Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war von August 1992 bis zum 3 1. Januar 1995 als Möbelträger und Chauffeur bei der Y.___ AG tätig, bezog anschliessend Arbeitslosentaggelder und war damit bei der Suva versichert, als er sich am 1 3. Mai 1995 beim Fussballspielen am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/173-174).
Nach getätig ten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Tag geld l eistungen bei voller Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 1996 ein.
1.2
Am 2 2. April 1999 wurde eine Rückfallmeldung wegen erneuter Behandlung eingereicht ( Urk. 8/188-189). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 2 0. März 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit vo n 25 % ab März 2003 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/271) . Die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache zog dieser am 2. Juli 2003 zurück ( Urk. 8/282).
Am 2 4. Februar 2009 ( Urk. 8/
77) beziehungsweise 1 8. März 200 9 ( Urk. 8/80) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung der Rente. Mit Schrei ben vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8 /91) lehnte die Suva die Erhöhung der Rente ab.
Am 1 4. Juni 2012 wurde erneut eine Rückfallmeldung eingereicht ( Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 lehnte die Suva weitere Versicherungsleistungen ab ( Urk. 8/99).
Am 2 8. Januar 2014 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass der Rentenanspruch unverändert sei ( Urk. 8/121). 1.3
Mit Rückfallmeldung vom 2 4. September 2014 ( Urk. 8/122) informierte der Ver sicherte über die bevorstehende Operation des rechten Kniegelenks vom 6. Novem ber 201 4. Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen ( Urk. 8/345) . Die vom Versicherten dagegen am 2 9. Dezember 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/347) wies die Suva mit Ein s p r acheentscheid vom 3 1. August 2017 ab ( Urk. 8/513).
Mit Verfügung vom 2 2. November 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse
von insgesamt 30 % , abzüglich der bereits ausbezahlten 15 % ,
zu ( Urk. 8/415). 1.4
Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2020 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 1. Januar 2020 ein und hielt fest, dass eine Prüfung einer Erhöhung der Rente entfalle ( Urk. 8/707). Die vom Versicherten dagegen am 2 3. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/715/1-5) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1. August 2020 ab ( Urk. 8/733 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 2 3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 1. August 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm über den 3 1. Dezem be r 2019 hinaus das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus zu richten und die Heilungskosten zu vergüten, eventuell sei ihm eine ange messene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Inte gritätsentschädigung zuzusprechen und auszurichten (S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2020 zu r Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 6. Januar 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte zu den Akten ( Urk. 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1 2. Februar 2021 Stellung dazu ( Urk. 13). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Mai 1995 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) . 1. 6
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht über stei gen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der von der Klinik Z.___ als Behandlungsoption zur Diskussion gestellte Eingriff zu einer ins Gewicht fallenden Besserung führen würde, könne den Be richten nicht entnommen werden. Zu beachten sei zudem, dass diese Behandlung im jetzigen Zeitpunkt gar nicht konkret geplant sei, sondern lediglich je nach Situation nach der Behandlung der unfallfremde n linken Seite als Option ins Auge gefasst werde, wobei auch der Zeitpunkt noch ungewiss sei. So könne eine eventuelle künftige Behandlung einem Abschluss heute nicht entgegenstehen. Gegebenenfalls wäre dann das Eröffnen eines Rückfalls zu pr üfen (S. 6). Das Ereignis vom 1 3. Mai 1995 sei der Gruppe der leichten Unfälle zuzuordnen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Be schwerden sei daher ohne Weiteres zu verneinen (S. 10). Seit der Zusprechung der Invalidenrente von 25 % per 1. März 2003 sei im rechten Knie am 3. März 2016 eine Totalprothese implantiert und am 1 8. Oktober 2017 ausgewechselt worden. Zusätzlich zur am 2 0. März 2003 gewährten Integritätsentschädigung sei mit Verfügung vom 2 2. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet worden. Unter diesen Umständen sei von einer wesent li chen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung auszugehen, weshalb der bisherige Rentenanspruch revisionsweise zu überprüfen sei (S. 11) . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei A.___ AG ausüben würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 68'976 .-- (S. 15 f.). Bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen stimmten die Beurteilungen überein. Es sei auf die übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ , die Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ abzustellen (S. 18). Mangels eines effektiven Erwerbseinkommens seien vorliegend die Tabellenlöhne der LSE zu verwenden und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'531.-- auszugehen. Es resultiere ein IV-Grad von 10.79 % , womit ein Anstieg des Inva liditätsgrades von mindestens 5 % nicht ausgewiesen sei , weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung d er Rente zu verneinen sei (S. 19
f f.). Bei der Implantation einer Endoprothese sei für die Bestimmung des Integritätsschadens der Zustand vor diesem Eingriff massgebend. Deshalb sei nicht entscheidend, ob mit der Im plantation ein gutes oder schlechtes Ergebnis habe erzielt werden können. Ebenso wenig falle die weitere Entwicklung aufgrund der Implantation in Betracht. Unter diesen Umständen bestehe für eine weitere Erhöhung der Integritätsent schädi gung kein Raum (S. 22 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Fallabschluss sei zu früh erfolgt . Aufgrund der Akten stehe nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszu stand nicht mehr namhaft verbessern lasse (S. 5) . Was Dr. D.___ dem ent gegenhalte, überzeuge nicht. Er führe bloss auf, dass durch den vorgesehenen Eingriff eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen sei, ohne aber seine Meinung auch nur ansatzweise zu be gründen (S. 6).
Betreffend Valideneinkommen sei gestützt auf die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin das Jahreseinkommen von Fr. 79'200.-- per 2013 der Nominallohnentwicklung anzupassen und von einem solchen von Fr. 81'930.30 per 2019 auszugehen (S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die doch deut liche Veränderung des Befundes und der Funktionstüchtigkeit des rechten Knies keine Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil und den Grad der Arbeits fähigkeit haben soll (S. 10) . Er sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens 80 % arbeitsfähig, womit der IV-Grad 40 % betrage (S. 11 f.). Der Integritätsschaden bei einer Pangonarthrose mit Endoprothesen bei schlechtem Erfolg betrage 40 % (S. 12).
2.3
Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2020 hinaus Anspruch auf L eistungen der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung. 3. 3.1
Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am 9. Janu ar 2003 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor ( Urk. 8/47) und führte aus, es bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz ohne Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie pangonarthrotische Veränderungen mit leichtem Schmerzsyndrom in allen Gelenkkompartimenten und Ausstrahlungen entlang des lateralen Unterschenkels bei vollständiger Kniestabilität.
A ufgrund der kreis ärztlichen Untersuchung schätzte er den Integritätsschaden auf 15 % . 3.2
Suva-Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 9. Januar 2003 ebenfalls über die kreis ärztliche Untersuchung vom gleichen Tag ( Urk. 8/48) und führte aus, das heutige klinische Resultat sehe bezüglich Stabilität recht gut aus. Es bestehe jedoch eine Belastungsintoleranz mit Schmerzsyndrom retropatellär und im gesamten femoro- tibialen Gelenkspalt bei erheblichen Abnützungserscheinungen. Zum heutigen Zeitpunkt sei ein Gleichgewichtszustand erreicht. Die Befunde hätten sich auch zu den Untersuchungsbefunden vom 8. Januar 2001 und 2 2. November 2001 un wesentlich verändert. Auch weitere spezialärztlich orthopädische Kontrollen hätten
keine neuen Erkenntnisse bezüglich zustandsverbessernder Therapie ergeben. Die durchgeführten Physiotherapien hätten keine wesentliche Beschwerdever minde rung gebracht . Die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sei nicht mehr möglich, hingegen seien andere Arbeiten gemäss Profil zu 100 % zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei Gehen über 300 m repetitiv eingeschränkt sei. Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Bein seien nicht zumutbar und häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz sollten möglich sein. Zusatzbelastungen im Zusammenhang mit den Fortbewe gungen seien massiv eingeschränkt (maximal 10 kg). Nicht zumutbar seien kniende oder am Boden kauernde Tätigkeiten, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Gehen auf unebener Unterlage, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Spitzen. Arbeiten auf tischhoher Arbeitsfläche seien vorzuziehen. 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, S pital
G.___ , berichtete am 7. November 2014 über die am 6. November 2014 durchgeführte Arthroskopie des rechten Knies mit Teilmeniskektomie sowie Entfernung der intraartikulär liegenden Interferenzschraube ( Urk. 8/144) und führte aus, es erfolge eine Mobilisation ab dem Abend des Operationstages mit Teilbelastung während der ersten ein bis zwei Wochen, dann wieder sukzessiver Aufbau von Kraft und Beweglichkeit.
3.4
Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am 1 9. Juni 2015 über die gleichentags durch ge führte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführ ers ( Urk. 8/315) und nannte folgende unfallkausale Diagnose (S. 5): - m ässige mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1995 und 1999
Er nannte folgende Diagnosen ohne Unfallkausalität (S. 5): - chronische rezidivierende, erhebliche Rückenprobleme, unter anderem Status nach Diskushernienoperation 2006 - Kniebeschwerden links
Er führte aus, heute sei eine vollständige Beurteilung nicht möglich, die Bilder vom 2 9. Mai 2015 müssten nach der Ferienrückkehr von Dr. F.___ beigebracht werden. Die heute zugänglichen Informationen mit den letzten Röntgenbildern von August 2014 würden aber dafür
sprechen, dass das Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2003, das ja die Belastung stark einschränke, weiterhin Gültigkeit habe, dass auch die geschätzte Integritätsentschädigung unverändert sei. Theoretisch anzunehmen wäre eine fehlende Arbeitsfähigkeit auf der Basis des Zumutbar keitsprofils während etwa zwei Monaten nach der Arthroskopie rechts vom 6. November 201 4. Vorher und nachher wäre eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu erkennen gewesen (S. 5 ) . 3.5
Dr. F.___ berichtete am 3. März 2016 über die am gleichen Tag durchgeführte Operation mit Knietotalprothese rechts ( Urk. 8/369) und führte aus , die Nach behandlung erfolge nach Schema Knietotalprothese. 3.6
Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete am 2 4. Oktober 2016 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 8/408) und nannte folgende Diagnose (S. 5): - belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach Knietotalprothese rechts zementfrei vom 3. März 2016 bei Status nach Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1985 und 1999
Sie führte aus, gemäss den vorliegenden Konsultationsberichten von Dr. F.___ liege ein regelrechter Heilungsverlauf bezüglich der Knieprothesenimplantation vor (S. 5) . Vergleiche man die heute erhobenen klinischen objektiven Befunde, so sei das rechte Kniegelenk reizfrei und nicht überwärmt. Vergleiche man die heute erhobenen Bewegungsausmasse, so seien diese kongruent mit denen des Opera teurs und hätten sich im Verlauf bezüglich der früheren kreisärztlichen Unter suchungen nicht verändert. Vergleiche man die heute durchgeführten Gang pro ben bezüglich Propriozeption, Tiefensensibilität, so habe sich , soweit eine Beur teilung aufgrund der schlechten Mitarbeit möglich sei , keine Veränderung zu der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ im Jahre 2003 ergeben. Gesamt haft könne man heute aufgrund der klinischen Untersuchung sagen, dass sechs Monate nach der Knietotalprothesenimplantation rechts ein stabiler Zustand vor liege, da sich in den letzten Wochen im Verlauf gemäss den vorliegenden Be richten von Dr. F.___ keine gravierende Veränderung mehr ergeben habe und heute ein reizloses rechtes Kniegelenk vorliege (S. 6) . 3.7
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 1 1. November 2016 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 8/412) und führte aus, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass vor zwei Wochen nochmals geröntgt worden sei . Nach Rückfrage beim Operateur sei jedoch im Juli 2016 letztmals geröntgt worden. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 sei weiterhin gültig, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei (S. 1) . Da sich im Verlauf seit 2003 eine Zunahme der Gonarthrose radiologisch zeige und mittlerweile aufgrund der Indi kationsstellung einer Prothesenimplantation von einer Pangonarthrose ausge gangen werden müsse, sei eine Erhöhung des bereits postulierten Integritäts scha dens von 15 % gegeben. Entsprechend liege heute gesamthaft ein Integritäts schaden von 30 % vor, dies entspreche einer Erhöhung von 15 % gegenüber 2003 (S. 2). 3.8
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten mit Operationsbericht vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/529) über den Knie-Totalprothesenwechsel rechts bei schmerzhafter Knieprothese mit lateraler Instabilität. Die Nachbehandlung erfolge mit Stockent lastung mit halbem Körpergewicht für vier Wochen, dann Belastungsaufbau. Die Flexion/Extension sei frei. Es erfolge eine klinisch-radiologische Verlaufskon trolle drei Monate postoperativ. 3.9
Die Ärzte der Rehaklinik C.___ beri chteten am 2 5. Juli 2018 ( Urk. 8/575) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 3. Juni bis 1 8. Juli 2018 und führten aus, die Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3) . Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf das bereits bestehende Zumutbarkeitsprofil bezüglich des rechten Knies, welche s von der Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei, verwiesen. Dieses habe weiterhin Gültigkeit (S. 4). 3.10
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 8. Juli 2019 ( Urk. 8/661) über die Verlaufskontrolle und führten aus, seit der letzten Kontrolle zeige sich weiterhin keine Verbesserung im rechten Knie (S. 1). Bei persistierenden Belastungs schmer zen parapatellär im rechten Knie zeige sich hier eine schwierige Situation. Die Prothese zeige eine gute Stabilität mit einer guten Beweglichkeit. Aufgrund des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, welcher bereits schon eine Wechsel prothese erhalten habe, seien operative Therapieansätze aktuell keine Option. Zur Verbesserung der Schmerzproblematik im rechten Knie sei der Beschwerdeführer zu den Kollegen des Universitätsspitals I.___ in das Schmerzambula to rium zur weiteren Therapie zuzuweisen (S. 2). 3.11
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 2 2. Juli 2019 Stellung ( Urk. 8/664) und führte aus, von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Vergleiche man die erhobenen klinisch-objektiven Befunde anlässlich der Konsultation vom 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___ , so seien diese identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 2 5. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2016, so dass der Knie-Pro the senwechsel rechts vom 1 8. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Der Be schwerdeführer klage subjektiv über die gleichen Beschwerden, während sich objektiv durch den Prothesenwechsel klinisch keine Veränderung ergeben habe. Da sich im Verlauf keine Veränderung der objektiv klinischen Befunde ergeben habe, sei auch im weiteren Verlauf keine weitere Physiotherapie zielführend. Mittlerweile müsste der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivationslage eigentätig in der Lage sein, sämtliche erlernten gezeigten Übungen für das rechte Knie auszuführen. Einzig bei persistierenden subjektiven Schmerzen seien wohl Schmerzmittel weiterhin vonnöten. Das Zumutbarkeitsprofil vom 1 1. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültig keit. Betreffend Integritätsentschädigung sei bereits am 1 4. November 2016 eine schwere Gonarthrose mit 30 % bewertet worden (S. 1).
3.12
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 5. Dezember 2019 über die Verlaufs kontrolle ( Urk. 8/696) und führten aus, es lägen insgesamt unveränderte Be schwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fix ier tem Unterschenkel vor. Ebenso bestünden belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie, welche aktuell fast führend seien (S. 1) . Im MRI zeige sich eine retropatellare Arthrose auf der rechten Seite, welche auch klinisch manifest sei. Als Behandlungsoption wäre hier ein Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay -Wechsel diskutierbar. Da aktuell jedoch die bekannte Gonarthrose links führend sei, werde hier nun der prothetische Gelenksersatz links für den 1 9. Februar 2020 geplant , womit durch Sanierung der linken Seite eine Entlastung rechts erhofft werde. Bei Persistenz wäre dann im Verlauf der Retropatellarersatz rechts zu diskutieren (S. 2). 3.13
Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1 7. Februar 2020 Stellung ( Urk. 8/706) und führte aus, aus dem Sprechstundenbericht lasse sich keine Zustandsverschlimmerung des rechten Kniegelenks ableiten gegenüber der Beurteilung vom 2 2. Juli 201 9 . Die geklagten Beschwerden seien konstant und fänden sich durchgängig seit den kreisärztlichen Untersuchungen vom 2 4. Oktober 201 6. Die geklagten Beschwer den entsprächen den läsional üblichen Beschwerden der Gewebsschädigung und könnten durch weitere Behandlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit namhaft verbessert werden. Insbesondere sei hierdurch eine namhafte Besse rung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Die klinische Erfahrung besage, dass mit jeder Reoperation Beschwerden zunehmen würden und das Reoperationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine Funktionsver bes serung herbeiführen könnten. Die Funktion der gekoppelten Knietotalprothese sei durchgehend als gut dokumentiert. Die Reoperation auf eine gekopp e l te Knie totalprothese sei am 1 8. Oktober 2017 erfolgt, der Endzustand sei überwiegend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dieser Operation erreicht gewesen (S. 2) . Aus diesem Grund könne eine Kostengutsprache für die von der Klinik Z.___ vorgeschlagene Option nicht empfohlen werden. An der Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 könne festgehalten werden (S. 3) . 3.14
Dr. F.___ nahm am 1 9. März 2020 ( Urk. 8/715/6) Stellung zum Zumutbar keits profil von 2003 und führte aus, die Restfolgen seien 2003 als erhebliche Belas tungs intoleranz ohne Beweglichkeitseinschränkung des rechten Kniegelenks beur teilt worden. Zwischenzeitlich jetzt mit Status nach Knietotalprothese und Totalprothesenwechsel bestehe eine Bewegungseinschränkung, mit einer Flexion von maximal 130°. Aus reiner Beurteilung des rechten Kniegelenks sei das Zu mutbarkeitsprofil korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erho lungs bedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks, was die effektive zeitliche Belastbarkeit auf zirka 80 % senken werde. 3.15
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 2 4. März 2020 ( Urk. 8/722) und führten aus, beim Beschwerdeführer sei am 1 8. Oktober 2017 der Knie-Total pro thesenwechsel rechts durchgeführt worden. Er habe im Verlauf von persistie renden Schmerzen und einem subjektiven Instabilitätsgefühl berichtet, welches klinisch jedoch nicht habe objektiviert werden können (S. 1). In den CT-Auf nahmen habe sich femoral ein fraglicher Lysesaum bei jedoch konventionell-radiologisch korrekter Lage der Prothese gezeigt. Die allergologische, laborche mische und mikrobiologische Abklärung sei negativ ausgefallen. Auch die an schliessende szintigrafische Abklärung sei negativ ausgefallen. Daher sei mit dem Beschwerdeführer ein abwartendes Verhalten besprochen worden, da von einem erneuten Prothesenwechsel keine Besserung der Symptomatik habe erwartet werden können. In einem im Verlauf durchgeführten MRI habe sich eine retro patelläre Arthrose gezeigt, welche mit der klinischen Präsentation des Beschwer deführers mit dann vor allem parapatellären Knieschmerzen rechts gut korreliert habe. Dementsprechend sei mit dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 die mögliche operative Therapie des rechten Knies mittels Retropatellärersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel besprochen worden. Aufgrund der nun jedoch deutlichen Mehrbelastung des linken Kniegelenks habe der Beschwerdeführer eine deutlich führende Schmerzkomponente links bei bekannter Gonarthrose gezeigt. Entsprechend sei hier eine Knieendototalprothesenimplantation indiziert worden, mit der Hoffnung, dass eine Reduktion der linken Knieschmerzen zu einer Mehrbelastung des rechten Knies mit folgerichtiger Entlastung des rechten Kniegelenks führe. Das Ziel sei hiermit das Umgehen einer etwaigen operativen Intervention des bereits mehrfach voroperierten rechten Kniegelenks. Letztend lich sei der Fall des rechten Knie s als nicht abgeschlossen anzusehen. Vielmehr sei das Ziel des operativen Vorgehens links, neben der offensichtlichen Schmerz re duktion links, die kompensatorische Schmerzlinderung rechts gewesen . Diese müsse nun jedoch weiterhin im Verlauf evaluiert werden, um dann eventuell, falls nötig, weitere chirurgische Schritte einzuleiten. Ein Abschluss des klinischen Falls des rechten Knies sei deshalb derzeit nicht gegeben (S. 1 f. ). 3.16
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ nahm am 1. April 2020 Stellung ( Urk. 8/731 /28-32 ) und führte aus, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeits fähigkeit in der angestammten oder angepassten Tätigkeit sei durch den Eingriff eines Retropatellarersatzes mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel nicht mehr zu errei chen (S. 3). Die aktuell dokumentierte Funktionseinschränkung, Beugung bis 130°, sei vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden. Dieses Profil entspreche einem zumutbaren Bewegungsumfang von 0° und maximal 110°. Der subjektive «Befund» Schmerz sei gewürdigt worden. Somit sei der Be schwerdeführer in der Lage , ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzumutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Beschwerdeklagen würden mit jeder Reoperation überwie gend wahrscheinlich zunehmen. Objektivierbare Befunde hätten sich im gegen ständlichen Fall gebessert, durch die Implantation einer gekoppelten Kniege lenks prothese habe die Stabilität des Kniegelenks namhaft gebessert werden können (S. 3 f.) .
Im Quervergleich entspreche ein Integritätsschaden von 40 % , wie vom Beschwer deführer gefordert, dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschen kels. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich bessergestellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Beweglich keit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Ver hältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knietotalprothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlo s sen werden. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik be grün det worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumut barkeitsprofil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Zusammengefasst müsse auch unter Berücksichtigung der Einsprache des Beschwerdeführers weiter hin an der Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 festgehalten werden (S. 4). Sollte im Verlauf eine weitere Knieoperation rechts durchgeführt werden, beispielsweise der erwähnte Patellarück flächenersatz durch Polyäthylen oder der Inlaywechsel auf ein höheres Plateau, sei dies ein versicherungsmedizinischer Rückfall. Gegen wärtig liege überwiegend wahrscheinlich ein stabiler medizinischer Zustand vor, objektiv mit gutem Ergebnis, subjektiv mit schlechtem Erfolg (S. 5).
4. 4.1
Durch die Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Ereignisses vom 1 3. Mai 1995 eine Verletzung am rechten Knie zuzog ( Urk. 8/173-174) und in der Folge mehrere Rückfälle geltend mach t e ( Urk. 8/ 188-189, Urk. 8/91, Urk. 8/96, Urk. 8/122). Mit rechtsverbindlicher Mit tei lung vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8/
91) stellte die Suva fest, dass die gesund heitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, des linken Knies und der linken Schulter nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 3. Mai 1995 stehen würden. Bezüglich des linken Knies wurde die Verneinung eines Kausal zusammenhanges zum Ereignis vom 1 3. Mai 1995 noch formell mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/345) und Einspracheentscheid vom 3 1. August 2017 ( Urk. 8/513) bestätigt. 4.2
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) führte Kreisärztin Dr. B.___
in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, von weiteren Be handlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Ge sundheitszustandes zu erwarten. D ie am 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___ erhobe nen klinisch-objektiven Befunde seien identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 2 5. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2016, so dass der Knie-Pro thesenwechsel rechts vom 1 8. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Das Zu mutbarkeitsprofil vom 1 1. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden. Auch die Ärzte der Klinik Z.___ gingen im Dezember 2019 davon aus (vgl. vorstehend E. 3.12), dass insgesamt unveränderte Beschwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fixiertem Unterschenkel vorlägen. Betreffend Behandlungsoption erachteten sie ein en Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel als diskutierbar. Sie führten jedoch aus, dass aktuell die bekannte Gonarthrose links führend sei, durch deren Sanierung eine E ntlastung rechts erhofft werde. Erst b ei Persistenz wäre im Verlauf der Retropatell arersatz rechts zu diskutieren. Kreisarzt Dr. D.___ ver neinte in der Folge in seiner Beurteilung vom 1 7. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.13) eine Zustandsverschlimmerung des rechten Knies. Die bestehenden Be schwerden könnten durch weitere Behandlungen nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit namhaft verbessert werden. Am 1 8. Oktober 2017 sei d ie Reope ra tion auf eine gekoppel te Knietotalprothese erfolgt und der Endzustand sei über wie gend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dieser Operation erreicht gewe sen.
Die Ärzte der Klinik Z.___ führten am 2 4. März 2020 ebenfalls aus (vgl. vor stehend E. 3.15), mit dem Beschwerdeführer sei ein abwartendes Verhalten be sprochen worden, da von einem erneuten Prothesenwechsel keine Besserung der Symptomatik habe erwartet werden können. Am 1. April 2020 nahm Kreisarzt Dr. D.___ erneut Stellung (vgl. vorstehend E. 3.16) und führte schliesslich aus, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder angepassten Tätigkeit sei durch den Eingriff eines Retro pa tellarersatzes mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel nicht mehr zu erreichen .
Gegen wärtig liege überwiegend wahrscheinlich ein stabiler medizinischer Zustand vor, objektiv mit gutem Ergebnis, subjektiv mit schlechtem Erfolg . 4.3
Aus den vorl iegenden Akten, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung en der Kreisärzte , geht somit hervor, dass betreffend das rechte Kniegelenk weitere medizinische Behandlungen weder durchgeführt noch geplant waren. Den vorstehenden Berichten kann nicht entnommen werden, dass der zur Diskussion gestellte Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel zu einer namhaften Besserung führen würde. Diese Behandlung war zudem zum massgebenden Zeitpunkt nicht konkret geplant, sondern lediglich je nach Situa tion nach der Behandlung der unfallfremden linken Seite als Option ins Auge gefasst worden, wobei der Zeitpunkt noch un gewiss war . Der Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung setzt jedoch lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht jedoch, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erf orderlich ist (vorstehend E.
1.5 ).
Folglich ist der medizinische End zu stand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. So kann eine eventuelle künftige Be handlung einem Abschlu ss nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 2.3) . Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.
3.
14) lässt sich zur Frage der weiteren Behandlung nichts entnehmen. Sein Bericht vermag die kreisärztlichen Beurteilungen nicht umzu stossen. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beur teilungen im Zeitpunkt der Einstell ung der
vorübergehenden Leistungen per 1 . Januar 20 20 der Endzustand erreicht gewesen ist . Daran vermögen die Ein wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 5.2
Seit der Zusprache der Invalidenrente von 25 % per März 2003 (vgl. Urk. 8/271) wurde am rechten Knie im März 2016 eine Totalprothese implantiert ( Urk. 8/369) und im Oktober 2017 ausgewechselt ( Urk. 8/529). Zu der im März 2003 gewährten Integritätsentschädigung wurde mit Verfügung vom 2 2. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet ( Urk. 8/415).
Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen zu Recht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung aus und hat den bisherigen Rentenanspruch revisionsweise überprüft. Im Rahmen einer Rentenrevision wird der Invaliditätsgrad frei und ohne Bindung an frühere Inva liditätsschätzungen beurteilt (BGE 141 V 9 , vgl. vorstehend E. 5.1 ). 5.3
Der Beschwerdeführer war zur Zeit des Unfalls arbeitslos, nachdem er bis Ende Januar 1995 bei der Y.___ AG gearbeitet hatte. Ab Oktober 1996 war er als Bodenleger bei der A.___ AG und ab März 2001 bei der J.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete der Beschwerdeführer selbständig als Bodenleger ( Urk. 8/173, Urk. 8/231, Urk. 8/188, Urk. 8/187, Urk. 8/231, Urk. 8/5, Urk. 8/65, Urk. 8/494). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall nicht mehr bei der Y.___ AG tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Bodenleger bei der A.___ AG durch Unfallfolgen bedingt gewesen wäre. Hingegen erfolgten die Wechsel zur J.___ AG und in die Selbständigkeit aufgrund von Unfallfolgen ( Urk. 8/15, Urk. 8/26, Urk. 8/235, Urk. 8/42, Urk. 8/250). Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei der A.___ AG ausüben würde. 5.4
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der A.___ AG vom 2 8. Mai 2001 ( Urk. 8/240) für 1999 von einem mutmasslichen Einkommen von knapp Fr. 60'000. -- aus und errechnete für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 68'975.55 (vgl. Urk. 2 S. 1 5 f. ).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er geltend machte, er würde heute mehr verdienen , und es seien der Beschwerdegegnerin ihre eigenen Abklärungen in den Jahren 2003 und 2013 entgegenzuhalten ( Urk. 1 S. 8 f.).
Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement wie vorliegend fest , so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs be rechtigung frei überprüft werden. So kann auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden ( Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 154 mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Anfrage an die früheren Arbeitgeber in nicht zu beanstandender Weise getan. So führte sie insbesondere auch nachvollziehbar aus ( Urk. 7 S. 3) , dass sich die im November 2013 von der J.___ AG übermittelten Angaben ( Urk. 8/120) nicht auf die Tätigkeit beziehen würden, welche der Beschwerdeführer vor dem Auftreten des Rückfalls im Frühling 1999 ausgeübt habe, sondern auf die Funktion bei der J.___ AG aufgrund eines durchgeführten Jobcoachings (vgl. hierzu Urk. 8/46 =
Urk. 8/235). Diese Angaben sind daher zu Recht nicht als massgebend erachtet worden für die Festlegung des Valideneinkommens . Die Lohnrichtlinien des VSLT zeigen ebenfalls, dass sich der Lohn eines erfahrenen Bodenlegers in diesem Zeitraum nicht erhöht hat und jener eines diplomierten Bodenlegermeisters ist ebenfalls zurückgegangen ( Urk. 8/262). Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht darzutun, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vali deneinkommen nicht korrekt sein sollte. Viel mehr wurde es aufgrund der Dokumente in den Akten korrekt und nachvoll ziehbar errechnet.
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin im angefoch te nen Entscheid getroffene Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- als angemessen. Es kann darauf abgestellt werden. 5.5
Der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Berentung unbestrittenermassen verschlechtert.
Kreisärztin Dr. B.___ führte am 1 1. November 2016 nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 aus (vorstehend E. 3.7), dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 weiterhin gültig sei, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei. Auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ verwiesen mit Austrittsbericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.9) auf das Zumutbarkeitsprofil, welches von Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei. Dieses habe weiterhin Gültigkeit. Im Juli 2019 bestätigte Kreisärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.11) nochmals die Gültigkeit des Zumutbarkeitsprofils vom 1 1. November 2016 und führte aus, dieses sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültigkeit. Auch Kreisarzt Dr. D.___ führte im Februar 2020 aus (vorstehend E. 3.13), an der Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 könne festge halten werden. Dr. F.___ nahm im März 2020 Stellung zum Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.14) und erachtete dieses als korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks. Diesbezüglich nahm Kreisarzt Dr. D.___ im April 2020 schlüssig und nachvollziehbar Stellung (vorstehend E. 3.16) und machte darauf aufmerksam , dass die aktuell dokumentierte Funktionsein schrän kung, Beugung bis 130°, vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden sei . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage , ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzu mutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik begründet worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbar keitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumutbarkeits profil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Die Beurteilungen stimmen somit bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen überein. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag die übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___ , die Ärzte der Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Auf diese ist abzustellen.
Aus der Verschlimmerung der Unfallfolgen ist somit nicht auf eine geringere funktionelle Leistungsfähigkeit zu schliessen.
5.6
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss be schrie benem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1, Fr. 5'417.-- ) und errechnete unter Anpassung an die durchschnittliche wöchent liche Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichti gung de r Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 ein Betrag von Fr. 68'367.48 ( Urk. 2 S. 19 f.) .
Angesichts der Zumutbarkeit einer 10 0%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belas tungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 201 8 , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1 ). Diese Berec hnung ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 20), womit für das Jahr 2019 ein hypothetisches Inva li denein kommen in der Höhe von Fr. 61'531.-- resultierte .
Die genannten Einschrän kungen dürften bei den üblichen einfachen und repeti tiven Tätigkeiten nicht in ausgeprägter Weise ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. M it dem gewährten Abzug von 10 % werden sämtlichen Umständen genügend Rech nung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeig net , einen höheren Ab zug zu rechtfertigen. 5.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 6 1 '531.-- (vgl. vorstehend E. 5.6) ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 7'445.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 10.79 %. Ein Anstieg des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % ist somit nicht ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente zu Recht verneint wurde. 5.8
Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Integri tätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 12). Mit Verfügung vom 2 0. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen ( Urk. 8/271). Diese wurde wegen in der Zwischenzeit eingetretener Verschlimme rung gestützt auf die Beurteilung durch Kreisärztin Dr. B.___ vom November 2016 ( Urk. 8/412) mit Verfügung vom 2 2. November 2016 um weitere 15 % erhöht ( Urk. 8/415). Dem Beschwerdeführer war zuvor am 3. März 2016 eine Knietotalprothese implantiert worden ( Urk. 8/369), welche am 1 8. Oktober 2017 ausgew echselt wurde ( Urk. 8/529). Diesbezüglich bleibt anzumerken, d ass Kreis arzt
Dr. D.___ am 1. April 2020 ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.16). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass ein Integritätsschaden von 40 % , wie vom Beschwerdeführer gefordert, im Quervergleich dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschenkels entspreche. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich besserge stellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Be weglichkeit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Verhältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knie total prothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlossen werden. Die Einschät zung des Kreisarztes unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid erwei sen sich damit als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Mai 1995 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.5 ).
Folglich ist der medizinische End zu stand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. So kann eine eventuelle künftige Be handlung einem Abschlu ss nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 2.3) . Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.
3.
14) lässt sich zur Frage der weiteren Behandlung nichts entnehmen. Sein Bericht vermag die kreisärztlichen Beurteilungen nicht umzu stossen. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beur teilungen im Zeitpunkt der Einstell ung der
vorübergehenden Leistungen per 1 . Januar 20 20 der Endzustand erreicht gewesen ist . Daran vermögen die Ein wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 5.2
Seit der Zusprache der Invalidenrente von 25 % per März 2003 (vgl. Urk. 8/271) wurde am rechten Knie im März 2016 eine Totalprothese implantiert ( Urk. 8/369) und im Oktober 2017 ausgewechselt ( Urk. 8/529). Zu der im März 2003 gewährten Integritätsentschädigung wurde mit Verfügung vom 2 2. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet ( Urk. 8/415).
Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen zu Recht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung aus und hat den bisherigen Rentenanspruch revisionsweise überprüft. Im Rahmen einer Rentenrevision wird der Invaliditätsgrad frei und ohne Bindung an frühere Inva liditätsschätzungen beurteilt (BGE 141 V 9 , vgl. vorstehend E. 5.1 ). 5.3
Der Beschwerdeführer war zur Zeit des Unfalls arbeitslos, nachdem er bis Ende Januar 1995 bei der Y.___ AG gearbeitet hatte. Ab Oktober 1996 war er als Bodenleger bei der A.___ AG und ab März 2001 bei der J.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete der Beschwerdeführer selbständig als Bodenleger ( Urk. 8/173, Urk. 8/231, Urk. 8/188, Urk. 8/187, Urk. 8/231, Urk. 8/5, Urk. 8/65, Urk. 8/494). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall nicht mehr bei der Y.___ AG tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Bodenleger bei der A.___ AG durch Unfallfolgen bedingt gewesen wäre. Hingegen erfolgten die Wechsel zur J.___ AG und in die Selbständigkeit aufgrund von Unfallfolgen ( Urk. 8/15, Urk. 8/26, Urk. 8/235, Urk. 8/42, Urk. 8/250). Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei der A.___ AG ausüben würde. 5.4
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der A.___ AG vom 2 8. Mai 2001 ( Urk. 8/240) für 1999 von einem mutmasslichen Einkommen von knapp Fr. 60'000. -- aus und errechnete für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 68'975.55 (vgl. Urk. 2 S. 1 5 f. ).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er geltend machte, er würde heute mehr verdienen , und es seien der Beschwerdegegnerin ihre eigenen Abklärungen in den Jahren 2003 und 2013 entgegenzuhalten ( Urk. 1 S. 8 f.).
Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement wie vorliegend fest , so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs be rechtigung frei überprüft werden. So kann auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden ( Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 154 mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Anfrage an die früheren Arbeitgeber in nicht zu beanstandender Weise getan. So führte sie insbesondere auch nachvollziehbar aus ( Urk. 7 S. 3) , dass sich die im November 2013 von der J.___ AG übermittelten Angaben ( Urk. 8/120) nicht auf die Tätigkeit beziehen würden, welche der Beschwerdeführer vor dem Auftreten des Rückfalls im Frühling 1999 ausgeübt habe, sondern auf die Funktion bei der J.___ AG aufgrund eines durchgeführten Jobcoachings (vgl. hierzu Urk. 8/46 =
Urk. 8/235). Diese Angaben sind daher zu Recht nicht als massgebend erachtet worden für die Festlegung des Valideneinkommens . Die Lohnrichtlinien des VSLT zeigen ebenfalls, dass sich der Lohn eines erfahrenen Bodenlegers in diesem Zeitraum nicht erhöht hat und jener eines diplomierten Bodenlegermeisters ist ebenfalls zurückgegangen ( Urk. 8/262). Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht darzutun, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vali deneinkommen nicht korrekt sein sollte. Viel mehr wurde es aufgrund der Dokumente in den Akten korrekt und nachvoll ziehbar errechnet.
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin im angefoch te nen Entscheid getroffene Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- als angemessen. Es kann darauf abgestellt werden. 5.5
Der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Berentung unbestrittenermassen verschlechtert.
Kreisärztin Dr. B.___ führte am 1 1. November 2016 nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 aus (vorstehend E. 3.7), dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 weiterhin gültig sei, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei. Auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ verwiesen mit Austrittsbericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.9) auf das Zumutbarkeitsprofil, welches von Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei. Dieses habe weiterhin Gültigkeit. Im Juli 2019 bestätigte Kreisärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.11) nochmals die Gültigkeit des Zumutbarkeitsprofils vom 1 1. November 2016 und führte aus, dieses sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültigkeit. Auch Kreisarzt Dr. D.___ führte im Februar 2020 aus (vorstehend E. 3.13), an der Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 könne festge halten werden. Dr. F.___ nahm im März 2020 Stellung zum Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.14) und erachtete dieses als korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks. Diesbezüglich nahm Kreisarzt Dr. D.___ im April 2020 schlüssig und nachvollziehbar Stellung (vorstehend E. 3.16) und machte darauf aufmerksam , dass die aktuell dokumentierte Funktionsein schrän kung, Beugung bis 130°, vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden sei . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage , ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzu mutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik begründet worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbar keitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumutbarkeits profil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Die Beurteilungen stimmen somit bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen überein. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag die übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___ , die Ärzte der Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Auf diese ist abzustellen.
Aus der Verschlimmerung der Unfallfolgen ist somit nicht auf eine geringere funktionelle Leistungsfähigkeit zu schliessen.
5.6
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss be schrie benem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1, Fr. 5'417.-- ) und errechnete unter Anpassung an die durchschnittliche wöchent liche Arbeitszeit im Jahr 201
E. 2 7. Oktober 2020 zu r Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 6. Januar 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte zu den Akten ( Urk. 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1 2. Februar 2021 Stellung dazu ( Urk. 13). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der von der Klinik Z.___ als Behandlungsoption zur Diskussion gestellte Eingriff zu einer ins Gewicht fallenden Besserung führen würde, könne den Be richten nicht entnommen werden. Zu beachten sei zudem, dass diese Behandlung im jetzigen Zeitpunkt gar nicht konkret geplant sei, sondern lediglich je nach Situation nach der Behandlung der unfallfremde n linken Seite als Option ins Auge gefasst werde, wobei auch der Zeitpunkt noch ungewiss sei. So könne eine eventuelle künftige Behandlung einem Abschluss heute nicht entgegenstehen. Gegebenenfalls wäre dann das Eröffnen eines Rückfalls zu pr üfen (S. 6). Das Ereignis vom 1 3. Mai 1995 sei der Gruppe der leichten Unfälle zuzuordnen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Be schwerden sei daher ohne Weiteres zu verneinen (S. 10). Seit der Zusprechung der Invalidenrente von 25 % per 1. März 2003 sei im rechten Knie am 3. März 2016 eine Totalprothese implantiert und am 1 8. Oktober 2017 ausgewechselt worden. Zusätzlich zur am 2 0. März 2003 gewährten Integritätsentschädigung sei mit Verfügung vom 2 2. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet worden. Unter diesen Umständen sei von einer wesent li chen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung auszugehen, weshalb der bisherige Rentenanspruch revisionsweise zu überprüfen sei (S. 11) . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei A.___ AG ausüben würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 68'976 .-- (S. 15 f.). Bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen stimmten die Beurteilungen überein. Es sei auf die übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ , die Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ abzustellen (S. 18). Mangels eines effektiven Erwerbseinkommens seien vorliegend die Tabellenlöhne der LSE zu verwenden und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'531.-- auszugehen. Es resultiere ein IV-Grad von 10.79 % , womit ein Anstieg des Inva liditätsgrades von mindestens 5 % nicht ausgewiesen sei , weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung d er Rente zu verneinen sei (S. 19
f f.). Bei der Implantation einer Endoprothese sei für die Bestimmung des Integritätsschadens der Zustand vor diesem Eingriff massgebend. Deshalb sei nicht entscheidend, ob mit der Im plantation ein gutes oder schlechtes Ergebnis habe erzielt werden können. Ebenso wenig falle die weitere Entwicklung aufgrund der Implantation in Betracht. Unter diesen Umständen bestehe für eine weitere Erhöhung der Integritätsent schädi gung kein Raum (S. 22 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Fallabschluss sei zu früh erfolgt . Aufgrund der Akten stehe nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszu stand nicht mehr namhaft verbessern lasse (S. 5) . Was Dr. D.___ dem ent gegenhalte, überzeuge nicht. Er führe bloss auf, dass durch den vorgesehenen Eingriff eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen sei, ohne aber seine Meinung auch nur ansatzweise zu be gründen (S. 6).
Betreffend Valideneinkommen sei gestützt auf die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin das Jahreseinkommen von Fr. 79'200.-- per 2013 der Nominallohnentwicklung anzupassen und von einem solchen von Fr. 81'930.30 per 2019 auszugehen (S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die doch deut liche Veränderung des Befundes und der Funktionstüchtigkeit des rechten Knies keine Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil und den Grad der Arbeits fähigkeit haben soll (S. 10) . Er sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens 80 % arbeitsfähig, womit der IV-Grad 40 % betrage (S. 11 f.). Der Integritätsschaden bei einer Pangonarthrose mit Endoprothesen bei schlechtem Erfolg betrage 40 % (S. 12).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2020 hinaus Anspruch auf L eistungen der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung. 3. 3.1
Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am 9. Janu ar 2003 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor ( Urk. 8/47) und führte aus, es bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz ohne Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie pangonarthrotische Veränderungen mit leichtem Schmerzsyndrom in allen Gelenkkompartimenten und Ausstrahlungen entlang des lateralen Unterschenkels bei vollständiger Kniestabilität.
A ufgrund der kreis ärztlichen Untersuchung schätzte er den Integritätsschaden auf 15 % . 3.2
Suva-Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 9. Januar 2003 ebenfalls über die kreis ärztliche Untersuchung vom gleichen Tag ( Urk. 8/48) und führte aus, das heutige klinische Resultat sehe bezüglich Stabilität recht gut aus. Es bestehe jedoch eine Belastungsintoleranz mit Schmerzsyndrom retropatellär und im gesamten femoro- tibialen Gelenkspalt bei erheblichen Abnützungserscheinungen. Zum heutigen Zeitpunkt sei ein Gleichgewichtszustand erreicht. Die Befunde hätten sich auch zu den Untersuchungsbefunden vom 8. Januar 2001 und 2 2. November 2001 un wesentlich verändert. Auch weitere spezialärztlich orthopädische Kontrollen hätten
keine neuen Erkenntnisse bezüglich zustandsverbessernder Therapie ergeben. Die durchgeführten Physiotherapien hätten keine wesentliche Beschwerdever minde rung gebracht . Die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sei nicht mehr möglich, hingegen seien andere Arbeiten gemäss Profil zu 100 % zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei Gehen über 300 m repetitiv eingeschränkt sei. Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Bein seien nicht zumutbar und häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz sollten möglich sein. Zusatzbelastungen im Zusammenhang mit den Fortbewe gungen seien massiv eingeschränkt (maximal 10 kg). Nicht zumutbar seien kniende oder am Boden kauernde Tätigkeiten, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Gehen auf unebener Unterlage, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Spitzen. Arbeiten auf tischhoher Arbeitsfläche seien vorzuziehen. 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, S pital
G.___ , berichtete am 7. November 2014 über die am 6. November 2014 durchgeführte Arthroskopie des rechten Knies mit Teilmeniskektomie sowie Entfernung der intraartikulär liegenden Interferenzschraube ( Urk. 8/144) und führte aus, es erfolge eine Mobilisation ab dem Abend des Operationstages mit Teilbelastung während der ersten ein bis zwei Wochen, dann wieder sukzessiver Aufbau von Kraft und Beweglichkeit.
3.4
Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am 1 9. Juni 2015 über die gleichentags durch ge führte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführ ers ( Urk. 8/315) und nannte folgende unfallkausale Diagnose (S. 5): - m ässige mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1995 und 1999
Er nannte folgende Diagnosen ohne Unfallkausalität (S. 5): - chronische rezidivierende, erhebliche Rückenprobleme, unter anderem Status nach Diskushernienoperation 2006 - Kniebeschwerden links
Er führte aus, heute sei eine vollständige Beurteilung nicht möglich, die Bilder vom 2 9. Mai 2015 müssten nach der Ferienrückkehr von Dr. F.___ beigebracht werden. Die heute zugänglichen Informationen mit den letzten Röntgenbildern von August 2014 würden aber dafür
sprechen, dass das Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2003, das ja die Belastung stark einschränke, weiterhin Gültigkeit habe, dass auch die geschätzte Integritätsentschädigung unverändert sei. Theoretisch anzunehmen wäre eine fehlende Arbeitsfähigkeit auf der Basis des Zumutbar keitsprofils während etwa zwei Monaten nach der Arthroskopie rechts vom 6. November 201 4. Vorher und nachher wäre eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu erkennen gewesen (S. 5 ) . 3.5
Dr. F.___ berichtete am 3. März 2016 über die am gleichen Tag durchgeführte Operation mit Knietotalprothese rechts ( Urk. 8/369) und führte aus , die Nach behandlung erfolge nach Schema Knietotalprothese. 3.6
Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete am 2 4. Oktober 2016 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 8/408) und nannte folgende Diagnose (S. 5): - belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach Knietotalprothese rechts zementfrei vom 3. März 2016 bei Status nach Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1985 und 1999
Sie führte aus, gemäss den vorliegenden Konsultationsberichten von Dr. F.___ liege ein regelrechter Heilungsverlauf bezüglich der Knieprothesenimplantation vor (S. 5) . Vergleiche man die heute erhobenen klinischen objektiven Befunde, so sei das rechte Kniegelenk reizfrei und nicht überwärmt. Vergleiche man die heute erhobenen Bewegungsausmasse, so seien diese kongruent mit denen des Opera teurs und hätten sich im Verlauf bezüglich der früheren kreisärztlichen Unter suchungen nicht verändert. Vergleiche man die heute durchgeführten Gang pro ben bezüglich Propriozeption, Tiefensensibilität, so habe sich , soweit eine Beur teilung aufgrund der schlechten Mitarbeit möglich sei , keine Veränderung zu der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ im Jahre 2003 ergeben. Gesamt haft könne man heute aufgrund der klinischen Untersuchung sagen, dass sechs Monate nach der Knietotalprothesenimplantation rechts ein stabiler Zustand vor liege, da sich in den letzten Wochen im Verlauf gemäss den vorliegenden Be richten von Dr. F.___ keine gravierende Veränderung mehr ergeben habe und heute ein reizloses rechtes Kniegelenk vorliege (S. 6) . 3.7
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 1 1. November 2016 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 8/412) und führte aus, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass vor zwei Wochen nochmals geröntgt worden sei . Nach Rückfrage beim Operateur sei jedoch im Juli 2016 letztmals geröntgt worden. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 sei weiterhin gültig, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei (S. 1) . Da sich im Verlauf seit 2003 eine Zunahme der Gonarthrose radiologisch zeige und mittlerweile aufgrund der Indi kationsstellung einer Prothesenimplantation von einer Pangonarthrose ausge gangen werden müsse, sei eine Erhöhung des bereits postulierten Integritäts scha dens von 15 % gegeben. Entsprechend liege heute gesamthaft ein Integritäts schaden von 30 % vor, dies entspreche einer Erhöhung von 15 % gegenüber 2003 (S. 2). 3.8
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten mit Operationsbericht vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/529) über den Knie-Totalprothesenwechsel rechts bei schmerzhafter Knieprothese mit lateraler Instabilität. Die Nachbehandlung erfolge mit Stockent lastung mit halbem Körpergewicht für vier Wochen, dann Belastungsaufbau. Die Flexion/Extension sei frei. Es erfolge eine klinisch-radiologische Verlaufskon trolle drei Monate postoperativ. 3.9
Die Ärzte der Rehaklinik C.___ beri chteten am 2 5. Juli 2018 ( Urk. 8/575) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 3. Juni bis 1 8. Juli 2018 und führten aus, die Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3) . Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf das bereits bestehende Zumutbarkeitsprofil bezüglich des rechten Knies, welche s von der Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei, verwiesen. Dieses habe weiterhin Gültigkeit (S. 4). 3.10
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 8. Juli 2019 ( Urk. 8/661) über die Verlaufskontrolle und führten aus, seit der letzten Kontrolle zeige sich weiterhin keine Verbesserung im rechten Knie (S. 1). Bei persistierenden Belastungs schmer zen parapatellär im rechten Knie zeige sich hier eine schwierige Situation. Die Prothese zeige eine gute Stabilität mit einer guten Beweglichkeit. Aufgrund des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, welcher bereits schon eine Wechsel prothese erhalten habe, seien operative Therapieansätze aktuell keine Option. Zur Verbesserung der Schmerzproblematik im rechten Knie sei der Beschwerdeführer zu den Kollegen des Universitätsspitals I.___ in das Schmerzambula to rium zur weiteren Therapie zuzuweisen (S. 2). 3.11
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 2 2. Juli 2019 Stellung ( Urk. 8/664) und führte aus, von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Vergleiche man die erhobenen klinisch-objektiven Befunde anlässlich der Konsultation vom 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___ , so seien diese identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 2 5. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2016, so dass der Knie-Pro the senwechsel rechts vom 1 8. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Der Be schwerdeführer klage subjektiv über die gleichen Beschwerden, während sich objektiv durch den Prothesenwechsel klinisch keine Veränderung ergeben habe. Da sich im Verlauf keine Veränderung der objektiv klinischen Befunde ergeben habe, sei auch im weiteren Verlauf keine weitere Physiotherapie zielführend. Mittlerweile müsste der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivationslage eigentätig in der Lage sein, sämtliche erlernten gezeigten Übungen für das rechte Knie auszuführen. Einzig bei persistierenden subjektiven Schmerzen seien wohl Schmerzmittel weiterhin vonnöten. Das Zumutbarkeitsprofil vom 1 1. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültig keit. Betreffend Integritätsentschädigung sei bereits am 1 4. November 2016 eine schwere Gonarthrose mit 30 % bewertet worden (S. 1).
3.12
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 5. Dezember 2019 über die Verlaufs kontrolle ( Urk. 8/696) und führten aus, es lägen insgesamt unveränderte Be schwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fix ier tem Unterschenkel vor. Ebenso bestünden belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie, welche aktuell fast führend seien (S. 1) . Im MRI zeige sich eine retropatellare Arthrose auf der rechten Seite, welche auch klinisch manifest sei. Als Behandlungsoption wäre hier ein Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay -Wechsel diskutierbar. Da aktuell jedoch die bekannte Gonarthrose links führend sei, werde hier nun der prothetische Gelenksersatz links für den 1 9. Februar 2020 geplant , womit durch Sanierung der linken Seite eine Entlastung rechts erhofft werde. Bei Persistenz wäre dann im Verlauf der Retropatellarersatz rechts zu diskutieren (S. 2). 3.13
Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1 7. Februar 2020 Stellung ( Urk. 8/706) und führte aus, aus dem Sprechstundenbericht lasse sich keine Zustandsverschlimmerung des rechten Kniegelenks ableiten gegenüber der Beurteilung vom 2 2. Juli 201
E. 6 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht über stei gen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.
E. 9 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichti gung de r Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 ein Betrag von Fr. 68'367.48 ( Urk. 2 S. 19 f.) .
Angesichts der Zumutbarkeit einer
E. 10 % werden sämtlichen Umständen genügend Rech nung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeig net , einen höheren Ab zug zu rechtfertigen. 5.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 6 1 '531.-- (vgl. vorstehend E. 5.6) ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 7'445.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 10.79 %. Ein Anstieg des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % ist somit nicht ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente zu Recht verneint wurde. 5.8
Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Integri tätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 12). Mit Verfügung vom 2 0. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen ( Urk. 8/271). Diese wurde wegen in der Zwischenzeit eingetretener Verschlimme rung gestützt auf die Beurteilung durch Kreisärztin Dr. B.___ vom November 2016 ( Urk. 8/412) mit Verfügung vom 2 2. November 2016 um weitere 15 % erhöht ( Urk. 8/415). Dem Beschwerdeführer war zuvor am 3. März 2016 eine Knietotalprothese implantiert worden ( Urk. 8/369), welche am 1 8. Oktober 2017 ausgew echselt wurde ( Urk. 8/529). Diesbezüglich bleibt anzumerken, d ass Kreis arzt
Dr. D.___ am 1. April 2020 ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.16). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass ein Integritätsschaden von 40 % , wie vom Beschwerdeführer gefordert, im Quervergleich dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschenkels entspreche. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich besserge stellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Be weglichkeit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Verhältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knie total prothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlossen werden. Die Einschät zung des Kreisarztes unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid erwei sen sich damit als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00220
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 2. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war von August 1992 bis zum 3 1. Januar 1995 als Möbelträger und Chauffeur bei der Y.___ AG tätig, bezog anschliessend Arbeitslosentaggelder und war damit bei der Suva versichert, als er sich am 1 3. Mai 1995 beim Fussballspielen am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/173-174).
Nach getätig ten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Tag geld l eistungen bei voller Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 1996 ein.
1.2
Am 2 2. April 1999 wurde eine Rückfallmeldung wegen erneuter Behandlung eingereicht ( Urk. 8/188-189). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 2 0. März 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit vo n 25 % ab März 2003 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 8/271) . Die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache zog dieser am 2. Juli 2003 zurück ( Urk. 8/282).
Am 2 4. Februar 2009 ( Urk. 8/
77) beziehungsweise 1 8. März 200 9 ( Urk. 8/80) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um eine Erhöhung der Rente. Mit Schrei ben vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8 /91) lehnte die Suva die Erhöhung der Rente ab.
Am 1 4. Juni 2012 wurde erneut eine Rückfallmeldung eingereicht ( Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 lehnte die Suva weitere Versicherungsleistungen ab ( Urk. 8/99).
Am 2 8. Januar 2014 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass der Rentenanspruch unverändert sei ( Urk. 8/121). 1.3
Mit Rückfallmeldung vom 2 4. September 2014 ( Urk. 8/122) informierte der Ver sicherte über die bevorstehende Operation des rechten Kniegelenks vom 6. Novem ber 201 4. Mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen ( Urk. 8/345) . Die vom Versicherten dagegen am 2 9. Dezember 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 8/347) wies die Suva mit Ein s p r acheentscheid vom 3 1. August 2017 ab ( Urk. 8/513).
Mit Verfügung vom 2 2. November 2016 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse
von insgesamt 30 % , abzüglich der bereits ausbezahlten 15 % ,
zu ( Urk. 8/415). 1.4
Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2020 stellte die Suva die Taggeldleistungen per 1. Januar 2020 ein und hielt fest, dass eine Prüfung einer Erhöhung der Rente entfalle ( Urk. 8/707). Die vom Versicherten dagegen am 2 3. März 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 8/715/1-5) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 1. August 2020 ab ( Urk. 8/733 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 2 3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2 1. August 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm über den 3 1. Dezem be r 2019 hinaus das Taggeld auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus zu richten und die Heilungskosten zu vergüten, eventuell sei ihm eine ange messene, jedenfalls höhere Invalidenrente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Inte gritätsentschädigung zuzusprechen und auszurichten (S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2020 zu r Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 2 6. Januar 2021 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte zu den Akten ( Urk. 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm am 1 2. Februar 2021 Stellung dazu ( Urk. 13). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Mai 1995 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3) . 1. 6
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapital leistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht über stei gen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der von der Klinik Z.___ als Behandlungsoption zur Diskussion gestellte Eingriff zu einer ins Gewicht fallenden Besserung führen würde, könne den Be richten nicht entnommen werden. Zu beachten sei zudem, dass diese Behandlung im jetzigen Zeitpunkt gar nicht konkret geplant sei, sondern lediglich je nach Situation nach der Behandlung der unfallfremde n linken Seite als Option ins Auge gefasst werde, wobei auch der Zeitpunkt noch ungewiss sei. So könne eine eventuelle künftige Behandlung einem Abschluss heute nicht entgegenstehen. Gegebenenfalls wäre dann das Eröffnen eines Rückfalls zu pr üfen (S. 6). Das Ereignis vom 1 3. Mai 1995 sei der Gruppe der leichten Unfälle zuzuordnen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Be schwerden sei daher ohne Weiteres zu verneinen (S. 10). Seit der Zusprechung der Invalidenrente von 25 % per 1. März 2003 sei im rechten Knie am 3. März 2016 eine Totalprothese implantiert und am 1 8. Oktober 2017 ausgewechselt worden. Zusätzlich zur am 2 0. März 2003 gewährten Integritätsentschädigung sei mit Verfügung vom 2 2. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet worden. Unter diesen Umständen sei von einer wesent li chen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung auszugehen, weshalb der bisherige Rentenanspruch revisionsweise zu überprüfen sei (S. 11) . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei A.___ AG ausüben würde. Das Valideneinkommen betrage Fr. 68'976 .-- (S. 15 f.). Bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen stimmten die Beurteilungen überein. Es sei auf die übereinstimmende Beurteilung durch Dr. B.___ , die Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ abzustellen (S. 18). Mangels eines effektiven Erwerbseinkommens seien vorliegend die Tabellenlöhne der LSE zu verwenden und von einem Invalideneinkommen von Fr. 61'531.-- auszugehen. Es resultiere ein IV-Grad von 10.79 % , womit ein Anstieg des Inva liditätsgrades von mindestens 5 % nicht ausgewiesen sei , weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung d er Rente zu verneinen sei (S. 19
f f.). Bei der Implantation einer Endoprothese sei für die Bestimmung des Integritätsschadens der Zustand vor diesem Eingriff massgebend. Deshalb sei nicht entscheidend, ob mit der Im plantation ein gutes oder schlechtes Ergebnis habe erzielt werden können. Ebenso wenig falle die weitere Entwicklung aufgrund der Implantation in Betracht. Unter diesen Umständen bestehe für eine weitere Erhöhung der Integritätsent schädi gung kein Raum (S. 22 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Fallabschluss sei zu früh erfolgt . Aufgrund der Akten stehe nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszu stand nicht mehr namhaft verbessern lasse (S. 5) . Was Dr. D.___ dem ent gegenhalte, überzeuge nicht. Er führe bloss auf, dass durch den vorgesehenen Eingriff eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen sei, ohne aber seine Meinung auch nur ansatzweise zu be gründen (S. 6).
Betreffend Valideneinkommen sei gestützt auf die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin das Jahreseinkommen von Fr. 79'200.-- per 2013 der Nominallohnentwicklung anzupassen und von einem solchen von Fr. 81'930.30 per 2019 auszugehen (S. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die doch deut liche Veränderung des Befundes und der Funktionstüchtigkeit des rechten Knies keine Auswirkungen auf das Zumutbarkeitsprofil und den Grad der Arbeits fähigkeit haben soll (S. 10) . Er sei in einer angepassten Tätigkeit höchstens 80 % arbeitsfähig, womit der IV-Grad 40 % betrage (S. 11 f.). Der Integritätsschaden bei einer Pangonarthrose mit Endoprothesen bei schlechtem Erfolg betrage 40 % (S. 12).
2.3
Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2020 hinaus Anspruch auf L eistungen der Beschwerdegegnerin hat sowie die Höhe der Rente und der Integritätsentschädigung. 3. 3.1
Suva-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am 9. Janu ar 2003 eine Beurteilung des Integritätsschadens vor ( Urk. 8/47) und führte aus, es bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz ohne Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks sowie pangonarthrotische Veränderungen mit leichtem Schmerzsyndrom in allen Gelenkkompartimenten und Ausstrahlungen entlang des lateralen Unterschenkels bei vollständiger Kniestabilität.
A ufgrund der kreis ärztlichen Untersuchung schätzte er den Integritätsschaden auf 15 % . 3.2
Suva-Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 9. Januar 2003 ebenfalls über die kreis ärztliche Untersuchung vom gleichen Tag ( Urk. 8/48) und führte aus, das heutige klinische Resultat sehe bezüglich Stabilität recht gut aus. Es bestehe jedoch eine Belastungsintoleranz mit Schmerzsyndrom retropatellär und im gesamten femoro- tibialen Gelenkspalt bei erheblichen Abnützungserscheinungen. Zum heutigen Zeitpunkt sei ein Gleichgewichtszustand erreicht. Die Befunde hätten sich auch zu den Untersuchungsbefunden vom 8. Januar 2001 und 2 2. November 2001 un wesentlich verändert. Auch weitere spezialärztlich orthopädische Kontrollen hätten
keine neuen Erkenntnisse bezüglich zustandsverbessernder Therapie ergeben. Die durchgeführten Physiotherapien hätten keine wesentliche Beschwerdever minde rung gebracht . Die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit sei nicht mehr möglich, hingegen seien andere Arbeiten gemäss Profil zu 100 % zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei Gehen über 300 m repetitiv eingeschränkt sei. Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Bein seien nicht zumutbar und häufige Stellungswechsel am Arbeitsplatz sollten möglich sein. Zusatzbelastungen im Zusammenhang mit den Fortbewe gungen seien massiv eingeschränkt (maximal 10 kg). Nicht zumutbar seien kniende oder am Boden kauernde Tätigkeiten, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Gehen auf unebener Unterlage, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Spitzen. Arbeiten auf tischhoher Arbeitsfläche seien vorzuziehen. 3.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, S pital
G.___ , berichtete am 7. November 2014 über die am 6. November 2014 durchgeführte Arthroskopie des rechten Knies mit Teilmeniskektomie sowie Entfernung der intraartikulär liegenden Interferenzschraube ( Urk. 8/144) und führte aus, es erfolge eine Mobilisation ab dem Abend des Operationstages mit Teilbelastung während der ersten ein bis zwei Wochen, dann wieder sukzessiver Aufbau von Kraft und Beweglichkeit.
3.4
Suva-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am 1 9. Juni 2015 über die gleichentags durch ge führte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführ ers ( Urk. 8/315) und nannte folgende unfallkausale Diagnose (S. 5): - m ässige mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1995 und 1999
Er nannte folgende Diagnosen ohne Unfallkausalität (S. 5): - chronische rezidivierende, erhebliche Rückenprobleme, unter anderem Status nach Diskushernienoperation 2006 - Kniebeschwerden links
Er führte aus, heute sei eine vollständige Beurteilung nicht möglich, die Bilder vom 2 9. Mai 2015 müssten nach der Ferienrückkehr von Dr. F.___ beigebracht werden. Die heute zugänglichen Informationen mit den letzten Röntgenbildern von August 2014 würden aber dafür
sprechen, dass das Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2003, das ja die Belastung stark einschränke, weiterhin Gültigkeit habe, dass auch die geschätzte Integritätsentschädigung unverändert sei. Theoretisch anzunehmen wäre eine fehlende Arbeitsfähigkeit auf der Basis des Zumutbar keitsprofils während etwa zwei Monaten nach der Arthroskopie rechts vom 6. November 201 4. Vorher und nachher wäre eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu erkennen gewesen (S. 5 ) . 3.5
Dr. F.___ berichtete am 3. März 2016 über die am gleichen Tag durchgeführte Operation mit Knietotalprothese rechts ( Urk. 8/369) und führte aus , die Nach behandlung erfolge nach Schema Knietotalprothese. 3.6
Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, berichtete am 2 4. Oktober 2016 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 8/408) und nannte folgende Diagnose (S. 5): - belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach Knietotalprothese rechts zementfrei vom 3. März 2016 bei Status nach Gonarthrose rechts nach zweimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik 1985 und 1999
Sie führte aus, gemäss den vorliegenden Konsultationsberichten von Dr. F.___ liege ein regelrechter Heilungsverlauf bezüglich der Knieprothesenimplantation vor (S. 5) . Vergleiche man die heute erhobenen klinischen objektiven Befunde, so sei das rechte Kniegelenk reizfrei und nicht überwärmt. Vergleiche man die heute erhobenen Bewegungsausmasse, so seien diese kongruent mit denen des Opera teurs und hätten sich im Verlauf bezüglich der früheren kreisärztlichen Unter suchungen nicht verändert. Vergleiche man die heute durchgeführten Gang pro ben bezüglich Propriozeption, Tiefensensibilität, so habe sich , soweit eine Beur teilung aufgrund der schlechten Mitarbeit möglich sei , keine Veränderung zu der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ im Jahre 2003 ergeben. Gesamt haft könne man heute aufgrund der klinischen Untersuchung sagen, dass sechs Monate nach der Knietotalprothesenimplantation rechts ein stabiler Zustand vor liege, da sich in den letzten Wochen im Verlauf gemäss den vorliegenden Be richten von Dr. F.___ keine gravierende Veränderung mehr ergeben habe und heute ein reizloses rechtes Kniegelenk vorliege (S. 6) . 3.7
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 1 1. November 2016 eine ärztliche Beurteilung vor ( Urk. 8/412) und führte aus, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass vor zwei Wochen nochmals geröntgt worden sei . Nach Rückfrage beim Operateur sei jedoch im Juli 2016 letztmals geröntgt worden. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 sei weiterhin gültig, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei (S. 1) . Da sich im Verlauf seit 2003 eine Zunahme der Gonarthrose radiologisch zeige und mittlerweile aufgrund der Indi kationsstellung einer Prothesenimplantation von einer Pangonarthrose ausge gangen werden müsse, sei eine Erhöhung des bereits postulierten Integritäts scha dens von 15 % gegeben. Entsprechend liege heute gesamthaft ein Integritäts schaden von 30 % vor, dies entspreche einer Erhöhung von 15 % gegenüber 2003 (S. 2). 3.8
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten mit Operationsbericht vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/529) über den Knie-Totalprothesenwechsel rechts bei schmerzhafter Knieprothese mit lateraler Instabilität. Die Nachbehandlung erfolge mit Stockent lastung mit halbem Körpergewicht für vier Wochen, dann Belastungsaufbau. Die Flexion/Extension sei frei. Es erfolge eine klinisch-radiologische Verlaufskon trolle drei Monate postoperativ. 3.9
Die Ärzte der Rehaklinik C.___ beri chteten am 2 5. Juli 2018 ( Urk. 8/575) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 3. Juni bis 1 8. Juli 2018 und führten aus, die Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3) . Bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde auf das bereits bestehende Zumutbarkeitsprofil bezüglich des rechten Knies, welche s von der Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei, verwiesen. Dieses habe weiterhin Gültigkeit (S. 4). 3.10
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 8. Juli 2019 ( Urk. 8/661) über die Verlaufskontrolle und führten aus, seit der letzten Kontrolle zeige sich weiterhin keine Verbesserung im rechten Knie (S. 1). Bei persistierenden Belastungs schmer zen parapatellär im rechten Knie zeige sich hier eine schwierige Situation. Die Prothese zeige eine gute Stabilität mit einer guten Beweglichkeit. Aufgrund des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, welcher bereits schon eine Wechsel prothese erhalten habe, seien operative Therapieansätze aktuell keine Option. Zur Verbesserung der Schmerzproblematik im rechten Knie sei der Beschwerdeführer zu den Kollegen des Universitätsspitals I.___ in das Schmerzambula to rium zur weiteren Therapie zuzuweisen (S. 2). 3.11
Suva-Kreisärztin Dr. B.___ nahm am 2 2. Juli 2019 Stellung ( Urk. 8/664) und führte aus, von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Vergleiche man die erhobenen klinisch-objektiven Befunde anlässlich der Konsultation vom 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___ , so seien diese identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 2 5. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2016, so dass der Knie-Pro the senwechsel rechts vom 1 8. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Der Be schwerdeführer klage subjektiv über die gleichen Beschwerden, während sich objektiv durch den Prothesenwechsel klinisch keine Veränderung ergeben habe. Da sich im Verlauf keine Veränderung der objektiv klinischen Befunde ergeben habe, sei auch im weiteren Verlauf keine weitere Physiotherapie zielführend. Mittlerweile müsste der Beschwerdeführer bei entsprechender Motivationslage eigentätig in der Lage sein, sämtliche erlernten gezeigten Übungen für das rechte Knie auszuführen. Einzig bei persistierenden subjektiven Schmerzen seien wohl Schmerzmittel weiterhin vonnöten. Das Zumutbarkeitsprofil vom 1 1. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültig keit. Betreffend Integritätsentschädigung sei bereits am 1 4. November 2016 eine schwere Gonarthrose mit 30 % bewertet worden (S. 1).
3.12
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 5. Dezember 2019 über die Verlaufs kontrolle ( Urk. 8/696) und führten aus, es lägen insgesamt unveränderte Be schwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fix ier tem Unterschenkel vor. Ebenso bestünden belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie, welche aktuell fast führend seien (S. 1) . Im MRI zeige sich eine retropatellare Arthrose auf der rechten Seite, welche auch klinisch manifest sei. Als Behandlungsoption wäre hier ein Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay -Wechsel diskutierbar. Da aktuell jedoch die bekannte Gonarthrose links führend sei, werde hier nun der prothetische Gelenksersatz links für den 1 9. Februar 2020 geplant , womit durch Sanierung der linken Seite eine Entlastung rechts erhofft werde. Bei Persistenz wäre dann im Verlauf der Retropatellarersatz rechts zu diskutieren (S. 2). 3.13
Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1 7. Februar 2020 Stellung ( Urk. 8/706) und führte aus, aus dem Sprechstundenbericht lasse sich keine Zustandsverschlimmerung des rechten Kniegelenks ableiten gegenüber der Beurteilung vom 2 2. Juli 201 9 . Die geklagten Beschwerden seien konstant und fänden sich durchgängig seit den kreisärztlichen Untersuchungen vom 2 4. Oktober 201 6. Die geklagten Beschwer den entsprächen den läsional üblichen Beschwerden der Gewebsschädigung und könnten durch weitere Behandlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit namhaft verbessert werden. Insbesondere sei hierdurch eine namhafte Besse rung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Die klinische Erfahrung besage, dass mit jeder Reoperation Beschwerden zunehmen würden und das Reoperationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine Funktionsver bes serung herbeiführen könnten. Die Funktion der gekoppelten Knietotalprothese sei durchgehend als gut dokumentiert. Die Reoperation auf eine gekopp e l te Knie totalprothese sei am 1 8. Oktober 2017 erfolgt, der Endzustand sei überwiegend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dieser Operation erreicht gewesen (S. 2) . Aus diesem Grund könne eine Kostengutsprache für die von der Klinik Z.___ vorgeschlagene Option nicht empfohlen werden. An der Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 könne festgehalten werden (S. 3) . 3.14
Dr. F.___ nahm am 1 9. März 2020 ( Urk. 8/715/6) Stellung zum Zumutbar keits profil von 2003 und führte aus, die Restfolgen seien 2003 als erhebliche Belas tungs intoleranz ohne Beweglichkeitseinschränkung des rechten Kniegelenks beur teilt worden. Zwischenzeitlich jetzt mit Status nach Knietotalprothese und Totalprothesenwechsel bestehe eine Bewegungseinschränkung, mit einer Flexion von maximal 130°. Aus reiner Beurteilung des rechten Kniegelenks sei das Zu mutbarkeitsprofil korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erho lungs bedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks, was die effektive zeitliche Belastbarkeit auf zirka 80 % senken werde. 3.15
Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 2 4. März 2020 ( Urk. 8/722) und führten aus, beim Beschwerdeführer sei am 1 8. Oktober 2017 der Knie-Total pro thesenwechsel rechts durchgeführt worden. Er habe im Verlauf von persistie renden Schmerzen und einem subjektiven Instabilitätsgefühl berichtet, welches klinisch jedoch nicht habe objektiviert werden können (S. 1). In den CT-Auf nahmen habe sich femoral ein fraglicher Lysesaum bei jedoch konventionell-radiologisch korrekter Lage der Prothese gezeigt. Die allergologische, laborche mische und mikrobiologische Abklärung sei negativ ausgefallen. Auch die an schliessende szintigrafische Abklärung sei negativ ausgefallen. Daher sei mit dem Beschwerdeführer ein abwartendes Verhalten besprochen worden, da von einem erneuten Prothesenwechsel keine Besserung der Symptomatik habe erwartet werden können. In einem im Verlauf durchgeführten MRI habe sich eine retro patelläre Arthrose gezeigt, welche mit der klinischen Präsentation des Beschwer deführers mit dann vor allem parapatellären Knieschmerzen rechts gut korreliert habe. Dementsprechend sei mit dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 die mögliche operative Therapie des rechten Knies mittels Retropatellärersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel besprochen worden. Aufgrund der nun jedoch deutlichen Mehrbelastung des linken Kniegelenks habe der Beschwerdeführer eine deutlich führende Schmerzkomponente links bei bekannter Gonarthrose gezeigt. Entsprechend sei hier eine Knieendototalprothesenimplantation indiziert worden, mit der Hoffnung, dass eine Reduktion der linken Knieschmerzen zu einer Mehrbelastung des rechten Knies mit folgerichtiger Entlastung des rechten Kniegelenks führe. Das Ziel sei hiermit das Umgehen einer etwaigen operativen Intervention des bereits mehrfach voroperierten rechten Kniegelenks. Letztend lich sei der Fall des rechten Knie s als nicht abgeschlossen anzusehen. Vielmehr sei das Ziel des operativen Vorgehens links, neben der offensichtlichen Schmerz re duktion links, die kompensatorische Schmerzlinderung rechts gewesen . Diese müsse nun jedoch weiterhin im Verlauf evaluiert werden, um dann eventuell, falls nötig, weitere chirurgische Schritte einzuleiten. Ein Abschluss des klinischen Falls des rechten Knies sei deshalb derzeit nicht gegeben (S. 1 f. ). 3.16
Suva-Kreisarzt Dr. D.___ nahm am 1. April 2020 Stellung ( Urk. 8/731 /28-32 ) und führte aus, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeits fähigkeit in der angestammten oder angepassten Tätigkeit sei durch den Eingriff eines Retropatellarersatzes mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel nicht mehr zu errei chen (S. 3). Die aktuell dokumentierte Funktionseinschränkung, Beugung bis 130°, sei vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden. Dieses Profil entspreche einem zumutbaren Bewegungsumfang von 0° und maximal 110°. Der subjektive «Befund» Schmerz sei gewürdigt worden. Somit sei der Be schwerdeführer in der Lage , ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzumutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Beschwerdeklagen würden mit jeder Reoperation überwie gend wahrscheinlich zunehmen. Objektivierbare Befunde hätten sich im gegen ständlichen Fall gebessert, durch die Implantation einer gekoppelten Kniege lenks prothese habe die Stabilität des Kniegelenks namhaft gebessert werden können (S. 3 f.) .
Im Quervergleich entspreche ein Integritätsschaden von 40 % , wie vom Beschwer deführer gefordert, dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschen kels. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich bessergestellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Beweglich keit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Ver hältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knietotalprothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlo s sen werden. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik be grün det worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumut barkeitsprofil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Zusammengefasst müsse auch unter Berücksichtigung der Einsprache des Beschwerdeführers weiter hin an der Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 festgehalten werden (S. 4). Sollte im Verlauf eine weitere Knieoperation rechts durchgeführt werden, beispielsweise der erwähnte Patellarück flächenersatz durch Polyäthylen oder der Inlaywechsel auf ein höheres Plateau, sei dies ein versicherungsmedizinischer Rückfall. Gegen wärtig liege überwiegend wahrscheinlich ein stabiler medizinischer Zustand vor, objektiv mit gutem Ergebnis, subjektiv mit schlechtem Erfolg (S. 5).
4. 4.1
Durch die Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Ereignisses vom 1 3. Mai 1995 eine Verletzung am rechten Knie zuzog ( Urk. 8/173-174) und in der Folge mehrere Rückfälle geltend mach t e ( Urk. 8/ 188-189, Urk. 8/91, Urk. 8/96, Urk. 8/122). Mit rechtsverbindlicher Mit tei lung vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 8/
91) stellte die Suva fest, dass die gesund heitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, des linken Knies und der linken Schulter nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 3. Mai 1995 stehen würden. Bezüglich des linken Knies wurde die Verneinung eines Kausal zusammenhanges zum Ereignis vom 1 3. Mai 1995 noch formell mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2015 ( Urk. 8/345) und Einspracheentscheid vom 3 1. August 2017 ( Urk. 8/513) bestätigt. 4.2
In ihrer Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 3.11) führte Kreisärztin Dr. B.___
in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise aus, von weiteren Be handlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Ge sundheitszustandes zu erwarten. D ie am 9. Juli 2019 in der Klinik Z.___ erhobe nen klinisch-objektiven Befunde seien identisch mit jenen des Austrittsberichts der Rehaklinik C.___ vom 2 5. Juli 2018 und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2016, so dass der Knie-Pro thesenwechsel rechts vom 1 8. Oktober 2017 kein Benefit erbracht habe. Das Zu mutbarkeitsprofil vom 1 1. November 2016 habe weiterhin Gültigkeit und sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden. Auch die Ärzte der Klinik Z.___ gingen im Dezember 2019 davon aus (vgl. vorstehend E. 3.12), dass insgesamt unveränderte Beschwerden bei Knieflexion sowie Drehbewegungen mit dem Oberkörper bei fixiertem Unterschenkel vorlägen. Betreffend Behandlungsoption erachteten sie ein en Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel als diskutierbar. Sie führten jedoch aus, dass aktuell die bekannte Gonarthrose links führend sei, durch deren Sanierung eine E ntlastung rechts erhofft werde. Erst b ei Persistenz wäre im Verlauf der Retropatell arersatz rechts zu diskutieren. Kreisarzt Dr. D.___ ver neinte in der Folge in seiner Beurteilung vom 1 7. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 3.13) eine Zustandsverschlimmerung des rechten Knies. Die bestehenden Be schwerden könnten durch weitere Behandlungen nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit namhaft verbessert werden. Am 1 8. Oktober 2017 sei d ie Reope ra tion auf eine gekoppel te Knietotalprothese erfolgt und der Endzustand sei über wie gend wahrscheinlich spätestens ein Jahr nach dieser Operation erreicht gewe sen.
Die Ärzte der Klinik Z.___ führten am 2 4. März 2020 ebenfalls aus (vgl. vor stehend E. 3.15), mit dem Beschwerdeführer sei ein abwartendes Verhalten be sprochen worden, da von einem erneuten Prothesenwechsel keine Besserung der Symptomatik habe erwartet werden können. Am 1. April 2020 nahm Kreisarzt Dr. D.___ erneut Stellung (vgl. vorstehend E. 3.16) und führte schliesslich aus, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder angepassten Tätigkeit sei durch den Eingriff eines Retro pa tellarersatzes mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel nicht mehr zu erreichen .
Gegen wärtig liege überwiegend wahrscheinlich ein stabiler medizinischer Zustand vor, objektiv mit gutem Ergebnis, subjektiv mit schlechtem Erfolg . 4.3
Aus den vorl iegenden Akten, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung en der Kreisärzte , geht somit hervor, dass betreffend das rechte Kniegelenk weitere medizinische Behandlungen weder durchgeführt noch geplant waren. Den vorstehenden Berichten kann nicht entnommen werden, dass der zur Diskussion gestellte Retropatellarersatz mit gleichzeitigem Inlay-Wechsel zu einer namhaften Besserung führen würde. Diese Behandlung war zudem zum massgebenden Zeitpunkt nicht konkret geplant, sondern lediglich je nach Situa tion nach der Behandlung der unfallfremden linken Seite als Option ins Auge gefasst worden, wobei der Zeitpunkt noch un gewiss war . Der Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung setzt jedoch lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht jedoch, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erf orderlich ist (vorstehend E.
1.5 ).
Folglich ist der medizinische End zu stand nicht erst dann gegeben, wenn jegliche ärztliche Behandlung abgeschlossen beziehungsweise nicht mehr notwendig ist. So kann eine eventuelle künftige Be handlung einem Abschlu ss nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 2 2. April 2020 E. 2.3) . Aus der Stellungnahme von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.
3.
14) lässt sich zur Frage der weiteren Behandlung nichts entnehmen. Sein Bericht vermag die kreisärztlichen Beurteilungen nicht umzu stossen. Nach dem Gesagten steht fest, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beur teilungen im Zeitpunkt der Einstell ung der
vorübergehenden Leistungen per 1 . Januar 20 20 der Endzustand erreicht gewesen ist . Daran vermögen die Ein wände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gege benen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts abklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verän derung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 5.2
Seit der Zusprache der Invalidenrente von 25 % per März 2003 (vgl. Urk. 8/271) wurde am rechten Knie im März 2016 eine Totalprothese implantiert ( Urk. 8/369) und im Oktober 2017 ausgewechselt ( Urk. 8/529). Zu der im März 2003 gewährten Integritätsentschädigung wurde mit Verfügung vom 2 2. November 2016 eine weitere Integritätsentschädigung von 15 % ausgerichtet ( Urk. 8/415).
Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen zu Recht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Berentung aus und hat den bisherigen Rentenanspruch revisionsweise überprüft. Im Rahmen einer Rentenrevision wird der Invaliditätsgrad frei und ohne Bindung an frühere Inva liditätsschätzungen beurteilt (BGE 141 V 9 , vgl. vorstehend E. 5.1 ). 5.3
Der Beschwerdeführer war zur Zeit des Unfalls arbeitslos, nachdem er bis Ende Januar 1995 bei der Y.___ AG gearbeitet hatte. Ab Oktober 1996 war er als Bodenleger bei der A.___ AG und ab März 2001 bei der J.___ AG tätig. Ab 2003 arbeitete der Beschwerdeführer selbständig als Bodenleger ( Urk. 8/173, Urk. 8/231, Urk. 8/188, Urk. 8/187, Urk. 8/231, Urk. 8/5, Urk. 8/65, Urk. 8/494). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall nicht mehr bei der Y.___ AG tätig wäre. Aufgrund der medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Bodenleger bei der A.___ AG durch Unfallfolgen bedingt gewesen wäre. Hingegen erfolgten die Wechsel zur J.___ AG und in die Selbständigkeit aufgrund von Unfallfolgen ( Urk. 8/15, Urk. 8/26, Urk. 8/235, Urk. 8/42, Urk. 8/250). Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit bei der A.___ AG ausüben würde. 5.4
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der A.___ AG vom 2 8. Mai 2001 ( Urk. 8/240) für 1999 von einem mutmasslichen Einkommen von knapp Fr. 60'000. -- aus und errechnete für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 68'975.55 (vgl. Urk. 2 S. 1 5 f. ).
Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer insofern gerügt, als er geltend machte, er würde heute mehr verdienen , und es seien der Beschwerdegegnerin ihre eigenen Abklärungen in den Jahren 2003 und 2013 entgegenzuhalten ( Urk. 1 S. 8 f.).
Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement wie vorliegend fest , so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs be rechtigung frei überprüft werden. So kann auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden ( Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungs recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 154 mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Anfrage an die früheren Arbeitgeber in nicht zu beanstandender Weise getan. So führte sie insbesondere auch nachvollziehbar aus ( Urk. 7 S. 3) , dass sich die im November 2013 von der J.___ AG übermittelten Angaben ( Urk. 8/120) nicht auf die Tätigkeit beziehen würden, welche der Beschwerdeführer vor dem Auftreten des Rückfalls im Frühling 1999 ausgeübt habe, sondern auf die Funktion bei der J.___ AG aufgrund eines durchgeführten Jobcoachings (vgl. hierzu Urk. 8/46 =
Urk. 8/235). Diese Angaben sind daher zu Recht nicht als massgebend erachtet worden für die Festlegung des Valideneinkommens . Die Lohnrichtlinien des VSLT zeigen ebenfalls, dass sich der Lohn eines erfahrenen Bodenlegers in diesem Zeitraum nicht erhöht hat und jener eines diplomierten Bodenlegermeisters ist ebenfalls zurückgegangen ( Urk. 8/262). Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht darzutun, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Vali deneinkommen nicht korrekt sein sollte. Viel mehr wurde es aufgrund der Dokumente in den Akten korrekt und nachvoll ziehbar errechnet.
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin im angefoch te nen Entscheid getroffene Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- als angemessen. Es kann darauf abgestellt werden. 5.5
Der unfallbedingte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der Berentung unbestrittenermassen verschlechtert.
Kreisärztin Dr. B.___ führte am 1 1. November 2016 nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2016 aus (vorstehend E. 3.7), dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahre 2003 weiterhin gültig sei, da zu jenem Zeitpunkt schon die Belastung stark eingeschränkt worden sei und mit dem Blick in die Zukunft, sodass auch ein Zustand nach Prothesenimplantation abgedeckt sei. Auch die Ärzte der Rehaklinik C.___ verwiesen mit Austrittsbericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.9) auf das Zumutbarkeitsprofil, welches von Kreisärztin Dr. B.___ bestätigt worden sei. Dieses habe weiterhin Gültigkeit. Im Juli 2019 bestätigte Kreisärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.11) nochmals die Gültigkeit des Zumutbarkeitsprofils vom 1 1. November 2016 und führte aus, dieses sei bereits nach Abschluss der stationären Rehabilitation am 2 5. Juli 2018 als weiterhin gültig bestätigt worden und da klinisch-objektiv keine Veränderung eingetreten sei, habe dies weiterhin Gültigkeit. Auch Kreisarzt Dr. D.___ führte im Februar 2020 aus (vorstehend E. 3.13), an der Beurteilung vom 2 2. Juli 2019 könne festge halten werden. Dr. F.___ nahm im März 2020 Stellung zum Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 3.14) und erachtete dieses als korrekt bis auf einen sicher erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf wegen der persistierenden Schmerzproblematik von Seiten des rechten Kniegelenks. Diesbezüglich nahm Kreisarzt Dr. D.___ im April 2020 schlüssig und nachvollziehbar Stellung (vorstehend E. 3.16) und machte darauf aufmerksam , dass die aktuell dokumentierte Funktionsein schrän kung, Beugung bis 130°, vollumfänglich im Zumutbarkeitsprofil 2003 gewürdigt worden sei . Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage , ohne Schädigung der Gesundheit die angepasste Tätigkeit durch häufigen Stellungswechsel ohne unzu mutbare Schmerzzunahme vollzeitig auszuüben. Der «sicher erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf» sei von Dr. F.___ wegen der Schmerzsymptomatik begründet worden. Ein erhöhter Pausenbedarf ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbar keitsprofils jedoch nicht. Der subjektive Befund Schmerz sei im Zumutbarkeits profil von 2003 vollumfänglich gewürdigt worden. Die Beurteilungen stimmen somit bezüglich der zu beachtenden Einschränkungen überein. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag die übereinstimmenden Beurteilungen durch Dr. B.___ , die Ärzte der Rehaklinik C.___ und Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Auf diese ist abzustellen.
Aus der Verschlimmerung der Unfallfolgen ist somit nicht auf eine geringere funktionelle Leistungsfähigkeit zu schliessen.
5.6
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss be schrie benem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerde gegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhebungen (LSE 2018, Tabelle TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1, Fr. 5'417.-- ) und errechnete unter Anpassung an die durchschnittliche wöchent liche Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichti gung de r Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 ein Betrag von Fr. 68'367.48 ( Urk. 2 S. 19 f.) .
Angesichts der Zumutbarkeit einer 10 0%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belas tungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 201 8 , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Männer“, Niveau 1 ). Diese Berec hnung ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 20), womit für das Jahr 2019 ein hypothetisches Inva li denein kommen in der Höhe von Fr. 61'531.-- resultierte .
Die genannten Einschrän kungen dürften bei den üblichen einfachen und repeti tiven Tätigkeiten nicht in ausgeprägter Weise ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. M it dem gewährten Abzug von 10 % werden sämtlichen Umständen genügend Rech nung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeig net , einen höheren Ab zug zu rechtfertigen. 5.7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68'976.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 6 1 '531.-- (vgl. vorstehend E. 5.6) ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 7'445.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 10.79 %. Ein Anstieg des Invaliditätsgrades von mindestens 5 % ist somit nicht ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente zu Recht verneint wurde. 5.8
Der Beschwerdeführer stellte zudem beschwerdeweise die Beurteilung des Integri tätsschadens in Frage ( Urk. 1 S. 12). Mit Verfügung vom 2 0. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen ( Urk. 8/271). Diese wurde wegen in der Zwischenzeit eingetretener Verschlimme rung gestützt auf die Beurteilung durch Kreisärztin Dr. B.___ vom November 2016 ( Urk. 8/412) mit Verfügung vom 2 2. November 2016 um weitere 15 % erhöht ( Urk. 8/415). Dem Beschwerdeführer war zuvor am 3. März 2016 eine Knietotalprothese implantiert worden ( Urk. 8/369), welche am 1 8. Oktober 2017 ausgew echselt wurde ( Urk. 8/529). Diesbezüglich bleibt anzumerken, d ass Kreis arzt
Dr. D.___ am 1. April 2020 ausführlich und schlüssig Stellung nahm (vorstehend E. 3.16). Er erläuterte den Befund in ausführlicher Weise und führte aus, dass ein Integritätsschaden von 40 % , wie vom Beschwerdeführer gefordert, im Quervergleich dem Verlust des gesamten Beines unterhalb des Oberschenkels entspreche. Die aktuelle Situation des Beschwerdeführers sei deutlich besserge stellt als nach Unterschenkelverlust, weshalb die Position «schlechter Erfolg» laut Tabelle 5 nicht angemessen geschätzt werden könne, insbesondere nicht bei Be weglichkeit von 0 bis 120°, Stabilität und fehlendem Erguss als Hinweis auf regelrechte Verhältnisse. Der «schlechte Erfolg» beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Beschwerden, die Befunde seien regelrecht bei Status nach Knie total prothese, auch eine Lockerung könne ausgeschlossen werden. Die Einschät zung des Kreisarztes unter Berücksichti gung der Tabelle sowie der Untersu chungsbefunde erscheint plausibel und gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid erwei sen sich damit als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . André Largier - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach