Urk.

7/79) machte Dr. C.___ deutlich, dass sie sich von der Fortsetzung der Behandlung noch eine namhafte gesundheitliche Besserung versprach.

Die Rehaklinik E.___

berichtete bei Abschluss der Rehabilitation gegen Ende Mai 2019, dass als Probleme nach wie vor eine reduzierte Kraft der linken Hand, eine Schwellung des linken Unterarms bei Vibrationsbelastung respektive am Abend sowie belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hand und ausserdem Schmerzen im rechten Ellbogen vorhanden seien (Urk. 7/110 S. 2), dass jedoch eine Steigerung de r Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zustand beim Eintritt habe erreicht werden können. Immer noch ging jedoch die K linik davon aus, dass die Belastbarkeit und die Kraft des linken Armes unter Fortsetz ung der emp foh lenen Therapien noch weiter zunehmen würden (Urk. 7/110 S. 4), sah allerdings davon ab, eine spezifische Prognose zu stellen (Urk. 7/110 S. 3) oder über die Instruktion eines Heimpr o grammes hinaus (vgl. Urk. 7/110 S. 4) weiterführende Massnahmen zur Zustandsverbesserung zu empfehlen. Dementsprechend liegen für die Zeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2019 keine weiteren Berichte über ärztliche Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Beisein seines Vorgesetzten vom 4. Juli 2019 an, nur noch die Medizinische Trainingstherapie (MTT), hingegen keine Ergotherapie und keine Physiotherapie (vgl. die letztmalige Verordnung durch Dr. C.___ vom 7. Juni 2019, Urk. 7/163) mehr durchzuführen, schildert e aber weiterhin die Schwierigkeiten der verminderten Kraft in der linken Hand , der eingeschränkten Beweglichkeit, der Schmerzen bei bestimmten Ver richtungen und des gelegentlichen Anschwellens (Urk. 7/122 S. 1). Auch nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs im Juli 2019 konsultierte der Beschwerde führer offenbar keine medizinischen Fachpersonen im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Funktionsfähigkeit der linken Hand mehr, sondern erwähnte gegenüber Dr. F.___ lediglich den Besuch bei einer Hautärztin wegen der Ver färbung des Hauttransplantationsgebietes auf der Innenseite der linken Hand (Urk. 7/136 S. 6).

Im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer sodann selbst an, sein Zustand habe sich seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ nicht mehr wesentlich verändert , und er berichtete erneut von der bekannten Limitierung der Kraft der linken Hand, von den Schmerzen bei unvermittelten Bewegungen und von der Schwellungstendenz am Abend. Eine leichte Verbesserung vermerkte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweglichkeit der linken Hand, die ihm beispielsweise ermögliche, mit der linken Hand T ürklinken zu betätigen (Urk. 7/136 S. 5) .

Diese subjektive Wahrneh mung eines mehr oder weniger konstant gebliebenen Zustandsbildes liess sich objektiv bestätigen durch die klinischen Feststellungen von Dr. F.___ . Die Kreis ärztin mass eine Extension/Flexio n des linken Handgelenks von 60 0 60° im Vergleich zu ein er solchen von 50-0- 70° anlässlich der Austrittsmessung in der Rehaklinik E.___ ,

stellte gleich wie die Rehaklinik E.___ einen kompletten Faustschluss fest und beschrieb die Narbenverhältnisse wiederum als reizlos (Urk.

7/136 S. 6 und S. 8 verglichen mit Urk. 7/110 S. 9 ). 3.2.3

Der Zeitverlauf zeigt somit zunächst eine stetige Besserung durch kontinuierliche therapeutische A nstrengungen und danach ein allmähliches Stagnieren auf dem erreichten Belastungsniveau, das durch die Fortführung der Trainingstherapie ge halten werden konnte . Damit erscheint die Beurteilung von Dr. F.___ , dass mittler weile ein stabiler medizinischer Zustand erreicht sei, der sich durch die Fort setzung der Behandlung nicht mehr ents cheidend verbessern lasse (Urk. 7/136 S.

9), als plausibel.

An dieser Plausib i lität ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 und S. 6 ) nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit nach der Einstellung der Heil ungs kostenübernahme weiterhin die Übernahme gewisser Leistungen zusicherte. Denn eine solche Fortführung der Kostenübernahme ist unter den Voraussetzungen in Art. 21 UVG auch nach dem F allabschluss möglich, und die zugesicherten Leistungen dienten denn auch vor nehmlich der Erhaltung des erreichten Zustandes und der verbliebenen Er werbs fähigkeit entsprech end dem Anwendungsfall in Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG . Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der kreisärztliche Bericht stelle die Bef unde als geringfügiger dar , als sie sich aus seiner Sicht präsentierten (Urk.

1 S.

6, Urk.

7/189 S.

5) , ist als solcher kein Indiz für die weitere namhafte Verbesser barkeit des Zustandsbildes. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Dr. F.___ im Sinne der V orbringen in d er Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 f.) als Spezialärztin der Neurochirurgie nicht fachlich kompetent für die Beurteilung der Handverletzung d es Beschwerdeführers gewesen wäre . Denn ihre Einschätzung der Verbesserbarkeit ist im Wesentlichen kongruent mit den Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen. Insbesondere erwähnte Dr. C.___ anlässlich der Konsultation vom 22. Januar 2020, also unmittelbar nach der Tag geldeinstellung, zwar eine gewisse Kraftzunahme im Rahmen der aktuellen Physiotherapie, schlug jedoch keine weiterführenden Vorkehren vor, welche als ärztliche Behandlung nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu qualifizieren gewesen wären (Urk. 7/197 S. 2) .

Was sodann die Beschwerdezunahme betrifft, die der Beschwerdeführer der Be schwerdegegnerin am 17. Februar 2020 als Rückfall meldete (Urk. 7/202) und die ihn zur Konsultation von Dr. G.___ veranlasst e , so schliesst der Fallabschluss eine Rückfallmeldung und di e Wiedera ufnahme der ärztlichen Behandlung nicht aus ; die Annahme eines stabilisierten Zustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet somit nicht, dass spätere gesundheitliche Verschlechterungen nicht in Betracht kämen. Allerdings hatte die Vorsprache bei Dr. G.___ keine Empfehlung neuer ärztlicher Behandlungsschritte zur Folge, sondern Dr. G.___ riet lediglich zu erneuter Ergotherapie und zur Fortführung des Krafttrainings (Urk. 7/207 S. 7 ). Sodann kann auch aus dem Bericht über die Magnetresonanzuntersuchung vom Oktober 2020 (Urk. 10) nichts abgeleitet werden, das die Annahme eines stabi lisierten Zustand s zu Ende des Jahres 2019 rückwirkend in Frage stellte . Denn der Radiologiebericht gibt lediglich den erhobenen Befund wieder, ohne dass therapeutische Möglichkeiten thematisiert würden. 3.3 3.3.1

Konnte somit nach der zutreffenden Sichtweise der Beschwerdegegnerin im September 2019 und erst recht Ende Dezember 2019 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustands im Bereich der linken Hand und des linken Unterarmes mehr erwartet werden, so bleibt zu prüfen, ob auch die weitere in Art. 19 Abs. 1 UVG aufgestellte Voraussetzung für den Fallabschluss erfüllt ist, dass nämlich allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 3.3.2

Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 die Übernahme der Kosten des Erwerbs der Fahrausweise verschiedener Kategorien zugesprochen (Urk. 7/135 S. 4-6 ) . Diese Kostenzusprache erfolgte unter dem Titel von Mass nahmen der Frühintervention nach Art. 7d des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) .

Die Frühinterventionsmassnahmen sind im Dritten Abschnitt («Die Leistungen») des Ersten Teils des IVG Gegenstand eines eigenen Kapitel s B («Massnahmen der Frühintervention») , das neben dem Kapitel C («Eingliederungsmassnahmen und Taggelder») und den weiteren Kapitel n D, E und E bis («Die Renten», «Die Hilflo senentschädigung » und «Der Assistenzbeitrag») steht. Die Beschwerdegegn erin stellte sich daher auf den Standpunkt, mit dem Fallabschluss zuzuwarten sei nur während der Durchführung von

- ausdrücklich als solche bezeichneten –

Ein gliederungsmassnahmen des Kapitels C und s peziell von Massnahmen beruflicher Art , nicht aber von Massnahmen der Frühintervention des Kapitels B (Urk. 7/154 S. 2 und Urk. 2 S. 5 ; vgl. auch Urk. 7/142 S. 2 und Urk. 7/146 S. 1 ) . 3.3.3

Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8 f.) zu folgen. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Zuwarten mit dem Fallabschluss bis zum Abschluss von Eingliederungsmassnahmen nur dort gerechtfertigt, wo eine solche Massnahme geeignet ist, den Invalid i tätsgrad zu beeinflussen, welcher der Rente der Unfall versicherung zu grunde

liegt

(Urteile des B undesgerichts 8C_651/2015 vom 14.

Januar

2016 E.

3.2.2, 8C_86/2014 vom 24.

Juni

2014 E.

5.3.1 und 8C_744 /2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3 , je mit Hinweisen ) . Dementsprechend stehen laufende Massnahmen einem Fallabschluss dann nicht entgegen, wenn der Invaliditätsgrad bereits vor der Durchführung dieser Massnahmen das renten relevante Mass von 10 % nicht erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14.

Januar 2016 E.

3.2.2, 8C_ 86/2014 vom 24.

Juni 2014 E. 5.3.2

und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3) oder wenn die Massnahmen von vorn herein nicht auf die Steigerung der Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Vermittlung einer geeigneten Stelle ausgerichtet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 20 17 E. 5.2.2, 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2 und U 68/02 vom 14. April 2003 E. 5.1 ) .

Nach Art. 7d Abs. 1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versichert e n erhalten bleiben oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Bei den Frühinterventions mass nahmen steht damit nicht die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr die Eingliederung an einem bestim mten Arbeitsplatz im Vordergrund, wie auch die Aufzählung der einzelnen Mass nahmen in Art. 7d Abs. 2 IVG zeigt (a. Anpassung des Arbeitsplatzes, b. Aus b ildungsk urse, c. Arbeitsvermittlung, d. Berufsberatung, e. sozia l-berufliche Reha bi litation, f. Beschäftigungsmassnahmen). Bei den meisten der aufgezählten Massnahmen entfällt ein Zuwarten des Unfallversicherers bis zu deren Abschluss daher schon mangels Eignung zur Beeinflussung des Invaliditäts grades. Was die Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit . b IVG betrifft, die vorliegendenfalls zur Diskussion stehen, so ist ihnen zwar eine gewisse Eignung, die Erwerbsfähigkeit zu erhöhen, nicht abzusprechen .

Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht und dass diese Massnahmen einer Kosten-Obergrenze von Fr. 20'000. -- unter liegen (Art. 7d Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 1 octies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dementsprechend hielt die IV-Stelle im vorliegen den Fall bei der Kostenz usprache fest, dass der Beschwerdeführer die Ausbi l dungs kosten, soweit diese das vorgesehene Kostendach von Fr. 19'900. -- über stiegen, selbst tragen müsse (Urk. 7/13 5 S. 5).

Unter diesen Umständen ist es jedoch im Falle von Frühinte rven tionsmass nahmen generell nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG zuzuwarten , da die Dauer eines solche n Zuwartens zum einen vom grossen Ermessen der IV-Stelle hinsichtlich der Zusprechung von Frühinterventionsmass nahmen und zum andern von den Möglichkeiten und dem Willen der versicherten Person zur Eigenfinanzierung bei Überschreitung d e s Kostendachs abhinge. In Be tracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV, da die Frühinterventions mass nahmen in die Phase fallen können , in welcher der Entscheid über die Durch führung von eigentlichen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art einschliess lich Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und lit . b IVG in Verbindung mit Art. 14a und Art. 15 ff. IVG) noch aussteht (vgl. Art. 1 septies IVV). Vorliegend entfällt jedoch auch der Anspruch auf eine Übergangsrente. Denn die IV-Stelle hatte gleichzeitig mit der Zusprache der Frühinterventionsmassnahmen festge halten, dass weitere Ansprüche nicht in Betracht kämen und die berufliche Ein gliederung daher zusammen mit der Zusprache der Frühinterventionsma ss nah men ende (Urk. 7/135 S. 2). I n der Fol ge blieb es bei diesem Bescheid (vgl. die Telefonno tiz vom 1. Juli 2021, Urk. 15), womit d er Entscheid der IV-Stelle über die berufliche Eingliederung ab dem 27. August 2019 nicht mehr ausstehend im Sinne der Voraussetzung in Art. 30 Abs. 1 UVV für die Gewährung einer Über gangsrente war . 3.4

Z usammengefasst erweist sich damit der Fallabschluss mit grundsätzlicher Ein stellung der Heilkosten im September 2019 und Einstellung der Taggelder per Ende 2019 als rechtens.

I n Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG

sind damit die An sprüche des Beschwerdeführers auf eine (ordentliche) Invalidenrente ab dem 1.

Januar 2020 und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1

Was zunächst den Rentenanspruch nach Art. 18 Abs. 1 UVG anbelangt, so stellte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wiederum auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. F.___ ab. Diese hielt im Bericht vom 12. Septem ber 2019 fest, der Beschwerdeführer vermöge die bisherige Tätigkeit als Chauffeur im Stückguttransport gemäss dem Arbeitsplatzprofil vom Februar 2019 (vgl. Urk.

7/65) nicht mehr vollumfänglich auszuführen, hingegen sei er in einer Tätig keit, die dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik E.___ vom April/Mai 2019 entspreche, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/136 S. 9). 4.1.2

Dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nicht mehr eingesetzt werden kann, weil diese Tätigkeit oft bis sehr oft das Heben und Tragen von Gegenständen eines Gewichts von 25-45 kg oder mehr erfordert (vgl. Urk. 7/65 S. 2), ist auch unter den behandelnden Ärzten nicht um stritten . Namentlich gelangte im April/Mai 2019 bereits die Rehaklinik E.___ zu dieser Beurteilung (Urk. 7/110 S. 3 ), nachdem der Beschwerdeführer dort zweimalig einen Leistungstest durchlaufen hatte und im zweiten, gegen Ende des Aufenthaltes durchgeführten Test beim (beidhändigen) Heben bis zur Taillenhöhe eine Limite von 27,5 kg erreicht hatte (vgl. Urk. 7/110 S. 10). Eine wesentliche Zustandsbesserung konnte nach dem Ausgeführten nicht mehr erzielt werden, und die B elastung anlässlich des Arbeitsversuchs in der ersten Julihälfte erwies sich denn auch erwartungsgemäss als zu hoch (vgl. Urk. 7/122 S. 2 und Urk. 7/129). 4.1.3

Als gesundheitlich angepasste Tätigkeit nannte die Rehaklinik E.___ eine mittelschwere Tätigkeit

( definiert als Tätigkeit mit Hantieren mit Lasten von 15 25 kg ), aktuell ohne Tätigkeit mit vollem oder repetitive m Krafteinsatz der linken Hand und ohne Exposition der linken Hand gegenüber Schlägen, Er schütte rungen oder Vibrationen (Urk. 7/110 S. 3). Angesichts dessen, dass der Zustand nachfolgend im Wesentlichen unverändert blieb, kann angenommen werden, dass die Rehaklinik E.___ ihr Zumutbarkeitsprofil in der Zeit bis Ende 2019 aufrechterhalten hätte.

Die Ergänzung von Dr. F.___ , dass Gewichte zwischen 15-25 kg nur bis Gürtel höhe gehoben und getragen werden sollten und dass repetitives Heben und Tragen dieser Gewich te nicht erforderlich sein soll e (Urk. 7/136 S. 9), relativiert die Zumutbarkeit einer mittelschweren Arbeit im Sinne der Definition der Reha klinik E.___ allerdings, da vor allem die zumutbare Häufigkeit des Hantierens mit Gegenständen des Gewichtsbereichs von 15-25 kg deutlich reduziert ist.

Diese Relativierung ist a ls plausibel zu beurteilen , zumal Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 mittelschwere Verrichtungen mit der linken Hand ebenfalls als nicht zumutbar einstufte (U r

k. 7/197 S. 2) und Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 22. Februar 2020 soga r nur leichte Arbeiten zumutete

und die Aufnahme von Tätigkeiten des Zumutbarkeitsprofils der Rehaklinik E.___ als verfrüht bezeichnet e

(Urk. 7/207 S. 7).

Immerhin steht fest, dass der Beschwerdeführer die ( adominante ) linke H and über den Gebrauch als Hilfshand hinaus einsetzen konnte und dies auch tat . Denn Dr.

C.___ konstatierte im Januar 2020 wohl

eine leichte Atrophie d er linken Vor derarm-Muskulatur , beschrieb jedoch eine kräftige Beschwielung der linken Hand (Urk. 7/197 S. 2). Und anlässlich der Besprechung vom 4. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer sogar an gegeben , wieder dazu in der Lage zu sein , mit der linken Hand 30-32 kg zu heben (Urk. 7/122 S. 1) , wenn damit auch noch nichts über die zumutbare Häufigkeit dieser Verrichtung gesagt ist. Unter diesen Um ständen ist

indessen auch ohne Einholung spezifischer berufsberaterischer An gaben (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) d avon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend breite Palette von Stellen selbst für leichtere Tätig keit als diejenigen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik E.___ und vo n Dr. F.___ vorhanden ist. Eine externe Beurteilung durch einen Experten oder eine Expertin für Handverletzungen , wie der Beschwerdeführer sie fordert e (Urk . 1 S. 7 f.), erweist sich damit als entbehrlich. 4.2 4.2.1

Zu prüfen ist weiter die Frage nach der Einkommenseinbusse, die der Beschwer deführer aufgrund des verletzungsbedingten Erfordernisses der beruflichen Um stellung erleidet. 4.2.2

Gemäss den Angaben der Y.___ GmbH auf dem einschlägigen Formular hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bei einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- einen Jahreslohn von Fr. 60'0 00.-- zuzüglich eines 13. Lohnbetrages in der Höhe von Fr. 2'000.-- erzielt und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'000.-- erreicht (Urk. 7/165). Dieses Jahreseinkommen bildet die Basis des Valideneinkommens ; die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz weisen darauf hin, dass er diese S telle ohne den Unfall vom September 2018 mit aller Wahrscheinlichkeit beibehalten hätte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann dort, wo eine ver si cherte Person vor Eintritt der Invalidität ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte , eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkünfte vorzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die invaliditätsfremden Einflüsse auf den Lohn e ntweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt wer den (BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin erachtete vorliegendenfalls die Voraussetzungen für eine solche Parallelisierung nicht als erfüllt, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, mit einer anderen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 8). Konkrete Anhalts punkte, welche diese Auffassung stützten, fehlen allerdings. Aus dem Protokoll über die Besprechung vom 7. Februar 2019 geht zwar entsprechend dem Hinweis der Beschwerdegegnerin hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991/1992 und 2001 Schulungen im kaufmännischen Bereich durchlaufen hatte. Abgesehen von einer Bürostelle während eines halben Jahres im I.___ erwähnte der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren beruf lichen Erfahrungen in der Verrichtung von Büroarbeiten, sondern er gab vielmehr an, er habe trotz Suche keine entsprechende Stelle gefunden und habe deshalb als Chauffeur und als Haustechniker gearbeitet (Urk. 7/59 S. 1). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe aus freien Stücken , namentlich durch die Nichtannahme einer besser bezahlten Bürostelle, auf ein höheres Einkomme n verzichtet. Eine Parallelisierung der Vergleich s ein künfte kommt daher grundsätzlich in Betracht. Sie hängt davon ab, dass das Einkommen bei der Y.___ GmbH bezogen auf den branchenspezifischen Lohn unterdurchschnittlich ist, und rechtsprechungsgemäss ist dies der Fall, wenn der Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % erreicht oder überschritten wird (BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Des Weiteren ist die Parallelisierung nur in dem Umfang vor zunehmen, in d em die prozentuale Abweichung den Erheblichke itsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich im Jahr 2018 (LSE 2018, veröffentlicht am 21. April 2020) der b ranchenübliche Lohn für Männer in der Branche «Verkehr u. Lagerei » (Ziffern 49-53) im Stellenspektrum des Kompe tenz niveaus 1 (einfache Tätigkeite n körperlicher oder handwerklicher Art) auf Fr.

5' 171 .--

(Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohn angaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichti gung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), was um gerechn et auf die Arbeitszeit von 42,4 Wochenstunden in dieser Branche (vgl. Bundesamt für Statistik - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die E ntwicklung der Nominallöhne von 2018 bis 2019 (0.9 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T 39) für das Jahr 2019 einen Jahreslohn von Fr. 66'367.-- ergibt (12 x Fr. 5'530.60). Dieser Durch schnitts-Jahreslohn übersteigt denjenigen von Fr. 62'000.-- um 7 %. Der Betrag von Fr. 62'000.-- ist daher im Zuge der Parallelisierung um 2 % auf Fr. 63'240.-- zu erhöhen, und es ist dieser erhöhte Betrag als Valideneinkommen einzusetzen. 4.2.3

Der Bemessung des Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin richti gerweise die zitierte Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zugrunde. Dabei wählte sie nicht die Löhne des Kompetenz niveaus 1 (einfache Tätigkeite n körperlicher oder handwerklicher Art), sondern diejenigen des Kompetenzniveaus 2, in das « Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Admini stra tion/ Bedienen von Maschinen und elektronisc hen Geräten/Sicherheits dienst/

Fahrdienst» eingereiht sind (vgl. Urk. 2 S. 7 f. sowie die Berechnungen in Urk. 7/173 S. 2 ) . Der Beschwerdeführer liess dies mit dem Einwand kritisieren, die Löhne des Kompetenzniveaus 2 setzten eine langjährige konkrete Berufserfahrung voraus, welche in einer konkreten Verweistätigkeit auch tatsächlich verwertbar sei (Urk. 1 S. 11).

Dieser Einwand ist stichhaltig . Während das Kom p etenzniveau 1 Tätigkeiten umfasst, die von Hilfsarbeitskräften verrichtet werden (vgl. die Erläuterungen zur LSE 2016, S. 26 Kapitel 8.1) , handelt es sich bei den Tätigkeiten des Kom pe tenzniveaus 2 in der Regel um solche, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Kenntnisse im kaufmännischen Bereich, konnte jedoch in diesem Bereich nie Fuss fassen , und es ist angesichts der angegebenen vergleichsweise kurzen Dauer der durchlaufenen Kurse auch fraglich, ob seine Kenntnisse einer vollwertigen kaufmännischen Berufsausbil dung entsprechen. W as ferner den Abschluss als gelernter Bäcker/Konditor be trifft, so übte der Beschwerdeführer diesen Beruf seit Anfang der 1990er-Jahre nicht mehr aus und gab gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe an (Urk.

7/59 S. 1). Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass er für die Stelle als Haustechniker, die er während fünf Jahren innegehabt hatte (vgl. Urk.

7/59 S. 1), spezifische fachliche Qualifikationen benötigt hatte. Und bei den Kursen schliesslich, die ihm die Invalidenversicherung im August 2019 mit einem Finanzierungsbeitrag ermöglicht hatte, handelt es sich um Kurse zum Erwerb von F ü hr er ausweisen, nicht jedoch um Kurse zum Erwerb eines berufsspezifischen Fähig keitszeugnisses. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der vor dem Unfall im langjährigen Tätigkeitsbereich des Transportgewerbes nicht einmal den Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 erreicht hatte, mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit ein durchschnitt liches Einkommen des Lohnspektrums des Kompetenzniveaus 2 erzielen könnte.

Das Invalideneinkommen ist daher anhand der Löhne des Kompetenzniv e aus 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level

der LSE 2018 festzulegen. Dort ist für Männer über alle Wirtschaftszweige hinweg ein Zentralwert von Fr. 5'417.-- angegeben. Umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. die zitierte Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2019 ( 0.9 % gemäss der zitierten Tabelle T 39) resultiert ein Monats lohn von Fr. 5'698.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 68'376.--. 4.2.4

Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes u m maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungs gemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ).

Der Beschwerdeführer rügte den Abzug von 5 %, den die Beschwerdegegnerin ihm zugestanden hatte (vgl. Urk. 2 S. 8 sowie die Berechnungen in Urk. 7/173 S. 2 ) , als zu niedrig bemessen (Urk. 1 S. 11). Selbst wenn jedoch angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten im mittelschweren Bereich nur noch bedingt zuzumuten sind, vom Ausgangsbetrag von

Fr. 68'376.-- ein Abzug von 15 % erfolgen würde, resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 58'120.-- . Auch diesfalls ergäbe daher die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'240.-- erst eine Einkommenseinbusse von 8,1 %, die damit unter dem rentenrelevanten Grenzwert von 10 % läge. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich hin gegen nicht, da persönliche Merkmale wie der berufliche Werdegang bereits im Rahmen der Parallelisierung der Vergleichs ein künfte berücksichtigt worden sin d (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.3).

Die Einkommenseinbusse von 8,1 % ist auch für das massgebliche Jahr 2020, mit dessen Anfang der mutmassliche Rentenanspruch beginnt, als relevant zu erach ten. An statistischen Zahlen für dieses Jahr fehlt es noch; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 in gleichem Ausmass verändert haben. 4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 5. 5.1

Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin schlies slich gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVG zusammen mit der Einstellung der Taggelder auch den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung geprüft. 5.2 5.2.1

Dr. F.___

diskutierte in der ergänzenden Aktenbeurte ilung vom 27. August 2020 (Urk. 7/ 210) die Frage nach einem Integritätsschaden aufgrund der Handver let zung unter den Aspekten der Funktion, der Beeinträchtigung der Haut infolge der durchgeführten Operationen, der Möglichkeit einer Arthrose und der Schmer zen. 5.2.2

Was zunächst die Hautschädigung betrifft, so handelt es sich dabei gemäss den Ausführungen von Dr. F.___

zum einen um zwei Narben von 10 beziehungsweise 11 cm Länge am palmaren Unterarm und um eine 5 cm lange Narbe über dem linken Ellbogen (Urk. 7/210 S. 1). Zum andern beschrieb Dr. F.___ einen 3x3 cm grossen Defekt am proximalen Daumenballen links, der mit Spalthaut gedeckt worden sei und sich farblich deutlich von de r Handinnenfläche absetze (Urk.

7/210 S. 1); dieser Defekt ist zudem im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom September 2019 durch ein e Fotografie dokumentiert (Urk. 7/136 S. 7).

Für die Beurteilung der Entschädigungsrelevanz zog Dr. F.___ die Tabelle 18 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei Schädigung der Haut») heran und führ te aus, die Narben befänden sich grundsätzlich an einer Stelle, die von der Kleidung bedeckt sei, und der Hautdefekt am Daumenballen sei als Dermatose an der Handinnenfläche im Sinne der entsprechenden Position der Tabelle 18 (unter «a. Integritätsschaden bei Dermatosen») zu werten, der dafür vorgesehene Wert von 5 % werde jedoch nicht erreicht, da nicht die gesamte Handinnenfläche betroffen sei. Des Weiteren gelangte Dr. F.___ zur Beurteilung, der Defekt am Daumenballen falle auch kosmetisch nicht ins Gewicht, und leitete dies durch einen Vergleich mit dem als schwerwiegender beurteilten Verlust des (gesamten) kleinen Fingers her (Urk. 7/210 S. 2 ) , der in der Tabelle 3 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten») mit 5 % gewichtet ist (vgl. auch die Position «Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens» im Anhang 3 zur UVV ).

Die Beurteilu ng von Dr. F.___ hinsichtlich der H autschäden leuchtet ein. Die Foto grafie des

Defektes am linken Daumenballen zeigt, dass nur ein kleiner Teil der gesamten Handinnenfläche geschädigt ist, un d die kosmetische Relevanz der Operationsn arben am Arm ist ebenfalls nicht vergleichbar mit derjenigen einer Dermatose, die sich über die ganze Handinnenfläche erstreckt. Es verhält sich diesbezüglich anders als im Sachverhalt des in der Beschwerdeschrift genannten Urteils (Urk. 1 S. 14 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen UV.2008/778 vom 8. Juni 2009), wo Verätzungsn arben am linken Oberarm, am Rücken und am linken Bein mit insgesamt 10 % bewertet wurden (Sachverhalt und E. 5.4 des zitierten Urteils). Des Weiteren sind in Bezug auf die Narben auch keine funktionellen Beeinträchtigungen dokumentiert oder gelte nd gemacht, wie sie gemäss der Tabelle 18 der Suva-Richtwerte («b. Integritätsschaden bei Ver brennungsnarben der Haut») massgebend für einen Integritätsschaden sein können . Vielmehr befand Dr. F.___ die Narben als reizlos (Urk. 7/136 S. 6 ), wie dies schon die Ärzte der Rehaklinik E.___ festgestellt hatte n ( Urk. 7/110 S. 9).

In Bezug auf die Hautschädigung ist somit gestü tzt auf die Beurteilung von Dr. F.___ und auf die übrigen Akten ein Integritätsschaden zu verneinen, und zwar auch ein solcher, der unter der Grenze von 5 % liegt und ges tützt auf Art. 36 Abs. 3 UVV zusammen mit weiteren Int egritätsschäden relevant sein könnte. 5.2.3

Was ferner die Funktion der linken oberen Extr emität anbelangt, so führte Dr. F.___ aus, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2019 habe im Bereich des linken Ellbogens keine Bewegungseinschränkung festgestellt werden können, im Bereich des linken Handgelenks sei die festgestellte Bewe gungseinschränkung minimal gewesen und im Bereich der Finge r sei die Be weg lichkeit nicht eingeschränkt gewesen , sondern es habe sich ein kompletter Faust schluss gezeigt und die Langfinger und der Daumen seien seite ngleich beweglich gewesen. Des Weiteren sei auch nicht von einer relevanten Kraft min derung beim Faustschluss auszugehen (Urk. 7/210 S. 1).

Es trifft zu, dass die linke Hand nicht in einem M ass beeinträchtigt war , die den Positionen «in Streckstellung und Pro- und Supination steif», bewertet mit 25 %, oder «steif in Beugung oder Streckung von 45°», bewertet mit 30 %, der Tabelle 1 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei F unktionsstörungen an den oberen

Extremitäten») nahegekommen wäre . Die nachgewiesene Beweglichkeitsein schrän kung - Dr. F.___ erhob rechts eine Extension/Flexion des Handgelenks von 80-0-70°, links hingegen nur eine solche von 60-0-60° (Urk. 7/136 S. 6) - lässt indessen Raum da für , die Richtwerte für eine gänzliche Versteifung vergleichs weise heranzuziehen und sie gemessen am geringeren Bee inträchtigungsgrad zu reduzieren, ohne dass eine Beeinträchtigung der Integrität von vornherein ganz ent fiele . Neben einer Beweglichkeitseinschränkung ist sodann auch eine Min de rung der Kraft in der linken Hand nachgewiesen . A uch wenn Dr. F.___ die Werte bei der Messung des Grobgriffs links als «relativ gut» bezeichnete (Urk. 7/201 S.

1), so bleibt eine Differenz zum Grobgriff rechts bestehen - 46/46/48 kgf rechts im Vergleich zu 38/36/36 kg f links (vgl. Urk. 7/136 S. 7) -, und überdies stellte Dr. F.___ neben der Minderung der Kraft beim Faustschluss auch eine Minderung der generellen Kraft in der linken Hand nicht in Ab rede, sondern berücksichtigte sie bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils. Ist somit die linke Hand nicht nur in ihrer Beweglichkeit, sondern durch Krafteinbusse auch im generellen Gebrauch eingeschränkt, so bietet es sich an, n eben der Tabelle 1 auch die Tabelle

3 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten») für die Bemessung der vorliegenden Beein trächtigung heranzuziehen, wie der Beschwerdeführer dies vorschlagen liess (vgl. Urk. 1 S. 14 und Urk. 7/189 S. 10).

Angesichts dieser Überlegungen erweist sich d ie Feststellung von Dr. F.___ , die linke Hand sei von keiner relevanten Bewegungseinschränkung beziehungsweise Funktionseinschränkung betroffen (Urk. 7/201 S. 1),

als zu wenig aussagekräftig. Dr. F.___ nahm darin, anders als bei der Beurteilung der Hautschädigung, keinen Bezug auf die Suva-Richtwerte oder auf den Anhang 3 zur UVV, und die Beur teilung macht somit nicht transparent, was Dr. F.___ unter «nicht relevant» ver steht. 5.2.4

Eine vertiefte, aussagekräftigere Beurteilung im vorstehenden Sinn ist auch des halb unentbehrlich, weil bei der Festlegung der Integritätsentschädigung neben der Funktionseinschränkung der linken H and auch die Schmerzen, die Dr. F.___ als im Vordergrund stehend bezeichnete (Urk. 7/210 S. 2), eine Rolle spielen können. Das Bundesgericht hat nämlich schon darauf hingewiesen, dass zwar einzig die Tabelle 7 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei Wirbelsäu len affektionen») eine die Schmerzen quantifizierende Skala enthalte, dass diese Tabelle jedoch für die Einstufung von Schmerzen bei anderen Beeinträchtigungen hilfsweise herangezogen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.3 mit Hinweis ). Dies hat Dr. F.___ in dessen nicht getan, sondern die Ärztin scheint - unrichtigerweise - davon ausgegangen zu sein, dass Schmerzen für die Bemessung des Integritätsschadens nicht bedeutsam seien.

Ist aber die Beeinträchtigung durch Schmerzen einzubeziehen, so kommt gestützt auf Art. 36 Abs. 3 UVV in Betracht, dass die Funktionseinschränkung und die Schmerzen den Schwellenwert 5 % je für sich allein noch nicht, gesamthaft be trachtet hingegen schon erreichen. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch einer ärztlichen Beurteilung. 5.2.5

Eine ärztliche Beurteilung ist umso mehr erforderlich, als zu sätzlich die Be mer kung von Dr. F.___ nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, sie habe (anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung) auf eine Bildgebung verzichtet, da aufgrund der Verletzungsart und des Untersuchungsbefundes kein Verdacht auf eine Arthrose bestehe, die zu einem entschädigungspflichtigen Integritätsschaden füh ren könnte (Urk. 7/210 S. 2). Denn da die linke Hand mehrmals operie rt worden war, stellt sich die Frage, inwiefern abgesehen von der Verletzungsart die durch geführten Operationen die E ntstehung arthrotis cher Veränderungen begünstigt haben könnte. Hierzu äusserte sich Dr. F.___ indessen nicht. Angesichts des B efundes

einer starken Ausdünnung des triangulären fibrokartilaginären Kom plexes (TFCC) mit Verdacht auf einen Einriss, der im Oktober 2020 mittels Magnetresonanzunters uchung erhoben worden war (Urk. 10), ist jedoch eine medizinische Beurteilung unerlässlich, die sich darüber ausspricht, ob dieser Be fund auf den Unfall vom September 2018 zurückzuführen ist, ob er als arthro tische Veränderung oder als eine gleichwertige Veränderung zu qualifi zie ren ist und wie er in die Tabelle 5 der Suva-Richtwerte («Integritätsentschädigung bei Arthrosen») einzuordnen ist.

Auch hinsichtlich einer Arthrose besteht somit möglicherweise eine Beeinträch tigung, die für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bedeutsam sein könnte. 5.3

Damit ist die Sache hinsichtlich der Integritätsentschädigung zur weiteren medi zinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Zusammengefasst ist die Beschwerde in Bezug auf die Einstellung der Heilkosten und der Taggelder sowie in Bezug auf den fehlenden Anspruch auf eine Inva lidenrente abzuweisen. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung ist der angefocht ene Einspracheentscheid vom 27. August 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 7 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Integritätsentschädigung, unter liegt hingegen in Bezug auf den Fallabschluss und die Invalidenrente. Die Be deutung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist weniger bedeutsam als diejenige der Ansprüche auf Taggelder und auf eine Invalidenrente. Unter Berüc k sichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass sich die spezifischen Ausführungen zur Integritätsentschädigung

auf rund einen Viertel der Beschwer deschrift erstrecken und dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.

Nove m ber 2020 insofern auch auf den Anspruch auf eine Integritätsent schädigung bezieht, als damit der Bericht des Medizinisch-Radiologischen Insti tuts H.___ vom 20. Oktober 2020 zur Magnetresonanzuntersuchung des linken Unterar mes und der linken Hand ein gereicht wurde (Urk. 10), recht fertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine reduz ierte Prozes sentschädigung von Fr. 1'100.--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Bezug auf die Einstellung der Heilkosten und der Taggelder sowie in Bezug auf den fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abgewiesen. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 27. August 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 der Verordnung über die Unfall ver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang und ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, also die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.2 N ach Art. 1 0 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenan spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versiche rung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung (Art. 24 Abs. 2 UVG) un ter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

E. 1.3 I nvalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität u nd nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversiche ru ng, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommens ver gleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Im Falle einer Gesamtentschädigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UVV genügt allerdings für den Entschädigungs an spruch, dass die Summe der Prozentzahlen, die den ein zelnen Schädigungen ent sprechen, die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt; Beeinträchtigungen, die für sich allein das Ausmass von 5 % nicht erreichen, sind demnach einzubeziehen (vgl. BGE 116 V 156 E. 3b).

Di e Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundla gen in tabellarischer Form (soge nannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabel len stel len zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verb indlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werde n soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess vorab vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nämlich zum einen dadurch, dass sie die Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 7/174) erlassen habe, ohne ihm entsprechend seinem Ersuchen vom 11. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/169 S. 1) vorgängig die Akten zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben , und zum andern dadurch, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf alle Argumente eingegangen sei, die er in der Ein sprache habe vortragen lassen, und dass sie wesentliche Sachverhalts fest stel lun gen ins Einspracheverfahren verlagert habe, indem sie d em Einsprache ent scheid eine neu eingeholte Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. F.___ zugrunde

gelegt habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG umfasst rechtsprechungsgemäss das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 124 V 180 E . 1a).

Ein weiterer zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsan spruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll rechtsprechungsgemäss verhindern, dass sich die Behörde von unsachlich en Motiven leiten lässt, und der b etroffenen Person ermöglich en, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Entscheid müssen deshalb zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat le iten lassen , ohne dass die Behörde indessen auf jedes einzelne Vorbringen eingehen müsste (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1, 124 V 180 E . 1a).

In Art. 42 Satz 2 ATSG wird in dem Sinne eine Ausnahme von der An hörungspflicht statuiert, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen.

Dabei betrifft die se Einschrän kung des rechtlich en Gehörs nur die Anhörung, nicht aber die übrigen Aspekte dieses verfassungsmässigen Rechts (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 46 zu Art. 42 ATSG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2).

Art.

42 Satz 2 ATSG tangiert also namentlich die Pflicht zur Entscheidbe grün dung nicht. 2.3 2.3.1

Aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 42 Satz 2 ATSG, die das Bundesgericht als verbindlich beurteilt (vgl. BGE 132 V 368 E. 4), war die Beschw erdegegnerin nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2019 anzuhören. Insoweit liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf recht liches Gehör vor. 2.3.2

Verletzt wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers hingegen durch eine mehrfach unzureichende Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2019 .

So is t es entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Eins pracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zwar zu treffend, dass die Frage des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG und die Frage des Rentenanspruchs nach Art. 18 UVG ein und de nselben Streitgegenstand bilden. Denn die Entstehung des Rentenan spruchs

hängt davon ab, dass die Voraussetzungen des Fallabschlusses gegeben sind, dass mithin von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 ; Urk. 2 S. 3 ). D emgemäss kann

der Entscheid über den Fall abschluss nicht vom Rentenentscheid gesonde rt in Rechtskraft erwachsen , son dern Fallab schluss und Rente müssen Gegenstand d esselben Entscheids sein und im Rahmen desselben Verfahrens gerichtlich überprüft werden können (vgl.

Urteil des Bun de sgerichts 8C_43/ 2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 ). Dies bedeutet aber auch , dass der Entscheid über den Rentenanspruch nicht auf die Festlegung des Invaliditätsgrades limitiert sein darf, sondern sich auch mit den Voraus setzungen des Fallabschlusses auseinanderzusetzen hat, die für den Rentenbeginn bestimmend sind. Diese Auseinandersetzung fehlt indessen in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 , wie der Beschwerdeführer in der Einsprache zutreffend bemer ken liess (Urk. 7/189 S. 3) ; der Zeitpunkt d es Rentenbeginnes wird darin gar nicht genannt, sondern es werden lediglich Überlegungen zur Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit gemacht , und im Übrigen wird auf das Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154)

verwiesen.

Des Weiteren beschränkt sich die Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2019 hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die Fest stellung, dass keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege (Urk. 7/174 S. 2); die Verfügung begnügt sich demnach damit, den Wortlaut der gesetzlichen Voraussetzung en nach Art. 24 Abs. 1 UVG wiederzugeben und diese Voraussetzung en zu verneinen, ohne dass jedoch dargetan wird , welche kon kreten, auf den Fall zugeschnittenen Überlegungen zu dieser Verneinung geführt haben. Auch die kre isärztliche Beurteilung von Dr. F.___ vom

12. September 2019, auf d er die Verfügung vo m

16. Oktober 2019 basiert, macht keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Integritätsschaden erkennbar, sondern die Kreis ärztin gab sich ebenfalls mit der allgemeinen Feststellung zufrieden, dass die Erheblichkeitsgrenze für den Anspruch auf eine Integritätsentschäd ig ung nicht erreicht sei (Urk. 7/136 S. 9). Der Beschwerdeführer liess daher in der Einsprache zu Recht vorbringen, es sei nicht ersichtlich , aufgrund welcher Aspekte die Kreis ärzt in zu ihrem Schluss gelangt sei (Urk. 7/189 S. 9), und er hatte dement spre chend keine Möglichkeit, Entgegnungen dazu zu formulieren.

Die beiden Begründungsmängel wurden allerdings im Einspracheverfahren beho ben. Was zunächst den Fallabschluss betrifft, so war dem Beschwerdeführer die Begründung dafür durch die Ausführungen im Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154) bekannt, er konnte deshalb in der Einsprache dazu Stellung nehmen (Urk. 7/189 S. 3 ff.), und die Beschwerdegegnerin bezog dieses Ele ment des Rentenanspruchs alsdann in den angefochtenen Einspracheentscheid ein (Urk. 2 S. 3 ff.). In Bezug auf die Integritätsentschädigung sodann beseitigte die Be schwer degegnerin den Begründungsmangel dadurch, dass sie von Dr. F.___ die ergänzende Aktenbeurteilung vom 27. August 2020 einholte, worin sich die Ärztin

nunmehr eingehend er mit dem Zustand der linken Hand befasste und gewisse Zuordnung en zu den Feinraster-Tabellen der B eschwerdegegnerin vornahm (Urk. 7/210). 2.3.3

Der a n gefochtene Einspracheentscheid ging indessen mit einer neuen Gehörs verletzung einher, da er am selben Tag w ie die Aktenbeurteilung von Dr. F.___

erlassen wurde und der Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit hatte, sich vorgängig zu dieser Aktenbeurteilung zu äussern. Zwar fragt es sich, ob die Beurteilung von Dr. F.___ entsprechend dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ) tatsächlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung und nicht vielmehr Bestandteil der Begründung ist. Denn sie basiert ausschliesslich auf medizini schen Feststellungen, die zu einem früheren Zeitpunkt getroffen worden waren, und Inhalt der Beurteilung ist die vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Fest stellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung. A uf jeden Fall aber liegt der kreisärztlich e n Beurteilung medizinische s Spezialw issen zugrunde , und dem Beschwerdeführer hätte es daher ermöglicht werden müssen, dieses Wissen im Einspracheverfahren zu überprüfen oder durch selbst beigezogene Experten überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdeführer liess jedoch zu Recht auf die Rechtsprechung hinweisen, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann und somit keine rein formell begründete Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a) . Diese Voraus setzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegendenfalls erfüllt. Die Verletzung ist zwar nicht als leicht zu qualifizieren angesichts dessen, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2019 in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht einmal ansatzweise begründet war und die kreisärztliche Beurteilung vom 27. August 2020 demnach als einzige Grundla ge für die Anspruchsverneinung erscheint. Der Beschwerdeführer überliess es jedoch ausdrücklich dem Ermessen des Gerichts, über die Heilung der Gehörsverletzung zu entscheiden, und angesichts de ssen, dass er sich in der Beschwerdeschrift zur Aktenbeurteilung von Dr. F.___

umfassend äussern konnte (Urk. 1 S. 12 ff.) und mit der Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 9) von seinem Recht zu einer weiteren Stellungnahme Gebrauch machte, ist diese Heilung vorzunehmen. 2.4

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid materiell zu überprüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per E nde 2019 eingestellt und für die Zeit danach den Rentenanspruch geprüft. Sie nannte diesen Zeitpunkt explizit in ihrem Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154) und setzte ihn im angefochtenen Einspracheentscheid stillschweigend voraus (Urk. 2 S. 3 ff.).

Zu prüfen ist damit als erstes, ob der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende 2019 rechtens ist. 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Fallabschluss

a uf den Bericht von Dr. F.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. September 2019. Dr. F.___ hielt darin fest, dass sich klinisch eine fast seitengleiche Beweglichkeit in beiden Handgelenken mit nur minimen Einschränkungen links gezeigt habe, dass der Faustschluss beidseits komplett möglich sei und dass der klinische Befund im Wesentlichen dem Befund bei Austritt aus der Rehaklinik E.___ entspreche. Sie gehe deshalb davon aus , dass durch eine Fortsetzung der Behandlung keine ver sicherungsmedizinisch relevante B esserung der Unfallfolgen mehr erzielt werden könne; vielmehr sei ein stabiler mediz inischer Zustand erreicht (Urk. 7/136 S. 8 f.). 3.2.2

Im Behandlungsverlauf konstatie rte das Kantonsspital A.___ Anfang Dezem ber 2018 einen Rückgang der Schwellungen im Vergleich zu den Voruntersu chungen , der auch vom Beschwerde führer selbst bemerkt worden sei , und dem ent sprechend wurde die Frequenz der ergotherapeutischen Sitzungen von mehr mals wöchentlich (vgl. den Beric ht des Kantonsspitals A.___ vom

28. Novem ber 2018, Urk. 7/40 S. 2) auf eine Si tzung pro Woche reduziert (Urk. 7/43 S. 3). D as U niversität sspital B.___ erwähnte ein paar Tage später ebenfalls die Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm seit dem Datum des Zuweisungsschreibens deut lich besser , und beschrieb die Narbenverhältnisse als bland , abgesehen von leichten Rötungen. Die als postoperatives Ödem interpretierten Schwellungs zu stände bezeichne te das Universitätsspital B.___ gleichermassen als reduziert, wenn auch residuell immer noch vorhanden , und empfahl neben der Anpassung de s Kompressionshandschuhs/-strumpfes

eine manuelle Lymphdrainage (Urk. 7 /46 S. 3 ). Schliesslich spr ach das Kantonsspital A.___ i m Bericht über die erneute Kontrolluntersuchung von Anfang Januar 2019 abermals von einer deutlichen Befundbesserung mit nur noch residueller Rötung und Schwellung und riet des halb zu ein em Arbeitsversuch (Urk. 7/56 S. 2).

Einen solchen hielt Dr. C.___ Mitte Januar 2019 allerdings noch für verfrüht und erhoffte sich von der Weiterführung der Ergotherapie und einer zusätzlichen Physiotherapie einen weiteren Rückgang der Schwellneigung (Urk. 7/55 S. 4). Auch durch die nachfolgende Empfehlung beziehungsweise Unterstützung eines Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 7/68 S. 3 und Urk.

7/79) machte Dr. C.___ deutlich, dass sie sich von der Fortsetzung der Behandlung noch eine namhafte gesundheitliche Besserung versprach.

Die Rehaklinik E.___

berichtete bei Abschluss der Rehabilitation gegen Ende Mai 2019, dass als Probleme nach wie vor eine reduzierte Kraft der linken Hand, eine Schwellung des linken Unterarms bei Vibrationsbelastung respektive am Abend sowie belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hand und ausserdem Schmerzen im rechten Ellbogen vorhanden seien (Urk. 7/110 S. 2), dass jedoch eine Steigerung de r Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zustand beim Eintritt habe erreicht werden können. Immer noch ging jedoch die K linik davon aus, dass die Belastbarkeit und die Kraft des linken Armes unter Fortsetz ung der emp foh lenen Therapien noch weiter zunehmen würden (Urk. 7/110 S. 4), sah allerdings davon ab, eine spezifische Prognose zu stellen (Urk. 7/110 S. 3) oder über die Instruktion eines Heimpr o grammes hinaus (vgl. Urk. 7/110 S. 4) weiterführende Massnahmen zur Zustandsverbesserung zu empfehlen. Dementsprechend liegen für die Zeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2019 keine weiteren Berichte über ärztliche Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Beisein seines Vorgesetzten vom 4. Juli 2019 an, nur noch die Medizinische Trainingstherapie (MTT), hingegen keine Ergotherapie und keine Physiotherapie (vgl. die letztmalige Verordnung durch Dr. C.___ vom 7. Juni 2019, Urk. 7/163) mehr durchzuführen, schildert e aber weiterhin die Schwierigkeiten der verminderten Kraft in der linken Hand , der eingeschränkten Beweglichkeit, der Schmerzen bei bestimmten Ver richtungen und des gelegentlichen Anschwellens (Urk. 7/122 S. 1). Auch nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs im Juli 2019 konsultierte der Beschwerde führer offenbar keine medizinischen Fachpersonen im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Funktionsfähigkeit der linken Hand mehr, sondern erwähnte gegenüber Dr. F.___ lediglich den Besuch bei einer Hautärztin wegen der Ver färbung des Hauttransplantationsgebietes auf der Innenseite der linken Hand (Urk. 7/136 S. 6).

Im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer sodann selbst an, sein Zustand habe sich seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ nicht mehr wesentlich verändert , und er berichtete erneut von der bekannten Limitierung der Kraft der linken Hand, von den Schmerzen bei unvermittelten Bewegungen und von der Schwellungstendenz am Abend. Eine leichte Verbesserung vermerkte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweglichkeit der linken Hand, die ihm beispielsweise ermögliche, mit der linken Hand T ürklinken zu betätigen (Urk. 7/136 S. 5) .

Diese subjektive Wahrneh mung eines mehr oder weniger konstant gebliebenen Zustandsbildes liess sich objektiv bestätigen durch die klinischen Feststellungen von Dr. F.___ . Die Kreis ärztin mass eine Extension/Flexio n des linken Handgelenks von 60 0 60° im Vergleich zu ein er solchen von 50-0- 70° anlässlich der Austrittsmessung in der Rehaklinik E.___ ,

stellte gleich wie die Rehaklinik E.___ einen kompletten Faustschluss fest und beschrieb die Narbenverhältnisse wiederum als reizlos (Urk.

7/136 S.

E. 1.4.1 UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integri tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätss chadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark b eeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädig ung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.5 Inzwischen hatte sich der Versicherte auch bei der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , angemeldet. Diese sprach ihm Frühinterventions mas s nahmen in Form einer Ausbildung zum Lastwagenchauffeur/Busfahrer mit Er werb

der entsprechenden Fahrausweise zu (Mitteilung vom 27. August 2019, Urk. 7/135 S. 4-6) und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sie die berufliche Eingliederung mit der Zusprache dieser Massnahmen als abgeschlossen erachte und keine weiteren Ansprüc he b estünden (Urk. 7/135 S. 2-3 ).

Am 10. September 2019 untersuchte die Kreisärztin Dr. F.___ den Versicherten (Bericht vom 12. September 2019, Urk. 7/136); danach wurde die Sac he der suva intern en Case-Managerin übergeben. Diese führte Gespräche mit dem Versi cher ten (Telefonnotiz vom 13. September 2019, Urk. 7/142; Notiz über die Bespre chung vom 16. September 2019, Urk. 7/146) und holte die Informationen der Arbeit geberin ein, die unterdessen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 ausgesprochen hatte

(Anfra ge vom 16. September 2019, Urk. 7/145; Telefonnot iz vom 18. September 2019, Urk. 7/151; Kündigungsschreiben vom 31.

August 2019, Urk. 7/152 S. 2; Lohnangaben und Lohnabrechnungen, Urk.

7/165 und Urk. 7/166).

Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Übernahme der Heilkosten per sofort eingestellt werde, dies mit Ausnahme von allenfalls nötigen Kompressionshandschuhen, des laufenden Zyklus der Me di zinischen Trainingstherapie , der Kostenbeteiligung an einem Fitness-Abonne ment oder an einem Trainingsgerät , einer Hautcrème zur Aufhellung des dunkel verfärbten Narbengebietes im Bereich des linken Handgelenks und der Kosten von maximal sechs hautärztlichen Kontrollen . Ausserdem würden per Ende 2019

- nach Einräumung einer gewissen Anpassungszeit für die berufliche Umstellung auf eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit - auch die Taggelder eingestellt

(Urk.

7/154 ; Telefonnotiz vom 19. September 2019, Urk. 7/160 ) . Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar G ehring, liess mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 sein Nichteinverständnis mit dieser Mitteilung erklären und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie um vorgängige Einsicht in die Akten ersuchen (Urk. 7/169 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 hielt die Suva fest, dass weder eine unfallbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bestehe, weshalb der Ver sicherte weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung habe (Urk. 7/174). Ausserdem liess die Suva dem Rechts vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 die Akten zu kommen und erbat sich dessen schriftliche Mitteilung, falls er nach wie vor eine Verfügung zur Mitteilung betreffend den Fallabschluss anbegehre (Urk. 7/180).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 13. November 2019 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2019 Einsprache erheben (Urk. 7/189) und beantragen, die Ver fügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere vorab weitere Taggeldleistungen, später eine Invalidenrente, even tualiter seien die Taggeldleistungen per 20. Dezember 2019 zu terminieren und ab diesem Zeitpunkt die weiteren Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung , auszurichte n so wie weitere Heilbehandlunge n zu übernehmen (Urk. 7/189 S. 1-2).

Die Rehaklinik E.___ , bei welcher die Case-Managerin des Versicherten Anfang Oktober 2019 eine berufliche Standortbestimmung in die Wege geleitet hatte, schloss den Auftrag angesichts dessen, dass die Suva mittlerweile über die An sprüche des Versicherten bereits verfügt hatte und ein Einspracheverfa hren hängig war, mit Kurzbericht vom 4. Dezember 2019 ohne Weiterungen ab ( Urk. 7/195).

Im Rahmen der Behandlung der Einsprache na hm die Suva den Bericht von Dr. C.___ vom 22. Januar 2020 über eine nochmalige Konsultation zu den Akten (Urk. 7/197) und erhielt vom neu involvierten Dr. med. univ. G.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Bericht vom 22. Februar 2020 über Konsultationen vom 12. und vom 17. Februar 2020 samt Attest zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/207 S. 3-7 und S. 8). Sodann holte die Suva von Dr. F.___ die Aktenbeurteilung vom 27. August 2020 zum Inte gri tätsschaden ein (Urk. 7/210) und erliess unmittelbar danach den Einsprache ent scheid gleichen Datums, mit dem sie die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 7/211 S. 2-15 ). 2.

Gegen den Einspra cheentscheid vom 27. August 2020 liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Anträge in der Einsprache wiederholen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, erstattete am 21. Oktober 2020 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Dieser liess mit Eingabe vom 19.

November 2020 nochmals Stellung nehmen (Urk. 9) und einen Ber icht des Medizinisch- Radiologischen Instituts H.___ vom 20. Oktober 2020 zu einer Magnetresonanzuntersuchung des linken Unterarmes und der linken Hand einreichen (Urk. 10). Die Suva nahm die Gelegenheit, sich zu äussern, mit Eingabe vom 27. November 2020 wahr (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 und S. 8 verglichen mit Urk. 7/110 S. 9 ). 3.2.3

Der Zeitverlauf zeigt somit zunächst eine stetige Besserung durch kontinuierliche therapeutische A nstrengungen und danach ein allmähliches Stagnieren auf dem erreichten Belastungsniveau, das durch die Fortführung der Trainingstherapie ge halten werden konnte . Damit erscheint die Beurteilung von Dr. F.___ , dass mittler weile ein stabiler medizinischer Zustand erreicht sei, der sich durch die Fort setzung der Behandlung nicht mehr ents cheidend verbessern lasse (Urk. 7/136 S.

9), als plausibel.

An dieser Plausib i lität ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 und S. 6 ) nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit nach der Einstellung der Heil ungs kostenübernahme weiterhin die Übernahme gewisser Leistungen zusicherte. Denn eine solche Fortführung der Kostenübernahme ist unter den Voraussetzungen in Art. 21 UVG auch nach dem F allabschluss möglich, und die zugesicherten Leistungen dienten denn auch vor nehmlich der Erhaltung des erreichten Zustandes und der verbliebenen Er werbs fähigkeit entsprech end dem Anwendungsfall in Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG . Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der kreisärztliche Bericht stelle die Bef unde als geringfügiger dar , als sie sich aus seiner Sicht präsentierten (Urk.

1 S.

6, Urk.

7/189 S.

5) , ist als solcher kein Indiz für die weitere namhafte Verbesser barkeit des Zustandsbildes. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Dr. F.___ im Sinne der V orbringen in d er Beschwerdeschrift (Urk. 1 S.

E. 7 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Integritätsentschädigung, unter liegt hingegen in Bezug auf den Fallabschluss und die Invalidenrente. Die Be deutung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist weniger bedeutsam als diejenige der Ansprüche auf Taggelder und auf eine Invalidenrente. Unter Berüc k sichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass sich die spezifischen Ausführungen zur Integritätsentschädigung

auf rund einen Viertel der Beschwer deschrift erstrecken und dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.

Nove m ber 2020 insofern auch auf den Anspruch auf eine Integritätsent schädigung bezieht, als damit der Bericht des Medizinisch-Radiologischen Insti tuts H.___ vom 20. Oktober 2020 zur Magnetresonanzuntersuchung des linken Unterar mes und der linken Hand ein gereicht wurde (Urk. 10), recht fertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine reduz ierte Prozes sentschädigung von Fr. 1'100.--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Bezug auf die Einstellung der Heilkosten und der Taggelder sowie in Bezug auf den fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abgewiesen. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 27. August 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00221

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

26. August 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 1. April 2014 als Chauffeur bei der Y.___ GmbH, Z.___ , und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. 1.2

Am

13. September 2018 erlitt X.___ beim Heben einer Kiste eine Verletzung an der linken Hand, indem sich ein Nagel in den Daumenballen bohrte , und er wurde deswegen am selben und am folgenden Tag in der Notfallklinik des Kan tonsspitals A.___ zunächst ambulant behandelt ( Radiolog iebericht vom 13.

September 2018 , Urk. 7/13; Behandlungsberichte vom 4.

Oktober

2018 , Urk. 7/19 und Urk. 7/21). In der Folge zeigten sich Schwellungen und es kam der Verdacht auf einen Weichteildefekt des linken Unterarmes auf (vgl. die Ultra schall-Berichte vom 15. und vom 17. Sep tember 2018, Urk. 7/14 und Urk. 7/15) , weshalb am 25. und am 28. September so wie am 2. und am 7. Oktober 2018

in der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Kantonsspital s A.___

ope ra tive Wundrevisionen einschliesslich einer Hauttransplantation durchgeführt wur den (Operationsberichte in Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/23 und Urk. 7/17 ; Austrittsbericht des Kantonssp itals A.___ vom 29. Oktober 2018, Urk. 7/25 ).

Die Suva anerkannte aufgrund der Schadenmeldung vom 17. September 2018 (Urk. 7/1) ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 13. September 2018 ( Briefe vom 28. September 2018, Urk. 7/ 6 und Urk. 7/7) , holte am 15. November 2018 die Angaben des Versich erten zum Sachverhalt ein (Urk.

7/34) und nahm die Berich te des Kantonsspitals A.___ über die Verlaufs unter suchungen vom 2., vom 9. und vom 23. November 2018 sowie vom 7. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 7/39, Urk. 7/41, Urk. 7/40 und Urk. 7/43) . Ausserdem erhielt sie Kenntnis vom Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgi e des Universitätsspitals B.___ vom 13. Dezember 2018, wohin sich der Versicherte zur Einholung einer Zweitmeinung begeben hatte (Urk. 7/46). 1.3

Mitte Januar 2019 sah sich der Versicherte ausserstande, die angestammte Tätig keit entsprechend der Empfehlu ng des Kantonsspitals A.___

(Bericht vom 8. Januar 2019, Urk. 7/56) zu 50 % wieder aufzunehmen (Notizen der Suva vom 11.

und vom 15. Januar 20 19 , Urk. 7/49 und Urk. 7/53), und suchte wegen rezi divierender Schwellung en am linken Vorderarm und ausgep rägten Kraftmangels Dr. med. C.___ , Spezialärztin für Chirurgie und Handchirurgie, auf (Bericht von Dr. C.___ vom 17. Januar 2019, Urk. 7/55 S. 3-4).

Die Suva liess am 7. Februar 2019 eine Besprechung mit dem Versicherten in dessen Wohnung durchführen (Bericht in Urk. 7/59)

und liess des Weiteren durch die Arbeitgeberin ein Berufsprofil erstellen (Ang aben vom 14. Februar 2019, Urk. 7/65) . Ferner ho lte sie von Dr. C.___ den Bericht vom 22. Februar 2019 über die Konsultation vom 18. Februar 2019 ein (Urk. 7/68) und unt erbreitete die Angelegenheit ihrer Versicherungsärztin med. pract . D.___ , Spezialärztin für Chirurgie (Fragenbeantwortung vom 12. und vom 25. Februar 2019, Urk. 7/62 und Urk. 7/69).

Nach einer erneuten Konsultation bei Dr. C.___ ( Bericht vom 20.

März

2019, Urk. 7/79 ) trat der Versicherte am 4. April 2019 in die Rehaklinik E.___ zur arbeitsorient ierten Rehabilitation ein und blieb dort bis zum 23. Mai 2019 ( Gesuch vom 30. April 2019 um Verlängerung der Kostengutsprache, Urk. 7/102; Kurzbericht und Austrittsbericht je vom 23. Mai 2019, Urk. 7/108 und Urk. 7/110). 1.4

Nach Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes n ahm die Kreisärztin Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurochirurgie , zum weiteren Vorgehen Stellung ( Frau gen beantwortung vom 4. Juni 2019, Urk. 7/11 2); danach liess die Suva am 4. Juli 2019 eine Besprechung mit dem Versicherten und dessen Vorgesetzte n durch führen (Bericht in Urk. 7/122).

Am 5. Juli 2019 nahm der Versicherte die Arbeit an seinem angestammten Arbeitsort versuchsweise wieder auf, stellte den Arbeitsversuch jedoch nach einer Woche ein, nachdem das Heben schwerer Gewichte ihn zu stark belastet hatte (Notiz der Suva über ein Telefongespräch mit dem Versicherten vom 24. Juli 2019 , Urk. 7/129). 1.5

Inzwischen hatte sich der Versicherte auch bei der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , angemeldet. Diese sprach ihm Frühinterventions mas s nahmen in Form einer Ausbildung zum Lastwagenchauffeur/Busfahrer mit Er werb

der entsprechenden Fahrausweise zu (Mitteilung vom 27. August 2019, Urk. 7/135 S. 4-6) und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sie die berufliche Eingliederung mit der Zusprache dieser Massnahmen als abgeschlossen erachte und keine weiteren Ansprüc he b estünden (Urk. 7/135 S. 2-3 ).

Am 10. September 2019 untersuchte die Kreisärztin Dr. F.___ den Versicherten (Bericht vom 12. September 2019, Urk. 7/136); danach wurde die Sac he der suva intern en Case-Managerin übergeben. Diese führte Gespräche mit dem Versi cher ten (Telefonnotiz vom 13. September 2019, Urk. 7/142; Notiz über die Bespre chung vom 16. September 2019, Urk. 7/146) und holte die Informationen der Arbeit geberin ein, die unterdessen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 ausgesprochen hatte

(Anfra ge vom 16. September 2019, Urk. 7/145; Telefonnot iz vom 18. September 2019, Urk. 7/151; Kündigungsschreiben vom 31.

August 2019, Urk. 7/152 S. 2; Lohnangaben und Lohnabrechnungen, Urk.

7/165 und Urk. 7/166).

Mit Schreiben vom 19. September 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Übernahme der Heilkosten per sofort eingestellt werde, dies mit Ausnahme von allenfalls nötigen Kompressionshandschuhen, des laufenden Zyklus der Me di zinischen Trainingstherapie , der Kostenbeteiligung an einem Fitness-Abonne ment oder an einem Trainingsgerät , einer Hautcrème zur Aufhellung des dunkel verfärbten Narbengebietes im Bereich des linken Handgelenks und der Kosten von maximal sechs hautärztlichen Kontrollen . Ausserdem würden per Ende 2019

- nach Einräumung einer gewissen Anpassungszeit für die berufliche Umstellung auf eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit - auch die Taggelder eingestellt

(Urk.

7/154 ; Telefonnotiz vom 19. September 2019, Urk. 7/160 ) . Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar G ehring, liess mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 sein Nichteinverständnis mit dieser Mitteilung erklären und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie um vorgängige Einsicht in die Akten ersuchen (Urk. 7/169 S. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 hielt die Suva fest, dass weder eine unfallbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bestehe, weshalb der Ver sicherte weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung habe (Urk. 7/174). Ausserdem liess die Suva dem Rechts vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 die Akten zu kommen und erbat sich dessen schriftliche Mitteilung, falls er nach wie vor eine Verfügung zur Mitteilung betreffend den Fallabschluss anbegehre (Urk. 7/180). 1.6

Mit Eingabe vom 13. November 2019 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2019 Einsprache erheben (Urk. 7/189) und beantragen, die Ver fügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere vorab weitere Taggeldleistungen, später eine Invalidenrente, even tualiter seien die Taggeldleistungen per 20. Dezember 2019 zu terminieren und ab diesem Zeitpunkt die weiteren Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung , auszurichte n so wie weitere Heilbehandlunge n zu übernehmen (Urk. 7/189 S. 1-2).

Die Rehaklinik E.___ , bei welcher die Case-Managerin des Versicherten Anfang Oktober 2019 eine berufliche Standortbestimmung in die Wege geleitet hatte, schloss den Auftrag angesichts dessen, dass die Suva mittlerweile über die An sprüche des Versicherten bereits verfügt hatte und ein Einspracheverfa hren hängig war, mit Kurzbericht vom 4. Dezember 2019 ohne Weiterungen ab ( Urk. 7/195).

Im Rahmen der Behandlung der Einsprache na hm die Suva den Bericht von Dr. C.___ vom 22. Januar 2020 über eine nochmalige Konsultation zu den Akten (Urk. 7/197) und erhielt vom neu involvierten Dr. med. univ. G.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Bericht vom 22. Februar 2020 über Konsultationen vom 12. und vom 17. Februar 2020 samt Attest zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/207 S. 3-7 und S. 8). Sodann holte die Suva von Dr. F.___ die Aktenbeurteilung vom 27. August 2020 zum Inte gri tätsschaden ein (Urk. 7/210) und erliess unmittelbar danach den Einsprache ent scheid gleichen Datums, mit dem sie die Einsprache abwies (Urk. 2 = Urk. 7/211 S. 2-15 ). 2.

Gegen den Einspra cheentscheid vom 27. August 2020 liess X.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Anträge in der Einsprache wiederholen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, erstattete am 21. Oktober 2020 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeantwort dem Be schwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Dieser liess mit Eingabe vom 19.

November 2020 nochmals Stellung nehmen (Urk. 9) und einen Ber icht des Medizinisch- Radiologischen Instituts H.___ vom 20. Oktober 2020 zu einer Magnetresonanzuntersuchung des linken Unterarmes und der linken Hand einreichen (Urk. 10). Die Suva nahm die Gelegenheit, sich zu äussern, mit Eingabe vom 27. November 2020 wahr (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 3. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 der Verordnung über die Unfall ver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang und ein adäquater Kausalzu sammenhang besteht. Bei organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, also die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.2

N ach Art. 1 0 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenan spruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versiche rung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung (Art. 24 Abs. 2 UVG) un ter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.3

I nvalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität u nd nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (soge nanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversiche ru ng, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Einkommens ver gleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1). 1.4 1.4.1

UV170430 Integritätsentschädigung, Grundlagen 02.2021 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integri tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätss chadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark b eeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädig ung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.4. 2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Inte gritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Im Falle einer Gesamtentschädigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UVV genügt allerdings für den Entschädigungs an spruch, dass die Summe der Prozentzahlen, die den ein zelnen Schädigungen ent sprechen, die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigt; Beeinträchtigungen, die für sich allein das Ausmass von 5 % nicht erreichen, sind demnach einzubeziehen (vgl. BGE 116 V 156 E. 3b).

Di e Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundla gen in tabellarischer Form (soge nannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabel len stel len zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verb indlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cherten gewährleistet werde n soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess vorab vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nämlich zum einen dadurch, dass sie die Verfügung vom 16. Oktober 2019 (Urk. 7/174) erlassen habe, ohne ihm entsprechend seinem Ersuchen vom 11. Oktober 2019 (vgl. Urk. 7/169 S. 1) vorgängig die Akten zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben , und zum andern dadurch, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf alle Argumente eingegangen sei, die er in der Ein sprache habe vortragen lassen, und dass sie wesentliche Sachverhalts fest stel lun gen ins Einspracheverfahren verlagert habe, indem sie d em Einsprache ent scheid eine neu eingeholte Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. F.___ zugrunde

gelegt habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG umfasst rechtsprechungsgemäss das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 124 V 180 E . 1a).

Ein weiterer zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsan spruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll rechtsprechungsgemäss verhindern, dass sich die Behörde von unsachlich en Motiven leiten lässt, und der b etroffenen Person ermöglich en, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Entscheid müssen deshalb zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat le iten lassen , ohne dass die Behörde indessen auf jedes einzelne Vorbringen eingehen müsste (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1, 124 V 180 E . 1a).

In Art. 42 Satz 2 ATSG wird in dem Sinne eine Ausnahme von der An hörungspflicht statuiert, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen.

Dabei betrifft die se Einschrän kung des rechtlich en Gehörs nur die Anhörung, nicht aber die übrigen Aspekte dieses verfassungsmässigen Rechts (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.1 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 46 zu Art. 42 ATSG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2).

Art.

42 Satz 2 ATSG tangiert also namentlich die Pflicht zur Entscheidbe grün dung nicht. 2.3 2.3.1

Aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 42 Satz 2 ATSG, die das Bundesgericht als verbindlich beurteilt (vgl. BGE 132 V 368 E. 4), war die Beschw erdegegnerin nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 16. Oktober 2019 anzuhören. Insoweit liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf recht liches Gehör vor. 2.3.2

Verletzt wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers hingegen durch eine mehrfach unzureichende Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2019 .

So is t es entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Eins pracheentscheid (Urk. 2 S. 3) zwar zu treffend, dass die Frage des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG und die Frage des Rentenanspruchs nach Art. 18 UVG ein und de nselben Streitgegenstand bilden. Denn die Entstehung des Rentenan spruchs

hängt davon ab, dass die Voraussetzungen des Fallabschlusses gegeben sind, dass mithin von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.1 ; Urk. 2 S. 3 ). D emgemäss kann

der Entscheid über den Fall abschluss nicht vom Rentenentscheid gesonde rt in Rechtskraft erwachsen , son dern Fallab schluss und Rente müssen Gegenstand d esselben Entscheids sein und im Rahmen desselben Verfahrens gerichtlich überprüft werden können (vgl.

Urteil des Bun de sgerichts 8C_43/ 2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 ). Dies bedeutet aber auch , dass der Entscheid über den Rentenanspruch nicht auf die Festlegung des Invaliditätsgrades limitiert sein darf, sondern sich auch mit den Voraus setzungen des Fallabschlusses auseinanderzusetzen hat, die für den Rentenbeginn bestimmend sind. Diese Auseinandersetzung fehlt indessen in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 , wie der Beschwerdeführer in der Einsprache zutreffend bemer ken liess (Urk. 7/189 S. 3) ; der Zeitpunkt d es Rentenbeginnes wird darin gar nicht genannt, sondern es werden lediglich Überlegungen zur Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit gemacht , und im Übrigen wird auf das Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154)

verwiesen.

Des Weiteren beschränkt sich die Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2019 hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung auf die Fest stellung, dass keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege (Urk. 7/174 S. 2); die Verfügung begnügt sich demnach damit, den Wortlaut der gesetzlichen Voraussetzung en nach Art. 24 Abs. 1 UVG wiederzugeben und diese Voraussetzung en zu verneinen, ohne dass jedoch dargetan wird , welche kon kreten, auf den Fall zugeschnittenen Überlegungen zu dieser Verneinung geführt haben. Auch die kre isärztliche Beurteilung von Dr. F.___ vom

12. September 2019, auf d er die Verfügung vo m

16. Oktober 2019 basiert, macht keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Integritätsschaden erkennbar, sondern die Kreis ärztin gab sich ebenfalls mit der allgemeinen Feststellung zufrieden, dass die Erheblichkeitsgrenze für den Anspruch auf eine Integritätsentschäd ig ung nicht erreicht sei (Urk. 7/136 S. 9). Der Beschwerdeführer liess daher in der Einsprache zu Recht vorbringen, es sei nicht ersichtlich , aufgrund welcher Aspekte die Kreis ärzt in zu ihrem Schluss gelangt sei (Urk. 7/189 S. 9), und er hatte dement spre chend keine Möglichkeit, Entgegnungen dazu zu formulieren.

Die beiden Begründungsmängel wurden allerdings im Einspracheverfahren beho ben. Was zunächst den Fallabschluss betrifft, so war dem Beschwerdeführer die Begründung dafür durch die Ausführungen im Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154) bekannt, er konnte deshalb in der Einsprache dazu Stellung nehmen (Urk. 7/189 S. 3 ff.), und die Beschwerdegegnerin bezog dieses Ele ment des Rentenanspruchs alsdann in den angefochtenen Einspracheentscheid ein (Urk. 2 S. 3 ff.). In Bezug auf die Integritätsentschädigung sodann beseitigte die Be schwer degegnerin den Begründungsmangel dadurch, dass sie von Dr. F.___ die ergänzende Aktenbeurteilung vom 27. August 2020 einholte, worin sich die Ärztin

nunmehr eingehend er mit dem Zustand der linken Hand befasste und gewisse Zuordnung en zu den Feinraster-Tabellen der B eschwerdegegnerin vornahm (Urk. 7/210). 2.3.3

Der a n gefochtene Einspracheentscheid ging indessen mit einer neuen Gehörs verletzung einher, da er am selben Tag w ie die Aktenbeurteilung von Dr. F.___

erlassen wurde und der Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit hatte, sich vorgängig zu dieser Aktenbeurteilung zu äussern. Zwar fragt es sich, ob die Beurteilung von Dr. F.___ entsprechend dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ) tatsächlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung und nicht vielmehr Bestandteil der Begründung ist. Denn sie basiert ausschliesslich auf medizini schen Feststellungen, die zu einem früheren Zeitpunkt getroffen worden waren, und Inhalt der Beurteilung ist die vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Fest stellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung. A uf jeden Fall aber liegt der kreisärztlich e n Beurteilung medizinische s Spezialw issen zugrunde , und dem Beschwerdeführer hätte es daher ermöglicht werden müssen, dieses Wissen im Einspracheverfahren zu überprüfen oder durch selbst beigezogene Experten überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdeführer liess jedoch zu Recht auf die Rechtsprechung hinweisen, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann und somit keine rein formell begründete Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hat, wenn die betroffene Person die Mög lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a) . Diese Voraus setzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegendenfalls erfüllt. Die Verletzung ist zwar nicht als leicht zu qualifizieren angesichts dessen, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2019 in Bezug auf die Integritätsentschädigung nicht einmal ansatzweise begründet war und die kreisärztliche Beurteilung vom 27. August 2020 demnach als einzige Grundla ge für die Anspruchsverneinung erscheint. Der Beschwerdeführer überliess es jedoch ausdrücklich dem Ermessen des Gerichts, über die Heilung der Gehörsverletzung zu entscheiden, und angesichts de ssen, dass er sich in der Beschwerdeschrift zur Aktenbeurteilung von Dr. F.___

umfassend äussern konnte (Urk. 1 S. 12 ff.) und mit der Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 9) von seinem Recht zu einer weiteren Stellungnahme Gebrauch machte, ist diese Heilung vorzunehmen. 2.4

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid materiell zu überprüfen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per E nde 2019 eingestellt und für die Zeit danach den Rentenanspruch geprüft. Sie nannte diesen Zeitpunkt explizit in ihrem Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 7/154) und setzte ihn im angefochtenen Einspracheentscheid stillschweigend voraus (Urk. 2 S. 3 ff.).

Zu prüfen ist damit als erstes, ob der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per Ende 2019 rechtens ist. 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Fallabschluss

a uf den Bericht von Dr. F.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. September 2019. Dr. F.___ hielt darin fest, dass sich klinisch eine fast seitengleiche Beweglichkeit in beiden Handgelenken mit nur minimen Einschränkungen links gezeigt habe, dass der Faustschluss beidseits komplett möglich sei und dass der klinische Befund im Wesentlichen dem Befund bei Austritt aus der Rehaklinik E.___ entspreche. Sie gehe deshalb davon aus , dass durch eine Fortsetzung der Behandlung keine ver sicherungsmedizinisch relevante B esserung der Unfallfolgen mehr erzielt werden könne; vielmehr sei ein stabiler mediz inischer Zustand erreicht (Urk. 7/136 S. 8 f.). 3.2.2

Im Behandlungsverlauf konstatie rte das Kantonsspital A.___ Anfang Dezem ber 2018 einen Rückgang der Schwellungen im Vergleich zu den Voruntersu chungen , der auch vom Beschwerde führer selbst bemerkt worden sei , und dem ent sprechend wurde die Frequenz der ergotherapeutischen Sitzungen von mehr mals wöchentlich (vgl. den Beric ht des Kantonsspitals A.___ vom

28. Novem ber 2018, Urk. 7/40 S. 2) auf eine Si tzung pro Woche reduziert (Urk. 7/43 S. 3). D as U niversität sspital B.___ erwähnte ein paar Tage später ebenfalls die Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm seit dem Datum des Zuweisungsschreibens deut lich besser , und beschrieb die Narbenverhältnisse als bland , abgesehen von leichten Rötungen. Die als postoperatives Ödem interpretierten Schwellungs zu stände bezeichne te das Universitätsspital B.___ gleichermassen als reduziert, wenn auch residuell immer noch vorhanden , und empfahl neben der Anpassung de s Kompressionshandschuhs/-strumpfes

eine manuelle Lymphdrainage (Urk. 7 /46 S. 3 ). Schliesslich spr ach das Kantonsspital A.___ i m Bericht über die erneute Kontrolluntersuchung von Anfang Januar 2019 abermals von einer deutlichen Befundbesserung mit nur noch residueller Rötung und Schwellung und riet des halb zu ein em Arbeitsversuch (Urk. 7/56 S. 2).

Einen solchen hielt Dr. C.___ Mitte Januar 2019 allerdings noch für verfrüht und erhoffte sich von der Weiterführung der Ergotherapie und einer zusätzlichen Physiotherapie einen weiteren Rückgang der Schwellneigung (Urk. 7/55 S. 4). Auch durch die nachfolgende Empfehlung beziehungsweise Unterstützung eines Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 7/68 S. 3 und Urk.

7/79) machte Dr. C.___ deutlich, dass sie sich von der Fortsetzung der Behandlung noch eine namhafte gesundheitliche Besserung versprach.

Die Rehaklinik E.___

berichtete bei Abschluss der Rehabilitation gegen Ende Mai 2019, dass als Probleme nach wie vor eine reduzierte Kraft der linken Hand, eine Schwellung des linken Unterarms bei Vibrationsbelastung respektive am Abend sowie belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hand und ausserdem Schmerzen im rechten Ellbogen vorhanden seien (Urk. 7/110 S. 2), dass jedoch eine Steigerung de r Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Zustand beim Eintritt habe erreicht werden können. Immer noch ging jedoch die K linik davon aus, dass die Belastbarkeit und die Kraft des linken Armes unter Fortsetz ung der emp foh lenen Therapien noch weiter zunehmen würden (Urk. 7/110 S. 4), sah allerdings davon ab, eine spezifische Prognose zu stellen (Urk. 7/110 S. 3) oder über die Instruktion eines Heimpr o grammes hinaus (vgl. Urk. 7/110 S. 4) weiterführende Massnahmen zur Zustandsverbesserung zu empfehlen. Dementsprechend liegen für die Zeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2019 keine weiteren Berichte über ärztliche Kontrolluntersuchungen oder Behandlungen vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung im Beisein seines Vorgesetzten vom 4. Juli 2019 an, nur noch die Medizinische Trainingstherapie (MTT), hingegen keine Ergotherapie und keine Physiotherapie (vgl. die letztmalige Verordnung durch Dr. C.___ vom 7. Juni 2019, Urk. 7/163) mehr durchzuführen, schildert e aber weiterhin die Schwierigkeiten der verminderten Kraft in der linken Hand , der eingeschränkten Beweglichkeit, der Schmerzen bei bestimmten Ver richtungen und des gelegentlichen Anschwellens (Urk. 7/122 S. 1). Auch nach dem Scheitern des Arbeitsversuchs im Juli 2019 konsultierte der Beschwerde führer offenbar keine medizinischen Fachpersonen im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Funktionsfähigkeit der linken Hand mehr, sondern erwähnte gegenüber Dr. F.___ lediglich den Besuch bei einer Hautärztin wegen der Ver färbung des Hauttransplantationsgebietes auf der Innenseite der linken Hand (Urk. 7/136 S. 6).

Im Rahmen der Anamneseerhebung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer sodann selbst an, sein Zustand habe sich seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ nicht mehr wesentlich verändert , und er berichtete erneut von der bekannten Limitierung der Kraft der linken Hand, von den Schmerzen bei unvermittelten Bewegungen und von der Schwellungstendenz am Abend. Eine leichte Verbesserung vermerkte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweglichkeit der linken Hand, die ihm beispielsweise ermögliche, mit der linken Hand T ürklinken zu betätigen (Urk. 7/136 S. 5) .

Diese subjektive Wahrneh mung eines mehr oder weniger konstant gebliebenen Zustandsbildes liess sich objektiv bestätigen durch die klinischen Feststellungen von Dr. F.___ . Die Kreis ärztin mass eine Extension/Flexio n des linken Handgelenks von 60 0 60° im Vergleich zu ein er solchen von 50-0- 70° anlässlich der Austrittsmessung in der Rehaklinik E.___ ,

stellte gleich wie die Rehaklinik E.___ einen kompletten Faustschluss fest und beschrieb die Narbenverhältnisse wiederum als reizlos (Urk.

7/136 S. 6 und S. 8 verglichen mit Urk. 7/110 S. 9 ). 3.2.3

Der Zeitverlauf zeigt somit zunächst eine stetige Besserung durch kontinuierliche therapeutische A nstrengungen und danach ein allmähliches Stagnieren auf dem erreichten Belastungsniveau, das durch die Fortführung der Trainingstherapie ge halten werden konnte . Damit erscheint die Beurteilung von Dr. F.___ , dass mittler weile ein stabiler medizinischer Zustand erreicht sei, der sich durch die Fort setzung der Behandlung nicht mehr ents cheidend verbessern lasse (Urk. 7/136 S.

9), als plausibel.

An dieser Plausib i lität ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 und S. 6 ) nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit nach der Einstellung der Heil ungs kostenübernahme weiterhin die Übernahme gewisser Leistungen zusicherte. Denn eine solche Fortführung der Kostenübernahme ist unter den Voraussetzungen in Art. 21 UVG auch nach dem F allabschluss möglich, und die zugesicherten Leistungen dienten denn auch vor nehmlich der Erhaltung des erreichten Zustandes und der verbliebenen Er werbs fähigkeit entsprech end dem Anwendungsfall in Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG . Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der kreisärztliche Bericht stelle die Bef unde als geringfügiger dar , als sie sich aus seiner Sicht präsentierten (Urk.

1 S.

6, Urk.

7/189 S.

5) , ist als solcher kein Indiz für die weitere namhafte Verbesser barkeit des Zustandsbildes. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Dr. F.___ im Sinne der V orbringen in d er Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 f.) als Spezialärztin der Neurochirurgie nicht fachlich kompetent für die Beurteilung der Handverletzung d es Beschwerdeführers gewesen wäre . Denn ihre Einschätzung der Verbesserbarkeit ist im Wesentlichen kongruent mit den Feststellungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen. Insbesondere erwähnte Dr. C.___ anlässlich der Konsultation vom 22. Januar 2020, also unmittelbar nach der Tag geldeinstellung, zwar eine gewisse Kraftzunahme im Rahmen der aktuellen Physiotherapie, schlug jedoch keine weiterführenden Vorkehren vor, welche als ärztliche Behandlung nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu qualifizieren gewesen wären (Urk. 7/197 S. 2) .

Was sodann die Beschwerdezunahme betrifft, die der Beschwerdeführer der Be schwerdegegnerin am 17. Februar 2020 als Rückfall meldete (Urk. 7/202) und die ihn zur Konsultation von Dr. G.___ veranlasst e , so schliesst der Fallabschluss eine Rückfallmeldung und di e Wiedera ufnahme der ärztlichen Behandlung nicht aus ; die Annahme eines stabilisierten Zustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet somit nicht, dass spätere gesundheitliche Verschlechterungen nicht in Betracht kämen. Allerdings hatte die Vorsprache bei Dr. G.___ keine Empfehlung neuer ärztlicher Behandlungsschritte zur Folge, sondern Dr. G.___ riet lediglich zu erneuter Ergotherapie und zur Fortführung des Krafttrainings (Urk. 7/207 S. 7 ). Sodann kann auch aus dem Bericht über die Magnetresonanzuntersuchung vom Oktober 2020 (Urk. 10) nichts abgeleitet werden, das die Annahme eines stabi lisierten Zustand s zu Ende des Jahres 2019 rückwirkend in Frage stellte . Denn der Radiologiebericht gibt lediglich den erhobenen Befund wieder, ohne dass therapeutische Möglichkeiten thematisiert würden. 3.3 3.3.1

Konnte somit nach der zutreffenden Sichtweise der Beschwerdegegnerin im September 2019 und erst recht Ende Dezember 2019 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustands im Bereich der linken Hand und des linken Unterarmes mehr erwartet werden, so bleibt zu prüfen, ob auch die weitere in Art. 19 Abs. 1 UVG aufgestellte Voraussetzung für den Fallabschluss erfüllt ist, dass nämlich allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 3.3.2

Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 die Übernahme der Kosten des Erwerbs der Fahrausweise verschiedener Kategorien zugesprochen (Urk. 7/135 S. 4-6 ) . Diese Kostenzusprache erfolgte unter dem Titel von Mass nahmen der Frühintervention nach Art. 7d des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) .

Die Frühinterventionsmassnahmen sind im Dritten Abschnitt («Die Leistungen») des Ersten Teils des IVG Gegenstand eines eigenen Kapitel s B («Massnahmen der Frühintervention») , das neben dem Kapitel C («Eingliederungsmassnahmen und Taggelder») und den weiteren Kapitel n D, E und E bis («Die Renten», «Die Hilflo senentschädigung » und «Der Assistenzbeitrag») steht. Die Beschwerdegegn erin stellte sich daher auf den Standpunkt, mit dem Fallabschluss zuzuwarten sei nur während der Durchführung von

- ausdrücklich als solche bezeichneten –

Ein gliederungsmassnahmen des Kapitels C und s peziell von Massnahmen beruflicher Art , nicht aber von Massnahmen der Frühintervention des Kapitels B (Urk. 7/154 S. 2 und Urk. 2 S. 5 ; vgl. auch Urk. 7/142 S. 2 und Urk. 7/146 S. 1 ) . 3.3.3

Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8 f.) zu folgen. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Zuwarten mit dem Fallabschluss bis zum Abschluss von Eingliederungsmassnahmen nur dort gerechtfertigt, wo eine solche Massnahme geeignet ist, den Invalid i tätsgrad zu beeinflussen, welcher der Rente der Unfall versicherung zu grunde

liegt

(Urteile des B undesgerichts 8C_651/2015 vom 14.

Januar

2016 E.

3.2.2, 8C_86/2014 vom 24.

Juni

2014 E.

5.3.1 und 8C_744 /2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3 , je mit Hinweisen ) . Dementsprechend stehen laufende Massnahmen einem Fallabschluss dann nicht entgegen, wenn der Invaliditätsgrad bereits vor der Durchführung dieser Massnahmen das renten relevante Mass von 10 % nicht erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2015 vom 14.

Januar 2016 E.

3.2.2, 8C_ 86/2014 vom 24.

Juni 2014 E. 5.3.2

und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.3) oder wenn die Massnahmen von vorn herein nicht auf die Steigerung der Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr auf die Vermittlung einer geeigneten Stelle ausgerichtet sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 20 17 E. 5.2.2, 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2 und U 68/02 vom 14. April 2003 E. 5.1 ) .

Nach Art. 7d Abs. 1 IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versichert e n erhalten bleiben oder es sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden. Bei den Frühinterventions mass nahmen steht damit nicht die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern vielmehr die Eingliederung an einem bestim mten Arbeitsplatz im Vordergrund, wie auch die Aufzählung der einzelnen Mass nahmen in Art. 7d Abs. 2 IVG zeigt (a. Anpassung des Arbeitsplatzes, b. Aus b ildungsk urse, c. Arbeitsvermittlung, d. Berufsberatung, e. sozia l-berufliche Reha bi litation, f. Beschäftigungsmassnahmen). Bei den meisten der aufgezählten Massnahmen entfällt ein Zuwarten des Unfallversicherers bis zu deren Abschluss daher schon mangels Eignung zur Beeinflussung des Invaliditäts grades. Was die Ausbildungskurse nach Art. 7d Abs. 2 lit . b IVG betrifft, die vorliegendenfalls zur Diskussion stehen, so ist ihnen zwar eine gewisse Eignung, die Erwerbsfähigkeit zu erhöhen, nicht abzusprechen .

Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht und dass diese Massnahmen einer Kosten-Obergrenze von Fr. 20'000. -- unter liegen (Art. 7d Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 1 octies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dementsprechend hielt die IV-Stelle im vorliegen den Fall bei der Kostenz usprache fest, dass der Beschwerdeführer die Ausbi l dungs kosten, soweit diese das vorgesehene Kostendach von Fr. 19'900. -- über stiegen, selbst tragen müsse (Urk. 7/13 5 S. 5).

Unter diesen Umständen ist es jedoch im Falle von Frühinte rven tionsmass nahmen generell nicht gerechtfertigt, mit dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG zuzuwarten , da die Dauer eines solche n Zuwartens zum einen vom grossen Ermessen der IV-Stelle hinsichtlich der Zusprechung von Frühinterventionsmass nahmen und zum andern von den Möglichkeiten und dem Willen der versicherten Person zur Eigenfinanzierung bei Überschreitung d e s Kostendachs abhinge. In Be tracht kommt demgegenüber die Gewährung einer Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV, da die Frühinterventions mass nahmen in die Phase fallen können , in welcher der Entscheid über die Durch führung von eigentlichen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art einschliess lich Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit . a bis und lit . b IVG in Verbindung mit Art. 14a und Art. 15 ff. IVG) noch aussteht (vgl. Art. 1 septies IVV). Vorliegend entfällt jedoch auch der Anspruch auf eine Übergangsrente. Denn die IV-Stelle hatte gleichzeitig mit der Zusprache der Frühinterventionsmassnahmen festge halten, dass weitere Ansprüche nicht in Betracht kämen und die berufliche Ein gliederung daher zusammen mit der Zusprache der Frühinterventionsma ss nah men ende (Urk. 7/135 S. 2). I n der Fol ge blieb es bei diesem Bescheid (vgl. die Telefonno tiz vom 1. Juli 2021, Urk. 15), womit d er Entscheid der IV-Stelle über die berufliche Eingliederung ab dem 27. August 2019 nicht mehr ausstehend im Sinne der Voraussetzung in Art. 30 Abs. 1 UVV für die Gewährung einer Über gangsrente war . 3.4

Z usammengefasst erweist sich damit der Fallabschluss mit grundsätzlicher Ein stellung der Heilkosten im September 2019 und Einstellung der Taggelder per Ende 2019 als rechtens.

I n Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG

sind damit die An sprüche des Beschwerdeführers auf eine (ordentliche) Invalidenrente ab dem 1.

Januar 2020 und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1

Was zunächst den Rentenanspruch nach Art. 18 Abs. 1 UVG anbelangt, so stellte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wiederum auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. F.___ ab. Diese hielt im Bericht vom 12. Septem ber 2019 fest, der Beschwerdeführer vermöge die bisherige Tätigkeit als Chauffeur im Stückguttransport gemäss dem Arbeitsplatzprofil vom Februar 2019 (vgl. Urk.

7/65) nicht mehr vollumfänglich auszuführen, hingegen sei er in einer Tätig keit, die dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik E.___ vom April/Mai 2019 entspreche, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/136 S. 9). 4.1.2

Dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nicht mehr eingesetzt werden kann, weil diese Tätigkeit oft bis sehr oft das Heben und Tragen von Gegenständen eines Gewichts von 25-45 kg oder mehr erfordert (vgl. Urk. 7/65 S. 2), ist auch unter den behandelnden Ärzten nicht um stritten . Namentlich gelangte im April/Mai 2019 bereits die Rehaklinik E.___ zu dieser Beurteilung (Urk. 7/110 S. 3 ), nachdem der Beschwerdeführer dort zweimalig einen Leistungstest durchlaufen hatte und im zweiten, gegen Ende des Aufenthaltes durchgeführten Test beim (beidhändigen) Heben bis zur Taillenhöhe eine Limite von 27,5 kg erreicht hatte (vgl. Urk. 7/110 S. 10). Eine wesentliche Zustandsbesserung konnte nach dem Ausgeführten nicht mehr erzielt werden, und die B elastung anlässlich des Arbeitsversuchs in der ersten Julihälfte erwies sich denn auch erwartungsgemäss als zu hoch (vgl. Urk. 7/122 S. 2 und Urk. 7/129). 4.1.3

Als gesundheitlich angepasste Tätigkeit nannte die Rehaklinik E.___ eine mittelschwere Tätigkeit

( definiert als Tätigkeit mit Hantieren mit Lasten von 15 25 kg ), aktuell ohne Tätigkeit mit vollem oder repetitive m Krafteinsatz der linken Hand und ohne Exposition der linken Hand gegenüber Schlägen, Er schütte rungen oder Vibrationen (Urk. 7/110 S. 3). Angesichts dessen, dass der Zustand nachfolgend im Wesentlichen unverändert blieb, kann angenommen werden, dass die Rehaklinik E.___ ihr Zumutbarkeitsprofil in der Zeit bis Ende 2019 aufrechterhalten hätte.

Die Ergänzung von Dr. F.___ , dass Gewichte zwischen 15-25 kg nur bis Gürtel höhe gehoben und getragen werden sollten und dass repetitives Heben und Tragen dieser Gewich te nicht erforderlich sein soll e (Urk. 7/136 S. 9), relativiert die Zumutbarkeit einer mittelschweren Arbeit im Sinne der Definition der Reha klinik E.___ allerdings, da vor allem die zumutbare Häufigkeit des Hantierens mit Gegenständen des Gewichtsbereichs von 15-25 kg deutlich reduziert ist.

Diese Relativierung ist a ls plausibel zu beurteilen , zumal Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 mittelschwere Verrichtungen mit der linken Hand ebenfalls als nicht zumutbar einstufte (U r

k. 7/197 S. 2) und Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 22. Februar 2020 soga r nur leichte Arbeiten zumutete

und die Aufnahme von Tätigkeiten des Zumutbarkeitsprofils der Rehaklinik E.___ als verfrüht bezeichnet e

(Urk. 7/207 S. 7).

Immerhin steht fest, dass der Beschwerdeführer die ( adominante ) linke H and über den Gebrauch als Hilfshand hinaus einsetzen konnte und dies auch tat . Denn Dr.

C.___ konstatierte im Januar 2020 wohl

eine leichte Atrophie d er linken Vor derarm-Muskulatur , beschrieb jedoch eine kräftige Beschwielung der linken Hand (Urk. 7/197 S. 2). Und anlässlich der Besprechung vom 4. Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer sogar an gegeben , wieder dazu in der Lage zu sein , mit der linken Hand 30-32 kg zu heben (Urk. 7/122 S. 1) , wenn damit auch noch nichts über die zumutbare Häufigkeit dieser Verrichtung gesagt ist. Unter diesen Um ständen ist

indessen auch ohne Einholung spezifischer berufsberaterischer An gaben (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) d avon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend breite Palette von Stellen selbst für leichtere Tätig keit als diejenigen gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik E.___ und vo n Dr. F.___ vorhanden ist. Eine externe Beurteilung durch einen Experten oder eine Expertin für Handverletzungen , wie der Beschwerdeführer sie fordert e (Urk . 1 S. 7 f.), erweist sich damit als entbehrlich. 4.2 4.2.1

Zu prüfen ist weiter die Frage nach der Einkommenseinbusse, die der Beschwer deführer aufgrund des verletzungsbedingten Erfordernisses der beruflichen Um stellung erleidet. 4.2.2

Gemäss den Angaben der Y.___ GmbH auf dem einschlägigen Formular hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bei einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- einen Jahreslohn von Fr. 60'0 00.-- zuzüglich eines 13. Lohnbetrages in der Höhe von Fr. 2'000.-- erzielt und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'000.-- erreicht (Urk. 7/165). Dieses Jahreseinkommen bildet die Basis des Valideneinkommens ; die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz weisen darauf hin, dass er diese S telle ohne den Unfall vom September 2018 mit aller Wahrscheinlichkeit beibehalten hätte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann dort, wo eine ver si cherte Person vor Eintritt der Invalidität ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte , eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkünfte vorzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die invaliditätsfremden Einflüsse auf den Lohn e ntweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt wer den (BGE 135 V 297 E. 5.1 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin erachtete vorliegendenfalls die Voraussetzungen für eine solche Parallelisierung nicht als erfüllt, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, mit einer anderen Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 8). Konkrete Anhalts punkte, welche diese Auffassung stützten, fehlen allerdings. Aus dem Protokoll über die Besprechung vom 7. Februar 2019 geht zwar entsprechend dem Hinweis der Beschwerdegegnerin hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1991/1992 und 2001 Schulungen im kaufmännischen Bereich durchlaufen hatte. Abgesehen von einer Bürostelle während eines halben Jahres im I.___ erwähnte der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren beruf lichen Erfahrungen in der Verrichtung von Büroarbeiten, sondern er gab vielmehr an, er habe trotz Suche keine entsprechende Stelle gefunden und habe deshalb als Chauffeur und als Haustechniker gearbeitet (Urk. 7/59 S. 1). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe aus freien Stücken , namentlich durch die Nichtannahme einer besser bezahlten Bürostelle, auf ein höheres Einkomme n verzichtet. Eine Parallelisierung der Vergleich s ein künfte kommt daher grundsätzlich in Betracht. Sie hängt davon ab, dass das Einkommen bei der Y.___ GmbH bezogen auf den branchenspezifischen Lohn unterdurchschnittlich ist, und rechtsprechungsgemäss ist dies der Fall, wenn der Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % erreicht oder überschritten wird (BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Des Weiteren ist die Parallelisierung nur in dem Umfang vor zunehmen, in d em die prozentuale Abweichung den Erheblichke itsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) belief sich im Jahr 2018 (LSE 2018, veröffentlicht am 21. April 2020) der b ranchenübliche Lohn für Männer in der Branche «Verkehr u. Lagerei » (Ziffern 49-53) im Stellenspektrum des Kompe tenz niveaus 1 (einfache Tätigkeite n körperlicher oder handwerklicher Art) auf Fr.

5' 171 .--

(Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohn angaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichti gung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), was um gerechn et auf die Arbeitszeit von 42,4 Wochenstunden in dieser Branche (vgl. Bundesamt für Statistik - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die E ntwicklung der Nominallöhne von 2018 bis 2019 (0.9 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T 39) für das Jahr 2019 einen Jahreslohn von Fr. 66'367.-- ergibt (12 x Fr. 5'530.60). Dieser Durch schnitts-Jahreslohn übersteigt denjenigen von Fr. 62'000.-- um 7 %. Der Betrag von Fr. 62'000.-- ist daher im Zuge der Parallelisierung um 2 % auf Fr. 63'240.-- zu erhöhen, und es ist dieser erhöhte Betrag als Valideneinkommen einzusetzen. 4.2.3

Der Bemessung des Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin richti gerweise die zitierte Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE zugrunde. Dabei wählte sie nicht die Löhne des Kompetenz niveaus 1 (einfache Tätigkeite n körperlicher oder handwerklicher Art), sondern diejenigen des Kompetenzniveaus 2, in das « Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Admini stra tion/ Bedienen von Maschinen und elektronisc hen Geräten/Sicherheits dienst/

Fahrdienst» eingereiht sind (vgl. Urk. 2 S. 7 f. sowie die Berechnungen in Urk. 7/173 S. 2 ) . Der Beschwerdeführer liess dies mit dem Einwand kritisieren, die Löhne des Kompetenzniveaus 2 setzten eine langjährige konkrete Berufserfahrung voraus, welche in einer konkreten Verweistätigkeit auch tatsächlich verwertbar sei (Urk. 1 S. 11).

Dieser Einwand ist stichhaltig . Während das Kom p etenzniveau 1 Tätigkeiten umfasst, die von Hilfsarbeitskräften verrichtet werden (vgl. die Erläuterungen zur LSE 2016, S. 26 Kapitel 8.1) , handelt es sich bei den Tätigkeiten des Kom pe tenzniveaus 2 in der Regel um solche, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Kenntnisse im kaufmännischen Bereich, konnte jedoch in diesem Bereich nie Fuss fassen , und es ist angesichts der angegebenen vergleichsweise kurzen Dauer der durchlaufenen Kurse auch fraglich, ob seine Kenntnisse einer vollwertigen kaufmännischen Berufsausbil dung entsprechen. W as ferner den Abschluss als gelernter Bäcker/Konditor be trifft, so übte der Beschwerdeführer diesen Beruf seit Anfang der 1990er-Jahre nicht mehr aus und gab gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe an (Urk.

7/59 S. 1). Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass er für die Stelle als Haustechniker, die er während fünf Jahren innegehabt hatte (vgl. Urk.

7/59 S. 1), spezifische fachliche Qualifikationen benötigt hatte. Und bei den Kursen schliesslich, die ihm die Invalidenversicherung im August 2019 mit einem Finanzierungsbeitrag ermöglicht hatte, handelt es sich um Kurse zum Erwerb von F ü hr er ausweisen, nicht jedoch um Kurse zum Erwerb eines berufsspezifischen Fähig keitszeugnisses. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der vor dem Unfall im langjährigen Tätigkeitsbereich des Transportgewerbes nicht einmal den Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 erreicht hatte, mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit ein durchschnitt liches Einkommen des Lohnspektrums des Kompetenzniveaus 2 erzielen könnte.

Das Invalideneinkommen ist daher anhand der Löhne des Kompetenzniv e aus 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level

der LSE 2018 festzulegen. Dort ist für Männer über alle Wirtschaftszweige hinweg ein Zentralwert von Fr. 5'417.-- angegeben. Umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. die zitierte Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2019 ( 0.9 % gemäss der zitierten Tabelle T 39) resultiert ein Monats lohn von Fr. 5'698.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 68'376.--. 4.2.4

Rechtsprechungsgemäss ist sodann durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes u m maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungs gemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ).

Der Beschwerdeführer rügte den Abzug von 5 %, den die Beschwerdegegnerin ihm zugestanden hatte (vgl. Urk. 2 S. 8 sowie die Berechnungen in Urk. 7/173 S. 2 ) , als zu niedrig bemessen (Urk. 1 S. 11). Selbst wenn jedoch angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten im mittelschweren Bereich nur noch bedingt zuzumuten sind, vom Ausgangsbetrag von

Fr. 68'376.-- ein Abzug von 15 % erfolgen würde, resultierte immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 58'120.-- . Auch diesfalls ergäbe daher die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'240.-- erst eine Einkommenseinbusse von 8,1 %, die damit unter dem rentenrelevanten Grenzwert von 10 % läge. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich hin gegen nicht, da persönliche Merkmale wie der berufliche Werdegang bereits im Rahmen der Parallelisierung der Vergleichs ein künfte berücksichtigt worden sin d (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 5.3).

Die Einkommenseinbusse von 8,1 % ist auch für das massgebliche Jahr 2020, mit dessen Anfang der mutmassliche Rentenanspruch beginnt, als relevant zu erach ten. An statistischen Zahlen für dieses Jahr fehlt es noch; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich das Validen- und das Invalideneinkommen vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 in gleichem Ausmass verändert haben. 4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 5. 5.1

Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin schlies slich gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVG zusammen mit der Einstellung der Taggelder auch den Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung geprüft. 5.2 5.2.1

Dr. F.___

diskutierte in der ergänzenden Aktenbeurte ilung vom 27. August 2020 (Urk. 7/ 210) die Frage nach einem Integritätsschaden aufgrund der Handver let zung unter den Aspekten der Funktion, der Beeinträchtigung der Haut infolge der durchgeführten Operationen, der Möglichkeit einer Arthrose und der Schmer zen. 5.2.2

Was zunächst die Hautschädigung betrifft, so handelt es sich dabei gemäss den Ausführungen von Dr. F.___

zum einen um zwei Narben von 10 beziehungsweise 11 cm Länge am palmaren Unterarm und um eine 5 cm lange Narbe über dem linken Ellbogen (Urk. 7/210 S. 1). Zum andern beschrieb Dr. F.___ einen 3x3 cm grossen Defekt am proximalen Daumenballen links, der mit Spalthaut gedeckt worden sei und sich farblich deutlich von de r Handinnenfläche absetze (Urk.

7/210 S. 1); dieser Defekt ist zudem im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom September 2019 durch ein e Fotografie dokumentiert (Urk. 7/136 S. 7).

Für die Beurteilung der Entschädigungsrelevanz zog Dr. F.___ die Tabelle 18 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei Schädigung der Haut») heran und führ te aus, die Narben befänden sich grundsätzlich an einer Stelle, die von der Kleidung bedeckt sei, und der Hautdefekt am Daumenballen sei als Dermatose an der Handinnenfläche im Sinne der entsprechenden Position der Tabelle 18 (unter «a. Integritätsschaden bei Dermatosen») zu werten, der dafür vorgesehene Wert von 5 % werde jedoch nicht erreicht, da nicht die gesamte Handinnenfläche betroffen sei. Des Weiteren gelangte Dr. F.___ zur Beurteilung, der Defekt am Daumenballen falle auch kosmetisch nicht ins Gewicht, und leitete dies durch einen Vergleich mit dem als schwerwiegender beurteilten Verlust des (gesamten) kleinen Fingers her (Urk. 7/210 S. 2 ) , der in der Tabelle 3 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten») mit 5 % gewichtet ist (vgl. auch die Position «Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens» im Anhang 3 zur UVV ).

Die Beurteilu ng von Dr. F.___ hinsichtlich der H autschäden leuchtet ein. Die Foto grafie des

Defektes am linken Daumenballen zeigt, dass nur ein kleiner Teil der gesamten Handinnenfläche geschädigt ist, un d die kosmetische Relevanz der Operationsn arben am Arm ist ebenfalls nicht vergleichbar mit derjenigen einer Dermatose, die sich über die ganze Handinnenfläche erstreckt. Es verhält sich diesbezüglich anders als im Sachverhalt des in der Beschwerdeschrift genannten Urteils (Urk. 1 S. 14 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen UV.2008/778 vom 8. Juni 2009), wo Verätzungsn arben am linken Oberarm, am Rücken und am linken Bein mit insgesamt 10 % bewertet wurden (Sachverhalt und E. 5.4 des zitierten Urteils). Des Weiteren sind in Bezug auf die Narben auch keine funktionellen Beeinträchtigungen dokumentiert oder gelte nd gemacht, wie sie gemäss der Tabelle 18 der Suva-Richtwerte («b. Integritätsschaden bei Ver brennungsnarben der Haut») massgebend für einen Integritätsschaden sein können . Vielmehr befand Dr. F.___ die Narben als reizlos (Urk. 7/136 S. 6 ), wie dies schon die Ärzte der Rehaklinik E.___ festgestellt hatte n ( Urk. 7/110 S. 9).

In Bezug auf die Hautschädigung ist somit gestü tzt auf die Beurteilung von Dr. F.___ und auf die übrigen Akten ein Integritätsschaden zu verneinen, und zwar auch ein solcher, der unter der Grenze von 5 % liegt und ges tützt auf Art. 36 Abs. 3 UVV zusammen mit weiteren Int egritätsschäden relevant sein könnte. 5.2.3

Was ferner die Funktion der linken oberen Extr emität anbelangt, so führte Dr. F.___ aus, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2019 habe im Bereich des linken Ellbogens keine Bewegungseinschränkung festgestellt werden können, im Bereich des linken Handgelenks sei die festgestellte Bewe gungseinschränkung minimal gewesen und im Bereich der Finge r sei die Be weg lichkeit nicht eingeschränkt gewesen , sondern es habe sich ein kompletter Faust schluss gezeigt und die Langfinger und der Daumen seien seite ngleich beweglich gewesen. Des Weiteren sei auch nicht von einer relevanten Kraft min derung beim Faustschluss auszugehen (Urk. 7/210 S. 1).

Es trifft zu, dass die linke Hand nicht in einem M ass beeinträchtigt war , die den Positionen «in Streckstellung und Pro- und Supination steif», bewertet mit 25 %, oder «steif in Beugung oder Streckung von 45°», bewertet mit 30 %, der Tabelle 1 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei F unktionsstörungen an den oberen

Extremitäten») nahegekommen wäre . Die nachgewiesene Beweglichkeitsein schrän kung - Dr. F.___ erhob rechts eine Extension/Flexion des Handgelenks von 80-0-70°, links hingegen nur eine solche von 60-0-60° (Urk. 7/136 S. 6) - lässt indessen Raum da für , die Richtwerte für eine gänzliche Versteifung vergleichs weise heranzuziehen und sie gemessen am geringeren Bee inträchtigungsgrad zu reduzieren, ohne dass eine Beeinträchtigung der Integrität von vornherein ganz ent fiele . Neben einer Beweglichkeitseinschränkung ist sodann auch eine Min de rung der Kraft in der linken Hand nachgewiesen . A uch wenn Dr. F.___ die Werte bei der Messung des Grobgriffs links als «relativ gut» bezeichnete (Urk. 7/201 S.

1), so bleibt eine Differenz zum Grobgriff rechts bestehen - 46/46/48 kgf rechts im Vergleich zu 38/36/36 kg f links (vgl. Urk. 7/136 S. 7) -, und überdies stellte Dr. F.___ neben der Minderung der Kraft beim Faustschluss auch eine Minderung der generellen Kraft in der linken Hand nicht in Ab rede, sondern berücksichtigte sie bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils. Ist somit die linke Hand nicht nur in ihrer Beweglichkeit, sondern durch Krafteinbusse auch im generellen Gebrauch eingeschränkt, so bietet es sich an, n eben der Tabelle 1 auch die Tabelle

3 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten») für die Bemessung der vorliegenden Beein trächtigung heranzuziehen, wie der Beschwerdeführer dies vorschlagen liess (vgl. Urk. 1 S. 14 und Urk. 7/189 S. 10).

Angesichts dieser Überlegungen erweist sich d ie Feststellung von Dr. F.___ , die linke Hand sei von keiner relevanten Bewegungseinschränkung beziehungsweise Funktionseinschränkung betroffen (Urk. 7/201 S. 1),

als zu wenig aussagekräftig. Dr. F.___ nahm darin, anders als bei der Beurteilung der Hautschädigung, keinen Bezug auf die Suva-Richtwerte oder auf den Anhang 3 zur UVV, und die Beur teilung macht somit nicht transparent, was Dr. F.___ unter «nicht relevant» ver steht. 5.2.4

Eine vertiefte, aussagekräftigere Beurteilung im vorstehenden Sinn ist auch des halb unentbehrlich, weil bei der Festlegung der Integritätsentschädigung neben der Funktionseinschränkung der linken H and auch die Schmerzen, die Dr. F.___ als im Vordergrund stehend bezeichnete (Urk. 7/210 S. 2), eine Rolle spielen können. Das Bundesgericht hat nämlich schon darauf hingewiesen, dass zwar einzig die Tabelle 7 der Suva-Richtwerte («Integritätsschaden bei Wirbelsäu len affektionen») eine die Schmerzen quantifizierende Skala enthalte, dass diese Tabelle jedoch für die Einstufung von Schmerzen bei anderen Beeinträchtigungen hilfsweise herangezogen werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.3 mit Hinweis ). Dies hat Dr. F.___ in dessen nicht getan, sondern die Ärztin scheint - unrichtigerweise - davon ausgegangen zu sein, dass Schmerzen für die Bemessung des Integritätsschadens nicht bedeutsam seien.

Ist aber die Beeinträchtigung durch Schmerzen einzubeziehen, so kommt gestützt auf Art. 36 Abs. 3 UVV in Betracht, dass die Funktionseinschränkung und die Schmerzen den Schwellenwert 5 % je für sich allein noch nicht, gesamthaft be trachtet hingegen schon erreichen. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch einer ärztlichen Beurteilung. 5.2.5

Eine ärztliche Beurteilung ist umso mehr erforderlich, als zu sätzlich die Be mer kung von Dr. F.___ nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, sie habe (anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung) auf eine Bildgebung verzichtet, da aufgrund der Verletzungsart und des Untersuchungsbefundes kein Verdacht auf eine Arthrose bestehe, die zu einem entschädigungspflichtigen Integritätsschaden füh ren könnte (Urk. 7/210 S. 2). Denn da die linke Hand mehrmals operie rt worden war, stellt sich die Frage, inwiefern abgesehen von der Verletzungsart die durch geführten Operationen die E ntstehung arthrotis cher Veränderungen begünstigt haben könnte. Hierzu äusserte sich Dr. F.___ indessen nicht. Angesichts des B efundes

einer starken Ausdünnung des triangulären fibrokartilaginären Kom plexes (TFCC) mit Verdacht auf einen Einriss, der im Oktober 2020 mittels Magnetresonanzunters uchung erhoben worden war (Urk. 10), ist jedoch eine medizinische Beurteilung unerlässlich, die sich darüber ausspricht, ob dieser Be fund auf den Unfall vom September 2018 zurückzuführen ist, ob er als arthro tische Veränderung oder als eine gleichwertige Veränderung zu qualifi zie ren ist und wie er in die Tabelle 5 der Suva-Richtwerte («Integritätsentschädigung bei Arthrosen») einzuordnen ist.

Auch hinsichtlich einer Arthrose besteht somit möglicherweise eine Beeinträch tigung, die für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bedeutsam sein könnte. 5.3

Damit ist die Sache hinsichtlich der Integritätsentschädigung zur weiteren medi zinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Zusammengefasst ist die Beschwerde in Bezug auf die Einstellung der Heilkosten und der Taggelder sowie in Bezug auf den fehlenden Anspruch auf eine Inva lidenrente abzuweisen. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung ist der angefocht ene Einspracheentscheid vom 27. August 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben , und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 7 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die Integritätsentschädigung, unter liegt hingegen in Bezug auf den Fallabschluss und die Invalidenrente. Die Be deutung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist weniger bedeutsam als diejenige der Ansprüche auf Taggelder und auf eine Invalidenrente. Unter Berüc k sichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass sich die spezifischen Ausführungen zur Integritätsentschädigung

auf rund einen Viertel der Beschwer deschrift erstrecken und dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.

Nove m ber 2020 insofern auch auf den Anspruch auf eine Integritätsent schädigung bezieht, als damit der Bericht des Medizinisch-Radiologischen Insti tuts H.___ vom 20. Oktober 2020 zur Magnetresonanzuntersuchung des linken Unterar mes und der linken Hand ein gereicht wurde (Urk. 10), recht fertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine reduz ierte Prozes sentschädigung von Fr. 1'100.--

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Bezug auf die Einstellung der Heilkosten und der Taggelder sowie in Bezug auf den fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente wird die Beschwerde abgewiesen. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 27. August 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel